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Document 32026R1560
Commission Delegated Regulation (EU) 2026/1560 of 3 July 2026 supplementing Directive 2013/34/EU of the European Parliament and of the Council by establishing sustainability reporting standards for voluntary use by undertakings protected by the value chain cap
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind
C/2026/5011
ABl. L, 2026/1560, 21.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1560/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1560 |
21.9.2026 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1560 DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2026
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29ca Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Richtlinie 2013/34/EU geändert, indem unter anderem die Zahl der Unternehmen, die nach den Artikeln 19a und 29a jener Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, verringert und die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinfacht wurden. |
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(2) |
Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die nicht den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2026/470 geänderten Fassung unterliegen, zu erleichtern, verpflichtet die letztgenannte Richtlinie die Kommission, einen freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen. Dieser Standard sollte auch als „Obergrenze für die Wertschöpfungskette“ dienen, die es Unternehmen, die gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU über Nachhaltigkeitsinformationen Bericht erstatten, untersagt, über die mit dem Standard festgelegten Beschränkungen hinausgehende Informationen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette zu verlangen, bei denen die durchschnittliche Zahl von 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird. |
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(3) |
Der mit dieser Verordnung erlassene freiwillig anwendbare Standard stützt sich auf den mit der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission (3) angenommenen Standard und behält dessen modulare Struktur mit einem Basismodul und einem Zusatzmodul bei. Der freiwillig anwendbare Standard enthält Datenpunkte verschiedener Art: erforderliche Datenpunkte, die ein Unternehmen angeben muss, wenn es diesen Standard anwendet, Datenpunkte, die nur unter besonderen, festgelegten Umständen erforderlich sind, Datenpunkte, die freiwillig angegeben werden können sowie Datenpunkte, die nur bei Angabe von sektorspezifischen Informationen in Betracht zu ziehen sind. Um die Verhältnismäßigkeit des Standards für Unternehmen unterschiedlicher Größe zu gewährleisten, sollte zudem die Angabe einiger Datenpunkte für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten freiwillig sein, auch wenn sie für andere Unternehmen, die den Standard anwenden, erforderlich ist. |
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(4) |
Es gilt festzulegen, auf welche Weise die Obergrenze für die Wertschöpfungskette in Anbetracht der verschiedenen im Standard enthaltenen Arten von Datenpunkten greifen sollte. Zu gewährleisten ist außerdem eine angemessene Balance zwischen dem Schutz von Unternehmen in der Wertschöpfungskette vor übermäßigen Informationsersuchen und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Anwendung der Obergrenze für die Wertschöpfungskette keine unnötige Zusatzbelastung für Unternehmen mit sich bringt, die den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Deshalb sollten nur erforderliche Datenpunkte unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen. Im Interesse der Klarheit sollten die Angaben, die unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen, in einer gesonderten Liste aufgeführt sein, in der aufgeschlüsselt wird, welche Angaben bei Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten jeweils die Obergrenze darstellen. Es ist wichtig, dass Unternehmen, die den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, von den Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette Informationen nur in dem von ihnen benötigten Umfang anfordern und dass sie weniger Informationen verlangen als im freiwillig anwendbaren Standard vorgesehen, wenn sie nicht alle in diesem Standard enthaltenen Informationen benötigen. Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette gilt nur für die Erhebung von Informationen zum Zwecke der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU durchgeführten Nachhaltigkeitsberichterstattung und sollte folglich Informationsersuchen, die zur Erfüllung von Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten unter den darin festgelegten Bedingungen ergehen, unberührt lassen. |
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(5) |
Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung sollte die Empfehlung (EU) 2025/1710 als nicht mehr rechtswirksam betrachtet werden. Allerdings sind Finanzinstitute, Finanzmarktteilnehmer, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute weiterhin angehalten, die Nachhaltigkeitsinformationen, die sie von Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten für Zwecke verlangen, die über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Richtlinie 2013/34/EU hinausgehen, soweit wie möglich auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen zu beschränken. Außerdem sind die Mitgliedstaaten dazu angehalten, bei Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten ein Bewusstsein für die Vorteile der freiwilligen Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen nach Anhang I der vorliegenden Verordnung zu schaffen und geeignete Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, um die Umsetzung und Akzeptanz des Standards zu fördern und die automatische Digitalisierung der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Standard zu unterstützen. Um die Befolgungskosten so gering wie möglich zu halten, sind Unternehmen, die diesen Standard anwenden, nicht verpflichtet, eine Prüfung für die bereitgestellten Informationen durchführen zu lassen. |
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(6) |
Damit den Unternehmen, die den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Anforderungen zur Verfügung steht, sollte dieser Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. |
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(7) |
Damit Unternehmen, die nicht den verbindlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, diesen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung so bald wie möglich nutzen können, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(8) |
Gemäß Artikel 49 Absatz 3a der Richtlinie 2013/34/EU hat die Kommission vor dem Erlass dieser Verordnung im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (4) die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen konsultiert — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Obergrenze für die Wertschöpfungskette“ die Obergrenze für die Nachhaltigkeitsinformationen, die Unternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird, verlangen dürfen. |
Artikel 2
Freiwillige Berichterstattung
(1) Unternehmen, die nicht den verbindlichen Berichterstattungsanforderungen nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, können Nachhaltigkeitsinformationen auf freiwilliger Basis nach dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (im Folgenden: „freiwilliger Standard“) offenlegen.
(2) Unternehmen, die auf freiwilliger Basis Nachhaltigkeitsinformationen nach dem freiwilligen Standard offenlegen, können auch die von der EFRAG bereitgestellten praktischen Leitlinien verwenden.
Artikel 3
Obergrenze für die Wertschöpfungskette
(1) Mit dem freiwilligen Standard wird die Obergrenze für die Wertschöpfungskette für Unternehmen festgelegt, die den verbindlichen Berichterstattungsanforderungen nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen.
(2) Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette umfasst nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj.
(2) Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (ABl. L, 2026/470, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj) (Omnibus-I-Richtlinie).
(3) Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (ABl. L, 2025/1710, 5.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1710/oj).
(4) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj).
ANHANG I
INHALTSVERZEICHNIS
| Ziel dieses Standards und von ihm abgedeckte Unternehmen | 6 |
| Aufbau dieses Standards | 6 |
| Grundsätze für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts (Basismodul und Zusatzmodul) | 7 |
| Basismodul | 9 |
| Basismodul — Allgemeine Informationen | 5 |
|
B1 — |
Grundlagen für die Erstellung | 9 |
|
B2 — |
Verfahrensweisen, Konzepte und künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft | 10 |
| Basismodul — Umweltkennzahlen | 6 |
|
B3 — |
Energie und Treibhausgasemissionen | 10 |
|
B4 — |
Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung | 11 |
|
B5 — |
Biodiversität | 11 |
|
B6 — |
Wasser | 11 |
|
B7 — |
Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung | 11 |
| Basismodul — Sozialkennzahlen | 11 |
|
B8 — |
Arbeitskräfte — Allgemeine Merkmale | 11 |
|
B9 — |
Arbeitskräfte — Gesundheitsschutz und Sicherheit | 12 |
|
B10 — |
Arbeitskräfte — Vergütung, Tarifverhandlungen und Weiterbildung | 12 |
| Basismodul — Governance-Kennzahlen | 12 |
|
B11 — |
Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung | 12 |
| Zusatzmodul | 12 |
| Zusatzmodul — Allgemeine Informationen | 12 |
|
C1 — |
Strategie: Geschäftsmodell und Nachhaltigkeit — Zugehörige Initiativen | 12 |
|
C2 — |
Beschreibung der Verfahrensweisen, Konzepte und künftigen Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft | 13 |
| Zusatzmodul — Umweltkennzahlen | 13 |
| Erwägungen bei der Angabe von Treibhausgasemissionen unter B3 (Basismodul) | 13 |
|
C3 — |
THG-Reduktionsziele und klimabedingter Wandel | 13 |
|
C4 — |
Klimarisiken | 14 |
| Zusatzmodul — Sozialkennzahlen | 11 |
|
C5 — |
Zusätzliche (allgemeine) Merkmale der Arbeitskräfte | 14 |
|
C6 — |
Zusätzliche Informationen über die Arbeitskräfte des Unternehmens — Konzepte für die Achtung der Menschenrechte und diesbezügliche Prozesse | 14 |
|
C7 — |
Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte | 15 |
| Zusatzmodul — Governance-Kennzahlen | 15 |
|
C8 — |
Umsatzerlöse aus bestimmten Tätigkeiten | 15 |
|
C9 — |
Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan | 16 |
|
Anlage A: |
Begriffsbestimmungen | 17 |
|
Anlage B: |
Liste möglicher Nachhaltigkeitsaspekte | 24 |
|
Anlage C: |
Hintergrundinformationen für Finanzmarktteilnehmer, die die nach diesem Standard erstellten Informationen nutzen (Abgleich mit anderen EU-Vorschriften) | 26 |
Ziel dieses Standards und von ihm abgedeckte Unternehmen
|
1. |
Ziel dieses freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (im Folgenden „freiwilliger Standard“) ist es, Unternehmen, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, bei Folgendem zu unterstützen:
|
|
2. |
Dieser Standard ist freiwillig. Er ist für Unternehmen (2) bestimmt, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird; |
|
3. |
Dieser Standard deckt dieselben Nachhaltigkeitsaspekte ab wie die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards — ESRS) (3). Dabei ist er jedoch verhältnismäßig und berücksichtigt somit die Kapazitäten und grundlegenden Merkmale der Unternehmen, für die er bestimmt ist, wozu auch Kleinstunternehmen zählen. |
|
4. |
Bei der Ausarbeitung dieses Standards wurde sorgfältig auf die Kohärenz mit den ESRS geachtet und gleichzeitig wurden verhältnismäßige Anforderungen festgelegt. Im Gegensatz zu den ESRS werden mit diesem Standard keine rechtlich bindenden Berichtspflichten begründet. |
|
5. |
Die EFRAG stellt Unternehmen auf ihrer Website und ihrer Plattform „Knowledge Hub“ praktische Informationen zur Anwendung dieses freiwilligen Standards zur Verfügung. Diese Ressourcen bieten Orientierung und Unterstützung in Bezug auf diesen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich einschlägiger Meldebögen. |
Aufbau dieses Standards
|
6. |
Dieser Standard umfasst zwei Module, die das Unternehmen zur Erstellung seines Nachhaltigkeitsberichts verwenden kann:
In Nummer 27 werden die verfügbaren Optionen für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erläutert, bei dem dieser Standard mit einem dieser Module oder mit beiden Modulen angewendet wird. |
|
7. |
Die Anwendung des Basismoduls ist eine Voraussetzung für die Anwendung des Zusatzmoduls. |
|
8. |
Dieser Standard enthält Datenpunkte verschiedener Art: erforderliche Datenpunkte, die ein Unternehmen angeben muss, wenn es diesen Standard anwendet, Datenpunkte, die nach dem „Falls-zutreffend“-Grundsatz (siehe Nummer 15) nur unter besonderen, festgelegten Umständen erforderlich sind, Datenpunkte, die freiwillig angegeben werden können, sowie Datenpunkte, die nur bei Angabe sektorspezifischer Informationen in Betracht zu ziehen sind. Um die Verhältnismäßigkeit des Standards für Unternehmen unterschiedlicher Größe zu gewährleisten, ist die Angabe einiger Datenpunkte für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten freiwillig, auch wenn sie für andere Unternehmen, die den Standard anwenden, erforderlich ist. Wo dies der Fall ist, wird es in diesem Standard in eckigen Klammern angegeben. |
|
9. |
Anlage A (Begriffsbestimmungen) enthält die Definitionen der in diesem Standard verwendeten Begriffe. Im gesamten freiwilligen Standard werden Begriffe, die im Glossar der Begriffsbestimmungen (Anlage A) definiert sind, fett und kursiv dargestellt, es sei denn, ein definierter Begriff wird in demselben Absatz mehr als einmal verwendet. |
Grundsätze für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts (Basismodul und Zusatzmodul)
Einhaltung dieses Standards
|
10. |
Mit diesem Standard werden Anforderungen festgelegt, die es dem Unternehmen ermöglichen, relevante Informationen zu folgenden Fragestellungen bereitzustellen:
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11. |
Das Unternehmen muss in seinem Bericht relevante, wahrheitsgetreue, vergleichbare, verständliche und überprüfbare Informationen angeben. |
|
12. |
Je nach Art der von dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten ist es angemessen, mit zusätzlichen Angaben (Kennzahlen und/oder beschreibende Angaben), die nicht in diesem Standard erfasst sind, Nachhaltigkeitsinformationen zu Aspekten offenzulegen, die im Sektor des Unternehmens üblich sind (d. h. die typischerweise bei Unternehmen oder Einrichtungen auftreten, die in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Bereich tätig sind) oder die für das Unternehmen spezifisch sind, da dies die Erstellung relevanter, wahrheitsgetreuer, vergleichbarer, verständlicher und überprüfbarer Informationen unterstützt. Dazu gehören die Erwägungen zu Angaben über Scope-3-Treibhausgasemissionen (siehe Nummern 49 bis 52). Anlage B enthält eine Liste möglicher Nachhaltigkeitsaspekte. |
|
13. |
Das Unternehmen darf die Kennzahlen des Basismoduls und des Zusatzmoduls gegebenenfalls durch zusätzliche qualitative und/oder quantitative Informationen nach Nummer 12 ergänzen. |
Vergleichsinformationen
|
14. |
Ab dem zweiten Jahr der Berichterstattung gibt das Unternehmen in seinem Bericht außer für erstmals ausgewiesene Kennzahlen Vergleichsinformationen für das Vorjahr an. |
„Falls-zutreffend“-Grundsatz
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15. |
Bestimmte Angaben sind nur unter besonderen Umständen bereitzustellen (4). In den Anleitungen zu jeder Angabe werden diese Umstände und die Informationen, die nur dann anzugeben sind, wenn das Unternehmen sie als „zutreffend“ ansieht, im Einzelnen spezifiziert. Wird eine dieser Angaben ausgelassen, so wird davon ausgegangen, dass sie nicht zutreffend ist. |
Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berichtsdaten
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16. |
Ist das Unternehmen ein Mutterunternehmen einer Gruppe, wird empfohlen, dass es seinen Nachhaltigkeitsbericht auf konsolidierter Basis mit Angaben zu seinen Tochterunternehmen erstellt. |
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17. |
Wenn das Mutterunternehmen seinen Nachhaltigkeitsbericht auf konsolidierter Basis mit Angaben zu seinen Tochterunternehmen erstellt hat, sind die Tochterunternehmen von der Berichterstattung befreit. |
Zeitpunkt und Ort der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts
|
18. |
Wird ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt, um den Anforderungen von Großunternehmen oder Banken gerecht zu werden, die eine jährliche Aktualisierung verlangen, so wird er jährlich erstellt. Stellt das Unternehmen Abschlüsse auf, wird der Nachhaltigkeitsbericht in Bezug auf einen Zeitraum erstellt, der mit der Erstellung des Jahresabschlusses kohärent ist. Haben sich bestimmte Datenpunkte gegenüber dem vorangegangenen Berichtsjahr nicht geändert, darf das Unternehmen angeben, dass keine Änderungen eingetreten sind, und auf die für diesen spezifischen Datenpunkt im Vorjahresbericht bereitgestellten Informationen verweisen. |
|
19. |
Erstellt das Unternehmen eine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (im Folgenden „EMAS-Verordnung“) (5), kann es die nach der EMAS-Verordnung und nach diesem freiwilligen Standard erforderlichen Angaben in einem einzigen Bericht vorlegen. In diesem Fall werden die Angaben, die sowohl in der EMAS-Verordnung als auch in dem freiwilligen Standard aufgeführt sind, nur einmal vorgelegt. |
|
20. |
Dieser Bericht dient in erster Linie dazu, Informationen für tatsächliche oder potenzielle Geschäftspartner bereitzustellen. Das Unternehmen kann beschließen, seinen Nachhaltigkeitsbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In diesem Fall kann das Unternehmen seinen Nachhaltigkeitsbericht in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts vorlegen, wenn es einen solchen erstellt. Andernfalls kann das Unternehmen seinen Nachhaltigkeitsbericht als gesondertes Dokument vorlegen. |
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21. |
Um zu vermeiden, dass dieselben Informationen doppelt veröffentlicht werden, kann das Unternehmen in seinem Nachhaltigkeitsbericht auf Angaben verweisen, die in anderen Dokumenten veröffentlicht wurden, welche zeitgleich mit dem Nachhaltigkeitsbericht innerhalb derselben Dokumentensammlung zugänglich sind (6). |
Auslassung von Informationen
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22. |
Dem Unternehmen steht es frei, bei seinen Angaben nach dem vorliegenden Standard die folgenden Informationen auszulassen:
Das Unternehmen darf Informationen nach Unterabsatz 1 nur auslassen, sofern es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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Übereinstimmung und Verknüpfungen mit den Angaben in Abschlüssen
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23. |
Erstellt das Unternehmen auch Abschlüsse, müssen die in seinem Nachhaltigkeitsbericht nach diesem Standard enthaltenen Informationen
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Basismodul
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24. |
Das Unternehmen erstattet über Aspekte in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (zusammen „Nachhaltigkeitsaspekte“) anhand der nachstehenden Angaben B1 bis B11 Bericht. |
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25. |
Falls das Unternehmen nach Angabe der unter B1 bis B11 geforderten Informationen noch umfassendere Angaben machen möchte, kann es darüber hinaus aus dem Zusatzmodul ausgewählte Angaben in den Bericht aufnehmen. |
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26. |
Zusätzliche Erläuterungen zu den Angaben B1 bis B11 stehen auf der Website und im Knowledge Hub der EFRAG zur Verfügung. |
Basismodul — Allgemeine Informationen
B1 —
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27. |
Das Unternehmen gibt Folgendes an:
Die Vorgaben eines Moduls müssen zur Gänze erfüllt werden. Eine Angabe, die unter den „Falls-zutreffend“-Grundsatz fällt, ist jedoch nur dann zu machen, wenn die im Rahmen der Angabe genannten Umstände als auf das Unternehmen zutreffend angesehen werden. Wird also eine solche Angabe ausgelassen, so wird davon ausgegangen, dass diese Angabe nicht auf das Unternehmen zutrifft (Nummer 15).
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28. |
Hat das Unternehmen eine Nachhaltigkeitszertifizierung oder ein Nachhaltigkeitssiegel erhalten, sind diese Zertifikate oder Siegel kurz zu beschreiben (falls relevant, unter Angabe der Aussteller der Zertifizierung oder des Siegels, des Datums und der Bewertungsnote). |
B2 —
|
29. |
Hat das Unternehmen spezifische
Verfahrensweisen
,
Konzepte
oder künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft eingeführt, ist dies anzugeben. Ist dies der Fall, so gibt das Unternehmen an, ob es
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|
30. |
Diese Verfahrensweisen , Konzepte und künftigen Initiativen umfassen alle Maßnahmen, die das Unternehmen ergreift, um seine negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern und seine positiven Auswirkungen zu verstärken, um so zu einer nachhaltigeren Wirtschaft beizutragen. Anlage B enthält eine Liste möglicher Nachhaltigkeitsaspekte, die Gegenstand dieser Angabe sein könnten. |
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31. |
Wenn das Unternehmen auch im Rahmen des Zusatzmoduls Bericht erstattet, ergänzt es die unter B2 bereitgestellten Informationen durch die unter C2 aufgeführten Datenpunkte. |
Basismodul — Umweltkennzahlen
B3 —
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32. |
[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Das Unternehmen gibt seinen Gesamtenergieverbrauch in MWh an. Falls das Unternehmen die für eine solche Aufschlüsselung erforderlichen Informationen beschaffen kann, schlüsselt es die Angaben außerdem entsprechend der nachstehenden Tabelle auf:
|
|
33. |
[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Das Unternehmen gibt seine geschätzten absoluten
Brutto-Treibhausgasemissionen
während des Berichtszeitraums in metrischen Tonnen CO2-Äquivalent (t CO2e) nach den Festlegungen des Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandards des THG-Protokolls für Unternehmen (GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard, Version 2004) an, einschließlich
|
B4 —
|
34. |
Das Unternehmen gibt die aus seinen eigenen Tätigkeiten entstehenden Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden an, die es den zuständigen Behörden entweder nach EU-Recht oder nationalem Recht offenlegen muss oder freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems offenlegt. Sind diese Informationen bereits öffentlich zugänglich, kann das Unternehmen alternativ auf das Dokument verweisen, in dem sie enthalten sind, z. B. durch Angabe des entsprechenden URL-Links oder durch Einbettung eines Hyperlinks. |
B5 —
|
35. |
Verfügt das Unternehmen über Standorte oder sonstige Grundstücke, die sich in einem oder in der Nähe eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität befinden, so gibt es diese Standorte und sonstigen Grundstücke sowie die Bezeichnung des Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität an. |
B6 —
|
36. |
[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Das Unternehmen gibt seine gesamte Wasserentnahme an, d. h. die Menge an Wasser, die in die Grenzen des Unternehmens (oder der Anlage) geleitet wurde; |
|
37. |
[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Wendet das Unternehmen Produktionsverfahren mit erheblichem Wasserverbrauch an (z. B. thermische Energieprozesse wie Trocknung oder Stromerzeugung, Herstellung von Waren, landwirtschaftliche Bewässerung usw.), gibt es seinen Wasserverbrauch an, der als Differenz zwischen der Wasserentnahme und der Ableitung von Wasser aus seinen Produktionsverfahren berechnet wird. [freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Darüber hinaus weisen diese Unternehmen gesondert die Menge des Wassers aus, das an Standorten in Gebieten mit Wasserstress entnommen wird. |
B7 —
|
38. |
[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Das Unternehmen gibt an, ob es die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft anwendet und, wenn ja, wie es diese Grundsätze anwendet. |
|
39. |
Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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Basismodul — Sozialkennzahlen
B8 —
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40. |
Das Unternehmen gibt die Zahl der
Beschäftigten
als Anzahl der Personen oder in Vollzeitäquivalenten zu den folgenden Kennzahlen an:
|
B9 —
|
41. |
Das Unternehmen gibt in Bezug auf seine
Beschäftigten
Folgendes an:
|
B10 —
|
42. |
Das Unternehmen gibt Folgendes an:
|
Basismodul — Governance-Kennzahlen
B11 —
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43. |
Falls im Berichtszeitraum wegen Verstößen gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Verurteilungen erfolgt sind oder Geldstrafen verhängt wurden, gibt das Unternehmen die Anzahl der Verurteilungen bzw. die Gesamthöhe der Geldstrafen an. |
Zusatzmodul
|
44. |
Dieses Modul umfasst Angaben, die jene des Basismoduls ergänzen, um den Informationsbedarf von Geschäftspartnern des Unternehmens, wie Investoren, Banken und Unternehmenskunden, umfassend zu erfüllen. Die Angaben in diesem Modul spiegeln die jeweiligen Pflichten von Finanzmarktteilnehmern und Unternehmenskunden nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wider. Sie betreffen auch die Informationen, die die Geschäftspartner benötigen, um das Nachhaltigkeitsrisikoprofil des Unternehmens, z. B. als (potenzieller) Lieferant oder (potenzieller) Kreditnehmer, zu bewerten. |
|
45. |
Zusätzliche Erläuterungen zu den Angaben C1 bis C9 stehen auf der Website und im Knowledge Hub der EFRAG zur Verfügung. |
Zusatzmodul — Allgemeine Informationen
C1 —
|
46. |
Das Unternehmen gibt die Kernelemente seines Geschäftsmodells und seiner Geschäftsstrategie an, was Folgendes einschließt:
|
C2 —
|
47. |
Hat das Unternehmen spezifische Verfahrensweisen , Konzepte oder künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft eingeführt, die es bereits im Basismodul unter B2 angegeben hat, sind diese kurz zu beschreiben. Falls die Verfahrensweise, das Konzept oder die künftige Initiative Lieferanten oder Kunden betrifft, gibt das Unternehmen dies an. Hat das Unternehmen darüber hinaus unter B2 Ziele angegeben, anhand derer die Umsetzung der Konzepte gemessen wird, so sind diese kurz zu beschreiben. |
|
48. |
Das Unternehmen kann die höchste Personalebene im Unternehmen (eine Person oder Stelle) angeben, die für die Umsetzung der Verfahrensweisen , Konzepte und künftigen Initiativen verantwortlich ist, sofern im Unternehmen Festlegungen dazu bestehen. |
Zusatzmodul — Umweltkennzahlen
Erwägungen bei der Angabe von Treibhausgasemissionen unter B3 (Basismodul)
|
49. |
Je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens kann eine Quantifizierung seiner Scope-3-Treibhausgasemissionen angemessen sein (siehe Nummer 12), um einschlägige Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel entlang seiner Wertschöpfungskette zu erhalten. Bei Unternehmen, deren Tätigkeit Prozesse in den Bereichen verarbeitendes Gewerbe, Agrarlebensmittel, Immobilienbau und Abfüllen/Verpacken umfasst, treten wahrscheinlich signifikante Scope-3-Kategorien auf, die im Sektor des Unternehmens möglicherweise als berichtsrelevant angesehen werden. |
|
50. |
Scope-3-Emissionen sind indirekte Treibhausgasemissionen (ausgenommen Scope 2), die entlang der Wertschöpfungskette eines Unternehmens entstehen. Sie ergeben sich aus Tätigkeiten, die der Unternehmenstätigkeit vorgelagert (z. B. eingekaufte Waren und Dienstleistungen, eingekaufte Investitionsgüter, Transport eingekaufter Waren usw.) oder nachgelagert (z. B. Transport und Vertrieb der Produkte des Unternehmens, Verwendung der verkauften Produkte, Investitionen usw.) sind. |
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51. |
Entscheidet sich das Unternehmen für die Angabe dieser Kennzahl, sollte es sich auf die 15 Arten von Scope-3-Treibhausgasemissionen beziehen, die im Unternehmensstandard des THG-Protokolls aufgeführt sind und im Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) erläutert werden. Gibt das Unternehmen seine Scope-3-Treibhausgasemissionen an, bezieht es die Scope-3-Kategorien ein, die es auf der Grundlage seiner eigenen Bewertung als signifikant (gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3)) einstuft. Weitere Erläuterungen zu spezifischen Berechnungsmethoden für jede Kategorie können Unternehmen dem technischen Leitfaden des THG-Protokolls zur Berechnung von Scope-3-Emissionen (Technical Guidance for Calculating Scope 3 Emissions) entnehmen. |
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52. |
Macht das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben über seine Scope-3-Emissionen, so stellt es diese bei der Berichterstattung über seine Scope-1- und Scope-2-Emissionen zusammen mit den unter B3 (Energie und Treibhausgasemissionen ) angegebenen Informationen bereit. |
C3 —
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53. |
[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Hat das Unternehmen
Ziele
zur Reduktion der Treibhausgasemissionen festgelegt, so gibt es diese in absoluten Werten für Scope-1- und
Scope-2-Emissionen
an. Im Einklang mit den Nummern 49 bis 52 und sofern das Unternehmen Ziele zur Reduktion der Scope-3-Emissionen festgelegt hat, gibt es auch Ziele für seine signifikanten Scope-3-Emissionen an. Insbesondere gibt es Folgendes an:
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54. |
Ist das Unternehmen in klimaintensiven Sektoren (9) tätig und hat es einen Übergangsplan für den Klimaschutz angenommen, so kann es Informationen darüber vorlegen, mit denen u. a. erläutert wird, wie der Plan zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt. |
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55. |
Ist das Unternehmen in klimaintensiven Sektoren tätig und hat keinen Übergangsplan für den Klimaschutz, so gibt es an, ob und gegebenenfalls wann es einen solchen Übergangsplan annehmen wird. |
C4 —
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56. |
[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Hat das Unternehmen klimabedingte Gefahren und klimabedingte Übergangsereignisse ermittelt, aus denen sich klimabedingte Risiken für das Unternehmen ergeben, gibt es Folgendes an:
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57. |
Das Unternehmen kann angeben, welche nachteiligen Auswirkungen auf seine Ertragslage oder seine Geschäftstätigkeit sich kurz-, mittel- oder langfristig aus den klimabedingten Risiken ergeben könnten und ob es die Risiken als hoch, mittel oder gering einschätzt. |
Zusatzmodul — Sozialkennzahlen
C5 —
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58. |
[freiwillig für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten] Das Unternehmen gibt die Fluktuation der Beschäftigten im Berichtszeitraum an. |
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59. |
Das Unternehmen kann für den Berichtszeitraum das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen zu Männern auf Führungsebene angeben. |
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60. |
Das Unternehmen kann die Anzahl der Selbstständigen, die ausschließlich für das Unternehmen tätig sind und kein eigenes Personal haben, sowie der Zeitarbeitskräfte, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ tätig sind, angeben. |
C6 —
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61. |
Das Unternehmen beantwortet folgende Fragen:
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C7 —
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62. |
Das Unternehmen beantwortet folgende Fragen:
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Zusatzmodul — Governance-Kennzahlen
C8 —
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63. |
Ist das Unternehmen in einem oder mehreren der folgenden Sektoren tätig, so gibt es die damit verbundenen Umsatzerlöse aus Tätigkeiten in folgenden Bereichen an:
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C9 —
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64. |
Verfügt das Unternehmen über ein Leitungsorgan, so gibt es das dort bestehende zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter an. |
(1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj). Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden in die Richtlinie 2013/34/EU durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj) (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen — CSRD) aufgenommen und durch die Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 (ABl. L, 2026/470, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj) (Omnibus-I-Richtlinie) geändert.
(2) Dazu gehören Selbstständige, Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und börsennotierte Kleinstunternehmen.
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2026/1563, 21.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1563/oj) (Überarbeitete ESRS).
(4) Zum Beispiel wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Informationen besteht oder wenn bestimmte Informationen bereits freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems offengelegt werden.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1221/oj).
(6) Verwendet das Unternehmen den digitalen Meldebogen (auf der Website der EFRAG bereitgestellt) zur Erstellung eines digitalen Nachhaltigkeitsberichts, der sowohl maschinenlesbar als auch für Menschen lesbar ist, so kann es gegebenenfalls auf Angaben verweisen, die nicht im Nachhaltigkeitsbericht, sondern in anderen Dokumenten veröffentlicht wurden, indem es diese Dokumente mittels Verweis aufnimmt. Dieser Verweis erfolgt durch Aufnahme der Seitennummer der betreffenden Quelle sowie des Quelldokuments selbst (z. B. PDF oder XHTML) in den digitalen Bericht.
(7) Die eingetragene Anschrift ist die offizielle Anschrift des Unternehmens.
(8) Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/970/oj).
(9) Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren der NACE-Abschnitte A bis H sowie M gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).
(10) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1288/oj)) und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission vom 28. August 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen (ABl. L, 2025/1775, 30.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1775/oj) im Einklang stehen.
(11) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1818/oj) im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b offenzulegen.
(12) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“).
(13) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“).
Anlage A
Begriffsbestimmungen
Diese Anlage ist integraler Bestandteil des Standards.
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Begriff |
Definition |
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Unfallverhütung |
Unfallverhütung bezieht sich auf Konzepte und Initiativen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Schutz der Sicherheit und des Wohlergehens der Beschäftigten. Dies umfasst nicht nur Maßnahmen zur Verringerung körperlicher Risiken, sondern auch die Förderung eines sicheren und inklusiven Arbeitsumfelds, das frei von Diskriminierung und Belästigung ist. |
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Maßnahmen |
Maßnahmen beziehen sich auf i) Maßnahmen und Aktionspläne (einschließlich Übergangspläne), die zur Erreichung festgelegter Ziele des Unternehmens durchgeführt werden und mit denen das Unternehmen auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen reagiert, und ii) Entscheidungen, diese mit finanziellen, personellen oder technologischen Mitteln zu unterstützen. Bei den Maßnahmen kann es sich um Einzelmaßnahmen handeln, die von dem Unternehmen allein ergriffen werden, oder um kollektive Maßnahmen; letztere bezeichnen ein gemeinsames Vorgehen einer Gruppe von Interessenträgern, wie Unternehmen, Behörden, Zivilgesellschaft oder Gemeinschaften, zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen oder zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele, insbesondere wenn diese Ziele nicht von einem einzelnen Akteur allein wirksam erreicht werden können. |
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Betroffene Gemeinschaft |
Personen oder Gruppen, die in demselben geografischen Gebiet leben oder arbeiten und von den Tätigkeiten eines berichtenden Unternehmens oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind oder sein könnten. Betroffene Gemeinschaften können von Gemeinschaften, die unmittelbar neben der Betriebsstätte des Unternehmens leben (lokale Gemeinschaften), bis zu in weiterer Entfernung lebenden Gemeinschaften reichen. Betroffene Gemeinschaften umfassen tatsächlich und potenziell betroffene indigene Völker. |
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Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität |
Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität sind
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Bestechung |
Unredliche Überzeugung einer Person durch eine andere Person, zu deren Gunsten zu handeln, indem ihr ein Geldgeschenk oder ein anderer Anreiz gegeben wird. |
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Kinderarbeit |
Arbeit, die Kinder ihrer Kindheit, ihres Potenzials und ihrer Würde beraubt und ihre körperliche und geistige Entwicklung beeinträchtigt. Der Begriff bezieht sich auf Arbeit, die
Ein Kind ist definiert als eine Person unter 18 Jahren. Ob bestimmte Formen der „Arbeit“ als „Kinderarbeit“ bezeichnet werden können, hängt vom Alter des Kindes, der Art der geleisteten Arbeit und der Arbeitszeit sowie den Bedingungen ab, unter denen sie geleistet wird. Die Antwort ist von Land zu Land sowie von Sektor zu Sektor innerhalb eines Landes unterschiedlich. Das Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung sollte nicht unter dem Mindestalter für den Abschluss der Schulpflicht liegen, in jedem Fall aber nicht unter 15 Jahren gemäß dem Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über das Mindestalter. Ausnahmen sind in bestimmten Ländern möglich, in denen die Wirtschaft und die Bildungseinrichtungen unzureichend entwickelt sind; dort gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Diese Länder, für die Ausnahmen gelten, werden von der IAO auf besonderen Antrag des betreffenden Landes und in Absprache mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden festgelegt. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können die Beschäftigung von Personen von 13 bis 15 Jahren bei leichter Erwerbstätigkeit zulassen, solange dies ihrer Gesundheit und ihrer Entwicklung nicht abträglich ist und den Schulbesuch oder die Teilnahme an Berufsbildungsprogrammen nicht beeinträchtigt. Das Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von jungen Menschen schädlich ist, beträgt mindestens 18 Jahre. |
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Grundsätze der Kreislaufwirtschaft |
Die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft lauten:
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Verschlusssachen |
Im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bezeichnen Verschlusssachen Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, aufweisen. |
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Anpassung an den Klimawandel |
Der Vorgang der Anpassung an den tatsächlichen und den erwarteten Klimawandel und dessen Auswirkungen. |
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Klimaschutz |
Der Prozess der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris. |
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Tarifverhandlungen |
Alle Verhandlungen, die zwischen einem Arbeitgeber, einer Gruppe von Arbeitgebern oder einer oder mehreren Arbeitgeberorganisationen einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften oder in deren Abwesenheit den von ihnen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß gewählten und ermächtigten Arbeitnehmervertretern andererseits stattfinden, um i) die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen oder ii) die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln und/oder iii) die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern oder ihren Organisationen und einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen zu regeln. |
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Verbraucher |
Personen, die Waren und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch entweder für sich selbst oder für Dritte erwerben, verbrauchen oder nutzen, nicht aber für den Weiterverkauf, den Handel oder für gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Zwecke. |
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Korruption |
Missbrauch übertragener Befugnis aus persönlichem Gewinninteresse, der von Einzelpersonen oder Organisationen ausgehen kann. Dazu zählen Praktiken wie Bestechungsgelder, Betrug, Erpressung, geheime Absprachen und Geldwäsche. Außerdem umfasst Korruption das Anbieten oder die Annahme von Geschenken, Darlehen, Gebühren, Belohnungen oder sonstigen Vorteilen für eine oder von einer Person als Anreiz, etwas zu tun, das unredlich, rechtswidrig oder ein Vertrauensbruch in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist. Dies kann Geld- oder Sachleistungen wie unentgeltliche Waren, Geschenke und Urlaub oder besondere persönliche Dienstleistungen umfassen, die zwecks eines ungerechtfertigten Vorteils erbracht werden oder zu einem moralischen Druck hinsichtlich der Erlangung eines solchen Vorteils führen können. |
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Diskriminierung |
Diskriminierung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person gegenüber anderen Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, auf weniger günstige Weise behandelt wird, und der Grund dafür ein bestimmtes Merkmal dieser Person ist, das unter „verbotene Gründe“ fällt. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Regelung eine Person oder eine Gruppe, deren Angehörige gleiche Merkmale aufweisen, benachteiligt. Die Benachteiligung einer Gruppe durch eine Entscheidung ist anhand eines Vergleichs mit einer Vergleichsgruppe nachzuweisen. |
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Beschäftigte |
Einzelpersonen, die mit dem Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entspricht. |
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Endnutzer |
Personen, die ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung letztlich nutzen oder die für die Nutzung vorgesehen sind. |
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Zwangsarbeit |
Jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff bezieht sich auf alle Situationen, in denen Personen mit beliebigen Mitteln zur Ausübung einer Arbeit gezwungen werden, und umfasst sowohl tradierte „sklavereiähnliche“ Praktiken als auch moderne Formen von Zwang, bei denen Arbeitskräfte ausgebeutet werden, wozu auch Menschenhandel und moderne Sklaverei gehören können. |
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Governance |
Governance ist das System von Regeln, Verfahrensweisen und Prozessen, durch die ein Unternehmen gelenkt und kontrolliert wird. |
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Treibhausgase (THG) |
Die in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgeführten Gase. Dazu gehören Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW). |
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Brutto-Treibhausgasemissionen (oder THG-Bruttoemissionen) |
Brutto-Treibhausgasemissionen oder THG-Bruttoemissionen bezeichnen die THG-Gesamtemissionen, die das Unternehmen in die Atmosphäre abgibt, ohne dass Abzüge für CO2-Entnahmen oder andere Anpassungen berücksichtigt werden. |
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Gefährlicher Abfall |
Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist. |
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Menschenhandel |
Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung. |
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Vorfall |
Eine Klage oder Beschwerde, die im Rahmen eines förmlichen Verfahrens bei dem Unternehmen oder den zuständigen Behörden eingegangen ist, oder ein Fall der Nichteinhaltung, den das Unternehmen im Rahmen etablierter Verfahren festgestellt hat. Etablierte Verfahren zur Feststellung von Nichteinhaltungen können Prüfungen des Managementsystems, formelle Überwachungsprogramme oder Beschwerdemechanismen umfassen. |
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Standortbezogene Scope-2-Emissionen |
Emissionen aus Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung, die/den das berichtende Unternehmen erwirbt oder erhält und verbraucht, berechnet nach der standortbezogenen „Zuweisungsmethode“, bei der die Erzeugeremissionen den Endnutzern zugewiesen werden. Sie spiegeln die durchschnittliche Emissionsintensität der Netze wider, in denen der Energieverbrauch stattfindet, und beruhen hauptsächlich auf Daten zu den durchschnittlichen Emissionsfaktoren des Netzes. Typische Quellen von Scope-2-Emissionen sind alle Betriebseinrichtungen, die Elektrizität (Elektromotoren, Beleuchtung, Gebäude usw.), Wärme (Heizung in industriellen Prozessen, Gebäuden usw.), Dampf (industrielle Prozesse) oder Kälte (industrielle Prozesse, Gebäude usw.) verbrauchen. |
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In der Nähe (eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität) |
Im Kontext von „B5 — Biodiversität“ bezieht sich „in der Nähe“ auf einen Standort, der sich mit einem Gebiet mit schutzbedürftiger Biodiversität (teilweise) überschneidet oder an ein solches angrenzt. Liegt der Standort des Unternehmens in der Umgebung eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität, grenzt aber nicht an dieses an, so kann das Unternehmen auch bestimmen, ob sich der Standort in der Nähe eines solchen Gebiets befindet, indem es den Einflussbereich des Standorts bestimmt. Für die Bestimmung des Einflussbereichs können je nach Art der Tätigkeit des Unternehmens geeignete Sicherheitsabstände zugrunde gelegt werden, die regulatorischen Anforderungen, wissenschaftlichen Empfehlungen und den üblichen Branchenpraktiken entsprechen. |
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Arbeitskräfte des Unternehmens/eigene Arbeitskräfte |
Arbeitskräfte, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“) und Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ tätig sind (NACE-Code O78). |
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Entgelt |
Die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die ein Arbeitgeber einer Arbeitskraft aufgrund des Arbeitsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt („ergänzende oder variable Bestandteile“). „Entgelthöhe“ bezeichnet das Bruttojahresentgelt und den entsprechenden Bruttostundenlohn. |
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Konzept(e) |
Eine Reihe oder ein Rahmen von allgemeinen Zielen und Managementprinzipien, die das Unternehmen für die Entscheidungsfindung nutzt. Die Planung oder die Managemententscheidungen des Unternehmens in Bezug auf einen Nachhaltigkeitsaspekt werden im Rahmen eines Konzepts umgesetzt. Jedes Konzept unterliegt der Verantwortung einer oder mehrerer definierter Personen, hat einen festgelegten Anwendungsbereich und umfasst ein oder mehrere Ziele (gegebenenfalls in Verbindung mit messbaren Zielen). Ein Konzept wird mittels Maßnahmen oder Aktionsplänen umgesetzt. |
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Verfahrensweisen |
Eine oder mehrere Initiativen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, die das Unternehmen im Rahmen des Übergangs zu einer nachhaltigeren Wirtschaft ergreift. Kleinere Unternehmen nutzen häufig Verfahrensweisen anstelle von Konzepten. |
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Meldepflichtiger Arbeitsunfall |
Ein Arbeitsunfall ist ein während der Arbeit eintretendes, zu einem physischen oder psychischen Schaden führendes konkretes Ereignis. Ein solches Ereignis ist meldepflichtig, wenn es zum Tod oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt. |
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Meldepflichtige arbeitsbedingte Erkrankung |
Eine arbeitsbedingte Erkrankung ist eine Erkrankung, die durch arbeitsplatzbedingte Faktoren verursacht oder verschlimmert wird oder die in erster Linie durch die Exposition gegenüber physikalischen, organisatorischen, chemischen oder biologischen Risikofaktoren oder einer Kombination dieser Faktoren am Arbeitsplatz verursacht wird. Ein solcher Fall ist meldepflichtig, wenn er zum Tod oder zu Arbeitsunfähigkeit führt. |
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Recycling |
Ein Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind (siehe Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). |
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Erneuerbare Energie |
Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, d. h. Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas (4). |
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Wiederverwendung (Abfälle) |
Jeder Vorgang, bei dem Produkte oder Bestandteile von Produkten, die kein Abfall sind, erneut für den gleichen Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich vorgesehen waren. Dies kann eine Reinigung oder kleine Anpassungen umfassen, sodass sie ohne wesentliche Vorbehandlung bereit für die nächste Verwendung sind. |
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Scope-1-Treibhausgasemissionen |
Direkte Treibhausgasemissionen aus Quellen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden. |
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Scope-2-Treibhausgasemissionen (oder Scope-2-Emissionen) |
Indirekte Emissionen sind Emissionen, die infolge der Tätigkeiten des Unternehmens entstehen, deren Quelle sich aber im Eigentum oder unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens befindet. Scope-2-Treibhausgasemissionen sind indirekte Emissionen aus der Erzeugung von Elektrizität, Dampf, Wärme oder Kühlung, die/der erworben oder erhalten und von dem Unternehmen verbraucht wird. |
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Scope-3-Treibhausgasemissionen (oder Scope-3-Emissionen) |
Alle (nicht unter Scope 2 fallenden) indirekten Treibhausgasemissionen, die in der Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens auftreten, und zwar sowohl vor- als auch nachgelagerte Emissionen. Die Scope-3-Treibhausgasemissionen lassen sich in Scope-3-Kategorien aufschlüsseln. |
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Standort(e) |
Für die Zwecke des freiwilligen Standards ist ein Standort ein physischer Ort, an dem das Unternehmen tätig ist. Beispiele hierfür sind Fabriken, landwirtschaftliche Betriebe, Bergwerke, Büros oder Servicezentren, Infrastruktur oder Anlagen. Standorte können auch mit anderen Organisationen gemeinsam genutzt werden (z. B. kann sich das Unternehmen Büroräume mit anderen Unternehmen teilen). |
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Nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen (oder Auswirkungen) |
Die Auswirkungen, die das Unternehmen auf die Umwelt und die Menschen hat oder haben könnte, einschließlich der Auswirkungen auf ihre Menschenrechte, die mit seinen eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette verbunden sind, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Die Auswirkungen können tatsächlich oder potenziell, negativ oder positiv, beabsichtigt oder unbeabsichtigt sowie umkehrbar oder unumkehrbar sein. Sie können kurz-, mittel- oder langfristig auftreten. Die Auswirkungen geben den negativen oder positiven Beitrag des Unternehmens zur nachhaltigen Entwicklung an. |
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Ziele |
Messbare, ergebnisorientierte und terminierte Zielvorgaben, die das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte erreichen will. Sie können vom Unternehmen freiwillig festgelegt werden oder sich aus rechtlichen Anforderungen an das Unternehmen ergeben. Ziele sind nicht auf Verbesserungen beschränkt, sondern können auch die Beibehaltung erzielter Ergebnisse oder die kontinuierliche Aufrechterhaltung eines Leistungsniveaus betreffen. |
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Zeithorizonte |
Bei der Erstellung seines Nachhaltigkeitsberichts bezieht sich das Unternehmen auf folgende Zeithorizonte:
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Geschäftsgeheimnis |
Im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 (Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (5)) handelt es sich bei einem Geschäftsgeheimnis um Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
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Weiterbildung |
Initiativen, die das Unternehmen zur Erhaltung und/oder Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse seiner eigenen Arbeitskräfte ergreift. Dies kann verschiedene Methoden umfassen, z. B. Schulungen vor Ort und Online-Schulungen. |
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Wertschöpfungskette |
Das gesamte Spektrum der Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell des Unternehmens und dem externen Umfeld, in dem es tätig ist. Eine Wertschöpfungskette umfasst die Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen, die das Unternehmen nutzt und auf die es angewiesen ist, um seine Produkte oder Dienstleistungen von der Konzeption über die Lieferung und den Verbrauch bis zum Ende der Lebensdauer zu gestalten. Zu den einschlägigen Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen gehören Folgende: a) diejenigen im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, z. B. Personalwesen, b) diejenigen entlang seiner Liefer-, Vermarktungs- und Vertriebskanäle, z. B. Beschaffung von Materialien und Dienstleistungen sowie Verkauf und Lieferung von Produkten und Dienstleistungen und c) das finanzielle, geografische, geopolitische und regulatorische Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist. Die Wertschöpfungskette umfasst Akteure, die dem Unternehmen vor- und nachgelagert sind. Ein vorgelagerter Akteur (z. B. ein Lieferant) bietet Produkte oder Dienstleistungen an, die bei der Entwicklung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens verwendet werden. Betriebe, die dem Unternehmen nachgelagert sind, erhalten Produkte oder Dienstleistungen von dem Unternehmen (z. B. Vertreiber, Kunden). |
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Lohn |
Bruttolohn ohne variable Komponenten wie Überstunden und Anreizvergütung und ohne Zulagen, sofern sie nicht garantiert sind. |
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Abfall |
Alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (siehe Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle). |
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Wasserverbrauch |
Die Wassermenge, die im Laufe des Berichtszeitraums in die Grenzen des Unternehmens verbracht und nicht wieder in Gewässer eingeleitet oder an Dritte weitergeleitet wird. |
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Wassereinleitung |
Die Summe aus Abwasser und sonstigem Wasser, das die Grenzen des Unternehmens verlässt und während des Berichtszeitraums in Oberflächengewässer oder Grundwasser eingeleitet oder an Dritte weitergeleitet wird. |
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Wasserstress |
Die Fähigkeit oder Unfähigkeit, den menschlichen und ökologischen Wasserbedarf zu decken. Wasserstress ist ein umfassender Begriff, der verschiedenen physischen Aspekten im Zusammenhang mit Wasserressourcen Rechnung trägt, darunter die Wasserverfügbarkeit, die Wasserqualität und die Zugänglichkeit von Wasser (d. h. ob die Menschen in der Lage sind, physisch verfügbare Wasservorräte zu nutzen), was neben anderen Faktoren häufig von der Angemessenheit der Infrastruktur und der Erschwinglichkeit von Wasser abhängt. |
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Wasserentnahme |
Die Summe des Wassers, das während des Berichtszeitraums aus allen Quellen und für alle Verwendungszwecke in die Grenzen des Unternehmens geleitet wurde. |
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Arbeitskraft in der Wertschöpfungskette |
Eine Person, die in der Wertschöpfungskette des Unternehmens tätig ist, unabhängig vom Bestehen oder der Art einer vertraglichen Beziehung zu dem Unternehmen. Für die Zwecke des freiwilligen Standards bezeichnen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette sämtliche Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann. Dies schließt Auswirkungen ein, die mit den eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette des Unternehmens verbunden sind, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Dazu gehören alle Arbeitskräfte, die nicht den „Arbeitskräften des Unternehmens“ zuzurechnen sind (die „Arbeitskräfte des Unternehmens“ umfassen sowohl Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“), als auch Fremdarbeitskräfte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind (NACE-Code O78). |
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(1) Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj). (2) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj). (3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj). (4) Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj). (5) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj). |
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Anlage B
Liste möglicher Nachhaltigkeitsaspekte
Die nachstehende Anlage ist integraler Bestandteil dieses Standards und enthält eine Liste möglicher Nachhaltigkeitsaspekte.
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Themen |
Unterthemen |
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Klimawandel |
Klimaschutz |
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Anpassung an den Klimawandel |
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Energie |
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Umweltverschmutzung |
Luftverschmutzung |
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Wasserverschmutzung |
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Bodenverschmutzung |
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Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe |
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Mikroplastik |
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Wasser |
Wassernutzung, einschließlich Entnahme, Verbrauch, Einleitung und Speicherung |
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Biologische Vielfalt und Ökosysteme |
Einflussfaktoren für Veränderungen der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme (einschließlich Veränderungen der Land- und Meereslebensräume, invasive Arten) |
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Zustand der Arten |
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Ausdehnung und Zustand der Land- und Meeresökosysteme |
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Ökosystemdienstleistungen |
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Kreislaufwirtschaft und Ressourcennutzung |
Ressourcenzuflüsse |
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Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen |
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Ressourcenabflüsse (Abfälle) |
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Arbeitskräfte des Unternehmens und Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette |
Arbeitsbedingungen (einschließlich angemessener Entlohnung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Arbeitszeit, sicherer Beschäftigung) und soziale Absicherung |
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Sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Betriebsräte, Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und Tarifverhandlungen |
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Gesundheitsschutz und Sicherheit |
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Weiterbildung und Kompetenzentwicklung |
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Vielfalt und Gleichbehandlung (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung) |
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Sonstige arbeitsbezogene Themen im Zusammenhang mit den Menschenrechten (einschließlich Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Privatsphäre und angemessener Wohnraum, Wasser- und Sanitärversorgung) |
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Betroffene Gemeinschaften |
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften (einschließlich territorialer und sicherheitsbezogener Auswirkungen, angemessenen Wohnraums, angemessener Ernährung und angemessener Wasser- und Sanitärversorgung) |
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Bürgerliche und politische Rechte von Gemeinschaften (einschließlich Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger) |
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Rechte indigener Völker (einschließlich freiwilliger und in Kenntnis der Sachlage erteilter vorheriger Zustimmung, Selbstbestimmung, kultureller Rechte) |
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Verbraucher und Endnutzer |
Informationsbezogene Auswirkungen für Verbraucher oder Nutzer (einschließlich Privatsphäre, Zugang zu Informationen, Meinungsfreiheit) |
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Persönliche Sicherheit von Verbrauchern oder Endnutzern (einschließlich Gesundheit und Sicherheit, Schutz von Kindern, Sicherheit der Person) |
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Soziale Inklusion von Verbrauchern oder Endnutzern (einschließlich Zugang zu Produkten und Dienstleistungen, verantwortungsvoller Vermarktungspraktiken, Nichtdiskriminierung) |
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Unternehmensführung |
Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls |
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Politische Einflussnahme, einschließlich Lobbytätigkeiten |
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Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere im Hinblick auf Zahlungsverzug gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) |
Anlage C
Hintergrundinformationen für Finanzmarktteilnehmer, die die nach diesem Standard erstellten Informationen nutzen (Abgleich mit anderen EU-Vorschriften)
Diese Anlage ist für die Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts relevant. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Datenpunkte für ein nachhaltiges Finanzwesen, die in verschiedenen Modulen dieses Standards enthalten sind und den Anforderungen verschiedener Nutzertypen (Banken, Investoren, Großunternehmen) entsprechen.
In der Spalte „Angabepflicht — Kennung und Bezeichnung“ sind die Angaben aufgeführt, die in den verschiedenen Modulen (d. h. dem Basismodul und dem Zusatzmodul) enthalten sind und bei denen es sich um Datenpunkte für ein nachhaltiges Finanzwesen handelt. In der Spalte „SFDR Tabelle 1 und/oder EBA Säule 3 und/oder Referenzwerte-Verordnung“ wird veranschaulicht, wie diese Angaben mit den genannten Rechtsvorschriften zusammenhängen, die für die Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts (Banken, andere Investoren) relevant sind.
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Thema: Umwelt/Soziales/Governance |
Angabepflicht — Kennung und Bezeichnung |
SFDR Tabelle 1 und/oder EBA Säule 3 und/oder Referenzwerte-Verordnung |
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Basismodul |
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Allgemeine Informationen |
B1 — Grundlagen für die Erstellung Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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EBA Säule 3 (1) |
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Umwelt |
B3 — Energie und Treibhausgasemissionen Das Unternehmen gibt seinen Gesamtenergieverbrauch in MWh an und schlüsselt die Angaben entsprechend der nachstehenden Tabelle auf, wenn es die für eine solche Aufschlüsselung erforderlichen Informationen beschaffen kann: |
SFDR (2) |
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Erneuerbare Energie |
Nicht erneuerbare Energie |
Insgesamt |
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Strom (wie in den Rechnungen der Versorgungsunternehmen angegeben) |
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Kraft-/Brennstoffe |
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Umwelt |
B3 — Energie und Treibhausgasemissionen Das Unternehmen gibt seine geschätzten absoluten Brutto-Treibhausgasemissionen während des Berichtszeitraums in metrischen Tonnen CO2-Äquivalent (t CO2e) nach den Festlegungen des Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandards des THG-Protokolls für Unternehmen (GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard, Version 2004) an, einschließlich
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SFDR (3) Referenzwerte-Verordnung (4) |
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Umwelt |
B4 — Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung Ist das Unternehmen aufgrund rechtlicher oder sonstiger nationaler Vorschriften bereits verpflichtet, den zuständigen Behörden seine Schadstoffemissionen offenzulegen, oder legt es diese freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems offen, so gibt es die im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten auftretenden Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden an. Sind diese Informationen bereits öffentlich zugänglich, kann das Unternehmen alternativ auf das Dokument verweisen, in dem sie enthalten sind, z. B. durch Angabe des entsprechenden URL-Links oder durch Einbettung eines Hyperlinks. |
SFDR (5) |
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Umwelt |
B5 — Biodiversität Verfügt das Unternehmen über Standorte oder sonstige Grundstücke, die sich in einem oder in der Nähe eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität befinden, so gibt es diese Standorte und sonstigen Grundstücke sowie die Bezeichnung des Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität an. |
SFDR (6) |
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Umwelt |
B7 — Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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SFDR (7) |
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Soziales |
B9 — Arbeitskräfte — Gesundheitsschutz und Sicherheit Das Unternehmen gibt in Bezug auf seine Beschäftigten Folgendes an:
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SFDR (8) Referenzwerte-Verordnung (9) |
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Soziales |
B10 — Arbeitskräfte — Vergütung, Tarifverhandlungen und Weiterbildung Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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SFDR (11) Referenzwerte-Verordnung (12) |
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Governance |
B11 — Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung Falls im Berichtszeitraum wegen Verstößen gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Verurteilungen erfolgt sind oder Geldstrafen verhängt wurden, gibt das Unternehmen die Anzahl der Verurteilungen bzw. die Gesamthöhe der Geldstrafen an. |
Referenzwerte-Verordnung (13) SFDR (14) |
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Zusatzmodul |
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Umwelt |
Erwägungen bei der Angabe von Treibhausgasemissionen unter B3 (Basismodul) Macht das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben über seine Scope-3-Emissionen, so stellt es diese bei der Berichterstattung über seine Scope-1- und Scope-2-Emissionen zusammen mit den unter B3 (Energie und Treibhausgasemissionen) angegebenen Informationen bereit. |
SFDR (15) Referenzwerte-Verordnung (16) |
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Umwelt |
C3 — THG-Reduktionsziele und klimabedingter Wandel Hat das Unternehmen Ziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen festgelegt, so gibt es diese in absoluten Werten für Scope-1- und Scope-2-Emissionen an. Im Einklang mit den Nummern 49 bis 52 und sofern das Unternehmen Ziele zur Reduktion der Scope-3-Emissionen festgelegt hat, gibt es auch Ziele für seine signifikanten Scope-3-Emissionen an. Insbesondere gibt es Folgendes an:
Ist das Unternehmen in klimaintensiven Sektoren (17) tätig und hat es einen Übergangsplan für den Klimaschutz angenommen, so kann es Informationen darüber vorlegen, mit denen u. a. erläutert wird, wie der Plan zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Ist das Unternehmen in klimaintensiven Sektoren tätig und hat keinen Übergangsplan für den Klimaschutz, so gibt es an, ob und gegebenenfalls wann es einen solchen Übergangsplan annehmen wird. |
SFDR (18) Referenzwerte-Verordnung (19) EBA Säule 3 (20) Referenzwerte-Verordnung (21) |
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Umwelt |
C4 — Klimarisiken Hat das Unternehmen klimabedingte Gefahren und klimabedingte Übergangsereignisse ermittelt, aus denen sich klimabedingte Risiken für das Unternehmen ergeben, gibt es Folgendes an:
Das Unternehmen kann angeben, welche nachteiligen Auswirkungen auf seine Ertragslage oder seine Geschäftstätigkeit sich kurz-, mittel- oder langfristig aus den klimabedingten Risiken ergeben könnten und ob es die Risiken als hoch, mittel oder gering einschätzt. |
Referenzwerte-Verordnung (22) EBA Säule 3 (23) |
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Soziales |
C6 — Zusätzliche Informationen über die Arbeitskräfte des Unternehmens — Konzepte für die Achtung der Menschenrechte und diesbezügliche Prozesse Das Unternehmen beantwortet folgende Fragen:
Verfügt das Unternehmen über ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden der eigenen Arbeitskräfte? (JA/NEIN) |
Referenzwerte-Verordnung (24) SFDR (25) |
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Soziales |
C7 — Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte Das Unternehmen beantwortet folgende Fragen:
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SFDR (26) Referenzwerte-Verordnung (27) |
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Governance |
C8 — Umsatzerlöse aus bestimmten Tätigkeiten Ist das Unternehmen in einem oder mehreren der folgenden Sektoren tätig, so gibt es die damit verbundenen Umsatzerlöse aus Tätigkeiten in folgenden Bereichen an:
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SFDR (28) Referenzwerte-Verordnung (29) |
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EBA Säule 3 (31) Referenzwerte-Verordnung (32) |
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SFDR (34) EBA Säule 3 (35) Referenzwerte-Verordnung (36) |
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SFDR (38) EBA Säule 3 (39) |
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Governance |
C9 — Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan Verfügt das Unternehmen über ein Leitungsorgan, so gibt es das dort bestehende zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter an. |
SFDR (40) / Referenzwerte-Verordnung (41) |
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(1) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2453/oj) eingeführt wurden — Meldebogen 5: Anlagebuch — physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko. (2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission (SFDR), verpflichtender Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“). (3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtende Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle 1 („THG-Emissionen“, „CO2-Fußabdruck“). (4) Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj). (5) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von folgenden Indikatoren abgeleitet werden: a) einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 2 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Emissionen von Luftschadstoffen“); b) Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 1 („Emissionen in Wasser“); c) Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 2 („Emissionen von anorganischen Schadstoffen“) und d) Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 2 („Emissionen ozonabbauender Stoffe“). (6) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtender Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 1 („Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“). (7) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“). (8) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen entsprechen (Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Unfallquote“). (9) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1816/oj) offenzulegen (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816). (10) Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023. (11) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtender Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1 („Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“). (12) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Gehaltsgefälle zwischen Frauen und Männern“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2. (13) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816. (14) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen entsprechen (Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle 3 der genannten delegierten Verordnung: „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften bei den Unternehmen, in die investiert wird“). (15) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), verpflichtende Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle 1 („THG-Emissionen“, „CO2-Fußabdruck“). (16) Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011. (17) Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren der NACE-Abschnitte A bis H sowie M gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137. (18) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen“). (19) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020. (20) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2453/oj) — Meldebogen 3: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Angleichungsparameter. (21) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj) („Europäisches Klimagesetz“) und mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission. (22) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II: Zu berücksichtigende Umweltfaktoren nach zugrunde liegendem Vermögenswert des Referenzwerts. (23) EBA Säule 3: Technischer Durchführungsstandard (implementing technical standard — ITS) — Meldebogen 5: Anlagebuch — physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko und EBA Säule 3: ITS — Meldebogen 2: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen — Energieeffizienz der Sicherheiten. (24) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen (Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 der genannten delegierten Verordnung). (25) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden wegen Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingerichtet haben“) sowie von Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen eingerichtet haben“) und Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 („Anteil der Investitionen in Unternehmen ohne Menschenrechtspolitik“) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen). (26) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden und einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“) und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 („Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen). (27) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2). (28) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission) und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission im Einklang stehen. (29) Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission: „Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten schließen alle folgenden Unternehmen von diesen Referenzwerten aus: Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen beteiligt sind;“ und Anhang II Abschnitte 1, 2 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816: „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor der umstrittenen Waffen“. (30) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1818 im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b offenzulegen. (31) EBA Säule 3: Meldebogen 1: Anlagebuch — Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Unternehmen, die in der Tabakverarbeitung tätig sind und nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind. (32) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung sowie nach Anhang II Abschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 („Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der Referenzwert-Bestandteile im Sektor Tabak“) offenzulegen. (33) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“). (34) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“). (35) EBA Säule 3: Meldebogen 1: Anlagebuch — Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Unternehmen, die im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden tätig sind und nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind. (36) Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission. (37) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“). (38) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“). (39) EBA Säule 3: Meldebogen 1: Anlagebuch — Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Unternehmen, die im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden tätig sind und nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind. (40) Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen: „Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“). (41) Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission offenzulegen (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 der genannten delegierten Verordnung). |
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ANHANG II
Liste der Angaben, die unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen
Dieser Anhang enthält eine Übersicht der Angaben, die für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen.
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Kennung der Angabepflicht |
Verweis |
Thema/Datenpunkt |
Obergrenze für die Wertschöpfungskette für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten |
Obergrenze für die Wertschöpfungskette für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten |
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Basismodul |
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B1 |
Nummer 27 Buchstabe a Ziffern i und ii |
Gewählte Moduloption (Basis- und/oder Zusatzmodul) |
X |
X |
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B1 |
Nummer 27 Buchstabe c |
Gewählte Berichtsgrundlage (individuell oder konsolidiert) |
X |
X |
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B1 |
Nummer 27 Buchstabe e Ziffern i bis vii |
Allgemeine Informationen zum Unternehmen |
X |
X |
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B3 |
Nummer 32 Satz 1 |
Gesamtenergieverbrauch in MWh |
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X |
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B3 |
Nummer 33 |
Geschätzte absolute Brutto-Treibhausgasemissionen |
|
X |
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B6 |
Nummer 36 |
Gesamte Wasserentnahme |
|
X |
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B7 |
Nummer 38 Satz 1 |
Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft |
|
X |
|
B7 |
Nummer 39 Buchstabe a |
Gesamtgewicht der erzeugten Abfälle, aufgeschlüsselt nach gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen |
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X |
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B7 |
Nummer 39 Buchstabe b |
Anteil der Abfälle, die dem Recycling oder der Wiederverwendung zugeführt werden |
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X |
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B8 |
Nummer 40 Buchstabe a |
Zahl der Beschäftigten (als Anzahl der Personen oder in Vollzeitäquivalenten) nach Art des Arbeitsvertrags |
X |
X |
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B8 |
Nummer 40 Buchstabe b |
Zahl der Beschäftigten (als Anzahl der Personen oder in Vollzeitäquivalenten) nach Geschlecht |
X |
X |
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B9 |
Nummer 41 Buchstabe a |
Zahl und Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle |
X |
X |
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B10 |
Nummer 42 Buchstabe a |
Ob die Beschäftigten ein Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns erhalten, der in dem Land gilt, auf das sich der Bericht bezieht |
X |
X |
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B10 |
Nummer 42 Buchstabe c |
Prozentualer Anteil der Beschäftigten, für die Tarifverträge gelten |
X |
X |
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B10 |
Nummer 42 Buchstabe d |
Durchschnittliche Anzahl der jährlichen Weiterbildungsstunden pro Beschäftigtem |
X |
X |
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Zusatzmodul |
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C1 |
Nummer 46 Buchstabe a |
Beschreibung bedeutender Gruppen von angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen |
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X |
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C1 |
Nummer 46 Buchstabe b |
Beschreibung des bedeutenden Marktes bzw. der bedeutenden Märkte, auf dem/denen das Unternehmen tätig ist |
|
X |
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C1 |
Nummer 46 Buchstabe c |
Beschreibung der wesentlichen Geschäftsbeziehungen |
|
X |
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C5 |
Nummer 58 |
Fluktuation der Beschäftigten |
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X |
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C6 |
Nummer 61 Buchstabe a |
Verhaltenskodex oder Konzept für die Achtung der Menschenrechte |
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X |
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C6 |
Nummer 61 Buchstabe c |
Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden |
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X |
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C7 |
Nummer 62 Buchstabe a Ziffern i bis v |
Bestätigte Vorfälle unter den Arbeitskräften des Unternehmens |
|
X |
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C7 |
Nummer 62 Buchstabe c Satz 1 |
Bestätigte Vorfälle, an denen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer beteiligt sind |
|
X |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1560/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)