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Document 02021R0442-20211001
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/442 of 11 March 2021 making the exportation of certain products subject to the production of an export authorisation
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission vom 11. März 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren
Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission vom 11. März 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren
02021R0442 — DE — 01.10.2021 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/442 DER KOMMISSION vom 11. März 2021 (ABl. L 085 vom 12.3.2021, S. 190) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1071 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2021 |
L 230 |
28 |
30.6.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1728 DER KOMMISSION vom 29. September 2021 |
L 345 |
34 |
30.9.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/442 DER KOMMISSION
vom 11. März 2021
über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren
Artikel 1
Ausfuhrgenehmigung
Für die Ausfuhr folgender Waren ist eine nach dem Formblatt in Anhang I erteilte Ausfuhrgenehmigung erforderlich:
Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten), die derzeit unter dem KN-Code 3002 20 10 eingereiht werden, unabhängig von ihrer Verpackung;
Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden und derzeit unter den KN-Codes ex 2933 99 80 , ex 2934 99 90 , ex 3002 90 90 und ex 3504 00 90 eingereiht werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Ausfuhr
eine Ausfuhr von Unionswaren im Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
eine Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 270 Absatz 1 der genannten Verordnung, nachdem diese Waren im Zollgebiet der Union Bearbeitungsvorgänge erfahren haben, wozu auch das Abfüllen und Verpacken gehört.
Die folgenden Ausfuhren unterliegen nicht der Ausfuhrgenehmigung nach diesem Artikel:
Ausfuhren nach Albanien, nach Andorra, nach Bosnien und Herzegowina, auf die Färöer, nach Island, in das Kosovo ( *1 ), nach Liechtenstein, nach Montenegro, nach Norwegen, nach Nordmazedonien, nach San Marino, in die Schweiz, nach Serbien, in die Vatikanstadt, in die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, nach Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla, Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Palästina ( *2 ), Syrien, Tunesien und in die Ukraine;
Ausfuhren in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen auf der COVAX-AMC-Liste ( 2 );
Ausfuhren von Waren, die über COVAX, Unicef und PAHO gekauft oder in andere an COVAX teilnehmende Länder geliefert werden;
Ausfuhren von Waren, die von Mitgliedstaaten im Rahmen von Abnahmegarantien der Union gekauft und an ein Drittland gespendet oder weiterverkauft werden;
Ausfuhren im Zusammenhang mit einer humanitären Soforthilfe;
Ausfuhren an Einrichtungen auf dem Festlandssockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone.
Bei den in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Ausfuhren muss die Ausfuhrerklärung unter Verwendung des entsprechenden zusätzlichen Referenzcodes gemäß dem Datenelement 2/3 in Anhang B Titel II Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 3 ) die Angaben zum Festlandsockel oder zur ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats enthalten, auf den bzw. in die die unter diese Verordnung fallenden Waren verbracht werden sollen.
Artikel 2
Verfahren
Artikel 3
Mitteilungen
Diese Mitteilungen müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
Personalien des Antragstellers,
Bestimmungsland,
Erteilung oder Versagung der Ausfuhrgenehmigung,
Warencode,
Menge in Anzahl der Impfstoffdosen,
Einheiten und Warenbeschreibung,
Angaben zur Anzahl der Impfstoffdosen der unter diese Verordnung fallenden Waren, die seit dem 1. Dezember 2020 in der Union verteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, in denen die Impfstoffe verteilt wurden.
Die Mitteilung ist an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am 13. März 2021 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Ausfuhrgenehmigungen, die gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 erteilt wurden, bleiben auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Muster des Formblatts für die Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Die Ausfuhrgenehmigung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum Erreichen des Ablaufdatums.
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EUROPÄISCHE UNION Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen und Wirkstoffen einschließlich Master- und Arbeitszellbanken (Verordnung (EU) 2021/442) |
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1. Inhaber der Genehmigung (ggf. EORI-Nummer) und TARIC-Zusatzcode |
2. Nr. der Genehmigung |
3. Ablaufdatum |
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4. Ausstellende Behörde |
5. Ausfuhrzollstelle |
6. Bestimmungsland |
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7. Warencode |
8. Menge |
9. Einheit |
10. Beschreibung der Waren |
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11. Ort |
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7. Warencode |
8. Menge |
9. Einheit |
10. Beschreibung der Waren |
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11. Ort |
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7. Warencode |
8. Menge |
9. Einheit |
10. Beschreibung der Waren |
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11. Ort |
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7. Warencode |
8. Menge |
9. Einheit |
10. Beschreibung der Waren |
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11. Ort |
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12. Unterschrift, Ort und Datum, Stempel |
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Erläuterungen zum Formblatt für die Ausfuhrgenehmigung
Das Ausfüllen aller Felder ist obligatorisch, sofern nicht anders angegeben.
Die Felder 6 bis 10 sind viermal aufgeführt, damit eine Genehmigung für 4 verschiedene Produkte beantragt werden kann.
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Feld 1 |
Inhaber der Genehmigung |
Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Unternehmens, für das die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer. TARIC-Zusatzcode gemäß Anhang II. |
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Feld 2 |
Nr. der Genehmigung |
Die Nummer der Genehmigung wird von der Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt, ausgefüllt und hat folgendes Format: XXyyyy999999, dabei ist XX der 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code (1) des ausstellenden Mitgliedstaats, yyyy das 4-stellige Jahr der Ausstellung der Genehmigung und 999999 eine 6-stellige, innerhalb von XXyyyy einmalige und von der ausstellenden Behörde zugeteilte Nummer. |
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Feld 3 |
Ablaufdatum |
Die ausstellende Behörde kann ein Ablaufdatum für die Genehmigung festlegen. Das Ablaufdatum darf nicht nach dem 30. Juni 2021 liegen. Wird von der ausstellenden Behörde kein Ablaufdatum festgelegt, erlischt die Genehmigung spätestens am 30. Juni 2021. |
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Feld 4 |
Ausstellende Behörde |
Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat. |
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Feld 5 |
Ausfuhrzollstelle |
Vollständiger Name und Unionscode der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird. |
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Feld 6 |
Bestimmungsland |
2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird. |
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Feld 7 |
Warencode |
Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (2), in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden. |
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Feld 8 |
Menge |
Die in der in Feld 9 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge. |
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Feld 9 |
Einheit |
Die Maßeinheit, in der die in Feld 8 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind die Anzahl der Impfstoffdosen. |
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Feld 10 |
Beschreibung der Waren |
Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen. |
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Feld 11 |
Ort |
Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
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Feld 12 |
Unterschrift, Stempel, Ort und Datum |
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Ort und Datum der Ausstellung der Genehmigung. |
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(1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).
(2)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). |
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ANHANG II
TARIC-Zusatzcodes
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Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode für Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) |
TARIC-Zusatzcode für Wirkstoffe (1) |
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AstraZeneca AB |
4500 |
4520 |
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Pfizer/BioNTech |
4501 |
4521 |
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Moderna Switzerland/Moderna Inc |
4502 |
4522 |
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Janssen Pharmaceutica NV |
4503 |
4523 |
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CureVac AG |
4504 |
4524 |
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Sanofi Pasteur/GlaxoSmithKline Biologicals S.A |
4505 |
4525 |
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Novavax |
4506 |
4526 |
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Andere Hersteller |
4999 |
4999 |
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(1)
Wirkstoffe einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die zur Herstellung von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) verwendet werden. |
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Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode für andere Stoffe (1) |
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Alle Hersteller |
4599 |
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(1)
„Andere Stoffe“ sind Waren oder Stoffe, die nicht zur Herstellung von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) verwendet werden, aber unter denselben KN-Codes eingereiht werden wie die Wirkstoffe. |
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( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( *1 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
( *2 ) Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.
( 2 ) https://www.gavi.org/news/media-room/92-low-middle-income-economies-eligible-access-covid-19-vaccines-gavi-covax-amc
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).