Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 32025R0037
Regulation (EU) 2025/37 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 amending Regulation (EU) 2019/881 as regards managed security services (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2025/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/881 im Hinblick auf verwaltete Sicherheitsdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2025/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/881 im Hinblick auf verwaltete Sicherheitsdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
PE/93/2024/REV/1
ABl. L, 2025/37, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/37/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/37 |
15.1.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/37 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/881 im Hinblick auf verwaltete Sicherheitsdienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Durch die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird ein Rahmen für die Schaffung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung eingeführt, um für Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), IKT-Dienste und IKT-Prozesse in der Union ein angemessenes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten und eine Fragmentierung des Binnenmarkts für Zertifizierungsschemata in der Union zu verhindern. |
|
(2) |
Um sicherzustellen, dass die Union Cyberangriffen standhalten kann, und um Schwachstellen auf dem Binnenmarkt zu verhindern, soll mit dieser Verordnung der horizontale Rechtsrahmen für die Festlegung umfassender Cybersicherheitsanforderungen für alle Produkte mit digitalen Elementen gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergänzt werden, indem sie Sicherheitsziele für verwaltete Sicherheitsdienste sowie für deren Anwendung und die Vertrauenswürdigkeit dieser Dienste vorsieht. |
|
(3) |
Verwaltete Sicherheitsdienste werden von Anbietern verwalteter Sicherheitsdienste im Sinne von Artikel 6 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erbracht. Die Begriffsbestimmung für verwaltete Sicherheitsdienste in dieser Verordnung sollte daher mit der Begriffsbestimmung für Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste in der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Einklang stehen. Diese Dienste bestehen in der Durchführung oder Unterstützung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Cybersicherheitsrisikomanagement ihrer Kunden und haben bei der Verhütung und Eindämmung von Vorfällen an Bedeutung gewonnen. Dementsprechend gelten die Anbieter dieser Dienste gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 als wesentliche oder wichtige Einrichtungen, die zu einem Sektor mit hoher Kritikalität gehören. Nach Erwägungsgrund 86 der genannten Richtlinie spielen die Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste in Bereichen wie Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, Penetrationstests, Sicherheitsaudits und Beratung eine überaus wichtige Rolle, indem sie Einrichtungen bei deren Bemühungen um die Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und bei der anschließenden Wiederherstellung unterstützen. Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste sind jedoch auch selbst Ziel von Cyberangriffen geworden und stellen aufgrund ihrer engen Einbindung in die Betriebstätigkeit ihrer Kunden ein besonderes Risiko dar. Es ist daher wichtig, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2555 bei der Wahl von Anbietern verwalteter Sicherheitsdienste erhöhte Sorgfalt walten lassen. |
|
(4) |
Die Begriffsbestimmung für verwaltete Sicherheitsdienste gemäß dieser Verordnung umfasst eine nicht erschöpfende Liste verwalteter Sicherheitsdienste, die für europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung infrage kommen könnten, darunter etwa die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Penetrationstests, Sicherheitsaudits und Beratung im Zusammenhang mit technischer Unterstützung. Verwaltete Sicherheitsdienste könnten Cybersicherheitsdienste umfassen, die die Abwehrbereitschaft sowie die Prävention, Erkennung, Analyse und Eindämmung von, die Reaktion auf und die Wiederherstellung nach Vorfällen unterstützen. Auch die Bereitstellung von Informationen über Cyberbedrohungen und Risikoabschätzungen im Zusammenhang mit technischer Unterstützung könnten als verwaltete Sicherheitsdienste eingestuft werden. Für einzelne verwaltete Sicherheitsdienste könnte es verschiedene europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung geben. Die gemäß diesen Schemata ausgestellten europäischen Cybersicherheitszertifikate sollten sich auf bestimmte verwaltete Sicherheitsdienste eines bestimmten Anbieters dieser Dienste beziehen. |
|
(5) |
Die Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste können auch eine wichtige Rolle mit Blick auf Maßnahmen der Union spielen, mit denen die Reaktion und anfängliche Wiederherstellung im Falle von schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes unterstützt wird, wobei sie sich auf Dienste vertrauenswürdiger privater Anbieter und — auf der Grundlage von auf Unionsebene koordinierter Sicherheitsrisikobewertungen — auf die Prüfung kritischer Einrichtungen auf potenzielle Schwachstellen stützen. Die Zertifizierung verwalteter Sicherheitsdienste könnte bei der Auswahl vertrauenswürdiger Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eine Rolle spielen. |
|
(6) |
Die Zertifizierung verwalteter Sicherheitsdienste ist nicht nur für das Auswahlverfahren zur Bildung der durch die Verordnung (EU) 2025/38 eingerichteten EU-Cybersicherheitsreserve von Bedeutung, sondern ist auch ein wesentlicher Qualitätsindikator für private und öffentliche Einrichtungen, die solche Dienste nutzen wollen. Angesichts der Kritikalität verwalteter Sicherheitsdienste und der Sensibilität der verarbeiteten Daten könnte die Zertifizierung den potenziellen Kunden wichtige Orientierungshilfen und Sicherheit in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit dieser Dienste bieten. Europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste sollen dazu beitragen, eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern. Diese Verordnung zielt daher darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. |
|
(7) |
Europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste sollten bewirken, dass diese Dienste angenommen werden und der Wettbewerb zwischen Anbietern verwalteter Sicherheitsdienste zunimmt. Unbeschadet des Ziels, für ein hinreichendes und angemessenes Maß an einschlägigem technischem Wissen und beruflicher Integrität dieser Anbieter zu sorgen, sollten diese Zertifizierungsschemata deshalb den Markteintritt und das Anbieten verwalteter Sicherheitsdienste erleichtern, indem sie den potenziellen Regelungs-, Verwaltungs- und Finanzaufwand, mit dem Anbieter und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunternehmen, konfrontiert sein könnten, wenn sie verwaltete Sicherheitsdienste anbieten, nach Möglichkeit verringern. Außerdem sollten europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung mit dem Ziel, die Einführung von verwalteten Sicherheitsdiensten zu erleichtern und die Nachfrage nach ihnen anzuregen, dazu beitragen, dass insbesondere KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften mit begrenzten Kapazitäten und Ressourcen, die jedoch anfälliger für Cyberangriffe mit finanziellen, rechtlichen, rufschädigenden und operativen Folgen sind, Zugang zu diesen Diensten haben. |
|
(8) |
Es ist wichtig, KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, bei der Durchführung dieser Verordnung und bei der Einstellung von Personal mit den erforderlichen Kompetenzen und dem erforderlichen Fachwissen im Bereich Cybersicherheit zu unterstützen, damit sie im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung verwaltete Sicherheitsdienste anbieten können. Das mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Programm „Digitales Europa“ und andere einschlägige Unionsprogramme sehen vor, dass die Kommission finanzielle und technische Unterstützung leistet, die es diesen Unternehmen ermöglicht, zum Wachstum der Wirtschaft der Union und zur Stärkung des gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus innerhalb der Union beizutragen, indem beispielsweise die finanzielle Unterstützung aus dem Programm „Digitales Europa“ und anderen einschlägigen Unionsprogrammen auf dieses Ziel ausgerichtet wird und KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, unterstützt werden. |
|
(9) |
Das europäische Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste sollte zur Verfügbarkeit sicherer und hochwertiger Dienste, die einen sicheren digitalen Übergang gewährleisten, und zur Erreichung der im mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgestellten Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade festgelegten Ziele beitragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Ziele, dass 75 % der Unternehmen in der Union mit der Nutzung von Cloud-Computing-Diensten, von Massendaten oder künstlicher Intelligenz beginnen, dass mehr als 90 % der KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, zumindest eine grundlegende digitale Intensität erreichen und dass wesentliche öffentliche Dienstleistungen online zugänglich sind. |
|
(10) |
Neben der Einführung von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen bieten verwaltete Sicherheitsdienste häufig noch zusätzliche Dienstleistungen an, die sich auf die Kompetenzen, Fachkenntnis und Erfahrung des Personals von Anbietern dieser Dienste stützen. Ein sehr hohes Niveau solcher Kompetenzen, Fachkenntnis und Erfahrung sowie geeignete interne Verfahren sollten Teil der Sicherheitsziele sein, um eine sehr hohe Qualität der verwalteten Sicherheitsdienste zu gewährleisten. Damit alle Aspekte verwalteter Sicherheitsdienste von speziellen europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung erfasst werden können, ist es daher erforderlich, die Verordnung (EU) 2019/881 zu ändern. Den Ergebnissen und Empfehlungen der in der Verordnung (EU) 2019/881 vorgesehenen Bewertung und Überarbeitung sollte Rechnung getragen werden. |
|
(11) |
Damit das Wachstum eines verlässlichen Binnenmarkts gefördert werden kann und man zudem Partnerschaften mit gleichgesinnten Drittstaaten eingehen kann, sollte das Zertifizierungsverfahren, das mit dem europäischen Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 eingerichtet wird, auf eine Weise umgesetzt werden, die seine internationale Anerkennung und die Abstimmung auf internationale Normen erleichtert. |
|
(12) |
Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. April 2023 mit dem Titel „Schließung der Fachkräftelücke im Cybersicherheitsbereich zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der Resilienz in der EU (‚Akademie für Cybersicherheitskompetenzen‘)“ über die Akademie für Cybersicherheitskompetenzen festgestellt hat, ist die Union mit einem Fachkräftemangel konfrontiert, der durch einen Mangel an qualifizierten Arbeitskräften und eine sich schnell entwickelnde Bedrohungslage gekennzeichnet ist. Bildungsressourcen und die Formen formaler Ausbildungen variieren und Wissen kann auf unterschiedliche Weise erworben werden: formal, etwa an Hochschulen oder mit Kursen, oder nicht-formal, beispielsweise durch das Lernen am Arbeitsplatz oder eine lange Berufserfahrung in dem einschlägigen Bereich. Deshalb muss die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 errichteten Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und Interessenträgern unter anderem aus der Privatwirtschaft und der Wissenschaft im Wege des Aufbaus öffentlich-privater Partnerschaften, der Unterstützung von Forschungs- und Innovationsinitiativen, der Ausarbeitung und gegenseitigen Anerkennung von gemeinsamen Normen und der Zertifizierung von Cybersicherheitskompetenzen etwa mittels des europäischen Rahmens für Cybersicherheitskompetenzen intensiviert werden, sodass hochwertige verwaltete Sicherheitsdienste einfacher eingerichtet werden können und ein besserer Überblick über die Zusammensetzung des Arbeitskräfteangebots der Union im Bereich Cybersicherheit erlangt wird. Diese Zusammenarbeit würde außerdem die Mobilität von Fachkräften im Bereich Cybersicherheit innerhalb der Union sowie die Aufnahme von Kenntnissen und Schulungen in diesem Bereich in Bildungsprogramme fördern und den Zugang junger Menschen, darunter auch Menschen, die in benachteiligten Regionen wie Inseln, dünn besiedelten, ländlichen und entlegenen Gegenden leben, zu Ausbildungen und Praktika sicherstellen. Es ist wichtig, dass diese Zusammenarbeit darauf ausgerichtet ist, mehr Frauen und Mädchen für diesen Bereich zu gewinnen, und einen Beitrag zur Beseitigung des Geschlechtergefälles in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik leisten, und die Privatwirtschaft muss sich darum bemühen, eine Ausbildung am Arbeitsplatz anzubieten, die sich auf die am stärksten gefragten Kompetenzen konzentriert und in die sowohl die öffentliche Verwaltung als auch Start-ups und KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, einbezogen werden. Zudem ist es wichtig, dass die Anbieter und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und zur Erhebung von Daten zur Lage und zur Entwicklung des Cybersicherheits-Arbeitsmarkts beitragen. |
|
(13) |
Die ENISA spielt eine wichtige Rolle, wenn es gilt, mögliche europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Union sollte die Kommission gemäß dem in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/881 festgelegten Verfahren die erforderlichen Haushaltsmittel für den Stellenplan der ENISA abschätzen. |
|
(14) |
In der vorliegenden Verordnung sind gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2019/881 vorgesehen, um die Schaffung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste zu ermöglichen. Diesbezüglich werden in der vorliegenden Verordnung außerdem bestimmte Vorschriften der genannten Verordnung ausgeführt und erläutert, die sich mit der Ausarbeitung und Funktionsweise sämtlicher europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung befassen, damit für ihre Transparenz und Offenheit gesorgt ist. Die letztgenannten Änderungen, die sich auf die Ausführung oder Erläuterungen der Verordnung (EU) 2019/881 beschränken — insbesondere die Änderungen in Bezug auf die Informationen, die die ENISA bei der Übermittlung eines möglichen Schemas bereitstellen muss, die für jedes mögliche Schema eingerichteten Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie die Information und Konsultation in Bezug auf europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung –, sollten keinesfalls die gemäß Artikel 67 der genannten Verordnung erforderliche generelle Bewertung und Überarbeitung der genannten Verordnung vorgreifen, insbesondere die Bewertung der Auswirkungen, der Wirksamkeit und der Effizienz des Titels der genannten Verordnung in Bezug auf den Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung. Die Bewertung und Überarbeitung dieses Titels sollte auf einer umfassenden Konsultation der Interessenträger und einer ausführlichen und sorgfältigen Analyse der betreffenden Verfahren beruhen. |
|
(15) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung der Schaffung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
|
(16) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angehört und hat am 10. Januar 2024 eine Stellungnahme abgegeben — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/881
Die Verordnung (EU) 2019/881 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die ENISA fördert die Nutzung der europäischen Cybersicherheitszertifizierung, um der Fragmentierung des Binnenmarkts vorzubeugen. Die ENISA trägt zum Aufbau und zur Pflege eines europäischen Zertifizierungsrahmens für die Cybersicherheit im Sinne des Titels III dieser Verordnung bei, um die Transparenz der Cybersicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten zu erhöhen und damit das Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.“ |
|
4. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Europäischer Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit (1) Der europäische Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit wird geschaffen, um die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem die Cybersicherheit in der Union erhöht wird und indem im Hinblick auf die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwaltete Sicherheitsdienste ein harmonisierter Ansatz auf Unionsebene für europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung ermöglicht wird. (2) Im europäischen Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit ist ein Mechanismus festgelegt, mit dem europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung geschaffen werden und mit dem bescheinigt wird, dass die nach einem solchen Schema bewerteten IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse den festgelegten Sicherheitsanforderungen genügen, um die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der Funktionen oder Dienste, die von diesen Produkten, Diensten und Prozessen angeboten oder über diese zugänglich gemacht werden, während deren gesamten Lebenszyklus zu schützen. Außerdem wird damit bescheinigt, dass verwaltete Sicherheitsdienste, die nach solchen Schemata bewertet wurden, den festgelegten Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten entsprechen, auf die im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienste zugegriffen wird bzw. die in diesem Zusammenhang verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, und dass diese Dienste kontinuierlich mit der erforderlichen Kompetenz, Sachkenntnis und Erfahrung von Personal mit einem hinreichenden und angemessenen Maß an einschlägigen Fachkenntnissen und beruflicher Integrität erbracht werden.“ |
|
6. |
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
|
|
7. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
|
|
8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 49a Informationen und Konsultationen über die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung (1) Die Kommission veröffentlicht Informationen darüber, dass sie die ENISA damit beauftragt hat, ein mögliches Schema auszuarbeiten oder ein bestehendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 48 zu überarbeiten. (2) Während der Ausarbeitung eines möglichen Schemas durch die ENISA gemäß Artikel 49 können das Europäische Parlament, der Rat oder beide die Kommission in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der ECCG und die ENISA ersuchen, vierteljährlich einschlägige Informationen über den Entwurf eines möglichen Schemas vorzulegen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates kann die ENISA im Einvernehmen mit der Kommission und unbeschadet des Artikels 27 dem Europäischen Parlament und dem Rat relevante Teile des Entwurfs eines möglichen Schemas in einer dem erforderlichen Vertraulichkeitsniveau angemessenen Weise und gegebenenfalls in eingeschränkter Form zur Verfügung stellen. (3) Um den Dialog zwischen den Unionsorganen zu fördern und zu einem formellen, offenen, transparenten und inklusiven Konsultationsprozess beizutragen, können das Europäische Parlament, der Rat oder beide die Kommission und die ENISA ersuchen, Angelegenheiten zu erörtern, die das Funktionieren der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten betreffen. (4) Bei der Bewertung dieser Verordnung gemäß Artikel 67 berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls Elemente, die sich aus den Standpunkten des Europäischen Parlaments und des Rates zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheiten ergeben.“ |
|
9. |
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
|
|
10. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 51a Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste Es wird ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste konzipiert, um — soweit zutreffend — mindestens die folgenden Sicherheitsziele zu verwirklichen:
|
|
11. |
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
|
|
12. |
Artikel 53 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung kann die Durchführung einer Selbstbewertung der Konformität unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers oder Anbieters von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten zulassen. Die Selbstbewertung der Konformität ist nur für IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwaltete Sicherheitsdienste mit niedrigem Risiko erlaubt, die der Vertrauenswürdigkeitsstufe ‚niedrig‘ entsprechen. (2) Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten kann eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass die Erfüllung der im Schema festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde. Durch die Ausstellung einer solchen Erklärung übernimmt der Hersteller oder Anbieter der IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste die Verantwortung dafür, dass das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess oder der verwaltete Sicherheitsdienst den in diesem Schema festgelegten Anforderungen entspricht. (3) Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten hält die EU-Konformitätserklärung, die technische Dokumentation und alle weiteren einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konformität der IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste mit dem Schema während des Zeitraums, der in dem entsprechenden europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt ist, für die gemäß Artikel 58 benannte nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung bereit. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung ist der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung und der ENISA vorzulegen.“ |
|
13. |
Artikel 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
|
14. |
Artikel 56 wird wie folgt geändert:
|
|
15. |
Artikel 57 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels werden nationale Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und die zugehörigen Verfahren für die IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwalteten Sicherheitsdienste, die unter ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen, ab dem Zeitpunkt unwirksam, der in dem nach Artikel 49 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt ist. Nationale Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und die zugehörigen Verfahren für die IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwalteten Sicherheitsdienste, die nicht unter ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen, bleiben bestehen. (2) Die Mitgliedstaaten führen keine neuen nationalen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten ein, die unter ein geltendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen.“ |
|
16. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
|
|
17. |
Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
|
|
18. |
Artikel 67 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Bewertung erstreckt sich auch auf die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Bestimmungen des Titels III dieser Verordnung, einschließlich der Verfahren, die zur Annahme von europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und ihrer faktengesicherten Grundlagen führen, im Hinblick auf die Ziele, für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwaltete Sicherheitsdienste in der Union ein angemessenes Maß an Cybersicherheit und einen besser funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten. (3) Bei der Bewertung wird beurteilt, ob wesentliche Anforderungen an die Cybersicherheit für den Zugang zum Binnenmarkt erforderlich sind, damit keine IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwalteten Sicherheitsdienste auf den Binnenmarkt gelangen, die den grundlegenden Anforderungen an die Cybersicherheit nicht entsprechen.“ |
|
19. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 167.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2024.
(3) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).
(4) Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).
(6) Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität für und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung) (ABl. L, 2025/38, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/38/oj).
(7) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, p. 1).
(8) Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).
(9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/881 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Die Nummern 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:
|
|
2. |
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Die Nummern 19 und 20 erhalten folgende Fassung:
|
Zu diesem Rechtsakt wurde eine Erklärung abgegeben, die in ABl. C, C/2025/307, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/307/oj zu finden ist.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/37/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)