Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020R0877

Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

C/2020/2008

ABl. L 203 vom 26.6.2020, pp. 1–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/877/oj

26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/877 DER KOMMISSION

vom 3. April 2020

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 7, 10, 24, 88, 131, 156, 160, 168, 175, 183, 212, 216, 253 und 265,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) hat gezeigt, dass an dieser Delegierten Verordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser an die Anforderungen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen sowie den rechtlichen Entwicklungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der für die Zwecke des Zollkodex eingerichteten IT-Systeme Rechnung zu tragen.

(2)

Um zu präzisieren, welche Zollstelle sicherstellen muss, dass die Risikoanalyse vor der Ankunft auf Grundlage der summarischen Eingangsdaten durchgeführt wird, sollte die Definition des Begriffs „erste Eingangszollstelle“ in Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 dahingehend geändert werden, dass sich dieser Begriff auf die Zollstelle bezieht, die für den Ort zuständig ist, an dem das Beförderungsmittel bestimmungsgemäß eintreffen soll, auch wenn dieses aus irgendeinem Grund an einem anderen Ort eintrifft, für den eine andere Zollstelle zuständig ist.

(3)

Um den Anwendungsbereich der Vorschriften über die summarische Eingangsanmeldung für Waren in Expressgutsendungen und der für die Einfuhr und Ausfuhr solcher Waren zu erledigenden Förmlichkeiten klar abzugrenzen, sollten die Begriffe „Expressgutsendung“ und „Expressbeförderer“ definiert werden.

(4)

Um eine einheitliche Anwendung der Zollvorschriften auf der Grundlage des Einzelwerts der Waren zu gewährleisten, muss der Begriff „Einzelwert“ definiert werden.

(5)

Im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität (3) bedarf es einer Straffung und Vereinfachung der Zollförmlichkeiten für Gegenstände, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden. Dieses Ziel sollte durch eine Definition solcher Waren und die Einführung eines EU-Vordrucks 302 als Zolldokument erreicht werden, das von den EU-Mitgliedstaaten, auch im Rahmen militärischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union, zu verwenden ist.

(6)

Damit nach anderen Rechtsvorschriften der Union als dem Zollrecht die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) zur Identifizierung verwendet werden kann, sollten andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte auch dann verpflichtet sein, sich in EORI registrieren zu lassen, wenn eine solche Registrierung nach dem Unionsrecht erforderlich ist, und nicht nur dann, wenn dies nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sieht die Möglichkeit vor, die Frist für den Erlass einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu verlängern, wenn die zuständigen Zollbehörden wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften ermitteln. Diese Möglichkeit sollte auch für Fälle gelten, in denen die zuständigen Zoll- und Steuerbehörden wegen eines Verstoßes gegen das Steuerrecht ermitteln, da bestimmte Bewilligungen nur dann erteilt werden können, wenn keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Steuervorschriften vorliegen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 müssen die Zollbehörden eine Entscheidung so lange aussetzen, bis festgestellt wird, ob ein Wirtschaftsbeteiligter einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße begangen hat. Diese Verpflichtung sollte sich im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) auch auf Fälle schwerer Straftaten im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers erstrecken, jedoch nicht auf Verstöße oder Straftaten, die von Personen begangen werden, die für die Zollangelegenheiten des Unternehmens zuständig, nicht aber Beschäftigte dieses Unternehmens sind. Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex enthält besondere Vorschriften für die Bemessung einer Zollschuld, wenn diese Schuld für Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung entsteht. Auf Antrag des Anmelders wird diese Zollschuld anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen. Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Voraussetzungen, unter denen Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex ohne Antrag des Anmelders Anwendung findet. Um die Umgehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, Schutzmaßnahmen und zusätzlichen Abgaben infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, die für zuerst in die aktive Veredelung übergeführte Waren gelten würden, zu verhindern, sollte sich die Verpflichtung zur Anwendung von Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex ohne Antrag des Anmelders auch auf Veredelungserzeugnisse erstrecken, die aus solchen in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen werden. Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. Es sollte ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an die neuen Vorschriften anpassen können.

(9)

Artikel 104 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren. Um die Einfuhr von Organen und anderem menschlichem oder tierischem Gewebe oder menschlichem Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen nicht zu verzögern, sollten die Ausnahmen auch für solche Waren gelten. Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollten diese Ausnahmen außerdem auf Waren ausgedehnt werden, die unter Verwendung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU‐Vordrucks 302 befördert werden. Des Weiteren sollte die Ausnahme nach der Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union (5) nicht mehr für Waren gelten, die aus diesen Gebieten in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Artikel 104 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zielt darauf ab, die Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen des Einbringens von Abfällen durch Schiffe zu schützen, die Häfen in der Union anlaufen, indem die Verfügbarkeit und die Nutzung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen in diesen Einrichtungen verbessert werden. Um das Ziel der genannten Richtlinie nicht zu gefährden, sollten die Zollförmlichkeiten für solche Abfälle dahingehend gestrafft und vereinfacht werden, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung entfällt und die Gestellung beim Zoll als Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt. Diese Vereinfachungen sollten nur gelten, wenn die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 bei den zuständigen Behörden erfolgt ist. Die Artikel 104, 138, 141 und 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden.

(11)

Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sieht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen und für Waren, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems vor. Die Kommission hat jedoch mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (7) (im Folgenden das „Arbeitsprogramm“) beschlossen, ein neues elektronisches System (ICS2) zur Unterstützung der von den Zollbehörden vor Ankunft der Waren durchgeführten Risikoanalyse sowie der damit verbundenen Kontrollen einzurichten. Die Einführung des neuen Systems soll in Form von drei Releases erfolgen (Release 1, Release 2 und Release 3). Der allgemeine Verweis auf die Anpassung des Einfuhrkontrollsystems in Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher durch spezifischere Verweise auf die verschiedenen Releases des neuen Systems ersetzt werden, an das sich die Beförderer schrittweise anbinden werden. Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm werden sich Luftverkehrs- und Postbetreiber sowie Expressbeförderer ab Release 1 an das neue System anbinden, doch sie sind nur verpflichtet, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen, welche die Union als endgültige Bestimmung haben, und für Waren in Expressgutsendungen einzugeben. Andere Wirtschaftsbeteiligte oder Tätigkeiten im Bereich des Luftverkehrs werden von dem neuen System ab Release 2 erfasst. Was den Schienen-, Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr anbelangt, so müssen sich die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ab Release 3 anbinden. Dementsprechend sollte die Befreiung für Waren in Postsendungen nicht für Luftsendungen gelten, die nach Inbetriebnahme von Release 1 einen Mitgliedstaat als endgültige Bestimmung haben. Außerdem sollte sie nicht für Luftsendungen gelten, die nach Inbetriebnahme von Release 2 ein Drittland als endgültige Bestimmung haben, und auch nicht für Postsendungen, die nach Inbetriebnahme von Release 3 auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden. Ebenso sollte die Befreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 22 EUR in Expressgutsendungen, die auf dem Luftweg befördert werden, nach Inbetriebnahme von Release 1 nicht mehr gelten. Des Weiteren sollte sie nach Inbetriebnahme von Release 2 nicht für solche Waren in Luftsendungen gelten, bei denen es sich weder um Post- noch um Expressgutsendungen handelt. Für Waren in Sendungen, die auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, sollte sie nach Inbetriebnahme von Release 3 nicht mehr gelten. Die Mitgliedstaaten legen in Zusammenarbeit mit der Kommission jeweils den genauen Zeitpunkt fest, ab dem die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet sind, die verschiedenen Releases des neuen Systems gemäß dem Anhang des Arbeitsprogramms zu nutzen. Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Artikel 106 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg. Diese Fristen sollten auch dem Beschluss Rechnung tragen, das elektronische System (ICS2) in drei Releases einzurichten. In der Bestimmung sollte klar unterschieden werden zwischen der allgemeinen Vorschrift bezüglich der Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung einerseits und den Fristen für die Übermittlung des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung sowie der Fristen für die Vorlage sonstiger Angaben andererseits. Grund hierfür ist, dass, wie in Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehen, ab Release 2 des neuen Systems die Übermittlung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch verschiedene Personen (Vorlage in mehr als einem Datensatz) schrittweise möglich sein wird. Ab Release 1 des neuen Systems sollten Postbetreiber und Expressbeförderer verpflichtet werden, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so früh wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, das sie in das Zollgebiet der Union verbringen wird, zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung des Mindestdatensatzes sollte ab Release 2 für alle Luftverkehrsbetreiber und im Luftverkehr tätigen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Ab Release 2 des neuen Systems sollten die Luftverkehrsbetreiber verpflichtet werden, den Mindestdatensatz um die übrigen Angaben zu ergänzen, sodass die vollständige summarische Eingangsanmeldung innerhalb der allgemeinen Fristen abgegeben wird. Zwischen dem Datum der Inbetriebnahme von Release 1 und dem Datum der Inbetriebnahme von Release 2 sollte jedoch bei Waren in Postsendungen und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR der von den Postbetreibern und Expressbeförderern eingereichte Mindestdatensatz als vollständige summarische Eingangsanmeldung gelten. Grund hierfür ist, dass die Luftverkehrsbetreiber während dieses Zeitraums nicht an das neue System angeschlossen sein werden und daher den Mindestdatensatz nicht ergänzen können. Die Vorschrift, nach der Luftverkehrsbetreiber und Wirtschaftsbeteiligte verpflichtet sind, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so früh wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem sie in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, zu übermitteln, stellt sicher, dass die Zollbehörden in der Lage sind, eine Risikoanalyse durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Luftfrachtsicherheit zu ergreifen. Dies stellt eine wichtige ergänzende Maßnahme zu dem bestehenden EU‐Rechtsrahmen für die Luftsicherheit dar, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(13)

Die Artikel 112 und 113 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sehen die Verpflichtung für andere Personen als den Beförderer vor, Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Fall der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen bzw. der Beförderung auf dem Luftweg zu machen. Beide Artikel enthalten Übergangsvorschriften, mit denen diese Verpflichtung bis zur Anpassung des Einfuhrkontrollsystems ausgesetzt wird. Diese Übergangsvorschriften sollten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Übermittlung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch verschiedene Personen erst ab Release 2 des neuen Systems im Fall der Beförderung auf dem Luftweg und ab Release 3 im Fall der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen erfolgen wird. Dementsprechend sollte bei der Verpflichtung für andere Personen als den Beförderer, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu machen, zwischen beiden Releases unterschieden werden. Darüber hinaus sollte die Vorschrift, wonach jede Person für die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die sie gemacht hat, verantwortlich ist, aus den Artikeln 112 und 113 gestrichen und zu einer neuen allgemeinen Bestimmung umformuliert werden, die für alle Beförderungsarten und nicht nur für den Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr gilt. In dem Umfang, in dem die Befreiung von der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung für Postsendungen und Waren unter 22 EUR nach und nach aufgehoben wird, sollte diese Bestimmung auch eine neue Verpflichtung für Postbetreiber und Expressbeförderer enthalten, der ersten Eingangszollstelle die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu übermitteln, sofern sie diese Angaben nicht den Beförderern zur Verfügung gestellt haben, die zur Ergänzung des von den Postbetreibern oder Expressbeförderern übermittelten Mindestdatensatzes verpflichtet sind. Die Artikel 112 und 113 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden und es sollte ein neuer Artikel 113a eingefügt werden.

(14)

Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollte der EU-Vordruck 302 auch als Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienen. Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Artikel 128d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes. Diese Bedingungen sollten so lange weiter gelten, wie diese Bewilligung erteilt werden kann, unabhängig davon, ob das UZK Zollentscheidungssystem in Betrieb genommen wurde. Der Verweis auf das UZK Zollentscheidungssystem sollte daher gestrichen werden. Artikel 128d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden.

(16)

In Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind bestimmte Handlungen aufgeführt, die für Waren gemäß Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 der genannten Verordnung als Zollanmeldung gelten. Die Förmlichkeiten bei der Anmeldung – sowohl zur Einfuhr als auch zur Ausfuhr – von Organen und anderem menschlichem oder tierischem Gewebe oder menschlichem Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen sollten so gering wie möglich gehalten werden, damit ihre Überlassung nicht durch zeitaufwendige Zollförmlichkeiten an der Grenze verzögert wird und ihre rechtzeitige Verwendung gewährleistet ist. Es sollte folglich erlaubt werden, solche Organe, solches Gewebe oder solches Blut durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen beim Zoll anzumelden. Die Artikel 138, 140 und 141 der genannten delegierten Verordnung sollten daher entsprechend geändert werden.

(17)

Um die Beförderung von Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden, weiter zu vereinfachen, sollte die Vorlage eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 beim Zoll als Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren, zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr betrachtet werden. In Ermangelung eines elektronischen Systems zur Übermittlung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 an den Zoll ist es zudem angebracht, die Vorlage dieser Vordrucke auf anderem Wege als der elektronischen Datenverarbeitung zuzulassen. Die Artikel 138 bis 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend geändert werden.

(18)

Sobald die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (9) festgelegten Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe in Kraft treten, wird auf alle in die Union eingeführten Gegenstände unabhängig von deren Wert Mehrwertsteuer erhoben. Um die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Waren sicherzustellen, wird eine elektronische Zollanmeldung benötigt. Die derzeit bestehende Möglichkeit, Postsendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen zur Ausfuhr anzumelden, muss daher geändert werden. Diese Möglichkeit sollte nur bis zum Ende des Fensters für die Inbetriebnahme von Release 1 des ICS2 bestehen, da bis dahin alle Postbetreiber über die elektronischen Daten verfügen dürften, die für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung erforderlich sind. Um eine ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, sollte die Nutzung dieser Möglichkeit außerdem einer Genehmigung durch die Zollbehörden bedürfen und auf Fälle beschränkt werden, in denen die Einfuhrmehrwertsteuer beim Eingang der Waren im Rahmen des Standardverfahrens erhoben wird. Die Artikel 138 und 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden.

(19)

Aufgrund des Wachstums des elektronischen Handels steigt die Zahl der aus der Union ausgeführten Sendungen von geringem Wert. Postbetreibern und Expressbeförderern kommt bei diesen Ausfuhren eine wichtige Rolle zu. Während Postsendungen gemäß Artikel 141 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durch ihren Ausgang aus dem Zollgebiet der Union zur Ausfuhr angemeldet werden können, müssen andere Waren zu kommerziellen Zwecken, die einen Wert von 1 000 EUR und eine Eigenmasse von 1 000 kg nicht überschreiten, gemäß Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mündlich zur Ausfuhr angemeldet werden. Da die mündliche Ausfuhranmeldung bei der für den Ausgangsort zuständigen Zollstelle abzugeben ist, passt diese Vorgehensweise nicht zum Geschäftsmodell der Expressbeförderer, das auf Einzelbeförderungsverträgen basiert. Liegt ein Einzelbeförderungsvertrag zugrunde, so können alle Ausgangsförmlichkeiten, einschließlich des förmlichen Abschlusses des Ausfuhrvorgangs, bei einer Binnenzollstelle erledigt werden, sodass die für den Ausgangsort zuständige Zollstelle nur eine Warenbeschau auf Ad-hoc-Basis beantragen kann. Die Informationen zum Ausgang der Waren finden sich in den Aufzeichnungen des Expressbeförderers und können von den Zollbehörden im Rahmen nachträglicher Kontrollen überprüft werden. Um eine reibungslose Ausfuhrabfertigung der Sendungen von geringem Wert durch Expressbeförderer zu ermöglichen und somit Engpässe bei den Grenzzollstellen zu vermeiden, sollte es erlaubt sein, dass diese Sendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen zur Ausfuhr angemeldet werden. Die Artikel 140 und 141 der genannten Verordnung sollten entsprechend geändert werden.

(20)

Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte zudem geändert werden, um klarzustellen, dass Beförderungsmittel, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, bereits allein dadurch als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten, dass die Waren in einer der in Absatz 1 Buchstabe d des genannten Artikels aufgeführten Situationen die Grenze des Zollgebiets der Union überqueren. Gleiches gilt für Beförderungsmittel, die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen. Eine solche Klarstellung ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich.

(21)

In Artikel 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind bestimmte Waren aufgeführt, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 der genannten Verordnung angemeldet werden können, zum Beispiel Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird. Sobald die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates festgelegten Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe in Kraft treten, wird auf alle in die Union eingeführten Gegenstände unabhängig von deren Wert Mehrwertsteuer erhoben. Demzufolge hat der Anmelder im Fall einer Rücksendung der Waren die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die bei der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhoben wurde. In solchen Fällen muss der Anmelder den Nachweis erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben. Um den Verwaltungsaufwand für Sendungen von geringem Wert auf einem vertretbaren Niveau zu halten, sollte die Wiederausfuhr solcher Sendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen gestattet werden, auch wenn ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gestellt wurde. Artikel 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.

(22)

Um klarzustellen, dass die Übermittlung der für die Überlassung von Sendungen von geringem Wert zum zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Daten in unterschiedlichen elektronischen Formaten erfolgen kann, sollte der Wortlaut des Artikels 143a geändert werden. Darüber hinaus sollte eine Übergangsmaßnahme für die Anmeldung von Sendungen von geringem Wert in den nationalen Einfuhrsystemen vorgesehen werden, die noch nicht entsprechend dem Zollkodex angepasst wurden. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 des Zollkodex und dem Arbeitsprogramm können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Einfuhrsysteme bis Ende 2022 anpassen. Im Gegensatz dazu werden die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Mehrwertsteuervorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Daher ist ein alternativer Datensatz für die elektronische Zollanmeldung von Sendungen von geringem Wert in den noch nicht angepassten elektronischen Systemen vorzusehen, der die Datenanforderungen der Übergangszeit erfüllt. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, anstelle der Zollanmeldung für bestimmte Sendungen von geringem Wert gemäß Artikel 143a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Verwendung des Datensatzes der vereinfachten Zollanmeldung oder der Standardzollanmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (10) vorzusehen, bis die nationalen Einfuhrsysteme angepasst sind.

(23)

Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Vorschriften für die Zollanmeldung von Waren in Postsendungen. Diese Vorschriften sollten die Änderungen bei der Anmeldung solcher Waren ab Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/2455 widerspiegeln. Die Vorschrift, die festlegt, wer bei der Anmeldung von Postsendungen durch Gestellung als Zollschuldner und Anmelder zu betrachten ist, sollte gestrichen werden, da ab dem 1. Januar 2021 Waren in Postsendungen mit einem Wert von höchstens 150 EUR mittels einer elektronischen Zollanmeldung anzumelden sind. In dieser Anmeldung sind Zollschuldner und Anmelder eindeutig anzugeben. Für die Anmeldung von Waren in Postsendungen mit einem Wert zwischen 150 EUR und 1 000 EUR in den Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Einfuhrsysteme noch nicht entsprechend dem Zollkodex angepasst haben, sollte eine Übergangsmaßnahme vorgesehen werden. Die Möglichkeit, diese Waren bis zum Ablauf der Frist für die Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme, d. h. bis Ende 2022, durch Gestellung unter Vorlage der Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden, sollte beibehalten werden, da die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Frist nicht verpflichtet sind, die verschiedenen Datensätze für elektronische Anmeldungen zu verwenden. Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.

(24)

In Artikel 146 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Fristen für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex festgelegt. Durch diese Vorschriften sollten die für die Zollbehörden geltenden Fristen für die buchmäßige Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 105 Absatz 1 des Zollkodex und die für die Anmelder geltenden Fristen für die Abgabe der verschiedenen Arten ergänzender Zollanmeldungen eindeutiger miteinander verknüpft werden. Dementsprechend sollte klargestellt werden, dass ergänzende Anmeldungen, die eine einzige vereinfachte Zollanmeldung betreffen und zu einer einzigen buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex führen, als ergänzende Anmeldungen globaler Art gelten. Ergänzende Zollanmeldungen globaler Art sollten innerhalb von zehn Tagen nach Überlassung der Waren abgegeben werden. Ferner sollte präzisiert werden, dass sich ergänzende Zollanmeldungen periodischer oder zusammenfassender Art auf eine oder mehrere vereinfachte Anmeldungen desselben Anmelders während eines bestimmten Zeitraums beziehen und zu einer einzigen buchmäßigen Erfassung eines Gesamteinfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex führen. Diese Zollanmeldungen sollten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gelten, abgegeben werden.

(25)

Um die geltenden Vorschriften besser an die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten anpassen zu können, sollte es den Zollbehörden gestattet sein, den Anmeldern eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung und für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen einzuräumen, wenn durch die Abgabe der Zollanmeldung keine Zollschuld entstehen kann. Bei ergänzenden Anmeldungen globaler Art sollte die verlängerte Frist bis zu 120 Tage ab Überlassung der Waren betragen. Darüber hinaus kann die Frist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren betragen, wenn die Gründe für die Gewährung einer längeren Frist mit dem Zollwert der Waren zusammenhängen. Artikel 146 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 147 der genannten Verordnung, in dem die Frist festgelegt ist, innerhalb welcher der Anmelder im Fall ergänzender Anmeldungen im Besitz der erforderlichen Unterlagen sein muss, sollten daher entsprechend geändert werden.

(26)

Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 benennt die Fälle, in denen eine Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens zu betrachten ist. Diese Bestimmung sollte auch die Vernichtung bzw. Zerstörung von Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 000 EUR abdecken, um den Wirtschaftsbeteiligten die Zollförmlichkeiten in solchen Fällen zu erleichtern. Die Vernichtung bzw. Zerstörung von Sendungen sollte ohne Nutzung des Zollentscheidungssystems möglich sein, damit die Zollbehörden zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Vernichtung bzw. Zerstörung bestimmten Waren für das Zollverfahren angemeldet werden, über den Antrag entscheiden können. Des Weiteren sollten die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten sensiblen Waren von der genannten Erleichterung ausgenommen werden, es sei denn, sie sind zur Vernichtung bzw. Zerstörung bestimmt und der Wert der Sendung überschreitet nicht 150 000 EUR. Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27)

Gemäß Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 kann eine Zollanmeldung nicht als Antrag auf Bewilligung eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens betrachtet werden, wenn Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Delegierten Verordnung Anwendung findet. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Veredelung sensibler Waren, die bereits vom Anwendungsbereich des Artikels 163 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgenommen sind. Um diese Wiederholung zu vermeiden, sollte Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestrichen werden.

(28)

Gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt die in Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex festgelegte Voraussetzung für die Bewilligung eines Veredelungsverfahrens, nämlich dass das Verfahren die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union nicht beeinträchtigen darf (wirtschaftliche Voraussetzungen), außer in bestimmten Fällen nicht für Bewilligungen der aktiven Veredelung, einschließlich Anträgen bezüglich Waren, die Gegenstand von Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen sind. Solche Anträge sollten jedoch von der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgenommen werden, da mit diesen Zöllen die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union geschützt werden sollen. Darüber hinaus wird die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in diesen Fällen nicht mehr erforderlich sein, da Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eine automatische Anwendung der Antidumping- und Ausgleichszölle auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren vorsieht, wenn das Verfahren erledigt ist. Artikel 166 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden.

(29)

Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hat die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung zum Gegenstand. Diese Bestimmung ist jedoch aufgrund der Änderungen der Artikel 76 und 166 der genannten delegierten Verordnung redundant. Diesen Änderungen zufolge wird die Berechnung der Einfuhrabgaben in den in Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex vorgenommen. Außerdem müssen gemäß Artikel 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft werden, wenn die Waren agrar- oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher gestrichen werden.

(30)

Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Vorschriften über die buchmäßige Trennung, wenn Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert werden. Um einen möglichen Missbrauch dieser Vorschriften zu verhindern, sollte die Lagerung von Unions- und Nicht-Unionswaren zusammen in einem Zolllager (gemeinsame Lagerung) nur zulässig sein, wenn die Waren denselben KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen. Bei Waren, die Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterliegen, sollte eine gemeinsame Lagerung nicht erlaubt sein, es sei denn, sie sind zu Unionswaren geworden, nachdem sie den entsprechenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen wurden. Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden.

(31)

Um die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im internationalen Seeverkehr, in Grenzgebieten und in Bezug auf bestimmte pädagogische, wissenschaftliche und technische Ausrüstung zu vereinfachen, sollte es ausnahmsweise erlaubt sein, dass der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Union ansässig sind, und dass sie nicht, wie in Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex vorgesehen, außerhalb dieses Gebiets ansässig sein müssen. Die Artikel 220, 224, 227, 229 und 230 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden.

(32)

Militärische Waren, die zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden, sollten vollständig von den Einfuhrabgaben befreit werden; die Frist für die Erledigung sollte auf 24 Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung festgesetzt werden. Daher sollte ein neuer Artikel 235a in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 eingefügt und Artikel 237 der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(33)

Artikel 245 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung für Waren, die aus bestimmten Gebieten der Union außerhalb des Zollgebiets der Union verbracht werden. Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollte diese Ausnahme auf Waren ausgedehnt werden, die unter Verwendung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 befördert werden. Außerdem sollte diese Ausnahme nach der Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union nicht mehr für Campione d’Italia und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees gelten. Artikel 245 Absatz 1 Ziffern i und p der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.

(34)

Artikel 248 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung für ungültig erklären und die entsprechende Bescheinigung über den Ausgang von Waren für ungültig erklären muss, wenn die Ausgangszollstelle mitgeteilt hat, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb des Zollgebiets der Union enden wird.

(35)

Anhang 71-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält eine Liste der üblichen Behandlungen für die Zwecke der Überführung von Waren in ein Veredelungsverfahren gemäß Artikel 220 des Zollkodex. Um den Missbrauch üblicher Behandlungen zur Erlangung ungerechtfertigter Abgabenvorteile zu verhindern, sollte dieser Anhang entsprechend geändert werden.

(36)

Anhang 71-04 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der aktiven Veredelung bei Milch und Milcherzeugnissen zulässig ist. Die Voraussetzungen betreffen das Gewicht der verschiedenen Inhaltsstoffe dieser Erzeugnisse, nämlich Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein. Um diese Bestimmungen zu vereinfachen, sodass Milch und Milcherzeugnisse den allgemeinen Vorschriften über Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex unterliegen, sollte Anhang 71-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 entsprechend geändert werden.

(37)

In Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Datenelemente aufgeführt, die für den standardisierten Informationsaustausch zwischen Zollbehörden im Rahmen von Veredelungsvorgängen bereitzustellen sind. Es sollte präzisiert werden, dass einige Datenelemente in anderen Maßeinheiten als Kilogramm und in anderen Währungen als Euro ausgedrückt werden können, da diese Möglichkeit — im Gegensatz zu anderen Bestimmungen über von den Wirtschaftsbeteiligten bereitzustellende Datenelemente — in den Artikeln 176 und 181 sowie in Anhang 71‐05 nicht ausdrücklich genannt wird. Es sollte auch möglich sein, dass eine Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung der aktiven oder passiven Veredelung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt. Schließlich sollte in Abschnitt B ein neues Datenelement für den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld oder der Anwendung etwaiger handelspolitischer Maßnahmen hinzugefügt werden, da es sich hierbei um ein relevantes Datenelement handelt, das von den Zollbehörden bei Nutzung des INF-Systems ausgetauscht werden muss. Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden.

(38)

Auch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 sollte geändert werden, um bestimmten Änderungen anderer Rechtsvorschriften der Union Rechnung zu tragen. Erstens ist die Einführung der Berichtspflicht der Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei den elektronischen Systemen gemäß Artikel 278a des Zollkodex strenger als die Berichtspflicht gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, weshalb letztere Bestimmung gestrichen werden sollte. Zweitens sollte Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, in dem die bis zur Inbetriebnahme der elektronischen Systeme des Zollkodex geltenden gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren festgelegt sind, den Kommissionsbeschluss über das aktualisierte Arbeitsprogramm für die Inbetriebnahme des ICS2-Systems in drei Releases widerspiegeln. Der genannte Anhang sollte ausschließlich auf die Anhänge der genannten delegierten Verordnung Bezug nehmen, in denen die Datenanforderungen für den Übergangszeitraum festgelegt sind, nicht aber auf Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, da dieser während der Übergangszeit nicht gilt. Schließlich sollte nach Aufnahme der Begriffsbestimmungen für „Expressgutsendung“ und „Expressbeförderer“ in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Begriffsbestimmung für „Expressgutsendung“ in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gestrichen werden, um Verwirrung zu vermeiden.

(39)

Artikel 128a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte berichtigt werden, um die Anweisungen zum Stempel und zur Unterschrift bei bestimmten Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren klarzustellen. Erstens sind einige Anweisungen doppelt vorhanden, weshalb an einer Stelle eine Streichung vorgenommen werden sollte. Zweitens sollte der Verweis auf einen Sonderstempel gemäß Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinzugefügt werden. Drittens handelt es sich bei den zugelassenen Ausstellern und den zugelassenen Versendern um zwei verschiedene Zulassungen, und die Bestimmung bezieht sich im Zusammenhang mit den Bewilligungen bezüglich der Ausstellung von Nachweisen fälschlicherweise auf zugelassene Versender. Die Bestimmung sollte in allen Sprachen auf den „zugelassenen Aussteller“ und nicht auf den „zugelassenen Versender“ Bezug nehmen.

(40)

Der Verweis in Artikel 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (11) ist unrichtig und sollte durch einen Verweis auf Artikel 143 Absatz 1 der genannten Richtlinie ersetzt werden, da in diesem Artikel die geltende Mehrwertsteuerbefreiung festgelegt ist.

(41)

Die Möglichkeit, Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen durch eine andere Handlung beim Zoll anzumelden, sollte rückwirkend ab dem 15. März 2020 gelten, um die Einfuhr dieser Waren während der Coronakrise zu erleichtern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.

‚erste Eingangszollstelle‘ ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll;“;

b)

folgende Nummern werden angefügt:

„46.

‚Expressgutsendung‘ ist eine Einzelposition, die von einem Expressbeförderer oder unter seiner Verantwortung befördert wird;

47.

‚Expressbeförderer‘ ist ein Betreiber, der integrierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung von Paketen erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt;

48.

‚Einzelwert‘ ist

a)

bei Waren zu kommerziellen Zwecken: der Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können;

b)

bei Waren zu nichtkommerziellen Zwecken: der Preis, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären;

49.

‚im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren‘ sind alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren

a)

im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden; oder

b)

im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder

im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags.

50.

‚NATO-Vordruck 302‘ ist ein Dokument für Zollzwecke, das in den einschlägigen Verfahren zur Durchführung des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist;

51.

‚EU-Vordruck 302‘ ist ein Dokument für Zollzwecke gemäß Anhang 52-01, das von oder im Namen der zuständigen nationalen Militärbehörden eines Mitgliedstaats für die Beförderung oder Verwendung von Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten ausgestellt wird;

52.

‚Abfälle von Schiffen‘ sind Abfälle von Schiffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

53.

‚nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr‘ ist ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).

(*1)  Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116)."

(*2)  Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).“ "

(2)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften der Union oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich.“

(3)

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und führen die Zoll- und Steuerbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.“

(4)

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Entscheidung die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz a des Zollkodex möglicherweise nicht erfüllt, wird die Entscheidung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße, einschließlich schwerer Straftaten, begangen hat:

a)

der Inhaber der Entscheidung;

b)

die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Entscheidung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt;

c)

der/die für Zollangelegenheiten zuständige Beschäftigte des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Entscheidung ist.“

(5)

Artikel 76 erhält folgende Fassung:

„Artikel 76

Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung

(Artikel 86 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)

(1)   Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ohne Antrag des Anmelders Anwendung, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung werden mittelbar oder unmittelbar vom betreffenden Inhaber der Bewilligung innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr eingeführt.

b)

Die Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären.

c)

Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 166 war nicht erforderlich.

(2)   Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ebenfalls ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe h, i, m oder p dieser Verordnung fällt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt des Entstehens einer Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse keinem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, keinem Ausgleichszoll, keiner Schutzmaßnahme oder keiner zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen mehr unterliegen würden.

(4)   Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die spätestens bis zum 16. Juli 2021 zur aktiven Veredelung angemeldet werden, wenn für diese Waren eine Bewilligung vorliegt, die vor dem 16. Juli 2020 erteilt wurde.“

(6)

Artikel 104 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben f, h und m erhalten folgende Fassung:

„f)

Waren nach Artikel 138 Buchstaben b bis d und h oder nach Artikel 139 Absatz 1, die nach Artikel 141 als angemeldet gelten, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;“;

„h)

Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;“;

„m)

Waren, die aus Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt oder der Gemeinde Livigno in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;“;

ii)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„q)

Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist für Waren in Postsendungen unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:

a)

wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und einen Mitgliedstaat als Endbestimmung haben, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission (*3) für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;

b)

wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und ein Drittland oder Drittgebiet als Endbestimmung haben, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;

c)

wenn die Postsendungen auf dem See-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde.

(*3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).“ "

c)

Absatz 3 wird gestrichen;

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, ist, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:

a)

wenn die Waren in Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;

b)

wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;

c)

wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde.“

(7)

Artikel 106 erhält folgende Fassung:

„Artikel 106

Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg

(Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absätze 3, 6 und 7 des Zollkodex)

(1)   Werden die Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben:

a)

bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges;

b)

bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luftfahrzeuges am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.

(2)   Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen Postbetreiber und Expressbeförderer gemäß Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.

(2a)   Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen andere Wirtschaftsbeteiligte als Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.

(3)   Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, sind dann, wenn innerhalb der in den Absätzen 2 und 2a genannten Fristen nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht wurde, die übrigen Angaben innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen einzureichen.

(4)   Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, gilt der gemäß Absatz 2 eingereichte Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung bei Waren in Postsendungen, deren Endbestimmung ein Mitgliedstaat ist, und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR als vollständige summarische Eingangsanmeldung.“

(8)

Artikel 112 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.“

(9)

Artikel 113 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.“

(10)

In Titel IV Kapitel 1 wird folgender Artikel 113a angefügt:

„Artikel 113a

Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)   Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.

(2)   Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Postbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, der empfangende Postbetreiber — falls die Waren in die Union versandt werden — oder der Postbetreiber des Mitgliedstaats des ersten Eingangs — falls die Waren durch die Union verbracht werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.

(3)   Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, der Expressbeförderer diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.“

(11)

Artikel 127 erhält folgende Fassung:

„Artikel 127

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR, Carnet ATA, NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Werden Unionswaren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA‐Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder mit einem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 befördert, so kann der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung erbracht werden.“

(12)

In Artikel 128d Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung gemäß Artikel 128c wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:“.

(13)

Artikel 138 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, Waren in Postsendungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sind;“;

b)

folgende Buchstaben werden angefügt:

„g)

bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Datum Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt;

h)

Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;“;

c)

folgende Ziffern werden angefügt:

„i)

Waren, für die ein EU-Vordruck 302 oder ein NATO-Vordruck 302 vorliegt und die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;

j)

Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.“;

d)

Absatz 2 wird gestrichen.

(14)

Artikel 139 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Titel wird eingefügt:

„Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)“;

b)

folgende Absätze werden angefügt:

„(3)

Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(4)

Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(5)

Waren, für die ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Durchfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.“

(15)

In Artikel 140 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„c)

Briefsendungen;

d)

Waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1 000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;

e)

Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;

f)

Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.“

(16)

Artikel 141 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)“;

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:“;

ii)

unter Buchstabe d werden folgende Ziffern angefügt:

„iv)

wenn Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 212 gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;

v)

wenn Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.“;

c)

die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, können Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Zollbehörden haben die Anwendung dieses Rechtsakts und die vom Postbetreiber vorgelegten Daten akzeptiert;

b)

die Mehrwertsteuer wird weder im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG noch im Rahmen der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der genannten Richtlinie erklärt;

c)

die Waren sind gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit;

d)

der Sendung ist eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt.

(4)   Waren in Postsendungen mit einem Wert von bis zu 1000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.“;

d)

zwischen den Absätzen 4 und 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Waren in Expressgutsendungen mit einem Wert von bis zu 1 000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle als zur Ausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im Beförderungsdokument und/oder auf der Rechnung den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.“;

e)

folgende Absätze werden angefügt:

„(6)   Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im NATO-Vordruck 302 den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.

(7)   Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem EU-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die in Anhang 52-01 genannten Angaben den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.

(8)   Abfälle von Schiffen gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.“

(17)

In Artikel 142 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:

„b)

Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird, es sei denn, dieser Antrag betrifft die Ungültigerklärung der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit sind;

c)

Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ausgenommen

i)

Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;

ii)

Abfälle von Schiffen;

d)

Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegen, die die Zollbehörden anwenden müssen, ausgenommen Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden.“

(18)

Artikel 143a wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 143a

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Sendungen von geringem Wert

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Datum kann eine Person eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist, mit dem spezifischen Datensatz gemäß Anhang B zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, sofern die Waren in dieser Sendung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den Datenanforderungen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 unterliegt.“

(19)

Artikel 144 erhält folgende Fassung:

Artikel 144

Zollanmeldung für Waren in Postsendungen

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr kann ein Postbetreiber eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz gemäß Spalte H6 des Anhangs B abgeben, sofern die Waren folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Ihr Wert beträgt höchstens 1 000 EUR;

b)

sie unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.

(2)   Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 dieses Artikels von anderen als den in Artikel 143a dieser Verordnung genannten Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll als abgegeben und angenommen gilt, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt ist.“

(20)

Die Artikel 146 und 147 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 146

Ergänzende Zollanmeldung

(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex beträgt die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Falle einer Zollanmeldung globaler Art 10 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren.

(2)   Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex oder wenn keine Zollschuld entsteht, beträgt im Falle einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.

(3)   Die Frist für die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art beträgt 10 Tage ab dem Tag, an dem der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, endet.

(3a)

Entsteht keine Zollschuld, darf die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung 30 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten.

(3b)

Die Zollbehörden räumen in hinreichend begründeten Fällen eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß den Absätzen 1, 3 oder 3a ein. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Zollwert der Waren kann diese Frist jedoch auf höchstens zwei Jahre ab dem Tag der Überlassung der Waren verlängert werden.

(4)   Die Zollbehörden können bis zum jeweiligen Datum der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 bis 3b genannten Fristen vorsehen.

Artikel 147

Frist, in der der Anmelder im Falle ergänzender Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss

(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)

Erforderliche Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, müssen innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absätze 1, 3, 3a, 3b oder 4 im Besitz des Anmelders sein.“

(21)

Artikel 163 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

wenn in Anhang 71-02 aufgeführte Waren, deren Zollwert 150 000 EUR nicht übersteigt, bereits in die aktive Veredelung übergeführt wurden oder in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen und aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände unter zollamtlicher Überwachung vernichtet bzw. zerstört werden sollen.“;

b)

in Absatz 2 wird Buchstabe g gestrichen.

(22)

Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m oder p fällt.“

(23)

Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

die Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine genehmigte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates (*4) ausgestellt wurde;

(*4)  Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1).“ "

(24)

Artikel 168 wird gestrichen.

(25)

Artikel 177 erhält folgende Fassung:

„Artikel 177

Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Werden Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert und ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern (gemeinsame Lagerung), so sehen die Bewilligungen gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vor.

(2)   Unionswaren, die zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gemäß Absatz 1 gelagert werden, müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten Nicht-Unionswaren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zusammen mit Unionswaren gelagert würden, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, nicht als Waren derselben Handelsqualität wie die Unionswaren.

(4)   Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn Nicht-Unionswaren zusammen mit Unionswaren gelagert werden, die zuvor als Nicht-Unionswaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und für die die in Absatz 3 genannten Abgaben entrichtet worden sind.“

(26)

Artikel 220 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(27)

In Artikel 224 wird folgender Absatz angefügt:

„Im Fall von Waren gemäß Buchstabe b können der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(28)

In Artikel 227 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(29)

In Artikel 229 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(30)

In Artikel 230 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(31)

Der folgende neue Artikel 235a wird eingefügt:

„Artikel 235a

Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(32)

In Artikel 237 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Für Waren gemäß Artikel 235a Absatz 1 beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens 24 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, es sei denn, in internationalen Abkommen ist eine längere Frist vorgesehen.“

(33)

In Artikel 245 Absatz 1 erhalten die Buchstaben i und p folgende Fassung:

„i)

Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;“;

„p)

Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, in die Republik San Marino, den Staat Vatikanstadt oder die Gemeinde Livigno verbracht wurden.“

(34)

In Artikel 248 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Wird die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 340 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon unterrichtet, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, so erklärt sie die betreffende Anmeldung und gegebenenfalls die entsprechende gemäß Artikel 334 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestellte Bescheinigung über den Ausgang der Waren unverzüglich für ungültig.“

(35)

Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang 52-01 wird eingefügt.

(36)

In Anhang 71-03 werden nach dem ersten Absatz und vor der Liste der Behandlungen die beiden folgenden Absätze eingefügt:

„Außerdem darf keine der folgenden Behandlungen zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führen.

Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes gilt, dass jede der nachstehend aufgeführten üblichen Behandlungen, die eine Änderung des KN-Codes oder des Ursprungs von Nicht-Unionswaren zur Folge haben, zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führt, wenn die Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem die üblichen Behandlungen beginnen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, falls sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.“

(37)

In Anhang 71-04 Teil II „AKTIVE VEREDELUNG“ wird Nummer 7 „Milch und Milcherzeugnisse“ gestrichen.

(38)

Anhang 71-05 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 56 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Anhang 1 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

In Anhang 9 Anlage A wird in den einleitenden Bemerkungen zu den Tabellen Nummer 4.2 gestrichen.

Artikel 3

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 37 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

‚regionale Kumulierung‘ ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß diesem Abschnitt Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiterverarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;“.

2.

In Artikel 128a Absatz 2 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

„e)

dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke

i)

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der unter Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

ii)

vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:

Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;

zuständige Zollstelle;

Datum;

zugelassener Aussteller;

Bewilligungsnummer.

f)

Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

Одобрен издател

Emisor autorizado

Schválený vydavatel

Autoriseret udsteder

Zugelassener Aussteller

Volitatud väljastaja

Εγκεκριμένος εκδότης

Authorised issuer

Emetteur agréé

Ovlaštenog izdavatelja

Emittente autorizzato

Atzītais izdevējs

Įgaliotasis išdavėjas

Engedélyes kibocsátó

Emittent awtorizzat

Toegelaten afgever

Upoważnionego wystawcę

Emissor autorizado

Emitent autorizat

Schválený vystaviteľ

Pooblaščeni izdajatelj

Valtuutettu antaja

Godkänd utfärdare“.

3.

In Artikel 150 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden;

b)

Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe b und Absatz 16 Buchstabe b Ziffer i gilt ab dem 15. März 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)  Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität (JOIN(2018) 5 final vom 28. März 2018).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(5)  Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 38).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

(9)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).


ANHANG I

In die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird Anhang 52-01 wie folgt eingefügt:

„ANHANG 52-01

EU-Vordruck 302

(1)

Der EU-Vordruck 302 muss dem Muster in diesem Anhang entsprechen.

(2)

Der EU-Vordruck 302 muss in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein.

(3)

Werden die Eintragungen handschriftlich gemacht, so müssen sie deutlich lesbar sein.

(4)

Jeder EU-Vordruck 302 trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

EU FORM 302 / FORMULAIRE UE 302

Document for customs purposes for goods used for military activity only and not for commercial gain.

Document à usage douanier relatif à des marchandises utilisées exclusivement pour des activités militaires et sans intention commerciale

Copy n°:

Exemplaire n° :

Serial N°

Numéro

Mission/Exercise/Transport:

Mission/Exercice/Transport:

Mode of transport:

Mode de transport:

Temporary Admission (yes/no):

Admission temporaire (oui/non):

Name and address of transporter:

Nom et adresse du transporteur:

 

Name and address of consignor

Nom et adresse de l’expéditeur

Name and address of consignee

Nom et adresse du destinataire

Final destination / Destination finale:

Sealed/not sealed (*): when sealed: seal numbers, quantity and sealing authority will be show below.

Scellé/sans scellé (*) : si l’envoi a été scellé, indiquer ci-dessous l’espèce, le numéro et le nombre des scellés et l’autorité qui les a apposés.

Remarks: See attached shipping documents

Observations: Voir documents d’expédition en annexe

Seal numbers

Numéros des scellés

(Stamp / Cachet)

I (name in full) certify that the shipment described herein is transported under the authority of the military and contains only goods for their use without any commercial intent.

Je (nom et prénom) certifie que l’envoi décrit ci-dessus est transporté avec l’autorisation des forces militaires et contient uniquement des marchandises destinées à leur usage et sans intention commerciale.

Signature…

Rank and unit-address / Grade et adresse de l’unité:

Date:

Certificate of receipt / Certificat de réception

I (name in full) certify that the goods listed above have been received as described.

Je (nom et prénom) certifie que les marchandises indiquées ci-dessus ont été reçues et sont conformes.

Signature…

Rank and unit-address / Grade et adresse de l’unité:

Date:

 

This is an accountable document which constitutes both an official certificate of import/export autorisation and a customs declaration / Ce document est un document officiel engageant votre responsabilité, servant à la fois de licence d’importation et d’exportation ainsi que de déclaration en douane.

For instructions for use of this document see overleaf / Voir au verso les instructions pour l’utilisation de ce document.

Delete where inapplicable / Biffer la mention inutile.

EU FORM 302 / FORMULAIRE UE 302

I undertake

1.

to present this import/export notification to the appropriate customs authorities together with such goods as have not been accepted by the EU forces entity led to receive goods.

2.

not to hand such goods to any third party or parties without due observance of the current customs and other requisition of the land which delivery of the goods has been refused.

3.

to present my credentials to the customs authorities on demand.

4.

This form is not to be used for commercial intent (i.e. the buying or selling of products).

Je m’engage

1.

à présenter aux autorités douanières compétentes, cette déclaration d’importation/d’exportation, avec les marchandises qui ne seraient pas acceptées par l’unité des Forces UE.

2.

à ne céder ces marchandises à de tierces personnes, sans accomplir les formalités douanières et autres prévues par la réglementation en vigueur dans le pays où les marchandises ont été refusées.

3.

à présenter mes papiers d’identité sur demande aux autorités douanières.

4.

Ce formulaire ne peut pas être utilisé à des fins commerciales (par exemple, pour acheter ou vendre des marchandises).

Signature, name and address of person presenting the goods to customs

Signature, nom et adresse de la personne qui présente les marchandises à la douane

 

Goods presented to customs authorities (on/at place)

Marchandises présentées aux autorités douanières (date et lieu)

FOR CUSTOMS ONLY / PARTIE RESERVEE A LA DOUANE

 

Country

Pays

Customs Office

Bureau de douanes

Date of crossing

Date du passage

Signature of customs officer and remarks

Signature du douanier et obs

Official customs stamp

Cachet de la douane

Exit Sortie

 

 

 

 

 

Entry Entrée

 

 

 

 

 

Exit Sortie

 

 

 

 

 

Entry Entrée

 

 

 

 

 

INSTRUCTIONS FOR THE CONSIGNOR / INSTRUCTION POUR L’EXPEDITEUR

THE CONSIGNOR will present all copies of the shipment to the transporter. Tampering with the forms by means of erasures of addition there to by the consignor and/or the transporter of their employees will void this declaration.

L’EXPEDITEUR doit remettre tous les exemplaires au transporteur en même temps que l’envoi. L’altération des documents (suppressions ou additions) par l’expéditeur, le transporteur ou leurs employés entraîne automatiquement la nullité de cette déclaration.

DISTRIBUTION OF COPIES

Copy n° 1

Will be handed over to the consignee together with the shipment by the transporter after customs officials have processed and stamped this copy.

Copy n° 2

Should be returned by recipient to the despatching agency together with an acknowledgment of receipt.

Copy n° 3

Is intended for processing and retention by customs officials of origin.

Copy n° 4

Is intended for retention by customs officials of destination. For transit purposes further copies as necessary, to be marked 4a, 4b, etc. are intended for retention by customs officials of transit countries concerned.

Copy n° 5

Is intended for retention by the issuing organisation.

DESTINATION DES EXEMPLAIRES

Exemplaire n°1

Doit être remis au destinataire avec les marchandises, par le transporteur après avoir été complété et visé par les autorités douanières

Exemplaire n°2

Doit être renvoyé par le destinataire au service d’expédition avec un accusé de réception.

Exemplaire n° 3

Destiné au service des douanes du pays d’expédition qui le complète et le conserve dans ses archives.

Exemplaire n° 4

Destiné au service des douanes du pays destinataire pour le conserver dans ses archives. En cas de transit, seront établis des exemplaires supplémentaires numérotés 4a, 4b, etc. destinés aux services des douanes des pays de transit concernés pour y être conservés.

Exemplaire n°5

Destiné à l’unité militaire qui a établi ce document pour le conserver dans ses archives.


ANHANG II

Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A wird in der ersten Tabelle die erste Spalte „Gemeinsame Datenelemente“ wie folgt geändert:

a)

Die erste Zeile „Bewilligungsnummer (O)“ erhält folgende Fassung:

„Nummer der Bewilligung/Anmeldung (O)“;

b)

nach der zweiten Zeile „Person, die das Ersuchen stellt (O)“ wird folgende Zeile eingefügt:

„Anmelder (F)“;

c)

die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren“ erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert der Waren (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)“;

d)

die neunte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert der Veredelungserzeugnisse (O)“ erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert der Veredelungserzeugnisse (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)“.

2.

In Abschnitt A wird in der ersten Tabelle die zweite Spalte „Anmerkungen“ wie folgt geändert:

a)

Nach der zweiten Zeile „Zur Identifizierung verwendete EORI-Nummer“ wird folgende Zeile eingefügt:

„Nur wenn es sich bei dieser Person nicht um den Inhaber der Bewilligung handelt“;

b)

die siebte Zeile erhält folgende Fassung:

„Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Waren, für die der INF angefordert wird. Bevor die betreffende(n) Zollanmeldung(en) abgegeben wird (werden), muss die zolltarifliche Einreihung der Waren mit der zolltariflichen Einreihung in der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung übereinstimmen. Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden.“;

c)

die neunte Zeile erhält folgende Fassung:

„Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird. Bevor die betreffende(n) Zollanmeldung(en) abgegeben wird (werden), muss die zolltarifliche Einreihung der Veredelungserzeugnisse mit der zolltariflichen Einreihung in der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung übereinstimmen. Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden.“

3.

In Abschnitt A wird in der zweiten Tabelle die erste Spalte „Spezifische AV‐Datenelemente“ wie folgt geändert:

a)

Die vierte Zeile „Szenario AV IM/EX“ erhält folgende Fassung:

„Szenario AV IM/EX (gemäß Artikel 1 Nummer 30)“;

b)

die achte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)“ erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)“;

c)

die zehnte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)“ erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)“;

d)

die zwölfte Zeile „Szenario AV IM/EX“ erhält folgende Fassung:

„Szenario AV EX/IM (gemäß Artikel 1 Nummer 29)“;

e)

die sechzehnte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)“ erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)“;

f)

die neunzehnte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)“ erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)“.

4.

In Abschnitt A wird in der dritten Tabelle die erste Spalte „Spezifische PV‐Datenelemente“ wie folgt geändert:

a)

Die erste Zeile „Szenario PV IM/EX“ erhält folgende Fassung:

„Szenario PV EX/IM (gemäß Artikel 1 Nummer 28)“;

b)

die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge (O)“ erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten) (O)“;

c)

die zwölfte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)“ erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)“;

d)

die dreizehnte Zeile „Szenario PV IM/EX“ erhält folgende Fassung: „Szenario PV IM/EX (gemäß Artikel 1 Nummer 27)“;

e)

die siebzehnte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)“ erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)“.

5.

In Abschnitt B wird in der ersten Tabelle in der ersten Spalte „Gemeinsame Datenelemente“ nach der achten Zeile „MRN (F)“ folgende neue Zeile eingefügt:

„Datum des Entstehens der Zollschuld oder der Anwendung der HPM (O)“.


ANHANG III

In Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 erhalten in der Legende zur Tabelle die Zeilen F1a bis G1 folgende Fassung:

Tabelle Anhang B Spalten

Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission aufgeführte IT-Systeme

In dieser Delegierten Verordnung enthaltene vorübergehende Datenanforderungen

„F1a

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vollständiger Datensatz

ICS2 — Release 3

Anhang 9 — Anlage A

F2a

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vollständiger Datensatz

ICS2 — Release 2

Anhang 9 — Anlage A

F3a

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Vollständiger Datensatz

ICS2 — Release 2

Anhang 9 — Anlage A

F5

Summarische Eingangsanmeldung — Straßen- und Schienenverkehr

ICS2 — Release 3

Anhang 9 — Anlage A

G1

Umleitungsmeldung

ICS2 — Release 3

Anhang 9 — Anlage A“


Top