EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32020R0746

Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/3599

ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/746/oj

5.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/746 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wird die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtindustrie, sich auf die Anwendung einer Reihe kürzlich angenommener Durchführungsverordnungen im Bereich der Flugsicherheit vorzubereiten, erheblich eingeschränkt.

(2)

Durch die Ausgangsbeschränkungen sowie Änderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Verfügbarkeit der Beschäftigten in Verbindung mit dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, der zur Bewältigung der erheblichen negativen Folgen der COVID-19-Pandemie für alle Beteiligten erforderlich ist, werden die Vorbereitungen auf die Anwendung dieser Durchführungsverordnungen beeinträchtigt.

(3)

Eine Verzögerung bei der Ausführung der verschiedenen Aufgaben, die für die ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission (2) erforderlich sind, insbesondere die Einrichtung digitaler und interoperabler Registrierungssysteme sowie die Anpassung von Genehmigungen, Erklärungen und Zeugnissen, die auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, ist infolge der COVID-19-Pandemie unvermeidlich.

(4)

Der Normungsprozess und andere damit zusammenhängende Tätigkeiten unter Federführung der Branche und der Normungsgremien, beispielsweise die Ausarbeitung von Prüfmethoden oder die Prüfung technischer Merkmale, beispielsweise der Fernidentifizierung, haben sich verzögert. Dies wiederum wird sich negativ auf die Fähigkeit der Hersteller auswirken, unbemannte Luftfahrzeugsysteme („UAS“) in Verkehr zu bringen, die den neuen einheitlichen Anforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission (3) genügen.

(5)

Alle UAS-Baumuster sollten somit für weitere sechs Monate unter den bestehenden Bedingungen weiter betrieben werden dürfen. Daher sollten die Anwendungsfristen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entsprechend verschoben werden, damit UAS-Betreiber unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen, für weitere sechs Monate nutzen können.

(6)

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat der Kommission bestätigt, dass die Anwendung der in Erwägungsgrund 3 genannten Bestimmungen verschoben werden kann, ohne die Flugsicherheit zu beeinträchtigen, da es sich um einen sehr begrenzten Zeitraum handeln wird, der Luftverkehr im Zuge der Erholung von der COVID-19-Pandemie nur langsam wieder aufgenommen werden dürfte, sodass eine geringere Risikoexposition besteht, und in den Mitgliedstaaten, in denen der UAS-Betrieb erlaubt ist, weiterhin nationales Recht Anwendung findet.

(7)

Damit die nationalen Behörden und alle Interessenträger während der COVID-19-Pandemie unverzüglich entlastet werden und ihre Planung anpassen können, um sich auf die verschobene Anwendung der betreffenden Bestimmungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 20 wird das Datum „1. Juli 2022“ ersetzt durch „1. Januar 2023“.

2.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt durch das Datum „1. Januar 2022“;

b)

in Absatz 2 wird das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt durch das Datum „1. Januar 2022“;

c)

in Absatz 3 wird das Datum „1. Juli 2022“ ersetzt durch das Datum „1. Januar 2023“.

3.

In Artikel 22 wird „zwei Jahren“ ersetzt durch „30 Monaten“.

4.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 31. Dezember 2020.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Artikel 15 Absatz 3 gilt ab dem 1. Januar 2022.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).


nach oben