Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32025R2653

Verordnung (EU) 2025/2653 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“ (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/54/2025/REV/1

ABl. L, 2025/2653, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2653/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2653/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2653

22.12.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/2653 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Dezember 2025

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164 und 172, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175 Absatz 3, Artikel 177 und 178, Artikel 182 Absätze 1 und 4, Artikel 183, 188 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die beispiellose geopolitische Instabilität und die rasche Verschlechterung der regionalen und globalen Bedrohungs- und Sicherheitslage, insbesondere der unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der die Union und ihre Mitgliedstaaten einem hohen Risiko des Eintretens konventioneller militärischer Bedrohungen aussetzt, erfordern eine dringende und erhebliche Aufstockung der Ausgaben der Union für Forschung, Innovation und Entwicklung, industrielle Kapazitäten und die Entwicklung von Infrastruktur im Zusammenhang mit Resilienz, Sicherheit und Verteidigung. Die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base, im Folgenden „EDTIB“) steht beim Zugang zu Finanzmitteln und insbesondere zu privaten Finanzmitteln für Investitionen vor beständigen Hindernissen, da die Marktakteure solche Investitionen mit Risiken assoziieren. Daher ist es unentbehrlich, öffentliche verteidigungsbezogene Investitionen zu mobilisieren. Daher sollte, wie es im Gemeinsamen Weißbuch der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. März 2025 zur europäischen Verteidigung — Bereitschaft 2030 („Gemeinsames Weißbuch“), das den Rahmen für den Plan „ReArm Europe“ bildet, dargelegt ist, die Union — neben der Erhöhung der nationalen Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten — die dringend notwendige Erhöhung der europäischen verteidigungsbezogenen Investitionen im Rahmen des Unionshaushalts stärker unterstützen. Die Mobilisierung von Finanzierungsprogrammen der Union zur Unterstützung von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von verteidigungsbezogenen Technologien und Gütern ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Union. Mit dieser Mobilisierung soll in Anbetracht der für beide Seiten vorteilhaften Übertragungseffekte auch die zivil-militärische Zusammenarbeit in allen Mitgliedstaaten verbessert werden. Bei den Maßnahmen, die aus den einschlägigen Programmen der Union unterstützt werden, könnte den einschlägigen Tätigkeiten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) und anderer Partner gebührend Rechnung getragen werden, sofern diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen.

(2)

Es sollten Investitionen in die Entwicklung hochmoderner Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und hochmoderner Verteidigungsfähigkeiten gefördert werden, da mit diesen Investitionen zu den weiter gefassten Zielen der Union in Bezug auf die Resilienz der Gesellschaft, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit beigetragen wird. Eingedenk der Risiken im Zusammenhang mit der zunehmenden Verschlechterung der Lage im sicherheitspolitischen Umfeld der Union ist die unionsweite Entwicklung der Industrie, die Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck herstellt, und der Verteidigungsindustrie von entscheidender Bedeutung, damit alle Mitgliedstaaten zu einer robusten EDTIB beitragen und sie ihnen zugutekommt.

(3)

Die mit der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (Strategic Technologies for Europe Platform, STEP) (4) ist eine Initiative zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union durch die Mobilisierung von Mitteln aus elf bestehenden Unionsprogrammen für kritische Technologien in drei strategischen Branchen: digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. Als solche ist die STEP ein gutes Instrument, um Unionsmittel koordiniert und synergetisch für Verteidigung zu mobilisieren, auch für digitale Schlüsseltechnologien auf Spitzenniveau, die für die Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien erforderlich sind.

(4)

Zwar ist die Unterstützung von verteidigungsrelevanten Technologien heute in den drei bestehenden strategischen Branchen, die im Rahmen der STEP bestimmt wurden, möglich, doch erscheint es notwendig, das Entwicklungspotenzial von Forschung, Industrie und Innovation im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich zu erhöhen, indem innerhalb der STEP eine vierte strategische Branche mit Schwerpunkt auf Verteidigungs- und Sicherheitstechnologien festgelegt wird, ohne dass die angestrebte technologische Führungsrolle der Union in den bestehenden Branchen beeinträchtigt wird. Mit dieser vierten strategischen Branche sollte sichergestellt werden, dass die STEP-Anreize genutzt werden, um die Unionsmittel für innovative Verteidigungs- und Sicherheitstechnologien aufzustocken, damit wirksam auf aktuelle und sich abzeichnende Bedrohungen reagiert und zu den STEP-Zielen zur Wettbewerbsfähigkeit Europas beigetragen wird. Unter Verteidigungstechnologien sollten die Technologien verstanden werden, die für die Entwicklung und Herstellung der im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Verteidigungsgüter einschließlich verteidigungsbezogener Güter erforderlich sind. Gemäß dem Ansatz, der für die anderen drei in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 genannten Branchen angewandt wird, sollte die Kommission die in der genannten Verordnung vorgesehenen Leitlinien durch Ergänzung um die vierte strategische Branche aktualisieren, auch hinsichtlich der Auslegung des Begriffs Verteidigungstechnologien. Was die künstliche Intelligenz betrifft, so sollten KI-Gigafabriken zu wichtigen Infrastrukturen werden, um die Leistung der KI im Bereich der Verteidigungstechnologien rasch zu steigern.

(5)

Überdies muss für die Optimierung der Kapazität der von der STEP abgedeckten Programme, Unionsressourcen für den Bedarf im Verteidigungsbereich zu mobilisieren, klargestellt werden, dass mit diesen Programmen Ziele verfolgt und Tätigkeiten unternommen werden können, die mit der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Resilienz der EDTIB sowie mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich Verteidigung im Zusammenhang stehen.

(6)

„Horizont Europa“, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtet wurde, ist das Programm der Union zur Finanzierung von Forschung und Innovation und hat zentrale Bedeutung für die weltweite Führungsrolle der Union in Wissenschaft und Technologie. Der mit der genannten Verordnung eingerichtete Accelerator des Europäischen Innovationsrats (EIC) unterstützt insbesondere möglicherweise bahnbrechende Innovationen mit disruptivem Charakter und Expansionspotenzial, die für private Investoren zu riskant sein könnten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-up-Unternehmen und einige kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die im Verteidigungssektor tätig sind, benötigen Finanzmittel für die Vermarktung innovativer Produkte. Diese Rechtsträger sehen sich jedoch beim Zugang zu Finanzmitteln mit größeren Hindernissen konfrontiert als Rechtsträger in anderen Wirtschaftszweigen. Wie im Gemeinsamen Weißbuch hervorgehoben wird, muss die Verteidigungsbereitschaft der Union erhöht werden, da Europa derzeit von Krieg, Aggression und anderen feindseligen Handlungen heimgesucht wird. Zu diesem Zweck ist eine erhebliche Aufstockung der Unterstützung für wirkungsstarke verteidigungsbezogene Innovationen erforderlich, einschließlich der dringend benötigten Unterstützung für KMU, Start-up-Unternehmen und bestimmte kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die bereit sind, solche wirkungsstarken verteidigungsbezogenen Innovationen großmaßstäblich einzuführen. Die derzeitige Struktur der Programme der Union, darunter auch der Europäische Verteidigungsfonds (EVF), bietet jedoch nicht den Umfang, die Flexibilität und die Geschwindigkeit, die erforderlich sind, um eine solche Unterstützung wirksam und rechtzeitig zu mobilisieren. Die derzeitige Struktur könnte Ungewissheit unter den Rechtsträgern im Verteidigungssektor bewirken, was den Zugang zu Unterstützung für Technologien für Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck anbelangt. Angesichts des Ausmaßes der Bedrohungslage im derzeitigen Umfeld sind außerordentliche Maßnahmen gerechtfertigt und erforderlich. Während die Unterstützung der Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich über den EVF erfolgt, bei dem es sich um ein spezifisches Programm von „Horizont Europa“ handelt, ist es in Anbetracht der derzeitigen strategischen Gegebenheiten angezeigt, den EIC-Accelerator für Maßnahmen zu öffnen, die sich für Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck eignen, wobei die Verwendung für zivile Anwendungen gefördert werden sollte. Die Unterstützung über die Scale-up-Regelung des EIC-Accelerators (im Folgenden „Regelung“) sollte auch auf nicht bankfähige KMU einschließlich Start-up-Unternehmen und nicht bankfähige kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung sowie Einrichtungen, die bereits über den Accelerator unterstützt wurden, ausgedehnt werden, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen in kritische Verteidigungsanwendungen tätigen, wobei, falls zweckmäßig, Innovationen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck begünstigt werden sollten. Im Rahmen der bestehenden verteidigungsorientierten Finanzierungsinstrumente, insbesondere des EVF und der als Teil des Programms „InvestEU“ eingerichteten Eigenkapitalfazilität für den Verteidigungsbereich, ist eine Aufstockung der Unterstützung in Form von Direktinvestitionen mit Kapitalbeteiligung, mittels deren Unternehmen direkt Finanzmittel erhalten, nicht möglich. Daher ist es erforderlich, die Regelung auch für Innovationen im Bereich der kritischen Verteidigungstechnologien zu öffnen, um Rechtsträger, die in den Verteidigungssektor investieren, zu unterstützen und gleichzeitig die Komplementarität mit anderen bestehenden Instrumenten der Union sicherzustellen. Dadurch ist es gerechtfertigt, im aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) eine gezielte Ausnahme von dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Grundsatz vorzusehen, wonach der Schwerpunkt der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Rahmen von „Horizont Europa“ durchgeführt werden, ausschließlich auf zivilen Anwendungen liegen darf, unter Vermeidung unnötiger Doppelarbeit. Die gezielte Ausnahme gilt unbeschadet des Ergebnisses der anstehenden Verhandlungen im Zusammenhang mit dem nächsten MFR. Die Kommission sollte für eine angemessene Aufsicht über die Anwendung der gezielten Ausnahme sorgen, unter anderem durch die Erhebung und Meldung geeigneter Daten im Rahmen der gegenwärtigen Kontrolle und Evaluierung des EIC, ohne den Teilnehmern zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen.

(7)

Da sich Innovationstätigkeiten in Bezug auf Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck auf die strategischen Vermögenswerte, die Interessen, die Autonomie, die Sicherheit und die strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten auswirken könnten, ist es unter Umständen erforderlich, in den einschlägigen Arbeitsprogrammen im Rahmen von „Horizont Europa“ die Förderfähigkeitsregeln anzupassen, damit die Teilnahme ausschließlich auf nur in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsträger oder auf — zusätzlich zu in einem Mitgliedstaat — auch in bestimmten assoziierten Ländern ansässige Rechtsträger beschränkt werden kann sowie damit die Teilnahme von in der Union oder in assoziierten Ländern ansässigen Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern aus nicht assoziierten Drittländern unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, ausgeschlossen werden kann. Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 sollte daher so geändert werden, dass eine solche Möglichkeit vorgesehen wird. Die Möglichkeit, die Förderfähigkeitsregeln in den einschlägigen Arbeitsprogrammen anzupassen, sollte eigens für neue Innovationstätigkeiten in Bezug auf Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck gelten und lässt die Vorschriften für die Unterstützung von Tätigkeiten in Bezug auf zivile Anwendungen im Rahmen von Horizont Europa oder die Finanzierung solcher Tätigkeiten unberührt.

(8)

Da sich Innovationstätigkeiten im Bereich der kritischen Verteidigungstechnologien erheblich auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, müssen spezifische Förderfähigkeitsregeln festgelegt werden, bei denen die Kohärenz mit anderen Instrumenten der Union im Sektor der Verteidigungsindustrie gewahrt und dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine Rechnung getragen wird. Durch diese spezifischen Förderfähigkeitsregeln sollte die Teilnahme auf in der Union, in der Ukraine oder in einem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Mitglied) und mit Horizont Europa assoziiert ist, ansässige Rechtsträger beschränkt werden. Durch diese Regeln sollte die Beteiligung von Rechtsträgern ausgeschlossen werden, die unmittelbar oder mittelbar von einem Drittland, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, oder von Rechtsträgern eines solchen Drittlands kontrolliert werden. Allerdings sollte ein Rechtsträger, der in der Union oder einem mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglied ansässig ist und von einem Drittland, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, oder von einem Rechtsträger eines Drittlands, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, kontrolliert wird, als Begünstigter förderfähig sein, sofern der Kommission Garantien zur Verfügung gestellt werden, die nach den nationalen Verfahren des Mitgliedstaats oder des EWR-Mitglieds, in dem der Rechtsträger ansässig ist, gebilligt wurden.

(9)

Da die Souveränität und die Sicherheit der Union gemäß der Verordnung (EU) 2024/795 dringend und außerordentlich gestärkt werden müssen und damit im Rahmen des EIC-Accelerators als Teil von Horizont Europa Finanzmittel rasch in kritischen Sektoren, auch für Projekte mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsprojekte mobilisiert und reinvestiert werden, ist es angemessen, von Artikel 212 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) abzuweichen. Angesichts dieser Umstände und dem Erfordernis der raschen Verfügbarkeit der Mittel muss insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, dass Erstattungen einschließlich erstatteter Vorschüsse, Einnahmen und nicht verwendeter Mittel abzüglich Gebühren und Kosten der EIC-Komponente für Investitionen aus Mischfinanzierung im Rahmen des EIC des EIC-Pilotprojekts im Rahmen von „Horizont 2020“ nicht in den Unionshaushalt fließen, sondern in den EIC-Fonds reinvestiert werden, damit — dank des geänderten Anwendungsbereichs — Projekte für zivile Anwendungen sowie Projekte mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsprojekte finanziert werden können. Der in Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegte Zeitrahmen sollte geändert werden, damit eine sinnvolle Durchführung unter außergewöhnlichen Umständen sichergestellt ist. Daher ist es notwendig, in Bezug auf diese Bestimmung eine Ausnahmeregelung einzuführen, die diese Möglichkeit vorsieht.

(10)

Der mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete EVF ist das führende Programm zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und technologischen Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union. Der EVF dient der Unterstützung von Maßnahmen, die der Entwicklung disruptiver Technologien für die Verteidigung förderlich sind. Um den Eigenheiten solcher Maßnahmen, etwa ihrem besonders geringen Umfang oder der besonderen Dringlichkeit der Unterstützung, besser Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Verfahren für die Entscheidung über die Unterstützung solcher Maßnahmen erheblich zu verkürzen und zu vereinfachen und gleichzeitig die Bedingungen für die Entscheidung über eine solche Unterstützung im Arbeitsprogramm festzulegen, wobei der Grundsatz der Exzellenz nicht geschwächt werden darf.

(11)

Außerdem müssen Synergieeffekte zwischen dem EVF und anderen Programmen der Union genutzt werden. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Finanzinstitutionen oder sonstigen Dritten möglich sein, freiwillige Beiträge zum EVF als externe zweckgebundene Einnahmen zu leisten. Freiwillige Übertragungen von Mitteln, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen werden, an den EVF und die Kombination von Beiträgen aus dem EVF mit anderen Unionsprogrammen für spezifische Maßnahmen sollten möglich sein, sofern die kumulierte Unionsunterstützung die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigt.

(12)

Am 23. Juni 2022 beschloss der Europäische Rat, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, wodurch der deutliche Wille zum Ausdruck gebracht wurde, den Wiederaufbau mit Reformen auf ihrem Weg in die EU zu verknüpfen. Am 15. Dezember 2023 beschloss der Europäische Rat, Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine aufzunehmen, und erklärte, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten nach wie vor entschlossen seien, sich langfristig und zusammen mit Partnern an Sicherheitszusagen für die Ukraine zu beteiligen, die der Ukraine dabei helfen sollen, sich zu verteidigen, Destabilisierungsversuchen standzuhalten und Angriffshandlungen in Zukunft zu verhindern. Die intensive Unterstützung der Ukraine ist eine der wichtigsten Prioritäten der Union und eine angemessene Vorgehensweise angesichts der festen politischen Zusage der Union, die Ukraine so lange wie nötig zu unterstützen. Am 5. März 2023 schlug die Kommission vor, ein Instrument (im Folgenden „Unterstützungsinstrument für die Ukraine“) zu schaffen, mit dem die durch den Angriffskrieg Russlands verursachten Schäden an der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine (Ukrainian Defence Technological and Industrial Base, im Folgenden „ukrainische DTIB“) behoben und der Wiederaufbau, die Erholung und die Modernisierung des Landes unter Berücksichtigung seiner möglichen künftigen Integration in die EDTIB unterstützt werden sollte. Seit Beginn des groß angelegten Einmarschs Russlands in die Ukraine hat die ukrainische DTIB ihre Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskapazitäten erheblich ausgebaut, um den Bedarf der Streitkräfte der Ukraine zu decken. In diesem Zusammenhang könnte im Wege einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EDTIB und der ukrainischen DTIB die EDTIB Zugang zu diesen Kapazitäten erhalten, was zu dem Ziel beitrüge, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der EDTIB voranzubringen, und gleichzeitig mit der kontinuierlichen Unterstützung der Union zwecks Stärkung der Fertigungskapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Einklang stünde. Dementsprechend ist es eingedenk der gemeinsamen Ziele der Union und der Ukraine bei Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich und der Vorteile, die eine engere Integration in dieser Hinsicht für beide Seiten erwarten lässt, angezeigt, die Ukraine in Bezug auf den EVF als assoziiertes Drittland einzustufen.

(13)

Das mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aufgestellte Programm „Digitales Europa“ dient dazu, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Union in der globalen digitalen Wirtschaft zu steigern. In diesem Zusammenhang sollte das Programm auch darauf abzielen, insbesondere Projekte, Dienste und Kompetenzen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck im Rahmen all seiner spezifischen Ziele zu unterstützen. So könnte dazu beigetragen werden, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft in der Union gegenüber den ständigen hybriden Angriffen und der fortgesetzten ausländischen Einmischung zu stärken. Die Kommission sollte die strategische Bedeutung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Erleichterung des Technologietransfers zwischen den Mitgliedstaaten bei Projekten mit doppeltem Verwendungszweck im digitalen Sektor anerkennen und bei der Gewährung von Unterstützung für Projekte mit doppeltem Verwendungszweck der transeuropäischen Tragweite Rechnung tragen. Daher sollte dieses Zuschlagskriterium für Projekte mit doppeltem Verwendungszweck für verbindlich erklärt werden.

(14)

Die Union benötigt zur Stärkung ihrer technologischen Souveränität und ihrer Wettbewerbsfähigkeit Rechen-, Cloud- und Dateninfrastrukturen, damit sie auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz eine Führungsrolle einnehmen kann. Im Rahmen der Strategie „KI-Kontinent“ sind die KI-Fabriken und KI-Gigafabriken eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Union im weltweiten Maßstab konkurrenzfähig sein und ihre strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit in der Wissenschaft, in der Forschung zu Gütern mit potenziell doppeltem Verwendungszweck und in kritischen Industriebranchen einschließlich der Verteidigungsindustrie behaupten kann. KI-Modelle der nächsten Generation erfordern eine umfangreiche vernetzte Recheninfrastruktur, damit Durchbrüche in bestimmten Bereichen einschließlich der Verteidigung erzielt werden können. Daher ist es angezeigt, in das spezifische Ziel 1 — Hochleistungsrechnen des Programms „Digitales Europa“ ein zusätzliches operatives Ziel aufzunehmen, das der Einführung und dem Betrieb von KI-Fabriken und einer neuen Generation von KI-Gigafabriken gilt, die auf Entwicklung, Training und Betrieb der komplexesten, äußerst umfangreichen KI-Modelle und -Anwendungen einschließlich der für die Einführung notwendigen Hard- und Software spezialisiert sind.

(15)

In Anbetracht der zunehmenden Exposition der Union gegenüber Cyberbedrohungen und hybriden Bedrohungen Union ist es gerechtfertigt, im spezifischen Ziel 3 des Programms „Digitales Europa“ die Resilienz gegenüber Cyberbedrohungen und hybriden Bedrohungen als ausdrücklichen Schwerpunkt aufzunehmen. Im spezifischen Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität des Programms „Digitales Europe“ ist es außerdem erforderlich, in das operative Ziel der Unterstützung für den öffentlichen Sektor und für Bereiche von öffentlichem Interesse einen Verweis auf die Verteidigung aufzunehmen, um klarzustellen, dass der finanzielle Beitrag der Union im Rahmen eines solchen Ziels auf diesen Sektor ausgeweitet werden kann.

(16)

Darüber hinaus kann es erforderlich sein, die im Arbeitsprogramm des Programms „Digitales Europa“ festgelegten Förderfähigkeitsregeln in bestimmten und hinreichend begründeten Fällen anzupassen, sodass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern oder mit Sitz in der Union, aber aus Drittländern kontrolliert werden, im Rahmen aller spezifischen Ziele von der Teilnahme an allen oder einigen Maßnahmen ausgeschlossen sind, deren Schwerpunkt auf Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck liegt. Daher sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit diese Möglichkeit genutzt werden kann. In solchen Fällen sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt werden, die ihren Sitz in der Union haben bzw. als in der Union ansässig gelten und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

(17)

Die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), die mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurde, zielt darauf ab, Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze zu beschleunigen und Synergieeffekte zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu ermöglichen. Zur Unterstützung der vernetzten Recheninfrastruktur, die für Verteidigungsgüter und -technologien und darüber hinaus erforderlich ist, sollten die Ziele des digitalen Sektors der CEF im Rahmen der genannten Verordnung auf den Aufbau und die Bereitstellung digitaler Kapazitäten wie Cloud, KI-Fabriken und KI-Gigafabriken ausgeweitet werden.

(18)

Im Gemeinsamen Weißbuch wurden die militärische Mobilität als wesentlicher Wegbereiter für die europäische Sicherheit und Verteidigung anerkannt und der Unionsmehrwert bei der Förderung von Infrastruktur mit Doppelnutzung für die Mobilität hervorgehoben. Im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Weißbuch erkannten die Kommission und der Hohe Vertreter an, dass es wichtig ist, Brennpunktprojekte im Bereich der militärischen Mobilität zu ermitteln und wichtige Lücken und Engpässe entlang der vier vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität der EU zu beseitigen. Die militärische Mobilität ist auch eines der Ziele der CEF. Die Politik im Bereich des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) dient als zentrales strategisches Instrument für den Aufbau der grenzübergreifenden Verkehrsinfrastruktur der Union. Obwohl sie ursprünglich für zivile Zwecke bestimmt war, verfügt sie auch über ein bemerkenswertes Potenzial mit Blick auf eine Doppelnutzung zu zivilen Zwecken und zu Verteidigungszwecken. Darüber hinaus wird im Niinistö-Bericht vom 30. Oktober 2024 über die Stärkung der zivilen und militärischen Bereitschaft Europas ausdrücklich auf den Bedarf hingewiesen, die Arbeiten an vorrangigen Verkehrskorridoren mit doppeltem Verwendungszweck für Militärtransporte fortzusetzen, die Kraftstofflieferketten für die Streitkräfte über diese Korridore auszuweiten. Da der Stärkung der Verkehrsinfrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage in der Union hohe Bedeutung zukommt, sollte klargestellt werden, dass spezifische Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen als Teil des spezifischen Ziels 3 Absatz 2 der CEF bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck im Hinblick auf das Hemmen der militärischen Bewegungen des Feindes oder zur Bereitstellung von Kraftstoffinfrastruktur mit Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken umfassen können.

(19)

Mit der Halbzeitüberprüfung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds, die beide mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurden, wurde die Möglichkeit eingeführt, in Verteidigungsinfrastruktur oder Infrastruktur mit Doppelnutzung zur Förderung der militärischen Mobilität zu investieren; hierfür wird eine Vorfinanzierung von 20 % der geplanten Beträge gewährt, und es besteht die Möglichkeit, eine Finanzierung durch die Union zu beantragen, die um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz liegt und 100 % nicht übersteigt. Wenn die Mitgliedstaaten Ressourcen, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen werden, auf die CEF übertragen, sollten sie die gleichen Bedingungen für die Vorfinanzierungs- und Kofinanzierungssätze für Verkehrsinfrastrukturprojekte mit doppeltem Verwendungszweck, wie sie im EFRE und im Kohäsionsfonds eingeführt wurden, erhalten. In einem solchen Fall sollten diese Beträge für Projekte zur Entwicklung der vorrangigen EU-Korridore für die militärische Mobilität, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II der militärischen Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU in der vom Rat am 17. März 2025 genehmigten Fassung, oder in jeder späteren vom Rat genehmigten Fassung dieses Anhangs, ermittelt wurden, sowie der digitalen Konnektivität und digitaler Kapazitäten, einschließlich Logistikdrehkreuzen und grenzübergreifenden Abschnitten dieser Korridore, reserviert werden. Die Haushaltsordnung sieht die Möglichkeit vor, Bedingungen für die Teilnahme an bestimmten Vergabeverfahren einzuführen, die sich auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung auswirken. Dementsprechend sollte es möglich sein, solche besonderen Bedingungen in Bezug auf Maßnahmen in einem oder mehreren vorrangigen Korridoren der EU für die militärische Mobilität, einschließlich Bedingungen in Bezug auf das Ursprungsland der Ausrüstung, Güter, Lieferungen oder Dienstleistungen, festzulegen.

(20)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck und zu Verteidigungszwecken zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu verbessern und somit zur Verteidigungsbereitschaft der Union durch die Neuausrichtung der Investitionen auf diese kritischen Prioritäten beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21)

Da mit höchster Dringlichkeit entscheidende Verteidigungsinvestitionen im Zusammenhang mit drängenden geopolitischen Herausforderungen getätigt werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(22)

Die Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/694 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Projekte, Dienste, Kompetenzen und Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck zu unterstützen und zu beschleunigen und dabei die Resilienz der Gesellschaft zu stärken.“

2.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Einführung und Betrieb von KI-Fabriken und KI-Gigafabriken der neuen Generation, die auf Entwicklung, Training und Betrieb der komplexesten, äußerst umfangreichen KI-Modelle und -Anwendungen einschließlich der für die Einführung notwendigen Hard- und Software spezialisiert sind.“

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

„e)

Stärkung der Abwehrfähigkeit gegenüber Cyberbedrohungen und hybriden Bedrohungen, die sich gegen die kritische digitale Infrastruktur richten, sowie gegenüber Cyberangriffen, Hinwirken auf eine bessere Risikoerkennung und bessere Kenntnisse über Cybersicherheitsverfahren, Unterstützung öffentlicher und privater Organisationen bei der Einhaltung eines elementaren Maßes an Cybersicherheit, etwa durch Einführung der Übermittlungsverschlüsselung beim Datenverkehr und durch Softwareaktualisierungen;

f)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem zivilen Bereich und dem Verteidigungsbereich bei Cybersicherheits-Projekten, -Diensten, -Kompetenzen und -Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich der Entwicklung von Cybersicherheitstechnologien, die auf verteidigungsbezogene Infrastruktur zugeschnitten sind, gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/887/oj).“ "

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 werden in erster Linie durch das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und das Netz nationaler Koordinierungszentren gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 durchgeführt. Die EU-Cybersicherheitsreserve wird jedoch von der Kommission und, gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2025/38, von der ENISA durchgeführt.“

4.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Unterstützung für den öffentlichen Sektor und für Bereiche von öffentlichem Interesse, wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Zoll, Katastrophenschutz, Verteidigung, Verkehr, Mobilität, Energie, Umwelt sowie die Kultur- und Kreativbranche, einschließlich in der Union niedergelassener Unternehmen in diesen Bereichen, damit moderne digitale Technologien, wie etwa Hochleistungsrechnen, Quantentechnologie, KI und Cybersicherheit, tatsächlich eingeführt und genutzt werden;“.

5.

Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Im Arbeitsprogramm kann auch vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, von der Teilnahme an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 und von Maßnahmen mit Schwerpunkt auf Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck im Rahmen irgendeines spezifischen Ziels aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben bzw. als in Mitgliedstaaten niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden. Solche Beschränkungen können auf den Zugang zu den im Rahmen solcher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen eingesetzten Kapazitäten angewandt werden. Diese Beschränkungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nur dann angewandt werden, wenn es unbedingt erforderlich ist.“

6.

In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung von Technologien, Dienstleistungen, Kompetenzen oder Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck die transeuropäische Dimension des Projekts.“

7.

Spezifisches Ziel 5, Buchstabe I des Anhangs I, Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Verkehr, Mobilität, Energie und Umwelt

Einführung dezentraler Lösungen und einer dezentralen Infrastruktur für groß angelegte digitale Anwendungen wie vernetztes automatisiertes Fahren, unbemannte Luft-, Boden-, Überwasser- und Unterwasserfahrzeuge, intelligente Mobilitätskonzepte, intelligente Städte, intelligente ländliche Gebiete oder intelligente Gebiete in äußerster Randlage zur Unterstützung der Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik und in Abstimmung mit den Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrs- und des Energiesektors im Rahmen der Fazilität ‚Connecting Europe‘.“

Artikel 2

Die Verordnung (EU) 2021/695 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 46 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) gelten Erstattungen, einschließlich erstatteter Vorschüsse, Einnahmen und nicht verwendete Mittel abzüglich Gebühren und Kosten der Mischfinanzierung im Rahmen des EIC des EIC-Pilotprojekts im Rahmen von Horizont 2020 als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 21 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, und die in Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegte Frist von zwei Jahren gilt ab dem 23. Dezember 2025.

(*2)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“ "

2.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden nach Unterabsatz 2 folgende Unterabsätze eingefügt:

„Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck umfassen, wobei die Verwendung für zivile Anwendungen gefördert werden sollte.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die in Unterabsatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der STEP-Verordnung genannten kritischen Verteidigungstechnologien umfassen und gleichzeitig, falls zweckmäßig, für die Förderung von Innovationen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck eingesetzt werden.“

b)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 1 wird in die Überwachung des Programms durch die Kommission gemäß Artikel 50 einbezogen.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei einem Begünstigten des Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land handeln, der die Kriterien als neugegründetes Unternehmen, KMU oder in außergewöhnlichen Fällen als kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung erfüllt und auf Expansion ausgerichtet ist.

In Bezug auf die Förderung von Innovationen im Bereich kritischer Verteidigungstechnologien gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ist die Beteiligung auf Rechtsträger beschränkt, die in der Union, in der Ukraine oder in einem mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglied niedergelassen sind. Rechtsträger, die unmittelbar oder mittelbar von einem Drittland, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, oder von Rechtsträgern eines solchen Drittlands kontrolliert werden, sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Abweichend von Unterabsatz 2 kann ein Rechtsträger, der in der Union oder einem mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglied ansässig ist und von einem Drittland, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, oder von einem Rechtsträger eines Drittlands, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, kontrolliert wird, als Begünstigter förderfähig sein, sofern der Kommission Garantien zur Verfügung gestellt werden. Solche Garantien werden gemäß den nationalen Verfahren des Mitgliedstaats oder des mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglieds, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, gebilligt, z. B. angemessene Maßnahmen aufgrund von Überprüfungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

Die Garantien müssen die Gewähr bieten, dass die Unterstützung der Rechtsträger den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV nicht zuwiderläuft und dass der Grundsatz gutnachbarlicher Beziehungen geachtet wird.

In Bezug auf die Unterstützung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels bei Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck kann im Arbeitsprogramm vorgesehen werden, dass es möglich ist die, Teilnahme auf Rechtsträger zu beschränken, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder die — zusätzlich zu in einem Mitgliedstaat — auch in bestimmten assoziierten Ländern ansässig sind. Jede Beschränkung der Teilnahme von in assoziierten Ländern ansässigen Rechtsträgern, die Mitglieder des EWR sind, muss den Bedingungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen. Um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Arbeitsprogramm auch die Teilnahme von in der Union oder in assoziierten Ländern ansässigen Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern aus nicht assoziierten Drittländern unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, an einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden oder kann ihre Teilnahme daran von im Arbeitsprogramm dargelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.

Der Vorschlag kann entweder vom Begünstigten oder mit dessen vorheriger Zustimmung von einer oder mehreren natürlichen Personen oder einem oder mehreren Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. In letzterem Fall wird die Finanzierungsvereinbarung nur mit dem Begünstigten unterzeichnet.

(*3)  Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).“ "

Artikel 3

Die Verordnung (EU) 2021/697 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Assoziierte Länder

Der Fonds steht folgenden Drittländern (assoziierten Ländern) zur Teilnahme offen:

a)

Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

der Ukraine gemäß den im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine festgelegten Bedingungen.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Förderung disruptiver Technologien für die Verteidigung

(1)   Der Fonds dient zur Unterstützung von Maßnahmen, die der Entwicklung disruptiver Technologien für die Verteidigung in den Interventionsbereichen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 24 festgelegt sind, förderlich sind.

(2)   In den Arbeitsprogrammen werden die am besten geeigneten Finanzierungsformen für disruptive Technologien für die Verteidigung, die Auswahl- und Vergabekriterien und -verfahren sowie die Durchführung festgelegt.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Kumulierte Finanzierung und Mittelübertragungen

(1)   Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Fonds erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Regelungen des einschlägigen Unionsprogramms finden auf den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme Anwendung. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2)   Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) festgelegten Voraussetzungen auf den Fonds übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats und im Einklang mit den Bestimmungen des Fonds eingesetzt.

(3)   Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels übertragenen Mittel können abweichend von Artikel 13 Absatz 2 verwendet werden, um bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zur Finanzierung förderfähiger Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben e bis h beizutragen.

(4)   Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen in jedem Fall bis zum 30. September 2027 wieder auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.

(5)   Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche finanzielle Beiträge zu dem Fonds leisten. Solche finanziellen Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.

(*4)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj)."

(*5)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“ "

Artikel 4

Die Verordnung (EU) 2021/1153 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die allgemeinen Ziele der CEF bestehen darin, die transeuropäischen Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales aufzubauen, auszubauen, zu modernisieren, zu vollenden und widerstandsfähig zu machen sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern, und dabei zugleich die langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen und die Ziele der Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, des intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums, des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Zugangs zum Binnenmarkt und Integration des Binnenmarkts zu berücksichtigen, wobei es insbesondere um die Erleichterung von Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales geht.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

im Digitalsektor: ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Einführung von und Zugang zu sicheren und geschützten digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, zur Einrichtung und Einführung digitaler Kapazitäten wie Cloud, KI, KI-Fabriken und KI-Gigafabriken, zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit und der Kapazität digitaler Backbone-Netze in den Gebieten der Union durch deren Anbindung an benachbarte Gebiete sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze.“

2.

In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Einrichtung und zur Einführung oder zur erheblichen Modernisierung digitaler Kapazitäten, einschließlich Cloud-, KI, KI-Fabriken und KI-Gigafabriken, beitragen, erhalten in dem Maße Priorität, wie sie erheblich zur Verbesserung der Leistung, Widerstandskraft und Sicherheit von Verkehrs-, Energie- und Digitalinfrastrukturen beitragen, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung sind.“

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bestimmte Tätigkeiten im Rahmen einer Maßnahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c können bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der Infrastruktur mit Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken im Hinblick auf das Hemmen der militärischen Bewegungen des Feindes oder zur Bereitstellung von Kraftstoffinfrastruktur für Verkehrstätigkeiten mit Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken umfassen.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Maßnahmen zur Unterstützung des Schutzes und des Aufbaus neuer Backbone-Netze oder zur Unterstützung der wesentlichen Modernisierung oder der Instandsetzung bestehender Backbone-Netze, einschließlich Seekabeln, in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Union und Drittländern, wie beispielsweise die in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Maßnahmen, sowie andere Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern und die auf die jene Nummer Bezug nimmt;“.

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„f)

Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung und der Einführung digitaler Kapazitäten in den Bereichen Cloud, KI, KI-Fabriken und KI-Gigafabriken;“.

4.

In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)

vorbehaltlich der Übertragung der erforderlichen Mittel auf die CEF im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Programme gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1058 (*6) und (EU) 2021/1056 (*7) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für Arbeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Zielen und gemäß Artikel 4 Absatz 13 der vorliegenden Verordnung folgende Bedingungen:

i)

die Kofinanzierungssätze können um 10 Prozentpunkte über dem unter Buchstabe b genannten Kofinanzierungssatz angehoben werden;

ii)

die Maßnahmen haben Anspruch auf eine Vorfinanzierung in Höhe von mindestens 20 % des in der Finanzhilfevereinbarung zugewiesenen Betrags;

iii)

die Maßnahmen werden auf einem oder mehreren der vier vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität der EU durchgeführt, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II der militärischen Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU, einschließlich Logistikdrehkreuzen und grenzübergreifenden Abschnitten dieser Korridore, festgelegt wurden, und entsprechen den Infrastrukturanforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission (*8) und spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren für solche Maßnahmen können gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) festgelegt werden.

(*6)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj)."

(*7)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj)."

(*8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission vom 10. August 2021 zur Festlegung der Infrastrukturanforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 288 vom 11.8.2021, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1328/oj)."

(*9)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“ "

Artikel 5

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 1 Buchstabe a wird die folgende Ziffer angefügt:

„iv)

Verteidigungstechnologien;“.

2.

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie leisten einen Beitrag zur Verringerung oder Verhinderung strategischer Abhängigkeiten und Schwachstellen der Union.“

3.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Bis zum 2. Mai 2024 gibt die Kommission Leitlinien dazu heraus, inwiefern die Technologien in den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Branchen als kritisch angesehen werden können und wie die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt werden können. In diesen Leitlinien erläutert die Kommission den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Begriff der Wertschöpfungskette und der damit verbundenen Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung der Endprodukte von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind. Bis zum 24. Februar 2026 aktualisiert die Kommission diese Leitlinien, um den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Sektor abzudecken. Diese Leitlinien werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung des in Artikel 8 genannten Zwischenbewertungsberichts überprüft.“

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)  Stellungnahme vom 18. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. C, C/2025/6325, 3.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6325/oj.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2025.

(4)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).

(5)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/43/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj).

(11)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2653/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top