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Document 32020R0387
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/387 of 9 March 2020 amending Regulations (EU) No 321/2013, (EU) No 1302/2014 and (EU) 2016/919 as regards the extension of the area of use and transition phases (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/1272
OJ L 73, 10.3.2020, p. 6–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/387 DER KOMMISSION
vom 9. März 2020
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 15. Juni 2016 genehmigt wurde, eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 der genannten Richtlinie erhalten, bevor sie auch auf Netzen, auf die sich ihre ursprüngliche Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden können. Solche Fahrzeuge müssen daher entweder den geltenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) entsprechen oder von deren Anwendung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie ausgenommen sein. Gleichzeitig besteht eines der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/797 darin, die Genehmigungsverfahren auf Unionsebene zu modernisieren und zu vereinheitlichen, um den freien Verkehr von Fahrzeugen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird in Abschnitt 7.6.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (2) und in Abschnitt 7.5.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (3) die Ausarbeitung von Flexibilitätsbestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der TSI gefordert. In diesen Bestimmungen soll festgelegt werden, welches Flexibilitätsniveau im Falle einer Erweiterung des Verwendungsgebiets von Fahrzeugen, die vor dem 15. Juni 2016 in Betrieb genommen wurden, unter Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie der Beibehaltung und (soweit unter vertretbaren Umständen möglich) der Verbesserung des angemessenen Sicherheitsniveaus zugestanden werden könnte. Daher sollten die betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden. Die Bestimmung über die „Erweiterung des Verwendungsgebiets“ gilt auch für Fahrzeuge, die verändert werden müssen, um die technische Kompatibilität mit dem/den neuen Netz(en) sicherzustellen; in diesem Fall bleiben die unveränderten Teile des Fahrzeugs im Rahmen der vorherigen Genehmigung validiert. Be- und Einschränkungen der vorherigen Genehmigung gelten weiterhin. Aus denselben Gründen sollte eine solche Klarstellung auch für die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission (4) vorgenommen werden. |
(2) |
Es gibt unter den benannten Stellen und den Genehmigungsstellen im Eisenbahnsektor unterschiedliche Vorgehensweisen in Bezug auf die Anwendung der verschiedenen Übergangsbestimmungen der Abschnitte 7.1.1.2 bis 7.1.1.8 und des Abschnitts 7.1.3.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014. Ebenso gibt es im Eisenbahnsektor unterschiedliche Vorgehensweisen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer von EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen im Falle von Änderungen an einem bestehenden Fahrzeugtyp gemäß Abschnitt 7.2.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 und Abschnitt 7.1.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014. Darüber hinaus ist eine weitere Harmonisierung zur Verringerung der Abweichungen vom Zielsystem unerlässlich, um die Kosten der Eisenbahnen zu senken und ihre Interoperabilität und Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Die oben aufgeführten Bestimmungen sollten daher geändert werden, um eine unterschiedliche Anwendung dieser Übergangsbestimmungen und der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen zu vermeiden, während sich künftige Übergangszeiträume auf spezifische Anforderungen, die sich stark auf laufende Projekte auswirken, konzentrieren sollten, anstatt allgemeine Ausnahmen vorzusehen, und zwar in einer Weise, die zur zeitnahen Verringerung der Abweichungen vom Zielsystem führt und gleichzeitig die für den Sektor erforderliche Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit schafft. Dies sollte im Rahmen des Pakets zur Überarbeitung der TSI im Hinblick auf die Digitalisierung der Schiene und einen umweltfreundlichen Güterverkehr (Überarbeitung 2022) erreicht werden, für das die Kommission am 24. Januar 2020 ein entsprechendes Ersuchen an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union gerichtet hat. |
(3) |
Darüber hinaus haben Mitgliedstaaten und der Sektor einige technische und redaktionelle Fehler in einigen dieser Verordnungen festgestellt, und die Slowakische Republik hat festgestellt, dass der allgemeine Sonderfall gemäß Abschnitt 7.3.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (TSI WAG) auch für ihr Streckennetz der Spurweite 1 520 mm gelten sollte. Diese Fehler sollten berichtigt werden. |
(4) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1474 ist in den TSI anzugeben, ob die Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren TSI-Fassung benannt wurden, erneut anerkannt werden müssen und ob ein vereinfachter Notifizierungsprozess anzuwenden ist. Die vorliegende Verordnung sieht nur in begrenztem Umfang Änderungen vor und Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren TSI-Fassung anerkannt wurden, sollten keinen neuen Notifizierungsprozess durchlaufen müssen. |
(5) |
Durch die vorliegende Verordnung werden TSI geändert, um die Interoperabilität innerhalb des Eisenbahnsystems der Union weiter voranzubringen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu verbessern und auszubauen, zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes beizutragen und die TSI im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Anforderungen zu ergänzen. Damit können sowohl die Ziele erreicht als auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, die in der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegt sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, einschließlich derer, die der Agentur und der Kommission nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 mitgeteilt haben, dass sie den Zeitraum für deren Umsetzung verlängert haben und somit weiterhin die Richtlinie 2008/57/EG längstens bis 15. Juni 2020 anwenden werden. Benannte Stellen, die in Mitgliedstaaten, die den Umsetzungszeitraum verlängert haben, Aufgaben gemäß der Richtlinie 2008/57/EG wahrnehmen, sollten so lange EG-Bescheinigungen im Einklang mit dieser Verordnung ausstellen dürfen, wie die Richtlinie 2008/57/EG in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung Anwendung findet. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der TSI WAG
Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:
|
2. |
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderungen der TSI LOC&PAS
Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Die TSI gilt nicht für bestehende Fahrzeuge des Eisenbahnsystems in der Union, die auf dem gesamten Netz oder Teilen des Netzes eines Mitgliedstaats am 1. Januar 2015 bereits in Betrieb waren, außer
|
2. |
In Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Sie gelten jedoch, unbeschadet der Abschnitte 7.1.1.4 bis 7.1.1.8 des Anhangs, weiterhin für“ |
3. |
Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Änderungen der TSI ZZS
Die Verordnung (EU) 2016/919 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Die TSI gilt nicht für bestehende Teilsysteme der ‚streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘ und ‚fahrzeugseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘ des Eisenbahnsystems, die sich in der Gesamtheit oder einem Teil des Eisenbahnnetzes eines Mitgliedstaats am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Betrieb befanden, außer in den Fällen, in denen
|
2. |
Der Anhang wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Konformitätsbewertungsstellen
(1) Die Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 bleiben auf der Grundlage jener Verordnungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung weiterhin gültig.
(2) Die gemäß der Richtlinie 2008/57/EG benannten Konformitätsbewertungsstellen dürfen so lange EG-Prüfbescheinigungen und EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten im Einklang mit dieser Verordnung ausstellen, wie die Richtlinie 2008/57/EG in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 Anwendung findet, längstens jedoch bis zum 15. Juni 2020.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. März 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
(2) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).
(4) Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).
(5) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
ANHANG I
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt 4.2.2.2 wird die Überschrift „Festigkeit der Einheit“ eingefügt. |
2. |
In Abschnitt 6.1.2.2 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Ein alternativer Konformitätsnachweis gemäß Abschnitt 6.1.2.4a ist zulässig.“ |
3. |
In Abschnitt 6.1.2.3 wird vor Buchstabe b folgender Absatz eingefügt: „Ein alternativer Konformitätsnachweis gemäß Abschnitt 6.1.2.4a ist zulässig.“ |
4. |
Am Ende von Abschnitt 6.1.2.4 wird folgender Absatz angefügt: „Ein alternativer Konformitätsnachweis gemäß Abschnitt 6.1.2.4a ist zulässig.“ |
5. |
Zwischen Abschnitt 6.1.2.4 und Abschnitt 6.1.2.5 wird folgender Abschnitt 6.1.2.4a eingefügt: „Wenn die in den Abschnitten 6.1.2.2, 6.1.2.3 und 6.1.2.4 genannten europäischen Normen auf die vorgeschlagene technische Lösung nicht anwendbar sind, ist die Zugrundelegung anderer Normen zulässig, um den Konformitätsnachweis bezüglich des mechanischen Verhaltens der Radsatz-Baugruppe, der mechanischen Eigenschaften der Räder sowie der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Radsatzwelle zu erbringen; in diesem Fall weist die benannte Stelle nach, dass die alternativen Normen Bestandteil einer technisch konsistenten Gruppe von Normen sind, die auf die jeweilige Gestaltung, Konstruktion und Prüfung der Radsätze, Räder und Achsen anwendbar sind und folgende Parameter betreffen:
Im oben vorgeschriebenen Nachweis kann nur auf öffentlich zugängliche Normen Bezug genommen werden. Die von der benannten Stelle durchgeführte Prüfung muss gewährleisten, dass die Methodik der alternativen Normen, die vom Antragsteller zugrunde gelegten Annahmen, die vorgesehene technische Lösung und der vorgesehene Einsatzbereich miteinander im Einklang stehen.“ |
6. |
In Abschnitt 7.2.2.2 erhalten die drei Absätze unmittelbar nach der Tabelle 11a folgende Fassung: „Für die Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung kann sich die von der Änderungsverwaltungsstelle gewählte benannte Stelle auf Folgendes beziehen:
Die Geltungsdauer der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für den geänderten Fahrzeugtyp, die geänderte Fahrzeugtypvariante oder geänderte Version eines Fahrzeugtyps ist auf zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung begrenzt und darf einen Zeitraum von 14 Jahren, nachdem vom Antragsteller eine benannte Stelle für den ursprünglichen Fahrzeugtyp benannt wurde (Beginn der Phase A der ursprünglichen EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung), nicht überschreiten.“ |
7. |
In Abschnitt 7.2.2.2 erhält die Zeile „4.2.4.3.2.1 Betriebsbremse“ in Tabelle 11a folgende Fassung:
|
8. |
In Abschnitt 7.2.2.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Für vorhandene Einheiten, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde, gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.2.2.2 die folgenden Vorschriften, wenn der Umfang der Änderung Auswirkungen auf Eckwerte hat, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind.“ |
9. |
In Abschnitt 7.2.2.3 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Die in vorstehendem Absatz genannte besondere Vorschrift gilt nicht für Änderungen, die sich auf die Eckwerte auswirken und in Tabelle 11b als Änderungen nach Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a eingestuft sind. Für diese Änderungen ist die Einhaltung der TSI-Anforderungen verpflichtend.“ |
10. |
Der folgende Abschnitt 7.2.2.4 wird angefügt:
(*1) Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30)." (*2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53)." (*3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).“" |
11. |
In Abschnitt 7.3.2.1 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Einheiten, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland mit Spurweite 1 520 mm betrieben werden. Sonderfall Finnland, Polen, Slowakei und Schweden.“ |
12. |
In Abschnitt 7.3.2.2 Buchstabe a erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Einheiten, die der gegenseitigen Anerkennung gemäß Abschnitt 7.1.2 unterliegen, sowie Einheiten mit fahrzeugseitiger Heißläuferortung sind von diesem Sonderfall ausgenommen. Die Ausnahme für Einheiten gemäß Abschnitt 7.1.2 ist nicht anwendbar, wenn andere Methoden der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt 6.1.2.4a angewandt werden.“ |
13. |
Die Überschrift von Abschnitt 7.3.2.5 erhält folgende Fassung:
|
14. |
Abschnitt 7.6.1 „Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets vorhandener Fahrzeuge ohne EG-Prüferklärung“ erhält folgende Fassung:
(*4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108).“" |
15. |
Am Ende von Anhang C „Optionale Zusatzbedingungen“ wird folgende Nummer angefügt:
|
(*1) Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).
(*2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).
(*3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).“
(*4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108).““
ANHANG II
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt 4.2.2.5 Nummer 5 wird der Text „gemäß Abschnitt 5 Tabelle 1 der in Anlage J-1 Ziffer 8 genannten Spezifikation“ durch „gemäß Abschnitt 4 Tabelle 1 der in Anlage J-1 Ziffer 8 genannten Spezifikation“ ersetzt. |
2. |
In Abschnitt 4.2.2.5 Nummer 6 wird der Text „Abschnitt 5 Tabelle 3 der in Anlage J-1 Ziffer 8 genannten Spezifikation“ durch „Abschnitt 5 Tabelle 2 der in Anlage J-1 Ziffer 8 genannten Spezifikation“ ersetzt. |
3. |
Abschnitt 4.2.2.5 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Hinweis: Derart hohe Antriebskräfte werden für Hochleistungs-Güterlokomotiven benötigt.“ |
4. |
In Abschnitt 6.2.3.7 wird am Ende von Nummer 7 folgender Satz angefügt: „Die von der benannten Stelle durchgeführte Prüfung muss gewährleisten, dass die Methodik der alternativen Normen, den vom Antragsteller zugrunde gelegten Annahmen, die vorgesehene technische Lösung und der vorgesehene Einsatzbereich miteinander im Einklang stehen.“ |
5. |
Abschnitt 7.1.2.2 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
Die Geltungsdauer der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für den geänderten Fahrzeugtyp, die geänderte Fahrzeugtypvariante oder geänderte Version eines Fahrzeugtyps ist auf sieben Jahre ab dem Datum der Ausstellung begrenzt und darf einen Zeitraum von 14 Jahren, nachdem vom Antragsteller eine benannte Stelle für den ursprünglichen Fahrzeugtyp benannt wurde (Beginn der Phase A der ursprünglichen EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung), nicht überschreiten.“ |
6. |
Abschnitt 7.1.3.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Der folgende Abschnitt 7.1.4 wird eingefügt:
(*1) Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30)." (*2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53)." (*3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).“" |
8. |
Abschnitt 7.5.2.3 „Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets vorhandener Fahrzeuge ohne EG-Prüferklärung“ erhält folgende Fassung:
(*4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108).“" |
9. |
Anlage D erhält folgende Fassung: „Anlage D Referenzwagen für Lokomotiven mit automatischer Mittelpufferkupplung, die an der Kupplung eine Zugkraft von mehr als 300 kN ausüben Für Kollisionen zwischen einem Triebzug und einem Wagen, die beide mit Hochlastkupplungen ausgerüstet sind, ist der Wagen durch eine Masse von 80 t mit nur einem Translationsfreiheitsgrad in der x-Richtung darzustellen. Die Geometrie der Wagenschnittstelle ist in Abbildung D.1. dargestellt. Die Geometrie von Stirnwand und Kupplungskopf wird als starr vorausgesetzt. Das Fahrzeug muss mit einer Mittelkupplung mit einem Hub von 110 mm und einem Kraft-Weg-Verlauf wie in Abbildung D.2 dargestellt ausgerüstet sein. Die Energieaufnahmefähigkeit der Wagenkupplung beträgt 77 kJ. Die Geometrie des Kupplungskopfes und die Höhe über Schienenoberkante müssen mit den entsprechenden Maßen des auffahrenden Triebzugs übereinstimmen. Der Längsabstand zwischen der Kupplungsebene und der Stirnwand des Wagens muss 645 mm betragen. Zur Vereinfachung ist es zulässig, die Kupplungsköpfe unter Verwendung der Geometrie und der Höhe gemäß Abbildung D.1 zu modellieren. ![]() Abmessungen in Millimeter
|
10. |
Anlage J-1 Ziffer 8 in der Tabelle erhält folgende Fassung:
|
11. |
Anlage J-1 Ziffer 10 in der Tabelle erhält folgende Fassung:
|
12. |
Anlage J-1 Ziffer 36 in der Tabelle erhält folgende Fassung:
|
13. |
In Anlage J-2 wird in der Tabelle die Ziffer 2 wird gestrichen. |
(*1) Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).
(*2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).
(*3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).“
(*4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108).““
ANHANG III
Im Anhang der Verordnung (EU) 2016/919 wird der folgende Abschnitt 7.4.2.4 angefügt:
„7.4.2.4 |
Für bereits in Betrieb befindliche Bestandsfahrzeuge, die im nationalen Einstellungsregister gemäß der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (*1) oder im europäischen Einstellungsregister gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission (*2) registriert sind, gilt bei der Beantragung einer Erweiterung des Verwendungsgebiets Folgendes:
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(*1) Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).
(*2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).
(*3) Gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797.““