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Document 02021R1189-20220705
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/1189 of 7 May 2021 supplementing Regulation (EU) 2018/848 of the European Parliament and of the Council as regards the production and marketing of plant reproductive material of organic heterogeneous material of particular genera or species (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (Text von Bedeutung für den EWR)
02021R1189 — DE — 05.07.2022 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1189 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) |
Geändert durch:
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/923 DER KOMMISSION vom 11. März 2022 |
L 160 |
28 |
15.6.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1189 DER KOMMISSION
vom 7. Mai 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt; dies umfasst Saatgut von landwirtschaftlichen und Gemüsearten, Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, Rebenvermehrungsmaterial und Vermehrungsmaterial von Obstarten im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG, 2008/90/EG.
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für die Übertragung begrenzter Mengen von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material, das für die Erforschung und Entwicklung von ökologischem/biologischem heterogenem Material bestimmt ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„ökologisches/biologisches heterogenes Material“ eine pflanzliche Gesamtheit im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848, die nach den Anforderungen von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Verordnung erzeugt wird;
„Elternmaterial“ Pflanzenmaterial, dessen Kreuzung oder Vermehrung zu ökologischem/biologischem heterogenem Material geführt hat;
„Kleinpackungen“ Verpackungen, die Saatgut bis zu den in Anhang II vorgesehenen Höchstmengen enthalten.
Artikel 3
Erzeugung und Vermarktung innerhalb der Union von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material
Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material darf in der Union nur erzeugt oder vermarktet werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Es erfüllt die Anforderungen an:
die Identität gemäß Artikel 5,
die gesundheitliche und technische Reinheit und die Keimfähigkeit gemäß Artikel 6,
die Verpackung und Kennzeichnung gemäß Artikel 7;
die Beschreibung umfasst die Elemente gemäß Artikel 4;
es unterliegt den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 9;
es wird von Unternehmern erzeugt oder vermarktet, die die Anforderungen an Informationen gemäß Artikel 8 erfüllen; und
es wird in Übereinstimmung mit Artikel 10 erhalten.
Artikel 4
Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials
Die Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials umfasst jedes der folgenden Elemente:
eine Beschreibung seiner Merkmale, einschließlich:
der phänotypischen Charakterisierung der wesentlichen Merkmale, die dem Material gemeinsam sind, zusammen mit der Beschreibung der Heterogenität des Materials durch Charakterisierung der phänotypischen Vielfalt, die zwischen den einzelnen Vermehrungseinheiten zu beobachten ist;
der Dokumentation seiner relevanten Merkmale, einschließlich agronomischer Aspekte beispielsweise hinsichtlich Ertrag, Ertragsstabilität, Eignung für extensive Bewirtschaftungsformen, Leistung, Resistenz gegen abiotischen Stress, Krankheitsresistenz, Qualitätsparameter, Geschmack oder Farbe;
aller verfügbaren Ergebnisse von Prüfungen in Bezug auf die unter Ziffer ii genannten Merkmale;
eine Beschreibung der Art der Technik, die für die Züchtungs- oder Erzeugungsmethode des ökologischen/biologischen heterogenen Materials eingesetzt wurde;
eine Beschreibung des Elternmaterials, das für die Züchtung oder Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials verwendet wurde, und des eigenen Erzeugungskontrollprogramms, das der betreffende Unternehmer hinsichtlich der Praktiken gemäß Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe c verwendet;
eine Beschreibung der On-Farm-Bewirtschaftungs- und Auslesepraktiken in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls des Elternmaterials in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c;
einen Verweis auf das Land der Züchtung oder der Erzeugung mit Angaben zum Erzeugungsjahr und einer Beschreibung der Boden- und Klimaverhältnisse;
das in Absatz 1 genannte Material kann durch eine der folgenden Techniken erzeugt werden:
Kreuzung verschiedener Arten von Elternmaterial unter Verwendung von Kreuzungsprotokollen zur Erzeugung von vielfältigem ökologischem/biologischem heterogenem Material durch Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche und/oder menschliche Auslese des Bestands, sofern dieses Material ein hohes Maß an genetischer Vielfalt aufweist, was Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht;
On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich Auslese, Erstellung oder Erhaltung von Material, das gemäß Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/848 durch ein hohes Maß an genetischer Vielfalt gekennzeichnet ist;
jede andere Technik zur Züchtung oder Erzeugung von ökologischem/biologischem heterogenem Material unter Berücksichtigung besonderer Vermehrungsmerkmale.
Artikel 5
Anforderungen an die Identität von Saatgutpartien von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material
Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material muss auf der Grundlage aller folgenden Elemente identifizierbar sein:
das Elternmaterial und das Produktionssystem, das bei der Kreuzung für die Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c verwendet wurde, oder die Geschichte des Materials und der On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich der Frage, ob die Auslese natürlich und/oder durch menschliches Eingreifen erfolgt ist, in den Fällen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c;
das Land der Züchtung oder der Erzeugung;
die Charakterisierung der gemeinsamen wesentlichen Merkmale und der phänotypischen Heterogenität des Materials.
Artikel 6
Anforderungen an die gesundheitliche Qualität, die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material
Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Futterpflanzenarten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/401/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:
Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 66/401/EWG und
Anhang II Abschnitt I Nummern 2 und 3 und Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 66/401/EWG.
Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Getreidearten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:
Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/402/EWG,
die dritte, sechste, zehnte, dreizehnte, sechzehnte, zwanzigste und einundzwanzigste Zeile der Tabelle in Anhang II Nummer 2 Buchstabe A und Anhang II Nummer 2 Buchstabe B der genannten Richtlinie,
die letzte Spalte in der Tabelle in Anhang II Nummer 3 der genannten Richtlinie,
die dritte und sechste Zeile der Tabelle in Anhang II Nummer 4 der genannten Richtlinie.
Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Reben im Sinne der Richtlinie 68/193/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:
Anhang I Abschnitte 2, 3, 4, 6 und 7 sowie Anhang I Abschnitt 8 Nummer 6 der Richtlinie 68/193/EWG,
Anhang II der Richtlinie 68/193/EWG, mit Ausnahme von Nummer 1 Ziffer 1.
Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Öl- und Faserpflanzen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG gelten die folgenden Bestimmungen:
Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2002/57/EG,
die Tabelle in Anhang II Ziffer I Nummer 4 Buchstabe A, mit Ausnahme der Anforderungen an Basissaatgut von Brassica ssp. und Sinapis alba, sowie die letzte Spalte der Tabelle in Anhang II Ziffer I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG.
Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung im Sinne der Richtlinie 2008/90/EG gelten die folgenden Bestimmungen:
Artikel 23, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b, sowie die Artikel 24, 26, 27 und 27a der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission ( 4 ),
Anhänge I, II und III sowie die Anforderungen an CAC-Material in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.
Artikel 7
Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material
Der Unternehmer bringt auf Verpackungen oder Behältnissen mit Saatgut oder Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material ein Etikett in mindestens einer der Amtssprachen der Union an.
Dieses Etikett:
ist lesbar, auf einer Seite bedruckt oder beschriftet, unbenutzt und gut sichtbar;
enthält die Angaben gemäß Anhang I dieser Verordnung;
ist gelb mit einem grünen diagonalen Kreuz.
Artikel 8
Anforderungen an die von den Unternehmern aufzubewahrenden Informationen
Jeder Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erzeugt oder vermarktet, muss:
eine Kopie der gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 übermittelten Notifizierung, eine Kopie der gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung vorgelegten Erklärung und gegebenenfalls eine Kopie des gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung erhaltenen Zertifikats aufbewahren;
die Rückverfolgbarkeit des ökologischen/biologischen heterogenen Materials im Produktionssystem gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c gewährleisten, indem er Informationen aufbewahrt, die die Identifizierung der Unternehmer, die das Elternmaterial des ökologischen/biologischen heterogenen Materials geliefert haben, erlauben.
Der Unternehmer bewahrt diese Unterlagen fünf Jahre lang auf.
Der Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erzeugt, das zur Vermarktung bestimmt ist, zeichnet auch die folgenden Informationen auf und bewahrt diese auf:
den Namen der Art und die Bezeichnung, die für jedes notifizierte ökologische/biologische heterogene Material verwendet wird; die Art der Technik, die gemäß Artikel 4 zur Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials eingesetzt wurde;
die Charakterisierung des notifizierten ökologischen/biologischen heterogenen Materials gemäß Artikel 4;
den Ort der Züchtung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials und den Ort der Erzeugung des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß Artikel 5;
die Erzeugungsfläche für das ökologische/biologische heterogene Material und die erzeugte Menge.
Artikel 9
Amtliche Kontrollen
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die beauftragten Stellen, wenn die zuständigen Behörden Kontrollaufgaben gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 übertragen haben, führen risikobasierte amtliche Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material durch, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4, 5, 6, 7, 8 und 10 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.
Die Prüfung der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit erfolgt nach den geltenden Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung.
Artikel 10
Erhaltung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials
Wenn eine Erhaltung möglich ist, bewahrt der Unternehmer, der das ökologische/biologische heterogene Material den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/848 notifiziert hat, die Hauptmerkmale des Materials zum Zeitpunkt der Notifizierung, indem er es so lange erhält, wie es auf dem Markt bleibt. Die Erhaltung erfolgt nach anerkannten Verfahren, die an die Erhaltung dieses heterogenen Materials angepasst sind. Der für die Erhaltung verantwortliche Unternehmer führt Aufzeichnungen über die Dauer und den Inhalt der Erhaltung.
Die zuständigen Behörden haben jederzeit Zugang zu allen Aufzeichnungen, die von dem für das Material verantwortlichen Unternehmer aufbewahrt werden, um die Erhaltung des Materials zu überprüfen. Der Unternehmer bewahrt diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang auf, nachdem das Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material nicht mehr vermarktet wird.
Artikel 11
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ANGABEN, DIE AUF DEM ETIKETT DER VERPACKUNGEN GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE b ZU MACHEN SIND
A. Das Etikett enthält die folgenden Angaben:
Bezeichnung des heterogenen Materials sowie den Vermerk „Ökologisches/biologisches heterogenes Material“;
„EU-Norm“;
Name und Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Unternehmers oder dessen Registrierungscode;
Erzeugerland;
Referenznummer des für die Anbringung der Etiketten verantwortlichen Unternehmers;
Monat und Jahr des Verschließens nach dem Begriff „verschlossen“;
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl bei Saatgut — ausgenommen Kleinpackungen;
bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;
Angaben zu den Pflanzenschutzmitteln, mit denen das Pflanzenvermehrungsmaterial behandelt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
Keimfähigkeit, wenn das ökologische/biologische heterogene Material gemäß Artikel 6 Absatz 13 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit nicht erfüllt.
B. Die Bezeichnung gemäß Buchstabe A Nummer 1 darf den Anwendern keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Erkennung oder der Reproduktion bereiten und darf nicht:
mit einer Bezeichnung identisch oder verwechselbar sein, unter der eine andere Sorte oder ökologisches/biologisches heterogenes Material derselben Art oder einer eng verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Pflanzensorten oder einer Liste mit ökologischem/biologischem heterogenem Material eingetragen ist;
mit anderen Bezeichnungen identisch oder verwechselbar sein, die üblicherweise für die Vermarktung von Waren verwendet werden oder die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften freigehalten werden müssen;
sie darf nicht irreführend oder verwirrend hinsichtlich der Merkmale, des Werts oder der Identität des ökologischen/biologischen heterogenen Materials oder der Identität des Züchters sein.
ANHANG II
SAATGUT-HÖCHSTMENGEN IN KLEINPACKUNGEN GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 5
|
Art |
Nettohöchstmasse des Saatguts (kg) |
|
Futterpflanzen |
10 |
|
Rüben |
10 |
|
Getreide |
30 |
|
Öl- und Faserpflanzen |
10 |
|
Pflanzkartoffeln |
30 |
|
Gemüsesaatgut: |
|
|
Hülsenfrüchte |
5 |
|
Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat |
0,5 |
|
Alle anderen Gemüsearten |
0,1 |
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9).
( 3 ) Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19).
( 4 ) Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).