This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32018R1023
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/1023 of 23 July 2018 correcting Implementing Regulation (EU) 2017/2470 establishing the Union list of novel foods (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2018/4739
ABl. L 187 vom 24.7.2018, p. 1–133
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1023 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2018
zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genehmigt oder gemeldet wurden. |
(2) |
Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) erstellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/2283 gilt die neue Verordnung über neuartige Lebensmittel ab dem 1. Januar 2018. In der Zeit zwischen der Abstimmung über die Unionsliste im Ständigen Ausschuss am 6. Dezember 2017 und dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2015/2283 am 1. Januar 2018 wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mehrere Erzeugnisse genehmigt oder gemeldet. Diese Erzeugnisse sollten daher in die Unionsliste aufgenommen werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde. |
(4) |
Am 19. Dezember 2017 unterrichtete das Unternehmen Demethra Biotech S.r.l. die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels „Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen“. Dieses neuartige Lebensmittel war nicht in der Unionsliste enthalten. Daher sollte im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in die Tabellen 1 und 2 ein neuer Eintrag eingefügt werden. |
(5) |
Am 21. und 22. Dezember 2017 unterrichteten die beiden Unternehmen DuPont Nutrition & Biosciences ApS und FrieslandCampina Nederland BV die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels „2’-Fucosyllactose (mikrobiell)“. „2’-Fucosyllactose (mikrobiell)“ war bereits im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthalten. Durch diese neuen Meldungen ändern sich die Zahlenwerte mehrerer Parameter in den Spezifikationen zu diesem neuartigen Lebensmittel, sodass der Eintrag zu „2’-Fucosyllactose (mikrobiell)“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 entsprechend berichtigt werden sollte. |
(6) |
Am 20. Dezember 2017 unterrichtete das Unternehmen c-LEcta GmbH die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels „Trehalose“. „Trehalose“ war im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthalten. Die genannte neue Meldung bezieht sich auf eine neue Trehalosequelle, Sucrose. Daher sollten im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 die Spezifikationen im Eintrag zu „Trehalose“ in Tabelle 2 entsprechend berichtigt werden. |
(7) |
Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wurden in den Spezifikationen und den Bedingungen für die Verwendung einer Reihe zugelassener neuartiger Lebensmittel mehrere Fehler oder Auslassungen festgestellt. Daher sollte die Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt werden. |
(8) |
Das neuartige Lebensmittel „L-Alanyl-L-Glutamin“ wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Es wurde die Kategorie „Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler“ vergessen. Daher ist es erforderlich, den Eintrag zu „L-Alanyl-L-Glutamin“ in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 durch Hinzufügen von „Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler“ als zulässige Lebensmittelkategorie zu berichtigen. |
(9) |
Das neuartige Lebensmittel „Glucosamin HCl“ wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Es wurde versehentlich die Lebensmittelkategorie „Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind“ angegeben, die aus dem Eintrag gestrichen werden sollte. Daher ist im Eintrag zu „Glucosamin HCl“ in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(10) |
Das neuartige Lebensmittel „Lacto-N-neotetraose“ wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/375 der Kommission (4) mit bestimmten Verwendungsbedingungen und Höchstgehalten zugelassen. Es wurde versehentlich der Text „in Konzentrationen von bis zu 1,2 g/l“ eingefügt, der aus dem Eintrag für die Lebensmittelkategorie „Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind“ gestrichen werden sollte. Daher ist im Eintrag zu „Lacto-N-neotetraose“ in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(11) |
Das neuartige Lebensmittel „Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt“ wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende, zugelassen. Der Ausschluss von Schwangeren und Stillenden fand sich jedoch versehentlich nicht in der Unionsliste wieder. Folglich ist im Eintrag zu „Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt“ in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(12) |
Im Eintrag zu dem neuartigen Lebensmittel „Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 fehlte folgende Anforderung, die eingefügt werden sollte: „Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.“ Daher ist in diesem Eintrag in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(13) |
Das neuartige Lebensmittel „Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)“ wurde von den finnischen zuständigen Behörden mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen (5). Die Spezifikationen enthielten versehentlich folgende Anforderung: „Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.“ Diese Anforderung sollte gestrichen werden. Daher ist im Eintrag betreffend „Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(14) |
Das neuartige Lebensmittel „Chiasamen (Salvia hispanica)“ wurde erstmals mit der Entscheidung 2009/827/EG der Kommission (6) mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Die Spezifikationen enthielten versehentlich folgende Anforderung: „(EU: verfügbare Kohlenhydrate = Zucker + Stärke).“ Diese Anforderung sollte gestrichen werden. Daher ist im Eintrag zu „Chiasamen (Salvia hispanica)“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(15) |
Das neuartige Lebensmittel „Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)“ wurde erstmals gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Die Spezifikationen enthielten versehentlich folgende Anforderung: „Fettbindevermögen 800 × 9 w/Frischmasse: ok“. Diese Anforderung sollte folgende Fassung erhalten: „Fettbindevermögen 800 × (w/w Frischmasse): ok“. Daher ist im Eintrag zu „Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(16) |
Das neuartige Lebensmittel „Citicolin“ wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/423/EU der Kommission (7) mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wurde in den Spezifikationen zum neuartigen Lebensmittel „Citicolin“ zwischen synthetisch und mikrobiell hergestelltem Citicolin unterschieden. Nach der Veröffentlichung der genannten Verordnung stellte sich heraus, dass der mikrobielle Prozess zur Herstellung von Citicolin auch den synthetischen Prozess umfasst. Daher sollten die Spezifikationen zu „Citicolin“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 dahin gehend berichtigt werden, dass nur der mikrobielle Herstellungsprozess angegeben wird. |
(17) |
Das neuartige Lebensmittel „Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen“ wurde erstmals gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In den Spezifikationen wurde der Text „Beschreibung/Definition“ vergessen. Daher ist im Eintrag zu „Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(18) |
Das neuartige Lebensmittel „Galacto-Oligosaccharid“ wird in der Unionsliste geführt, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde. In den Spezifikationen waren die mikrobiellen Quellen Pichia pastoris, Kluyveromyces lactis, Sporobolomyces singularis und Papiliotrema terrestris des Enzyms „β-Galactosidase“ vergessen worden. Daher sollten diese Quellen von β-Galactosidase im Eintrag zu „Galacto-Oligosaccharid“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinzugefügt werden. |
(19) |
Das neuartige Lebensmittel „Vitamin K2 (Menachinon)“ wurde erstmals mit der Entscheidung 2009/345/EG der Kommission (8) mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Die „Spezifikation für mikrobiologisch hergestelltes Vitamin K2 (Menachinon-7)“ enthält eine chemische Definition von Vitamin K2, während sie in der „Spezifikation für synthetisches Vitamin K2 (Menachinon-7)“ versehentlich fehlt. Daher ist im Eintrag zu „Vitamin K2 (Menachinon)“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(20) |
Das neuartige Lebensmittel „Hefe-Beta-Glucane“ wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/762/EU der Kommission (9) mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In den Spezifikationen bezog sich der Text „Mikrobiologische Daten“ und „Schwermetalle“ versehentlich auf alle drei Formen von Hefe-Beta-Glucanen statt allein auf die Form „wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar“. Daher ist im Eintrag betreffend „Hefe-Beta-Glucane“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(21) |
Das neuartige Lebensmittel „Phytosterine/Phytostanole“ wurde mit der Entscheidung 2004/333/EG der Kommission (10) mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Am 14. April 2016 unterrichtete das Unternehmen BASF SE Human Nutrition, ENS/HR, die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels „Phytosterine/Phytostanole“ in der Kategorie „Nahrungsergänzungsmittel“. Die Kategorie „Nahrungsergänzungsmittel“ war versehentlich nicht aufgeführt worden. Daher ist es erforderlich, den Eintrag betreffend „Phytosterine/Phytostanole“ in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 durch Hinzufügen von „Nahrungsergänzungsmittel“ als zulässige Lebensmittelkategorie zu berichtigen. |
(22) |
Das neuartige Lebensmittel „Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina“ wurde mit der Entscheidung 2008/968/EG der Kommission (11) mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In den Spezifikationen fehlte versehentlich der nichtgenetisch veränderte Stamm „CBS 210.32“ des Pilzes Mortierella alpina. Daher sollte dieser Stamm im Eintrag betreffend „Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina“ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinzugefügt werden. |
(23) |
Das neuartige Lebensmittel „Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)“ wurde erstmals gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Es wurde versehentlich die Lebensmittelkategorie „Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel“ aufgeführt, die aus dem Eintrag gestrichen werden sollte. Außerdem ist es erforderlich, im Eintrag zu „Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)“ in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 „Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG“ als zulässige Lebensmittelkategorie durch Hinzufügen von „Lebensmittel“ zu berichtigen. |
(24) |
Das neuartige Lebensmittel „Lycopin aus Tomaten“ wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Es wurde die Lebensmittelkategorie „Nahrungsergänzungsmittel“ vergessen, die in dem Eintrag hinzugefügt werden sollte. Daher ist es erforderlich, den Eintrag zu „Lycopin aus Tomaten“ in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 durch Hinzufügen von „Nahrungsergänzungsmittel“ als zulässige Lebensmittelkategorie zu berichtigen. |
(25) |
Darüber hinaus wurden nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in ihrem Anhang mehrere typografische Fehler festgestellt. Solche typografischen Fehler werden zwar üblicherweise im Wege einer Berichtigung behoben, im Interesse der Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollten diese typografischen Fehler jedoch im Wege des vorliegenden Berichtigungsrechtsakts korrigiert werden. |
(26) |
Angesichts der Zahl der Berichtigungen ist es angezeigt, den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 als Ganzes zu ersetzen. |
(27) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/375 der Kommission vom 11. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lacto-N-neotetraose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 22).
(5) Schreiben vom 8. Mai 2015 (https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/novel-food_authorisation_2015_auth-letter_krill-oil_de.pdf).
(6) Entscheidung 2009/827/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 14).
(7) Durchführungsbeschluss 2014/423/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Citicolin als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 196 vom 3.7.2014, S. 24).
(8) Entscheidung 2009/345/EG der Kommission vom 22. April 2009 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Vitamin K2 (Menachinon) aus Bacillus subtilis natto als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 25.4.2009, S. 16).
(9) Durchführungsbeschluss 2011/762/EU der Kommission vom 24. November 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 41).
(10) Entscheidung 2004/333/EG der Kommission vom 31. März 2004 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gelben Streichfetten, Salatsoßen, milchartigen Erzeugnissen und fermentierten milchartigen Erzeugnissen, Sojagetränken und käseartigen Erzeugnissen mit Phytosterin-/Phytostanolzusatz als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 40).
(11) Entscheidung 2008/968/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 123).
ANHANG
UNIONSLISTE NEUARTIGER LEBENSMITTEL
Inhalt der Liste
1. |
Die Unionsliste besteht aus den Tabellen 1 und 2. |
2. |
Tabelle 1 enthält die zugelassenen neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:
|
3. |
Tabelle 2 enthält die Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:
|
Tabelle 1: Zugelassene neuartige Lebensmittel
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf |
zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften |
sonstige Anforderungen |
|||||||||||||
N-Acetyl-D-Neuraminsäure |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „N-Acetyl-D-Neuraminsäure“. Nahrungsergänzungsmittel, die N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter N-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren. |
|
||||||||||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (1) |
0,05 g/l rekonstituierte Nahrung |
|||||||||||||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,05 g/kg feste Nahrung |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in der Tabelle festgelegt ist |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,2 g/l (Getränke) 1,7 g/kg (Riegel) |
|||||||||||||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission (2) |
1,25 g/kg |
|||||||||||||||
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
0,05 g/l |
|||||||||||||||
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt |
0,05 g/l (Getränke) 0,4 g/kg (feste Nahrung) |
|||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer |
0,05 g/l (Getränke) 0,25 g/kg (feste Nahrung) |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
0,5 g/kg |
|||||||||||||||
Tafelsüßen |
8,3 g/kg |
|||||||||||||||
Getränke auf Obst- und Gemüsebasis |
0,05 g/l |
|||||||||||||||
Aromatisierte Getränke |
0,05 g/l |
|||||||||||||||
Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen |
0,2 g/kg |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (3) |
300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren 55 mg/Tag für Säuglinge 130 mg/Tag für Kleinkinder 250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren |
|||||||||||||||
Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab) |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Baobab-Fruchtfleisch“. |
|
|||||||||||||
Extrakt aus Zellkulturen von Ajuga reptans |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans |
|||||||||||||||
L-Alanyl-L-Glutamin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
|
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder |
||||||||||||||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
||||||||||||||||
Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp. |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.“. |
|
||||||||||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) |
60 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Allanblackia-Saatöl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Allanblackia-Saatöl“. |
|
||||||||||||
Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis |
20 g/100 g |
|||||||||||||||
Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Gels aus Aloe vera (L.) Burm. in Nahrungsergänzungsmitteln |
|||||||||||||||
Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)“. |
|
||||||||||||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nichtalkoholische Getränke Getränke auf Milchbasis Milchersatzgetränke |
80 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Speisefette |
360 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung 450 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
200 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
||||||||||||||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
||||||||||||||||
Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)“. |
|
||||||||||||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nichtalkoholische Getränke Getränke auf Milchbasis Milchersatzgetränke |
80 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Speisefette |
360 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung 450 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
200 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
||||||||||||||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
||||||||||||||||
Arachidonsäure-reiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus Mortierella alpina“ oder „Mortierella-alpina-Öl“. |
|
||||||||||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Frühgeborene im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
|||||||||||||||
Arganöl aus Argania spinosa |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Arganöl“, und bei Verwendung als Würzmittel ist das Etikett mit dem Hinweis „Pflanzenöl ausschließlich zur Verwendung als Würzmittel“ zu versehen. |
|
||||||||||||
Als Würzmittel |
Keine Angabe |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit einer normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl |
|||||||||||||||
Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Astaxanthin“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
40-80 mg Oleoresin pro Tag, was ≤ 8 mg Astaxanthin pro Tag entspricht |
|||||||||||||||
Basilikumsamen (Ocimum basilicum) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen |
3 g/200 ml bei Zugabe von ganzen Basilikumsamen (Ocimum basilicum) |
|||||||||||||||
Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)“ oder „Fermentierter Sojaextrakt“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
4,5 g/Tag |
|||||||||||||||
Rinder-Lactoferrin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lactoferrin aus Kuhmilch“. |
|
||||||||||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (trinkfertig) |
100 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Für Kleinkinder bestimmte Lebensmittel auf Milchbasis (verzehr-/trinkfertig) |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Verarbeitete Getreidekost (in fester Form) |
670 mg/100 g |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Je nach den Bedürfnissen des Einzelnen bis zu 3 g/Tag |
|||||||||||||||
Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getränkemischungen in Pulverform auf Milchbasis (trinkfertig) |
330 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getränke auf Basis von fermentierter Milch (einschließlich Joghurtgetränke) |
50 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nichtalkoholische Getränke |
120 mg/100 g |
|||||||||||||||
Erzeugnisse auf Joghurtbasis |
80 mg/100 g |
|||||||||||||||
Erzeugnisse auf Käsebasis |
2 000 mg/100 g |
|||||||||||||||
Speiseeis |
130 mg/100 g |
|||||||||||||||
Kuchen und feine Backwaren |
1 000 mg/100 g |
|||||||||||||||
Bonbons |
750 mg/100 g |
|||||||||||||||
Kaugummi |
3 000 mg/100 g |
|||||||||||||||
Saatöl aus Buglossoides arvensis |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Raffiniertes Öl aus Buglossoides“. |
|
||||||||||||
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge |
250 mg/100 g |
|||||||||||||||
75 mg/100 g bei Getränken |
||||||||||||||||
Käse und Käseprodukte |
750 mg/100 g |
|||||||||||||||
Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten) |
750 mg/100 g |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
625 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder |
500 mg/Tag |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Öl aus Calanus finmarchicus |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus Calanus finmarchicus (Krebstier)“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2,3 g/Tag |
|||||||||||||||
Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)“ oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 1246080-53-4)“. |
|
||||||||||||
Kaugummi |
8 % |
|||||||||||||||
Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)“ oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)“. |
|
||||||||||||
Kaugummi |
2 % |
|||||||||||||||
Chiaöl aus Salvia hispanica |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chiaöl (Salvia hispanica)“. |
|
||||||||||||
Fette und Öle |
10 % |
|||||||||||||||
Reines Chiaöl |
2 g/Tag |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2 g/Tag |
|||||||||||||||
Chiasamen (Salvia hispanica) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Broterzeugnisse |
5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen) |
|||||||||||||||
Backwaren |
10 % ganzer Chiasamen |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
10 % ganzer Chiasamen |
|||||||||||||||
Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen |
10 % ganzer Chiasamen |
|||||||||||||||
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen |
15 g/Tag bei Zugabe von zerstampftem oder gemahlenem, ganzem Chiasamen |
|||||||||||||||
Vorverpackter Chiasamen als solcher |
15 g ganzer Chiasamen/Tag |
|||||||||||||||
Fruchtaufstriche |
1 % ganzer Chiasamen |
|||||||||||||||
Joghurt |
1,3 g ganzer Chiasamen pro 100 g Joghurt oder 4,3 g ganzer Chiasamen pro 330 g Joghurt (Portion) |
|||||||||||||||
Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten |
5 % ganzer Chiasamen |
|||||||||||||||
Chitin-Glucan aus Aspergillus niger |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitin-Glucan aus Aspergillus niger“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
5 g/Tag |
|||||||||||||||
Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
5 g/Tag |
|||||||||||||||
Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitosanextrakt aus Agaricus bisporus“ oder „Chitosanextrakt aus Aspergillus niger“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Chitosan aus Krebstieren in Nahrungsergänzungsmitteln |
|||||||||||||||
Chondroitinsulfat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chondroitinsulfat, gewonnen durch mikrobielle Fermentation und Sulfatierung“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende |
1 200 mg/Tag |
|||||||||||||||
Chrompicolinat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Gesamtchrom |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chrompicolinat“. |
|
||||||||||||
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
250 μg/Tag |
|||||||||||||||
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (4) angereicherte Lebensmittel |
||||||||||||||||
Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)“. |
|
||||||||||||
Kräutertees |
Vorgesehene tägliche Aufnahme: 3 g Kraut/Tag (2 Tassen/Tag) |
|||||||||||||||
Citicolin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
500 mg/Tag |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
250 mg pro Portion sowie ein maximaler Verzehr von 1 000 mg pro Tag |
|||||||||||||||
Clostridium butyricum |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)“ oder „Clostridium butyricum (CBM 588)“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
1,35 × 108 KBE/Tag |
|||||||||||||||
Extrakt aus entfettetem Kakaopulver |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Polyphenole pro Tag zu verzehren, was 1,1 g Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver entspricht. |
|
||||||||||||
Getreideriegel |
1 g/Tag und 300 mg Polyphenole, was höchstens 550 mg Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver in einer Portion Lebensmittel (oder Nahrungsergänzungsmittel) entspricht. |
|||||||||||||||
Getränke auf Milchbasis |
||||||||||||||||
Sonstige Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG), die sich als Träger für funktionale Inhaltsstoffe bewährt haben und typischerweise für den Verzehr durch gesundheitsbewusste Erwachsene angeboten werden. |
||||||||||||||||
Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Kakaoflavanole pro Tag zu verzehren. |
|
||||||||||||
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
730 mg pro Portion und ca. 1,2 g/Tag |
|||||||||||||||
Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Koriandersamenöl“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
600 mg/Tag |
|||||||||||||||
Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida“. |
|
||||||||||||
Kräutertees |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Crataegus laevigata als Lebensmittel |
|||||||||||||||
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG (5) |
||||||||||||||||
Kompott |
||||||||||||||||
α-Cyclodextrin |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Alpha-Cyclodextrin“ oder „α-Cyclodextrin“. |
|
|||||||||||||
γ-Cyclodextrin |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Gamma-Cyclodextrin“ oder „γ-Cyclodextrin“. |
|
|||||||||||||
Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Dextran“. |
|
||||||||||||
Backwaren |
5 % |
|||||||||||||||
Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)“. |
|
||||||||||||
Bratöle |
|
|||||||||||||||
Streichfette |
||||||||||||||||
Salatsoßen |
||||||||||||||||
Mayonnaise |
||||||||||||||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) |
||||||||||||||||
Backwaren |
||||||||||||||||
Joghurtartige Erzeugnisse |
||||||||||||||||
Dihydrocapsiat (DHC) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Getreideriegel |
9 mg/100 g |
|||||||||||||||
Kekse und Kräcker |
9 mg/100 g |
|||||||||||||||
Knabberartikel auf Reisbasis |
12 mg/100 g |
|||||||||||||||
Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis |
1,5 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Gemüsegetränke |
2 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis |
1,5 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Aromatisiertes Wasser — ohne Kohlensäure |
1 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien |
2,5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Andere Cerealien |
4,5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis |
4 mg/100 g |
|||||||||||||||
Puddingmischungen (verzehrfertig) |
2 mg/100 g |
|||||||||||||||
Erzeugnisse auf Joghurtbasis |
2 mg/100 g |
|||||||||||||||
Schokoladenerzeugnisse |
7,5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Bonbons |
27 mg/100 g |
|||||||||||||||
Zuckerfreie Kaugummis |
115 mg/100 g |
|||||||||||||||
Kaffeeweißer |
40 mg/100 g |
|||||||||||||||
Süßungsmittel |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Suppe (verzehrfertig) |
1,1 mg/100 g |
|||||||||||||||
Salatsoßen |
16 mg/100 g |
|||||||||||||||
Pflanzliches Protein |
5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Genussfertige Mahlzeiten |
3 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
3 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) |
1 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 mg/Einzelaufnahme 9 mg/Tag |
|||||||||||||||
Nichtalkoholische Getränkemischungen in Pulverform |
14,5 mg/kg äquivalent mit 1,5 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus Zellkulturen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus HTN®Vb-Zellkulturen“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Blättern von Lippia citriodora in Nahrungsergänzungsmitteln |
|||||||||||||||
Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus der Wurzel von Echinacea angustifolia in Nahrungsergänzungsmitteln |
|||||||||||||||
Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus HTN®Vb-Zellkulturen“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Einzelblüten des Blütenkopfes von Echinacea purpurea in Nahrungsergänzungsmitteln |
|||||||||||||||
Öl aus Echium plantagineum |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Raffiniertes Echium-Öl“. |
|
||||||||||||
Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen |
250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke |
|||||||||||||||
Käsezubereitungen |
750 mg/100 g |
|||||||||||||||
Streichfette und Salatsoßen |
750 mg/100 g |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
625 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
500 mg/Tag |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Kennzeichnung muss den Hinweis tragen, dass die Verbraucher nicht mehr als 300 mg Extrakt pro Tag verzehren sollten. |
|
||||||||||||
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
150 mg Extrakt in einer Portion Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel |
|||||||||||||||
L-Ergothionein |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „L-Ergothionein“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende) 20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren |
|||||||||||||||
Eisen(III)-Natrium-EDTA |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte (ausgedrückt als wasserfreies EDTA) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen(III)-Natrium-EDTA“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
18 mg/Tag für Kinder 75 mg/Tag für Erwachsene |
|||||||||||||||
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
12 mg/100 g |
|||||||||||||||
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel |
||||||||||||||||
Eisen(II)-Ammoniumphosphat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen(II)-Ammoniumphosphat“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden |
|||||||||||||||
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
||||||||||||||||
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel |
||||||||||||||||
Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Peptiderzeugnis aus Fisch |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)“. |
|
||||||||||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milchprodukte und Milchpulver |
0,48 g/100 g (verzehr-/trinkfertig) |
|||||||||||||||
Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis |
0,3 g/100 g (verzehr-/trinkfertig) |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
2 g/100 g |
|||||||||||||||
Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver |
0,3 g/100 g (verzehrfertig) |
|||||||||||||||
Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra |
|
Flavonoide enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten. |
||||||||||||
Getränke auf Milchbasis |
120 mg/Tag |
|||||||||||||||
Getränke auf Joghurtbasis |
||||||||||||||||
Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis |
||||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
120 mg/Tag |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
120 mg/Tag |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
120 mg/Tag |
|||||||||||||||
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus“. |
|
||||||||||||
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung |
250 mg/Tag |
|||||||||||||||
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida“. |
|
||||||||||||
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung |
250 mg/Tag |
|||||||||||||||
2′-Fucosyllactose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Produkte auf Milchbasis |
1,2 g/l |
|||||||||||||||
Nicht aromatisierte fermentierte Produkte auf Milchbasis |
1,2 g/l für Getränke |
|||||||||||||||
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
||||||||||||||||
Aromatisierte fermentierte Produkte auf Milchbasis, auch wärmebehandelt |
1,2 g/l für Getränke |
|||||||||||||||
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
||||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer |
1,2 g/l für Getränke |
|||||||||||||||
12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
||||||||||||||||
400 g/kg für Getränkeweißer |
||||||||||||||||
Getreideriegel |
12 g/kg |
|||||||||||||||
Tafelsüßen |
200 g/kg |
|||||||||||||||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
1,2 g/l einzeln oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
|||||||||||||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
1,2 g/l einzeln oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
|||||||||||||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
|||||||||||||||
1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
||||||||||||||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Produkte, die für Kleinkinder bestimmt sind |
1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse einzeln zugesetzt oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose, im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
4,8 g/l für Getränke |
|||||||||||||||
40 g/kg für Riegel |
||||||||||||||||
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
60 g/kg |
|||||||||||||||
Aromatisierte Getränke |
1,2 g/l |
|||||||||||||||
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte |
9,6 g/l — die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge |
3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung |
|||||||||||||||
1,2 g/Tag für Kleinkinder |
||||||||||||||||
Galacto-Oligosaccharid |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg Endlebensmittel |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
0,333 |
|||||||||||||||
Milch |
0,020 |
|||||||||||||||
Milchgetränke |
0,030 |
|||||||||||||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) |
0,020 |
|||||||||||||||
Milchersatzgetränke |
0,020 |
|||||||||||||||
Joghurt |
0,033 |
|||||||||||||||
Dessertspeisen auf Milchbasis |
0,043 |
|||||||||||||||
Gefrorene Milchdesserts |
0,043 |
|||||||||||||||
Fruchtgetränke und Energydrinks |
0,021 |
|||||||||||||||
Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge |
0,012 |
|||||||||||||||
Säfte für Säuglinge und Kleinkinder |
0,025 |
|||||||||||||||
Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder |
0,024 |
|||||||||||||||
Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder |
0,027 |
|||||||||||||||
Snacks für Säuglinge und Kleinkinder |
0,143 |
|||||||||||||||
Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder |
0,027 |
|||||||||||||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
0,013 |
|||||||||||||||
Saft |
0,021 |
|||||||||||||||
Obstpiefüllungen |
0,059 |
|||||||||||||||
Fruchtzubereitungen |
0,125 |
|||||||||||||||
Riegel |
0,125 |
|||||||||||||||
Getreide |
0,125 |
|||||||||||||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,008 |
|||||||||||||||
Glucosamin HCl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren |
|||||||||||||||
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
||||||||||||||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
||||||||||||||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
||||||||||||||||
Glucosaminsulfat KCl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren |
|||||||||||||||
Glucosaminsulfat NaCl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren |
|||||||||||||||
Guarkernmehl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Frische Milchprodukte wie Joghurt, fermentierte Milch, Frischkäse und andere Dessertspeisen auf Milchbasis |
1,5 g/100 g |
|||||||||||||||
Flüssige Lebensmittel aus Obst oder Gemüse (wie Smoothies) |
1,8 g/100 g |
|||||||||||||||
Kompott aus Obst oder Gemüse |
3,25 g/100 g |
|||||||||||||||
Cerealien in Verbindung mit Milchprodukten in Zweikammer-Verpackung |
10 g/100 g in den Getreideflocken Nichts im Milchprodukt 1 g/100 g im verzehrfertigen Produkt |
|||||||||||||||
Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte Milchprodukte |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Fermentierte Milchprodukte (in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form). |
|
|||||||||||||||
Hydroxytyrosol |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittelprodukts anzugeben ist, lautet „Hydroxytyrosol“. In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen:
|
|
||||||||||||
Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (6)), die als solche in Verkehr gebracht werden |
0,215 g/kg |
|||||||||||||||
Streichfette im Sinne des Anhangs VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden |
0,175 g/kg |
|||||||||||||||
Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eis-strukturierendes Protein“. |
|
||||||||||||
Speiseeis |
0,01 % |
|||||||||||||||
Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa“. |
|
||||||||||||
Kräutertees |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren wässrigen Extrakts aus den getrockneten Blättern von Ilex paraguariensis in Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
||||||||||||||||
Isomalto-Oligosaccharid |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Brennwertverminderte alkoholfreie Getränke |
6,5 % |
|||||||||||||||
Energydrinks |
5,0 % |
|||||||||||||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler (einschließlich isotonischer Getränke) |
6,5 % |
|||||||||||||||
Fruchtsäfte |
5 % |
|||||||||||||||
Verarbeitetes Gemüse und Gemüsesäfte |
5 % |
|||||||||||||||
Andere alkoholfreie Getränke |
5 % |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
10 % |
|||||||||||||||
Kekse und ähnliches Kleingebäck |
20 % |
|||||||||||||||
Frühstücksgetreideriegel |
25 % |
|||||||||||||||
Bonbons |
97 % |
|||||||||||||||
Kaubonbons/Schokoriegel |
25 % |
|||||||||||||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (als Riegel oder auf Milchbasis) |
20 % |
|||||||||||||||
Isomaltulose |
Keine Angabe |
|
|
|||||||||||||
Lactit |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Lactit“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln oder Tabletten) für Erwachsene |
20 g/Tag |
|||||||||||||||
Lacto-N-neotetraose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
0,6 g/l |
|||||||||||||||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
0,6 g/l für Getränke 9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
|||||||||||||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt |
0,6 g/l für Getränke 9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
|||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer |
0,6 g/l für Getränke 6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke 200 g/kg für Getränkeweißer |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
6 g/kg |
|||||||||||||||
Tafelsüßen |
100 g/k |
|||||||||||||||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,6 g/l zusammen mit bis zu 1,2 g/l 2′-Fucosyllactose im Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
|||||||||||||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
0,6 g/l zusammen mit bis zu 1,2 g/l 2′-Fucosyllactose im Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
|||||||||||||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke 0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
|||||||||||||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse einzeln zugesetzt oder zusammen mit 2′-Fucosyllactose im Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
2,4 g/l für Getränke 20 g/kg für Riegel |
|||||||||||||||
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
30 g/kg |
|||||||||||||||
Aromatisierte Getränke |
0,6 g/l |
|||||||||||||||
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte |
4,8 g/l — der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge |
1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung 0,6 g/Tag für Kleinkinder |
|||||||||||||||
Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)“ oder „Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
10 g/Tag |
|||||||||||||||
Lycopin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“. |
|
||||||||||||
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) |
2,5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
2,5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
8 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Fette und Salatsoßen |
10 mg/100 g |
|||||||||||||||
Suppen außer Tomatensuppen |
1 mg/100 g |
|||||||||||||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) |
3 mg/100 g |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
15 mg/Tag |
|||||||||||||||
Lycopin aus Blakeslea trispora |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“. |
|
||||||||||||
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) |
2,5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
2.5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
8 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Fette und Salatsoßen |
10 mg/100 g |
|||||||||||||||
Suppen außer Tomatensuppen |
1 mg/100 g |
|||||||||||||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) |
3 mg/100 g |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
15 mg/Tag |
|||||||||||||||
Lycopin aus Tomaten |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“. |
|
||||||||||||
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) |
2,5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
2,5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
8 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Fette und Salatsoßen |
10 mg/100 g |
|||||||||||||||
Suppen außer Tomatensuppen |
1 mg/100 g |
|||||||||||||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) |
3 mg/100 g |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
15 mg/Tag |
|||||||||||||||
Lycopin-Oleoresin aus Tomaten |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Lycopin |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin-Oleoresin aus Tomaten“. |
|
||||||||||||
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) |
2,5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
2,5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
8 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
5 mg/100 g |
|||||||||||||||
Fette und Salatsoßen |
10 mg/100 g |
|||||||||||||||
Suppen außer Tomatensuppen |
1 mg/100 g |
|||||||||||||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) |
3 mg/100 g |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind |
|||||||||||||||
Magnesiumcitratmalat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Magnesiumcitratmalat“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
|
|||||||||||||||
Magnolienrindenextrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Magnolienrindenextrakt“. |
|
||||||||||||
Pfefferminz (Süßwaren) |
0,2 % zur Atemerfrischung. Bei Zusatz von maximal 0,2 % und einem Kaugummi-/Pfefferminz-Stückgewicht von maximal 1,5 g enthält jede verabreichte Kaugummi-/Pfefferminz-Dosis höchstens 3 mg Magnolienrindenextrakt. |
|||||||||||||||
Kaugummi |
||||||||||||||||
Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Maiskeimölauszug“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2 g/Tag |
|||||||||||||||
Kaugummi |
2 % |
|||||||||||||||
Methylcellulose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Methylcellulose“. |
Methylcellulose darf nicht in spezieller Kleinkindnahrung verwendet werden. |
||||||||||||
Speiseeis |
2 % |
|||||||||||||||
Aromatisierte Getränke |
||||||||||||||||
Aromatisierte oder nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte |
||||||||||||||||
Kalte Nachspeisen (Milch-, Fett-, Obst- und Getreideprodukte und Produkte auf Eibasis) |
||||||||||||||||
Obstzubereitungen (in Form von Fruchtfleisch, Püree oder Kompott) |
||||||||||||||||
Suppen und Brühen |
||||||||||||||||
(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz“ oder „5MTHF-Glucosamin“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG als Folatquelle |
|
|
|
|||||||||||||
Monomethylsilantriol (Organisches Silicium) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Silicium |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Organisches Silicium (Monomethylsilantriol)“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in flüssiger Form) |
10,40 mg/Tag |
|||||||||||||||
Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes“ oder „Auszug aus dem Shiitake-Pilz“. |
|
||||||||||||
Brotprodukte |
2 ml/100 g |
|||||||||||||||
Erfrischungsgetränke |
0,5 ml/100 ml |
|||||||||||||||
Fertiggerichte |
2,5 ml je Mahlzeit |
|||||||||||||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis |
1,5 ml/100 ml |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2,5 ml je Tagesdosis |
|||||||||||||||
Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Saft“ oder „Morinda-citrifolia-Saft“. |
|
||||||||||||
Getränke auf Basis von pasteurisierten Früchten und pasteurisiertem Fruchtnektar |
30 ml pro Anwendung (bis zu 100 % Noni-Saft) oder 20 ml zweimal täglich, höchstens 40 ml pro Tag |
|||||||||||||||
Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia) |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
6,6 g/Tag (entspricht 30 ml Noni-Saft) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Saftpulver“ oder „Morinda-citrifolia-Saftpulver“. |
|
||||||||||||
Noni-Fruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet bei Fruchtpüree: „Morinda-citrifolia-Fruchtpüree“ oder „Noni-Fruchtpüree“, bei Fruchtkonzentrat: „Morinda-citrifolia-Fruchtkonzentrat“ oder „Noni-Fruchtkonzentrat“. |
|
||||||||||||
|
Fruchtpüree |
|||||||||||||||
Bonbons/Süßwaren |
45 g/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
53 g/100 g |
|||||||||||||||
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) |
53 g/100 g |
|||||||||||||||
Mit Kohlensäure versetzte Getränke |
11 g/100 g |
|||||||||||||||
Eiscreme und Sorbet |
31 g/100 g |
|||||||||||||||
Joghurt |
12 g/100 g |
|||||||||||||||
Kekse |
53 g/100 g |
|||||||||||||||
Brötchen, Kuchen und Gebäck |
53 g/100 g |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien (ganzes Korn) |
88 g/100 g |
|||||||||||||||
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG |
133 g/100 g Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produkts von 100 g ergibt. |
|||||||||||||||
Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren |
31 g/100 g |
|||||||||||||||
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel |
88 g/100 g |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
26 g/Tag |
|||||||||||||||
|
Fruchtkonzentrat |
|||||||||||||||
Bonbons/Süßwaren |
10 g/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
12 g/100 g |
|||||||||||||||
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) |
12 g/100 g |
|||||||||||||||
Mit Kohlensäure versetzte Getränke |
3 g/100 g |
|||||||||||||||
Eiscreme und Sorbet |
7 g/100 g |
|||||||||||||||
Joghurt |
3 g/100 g |
|||||||||||||||
Kekse |
12 g/100 g |
|||||||||||||||
Brötchen, Kuchen und Gebäck |
12 g/100 g |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien (ganzes Korn) |
20 g/100 g |
|||||||||||||||
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG |
30 g/100 g |
|||||||||||||||
Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren |
7 g/100 g |
|||||||||||||||
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel |
20 g/100 g |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
6 g/Tag |
|||||||||||||||
Noni-Blätter (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Für die Zubereitung von Aufgüssen |
Für die Zubereitung einer Tasse Aufguss darf höchstens 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden. |
|||||||||||||||
Noni-Fruchtpulver (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Morinda-citrifolia-Fruchtpulver“ oder „Noni-Fruchtpulver“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2,4 g/Tag |
|||||||||||||||
Mikroalge Odontella aurita |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Mikroalge Odontella aurita“. |
|
||||||||||||
Aromatisierte Teigwaren |
1,5 % |
|||||||||||||||
Fischsuppen |
1 % |
|||||||||||||||
Schüssel-Pasteten mit Meeresfrüchten |
0,5 % |
|||||||||||||||
Brühe-Zubereitungen |
1 % |
|||||||||||||||
Kräcker |
1,5 % |
|||||||||||||||
Panierter Tiefkühlfisch |
1,5 % |
|||||||||||||||
Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Phytosterinen/Phytostanolen |
Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 |
|
||||||||||||
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten |
|
|||||||||||||||
Produkte auf Milchbasis, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte Milchprodukte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, Produkte auf Basis fermentierter Milch, wie z. B. Joghurt und Produkte auf Käsebasis (Fettgehalt ≤ 12 g je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde |
||||||||||||||||
Sojagetränke |
||||||||||||||||
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen |
||||||||||||||||
Aus Kalmaren gewonnenes Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kalmarenöl“. |
|
||||||||||||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Backwaren (Brot und Brötchen) |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) |
60 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung 450 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
200 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Hochdruck-pasteurisierte Fruchtzubereitungen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Neben der Bezeichnung der Fruchtzubereitungen als solche sowie auf den Produkten, bei denen das Verfahren angewandt wird, ist das Wort „hochdruckpasteurisiert“ anzugeben. |
|
||||||||||||
Art der Früchte: Apfel, Aprikose, Banane, Brombeere, Blaubeere, Kirsche, Kokosnuss, Feige, Traube, Pampelmuse, Mandarine, Mango, Melone, Pfirsich, Birne, Ananas, Pflaume, Himbeere, Rhabarber, Erdbeere |
|
|||||||||||||||
Phosphatierte Maisstärke |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phosphatierte Maisstärke“. |
|
||||||||||||
Backwaren |
15 % |
|||||||||||||||
Teigwaren |
||||||||||||||||
Frühstückscerealien |
||||||||||||||||
Getreideriegel |
||||||||||||||||
Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Phosphatidylserin |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fisch-Phosphatidylserin“. |
|
||||||||||||
Getränke auf Joghurtbasis |
50 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Pulver auf Milchpulverbasis |
3 500 mg/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) |
|||||||||||||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis |
80 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
350 mg/100 g |
|||||||||||||||
Süßwaren auf Schokoladebasis |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
300 mg/Tag |
|||||||||||||||
Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Phosphatidylserin |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Soja-Phosphatidylserin“. |
|
||||||||||||
Getränke auf Joghurtbasis |
50 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Pulver auf Milchpulverbasis |
3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) |
|||||||||||||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis |
80 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
350 mg/100 g |
|||||||||||||||
Süßwaren auf Schokoladebasis |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
|||||||||||||||
Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Phosphatidylserin |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Soja-Phosphatidylserin und -Phosphatidsäure“. |
Das Produkt ist nicht zur Vermarktung an Schwangere oder Stillende bestimmt. |
||||||||||||
Frühstückscerealien |
80 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
350 mg/100 g |
|||||||||||||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis |
80 mg/100 g |
|||||||||||||||
Joghurtähnliche Produkte auf Sojabasis |
80 mg/100 g |
|||||||||||||||
Joghurtdrinks |
50 mg/100 g |
|||||||||||||||
Joghurtähnliche Sojadrinks |
50 mg/100 g |
|||||||||||||||
Pulver auf Milchpulverbasis |
3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
800 mg/Tag |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
|||||||||||||||
Phospholipide aus Eigelb |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Keine Angabe |
||||||||||||||||
Phytoglycogen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phytoglycogen“. |
|
||||||||||||
Verarbeitete Lebensmittel |
25 % |
|||||||||||||||
Phytosterine/Phytostanole |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 |
|
||||||||||||
Reisgetränke |
|
|||||||||||||||
Roggenbrot mit Mehl, das ≥ 50 % Roggen (Vollkornroggenmehl, ganze oder grob geschrotete Roggenkörner und Roggenflocken) und ≤ 30 % Weizen enthält; und mit ≤ 4 % Zuckerzusatz, kein Fettzusatz |
||||||||||||||||
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen |
||||||||||||||||
Sojagetränke |
||||||||||||||||
Milchartige Produkte wie teilentrahmte und entrahmte milchartige Produkte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde |
||||||||||||||||
Produkte auf Basis fermentierter Milch wie Joghurt und käseartige Produkte (Fettgehalt < 12 % je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde |
||||||||||||||||
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten |
||||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 g/Tag |
|||||||||||||||
Pflaumenkernöl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Zum Braten und als Würzmittel |
Im Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl |
|||||||||||||||
Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kartoffelprotein“. |
|
|||||||||||||
Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Prolyloligopeptidase“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung |
120 PPU/Tag (2,7 g Enzymzubereitung/Tag) (2 × 106 PPI/Tag) PPU — Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units PPI — Protease Picomole International |
|||||||||||||||
Proteinextrakt aus der Schweineniere |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
3 Kapseln/Tag, entspricht 12,6 mg Konzentrat aus der Schweineniere/Tag Gehalt an Diaminoxidase (DAO): 0,9 mg/Tag (3 Kapseln mit einem Gehalt von 0,3 mg/Kapsel) |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
||||||||||||||||
Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapsölauszug“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
1,5 g je Portion als Tagesdosis empfohlen |
|||||||||||||||
Rapssamenprotein |
Als pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung |
|
|
|
||||||||||||
trans-Resveratrol |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in Form von Kapseln oder Tabletten) |
150 mg/Tag |
|||||||||||||||
trans-Resveratrol (mikrobielle Quelle) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Im Einklang mit der normalen Verwendung eines Extrakts von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) in Nahrungsergänzungsmitteln |
|||||||||||||||
Hahnenkammextrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Hahnenkammextrakt“ oder „Junghahnenkammextrakt“. |
|
||||||||||||
Getränke auf Milchbasis |
40 mg/100 g oder mg/100 ml |
|||||||||||||||
Fermentierte Getränke auf Milchbasis |
80 mg/100 g oder mg/100 ml |
|||||||||||||||
Joghurtartige Erzeugnisse |
65 mg/100 g oder mg/100 ml |
|||||||||||||||
Fromage frais |
110 mg/100 g oder mg/100 ml |
|||||||||||||||
Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sacha-Inchi-Öl (Plukenetia volubilis)“. |
|
||||||||||||
Wie Leinöl |
Im Einklang mit der normalen Verwendung von Leinöl |
|||||||||||||||
Salatrims |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Back- und Süßwaren |
|
|||||||||||||||
DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende |
3 000 mg/Tag |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende |
450 mg/Tag |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
||||||||||||||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
||||||||||||||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
||||||||||||||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Speisefette |
360 mg/100 g |
|||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke) |
|||||||||||||||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch, fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke) |
|||||||||||||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) |
80 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)“. |
|
||||||||||||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Streichfette und Salatsoßen |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung |
|||||||||||||||
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende |
||||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
||||||||||||||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
||||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
|||||||||||||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Speisefette |
360 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) |
80 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
|||||||||||||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Schizochytrium sp.-Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“. |
|
||||||||||||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung |
|||||||||||||||
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende |
||||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
||||||||||||||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
||||||||||||||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
||||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
|||||||||||||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Speisefette |
360 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) |
80 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Schizochytrium sp. (T18)-Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (T18)“. |
|
||||||||||||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis |
200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke |
200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Streichfette und Salatsoßen |
600 mg/100 g |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung |
|||||||||||||||
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende |
||||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
250 mg/Mahlzeit |
|||||||||||||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
||||||||||||||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
||||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
|||||||||||||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Getreideriegel |
500 mg/100 g |
|||||||||||||||
Speisefette |
360 mg/100 g |
|||||||||||||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) |
80 mg/100 ml |
|||||||||||||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
|||||||||||||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
200 mg/100 g |
|||||||||||||||
Fermentierter Sojabohnenextrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, Tabletten oder Pulverform) für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende |
100 mg/Tag |
|||||||||||||||
Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende |
Gleichwertig mit max. 6 mg/Tag Spermidin |
|||||||||||||||
Sucromalt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Keine Angabe |
||||||||||||||||
Zuckerrohr-Faser |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Brot |
8 % |
|||||||||||||||
Backwaren |
5 % |
|||||||||||||||
Fleischerzeugnisse |
3 % |
|||||||||||||||
Würzmittel und Gewürze |
3 % |
|||||||||||||||
Geriebene Käse |
2 % |
|||||||||||||||
Lebensmittel für spezielle Diäten |
5 % |
|||||||||||||||
Soßen |
2 % |
|||||||||||||||
Getränke |
5 % |
|||||||||||||||
Sonnenblumenöl-Extrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sonnenblumenöl-Extrakt“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
1,1 g/Tag |
|||||||||||||||
Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii“ oder „Getrocknete Mikroalgen T. chuii“. Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii enthalten, ist folgende Angabe zu machen: „Enthält geringfügige Mengen an Iod.“. |
|
||||||||||||
Soßen |
20 % oder 250 mg/Tag |
|||||||||||||||
Spezialsalze |
1 % |
|||||||||||||||
Würzmittel |
250 mg/Tag |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
250 mg/Tag |
|||||||||||||||
Therapon barcoo/Omega-Barsch |
Wird verwendet wie Lachs, also für die Zubereitung kulinarischer Fischgerichte und -erzeugnisse (gekocht, roh, geräuchert und gebraten) |
|
|
|||||||||||||
D-Tagatose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Keine Angabe |
||||||||||||||||
Stark taxifolinhaltiger Extrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Stark taxifolinhaltiger Extrakt“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren |
100 mg/Tag |
|||||||||||||||
Trehalose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
|
|
||||||||||||
Keine Angabe |
||||||||||||||||
UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D2 |
|
|
||||||||||||
Pilze (Agaricus bisporus) |
10 μg Vitamin D2/100 g Frischgewicht |
|
|
|||||||||||||
UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D2 |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe“ oder „Vitamin-D2-Hefe“. |
|
||||||||||||
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebene Brötchen |
5 μg Vitamin D2/100 g |
|||||||||||||||
Hefe-getriebene Feinbackwaren |
5 μg Vitamin D2/100 g |
|||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
5 μg Vitamin D2/Tag |
|||||||||||||||
UV-behandeltes Brot |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D2 |
Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthalten ist, ist durch den Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ zu ergänzen. |
|
||||||||||||
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage) |
3 μg Vitamin D2/100 g |
|||||||||||||||
UV-behandelte Milch |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D3 |
|
|
||||||||||||
Pasteurisierte Vollmilch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird |
5-32 μg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge |
|||||||||||||||
Pasteurisierte teilentrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird |
1-15 μg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge |
|||||||||||||||
Vitamin K2 (Menachinon) |
Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Menachinon“ oder „Vitamin K2“. |
||||||||||||||
Extrakt aus Weizenkleie |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Extrakt aus Weizenkleie“. |
„Extrakt aus Weizenkleie“ darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden. Er darf auch nicht Säuglingsnahrung zugesetzt werden. |
||||||||||||
Bier und verwandte Produkte |
0,4 g/100 g |
|||||||||||||||
Fertiggetreideprodukte |
9 g/100 g |
|||||||||||||||
Milchprodukte |
2,4 g/100 g |
|||||||||||||||
Obst- und Gemüsesäfte |
0,6 g/100 g |
|||||||||||||||
Erfrischungsgetränke |
0,6 g/100 g |
|||||||||||||||
Fleischzubereitungen |
2 g/100 g |
|||||||||||||||
Hefe-Beta-Glucane |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an reinen Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cervisiae) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder |
1,275 g/Tag für Kinder über 12 Jahren und die allgemeine erwachsene Bevölkerung 0,675 g/Tag für Kinder unter 12 Jahren |
|||||||||||||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
1,275 g/Tag |
|||||||||||||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder |
1,275 g/Tag |
|||||||||||||||
Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis, einschließlich Konzentrat und dehydrierte Säfte |
1,3 g/kg |
|||||||||||||||
Getränke mit Fruchtgeschmack |
0,8 g/kg |
|||||||||||||||
Pulver für die Zubereitung von Kakaogetränken |
38,3 g/kg (Pulver) |
|||||||||||||||
Sonstige Getränke |
0,8 g/kg (trinkfertig) |
|||||||||||||||
7 g/kg (Pulver) |
||||||||||||||||
Getreideriegel |
6 g/kg |
|||||||||||||||
Frühstückscerealien |
15,3 g/kg |
|||||||||||||||
Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien |
1,5 g/kg |
|||||||||||||||
Kekse |
6,7 g/kg |
|||||||||||||||
Kräcker |
6,7 g/kg |
|||||||||||||||
Getränke auf Milchbasis |
3,8 g/kg |
|||||||||||||||
Fermentierte Milchprodukte |
3,8 g/kg |
|||||||||||||||
Milchprodukt-Analoge |
3,8 g/kg |
|||||||||||||||
Trockenmilch/Milchpulver |
25,5 g/kg |
|||||||||||||||
Suppen und Suppenmischungen |
0,9 g/kg (verzehrfertig) |
|||||||||||||||
1,8 g/kg (kondensiert) |
||||||||||||||||
6,3 g/kg (Pulver) |
||||||||||||||||
Schokolade und Süßwaren |
4 g/kg |
|||||||||||||||
Proteinriegel und -pulver |
19,1 g/kg |
|||||||||||||||
Konfitüren, Marmeladen und andere Fruchtaufstriche |
11,3 g/kg |
|||||||||||||||
Zeaxanthin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zeaxanthin“. |
|
||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
2 mg/Tag |
|||||||||||||||
Zink-L-pidolat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zink-L-pidolat“. |
|
||||||||||||
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
3 g/Tag |
|||||||||||||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
||||||||||||||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung |
||||||||||||||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler |
||||||||||||||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission |
||||||||||||||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Tabelle 2: Spezifikationen
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Spezifikation |
|||||||||||||||||||||
N-Acetyl-D-Neuraminsäure |
Beschreibung: N-Acetyl-D-Neuraminsäure ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver. Definition: Chemische Bezeichnung: IUPAC-Bezeichnungen: N-Acetyl-D- Neuraminsäure (Dihydrat) 5-Acetamido-3,5-didesoxy-D-glycero-D-galacto-non-2-ulopyranosonsäure (Dihydrat) Synonyme: Sialinsäure (Dihydrat) Chemische Formel: C11H19NO9 (Säure) C11H23NO11 (C11H19NO9 * 2H2O) (Dihydrat) Molmasse: 309,3 Da (Säure) 345,3 (309,3 + 36,0) (Dihydrat) CAS-Nr.: 131-48-6 (freie Säure) 50795-27-2 (Dihydrat) Spezifikation: Beschreibung: weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver pH (20 °C, 5%ige Lösung): 1,7-2,5 N-Acetyl-D- Neuraminsäure (Dihydrat): > 97,0 % Wasser (Dihydrat: 10,4 %): ≤ 12,5 % (w/w) Sulfatasche: < 0,2 % (w/w) Essigsäure (als freie Säure und/oder Natriumacetat): < 0,5 % (w/w) Schwermetalle: Eisen: < 20,0 mg/kg Blei: < 0,1 mg/kg Restproteingehalt: < 0,01 % (w/w) Lösungsmittelreste: 2-Propanol: < 0,1 % (w/w) Aceton: < 0,1 % (w/w) Ethylacetat: < 0,1 % (w/w) Mikrobiologische Kriterien: Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl:< 500 KBE/g Enterobakterien: in 10 g nicht nachweisbar Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar Bacillus cereus: < 50 KBE/g Hefen: < 10 KBE/g Schimmelpilze: < 10 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: < 10 EU/mg KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units). |
|||||||||||||||||||||
Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab) |
Beschreibung/Definition: Die Früchte werden von Baobab-Bäumen (Adansonia digitata) geerntet. Die harten Schalen werden aufgebrochen und das Fruchtfleisch wird von den Samen und der Schale getrennt. Anschließend wird das Fruchtfleisch gemahlen, in grobe und feine Partikel getrennt (3 bis 600 μ groß) und verpackt. Typische Nahrungsbestandteile: Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7 Protein (g/100 g): 1,8-9,3 Fett (g/100 g): 0-1,6 Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 76,3-89,5 Gesamtzucker (als Glucose): 15,2-36,5 Natrium (mg/100 g): 0,1-25,2 Analytische Spezifikationen: Fremdstoffe: höchstens 0,2 % Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7 Asche (g/100 g): 3,8-6,6 |
|||||||||||||||||||||
Extrakt von Ajuga reptans aus Zellkulturen |
Beschreibung/Definition: Ein hydroalkoholischer Extrakt aus Gewebekulturen von Ajuga reptans L., der im Wesentlichen gleichwertig ist mit Extrakten aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans, die aus traditionellen Kulturen gewonnen werden. |
|||||||||||||||||||||
L-Alanyl-L-Glutamin |
Beschreibung/Definition: L-Alanyl-L-Glutamin wird gewonnen durch Fermentation mittels eines genetisch veränderten Stamms von Escherichia coli. Während der Fermentation wird die Zutat in das Wachstumsmedium sekretiert, aus dem es anschließend gelöst und auf eine Konzentration von > 98 % aufgereinigt wird. Aussehen: weißes kristallines Pulver Reinheit: > 98 % Infrarot-Spektroskopie: konform mit Bezugsnorm Aussehen der Lösung: farblos und klar Gehalt (Trockenmasse): 98-102 % Verwandte Stoffe (jeweils): ≤ 0,2 % Glührückstand: ≤ 0,1 % Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % Optische Rotation: +9,0 bis +11,0o pH (1 %; H2O): 5,0-6,0 Ammonium (NH4): ≤ 0,020 % Chlorid (Cl): ≤ 0,020 % Sulfat (SO4): ≤ 0,020 % Mikrobiologische Kriterien: Escherichia coli: keine/g |
|||||||||||||||||||||
Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp. |
Beschreibung/Definition: Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % DHA-Gehalt: ≥ 32 % |
|||||||||||||||||||||
Allanblackia-Saatöl |
Beschreibung/Definition: Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgenden Allanblackia-Spezies gewonnen: A. floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii. Fettsäurezusammensetzung: Laurinsäure (C12:0): < 1,0 % Myristinsäure (C14:0): < 1,0 % Palmitinsäure (C16:0): < 2,0 % Palmitoleinsäure (C16:1): < 1,0 % Stearinsäure (C18:0): 45-58 % Ölsäure (C18:1): 40-51 % Linolsäure (C18:2): < 1,0 % γ-Linolensäure (C18:3): < 1,0 % Arachinsäure (C20:0): < 1,0 % Freie Fettsäuren: max. 0,1 % Merkmale: trans-Fettsäuren: max. 0,5 % Peroxidzahl (PV): max. 0,8 meq/kg Iodzahl: < 46 g/100 g Unverseifbare Bestandteile: max. 1,0 % Verseifungszahl: 185-198 mg KOH/g |
|||||||||||||||||||||
Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker |
Beschreibung/Definition: Aus den Blättern von Aloe macroclada Baker gewonnenes Gelextraktpulver ist im Wesentlichen gleichwertig mit demselben Gel, das aus den Blättern von Aloe vera (L.) Burm. f. gewonnen wird. Asche: 25 % Ballaststoffe: 28,6 % Fett: 2,7 % Feuchtigkeit: 4,7 % Polysaccharide: 9,5 % Protein: 1,63 % Glucose: 8,9 % |
|||||||||||||||||||||
Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) |
Beschreibung/Definition: Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) wird zerdrückter tiefgefrorener Krill oder getrocknetes Krillmehl einer Lipid-Extraktion mithilfe eines zugelassenen Extraktionsmittels (im Sinne der Richtlinie 2009/32/EG) unterzogen. Proteine und Krillmaterial werden durch Filtrierung aus dem Lipidextrakt entfernt. Extraktionsmittel und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt. Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden. Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C Phospholipide: 35-50 % trans-Fettsäuren: ≤ 1 % EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 % DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 % |
|||||||||||||||||||||
Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) |
Beschreibung/Definition: Phospholipidreiches Öl wird aus antarktischem Krill (Euphasia superba) gewonnen durch wiederholtes Auswaschen mit einem (gemäß der Richtlinie 2009/32/EG) zugelassenen Lösungsmittel mit dem Ziel, den Phospholipidgehalt des Öls zu erhöhen. Die Lösungsmittel werden durch Verdampfung aus dem Enderzeugnis entfernt. Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C Phospholipide: ≥ 60 % trans-Fettsäuren: ≤ 1 % EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 % DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 % |
|||||||||||||||||||||
Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina |
Beschreibung/Definition: Das klargelbe arachidonsäurereiche Öl wird durch Fermentation aus den nichtgenetisch veränderten Stämmen IS-4, I49-N18, FJRK-MA01 und CBS 210.32 des Pilzes Mortierella alpina gewonnen, wobei eine geeignete Flüssigkeit eingesetzt wird. Das Öl wird anschließend aus der Biomasse extrahiert und gereinigt. Arachidonsäure: ≥ 40 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts Freie Fettsäuren: ≤ 0,45 % des Gesamtfettsäuregehalts trans-Fettsäuren: ≤ 0,5 % des Gesamtfettsäuregehalts Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,5 % Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq/kg Anisidinzahl: ≤ 20 Säurezahl: ≤ 1,0 KOH/g Feuchtigkeit: ≤ 0,5 % |
|||||||||||||||||||||
Arganöl aus Argania spinosa |
Beschreibung/Definition: Arganöl ist das Öl, das durch Kaltpressung aus den mandelförmigen Kernen der Früchte von Argania spinosa (L.) Skeels gewonnen wird. Die Kerne können vor dem Pressen geröstet werden, dürfen aber nicht direkt mit den Flammen in Berührung kommen. Zusammensetzung: Palmitinsäure (C16:0): 12-15 % Stearinsäure (C18:0): 5-7 % Ölsäure (C18:1): 43-50 % Linolsäure (C18:2): 29-36 % Unverseifbare Bestandteile: 0,3-2 % Gesamtsterole: 100-500 mg/100 g Gesamttocopherole: 16-90 mg/100 g Ölsäuregehalt: 0,2-1,5 % Peroxidzahl (PV): < 10 meq O2/kg |
|||||||||||||||||||||
Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis |
Beschreibung/Definition: Astaxanthin ist ein Carotinoid, das aus der Alge Haematococcus pluvialis gewonnen wird. Die Alge kann auf unterschiedliche Weise angebaut werden: in geschlossenen Systemen unter Einwirkung von Sonnenlicht oder streng kontrollierter Exposition gegenüber künstlichem Licht, alternativ in offenen Teichen. Die Algenzellen werden geerntet und getrocknet; das Oleoresin wird mittels überkritischem CO2 oder mittels Ethylacetat als Lösungsmittel extrahiert. Das Astaxanthin wird verdünnt und unter Verwendung von Olivenöl, Safloröl, Sonnenblumenöl oder MKT (mittelkettigen Triglyceriden) auf 2,5 %, 5,0 %, 7,0 %, 10 %, 15 % oder 20 % standardisiert. Zusammensetzung des Oleoresins: Fett: 42,2-99 % Protein: 0,3-4,4 % Kohlenhydrate: 0-52,8 % Ballaststoffe: < 1,0 % Asche: 0,0-4,2 % Spezifikation des Carotenoids in Gew.-% Gesamtastaxanthine: 2,9-11,1 % 9-cis-Astaxanthin: 0,3-17,3 % 13-cis-Astaxanthin: 0,2-7,0 % Astaxanthinmonoester: 79,8-91,5 % Astaxanthindiester: 0,16-19,0 % Β-Carotin: 0,01-0,3 % Lutein: 0-1,8 % Canthaxanthin: 0-1,30 % Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl aerober Bakterien: < 3 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g Coliforme: < 10 KBE/g E. coli: negativ Salmonellen: negativ Staphylococcus: negativ |
|||||||||||||||||||||
Basilikumsamen (Ocimum basilicum) |
Beschreibung/Definition: Basilikum (Ocimum basilicum L.) gehört der Familie der Lamiaceae innerhalb der Ordnung der Lippenblütlerartigen (Lamiales) an. Der Samen wird nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Durch (optisches, mechanisches) Filtern muss Basilikumsamen höchster Reinheit sichergestellt werden. Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsaft und Mischgetränken aus Obst/Gemüse mit Basilikumsamen (Ocimum basilicum) umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden. Trockenmasse: 94,1 % Protein: 20,7 % Fett: 24,4 % Kohlenhydrate: 1,7 % Ballaststoffe: 40,5 % (Verfahren: AOAC 958.29) Asche: 6,78 % |
|||||||||||||||||||||
Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen |
Beschreibung/Definition: Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Touchi-Extrakt) ist ein feines hellbraunes, proteinreiches Pulver, das mittels Wasserextraktion aus kleinen, mit Aspergillus oryzae fermentierten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) gewonnen wird. Der Extrakt enthält einen α-Glucosidase-Hemmer. Merkmale: Fett: ≤ 1,0 % Protein: ≥ 55 % Wasser: ≤ 7,0 % Asche: ≤ 10 % Kohlenhydrate: ≥ 20 % α-Glucosidase-hemmende Aktivität: IC50 mind. 0,025 mg/ml Sojaisoflavone: ≤ 0,3 g/100 g |
|||||||||||||||||||||
Rinder-Lactoferrin |
Beschreibung/Definition: Rinder-Lactoferrin ist ein Protein, das natürlich in Kuhmilch vorkommt. Es ist ein eisenbindendes Glycoprotein von etwa 77 kDa und besteht aus einer einzigen Polypeptidkette aus 689 Aminosäuren. Herstellungsverfahren: Rinder-Lactoferrin wird aus entrahmter Milch oder Käsemolke durch Ionenaustausch und anschließende Ultrafiltrationsprozesse isoliert. Dann wird es gefrier- oder sprühgetrocknet, und große Teilchen werden ausgesiebt. Es ist ein nahezu geruchloses, leicht rosafarbenes Pulver. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin: Feuchtigkeit: < 4,5 % Asche: < 1,5 % Arsen: < 2,0 mg/kg Eisen: < 350 mg/kg Protein: > 93 % davon Rinder-Lactoferrin: > 95 % sonstige Proteine: < 5,0 % pH (2%ige Lösung, 20 °C): 5,2-7,2 Löslichkeit (2%ige Lösung, 20 °C): vollständig |
|||||||||||||||||||||
Saatöl aus Buglossoides arvensis |
Beschreibung/Definition: Raffiniertes Öl aus Buglossoides wird aus Samen von Buglossoides arvensis (L.) I. M. Johnst. gewonnen. Alpha-Linolensäure: ≥ 35 Gew.-% der Gesamtfettsäuren Stearidonsäure: ≥ 15 Gew.-% der Gesamtfettsäuren Linolsäure: ≥ 8,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 % Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 10 μg/ml Pyrrolizidinalkaloide: Nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 μg/kg |
|||||||||||||||||||||
Öl aus Calanus finmarchicus |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel ist ein rubinrotes, leicht viskoses Öl mit leichtem Schalentiergeruch, das aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus gewonnen wird. Die Zutat besteht hauptsächlich aus Wachsestern (> 85 %) mit geringen Mengen an Triglyceriden und anderen neutralen Lipiden. Spezifikation: Wasser: < 1,0 % Wachsester: > 85 % Gesamtfettsäuren: > 46 % Eicosapentaensäure (EPA): > 3,0 % Docosahexaensäure (DHA): > 4,0 % Gesamtfettalkohole: > 28 % C20:1 n-9 Fettalkohol: > 9,0 % C22:1 n-11 Fettalkohol: > 12 % trans-Fettsäuren: < 1,0 % Astaxanthinester: < 0,1 % Peroxidzahl (PV): < 3,0 meq. O2/kg |
|||||||||||||||||||||
Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) |
Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein synthetisches Polymer (Patentnummer WO2006016179). Sie besteht aus verzweigten Polymeren von Monomethoxypolyethylenglycol (MPEG), die auf Polyisopren-g-Maleinsäureanhydrid (PIP-g-MA) gepfropft sind, und aus MPEG in seinem Ausgangszustand (weniger als 35 Gew.-%). Weiß bis cremefarben. CAS-Nr.: 1246080-53-4 Merkmale: Feuchtigkeit: < 5,0 % Aluminium: < 3,0 mg/kg Lithium: < 0,5 mg/kg Nickel: < 0,5 mg/kg Anhydridrückstände: < 15 μmol/g Polydispersitätsindex: < 1,4 Isopren: < 0,05 mg/kg Ethylenoxid: < 0,2 mg/kg Freies Maleinsäureanhydrid: < 0,1 % Gesamtoligomere (weniger als 1 000 Dalton): ≤ 50 mg/kg Ethylenglycol: < 200 mg/kg Diethylenglycol: < 30 mg/kg Monoethylenglycolmethylether: < 3,0 mg/kg Diethylenglycolmethylether: < 4,0 mg/kg Triethylenglycolmethylether: < 7,0 mg/kg 1,4-Dioxan: < 2,0 mg/kg Formaldehyd: < 10 mg/kg |
|||||||||||||||||||||
Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) |
Beschreibung/Definition: Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer ist ein wasserfreies Copolymer von Methylvinylether und Maleinsäure. Frei fließendes, weißes bis weißgraues Pulver. CAS-Nr.: 9011-16-9 Reinheit: Testwert: mindestens 99,5 % in Trockenmasse Spezifische Viskosität (1 % MEK): 2-10 Methylvinyletherrückstände: ≤ 150 ppm Maleinsäurerückstände: ≤ 250 ppm Acetaldehyd: ≤ 500 ppm Methanol: ≤ 500 ppm Dilauroylperoxid: ≤ 15 ppm Schwermetalle insgesamt: ≤ 10 ppm Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 500 KBE/g Schimmelpilze/Hefe: ≤ 500 KBE/g Escherichia coli: Test mit negativem Befund Salmonellen: Test mit negativem Befund Staphylococcus aureus: Test mit negativem Befund Pseudomonas aeruginosa: Test mit negativem Befund |
|||||||||||||||||||||
Chiaöl aus Salvia hispanica |
Beschreibung/Definition: Chiaöl wird durch Kaltpressung aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) (99,9 % rein) hergestellt. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt. Die Herstellung kann auch durch Extraktion mit überkritischem CO2 erfolgen. Herstellungsverfahren: Hergestellt durch Kaltpressung. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt. Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure): ≤ 2,0 % Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq/kg Unlösliche Verunreinigungen: ≤ 0,05 % Alpha-Linolensäure: ≥ 60 % Linolsäure: 15-20 % |
|||||||||||||||||||||
Chiasamen (Salvia hispanica) |
Beschreibung/Definition: Chia (Salvia hispanica L.) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Trockenmasse: 90-97 % Protein: 15-26 % Fett: 18-39 % Kohlenhydrate (*): 18-43 % Rohfaser (**): 18-43 % Asche: 3-7 %
Herstellungsverfahren: Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtsaftmischungen mit Chiasamen umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden. |
|||||||||||||||||||||
Chitin-Glucan aus Aspergillus niger |
Beschreibung/Definition: Chitin-Glucan wird aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen; es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %. Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen:
Trocknungsverlust: ≤ 10 % Chitin-Glucan: ≥ 90 % Verhältnis von Chitin zu Glucan: 30:70 bis 60:40 Asche: ≤ 3,0 % Lipide: ≤ 1,0 % Proteine: ≤ 6,0 % |
|||||||||||||||||||||
Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius |
Beschreibung/Definition: Der Chitin-Glucan-Komplex wird aus den Zellwänden der Fruchtkörper des Pilzes Fomes fomentarius gewonnen. Er besteht hauptsächlich aus zwei Polysacchariden:
Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Reinigen, Zerkleinern und Mahlen, Einweichen in Wasser und Erhitzen in einer alkalischen Lösung, Waschen, Trocknen. Während des Herstellungsverfahrens wird keine Hydrolyse durchgeführt. Aussehen: Pulver, geruchlos, geschmacklos, braun Reinheit: Feuchtigkeit: ≤ 15 % Asche: ≤ 3,0 % Chitin-Glucan: ≥ 90 % Verhältnis von Chitin zu Glucan: 70:20 Gesamtkohlenhydrate, ausgenommen Glucane: ≤ 0,1 % Proteine: ≤ 2,0 % Lipide: ≤ 1,0 % Melanine: ≤ 8,3 % Zusatzstoffe: keine pH: 6,7-7,5 Schwermetalle: Blei (ppm): ≤ 1,00 Cadmium (ppm): ≤ 1,00 Quecksilber (ppm): ≤ 0,03 Arsen (ppm): ≤ 0,20 Mikrobiologische Kriterien: Gesamtgehalt mesophile Bakterien: ≤ 103/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 103/g Coliforme bei 30 °C: ≤ 103/g E. coli: ≤ 10/g Salmonellen und andere pathogene Bakterien: in 25 g nicht nachweisbar |
|||||||||||||||||||||
Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) |
Beschreibung/Definition: Der Chitosanextrakt (der hauptsächlich Poly-D-Glucosamin enthält) wird aus Stämmen von Agaricus bisporus oder aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen. Das patentierte Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Extraktion und Deacetylierung (Hydrolyse) in alkalischem Medium, Solubilisierung in saurem Medium, Ausfällung in alkalischem Medium, Waschen und Trocknen. Synonym: Poly(D-Glucosamin) CAS-Nummer Chitosan: 9012-76-4 Formel Chitosan: (C6H11NO4)n Beschaffenheit: feines, frei fließendes Pulver Aussehen: cremefarben bis leicht bräunlich Geruch: geruchlos Reinheit: Chitosangehalt (% w/w Trockengewicht): ≥ 85 Glucangehalt (% w/w Trockengewicht): ≤ 15 Trocknungsverlust (% w/w Trockengewicht): ≤ 10 Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure): 1-15 Grad der Acetylierung (in % M/Frischmasse): 0-30 Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure) (mPa.s): 1-14 bei Chitosan aus Aspergillus niger; 12-25 bei Chitin aus Agaricus bisporus Asche (% w/w Trockengewicht): ≤ 3,0 Protein (% w/w Trockengewicht): ≤ 2,0 Partikelgröße: > 100 nm Stampfdichte (g/cm3): 0,7-1,0 Fettbindevermögen 800x (w/w Frischmasse): ok Schwermetalle: Quecksilber (ppm): ≤ 0,1 Blei (ppm): ≤ 1,0 Arsen (ppm): ≤ 1,0 Cadmium (ppm): ≤ 0,5 Mikrobiologische Kriterien: Aerobe Keime insgesamt (KBE/g): ≤ 103 Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): ≤ 103 Escherichia coli (KBE/g): ≤ 10 Enterobacteriaceae (KBE/g): ≤ 10 Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar |
|||||||||||||||||||||
Chondroitinsulfat |
Beschreibung/Definition: Chondroitinsulfat (Natriumsalz) ist ein Biosyntheseprodukt. Es wird durch chemische Sulfatierung von mittels Fermentation des Bakteriums Escherichia coli O5:K4:H4 Stamm U1-41 (ATCC 23502) gewonnenem Chondroitin hergestellt. Chondroitinsulfat (Natriumsalz) (% Trockenmasse): 95-105 MWw (Massenmittel) (kDa): 5-12 MWn (Zahlenmittel) (kDa): 4-11 Dispersität (wh/w0,05): ≤ 0,7 Sulfatierungsmuster (ΔDi-6S) (%): ≤ 85 Trocknungsverlust (%) (105 °C bei konstantem Gewicht): ≤ 10,0 Glührückstand (% Trockenmasse): 20-30 Protein (%Trockenmasse): ≤ 0,5 Endotoxine (EU/mg): ≤ 100 Organische Verunreinigungen insgesamt (mg/kg): ≤ 50 |
|||||||||||||||||||||
Chrompicolinat |
Beschreibung/Definition: Chrompicolinat ist ein rötliches, frei fließendes Pulver, schwer löslich in Wasser bei pH 7. Das Salz ist auch löslich in polaren organischen Lösungsmitteln. Chemische Bezeichnung: Tris(2-Pyridincarboxylat-N,O)Chrom(III)- oder 2-Pyridincarbonsäure-Chrom(III)-Salz CAS-Nr.: 14639-25-9 Chemische Formel: Cr(C6H4NO2)3 Chemische Eigenschaften: Chrompicolinat: ≥ 95 % Chrom (III): 12-13 % Chrom (VI): nicht nachweisbar Wasser: ≤ 4,0 % |
|||||||||||||||||||||
Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) |
Beschreibung: Cistus incanus L. Pandalis (Kraut); Art aus der Familie der Cistaceae und im Mittelmeerraum auf der Halbinsel Chalkidiki beheimatet. Zusammensetzung: Feuchtigkeit: 9–10 g/100 g Kraut Protein: 6,1 g/100 g Kraut Fett: 1,6 g/100 g Kraut Kohlenhydrate: 50,1 g/100 g Kraut Ballaststoffe: 27,1 g/100 g Kraut Mineralstoffe: 4,4 g/100 g Kraut Natrium: 0,18 g Kalium: 0,75 g Magnesium: 0,24 g Calcium: 1,0 g Eisen: 65 mg Vitamin B1: 3,0 μg Vitamin B2: 30 μg Vitamin B6: 54 μg Vitamin C: 28 mg Vitamin A: weniger als 0,1 mg Vitamin E: 40–50 mg Alpha-Tocopherol: 20–50 mg Beta- und Gamma-Tocopherole: 2–15 mg Delta-Tocopherol: 0,1–2 mg |
|||||||||||||||||||||
Citicolin |
Beschreibung/Definition: Citicolin wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen. Citicolin besteht aus Cytosin, Ribose, Pyrophosphat und Cholin. Weißes kristallines Pulver Chemische Bezeichnung: Cholin-cytidin-5′-pyrophosphat, Cytidin-5′-(trihydrogendiphosphat)-P’-[2-(trimethylammonio)ethyl]ester, inneres Salz Chemische Formel: C14H26N4O11P2 Molmasse: 488,32 g/mol CAS-Nr.: 987-78-0 pH (Probelösung von 1 %): 2,5-3,5 Reinheit: Mindestgehalt: ≥ 98 %, bezogen auf die Trockenmasse Trocknungsverlust (bei 100 °C über 4 Std.): ≤ 5,0 % Ammonium: ≤ 0,05 % Arsen: höchstens 2 ppm Freie Phosphorsäuren: ≤ 0,1 % 5′-Cytidylsäure: ≤ 1,0 % Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar |
|||||||||||||||||||||
Clostridium butyricum |
Beschreibung/Definition: Clostridium butyricum (CBM-588) ist ein grampositives, sporenbildendes, obligat anaerobes, nichtpathogenes, nicht genetisch verändertes Bakterium. Depotnummer FERM BP-2789 Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 CFU/g |
|||||||||||||||||||||
Extrakt aus entfettetem Kakaopulver |
Extrakt aus Kakao (Theobroma cacao L.) Aussehen: Dunkelbraunes Pulver ohne sichtbare Verunreinigungen Physikalisch-chemische Eigenschaften: Polyphenolgehalt: mind. 55,0 % GAE Theobromingehalt: max. 10,0 % Aschegehalt: max. 5,0 % Feuchtigkeitsgehalt: max. 8,0 % Schüttdichte: 0,40-0,55 g/cm3 pH: 5,0-6,5 Lösungsmittelreste: max. 500 ppm |
|||||||||||||||||||||
Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil |
Extrakt aus fettarmem Kakao (Theobroma cacao L.) Aussehen: dunkelrotes bis violettes Pulver Kakaoextrakt, Konzentrat: mind. 99 % Siliciumdioxid (technischer Hilfsstoff): max. 1,0 % Kakaoflavanole: mind. 300 mg/g
Trocknungsverlust: max. 5,0 % |
|||||||||||||||||||||
Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum |
Beschreibung/Definition: Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird. Leicht gelbliche Farbe, milder Geschmack CAS-Nr.: 8008-52-4 Fettsäurezusammensetzung: Palmitinsäure (C16:0): 2-5 % Stearinsäure (C18:0): < 1,5 % Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60-75 % Ölsäure (cis-C18:1 (n-9)): 8-15 % Linolsäure (C18:2): 12-19 % α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % Reinheit: Refraktionsindex (20 °C): 1,466-1,474 Säurezahl: ≤ 2,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Iodzahl: 88-110 Einheiten Verseifungszahl: 186-200 mg KOH/g Unverseifbare Fraktion: ≤ 15 g/kg |
|||||||||||||||||||||
Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida |
Beschreibung/Definition: Getrocknete Früchte der im nördlichen China und in Korea beheimateten Art Crataegus pinnatifida aus der Familie der Rosaceae. Zusammensetzung: Trockenmasse: 80 % Kohlenhydrate: 55 g/kg Frischgewicht Fructose: 26,5–29,3 g/100 g Glucose: 25,5–28,1 g/100 g Vitamin C: 29,1 mg/100 g Frischgewicht Natrium: 2,9 g/100 g Frischgewicht Kompott wird hergestellt durch eine thermische Behandlung des genießbaren Teils einer oder mehrerer Obstsorten, ganz oder in Stücken, passiert oder unpassiert und ohne nennenswerte Konzentration. Es können Zucker, Wasser, Apfelwein, Gewürze und Zitronensaft verwendet werden. |
|||||||||||||||||||||
α-Cyclodextrin |
Beschreibung/Definition: Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus sechs α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) aus hydrolisierter Stärke hergestellt wird. α-Cyclodextrin kann mit einer der folgenden Methoden gewonnen und gereinigt werden: Ausfällung eines Komplexes von α-Cyclodextrin mit 1-Decanol, Auflösen in Wasser bei erhöhter Temperatur und erneute Ausfällung, Entfernen des Komplexbildners mittels Dampfdestillation und Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der Lösung; oder Chromatografie mit Ionen-Austausch und Gel-Filtration, dann Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der gereinigten Mutterlauge; oder Membrantrennverfahren wie Ultra-Filtration und Umkehrosmose. Beschreibung: Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff Synonyme: α-Cyclodextrin, α-Dextrin, Cyclohexaamylose, Cyclomaltohexaose, α-Cycloamylose Chemische Bezeichnung: Cyclohexaamylose CAS-Nr.: 10016-20-3 Chemische Formel: (C6H10O5)6 Formelgewicht: 972,85 Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz Eigenschaften: Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 278 °C Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol Spezifische Drehung: [α]D 25: zwischen +145o und +151o (1%ige Lösung) Chromatografie: Die Retentions-Zeit für den Haupt-Peak in einem Flüssigchromatogramm der Probe entspricht der für α-Cyclodextrin in einem Chromatogramm von Referenz-α-Cyclodextrin (erhältlich bei Consortium für Elektrochemische Industrie GmbH, München, Deutschland, oder Wacker Biochem Group, Adrian, MI, USA) unter den in „Verfahren zur Gehaltsbestimmung“ beschriebenen Bedingungen. Reinheit: Wasser: ≤ 11 % (Karl-Fischer-Methode) Rest-Komplexbildner: ≤ 20 mg/kg (1-Decanol) Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose) Sulfatasche: ≤ 0,1 % Blei: ≤ 0,5 mg/kg Verfahren zur Gehaltsbestimmung: Der Gehalt wird mit Flüssig-Chromatografie wie folgt bestimmt: Probenlösung: Sorgfältig etwa 100 mg der Probe abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen (10-15 Min.) und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Durch einen 0,45-Mikrometer-Filter filtrieren. Referenzlösung: Sorgfältig etwa 100 mg α-Cyclodextrin abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Chromatografie: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Integralaufzeichnung. Säule und Packung: Nucleosil-100-NH2 (10 μm) (Macherey & Nagel Co. Düren, Deutschland) oder ähnlich. Länge: 250 mm Durchmesser: 4 mm Temperatur: 40 °C Mobile Phase: Acetonitril/Wasser (67/33, v/v) Flussrate: 2,0 ml/min Injektionsvolumen: 10 μl Verfahren: Die Probenlösung in den Chromatografen einspritzen, das Chromatogramm aufzeichnen und die Fläche des α-CD-Peak messen. Den prozentualen Anteil an α-Cyclodextrin in der Analyseprobe wie folgt berechnen: % α-Cyclodextrin (auf Trockenbasis) = 100 × (AS/AR) (WR/WS), wobei AS and AR die Flächen der α-Cyclodextrin-Peaks der Probenlösung bzw. der Referenzlösung sind und WS and WR die Gewichte (mg) der Analyseprobe bzw. des Referenz-α-Cyclodextrins, korrigiert um den Wassergehalt, sind. |
|||||||||||||||||||||
γ-Cyclodextrin |
Beschreibung/Definition: Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus acht α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) auf hydrolysierte Stärke hergestellt wird. Wiederfindung und Reinigung von γ-Cyclodextrin können durch Ausfällung eines Komplexes von γ-Cyclodextrin mit 8-Cyclohexadecen-1-on, Auflösen des Komplexes in Wasser und n-Decan, Steam-stripping der wässrigen Phase und Kristallisation aus der Lösung erfolgen. Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer, kristalliner Feststoff Synonyme: γ-Cyclodextrin, γ-Dextrin, Cyclooctaamylose, Cyclomaltooctaose, γ-Cycloamylase Chemische Bezeichnung: Cyclooctaamylose CAS-Nr.: 17465-86-0 Chemische Formel: (C6H10O5)8 Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz Eigenschaften: Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 285 °C Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol Spezifische Drehung: [α]D 25: zwischen +174o und +180o (1%ige Lösung) Reinheit: Wasser: ≤ 11 % Rest-Komplexiermittel (8-Cyclohexadecen-1-on (CHDC)): ≤ 4 mg/kg Lösungsmittelreste (n-Decan): ≤ 6 mg/kg Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose) Sulfatasche: ≤ 0,1 % |
|||||||||||||||||||||
Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides |
|
|||||||||||||||||||||
Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs |
Beschreibung/Definition: Hergestellt aus Glycerid und Fettsäuren, die unter Verwendung eines bestimmten Enzyms aus essbaren pflanzlichen Ölen gewonnen wurden, vor allem aus Sojabohnenöl (Glycine max) oder Rapssamenöl (Brassica campestris, Brassica napus). Acylglycerid-Verteilung: Diacylglyceride (DAG): ≥ 80 % 1,3-Diacylglyceride (1,3-DAG): ≥ 50 % Triacylglyceride (TAG): ≤ 20 % Monoacylglyceride (MAG): ≤ 5,0 % Fettsäurezusammensetzung (MAG, DAG, TAG): Ölsäure (C18:1): 20-65 % Linolsäure (C18:2): 15-65 % Linolensäure (C18:3): ≤ 15 % Gesättigte Fettsäuren: ≤ 10 % Sonstiges: Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,1 % Peroxidzahl (PV): ≤ 1,0 meq/kg Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % MAG = Monoacylglyceride, DAG = Diacylglyceride, TAG = Triacylglyceride |
|||||||||||||||||||||
Dihydrocapsiat (DHC) |
Beschreibung/Definition: Dihydrocapsiat wird durch enzymkatalysierte Veresterung von Vanillylalkohol und 8-Methylnonansäure hergestellt. Nach der Veresterung wird Dihydrocapsiat mit n-Hexan extrahiert. Viskose, farblose bis gelbe Flüssigkeit Chemische Formel: C18H28O4 CAS-Nr.: 205687-03-2 Physikalisch-chemische Eigenschaften: Dihydrocapsiat: > 94 % 8-Methylnonansäure: < 6,0 % Vanillylalkohol: < 1,0 % Sonstige synthesebedingte Stoffe: < 2,0 % |
|||||||||||||||||||||
Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus Zellkulturen |
Beschreibung/Definition: Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora (Palau) Kunth aus HTN®Vb-Zellkulturen. |
|||||||||||||||||||||
Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen |
Beschreibung/Definition: Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der aus Pflanzengewebekulturen gewonnen wird und im Wesentlichen gleichwertig ist mit einem Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der in zu 4 % Echinacosid titriertem Ethanol-Wasser gewonnen wird. |
|||||||||||||||||||||
Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen |
Beschreibung/Definition: Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus HTN®Vb-Zellkulturen |
|||||||||||||||||||||
Öl aus Echium plantagineum |
Beschreibung/Definition: Echium-Öl ist das blassgelbe Produkt, das durch Raffinieren von Öl aus den Samen von Echium plantagineum L. gewonnen wird. Stearidonsäure: ≥ 10 % Gew.-% der Gesamtfettsäuren trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % (Gew.-% der Gesamtfettsäuren) Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 % Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 20 μg/ml Pyrrolizidinalkaloide: nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 μg/kg |
|||||||||||||||||||||
Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis) |
Beschreibung/Definition: Hochreines Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze) in Form eines feinen, cremefarben bis blassrosa Pulvers. Es besteht aus mindestens 90 % Epigallocatechingallat (EGCG) und sein Schmelzpunkt liegt zwischen ca. 210 und 215 °C. Aussehen: cremefarbenes bis blassrosa Pulver Chemische Bezeichnung: Polyphenol (-) Epigallocatechin-3-gallat Synonyme: Epigallocatechingallat (EGCG) CAS-Nr.: 989-51-5 INCI-Bezeichnung: Epigallocatechingallat Molmasse: 458,4 g/mol Trocknungsverlust: max. 5,0 % Schwermetalle: Arsen: max. 3,0 ppm Blei: max. 5,0 ppm Gehalt: mind. 94 % EGCG (bezogen auf die Trockenmasse) max. 0,1 % Koffein Löslichkeit: EGCG ist recht gut löslich in Wasser, Ethanol, Methanol und Aceton. |
|||||||||||||||||||||
L-Ergothionein |
Definition Chemische Bezeichnung (IUPAC): (2S)-3-(2-Thioxo-2,3-dihydro-1H-imidazol-4-yl)-2-(trimethylammonio)-propanoat Chemische Formel: C9H15N3O2S Molmasse: 229,3 Da CAS-Nr.: 497-30-3 |
|||||||||||||||||||||
Parameter |
Spezifikation |
Method e |
||||||||||||||||||||
Aussehen |
Weißes Pulver |
Visuelle Prüfung |
||||||||||||||||||||
Optische Rotation |
[α]D ≥ (+)122 (c = 1, H2O)a) |
Polarimetrische Messung |
||||||||||||||||||||
Chemische Reinheit |
≥ 99,5 % ≥ 99,0 % |
HPLC [Eur. Ph. 2.2.29] 1H-NMR |
||||||||||||||||||||
Identifikation |
Übereinstimmend mit der Struktur C: 47,14 ± 0,4 % H: 6,59 ± 0,4 % N: 18,32 ± 0,4 % |
1H-NMR Elementaranalyse |
||||||||||||||||||||
Lösungsmittelrückstände (Methanol, Ethylacetat, Isopropanol, Ethanol) |
[Eur. Ph. 01/2008:50400] < 1 000 ppm |
Gaschromatografie [Eur. Ph. 01/2008:20424] |
||||||||||||||||||||
Trocknungsverlust |
Interner Standard < 0,5 % |
[Eur. Ph. 01/2008:20232] |
||||||||||||||||||||
Verunreinigungen |
< 0,8 % |
HPLC/GPC oder 1H-NMR |
||||||||||||||||||||
Schwermetalle b) c) |
||||||||||||||||||||||
Blei |
< 3,0 ppm |
ICP/AES |
||||||||||||||||||||
Cadmium |
< 1,0 ppm |
(Pb, Cd) |
||||||||||||||||||||
Quecksilber |
< 0,1 ppm |
Atomfluoreszens (Hg) |
||||||||||||||||||||
Spezifikation Mikrobiologie b) |
||||||||||||||||||||||
Gesamtkeimzahl (TVAC) |
≤ 1 x 103 KBE/g |
[Eur. Ph. 01/2011:50104] |
||||||||||||||||||||
Hefen und Schimmelpilze insgesamt (TYMC) |
≤ 1 x 102 CKBE/g |
|
||||||||||||||||||||
Escherichia coli |
in 1 g nicht nachweisbar |
|
||||||||||||||||||||
Eur. Ph.: Europäisches Arzneibuch; 1H-NMR: Proton-Kernspinresonanz; HPLC: Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie; GPC: Gelchromatografie; ICP/AES: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma; CFU: koloniebildende Einheiten.
|
||||||||||||||||||||||
Eisen(III)-Natrium-EDTA |
Beschreibung/Definition: Eisen(III)-Natrium-EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) ist ein geruchloses, frei fließendes, gelbes bis braunes Pulver mit einer chemischen Reinheit von über 99 Gew.-%. Es ist leicht wasserlöslich. Chemische Formel: C10H12FeN2NaO8 * 3H2O Chemische Eigenschaften: pH-Wert einer 1%igen Lösung: 3,5-5,5 Eisen: 12,5-13,5 % Natrium: 5,5 % Wasser: 12,8 % Organische Stoffe (CHNO): 68,4 % EDTA: 65,5-70,5 % Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,1 % Nitrilotriacetsäure: ≤ 0,1 % |
|||||||||||||||||||||
Eisen(II)-Ammoniumphosphat |
Beschreibung/Definition: Eisen(II)-Ammoniumphosphat ist ein graugrünes feines Pulver, praktisch unlöslich in Wasser und löslich in verdünnten Mineralsäuren. CAS-Nr.: 10101-60-7 Chemische Formel: FeNH4PO4 Chemische Eigenschaften: pH-Wert einer 5%igen Suspension in Wasser: 6,8-7,8 Eisen (insgesamt): ≥ 28 % Eisen(II): 22-30 Gew.-% Eisen(III): ≤ 7 Gew.-% Ammoniak: 5-9 Gew.-% Wasser: ≤ 3,0 % |
|||||||||||||||||||||
Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax |
Beschreibung/Definition: Bei der neuartigen Lebensmittelzutat handelt es sich um eine Peptidmischung, gewonnen durch eine mit alkalischer Protease katalysierte Hydrolyse des Muskels von Fisch (Sardinops sagax), anschließendes Isolieren des Peptidfragments durch Säulenchromatografie, Konzentrieren unter Vakuum und Sprühtrocknen. Gelblich weißes Pulver Peptide(1) ((kurzkettige Peptide, Dipeptide und Tripeptide mit einem Molekulargewicht von weniger als 2 kDa): ≥ 85 g/100 g Val-Tyr (Dipeptid): 0,1-0,16 g/100 g Asche: ≤ 10 g/100 g Feuchtigkeit: ≤ 8 g/100 g
|
|||||||||||||||||||||
Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra |
Beschreibung/Definition: Flavonoide aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken von Glycyrrhiza glabra L. werden durch Extraktion mit Ethanol und weitere Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden extrahiert. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält. Feuchtigkeit: < 0,5 % Asche: < 0,1 % Peroxidzahl (PV): < 0,5 meq/kg Glabridin: 2,5-3,5 % des Fettanteils Glycyrrhizinsäure: < 0,005 % Fett, einschließlich polyphenolartige Stoffe: ≥ 99 % Protein: < 0,1 % Kohlenhydrate: nicht nachweisbar |
|||||||||||||||||||||
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus |
Beschreibung/Definition: Fucoidin aus dem Seetang Fucus vesiculosus wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen: Cremefarbenes bis braunes Pulver Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h) pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25°C) Schwermetalle: Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm Cadmium: < 3,0 ppm Blei: < 2,0 ppm Quecksilber: < 1,0 ppm Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g Escherichia coli: nicht nachweisbar/g Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt: Extrakt 1: Fucoidan: 75-95 % Alginat: 2,0-5,5 % Polyphloroglucinol: 0,5-15 % Mannit: 1-5 % Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,5 % Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-1,0 % Protein: 2,0-2,5 % Extrakt 2: Fucoidan: 60-65 % Alginat: 3,0-6,0 % Polyphloroglucinol: 20-30 % Mannit: < 1,0 % Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,0 % Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 % Protein: 2,0-2,5 % |
|||||||||||||||||||||
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida |
Beschreibung/Definition: Fucoidin aus dem Seetang Undaria pinnatifida wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen: Cremefarbenes bis braunes Pulver Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h) pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25ooC) Schwermetalle: Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm Cadmium: < 3,0 ppm Blei: < 2,0 ppm Quecksilber: < 1,0 ppm Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g Escherichia coli: nicht nachweisbar/g Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt: Extrakt 1: Fucoidan: 75-95 % Alginat: 2,0-6,5 % Polyphloroglucinol: 0,5-3,0 % Mannit: 1-10 % Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-1,0 % Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 % Protein: 2,0-2,5 % Extrakt 2: Fucoidan: 50-55 % Alginat: 2,0-4,0 % Polyphloroglucinol: 1,0-3,0 % Mannit: 25-35 % Natürliche Salze/freie Minalien: 8-10 % Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 % Protein: 1,0-1,5 % |
|||||||||||||||||||||
2′-Fucosyllactose (synthetisch) |
Definition: Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose Chemische Formel: C18H32O15 CAS-Nr.: 41263-94-9 Molmasse: 488,44 g/mol Beschreibung: 2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver und wird durch chemische Synthese gewonnen. Reinheit: 2’-Fucosyllactose: ≥ 95 % D-Lactose: ≤ 1,0 % (m/m) L-Fucose: ≤ 1,0 % (m/m) Difucosyl-D-Lactose-Isomeres: ≤ 1,0 % (m/m) 2′-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 0,6 % (m/m) pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,2-7,0 Wasser (%): ≤ 9,0 % Sulfatasche: ≤ 0,2 % Essigsäure: ≤ 0,3 % Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50,0 mg/kg einzeln, ≤ 200,0 mg/kg zusammen Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Schwermetalle: Palladium: ≤ 0,1 mg/kg Nickel: ≤ 3,0 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg |
|||||||||||||||||||||
2’-Fucosyllactose (mikrobiell) |
Definition: Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose Chemische Formel: C18H32O15 CAS-Nr.: 41263-94-9 Molmasse: 488,44 g/mol |
|||||||||||||||||||||
Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 |
Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21 |
|||||||||||||||||||||
Beschreibung: 2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. Reinheit: 2’-Fucosyllactose: ≥ 90 % D-Lactose: ≤ 3,0 % L-Fucose: ≤ 2,0 Difucosyl-D-Lactose: ≤ 2,0 % 2′-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 1,0 % pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,0-7,5 Wasser: ≤ 9,0 % Sulfatasche: ≤ 2,0 % Essigsäure: ≤ 1,0 % Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 3 000 KBE/g Hefen: ≤ 100 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Endotoxine: ≤ 10 EU/mg |
Beschreibung: 2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver und das Flüssigkonzentrat (45 % m/V ± 5 % m/V) ist eine farblose bis leicht gelbe, klare wässrige Lösung. 2’-Fucosyllactose wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen. Reinheit: 2’-Fucosyllactose: ≥ 90 % Lactose: ≤ 5,0 % Fucose: ≤ 3,0 % 3-Fucosyllactose: ≤ 5,0 % Fucosylgalactose: ≤ 3,0 % Difucosyllactose: ≤ 5,0 % Glucose: ≤ 3,0 % Galactose: ≤ 3,0 % Wasser: ≤ 9,0 % (Pulver) Sulfatasche: ≤ 0,5 % (Pulver und Flüssigkeit) Restproteingehalt: ≤ 0,01 % (Pulver und Flüssigkeit) Schwermetalle: Blei: ≤ 0,02 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit; Arsen: ≤ 0,2 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit) Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit) Quecksilber: ≤ 0,5 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit) Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g (Pulver), ≤ 5 000 KBE/g (Flüssigkeit) Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g (Pulver); ≤ 50 KBE/g (Flüssigkeit) Enterobakterien/Coliforme: keine in 11 g (Pulver und Flüssigkeit) Salmonellen: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit) Cronobacter: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit) Endotoxine: ≤ 100 EU/g (Pulver), ≤ 100 EU/ml (Flüssigkeit) Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg (Pulver und Flüssigkeit) |
|||||||||||||||||||||
Galacto-Oligosaccharid |
Beschreibung/Definition: Galacto-Oligosaccharid wird in einem enzymatischen Prozess mit β-Galactosidasen aus Aspergillus oryzae, Bifidobacterium bifidum, Pichia pastoris, Sporobolomyces singularis, Kluyveromyces lactis, Bacillus circulans und Papiliotrema terrestris aus Milchlactose hergestellt. GOS: mind. 46 % in der Trockenmasse Lactose: max. 40 % in der Trockenmasse Glucose: max. 27 % in der Trockenmasse Galactose: mind. 0,8 % in der Trockenmasse Asche: max. 4,0 % in der Trockenmasse Protein: max. 4,5 % in der Trockenmasse Nitrit: max. 2 mg/kg |
|||||||||||||||||||||
Glucosamin HCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12 |
Weißes kristallines geruchloses Pulver Chemische Formel: C6H13NO5 · HCl Relative Molmasse: 215,63 g/mol D-Glucosamin HCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC) Spezifische Drehung: +70,0o bis +73,0o |
|||||||||||||||||||||
Glucosaminsulfat KCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12 |
Weißes kristallines geruchloses Pulver Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2KCl Relative Molmasse: 605,52 g/mol D-Glucosaminsulfat 2KCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC) Spezifische Drehung: +50,0o bis +52,0o |
|||||||||||||||||||||
Glucosaminsulfat NaCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12 |
Weißes kristallines geruchloses Pulver Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2NaCl Relative Molmasse: 573,31 g/mol D-Glucosamin HCl: 98-102 % nach Referenzstandard (HPLC) Spezifische optische Drehung: +52o bis +54o |
|||||||||||||||||||||
Guarkernmehl |
Beschreibung/Definition: Natives Guarkernmehl ist das gemahlene Endosperm von Samen der natürlich vorkommenden Sorten des Guarbaumes Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. (Familie der Leguminosae). Es besteht aus einem Polysaccharid mit hoher Molmasse, hauptsächlich zusammengesetzt aus Galactopyranose- und Mannopyranose-Einheiten in glycosidischer Bindung, die chemisch als Galactomannan (Gehalt an Galactomannan mind. 75 %) beschrieben werden können. Aussehen: weißes bis gelbliches Pulver Molmasse: zwischen 50 000 und 8 000 000 Daltons CAS-Nummer: 9000-30-0 Einecs-Nummer: 232-536-8 Reinheit: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (8). Physikalisch-chemische Eigenschaften: Pulver Haltbarkeitsdauer: 2 Jahre Farbe: weiß Geruch: leicht Mittlerer Teilchendurchmesser: 60-70 μm Feuchtigkeit: max. 15 % Viskosität * nach 1 Std.: — Viskosität * nach 2 Std.: mind. 3 600 mPa.s Viskosität * nach 24 Std.: mind. 4 000 mPa.s Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 6-7,5 Flocken Haltbarkeitsdauer: 1 Jahr Farbe: weiß/cremefarben ohne oder mit minimalen schwarzen Punkten Geruch: leicht Mittlerer Teilchendurchmesser: 1-10 mm Feuchtigkeit: max. 15 % Viskosität * nach 1 Std.: mind. 3 000 mPa.s Viskosität * nach 2 Std.: — Viskosität * nach 24 Std.: — Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 5-7,5
|
|||||||||||||||||||||
Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte Milchprodukte |
Beschreibung/Definition: Wärmebehandelte fermentierte Milchprodukte werden mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) als Starterkultur hergestellt. Teilentrahmte Milch (zwischen 1,5 und 1,8 % Fett) oder Magermilch (0,5 % Fett oder weniger) wird vor Beginn der Fermentation mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) pasteurisiert oder ultrahocherhitzt. Das daraus entstehende fermentierte Milchprodukt wird homogenisiert und dann zur Inaktivierung von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) wärmebehandelt. Das Endprodukt enthält keine lebensfähigen Zellen von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964)(1).
|
|||||||||||||||||||||
Hydroxytyrosol |
Beschreibung/Definition: Hydroxytyrosol ist eine durch chemische Synthese gewonnene blassgelbe, viskose Flüssigkeit. Chemische Formel: C8H10O3 Molmasse: 154,6 g/mol CAS-Nr.: 10597-60-1 Feuchtigkeit: ≤ 0,4 % Geruch: Charakteristisch Geschmack: Leicht bitter Löslichkeit (Wasser): Mischbar mit Wasser pH: 3,5-4,5 Brechzahl: 1,571-1,575 Reinheit: Hydroxytyrosol: ≥ 99 % Essigsäure: ≤ 0,4 % Hydroxytyrosolacetat: ≤ 0,3 % Summe aus Homovanillinsäure, Iso-Homovanillinsäure und 3-Methoxy-4-hydroxyphenylglycol: ≤ 0,3 % Schwermetalle Blei: ≤ 0,03 mg/kg Cadmium: ≤ 0,01 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,01 mg/kg Lösungsmittelreste Ethylacetat: ≤ 25,0 mg/kg Isopropanol: ≤ 2,50 mg/kg Methanol: ≤ 2,00 mg/kg Tetrahydrofuran: ≤ 0,01 mg/kg |
|||||||||||||||||||||
Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP) |
Beschreibung/Definition: Die Eis-strukturierende Proteinzubereitung ist eine hellbraune Flüssigkeit, die durch Submersfermentation eines genetisch veränderten Stamms der Backhefe (Saccharomyces cerevisiae) hergestellt wird, in deren Genom ein synthetisches Gen für das Eis-strukturierende Protein eingefügt wurde. Das Protein wird exprimiert und in die Nährlösung abgesondert, in der es durch Mikrofiltrierung von den Hefezellen getrennt und durch Ultrafiltrierung konzentriert wird. Demzufolge werden die Hefezellen nicht als solche oder in veränderter Form in die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins übertragen. Die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins besteht aus nativem und glycosyliertem Eis-strukturierenden Protein, Proteinen und Peptiden der Hefe und Zucker sowie Säuren und Salzen, die gewöhnlich in Lebensmitteln vorkommen. Das Konzentrat wird mit 10 mM Zitronensäure-Puffer stabilisiert. Gehalt: ≥ 5 g/l aktives ISP pH: 2,5-3,5 Asche: ≤ 2,0 % DNA: nicht nachweisbar |
|||||||||||||||||||||
Wässriger Auszug aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa |
Beschreibung/Definition: Dunkelbraune Flüssigkeit. Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa. Zusammensetzung: Protein: < 0,1 g/100 ml Fett: < 0,1 g/100 ml Kohlenhydrate: 0,2–0,3 g/100 ml Gesamtzucker: < 0,2 g/100 ml Koffein: 19,8–57,7 mg/100 ml Theobromin: 0,14–2,0 mg/100 ml Chlorogensäure: 9,9–72,4 mg/100 ml |
|||||||||||||||||||||
Isomalto-Oligosaccharid |
Pulver: Löslichkeit (Wasser) (%): > 99 Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0 Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90 Feuchtigkeit (%): ≤ 4,0 Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3 Schwermetalle: Blei (mg/kg): ≤ 0,5 Arsen (mg/kg): ≤ 0,5 Sirup: Trockenmasse (g/100 g): > 75 Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0 Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90 pH: 4-6 Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3 Schwermetalle: Blei (mg/kg): ≤ 0,5 Arsen (mg/kg): ≤ 0,5 |
|||||||||||||||||||||
Isomaltulose |
Beschreibung/Definition: Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine α-1,6-Glycosidbindung verknüpften Glucose- und Fructoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat. Aussehen: Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack Chemische Bezeichnung: 6-O-α-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat CAS-Nr.: 13718-94-0 Chemische Formel: C12H22O11 · H2O Strukturformel
Formelgewicht: 360,3 (Monohydrat) Reinheit: Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz Trocknungsverlust: ≤ 6,5 % (60 °C, 5 h) Schwermetalle: Blei: ≤ 0,1 mg/kg Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren.
|
|||||||||||||||||||||
Lactit |
Beschreibung/Definition: Kristallines Pulver oder farblose Lösung, hergestellt durch katalytische Hydrierung von Lactose. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet. Chemische Bezeichnung: 4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-glucit Chemische Formel: C12H24O11 Molmasse: 344,31 g/mol CAS-Nr.: 585-86-4 Reinheit: Löslichkeit (in Wasser): gut wasserlöslich Spezifische Drehung: [α]D 20 = zwischen +13o und +16o Gehalt: ≥ 95 % in der Trockenmasse Wasser: ≤ 10,5 % Andere Polyole: ≤ 2,5 % in der Trockenmasse Reduzierende Zucker: ≤ 0,2 % in der Trockenmasse Chloride: ≤ 100 mg/kg in der Trockenmasse Sulfate: ≤ 200 mg/kg in der Trockenmasse Sulfatasche: ≤ 0,1 % in der Trockenmasse Nickel: ≤ 2,0 mg/kg in der Trockenmasse Arsen: ≤ 3,0 mg/kg in der Trockenmasse Blei: ≤ 1,0 mg/kg in der Trockenmasse |
|||||||||||||||||||||
Lacto-N-neotetraose (synthetisch) |
Definition: Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose Chemische Formel: C26H45NO21 CAS-Nr.: 13007-32-4 Molmasse: 707,63 g/mol Beschreibung: Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver. Gewonnen durch chemische Synthese und isoliert durch Kristallisation. Reinheit: Gehalt (wasserfrei): ≥ 96 % D-Lactose: ≤ 1,0 % Lacto-N-triose II: ≤ 0,3 % Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 0,6 % pH (20 °C, 5%ige Lösung): 5,0-7,0 Wasser: ≤ 9,0 % Sulfatasche: ≤ 0,4 % Essigsäure: ≤ 0,3 % Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50 mg/kg einzeln, ≤ 200 mg/kg zusammen Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Palladium: ≤ 0,1 mg/kg Nickel: ≤ 3,0 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g Hefen: ≤ 10 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg |
|||||||||||||||||||||
Lacto-N-neotetraose (mikrobiell) |
Definition: Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-desoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose Chemische Formel: C26H45NO21 CAS-Nr.: 13007-32-4 Molmasse: 707,63 g/mol Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 Beschreibung: Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. Lacto-N-neotetraose wird durch Kristallisation isoliert. Reinheit: Gehalt (wasserfrei): ≥ 92 % D-Lactose: ≤ 3,0 % Lacto-N-triose II: ≤ 3,0 % para-Lacto-N-neohexaose: ≤ 3,0 % Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1,0 % pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-7,0 Wasser: ≤ 9,0 % Sulfatasche: ≤ 0,4 % Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol): ≤ 100 mg/kg Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g Hefen: ≤ 10 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg |
|||||||||||||||||||||
Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) |
Beschreibung/Definition: Die Luzerne (Medicago sativa L.) wird innerhalb von zwei Stunden nach der Ernte verarbeitet. Sie wird geschnitten und gemahlen. Sie durchläuft eine Art Ölpresse, wobei ein faseriger Rückstand und Presssaft (10 % Trockenmasse) entstehen. Die Trockenmasse des Safts enthält ca. 35 % Roheiweiß. Der Presssaft (pH-Wert 5,8-6,2) wird neutralisiert. Durch Vorheizen und Dampfeinspritzung können die mit Carotinoid und Chlorophyllpigmenten assoziierten Proteine koagulieren. Das Proteinpräzipitat wird durch Zentrifugation abgetrennt und anschließend getrocknet. Nach Zugabe von Ascorbinsäure wird das Luzerne-Proteinkonzentrat granuliert und unter Schutzgas oder kühl gelagert. Zusammensetzung: Protein: 45-60 % Fett: 9-11 % Freie Kohlenhydrate (lösliche Ballaststoffe): 1-2 % Polysaccharide (unlösliche Ballaststoffe): 11-15 % einschließlich Zellulose: 2-3 % Mineralstoffe: 8-13 % Saponine: ≤ 1,4 % Isoflavone: ≤ 350 mg/kg Cumestrol: ≤ 100 mg/kg Phytate: ≤ 200 mg/kg L-Canavanin: ≤ 4,5 mg/kg |
|||||||||||||||||||||
Lycopin |
Beschreibung/Definition: Synthetisches Lycopin wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht zu ≥ 96 % aus Lycopin und enthält geringe Mengen anderer verwandter Carotinoid-Bestandteile. Lycopin liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen. Chemische Bezeichnung: Lycopin CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin) Chemische Formel: C40H56 Molmasse: 536,85 Da |
|||||||||||||||||||||
Lycopin aus Blakeslea trispora |
Beschreibung/Definition: Gereinigtes Lycopin aus Blakeslea trispora besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen. Chemische Bezeichnung: Lycopin CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin) Chemische Formel: C40H56 Molmasse: 536,85 Da |
|||||||||||||||||||||
Lycopin aus Tomaten |
Beschreibung/Definition: Gereinigtes Lycopin aus Tomaten (Lycopersicon esculantum L.) besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen. Chemische Bezeichnung: Lycopin CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin) Chemische Formel: C40H56 Molmasse: 536,85 Da |
|||||||||||||||||||||
Lycopin-Oleoresin aus Tomaten |
Beschreibung/Definition: Lycopin-Oleoresin aus Tomaten wird durch Extraktion mittels Lösungsmitteln aus reifen Tomaten (Lycopersicon esculentum Mill.) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels gewonnen. Es handelt sich um eine zähe, klare Flüssigkeit roter bis dunkelbrauner Farbe. Lycopin insgesamte: 5-15 % davon trans-Lycopin: 90-95 % Carotinoide insgesamt (berechnet als Lycopin): 6,5-16,5 % Sonstige Carotinoide: 1,75 % (Phytoen/Phytofluen/β-Carotin): (0,5-0,75 % bzw. 0,4-0,65 % bzw. 0,2-0,35 %) Tocopherole insgesamt: 1,5-3,0 % Unverseifbare Bestandteile: 13-20 % Fettsäuren insgesamt: 60-75 % Wasser (nach Karl Fischer): ≤ 0,5 % |
|||||||||||||||||||||
Magnesiumcitratmalat |
Beschreibung/Definition: Magnesiumcitratmalat ist ein weißes bis gelblich-weißes, amorphes Pulver. Chemische Formel: Mg5(C6H5O7)2(C4H4O5)2 Chemische Bezeichnung: Pentamagnesium-di-(2-hydroxybutandioat)-di-(2-hydroxypropan-1,2,3-tricarboxylat) CAS-Nr.: 1259381-40-2 Molmasse: 763,99 Daltons (wasserfrei) Löslichkeit: Frei löslich in Wasser (rund 20 g in 100 ml) Beschreibung des physikalischen Zustands: amorphes Pulver Magnesiumgehalt: 12,0-15,0 % Trocknungsverlust (120 °C/4 h): ≤ 15 % Farbe (Feststoff): weißes bis gelblich-weißes Pulver Farbe (20%ige wässrige Lösung): farblos bis gelblich Beschaffenheit (20%ige wässrige Lösung): klare Lösung pH (20%ige wässrige Lösung): ca. 6,0 Verunreinigungen: Chlorid: ≤ 0,05 % Sulfat: ≤ 0,05 % Arsen: ≤ 3,0 ppm Blei: ≤ 2,0 ppm Cadmium: ≤ 1 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm |
|||||||||||||||||||||
Magnolienrindenextrakt |
Beschreibung/Definition: Magnolienrindenextrakt wird aus der Rinde von Magnolia officinalis L. gewonnen und unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid hergestellt. Die Rinde wird gewaschen und zwecks Feuchteentzugs im Ofen getrocknet und anschließend gemahlen, bevor ihr unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid der Extrakt entzogen wird. Der Pflanzenextrakt wird in Ethanol für medizinische Anwendungen gelöst und anschließend rekristallisiert; dieser Prozess ergibt das Produkt mit der Bezeichnung Magnolienrindenextrakt. Magnolienrindenextrakt setzt sich hauptsächlich aus den beiden Phenolverbindungen Magnolol und Honokiol zusammen. Beschaffenheit: Hellbraunes Pulver Reinheit: Magnolol: ≥ 85,2 % Honokiol: ≥ 0,5 % Magnolol & Honokiol: ≥ 94 % Gesamteudesmol: ≤ 2 % Feuchtigkeit: 0,50 % Schwermetalle: Arsen (ppm): ≤ 0,5 Blei (ppm): ≤ 0,5 Methyleugenol (ppm): ≤ 10 Tubocurarin (ppm): ≤ 2,0 Gesamtalkaloid (ppm): ≤ 100 |
|||||||||||||||||||||
Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen |
Beschreibung/Definition: Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g bei „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“). Reinheit: Unverseifbare Bestandteile: > 9,0 g/100 g Tocopherole: ≥ 1,3 g/100 g α-Tocopherol (%): 10-25 % β-Tocopherol (%): < 3,0 % γ-Tocopherol (%): 68-89 % δ-Tocopherol (%): < 7,0 % Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 6,5 g/100 g Fettsäuren in Triglyceriden: Palmitinsäure: 10,0-20,0 % Stearinsäure: < 3,3 % Ölsäure: 20,0-42,2 % Linolsäure: 34,0-65,6 % Linolensäure: < 2,0 % Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 10 mEq O2/kg Schwermetalle: Eisen (Fe): < 1 500 μg/kg Kupfer (Cu): < 100 μg/kg Verunreinigungen: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 μg/kg Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden. |
|||||||||||||||||||||
Methylcellulose |
Beschreibung/Definition: Methylcellulose ist eine direkt aus natürlich vorkommenden pflanzlichen Fasern gewonnene Cellulose, die teilweise mit Methylgruppen verethert ist. Chemische Bezeichnung: Methylether der Cellulose Chemische Formel: Polymere von substituierten Anhydroglucoseeinheiten der allgemeinen Formel: C6H7O2(OR1)(OR2)(OR3), wobei R1, R2 und R3 sein können:
Molmasse: Macromoleküle: von etwa 20 000 (n etwa 100) bis etwa 380 000 g/mol (n etwa 2 000 ) Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Leicht hygroskopisches, weißes, leicht gelbliches oder graues geruch- und geschmackloses, körniges oder fasriges Pulver. Löslichkeit: quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Lösung); nicht löslich in Ethanol, Ether und Chloroform. Löslich in Eisessig. Reinheit: Trocknungsverlust: ≤ 10 % (105 °C, 3 h) Sulfatasche: ≤ 1,5 %, bestimmt bei 800 ± 25 °C pH: ≥ 5,0 und ≤ 8,0 (1 % kolloidale Lösung) Schwermetalle: Arsen: ≤ 3,0 mg/kg Blei: ≤ 2,0 mg/kg Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg |
|||||||||||||||||||||
(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz |
Beschreibung/Definition: Chemische Bezeichnung: N-[4-[[[(6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl]methyl]amino]benzoyl]-L-Glutaminsäure, Glucosaminsalz Chemische Formel: C32H51N9O16 Molmasse: 817,80 g/mol (wasserfrei) CAS-Nr.: 1181972-37-1 Aussehen: Cremefarbenes bis hellbraunes Pulver Reinheit: Diastereoisomerische Reinheit: mindestens 99 % (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure Glucosamingehalt: 34-46 %, bezogen auf die Trockenmasse Gehalt an 5-Methyltetrahydrofolsäure: 54-59 %, bezogen auf die Trockenmasse Wasser: ≤ 8,0 % Schwermetalle: Blei: ≤ 2,0 ppm Cadmium: ≤ 1,0 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm Arsen: ≤ 2,0 ppm Bor: ≤ 10 ppm Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar |
|||||||||||||||||||||
Monomethylsilantriol (Organisches Silicium) |
Beschreibung/Definition: Chemische Bezeichnung: Silantriol, 1-Methyl- Chemische Formel: CH6O3Si Molmasse: 94,14 g/mol CAS-Nr.: 2445-53-6 Reinheit: Zubereitung aus organischem Silicium (Monomethylsilantriol) (wässrige Lösung): Säuregehalt (pH): 6,4-6,8 Silicium: 100-150 mg Si/l Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 μg/l Quecksilber: ≤ 1,0 μg/l Cadmium: ≤ 1,0 μg/l Arsen: ≤ 3,0 μg/l Lösungsmittel: Methanol: ≤ 5,0 mg/kg (Reste) |
|||||||||||||||||||||
Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) |
Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel von Lentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Es ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit. Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur. Reinheit/Zusammensetzung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs: Feuchtigkeit: 98 % Trockenmasse: 2 % Freie Glucose: < 20 mg/ml Gesamtprotein(1): < 0,1 mg/ml N-haltige Bestandteile(2): < 10 mg/ml Lentinan: 0,8-1,2 mg/ml
|
|||||||||||||||||||||
Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia) |
Beschreibung/Definition: Die Noni-Früchte (Früchte von Morinda citrifolia L.) werden gepresst. Der gewonnene Saft wird pasteurisiert. Vor oder nach dem Pressen kann eine Fermentation stattfinden. Rubiadin: ≤ 10 μg/kg Lucidin: ≤ 10 μg/kg |
|||||||||||||||||||||
Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia) |
Beschreibung/Definition: Samen und Schale der sonnengetrockneten Früchte von Morinda citrifolia werden entfernt. Das gewonnene Fruchtfleisch wird gefiltert, um Saft und Fleisch zu trennen. Für die Trocknung des gewonnenen Safts gibt es zwei Verfahren: Mikronisieren mit Maltodextrin aus Mais als Trägerstoff; die Mischung wird durch einen gleichmäßigen Fluss von Saft und Maltodextrin gewonnen; Zeolith-Trocknung („Zeodratation“) oder Trocknen und Mischen mit einem Hilfsstoff; bei diesem Verfahren kann der Saft zuerst getrocknet und dann mit Maltodextrin vermischt werden (gleiche Menge wie beim Mikronisieren). |
|||||||||||||||||||||
Nonifruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia) |
Beschreibung/Definition: Die Früchte von Morinda citrifolia werden von Hand geerntet. Samen und Schale können mechanisch von den pürierten Früchten getrennt werden. Nach der Pasteurisierung wird das Püree in sterile Behälter verpackt und kühl gelagert. Das Konzentrat aus Morinda citrifolia wird aus Püree von M. citrifolia durch Behandlung mit pektolytischen Enzymen (50-60 °C, 1-2 h) hergestellt. Danach wird das Püree zur Inaktivierung der Pektinasen erhitzt und unmittelbar wieder abgekühlt. Der Saft wird in einer Absetzzentrifuge abgetrennt, aufgefangen und pasteurisiert, bevor er in einem Vakuumverdampfer von einem Brix-Wert von 6 bis 8 auf einen Brix-Wert von 49 bis 51 im Endkonzentrat konzentriert wird. Zusammensetzung: Püree: Feuchtigkeit: 89-93 % Protein: < 0,6 g/100 g Fett: ≤ 0,4 g/100 g Asche: < 1,0 g/100 g Gesamtkohlenhydrate: 5-10 g/100 g Fructose: 0,5-3,82 g/100 g Glucose: 0,5-3,14 g/100 g Ballaststoffe: < 0,5-3 g/100 g 5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 0,254 μg/ml Lucidin (1): nicht nachweisbar Alizarin (1): nicht nachweisbar Rubiadin (1): nicht nachweisbar Konzentrat: Feuchtigkeit: 48-53 % Protein: 3-3,5 g/100 g Fett: < 0,04 g/100 g Asche: 4,5-5,0 g/100 g Gesamtkohlenhydrate: 37-45 g/100 g Fructose: 9-11 g/100 g Glucose: 9-11 g/100 g Ballaststoffe: 1,5-5,0 g/100 g 5,15-Dimethylmorindol(1): ≤ 0,254 μg/ml
|
|||||||||||||||||||||
Noniblätter (Morinda citrifolia) |
Beschreibung/Definition: Die geschnittenen Blätter von Morinda citrifolia werden getrocknet und geröstet. Die Größe der Bestandteile des Produkts reicht von zerbrochenen Blättern bis hin zu grobem Pulver mit kleinen Blattteilchen. Es ist von grünbrauner bis brauner Farbe. Reinheit/Zusammensetzung: Feuchtigkeit: < 5,2 % Protein: 17-20 % Kohlenhydrate: 55-65 % Asche: 10-13 % Fett: 4-9 % Oxalsäure: < 0,14 % Gerbsäure: < 2,7 % 5,15-Dimethylmorindol: < 47 mg/kg Rubiadin: nicht nachweisbar, ≤ 10 μg/kg Lucidin: nicht nachweisbar, ≤ 10 μg/kg |
|||||||||||||||||||||
Nonifruchtpulver (Morinda citrifolia) |
Beschreibung/Definition: Nonifruchtpulver wird durch Gefriertrocknen von Nonifruchtpüree (Morinda citrifolia L.) gewonnen. Die Früchte werden püriert und die Samen entfernt. Nach dem Gefriertrocknen, in dessen Verlauf den Noni-Früchten das Wasser entzogen wird, wird das verbleibende Fruchtfleisch zu einem Pulver zermahlen und in Kapseln abgefüllt. Reinheit/Zusammensetzung: Feuchtigkeit: 5,3-9 % Protein: 3,8-4,8 g/100 g Fett: 1-2 g/100 g Asche: 4,6-5,7 g/100 g Gesamtkohlenhydrate: 80-85 g/100 g Fructose: 20,4-22,5 g/100 g Glucose: 22-25 g/100 g Ballaststoffe: 15,4-24,5 g/100 g 5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 2,0 μg/ml
|
|||||||||||||||||||||
Mikroalge Odontella aurita |
Silicium: 3,3 % Kristallines Siliciumdioxid: max. 0,1-0,3 % als Verunreinigung |
|||||||||||||||||||||
Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl |
Beschreibung/Definition: Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl besteht aus einer Ölfraktion und einer Phytosterolfraktion. Acylglycerid-Verteilung: Freie Fettsäuren (ausgedrückt als Ölsäure): ≤ 2,0 % Monoacylglyceride (MAG): ≤ 10 % Diacylglyceride (DAG): ≤ 25 % Triacylglyceride (TAG): Rest Phytosterinfraktion: β-Sitosterin: ≤ 80 % β-Sitostanol: ≤ 15 % Campesterin: ≤ 40 % Campestanol: ≤ 5,0 % Stigmasterin: ≤ 30 % Brassicasterin: ≤ 3,0 % andere Sterine/Stanole: ≤ 3,0 % Sonstige: Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,5 % Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq/kg trans-Fettsäuren: ≤ 1 % Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren) von Phytosterinen/Phytostanolen: Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % gewährleistet wird. |
|||||||||||||||||||||
Aus Kalmaren gewonnenes Öl |
Säurezahl: ≤ 0,5 KOH/g oil Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq O2/kg Öl p-Anisidinzahl: ≤ 20 Kältetest bei 0 oC: ≤ 3 Stunden Feuchtigkeit: ≤ 0,1 % (w/w) Unverseifbare Bestandteile: ≤ 5,0 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % Docosahexaensäure: ≥ 20 % Eicosapentaensäure: ≥ 10 % |
|||||||||||||||||||||
Hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen |
Parameter |
Ziel |
Anmerkungen |
|||||||||||||||||||
Lagerung der Früchte vor der Hochdruckpasteurisierung |
Mindestens 15 Tage bei –20 °C |
Die Früchte sind entsprechend der guten/hygienischen Landwirtschafts- und Herstellungspraxis geerntet und gelagert worden. |
||||||||||||||||||||
Früchtezusatz |
40-60 % aufgetaute Früchte |
Früchte homogenisiert und anderen Zutaten hinzugefügt |
||||||||||||||||||||
pH |
3,2-4,2 |
|
||||||||||||||||||||
oBrix |
7-42 |
Durch Zuckerzusatz gewährleistet |
||||||||||||||||||||
aw |
< 0,95 |
Durch Zuckerzusatz gewährleistet |
||||||||||||||||||||
Letzte Lagerung |
Höchstens 60 Tage bei höchstens +5 °C |
Entsprechend den Lagerungsbedingungen für konventionell verarbeitete Produkte |
||||||||||||||||||||
Phosphatierte Maisstärke |
Beschreibung/Definition: Phosphatierte Maisstärke (phosphatiertes Distärkephosphat) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die aus amylosereicher Stärke durch Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen zwischen Kohlenhydratresten und veresterten Hydroxylgruppen gewonnen wird. Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder fast weißes Pulver. CAS-Nr.: 11120-02-8 Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade Chemische Merkmale von phosphatiertem Distärkephosphat: Trocknungsverlust: 10-14 % pH: 4,5-7,5 Ballaststoffe: ≥ 70 % Stärke: 7-14 % Protein: ≤ 0,8 % Lipide: ≤ 0,8 % Gebundener Restphosphor: ≤ 0,4 % (als Phosphor) „amylosereicher Mais“ als Quelle |
|||||||||||||||||||||
Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden |
Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein gelbes bis braunes Pulver. Phosphatidylserin wird durch enzymatische Transphosphatidylierung mit der Aminosäure L-Serin aus Fisch-Phospholipiden gewonnen. Spezifikation für Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden: Feuchtigkeit: < 5,0 % Phospholipide: ≥ 75 % Phosphatidylserin: ≥ 35 % Glyceride: < 4,0 % Freies L-Serin: < 1,0 % Tocopherole: < 0,5 %(1) Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq O2/kg
|
|||||||||||||||||||||
Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden |
Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein cremefarbenes bis hellgelbes Pulver. Es ist auch in flüssiger Form mit hellbrauner bis oranger Farbe erhältlich. Die flüssige Form enthält mittelkettige Triacylglycerole (MCT) als Trägerstoff. Sie enthält geringere Mengen an Phosphatidylserin, weil sie beträchtliche Mengen an Öl (MCT) enthält. Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden wird durch enzymatische Transphosphatidylierung aus phosphatidylcholinreichem Sojabohnenlecithin mit der Aminosäure L-Serin gewonnen. Phosphatidylserin besteht aus einem Glycerophosphatskelett, das mit zwei Fettsäuren und L-Serin über eine Phosphodiester-Bindung konjugiert ist. Merkmale von Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden: Pulver: Feuchtigkeit: < 2,0 % Phospholipide: ≥ 85 % Phosphatidylserin: ≥ 61 % Glyceride: < 2,0 % Freies L-Serin: < 1,0 % Tocopherole: < 0,3 % Phytosterine: < 0,2 % Flüssige Form: Feuchtigkeit: < 2,0 % Phospholipide: ≥ 25 % Phosphatidylserin: ≥ 20 % Glyceride: keine Angabe Freies L-Serin: < 1,0 % Tocopherole: < 0,3 % Phytosterine: < 0,2 % |
|||||||||||||||||||||
Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure |
Beschreibung/Definition: Die Herstellung des Produkts erfolgt durch enzymatische Umsetzung von Sojalecithin. Das Phospholipidprodukt ist ein hochkonzentriertes gelbbraunes Pulver aus Phosphatidylserin und Phosphatidsäure zu gleichen Anteilen. Spezifikation des Produktes: Feuchtigkeit: ≤ 2,0 % Gesamtphospholipide: ≥ 70 % Phosphatidylserin: ≥ 20 % Phosphatidsäure: ≥ 20 % Glyceride: ≤ 1,0 % Freies L-Serin: ≤ 1,0 % Tocopherole: ≤ 0,3 % Phytosterine: ≤ 2,0 % Siliciumdioxid wird bis zu einem Höchstgehalt von 1,0 % zugesetzt. |
|||||||||||||||||||||
Phospholipide aus Eigelb |
Phospholipide aus Eigelb mit einem Reinheitsgrad von 85 % und 100 % |
|||||||||||||||||||||
Phytoglycogen |
Beschreibung: Weißes bis cremefarbenes Pulver eines geruch-, farb- und geschmacklosen Polysaccharids, das mit konventionellen Techniken der Lebensmittelverarbeitung aus gentechnikfreiem Zuckermais gewonnen wird. Definition: Glucosepolymer (C6H12O6)n aus linear verknüpften glycosidischen α(1–4)-Bindungen, die alle 8 bis 12 Glucoseeinheiten durch glycosidische α(1–6)-Bindungen verzweigen Spezifikationen: Kohlenhydrate: 97 % Zucker: 0,5 % Ballaststoffe: 0,8 % Fett: 0,2 % Protein: 0,6 % |
|||||||||||||||||||||
Phytosterine/Phytostanole |
Beschreibung/Definition: Phytosterine und Phytostanole sind aus Pflanzen extrahierte Sterine und Stanole, die sich als freie Sterine und Stanole darstellen oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert werden. Zusammensetzung (ermittelt durch GC-FID oder gleichwertiges Verfahren): β- Sitosterin: < 81 % β-Sitostanol: < 35 % Campesterin: < 40 % Campestanol: < 15 % Stigmasterin: < 30 % Brassicasterin: < 3,0 % andere Sterine/Stanole: < 3,0 % Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren): Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % der Phytosterin-/Phytostanolzutat gewährleistet wird. |
|||||||||||||||||||||
Pflaumenkernöl |
Beschreibung/Definition: Pflaumenkernöl ist ein Pflanzenöl, das durch Kaltpressen von Pflaumenkernen (Prunus domestica) gewonnen wird. Zusammensetzung: Ölsäure (C18:1): 68 % Linolsäure (C18:2): 23 % γ-Tocopherol: 80 % der Gesamttocopherole β- Sitosterin: 80-90 % der Gesamtsterine Triolein: 40-55 % Triglyceride Cyanwasserstoffsäure: höchstens 5 mg/kg Öl |
|||||||||||||||||||||
Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate |
Trockenmasse: ≥ 800 mg/g Protein (N * 6,25): ≥ 600 mg/g (Trockenmasse) Asche: ≤ 400 mg/g (Trockenmasse) Glycoalkaloid (gesamt): ≤ 150 mg/kg Lysinoalanin (gesamt): ≤ 500 mg/kg Lysinoalanin (frei): ≤ 10 mg/kg |
|||||||||||||||||||||
Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung) |
Spezifikation des Enzyms: Systematischer Name: Prolyloligopeptidase Synonyme: Prolylendopeptidase, prolinspezifische Endopeptidase, Endoprolylpeptidase Molmasse: 66 kDa Nummer der Enzymkommission: EC 3.4.21.26 CAS-Nummer: 72162-84-6 Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Aspergillus niger (GEP-44) Beschreibung: Prolyloligopeptidase ist als Enzymzubereitung verfügbar, die ca. 30 % Maltodextrin enthält. Spezifikationen der Enzymzubereitung aus Prolyloligopeptidase: Aktivität: > 580 000 PPI(1)/g (> 34,8 PPU(2)/g) Erscheinungsform: Mikrogranulat Farbe: Cremefarben bis gelblich-orangefarben. Die Farbe kann sich von Charge zu Charge ändern. Trockenmasse: > 94 % Gluten: < 20 ppm Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 mg/kg Arsen: ≤ 1,0 mg/kg Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 103 KBE/g Gesamtzahl Hefen und Schimmel: ≤ 102KBE/g Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g Enterobakterien: < 10 KBE/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 10 g nicht nachweisbar Antimikrobielle Aktivität: nicht nachweisbar Mykotoxine: Unter den Nachweisgrenzen: Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (< 0,25 μg/kg), Aflatoxine insgesamt (< 2,0 μg/kg), Ochratoxin A (< 0,20 μg/kg), T-2-Toxin (< 5 μg/kg), Zearalenon (< 2,5 μg/kg), Fumonisin B1 und B2 (< 2,5 μg/kg)
|
|||||||||||||||||||||
Proteinextrakt aus der Schweineniere |
Beschreibung/Definition: Das Proteinextrakt wird durch Ausfällung von Salz kombiniert mit Hochgeschwindigkeits-Zentrifugierung aus homogenisiertem Material der Schweineniere gewonnen. Der Niederschlag enthält im Wesentlichen Proteine mit einem 7%igen Anteil des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur E.C. 1.4.3.22) und wird in einem physiologischen Puffersystem resuspendiert. Das Extrakt aus Schweineniere wird als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln formuliert, damit sie sich erst im Darm auflösen. Grundprodukt: Spezifikation: Auszug aus Schweineniere mit natürlichen Gehalt an Diaminoxidase (DAO): Beschaffenheit: flüssig Farbe: bräunlich Aussehen: leicht trübe Lösung pH-Wert: 6,4-6,8 Enzymaktivität: > 2 677 kHDU DAO/ml (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay)) Mikrobiologische Kriterien: Brachyspira spp.: negativ (Echtzeit-PCR) Listeria monocytogenes: negativ (Echtzeit-PCR) Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g Influenza A: negativ (Reverse-Transkriptase-Echtzeit-PCR) Escherichia coli: < 10 KBE/g Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 105KBE/g Hefen/Schimmelpilze insgesamt: < 105KBE/g Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 104KBE/g Endprodukt: Spezifikation für Auszug aus Schweineniere mit natürlichen Gehalt an DAO (E.C. 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung: Beschaffenheit: fest Farbe: gelbgrau Aussehen: Mikropellets Enzymaktivität: 110-220 kHDU DAO/g Pellet (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay)) Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 68 kHDU DAO/g Pellet (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay)) Feuchtigkeit: < 10 % Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g Escherichia coli: < 10 KBE/g Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g Hefen/Schimmelpilze insgesamt (kombiniert): < 103 KBE/g Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g |
|||||||||||||||||||||
Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen |
Beschreibung/Definition: Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g bei raffiniertem Rapsöl und 9 g bei „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“). Der Gehalt an Triglyceriden mit einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist etwas geringer. Reinheit: Unverseifbare Bestandteile: > 7,0 g/100 g Tocopherole: > 0,8 g/100 g α-Tocopherol (%): 30-50 % γ-Tocopherol (%): 50-70 % δ-Tocopherol (%): < 6,0 % Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 5,0 g/100 g Fettsäuren in Triglyceriden: Palmitinsäure: 3-8 % Stearinsäure: 0,8-2,5 % Ölsäure: 50-70 % Linolsäure: 15-28 % Linolensäure: 6-14 % Erucasäure: < 2,0 % Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq O2/kg Schwermetalle: Eisen (Fe): < 1 000 μg/kg Kupfer (Cu): < 100 μg/kg Verunreinigungen: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 μg/kg Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden. |
|||||||||||||||||||||
Rapssamenprotein |
Definition: Rapssamenprotein ist ein wässriger, proteinreicher Extrakt aus Rapssamen-Presskuchen aus nicht genetisch veränderten Samen von Brassica napus L. und Brassica rapa L. Beschreibung: weißes bis cremefarbenes, sprühgetrocknetes Pulver Gesamtprotein: ≥ 90 % Lösliches Protein: ≥ 85 % Feuchtigkeit: ≤ 7,0 % Kohlenhydrate: ≤ 7,0 % Fett: ≤ 2,0 % Asche: ≤ 4,0 % Ballaststoffe: ≤ 0,5 % Gesamt-Glucosinolate: ≤ 1 mmol/kg Reinheit: Gesamtphytat: ≤ 1,5 % Blei: ≤ 0,5 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g Aerobe Keimzahl: ≤ 10 000 KBE/g Gesamtzahl Coliforme: ≤ 10 KBE/g Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar |
|||||||||||||||||||||
trans-Resveratrol |
Beschreibung/Definition: Synthetisches trans-Resveratrol besteht aus cremefarbenen bis beigefarbenen Kristallen. Chemische Bezeichnung: 5-[(E)-2-(4-Hydroxyphenyl)ethenyl]benzen-1,3-diol Chemische Formel: C14H12O3 Molmasse: 228,25 Da CAS-Nr.: 501-36-0 Reinheit: trans-Resveratrol: ≥ 98-99 % Summe aller Nebenprodukte (verwandte Stoffe): ≤ 0,5 % Jeder einzelne verwandte Stoff: ≤ 0,1 % Sulfatasche: ≤ 0,1 % Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm Arsen: ≤ 1,0 ppm Verunreinigungen: Diisopropylamin: ≤ 50 mg/kg Mikrobielle Quelle : Genetisch veränderter Stamm von Saccharomyces cerevisiae Aussehen: cremefarbenes bis leicht gelbes Pulver Partikelgröße: 100 % weniger als 62,23 μm Gehalt an trans-Resveratrol: mind. 98 % w/w (Trockengewicht) Asche: max. 0,5 % (w/w) Feuchtigkeit: max. 3 % (w/w) |
|||||||||||||||||||||
Hahnenkammextrakt |
Beschreibung/Definition: Hahnenkammextrakt wird von Gallus gallus durch enzymatische Hydrolyse von Hahnenkämmen und durch anschließende Filtration, Konzentration und Ausfällung gewonnen. Hauptbestandteile von Hahnenkammextrakt sind die Glycosaminoglycane Hyaluronsäure, Chondroitinsulfat A und Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B). Weißes oder fast weißes hygroskopisches Pulver. Hyaluronsäure: 60-80 % Chondroitinsulfat A: ≤ 5,0 % Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B): ≤ 25 % pH: 5,0-8,5 Reinheit: Chloride: ≤ 1,0 % Stickstoff: ≤ 8,0 % Trocknungsverlust: (105 °C über 6 h): ≤ 10 % Schwermetalle: Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Arsen: ≤ 1,0 mg/kg Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg Chrom: ≤ 10 mg/kg Blei: ≤ 0,5 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 102 KBE/g Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 1 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar |
|||||||||||||||||||||
Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis |
Beschreibung/Definition: Sacha-Inchi-Öl ist ein zu 100 % kalt gepresstes Pflanzenöl aus den Samen von Plukenetia volubiis L. Es ist bei Raumtemperatur transparent, flüssig und glänzend. Der Geschmack ist fruchtig, leicht, erinnert an grünes Gemüse ohne unerwünschte Noten. Aussehen: Transparenz, Glanz, Farbe: Bei Raumtemperatur flüssig, rein, goldgelb Geruch und Geschmack: Fruchtig, ohne unerwünschte Noten Reinheit: Wasser und flüchtige Stoffe: < 0,2 g/100 g In Hexan nicht lösliche Verunreinigungen: < 0,05 g/100 g Ölsäuregehalt: < 2,0 g/100 g Peroxidzahl (PV): < 15 meq O2/kg trans-Fettsäuren: < 1,0 g/100 g Ungesättigte Fettsäuren insgesamt: > 90 % Omega-3-alpha-Linolensäure (ALA): > 45 % Gesättigte Fettsäuren: < 10 % keine trans-Fettsäuren (< 0,5 %) keine Erucasäure (< 0,2 %) mehr als 50 % Tri-Linolensäure- und Di-Linolensäure-Triglyceride Phytosterine: Zusammensetzung und Gehalt: kein Cholesterin (< 5,0 mg/100 g) |
|||||||||||||||||||||
Salatrims |
Beschreibung/Definition: Salatrim ist das international anerkannte Akronym für „Short and long chain acyl triglyceride molecule“. Gewonnen wird Salatrim durch Umesterung, ohne Verwendung von Enzymen, von Triacetin, Tripropionin bzw. Tributyrin oder deren Mischungen mit hydriertem Raps-, Soja- Baumwollsaat- oder Sonnenblumenöl. Beschreibung: Klare leicht bernsteinfarbene Flüssigkeit bis hell gefärbter wachsartiger Feststoff bei Zimmertemperatur. Frei von Schwebstoffen und von Fremd- bzw. ranzigem Geruch. Glyceridesterverteilung: Triacylglyceride: > 87 % Diacylglyceride: ≤ 10 % Monoacylglyceride: ≤ 2,0 % Fettsäurezusammensetzung: Mol-% langkettige Fettsäuren: 33-70 % Mol-% kurzkettige Fettsäuren: 30-67 % Langkettige gesättigte Fettsäuren: < 70 % Gewichtsanteil trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % Freie Fettsäuren, ausgedrückt als Ölsäure: ≤ 0,5 % Triacylglycerid-Profil: Triester (kurz/lang von 0,5 bis 2,0): ≥ 90 % Triester (kurz/lang = 0): ≤ 10 % Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,0 % Feuchtigkeit: ≤ 0,3 % Asche: ≤ 0,1 % Farbe: ≤ 3,5 Rot (nach Lovibond- Farbmessung) Peroxidzahl (PV): ≤ 2,0 meq/kg |
|||||||||||||||||||||
DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. |
Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden. Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 1 % DHA-Gehalt: ≥ 22,5 % EPA-Gehalt: ≥ 10 % |
|||||||||||||||||||||
Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl |
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 % Docosapentaensäure (DPA) n-6: ≤ 7,5 % DHA-Gehalt: ≥ 35 % |
|||||||||||||||||||||
Schizochytrium sp.-Öl |
Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % DHA-Gehalt: ≥ 32,0 % |
|||||||||||||||||||||
Schizochytrium sp. (T18)-Öl |
Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 % DHA-Gehalt: ≥ 35 % |
|||||||||||||||||||||
Fermentierter Sojabohnenextrakt |
Beschreibung/Definition: Fermentierter Sojabohnenextrakt ist ein geruchloses, milchig weißes Pulver. Er besteht aus 30 % Extrakt aus fermentierten Sojabohnen in Pulverform und 70 % resistentem Dextrin (als Trägerstoff) aus Maisstärke, die während der Verarbeitung zugesetzt wird. Während der Herstellung wird er um Vitamin K2 bereinigt. Fermentierter Sojabohnenextrakt enthält Nattokinase, die aus Natto isoliert wird, einem Lebensmittel, das durch die Fermentation nicht genetisch veränderter Sojabohnen (Glycine max L.) mit einem ausgewählten Stamm von Bacillus subtilis var. Natto hergestellt wird. Aktivität der Nattokinase: 20 000 -28 000 FU/g(1) Identität: kann bestätigt werden Beschaffenheit: kein unangenehmer Geschmack oder Geruch Trocknungsverlust: ≤ 10 % Vitamin K2: ≤ 0,1 mg/kg Schwermetalle: Blei: ≤ 5,0 mg/kg Arsen: ≤ 3,0 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE(3)/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g Coliforme: ≤ 30 KBE/g Sporenbildende Bakterien: ≤ 10 KBE/g Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Listeria: in 25 g nicht nachweisbar
|
|||||||||||||||||||||
Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt |
Beschreibung/Definition: Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt wird durch überwiegend auf Polyamine abzielende Fest-Flüssig-Extraktion aus nicht fermentierten, nicht gekeimten Weizenkeimen (Triticum aestivum) gewonnen. Spermidin: 0,8-2,4 mg/g Spermin: 0,4-1,2 mg/g Spemidintrichlorid: < 0,1 μg/g Putrescin: < 0,3 mg/g Cadaverin: < 0,1 μg/g Mykotoxine: Aflatoxine (insgesamt): < 0,4 μg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl aerober Bakterien: < 10 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g Escherichia coli: < 10 KBE/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar |
|||||||||||||||||||||
Sucromalt |
Beschreibung/Definition: Sucromalt ist ein komplexes Gemisch von Sacchariden, das mithilfe einer enzymatischen Reaktion aus Sucrose und einem Stärkehydrolysat hergestellt wird. Bei diesem Prozess werden Glucoseeinheiten mithilfe eines durch das Bakterium Leuconostoc citreum erzeugten Enzyms oder mithilfe eines rekombinanten Stamm des Erzeugerorganismus Bacillus licheniformis an Saccharide aus dem Stärkehydrolysat gekoppelt. Die dadurch entstehenden Oligosaccharide sind durch das Vorkommen von glycosidischen α-(1→6)- und α-(l→3)-Bindungen gekennzeichnet. Das Gesamterzeugnis ist ein Sirup, der neben den genannten Oligosacchariden hauptsächlich Fructose, aber auch das Disaccharid Leucrose sowie andere Disaccharide enthält. Feststoffe insgesamt: 75-80 % Feuchtigkeit: 20-25 % Sulfatase: max. 0,05 % pH: 3,5-6,0 Leitfähigkeit: < 200 (30 %) Stickstoff: < 10 ppm Fructose: 35-45 % Trockengewicht Leucrose: 7-15 % Trockengewicht Sonstige Disaccharide: mах. 3 % Höhere Saccharide: 40-60 % Trockengewicht |
|||||||||||||||||||||
Zuckerrohr-Faser |
Beschreibung/Definition: Zuckerrohr-Fasern sind die faserigen Reste, die zurückbleiben, wenn der zuckerhaltige Saft aus Zuckerrohr der Gattung Saccharum herausgepresst oder extrahiert wird. Sie bestehen vorwiegend aus Cellulose und Hemicellulose. Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Zerkleinern, Auslaugen, Entfernen von Ligninen und anderen Bestandteilen als Cellulose, Bleichen der gereinigten Fasern, Säurebad und Neutralisieren. Feuchtigkeit: ≤ 7,0 % Asche: ≤ 0,3 % Ballaststoffe insgesamt (AOAC) Trockenmasse (alle nicht löslich): ≥ 95 % davon: Hemicellulose (20-25 %) und Cellulose (70-75 %) Silicium (ppm): ≤ 200 Protein: 0,0 % Fett: Spuren pH: 4-7 Schwermetalle: Quecksilber (ppm): ≤ 0,1 Blei (ppm): ≤ 1,0 Arsen (ppm): ≤ 1,0 Cadmium (ppm): ≤ 0,1 Mikrobiologische Kriterien: Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 1 000 Salmonellen: keine Listeria monocytogenes: keine |
|||||||||||||||||||||
Sonnenblumenöl-Extrakt |
Beschreibung/Definition: Der Extrakt wird durch eine Erhöhung der Konzentration um den Faktor 10 des nicht verseifbaren Anteils von raffiniertem Sonnenblumenöl aus den Samen der Sonnenblume (Helianthus Annuus L.) gewonnen. Zusammensetzung: Ölsäure (C18:1): 20 % Linolsäure (C18:2): 70 % Unverseifbare Bestandteile: 8,0 % Phytosterine: 5,5 % Tocopherole: 1,1 % |
|||||||||||||||||||||
Getrocknete Mikroalgen der Art Tetraselmis chuii |
Beschreibung/Definition: Das gefriergetrocknete Produkt stammt von der marinen Mikroalge Tetraselmis chuii, die zu der Familie der Chlorodendraceae gehört und in sterilem Meerwasser von der Außenluft isoliert in geschlossenen Photobioreaktoren kultiviert wird. Reinheit/Zusammensetzung: Identifiziert anhand des molekularen Markers 18 S rDNA (analysierte Sequenz mindestens 1 600 Basenpaare) in der Datenbank des National Center for Biotechnology information (NCBI): mindestens 99,9 % Feuchtigkeit: ≤ 7,0 % Proteine: 35-40 % Asche: 14-16 % Kohlenhydrate: 30-32 % Ballaststoffe: 2-3 % Fett: 5-8 % Gesättigte Fettsäuren: 29-31 % der Fettsäuren insgesamt Einfach ungesättigte Fettsäuren: 21-24 % der Fettsäuren insgesamt Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: 44-49 % der Fettsäuren insgesamt Iod: ≤ 15 mg/kg |
|||||||||||||||||||||
Therapon barcoo/Omega-Barsch |
Beschreibung/Definition: Der Omega-Barsch (Therapon barcoo) ist eine Fischart aus der Familie der Terapontidae. Es ist ein Süßwasserfisch mit der Heimat Australien, der inzwischen in Aquakultur gezüchtet wird. Taxonomische Systematik: Klasse: Actinopterygii > Ordnung: Perciformes > Familie: Terapontidae > Gattung: Therapon oder Scortum barcoo Beschaffenheit des Fleisches: Protein (%): 18-25 Feuchtigkeit (%): 65-75 Asche (%): 0,5-2,0 Energie (KJ/kg): 6 000-11 500 Kohlenhydrate (%): 0,0 Fett (%): 5-15 Fettsäuren (mg FA/g Filet): Σ PUFA n-3: 1,2-20,0 Σ PUFA n-6: 0,3-2,0 PUFA n-3/n-6: 1.5-15.0 Omega-3-Säuren insgesamt: 1,6-40,0 Omega-6-Säuren insgesamt: 2,6-10,0 |
|||||||||||||||||||||
D-Tagatose |
Beschreibung/Definition: Tagatose wird durch Isomerisierung von Galactose mithilfe chemischer oder enzymatischer Umsetzung oder durch Epimerisierung von Fructose mithilfe enzymatischer Umsetzung gewonnen. Dies sind Einphasen-Umsetzungen. Aussehen: weiße oder fast weiße Kristalle Chemische Bezeichnung: D-Tagatose Synonym: D-lyxo-Hexulose CAS-Nummer: 87-81-0 Chemische Formel: C6H12O6 Formelgewicht: 180,16 (g/mol) Reinheit: Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockenmasse Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % (102 °C, 2 h) Spezifische Drehung: [α]D 20: – 4 bis – 5,6o (1 % wässrige Lösung)1 Schmelzbereich: 133-137 °C Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 mg/kg(*)
|
|||||||||||||||||||||
Stark taxifolinhaltiger Extrakt |
Beschreibung: Stark taxifolinhaltiger Extrakt aus dem Holz der Dahurischen Lärche (Larix gmelinii (Rupr.) Rupr) ist ein weißes bis blassgelbes Pulver, das aus warmen wässrigen Lösungen auskristallisiert wird. Definition: Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) (2R,3R)-trans-Dihydroquercetin genannt] Chemische Formel: C15H12O7 Molmasse: 304,25 Da CAS-Nr.: 480-18-2 Spezifikationen: Physikalischer Parameter Feuchtigkeit: ≤ 10 % Analyse der Bestandteile Taxifolin (m/m): ≥ 90,0 % der Trockenmasse Schwermetalle, Pestizide Blei: ≤ 0,5 mg/kg Arsen: ≤ 0,02 mg/kg Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT): ≤ 0,05 mg/kg Lösungsmittelreste Ethanol: < 5 000 mg/kg Mikrobiologische Kriterien Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g Enterobakterien: ≤ 100/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar Pseudomonas: in 1 g nicht nachweisbar Üblicher Anteil der Bestandteile in stark taxifolinhaltigem Extrakt (bezogen auf die Trockenmasse) |
|||||||||||||||||||||
Bestandteile des Extrakts |
Anteil, üblicherweise festgestellte Spanne (in %) |
|||||||||||||||||||||
Taxifolin |
90-93 |
|||||||||||||||||||||
Aromadendrin |
2,5-3,5 |
|||||||||||||||||||||
Eriodictyol |
0,1-0,3 |
|||||||||||||||||||||
Quercetin |
0,3-0,5 |
|||||||||||||||||||||
Naringenin |
0,2-0,3 |
|||||||||||||||||||||
Kaempferol |
0,01-0,1 |
|||||||||||||||||||||
Pinocembrin |
0,05-0,12 |
|||||||||||||||||||||
Unbekannte Flavonoide 1-3 |
1 – 3 |
|||||||||||||||||||||
Wasser(*) |
1,5 |
|||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
Trehalose |
Beschreibung/Definition: Ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α-1,1-Glucosidbindung verknüpften Glucoseanteilen. Es wird durch einen aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozess aus verflüssigter Stärke oder aus Sucrose hergestellt. Das Handelsprodukt ist Dihydrat. Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack Synonyme: α,α-Trehalose Chemische Bezeichnung: α-D-Glucopyranosyl-α-D-glucopyranosid, Dihydrat CAS-Nr.: 6138-23-4 (Dihydrat) Chemische Formel: C12H22O11 · 2H2O (Dihydrat) Formelgewicht: 378,33 (Dihydrat) Gehalt: ≥ 98 % auf trockener Grundlage Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren. Verfahren zur Gehaltsbestimmung: Trehalose wird durch Flüssigchromatografie ermittelt und durch Vergleich mit einer Standard-Bezugstrehalose quantifiziert. Zubereitung einer Probelösung: Sorgfältig etwa 3 g der Trockenprobe abwiegen und in einen 100-ml-Messkolben geben und etwa 80 ml gereinigtes deionisiertes Wasser hinzufügen. Probe vollständig auflösen und mit gereinigtem deionisiertem Wasser bis zur Markierung verdünnen. Durch einen 0,45-Mikron-Filter filtrieren. Zubereitung einer Standardlösung: Sorgfältig abgewogene Mengen trockener Standard-Bezugstrehalose in Wasser auflösen, um eine Lösung mit einer bekannten Konzentration von etwa 30 mg Trehalose pro ml zu erhalten. Geräte: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Gesamtaufzeichnung. Bedingungen: Säule: Shodex Ionpack KS-801 (Showa Denko Co.) oder gleichwertig
Mobile Phase: Wasser Durchsatz: 0,4 ml/min Injektionsvolumen: 8 μl Verfahren: Getrennte Injektion gleicher Volumen der Probelösung und der Standardlösung in den Chromatografen. Aufzeichnung der Chromatogramme und Messung der Reaktion des Trehalose-Peaks. Berechnung der Trehalosemenge in mg in 1 ml der Probelösung durch folgende Formel: % trehalose = 100 × (RU/RS) (WS/WU) dabei ist
Merkmale: Eigenschaften: Löslichkeit: frei löslich in Wasser, sehr schwach löslich in Ethanol Spezifische Drehung: [α]D 20 = +179o (5 % wässrige Lösung, Dihydrat), +199o (5 % wässrige Lösung, wasserfreie Substanz) Schmelzpunkt: 97 °C (Dihydrat) Reinheit: Trocknungsverlust: ≤ 1,5 % (60 °C, 5h) Gesamtasche: ≤ 0,05 % Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 mg/kg |
|||||||||||||||||||||
UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) |
Beschreibung/Definition: Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm. Vitamin D2: Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol Gehalt: Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-10 μg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer |
|||||||||||||||||||||
UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) |
Beschreibung/Definition: Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 1 800 000 und 3 500 000 IE Vitamin D/100 g (450-875 μg/g). Gelbbraune, rieselfähige Körner Vitamin D2: Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat: Coliforme: ≤ 103/g Escherichia coli: ≤ 10/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar |
|||||||||||||||||||||
UV-behandeltes Brot |
Beschreibung/Definition: Der Ausdruck „UV-behandeltes Brot“ bezeichnet Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage), die nach dem Backen mit ultravioletten Strahlen behandelt werden, um Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umzuwandeln. UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 240-315 nm während maximal 5 Sekunden mit einer Strahlungsenergie von 10-50 mJ/cm2. Vitamin D2: Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol Gehalt: Vitamin D2 (Ergocalciferol) im Enderzeugnis: 0,75-3 μg/100 g(1) Hefe im Teig: 1-5 g/100 g(2)
|
|||||||||||||||||||||
UV-behandelte Milch |
Beschreibung/Definition: UV-behandelte Milch: Kuhmilch (Vollmilch und teilentrahmte Milch), die nach der Pasteurisierung einer Behandlung mit ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) durch Turbulenzströmung unterzogen wird. Die Behandlung der pasteurisierten Milch mit UV-Strahlen führt zu einer Erhöhung der Vitamin-D3-Konzentration (Cholecalciferol) durch die Umwandlung von 7-Dehydrocholesterol in Vitamin D3. UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-310 nm mit einer Strahlungsenergie von 1 045 J/l. Vitamin D3: Chemische Bezeichnung: (1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3aS,7aR)-7a-Methyl-1-[(2R)-6-methylheptan-2-yl]-2,3,3a,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-ylidene]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol Synonym: Cholecalciferol CAS-Nr.: 67-97-0 Molmasse: 384,6377 g/mol Gehalt: Vitamin-D3 im Enderzeugnis: Vollmilch(1): 0,5-3,2 μg/100 g(2) Teilentrahmte Milch (1): 0,1–1,5 μg/100 g(2)
|
|||||||||||||||||||||
Vitamin K2 (Menachinon) |
Dieses neuartige Lebensmittel wird durch einen synthetischen oder mikrobiologischen Prozess gewonnen. Bei Vitamin K2 (2-Methyl-3-all-trans-polyprenyl-1,4-naphthochinon) bzw. der Menachinon-Reihe handelt es sich um eine Gruppe von prenylierten Naphthochinon-Derivaten. Die Zahl der Isoprenreste (eine Isopreneinheit hat fünf Kohlenstoffatome) in der Seitenkette dient zur Unterscheidung der verschiedenen Menachinon-Formen, die vor allem MK-7 und in geringerem Maße MK-6 enthalten. Vitamin K2 (Menachinon)-Reihe mit Menachinon-7 (MK-7)(n = 6), d. h. C46H64O2, Menachinon-6 (MK-6)(n = 5), d. h. C41H56O2, und Menachinon-4 (MK-4)(n = 3), d. h. C31H40O2. Chemische Bezeichnung: (all-E)-2-(3,7,11,15,19,23,27-Heptamethyl-2,6,10,14,18,22,26-octacosaheptaenyl)-3-methyl-1,4-naphtalindion CAS-Nummer: 2124-57-4 Summenformel: C46H64O2 Molmasse: 649 g/mol
Spezifikation für synthetisches Vitamin K2 (Menachinon-7) Aussehen: Gelbes Pulver Reinheit: max. 6,0 % cis-Isomer, max. 2,0 % sonstige Verunreinigungen Gehalt: 97-102 % Menachinon-7 (einschließlich mindestens 92 % all-trans Menachinon-7) Spezifikation für mikrobiologisch hergestelltes Vitamin K2 (Menachinon-7) Quelle: Bacillus subtilis spp. natto und Bacillus licheniformis Aussehen: Gelbes Pulver oder Ölsuspension |
|||||||||||||||||||||
Extrakt aus Weizenkleie |
Beschreibung/Definition: Weißes, kristallines Pulver, das durch Enzymextraktion aus Kleie von Triticum aestivum L. gewonnen wird und reich an Arabinoxylanoligosacchariden ist. Trockenmasse: mind. 94 % Arabinoxylanoligosaccharide: mind. 70 %, bezogen auf die Trockenmasse Durchschnittlicher Polymerisationsgrad der Arabinoxylanoligosaccharide: 3-8 Ferulasäure (an Arabinoxylanoligosaccharide gebunden): 1-3 %, bezogen auf die Trockenmasse Gesamtanteil Poly-/Oligosaccharide: mind. 90 % Protein: max. 2 % bezogen auf die Trockenmasse Asche: max. 2 %, bezogen auf die Trockenmasse Mikrobiologische Parameter: Mesophile Gesamtkeimzahl: max. 10 000/g Hefen: max. 100/g Pilze: max. 100/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Bacillus cereus: max. 1000/g Clostridium perfringens: max. 1 000/g |
|||||||||||||||||||||
Hefe-Beta-Glucane |
Beschreibung/Definition: Beta-Glucane sind komplexe hochmolekulare (100-200 kDa) Polysaccharide, die in der Zellwand vieler Hefen und Getreidesorten vorkommen. Die chemische Bezeichnung für „Hefe-Beta-Glucane“ lautet (1-3),(1-6)-β-D-Glucane. Beta-Glucane bestehen aus β-1-3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1-6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin sowie Mannoproteine über β-1-4-Verbindungen verknüpft sind. Beta-Glucane werden aus der Hefe Saccharomyces cerevisiae isoliert. Die Tertiärstruktur des Glucans in der Zellwand von Saccharomyces cerevisiae besteht aus Ketten mit β-1,3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1,6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin (über β-1,4-Verbindungen), β-1,6-Glucane sowie einige Mannoproteine verknüpft sind. Dieses neuartige Lebensmittel ist in drei Formen verfügbar: löslich, unlöslich, wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar. Chemische Eigenschaften von Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae ): Lösliche Form: Gesamtkohlenhydrate: > 75 % Beta-Glucane (1.3/1.6): > 75 % Asche: < 4,0 % Feuchtigkeit: < 8,0 % Protein: < 3,5 % Fett: < 10 % Unlösliche Form: Gesamtkohlenhydrate: > 70 % Beta-Glucane (1.3/1.6): > 70 % Asche: ≤ 12 % Feuchtigkeit: < 8,0 % Protein: < 10 % Fett: < 20 % Wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form: (1,3)-(1,6)-ß-D-Glucane: > 80 % Asche: < 2,0 % Feuchtigkeit: < 6,0 % Protein: < 4,0 % Gesamtfettgehalt: < 3,0 % Mikrobiologische Daten für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form: Gesamtkeimzahl: < 1 000 KBE/g Enterobacteriaceae: < 100 KBE/g Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g Hefe: < 25 KBE/g Schimmel: < 25 KBE/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar Bacillus cereus: < 100 KBE/g Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar Schwermetalle für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form: Blei: < 0,2 mg/g Arsen: < 0,2 mg/g Quecksilber: < 0,1 mg/g Cadmium: < 0,1 mg/g |
|||||||||||||||||||||
Zeaxanthin |
Beschreibung/Definition: Zeaxanthin ist ein natürlich vorkommendes Xanthophyllpigment, nämlich ein sauerstoffhaltiges Carotinoid. Synthetisches Zeaxanthin wird entweder als sprühgetrocknetes Pulver auf der Basis von Gelatine- oder Stärkekügelchen mit zugesetztem α-Tocopherol und Ascorbylpalmitat oder als Maisölsuspension mit zugesetztem α-Tocopherol in Verkehr gebracht. Synthetisches Zeaxanthin wird durch eine mehrstufige chemische Synthese aus kleineren Molekülen hergestellt. Orangerotes kristallines Pulver, geruchlos oder fast geruchlos. Chemische Formel: C40H56O2 CAS-Nr.: 144-68-3 Molmasse: 568,9 Da Physikalisch-chemische Eigenschaften: Trocknungsverlust: < 0,2 % all-trans-Zeaxanthin: > 96 % cis-Zeaxanthin: < 2,0 % Sonstige Carotinoide: < 1,5 % Triphenylphosphinoxid (CAS-Nr.: 791-28-6): < 50 mg/kg |
|||||||||||||||||||||
Zinc L-pidolat |
Beschreibung/Definition: Zink-L-pidolat ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver mit charakteristischem Geruch. Internationaler Freiname: L-Pyroglutaminsäure, Zinksalz Synonyme: Zink-5-oxoprolin, Zinkpyroglutamat, Zinkpyrrolidoncarboxylat, Zink-PCA, L-Zink-pidolat CAS-Nr.: 15454-75-8 Chemische Formel: (C5H6NO3)2 Zn Relative wasserfreie Molmasse: 321,4 Aussehen: weißes bis leicht weißes Pulver Reinheit: Zink-L-pidolat (Reinheit): ≥ 98 % pH (10%ige wässrige Lösung): 5,0-6,0 Spezifische Drehung: 19,6o-22,8o Wasser: ≤ 10,0 % Glutaminsäure: < 2,0 % Schwermetalle: Blei: ≤ 3,0 ppm Arsen: ≤ 2,0 ppm Cadmium: ≤ 1,0 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Krankheitserreger: keine |
(1) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5).
(3) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).
(5) 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(7) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10).