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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32026R1216

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1216 der Kommission vom 9. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren für gasförmige Schadstoffe von schweren Nutzfahrzeugen der Klassen M3, N2 und N3

C/2026/3151

ABl. L, 2026/1216, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1216/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1216/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1216

13.8.2026

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1216 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2026

zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren für gasförmige Schadstoffe von schweren Nutzfahrzeugen der Klassen M3, N2 und N3

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 müssen Fahrzeuge die darin festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht nur während der Hauptlebensdauer, sondern auch während der zusätzlichen Lebensdauer einhalten, die 25 % über die Hauptlebensdauer des Fahrzeugs hinausgeht. Für diese zusätzliche Lebensdauer sind in Anhang IV Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2024/1257 Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren festgelegt, um der Verschlechterung der Emissionsreduktionssysteme über die Hauptlebensdauer hinaus Rechnung zu tragen. Um den Fahrzeugherstellern vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/1257 Rechtssicherheit in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M3, N2 und N3 zu gewähren, müssen in Anhang IV Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2024/1257 Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren für gasförmige Schadstoffe von schweren Nutzfahrzeugen der Klassen M3, N2 und N3 festgelegt werden.

(2)

Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1257 hat die Kommission einen Bericht zur Bewertung der Dauerhaltbarkeitsleistung schwerer Nutzfahrzeuge in Bezug auf Emissionen (2) ausgearbeitet und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(3)

Sowohl bei i) Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 bis zu einer Höchstmasse von 16 t und M3 bis zu einer Höchstmasse von 7,5 t als auch bei ii) Fahrzeugen der Klasse N3 mit einer Höchstmasse von mehr als 16 t und der Klasse M3 mit einer Höchstmasse von mehr als 7,5 t hat diese Bewertung ergeben, dass der Wert von 1,2 einen typischen Dauerhaltbarkeitsmultiplikator für Dieselmotoren der Emissionsnorm Euro VI Stufen D und E darstellt. Auf der Grundlage dieser technischen Bewertung und in Anbetracht der Tatsache, dass diese Motoren aus technologischer Sicht am ehesten mit Euro-7-Motoren vergleichbar sind, ist es angezeigt, Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren von 1,2 für gasförmige Schadstoffe von schweren Euro-7-Nutzfahrzeugen der Klassen M3, N2 und N3 festzulegen und diese Werte an die Anforderungen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und M2 anzupassen.

(4)

Anhang IV Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2024/1257 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1257 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1257/oj.

(2)  Europäische Kommission: Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Plakolmer, B., Hausberger, S. und Weller, K., Durability of Euro 7 heavy-duty vehicle emissions — Technical report — LOT2, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2873/7305552.


ANHANG

Anhang IV Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2024/1257 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 2: Anzuwendende Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren zur Anpassung der Grenzwerte für Abgasemissionen gemäß Anhang 1 bei der Prüfung von Fahrzeugen, Motoren und emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch während der zusätzlichen Lebensdauer

Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren

M1, N1 und M2

N2, N3 ≤ 16 t ((*1)), M3 ≤ 7,5 t ((*1))

N3 > 16 t ((*1)), M3 > 7,5 t ((*1))

Dauerhaltbarkeitsmultiplikator für die zusätzliche Lebensdauer

1,2 für gasförmige Schadstoffe

1,2 für gasförmige Schadstoffe

1,2 für gasförmige Schadstoffe

((*1))  Höchstmasse.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1216/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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