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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32026R1751

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1751 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen

C/2026/4951

ABl. L, 2026/1751, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1751/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1751/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1751

21.7.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1751 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2026

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 der Kommission (2) wurde der Stoff Sepiolit-Ton für einen Zeitraum von 10 Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern zugelassen, wobei er in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Bindemittel“ bzw. „Trennmittel“ eingeordnet wurde. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 wurde zudem die Durchführungsverordnung (EU) 2023/263 der Kommission (3) geändert.

(2)

Bei der Neubewertung von Zusatzstoffen, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (4) zugelassen wurden, werden üblicherweise Übergangsmaßnahmen festgelegt, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, die sich aus der Zulassung ergeben. In der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 wurde es jedoch versäumt, solche Übergangsmaßnahmen in Bezug auf alle Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern festzulegen.

(3)

Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 dahin gehend berichtigt werden, dass für das Inverkehrbringen und die Verwendung des gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Sepiolit-Tons Übergangsmaßnahmen für die Verwendung bei allen Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern festgelegt werden.

(4)

Um zu verhindern, dass es dadurch, dass in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die betreffenden Zieltiere fehlen, zu Marktstörungen und nachteiligen Folgen für die betroffenen Unternehmer kommt, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 gelten.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154

In die Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der Stoff Sepiolit-Ton und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die für alle Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern bestimmt sind und vor dem 22. Januar 2027 gemäß den vor dem 22. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Die den Stoff gemäß Absatz 1 enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für alle Tierarten bestimmt sind außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern und die vor dem 22. Juli 2027 gemäß den vor dem 22. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Die den Stoff gemäß Absatz 1 enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für alle Tierarten bestimmt sind außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern und vor dem 22. Juli 2028 gemäß den vor dem 22. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 der Kommission vom 23. Januar 2026 zur Zulassung von Sepiolit-Ton als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/263 hinsichtlich der Zulassungsbedingungen für Sepiolit-Ton als Futtermittelzusatzstoff für Salmoniden und Masthühner (ABl. L, 2026/154, 26.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/154/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/263 der Kommission vom 7. Februar 2023 zur Zulassung von Sepiolit-Ton als Futtermittelzusatzstoff für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, entwöhnte Suidae und Suidae für die Mast, Salmoniden und Masthühner (ABl. L 37 vom 8.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/263/oj).

(4)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1751/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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