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Document 32025R2649R(01)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025)
ST/6848/2026/INIT
OJ L, 2026/90306, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/corrigendum/2026-04-17/oj (DE, FI)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/corrigendum/2026-04-17/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/90306 |
17.4.2026 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/2649, 31. Dezember 2025 )
Seite 24, Artikel 1 Nummer 28, neuer Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 1:
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Anstatt: |
„Die Mitgliedstaaten können jederzeit andere strategischen Änderungen an ihren GAP-Strategieplänen vornehmen und umsetzen. Sie teilen der Kommission diese anderen Änderungen bis zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit ihrer Umsetzung beginnen, und nehmen sie in den geänderten GAP-Strategieplan auf, der zusammen mit dem nächsten strategischen Änderungsantrag gemäß Absatz 2 vorgelegt wird.“ |
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muss es heißen: |
„Die Mitgliedstaaten können jederzeit Änderungen an ihren GAP-Strategieplänen vornehmen und umsetzen, die keine strategischen Änderungen sind. Sie teilen der Kommission diese anderen Änderungen bis zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit ihrer Umsetzung beginnen, und nehmen sie in den geänderten GAP-Strategieplan auf, der zusammen mit dem nächsten strategischen Änderungsantrag gemäß Absatz 2 vorgelegt wird.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/corrigendum/2026-04-17/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)