EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02021R0521-20211001
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/521 of 24 March 2021 making specific arrangements to the mechanism making the exportation of certain products subject to the production of an export authorisation
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren
Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren
02021R0521 — DE — 01.10.2021 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/521 DER KOMMISSION vom 24. März 2021 (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 52) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/734 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2021 |
L 158 |
13 |
6.5.2021 |
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1071 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2021 |
L 230 |
28 |
30.6.2021 |
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1728 DER KOMMISSION vom 29. September 2021 |
L 345 |
34 |
30.9.2021 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/521 DER KOMMISSION
vom 24. März 2021
zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren
Artikel 1
Die Anwendung von Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 wird ausgesetzt.
Die Aussetzung gilt jedoch nicht für die folgenden Länder und Gebiete:
Artikel 2
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erteilt eine gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 beantragte Ausfuhrgenehmigung, sofern
die Ausfuhrgenehmigung die in Artikel 1 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 festgelegte Bedingung erfüllt,
die Genehmigung nicht auf andere Weise die sichere Versorgung mit den unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren in der Union gefährdet.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewertet die folgenden Faktoren, um festzustellen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt ist, nämlich,
ob das Bestimmungsland der Ausfuhr seine eigenen Ausfuhren in die Union von unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren oder der Rohstoffe, aus denen sie hergestellt werden, entweder gesetzlich oder auf andere Weise, auch durch den Abschluss vertraglicher Regelungen mit den Herstellern dieser Waren, beschränkt;
die einschlägigen Bedingungen im Bestimmungsland der Ausfuhr, einschließlich der epidemiologischen Lage, der Impfquote und der derzeitigen Verfügbarkeit der unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.