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Dokument 32025R2643
Regulation (EU) 2025/2643 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2025 establishing the European Defence Industry Programme and a framework of measures to ensure the timely availability and supply of defence products (‘EDIP Regulation’) (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
PE/52/2025/REV/1
ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2643 |
29.12.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/2643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2025
zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs (1) ,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Rückkehr von Kriegshandlungen mit hoher Intensität, die der grundlose und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine mit sich gebracht hat, wirkt sich negativ auf die Sicherheitslage der Union und der Mitgliedstaaten aus; es ist daher erforderlich, dass die Kapazitäten der Mitgliedstaaten für den Ausbau ihrer Verteidigungsfähigkeiten erheblich gesteigert werden. Die langfristige Verschlechterung der regionalen und globalen Sicherheit erfordert eine Anpassung des Ausmaßes und des Tempos, in bzw. mit dem die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base, im Folgenden „EDTIB“) das gesamte Spektrum militärischer Fähigkeiten entwickeln und herstellen kann. |
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(2) |
Die Staats- und Regierungschefs der Union haben sich auf ihrem Treffen in Versailles am 11. März 2022 verpflichtet, die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken. Sie kamen überein, ihre Verteidigungsausgaben zu erhöhen, die Zusammenarbeit durch gemeinsame Projekte und die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten zu intensivieren, Defizite zu beseitigen, Innovation zu fördern und die europäische Verteidigungsindustrie zu stärken und auszubauen. |
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(3) |
Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) legten am 18. Mai 2022 eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ vor, in der sie hervorhoben, dass in der Union im Bereich der Verteidigung Defizite im Hinblick auf Finanzen, Industrie und Fähigkeiten bestehen. |
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(4) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 hat der Europäische Rat im Anschluss an eine Bestandsaufnahme der Arbeiten zur Umsetzung der Erklärung von Versailles vom 11. März 2022 und des vom Rat am 21. März 2022 gebilligten Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstrichen, dass mehr getan werden muss, um die Ziele der Union in Bezug auf die Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft zu verwirklichen. Voraussetzung für die Erreichung dieser Verteidigungsbereitschaft und die Verteidigung die Union ist eine starke, widerstandsfähige, innovative und wettbewerbsfähige europäische Verteidigungsindustrie. |
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(5) |
Am 20. Juli 2023 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2023/1525 (5) an, mit der der Ausbau der Herstellungskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie zügig unterstützt, die Lieferketten gesichert, effiziente Beschaffungsverfahren erleichtert, Defizite bei den Produktionskapazitäten behoben und Investitionen gefördert werden sollen. Am 18. Oktober 2023 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2023/2418 (6) an, mit der die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Beschaffungsphase unterstützt werden soll, um so — auf kooperative Weise — die dringendsten und kritischsten Lücken zu schließen, insbesondere jene, die durch die Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine entstehen. |
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(6) |
Die Verordnungen (EU) 2023/1525 und (EU) 2023/2418 wurden als Notfall- und kurzfristige Programme konzipiert, die am 30. Juni 2025 beziehungsweise am 31. Dezember 2025 auslaufen. |
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(7) |
Die vorliegende Verordnung sollte auf den Verordnungen (EU) 2023/1525 und (EU) 2023/2418 aufbauen und deren Logik in einer längerfristigen und strukturierteren Perspektive fortführen, indem auf vorhersehbare, kontinuierliche und zeitnahe Weise finanzielle Unterstützung für den Zeitraum 2025-2027 geleistet wird, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Reaktionsfähigkeit und die Fähigkeit der EDTIB, die Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen, zu stärken. Angesichts der derzeitigen Sicherheitslage erscheint es notwendig, diese Unterstützung der Union auszuweiten, um Anreize für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines breiteren Spektrums von Verteidigungsgütern zu schaffen. |
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(8) |
Am 23. Juni 2022 beschloss der Europäische Rat, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, wodurch der deutliche Wille zum Ausdruck gebracht wurde, den Wiederaufbau mit Reformen auf ihrem Weg in die Union zu verknüpfen. Am 15. Dezember 2023 beschloss der Europäische Rat, Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine aufzunehmen, und erklärte, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten nach wie vor entschlossen seien, sich langfristig und zusammen mit Partnern an Sicherheitszusagen für die Ukraine zu beteiligen, die der Ukraine dabei helfen werden, sich zu verteidigen, Destabilisierungsversuchen standzuhalten und Angriffshandlungen in Zukunft zu verhindern. Die intensive Unterstützung der Ukraine ist eine der wichtigsten Prioritäten der Union und eine angemessene Vorgehensweise angesichts der festen politischen Zusage der Union, die Ukraine so lange wie nötig zu unterstützen. |
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(9) |
Der durch den Angriffskrieg Russlands für die ukrainische Wirtschaft, Gesellschaft und Infrastruktur und insbesondere für die ukrainische technologische und industrielle Basis der Verteidigung (Ukrainian Defence Technological and Industrial Base, im Folgenden „ukrainische DTIB“) verursachte Schaden bedeutet, dass umfassende Unterstützung beim Wiederaufbau der ukrainischen DTIB erforderlich ist. Diese Unterstützung ist von entscheidender Bedeutung, damit die Ukraine fähig ist, wesentliche staatliche Funktionen aufrechtzuerhalten, was zu einer raschen Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung des Landes, zur Integration der ukrainischen DTIB in die EDTIB und zur Anpassung der ukrainischen DTIB an die Standards der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) und an weitere einschlägige Standards beiträgt. Eine starke ukrainische DTIB ist für die langfristige Sicherheit sowie den Wiederaufbau der Ukraine entscheidend. |
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(10) |
Maßnahmen, die die Stärkung der ukrainischen DTIB unterstützen, sollten durch die Union finanziell unterstützt werden. Insbesondere sollte das Unterstützungsinstrument für die Ukraine im Rahmen der vorliegenden Verordnung Anreize für die Mitgliedstaaten schaffen, mit der Ukraine und der ukrainischen DTIB zusammenzuarbeiten, um die ukrainischen Herstellungskapazitäten im Verteidigungsbereich zu erhöhen und die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern aus der ukrainischen DTIB zu fördern. Diese Unterstützung ergänzt die im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Ukraine-Fazilität geleistete Unterstützung und die militärische Unterstützung für die Ukraine im Rahmen der mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (8) eingerichteten Europäischen Friedensfazilität und über bilaterale Hilfen der Mitgliedstaaten. Sie steht auch im Einklang mit der fortgesetzten und unverbrüchlichen Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen. |
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(11) |
Russland muss in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden und für den massiven Schaden aufkommen, der durch seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der einen eklatanten Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen darstellt, verursacht wurde. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit anderen internationalen Partnern und im Einklang mit dem Unions- und dem Völkerrecht weiterhin auf dieses Ziel hinarbeiten und dabei den schwerwiegenden Verstoß Russlands gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt und den Grundsatz der staatlichen Verantwortung für völkerrechtswidrige Handlungen berücksichtigen, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz des verursachten finanziell bezifferbaren Schadens. In Abstimmung mit den internationalen Partnern sind Fortschritte in der Frage erzielt worden, wie außerordentliche Einnahmen privater Rechtsträger, die direkt aus der Immobilisierung der staatlichen Vermögenswerte Russlands stammen, im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unions- und dem Völkerrecht in die Unterstützung der Ukraine einschließlich der ukrainischen DTIB geleitet werden könnten. Zusätzliche Unterstützung könnte durch die Übertragung außerordentlicher Barbestände von Zentralverwahrern, die sich aus unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen aus der Immobilisierung der staatlichen Vermögenswerte Russlands oder aus anderen einschlägigen restriktiven Maßnahmen der Union ergeben, herangezogen werden. |
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(12) |
Nachdem sich die Staats- und Regierungschefs der G7 nachdrücklich dazu verpflichtet hatten, die Ukraine bei der Deckung ihres dringenden kurzfristigen Finanzierungsbedarfs zu unterstützen und ihre langfristigen Prioritäten für die Erholung und den Wiederaufbau zu unterstützen, haben das Europäische Parlament und der Rat am 28. Oktober 2024 die Verordnung (EU) 2024/2773 (9) angenommen, mit der der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen eingerichtet wurde und durch die eine außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine bereitgestellt wurde. In der Verordnung (EU) 2024/2773 ist vorgesehen, dass die Grundsatzvereinbarung über politische Auflagen für diese Makrofinanzhilfe die Zusage enthalten soll, bei der Erholung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Verteidigungsindustrie der Ukraine die Zusammenarbeit mit der Union entsprechend den Zielen der Unionsprogramme für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB und anderer einschlägiger Unionsprogramme zu fördern. |
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(13) |
Mit der Ukraine sollte eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen betreffend die Ukraine oder in der Ukraine niedergelassene Rechtsträger, die Unionsmittel erhalten, geschlossen werden. Die Finanzierungsvereinbarung mit der Ukraine sowie die Verträge und Vereinbarungen mit in der Ukraine niedergelassenen Rechtsträgern, die Unionsmittel erhalten, sollten sicherstellen, dass die Verpflichtungen nach Artikel 129 der Haushaltsordnung erfüllt werden. |
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(14) |
Zur Finanzierung der Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Bereitschaft der EDTIB auf der Grundlage von Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Maßnahmen, die zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der ukrainischen DTIB beitragen sollen, sollten mit der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung deren möglicher künftigen Integration in die EDTIB gemäß Artikel 212 AEUV ein Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Programm“), in dem die Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 173 AEUV dargelegt sind, und ein Unterstützungsinstrument für die Ukraine eingerichtet werden, in dem die spezifischen Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 212 AEUV ausgeführt werden. |
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(15) |
Das Programm sollte im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemeinsam vereinbarten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten, mit der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der durch den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates (11) eingerichteten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), mit den Initiativen und Projekten der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und mit der zivilen und militärischen Unterstützung der Union für die Ukraine stehen. Bei dem Programm sollten die einschlägigen Tätigkeiten der NATO und anderer Partner gebührend berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeiten den Interessen der Union im Bereich der Sicherheit und Verteidigung dienen. |
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(16) |
Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Finanzausstattung für den Zeitraum von 2025 bis 2027 festgesetzt werden, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (12), bilden soll. Es ist angezeigt, zusätzliche Finanzmittel für das Programm und das Unterstützungsinstrument für die Ukraine bereitzustellen, unter anderem durch zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten. |
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(17) |
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom Juli 2020 erklärt, dass die Laufzeit der sektoralen Programme des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in der Regel an den zeitlichen Rahmen des MFR 2021-2027 angepasst werden sollte. Nach Ablauf des MFR 2021-2027 wird die Finanzierung sektoraler Programme durch die Union vom Ergebnis der Verhandlungen über den nächsten MFR, der ab 2028 gilt, abhängen. |
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(18) |
Die in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegten Möglichkeiten könnten angewandt werden, sofern das Projekt den Bestimmungen der genannten Verordnung und dem Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1058 (14) beziehungsweise (EU) 2021/1057 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bei der Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten — insbesondere in benachteiligten und abgelegenen Gebieten — ein spezifisches Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen zu verzeichnen sind und solche Mittel zur Erreichung der Ziele des Programms, von dem sie übertragen wurden, beitragen. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 hat die Kommission die vom Mitgliedstaat eingereichten geänderten Programme zu bewerten und innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorzubringen. |
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(19) |
Angesichts der Notwendigkeit, besser und gemeinsam in die Wettbewerbsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und die Fähigkeit der EDTIB, die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen, sowie in die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB zu investieren, sollte es den Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen und anderen Dritten möglich sein, zur Umsetzung des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine beizutragen. Diese Beiträge sollten nach denselben Vorschriften und Bedingungen durchgeführt werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e der Haushaltsordnung darstellen und im jährlichen Haushaltsverfahren gemäß der Haushaltsordnung ausgewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Flexibilität haben, über die Zuweisung der für das Programm oder das Unterstützungsinstrument für die Ukraine bereitgestellten Beträge zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Mittel allen Stellen, die für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, zur Verfügung zu stellen, sodass sie nur den betroffenen Mitgliedstaaten oder zusätzlich anderen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls der Ukraine zugutekommen. Diese Flexibilität ist von wesentlicher Bedeutung, um die effizienteste Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten und die Zuweisung von Mitteln dort zu ermöglichen, wo sie am dringendsten benötigt werden. |
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(20) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, beim Einsatz ihrer Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die in der Verordnung (EU) 2021/1060 angebotene Flexibilität zu nutzen. Unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen sollte es daher möglich sein, Mittel in bestimmtem Umfang zwischen den Zuweisungen unter geteilter Mittelverwaltung und dem Programm oder dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine zu übertragen. Es sollte möglich sein, dass Mittel, die bis Ende 2028 nicht gebunden sind, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen wieder auf ein oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden. |
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(21) |
Die im Rahmen des Programms verfolgten Ziele, die Wettbewerbsfähigkeit und die Bereitschaft der EDTIB durch die Einleitung und Beschleunigung der Anpassung der Industrie an die aufgrund des sich wandelnden Sicherheitsumfelds erforderlichen Strukturveränderungen zu erhöhen, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern in der gesamten Union, können zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) beitragen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die durch die Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Beiträge der Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Industrie im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden können. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, soweit sie zur Verwirklichung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Ziele beiträgt. Die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unternommenen Reformen und Investitionen nachhaltig durchgeführt werden. Alle durch die Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Maßnahmen werden im Einklang mit dem geltenden Besitzstand der Union und dem nationalen Besitzstand im Umweltbereich durchgeführt, insbesondere in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und den Naturschutz. Gleichzeitig ist es wahrscheinlich, dass einige Endprodukte aus dem Verteidigungsbereich naturgemäß direkt oder indirekt umweltschädigend sind. Daher ist die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ auf die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Industrie, die diese Güter betreffen, möglicherweise nicht durchführbar. Darüber hinaus könnte es zweckmäßig sein, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nicht anzuwenden, wenn die unterstützte Maßnahme zur Stärkung der Industrie Verteidigungsgüter, Bestandteile oder Rohstoffe betrifft, die ausschließlich für die Herstellung von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder verwendet werden. In der Tat ist die Union mit einer deutlichen Verschlechterung ihres sicherheitspolitischen Kontextes konfrontiert, die dazu geführt hat, dass sie in steigendem Maße bedroht ist. Dies erfordert sofortige und massive Investitionen in und Unterstützung für die Resilienz und den Ausbau der EDTIB, um ihre Fähigkeit zur Vorbereitung auf künftige Versorgungskrisen zu stärken und die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern in der gesamten Union sicherzustellen. In der jetzigen Situation stellt dies ein übergeordnetes Ziel der öffentlichen Sicherheit dar, das gegenüber anderen Erwägungen überwiegt. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, Störungen entlang der Lieferketten im Verteidigungsbereich zu verhindern, insbesondere indem die Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Industrie, die Verteidigungsgüter, Bestandteile und Rohstoffe betreffen, gegebenenfalls ohne Einschränkungen aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ ermöglicht wird. Wenn Mitgliedstaaten ihren aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten freiwilligen Beitrag zugunsten von Maßnahmen zur Stärkung der Industrie im Rahmen dieser Verordnung nutzen, sollten diese Maßnahmen daher nicht der Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ unterliegen, sofern der betreffende Mitgliedstaat in der Beitragsvereinbarung mit der Kommission begründet, dass es nicht durchführbar oder angemessen ist, sicherzustellen, dass die Arten der Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden sollen, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ entsprechen. |
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(22) |
Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sollten im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichteten Zusammenarbeit als assoziierte Länder am Programm teilnehmen können; gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (18) erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. |
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(23) |
Da die vorliegende Verordnung darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union und der Ukraine zu verbessern, und um den Schutz der wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Empfänger finanzieller Unterstützung der Union im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine, um diese finanzielle Unterstützung erhalten zu können, Rechtsträger sein, die in der Union, in assoziierten Ländern oder in der Ukraine niedergelassen sind und dort ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen haben und die für die Zwecke der Maßnahme Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen nutzen, welche sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines assoziierten Landes oder der Ukraine befinden. Ferner sollten Empfänger dieser finanziellen Unterstützung nicht der Kontrolle durch ein anderes nicht assoziiertes Drittland als die Ukraine oder durch einen Rechtsträger eines anderen Drittlands unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Wenn Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine Empfänger der finanziellen Unterstützung zum Zwecke der gemeinsamen Beschaffung sind, sollten für die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer der Beschaffungsaufträge gleichwertige Kriterien gelten, um sicherzustellen, dass für sie dieselben Bedingungen gelten, wobei der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese Auftragnehmer und Unterauftragnehmer keine Empfänger von Unionsmitteln sind. |
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(24) |
In den Förderkriterien sollten bestehende Lieferketten und die industrielle Zusammenarbeit mit anderen nicht assoziierten Drittländern als der Ukraine berücksichtigt und die Erfüllung der Fähigkeitsanforderungen ermöglicht werden. Daher sollten gemeinsame Beschaffungen, an denen ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, dem zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts zugewiesen werden und der nicht in der Union, in einem assoziierten Land oder gegebenenfalls in der Ukraine niedergelassen ist bzw. dort keine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen hat, unter bestimmten Bedingungen für eine Finanzierung im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betracht kommen. |
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(25) |
Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass an einer durch das Programm unterstützten Maßnahme beteiligte Rechtsträger Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, welche sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden, nutzen und nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, der Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats befinden oder von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert werden, nutzt, als Empfänger teilnehmen können, wenn strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch der Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, auch im Hinblick auf die Stärkung der EDTIB, erfüllt sind. Ähnliche Abweichungen sollten für Maßnahmen, die im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine unterstützt werden, vorgesehen werden, damit die Nutzung von Infrastruktur, Einrichtungen, Mitteln oder Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats oder der Ukraine befinden, und die Teilnahme von Rechtsträgern, die in der Union niedergelassen sind und von einem anderen Drittland als der Ukraine oder einem Rechtsträger eines anderen Drittlands kontrolliert werden, ermöglicht wird. |
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(26) |
In der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassene Rechtsträger, die von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert werden, sollten als Empfänger in Betracht kommen, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von dem Mitgliedstaat oder assoziierten Land, in dem sie niedergelassen sind, gemäß dessen nationalen Verfahren genehmigt wurden und diese vor einer Entscheidung über die Vergabe von Unionsmitteln bewertet werden. Solche Garantien sollten nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, erfüllt sind und während der gesamten Maßnahme aufrechterhalten werden. Die Kommission sollte die im Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten über Rechtsträger unterrichten, die nach einer solchen Bewertung als förderfähig gelten. Informationen über die anschließende Bewertung der Förderfähigkeit, die unter anderem auf einen gemeldeten Eigentumswechsel während der Durchführung zurückzuführen sind, werden ebenfalls den im Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten mitgeteilt, um Transparenz bei der Überwachung der laufenden Einhaltung der Förderbedingungen zu gewährleisten. Die Teilnahme von Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Ländern oder Rechtsträgern eines nicht assoziierten Drittlandes kontrolliert werden, sollte den Zielen der vorliegenden Verordnung nicht zuwiderlaufen. Für die Zwecke des Unterstützungsinstruments für die Ukraine sollten diese Regeln für die Förderfähigkeit für in der Union niedergelassene Rechtsträger gelten, die von einem nicht assoziierten Drittland als der Ukraine oder einem Rechtsträger eines anderen Drittlands kontrolliert werden. |
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(27) |
Um die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB zu erhöhen, die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB zu fördern und die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern aus diesen technologischen und industriellen Basen der Verteidigung sicherzustellen, ist es wichtig, Mindestanforderungen an den in der Union und assoziierten Ländern oder gegebenenfalls in der Ukraine erzielten Mehrwert festzulegen. Dies wird die Effizienz der Unterstützung der Union im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine erhöhen. Daher sollten bei im Rahmen des Programms oder des Unterstützungsinstruments für die Ukraine durch Unionsmittel unterstützten Maßnahmen die Kosten der Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und außerhalb der assoziierten Länder oder gegebenenfalls der Ukraine 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts oder des Guts, dessen Erhöhung der Produktionskapazität aus Unionsmitteln gefördert wird, nicht übersteigen. Die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele werden umso wirksamer erreicht, wenn die Kosten für diese Bestandteile unter diesem Schwellenwert von 35 % liegen. Die Empfänger von Unionsmitteln werden aufgefordert, sich bei neuen Produkten um eine schrittweise Senkung dieses Prozentsatzes zu bemühen. Rohstoffe gelten nicht als Bestandteile. |
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(28) |
Angesichts der Notwendigkeit, die operative Leistungsfähigkeit der Streitkräfte der Mitgliedstaaten sicherzustellen und ihre Fähigkeit zur Nutzung der unter eine im Rahmen des Programms durchgeführte Maßnahme fallenden Verteidigungsgüter ohne von Drittländern auferlegte Beschränkungen zu gewährleisten, müssen zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Entscheidung über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung solcher Verteidigungsgüter festgelegt werden. Daher sollten Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, der Auftragnehmer bzw. das Auftragnehmer-Konsortium keinen rechtlichen oder vertraglichen Beschränkungen durch nicht assoziierte Drittländer oder Rechtsträger von nicht assoziierten Drittländern unterliegen, die ihre Möglichkeit zur Entscheidung über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung des Verteidigungsguts einschränken, wozu auch die Ersetzung oder Entfernung der Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, gehört. Aufgrund der derzeitigen geopolitischen Lage sollte in Bezug auf diese Anforderung ausnahmsweise und vorübergehend eine spezifische und gezielte Ausnahmeregelung für den Ausbau der industriellen Kapazitäten für die Produktion von Munition und Flugkörpern vorgesehen werden. Eine solche Ausnahmeregelung sollte darin bestehen, dass die Empfänger von Unionsmitteln oder die einschlägigen Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission eine rechtsverbindliche Zusage des betreffenden nicht assoziierten Drittlands oder des betreffenden Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands übermitteln können, dass die Empfänger diese Möglichkeit zur Entscheidung haben werden. Die Empfänger sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Zusage erfüllt wird. Können die Begünstigten trotz ihrer Bemühungen keine solche Möglichkeit zur Entscheidung erlangen, so würden Korrekturmaßnahmen im Einklang mit der Haushaltsordnung, insbesondere Artikel 132, ergriffen. |
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(29) |
Um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung eingehalten werden, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit Gütern oder Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das geltende Völkerrecht verboten ist, weder für eine Finanzierung im Rahmen des Programms noch des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betracht kommen. |
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(30) |
Aus dem Programm und dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung finanzielle Unterstützung für Maßnahmen bereitgestellt werden, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Reaktionsfähigkeit und der Fähigkeit der EDTIB oder zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der ukrainischen DTIB beitragen, um die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen, wie eine Zusammenarbeit von Rechtsträgern bei der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern sowie Maßnahmen zur Beschleunigung der Anpassung an strukturelle Veränderungen der Produktionskapazität für Verteidigungsgüter, Bestandteile und entsprechende Rohstoffe. Dies könnte die industrielle Zusammenarbeit in Bezug auf die Reservierung von Verteidigungsgütern, den Zugang zu Finanzmitteln für an der Herstellung von Verteidigungsgütern beteiligte Unternehmen, die Reservierung von Herstellungskapazitäten (ständig verfügbare Einrichtungen) oder industrielle Verfahren zur Aufbereitung veralteter Produkte, die Ausweitung, Optimierung, Modernisierung, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder die Schaffung neuer Produktionskapazitäten in diesem Bereich umfassen. Darüber hinaus könnten im Einklang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung eine Reihe zusätzlicher Unterstützungsmaßnahmen abgedeckt werden, etwa die Schulung, Neu- oder Weiterqualifizierung von Personal. |
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(31) |
Angesichts des derzeitigen geopolitischen Kontexts, und insbesondere des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, erfordert der Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union die Annahme spezifischer Maßnahmen für die Beschaffung von Verteidigungsgütern, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB gefördert und die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit von der EDTIB beschafften Verteidigungsgüter in der gesamten Union sichergestellt werden soll. Der Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union erfordert ferner die Beteiligung der Ukraine und der Länder die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind an diesen Maßnahmen, und das nicht nur aufgrund ihrer geografischen Lage und der Tatsache, dass die Ukraine unmittelbar mit dem anhaltenden Angriffskrieg Russlands konfrontiert ist, sondern auch angesichts der engen Partnerschaft dieser Länder mit der Union im Bereich der Beschaffung, die sich insbesondere im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (19) und im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum widerspiegelt. |
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(32) |
Da es wichtig ist, jegliche Marktverzerrung zu mindern, sollte die Kommission in der Lage sein, Gewinne aus erfolgreichen Maßnahmen zur Stärkung der Industrie, die aus dem Unionshaushalt unterstützt werden, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wieder einzuziehen. Abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Haushaltsordnung sollten bei einer solchen Einziehung von Gewinnen alle erzielten Einnahmen, einschließlich der Einnahmen aus der Unterstützung der Maßnahme durch die Mitgliedstaaten, die Ukraine und Dritte, zusätzlich zur Unterstützung durch die Union selbst, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die eingezogenen Gewinne sollten zur Unterstützung der Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Verordnung wiederverwendet werden. |
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(33) |
Der Verteidigungsindustriesektor folgt nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten herrschen. Die Nachfrage geht fast ausschließlich von Staaten aus, die außerdem die gesamte Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich der Ausfuhren kontrollieren. Daher tätigt die Verteidigungsindustrie keine umfangreichen selbstfinanzierten industriellen Investitionen und wird nur infolge verbindlicher Aufträge tätig. Darüber hinaus steht die EDTIB vor anhaltenden Hindernissen beim Zugang zu Finanzmitteln, einschließlich der Kofinanzierung, insbesondere zu privaten Finanzmitteln für Investitionen, was an den Risiken liegt, die Marktakteure mit diesen Investitionen verbinden. Der Einsatz öffentlicher Investitionen für den Verteidigungssektor der Union ist angesichts der dringenden Notwendigkeit, Investitionen in diesem Sektor zu fördern, von entscheidender Bedeutung. Dies gilt insbesondere für Unterstützungsmaßnahmen, die der EDTIB im weiteren Sinne zugutekommen, indem sie beispielsweise andere in der vorliegenden Verordnung festgelegte Maßnahmen ermöglichen und erleichtern und somit als Multiplikatoren mit potenziell hoher Hebelwirkung dienen. Da die Unterstützungsmaßnahmen andernfalls nicht getätigt würden, erscheint es abweichend von Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung gerechtfertigt, dass für die Unterstützungsmaßnahmen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten durch finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des Programms abgedeckt werden. |
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(34) |
Da die verschiedenen Arten von Maßnahmen einander ergänzen und notwendig sind, um die Komplexität der Zusammenarbeit zu kompensieren und das Risiko von Investitionen der Industrie durch finanzielle Unterstützung der Union zu verringern, was eine schnellere Anpassung der Verteidigungsindustrie an den anhaltenden Strukturwandel des Marktes ermöglicht, erscheint es gerechtfertigt, dass ein erheblicher Teil, der mindestens 15 % der dem Programm zugewiesenen Mittelausstattung entspricht, für Maßnahmen im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Beschaffung reserviert wird und mindestens 30 % dieser Mittelausstattung für Maßnahmen zur Stärkung der Industrie reserviert werden. Die Unterstützung der Union für Maßnahmen zur Stärkung der Industrie sollte bis zu 35 % der förderfähigen Kosten abdecken, damit die Empfänger die Maßnahmen so bald wie möglich durchführen können, das Risiko ihrer Investitionen gemindert wird und somit maßgebliche Verteidigungsgüter schneller verfügbar sind. |
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(35) |
Bei Maßnahmen im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine sollte die Unterstützung der Union für die Stärkung der Industrie und Unterstützungstätigkeiten, an denen in der Ukraine niedergelassene Rechtsträger beteiligt sind, bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken können, um der zunehmenden Komplexität und dem Umfeld für die Verteidigungsindustrie der Ukraine, einschließlich der Notwendigkeit zur Einhaltung der NATO-Standards und anderer einschlägiger Standards, sowie den erhöhten Risiken im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine gerecht zu werden, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die industriellen Kapazitäten auf resiliente Weise wiederaufzubauen und zu modernisieren. |
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(36) |
Um die erforderliche Anreizwirkung zu erzielen, sollten gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung durch Finanzhilfen in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen finanziert werden, die auf der Erzielung von Ergebnissen in Bezug auf Arbeitspakete, Etappenziele oder Zielwerte des gemeinsamen Beschaffungsverfahrens beruhen. |
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(37) |
Der im Rahmen des Programms bereitgestellte Finanzbeitrag der Union für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen, der als Anreiz für Zusammenarbeit gedacht ist, sollte nicht über 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags liegen. Angesichts der erhöhten Komplexität, die mit der gemeinsamen Beschaffung mit der Ukraine einhergeht, sollte der im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine bereitgestellte Finanzbeitrag der Union nicht über 25 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags liegen. |
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(38) |
Wenn spezifische, mit den Zielen des Programms verknüpfte Bedingungen erfüllt sind, sollte die Obergrenze für den Finanzbeitrag der Union zu gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen auf 25 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags angehoben werden, um besondere Komplexitäten im Zusammenhang mit der verstärkten grenzübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der Union und der Zusammenarbeit im Rahmen einer Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (Structure for European Armament Programme — SEAP) auszugleichen. Die Notwendigkeit, strategische Abhängigkeiten schrittweise zu verringern, sollte ebenfalls berücksichtigt werden, was einen höheren Finanzierungssatz rechtfertigt, wenn die Maßnahme die gemeinsame Beschaffung von beschränkungsfreien Endprodukten unterstützt. Darüber hinaus ist es angesichts der besonderen Sicherheitslage, in der sich die Ukraine und Moldau aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine befinden, angebracht, einen solchen höheren Finanzierungssatz für Fälle vorzusehen, in denen die unterstütze Maßnahme zur gemeinsamen Beschaffung zusätzlicher Mengen von Verteidigungsgütern für diese beiden Länder führt. Ferner sind die Union und ihre Mitgliedstaaten durch den geopolitischen Kontext, einschließlich des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, einer hohen Gefahr konventioneller militärischer Bedrohungen ausgesetzt, sodass höhere Verteidigungsinvestitionen erforderlich geworden sind. Es ist daher auch gerechtfertigt, einen höheren Finanzierungssatz von bis zu 25 % für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen vorzusehen, falls die Ausgaben der Mehrheit der an der betreffenden Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten für Verteidigungsinvestitionen 30 % ihrer jeweiligen Verteidigungsausgaben übersteigen. Bei Maßnahmen zur Stärkung der Industrie sollte es möglich sein, die Obergrenze auf bis zu 50 % der förderfähigen Kosten anzuheben, wenn es sich bei der Mehrheit der Begünstigten um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (im Folgenden „Midcap-Unternehmen“) handelt, die in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind, oder wenn die Maßnahme von einer SEAP durchgeführt wird und wenn die Maßnahme nachweislich einen Beitrag zur Schaffung einer neuen grenzübergreifenden Zusammenarbeit leistet, etwa durch die Ausweitung der geografischen Reichweite bestehender Lieferketten, durch den erheblichen Ausbau des Handels, der Zusammenarbeit oder gemeinsamer Projekte zwischen Rechtsträgern in verschiedenen Mitgliedstaaten oder durch die Ausweitung bestehender grenzübergreifender Netze in einer Weise, die die Gesamtkapazität und Resilienz der EDTIB verbessert, und zwar wenn dies den Bau neuer Infrastruktur, Einrichtungen oder Produktionslinien umfasst oder zur Errichtung neuer oder zum Ausbau bestehender Herstellungskapazitäten für krisenrelevante Güter beiträgt. Darüber hinaus sollte es möglich sein, abweichend von Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung die Flexibilität zu erhöhen und einen Finanzbeitrag der Union für Maßnahmen zur Stärkung der Industrie zu ermöglichen, mit dem bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abgedeckt werden, wenn die Mitgliedstaaten ausdrücklich beschließen, Mittel für das Programm nur zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten oder zum zusätzlichen Nutzen anderer Mitgliedstaaten zuzuweisen. Diese Möglichkeit sollte auch in Fällen gelten, in denen Beiträge der Mitgliedstaaten, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, für die Finanzierung solcher Maßnahmen verwendet werden. Dadurch wird die Wirkung und die Wirksamkeit der Maßnahme maximiert. |
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(39) |
Gemäß Artikel 196 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Jedoch sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, außer in den in Artikel 196 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehenen Fällen nicht förderfähig. Um die Kontinuität der Finanzierungsperspektive für Maßnahmen sicherzustellen, die bis 2024 durch eine Finanzierung gemäß den Verordnungen (EU) 2023/1525 oder (EU) 2023/2418 hätten unterstützt werden können, sollte es im Finanzierungsbeschluss möglich sein, abweichend von Artikel 196 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung, Finanzbeiträge im Rahmen des Programms für Maßnahmen vorzusehen, die einen Zeitraum ab dem 5. März 2024 abdecken und nicht vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen wurden. Angesichts der Verbindungen zwischen dem Programm und dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine sowie der Notwendigkeit, den Wiederaufbau, die Erholung und die Modernisierung der ukrainischen DTIB unter Berücksichtigung ihrer möglichen künftigen Integration in die EDTIB dringend zu unterstützen, sollte dieselbe Ausnahmeregelung auch für Finanzbeiträge im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine gelten. Auf keinen Fall sollten dieselben Kosten zweimal aus dem Unionshaushalt finanziert werden. |
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(40) |
Bei der Bewertung der von Antragstellern eingereichten Vorschläge sollte die Kommission besonders darauf achten, welchen Beitrag diese Vorschläge zu den Zielen dieser Verordnung leisten. Die Vorschläge sollten insbesondere im Hinblick auf ihren Beitrag zur Steigerung der industriellen Bereitschaft und Resilienz im Verteidigungsbereich und ihren Beitrag zur grenzübergreifenden industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zwischen den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und der Ukraine bewertet werden. |
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(41) |
Die Entwicklung der Herstellungskapazitäten im Verteidigungsbereich in der gesamten Union ist unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der zunehmenden Verschlechterung des sicherheitspolitischen Kontextes der Union verbunden sind, von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten zu einer robusten EDTIB beitragen und von ihr profitieren. Bei Maßnahmen zur Stärkung der Industrie sollte besonderes Augenmerk auf den Beitrag der betreffenden Maßnahme zur industriellen Resilienz gelegt werden, insbesondere auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit von und der Versorgungssicherheit mit Verteidigungsgütern in der gesamten Union als Reaktion auf bestimmte Risiken wie der hohen Gefahr, dass konventionelle militärische Bedrohungen umgesetzt werden. |
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(42) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (21), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (22) und (EU) 2017/1939 (23) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ermächtigt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) zu untersuchen und zu verfolgen. Gemäß der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und — im Fall der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. |
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(43) |
In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von den am Programm teilnehmenden assoziierten Ländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
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(44) |
Gemäß Artikel 85 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates (25) können in einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene natürliche Personen und Einrichtungen und Institutionen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. |
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(45) |
Die Union sollte europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse (European Defence Project of Common Interest — EDPCIs) bestimmen, auf die Anstrengungen und Ressourcen konzentriert werden sollen; sie sollten kooperative Industrieprojekte umfassen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB in der gesamten Union gestärkt werden und gleichzeitig ein Beitrag zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, die für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich derer, durch die der Zugang zu allen operativen Bereichen sichergestellt wird, geleistet werden soll. Da die Entscheidung, ein EDPCI zu bestimmen, angesichts ihrer möglichen Auswirkungen auf die nationalen Sicherheitsinteressen heikel ist und es wichtig ist, den Beitrag solcher Vorhaben zur Verteidigungsbereitschaft aller Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte dem Rat die Befugnis übertragen werden, auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung von EDPCIs zu erlassen. Bevor die Kommission diese Durchführungsrechtsakte vorschlägt, sollte sie die Ansichten aller Mitgliedstaaten und ihre Projektvorschläge für mögliche EDPCIs berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung dieser Projektvorschläge sollten sich die Mitgliedstaaten auf inklusive Weise abstimmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die Unterstützung der EDA nutzen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck von gemeinsamem Interesse bestimmen. Soweit diese Projektvorschläge zu EDPCIs werden, könnten die von den Mitgliedstaaten bestimmten Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck für die Union, ihre Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen im Rahmen der betreffenden EDPCIs entwickelt werden. Neben der Kohärenz mit den Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten, die im Rahmen der GASP — einschließlich des Fähigkeitenentwicklungsplans (Capability Development Plan — CDP), den Zielen des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung und den im Rahmen der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence — CARD) bestimmten Kooperationsmöglichkeiten — bestimmt wurden, sollten die im Rahmen der SSZ vereinbarten Projekte, EDA-Initiativen und die einschlägigen Tätigkeiten der NATO, wie der NATO-Verteidigungsplanungsprozess, bei EDPCIs berücksichtigt werden. Bevor die Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt vorlegt, sollte sie den Hohen Vertreter und die EDA ersuchen, erforderlichenfalls Beiträge zu leisten, um die Kohärenz mit diesen Prioritäten und Zielen zu gewährleisten. Diese Beiträge werden die Informationen der Mitgliedstaaten über Projektvorschläge ergänzen. Der Rat sollte die Möglichkeit haben, Projekte hinzuzufügen oder zu streichen oder andere Änderungen an dem Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt vorzunehmen. Die Projektreife, der im Projekt vorgesehene Beitrag zur Verteidigungsbereitschaft und die Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten vom Rat bei der Bewertung eines Vorschlags für einen Durchführungsrechtsakt berücksichtigt werden. |
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(46) |
Im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine haben die Ukraine und die ukrainische DTIB spezifisches Fachwissen zu Industrieprojekten im Verteidigungsbereich entwickelt, auch in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der EDTIB. Dieses Fachwissen kann für die Entwicklung von EDPCIs von entscheidender Bedeutung sein und diese erleichtern und so zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB beitragen und gleichzeitig einen Beitrag zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten leisten, die für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union von entscheidender Bedeutung sind. Es ist daher angezeigt, in diesen Fällen die Teilnahme der Ukraine an EDPCIs zu gestatten. Die Kommission sollte überprüfen, ob alle Mitgliedstaaten, assoziierten Länder und die Ukraine über ein anstehendes Projekt informiert wurden und die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben. Da die Kommission möglicherweise über geeignetes Fachwissen verfügt, um die Durchführung von EDPCIs zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB in der gesamten Union zu unterstützen, ist es angezeigt, ihr auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu gestatten, sich an EDPCIs zu beteiligen, um dieses Fachwissen weiterzugeben. |
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(47) |
Angesichts der potenziell erheblichen Auswirkungen der EDPCIs auf die Wettbewerbsfähigkeit und die industrielle Bereitschaft der EDTIB sollte das Programm die Konsortien der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder bei deren Durchführung unterstützen. Diese finanzielle Unterstützung aus dem Programm sollte auf Tätigkeiten dieser Konsortien beschränkt sein, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern, mit denen die Anpassung an strukturelle Veränderungen der Produktionskapazität für Verteidigungsgüter beschleunigt wird, sowie damit verbundenen Unterstützungstätigkeiten, der industriellen Entwicklung neuer oder der Modernisierung bestehender Verteidigungsgüter und der Entwicklung und Beschaffung der erforderlichen Infrastruktur stehen. Angesichts des besonderen Umfangs dieser Projekte, der ein beispielloses Maß an Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Industrie erfordert, und unter Berücksichtigung der finanziellen Risiken für die teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sollten die Unionsmittel abweichend von Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken können. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass bestimmte EDPCI-Tätigkeiten im Zuge anderer Maßnahmen finanziell unterstützt werden, sofern sie die für diese Maßnahmen festgelegten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit der Haushaltsordnung keine Mittel im Rahmen anderer Unionsprogramme erhalten haben. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die EDPCI-Tätigkeiten mit den Zielen des Programms im Einklang stehen, auch wenn keine finanzielle Unterstützung durch die Union bereitgestellt wird. Um die Überwachung der Einhaltung dieser Ziele zu erleichtern, sollten die an einem EDPCI teilnehmenden Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen gemeinsamen Bericht über die Durchführung der EDPCI-Tätigkeiten übermitteln. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission in der Lage sein, die Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung von EDPCIs ändern, auch durch Streichung von EDPCIs aus der Liste. Die Mitgliedstaaten, die an einem EDPCI teilnehmen, können sich bei der Ausübung der für seine Durchführung erforderlichen Tätigkeiten auf das Fachwissen und die Verwaltungskapazität der EDA oder internationaler Organisationen wie der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) und der Unterstützungs- und Beschaffungsagentur der NATO (NSPA) stützen. |
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(48) |
Die Fähigkeit der EDTIB, sicherzustellen, dass Verteidigungsgüter zeitnah und in ausreichender Menge verfügbar sind, ist entscheidend für ihre Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere in Zeiten erhöhter sicherheitspolitischer Spannungen. In solchen Zeiten könnte die EDTIB nicht die erforderliche Produktionskapazität haben, um den dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten zu decken, und ihre Güter könnten für die Mitgliedstaaten weniger sichtbar sein als Güter, die von Drittländern oder Rechtsträgern aus Drittländern angeboten werden. In dieser Verordnung sollte daher ein europäischer Mechanismus für militärische Verkäufe vorgesehen werden, der Maßnahmen einschließt, um Verteidigungsgüter der EDTIB schneller auf den Markt zu bringen, indem Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern erleichtert werden und die Hebelwirkung des Einsatzes von Aufträgen, die eine Regierung an eine andere Regierung vergibt, genutzt wird. |
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(49) |
Zum Zweck der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und des Wiederaufbaus, der Erholung und der Modernisierung der ukrainischen DTIB sollten die Mitgliedstaaten, die assoziierten Länder und die Ukraine oder eine SEAP Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich mit Verteidigungsgütern, die die Mitgliedstaaten, die assoziierten Länder und die Ukraine leicht erwerben oder nutzen könnten, einrichten, verwalten und aufrechterhalten können. Diese Pools aus Beständen an von der EDTIB oder der ukrainischen DTIB beschafften Verteidigungsgütern würden die Nachfrage anregen und die Vorhersehbarkeit für den Verteidigungssektor erhöhen. Sie würden positive Signale an die Industrie der Union und der Ukraine senden und Anreize für diese schaffen, Verteidigungsgüter herzustellen und in die Stärkung der industriellen Kapazitäten dieses Sektors zu investieren. Die Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich würden ferner die Sicherheit der Versorgung mit Verteidigungsgütern für die Mitgliedstaaten erhöhen, indem die Verfügbarkeit der Güter verbessert wird und die Vorlaufzeiten für die Lieferung, einschließlich in Versorgungskrisen, verkürzt werden. Werden diese Pools im Rahmen einer SEAP eingerichtet, so sollten das Programm und das Unterstützungsinstrument für die Ukraine in der Lage sein, die gemeinsame Beschaffung zusätzlicher Mengen von Verteidigungsgütern durch von der SEAP durchgeführte gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen sowie die Einrichtung und die Funktionsweise der SEAP zum Zwecke der Verwaltung und Aufrechterhaltung dieser Pools zu unterstützen. |
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(50) |
Um die Mitgliedstaaten für die Verfügbarkeit von EDTIB-Gütern und ukrainischen DTIB-Gütern zu sensibilisieren, sollte das Programm die Erstellung eines einzigen, zentralisierten und aktuellen Katalogs der von der EDTIB und der ukrainischen DTIB entwickelten Verteidigungsgüter durch die Kommission auf der Grundlage freiwilliger Beiträge von Mitgliedstaaten, der Ukraine und Wirtschaftsteilnehmern (europäischer Katalog für militärische Verkäufe) unterstützen können. Für diesen Zweck sollten die im Katalog enthaltenen Güter von Wirtschaftsteilnehmern hergestellt werden, die in der Union, in einem assoziierten Land oder in der Ukraine niedergelassen sind und dort ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen haben; die für die Herstellung dieser Güter genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen sollten sich in der Union, in einem assoziierten Land oder in der Ukraine befinden. Für die Erstellung dieses Katalogs sollte die Kommission die EDA konsultieren und deren Fachwissen berücksichtigen. |
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(51) |
Aufbauend unter anderem auf den Erfahrungen mit der Eigenkapitalfazilität für den Verteidigungsbereich, die im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds als Mischfinanzierungsmaßnahme aus dem Programm „InvestEU“ eingerichtet wurde, sollte sich die Kommission bemühen, als Teil des Programms eine spezielle Fazilität einzurichten, die als Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (Fund Accelerating Defence Supply Chains Transformation — FAST) bezeichnet wird. Der FAST sollte in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden. Der FAST wird — als Mischfinanzierungsmaßnahme in Form von Fremd- oder Beteiligungsfinanzierungen — die Investitionen, die zur Aufstockung der Herstellungskapazitäten im Verteidigungsbereich auf dem Gebiet der Union von in der Union ansässigen KMU und kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (im Folgenden „kleine Midcap-Unternehmen“) erforderlich sind, mobilisieren, ihr Risiko mindern und sie beschleunigen. Da der Antrag auf Unterstützung in Form von Fremdkapital im Rahmen des FAST Informationen über die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen enthalten kann, die von dem KMU oder dem kleinen Midcap-Unternehmen für die Industrialisierung oder Herstellung von Verteidigungsgütern genutzt werden, ist es angezeigt, für diese Unterstützung Vorschriften festzulegen, nach denen solche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden müssen, mit einigen gezielten Ausnahmen. Der FAST sollte in enger Zusammenarbeit mit seinen Durchführungspartnern als Mischfinanzierungsmaßnahme, auch im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichteten Programms „InvestEU“, eingerichtet werden. |
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(52) |
Der FAST sollte einen zufriedenstellenden Multiplikatoreffekt entsprechend dem Mix aus Fremd- und Beteiligungskapital erzielen und dazu beitragen, Finanzmittel des öffentlichen und des privaten Sektors zu mobilisieren. Um zum übergeordneten Ziel der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB beizutragen, sollte der FAST auch KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen und expandierende Jungunternehmen, und kleine Midcap-Unternehmen in der gesamten Union unterstützen, die Teil der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich sind oder die unmittelbar planen, Teil davon zu werden, die Verteidigungsgüter industrialisieren oder herstellen oder die dies unmittelbar planen, wenn diese Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben. Der FAST sollte auch die Investitionen im Bereich der Herstellung von Verteidigungstechnologien und Verteidigungsgütern beschleunigen und so die Versorgungssicherheit der Wertschöpfungsketten der Verteidigungsindustrie der Union stärken. |
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(53) |
Die Zahl und der Umfang der gemeinsamen Beschaffungen von Verteidigungsgütern von der EDTIB und der ukrainischen DTIB müssen erhöht werden, um die Ziele des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine zu erreichen. Nach Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, mit ihnen eine gemeinsame Auftragsvergabe durchzuführen, einschließlich durch Abnahmegarantien, oder als zentrale Beschaffungsstelle zu handeln. Assoziierte Länder sollten die Kommission ersuchen können, eine gemeinsame Auftragsvergabe durchzuführen, und zwar abweichend von Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung, weil diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag mit diesen Ländern nicht vorgesehen ist. Zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat sollten assoziierte Länder die Kommission auch ersuchen können, als zentrale Beschaffungsstelle zu handeln, und zwar abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung, weil in der Haushaltsordnung keine Beteiligung von Drittländern an diesen Maßnahmen vorgesehen ist. Ebenso sollte die Ukraine — für die Zwecke des Unterstützungsinstruments für die Ukraine — die Möglichkeit haben, sich an diesen Maßnahmen zu beteiligen. Zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat sollte die Ukraine die Kommission ersuchen können, eine gemeinsame Auftragsvergabe durchzuführen, und zwar abweichend von Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung, weil diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag mit der Ukraine nicht vorgesehen ist. Aus demselben Grund sollte die Ukraine zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat die Kommission auch ersuchen können, abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zentrale Beschaffungsstelle zu handeln. Um die Bündelung der Nachfrage im Falle eines gemeinsamen Vergabeverfahrens zu fördern, sollte die Kommission sicherstellen, dass dieses Vergabeverfahren allen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls assoziierten Ländern offensteht. Im Hinblick auf die Förderung des industriellen Ausbaus der Herstellungskapazitäten der EDTIB und der ukrainischen DTIB sollte die Kommission darüber hinaus unter Einhaltung des Wettbewerbs- und des Vergaberechts der Union den Abschluss von Abnahmeverträgen erleichtern. Für die Zwecke der gemeinsamen Auftragsvergabe mit Unterstützung der Kommission wird die Verwendung der Mittel aus dem Unionshaushalt mit den Zielen und geltenden Förderkriterien des Programms oder des Unterstützungsinstruments für die Ukraine im Einklang stehen und darauf abzielen, die Anpassung der Herstellungskapazität der Lieferketten im Bereich der Verteidigungsindustrie zu unterstützen. Die Unterstützung aus dem Unionshaushalt könnte insbesondere dazu dienen, das Risiko von Industrieinvestitionen — wie dem Ausbau von Herstellungskapazitäten oder dem Erwerb der zur Ausführung eines Auftrags erforderlichen Werkzeugmaschinen — zu verringern, und sollte in jedem Fall strikt auf die Deckung der einmaligen Kosten beschränkt sein, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Wartung von Verteidigungsgütern entstehen. Die Mittelzuweisung sollte in die Arbeitsprogramme des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine aufgenommen werden. |
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(54) |
In den von dieser Verordnung erfassten Fällen könnte es angesichts der derzeitigen geopolitischen Lage gerechtfertigt sein, einen Auftrag, der aus den mit Unterstützung der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Beschaffungsverfahren hervorgegangenen ist, vor seiner Unterzeichnung sofort zu vergeben und auszuführen, insbesondere wenn die Schwere der Umstände und ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der Union erfordert, dass die Lieferungen des betreffenden Verteidigungsguts wirksam und unverzüglich ausgeführt werden. Zu diesem besonderen Zweck und abweichend von Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung sollte es möglich sein zu gestatten, dass die Ausführung des Vertrags vor der Unterzeichnung des Vertrags beginnt, wenn die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme von dem öffentlichen Auftraggeber ordnungsgemäß dokumentiert ist. |
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(55) |
Die Herausforderungen für Kooperationsprogramme im Rüstungsbereich in der Union sind erheblich, da sie meist auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden und mit Komplexität, Verzögerungen und Kostenüberschreitungen behaftet sind. Um hier Abhilfe zu schaffen und das kontinuierliche Engagement der Mitgliedstaaten bis zum Ende des Lebenszyklus der Verteidigungsgüter sicherzustellen, ist ein stärker strukturierter Ansatz auf Unionsebene erforderlich. Um einen solchen Ansatz zu verwirklichen, sollten die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, indem ein neuer Rechtsrahmen — nämlich die SEAP — bereitgestellt wird, der ihre Zusammenarbeit untermauern und stärken wird. Um ihr Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und gegebenenfalls der ukrainischen DTIB zu stärken, zu erreichen, sollte eine SEAP die gemeinsame Entwicklung und Beschaffung sowie das gemeinsame Lebenszyklusmanagement oder dynamische Verfügbarkeitsmanagement von Verteidigungsgütern durchführen können. SEAPs sollten zusätzliche Tätigkeiten ausüben können, die für das Erreichen ihrer Ziele erforderlich sind, etwa Tätigkeiten im Zusammenhang mit Infrastruktur, die in direktem Zusammenhang mit Verteidigungsgütern steht. Die in diesem Rahmen von SEAP durchgeführten Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen der GASP, insbesondere im Zusammenhang mit dem CDP, sollten sich gegenseitig verstärken. Diese Maßnahmen sollten außerdem nicht die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, verstoßen. |
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(56) |
Im Rahmen der SEAPs sollten die Mitgliedstaaten von standardisierten Verfahren, die von der Kommission vorgelegt werden könnten, für die Einleitung und Verwaltung von Kooperationsprogrammen im Rüstungsbereich profitieren, einschließlich Leitlinien zum Projektmanagement, zur Beschaffung, zum Finanzmanagement und zur Berichterstattung. Die Zusammenarbeit im Rahmen einer SEAP sollte auch, unter den in den Richtlinie2006/112/EG (27) und (EU) 2020/262 (28) des Rates festgelegten Bedingungen, eine Befreiung von der Mehrwertsteuer oder der Verbrauchsteuer ermöglichen, wenn die SEAP Eigentümerin der beschafften Ausrüstung ist. Über die Beiträge aus dem Programm und dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine hinaus sollten die SEAPs auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen erhalten können, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Für den entsprechenden Beitrag zu der betreffenden Maßnahme sollten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms gelten. |
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(57) |
Wenn ihre Mitglieder dies einstimmig wünschen, sollten die SEAPs Wertpapiere gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, ausgeben können, um den langfristigen Finanzierungsplan für Rüstungsprogramme und die Einhaltung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung sicherzustellen. Die Union sollte für von den SEAPs begebene Wertpapiere nicht haftbar sein. Finanzbeiträge der Union könnten die Bedingungen für die Finanzierung von Rüstungsprogrammen durch die Mitgliedstaaten verbessern. |
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(58) |
Um ihre Ziele zu erreichen, sollte eine SEAP im Wege einer Beitragsvereinbarung eine oder mehrere der für eine Finanzierung im Rahmen von Maßnahmen zur gemeinsamen Beschaffung im Rahmen des Programms in Betracht kommenden Stellen mit einer oder mehreren ihrer Aufgaben betrauen können. Insbesondere internationale Organisationen wie die OCCAR und die NSPA sowie die EDA verfügen über Ressourcen, Kompetenzen und Fähigkeiten bei der Verwaltung der Verteidigungszusammenarbeit, die den SEAPs einen Mehrwert bieten könnten. Betraut eine SEAP einen anderen Rechtsträger mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sollte sie für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, insbesondere der vorliegenden Verordnung, verantwortlich bleiben. Sie sollte daher dafür Sorge tragen, dass die Beitragsvereinbarung solche Verpflichtungen enthält, und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie eingehalten werden. |
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(59) |
Für ein effizientes Verfahren für die Einrichtung einer SEAP müssen die Mitgliedstaaten, die assoziierten Länder oder die Ukraine, wenn sie eine SEAP einrichten wollen, bei der Kommission einen Antrag stellen, und diese sollte prüfen, ob die vorgeschlagene Satzung der SEAP mit der vorliegenden Verordnung in Einklang steht. Ein solcher Antrag sollte eine Erklärung des Mitgliedstaats enthalten, in dem die SEAP ihren satzungsmäßigen Sitz haben soll, mit der die SEAP ab ihrer Einrichtung als internationale Einrichtung oder Organisation für die Zwecke der Anwendung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/262 anerkannt wird. Die Kommission sollte den Antrag unverzüglich prüfen, idealerweise innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Die Kommission sollte die EDA zu diesem Zweck ersuchen können, ihr Fachwissen beizutragen. |
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(60) |
Aus Gründen der Transparenz sollten die Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung von SEAP und die Bekanntmachungen der Beschlüsse zur Auflösung einer SEAP und zum Abschluss der Auflösung sowie etwaige Bekanntmachungen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit einer SEAP im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
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(61) |
Um ihre Aufgaben möglichst effizient erfüllen zu können, sollte eine SEAP ab dem Tag, an dem der Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP rechtswirksam wird, eine Rechtspersönlichkeit besitzen und in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügen. Eine SEAP sollte auch in assoziierten Ländern und der Ukraine, wenn diese Mitglieder der SEAP sind, über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügen. Sie sollte einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben. |
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(62) |
Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und die Ukraine können Mitglieder einer SEAP sein. Zu den Mitgliedern einer SEAP sollten zumindest drei Länder gehören, von denen zumindest zwei Mitgliedstaaten sein sollten. |
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(63) |
In ihrer Satzung sollte genauer geregelt werden, wie die SEAP umgesetzt wird; anhand dieser Regeln sollte die Kommission prüfen, ob ein Antrag mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstimmt. Es ist wichtig, dass in der Satzung präzisiert wird, welche Verwaltungskapazitäten vorgesehen sind, um die Einhaltung der für den Umgang mit Verteidigungsgütern geltenden Unionsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen. Unbeschadet der bestehenden Vorschriften der Union und der bestehenden nationalen Vorschriften über die Ausfuhr von Verteidigungsgütern sollten sich die Mitglieder der SEAP einstimmig auf eine Herangehensweise bei diesen Ausfuhren einigen können. |
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(64) |
Es muss sichergestellt sein, dass einerseits eine SEAP über die notwendige Flexibilität zur Änderung ihrer Satzung verfügt, andererseits aber bestimmte wesentliche Elemente, insbesondere solche, die für die Genehmigung des Status einer SEAP erforderlich waren, durch eine notwendige Kontrolle auf Unionsebene erhalten bleiben. Betrifft eine Änderung einen wesentlichen Teil der Satzung, so sollte diese Änderung vor dem Inkrafttreten von der Kommission genehmigt werden; jede andere Änderung sollte der Kommission mitgeteilt werden. Mit Ausnahme von Änderungen, die eine möglichen Herangehensweise bei der Ausfuhr von Verteidigungsgütern betreffen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Einwände gegen solche Änderungen zu erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass sie gegen diese Verordnung verstoßen. |
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(65) |
Eine SEAP sollte in der Lage sein, Verteidigungsgüter für eigene Rechnung oder im Namen oder für Rechnung ihrer Mitglieder zu beschaffen. Für diese Zwecke sollten SEAPs als internationale Organisationen im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29) gelten. Daher sollten derartige Beschaffungen nicht unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen. Beschafft eine SEAP für Rechnung ihrer Mitglieder, bei denen es sich um Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls assoziierte Länder handelt, so sollte die Richtlinie 2009/81/EG in solchen Fällen nicht gelten, wenn das Beschaffungsverfahren den Zielen der SEAP zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und gegebenenfalls der ukrainischen DTIB entspricht. Die Richtlinie 2009/81/EG sollte auch nicht für Beschaffungsverfahren gelten, die von den Mitgliedstaaten bei der Beschaffung für Rechnung oder im Namen einer SEAP durchgeführt werden, da solche Aufträge gemäß den Vergabevorschriften der SEAP vergeben werden sollten. Beschaffen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls assoziierte Länder Verteidigungsgüter von einer SEAP, so sollte die Beschaffung als ein Auftrag, den eine Regierung an eine andere Regierung vergibt, im Sinne des Artikels 13 Buchstabe f der Richtlinie 2009/81/EG gelten. SEAPs sollten ihre eigenen Vergabevorschriften unter Einhaltung der Grundsätze des Primärrechts der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, und der Vorschriften der vorliegenden Verordnung festlegen. Überträgt eine SEAP Beschaffungsaufgaben an eine oder mehrere Rechtsträger, sollte sie sicherstellen, dass die anzuwendenden Vergabevorschriften die genannten Grundsätze einhalten. |
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(66) |
Die Mitgliedstaaten, die an einer SEAP teilnehmen, sollten sicherstellen, dass die Beschaffungspolitik der SEAP den Zielen der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB oder der ukrainischen DTIB entspricht, auch wenn keine finanzielle Unterstützung durch die Union bereitgestellt wird. Dies gilt unbeschadet der besonderen Bedingungen, die für den Fall gelten, dass eine SEAP im Rahmen eines einschlägigen Programms Unionsmittel erhält. |
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(67) |
Damit eine SEAP ihre Aufgaben so effizient wie möglich erfüllen kann, und als logische Konsequenz ihrer Rechtspersönlichkeit, sollte sie für ihre Schulden haften. Um den Mitgliedern einer SEAP zu erlauben, geeignete Lösungen für ihre Haftung zu finden, sollte die Möglichkeit bestehen, in der Satzung verschiedene Haftungsregelungen festzulegen, die über eine auf die Beiträge der Mitglieder beschränkte Haftung hinausgehen. |
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(68) |
Damit ausreichend kontrolliert werden kann, ob die vorliegende Verordnung eingehalten wird, sollte eine SEAP einen Jahresbericht an die Kommission übermitteln und sie unterrichten, sobald Umstände eintreten, die die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Hat die Kommission veranlasst durch den Jahresbericht oder aufgrund anderer Hinweise den Eindruck, dass die SEAP in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung oder sonstige geltende Rechtsvorschriften verstößt, so sollte sie Erklärungen oder Maßnahmen von der SEAP oder ihren Mitgliedern verlangen. In Extremfällen und wenn keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden, sollte die Kommission den Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP aufheben können, was deren Auflösung zur Folge hätte. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen aggregierten Jahresbericht über die Tätigkeiten aller aktiven SEAPs vorlegen. |
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(69) |
Nach dem grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist die Versorgungssicherheit zu einem immer wichtigeren Faktor bei den Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern geworden. Infolgedessen ist die Fähigkeit grenzüberschreitender Lieferketten der Union, eine ungehinderte Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen, zu einem entscheidenden Faktor für ihre Wettbewerbsfähigkeit geworden. Die Einführung einer unionsweiten Regelung für die Versorgungssicherheit könnte sich daher positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB auswirken. |
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(70) |
Nach der Annahme der Verordnung (EU) 2023/1525 forderten das Europäische Parlament und der Rat in ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 11. Juli 2023 die Kommission auf, die Vorlage eines Rechtsrahmens zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Betracht zu ziehen. In dieser Gemeinsamen Erklärung wurden die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2013, in denen eine umfassende unionsweite Regelung für die Versorgungssicherheit gefordert wurde, sowie die Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022, in der die Kommission nachdrücklich aufgefordert wurde, unverzüglich eine solche Regelung vorzulegen, bekräftigt. |
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(71) |
Jüngste Krisen wie die COVID-19-Pandemie und der drastische Anstieg der Nachfrage nach bestimmten Verteidigungsgütern, insbesondere Munition, haben die Schwachstellen in den Lieferketten der Union offenbart. Diese Krisen haben auch aufgezeigt, wie Störungen der Versorgung mit diesen Gütern oder Bestandteilen oder Rohstoffen, die für ihre Produktion von entscheidender Bedeutung sind, das Funktionieren des Binnenmarkts behindern können. Durch diese Krisen wurden das voraussichtliche Risiko des Entstehens unterschiedlicher Maßnahmen auf nationaler Ebene, unter anderem zur Erhaltung von Beständen im Rahmen der nationalen Sicherheit und zur Zertifizierung von Verteidigungsgütern, und die mangelnde Koordinierung auf Unionsebene deutlich, um den Engpässen bei Gütern, die für die Reaktion auf die sich abzeichnenden Krisen von entscheidender Bedeutung sind, sowie bei Bestandteilen und Rohstoffen, die für ihre Herstellung unerlässlich sind, entgegenzuwirken, was zu Schwierigkeiten beim Zugang zu oder Erwerb von den für die Herstellung der relevanten Güter erforderlichen Gütern, Bestandteilen und Rohstoffen führt, wobei konkret das Risiko besteht, dass dadurch ganze Produktionsketten behindert werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Entstehung von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden im nationalen Recht zu verhindern, da diese Unterschiede den freien Verkehr kritischer Güter und der zugehörigen Bestandteile und Rohstoffe im Binnenmarkt einschränken und das Funktionieren der Lieferketten stören würden. Diese Schwierigkeiten entlang der Lieferketten haben auch einen Mangel an Krisenmanagementinstrumenten und Koordinierungsmechanismen, einen unzureichenden Informationsaustausch und einen unzureichenden Überblick über die Herstellungskapazitäten in der gesamten Union, insbesondere für Verteidigungsgüter, offenbart. |
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(72) |
Die anhaltende Verschlechterung des Sicherheitskontexts, der durch zunehmende langfristige Bedrohungen, eine Beschleunigung der Entwicklung von Verteidigungstechnologie und -innovationen und den wahrscheinlichen Anstieg der Verteidigungsausgaben gekennzeichnet ist, wird wahrscheinlich zu einem sprunghaften Anstieg der Nachfrage nach Verteidigungsgütern führen und künftige Versorgungskrisen in Bezug auf diese Güter verschärfen. Es ist wahrscheinlich, dass diese erhöhte Nachfrage den Druck auf die Lieferketten der Union für Verteidigungsgüter verstärken und, falls kein Rahmen auf Unionsebene angenommen wird, dazu führen wird, dass unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Behebung von Engpässen getroffen oder wiederaufgegriffen werden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts behindern und dadurch die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten untergraben. |
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(73) |
Darüber hinaus könnte das sich rasch entwickelnde Sicherheitsumfeld zu anderen Krisen in unterschiedlicher Form beitragen, zum Beispiel Cyberangriffe auf die Verteidigungsindustrie oder groß angelegte Störungen kritischer Infrastruktur, die rasche und entschlossene koordinierte Reaktionen erfordern würden, um schwerwiegende Störungen der damit verbundenen Lieferketten im Verteidigungsbereich zu verhindern. Im Vorgriff auf eine erhöhte Nachfrage nach Verteidigungsgütern und einen verstärkten Druck auf die damit verbundenen Lieferketten ist das zuverlässige Funktionieren dieser Lieferketten daher von entscheidender Bedeutung, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter sicherzustellen. |
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(74) |
Wie die Lehren aus der Arbeit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich zur Koordinierung des sehr kurzfristig zu erfüllenden Beschaffungsbedarfs im Verteidigungsbereich und aus der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1525 zeigen, haben die Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich häufig eine grenzüberschreitende Dimension, insbesondere auf den niedrigeren Stufen. Es muss unbedingt vermieden werden, dass die zunehmende Komplexität der unionsweiten Lieferketten für Verteidigungsgüter zu einer mangelnden Sichtbarkeit der gesamten Produktionskapazitäten und Lieferketten der EDTIB sowie dazu führt, dass die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, fundierte Entscheidungen zu treffen, insbesondere zur Bewältigung von Engpässen oder zur Minderung eines entsprechenden Risikos. |
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(75) |
Es besteht die konkrete Gefahr, dass die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht ausreichen, um Herausforderungen in Zukunft wirksam zu bewältigen, und dass die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die unionsweiten Lieferketten im Verteidigungsbereich von den einzelnen Mitgliedstaaten weder ausreichend berücksichtigt noch angemessen angegangen werden können. Darüber hinaus kann eine unkoordinierte Herangehensweise auf nationaler Ebene, insbesondere in Bezug auf die Zertifizierung und die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU und die vorrangige Behandlung von Aufträgen zu militärischen Zwecken, schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter haben, insbesondere durch die Schaffung von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel, und die Engpässe und Störungen in den Lieferketten insgesamt verschärfen. |
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(76) |
Angesichts dieser Herausforderungen erscheint es notwendig und angemessen, eine unionsweite Regelung für die Versorgungssicherheit mit dem Ziel, die Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern zu erhöhen, einzuführen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und ihn widerstandsfähiger gegen Schocks zu machen. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung: Koordinierungsmaßnahmen vorzusehen und Vorbereitungen auf die Auswirkungen künftiger Versorgungskrisen auf den Binnenmarkt für Verteidigungsgüter zu treffen und auf diese zu reagieren; die Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern sowie zugehörigen Bestandteilen und Rohstoffen und bei für ihre Produktion entscheidenden Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, deren Verfügbarkeit für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten unverzichtbar ist und die gewährleistet werden müssen, um auf eine Versorgungskrise zu reagieren (im Folgenden „krisenrelevante Güter“); und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter sicherzustellen, auch indem die Entstehung von Hindernissen für diesen Markt verhindert wird. Diese Maßnahmen sollten sich auf Artikel 114 AEUV stützen. |
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(77) |
Die Richtlinie 2009/81/EG betrifft unter anderem die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens über die Koordinierung der Vergabeverfahren für die Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der Verpflichtungen aus dem AEUV, der eine Voraussetzung für die Schaffung eines europäischen Marktes für Verteidigungsgüter ist. Zu diesem Zweck hat die Richtlinie 2009/81/EG die Bewältigung von Krisensituationen zum Ziel, insbesondere indem besondere Bestimmungen vorgesehen sind, die in dringlichen Lagen aufgrund einer Krise gelten, wie eine Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote und die Möglichkeit zum Einsatz des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In bestimmten dringenden Fällen könnten jene Bestimmungen jedoch nicht ausreichen, insbesondere wenn die dringliche Lage aufgrund der Krise nur dadurch bewältigt werden kann, dass sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligen. In diesen Fällen besteht oft die einzige Lösung zur Wahrung der Sicherheitsinteressen dieser Mitgliedstaaten darin, eine bestehende Rahmenvereinbarung für öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten zu öffnen, die ursprünglich nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren, obwohl diese Möglichkeit in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war. Da diese Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in der Richtlinie 2009/81/EG nicht vorgesehen sind, sieht die vorliegende Verordnung die Möglichkeit vor, die Bestimmungen der genannten Richtlinie in dringlichen Lagen aufgrund einer Krise zu ergänzen oder von ihr abzuweichen, sofern die Zustimmung des Unternehmens, das die Rahmenvereinbarung geschlossen hat, eingeholt wird. |
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(78) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Änderungen eines öffentlichen Auftrags strikt auf das unter den gegebenen Umständen absolut Notwendige zu beschränken, wobei die Grundsätze des Diskriminierungsverbots, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu beachten sind. In diesem Zusammenhang sollte es möglich sein, von der Richtlinie 2009/81/EG abzuweichen, indem die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Mengen um bis zu 100 % des Werts der Rahmenvereinbarung erhöht werden, wenn diese für öffentliche Auftraggeber anderer Mitgliedstaaten geöffnet wird, sofern eine solche Erhöhung für die Öffnung der Rahmenvereinbarung für jene öffentlichen Auftraggeber unbedingt erforderlich ist. Im Hinblick auf die zusätzlichen Mengen sollten für diese öffentlichen Auftraggeber dieselben Bedingungen gelten wie für den ursprünglichen öffentlichen Auftraggeber, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat. Darüber hinaus sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, damit alle potenziell interessierten Parteien informiert werden. |
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(79) |
In den letzten Jahren haben sich die Mitgliedstaaten zunehmend an der Verteidigungszusammenarbeit beteiligt, insbesondere um ihre militärischen Fähigkeiten aneinander anzugleichen. Unionsverfahren wie die CARD und die SSZ dienen insbesondere dazu, die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch die Bestimmung und Nutzung der Möglichkeiten für eine verstärkte Verteidigungszusammenarbeit zu unterstützen, damit die Zielvorgaben der Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung erreicht werden. Aufgrund der anhaltenden Verschlechterung des geopolitischen Umfelds und der extremen Volatilität des internationalen Umfelds ist die Entwicklung einer operativen Zusammenarbeit umso mehr geboten. Damit eine Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich wirksam ist, könnte es erforderlich sein, dass die Streitkräfte der kooperierenden Mitgliedstaaten genau dasselbe Verteidigungsgut oder zumindest Güter verwenden, die diesen so sehr ähneln, dass sie austauschbar sind. In solchen Fällen sollte es einem Mitgliedstaat, der sich an der Einrichtung einer solchen Kooperationsinitiative, die über eine bloße kooperative Beschaffung von Verteidigungsgütern hinausgeht, beteiligt oder sich ihr anschließt, gestattet sein, von den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs abzuweichen und einen Auftrag ohne vorherigen Wettbewerb oder ohne vorherige Bekanntmachung direkt an das Unternehmen der EDTIB zu vergeben, das dieses Gut herstellt, sofern dies für die Durchführung der betreffenden Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich erforderlich ist. |
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(80) |
Angesichts der sicherheitspolitischen Lage und der bestehenden und voraussichtlichen Spannungen und Engpässe auf dem internationalen Markt für Verteidigungsgüter und bei seinen Lieferketten, die sich insbesondere aus dem Missverhältnis zwischen den begrenzten Herstellungskapazitäten in der Union und dem Anstieg der Nachfrage seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergeben, ist es notwendig, eine Reihe von Maßnahmen vorzusehen, die es der Union ermöglichen, die Gefahr von schwerwiegenden Störungen bei der Versorgung mit Verteidigungsgütern, die zur Annahme voneinander abweichender nationaler Maßnahmen führen würden oder voraussichtlich führen würden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, vorherzusehen, sich auf diese Gefahr vorzubereiten und sie zu mindern. |
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(81) |
Die Fähigkeit der Union, Krisen bei der Versorgung mit Verteidigungsgütern, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, vorauszusehen und zu bewältigen, ist abhängig von der Kenntnis und Überwachung auf Unionsebene der Struktur, Stärken und Schwächen der Lieferketten der Union für solche Güter. Angesichts der Komplexität der Lieferketten im Verteidigungsbereich, der bestehenden Spannungen und des Risikos von Engpässen entlang dieser Lieferketten ist es notwendig, Instrumente für einen kontinuierlichen koordinierten Ansatz für die Kartierung und Überwachung der Lieferketten der Union für krisenrelevante Güter bereitzustellen. Die Ergebnisse dieser Kartierung werden auch relevante Informationen für die Entwicklung von Maßnahmen der Union zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und für die Bewertung der Position der Union in globalen Lieferketten im Verteidigungsbereich liefern. Der Schwerpunkt der Kartierung und Überwachung sollte in diesem Zusammenhang auf Gütern liegen, bei denen eine schwerwiegende Störung oder deren unmittelbare Gefahr zur Annahme voneinander abweichender nationaler Maßnahmen führen würden oder voraussichtlich führen würden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, insbesondere durch Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel. |
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(82) |
Zum Zwecke der Kartierung sollte die Kommission eine Liste krisenrelevanter Güter erstellen und diese regelmäßig aktualisieren, wobei der Schwerpunkt auf möglichen Störungen und Engpässen, die die Sicherheit der Versorgung mit solchen Gütern beeinträchtigen, liegt. Die Bestimmung dieser Güter durch die Kommission sollte sich auf Daten stützen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden und sich aus der Bestimmung der einschlägigen Herstellungskapazitäten und Lieferketten ergeben. Um die Vollständigkeit der aggregierten Daten zu gewährleisten, sollte die Kommission diese Daten abgleichen und zu diesem Zweck die verfügbaren Daten sowie erforderlichenfalls Daten verwenden, die durch Informationsersuchen auf freiwilliger Basis an Unternehmen erlangt wurden. |
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(83) |
Die Kommission sollte einen Rahmen und eine Methodik zur Bestimmung krisenrelevanter Güter vorsehen. Um die Effizienz der Kartierung zu gewährleisten, sollten dieser Rahmen und diese Methodik so festgelegt werden, dass unnötiger Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten vermieden wird. Daher sollten sie auf bestehenden nationalen Rahmen und Methodiken aufbauen, die die Mitgliedstaaten mit der Kommission teilen würden. Dieser Rahmen und diese Methodik sollten sich in erster Linie auf bestehende Engpässe entlang der Lieferketten im Verteidigungsbereich konzentrieren und zur Bestimmung der Herstellungskapazitäten und ihrer Lieferketten führen. |
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(84) |
Im Rahmen der Kartierung sollte die Kommission auch eine Liste von Frühwarnindikatoren bestimmen und erarbeiten, anhand deren die Faktoren bestimmt werden sollen, durch die die Versorgung mit solchen Gütern gestört, beeinträchtigt oder negativ beeinflusst werden könnte. Solche Indikatoren könnten sich auf Folgendes beziehen: atypische Verlängerungen der Vorlaufzeit; die Verfügbarkeit von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Fähigkeiten und Fertigkeiten des Menschen, die für die Herstellung krisenrelevanter Güter oder von geeigneter Herstellungsausrüstung benötigt werden; die prognostizierte Nachfrage; Preisanstiege, die über die normalen Preisschwankungen hinausgehen; Unfälle, Angriffe, Naturkatastrophen oder andere schwerwiegende Ereignisse; Auswirkungen von handelspolitischen Maßnahmen, Zöllen, Ausfuhrbeschränkungen, Handelshemmnissen und anderen handelsbezogenen Maßnahmen; sowie die Auswirkungen von Unternehmensschließungen, Standortverlagerungen oder Übernahmen von Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter. Die Überwachungstätigkeiten der Kommission, die gegebenenfalls Informationsersuchen auf freiwilliger Basis bei einschlägigen Akteuren umfassen können, sollten sich auf jene Frühwarnindikatoren konzentrieren. |
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(85) |
Um den Aufwand für die Unternehmen, an die sich die Überwachung richtet, so gering wie möglich zu halten und sicherzustellen, dass die erlangten Informationen sinnvoll zusammengestellt werden können, sollte die Kommission für jegliche Informationserhebung standardisierte und sichere Mittel vorsehen. Jene Mittel sollten sicherstellen, dass alle erhobenen Informationen vertraulich behandelt werden, wobei das Geschäftsgeheimnis und die Cybersicherheit zu gewährleisten sind. Um den Verwaltungsaufwand für die nationalen Verwaltungen zu begrenzen, sollte es den Mitgliedstaaten ebenso gestattet sein, die Kommission zu ersuchen, die Aufgaben zu übernehmen, mit denen sie für die Kartierung der Lieferketten für Verteidigungsgüter betraut wurden. |
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(86) |
Auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Liste krisenrelevanter Güter sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die Hauptlieferanten solcher Güter bestimmen. Die Liste dieser Lieferanten sollte der Kommission übermittelt werden, um ein wirksames koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene zu gewährleisten. Um alle Ereignisse, die negative und dauerhafte Auswirkungen auf die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit jenen Gütern haben können, zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten, sollten Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der von der Kommission bestimmten Frühwarnindikatoren die Fähigkeit dieser Lieferanten zur Ausführung ihrer Tätigkeiten überwachen. Zu demselben Zweck sollten die Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter auch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, informieren, wenn sie eine Störung der Versorgung feststellen, die ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion krisenrelevanter Güter erheblich beeinträchtigen könnten. |
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(87) |
Als Teil des Rahmens für die Krisenvorsorge sollte die Kommission Stresstests und Simulationen durchführen und koordinieren, wobei insbesondere auf den Empfehlungen des Ausschusses für die Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich (im Folgenden „Ausschuss“) in Bezug auf unverzichtbar wichtige Themen für Lieferketten im Verteidigungsbereich aufgebaut werden sollte. Die Kommission könnte in diesem Zusammenhang Szenarien und Parameter entwickeln, mit denen die besonderen Risiken im Zusammenhang mit einer Krise bei der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern erfasst werden. Um zu gewährleisten, dass alle einschlägigen Akteure auf Krisen vorbereitet sind, müssen alle Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Hohe Vertreter, die EDA und andere einschlägige Akteure eingeladen werden, sich auf freiwilliger Basis an jenen Stresstests zu beteiligen. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission die Ausarbeitung von Strategien für die Krisenvorsorge, einschließlich Strategien für die Krisenkommunikation und den Austausch von Informationen über in schwierigen Situationen geltende Beschränkungen, erleichtern und fördern. In Anbetracht dessen, wie sensibel Daten im Zusammenhang mit Engpässen entlang der Lieferketten für die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sind, sollten die Ergebnisse jener Stresstests Verschlusssachen sein. |
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(88) |
Der Mangel an Transparenz in Bezug auf die Identität der Zertifizierungsbehörden und die Zertifizierungsverfahren für Verteidigungsgüter in der Union hat eine begrenzte gegenseitige Zertifizierung von Verteidigungsgütern zur Folge, was zu der weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter führt, insbesondere in Zeiten von Versorgungskrisen, wie sich bei der Munitionsversorgungskrise 2023 gezeigt hat. Als Teil des Vorsorgerahmens ist es daher notwendig, die Transparenz der nationalen Zertifizierungsverfahren zu erhöhen und den Informationsaustausch zwischen Zertifizierungsbehörden zu erleichtern, um die gegenseitige Zertifizierung von Verteidigungsgütern zu erleichtern und den Verkehr dieser Güter auf dem Binnenmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Liste der nationalen Zertifizierungsbehörden erstellen und diese aktuell halten. |
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(89) |
Um das Risiko von Versorgungsengpässen bei krisenrelevanten Gütern zu verringern, ist es erforderlich, den Ausbau von Produktionsanlagen für die Produktion jener Güter zu beschleunigen, insbesondere indem für eine effiziente und zeitnahe administrative Bearbeitung aller mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb dieser Anlagen zusammenhängender Ersuchen gesorgt wird. Aus diesem Grund sollten die Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Ersuchen so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden. |
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(90) |
Um es der Union zu ermöglichen, das Risiko eines Ausbruchs einer Versorgungskrise zu mindern, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Ausschuss warnen, wenn sie Kenntnis von einem Risiko einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern erlangen oder über konkrete und zuverlässige Informationen über das Eintreten eines anderen einschlägigen Risikofaktors oder Ereignisses verfügen. Um ein koordiniertes Vorgehen zur Minderung eines solchen Risikos zu gewährleisten, sollte die Kommission, wenn sie Kenntnis von einem solchen Risiko erlangt, Präventivmaßnahmen ergreifen — wie die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Ausschusses, um die Schwere der möglichen Störung und mögliche Reaktionen zu erörtern — und gegebenenfalls einschlägige Drittländer und internationale Organisationen konsultieren, um unter Einhaltung internationaler Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Verhinderung oder Bewältigung von Störungen der Lieferkette zu finden. |
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(91) |
Diese Verordnung sollte auch Instrumente vorsehen, mit denen effizient und koordiniert auf unmittelbar bevorstehende oder eingetretene Versorgungskrisen reagiert werden kann. Da gezielte Maßnahmen vorgesehen werden müssen, abhängig davon, ob krisenrelevante Produkte, die keine Verteidigungsgüter sind, oder krisenrelevante Verteidigungsgüter von schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts oder von deren unmittelbarer Gefahr betroffen sind, sollte diese Verordnung daher zwei verschiedene Zustände von Versorgungskrisen vorsehen. |
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(92) |
Der Versorgungskrisenzustand sollte auf der Grundlage konkreter und zuverlässiger Belege aktiviert werden, wenn es zu schwerwiegenden Störungen oder einer unmittelbaren Gefahr einer solchen Störung bei der Bereitstellung krisenrelevanter Güter kommt und wenn solche schwerwiegenden Störungen oder deren unmittelbare Gefahr zur Annahme voneinander abweichender nationaler Maßnahmen in Bezug auf krisenrelevante Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, führen oder voraussichtlich führen werden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, insbesondere zu Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel mit solchen krisenrelevanten Gütern. |
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(93) |
Der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise sollte aktiviert werden, wenn es zu schwerwiegende Störungen oder einer unmittelbaren Gefahr einer solchen Störung bei der Bereitstellung von Verteidigungsgütern kommt und wenn solche schwerwiegenden Störungen oder deren unmittelbare Gefahr zur Annahme voneinander abweichender nationaler Maßnahmen in Bezug auf krisenrelevante Verteidigungsgüter führen oder voraussichtlich führen werden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, insbesondere zu Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel mit solchen krisenrelevanten Gütern. Bei ihrer Bewertung, ob die Bedingungen für die Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise erfüllt sind, sollte die Kommission berücksichtigen, ob im Bereich der GASP eine Krise festgestellt wurde, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten auswirkt, zum Beispiel ob ein Mitgliedstaat die Klausel über die gegenseitige Verteidigung gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV aktiviert hat. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission berücksichtigen, ob eine solche Krise auch in der NATO festgestellt wurde. |
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(94) |
Da die Entscheidung über die Aktivierung des Versorgungskrisenzustands oder des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise sensibler Natur ist, was sich insbesondere aus den möglichen Konsequenzen dieser Maßnahmen ergibt, die als Reaktion darauf ergriffen werden könnten, einschließlich der erheblichen Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf private Unternehmen in der Union haben könnten, sollte dem Rat die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungsrechtsakt zur die Aktivierung, Verlängerung und Beendigung der Versorgungskrisenzustände zu erlassen. Um sicherzustellen, dass die Reaktion auf Unionsebene an die Art der Versorgungskrise angepasst ist, sollte der Rat ferner festlegen, welche der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung der laufenden Versorgungskrise aktiviert werden sollten, und er sollte bestimmen können, für welche krisenrelevanten Güter diese Maßnahmen aktiviert werden sollten. |
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(95) |
Um eine genaue und echtzeitnahe Bewertung der Art und Schwere der Versorgungskrise sowie der Frage, ob die Einführung von Maßnahmen der vorrangigen Behandlung notwendig ist, zu ermöglichen, sollte die Kommission Informationsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer, die zur Herstellung der betreffenden krisenrelevanten Güter beitragen, richten können, wenn ein Durchführungsakt des Rates dies im Rahmen des Versorgungskrisenzustands oder des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise vorsieht. Solche Informationsersuchen sollten nur dann gestellt werden, wenn die verfügbaren Informationen nicht ausreichend sind, und sollten sich auf Informationen über die Produktionsfähigkeiten, Produktionskapazitäten oder mögliche Hauptstörungen beschränken. Angesichts der sensiblen Natur der Informationen, die angefragt werden könnten, sollte die Kommission die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats erhalten, in dem sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und die angefragten Informationen sollten über diesen Mitgliedstaat übermittelt werden. Stimmt der betreffende Mitgliedstaat dem zu, ein solches Informationsersuchen zu stellen, so sollte er beschließen können, das Ersuchen direkt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu richten, und die Kommission davon in Kenntnis setzen. Es ist auch wichtig, dass der Kommission die Informationsersuchen von Drittländern im Zusammenhang mit Tätigkeiten von in der Union niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern bezüglich der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern bekannt sind, da solche Informationsersuchen zu Maßnahmen der vorrangigen Behandlung vonseiten dieser Drittländer führen könnten, die erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung mit solchen Gütern in der Union und auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts haben könnten. Daher sollte der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich seine Produktionsstätte befindet, rechtzeitig informieren; dieser sollte wiederum die Kommission unterrichten, damit es dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ermöglicht wird, den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer um ähnliche Informationen wie die vom Drittland angeforderten zu ersuchen. |
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(96) |
In Fällen von schwerwiegenden und anhaltenden Engpässen bei oder von außergewöhnlich hoher Nachfrage nach krisenrelevanten Gütern, die eine unmittelbare Gefahr oder das Eintreten schwerwiegender negativer Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts mit sich bringen, könnten sich Maßnahmen der vorrangigen Behandlung auf Unionsebene, mit denen die Verfügbarkeit krisenrelevanter Güter sichergestellt werden soll, als unerlässlich erweisen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter und seiner Lieferketten zu gewährleisten. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang auf Ersuchen eines Mitgliedstaats vorrangige Ersuchen anwenden können, um die Versorgung sowohl mit krisenrelevanten Verteidigungsgütern als auch mit krisenrelevanten Gütern, die keine Verteidigungsgüter sind, zu erleichtern, und vorrangige Aufträge anwenden können, um die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern, die keine Verteidigungsgüter sind, sicherzustellen. Die Aktivierung dieser Maßnahmen der vorrangigen Behandlung sollte durch den Rat erfolgen. |
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(97) |
Vorrangige Ersuchen sollten aus auf einer Initiative eines Mitgliedstaats basierenden Ersuchen der Kommission an in der Union niedergelassene einschlägige Wirtschaftsteilnehmer bestehen, Aufträge für krisenrelevante Güter anzunehmen oder diese vorrangig zu behandeln. Diese vorrangigen Ersuchen sollten als letztes Mittel eingesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Lieferketten im Verteidigungsbereich in Zeiten einer Versorgungskrise weiterhin funktionieren, und nur wenn dies für diesen Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist, und sollten darauf abzielen, einen Mitgliedstaat zu unterstützen, der entweder bei der Erteilung eines Auftrags oder bei der Ausführung eines Vertrags zur Versorgung mit krisenrelevanten Gütern mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert ist. Wirtschaftsteilnehmer sollten die Möglichkeit haben, ein an sie gerichtetes vorrangiges Ersuchen abzulehnen. Bei der Erteilung eines vorrangigen Ersuchens sollte die Kommission die möglichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt und die Gefahr einer Verschärfung von Marktverzerrungen berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Auswahl der Empfänger und Begünstigten der vorrangigen Ersuchen diskriminierungsfrei erfolgen. |
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(98) |
Angesichts der zunehmenden Verschlechterung des sicherheitspolitischen Kontextes der Union im Zusammenhang mit der andauernden und gestiegenen Bedrohung durch Russland vor dem Hintergrund seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ist es von wesentlicher Bedeutung, den Schwierigkeiten zu begegnen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung eines Auftrags oder bei der Ausführung eines Vertrags im Zusammenhang mit der Versorgung bei Verteidigungsgütern konfrontiert sein könnten, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten auf Störungen bei der Bereitstellung krisenrelevanter Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, zurückzuführen sind. Wenn es sich bei krisenrelevanten Gütern um Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder zivile Güter handelt, können die Lieferketten im Verteidigungsbereich bei dem Versuch, Zugang zu diesen krisenrelevanten Gütern zu erhalten, mit Lieferketten im Nicht-Verteidigungsbereich mit einer deutlich größeren Nachfragemacht in Wettbewerb geraten. Es ist daher erforderlich, ein weiteres Instrument als letztes Mittel für Fälle vorzusehen, in denen die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Güter, die keine Verteidigungsgüter sind, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, einschließlich eines vorrangigen Ersuchens. Daher sollten es der Kommission ermöglicht werden, in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer durch vorrangige Aufträge zu verpflichten, bestimmte krisenrelevante Güter, die keine Verteidigungsgüter sind, nach vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Wirtschaftsteilnehmers befindet, herzustellen oder zu liefern. Die Kommission sollte keine vorrangigen Aufträge erteilen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer den Auftrag auch bei vorrangiger Behandlung nicht erfüllen kann, sei es aufgrund unzureichenden Produktionsvermögens, aufgrund unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen oder weil dies eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen würde, einschließlich eines erheblichen Risikos im Zusammenhang mit der Betriebskontinuität. Treten solche Gründe auf, nachdem die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, mit dem ein Wirtschaftsteilnehmer einem vorrangigen Auftrag oder einem vorrangigen Ersuchen unterworfen wird, so sollte dieser Wirtschaftsteilnehmer die Kommission ersuchen können, den betreffenden Durchführungsrechtsakt zu ändern. |
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Ein vorrangiger Auftrag oder ein vorrangiges Ersuchen sollte sich auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten stützen. Es sollte den berechtigten Interessen der Unternehmen sowie den Kosten und dem Aufwand jeder Änderung der Produktionsreihenfolge Rechnung tragen. Wird sie angenommen oder verhängt, sollte die Verpflichtung zur Ausführung des vorrangigen Ersuchens oder des vorrangigen Auftrags gegenüber Erfüllungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht Vorrang haben. Ist der Gegenstand eines vorrangigen Ersuchens ein Verteidigungsgut, so sollte in dem Ersuchen der Umfang der vertraglichen Verpflichtungen, gegenüber denen es Vorrang haben sollte, angegeben werden. Jedes vorrangige Ersuchen oder jeder vorrangige Auftrag sollte zu einem fairen und angemessenen Preis erfolgen. Die Berechnung dieses Preises sollte auf der Grundlage der gültigen Preise der vergangenen Jahre erfolgen können, vorbehaltlich einer Begründung jeder Erhöhung bzw. Senkung, z. B. unter Berücksichtigung der Inflation oder der Produktionskosten. Angesichts der Bedeutung, die der Sicherstellung der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern zukommt, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten unerlässlich sind, sollte die Erfüllung der Verpflichtung, einem vorrangigen Ersuchen oder einem vorrangigen Auftrag nachzukommen, keine Haftung für Schäden Dritter nach sich ziehen, die sich aus einer Verletzung von dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden vertraglichen Verpflichtungen ergeben könnten, soweit die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen für die Einhaltung der vorgeschriebenen Rangfolge erforderlich war. Wirtschaftsteilnehmern, die in den Anwendungsbereich eines vorrangigen Ersuchens fallen könnten, sollte es gestattet sein, in den Bedingungen ihrer Handelsverträge den möglichen Folgen eines vorrangigen Ersuchens Rechnung zu tragen. |
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(100) |
Hat der Wirtschaftsteilnehmer einem vorrangigen Ersuchen ausdrücklich stattgegeben und hat die Kommission im Anschluss daran einen Durchführungsrechtsakt erlassen oder wurde dem Wirtschaftsteilnehmer durch einen von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt ein vorrangiger Auftrag auferlegt, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so sollte die Kommission vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen den Wirtschaftsteilnehmer verhängen können. Bei der Feststellung, ob Geldbußen oder Zwangsgelder als erforderlich und verhältnismäßig erachtet werden, sollte die Kommission alle von dem Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten hinreichend substantiierten Gründe berücksichtigen. |
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(101) |
Unter dem außergewöhnlichen Umstand, dass ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer einer Maßnahme unterliegt, die eine vorrangigen Auftrag oder einem vorrangigen Ersuchen über ein krisenrelevantes Gut von einem Drittland nach sich zieht, sollte er dies der Kommission mitteilen, damit bewertet werden kann, ob eine solche Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit bei krisenrelevanten Gütern und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts haben wird und welche geeigneten Schritte möglicherweise als Reaktion auf diese Maßnahme ergriffen werden müssten. |
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(102) |
Das Ersuchen oder die Verpflichtung zur vorrangigen Produktion oder Lieferung bestimmter Güter beeinträchtigt die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) geschützt sind, sowie das Eigentumsrecht gemäß Artikel 17 der Charta nicht unverhältnismäßig. Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. |
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(103) |
Wird der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert, sollten auch die im Rahmen des Zustands einer Versorgungskrise verfügbaren Maßnahmen zur Verfügung stehen, wenn dies vom Rat für angemessen befunden wurde und im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrisen festgelegt worden ist. |
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(104) |
Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der EU werden durch die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30) geregelt, mit der diese Verbringungen vereinfacht werden sollen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Wie aus früheren Bewertungen der genannten Richtlinie hervorgeht, bleibt die Erteilung von A-Priori-Global- und -Einzelgenehmigungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern im Binnenmarkt weitgehend die Norm und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Anträgen unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat mitunter erheblich. Während einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise und wenn der Rat es für erforderlich hält, sollte es ihm möglich sein, einen Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Zustands der sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu erlassen, um einen Zeitrahmen von höchstens zwei Wochen festzulegen, innerhalb dessen die betreffenden nationalen Behörden die Anträge — sobald sie vollständig eingelangt sind — bearbeiten sollten, um die Verbringung dieser Güter im Binnenmarkt weiter zu erleichtern. Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, die Verbringungen krisenrelevanter Güter innerhalb der EU im Kontext einer Versorgungskrise zu erleichtern. Es sollte daher präzisiert werden, dass ein Mitgliedstaat, der Ausfuhrbeschränkungen für Bestandteile, bei denen es sich um krisenrelevante Güter handelt und die er als sensitiv im Sinne der Richtlinie 2009/43/EG einstuft, festlegt, keine weiteren Genehmigungen für die Verbringung der betreffenden Bestandteile innerhalb der EU verlangen sollte, wenn der Empfänger eine Erklärung über die Verwendung vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen der Genehmigung verbrachten Bestandteile in ein Verteidigungsgut integriert sind bzw. integriert werden sollen und als solche nicht selbstständig verbracht oder ausgeführt werden können. Diese Maßnahme sollte bestehende Vorschriften der Union und bestehende nationale Vorschriften über die Verbringung und Ausfuhr von Verteidigungsgütern unberührt lassen. |
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(105) |
Da die Zertifizierung von Verteidigungsgütern von entscheidender Bedeutung ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter sicherzustellen, insbesondere während einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise, sollte diese Verordnung neben der Beschleunigung bestehender nationaler Verfahren die verpflichtende gegenseitige Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zertifizierten krisenrelevanten Verteidigungsguts ermöglichen. |
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(106) |
Zusätzlich zu anderen in dieser Verordnung zum Zweck der Bewältigung eines Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise vorgesehenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten, wenn der Rat solche Maßnahmen aktiviert, auf Einzelfallbasis erwägen, verteidigungsbezogene Ausnahmen oder Abweichungen nach nationalem Recht und anwendbarem Unionsrecht zum Zweck der Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf die Planung, den Bau und den Betrieb von Produktionsanlagen für krisenrelevante Verteidigungsgüter oder im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität der Produktion dieser Güter in Anspruch zu nehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen oder Abweichungen die Versorgungssicherheit bei krisenrelevanten Verteidigungsgütern erleichtern würde. Dies könnte insbesondere für Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheit gelten, die unentbehrlich sind, um den Schutz der Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz zu verbessern und eine nachhaltige und sichere Entwicklung zu erreichen. Da eine sicherheitsrelevante Versorgungskrise durch Hindernisse für den Verkehr krisenrelevanter Verteidigungsgüter auf dem Binnenmarkt gekennzeichnet ist, ist es angezeigt, unter solchen Umständen die finanzielle Unterstützung von Innovationsmaßnahmen im Rahmen des Programms zuzulassen und so eine besonders schnelle Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern auf dem Markt zu ermöglichen. Die Unterstützung solcher Maßnahmen würde in der Tat dazu beitragen, die betreffenden Hindernisse zu beseitigen, insbesondere indem eine erhebliche Verkürzung der Vorlaufzeit für die Lieferung von Verteidigungsgütern oder die Massenproduktion solcher Güter ermöglicht würde. Daher sollte es dem Rat möglich sein, solche Innovationsmaßnahmen im Rahmen des Programms förderfähig zu machen, wenn er den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert. |
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(107) |
Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte mittels Geldbußen und Zwangsgeldern durchsetzbar sein. Zu diesem Zweck sollten angemessene Geldbußen für die Nichteinhaltung von Informationsersuchen, der Verpflichtungen, die sich aus einem vorrangigen Ersuchen ergeben, und der Mitteilungspflicht, die gilt, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer einer Maßnahme der vorrangigen Behandlung eines Drittlands unterliegt, festgelegt werden, wobei die unterschiedlichen Schweregrade der Nichteinhaltung zwischen beiden Verpflichtungen zu berücksichtigen sind und unterschiedliche Obergrenzen für KMU gelten sollten. Darüber hinaus sollten Zwangsgelder für Verstöße gegen die Verpflichtung zur Annahme und Ausführung vorrangiger Aufträge festgelegt werden und verhältnismäßig sein, wobei für KMU unterschiedliche Obergrenzen gelten sollten. Zusätzlich zu den Verjährungsfristen für die Durchsetzung von Sanktionen sollten auch Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gelten. Darüber hinaus sollte die Kommission den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern Anspruch auf rechtliches Gehör einräumen. |
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(108) |
Eine der während der COVID-19-Krise festgestellten Herausforderungen war das Fehlen eines Netzes zur Gewährleistung der Vorsorge sowie der unzureichende Informationsaustausch und die unzureichende Koordinierung von Reaktionsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission andererseits. Die Verwirklichung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels — die Vorsorge für und Bewältigung der Auswirkungen künftiger Versorgungskrisen auf den Binnenmarkt für Verteidigungsgüter — sollte daher durch einen Governance-Mechanismus unterstützt werden. Mit dieser Verordnung sollte ein Ausschuss eingerichtet werden, um die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die reibungslose, wirksame und einheitliche Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern gewährleistet werden soll, zu erleichtern. Der Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzen. Da die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter in Zeiten einer Versorgungskrise bzw. die Vorsorge für solche Versorgungskrisen es erfordert, der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Verteidigungsfähigkeiten zu entwickeln, zu erwerben und zu verwalten und ihre Verteidigungsbereitschaft zu verbessern, Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, dass die Kommission und der Mitgliedstaat, der den turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz innehat, den Ko-Vorsitz im Ausschuss führen. Darüber hinaus sollten der Hohe Vertreter und die EDA angesichts des Beitrags der Regelung für die Versorgungssicherheit zur Fähigkeit der Union, ihre Sicherheits- und Verteidigungsinteressen zu verteidigen, auch Mitglieder des Ausschusses sein. Insbesondere könnten die laufenden Arbeiten der EDA im Bereich der Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern für die Durchführung dieser Verordnung von Nutzen sein. Die EDA unterstützt den Austausch bewährter Verfahren und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich. Außerdem liefert sie Erkenntnisse über Engpässe, die die Lieferketten für Verteidigungsgüter beeinträchtigen. Deshalb sollte die EDA in der Lage sein, ihre Ansichten und ihr Fachwissen unter anderem im Ausschuss einzubringen, wodurch ein Beitrag zur Vorsorge für und Bewältigung der Auswirkungen von Versorgungskrisen auf den Binnenmarkt für Verteidigungsgüter geleistet wird. Assoziierte Länder sollten das Recht haben, gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Bedingungen Mitglieder des Ausschusses ohne Stimmrecht zu werden. Vertreter des Europäischen Parlaments sollten als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden. Der Ausschuss sollte die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern sowie der Kommission Empfehlungen bereitstellen und sie dabei unterstützen, die mit dieser Verordnung eingerichteten Mechanismen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit umzusetzen, insbesondere durch Antizipation, Vorsorge, Prävention und Bewältigung von Krisen bei der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern. |
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(109) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von Arbeitsprogrammen zur Festlegung der Finanzierungsprioritäten und der geltenden Finanzierungskonditionen, die Gewährung von Finanzmitteln für spezifische Maßnahmen, die Einrichtung von SEAPs, die Bestimmung und Aktualisierung krisenrelevanter Güter, die Erstellung und Führung einer Liste der nationalen Zertifizierungsbehörden, Maßnahmen der vorrangigen Behandlung und die Verhängung von Sanktionen übertragen werden. Den Besonderheiten des Verteidigungssektors, insbesondere der Verantwortung der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder oder der Ukraine für den Planungs- und Beschaffungsprozess, sollte Rechnung getragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden. |
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(110) |
Es sollte möglich sein, Vertreter der Ukraine zu Sitzungen des Ausschusses einzuladen, wenn ihr Beitrag im Zusammenhang mit die Ukraine betreffenden Durchführungsmaßnahmen, wie den Durchführungsrechtsakten in Bezug auf das Unterstützungsinstrument für die Ukraine, notwendig ist. Dies würde es diesen Vertretern ermöglichen, ihre Ansichten einzubringen und Fragen der Mitgliedstaaten zu beantworten. Sie sollten jedoch weder bei den Beratungen anwesend sein noch an den Abstimmungen des Ausschusses teilnehmen dürfen. |
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(111) |
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere der Artikel 101 bis 109 AEUV und der Rechtsakte, die diesen Artikeln Wirksamkeit verleihen, gelten. |
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(112) |
Im Rahmen der vorliegenden Verordnung bereitgestellte Unionsmittel sollten lediglich die Kosten, die erforderlich sind, um die Ziele des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine decken und sie dürfen nicht zur Deckung von durch die GASP entstehenden Kosten herangezogen werden. Infolgedessen sollten Unionsmittel im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine nicht für die Deckung der Kosten für den Erwerb und die Wartung von Verteidigungsgütern für militärische oder Verteidigungszwecke, auch im Zusammenhang mit der Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich, verwendet werden. Es sollte jedoch möglich sein, dass Unionsmittel im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine die — insbesondere einmaligen — Kosten decken, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Wartung solcher Güter entstehen, wenn diese Kosten für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB oder die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB erforderlich sind. |
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(113) |
Gemäß Artikel 241 AEUV kann der Rat die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die Kommission wird derartige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unverzüglich und ausführlich prüfen. |
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(114) |
Diese Verordnung sollte unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gelten. |
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(115) |
Diese Verordnung lässt die bestehenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Ausfuhr von Verteidigungsgütern und die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2009/43/EG unberührt. |
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(116) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die technologische Führungsposition, Innovation, Bereitschaft, langfristige Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Integration und Vorsorge der EDTIB zu stärken und somit die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen und zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen DTIB beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(117) |
Damit mit der Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele so bald wie möglich begonnen werden kann, sollte sie umgehend in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Allgemeine Ziele und Gegenstand
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die technologische Führungsposition, Innovation, Bereitschaft, langfristige Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Integration und Vorsorge der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base — EDTIB) zu stärken und somit die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen und zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine (Ukrainian Defence Technological and Industrial Base, im Folgenden „ukrainische DTIB“) beizutragen.
(2) Mit dieser Verordnung wird ein Haushalt für den Zeitraum 2025 bis 2027 sowie Folgendes eingerichtet:
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1. |
das Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Programm“), das Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und Fähigkeit der EDTIB umfasst, gemäß Kapitel II; |
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2. |
das Unterstützungsinstrument für die Ukraine, ein Programm für die Zusammenarbeit mit der Ukraine im Hinblick auf die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB unter Berücksichtigung der möglichen künftigen Integration der ukrainischen DTIB in die EDTIB, gemäß Kapitel III; |
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3. |
ein rechtlicher Rahmen für europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Kapitel IV; |
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4. |
ein europäischer Mechanismus für militärische Verkäufe gemäß Kapitel V; |
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5. |
ein Rechtsrahmen für Strukturen für europäische Rüstungsprogramme (Structures for European Armament Programmes, im Folgenden — „SEAPs“) gemäß Kapitel VI; |
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6. |
ein Rechtsrahmen zur Vorsorge für und Bewältigung der Auswirkungen von Versorgungskrisen auf den Binnenmarkt, gemäß Kapitel VII, zur Sicherstellung:
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(3) Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und das Recht jedes Mitgliedstaats gemäß Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Abnahmegarantie“ einen öffentlichen Auftrag an einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer, der die rasche Entwicklung oder Herstellung eines Produkts unterstützen soll und bei dem die Vorfinanzierung eines Teils der den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern entstehenden Vorlaufkosten Voraussetzung für das Recht ist, eine bestimmte Anzahl der Produkte in einem bestimmten Zeitrahmen und zu einem bestimmten Preis zu erwerben; eine Abnahmegarantie ist zwar für die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber und den Auftragnehmer rechtsverbindlich, zu ihrer weiteren Umsetzung müssen aber Verträge mit den betreffenden Auftragnehmern geschlossen werden; |
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2. |
„Rechtsträger eines anderen Drittlands“ einen Rechtsträger, der in einem anderen nicht assoziierten Drittland als der Ukraine niedergelassen ist, oder einen zwar in der Union, in der Ukraine oder in einem assoziierten Land niedergelassenen Rechtsträger, dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich aber in einem anderen nicht assoziierten Drittland als der Ukraine befinden; |
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3. |
„assoziierte Länder“ die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, die diese Verordnung im Einklang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwenden; |
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4. |
„Engpass“ eine Stelle in einem Produktionssystem, an der eine Überlastung auftritt, die zum Stillstand oder einer schwerwiegenden Verzögerung der Produktion führt; |
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5. |
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert; |
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6. |
„Verschlusssachen“ Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (32), aufweisen; |
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7. |
„öffentlicher Auftraggeber“ einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33) und des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34); |
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8. |
„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben; |
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9. |
„krisenrelevante Güter“ Verteidigungsgüter oder Bestandteile davon oder dafür notwendige Rohstoffe, oder für ihre Produktion entscheidende Güter oder Dienstleistungen, deren Verfügbarkeit für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten unverzichtbar ist und für die Reaktion auf eine Versorgungskrise gewährleistet werden muss; |
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10. |
„Innovationsmaßnahme im Verteidigungsbereich“ eine Maßnahme, die hauptsächlich Tätigkeiten umfasst, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Güter, Verfahren oder Dienstleistungen im Verteidigungsbereich ist, wozu die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktvalidierung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit zählen können; |
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11. |
„Verteidigungsgüter“ Verteidigungsgüter gemäß dem Anhang der Richtlinie 2009/43/EG sowie Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Gütern in allen Phasen ihres Lebenszyklus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG; |
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12. |
„dynamisches Verfügbarkeitsmanagement“ die rechtzeitige Bereitstellung von Verteidigungsgütern am vereinbarten Ort und auf dem vereinbarten Verfügbarkeitsniveau sowie das Management von Verfügbarkeitsrisiken, die in Form von Engpässen des betreffenden Verteidigungsguts auftreten könnten; in diesem Zusammenhang bezeichnet „Verfügbarkeit“ die Eigenschaft, dass das Verteidigungsgut unter festgelegten Bedingungen fehlerfrei funktioniert und bei Bedarf gebrauchsfertig ist; |
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13. |
„Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung des Rechtsträgers kontrolliert und überwacht; |
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14. |
„neue Kenntnisse“ Daten, Fachkenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, die im Rahmen einer bestimmten Maßnahme nach dieser Verordnung erlangt werden; |
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15. |
„Vorlaufzeit“ den Zeitraum zwischen der Erteilung eines Kaufauftrags und der Erfüllung des Auftrags durch den Hersteller; |
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16. |
„Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 200 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; |
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17. |
„Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden Phasen, die ein Gut durchläuft, von Forschung und Entwicklung bis zu Unbrauchbarmachung und Beseitigung; |
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18. |
„Wartung“ alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit eines Verteidigungsguts zu gewährleisten, insbesondere um Ausrüstung bis zum Ende ihrer Nutzung zu erhalten oder in einen festgelegten Zustand zurückzuversetzen, einschließlich Einsatzbereitschaft, Langlebigkeit und Verbesserungen, Anpassung und Spezialisierung, Inspektion, Überholung, Erprobung, Instandhaltung, Modifikationen, Klassifizierung in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit, Reparatur, Wiederherstellung, Erneuerung, Aufarbeitung, Verwertung und Ausschlachtung; |
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19. |
„Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ oder „Midcap-Unternehmen“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt, mit bis zu 3 000 Beschäftigten, wobei die Mitarbeiterzahl nach den Artikeln 3 bis 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (35) berechnet wird; |
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20. |
„Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands“ einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist, oder einen zwar in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassenen Rechtsträger, dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich jedoch in einem nicht assoziierten Drittland befinden; |
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21. |
„einmalige Kosten“ Kosten, die einmalig oder in unregelmäßigen Abständen anfallen, insbesondere Planungs-, Entwicklungs- und Investitionskosten, die für die Herstellung oder Wartung von Verteidigungsgütern oder die Reservierung von Herstellungskapazitäten erforderlich sind; |
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22. |
„Abnahmevertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen einerseits mindestens drei Mitgliedstaaten und — sofern anwendbar — assoziierten Ländern oder der Ukraine und andererseits mindestens einem Hersteller von Verteidigungsgütern, die entweder eine Zusage durch die Mitgliedstaaten und — sofern anwendbar — die assoziierten Länder oder die Ukraine enthält, eine bestimmte Menge von Verteidigungsgütern über einen bestimmten Zeitraum zu beschaffen, oder eine Zusage durch den Hersteller von Verteidigungsgütern, den Mitgliedstaaten und — sofern anwendbar — den assoziierten Ländern oder der Ukraine die Option einer solchen Beschaffung einzuräumen; |
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23. |
„Urheber“ das Organ, die sonstige Stelle oder die Einrichtung der Union, den Mitgliedstaat oder eine nach dieser Verordnung geschaffene Einrichtung, unter deren/dessen Aufsicht Verschlusssachen erstellt wurden; |
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24. |
„Beschaffungsbeauftragter“ einen in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassenen öffentlichen Auftraggeber, eine Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (Structure for European Armament Programme — SEAP), die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) oder eine internationale Organisation, die von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, der Ukraine oder einer SEAP dazu bestimmt wird, für ihre Rechnung eine gemeinsame Beschaffung durchzuführen; |
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25. |
„Rohstoffe“ Rohstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (36); |
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26. |
„Ergebnisse“ eine materielle oder immaterielle Wirkung einer bestimmten Maßnahme — wie Daten, Fachkenntnisse oder Informationen — jeder Art und in jeder Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie alle damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte geistigen Eigentums; |
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27. |
„Exzellenzsiegel“ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung eines auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms oder des Unterstützungsinstruments für die Ukraine hin eingereichten Vorschlags, der alle im Arbeitsprogramm festgelegten Evaluierungsschwellenwerte erreicht hat, jedoch nicht gefördert werden konnte, weil die im Arbeitsprogramm für die betreffende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Haushaltsmittel nicht ausreichten, und der über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbare Finanzierungsquellen gefördert werden könnte; |
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28. |
„vertrauliche Informationen“ nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen und Daten, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder gegebenenfalls dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind; |
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29. |
„kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG; |
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30. |
„kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ oder „kleines Midcap-Unternehmen“ hat die diesem Begriff im Anhang der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission (37) zugewiesene Bedeutung; |
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31. |
„Unterauftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer vorgeschlagen wird, um unter der Aufsicht des Hauptauftragnehmers bestimmte Aufgaben auszuführen oder Dienstleistungen zu erbringen, die zur Planung oder Herstellung eines Verteidigungsguts beitragen und bei denen es sich nicht um von Lieferanten zur Ausführung des Auftrags bereitgestellte Aufgaben oder Dienstleistungen handelt, für die dem Wirtschaftsteilnehmer mindestens 15 % des Auftragswerts zugewiesen werden, und der für die Ausführung dieses Auftrags Zugang zu Verschlusssachen benötigt; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „Lieferant“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der Bestandteile aus eigener Planung oder Herstellung an den Auftragnehmer liefert. |
Artikel 3
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum vom 30. Dezember 2025 zum 31. Dezember 2027 setzt sich wie folgt zusammen:
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a) |
1 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen und |
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b) |
zusätzliche Beiträge gemäß Artikel 5. |
(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unterstützungsinstruments für die Ukraine für den Zeitraum vom 30. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2027 setzt sich wie folgt zusammen:
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a) |
300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen und |
|
b) |
zusätzliche Beiträge gemäß Artikel 23, soweit dafür vorgesehen. |
(3) Die Unionsmittel im Rahmen dieser Verordnung decken lediglich die Kosten, die erforderlich sind, um die Ziele des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine zu verfolgen. Die Unionsmittel im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine decken daher nicht die Kosten für den Erwerb und die Wartung von Verteidigungsgütern für militärische oder Verteidigungszwecke, auch im Zusammenhang mit der Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 38 (im Folgenden „Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich“). Die Unionsmittel im Rahmen dieser Verordnung können — insbesondere einmalige — Kosten decken, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Wartung solcher Güter entstehen, sofern diese Kosten für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB oder für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB erforderlich sind.
(4) Mindestens 15 % der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Finanzausstattung werden den in Artikel 11 genannten Maßnahmen zugewiesen und mindestens 30 % dieser Finanzausstattung werden den in Artikel 12 genannten Maßnahmen zugewiesen. Bis zu 25 % dieser Finanzausstattung können den in Artikel 35 genannten Maßnahmen zugewiesen werden.
(5) Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Beträge zwischen dem Programm und dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine nach Maßgabe der Haushaltsordnung übertragen.
(6) Bis zu 3,5 % der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Beträge können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine verwendet werden, zum Beispiel für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten einschließlich Preisermittlungen und betrieblicher IT-Systeme und -Plattformen sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine entstehen.
(7) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(8) Wenn dies erforderlich ist, um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können bis 2033 Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 für das Programm vorgesehenen Ziele bzw., sofern anwendbar, der in Artikel 22 für das Unterstützungsinstrument für die Ukraine vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms oder des Unterstützungsinstruments für die Ukraine noch nicht abgeschlossen sind, und um die Ausgaben im Zusammenhang mit kritischen operativen Tätigkeiten und der Bereitstellung von Diensten zu decken.
KAPITEL II
DAS PROGRAMM
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DAS PROGRAMM
Artikel 4
Ziele
(1) Mit dem Programm sollen die Wettbewerbsfähigkeit, die Resilienz und die Bereitschaft der EDTIB durch die Einleitung und Beschleunigung der Anpassung der Industrie an die aufgrund des sich wandelnden Sicherheitsumfelds erforderlichen Strukturveränderungen erhöht werden. Mit dem Programm sollen insbesondere
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a) |
die Zusammenarbeit bei Beschaffungen im Verteidigungsbereich verbessert werden, indem den Mitgliedstaaten Anreize für die Bündelung der Nachfrage nach Verteidigungsgütern, die Harmonisierung der Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeiten und die Stärkung der Solidarität untereinander gegeben werden, was letztlich zu mehr Interoperabilität und Austauschbarkeit führt, und indem die Vorhersehbarkeit der Nachfrage für die EDTIB entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten an Verteidigungsgütern verbessert wird; |
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b) |
im Hinblick auf die Sicherstellung der Verfügbarkeit von und der Versorgung mit Verteidigungsgütern in der gesamten Union die Anpassungsfähigkeit der industriellen Lieferketten im Verteidigungsbereich verbessert und beschleunigt, Lieferketten für grenzübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere für KMU und Midcap-Unternehmen, geöffnet, Herstellungskapazitäten erhöht, die Produktionsvorlaufzeit für Verteidigungsgüter verkürzt und die Heranführung von Verteidigungsgütern, die durch von der Union finanzierte Maßnahmen oder durch andere Maßnahmen der Zusammenarbeit der Union, die mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, unterstützt werden, an die Industriereife und ihre Vermarktung unterstützt werden, und auch die besonderen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten im Fall des Eintretens konventioneller militärischer Bedrohungen berücksichtigt werden; |
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c) |
die Versorgungssicherheit und Resilienz der EDTIB verbessert werden, indem Entwicklung und Präsenz der EDTIB in der gesamten Union unterstützt werden. |
(2) Das Programm wird unter Berücksichtigung der Ziele des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung durchgeführt und entspricht den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), insbesondere im Zusammenhang mit dem Fähigkeitenentwicklungsplan (Capability Development Plan, CDP), vereinbarten Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten und den im Rahmen der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence - CARD) bestimmten Kooperationsmöglichkeiten.
(3) Das Programm steht im Einklang mit der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), den Initiativen und Projekten der EDA sowie der zivilen und militärischen Unterstützung der Union für die Ukraine. Bei dem Programm werden die einschlägigen Tätigkeiten der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) und anderer Partner gebührend berücksichtigt, wenn diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen.
Artikel 5
Zusätzliche Finanzmittel
(1) Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder andere Dritte können im Einklang mit Artikel 211 Absatz 2 der Haushaltsordnung zusätzliche Finanzbeiträge zu dem Programm einschließlich des in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (Fund Accelerating Defence Supply Chains Transformation, FAST) leisten. Solche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe d oder Buchstabe e oder des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(2) Sofern sie zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Ziele beitragen, werden die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Beiträge der Mitgliedstaaten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet und können abweichend von Artikel 20 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten als Beitrag zur Finanzierung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d sowie Anhang V Kriterium 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 gilt der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht für aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützte Beiträge der Mitgliedstaaten, sofern der betreffende Mitgliedstaat in der entsprechenden Beitragsvereinbarung mit der Kommission begründet, dass es nicht durchführbar oder angemessen ist, sicherzustellen, dass die Arten der Tätigkeiten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützt werden sollen, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ entsprechen.
(3) Zusätzliche Beträge, die im Rahmen von gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (38) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften eingehen, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden für das Programm gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet.
(4) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(5) In Bezug auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels geleisteten Beiträge kann der betreffende Mitgliedstaat Beschlüsse über die Anteile dieser Beträge fassen, die allen im Rahmen dieser Verordnung förderfähigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, die nur zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden oder die zum zusätzlichen Nutzen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Werden die Beträge zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats oder zum zusätzlichen Nutzen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, so können diese Beträge abweichend von Artikel 20 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten als Beitrag zur Finanzierung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(6) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 4 dieses Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel bis spätestens 31. Dezember 2028 auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen wieder auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.
Artikel 6
Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
(1) Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag im Rahmen des Programms erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag, oder ein einziges Regelwerk eines der beitragenden Unionsprogramme kann auf alle Beiträge angewandt werden, und es kann eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden. Die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen und kann anteilig im Einklang mit den Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.
(2) Um mit dem Exzellenzsiegel des Programms ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet; |
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b) |
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; |
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c) |
sie werden aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert. |
(3) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 können Vorschläge, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms hin vorgelegt und mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) unterstützt werden.
Artikel 7
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung können Unionsmittel in jeder der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergaben und Finanzierungsinstrumenten als Teil von Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“ im Einklang mit Titel X der Haushaltsordnung.
(3) Im Hinblick auf Maßnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, für die eine Unionsfinanzierung in Form einer Finanzhilfe bereitgestellt wird und mit denen Gewinn erzielt wird, ist die Kommission befugt, den Prozentsatz des Gewinns, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem die Tätigkeit ausführenden Begünstigten tatsächlich entstanden sind, bis zur Höhe des endgültigen Unionsbeitrags einzuziehen. Abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Gewinn als Überschuss an Einnahmen gegenüber den förderfähigen Kosten der Maßnahme berechnet, wobei sich die Einnahmen auf die Unionsfinanzierung, die Finanzierung durch die Mitgliedstaaten einschließlich Auftragsvergabe, andere während der Maßnahme erzielte Einnahmen und jegliche Einnahmen infolge der Maßnahme beschränken. In den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung können weitere Einzelheiten festgelegt werden.
(4) Abweichend von Artikel 196 Absatz 2 der Haushaltsordnung können Finanzbeiträge, soweit sie für die Durchführung einer Maßnahme relevant und notwendig sind, für Maßnahmen geleistet werden und Kosten decken, die vor dem Datum der Vorlage des entsprechenden Vorschlags begonnen haben bzw. entstanden sind, sofern diese Maßnahmen nicht vor dem 5. März 2024 begonnen haben und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen wurden.
Artikel 8
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Assoziierte Länder können sich nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum am Programm beteiligen.
Artikel 9
Förderfähige Rechtsträger
(1) Nur Rechtsträger, die in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen sind und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder einem assoziierten Land haben, kommen als Empfänger einer Finanzierung durch die Union im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.
(2) Die Förderkriterien aus den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels gelten zusätzlich zu den im Einklang mit der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(3) Die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an einer Maßnahme beteiligten Empfänger von Unionsmitteln, die für die Zwecke der Maßnahme genutzt werden, müssen sich für die gesamte Dauer der Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden.
(4) Wenn an einer Maßnahme beteiligte Empfänger von Unionsmitteln in der Union oder einem assoziierten Land keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder keine einschlägige Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben, können sie abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels ihre Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, nicht zuwiderläuft und den in Artikel 4 festgelegten Zielen entspricht. Die mit Tätigkeiten unter Nutzung dieser Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.
(5) Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen des Programms dürfen nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen.
(6) Abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels kommt ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, der von einem nicht assoziierten Drittland oder von einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert wird, als Empfänger von Unionsmitteln in Betracht, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, in dem er niedergelassen ist, gemäß dessen nationalen Verfahren genehmigt wurden, wie angemessene Maßnahmen gemäß einer Überprüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (39).
Die im ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Garantien enthalten die Zusicherung, dass die Beteiligung eines in jenem Unterabsatz genannten Rechtsträgers an einer Maßnahme nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, oder den in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielen zuwiderläuft. Aus diesen Garantien geht insbesondere hervor, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass
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a) |
die Kontrolle über den Rechtsträger nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse vorzuweisen, einschränken oder begrenzen würde, die Einschränkungen hinsichtlich seiner für die Zwecke der Maßnahme notwendigen Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel, Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens auferlegen würde oder die die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlen würde; |
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b) |
der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Angestellte oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen gegebenenfalls eine von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsermächtigung gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorweisen können; |
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c) |
Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen ergeben, weder Einschränkungen durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen noch ohne Genehmigung des Mitgliedstaats oder des assoziierten Landes, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, an Rechtsträger, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder niedergelassen sind, übertragen werden. Eine solche Genehmigung darf nicht den in Artikel 4 festgelegten Zielen entgegenstehen. |
Wenn der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für angebracht hält, können weitere Garantien gegeben werden.
Die Kommission teilt dem in Artikel 77 genannten Ausschuss mit, welche Rechtsträger gemäß diesem Absatz als Empfänger von Unionsmitteln in Betracht kommen.
(7) Zur Sicherstellung eines unionsweit harmonisierten Ansatzes können die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Garantien mittels einer von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 77 genannten Ausschusses erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden.
(8) Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Empfänger zudem mit Rechtsträgern zusammenarbeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen, wozu auch die Nutzung der Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen solcher Rechtsträger gehört, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, oder den in Artikel 4 enthaltenen Zielen nicht zuwiderläuft.
Ein nicht assoziiertes Drittland oder ein Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands darf ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen, und etwaige negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit Eingangsmaterialien, die für die Maßnahme wesentlich sind, sind zu vermeiden.
Kosten, die mit der Zusammenarbeit mit Rechtsträgern, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen, einhergehen, sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.
(9) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für:
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a) |
öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, |
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b) |
internationale Organisationen, |
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c) |
SEAPs, |
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d) |
die EDA. |
ABSCHNITT 2
FÖRDERFÄHIGE MASSNAHMEN
Artikel 10
Förderfähige Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Programms in Betracht kommen, dienen der Umsetzung der in Artikel 4 genannten Ziele und können eine der folgenden Formen oder eine Kombination dieser Formen annehmen:
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a) |
gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen gemäß Artikel 11, einschließlich zum Zwecke der Einrichtung, Verwaltung oder Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich; |
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b) |
Maßnahmen zur Stärkung der Industrie gemäß Artikel 12; |
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c) |
Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 13; |
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d) |
Durchführung von EDPCIs gemäß Artikel 35. |
(2) Folgende Maßnahmen kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Programms nicht in infrage:
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a) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind; |
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b) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit letalen autonomen Systemen, die außerhalb einer von Menschen verantworteten Befehls- und Kontrollkette eingesetzt werden oder die nicht unter Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts verwendet werden können; |
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c) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit Streumunition; |
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d) |
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden. |
(3) Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.
(4) Bei gemäß Artikel 12 durchgeführten Maßnahmen und gemäß Artikel 35 durchgeführten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beschaffungstätigkeiten handelt, dürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird. Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.
(5) Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
(6) Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie 2009/43/EG können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen für die Verbringung in andere Mitgliedstaaten von Gütern, die mit durch das Programm unterstützten Maßnahmen verbunden sind, veröffentlichen.
Artikel 11
Gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen
(1) Gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen umfassen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit von Rechtsträgern bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern zu jedem Zeitpunkt des Lebenszyklus dieser Verteidigungsgüter, einschließlich zum Zweck der Einrichtung, der Verwaltung und der Aufrechterhaltung eines Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich.
(2) Nur folgende Rechtsträger kommen für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen in Betracht:
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a) |
öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern; |
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b) |
internationale Organisationen, |
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c) |
SEAPs, |
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d) |
die EDA. |
(3) Gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen werden durchgeführt von:
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a) |
einem Konsortium von Rechtsträgern gemäß Absatz 2, das mindestens drei Rechtsträger gemäß Absatz 2 Buchstabe a aus mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern umfasst, von denen mindestens zwei öffentliche Auftraggeber von zwei Mitgliedstaaten sind; oder |
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b) |
einer SEAP. |
(4) Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die eine gemeinsame Beschaffungsmaßnahme durchführen, ernennen einvernehmlich einen Beschaffungsbeauftragten, der für ihre Rechnung für die Zwecke dieser gemeinsamen Beschaffung tätig wird. Der Beschaffungsbeauftragte führt die Beschaffungsverfahren durch und schließt die sich daraus ergebenden Verträge mit den Auftragnehmern für Rechnung der teilnehmenden Länder. Der Beschaffungsbeauftragte kann als Begünstigter an der Maßnahme teilnehmen und als Koordinator des Konsortiums von Rechtsträgern handeln, wodurch er Mittel aus dem Programm und Mittel der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verwalten und kombinieren kann.
(5) Die Beschaffungsverfahren nach Absatz 4 beruhen auf einer Vereinbarung, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern unter den Bedingungen des Arbeitsprogramms mit dem Beschaffungsbeauftragten zu unterzeichnen ist. In der Vereinbarung werden insbesondere die Einzelheiten der gemeinsamen Beschaffung und des Entscheidungsprozesses in Bezug auf die Wahl des Verfahrens, zur Bewertung der Angebote und zur Auftragsvergabe festgelegt.
(6) Der Beschaffungsbeauftragte wendet auf seine Vergabeverfahren und Verträge mit Auftragnehmern Bedingungen an, die denen des Artikels 9 gleichwertig sind, und verlangt, dass diese Kriterien für Unterauftragnehmer gelten.
(7) Abweichend von Absatz 6 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit nicht assoziierten Drittländern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, an den zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden und der seinen Sitz oder seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union oder einem assoziierten Land hat, für eine Unterstützung im Rahmen des Programms in Betracht, sofern zwischen dem Auftragnehmer und diesem Unterauftragnehmer vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ein direktes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Verteidigungsgut hergestellt wurde.
(8) Die Beschaffungsbeauftragten teilen der Kommission die Garantien gemäß Artikel 9 Absatz 6 mit. Weitere Informationen zu diesen Garantien werden der Kommission auf Anfrage übermittelt. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss nach Artikel 77 von jeder Mitteilung, die nach dem vorliegenden Absatz übermittelt wurde.
(9) Vor Einleitung eines Beschaffungsverfahrens für eine gemeinsame Beschaffungsmaßnahme gemäß dieser Verordnung unterrichtet der Beschaffungsbeauftragte die nicht am geplanten Verfahren teilnehmenden Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist einen begründeten Antrag an den Beschaffungsbeauftragten zu stellen, zusätzliche Mengen von Verteidigungsgütern für sie zu erwerben. Wird ein solcher Antrag gestellt, so wird den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern unbeschadet der geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausfuhr von Verteidigungsgütern im Vertrag über die gemeinsame Beschaffung das Recht vorbehalten, zusätzliche Mengen von Verteidigungsgütern für diese Mitgliedstaaten zu erwerben.
(10) Vor Einleitung eines Beschaffungsverfahrens für eine gemeinsame Beschaffungsmaßnahme gemäß dieser Verordnung unterrichtet der Beschaffungsbeauftragte — wenn möglich — ebenso assoziierte Länder und die Ukraine über das geplante Verfahren und gibt ihnen die Gelegenheit, einen begründeten Antrag an den Beschaffungsbeauftragten zu stellen, zusätzliche Mengen von Verteidigungsgütern für sie zu erwerben. Wird ein solcher Antrag gestellt, so wird den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern im Vertrag über die gemeinsame Beschaffung das Recht vorbehalten, zusätzliche Mengen von Verteidigungsgütern für assoziierte Länder und die Ukraine zu erwerben.
Artikel 12
Maßnahmen zur Stärkung der Industrie
(1) Maßnahmen zur Stärkung der Industrie umfassen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Anpassung an strukturelle Veränderungen der Produktionskapazität für Verteidigungsgüter, einschließlich ihrer Bestandteile und der entsprechenden Rohstoffe, soweit sie vollständig für die Herstellung von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder verwendet werden, insbesondere:
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a) |
die Optimierung, Ausweitung, Modernisierung — einschließlich Automatisierung —, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder die Schaffung neuer Produktionskapazitäten für Verteidigungsgüter, deren Bestandteile und die entsprechenden Rohstoffe, einschließlich durch Beschaffung oder Erwerb der erforderlichen Werkzeugmaschinen und sonstiger notwendiger Eingangsmaterialien; |
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b) |
den Aufbau grenzübergreifender Industriepartnerschaften, einschließlich durch öffentlich-private Partnerschaften oder andere Formen der industriellen Zusammenarbeit, einschließlich KMU und kleiner Midcap-Unternehmen, in einer gemeinsamen Anstrengung der Industrie, einschließlich Tätigkeiten zur Koordinierung des Bezugs oder der Reservierung und Lagerung von Verteidigungsgütern, deren Bestandteilen und den entsprechenden Rohstoffen, und zur Koordinierung der Produktionskapazitäten und -pläne; |
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c) |
den Aufbau und die Bereitstellung einer Reserve zusätzlicher Herstellungskapazitäten für Verteidigungsgüter, ihre Bestandteile und die entsprechenden Rohstoffe, im Einklang mit den bestellten oder geplanten Produktionsmengen; |
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d) |
die Förderung der Heranführung an die Industriereife und Vermarktung von Verteidigungsgütern, die im Rahmen unionsfinanzierter Maßnahmen oder im Rahmen anderer, von mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützten Tätigkeiten zur Zusammenarbeit entwickelt wurden, einschließlich durch den Abschluss grenzübergreifender industrieller Partnerschaften, öffentlich-privater Partnerschaften oder anderer Formen der industriellen Zusammenarbeit und durch die Steigerung der anfänglichen Produktion und gegebenenfalls der Lizenzproduktion; |
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e) |
die Prüfung — einschließlich der notwendigen Infrastruktur — und, falls erforderlich, Zertifizierung der Aufbereitung von Verteidigungsgütern, um ihrer Veralterung entgegenzuwirken und sie nutzbar für die Endverwender zu machen. |
(2) Bei den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Tätigkeiten wird die Maßnahme von Rechtsträgern durchgeführt, die im Rahmen eines Konsortiums aus mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, von denen mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Mindestens drei dieser förderfähigen, in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Rechtsträger dürfen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und dürfen sich nicht gegenseitig kontrollieren.
(3) Ungeachtet Absatz 2 können die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von einer SEAP durchgeführt werden.
(4) Bei der Produktion von Munition und Flugkörpern müssen die Empfänger von Unionsmitteln oder die einschlägigen Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung des betreffenden Verteidigungsguts zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen, oder sie müssen alternativ in Abweichung von Artikel 10 Absatz 5 eine rechtsverbindliche Zusage des betreffenden nicht assoziierten Drittlands oder des betreffenden Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands erhalten haben, dass sie die Möglichkeit zur Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der der Komplexität der betreffenden Maßnahme angemessenen ist, und in keinem Fall nach dem 31. Dezember 2033 haben werden.
Artikel 13
Unterstützungsmaßnahmen
(1) Unterstützungsmaßnahmen umfassen
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a) |
Tätigkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität und Austauschbarkeit, einschließlich der gegenseitigen Zertifizierung von Verteidigungsgütern und Tätigkeiten, die zur gegenseitigen Anerkennung der Zertifizierung führen oder die Umsetzung militärischer Standards erleichtern, insbesondere von NATO-Standards und anderen einschlägigen Standards, wodurch jegliche übermäßige Differenzierung von Verteidigungsgütern in der Union verringert wird; |
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b) |
Tätigkeiten zur Erleichterung des Zugangs von KMU, Midcap-Unternehmen und Start-ups zum Verteidigungsmarkt und Unterstützung bei der Erlangung der notwendigen Qualitäts- und Produktionszertifizierungen; |
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c) |
Kapazitätsaufbau, Schulung, Neu- oder Weiterqualifizierung von Personal im Zusammenhang mit den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Tätigkeiten; |
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d) |
die Beschaffung von Systemen zum physischen Schutz und zum Cyberschutz im Zusammenhang mit den in Artikel 12 genannten Tätigkeiten; |
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e) |
Maßnahmen der Koordinierung und technischen Unterstützung insbesondere zur Beseitigung von bei Produktionskapazitäten und Lieferketten festgestellten Engpässen, um die Herstellung krisenrelevanter Güter sicherzustellen und zu beschleunigen, damit die wirksame Versorgung und ihre zeitnahe Verfügbarkeit sichergestellt sind; |
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f) |
die Erstellung eines europäischen Katalogs für militärische Verkäufe gemäß Kapitel V; |
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g) |
die Unterstützung für die Einrichtung und das Funktionieren von SEAPs, auch zur Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich; |
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h) |
Tätigkeiten mit dem Ziel der raschen Anpassung und Änderung ziviler Güter für Verteidigungsanwendungen; |
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i) |
Innovationsmaßnahmen im Verteidigungsbereich, einschließlich Innovationsmaßnahmen im Bereich der Notverteidigung, wenn die in Artikel 68 genannte Maßnahme aktiviert wird. |
(2) Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten wird die Maßnahme von Rechtsträgern durchgeführt, die im Rahmen eines Konsortiums aus mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, von denen mindestens zwei in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger dürfen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und dürfen sich nicht gegenseitig kontrollieren.
(3) Ungeachtet Absatz 2 können die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von einer SEAP durchgeführt werden.
ABSCHNITT 3
FONDS ZUR BESCHLEUNIGUNG DER TRANSFORMATION DER LIEFERKETTEN IM VERTEIDIGUNGSBEREICH (FAST)
Artikel 14
Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (FAST)
(1) Um den Investitionen, die für die Steigerung der Herstellungskapazitäten von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen, die die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 und — sofern anwendbar — Artikel 9 Absätze 3 und 4 erfüllen, im Verteidigungsbereich notwendig sind, Hebelwirkung zu verleihen, das mit ihnen verbundene Risiko zu mindern und sie zu beschleunigen, kann eine Mischfinanzierungsmaßnahme, die Fremdkapitalunterstützung, Eigenkapitalunterstützung oder beides bietet, mit der Bezeichnung „Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich“ (Fund Accelerating Defence Supply Chains — FAST) eingerichtet werden. Sie wird im Einklang mit Titel X der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/523 durchgeführt.
(2) Mit dem FAST werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
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a) |
Erreichen eines zufriedenstellenden Multiplikatoreffekts, der im Einklang mit dem Fremd- und Eigenkapital-Mix steht und zur Mobilisierung von Finanzmitteln des öffentlichen und des privaten Sektors beiträgt; |
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b) |
Unterstützung für KMU einschließlich Start-ups und Scale-ups und kleine Midcap-Unternehmen in der gesamten Union, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben und die
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c) |
Beschleunigung der Investitionen auf dem Gebiet der Herstellung von Verteidigungsgütern und der Entwicklung von Verteidigungstechnologien und damit Stärkung der Versorgungssicherheit in den Wertschöpfungsketten der Verteidigungsindustrie der Union. |
ABSCHNITT 4
BESCHAFFUNG
Artikel 15
Beschaffung mit Unterstützung durch die Kommission
(1) Im Einklang mit Artikel 168 der Haushaltsordnung können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen,
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a) |
mit ihnen eine gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchzuführen, wobei die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Verteidigungsgüter vollständig erwerben, mieten oder leasen können; |
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b) |
als zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu handeln, um Verteidigungsgüter für Rechnung oder im Namen der interessierten Mitgliedstaaten zu beschaffen. |
(2) Es wird davon ausgegangen, dass die öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten, wenn sie ein Ersuchen gemäß Absatz 1 an die Kommission richten, die Anforderungen der Richtlinie 2009/81/EG erfüllt haben.
(3) Abweichend von Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung kann ein assoziiertes Land die Kommission ersuchen, eine gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels durchzuführen. Für eine solche gemeinsame Auftragsvergabe gelten die in Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten sonstigen Bedingungen.
(4) Abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung kann ein assoziiertes Land zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, als eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zu handeln. Bedingungen, die denen in Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung gleichwertig sind, gelten immer dann, wenn die Kommission als zentrale Beschaffungsstelle handelt.
(5) Zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen muss das Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 des vorliegenden Artikels auch folgende Bedingungen erfüllen:
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a) |
die Beteiligung an dem Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten offen und kann, abweichend von Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung, assoziierten Ländern offenstehen; |
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b) |
die Kommission lädt aus jedem teilnehmenden Land mindestens einen Sachverständigen mit einschlägiger Erfahrung für die Verhandlungen ein, aus denen ein gemeinsames Verhandlungsteam gebildet wird; |
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c) |
die teilnehmenden Länder geben ausdrücklich an, ob sie parallele Verhandlungsverfahren für das betreffende Gut durchführen wollen, wobei diese Entscheidung die einstimmige Zustimmung der teilnehmenden Länder erfordert. |
(6) Handelt die Kommission als zentrale Beschaffungsstelle gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4, so kann sie für Rechnung oder im Namen von Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern Bestandteile und Rohstoffe beschaffen, die für die Versorgung mit Verteidigungsgütern erforderlich sind, um strategische Reserven der teilnehmenden Länder, einschließlich Lagerung, aufzubauen.
(7) Wenn die äußerste Dringlichkeit der Lage es rechtfertigt, kann die Kommission abweichend von Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung die Lieferung der Verteidigungsgüter ab dem Tag der Übersendung der Vertragsentwürfe anfordern, die aus den für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Vergabeverfahren hervorgegangen sind.
(8) Im Hinblick auf den Abschluss von Kaufverträgen mit Wirtschaftsteilnehmern können Vertreter der Kommission oder von ihr benannte Sachverständige in Zusammenarbeit mit den betreffenden nationalen Behörden in den Anlagen zur Produktion der einschlägigen Verteidigungsgüter Besuche vor Ort durchführen.
(9) Dieser Artikel lässt die bestehenden Vorschriften der Union und die bestehenden nationalen Vorschriften über das Eigentum an sowie die Ausfuhr und die Verbringung von Verteidigungsgütern unberührt.
(10) Die Kommission stellt sicher, dass die teilnehmenden Länder bei der Durchführung der Vergabeverfahren und der Umsetzung der daraus resultierenden Vereinbarungen gleichbehandelt werden.
(11) Neben den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen gelten Kriterien, die denen in Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind, entsprechend auch für Bieter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer bei Aufträgen, die aus den gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Vergabeverfahren hervorgegangen sind.
(12) Für Beschaffungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 dieses Artikels gelten die Vorschriften des Artikels 10 Absätze 3 und 5.
Artikel 16
Abnahmegarantien für Verteidigungsgüter
(1) Die gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a kann in Form von Abnahmegarantien für Verteidigungsgüter, die im Namen oder für Rechnung der teilnehmenden Länder ausgehandelt und geschlossen werden, durchgeführt werden. Diese Garantien können einen Vorauszahlungsmechanismus für die Produktion solcher Güter im Austausch gegen das Recht am erzielten Ergebnis einschließen, wobei dieser Mechanismus nur die Teile des Auftrags einbeziehen darf, die einmalige Kosten, einschließlich der Reservierung von Herstellungskapazitäten, betreffen.
(2) Wenn die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Garantien einen Vorauszahlungsmechanismus einschließen, kann die Vorauszahlung an den Auftragnehmer durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 abgedeckt werden. Beiträge der teilnehmenden Länder gemäß Artikel 5 werden gleichwertig je von den teilnehmenden Ländern bestelltem Artikel berücksichtigt.
(3) Falls die ausgehandelten Mengen die Nachfrage übersteigen, legt die Kommission auf Ersuchen der betreffenden teilnehmenden Länder einen Mechanismus für die Umverteilung in nationale Lagerbestände oder für die Einrichtung der Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich fest.
Artikel 17
Erleichterung von Abnahmeverträgen
(1) Die Kommission richtet ein System zur Erleichterung des Abschlusses von Abnahmeverträgen im Zusammenhang mit dem industriellen Ausbau der Herstellungskapazitäten der EDTIB zwischen Mitgliedstaaten und, sofern zutreffend, assoziierten Ländern einerseits und den Wirtschaftsteilnehmern der EDTIB andererseits ein, wobei sie das Wettbewerbs- und das Vergaberecht der Union einhält. Die Kommission sorgt dafür, dass der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Angestellte oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen über eine von einem Mitgliedstaat, oder einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsermächtigung vorweisen können.
(2) Das in Absatz 1 genannte System ermöglicht es interessierten Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, Gebote für Verteidigungsgüter abzugeben, in denen sie Folgendes angeben:
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a) |
die Menge und die Qualität; |
|
b) |
den beabsichtigten Preis oder die beabsichtigte Preisspanne; |
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c) |
die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags. |
(3) Das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte System ermöglicht es Herstellern von Verteidigungsgütern, die Kriterien entsprechen, die denen in Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 gleichwertig sind, Angebote abzugeben, in denen sie Folgendes angeben:
|
a) |
die Menge und die Qualität der Verteidigungsgüter, für die sie den Abschluss von Abnahmeverträgen anstreben; |
|
b) |
den beabsichtigten Preis oder die Preisspanne, zu dem bzw. innerhalb derer sie bereit sind zu verkaufen; |
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c) |
die voraussichtliche Vorlaufzeit für die Lieferung von Verteidigungsgütern im Rahmen des Abnahmevertrags; |
|
d) |
die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags. |
(4) Anhand der gemäß den Absätzen 2 und 3 eingegangenen Gebote und Angebote stellt die Kommission den Kontakt zwischen den betreffenden Herstellern von Verteidigungsgütern sowie interessierten Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern her.
(5) Über den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Kontakt hinaus können interessierte Länder die Kommission ersuchen, ein gemeinsames Vergabeverfahren oder ein Vergabeverfahren in ihrem Namen oder für ihre Rechnung gemäß Artikel 15 einzuleiten.
(6) Durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 können die Teile des Auftrags abgedeckt werden, die einmalige Kosten, einschließlich der Reservierung von Herstellungskapazitäten, betreffen.
ABSCHNITT 5
GEWÄHRUNGSKRITERIEN UND ARBEITSPROGRAMME
Artikel 18
Gewährungskriterien
(1) Vorschläge für Maßnahmen werden anhand der für die betreffende Maßnahme festgelegten Ziele, der erwarteten Ergebnisse der betreffenden Maßnahme sowie der Qualität und Effizienz ihrer Durchführung bewertet. Diese Evaluierung umfasst insbesondere eines oder mehrere der folgenden Kriterien:
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a) |
Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, |
|
b) |
Beitrag zur Resilienz und zur geografischen Verteilung der Herstellungskapazitäten, |
|
c) |
Erhöhung der Produktionskapazitäten, |
|
d) |
Steigerung der Interoperabilität, |
|
e) |
Erhöhung der Austauschbarkeit und |
|
f) |
Beitrag zur Verringerung strategischer Abhängigkeiten. |
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien werden Vorschläge für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 anhand der folgenden Kriterien evaluiert:
|
a) |
Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder; |
|
b) |
Beitrag der Maßnahme zur Anpassung, Modernisierung und Entwicklung der EDTIB in der gesamten Union; und |
|
c) |
Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen. |
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien werden Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung der Industrie gemäß Artikel 12 anhand der folgenden Kriterien evaluiert:
|
a) |
Verkürzung der Produktionsvorlaufzeit und Erhöhung der Produktionskapazität in der Union, der reservierten Kapazität und der qualifizierten Arbeitskräfte; |
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b) |
Beitrag zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Versorgungssicherheit in der gesamten Union als Reaktion auf festgestellte Risiken, darunter insbesondere auf eine hohe Gefahr, dass konventionelle militärische Bedrohungen eintreten; und |
|
c) |
Beitrag zur grenzübergreifenden industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich in der gesamten Union, Verbesserung der Einbeziehung von KMU und Midcap-Unternehmen oder Verknüpfung mit Aufträgen, die sich aus der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern durch mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder ergeben. |
(4) In den in Artikel 21 genannten Arbeitsprogrammen werden weitere Einzelheiten bezüglich der Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einschließlich einer gegebenenfalls vorzunehmenden Gewichtung festgelegt. Einzelne Schwellenwerte werden in den Arbeitsprogrammen nicht festgelegt.
(5) Der Evaluierungsausschuss kann gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Haushaltsordnung von unabhängigen externen Sachverständigen unterstützt werden. In den Arbeitsprogrammen kann festgelegt werden, dass diese Sachverständigen über eine gültige Sicherheitsermächtigung zu verfügen haben.
Artikel 19
Auswahl- und Gewährungsverfahren
Außer für die in Artikel 11, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen gewährt die Kommission die Finanzierung im Rahmen dieses Kapitels mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 20
Finanzbeitrag der Union
(1) Bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 35 der vorliegenden Verordnung können, wenn der Finanzbeitrag der Union in Form von Finanzhilfen geleistet wird, abweichend von Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden.
(2) Erfolgt die Finanzhilfe der Union in Form einer nicht an Kosten geknüpften Finanzierung nach Artikel 183 Absatz 3 der Haushaltsordnung, kann die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme unter anderem anhand nachstehender Faktoren festgelegt werden:
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a) |
des Grads der Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, für die ein Anteil des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags und die bei vergleichbaren Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen als erster Näherungswert dienen können; |
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b) |
des Beitrags der Maßnahme zu besseren Ergebnissen in Bezug auf Interoperabilität; |
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c) |
der Merkmale der Maßnahme, die in Bezug auf langfristige Investitionen durch die Industrie — insbesondere wenn die gemeinsame Beschaffung Tätigkeiten betrifft, die für eine Finanzierung aus dem Unionshaushalt in Betracht kämen, wie z. B. Forschung und Entwicklung, Prüfung und Zertifizierung, Anfangsproduktion oder Tätigkeiten im Rahmen der Nutzungsbetreuung, — eine stärkere Signalwirkung entfalten dürften; |
|
d) |
der Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder oder der Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in bestehende Zusammenarbeit; |
|
e) |
des Beitrags der Maßnahme zum Ausbau der erforderlichen Herstellungskapazitäten; |
|
f) |
des Beitrags der Maßnahme zur Verringerung der Abhängigkeiten von nicht assoziierten Ländern; |
|
g) |
des Beitrags der Maßnahme zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern im Hinblick auf die Einrichtung, Verwaltung oder Aufrechterhaltung der Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich; |
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h) |
des Beitrags der Maßnahme zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, die zur gemeinsamen Beschaffung zusätzlicher Mengen von Verteidigungsgütern für die Ukraine oder Moldau führt; |
|
i) |
der Komplexität der technischen Lösungen, die notwendig sind, damit das beschaffte Verteidigungsgut von den Streitkräften eines teilnehmenden Mitgliedstaats eingesetzt werden kann. |
(3) Die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen werden durch Finanzhilfen in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 183 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziert.
(4) Der Finanzbeitrag der Union für jede Maßnahme gemäß Artikel 11 liegt nicht über 15 % des geschätzten Werts des betreffenden gemeinsamen Beschaffungsauftrags.
(5) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann sich der Finanzbeitrag der Union zu jeder der Maßnahmen gemäß Artikel 11 auf bis zu 25 % des geschätzten Werts des betreffenden gemeinsamen Beschaffungsauftrags belaufen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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a) |
die Maßnahme wird von einer SEAP durchgeführt; |
|
b) |
durch die Maßnahme wird die gemeinsame Beschaffung von beschränkungsfreien Endprodukten unterstützt; |
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c) |
die Maßnahme führt zur gemeinsamen Beschaffung zusätzlicher Mengen von Verteidigungsgütern für die Ukraine oder Moldau; |
|
d) |
durch die Maßnahme wird eine breite Verteilung der Lieferanten über die Mitgliedstaaten hinweg gewährleistet, wobei mehr als 20 % des Gesamtwerts des Endprodukts von Lieferanten stammen, die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Hauptauftragnehmer niedergelassen ist, niedergelassen sind; |
|
e) |
die Ausgaben für Verteidigungsinvestitionen der Mehrheit der an der betreffenden Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten überstiegen 30 % ihrer jeweiligen Verteidigungsausgaben im Haushaltsjahr vor der Antragstellung. |
(6) Bei Maßnahmen gemäß Artikel 12 liegt der Finanzbeitrag der Union nicht über 35 % der förderfähigen Kosten.
(7) Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels kann sich der Finanzbeitrag der Union zu jeder der Maßnahmen gemäß Artikel 12 auf bis zu 50 % der förderfähigen Kosten belaufen, wenn es sich bei der Mehrheit der Begünstigten um KMU oder Midcap-Unternehmen handelt, die in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind, oder wenn die Maßnahme von einer SEAP durchgeführt wird und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
|
a) |
der Begünstigte weist nach, dass er einen Beitrag zur Schaffung einer neuen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen mit Sitz in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern leistet; |
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b) |
die Maßnahme umfasst den Bau neuer Infrastruktur, Einrichtungen oder Produktionslinien von Grund auf oder an Standorten, die zuvor nicht für solche Tätigkeiten genutzt wurden, wodurch zur Entwicklung von Lieferketten und zum Technologietransfer in der gesamten Union beigetragen wird; |
|
c) |
durch die Maßnahme wird zur Errichtung neuer oder zum Ausbau bestehender Herstellungskapazitäten für krisenrelevante Güter beigetragen. |
(8) In den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 21 werden weitere Einzelheiten festgelegt.
Artikel 21
Arbeitsprogramme
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme können, sofern angezeigt, auf mehrere Jahre angelegt werden. In den Arbeitsprogrammen werden die Maßnahmen und entsprechenden Haushaltsmittel bestimmt, die für die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag.
(2) Die Kommission nimmt Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Arbeitsprogramme umfassen insbesondere
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a) |
die gesamte Höhe des Unionsbeitrags für jede Art von Maßnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 und eine ausführliche Beschreibung jeder Art von Maßnahme; |
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b) |
in Bezug auf Maßnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12, den finanziellen Mindestumfang der Maßnahmen; |
|
c) |
in Bezug auf Maßnahmen gemäß Artikel 12 die Höchstzahl der dem Konsortium angehörenden Rechtsträger, die sich auf nicht mehr als 15 Rechtsträger belaufen darf; |
|
d) |
das Verfahren für die Evaluierung und Auswahl der Vorschläge, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Etappenziele, die so gestaltet sind, dass wesentliche Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen angezeigt werden, der zu erzielenden Ergebnisse und der damit verbundenen auszuzahlenden Beträge sowie der Modalitäten für die Überprüfung der Etappenziele, die Erfüllung der Bedingungen und das Erreichen der Ergebnisse; |
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e) |
die gesamte Höhe des Unionsbeitrags zur gemeinsamen Beschaffung mit Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 17; und |
|
f) |
die Methoden zur Bestimmung und gegebenenfalls zur Anpassung der Finanzierung. |
(4) Bei der Annahme der Arbeitsprogramme achtet die Kommission auf die notwendige Kohärenz mit anderen einschlägigen Programmen und Instrumenten der Union.
(5) Durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 können gemeinsame Beschaffungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a abgedeckt werden, die die Teile des Auftrags, die einmalige Kosten einschließlich der Reservierung von Herstellungskapazitäten betreffen, nicht überschreiten dürfen.
KAPITEL III
DAS UNTERSTÜTZUNGSINSTRUMENT FÜR DIE UKRAINE
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DAS UNTERSTÜTZUNGSINSTRUMENT FÜR DIE UKRAINE
Artikel 22
Ziele
(1) Das Unterstützungsinstrument für die Ukraine trägt durch Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der ukrainischen DTIB bei, um ihre industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich unter Berücksichtigung ihrer möglichen künftigen Integration in die EDTIB zu erhöhen und so Stabilität, Sicherheit, Frieden, Wohlstand, Resilienz und Nachhaltigkeit für beide Seiten zu verbessern.
(2) Das in Absatz 1 genannte Ziel wird mit Schwerpunkt auf die Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der EDTIB und der ukrainischen DTIB — unter Berücksichtigung des Bedarfs der Ukraine bezüglich der Stärkung ihrer Verteidigungsindustrie und bezüglich der Beschaffungen im Verteidigungsbereich — verfolgt, durch die Schaffung von Herstellungskapazitäten oder ihren Ausbau entsprechend den Standards der NATO und weiteren einschlägigen Standards, durch den Schutz von Mitteln, durch technische Hilfe und Personalaustausch, durch eine verstärkte Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern unter Einbeziehung der Ukraine und der ukrainischen DTIB, einschließlich deren Wartung, und durch Kooperationen bei der Lizenzproduktion mittels öffentlich-privater Partnerschaften oder anderer Formen der Zusammenarbeit, zum Beispiel Joint Ventures. Besondere Aufmerksamkeit wird dem Ziel beigemessen, die Ukraine bei der schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen.
Artikel 23
Zusätzliche Finanzmittel
(1) Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder andere Dritte können im Einklang mit Artikel 208 Absatz 2 der Haushaltsordnung zusätzliche Finanzbeiträge zu dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine leisten. Solche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(2) Zusätzliche Beträge, die im Rahmen von gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünften eingehen, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden für das Unterstützungsinstrument für die Ukraine gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet.
(3) Zusätzliche Beträge, die im Rahmen der einschlägigen restriktiven Maßnahmen der Union eingehen, sind externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden für Maßnahmen zur Stärkung der ukrainischen DTIB verwendet.
(4) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Voraussetzungen auf das Unterstützungsinstrument für die Ukraine übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(5) In Bezug auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels geleisteten Beiträge kann der betreffende Mitgliedstaat Beschlüsse über die Anteile dieser Beträge fassen, die allen im Rahmen dieser Verordnung förderfähigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, die nur zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden oder die zum zusätzlichen Nutzen anderer Mitgliedstaaten oder der Ukraine zur Verfügung gestellt werden.
(6) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 4 dieses Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel bis spätestens 31. Dezember 2028 auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen wieder auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.
Artikel 24
Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
(1) Das Unterstützungsinstrument für die Ukraine wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag, oder ein einziges Regelwerk eines der beitragenden Unionsprogramme kann auf alle Beiträge angewandt werden, und es kann eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden. Die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen und kann anteilig im Einklang mit den Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.
(2) Um mit dem Exzellenzsiegel des Unterstützungsinstruments für die Ukraine ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine bewertet; |
|
b) |
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; |
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c) |
sie werden aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert. |
(3) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 können Vorschläge, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine hin vorgelegt und mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, aus dem EFRE oder dem ESF+ unterstützt werden.
Artikel 25
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Unterstützungsinstrument für die Ukraine wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung können Unionsmittel in jeder der in der Haushaltsordnung gemäß ihrem Titel X festgelegten Formen bereitgestellt werden, mit Ausnahme von Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“.
(3) Im Hinblick auf Tätigkeiten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung, für die eine Unionsfinanzierung in Form einer Finanzhilfe im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine bereitgestellt wird und mit denen Gewinn erzielt wird, ist die Kommission befugt, den Prozentsatz des Gewinns, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem die Tätigkeit ausführenden Begünstigten tatsächlich entstanden sind, bis zur Höhe des endgültigen Unionsbeitrags einzuziehen. Abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Gewinn als Überschuss an Einnahmen gegenüber den förderfähigen Kosten der Maßnahme berechnet, wobei sich die Einnahmen auf die Unionsfinanzierung, die Finanzierung durch die Mitgliedstaaten einschließlich Auftragsvergabe, andere während der Maßnahme erzielte Einnahmen und jegliche Einnahmen infolge der Maßnahme beschränken. In den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung können weitere Einzelheiten festgelegt werden.
(4) Abweichend von Artikel 196 Absatz 2 der Haushaltsordnung können Finanzbeiträge, soweit sie für die Durchführung einer Maßnahme relevant und notwendig sind, für Maßnahmen geleistet werden und Kosten decken, die vor dem Datum der Vorlage des entsprechenden Vorschlags begonnen haben beziehungsweise entstanden sind, sofern diese Maßnahmen nicht vor dem 5. März 2024 begonnen haben und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen wurden.
Artikel 26
Förderfähige Rechtsträger
(1) Nur Rechtsträger, die in der Union oder in der Ukraine niedergelassen sind und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder in der Ukraine haben, kommen als Empfänger einer Finanzierung durch die Union im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.
Rechtsträger, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine niedergelassen sind, kommen nicht für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.
(2) Die Förderkriterien aus den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels gelten zusätzlich zu den im Einklang mit der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(3) Die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an einer Maßnahme beteiligten Empfänger von Unionsmitteln, die für die Zwecke der Maßnahme genutzt werden, müssen sich für die gesamte Dauer der Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Ukraine befinden.
(4) Wenn an einer Maßnahme beteiligte Empfänger von Unionsmitteln in der Union oder in der Ukraine keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder keine einschlägige Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben, können sie abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels ihre Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder in einem anderen Drittland als der Ukraine befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, nicht zuwiderläuft und den in Artikel 22 festgelegten Zielen entspricht. Die mit Tätigkeiten unter Nutzung dieser Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine nicht förderfähig.
(5) Für die Zwecke einer durch das Unterstützungsinstrument für die Ukraine geförderten Maßnahme unterliegen die Empfänger der Unionsmittel nicht der Kontrolle durch ein anderes nicht assoziiertes Drittland als der Ukraine oder einen Rechtsträger eines anderen Drittlands.
(6) Abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels kommt ein in der Union niedergelassener Rechtsträger, der von einem anderen nicht assoziierten Drittland als der Ukraine oder einem Rechtsträger eines anderen Drittlands kontrolliert wird, als Empfänger von Unionsmitteln in Betracht, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von einem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, gemäß dessen nationalen Verfahren genehmigt wurden, wie angemessene Maßnahmen gemäß einer Überprüfung gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/452.
Die im ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Garantien enthalten die Zusicherung, dass die Beteiligung eines in jenem Unterabsatz genannten Rechtsträgers an einer Maßnahme nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, oder den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielen zuwiderläuft. Aus diesen Garantien geht insbesondere hervor, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass
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a) |
die Kontrolle über den Rechtsträger nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse vorzuweisen, einschränken oder begrenzen würde, die Einschränkungen hinsichtlich seiner für die Zwecke der Maßnahme notwendigen Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel, Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens auferlegen würde oder die die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlen würde; |
|
b) |
der Zugang eines anderen nicht assoziierten Drittlands als der Ukraine oder eines Rechtsträgers eines anderen Drittlands zu Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Angestellte oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen gegebenenfalls eine von einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder der Ukraine ausgestellte Sicherheitsermächtigung gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorweisen können; |
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c) |
Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen in Bezug auf Maßnahmen zur Stärkung der Industrie ergeben, mit denen die Heranführung von Verteidigungsgütern, die im Rahmen unionsfinanzierter Maßnahmen oder im Rahmen anderer, von Mitgliedstaaten unterstützter Maßnahmen der Zusammenarbeit entwickelt wurden, an die Industriereife und ihre Vermarktung gefördert werden, weder Einschränkungen durch ein anderes nicht assoziiertes Drittland als der Ukraine oder einen Rechtsträger eines anderen Drittlands unterliegen noch ohne Genehmigung des Mitgliedstaats des assoziierten Landes, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, bzw. wenn der Rechtsträger in der Ukraine niedergelassen ist, die Genehmigung der Ukraine, an Rechtsträger, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder oder der Ukraine niedergelassen sind, übertragen werden. Eine solche Genehmigung darf nicht den in Artikel 22 festgelegten Zielen entgegenstehen. |
Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für angebracht hält, können weitere Garantien gegeben werden.
Die Kommission teilt dem in Artikel 77 genannten Ausschuss mit, welche Rechtsträger gemäß diesem Absatz als Empfänger von Unionsmitteln in Betracht kommen.
(7) Zur Sicherstellung eines unionsweit harmonisierten Ansatzes können die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Garantien mittels einer von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 77 genannten Ausschusses erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden.
(8) Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Empfänger zudem mit Rechtsträgern zusammenarbeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder Ukraine niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines anderen nicht assoziierten Drittlands als der Ukraine oder eines Rechtsträgers eines anderen Drittlands stehen, wozu auch die Nutzung der Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen solcher Rechtsträger gehört, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, oder den in Artikel 22 enthaltenen Zielen nicht zuwiderläuft.
Ein anderes nicht assoziiertes Drittland als die Ukraine oder ein Rechtsträger eines anderen Drittlands darf ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen, und etwaige negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit Eingangsmaterialien, die für die Maßnahme wesentlich sind, sind zu vermeiden.
Kosten, die mit der Zusammenarbeit mit Rechtsträgern, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der Ukraine niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines anderen nicht assoziierten Drittlands als der Ukraine oder eines Rechtsträgers eines anderen Drittlands stehen, einhergehen, sind im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine nicht förderfähig.
(9) Die Absätze 5 bis 6 gelten nicht für:
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a) |
öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten und der Ukraine, |
|
b) |
internationale Organisationen, |
|
c) |
SEAPs, |
|
d) |
die EDA. |
ABSCHNITT 2
FÖRDERFÄHIGE MASSNAHMEN
Artikel 27
Förderfähige Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betracht kommen, dienen der Umsetzung der in Artikel 22 genannten Ziele und können eine der folgenden Formen oder eine Kombination dieser Formen annehmen:
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a) |
gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen gemäß Artikel 11, einschließlich zum Zwecke der Einrichtung, Verwaltung oder Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich; |
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b) |
Maßnahmen zur Stärkung der Industrie gemäß Artikel 12; |
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c) |
Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 13. |
(2) Folgende Maßnahmen kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine nicht infrage:
|
a) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind; |
|
b) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit letalen autonomen Systemen, die außerhalb einer von Menschen verantworteten Befehls- und Kontrollkette eingesetzt werden oder die nicht unter Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts verwendet werden können; |
|
c) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit Streumunition; |
|
d) |
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden. |
(3) Bei gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und der Ukraine nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.
(4) Bei gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Maßnahmendürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und der Ukraine nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird. Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.
(5) Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von anderen nicht assoziierten Drittländern als der Ukraine oder Rechtsträgern von anderen Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von anderen nicht assoziierten Drittländern als der Ukraine oder Rechtsträgern von anderen Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
(6) Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie 2009/43/EG können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen für die Verbringung in andere Mitgliedstaaten von Gütern, die mit durch das Unterstützungsinstrument für die Ukraine unterstützten Maßnahmen verbunden sind, veröffentlichen.
(7) Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betrachte kommen, werden durch die Ukraine oder unter Mitwirkung mindestens der Ukraine oder eines Rechtsträgers, der in der Ukraine niedergelassen ist und dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in der Ukraine befinden, durchgeführt.
(8) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in den Artikeln 11, 12, 13 und 38 als Bezugnahmen auf die Ukraine. Bezugnahmen auf assoziierte Länder in den Artikeln 11, 12, 13 und 38 gelten nicht für dieses Kapitel. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Bezugnahmen auf Artikel 9 in Artikel 11 als Bezugnahmen auf Artikel 26 und Bezugnahmen auf Artikel 10 Absatz 5 in Artikel 12 als Bezugnahmen auf Absatz 5 des vorliegenden Artikels.
ABSCHNITT 3
BESCHAFFUNG
Artikel 28
Beschaffung mit Unterstützung durch die Kommission
(1) Abweichend von Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung kann die Ukraine zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchzuführen, durch die die Mitgliedstaaten und die Ukraine die gemeinsam beschafften Verteidigungsgüter vollständig erwerben, mieten oder leasen können. Für eine solche gemeinsame Auftragsvergabe gelten die in Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten sonstigen Bedingungen.
(2) Abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung kann die Ukraine zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, als eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu handeln, um Verteidigungsgüter auf ihre Rechnung oder in ihrem Namen zu beschaffen. Bedingungen, die denen in Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung gleichwertig sind, gelten immer dann, wenn die Kommission als zentrale Beschaffungsstelle handelt.
(3) Beim Ersuchen an die Kommission, gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels tätig zu werden, wird davon ausgegangen, dass die öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten die Anforderungen der Richtlinie 2009/81/EG erfüllt haben.
(4) Zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen muss das Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auch folgende Bedingungen erfüllen:
|
a) |
die Beteiligung an dem Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten offen; |
|
b) |
die Kommission lädt aus jedem teilnehmenden Land mindestens einen Sachverständigen mit einschlägiger Erfahrung für die Verhandlungen ein, aus denen ein gemeinsames Verhandlungsteam gebildet wird; |
|
c) |
die teilnehmenden Länder geben ausdrücklich an, ob sie parallele Verhandlungsverfahren für das betreffende Gut durchführen wollen, wobei diese Entscheidung die einstimmige Zustimmung der teilnehmenden Länder erfordert. |
(5) Handelt die Kommission als zentrale Beschaffungsstelle gemäß Absatz 2, so kann sie im Rahmen der Beschaffung Bestandteile und Rohstoffe beschaffen, die für die Versorgung mit Verteidigungsgütern erforderlich sind, um strategische Reserven der teilnehmenden Länder, einschließlich Lagerung, aufzubauen.
(6) Wenn die äußerste Dringlichkeit der Lage es rechtfertigt, kann die Kommission abweichend von Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung die Lieferung der Güter ab dem Tag der Übersendung der Vertragsentwürfe anfordern, die aus den für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Vergabeverfahren hervorgegangen sind.
(7) Im Hinblick auf den Abschluss von Kaufverträgen mit Wirtschaftsteilnehmern können Vertreter der Kommission oder von ihr benannte Sachverständige in Zusammenarbeit mit den betreffenden nationalen Behörden in den Anlagen zur Produktion der einschlägigen Verteidigungsgüter Besuche vor Ort durchführen.
(8) Dieser Artikel lässt die bestehenden Vorschriften der Union und die bestehenden nationalen Vorschriften über das Eigentum an sowie die Ausfuhr und die Verbringung von Verteidigungsgütern unberührt.
(9) Die Kommission stellt sicher, dass die teilnehmenden Länder bei der Durchführung der Vergabeverfahren und der Umsetzung der daraus resultierenden Vereinbarungen gleichbehandelt werden.
(10) Neben den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen gelten Kriterien, die denen in Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind, entsprechend auch für Bieter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer bei Aufträgen, die aus den gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Vergabeverfahren hervorgegangen sind.
(11) Für Beschaffungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten die Vorschriften des Artikels 27 Absätze 3 und 5.
Artikel 29
Abnahmegarantien für Verteidigungsgüter
(1) Die gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Artikel 28 kann in Form von Abnahmegarantien für Verteidigungsgüter, die im Namen oder für Rechnung der teilnehmenden Länder ausgehandelt und geschlossen werden, durchgeführt werden. Diese Garantien können einen Vorauszahlungsmechanismus für die Produktion solcher Güter im Austausch gegen das Recht am erzielten Ergebnis einschließen, wobei dieser Mechanismus nur die Teile des Auftrags einbeziehen darf, die einmalige Kosten, einschließlich der Reservierung von Herstellungskapazitäten, betreffen.
(2) Wenn die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Garantien einen Vorauszahlungsmechanismus einschließen, kann die Vorauszahlung an den Auftragnehmer durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 abgedeckt werden. Beiträge der teilnehmenden Länder gemäß Artikel 23 werden gleichwertig je von den teilnehmenden Ländern bestelltem Artikel berücksichtigt.
(3) Falls die ausgehandelten Mengen die Nachfrage übersteigen, legt die Kommission auf Ersuchen der betreffenden teilnehmenden Länder einen Mechanismus für die Umverteilung in nationale Lagerbestände oder für die Einrichtung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich fest.
Artikel 30
Erleichterung von Abnahmeverträgen
(1) Die Kommission richtet ein System zur Erleichterung des Abschlusses von Abnahmeverträgen im Zusammenhang mit dem industriellen Ausbau der Herstellungskapazitäten der ukrainischen DTIB zwischen Mitgliedstaaten und der Ukraine einerseits und den Wirtschaftsteilnehmern der ukrainischen DTIB andererseits ein, wobei sie das Wettbewerbs- und das Vergaberecht der Union einhält. Die Kommission sorgt dafür, dass der Zugang eines anderen nicht assoziierten Drittlands als der Ukraine oder eines Rechtsträgers eines anderen Drittlands zu Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Angestellte oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen eine von einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder der Ukraine ausgestellte Sicherheitsermächtigung vorweisen können.
(2) Das in Absatz 1 genannte System ermöglicht es interessierten Mitgliedstaaten und der Ukraine, Gebote für Verteidigungsgüter abzugeben, in denen sie Folgendes angeben:
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a) |
die Menge und die Qualität; |
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b) |
den beabsichtigten Preis oder die beabsichtigte Preisspanne; |
|
c) |
die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags. |
(3) Das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte System ermöglicht es Herstellern von Verteidigungsgütern, die Kriterien entsprechen, die denen in Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 gleichwertig sind, Angebote abzugeben, in denen sie Folgendes angeben:
|
a) |
die Menge und die Qualität der Verteidigungsgüter, für die sie den Abschluss von Abnahmeverträgen anstreben; |
|
b) |
den beabsichtigten Preis oder die Preisspanne, zu dem bzw. innerhalb derer sie bereit sind zu verkaufen; |
|
c) |
die voraussichtliche Vorlaufzeit für die Lieferung von Verteidigungsgütern im Rahmen des Abnahmevertrags; |
|
d) |
die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags. |
(4) Anhand der gemäß den Absätzen 2 und 3 eingegangenen Gebote und Angebote stellt die Kommission den Kontakt zwischen den betreffenden Herstellern von Verteidigungsgütern sowie interessierten Mitgliedstaaten und der Ukraine her.
(5) Über den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Kontakt hinaus können die Ukraine und interessierte Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, ein gemeinsames Vergabeverfahren oder ein Vergabeverfahren in ihrem Namen oder für ihre Rechnung gemäß Artikel 28 einzuleiten.
(6) Durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 können die Teile des Auftrags abgedeckt werden, die einmalige Kosten, einschließlich der Reservierung von Herstellungskapazitäten, betreffen.
ABSCHNITT 4
GEWÄHRUNGSKRITERIEN UND ARBEITSPROGRAMME
Artikel 31
Gewährungskriterien
(1) Vorschläge für Maßnahmen werden anhand der für die betreffende Maßnahme festgelegten Ziele gemäß Artikel 22, der erwarteten Ergebnisse der betreffenden Maßnahme sowie der Qualität und Effizienz ihrer Durchführung bewertet.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien können Vorschläge für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien evaluiert werden:
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a) |
geschätzter Wert der gemeinsamen Beschaffung; |
|
b) |
Beitrag der Maßnahme zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der ukrainischen DTIB; |
|
c) |
Beitrag der Maßnahme zur Beschleunigung der Beschaffung und zur Verkürzung der Vorlaufzeiten für die Herstellung und Lieferung von Verteidigungsgütern. |
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien können Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung der Industrie gemäß Artikel 12 anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien evaluiert werden:
|
a) |
Verkürzung der Produktionsvorlaufzeit und Erhöhung der Produktionskapazität in der Ukraine; |
|
b) |
Beitrag zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern in der gesamten Ukraine; |
|
c) |
Beitrag zur grenzübergreifenden industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zwischen der Ukraine und der Union. |
(4) In den in Artikel 34 genannten Arbeitsprogrammen werden weitere Einzelheiten bezüglich der Anwendung der Gewährungskriterien einschließlich einer gegebenenfalls vorzunehmenden Gewichtung festgelegt. Einzelne Schwellenwerte werden in den Arbeitsprogrammen nicht festgelegt.
(5) Der Evaluierungsausschuss kann gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Haushaltsordnung von unabhängigen externen Sachverständigen unterstützt werden. In den Arbeitsprogrammen kann festgelegt werden, dass diese Sachverständigen über eine gültige Sicherheitsermächtigung zu verfügen haben.
Artikel 32
Auswahl- und Gewährungsverfahren
Außer für die in Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g genannten Maßnahmen gewährt die Kommission die Finanzierung im Rahmen dieses Kapitels mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 33
Finanzbeitrag der Union
(1) Erfolgt ein Beitrag der Union in Form einer Finanzhilfe, können gemäß Artikel 193 Absatz 3 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen aus dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine finanziert werden.
(2) Erfolgt die Finanzhilfe der Union in Form einer nicht an Kosten geknüpften Finanzierung, kann die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme unter anderem anhand nachstehender Faktoren festgelegt werden:
|
a) |
des Grads der Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, für die ein Anteil des geschätzten Werts der Maßnahme und die bei vergleichbaren Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen als erster Näherungswert dienen können; |
|
b) |
des Beitrags der Maßnahme zu besseren Ergebnissen in Bezug auf Interoperabilität; |
|
c) |
der Merkmale der Maßnahme, die in Bezug auf langfristige Investitionen durch die Industrie eine stärkere Signalwirkung entfalten dürften; |
|
d) |
des Beitrags der Maßnahme zum Ausbau der erforderlichen Herstellungskapazitäten in der Ukraine; |
|
e) |
wie komplex es für die Ukraine ist, Fortschritte beim Prozess zum Unionsbeitritt zu erzielen, einschließlich Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union; |
|
f) |
wie komplex es für die Ukraine ist, ihre Beschaffungsverfahren im Verteidigungsbereich und das Umfeld der ukrainischen Verteidigungsindustrie anzupassen, auch im Hinblick auf die Einhaltung von Standards der NATO und von weiteren einschlägigen Standards; |
|
g) |
der Bedrängnis und der Risiken im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, durch diesen Krieg beschädigte Infrastruktur resilient wiederaufzubauen und zu modernisieren, und der Notwendigkeit, diese Schäden zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und nach Möglichkeit zu kompensieren. |
(3) Die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen werden durch Finanzhilfen in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 183 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziert.
(4) Bei Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a liegt die Unterstützung aus dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine nicht über 25 % des geschätzten Werts des betreffenden gemeinsamen Beschaffungsauftrags.
(5) In den in Artikel 34 genannten Arbeitsprogrammen werden weitere Einzelheiten festgelegt.
Artikel 34
Arbeitsprogramme
(1) Das Unterstützungsinstrument für die Ukraine wird durch Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme können, sofern angezeigt, auf mehrere Jahre angelegt werden. In den Arbeitsprogrammen werden die Maßnahmen und entsprechenden Haushaltsmittel bestimmt, die für die Verwirklichung der Ziele des Unterstützungsinstruments für die Ukraine erforderlich sind.
(2) Die Kommission nimmt Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Arbeitsprogramme umfassen insbesondere
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a) |
die gesamte Höhe des Unionsbeitrags für jede Art von Maßnahme gemäß Artikel 27 Absatz 1 und eine ausführliche Beschreibung jeder Art von Maßnahme; |
|
b) |
in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b den finanziellen Mindestumfang der Maßnahmen; |
|
c) |
in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b die Höchstzahl der dem Konsortium angehörenden Rechtsträger, die sich auf nicht mehr als 15 Rechtsträger belaufen darf; |
|
d) |
das Verfahren für die Evaluierung und Auswahl der Vorschläge, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Etappenziele, die so gestaltet sind, dass wesentliche Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen angezeigt werden, der zu erzielenden Ergebnisse und der damit verbundenen auszuzahlenden Beträge sowie der Modalitäten für die Überprüfung der Etappenziele, die Erfüllung der Bedingungen und das Erreichen der Ergebnisse; |
|
e) |
die gesamte Höhe des Unionsbeitrags zur gemeinsamen Beschaffung mit Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 und Artikel 30; und |
|
f) |
die Methoden zur Bestimmung und gegebenenfalls zur Anpassung der Finanzierung. |
(4) Bei der Annahme von Arbeitsprogrammen achtet die Kommission auf die Kohärenz mit anderen einschlägigen Programmen und Instrumenten der Union.
KAPITEL IV
EUROPÄISCHE VERTEIDIGUNGSVORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE
Artikel 35
Europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse
(1) Europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse (European Defence Projects of Common Interest, EDPCIs) umfassen kooperative Industrieprojekte, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB in der gesamten Union gestärkt werden und gleichzeitig ein Beitrag zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, die für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich der Fähigkeiten, durch die der Zugang zu allen operativen Bereichen, das heißt Land, See, Luft, Weltraum und Cyberspace, sichergestellt wird, geleistet werden soll.
(2) EDPCIs erfüllen alle folgenden Kriterien:
|
a) |
sie stärken die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der EDTIB erheblich, insbesondere indem sie
|
|
b) |
sie tragen zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten bei, die für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union von wesentlicher Bedeutung sind, und stehen im Einklang mit den Zielen des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP — insbesondere im Zusammenhang mit dem CDP — gemeinsam vereinbarten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten und mit den im Rahmen der CARD bestimmten Kooperationsmöglichkeiten; |
|
c) |
sie berücksichtigen die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der SSZ und der Initiativen und Projekte der EDA; |
|
d) |
sie berücksichtigen die einschlägigen Tätigkeiten der NATO, wie den NATO-Verteidigungsplanungsprozess, wenn diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen; |
|
e) |
an ihnen sind mindestens vier Mitgliedstaaten, und alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sowie die Ukraine erhalten eine echte Möglichkeit, sich an dem EDPCI zu beteiligen; |
|
f) |
ihre Vorteile erstrecken sich auf einen größeren Teil der Union; |
|
g) |
sie sind hinsichtlich ihrer Größe oder ihres Umfangs von besonderer Bedeutung oder mit ihnen soll ein erhebliches technologisches oder finanzielles Risiko oder beides vermindert werden; |
|
h) |
ihr potenzieller Gesamtnutzen überwiegt, auch langfristig, ihre Kosten. |
(3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung von EDPCIs erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander ab, um Projektvorschläge für mögliche EDPCIs in inklusiver Weise auszuarbeiten, erforderlichenfalls mit Unterstützung der EDA.
(5) Bevor die Kommission die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte vorschlägt, überprüft sie, ob die in Absatz 4 genannten Projektvorschläge alle in Absatz 2 aufgeführten Kriterien erfüllen, und geht wie folgt vor:
|
a) |
sie konsultiert die Mitgliedstaaten in inklusiver Weise und berücksichtigt deren Ansichten und Projektvorschläge für mögliche EDPCIs; |
|
b) |
sie ersucht den Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und die EDA, ihr Fachwissen im Hinblick darauf zur Verfügung zu stellen, die Kohärenz mit den in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Prioritäten und Zielen — insbesondere mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP gemeinsam vereinbarten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten, die insbesondere im Rahmen des CDP gemeinsam zum Ausdruck gebracht werden — zu gewährleisten, um die Informationen der Mitgliedstaaten über Projektvorschläge zu ergänzen; und |
|
c) |
sie überprüft, ob alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder und, sofern relevant, die Ukraine über ein anstehendes Projekt informiert wurden und die Möglichkeit zur Teilnahme erhielten. |
(6) In den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 3 verfährt der Rat wie folgt:
|
a) |
er legt die Ziele und Merkmale des EDPCI in Bezug auf die in Absatz 2 enthaltenen Kriterien fest; |
|
b) |
er erstellt die Liste der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsrechtsakts am EDPCI teilnehmenden Länder; und |
|
c) |
er nimmt eine Schätzung des finanziellen Gesamtumfangs des EDPCI vor. |
(7) Der Rat erlässt die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 3 mit qualifizierter Mehrheit. Der Rat kann die in Absatz 4 genannten Projektvorschläge mit qualifizierter Mehrheit abändern.
(8) Die Durchführung eines EDPCI, das für eine Finanzierung durch die Union gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d in Betracht kommt, umfasst nur eine oder mehrere Tätigkeiten im Zusammenhang mit
|
a) |
der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern, |
|
b) |
der Beschleunigung der Anpassung an strukturelle Veränderungen der Produktionskapazität für Verteidigungsgüter sowie damit verbundenen Unterstützungstätigkeiten, |
|
c) |
der industriellen Entwicklung neuer oder der Verbesserung bestehender Verteidigungsgüter, |
|
d) |
der Entwicklung und Beschaffung der erforderlichen Infrastruktur. |
(9) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Verträgen im Zusammenhang mit durch Unionsmittel unterstützte EDPCI-Tätigkeiten Kriterien angewandt werden, die den in Artikel 9 festgelegten Kriterien gleichwertig sind. Für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern, die mit Unionsmitteln im Rahmen von EDPCIs unterstützt wird, gilt auch Artikel 11 Absatz 6.
(10) Die an einem EDPCI teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EDPCI-Tätigkeiten, einschließlich solcher, die nicht mit Unionsmitteln unterstützt werden, mit den in Artikel 4 und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zielen im Einklang stehen und die Einhaltung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien durch das EDPCI nicht beeinträchtigen.
(11) Ein EDPCI kann auch die Entwicklung von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck für die Union umfassen.
(12) Ein EDPCI und seine spezifischen Tätigkeiten können im Rahmen einer SEAP eingerichtet werden.
(13) Nur Mitgliedstaaten und assoziierte Länder und SEAPs, die sich aus Mitgliedstaaten oder aus Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zusammensetzen, kommen für eine Finanzierung im Rahmen von EDPCI-Tätigkeiten in Betracht.
(14) Die Kommission kann sich, sofern relevant, an dem Projekt beteiligen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können beschließen, den Hohen Vertreter und die EDA als Beobachter in ein EDPCI einzubeziehen.
(15) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV Förderregelungen anwenden und administrative Unterstützung für EDPCIs gewähren.
(16) Die Planung, der Bau und der Betrieb von Produktionsanlagen im Zusammenhang mit einem EDPCI können als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (40) bzw. des übergeordneten öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41), im Interesse der Landesverteidigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) und im Interesse der Gesundheit und öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43) gelten, sofern die sonstigen in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(17) Die an einem EDPCI teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen gemeinsamen Bericht über die Durchführung der EDPCI-Tätigkeiten vor, der auch die Einhaltung der in Absatz 10 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen umfasst.
(18) Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit die gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakte ändern, unter anderem indem er ein Projekt als EDPCI streicht oder Änderungen der in Absatz 6 aufgeführten Elemente berücksichtigt.
(19) Alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder und die Ukraine haben die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung aller an dem EDPCI teilnehmenden Mitgliedstaaten einem EDPCI nach seiner Einrichtung beizutreten.
KAPITEL V
EUROPÄISCHER MECHANISMUS FÜR MILITÄRISCHE VERKÄUFE
Artikel 36
Europäischer Mechanismus für militärische Verkäufe
(1) Um die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und, sofern relevant, der ukrainischen DTIB zu stärken, insbesondere durch die Verbesserung der Fähigkeit der EDTIB, die zeitnahe Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern in ausreichenden Mengen sicherzustellen, wird ein europäischer Mechanismus für militärische Verkäufe eingerichtet.
(2) Der europäische Mechanismus für militärische Verkäufe umfasst Folgendes:
|
a) |
Erstellung eines europäischen Katalogs für militärische Verkäufe; |
|
b) |
die Möglichkeit, Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einzurichten, zu verwalten und aufrechtzuerhalten; und |
|
c) |
Maßnahmen, die zur Erleichterung der Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern beitragen. |
Artikel 37
Europäischer Katalog für militärische Verkäufe
(1) Die Kommission erstellt nach Konsultation der EDA einen einzigen zentralen Katalog mit von der EDTIB und der ukrainischen DTIB entwickelten Verteidigungsgütern (im Folgenden „Katalog“) und aktualisiert diesen. Die Kommission konsultiert die EDA und berücksichtigt deren Standpunkte bei der Ausarbeitung der technischen Spezifikationen für den Katalog und beschafft gegebenenfalls, die für dessen Erstellung erforderliche interne IT-Plattform. Die Mitgliedstaaten, die Ukraine und Wirtschaftsteilnehmer werden aufgefordert, den Katalog auf freiwilliger Basis zu befüllen.
(2) Die in dem Katalog enthaltenen Verteidigungsgüter werden von Wirtschaftsteilnehmern hergestellt, die die Förderkriterien gemäß Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 oder Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 erfüllen. Zudem wird im Katalog angegeben, ob der Wirtschaftsteilnehmer befähigt ist, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung des Verteidigungsgutes zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen. Die Unterstützung, die im Rahmen des Programms, des Unterstützungsinstruments für die Ukraine oder der Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates (44), der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (45), der Verordnung (EU) 2023/1525 oder der Verordnung (EU) 2023/2418 bezogen wurde, kann ebenfalls im Katalog angegeben werden.
Artikel 38
Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich
(1) Ein Konsortium aus Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder der Ukraine oder eine SEAP kann Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einrichten, verwalten und aufrechterhalten und zu diesem Zweck die EDA ersuchen, ihr Fachwissen zur Verfügung zu stellen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 besteht ein Konsortium von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder der Ukraine aus mindestens drei dieser Länder, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sein müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die einen Pool für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einrichten, stellen sicher, dass die Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung dieses Pools mit den in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zielen sowie mit den Zielen gemäß Artikel 4 und, sofern relevant, gemäß Artikel 22 im Einklang steht.
(3) Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, die Ukraine und SEAPs, die einen Pool für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einrichten, gewähren allen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern sowie der Ukraine eine sofortige und bevorzugte Erwerbs-, Nutzungs- oder Leasingoption für Verteidigungsgüter, die Teil dieses Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich sind.
(4) Wird im Rahmen einer SEAP ein Pool für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich eingerichtet, so kann mit dem Programm oder dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine Folgendes finanziell unterstützt werden:
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a) |
die gemeinsame Beschaffung zusätzlicher Mengen von Verteidigungsgütern durch gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen, die im Rahmen der SEAP gemäß Artikel 11 durchgeführt werden; |
|
b) |
die Einrichtung und die Funktionsweise der SEAP zum Zwecke der Verwaltung und Aufrechterhaltung eines Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g. |
(5) Für die Zwecke von Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls assoziierten Ländern, die aus dem Pool für die Bereitschaft im Verteidigungsbereich, der von einer SEAP errichtet, verwaltet und aufrechterhalten wird, einkaufen, gilt die Beschaffung als Auftrag einer Regierung an eine andere Regierung gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Richtlinie 2009/81/EG.
Artikel 39
Erleichterung der Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern
Schließen die Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern, so können sie die in Artikel 11 Absätze 9 und 10, Artikel 52 und Artikel 53 enthaltenen Vorschriften und Verfahren unter den darin genannten Bedingungen anwenden.
KAPITEL VI
STRUKTUR FÜR EIN EUROPÄISCHES RÜSTUNGSPROGRAMM
Artikel 40
Spezifische Ziele und Tätigkeiten im Rahmen einer Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm
(1) Eine Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (SEAP) kommt der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und, sofern relevant, der ukrainischen DTIB zugute. Dies wird erreicht, indem die Nachfrage nach Verteidigungsgütern zusammengeführt und deren zeitnahe Verfügbarkeit und die Versorgung mit ihnen während ihres gesamten Lebenszyklus sichergestellt sowie grenzübergreifende industrielle Zusammenarbeit angeregt werden.
(2) Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, gehört zu den Hauptaufgaben einer SEAP mindestens eine der folgenden Aufgaben:
|
a) |
die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich Forschung und Entwicklung, Prüfung und Zertifizierung, der Aufbau industrieller Kapazitäten, einschließlich durch Heranführung an die Industriereife und Vermarktung, und die Unterstützung einmaliger Investitionen im Zusammenhang mit der Anfangsproduktion oder der Nutzungsbetreuung, insbesondere wenn die Verteidigungsgüter im Rahmen von Maßnahmen, die von der Union unter dem entsprechenden Unionsprogramm finanziert werden, entwickelt werden oder wurden; |
|
b) |
die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich zum Zwecke der Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich; |
|
c) |
das gemeinsame Lebenszyklus-Management von Verteidigungsgütern einschließlich der Beschaffung von Ersatzteilen, Logistik- oder Wartungsdienste und, falls angebracht, der Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften, um Effizienz und eine hohe Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu gewährleisten; oder |
|
d) |
das dynamischen Verfügbarkeitsmanagement für zusätzliche Mengen, das eine sofortige und bevorzugte Erwerbs-, Nutzungs- oder Leasingoption für die Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine im Zusammenhang mit den Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich sicherstellt. |
(3) Eine SEAP kann im Wege von Beitragsvereinbarungen einen oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 2 genannten förderfähigen Rechtsträger mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben betrauen. Die SEAP ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und insbesondere aus der vorliegenden Verordnung erfüllt werden.
Artikel 41
Anforderungen an die Einrichtung einer SEAP
(1) Im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB oder der ukrainischen DTIB erfüllt eine SEAP alle folgenden Anforderungen:
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a) |
sie unterstützt die Zusammenarbeit bis zum Ende des Lebenszyklus eines Verteidigungsguts oder bis zu ihrer Auflösung; |
|
b) |
sie unterstützt die gemeinsame Entwicklung, Beschaffung oder Nutzungsbetreuung von Verteidigungsgütern entsprechend den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP vereinbarten Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem CDP; |
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c) |
sie berücksichtigt zudem die einschlägigen Tätigkeiten der NATO, wie den NATO-Verteidigungsplanungsprozess, wenn diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen; und |
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d) |
sie hat mindestens drei Mitglieder, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind. |
(2) Eine SEAP nutzt standardisierte Verfahren für die Einleitung und die Verwaltung von Kooperationsprogrammen im Rüstungsbereich. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Ansichten Leitlinien oder Vorlagen für diese Verfahren festlegen, einschließlich Leitlinien zum Projektmanagement, zur Beschaffung, zum Finanzmanagement und zur Berichterstattung.
Artikel 42
Anträge auf Einrichtung einer SEAP
(1) Anträge auf Einrichtung einer SEAP sind bei der Kommission einzureichen. Der Antrag enthält Folgendes:
|
a) |
ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Einrichtung der SEAP; |
|
b) |
die vorgeschlagene Satzung der SEAP gemäß Artikel 45, die von allen Mitgliedern der vorgeschlagenen SEAP ordnungsgemäß unterzeichnet und angenommen wurde; |
|
c) |
eine kurze Beschreibung der Verteidigungsgüter, die von der SEAP entwickelt, beschafft oder verwaltet werden sollen, wobei insbesondere auf die Anforderungen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und b einzugehen ist; |
|
d) |
eine Erklärung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die SEAP ihren satzungsmäßigen Sitz haben soll, der zufolge die SEAP ab dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG und als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 anerkannt wird; |
|
e) |
wenn ein assoziiertes Land oder die Ukraine Mitglied der SEAP sein soll, eine Erklärung über die Anerkennung der weitestgehenden Rechts- und Geschäftsfähigkeit der SEAP gemäß Artikel 44 Absatz 2. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes werden die Grenzen und Bedingungen in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG sowie in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 vorgesehenen Befreiungen in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des SEAP festgelegt.
(2) Die Kommission prüft den Antrag unverzüglich nach Eingang des vollständigen Antrags gemäß Absatz 1 anhand der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und kann zu diesem Zweck die EDA ersuchen, ihr Fachwissen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird den Antragstellern mitgeteilt; diese werden bei Bedarf aufgefordert, den Antrag zu ergänzen oder zu ändern.
(3) Die Kommission nimmt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prüfung im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes vor:
|
a) |
sie richtet die SEAP ein, nachdem sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind; oder |
|
b) |
sie lehnt den Antrag ab, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, unter anderem, wenn die Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe d fehlt, nachdem sie den Antragstellern die Gelegenheit gegeben hat, den Antrag zu ergänzen oder zu ändern. |
(4) Die Entscheidung über den Antrag wird den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so ist diese Entscheidung den Antragstellern klar und deutlich zu erläutern.
(5) Der Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 43
Rechtsstellung und Sitz einer SEAP
(1) Eine SEAP besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Durchführungsrechtsakt zu ihrer Gründung wirksam wird.
(2) Eine SEAP verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtsträgern nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird, insbesondere über die Fähigkeit, bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern, Verträge zu schließen und vor Gericht aufzutreten. Alle nationalen Fördereinrichtungen der Mitgliedstaaten betrachten eine SEAP als förderfähige Empfängerin nationaler Finanzbeiträge.
(3) Eine SEAP hat einen satzungsmäßigen Sitz, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet.
Artikel 44
Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer SEAP
(1) Die folgenden Länder können Mitglieder einer SEAP sein:
|
a) |
Mitgliedstaaten; |
|
b) |
assoziierte Länder; |
|
c) |
die Ukraine. |
(2) Assoziierte Länder oder die Ukraine können Mitglieder einer SEAP sein, sofern sie die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit der SEAP anerkennen, die Rechtsträgern nach dem Recht des betreffenden Landes zuerkannt wird, einschließlich für die Zwecke des Abschlusses von Verträgen und des Auftretens vor Gericht.
(3) Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine können einer SEAP als Mitglieder jederzeit nach der Einrichtung dieser SEAP zu fairen und angemessenen Bedingungen, die in der Satzung gemäß Artikel 45 festgelegt sind, oder als Beobachter ohne Stimmrechte zu den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen beitreten.
(4) Eine SEAP kann auch mit einem anderen nicht assoziierten Drittland als der Ukraine oder einem Rechtsträger eines anderen Drittlands zusammenarbeiten, unter anderem durch Nutzung der Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen dieser Rechtsträger, sofern diese Zusammenarbeit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, nicht zuwiderläuft.
Artikel 45
Satzung einer SEAP
(1) Die Satzung einer SEAP enthält mindestens
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a) |
eine Liste der Mitglieder der SEAP und Beobachter sowie gegebenenfalls der Rechtsträger, die die Mitglieder vertreten, sowie die Bedingungen und Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und der Vertretung in der SEAP gemäß Artikel 44; |
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b) |
die spezifischen Ziele, die Aufgaben und die Tätigkeiten der SEAP gemäß Artikeln 40 und 41, einschließlich einer zusammenfassenden Beschreibung der Verteidigungsgüter, die von der SEAP entwickelt, beschafft oder verwaltet werden sollen; |
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c) |
eine Aufstellung der Verteidigungsgüter, die sich im Eigentum der SEAP befinden sollen, falls zutreffend, und die für eine Befreiung von der Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern infrage kommen; |
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d) |
den satzungsmäßigen Sitz der SEAP gemäß Artikel 43 Absatz 3; |
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e) |
die Bestimmung des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dem sich die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den SEAP-Mitgliedern in Bezug auf die SEAP, zwischen den SEAP-Mitgliedern und der SEAP sowie zwischen einer SEAP und Dritten gemäß Artikel 49 Absatz 2 bestimmt; |
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f) |
den Namen der SEAP; |
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g) |
die Dauer des Bestehens und das Verfahren zur Auflösung der SEAP gemäß Artikel 50; |
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h) |
eine Beschreibung der wichtigsten Kriterien, die die SEAP bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern anzuwenden hat, um die Einhaltung des in Artikel 40 Absatz 1 festgelegten Ziels sicherzustellen; |
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i) |
die Haftungsregelung, einschließlich der Möglichkeit, Wertpapiere zu begeben, falls so beschlossen, gemäß Artikel 48; |
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j) |
die Rechte und Pflichten der Mitglieder der SEAP einschließlich der Verpflichtung, zu einem ausgeglichenen Haushalt beizutragen, und der Stimmrechte; |
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k) |
die Leitungsgremien der SEAP, ihre Rolle, ihre Zuständigkeiten, ihre Zusammensetzung und das Beschlussfassungsverfahren innerhalb der SEAP, einschließlich der geltenden Abstimmungsregeln, insbesondere im Hinblick auf die Änderung der Satzung gemäß Artikel 46; |
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l) |
die Bestimmung der Arbeitssprache oder Arbeitssprachen der SEAP; |
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m) |
Verweise auf die Durchführungsbestimmungen zur Satzung der SEAP; |
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n) |
Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen; |
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o) |
die Bestimmung der Rechtsvorschriften der Union und der der nationalen Rechtsvorschriften, die für den Umgang mit den Verteidigungsgütern gelten, die von der SEAP entwickelt, beschafft oder verwaltet werden sollen, sowie der Verwaltungskapazitäten, die vorgesehen sind, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Absatzes müssen die Abstimmungsregeln, die für Änderungen im Zusammenhang mit der Herangehensweise bei der Ausfuhr von Verteidigungsgütern gelten, sofern sie in der Satzung vorgesehen sind, und der finanziellen Haftungsregelung Absatz 4 des vorliegenden Artikels bzw. Artikel 48 Absatz 5 entsprechen.
(2) Wenn die Mitglieder einer SEAP beschließen, einen Pool für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einzurichten, enthält die Satzung die Bestimmungen für die Verwaltung dieses Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich.
(3) Die von allen Mitgliedern einer SEAP gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b unterzeichnete und einstimmig angenommene Satzung kann eine Herangehensweise für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern enthalten.
(4) Jede Änderung der Herangehensweise für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern gemäß Absatz 3 wird von den Mitgliedern der SEAP einstimmig beschlossen.
Artikel 46
Änderung der Satzung einer SEAP
(1) Eine Änderung der Satzung einer SEAP, die die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Gegenstände betrifft, wird gemäß den in der Satzung im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe k festgelegten Abstimmungsregeln angenommen und der Kommission von der SEAP zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Eine Änderung der Satzung, die die in Artikel 45 Absatz 3 genannten Gegenstände betrifft, wird gemäß den in der Satzung im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe k festgelegten Abstimmungsregeln angenommen und der Kommission von der SEAP innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag ihrer Annahme mitgeteilt.
(3) Andere Änderungen der Satzung als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten werden gemäß den in der Satzung im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe k festgelegten Abstimmungsregeln angenommen und der Kommission von der SEAP innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag ihrer Annahme vorgelegt.
(4) Die Kommission kann gegen eine in Absatz 3 aufgeführte Änderung der Satzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag ihrer Vorlage unter Angabe der Gründe, weshalb die Änderung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, Einwände erheben.
(5) Eine Änderung der Satzung gemäß Absatz 3 wird erst wirksam, wenn die in Absatz 4 genannte Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen ist oder von der Kommission aufgehoben wurde oder wenn etwaige Einwände zurückgezogen wurden.
(6) Ein Antrag auf Änderung der Satzungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthält
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a) |
den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung oder gegebenenfalls den Wortlaut der angenommenen Änderung und |
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b) |
die geänderte, konsolidierte Fassung der Satzung. |
Artikel 47
Besondere Beschaffungsbedingungen
(1) Gemäß Artikel 40 Absatz 3 kann eine SEAP einen gemäß Artikel 11 Absatz 2 förderfähigen Rechtsträger mit der Durchführung von Beschaffungsmaßnahmen betrauen. Ein solcher Rechtsträger handelt im Namen oder für Rechnung dieser SEAP.
(2) Für die Zwecke der Beschaffung von Verteidigungsgütern gelten SEAPs als internationale Organisationen im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG. SEAPs legen ihre eigenen Vergabevorschriften unter Einhaltung der Grundsätze fest, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, insbesondere den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz.
(3) Bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern wendet eine SEAP auf ihre Vergabeverfahren und Verträge Kriterien an, die sicherstellen, dass ihre Beschaffungspolitik mit den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Zielen übereinstimmt. Eine SEAP strebt aktiv an, mehrere Rechtsträger aus verschiedenen Mitgliedstaaten in die Lieferketten für Verteidigungsgüter einzubeziehen.
(4) Wird eine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 40 Absatz 3 geschlossen, so können die Parteien dieser Vereinbarung beschließen, dass die Vergabevorschriften des Rechtsträgers, der die Vergabe durchführt, Anwendung finden, sofern diese Vorschriften die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz, einhalten.
(5) Erwerben Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls assoziierte Länder Verteidigungsgüter von einer SEAP, einschließlich von einem Pool für die industrielle Bereitschaft, gilt diese Beschaffung als Auftrag einer Regierung an eine andere Regierung im Sinne des Artikels 13 Buchstabe f der Richtlinie 2009/81/EG.
Artikel 48
Haftung und Versicherung
(1) Eine SEAP haftet für ihre Schulden.
(2) Die finanzielle Haftung der Mitglieder einer SEAP für die Schulden der SEAP ist auf ihre jeweiligen Beiträge zur SEAP beschränkt. Die Mitglieder können in der Satzung einer SEAP festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.
(3) Wenn die finanzielle Haftung ihrer Mitglieder beschränkt ist, schließt die SEAP geeignete Versicherungen zur Deckung der mit der Einrichtung und Verwaltung der Fähigkeiten der SEAP verbundenen Risiken ab.
(4) Auf einstimmigen Beschluss ihrer Mitglieder kann eine SEAP Wertpapiere gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, begeben. Die SEAP haftet für diese Wertpapiere.
(5) Jede Änderung der Haftungsregelung oder jede Maßnahme, die sich auf die finanzielle Haftung der Mitglieder einer SEAP auswirkt, wird von diesen Mitgliedern einstimmig beschlossen.
(6) Die Union ist nicht für Schulden einer SEAP haftbar.
Artikel 49
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Die Einrichtung und interne Funktionsweise einer SEAP unterliegen
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a) |
dem Unionsrecht, insbesondere der vorliegenden Verordnung und dem in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakt; |
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b) |
ihrer Satzung und ihren Durchführungsvorschriften; |
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c) |
in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Rechtsakten gemäß den Buchstaben a und b nicht oder nur teilweise geregelt sind, dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die SEAP ihren satzungsmäßigen Sitz hat. |
(2) Unbeschadet der Fälle, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union nach den Verträgen zuständig ist, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern der SEAP in Bezug auf die SEAP, zwischen den Mitgliedern der SEAP und der SEAP sowie zwischen der SEAP und Dritten nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die SEAP ihren satzungsmäßigen Sitz hat.
(3) Die Beitragsvereinbarungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 legen fest, welcher Mitgliedstaat für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der betreffenden Beitragsvereinbarung zuständig ist. In der Beitragsvereinbarung können auch Mechanismen für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen werden. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß den Verträgen zuständig ist.
Artikel 50
Auflösung und Insolvenz
(1) In der Satzung einer SEAP wird festgelegt, welches Verfahren im Falle einer Auflösung der SEAP anzuwenden ist, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt oder falls die Kommission den Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP gemäß Artikel 51 Absatz 7 aufhebt. Die Auflösung kann die Übertragung von Tätigkeiten und des Eigentums an Verteidigungsgütern auf einen anderen Rechtsträger einschließen.
(2) Unverzüglich nach Annahme eines Auflösungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet die SEAP die Kommission und benennt einen für die Auflösung zuständigen Vertreter. Die Kommission veröffentlicht eine angemessene Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Das Auflösungsverfahren wird nicht vor Abschluss der Übertragung des Eigentums an den Verteidigungsgütern, die sich im Eigentum der SEAP befinden, abgeschlossen.
(4) Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen ab seinem Abschluss, unterrichtet der Vertreter der SEAP die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung des Abschlusses des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union. Ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung besteht die SEAP nicht mehr.
(5) Kann die SEAP ihre Schulden nicht mehr begleichen, so teilt sie dies umgehend der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 51
Berichterstattung und Kontrolle
(1) Eine SEAP erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der eine technische Beschreibung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 40 und einen dazugehörigen Finanzbericht enthält. Er wird der Kommission innerhalb von sechs Monaten, vom Ende des Geschäftsjahres an gerechnet, übermittelt. Die Kommission leitet den Bericht allen Mitgliedstaaten zu.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen aggregierten Jahresbericht über die Tätigkeiten aller aktiven SEAPs vor.
(3) Die Kommission kann Empfehlungen zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Absatz 1 behandelten Angelegenheiten an eine SEAP richten.
(4) Eine SEAP und die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgabe der SEAP ernsthaft zu gefährden droht oder ihre Fähigkeit zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen einschränken könnte.
(5) Erhält die Kommission Hinweise darauf, dass eine SEAP gegen diese Verordnung, den Durchführungsrechtsakt zu ihrer Einrichtung, ihre Satzung oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so verlangt sie Erklärungen von der SEAP oder ihren Mitgliedern.
(6) Kommt die Kommission, nachdem sie der SEAP oder ihren Mitgliedern einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten zur Stellungnahme eingeräumt hat, zu dem Schluss, dass die SEAP gegen diese Verordnung, den Durchführungsrechtsakt zu ihrer Einrichtung, ihre Satzung oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so kann sie der SEAP und ihren Mitgliedern Abhilfemaßnahmen vorschlagen.
(7) Falls keine Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels ergriffen werden, kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP aufheben. Der aufhebende Rechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts wird die Auflösung der SEAP gemäß Artikel 50 ausgelöst.
KAPITEL VII
VERSORGUNGSSICHERHEIT
ABSCHNITT 1
KOOPERATIVE BESCHAFFUNG VON VERTEIDIGUNGSGÜTERN
Artikel 52
Änderung von Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Krise im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG
(1) Schließen mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern für sich selbst oder für die Ukraine und rechtfertigt es die Dringlichkeit aufgrund einer Krise im Sinne des Artikels 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/81/EG, so können die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels auf Rahmenvereinbarungen angewandt werden, die keine Vorschriften über die Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der Vereinbarung enthalten. Bei der Anwendung der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels holt der öffentliche Auftraggeber, der die Rahmenvereinbarung geschlossen hat, die Zustimmung des Unternehmens ein, mit dem er die Rahmenvereinbarung geschlossen hat.
(2) Ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats kann eine bestehende Rahmenvereinbarung über Verteidigungsgüter ändern, wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen wurde, das den in Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien gleichwertige Kriterien erfüllt, um neue öffentliche Auftraggeber als Vertragspartei in diese Rahmenvereinbarung aufzunehmen, sodass deren Bestimmungen auch für öffentliche Auftraggeber gelten, die ursprünglich nicht Vertragspartei dieser Rahmenvereinbarung waren. Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG gilt nicht für öffentliche Auftraggeber, die ursprünglich nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren.
(3) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats bei der Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung, deren geschätzter Wert über dem in Artikel 8 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwert liegt, substanzielle Änderungen der in dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Mengen in Höhe von bis zu 100 % des Werts der Rahmenvereinbarung vornehmen, wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen wurde, das den in Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien gleichwertige Kriterien erfüllt, und sofern die Änderung für die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels unbedingt erforderlich ist.
(4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzpunkt herangezogen.
(5) In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt der Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung sind, insbesondere hinsichtlich der Kosten für zusätzliche beschaffte Mengen.
(6) Ein Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung in den Fällen gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels geändert hat, veröffentlicht darüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung erfolgt gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG.
Artikel 53
Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Rahmen einer Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich rechtfertigen
Ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats kann, wenn er eine neue echte Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich einrichtet oder sich einer entsprechenden bestehenden Initiative anschließt, die durch eine völkerrechtliche Übereinkunft oder eine Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten und, sofern relevant, einem oder mehreren assoziierten Ländern oder der Ukraine mit dem Ziel der Konvergenz der militärischen Fähigkeiten eingerichtet wurde, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/81/EG einen Auftrag an ein Unternehmen vergeben oder eine Rahmenvereinbarung über ein Verteidigungsgut mit einem Unternehmen schließen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
das betreffende Unternehmen erfüllt Kriterien, die den in Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 festgelegten Kriterien gleichwertig sind; |
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b) |
die im einleitenden Satz des vorliegenden Artikels genannte Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich wurde vor Beginn des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber des betreffenden Mitgliedstaats eingeleitet; |
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c) |
einer der anderen an der im einleitenden Satz genannten Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten hat bereits einen Auftrag an das dieses Unternehmen vergeben oder mit diesem eine Rahmenvereinbarung über ein Verteidigungsgut geschlossen; |
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d) |
das zu beschaffende Verteidigungsgut ist mit dem unter Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Verteidigungsgut identisch oder wurde nur geringfügig geändert; |
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e) |
die Vergabe des Auftrags oder der Abschluss des Rahmenübereinkommens ist für die Durchführung der unter s Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Initiative zur Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich erforderlich. |
ABSCHNITT 2
VORSORGE
Artikel 54
Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für die zeitnahe Verfügbarkeit von und die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsanträge bezüglich der Planung, des Baus und des Betriebs von Produktionsanlagen, der Verbringung von Eingangsmaterialien innerhalb der Union und der Qualifikation und Zertifizierung von Endprodukten effizient und zeitnah bearbeitet werden. Hierzu stellen alle betreffenden nationalen Behörden sicher, dass diese Anträge so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Planungs- und Genehmigungsverfahren Bau und Betrieb von Fabriken und Anlagen zur Produktion krisenrelevanter Güter bei der Abwägung rechtlicher Interessen im jeweiligen Einzelfall Vorrang erhalten.
Artikel 55
Erleichterung der gegenseitigen Zertifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Liste der nationalen Zertifizierungsbehörden für Verteidigungszwecke an und übermitteln sie der Kommission, die sie allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
(2) Unter Berücksichtigung der Ansichten der EDA erstellt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine amtliche Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen nationalen Zertifizierungsbehörden für Verteidigungszwecke und aktualisiert sie fortlaufend. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Eine Zertifizierungsbehörde eines Mitgliedstaats kann von der Zertifizierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen über den Geltungsbereich der Zertifizierung bestimmter Verteidigungsgüter anfordern.
(4) Die in Absatz 1 genannten nationalen Zertifizierungsbehörden arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zusammen und leisten den Behörden anderer Mitgliedstaaten jedwede hierfür erforderliche Unterstützung. Die Kommission, die, sofern relevant, die EDA um Bereitstellung ihres Fachwissens ersucht, unterstützt eine solche Zusammenarbeit, um eine effiziente und wirksame Verbringung von Verteidigungsgütern im Binnenmarkt zu erleichtern.
Artikel 56
Kartierung der Lieferketten im Verteidigungsbereich
(1) Mit der Kartierung der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich sollen die Stärken und Schwächen der Lieferketten mit Schwerpunkt auf Engpässen analysiert werden. Die Kartierung fließt, sofern relevant, in die Entwicklung des Arbeitsprogramms des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine gemäß den Artikeln 21 und 34 ein.
(2) Die Kartierung der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich besteht aus den folgenden, regelmäßig durchzuführenden Tätigkeiten:
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a) |
Bestimmung der einschlägigen Herstellungskapazitäten und Lieferketten für Verteidigungsgüter gemäß Absatz 5; |
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b) |
Bestimmung krisenrelevanter Güter und der entsprechenden Herstellungskapazitäten gemäß Absatz 9; |
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c) |
Aggregation, Abgleich und Bewertung der gemäß den Absätzen 6, 7, und 8 erhobenen Daten; |
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d) |
Bestimmung von Frühwarnindikatoren gemäß Absatz 11 und |
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e) |
Bestimmung der Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter und ihrer Produktionskapazitäten gemäß den Absätzen 12 und 13. |
(3) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich (im Folgenden „Ausschuss“) die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Tätigkeiten durch. Die Mitgliedstaaten führen die in Absatz 2 Buchstaben a und e genannten Tätigkeiten durch. Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, in seinem Namen die in Absatz 2 Buchstaben a und e genannten Tätigkeiten durchzuführen.
(4) Die Kommission entwickelt nach Konsultation des Ausschusses einen Rahmen und eine Methodik für die Bestimmung krisenrelevanter Güter, wobei der Schwerpunkt auf bestehenden Engpässen liegt, sowie für die entsprechenden Herstellungskapazitäten in der Union und für die Kartierung der Lieferketten für diese Güter. Diese Methodik baut auf Rahmen oder Methodiken, die in den Mitgliedstaaten bestehen, auf. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss Empfehlungen zur Art der für die Kartierung der Lieferketten für krisenrelevante Güter geeigneten Informationen, zu den technischen Spezifikationen und Formaten für die Übermittlung dieser Informationen und zur Periodizität dieser Übermittlung abgeben.
(5) Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage des Rahmens und der Methodik, die gemäß Absatz 4 entwickelt wurden, die einschlägigen Herstellungskapazitäten und Lieferketten für Verteidigungsgüter in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und stellen der Kommission das ermittelte Ergebnis bereit.
(6) Die Kommission aggregiert die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 bereitgestellten Daten und führt einen Abgleich durch, um eine Liste der krisenrelevanten Güter und der entsprechenden Herstellungskapazitäten zu bestimmen und die Stärken und Schwächen der Lieferketten der Union für solche Güter zu bewerten.
(7) Zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten nutzt die Kommission öffentlich und kommerziell verfügbare Daten und einschlägige nicht vertrauliche Informationen von Wirtschaftsteilnehmern sowie die Ergebnisse ähnlicher — einschließlich im Zusammenhang mit dem Unionsrecht über Rohstoffe, Halbleiter und erneuerbare Energien durchgeführter — Analysen, die Ergebnisse der einschlägigen Tätigkeiten der EDA, die Ergebnisse der gemäß Artikel 58 durchgeführten Stresstests und die Ergebnisse der gemäß Artikel 85 Absatz 2 durchgeführten Evaluierung.
(8) Reichen die in Absatz 6 und 7 genannten Daten nicht dafür aus, dass die Kommission ihre Aufgaben gemäß Absatz 6 wahrnehmen kann, so kann sie die einschlägigen Akteure der betreffenden Lieferketten mit Sitz in der Union ersuchen, dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, auf freiwilliger Basis Informationen bereitzustellen. Die Kommission weist in ihrem Ersuchen ausdrücklich darauf hin, dass es dem Wirtschaftsteilnehmer freisteht, ein solches Ersuchen abzulehnen. Das Ersuchen um Informationen enthält die Kontaktdaten der zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, wobei die Antwort an diese Behörden zu richten ist. Beschließt der Wirtschaftsakteur, dem betreffenden Mitgliedstaat die angefragten Informationen bereitzustellen, so stellt der betroffene Mitgliedstaat diese Informationen der Kommission zur Verfügung.
(9) Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Liste krisenrelevanter Güter und aktualisiert sie regelmäßig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(10) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss jährlich oder auf Antrag eines der Mitglieder des in Artikel 76 Absatz 5 genannten Ausschusses über die aggregierten Ergebnisse der Kartierung. Diese Ergebnisse sind Verschlusssachen.
(11) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß den Absätzen 4, 6 und 7 durchgeführten Tätigkeiten und nach Konsultation des Ausschusses eine Liste von Frühwarnindikatoren, anhand deren die Faktoren bestimmt werden sollen, durch die die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern gestört, beeinträchtigt oder negativ beeinflusst werden könnte. Die Kommission überprüft die Liste der Frühwarnindikatoren nach Konsultation des Ausschusses regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre.
(12) Die Mitgliedstaaten bestimmen in Zusammenarbeit mit der Kommission und, sofern relevant, der EDA nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels ohne unnötige Verzögerung die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter. Jeder Mitgliedstaat teilt den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter mit, dass sie gemäß dem vorliegenden Absatz bestimmt wurden, und informiert sie über die Pflicht zur Meldung von Störungen der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c. Diese Mitteilung enthält auch die einschlägigen Kontaktdaten der zuständigen nationalen Behörden, an die diese Meldung zu übermitteln ist.
(13) Bei der Bestimmung der Hauptlieferanten gemäß Absatz 12 können folgende Elemente berücksichtigt werden:
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a) |
der Marktanteil des Anbieters, der das krisenrelevante Gut auf dem Markt anbietet; |
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b) |
die Bedeutung des Lieferanten für die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung mit krisenrelevanten Gütern in der Union unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Mittel für die Bereitstellung der jeweiligen Güter; oder |
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c) |
die Auswirkungen, die eine Störung der Versorgung mit den von dem Lieferanten bereitgestellten krisenrelevanten Gütern auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben könnte. |
(14) Unbeschadet des Absatzes 10 des vorliegenden Artikels werden alle gemäß dem vorliegenden Artikel erlangten Informationen im Einklang mit den in Artikel 80 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt.
(15) Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV zu schützen, unberührt.
Artikel 57
Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission überwachen in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss regelmäßig die Herstellungskapazitäten der Union, die für die Versorgung mit gemäß Artikel 56 Absatz 9 bestimmten krisenrelevanten Gütern erforderlich sind, mit dem Ziel, mögliche Risiken für die Versorgung mit diesen Gütern zu ermitteln. Im Rahmen dieser Überwachung:
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a) |
überwacht die Kommission Zusammenarbeit mit dem Ausschuss die gemäß Artikel 56 Absatz 11 bestimmten Frühwarnindikatoren, einschließlich durch Aggregierung aller von den Mitgliedstaaten erhaltenen Beiträge auf der Grundlage von auf nationaler Ebene erhobenen Informationen; |
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b) |
überwachen die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Frühwarnindikatoren, ob die in Artikel 56 Absatz 12 genannten Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter ihre Tätigkeiten durchführen können, und erstatten dem Ausschuss Bericht über alle Ereignisse, die negative und dauerhafte Auswirkungen auf die zeitnahe Verfügbarkeit dieser Güter und die Versorgung mit ihnen haben könnten. |
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c) |
melden die Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter Störungen der Versorgung, die ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion dieser Güter erheblich beeinträchtigen könnten, dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, wenn sie eine solche Störung feststellen, o und der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Informationen der Kommission unverzüglich mit; |
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d) |
die Kommission legt nach Konsultation des Ausschusses bewährte Verfahren zur präventiven Risikominderung und zur Erhöhung der Transparenz der Herstellungskapazitäten der Union, die für die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern erforderlich sind, fest. |
Die Kommission legt nach Konsultation des Ausschusses die Häufigkeit der in Unterabsatz 1 genannten Überwachung fest.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten achten besonders auf KMU, um den mit der Überwachung gemäß Absatz 1 verbundenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, und können erforderlichenfalls spezifische Unterstützung leisten.
(3) Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses die in Artikel 56 Absatz 12 genannten Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter, die Mitgliedstaaten, nationale Verbände der Verteidigungsindustrie und andere einschlägige Interessenträger ersuchen, auf freiwilliger Basis Informationen für die Zwecke der Durchführung von Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels bereitzustellen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die in Artikel 56 Absatz 12 genannten Hauptlieferanten krisenrelevanter um Informationen auf freiwilliger Basis ersuchen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 erstellen und führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Kontaktliste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter. Diese Liste wird der Kommission übermittelt. Innerhalb des Ausschusses legt die Kommission ein standardisiertes Format für diese Kontaktliste fest.
(6) Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen stellen die Mitgliedstaaten dem Ausschuss zusätzliche einschlägige Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen in Bezug auf die Festgestellung von Problemen bei der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern in der Union und in Bezug auf einschlägige künftige Maßnahmen auf nationaler Ebene für die Beschaffung, den Erwerb oder die Herstellung krisenrelevanter Güter.
(7) Auf der Grundlage der im Rahmen der Überwachungstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen Informationen legt die Kommission dem Ausschuss regelmäßig einen Bericht über die aggregierten Ergebnisse vor. Dieser Bericht ist Verschlusssache. Der Ausschuss tritt zusammen, um die Ergebnisse dieses Berichts zu bewerten und gegebenenfalls potenzielle Lösungen für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die Kommission nach Konsultation des Ausschusses nationale Verbände der Verteidigungsindustrie, in Artikel 56 Absatz 12 genannte Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter und Experten aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft zu solchen Sitzungen einladen.
(8) Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV zu schützen, unberührt.
Artikel 58
Stresstests
(1) Die Kommission bestimmt nach Konsultation des Ausschusses einschlägige Themen für die Durchführung von Stresstests.
(2) Die Kommission führt unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Themen Stresstests durch und koordiniert diese, einschließlich Simulationen, die darauf abzielen, eine Versorgungskrise gemäß Artikel 60 vorherzusehen und sich darauf vorzubereiten, und kann insbesondere:
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a) |
Szenarien und Parametern, mit denen die besonderen Risiken im Zusammenhang mit einer Versorgungskrise erfasst werden, entwickeln, um die potenziellen Auswirkungen auf die Bereitstellung von krisenrelevanten Gütern und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu bewerten; |
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b) |
die Entwicklung von Strategien zur Krisenvorsorge erleichtern und fördern; |
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c) |
Risikominderungsmaßnahmen nach Abschluss der Stresstests in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss bestimmen. |
(3) Die Kommission kann regelmäßig Stresstests gemäß Absatz 2 durchführen. Der Ausschuss gibt Empfehlungen zur Häufigkeit der Durchführung von derartigen Stresstests ab.
(4) Die Kommission ersucht Vertreter aller Mitgliedstaaten, an Stresstests gemäß Absatz 2 teilzunehmen. Nach Konsultation des Ausschusses kann die Kommission auch Vertreter des Hohen Vertreters, der EDA oder anderer einschlägiger Akteure einladen, sich an solchen Tests zu beteiligen.
(5) Auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten kann die Kommission in bestimmten geografischen Gebieten oder Grenzregionen in diesen Mitgliedstaaten Stresstests durchführen.
(6) Nach Abschluss der gemäß diesem Artikel durchgeführten Stresstests teilt die Kommission den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Ergebnisse mit. Die Kommission übermittelt dem Ausschuss unverzüglich einen Bericht mit Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Stresstests. Diese Ergebnisse und dieser Bericht sind Verschlusssachen.
Artikel 59
Warnung und Präventivmaßnahmen
(1) Erhält eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Kenntnis von der Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut oder verfügt sie über konkrete und zuverlässige Informationen über andere relevante Risikofaktoren oder Ereignisse, die sich wesentlich auf die Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut auswirken, so warnt sie unverzüglich den Ausschuss.
(2) Um festzustellen, ob die Gefahr einer schwerwiegenden Störung in der Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut eine Warnung gemäß Absatz 1 auslösen sollte, berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
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a) |
die Marktstellung der Wirtschaftsteilnehmer, die von der Störung betroffen sein könnten, |
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b) |
die voraussichtliche Dauer der potenziellen Störung, |
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c) |
das geografische Gebiet und den Anteil des Binnenmarkts, der von der potenziellen Störung betroffen ist, ihre möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie ihre möglichen Auswirkungen auf besonders anfällige oder exponierte geografische Gebiete und |
|
d) |
die Auswirkungen der potenziellen Störung auf die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern. |
(3) Erlangt der Ausschuss oder die Kommission Kenntnis von der Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut oder verfügt er bzw. sie über konkrete und zuverlässige Informationen über andere relevante Risikofaktoren oder Ereignisse, die sich wesentlich auf die Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut auswirken, einschließlich auf der Grundlage von Frühwarnindikatoren, aufgrund einer Warnung gemäß Absatz 1 oder durch internationale Partner, so ergreift die Kommission unverzüglich die folgenden Präventivmaßnahmen:
|
a) |
sie beruft eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses ein, um folgende Maßnahmen zu koordinieren:
|
|
b) |
sie leitet im Namen der Union, nach Konsultation des Ausschusses, Konsultationen oder eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern und internationalen Organisationen ein, um unter Einhaltung internationaler Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Vermeidung oder Bewältigung von Störungen der Lieferkette zu finden; dazu kann gegebenenfalls die Durchführung der Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren gehören; |
|
c) |
sie stellt Synergien mit einschlägigen Programmen und Rechtsakten der Union sicher. |
(4) Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV zu schützen, unberührt.
ABSCHNITT 3
ABSCHWÄCHUNG EINER VERSORGUNGSKRISE
Artikel 60
Aktivierung des Versorgungskrisenzustands
(1) Eine Versorgungskrise gilt als eingetreten, wenn
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a) |
es schwerwiegende Störungen oder eine unmittelbare Gefahr solcher Störungen bei der Bereitstellung krisenrelevanter Güter gibt und |
|
b) |
solche schwerwiegenden Störungen oder deren unmittelbare Gefahr zur Annahme voneinander abweichender nationaler Maßnahmen in Bezug auf krisenrelevante Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, führen oder voraussichtlich führen werden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere durch Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel mit solchen krisenrelevanten Gütern, und das Funktionieren der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich erheblich beeinträchtigen. |
(2) Erlangt die Kommission oder der Ausschuss gemäß Artikel 59 Kenntnis von einer Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern oder verfügt sie bzw. er über konkrete und zuverlässige Informationen über andere, sich ergebende relevante Risikofaktoren oder Ereignisse, die sich wesentlich auf die Versorgung mit solchen Gütern auswirken, so bewertet die Kommission nach Konsultation des Ausschusses, ob die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Bei dieser Bewertung werden die potenziellen Auswirkungen und Folgen des Versorgungskrisenzustands auf die Lieferketten für die betreffenden krisenrelevanten Güter innerhalb der Union, die Ergebnisse der gemäß Artikel 58 durchgeführten Stresstests sowie Bewertungen in anderen einschlägigen Krisenmanagementrahmen der Union berücksichtigt. Ergibt diese Bewertung konkrete und zuverlässige Belege, so kann die Kommission dem Rat nach Konsultation des Ausschusses vorschlagen, den Versorgungskrisenzustand zu aktivieren. Wenn die Kommission dem Rat vorschlägt, den Versorgungskrisenzustand zu aktivieren, unterrichtet sie das Europäische Parlament darüber.
(3) Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsrechtsakts den Versorgungskrisenzustand auf Vorschlag der Kommission aktivieren. Die Dauer des Versorgungskrisenzustands wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt zunächst höchstens zwölf Monate. In diesem Durchführungsrechtsakt wird auch festgelegt, welche der in den Artikeln 62 und 63 genannten Maßnahmen aktiviert werden. Darüber hinaus kann im Durchführungsrechtsakt bestimmt werden, für welche krisenrelevanten Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, diese Maßnahmen aktiviert werden.
(4) Der Rat kann den Vorschlag gemäß Absatz 3 mit qualifizierter Mehrheit abändern.
(5) Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig und mindestens alle drei Monate über den Versorgungskrisenzustand.
(6) Vor Ablauf der Dauer des Versorgungskrisenzustands bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses, ob es angebracht ist, sie zu verlängern. Ergibt eine solche Bewertung konkrete und zuverlässige Belege dafür, dass die Bedingungen für die Aktivierung des Versorgungskrisenzustands noch erfüllt sind, so kann die Kommission dem Rat nach Konsultation des Ausschusses vorschlagen, den Versorgungskrisenzustand zu verlängern.
(7) Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsrechtsakts den Versorgungskrisenzustand auf Vorschlag der Kommission verlängern. Die Dauer der Verlängerung ist auf höchstens zwölf Monate begrenzt und wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt.
(8) Während des Versorgungskrisenzustands bewertet die Kommission nach Konsultation des Ausschusses, ob eine vorzeitige Beendigung des Versorgungskrisenzustands angemessen ist. Wenn die Bewertung dies ergibt, kann die Kommission dem Rat vorschlagen, den Versorgungskrisenzustand zu beenden.
(9) Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsrechtsakts den Versorgungskrisenzustand auf Vorschlag der Kommission vor dem in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 oder 7 festgelegten Ablaufdatum beenden.
(10) Während des Versorgungskrisenzustands beruft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative erforderlichenfalls außerordentliche Sitzungen des Ausschusses ein. Im Einklang mit Artikel 76 Absatz 10 lädt der Ausschuss gegebenenfalls hochrangige Vertreter der Industrie zu Treffen in besonderer Zusammensetzung ein, um Fragen im Zusammenhang mit krisenrelevanten Gütern zu erörtern. Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Ausschusses eng mit der Kommission zusammen, um die Abstimmung aller Unionsmaßnahmen und nationalen Maßnahmen sicherzustellen, die in Bezug auf die Lieferketten der betreffenden krisenrelevanten Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, ergriffen werden.
(11) Mit Ablauf des Zeitraums, für den der Versorgungskrisenzustand aktiviert oder verlängert wurde, oder mit seiner vorzeitigen Beendigung endet umgehend die Anwendung der gemäß den Artikeln 62 und 63 ergriffenen Maßnahmen. Durchführungsrechtsakte, die gemäß Artikel 63 Absätze 7 und 9 erlassenen wurden, gelten jedoch weiter, bis die betreffenden vorrangigen Ersuchen oder die betreffenden vorrangigen Aufträge ausgeführt sind.
(12) Die Kommission und die Mitgliedstaaten aktualisieren die Kartierung und die Überwachung der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich gemäß den Artikeln 56 und 57 unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Versorgungskrise spätestens sechs Monate nach Ablauf oder vorzeitiger Beendigung des Versorgungskrisenzustands.
Artikel 61
Instrumentarium für Versorgungskrisen
(1) Wird der Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 60 aktiviert und ist dies zur Bewältigung der Versorgungskrise in der Union erforderlich, so kann die Kommission mit dem gemäß Artikel 60 Absatz 3 vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt die in den Artikeln 62 und 63 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
(2) Die Kommission beschränkt die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 nach Konsultation des Ausschusses auf diejenigen krisenrelevanten Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt und bei denen es aufgrund der Versorgungskrise zu einer schwerwiegenden Störung kommt oder die unmittelbare Gefahr solcher Störungen besteht. Die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 muss verhältnismäßig und auf das Maß beschränkt sein, das zur Bewältigung schwerwiegender Störungen oder zur Minderung der unmittelbaren Gefahr solcher Störungen mit Auswirkungen auf die Lieferketten für die betreffenden krisenrelevanten Güter in der Union erforderlich ist, und muss im besten Interesse der Union liegen. Bei der Anwendung dieser Maßnahmen wird vermieden, insbesondere KMU einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen.
(3) Wird der Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 60 aktiviert und ist es zur Bewältigung der Versorgungskrise in der Union angemessen, so bewertet der Ausschuss angemessene und wirksame Maßnahmen und erteilt Rat dazu.
(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über alle gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen und erläutert die Gründe für ihr Handeln.
(5) Die Kommission gibt unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses Leitlinien für die Durchführung und den Einsatz der in den Artikeln 62 und 63 vorgesehenen Maßnahmen heraus.
Artikel 62
Informationsersuchen
(1) Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 60 Absatz 3 aktiviert, so kann die Kommission, sofern die verfügbaren Informationen nicht ausreichend sind, einen Wirtschaftsteilnehmer, der zur Herstellung krisenrelevanter Güter beiträgt, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, nach vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte dieses Wirtschaftsteilnehmers befindet, ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist diesem Mitgliedstaat Informationen über seine Produktionsfähigkeiten, Produktionskapazitäten und derzeitigen Hauptstörungen bereitzustellen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die angefragten Informationen der Kommission zur Verfügung. Die angefragten Informationen werden auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Art der Versorgungskrise zu bewerten oder mögliche Minderungsmaßnahmen zu bestimmen und zu bewerten.
(2) Bevor die Kommission ein Informationsersuchen gemäß Absatz 1 stellt und nach vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, kann sie eine freiwillige Konsultation einer repräsentativen Zahl einschlägiger Wirtschaftsteilnehmer durchführen, um den angemessenen und verhältnismäßigen Inhalt eines solchen Ersuchens zu ermitteln. Die Kommission arbeitet das Informationsersuchen in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss aus.
(3) Die Kommission leitet unverzüglich eine Kopie des Informationsersuchens an die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet.
(4) Das Informationsersuchen:
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a) |
enthält dessen Rechtsgrundlage; |
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b) |
ist auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt und im Hinblick auf die Granularität und den Umfang der angeforderten Daten sowie die Häufigkeit des Zugangs zu diesen Daten verhältnismäßig; |
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c) |
berücksichtigt die berechtigten Interessen des Wirtschaftsteilnehmers sowie die Kosten und den Aufwand, die für die Bereitstellung der Daten erforderlich sind; |
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d) |
enthält die Kontaktinformationen der zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmer befindet, wobei die Antwort an diese Behörden zu richten ist; |
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e) |
enthält die Frist, innerhalb deren die Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat bereitzustellen sind; und |
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f) |
enthält die in Artikel 72 vorgesehenen Sanktionen. |
(5) Stimmt der betreffende Mitgliedstaat dem zu, ein Informationsersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, so kann er beschließen, das von der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 4 erstellte Ersuchen direkt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu richten.
(6) Jeder betroffene Wirtschaftsteilnehmer oder eine zur Vertretung dieses Wirtschaftsteilnehmers ordnungsgemäß befugte Person stellt dem betreffenden Mitgliedstaat die angefragten Informationen auf individueller Basis bereit.
(7) Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die angefragten Informationen der Kommission unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(8) Wird ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer von einem Drittland um Informationen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten zur Versorgung mit krisenrelevanten Gütern, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, ersucht, so unterrichtet er zeitnah den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich seine Produktionsstätte befindet. Dieser Mitgliedstaat wiederum unterrichtet die Kommission in einer Weise, die es dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ermöglicht, den Wirtschaftsteilnehmer um ähnliche Informationen zu ersuchen. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über das Vorliegen eines solchen Ersuchens eines Drittlands.
(9) Stellt ein Wirtschaftsteilnehmer auf ein Ersuchen gemäß diesem Artikel hin unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen bereit oder stellt er die Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist bereit, so werden im Einklang mit Artikel 72 festgesetzte Geldbußen verhängt, es sei denn, der Wirtschaftsteilnehmer hat hinreichende Gründe, die angefragten Informationen nicht bereitzustellen oder sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bereitzustellen, insbesondere wenn die Bearbeitung des Informationsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer dessen Tätigkeiten erheblich stören könnte, wenn die Informationen als Verschlusssache und als ausschließlich für den nationalen Gebrauch eingestuft sind oder wenn die Offenlegung dieser Informationen die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers erheblich beeinträchtigen könnte.
(10) Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat nutzen für das Informationsersuchen sichere Wege und behandeln alle erlangten Informationen im Einklang mit Artikel 80.
(11) Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV zu schützen, unberührt.
Artikel 63
Vorrangige Behandlung von Gütern, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt
(1) Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 60 Absatz 3 aktiviert, so kann ein Mitgliedstaat, der entweder bei der Erteilung eines Auftrags im Zusammenhang mit der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern oder bei der Ausführung eines solchen Auftrags mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert ist, ein Ersuchen an die Kommission stellen, einen Wirtschaftsteilnehmer zu ersuchen, einen bestimmten Auftrag über krisenrelevante Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, anzunehmen oder vorrangig zu behandeln.
(2) Auf ein Ersuchen gemäß Absatz 1 hin kann die Kommission, wenn die Herstellung von oder die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, nicht durch eine andere in diesem Kapitel vorgesehene Maßnahmen erreicht werden kann, ein Ersuchen an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten, und zwar nach
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a) |
Konsultation und Erhalt der vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und |
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b) |
nach Konsultation des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet. |
(3) In dem Ersuchen gemäß Absatz 2 müssen die Rechtsgrundlage für das Ersuchen, die Produkte, ihre Eigenschaften und Mengen, der Zeitplan und die Frist zur Ausführung und zum Abschluss des Auftrags, die Reihenfolge, sowie die Gründe, die die Einstufung als vorrangiges Ersuchen rechtfertigen, angegeben sein.
(4) Die Kommission weist nach, dass die Wahl der Empfänger und Begünstigten des in Absatz 2 genannten Ersuchens diskriminierungsfrei ist und mit den Wettbewerbsvorschriften der Union im Einklang steht.
(5) Die Kommission stützt das Ersuchen gemäß Absatz 2 auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung unerlässlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, und berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Kosten und den Aufwand, die für eine Änderung des Produktionsablaufs in der Lieferkette erforderlich sind.
(6) Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer antwortet der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens und gibt an, ob er dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt. Wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Lage geboten ist, kann die Kommission, gestützt auf eine Begründung der Dringlichkeit, den Wirtschaftsteilnehmer ersuchen, innerhalb einer kürzeren Frist zu antworten.
(7) Hat der Wirtschaftsteilnehmer, an den das Ersuchen nach Absatz 2 gerichtet ist, diesem Ersuchen ausdrücklich stattgegeben, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein vorrangiges Ersuchen, in dem Folgendes festgelegt ist:
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a) |
die Rechtsgrundlage des vorrangigen Ersuchens, die der Wirtschaftsteilnehmer einhalten muss, |
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b) |
die Liste krisenrelevanter Güter, die Gegenstand des vorrangigen Ersuchens sind, ihre Eigenschaften, der Preis und die Mengen, in denen sie zu liefern sind, |
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c) |
die Fristen, innerhalb deren das vorrangige Ersuchen abzuschließen ist, |
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d) |
die Begünstigten des vorrangigen Ersuchens, |
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e) |
den Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 12 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen und |
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f) |
die in Artikel 72 vorgesehenen Sanktionen für die Nichteinhaltung der sich aus diesem Durchführungsrechtsakt ergebenden Verpflichtungen. |
(8) Lehnt der Wirtschaftsteilnehmer das in Absatz 2 genannte Ersuchen ab, so begründet er diese Ablehnung der Kommission gegenüber ausführlich.
(9) Unter gebührender Berücksichtigung der vom Wirtschaftsteilnehmer gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels vorgelegten Begründungen und nach Konsultation und vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Wirtschaftsteilnehmers befindet, kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen vorrangigen Auftrag erlassen, mit dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer zur Ausführung dieses Auftrags verpflichtet wird. Die Kommission gibt die Gründe dafür an, weshalb der Erlass des Durchführungsrechtsakts im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten des Wirtschaftsteilnehmers gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und angesichts der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig war. Ein solcher Durchführungsrechtsakt enthält die in Absatz 7 genannten Informationen.
(10) Die Kommission erteilt den vorrangigen Auftrag in allen folgenden Fällen nicht:
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a) |
der Wirtschaftsteilnehmer ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen auch bei Vorzugsbehandlung des Auftrags nicht in der Lage, den vorrangigen Auftrag auszuführen, oder |
|
b) |
die Ausführung des Auftrags würde eine unangemessene wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen, einschließlich erheblicher Risiken im Zusammenhang mit der Betriebskontinuität. |
(11) Die Absatz 7 genannten vorrangigen Ersuchen und in Absatz 9 genannten die vorrangigen Aufträge
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a) |
werden zu einem fairen und angemessenen Preis erteilt, der den Opportunitätskosten des Wirtschaftsteilnehmers bei der Ausführung der vorrangigen Ersuchen oder der vorrangigen Aufträge im Vergleich zu bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gebührend Rechnung trägt; |
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b) |
haben Vorrang gegenüber allen anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Gütern, die Gegenstand des vorrangigen Ersuchens oder des vorrangigen Auftrags sind, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die unmittelbar in Zusammenhang mit Aufträgen zu militärischen Zwecken stehen. |
(12) Wirtschaftsteilnehmer, an die ein vorrangiges Ersuchen gemäß Absatz 7 oder ein vorrangiger Auftrag gemäß Absatz 9 gerichtet ist, haften nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende vertragliche Verpflichtung, sofern
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a) |
der Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung notwendig ist, um die erforderliche vorrangige Behandlung auszuführen, |
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b) |
der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 7 bzw. 9 eingehalten wurde und |
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c) |
gegebenenfalls die Annahme des vorrangigen Ersuchens nicht allein dem Zweck diente, eine vorherige vertragliche Verpflichtung ungebührlich zu umgehen. |
(13) Konflikte zwischen einem vorrangigen Ersuchen oder einem vorrangigen Auftrag und einer Maßnahme im Rahmen eines anderen Priorisierungsmechanismus der Union werden im Ausschuss erörtert und von der Kommission in Abwägung des jeweiligen öffentlichen Interesses gelöst.
(14) Der Wirtschaftsteilnehmer, an den ein vorrangiges Ersuchen gemäß Absatz 7 oder ein vorrangiger Auftrag gemäß Absatz 9 gerichtet wird, kann die Kommission ersuchen, den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 7 oder 9 zu ändern, wenn er dies aus einem der folgenden Gründe für gerechtfertigt hält:
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a) |
der Wirtschaftsteilnehmer ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität auch bei Vorzugsbehandlung des vorrangigen Ersuchens oder des vorrangigen Auftrags nicht in der Lage, das vorrangige Ersuchen oder den vorrangigen Auftrag auszuführen; |
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b) |
die Ausführung des Ersuchens oder des Auftrags würde eine unangemessene wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen. |
(15) Der Wirtschaftsteilnehmer legt alle einschlägigen und fundierten Informationen vor, die es der Kommission ermöglichen, die Begründetheit des in Absatz 14 genannten Änderungsersuchens zu bewerten.
(16) Auf der Grundlage der Prüfung der Gründe und der vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Nachweise kann die Kommission nach Konsultation des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, ihren Durchführungsrechtsakt abändern, um den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer teilweise oder vollständig aus seinen Verpflichtungen nach diesem Artikel zu entlassen.
(17) Unterliegt ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer einer Maßnahme eines Drittlands, die zu einem vorrangigen Auftrag oder einem vorrangigen Ersuchen über ein krisenrelevantes Gut führt, bei dem es sich nicht um ein Verteidigungsgut handelt, so teilt er dies der Kommission mit. Die Kommission informiert sodann den Ausschuss über das Vorliegen solcher Maßnahmen.
(18) Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, an den ein vorrangiges Ersuchen gemäß Absatz 7 oder ein vorrangiger Auftrag gemäß Absatz 9 gerichtet ist, diesem Ersuchen oder Auftrag vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so werden im Einklang mit Artikel 72 Geldbußen verhängt, es sei denn,
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a) |
der Wirtschaftsteilnehmer ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen nicht in der Lage, das vorrangige Ersuchen oder den vorrangigen Auftrag auszuführen, oder |
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b) |
die Ausführung oder Erfüllung des Auftrags würde eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen, einschließlich erheblicher Risiken im Zusammenhang mit der Betriebskontinuität. |
(19) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise vorrangiger Ersuchen und vorrangiger Aufträge, einschließlich einer Methodik zur Bestimmung des Preises krisenrelevanter Güter, die Gegenstand vorrangiger Aufträge sind.
(20) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(21) Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV zu schützen, unberührt.
ABSCHNITT 4
ZUSTAND EINER SICHERHEITSRELEVANTEN VERSORGUNGSKRISE
Artikel 64
Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise
(1) Eine sicherheitsrelevante Versorgungskrise gilt als eingetreten, wenn
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a) |
es schwerwiegende Störungen oder eine unmittelbare Gefahr solcher Störungen bei der Bereitstellung von Verteidigungsgütern gibt, wie Störungen aufgrund der Auswirkungen von Ereignissen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, und |
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b) |
solche schwerwiegenden Störungen oder deren unmittelbare Gefahr zur Annahme voneinander abweichender nationaler Maßnahmen in Bezug auf krisenrelevante Verteidigungsgüter führen oder voraussichtlich führen werden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere durch Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel mit solchen krisenrelevanten Verteidigungsgütern innerhalb der Union, die zu erheblichen Versorgungsengpässen bei Verteidigungsgütern führen, erheblich beeinträchtigen. |
(2) Erlangt die Kommission oder der Ausschuss gemäß Artikel 59 Kenntnis von einer Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit krisenrelevanten Verteidigungsgütern oder verfügt sie bzw. er über konkrete und zuverlässige Informationen über andere, sich ergebende relevante Risikofaktoren oder Ereignisse, die sich wesentlich auf die Versorgung mit solchen Gütern auswirken, so bewertet die Kommission nach Konsultation des Ausschusses, ob die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Bei dieser Bewertung werden die potenziellen Auswirkungen und Folgen des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise auf die Lieferketten im Verteidigungsbereich innerhalb der Union, die Ergebnisse der gemäß Artikel 58 durchgeführten Stresstests sowie Bewertungen in anderen einschlägigen Krisenmanagementrahmen der Union berücksichtigt. Ergibt diese Bewertung konkrete und zuverlässige Belege, so kann die Kommission dem Rat nach Konsultation des Ausschusses vorschlagen, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu aktivieren. Wenn die Kommission dem Rat vorschlägt, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu aktivieren, unterrichtet sie das Europäische Parlament darüber.
(3) Bei der Bewertung, ob die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission insbesondere, ob im Bereich der GASP eine Krise festgestellt wurde, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten auswirkt, zum Beispiel ob diese Krise zur Aktivierung der Klausel über die gegenseitige Verteidigung gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV geführt hat.
(4) Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsaktes den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise auf Vorschlag der Kommission aktivieren. Die Dauer des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt zunächst höchstens zwölf Monate. In diesem Durchführungsrechtsakt wird auch festgelegt, welche der in den Artikeln 65 bis 71 genannten Maßnahmen aktiviert werden. Darüber hinaus kann im Durchführungsrechtsakt bestimmt werden, für welche krisenrelevanten Verteidigungsgüter diese Maßnahmen aktiviert werden.
(5) Der Rat kann den Vorschlag gemäß Absatz 4 mit qualifizierter Mehrheit abändern.
(6) Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig und mindestens alle drei Monate über den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise.
(7) Spätestens drei Wochen vor Ablauf der Dauer des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise, legt die Kommission, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses, dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob dieser Zeitraum verlängert werden sollte. In dem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der zuvor im Rahmen dieses Kapitels aktivierten Maßnahmen analysiert. Ergibt eine solche Bewertung konkrete und zuverlässige Belege dafür, dass die Bedingungen für die Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise noch erfüllt sind, so kann die Kommission dem Rat nach Konsultation des Ausschusses vorschlagen, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu verlängern.
(8) Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsrechtsakts den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise auf Vorschlag der Kommission verlängern. Die Dauer der Verlängerung ist auf höchstens sechs Monate begrenzt und wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt. In diesem Durchführungsrechtsakt wird auch festgelegt, welche der in den Artikeln 65 bis 71 genannten Maßnahmen weiterhin angewandt oder gegebenenfalls aktiviert werden. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit wiederholt beschließen, den Zeitraum, für den der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert wurde, zu verlängern, wenn es zur Bewältigung der sicherheitsrelevanten Versorgungskrise angebracht ist.
(9) Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise unter den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen, so oft zu verlängern, wie dies zur Bewältigung der sicherheitsrelevanten Versorgungskrise für notwendig erachtet wird. Auf einen solchen Vorschlag der Kommission findet Absatz 8 Anwendung.
(10) Während des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise bewertet die Kommission nach Konsultation des Ausschusses, ob eine vorzeitige Beendigung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise angemessen ist. Wenn die Bewertung dies ergibt, schlägt die Kommission dem Rat vor, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu beenden.
(11) Der Rat kann im Wege eines mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Durchführungsrechtsakts den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise auf Vorschlag der Kommission vor dem in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 oder 8 festgelegten Ablaufdatum beenden.
(12) Mit Ablauf des Zeitraums, für den der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert oder verlängert wurde, oder mit seiner vorzeitigen Beendigung endet umgehend die Anwendung der gemäß den Artikeln 65 bis 71 ergriffenen Maßnahmen. Durchführungsakte, die gemäß Artikel 66 Absatz 6 erlassen wurden, gelten jedoch weiter, bis die betreffenden vorrangigen Ersuchen ausgeführt sind.
Bei der Vorbereitung und Durchführung der in den Artikeln 65 bis 71 genannten Maßnahmen handelt die Kommission, wann immer dies möglich ist, in enger Abstimmung mit dem Ausschuss, der zeitnahe Beratung bietet. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über die ergriffenen Maßnahmen. Während des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise beruft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative erforderlichenfalls außerordentliche Sitzungen des Ausschusses ein. Im Einklang mit Artikel 76 Absatz 10 lädt der Ausschuss gegebenenfalls hochrangige Vertreter der Industrie zu Treffen in besonderer Zusammensetzung ein, um Fragen im Zusammenhang mit betroffenen Verteidigungsgütern zu erörtern. Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Ausschusses eng mit der Kommission zusammen, um die Abstimmung aller Unionsmaßnahmen und nationalen Maßnahmen sicherzustellen, die in Bezug auf die Lieferkette im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit dem betreffenden krisenrelevanten Verteidigungsgut ergriffen werden.
(13) Wird der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert, kann die Kommission dem Rat unter den in den genannten Artikeln und in den Artikeln 62 und 63 festgelegten Bedingungen vorschlagen, die in den Artikeln 60 und 61 vorgesehenen Maßnahmen zu aktivieren.
Artikel 65
Informationsersuchen
Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 aktiviert, so kann die Kommission die in Artikel 62 vorgesehene Maßnahme in Bezug auf krisenrelevante Verteidigungsgüter unter den dort festgelegten Bedingungen ergreifen.
Artikel 66
Vorrangige Behandlung von Verteidigungsgütern
(1) Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 aktiviert, so kann ein Mitgliedstaat ein Ersuchen an die Kommission stellen, einen Wirtschaftsteilnehmer, dessen Produktionsstätte sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, zu ersuchen, einen bestimmten Auftrag über krisenrelevante Verteidigungsgüter anzunehmen oder vorrangig zu behandeln, um den gravierenden Schwierigkeiten zu begegnen, mit denen dieser Mitgliedstaat oder ein anderer Mitgliedstaat entweder bei der Erteilung oder bei der Ausführung eines Auftrags zur Versorgung mit solchen Gütern konfrontiert ist.
(2) Auf ein Ersuchen gemäß Absatz 1 hin kann die Kommission, wenn die Herstellung von oder die Versorgung mit krisenrelevanten Verteidigungsgütern nicht durch eine andere in diesem Kapitel vorgesehene Maßnahme erreicht werden kann, ein Ersuchen an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten, und zwar nach
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a) |
Konsultation und Erhalt der vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und |
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b) |
nach Konsultation und Erhalt der vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet. |
Die Kommission weist in ihrer Aufforderung ausdrücklich darauf hin, dass es dem Wirtschaftsteilnehmer freisteht, das Ersuchen abzulehnen.
(3) In dem Ersuchen gemäß Absatz 2 müssen die Rechtsgrundlage für das Ersuchen, die Produkte, ihre Eigenschaften und Mengen, der Zeitplan und die Frist zur Ausführung und zum Abschluss des Auftrags, die Reihenfolge, sowie die Gründe, die die Einstufung als vorrangiges Ersuchen rechtfertigen, angegeben sein.
(4) Die Kommission weist nach, dass die Wahl der Empfänger und Begünstigten des in Absatz 2 genannten Ersuchens diskriminierungsfrei ist und mit den Wettbewerbsvorschriften der Union im Einklang steht.
(5) Die Kommission stützt das Ersuchen gemäß Absatz 2 auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung unerlässlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, und berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Kosten und den Aufwand, die für eine Änderung des Produktionsablaufs in der Lieferkette erforderlich sind.
(6) Hat der Wirtschaftsteilnehmer, an den das Ersuchen nach Absatz 2 gerichtet ist, diesem Ersuchen ausdrücklich stattgegeben, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsakts und nach Konsultation und vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, ein vorrangiges Ersuchen, in dem Folgendes festgelegt ist:
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a) |
die Rechtsgrundlage des vorrangigen Ersuchens, die der Wirtschaftsteilnehmer einhalten muss, |
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b) |
die Liste krisenrelevanter Güter, die Gegenstand des vorrangigen Ersuchens sind, ihre Eigenschaften und die Mengen, in denen sie zu liefern sind, |
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c) |
die Fristen, innerhalb deren das vorrangige Ersuchen abzuschließen ist, |
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d) |
die Begünstigten des vorrangigen Ersuchens, |
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e) |
den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen, gegenüber denen das vorrangige Ersuchen Vorrang hat, |
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f) |
den Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen und |
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g) |
die in Artikel 72 vorgesehenen Sanktionen für die Nichteinhaltung der sich aus diesem Durchführungsrechtsakt ergebenden Verpflichtungen. |
Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die in Absatz 6 genannten vorrangigen Ersuchen
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a) |
werden zu einem fairen und angemessenen Preis erteilt, der den Opportunitätskosten des Wirtschaftsteilnehmers bei der Ausführung der vorrangigen Ersuchen im Vergleich zu bestehenden vertraglichen Verpflichtungen Rechnung trägt, und |
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b) |
haben unter den in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 festgelegten Bedingungen Vorrang gegenüber allen vertraglichen Verpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Gütern, die Gegenstand des vorrangigen Ersuchens sind. |
(8) Der Wirtschaftsteilnehmer, an den ein vorrangiges Ersuchen gemäß Absatz 6 gerichtet ist, haftet nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende vertragliche Verpflichtung, sofern
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a) |
der Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung unbedingt erforderlich ist, um die erforderliche vorrangige Behandlung auszuführen, |
|
b) |
der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 eingehalten wurde und |
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c) |
gegebenenfalls die Annahme des vorrangigen Ersuchens nicht allein dem Zweck diente, eine vorherige vertragliche Verpflichtung ungebührlich zu umgehen. |
(9) Der Wirtschaftsteilnehmer, an den ein vorrangiges Ersuchen gerichtet wird, kann die Kommission ersuchen, den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 zu ändern, wenn er dies aus einem der folgenden Gründe für gerechtfertigt hält:
|
a) |
der Wirtschaftsteilnehmer ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität auch bei Vorzugsbehandlung des vorrangigen Ersuchens nicht in der Lage, das vorrangige Ersuchen auszuführen; |
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b) |
die Ausführung des Ersuchens würde eine unangemessene wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen. |
(10) Der Wirtschaftsteilnehmer legt alle einschlägigen und fundierten Informationen vor, die es der Kommission ermöglichen, die Begründetheit des in Absatz 9 genannten Änderungsersuchens zu bewerten.
(11) Auf der Grundlage der Prüfung der Gründe und der vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Nachweise kann die Kommission nach Konsultation und vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffene Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Wirtschaftsteilnehmers befindet, ihren Durchführungsrechtsakt abändern, um den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer teilweise oder vollständig aus seinen Verpflichtungen nach diesem Artikel zu entlassen.
(12) Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er sich ausdrücklich bereit erklärt hat, Aufträge auf Ersuchen der Kommission vorrangig zu behandeln, der Verpflichtung zur vorrangigen Behandlung dieser Aufträge vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so werden im Einklang mit Artikel 72 Geldbußen verhängt, es sei denn,
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a) |
der Wirtschaftsteilnehmer ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen nicht in der Lage, das vorrangige Ersuchen auszuführen, oder |
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b) |
die Ausführung oder Erfüllung des Ersuchens würde eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen, einschließlich erheblicher Risiken im Zusammenhang mit der Betriebskontinuität. |
(13) Unterliegt ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer einer Maßnahme eines Drittlands, die zu einem vorrangigen Ersuchen über ein krisenrelevantes Verteidigungsgut führt, so teilt er dies der Kommission mit. Die Kommission informiert den Ausschuss über das Vorliegen solcher Maßnahmen. Gegebenenfalls kann die Kommission den Ausschuss zu allen geeigneten Schritten, die als Reaktion auf diese Maßnahme ergriffen werden, konsultieren.
(14) Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV zu schützen, unberührt.
Artikel 67
Verbringungen von krisenrelevanten Verteidigungsgütern innerhalb der EU
(1) Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aktiviert, so stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Richtlinie 2009/43/EG und der Vorrechte der Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie sicher, dass Anträge auf Verbringungen innerhalb der EU effizient und zeitnah bearbeitet werden. Hierzu stellen alle betreffenden nationalen Behörden sicher, dass diese Anträge so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden. In dem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 64 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung wird der Zeitrahmen festgelegt, innerhalb dessen die betreffenden nationalen Behörden die Anträge bearbeiten, sobald sie vom Antragsteller alle erforderlichen Informationen erhalten haben. Dieser Zeitrahmen beträgt höchstens zwei Wochen.
(2) Legt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2009/43/EG Ausfuhrbeschränkungen für Bestandteile fest, bei denen es sich um krisenrelevante Güter handelt, so verlangt dieser Mitgliedstaat keine weiteren Genehmigungen für die Verbringung der betreffenden Bestandteile innerhalb der EU, wenn der Empfänger eine Erklärung über die Verwendung vorlegt, wonach die Bestandteile, die Gegenstand dieser Genehmigung sind, in ein Verteidigungsgut integriert sind oder integriert werden sollen und nicht als solche verbracht oder ausgeführt werden können. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Empfänger gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/43/EG.
Artikel 68
Unterstützung von Innovationsmaßnahmen im Bereich der Notverteidigung
Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 aktiviert, so gelten Innovationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten als im Rahmen des Programms förderfähig:
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a) |
Tätigkeiten, mit denen die Vorlaufzeit für die Lieferung von Verteidigungsgütern sehr erheblich verkürzt werden soll; |
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b) |
Tätigkeiten, mit denen die technischen Spezifikationen von Verteidigungsgütern erheblich vereinfacht werden sollen, um deren Massenproduktion zu ermöglichen; |
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c) |
Tätigkeiten, mit denen der Produktionsprozess von Verteidigungsgütern erheblich vereinfacht werden soll, um deren Massenproduktion zu ermöglichen; oder |
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d) |
Tätigkeiten, mit denen Bestandteile durch Alternativen ersetzt werden sollen, die in der Union verfügbar sind oder die leicht angepasst oder zeitnah von innerhalb der Union niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern entwickelt werden können. |
Artikel 69
Zertifizierung
(1) Wird die die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 aktiviert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zertifizierung krisenrelevanter Verteidigungsgüter und erforderlichenfalls den technischen Anpassungen solcher Güter so schnell wie möglich gemäß ihren geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.
(2) Ist ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen, so erhält die Zertifizierung krisenrelevanter Verteidigungsgüter den höchstmöglichen Bedeutungsstatus.
(3) Wird diese Maßnahme aktiviert, so gelten krisenrelevante Verteidigungsgüter, die in einem Mitgliedstaat zertifiziert wurden, auch in einem anderen Mitgliedstaat ohne zusätzliche Kontrolle als zertifiziert.
(4) In dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 64 Absatz 4 können genauere Bestimmungen über den Geltungsbereich dieser Maßnahme festgelegt werden.
(5) Der vorliegende Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV zu schützen, unberührt.
Artikel 70
Beschleunigung nationaler Genehmigungsverfahren
Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aktiviert, so kann die Sicherheit der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG bzw. des übergeordneten öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesehen werden. Deshalb können Planung, Bau und Betrieb damit zusammenhängender Produktionsanlagen als von überwiegendem bzw. übergeordnetem öffentlichen Interesse angesehen werden, sofern die übrigen in diesen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 71
Kontinuität der Produktion krisenrelevanter Verteidigungsgüter
(1) Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aktiviert und gilt für die betreffenden Produktionstätigkeiten die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (46), so können die Mitgliedstaaten beschließen, von den nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Abweichungen Gebrauch zu machen oder Wirtschaftsteilnehmer, deren Produktionsstätte sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und die die betreffenden krisenrelevanten Verteidigungsgüter herstellen, dazu zu ermutigen, von diesen Gebrauch zu machen, um die Ausweitung von Arbeitsschichten zu ermöglichen und damit die Kontinuität der Produktion der betreffenden krisenrelevanten Verteidigungsgüter zu ermöglichen, wenn sie dies für erforderlich halten, um die Ziele der vorliegenden Verordnung zu erreichen.
(2) Sofern eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, stellen alle betroffenen nationalen Behörden sicher, dass Anträge von Wirtschaftsteilnehmern, die krisenrelevante Verteidigungsgüter herstellen, auf die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Abweichungen so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden.
ABSCHNITT 5
SANKTIONEN
Artikel 72
Sanktionen
(1) Wenn sie dies für notwendig und verhältnismäßig hält, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gegen Wirtschaftsteilnehmer, an die Informationsersuchen gemäß Artikel 62 gerichtet sind oder die Verpflichtungen nach Artikel 63 Absatz 17 und Artikel 66 Absatz 13, die Kommission über eine Drittlandsverpflichtung zu unterrichten, oder nach Artikel 63 und Artikel 66, die Herstellung krisenrelevanter Güter vorrangig zu behandeln, unterliegen, folgende Sanktionen verhängen:
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a) |
Geldbußen von höchstens 300 000 EUR, wenn der Wirtschaftsteilnehmer auf ein Ersuchen gemäß Artikel 62 Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen bereitstellt oder die Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bereitstellt, im Einklang mit Artikel 62 Absatz 9; |
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b) |
Geldbußen von höchstens 150 000 EUR, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission über eine Drittlandsverpflichtung nach Artikel 63 Absatz 17 und Artikel 66 Absatz 13 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht einhält; |
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c) |
Zwangsgelder von höchstens 1,5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Arbeitstag der Nichteinhaltung ab dem in dem Beschluss, mit dem der vorrangige Auftrag erteilt wurde, festgelegten Datum, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Güter nach Artikel 63 Absatz 9 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht einhält, im Einklang mit Artikel 63 Absatz 18; wenn es sich bei dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, gegen den gemäß diesem Buchstaben ein Zwangsfeld verhängt wird, um ein KMU handelt, dürfen die verhängten Zwangsgelder 0,5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen; |
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d) |
Geldbußen von höchstens 300 000 EUR, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Güter nach Artikel 63 Absatz 8 und Artikel 66 Absatz 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht einhält, im Einklang mit Artikel 63 Absatz 18 beziehungsweise Artikel 66 Absatz 12. |
Die in dem ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit, sich gemäß Artikel 75 zu äußern. Bei der Feststellung, ob Geldbußen oder Zwangsgelder als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden, berücksichtigt die Kommission alle von dem Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten hinreichend substantiierten Gründe.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds berücksichtigt die Kommission die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, auch in Fällen betreffend die Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 63 Absatz 9, einen vorrangigen Auftrag anzunehmen oder vorrangig zu behandeln, oder der Verpflichtung gemäß Artikel 63 Absatz 7 oder Artikel 66 Absatz 6, ein vorrangiges Ersuchen anzunehmen oder vorrangig zu behandeln, und ob der Wirtschaftsteilnehmer den vorrangigen Auftrag oder das vorrangige Ersuchen teilweise erfüllt hat.
(4) Die Geldbußen gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden in das Unterstützungsinstrument für die Ukraine gelenkt.
Artikel 73
Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
(1) Die der Kommission durch Artikel 72 übertragenen Befugnisse unterliegen folgenden Verjährungsfristen:
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a) |
zwei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über Ersuchen um Informationen gemäß Artikel 62 Absatz 1; |
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b) |
zwei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über die Verpflichtungen zur Unterrichtung gemäß Artikel 63 Absatz 17 und Artikel 66 Absatz 13; |
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c) |
drei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über die Verpflichtung bezüglich der vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Güter gemäß den Artikeln 63 und 66. |
(2) Die Verjährungsfristen gemäß Absatz 1 laufen ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen wird. Bei anhaltenden oder wiederholten Verstößen laufen die Verjährungsfristen ab dem Tag, an dem der letzte Verstoß begangen wurde.
(3) Jedes Tätigwerden der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, das dazu dient, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, unterbricht die Verjährungsfrist.
(4) Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt für alle Parteien, die sich für eine Beteiligung an dem Verstoß verantworten müssen.
(5) Nach jeder Unterbrechung der Verjährungsfrist beginnt diese Verjährungsfrist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens an dem Tag ein, an dem ein Zeitraum verstrichen ist, der der doppelten Verjährungsfrist entspricht, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist gehemmt ist, weil gegen den Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.
Artikel 74
Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
(1) Die Befugnis der Kommission, gemäß Artikel 72 gefasste Beschlüsse umzusetzen, unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird unterbrochen durch
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a) |
eine Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird; |
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b) |
jedes auf Durchsetzung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Tätigwerden der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt. |
(4) Nach jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist von Neuem.
(5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird gehemmt, solange
|
a) |
eine Zahlungsfrist bewilligt ist; |
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b) |
die Durchsetzung aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist. |
Artikel 75
Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern
(1) Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 72 stellt die Kommission sicher, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit erhalten haben, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
|
a) |
zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich jeglicher Punkte, bezüglich deren die Kommission Einwände erhoben hat; |
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b) |
den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes möglicherweise zu treffen beabsichtigt. |
(2) Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer können der Kommission innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 14 Arbeitstage betragen muss, ihre Stellungnahmen zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission vorzulegen.
(3) Die Kommission stützt ihre Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nur auf Einwände, zu denen sich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer äußern konnten.
(4) Hat die Kommission die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über ihre vorläufige Beurteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet, so gewährt sie auf Antrag, vorbehaltlich des berechtigten Interesses der Wirtschaftsteilnehmer am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder des Interesses an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Person, im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme Zugang zu den Akten der Kommission. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.
ABSCHNITT 6
AUSSCHUSS FÜR DIE VERSORGUNGSSICHERHEIT IM VERTEIDIGUNGSBEREICH
Artikel 76
Ausschuss für die Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich
(1) Der Ausschuss für die Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich (im Folgenden „Ausschuss“) wird hiermit eingerichtet.
(2) Die allgemeine Aufgabe des Ausschusses besteht darin, die Kommission gemäß diesem Kapitel zu unterstützen und Empfehlungen für sie bereitzustellen.
(3) Die Kommission hält einen regelmäßigen Informationsfluss an den Ausschuss über alle Maßnahmen, die geplant sind, und über Maßnahmen, die nach der Aktivierung der Versorgungskrisenzustände gemäß Artikel 60 oder 64 ergriffen wurden, aufrecht. Die Kommission stellt die erforderlichen Informationen über ein gesichertes IT-System zur Verfügung.
(4) Für die Zwecke der Vorbereitung auf einen Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 60 oder 64 und dessen Bewältigung unterstützt der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben:
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a) |
Analyse krisenrelevanter, von den Mitgliedstaaten oder der Kommission eingeholter Informationen; |
|
b) |
Bewertung möglicher Vorsorgemaßnahmen; |
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c) |
Bewertung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung der Versorgungskrisenzustände gemäß Artikel 60 oder 64 erfüllt sind; |
|
d) |
Erleichterung eines mit den Mitgliedstaaten koordinierten Vorgehens; |
|
e) |
Bereitstellung von Leitlinien für die Durchführung der Maßnahmen, die als Reaktion auf die in Artikel 60 oder 64 genannten Versorgungkrisen auf Unionsebene ausgewählt wurden, einschließlich der Aktivierung der Maßnahmen gemäß den Artikel 62 und 63 sowie 65 bis 71; |
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f) |
Bestimmung besonderer Reaktionsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, damit die zeitnahe Verfügbarkeit von und die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern gesichert ist; |
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g) |
Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, internationalen Organisationen und Vertretern der Industrie, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft; |
|
h) |
Bestimmung einschlägiger Themen für die Durchführung von Stresstests; |
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i) |
Entwicklung eines Rahmens und einer Methodik für die Bestimmung krisenrelevanter Güter und der Liste der Frühwarnindikatoren; |
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j) |
Durchführung der Kartierung im Hinblick auf krisenrelevante Güter und Frühwarnindikatoren; |
|
k) |
Bewertung, ob eine Verlängerung des Versorgungskrisenzustands erforderlich und verhältnismäßig ist und ob eine Beendigung verhältnismäßig ist; |
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l) |
Bewertung der Ergebnisse der Überwachung und gegebenenfalls Bestimmung potenzieller Lösungen für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse; und |
|
m) |
Bestimmung einer angemessenen Häufigkeit für die Durchführung von Stresstests. |
(5) Der Ausschuss besteht aus den Vertretern aller Mitgliedstaaten, der Kommission, des Hohen Vertreters und der EDA. Den gemeinsamen Vorsitz führen je ein Vertreter der Kommission und des Mitgliedstaats, der den turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz innehat. Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission wahrgenommen. Nur Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.
(6) Die Ko-Vorsitzenden laden Vertreter des Europäischen Parlaments ein, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
(7) Assoziierte Länder haben das Recht, gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Bedingungen Mitglieder des Ausschusses ohne Stimmrecht zu werden.
(8) Der Ausschuss tritt auf Ersuchen der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes, das Mitglied des Ausschusses geworden ist, zusammen, wann immer die Situation es erfordert. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission. Diese Geschäftsordnung sieht Mechanismen vor, um sicherzustellen, dass der Ausschuss seine Aufgaben reibungslos durchführen kann, einschließlich, indem ein Streitbeilegungsverfahren im Zusammenhang mit potenziellen Streitigkeiten zwischen den Ko-Vorsitzen vorgesehen wird.
(9) Der Ausschuss kann auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative Empfehlungen abgeben. Der Ausschuss bemüht sich um Lösungen, die möglichst breite Unterstützung finden.
(10) Der Ausschuss lädt mindestens einmal jährlich Vertreter nationaler Verbände der Verteidigungsindustrie und ausgewählte Vertreter der Industrie ein, sich als Beobachter an seiner Arbeit zu beteiligen, wobei er der Notwendigkeit, eine ausgewogene geografische Verteilung sicherzustellen, Rechnung trägt. Wurde ein Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 60 oder 64 aktiviert, so lädt der Ausschuss gegebenenfalls hochrangige Vertreter der Industrie ein, sich im Rahmen von Treffen in besonderer Zusammensetzung als Beobachter an seiner Arbeit zu beteiligen, um Fragen im Zusammenhang mit krisenrelevanten Gütern oder, wenn ein Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise gemäß Artikel 64 aktiviert wurde, im Zusammenhang mit den betreffenden Verteidigungsgütern zu erörtern.
(11) Der Ausschuss lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Einrichtungen auf Unionsebene als Beobachter zu seinen einschlägigen Sitzungen ein.
(12) Der Ausschuss lädt gegebenenfalls im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und unter gebührender Beachtung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten einen Vertreter der Ukraine ein, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen.
(13) Die Kommission sorgt für Inklusivität und gewährt den Mitgliedern des Ausschusses gleichberechtigten Zugang zu Informationen, um sicherzustellen, dass der Entscheidungsprozess des Ausschusses der Lage und den Bedürfnissen aller Mitgliedstaaten entspricht. Der Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen gemäß Artikel 79 und 80 zu gewährleisten.
(14) Zur Untersuchung spezifischer Fragen auf Grundlage der Aufgaben nach Absatz 1 kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Ausschusses Ad-hoc-Arbeitsgruppen einrichten, die den Ausschuss bei seiner Arbeit unterstützen. Die Mitgliedstaaten benennen Sachverständige für diese Arbeitsgruppen. Die EDA kann zu den Sitzungen dieser Arbeitsgruppen eingeladen werden.
(15) Die Kommission setzt eine Arbeitsgruppe im Sinne des Absatzes 14 zu rechtlichen, regulatorischen und administrativen Hindernissen ein. Diese Arbeitsgruppe verfolgt folgende Ziele:
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a) |
Feststellung bestehender oder potenzieller rechtlicher, regulatorischer und administrativer Hindernisse auf internationaler, Unions- und nationaler Ebene für die Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 6 aufgeführten Ziele; |
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b) |
Bestimmung potenzieller Lösungen und Minderungsmaßnahmen für ermittelte Hindernisse. |
KAPITEL VIII
GOVERNANCE, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
Artikel 77
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Die EDA wird ersucht, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls um Beteiligung an der Arbeit des Ausschusses ersucht.
(3) Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegebenenfalls Vertreter der Ukraine zur Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses einladen. Vertreter der Ukraine sind weder bei den Beratungen anwesend noch nehmen sie an den Abstimmungen des Ausschusses teil.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 78
Finanzierungsvereinbarung mit der Ukraine
(1) Die Kommission schließt mit der Ukraine eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 der Haushaltsordnung zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betreffend die Ukraine oder in der Ukraine niedergelassene Rechtsträger, die Unionsmittel erhalten.
(2) Die mit der Ukraine geschlossene Finanzierungsvereinbarung sowie Verträge und Vereinbarungen mit in der Ukraine niedergelassenen Rechtsträgern, die Unionsmittel erhalten, stellen sicher, dass die Verpflichtungen nach Artikel 129 der Haushaltsordnung erfüllt werden können.
(3) In der Finanzierungsvereinbarung werden die Verpflichtungen der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten ukrainischen Behörden und Stellen festgelegt, alle notwendigen Maßnahmen, auch gesetzgeberischer, regulatorischer und administrativer Art, zu ergreifen, um die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung einzuhalten, um die Sichtbarkeit der Unionsmaßnahmen bei der Verwaltung der Unionsmittel zu gewährleisten, um die geeigneten Kontroll- und Prüfpflichten zu erfüllen und die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten wahrzunehmen und um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, insbesondere durch ausführliche Bestimmungen über
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a) |
Kontroll-, Aufsichts-, Überwachungs-, Evaluierungs-, Berichterstattungs- und Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit Unionsmitteln im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Untersuchungen, Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und Zusammenarbeit; |
|
b) |
Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (47); |
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c) |
das Recht der Kommission, Tätigkeiten der in der Ukraine niedergelassenen Rechtsträger gemäß dieser Verordnung während des gesamten Projektzyklus, darunter auch Tätigkeiten für gemeinsame Beschaffungen, zu überwachen, gegebenenfalls als Beobachter an diesen Tätigkeiten teilzunehmen und Empfehlungen für die Verbesserung dieser Tätigkeiten abzugeben, sowie eine Verpflichtung der ukrainischen Behörden, sich nach besten Kräften um die Umsetzung dieser Empfehlungen der Kommission zu bemühen und darüber Bericht zu erstatten; |
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d) |
die Verpflichtungen nach Artikel 83 Absatz 2 einschließlich genauer Vorschriften und eines zeitlichen Rahmens für die Erhebung von Daten durch die Ukraine und den Zugang der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu diesen Daten; |
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e) |
den Schutz von und den Umgang mit Verschlusssachen gemäß den geltenden Vorschriften; |
|
f) |
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten. |
(4) Die Finanzierung wird der Ukraine erst gewährt, nachdem die Finanzierungsvereinbarung in Kraft getreten ist und die Maßnahmen, die zur Umsetzung der darin festgelegten Maßnahmen notwendig sind, von den Vertragsparteien durchgeführt wurden.
(5) Die Kommission stellt sicher, dass von ihrer Seite aus alle erforderlichen Schritte unternommen werden, damit die Finanzierungsvereinbarung spätestens am 1. Juli 2026 wirksam werden kann.
Artikel 79
Schutz von Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung erstellt, bearbeitet, gespeichert beziehungsweise aufbewahrt, ausgetauscht oder weitergegeben werden, werden gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (48) oder im Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, festgelegten Sicherheitsvorschriften geschützt.
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, wer der Urheber der als Verschlusssache eingestuften neuen Kenntnisse ist, die bei der Durchführung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 10 erlangt werden.
(3) Die Kommission hat Zugang zu den Verschlusssachen, die zur Wahrnehmung der ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 10 nötig sind.
(4) Im Kontext einer SEAP müssen die Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe n dem Absatz 1 des vorliegenden Artikels entsprechen.
(5) Gehören zu den Mitgliedern oder Beobachtern einer SEAP assoziierte Länder oder die Ukraine, so muss diese SEAP einen Schutz gewährleisten, der demjenigen entspricht, der durch das Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, gewährleistet wird.
(6) Der für eine Maßnahme geltende Sicherheitsrahmen wird von den teilnehmenden Mitgliedstaaten spätestens vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder des Vertrags vorgelegt. Die einschlägigen Unterlagen sind integraler Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung oder des Vertrags.
(7) Die Kommission richtet ein gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 sicherheitsakkreditiertes System ein, um den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie den assoziierten Ländern und gegebenenfalls den Antragstellern und Empfängern zu erleichtern.
Artikel 80
Vertraulichkeit von Informationen
(1) Die bei der Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die EDA gewährleisten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht den Schutz von in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von anderen vertraulichen Informationen.
(3) Die Kommission behandelt Informationen, die Daten eines Rechtsträgers oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht minder streng als vertrauliche Informationen, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ sowie der Verwendung einer geeigneten verschlüsselten Umgebung für die Handhabung und Weitergabe solcher Informationen.
Artikel 81
Schutz personenbezogener Daten
Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (49) sowie die Verordnungen (EU) 2016/679 (50) und (EU) 2018/1725 (51) des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.
Artikel 82
Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung. Der Europäische Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union.
Artikel 83
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Nimmt ein assoziiertes Land mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das assoziierte Land dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die Rechte und den erforderlichen Zugang, damit diese ihre jeweiligen Befugnisse umfassend wahrnehmen können. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 durchzuführen.
(2) Die in Artikel 78 genannte Vereinbarung sieht folgende Verpflichtungen der Ukraine vor:
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a) |
Ergreifen geeigneter Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, Doppelfinanzierungen aufzudecken und zu vermeiden und rechtliche Schritte zur Einziehung veruntreuter Mittel einzuleiten; |
|
b) |
regelmäßige Prüfungen, ob die bereitgestellten Finanzmittel gemäß den geltenden Vorschriften verwendet wurden, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, und Interessenkonflikten; |
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c) |
bei Zahlungsanträgen gemäß dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine Abgabe einer Erklärung, dass die Mittel im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und für den vorgesehenen Zweck verwendet und insbesondere im Einklang mit den ukrainischen Vorschriften, ergänzt durch internationale Standards, in Bezug auf die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten, ordnungsgemäß verwaltet wurden; |
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d) |
eine ausdrückliche Ermächtigung der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft, ihre Rechte gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben. |
Artikel 84
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter Medien und Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass diese Förderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Verordnung, die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
(3) Mit den dem Programm und dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine zugewiesenen Mitteln wird die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in den Artikel 4 und 22 genannten Ziele betreffen.
(4) Mit den dem Programm und dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine zugewiesenen Mitteln kann ein Beitrag zur Organisation von Verbreitungstätigkeiten, von Veranstaltungen für die Suche geeigneter Partner und von Sensibilisierungsmaßnahmen geleistet werden, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, Lieferketten zu öffnen, um die grenzübergreifende Teilnahme von KMU zu fördern.
Artikel 85
Überwachung, Bewertung und Überprüfung
(1) Die Kommission überwacht die Durchführung des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine regelmäßig und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die erzielten Fortschritte, einschließlich über den Grad der Beteiligung von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen sowie über die Gesamtausgaben des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine (aufgeschlüsselt nach Art der Maßnahmen und Form des Unionsbeitrags).
Die Kommission führt die notwendigen Überwachungsmodalitäten ein, um sicherzustellen, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms sowie des Unterstützungsinstruments für die Ukraine effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck können für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt werden.
(2) Die Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2027 einen gegebenenfalls auf Indikatoren beruhenden Bericht zur Evaluierung der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und ihrer Ergebnisse sowie zur Bewertung der Notwendigkeit einer möglichen Überarbeitung dieser Verordnung. Der Evaluierungsbericht stützt sich auf Konsultationen der Mitgliedstaaten und der wichtigsten Interessenträger und bewertet den Beitrag der vorliegenden Verordnung zu den Fortschritten bei der Steigerung des Werts der auf kooperative Weise beschafften Verteidigungsgüter, des Werts des Handels mit Verteidigungsgütern innerhalb der EU und des Werts der Verteidigungsinvestitionen der Mitgliedstaaten, die innerhalb der Union beschafft werden.
(3) Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, erforderlichenfalls mit entsprechenden Gesetzgebungsvorschlägen.
Artikel 86
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. C, C/2025/805, 31.1.2025., ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/805/oj.
(2) ABl. C, C/2024/4662, 9.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4662/oj.
(3) ABl. C, C/2025/1705, 26.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1705/oj.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2025.
(5) Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj).
(6) Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj).
(7) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
(8) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj).
(9) Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj).
(10) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(11) Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2315/oj).
(12) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.
(13) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).
(14) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj).
(15) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).
(16) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).
(17) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
(18) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.
(19) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/295/oj.
(20) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
(21) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
(22) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
(23) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
(24) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
(25) Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj).
(26) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).
(27) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
(28) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).
(29) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).
(30) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/43/oj).
(31) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(32) ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13.
(33) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).
(34) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).
(35) Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
(36) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).
(37) Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj).
(38) Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).
(39) Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).
(40) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
(41) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
(42) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
(43) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).
(44) Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1092/oj).
(45) Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).
(46) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/88/oj).
(47) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj).
(48) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).
(49) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
(50) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(51) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
Zu dieser Verordnung wurden drei Erklärungen abgegeben, die in ABl. C, C/2025/6783, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6783/oj, ABl. C, C/2025/6784, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6784/oj, und ABl. C, C/2025/6785, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6785/oj, zu finden sind.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)