Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 32025R2351
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/2351 of 18 November 2025 imposing a definitive safeguard measure with regard to imports of certain ferro-alloying elements
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 der Kommission vom 18. November 2025 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 der Kommission vom 18. November 2025 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente
C/2025/7842
ABl. L, 2025/2351, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2351/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/2351 |
18.11.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2351 DER KOMMISSION
vom 18. November 2025
zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 (1), insbesondere auf Artikel 16,
gestützt auf Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 (2), insbesondere auf Artikel 13,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3), insbesondere auf Artikel 112 und Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
|
(1) |
Am 19. Dezember 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Legierungselementen auf Mangan- und Siliciumbasis (4). |
|
(2) |
Die Untersuchung wurde auf Antrag von drei Mitgliedstaaten (Frankreich, Polen und Slowakei, unterstützt von Spanien) eingeleitet. Die Analyse des Antrags ergab, dass die steigende Tendenz bei den Einfuhren bestimmter Legierungselemente auf Mangan- und Siliciumbasis und die Bedingungen, unter denen sie stattfinden, ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union verursachen oder zu verursachen drohen. |
|
(3) |
Um die für eine eingehende Prüfung erforderlichen Informationen einzuholen, veröffentlichte die Kommission am 19. Dezember 2024 Fragebogen für die Unionshersteller, Ausführer, Einführer und Verwender der untersuchten Ware und forderte die interessierten Parteien auf, bis zum 17. Januar 2025 Stellung zu nehmen. Am 9. Januar 2025 veröffentlichte die Kommission die nichtvertrauliche Fassung des Antrags mit den wichtigsten Einfuhrstatistiken und den verfügbaren Schadensindikatoren. |
|
(4) |
Die Kommission erhielt in der Einleitungsphase und der Erwiderungsphase 106 Fragebogenantworten und 61 frei formulierte Stellungnahmen von Unionsherstellern, Ausführern, Einführern, Verwendern, Verbänden und Drittlandsbehörden und führte Anhörungen mit 22 interessierten Parteien durch. |
|
(5) |
Die Kommission nahm eine gründliche Überprüfung der von den Unionsherstellern vorgelegten Informationen vor. Dazu wurden drei Unionshersteller auf der Grundlage ihrer Produktionsmenge von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren im Bezugszeitraum und ihrer geografischen Lage in der Union für einen Kontrollbesuch ausgewählt. Die drei ausgewählten Hersteller, auf die 85 % der gesamten Unionsproduktion entfallen, sind in Frankreich, der Slowakei und Polen ansässig. |
|
(6) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Kommission habe es versäumt, die Beweise, auf die sich die Einleitung der Schutzmaßnahmenuntersuchung gestützt habe, angemessen und rechtzeitig offenzulegen. Dadurch sei es interessierten Parteien nicht möglich gewesen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrzunehmen. |
|
(7) |
Entgegen diesen Behauptungen enthielt der Antrag alle wesentlichen Angaben zum Anstieg der Einfuhren. Darüber hinaus waren die wichtigsten verfügbaren Elemente und Beweise nach Auffassung der Kommission sowohl in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung als auch in der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erfolgten Notifizierung der Untersuchung an die WTO in angemessener Weise zusammengefasst. |
|
(8) |
Die Kommission war daher der Auffassung, dass sie ihren rechtlichen Verpflichtungen, die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien angemessen zu schützen, nachgekommen ist. Darüber hinaus wurde nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 allen interessierten Parteien, die innerhalb der gesetzten Frist eine Anhörung beantragt hatten, eine solche Anhörung gewährt, und sie erhielten die zusätzliche Gelegenheit, in der Erwiderungsphase Stellung zu nehmen. Bei ihren endgültigen Feststellungen prüfte und berücksichtigte die Kommission gebührend die fristgerecht von allen interessierten Parteien schriftlich oder mündlich während der Anhörungen übermittelten Stellungnahmen. |
1.2. Verzicht auf die Einführung einer vorläufigen Maßnahme
|
(9) |
Am 18. Juli 2025 übermittelte die Kommission einen Vorschlag, die Einführung einer vorläufigen Maßnahme in Erwägung zu ziehen. Im Anschluss an die Beratungen im Ausschuss für Schutzmaßnahmen hat die Kommission jedoch beschlossen, keine vorläufige Schutzmaßnahme einzuführen, sondern die Untersuchung fortzusetzen. |
|
(10) |
Am 18. Juli 2025 teilte die Kommission dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) mit, dass eine Schutzmaßnahme nach Artikel 112 des EWR-Abkommens gerechtfertigt sei. Am 24. Juli 2025 fand eine Sitzung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses statt, auf der die Mitteilung der vorläufigen Feststellung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente erörtert wurde. Am 8. August 2025 übermittelten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss ihre Antwort auf die Mitteilung der Kommission. Am 21. August 2025 unterrichtete die Kommission den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über ihre Absicht, keine vorläufige Maßnahme einzuführen und stattdessen die Untersuchung fortzusetzen. Am 19. September 2025 unterrichtete die Kommission den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über den Stand der Untersuchung. Am 10. Oktober 2025 teilte die Kommission dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 113 Absatz 1 des EWR-Abkommens mit, dass eine Schutzmaßnahme nach Artikel 112 des EWR-Abkommens gerechtfertigt sei. |
1.3. Weiteres Verfahren
|
(11) |
Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die Kommission setzte ihre Untersuchung im Hinblick auf das Unionsinteresse fort und analysierte die Lage der Verwenderindustrie. |
|
(12) |
Um die neuesten Informationen für ihre endgültigen Feststellungen einzuholen, forderte die Kommission am 4. August 2025 den Verband, der die Unionshersteller vertritt, auf, für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (im Folgenden „letzter Teil des Zeitraums“ oder „LTZ“) einen aktualisierten ergänzenden Fragebogen einzureichen. |
|
(13) |
Am 16. September 2025 wurde die Untersuchung mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) um zwei Monate verlängert. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE ODER UNMITTELBAR KONKURRIERENDE WAREN
|
(14) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Einleitungsbekanntmachung um Legierungen auf Silicium- und Manganbasis, nämlich i) Silicium, ii) Ferromangan, iii) Ferrosilicium, iv) Ferrosiliciummangan, v) Ferrosiliciummagnesium und vi) Calciumsilicium. |
|
(15) |
Die Kommission stellte fest, dass alle Arten der von den Unionsherstellern hergestellten Legierungen auf Silicium- und Manganbasis (im Folgenden „gleichartige Ware“) der betroffenen Ware gleichartig sind oder unmittelbar mit ihr konkurrieren. Sowohl die inländischen als auch die eingeführten Waren weisen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf. Sie haben die gleichen Verwendungszwecke und werden über ähnliche oder identische Vertriebskanäle Abnehmern angeboten, die sie sowohl von inländischen als auch von ausländischen Lieferanten beziehen können. Dementsprechend stehen die betroffene Ware und die von den Unionsherstellern hergestellte Ware in starker Konkurrenz zueinander. |
|
(16) |
Nach der Einleitung der Untersuchung brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass es nicht um eine einzige betroffene Ware gehe, sondern um mehrere betroffene Waren. Daher stellten sie die globale Analyse der relevanten Einfuhrtrends und Schadensindikatoren für alle untersuchten Warentypen zusammen infrage. Die Parteien brachten vor, bei der Analyse hätte zwischen Legierungen auf Siliciumbasis und solchen auf Manganbasis unterschieden werden müssen, insbesondere aufgrund des unterschiedlichen Grads der Austauschbarkeit. |
|
(17) |
In Erwiderung auf diese Vorbringen führte die Kommission eine weitere Analyse auf der Grundlage der Fragebogenantworten der Unionshersteller durch und holte bei Kontrollbesuchen zusätzliche Informationen ein, um festzustellen, ob zwischen den verschiedenen Warentypen eine Wechselbeziehung, Austauschbarkeit und Wettbewerb bestehen (6). Die verschiedenen Arten von Legierungen auf Silicium- und Manganbasis weisen erhebliche Ähnlichkeiten in ihren Herstellungsverfahren und industriellen Anwendungen auf (7). So überschneiden sich beispielsweise die Funktionen von Ferrosilicium, Ferromangan und Ferrosiliciummangan in der Stahlerzeugung. Sie hängen in erster Linie durch ihre Funktion als Deoxidationsmittel zusammen, die dazu dienen, die Qualität und die Eigenschaften des legierten Endprodukts zu verbessern. Darüber hinaus liegen ihnen die gleichen Hauptrohstoffe zugrunde, nämlich Eisen, Silicium und Mangan. In der Stahlindustrie werden Ferromangan und Ferrosiliciummangan häufig austauschbar verwendet. Wenn für eine spezifische Stahlgüte sowohl Mangan als auch Silicium benötigt werden, kann Ferromangan durch Ferrosiliciummangan ersetzt werden. Die Stahlhersteller kombinieren diese Legierungen häufig, um spezifische chemische Eigenschaften des Stahls zu erzielen und so Leistung und Kosten zu optimieren. Calciumsilicium und verschiedene Ferrolegierungen haben sich überschneidende, aber nicht vollständig austauschbare Funktionen in der Stahlerzeugung und in Gießereien. Alle diese Werkstoffe werden zwar dazu verwendet, die Eigenschaften von geschmolzenem Metall zu verändern oder zu verbessern, jedoch unterscheiden sich ihre chemischen Eigenschaften und metallurgischen Funktionen erheblich, sodass sie nur bedingt direkt untereinander austauschbar sind. |
|
(18) |
Was Silicium betrifft, gibt es gewisse Überschneidungen zwischen Ferrolegierungen und Silicium. Die Aluminiumindustrie bevorzugt jedoch in erster Linie reines Silicium aufgrund seiner Kompatibilität mit den Eigenschaften von Aluminium, während Ferrosilicium nur in Nischen- oder Sekundäraluminiumanwendungen verwendet wird, bei denen ein gewisser Eisengehalt akzeptabel oder notwendig ist. Ferrolegierungen sind Legierungsmittel, die in kleinen Mengen zugesetzt werden, um die Eigenschaften von Stahl zu verbessern, und die einen geringen Kostenanteil am Stahlerzeugnis haben. Silicium hingegen ist ein zentraler Rohstoff, der vor allem in der Aluminiumindustrie, aber auch in der chemischen Industrie, insbesondere zur Herstellung von Silikonen, verwendet wird. |
|
(19) |
Darüber hinaus sind die Herstellkosten für Silicium deutlich höher (um durchschnittlich mehr als 60 %) als für Ferrolegierungen. Diese Unterscheidung spiegelt sich auch in der Einreihung im Harmonisierten System (HS) wider. Silicium wird in Kapitel 28 des HS/der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU eingereiht, Ferrolegierungen hingegen in Kapitel 72. Demnach ist die Substituierbarkeit zwischen Silicium und Ferrolegierungen begrenzt, weshalb der Schluss gezogen wird, dass Silicium nicht unmittelbar mit den Ferrolegierungen konkurriert. |
|
(20) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission die betroffene Ware auf der Grundlage des Primärrohstoffs und der vorgesehenen Anwendungen in drei verschiedene Gruppen ein. Zusätzlich zur Gesamtanalyse wurde getrennt für jede Warengruppe eine detaillierte Untersuchung der Einfuhrtrends durchgeführt: a) Silicium, b) Ferrolegierungen und c) Calciumsilicium. Die Untersuchung der Einfuhren nach Gruppen ergab, dass alle Gruppen in absoluten Zahlen einen Anstieg verzeichneten, mit Ausnahme der Einfuhren der Gruppe „Silicium“, in der die Einfuhren im Bezugszeitraum konstant geblieben bzw. leicht (um 0,2 %) zurückgegangen sind und im letzten Teil des Zeitraums weiter um 2,7 % zurückgegangen sind (vgl. Tabelle 1). Tabelle 1 Einfuhren von Silicium
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(21) |
Angesichts der in absoluten Zahlen rückläufigen Einfuhren wurde Silicium von der Warendefinition ausgenommen. |
|
(22) |
Darüber hinaus wurde Calciumsilicium von der Warendefinition ausgenommen, da diese Warengruppe in der Union nicht hergestellt wird (vgl. Abschnitt 7). |
|
(23) |
Daher wurden diese beiden Warengruppen von der Warendefinition ausgenommen, und die Analyse für die endgültigen Feststellungen wurde für bestimmte Ferrolegierungen (im Folgenden „betroffene Ware“) durchgeführt. |
3. DIE UNIONSHERSTELLER
|
(24) |
Zu den Herstellern von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union gehören Ferroglobe, Comilog, OFZ, Realloys, RW Silicium, Xeal, TDR Legure und ASK Metallurgy. Die meisten Unionshersteller sind Mitglieder des Verbands der europäischen Hersteller von Ferrolegierungen (Association of European Ferro Alloy Producers – im Folgenden „Euroalliages“). Auf den Industrieverband entfallen 97 % der Produktion von Legierungen auf Silicium- und Manganbasis in der Union. Seine Mitglieder sind in Deutschland, Frankreich, Polen, der Slowakei und Spanien ansässig. |
|
(25) |
Im Namen seiner Mitglieder teilte der Industrieverband der Kommission mit, dass er die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung sowie die Einführung einer Maßnahme befürworte, da die Unionshersteller aufgrund des hohen Einfuhrdrucks, der durch die zunehmende weltweite Überkapazität und die Abschottung anderer wichtiger Märkte aufgrund von Handelsschutzmaßnahmen angetrieben werde, vor außergewöhnlichen Herausforderungen stünden. |
|
(26) |
Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, forderte die Kommission die acht im Antrag genannten Unionshersteller auf, den Fragebogen zu beantworten. Darüber hinaus forderte die Kommission die Unionshersteller am 4. August 2025 auf, einen aktualisierten zusätzlichen Fragebogen einzureichen, und erhielt Antworten von Ferroglobe, OFZ, Realloys, Xeal, Comilog und RW Silicium. |
|
(27) |
Wie in den Erwägungsgründen 17, 18 und 19 erläutert, stellte die Kommission fest, dass Ferrolegierungen und Silicium aufgrund der unterschiedlichen Herstellkosten, ihrer Verwendungen und der HS-Einreihung keine unmittelbar konkurrierenden Waren sind. Auf dieser Grundlage wurden die Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren als Hersteller von Ferrolegierungen definiert. |
|
(28) |
Es gibt sieben Hersteller der gleichartigen und unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union (Ferroglobe, OFZ, Realloys, Xeal, TDR Legure, Comilog und ASK Metallurgy), die alle den Fragebogen ausgefüllt haben. Wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt, wurden drei Unionshersteller für Kontrollbesuche ausgewählt. |
4. ANSTIEG DER EINFUHREN
|
(29) |
Auf der Grundlage der Informationen von Eurostat und der von den Unionsherstellern vorgelegten Angaben hat die Kommission eine Analyse des Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware im Zeitraum 2019-2024 (im Folgenden „Bezugszeitraum“) vorgenommen und auch Einfuhrtrends im letzten Teil des Zeitraums berücksichtigt. Die Kommission hat beschlossen, als Beginn des Bezugszeitraums das Jahr 2019 zu wählen, damit die Ergebnisse nicht durch mögliche Marktstörungen infolge der COVID-19-Pandemie beeinflusst werden. Um den Verpflichtungen der Union betreffend Einfuhren aus der Ukraine (8) und im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit Kenia (9) nachzukommen, wurden Einfuhren aus diesen Ländern von dieser Untersuchung ausgeschlossen. Kenia führte die betroffene Ware im Bezugszeitraum nicht in die EU aus. Daher werden bei den Einfuhren im Folgenden die Einfuhren aus der Ukraine ausgeklammert, da diese Einfuhren nicht unter die vorliegende Maßnahme fallen. |
|
(30) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union und der Einfuhren in die Union. Die Informationen über die Einfuhren stammten von Eurostat. |
|
(31) |
Die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Menge und Preise der Einfuhren, Produktion, Verbrauch und Einfuhren im Verhältnis zur Produktion und zum Verbrauch
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(32) |
Insgesamt stiegen die Einfuhren der betroffenen Ware im Zeitraum 2019-2024 in absoluten Zahlen um 17 %, wobei zwischen den einzelnen Jahren gewisse Schwankungen zu verzeichnen waren. Dieser Anstieg der Einfuhren führte zu einem starken Rückgang der Produktion der Unionshersteller. Einige interessierte Parteien brachten vor, dass der Anstieg der Einfuhren nicht erheblich genug sei, insbesondere da er zwischen 2023 und 2024 rückläufig gewesen sei. Die Einfuhren im letzten Jahr des Bezugszeitraums (2024) lagen zwar unter dem Niveau von 2023, aber immer noch auf einem höheren Niveau als in den Vorjahren (insbesondere 2017 und 2018 mit 1 282 Mio. Tonnen bzw. 1 267 Mio. Tonnen). Im Vergleich zum letzten Teil des Zeitraums stiegen die Einfuhren seit 2019 um 13 %, und der oben genannte Trend höherer Einfuhrmengen als in den Jahren 2017 und 2018 bestätigt sich ebenfalls.
|
|
(33) |
Im letzten Teil des Zeitraums gingen die Einfuhren wie im Jahr 2024 weiter zurück, blieben jedoch hoch und lagen über dem früheren historischen Höchststand im Jahr 2017. 2021 waren die jährlichen Einfuhren höher als 2022, da die wirtschaftliche Erholung nach COVID-19 zu einem historisch hohen Verbrauch führte. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einfuhren seit 2021 auf einem hohen Niveau liegen, mit geringen Schwankungen zwischen den Jahren. Der jüngste rückläufige Trend ist nicht ausgeprägt genug, als dass er den weiteren Anstieg der Einfuhren insgesamt bremsen könnte. In ihrer Erwiderung auf die Stellungnahmen stellte die Kommission ferner fest, dass die rechtliche Anforderung nicht darin besteht, dass die Einfuhren zum Zeitpunkt der Feststellung oder am Ende des Bezugszeitraums „zunehmen“. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Ware „in erhöhten Mengen eingeführt wird“. In Anbetracht der Einfuhrmengen im Zeitraum von 2021 bis zum letzten Teil des Zeitraums im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum und der Tatsache, dass die beschriebenen Schwankungen im Zeitraum von 2021 bis zum letzten Teil des Zeitraums um ein Vielfaches geringer sind als der Anstieg im Vergleich zum davorliegenden Teil des Bezugszeitraums (2019, 2020), ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Ware in erhöhten Mengen eingeführt wird. |
|
(34) |
Darüber hinaus stiegen die Einfuhren im Verhältnis zur Unionsproduktion erheblich an, und zwar um 104 % zwischen 2019 und 2024 und um 126 % im Vergleich zum letzten Teil des Zeitraums. Der größte Anstieg (um 105 %) war zwischen 2022 und 2023 zu verzeichnen. Relativ gesehen gingen die Einfuhren im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 auch eher zurück, anstatt zu steigen. Trotz dieses Rückgangs lagen die relativen Einfuhren im Jahr 2024 weiterhin über dem Niveau von 2022 und damit auf einem höheren Niveau als in allen Jahren des Bezugszeitraums, mit Ausnahme des Jahres 2023. Daher wird die Ware trotz des jüngsten Rückgangs relativ gesehen immer noch in deutlich erhöhten Mengen eingeführt. Damit dies nicht mehr der Fall ist, wäre ein deutlich stärkerer Rückgang erforderlich. |
|
(35) |
Auch die Einfuhren stiegen im Verhältnis zum Unionsverbrauch zwischen 2019 und 2024 um 23 % und im Vergleich zum letzten Teil des Zeitraums um 22 %. Der Unionsverbrauch geht nach einigen Jahren Schwankungen seit 2022 kontinuierlich zurück, wodurch dieser relative Anstieg an Bedeutung gewinnt. |
|
(36) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Einfuhren der betroffenen Ware sowohl absolut als auch – noch deutlicher – relativ gesehen merkbar gestiegen sind. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus einer umfassenden Analyse der Daten für den gesamten Untersuchungszeitraum und nicht nur für Anfang und Ende des Zeitraums 2019-2024. Bestätigt wird dies auch durch die Untersuchung der relevanten Tendenzen, die sich in diesem Zeitraum und im letzten Teil des Zeitraums herausgebildet haben. |
5. UNVORHERGESEHENE ENTWICKLUNGEN
|
(37) |
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der erhebliche Anstieg der Einfuhren von Ferrolegierungen in die Union eine unmittelbare Folge unvorhergesehener Entwicklungen ist, die Ungleichgewichte im internationalen Handel mit der betroffenen Ware nicht nur hervorrufen, sondern auch verstärken. |
|
(38) |
Im Jahr 2023 wurde die bestehende globale Kapazität auf rund 46 Mio. Tonnen geschätzt, während der weltweite Verbrauch bei 27,6 Mio. Tonnen lag. Daher gab es bereits 2023 eine Überkapazität von rund 18 Mio. Tonnen. Darüber hinaus wird in den kommenden Jahren eine Kapazität von weiteren 9 Mio. Tonnen zur Verfügung stehen. Dies entspricht einer künftigen Gesamtüberkapazität von rund 27 Mio. Tonnen, was etwa dem 16fachen der Gesamtnachfrage in der EU entspricht (10). |
|
(39) |
Infolge dieser weltweiten Überkapazität sind die Weltmarktpreise für Ferrolegierungen seit 2020 rückläufig, wenn auch mit gewissen Schwankungen. Wie in Erwägungsgrund 61 dargelegt, werden die Preise für Ferrolegierungen in der Union durch die Preise wichtiger Ausfuhrländer wie China und Indien beeinflusst. |
|
(40) |
Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und seines Preisniveaus für die Hersteller in den Ausfuhrländern attraktiv. Die Union ist ein führender Verbraucher bestimmter Legierungen und ein sehr offener Markt. Sie verbraucht rund 21 % der weltweiten Produktion und liegt damit vor Japan (12 %), Nordamerika (11 %) und Südkorea (8 %). Darüber hinaus ist der Unionsmarkt auch für die betroffene Ware attraktiv, insbesondere im Hinblick auf die Preise im Vergleich zu anderen wichtigen Märkten. Den vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Daten (11) zufolge sind die Preise in der Union durchweg höher als die Preise auf anderen Märkten wie Indien und China, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten. Im Zeitraum 2023-2024 lag der durchschnittliche Lieferpreis in der EU um 35 % über dem Preis in China, während die Preise in Indien im Durchschnitt 20 % unter den EU-Preisen lagen. |
|
(41) |
Wenn weltweit Überkapazität besteht, stehen die Hersteller einem Überangebot gegenüber, das sie dann auf Märkten absetzen wollen, auf denen sie höhere Preise erzielen können. Die Union wurde aufgrund ihrer höheren Preise zu einem attraktiven Ziel für diese Überschussware. |
|
(42) |
Die oben genannten Auswirkungen wurden durch handelsbeschränkende Praktiken auf Drittlandsmärkten verschärft. In den letzten Jahren haben viele Länder zunehmend auf handelspolitische Maßnahmen und Handelsschutzinstrumente zurückgegriffen, um die heimische Industrie zu schützen. Neue und kürzlich verlängerte Handelsschutzmaßnahmen, die gegenüber den Ursprungsländern der wichtigsten Ausführer in die Union eingeführt wurden, sind in der Fußnote aufgeführt (12). Die Gesamtmenge der von diesen Maßnahmen betroffenen Einfuhren beläuft sich auf rund 168 000 Tonnen, was 48 % der Gesamtproduktion der Union im Jahr 2024 entspricht. |
|
(43) |
Zuletzt wurden solche Maßnahmen im März 2025 von den USA gegenüber Einfuhren von Ferrosilicium aus Brasilien, Kasachstan und Malaysia eingeführt (13). Im Bezugszeitraum gehörten diese Länder auch zu den größten Quellen von Einfuhren von Ferrosilicium in die Union, und bei einer Abschottung des US-amerikanischen Ferrosiliciummarkts gegen diese Ursprungsländer könnten weitere 73 000 Tonnen auf den Unionsmarkt umgelenkt werden. Diese Umlenkung würde 21 % der gesamten Unionsproduktion der betroffenen Ware im Jahr 2024 betreffen, was eine zusätzliche Schädigung der Unionshersteller und einen weiteren Rückgang des Marktanteils zur Folge hätte. |
|
(44) |
Darüber hinaus hat die US-Regierung auf die Einfuhren ihrer Handelspartner sogenannte gegenseitige Zölle in unterschiedlicher Höhe eingeführt. Für die Einfuhren aus der Union gilt für Waren, für die gegenseitige Zölle gelten, einschließlich bestimmter Ferrolegierungen, ein pauschaler Höchstzollsatz von 15 %. |
|
(45) |
In Anbetracht dieser Umstände bestätigt sich, dass die unvorhergesehenen Entwicklungen, insbesondere die weltweite Überkapazität, die Handelsschutzmaßnahmen von Drittländern und die allgemeinen Zollerhöhungen, insbesondere seitens der USA, nicht nur zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren von Ferrolegierungen in die Union geführt haben, sondern dass diese Entwicklungen sich in Zukunft auch fortsetzen werden. |
6. VERPFLICHTUNGEN, DIE EINEN ANSTIEG DER EINFUHREN ZUR FOLGE HATTEN
|
(46) |
Die betroffene Ware umfasst mehrere Zolltarifpositionen, und für alle diese Zolltarifpositionen hat die Europäische Union aufgrund von Zollzugeständnissen, die sie in den vergangenen Runden der multilateralen Handelsverhandlungen gemacht hat, folgende Zollverpflichtungen (14):
|
|
(47) |
Diese Zugeständnisse waren zum Zeitpunkt der Festlegung in Teil I Abschnitt II der Liste von Zugeständnissen und Verpflichtungen der Europäischen Union (15) eingetragen, die am 1. Dezember 2016 als EU-Liste CLXXIII – Europäische Union in ihrer geänderten Fassung zertifiziert wurde. |
|
(48) |
Aufgrund dieser Zugeständnisse, die in der dem GATT beigefügten und gemäß Artikel II:7 des GATT 1994 aufgenommenen Liste von Zugeständnissen und Verpflichtungen der Europäischen Union aufgeführt sind, und aufgrund anderer Teile des GATT 1994 ist die Europäische Union insbesondere folgende Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 eingegangen: Artikel XI:1, wonach nichttarifäre Einfuhrbeschränkungen für die vorstehend aufgeführten Waren verboten sind, und, besonders wichtig, Artikel II:1(a) und Artikel II:1(b) erster und zweiter Satz des GATT 1994. Nach Artikel II:1(b) erster Satz darf die EU – von anzuwendenden Ausnahmen abgesehen – auf die betreffende Ware keine höheren gewöhnlichen Zölle erheben als in dem betreffenden Teil der Liste von Zugeständnissen und Verpflichtungen der EU vorgesehen sind, d. h. der vorstehend aufgeführte Zollsatz für jede der betroffenen Zolltarifpositionen. Darüber hinaus entsprach der von der EU auf die betroffene Ware angewandte Einfuhrzoll, der sogenannte Meistbegünstigungszollsatz, zum Zeitpunkt der Untersuchung den im Rahmen der oben genannten Zollverpflichtungen zulässigen Höchstwerten. |
|
(49) |
Die betroffene Ware wurde aufgrund der vorgenannten, im Rahmen des GATT 1994 eingegangenen Verpflichtungen (Artikel XI:1, Artikel II:1(a) und Artikel II:1(b) erster und zweiter Satz des GATT 1994) in erhöhten Mengen eingeführt, da diese Verpflichtungen in Verbindung mit den Zollzugeständnissen, die die Europäische Union in den aufeinanderfolgenden Runden der multilateralen Handelsverhandlungen gewährt hat, die Bedingungen für den Marktzugang der Einfuhren der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt verbessert und gesichert haben. Die vorgenannten Zollverpflichtungen der Europäischen Union führten somit zu einem Anstieg der Einfuhren und ließen der EU keinen Spielraum für eine Erhöhung der gewöhnlichen Zölle anstelle der Einführung einer Schutzmaßnahme. Dadurch wird gleichzeitig erklärt, wie die fraglichen Verpflichtungen zu dem Anstieg der Einfuhren führten, die ernsthaften Schaden verursachten. |
|
(50) |
Die angegebenen GATT-Verpflichtungen hinderten die EU gleichzeitig daran, die angewandten Einfuhrzölle auf die betroffene Ware zu erhöhen. Es handelte sich also um die Verpflichtungen der Europäischen Union gemäß dem GATT 1994, die ihre Fähigkeit einschränkten, einen durch einen Anstieg der Einfuhren verursachten Schaden zu verhindern oder zu beseitigen. Folglich hat die Europäische Union diese Verpflichtungen durch Inkrafttreten ihrer Schutzmaßnahmen ausgesetzt. |
7. ERNSTHAFTER SCHADEN
7.1. Lage der Unionshersteller
|
(51) |
Um festzustellen, ob es im Hinblick auf die betroffene Ware Beweise für einen ernsthaften Schaden für die Unionshersteller gibt, untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/755 die Entwicklungen des Verbrauchs, der Produktion, der Kapazitätsauslastung, der Verkäufe, des Marktanteils, der Preise, der Rentabilität, der Lagerbestände, der Kapitalrendite (ROCE), des Cashflows und der Beschäftigung im Zusammenhang mit der betroffenen Ware für die Jahre 2019 bis 2024. |
|
(52) |
Diese Analyse wurde global durchgeführt und zeigte die Entwicklung der Einfuhren auf. Wie in Abschnitt 2 dargelegt, wurde Silicium von der Warendefinition ausgenommen. In Bezug auf Calciumsilicium ergab die Untersuchung, dass die Ware zu Beginn des Bezugszeitraums von zwei Herstellern in der Union hergestellt wurde, die Produktion jedoch 2023 eingestellt wurde. Bei dem Kontrollbesuch äußerten sich die Hersteller nicht dahin gehend, dass die Produktion in naher Zukunft in nennenswertem Umfang wieder aufgenommen würde. Da Calciumsilicium in der Union nicht hergestellt wird, wurde die Ware von der Warendefinition ausgenommen. Daher lautet die Warendefinition, wie in Abschnitt 2 erläutert, Ferrolegierungen, und die weitere Analyse wird auf dieser Grundlage durchgeführt. |
|
(53) |
Am 4. August 2025 forderte die Kommission die Unionshersteller auf, zusätzliche Daten für die ersten sechs Monate des Jahres 2025 zur Verfügung zu stellen, um untersuchen zu können, wie sich die Lage nach dem Bezugszeitraum, der die Jahre 2019-2024 umfasste, entwickelte. |
|
(54) |
Bei Betrachtung der Gesamtsituation entwickelten sich der Unionsverbrauch, die Verkäufe der Unionshersteller und der entsprechende Marktanteil wie folgt: Tabelle 3 Unionsverbrauch, Inlandsverkäufe und Inlandsmarktanteil
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(55) |
Während der Unionsverbrauch in der ersten Hälfte des Bezugszeitraums schwankte, ist er seither rückläufig. Die Inlandsverkäufe der Unionshersteller gingen zwischen 2019 und dem letzten Teil des Zeitraums um 41 % zurück, was zu einem Marktanteilsverlust von 14 % führte. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren in absoluten Zahlen um 13 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum deutlich zurück und verbesserte sich erst im Jahr 2024 leicht, als der Wirtschaftszweig der Union Verlust bringende Verkäufe durchführte, um mit den gestiegenen Niedrigpreiseinfuhren konkurrieren zu können. |
|
(56) |
Die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich laut den Antworten der Unionshersteller auf den Fragebogen wie folgt: Tabelle 4 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(57) |
Die Produktionskapazität ging im Zeitraum von 2019 bis zum letzten Teil des Zeitraums um 19 % zurück, und die Unionsproduktion sank im selben Zeitraum um 50 %. Infolgedessen ging auch die Kapazitätsauslastung von 56 % auf 35 % zurück. Die Produktion erholte sich 2024 leicht, war aber mit Ausnahme des Jahres 2023 immer noch deutlich niedriger als in den Vorjahren. Im letzten Teil des Zeitraums ging die Produktion erneut zurück. |
|
(58) |
Auf der Grundlage von EUROSTAT-Daten und Fragebogenantworten der Unionshersteller entwickelten sich die Einfuhrpreise, die Verkaufspreise der Unionshersteller, die Preisunterschiede, die Herstellkosten und die Rentabilität wie folgt: Tabelle 5 Einfuhrpreise, Verkaufspreise der Unionshersteller, Preisunterschiede, Herstellkosten und Rentabilität
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(59) |
Ein erheblicher Anstieg der Einfuhren hat zu einem anhaltenden Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise in der Union geführt. Das Ergebnis ist ein deutlicher Preisunterschied von bis zu 17 % im Jahr 2021, der im Bezugszeitraum weiter bestand. Dies wirkte sich negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union aus. |
|
(60) |
Die Unionshersteller verzeichneten 2019 und 2020 Verluste in Höhe von 10 % bzw. 11 %. Im Jahr der Erholung 2021 (nach COVID-19) stiegen die Gewinne auf 7 %, gingen dann aber 2022 wieder zurück, und zwar auf 4 %. Im Jahr 2023 wurde schließlich ein Verlust von 7 % verzeichnet und im Jahr 2024, als die Einfuhren zu Preisen getätigt wurden, die unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, ein Verlust von 12 %. Der Trend verschlechterte sich im letzten Teil des Zeitraums, als die Verluste mit 20 % ihren Höchststand erreichten. |
|
(61) |
2021 wurden die Preise der Unionshersteller aufgrund der niedrigen Einfuhrpreise gedrückt. Aufgrund dieses Preisdrucks waren die Unionshersteller nicht in der Lage, ihre Preise so zu erhöhen, dass ihre Kosten gedeckt wurden, was zu erheblichen Verlusten führte. Die Unionspreise für Ferrolegierungen als weltweit gehandelte Ware basieren auf dem Commodities Research Unit (CRU) Index. Um einen Wert für den CRU-Index zu ermitteln, werden mehrere Faktoren berücksichtigt, die in erster Linie Angebot und Nachfrage nach dieser Ware weltweit betreffen (16). Ausfuhrländer mit erheblicher Produktions- und Ausfuhrpräsenz üben einen preisbestimmenden Einfluss auf die Preisindizes (17) aus, die im Allgemeinen auf dem Markt für Kaufvertragsverhandlungen in der Union verwendet werden. Auf dem Weltmarkt für Ferrolegierungen sind China und Indien nach wie vor die dominierenden globalen Preissetzer, was vor allem auf ihre enorme Produktionsmenge und -kapazität sowie ihre beträchtlichen Vorkommen an kritischen Rohstoffen zurückzuführen ist, die für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlich sind. Da die Produktionskapazität der Unionshersteller deutlich geringer ist als die dieser Länder, haben die Unionshersteller nur begrenzte Möglichkeiten, die Preise für Ferrolegierungen in der Union zu beeinflussen. Demnach sind die Unionshersteller aufgrund der Vergleichspreise, die in der Regel in Asien bestimmt werden, gezwungen, die von den großen Herstellern bestimmten Preisbedingungen zu akzeptieren, was sie daran hindert, ihre Preise zu erhöhen. |
|
(62) |
Auf der Grundlage der Fragebogenantworten der Unionshersteller entwickelten sich der Cashflow, die Kapitalrendite, die Lagerbestände und die Beschäftigung wie folgt: Tabelle 6 Cashflow, Kapitalrendite und Lagerbestände
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(63) |
Im Zeitraum von 2019 bis zum letzten Teil des Zeitraums wurden die Unionshersteller aufgrund gestiegener Einfuhren mit rückläufigen Verkäufen (Tabelle 3) und Verlusten (Tabelle 5) konfrontiert. Der Cashflow und die Kapitalrendite folgten im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend, schwankten erheblich, kehrten aber im letzten Teil des Zeitraums wieder zu einem negativen Wert zurück. Auch die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum zurück. Tabelle 7 Beschäftigung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(64) |
Im Bezugszeitraum mussten die Unionshersteller einen erheblichen Rückschlag hinnehmen, der dazu führte, dass 19 % der Arbeitsplätze abgebaut wurden. Im Vergleich zum letzten Teil des Zeitraums entspricht dies einer Verringerung um 24 % gegenüber dem Basisjahr 2019. |
7.2. Schlussfolgerung
|
(65) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass die Unionshersteller einen ernsthaften Schaden erleiden, der sich insbesondere in einem Rückgang der Produktion, der Verkäufe, des Marktanteils, der Beschäftigung, einer erheblichen Verhinderung einer Preiserhöhung und hohen Verlusten im Bezugszeitraum niederschlägt. Die jüngsten Daten bestätigten auch, dass sich die Lage im letzten Teil des Zeitraums verschlechtert. |
8. SCHADENSURSACHE
|
(66) |
Die Kommission prüfte, ob die gestiegenen Einfuhren ernsthaften Schaden für die Unionshersteller verursachten. Darüber hinaus prüfte die Kommission, ob andere bekannte Faktoren die Unionshersteller zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, die das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren infrage stellen könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die Einfuhren nicht den gestiegenen Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Anstieg der Herstellkosten aufgrund der hohen Energiepreise, Ausfuhrleistung der Unionshersteller und Einfuhren aus der Ukraine und Kenia. Wie in Abschnitt 4 dargelegt, führte Kenia die betroffene Ware im Bezugszeitraum nicht in die Union aus. |
8.1. Gestiegene Einfuhren
|
(67) |
Wie bereits festgestellt, ist die von den Unionsherstellern hergestellte Ware der betroffenen Ware gleichartig oder konkurriert unmittelbar mit ihr. Sie weist dieselben grundlegenden Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf und wird über ähnliche oder identische Vertriebskanäle verkauft. |
|
(68) |
Wie in Abschnitt 4 dargelegt, stieg die Gesamtmenge der Einfuhren im letzten Teil des Zeitraums im Vergleich zu 2019 und insbesondere ab 2021 erheblich an, und zwar um 13 %. Zu Beginn des Bezugszeitraums, d. h. in den Jahren 2019 und 2020, verzeichneten die Unionshersteller Verluste von rund 10 %, während die Einfuhren noch auf einem niedrigeren Niveau lagen. Diese schlechte Wirtschaftsleistung der Unionshersteller lässt sich durch den allgemeinen Konjunkturabschwung in der Union und insbesondere den erheblichen Rückgang der Stahlproduktion im Jahr 2019 und im COVID-19-Zeitraum erklären. Die Rohstahlproduktion ging im Vergleich zu 2018 um 6 % zurück, und auch das Schmelzen von nicht rostendem Stahl ging gegenüber 2018 um 8,1 % zurück (18). Dies führte zu einem erheblichen Preisrückgang bei der betroffenen Ware und damit zu Verlusten für die Unionshersteller (19). Auch die Einfuhrmenge ging zwischen 2019 und 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie zurück, und zwar um 11 Prozentpunkte; dies fiel mit einem allgemeinen Rückgang des Verbrauchs zusammen. Dieser Rückgang der Einfuhren führte jedoch nicht zu einem Rückgang ihres Marktanteils, der trotz der durch die COVID-19-Pandemie verursachten allgemeinen Marktstörung leicht anstieg (um 2 %). Nach der wirtschaftlichen Erholung im Jahr 2021 stiegen die Einfuhren auf ein hohes Niveau und blieben auf diesem Niveau, obwohl der Verbrauch im letzten Teil des Zeitraums im Vergleich zu 2021 um 19 Prozentpunkte zurückging. Zusätzlich zum Mengendruck durch die gestiegenen Einfuhren lag der durchschnittliche Einfuhrpreis seit 2021 um 5 % bis 17 % unter dem Verkaufspreis der Unionshersteller. Dieser Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren seit 2021 fiel zeitlich mit einem erheblichen Marktanteilsverlust von 10 Prozentpunkten bei den Unionsherstellern und der kontinuierlichen Abwärtsentwicklung der Rentabilität auf 20 % im letzten Teil des Zeitraums zusammen. |
|
(69) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass der Anstieg der Einfuhren nicht ausreiche, um einen ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union zu verursachen. Stattdessen deuteten diese Einfuhrtrends lediglich auf Schwankungen hin, die mit der weltweiten Erholung nach der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stünden. |
|
(70) |
Nach der Pandemie kam es zu einem starken und plötzlichen Anstieg der Einfuhren, der sowohl direkt als auch indirekt Druck auf die Unionshersteller ausübte und zu einem Rückgang ihres Inlandsmarktanteils führte. An den Geschäftsergebnissen der Unionshersteller ist abzulesen, dass das Problem nicht einfach nur der Wiederanlauf der globalen Lieferketten war. Vielmehr kam es zu einem erheblichen Zustrom von Einfuhren auf den Unionsmarkt, die über dem Niveau im Zeitraum 2016-2019 lagen; hinzu kamen die niedrigen Preise der Einfuhren, die eine Erhöhung der Verkaufspreise der Union verhinderten und die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft gefährden. |
|
(71) |
Die Kommission stellte daher fest, dass zwischen dem Anstieg der Einfuhren und dem ernsthaften Schaden für die Unionshersteller ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht. |
8.2. Andere bekannte Faktoren
|
(72) |
Um sicherzustellen, dass der ernsthafte Schaden nicht auf andere Faktoren als die gestiegenen Einfuhren zurückzuführen ist, untersuchte die Kommission, ob sonstige Faktoren zu dem ernsthaften Schaden für die Unionshersteller beigetragen haben könnten und um die Auswirkungen dieser Faktoren von den Auswirkungen der gestiegenen Einfuhren abzugrenzen; dadurch soll festgestellt werden, ob ein echter und wesentlicher Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung besteht. |
|
(73) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die Unionshersteller eher unter den hohen Energiepreisen in der Union als unter den gestiegenen Einfuhren litten. Tatsächlich sind die Energiepreise in der Union im Allgemeinen höher als in einigen anderen Teilen der Welt. Unter normalen Marktbedingungen können die Hersteller jedoch Kostensteigerungen in ihren Verkaufspreisen weitergeben, um angemessene Gewinne zu erzielen. Die gestiegenen Einfuhren haben die Unionshersteller daran gehindert, ihre Verkaufspreise ausreichend zu erhöhen, um den Anstieg des Strompreises zu decken. Wie in Erwägungsgrund 61 dargelegt, sind die Unionshersteller gezwungen, die von den großen globalen Herstellern diktierten Preisbedingungen zu akzeptieren. Infolgedessen konnten sie ihre Preise trotz des unvermeidlichen Anstiegs ihrer Kosten aufgrund der steigenden Energiekosten nicht erhöhen. Somit ist die Ursache für die Schädigung nicht der Kostenanstieg als solcher, sondern die Tatsache, dass die Unionshersteller aufgrund der gestiegenen Einfuhren nicht in der Lage waren, diese Kostensteigerungen in ihren Verkaufspreisen exakt widerzuspiegeln. |
|
(74) |
Die Kommission analysierte auch die Auswirkungen der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine und kam zu dem Schluss, dass diese Einfuhren nicht zu dem ernsthaften Schaden beigetragen haben, der bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Schutzmaßnahme (Parallelität) erfüllt sind, berücksichtigt wird. Wie bereits in Abschnitt 4 dargelegt, wurden Einfuhren aus der Ukraine von dieser Schutzmaßnahmenuntersuchung ausgenommen. Im Jahr 2019 machten die Einfuhren aus der Ukraine 21 % der gesamten Einfuhren in die EU aus, im Jahr 2024 waren es nur noch 4 %. Demnach machten die Einfuhren aus der Ukraine keinen wesentlichen Teil der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union aus. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine nicht zu dem ernsthaften Schaden beigetragen haben, der den Unionsherstellern entstanden ist. |
|
(75) |
Die Kommission bewertete auch die Ausfuhrleistung der Unionshersteller, und zwar anhand der Daten in den Fragebogenantworten. Die Ausfuhren gingen im Bezugszeitraum um 52 % zurück. Gemessen am letzten Teil des Zeitraums ist der Rückgang sogar noch ausgeprägter und belief sich seit 2019 auf 72 %. Angesichts der weltweiten Überkapazität und der Preissetzungsmacht globaler Akteure wie China und Indien standen die Unionshersteller auch auf den Ausfuhrmärkten unter Druck. |
|
(76) |
Demzufolge hat die Kommission keine sonstigen Faktoren ermittelt, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und dem ernsthaften Schaden für die Unionshersteller abschwächen könnten. |
8.3. Schlussfolgerung
|
(77) |
Die Kommission stellte fest, dass zwischen den gestiegenen Einfuhren der betroffenen Ware und dem ernsthaften Schaden für die Unionshersteller ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Wie vorstehend dargelegt, haben die hohen Energiepreise, andere Einfuhren und die Ausfuhrleistung vielleicht zu dem ernsthaften Schaden für die Unionshersteller beigetragen, den ursächlichen Zusammenhang jedoch nicht abgeschwächt. |
9. UNIONSINTERESSE
|
(78) |
Die Kommission prüfte ferner, ob zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung einer Maßnahme aufgrund dieser Untersuchung sprechen. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen der Unionshersteller, der Einführer und der Verwender. |
|
(79) |
Der Wirtschaftszweig der Union umfasst sieben Hersteller, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union ansässig sind und bei denen im Jahr 2024 direkt über 1 800 Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der betroffenen Ware beschäftigt waren. |
|
(80) |
Es wurde festgestellt, dass dem Wirtschaftszweig der Union durch einen Anstieg der Einfuhren ernsthafter Schaden entsteht. |
|
(81) |
Ferrolegierungen sind von entscheidender Bedeutung für die Herstellung hochwertiger Stahl- und Metalllegierungen, die in der Automobilindustrie, in der Luft- und Raumfahrt, im Baugewerbe und in der Elektronikindustrie verwendet werden. Es liegt im Interesse der Union, über eine wettbewerbsfähige und gesunde Ferrolegierungsindustrie zu verfügen, die eine breite Palette nachgelagerter Herstellungstätigkeiten unterstützt und die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit erhöht. |
|
(82) |
Angesichts der Störungen der globalen Lieferkette, die Schwachstellen offenbaren, gewährleistet eine lebensfähige Ferrolegierungsindustrie, dass die Union ihre industrielle Produktion und strategische Autonomie auch in Zeiten globaler Unsicherheit aufrechterhalten kann. |
|
(83) |
In diesem Zusammenhang brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass die Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Anstieg der Rohstoffpreise für bestimmte Stahlhersteller führen und die Verfügbarkeit von Ferrolegierungen für EU-Stahlhersteller einschränken würde. Zudem könnte eine solche Maßnahme die gesamte Aluminiumlieferkette in der Union stören und die Herstellkosten erhöhen. Einige interessierte Parteien äußerten Bedenken, dass die Bezugsquellen jetzt schon begrenzt seien und die vorgeschlagene Schutzmaßnahme zu einer Angebotsverknappung führen könnte. Außerdem sei die Ware entweder nicht von Unionsherstellern erhältlich oder nicht ausreichend verfügbar. |
|
(84) |
Verwender und Einführer suchen im Allgemeinen den geringstmöglichen Preis. Es liegt jedoch auch in ihrem Interesse, in der Union eine wettbewerbsfähige und lebensfähige Industrie als zuverlässige Bezugsquelle zu haben. Schutzmaßnahmen sollen die heimische Industrie vor gestiegenen Einfuhren und dem damit einhergehenden ernsthaften Schaden schützen. Auf diese Weise fördern sie die Beschäftigung im Inland und helfen zentralen Wirtschaftszweigen wie dem für Ferrolegierungen, dem Einfuhrdruck standzuhalten. |
|
(85) |
Gleichzeitig ist es angezeigt, eine ausreichende Verfügbarkeit von Ferrolegierungen für die Verwender sicherzustellen. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Schutzmaßnahme in Form eines spezifischen Zollkontingents je Warentyp es ermöglicht, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Hersteller und der Verwender zu finden, um einerseits dem durch gestiegene Einfuhren verursachten ernsthaften Schaden entgegenzuwirken und andererseits erhebliche zollfreie Einfuhren in die Union zu ermöglichen. Auf diese Weise wird ein wirksamer Wettbewerb zwischen den Einfuhren und der Produktion in der Union sichergestellt und somit das Risiko von Engpässen gemindert. Ein außerhalb des Kontingents erhobener Zoll in angemessener Höhe gewährleistet auf dem Unionsmarkt ein Preisniveau, das es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, mit den Einfuhren zu konkurrieren. |
|
(86) |
Die Maßnahme wird auch als Katalysator für die Entwicklung und Stärkung der Produktionskapazitäten der Union dienen. Die Einführung eines variablen außerhalb des Kontingents erhobenen Zolls wird es den Unionsherstellern ermöglichen, ihre Produktion wieder aufzunehmen und zu steigern und ihre Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen. Dies wird langfristig dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union tragfähiger und wettbewerbsfähiger ist. |
|
(87) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen und einer sorgfältigen Prüfung der verschiedenen Interessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Interesse der Union liegt, die Schutzmaßnahme in Form spezifischer Zollkontingente je Warentyp zu erlassen, die eine bestimmte Menge an Einfuhren zollfrei zulässt und eine Erhöhung der Zölle für Einfuhren vorsieht, die die Kontingentsmengen überschreiten. Der außerhalb des Kontingents erhobene Zoll wird anhand der Differenz zwischen einem festgelegten Preisschwellenwert und dem tatsächlichen Einfuhrpreis festgesetzt. Diese ausgewogene Maßnahme würde nach wie vor Einfuhren von Ferrolegierungen in die Union ermöglichen und gewährleisten, dass der Bedarf der nachgelagerten Wirtschaftszweige weiterhin durch ausländische Zulieferung gedeckt wird, während gleichzeitig ein tragfähiges Preisniveau für den Wirtschaftszweig der Union sichergestellt wird. |
|
(88) |
Die Unionshersteller von Ferrolegierungen sind für die wirtschaftliche Stabilität und die langfristige Resilienz der Union von strategischer Bedeutung. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Schutzmaßnahme im Interesse der Union liegt. |
10. AUSSCHLUSS BESTIMMTER LÄNDER VOM ANWENDUNGSBEREICH DER MAẞNAHME
|
(89) |
Im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 und den internationalen Verpflichtungen der Union darf die Maßnahme nicht auf Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO oder Algerien (20) angewandt werden, solange der Anteil der Einfuhren der betreffenden Ware in die Union 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Union entfallen. |
|
(90) |
Sofern in Anhang I nicht ausdrücklich angegeben, hat die Kommission festgestellt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Entwicklungsländern, die WTO-Mitglieder sind, und Algerien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorgenannten Ausnahmeregelung erfüllen. |
|
(91) |
Wie in Abschnitt 4 dargelegt, müssen darüber hinaus aufgrund geltender Unionsvorschriften Einfuhren aus der Ukraine von der Anwendung der Schutzmaßnahme ausgenommen werden. Die Union hat die Verordnung (EU) 2025/1153 (21) zur Aussetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/478 im Hinblick auf die Einfuhr ukrainischer Waren in die Union angenommen. Gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit der WTO-Anforderung der Parallelität wurden Einfuhren aus der Ukraine von dieser Schutzmaßnahmenuntersuchung ausgenommen (22). |
11. VERPFLICHTUNGEN, DIE SICH AUS BESTIMMTEN BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN DER UNION UND DRITTLÄNDERN ERGEBEN
|
(92) |
Die Kommission hat sichergestellt, dass diese Maßnahme mit den Verpflichtungen der Union aus bilateralen oder regionalen Handelsabkommen mit Drittländern vereinbar ist. |
|
(93) |
In Bezug auf Einfuhren aus Norwegen und Island (aus Liechtenstein gibt es keine Einfuhren) erfüllt die Maßnahme die Anforderungen der Artikel 112 und 113 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“). Die Kommission hat insbesondere festgestellt, dass ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten sektoraler Art bei den Herstellern von Ferrolegierungen in der Union anhalten können. |
|
(94) |
Erstens stellte die Kommission fest, dass die in Abschnitt 7 beschriebene wirtschaftliche Schädigung bestimmten Unionsherstellern von Ferrolegierungen zugefügt wird und dass diese Hersteller einen gesonderten Wirtschaftszweig im Sinne des Artikels 112 des EWR-Abkommens darstellen. Die Hersteller üben die gleiche oder eine ähnliche Art von Wirtschaftstätigkeiten aus, d. h. die Produktion der betroffenen Ware. Die Waren der Unionshersteller sind für dieselbe Art nachgelagerter Wirtschaftszweige bestimmt, und sie alle nutzen ähnliche Absatzkanäle für die betroffene Ware (vgl. Abschnitt 2). Die Herstellung von Ferrolegierungen ist daher eine Tätigkeit, die als „Sektor“ eingestuft werden kann, sodass ernsthafte Schwierigkeiten für diese Hersteller als „sektoral“ eingestuft werden können. |
|
(95) |
Zweitens gelangte die Kommission auf der Grundlage der in Abschnitt 7 beschriebenen sektorspezifischen Wirtschafts- und Finanzindikatoren zu dem Schluss, dass die Unionshersteller einen ernsthaften Schaden erlitten haben. Dieselben Indikatoren belegen die ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 112 des EWR-Abkommens in den letzten Jahren des Bezugszeitraums, d. h. in den Jahren 2023 und 2024. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch die Menge und die Preise der Einfuhren aus den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten. Im Jahr 2024 entfielen 47,4 % der gesamten EU-Einfuhren der betroffenen Ware in die Union auf Norwegen und Island. Diese führten zu Preisen in die Union aus, die in etwa denen der Unionshersteller entsprachen und über den Preisen für Einfuhren aus anderen Ursprungsländern lagen. Obwohl diese Preise höher waren als die Preise der Einfuhren aus anderen Ursprungsländern, übten sie auf die Unionshersteller, die zu etwa dem gleichen Preisniveau verkauften, Wettbewerbsdruck aus und verhinderten dadurch auch eine Preiserhöhung, denn die Unionshersteller konnten ihre Preise nicht auf ein zur Kostendeckung ausreichendes Niveau anheben. |
|
(96) |
Drittens ist angesichts der Tatsache, dass die Bedingungen für die ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten seit zwei Jahren bestehen und es keine Anzeichen für eine baldige Besserung gibt, davon auszugehen, dass diese Situation andauern wird und somit die ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 112 des EWR-Abkommens fortbestehen werden. |
|
(97) |
Viertens prüfte die Kommission, welche Art von Maßnahme unbedingt erforderlich wäre, um Abhilfe zu schaffen, und das Funktionieren des EWR-Abkommens am wenigsten beeinträchtigen würde. Gleichzeitig prüfte die Kommission auch, welche Art von Maßnahme es den Unionsherstellern ermöglichen würde, ihre Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen und sich von ihren Verlusten zu erholen. |
|
(98) |
Die Kommission beschloss, eine Maßnahme in Form von spezifischen Zollkontingenten je Warentyp und einer Erhöhung des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes einzuführen, die auf der Grundlage der Differenz zwischen dem festgelegten Preisschwellenwert und dem tatsächlichen Einfuhrpreis, wie in Abschnitt 12 erläutert, festgelegt wurden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Form der Maßnahme den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen würde, seinen Marktanteil und seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen, und Einfuhren aus dem EWR angehörenden EFTA-Staaten weiterhin ermöglichen würde, mit möglichst geringen Störungen. Insbesondere wurde die Maßnahme so gewählt, dass der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile zurückgewinnen konnte, ohne Verluste zu erleiden, und dass sie über einen ausreichend langen Zeitraum gilt, der es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, sich von den ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu erholen. Der Anwendungsbereich der Maßnahme wurde auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Produktähnlichkeit, Substituierbarkeit und Ausmaß der Marktstörung sorgfältig festgelegt, sodass die Maßnahme für eine bestimmte Ware gilt, deren Einfuhrmengen und -preise die ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten verursacht haben. Dadurch werden die Verhältnismäßigkeit und die Einhaltung des EWR-Abkommens gewährleistet, wonach die Maßnahme in Umfang und Dauer unbedingt erforderlich sein muss. |
|
(99) |
Die Kommission verpflichtet sich, das Funktionieren der Schutzmaßnahmen kontinuierlich zu überwachen und alle drei Monate Konsultationen mit Norwegen und Island zu führen, um die Maßnahme vor dem geplanten Auslaufdatum aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich einzuschränken. Als Grundlage für diese Konsultationen sowie für die Prüfung durch die Mitgliedstaaten, ob die Geltungsdauer oder die Parameter der Maßnahmen geändert werden sollten, sollte die Kommission regelmäßig eine Bewertung der Lage vornehmen und zumindest am Ende jedes Jahres seit der Einführung der Maßnahmen eine Überprüfung in Erwägung ziehen. Die Kommission sollte die erste Überprüfung in jedem Fall spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Maßnahmen einleiten. |
|
(100) |
Bei der Durchführung solcher Überprüfungen sollte die Kommission unter anderem prüfen, ob die Anwendung der Schutzmaßnahmen nachteilige Folgen für bestimmte nachgeschaltete Verwender, einschließlich in bestimmten Mitgliedstaaten oder Regionen der Union, hat. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, ob die Produktion der Unionshersteller ausreicht, um die betroffenen Waren in Mengen zu liefern, die nicht zu einer Verknappung oder einem nicht nachhaltigen Preisanstieg führen, und geeignete Anpassungen der Maßnahmen vorschlagen. |
|
(101) |
Was andere regionale oder bilaterale Handelsabkommen der Union mit Drittländern betrifft, so hat die Kommission, wie in Abschnitt 12 dargelegt, beschlossen, eine Maßnahme in Form spezifischer Zollkontingente je Warentyp in Verbindung mit einer Erhöhung des Zollsatzes für Einfuhren außerhalb des Kontingents einzuführen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Annahme einer solchen Maßnahme die am wenigsten störende Maßnahme für die Fortsetzung des bilateralen Handels mit allen Freihandelspartnern der Union darstellt. |
|
(102) |
Darüber hinaus stützt sich die Union in Fällen, in denen diese regionalen oder bilateralen Abkommen die Einführung von Schutzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens nicht automatisch zulassen, auf Bestimmungen in diesen Abkommen, die eine Schutzmaßnahme zulassen. Die Kommission hat sichergestellt, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der Partner, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht, im Einklang mit dem geltenden bilateralen Abkommen erfüllt wird. |
|
(103) |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Umfangs und der Ergebnisse der Untersuchung schwerwiegende Störungen im Sektor Ferrolegierungen vorliegen und dass daher Schutzmaßnahmen auch nach Artikel 26 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1972 (23), Artikel 26 des Freihandelsabkommens mit den Färöern (24), Artikel 60 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 im Anhang zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (25)sowie nach den Assoziierungsabkommen mit Marokko (26), Tunesien (27), Jordanien (28), Israel (29) und Palästina (30) und dem Abkommen über Zusammenarbeit und Zollunion mit San Marino (31) und dem Kooperationsabkommen mit der Arabischen Republik Syrien (32) gerechtfertigt sind. Aus denselben Gründen und da zusätzlich bilaterale Einfuhren als Teil aller Einfuhren zu den schwerwiegenden Störungen des Sektors beigetragen haben, sind Schutzmaßnahmen nach Artikel 15 des derzeit geltenden Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit mit Mexiko (33) ebenfalls zulässig. Schließlich wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Nordmazedonien in die Union im Untersuchungszeitraum gestiegen waren und zu der ernsthaften Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union für Ferrolegierungen beitrugen. Diese Einfuhren erfüllen daher die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen nach Artikel 37 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (34). |
12. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND ANNAHME DER MAẞNAHME
12.1. Annahme der Maßnahme
|
(104) |
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Unionshersteller von Ferrolegierungen durch die gestiegenen Einfuhren von Ferrolegierungen einen ernsthaften Schaden erleiden und dass es im Interesse der Union liegt, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einen weiteren Anstieg der Einfuhren und eine weitere Verschlechterung der Lage der Unionshersteller zu verhindern. |
12.2. Art und Höhe der Maßnahme
12.2.1. Zollkontingent je Warentyp
|
(105) |
Bei der Auswahl der geeigneten Art der Maßnahme berücksichtigte die Kommission folgende Elemente. Erstens das Vorliegen eines ernsthaften Schadens für die Unionshersteller. Zweitens ist es wünschenswert, dass die Unionshersteller ihre Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangen und gleichzeitig eine geeignete Auswahl an Bezugsquellen in der Union erhalten bleibt und eine kalibrierte Wirkung auf die Einfuhren und die Preise erzielt wird. |
|
(106) |
Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass, wie in Erwägungsgrund 87 erwähnt, ein spezifisches Zollkontingent je Warentyp in Verbindung mit einem variablen Zollsatz außerhalb des Kontingents die wirksamste Form der Maßnahme zum Ausgleich verschiedener Interessen darstellt. |
|
(107) |
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 soll ein Kontingent in der Regel in Höhe des Durchschnitts der Einfuhren in den drei letzten repräsentativen Jahren festgelegt werden. |
|
(108) |
Diese Bestimmung gilt jedoch für mengenmäßige Beschränkungen, d. h. für Maßnahmen in Form eines Kontingents. Wie die einschlägige Rechtsprechung bestätigt (35), stellt ein Zollkontingent keine mengenmäßige Beschränkung im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen dar, weshalb die Festlegung der Höhe eines Zollkontingents nicht an diesen Artikel gebunden ist. |
|
(109) |
Um einen wirksamen Schutz der Unionshersteller zu gewährleisten und ihre Fähigkeit, sich zu erholen und mit den Einfuhren zu konkurrieren, zu verbessern, hält es die Kommission für erforderlich, die Kontingente 25 % unter dem Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 2022, 2023 und 2024 festzusetzen. |
|
(110) |
Diese Zahl wird berechnet, indem ein nachhaltiger Marktanteil (30-40 %) ermittelt wird, der es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen würde, sich von der Schädigung zu erholen und gleichzeitig angemessene Bezugsquellen für die nachgeschalteten Verwender aufrechtzuerhalten. |
12.2.2. Variabler Zollsatz außerhalb des Kontingents
|
(111) |
Der Zollsatz außerhalb des Kontingents sollte ein variabler Zoll in Form einer Zollerhöhung sein, die sich nach der Differenz zwischen der festgelegten Preisschwelle und dem tatsächlichen Einfuhrpreis richtet. Bei Einfuhren in Höhe oder oberhalb der Preisschwelle wäre kein zusätzlicher Zoll zu entrichten. Bei Einfuhren zu einem Preis unterhalb der festgelegten Schwelle sollte der Zoll der Differenz zwischen dem Nettopreis frei Grenze der Union und der für die einzelnen Warentypen ermittelten Preisschwelle entsprechen. |
|
(112) |
Die Preisschwelle wird unter Zugrundelegung eines nicht schädigenden Preises für die Einfuhren von Ferrolegierungen festgesetzt. Im Anschluss an eine eingehende Untersuchung, die eine umfassende Schadensanalyse, eine Analyse der Schadensursache und eine Bewertung des Unionsinteresses umfasste, ermittelte die Kommission das nicht schädigende Preisniveau, indem sie für jeden Warentyp das gegenwärtige Verkaufspreisniveau berücksichtigte. Die Kommission stützte sich auf die Kosten der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer je Warentyp und addierte dazu Befolgungskosten, Investitionen und eine Zielgewinnspanne. |
|
(113) |
In Bezug auf die Befolgungskosten bewertete die Kommission die künftigen Kosten zur Gewährleistung der Einhaltung des Emissionshandelssystems der Union (im Folgenden „EU-EHS“), das ein Eckpfeiler der Politik der Union zur Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen ist. Diese zusätzlichen Kosten wurden auf der Grundlage des geschätzten Preises der Unionszertifikate berechnet, die vom Wirtschaftszweig der Union gekauft werden müssen. Bei den zusätzlichen Kosten wurden auch die indirekten CO2-Kosten berücksichtigt, die sich aus einem Anstieg der Strompreise im selben Zeitraum ergaben. |
|
(114) |
Darüber hinaus prüfte die Kommission die Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. |
|
(115) |
Bei der Festlegung der Preisschwelle berücksichtigte die Kommission das Rentabilitätsniveau, das unter normalen Marktbedingungen zu erwarten ist, und das erforderlich ist, um langfristige Verluste zu decken, die Investitionskapazität auf eine gesunde Grundlage zu stellen und künftige regulatorische Verpflichtungen zu erfüllen. Die Nettogewinnspanne für diese Art von kapitalintensivem Wirtschaftszweig beträgt etwa 12,45 % und hängt von Faktoren wie der Art der hergestellten Legierung, den Energieverträgen und der Produktionseffizienz ab (36). |
12.2.3. Geltende Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen
|
(116) |
Die Kommission erkennt an, dass eine Kumulierung von Antidumping-/Antisubventionsmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen zu einer größeren Wirkung als wünschenswert führen kann. |
|
(117) |
Die Kommission weist darauf hin, dass Antidumping- und Ausgleichszölle keine Abschottung des Unionsmarkts zum Ziel haben, sondern lediglich schädigenden Handelspraktiken entgegenwirken sondern. So sind diese Maßnahmen auf länderspezifische Situationen mit Dumping- und Subventionierungspraktiken ausgerichtet, sie haben einen anderen Anwendungsbereich und ein anderes Ziel als die mit dieser Verordnung eingeführten Schutzmaßnahmen, und sie schließen sich nicht gegenseitig aus. |
|
(118) |
Damit bei einer Überschreitung des Zollkontingents doppelte Sanktionen vermieden werden, werden die geltenden Antidumping- und Ausgleichszölle in voller Höhe ausgesetzt oder zumindest verringert, um zu gewährleisten, dass die kombinierte Wirkung dieser Maßnahmen nicht die höchste Stufe der geltenden Schutzmaßnahmen oder Antidumping- bzw. Ausgleichszölle überschreitet. |
|
(119) |
Zwecks Vergleich der vorgeschlagenen Preisschwelle mit Antidumping- und Ausgleichszöllen wird die Kommission sie als Wertzoll quantifizieren. |
|
(120) |
Dies betrifft die Durchführungsverordnung (EU) 2020/909 der Kommission (37) zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium. Der Antidumpingzoll sollte ab der ersten Tonne gelten, bis die Zollkontingente für Ferrosilicium ausgeschöpft sind und die in dieser Verordnung festgelegte Preisschwelle für die Mengen außerhalb des Kontingents gilt. |
12.3. Verwaltung der Zollkontingente
|
(121) |
Auf der Grundlage von Erwägungen des Unionsinteresses und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung der Zollkontingentsmengen vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese einerseits länderspezifischen Kontingenten für Länder, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung mit dem betreffenden Warentyp haben, und andererseits allen anderen Ursprungsländern zugewiesen werden sollten. |
|
(122) |
Im Sinne dieser Verordnung wird die Auffassung vertreten, dass Länder mit einem Anteil von über 5 % der Einfuhren des betroffenen Warentyps in den letzten drei Jahren ein starkes Lieferinteresse haben. Ein Restkontingent auf der Grundlage des Durchschnitts der verbleibenden Einfuhren aus den letzten drei Jahren sollte allen anderen Lieferländern zugeteilt werden. Das Restkontingent sollte in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (38) ausgefüllt werden. Diese Art der Verwaltung verlangt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. |
|
(123) |
Ob Einfuhren aus Entwicklungsländern von der Anwendung der Zollkontingente ausgenommen werden, hängt von dem Ursprung der Waren ab. Daher sollten die derzeit in der Union geltenden Kriterien für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs angewandt werden. |
12.4. Geltungsdauer
|
(124) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme für einen Zeitraum von drei Jahren gelten sollte, der am 17. November 2028 ausläuft. |
|
(125) |
Da die Geltungsdauer der Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr ist, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren. Nach Ansicht der Kommission ist die geeignetste Möglichkeit für die Liberalisierung der Maßnahme die Erhöhung der zollfreien Kontingentsmenge um 0,1 % nach jedem Jahr. Die erste Liberalisierung findet am 18. November 2026 statt, die zweite am 18. November 2027. |
13. SCHLUSSBEMERKUNGEN
|
(126) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (39) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
|
(127) |
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls, einschließlich der Struktur des Wirtschaftszweigs der Union und der erheblichen Komplexität sowohl der Untersuchung als auch der Bewertung des Unionsinteresses, war eine umfassende wirtschaftliche und rechtliche Prüfung erforderlich. Diese Elemente stellen außergewöhnliche und zwingende Gründe dar, die die Anwendung von Dringlichkeitserwägungen und somit das Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung rechtfertigen. Im Interesse der Gewährleistung des wirksamen Funktionierens der Schutzmaßnahmen und der Einhaltung von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 sowie von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 sollte die Kommission die Durchführungsverordnung spätestens am 18. November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, und die Maßnahmen sollten unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung gelten. |
|
(128) |
Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 werden für die Einfuhr von Ferrolegierungen der KN-Codes (7202 11 , 7202 19 , 7202 21 , 7202 29 , 7202 30 , 7202 99 30 ) (Anhang II) in die Union spezifische Zollkontingente für eine Dauer von drei Jahren eröffnet.
(2) Ein Teil der Zollkontingente wird den in Anhang III genannten Ländern zugeteilt, ein weiterer Teil wird anderen Ländern zugeteilt, und zwar für die in Anhang III genannten Zeiträume.
(3) Sind die entsprechenden Zollkontingente ausgeschöpft oder kommen die Einfuhren der Warentypen nicht in den Genuss des entsprechenden Zollkontingents, so gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Waren ein außerhalb des Kontingents anwendbarer variabler Zollsatz, der der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten festgelegten Preisschwelle und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, entspricht, wenn Letzterer niedriger ist als die genannte Preisschwelle. Es wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union mindestens der in Anhang II aufgeführten festgelegten Preisschwelle entspricht.
(4) Die Ziehung aus den Quartalskontingenten endet am zwanzigsten Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jedes Quartals werden die ungenutzten Zollkontingentmengen nicht auf das nächste Quartal übertragen. Der ungenutzte Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents wird nicht übertragen.
(5) Die Antidumping-/Ausgleichszölle auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren gelten so lange, bis die betreffenden Zollkontingente überschritten werden und die Schutzmaßnahme anwendbar wird.
Artikel 2
(1) Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 3
Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Warentypen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Union sind und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, unterliegen nicht der im Anhang II festgelegten Preisschwelle und können in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 5
In Anhang I sind für die betroffene Ware die Entwicklungsländer, in denen die Waren ihren Ursprung haben, genannt, für die die in Artikel 1 festgelegte Maßnahme gilt.
Artikel 6
Für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kenia und der Ukraine gilt die Maßnahme des Artikels 1 nicht.
Artikel 7
Die Kommission überprüft die Maßnahmen während des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums, spätestens jedoch ein Jahr nach deren Inkrafttreten, wenn sich die Umstände unter anderem aufgrund der unzureichenden Verfügbarkeit von Ferrolegierungen oder aufgrund von nicht nachhaltigen Preiserhöhungen für bestimmte nachgeschaltete Verwender verändern.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/478/oj).
(2) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/2017-05-19).
(3) Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Schlussakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten - Übereinkommen - Vereinbarte Niederschrift - Erklärungen einzelner oder mehrerer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj).
(4) Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Legierungselementen auf Mangan- und Siliciumbasis, C/2024/9248 (ABl. C, C/2024/7541, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7541/oj).
(5) Bekanntmachung der Verlängerung der Frist für die laufende Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Legierungselementen auf Mangan- und Siliciumbasis, C/2025/6211 (ABl. C, C/2025/5015, 16.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5015/oj).
(6) Anhang 1 des Antrags – Interchangeability between different product-types, Sherlock-Registriernummer: ted25.002049.
(7) Ferroglobe PLC – Produktübersicht.
(8) Verordnung (EU) 2025/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2025 zur Aussetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/478 im Hinblick auf die Einfuhr ukrainischer Waren in die Union (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1153/oj).
(9) Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kenia (ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj).
(10) WoodMackenzie, Antrag Euroalliages, Anhang 5.
(12) Mexiko 2023: Antidumpingmaßnahme gegen Indien betreffend FeMn, Mexiko 2016: Antidumpingmaßnahme gegen Indien betreffend FeSiMn, Südkorea 2023: Antidumpingmaßnahme gegen Indien betreffend FeSiMn, Ägypten 2020: Antidumpingmaßnahme gegen Indien betreffend FeSi, Russland 2023: Antidumpingmaßnahme gegen Georgien betreffend FeSiMn.
(13) US Federal Register 90 FR 14075, 90 FR 14077, 90 FR 14105, 90 FR 14108, 90 FR 14112, 90 FR 14114.
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2522/oj).
(15) WTO doc. WT/Let/1220.
(16) CRU Prices - BULK FERROALLOYS - Methodology and Definitions Guide.
(17) Commodities Research Unit (CRU) Index: CRU veröffentlicht Vergleichspreisindizes für verschiedene Waren, einschließlich Ferrolegierungen, die für die Vertragspreisbildung und Marktbewertung verwendet werden. CRU Group: Home - CRU Group; Anhang 17 des Antrags.
(18) Eurofer Annual Report 2020, https://www.eurofer.eu/publications/archive/annual-report-2020, und World Steel Statistical Yearbook 2024, https://worldsteel.org/media/publications/.
(19) Von der Kommission angeforderte Informationen, vorgelegt von Euroalliages, 30. Juni 2025.
(20) 2005/690/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/690/oj).
(21) Verordnung (EU) 2025/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2025 zur Aussetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/478 im Hinblick auf die Einfuhr ukrainischer Waren in die Union (ABl. L, 2025/1153, 5.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1153/oj).
(22) Mit dieser Maßnahme wird auch Nicht-WTO-Mitgliedstaaten dieselbe Behandlung wie WTO-Mitgliedstaaten gewährt.
(23) Artikel 26 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1972, (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/2840/oj).
(24) Artikel 26 des Freihandelsabkommens mit den Färöern (ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1997/126/2021-09-01).
(25) Artikel 60 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls, Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1972/2760(1)/oj).
(26) Artikel 25 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/204/oj).
(27) Artikel 25 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1998/238/2025-01-22).
(28) Artikel 24 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/357(1)/2021-09-01).
(29) Artikel 23 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, (ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/384/2013-07-01).
(30) Artikel 21 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1997/430/2021-09-01).
(31) Artikel 12 des Abkommens über Zusammenarbeit und Zollunion mit San Marino (ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/245/2008-02-01).
(32) Artikel 32 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1978/2216/1994-03-01).
(33) Artikel 15 des derzeit geltenden Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit mit Mexiko (ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/415/2021-01-01).
(34) Artikel 37 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/239(2)/2021-09-09).
(35) Bericht des WTO-Berufungsgremiums, US — Line Pipe, WT/DS202, Rn. 235.
(36) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1811 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 366 vom 15.10.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1811/oj).
(37) Durchführungsverordnung (EU) 2020/909 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland und in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/909/oj).
(38) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
(39) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ANHANG I
I.1 — Liste der Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, und Algerien
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Bahrein, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Chile, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Laos, Dschibuti, Dominika, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Eswatini, Fidschi, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kambodscha, Kasachstan, Kenia, Kirgisische Republik, Kolumbien, Kongo, Kuba, Macau, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Nordmazedonien, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Volksrepublik China, Zentralafrikanische Republik.
I.2 Liste der Warentypen der aus Entwicklungsländern stammenden Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten
|
Liste der Warentypen der aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten |
||||
|
Land/Warengruppe |
Ferromangan |
Ferrosilicium |
Ferrosiliciummagnesium |
Ferrosiliciummangan |
|
Brasilien |
|
X |
X |
|
|
China |
|
X |
X |
|
|
Georgien |
|
X |
|
X |
|
Indien |
X |
X |
X |
X |
|
Malaysia |
X |
X |
|
|
|
Südafrika |
X |
X |
|
X |
|
Thailand |
|
X |
X |
|
|
Sambia |
|
X |
|
X |
|
Alle anderen Entwicklungsländer |
|
X |
|
|
ANHANG II
Preisschwellenwert für die Erhöhung des Zollsatzes
|
Warennummer |
Warentyp |
HS-/KN-Codes |
Preisschwellenwert (in EUR/Tonne) |
|
1 |
Ferromangan |
7202 11 , 7202 19 |
1 316 |
|
2 |
Ferrosilicium |
7202 21 , 7202 29 |
2 408 |
|
3 |
Ferrosiliciummangan |
7202 30 |
1 392 |
|
4 |
Ferrosiliciummagnesium |
7202 99 30 |
3 647 |
ANHANG III
Mengen der Zollkontingente
|
Warentyp |
HS- und KN-Codes |
Zuteilung pro Land (falls zutreffend) |
Jahr 1 |
Jahr 2 |
Jahr 3 |
Preisschwellenwert |
Laufende Nummern |
|||||||||
|
Vom 18.11.2025 bis zum 17.2.2026 |
Vom 18.2.2026 bis zum 17.5.2026 |
Vom 18.5.2026 bis zum 17.8.2026 |
Vom 18.8.2026 bis zum 17.11.2026 |
Vom 18.11.2026 bis zum 17.2.2027 |
Vom 18.2.2027 bis zum 17.5.2027 |
Vom 18.5.2027 bis zum 17.8.2027 |
Vom 18.8.2027 bis zum 17.11.2027 |
Vom 18.11.2027 bis zum 17.2.2028 |
Vom 18.2.2028 bis zum 17.5.2028 |
Vom 18.5.2028 bis zum 17.8.2028 |
Vom 18.8.2028 bis zum 17.11.2028 |
|||||
|
Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen) |
Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen) |
Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen) |
||||||||||||||
|
Ferromangan |
7202 11 , 7202 19 |
Norwegen |
28 972,70 |
28 027,93 |
28 972,70 |
28 972,70 |
29 001,67 |
28 055,96 |
29 001,67 |
29 001,67 |
28 951,35 |
28 321,98 |
28 951,35 |
28 951,35 |
Siehe Anhang II |
09.8810 |
|
Indien |
17 625,79 |
17 051,04 |
17 625,79 |
17 625,79 |
17 643,42 |
17 068,09 |
17 643,42 |
17 643,42 |
17 612,81 |
17 229,92 |
17 612,81 |
17 612,81 |
Siehe Anhang II |
09.8815 |
||
|
Südafrika |
8 272,87 |
8 003,10 |
8 272,87 |
8 272,87 |
8 281,14 |
8 011,10 |
8 281,14 |
8 281,14 |
8 266,77 |
8 087,06 |
8 266,77 |
8 266,77 |
Siehe Anhang II |
09.8818 |
||
|
Malaysia |
6 765,92 |
6 545,29 |
6 765,92 |
6 765,92 |
6 772,68 |
6 551,83 |
6 772,68 |
6 772,68 |
6 760,93 |
6 613,95 |
6 760,93 |
6 760,93 |
Siehe Anhang II |
09.8819 |
||
|
Republik Korea |
4 832,82 |
4 675,23 |
4 832,82 |
4 832,82 |
4 837,65 |
4 679,90 |
4 837,65 |
4 837,65 |
4 829,26 |
4 724,28 |
4 829,26 |
4 829,26 |
Siehe Anhang II |
09.8820 |
||
|
Sonstige Länder |
5 557,54 |
5 376,31 |
5 557,54 |
5 557,54 |
5 563,09 |
5 381,69 |
5 563,09 |
5 563,09 |
5 553,44 |
5 432,71 |
5 553,44 |
5 553,44 |
Siehe Anhang II |
09.8665 |
||
|
Ferrosilicium |
7202 21 , 7202 29 |
Norwegen |
35 136,16 |
33 990,41 |
35 136,16 |
35 136,16 |
35 171,30 |
34 024,41 |
35 171,30 |
35 171,30 |
35 110,27 |
34 347,01 |
35 110,27 |
35 110,27 |
Siehe Anhang II |
09.8840 |
|
Island |
13 373,32 |
12 937,24 |
13 373,32 |
13 373,32 |
13 386,70 |
12 950,18 |
13 386,70 |
13 386,70 |
13 363,47 |
13 072,96 |
13 363,47 |
13 363,47 |
Siehe Anhang II |
09.8845 |
||
|
Kasachstan |
8 090,25 |
7 826,44 |
8 090,25 |
8 090,25 |
8 098,34 |
7 834,27 |
8 098,34 |
8 098,34 |
8 084,29 |
7 908,55 |
8 084,29 |
8 084,29 |
Siehe Anhang II |
09.8854 |
||
|
Brasilien |
6 316,02 |
6 110,06 |
6 316,02 |
6 316,02 |
6 322,34 |
6 116,17 |
6 322,34 |
6 322,34 |
6 311,37 |
6 174,16 |
6 311,37 |
6 311,37 |
Siehe Anhang II |
09.8898 |
||
|
Sonstige Länder |
24 984,27 |
24 169,56 |
24 984,27 |
24 984,27 |
25 009,25 |
24 193,73 |
25 009,25 |
25 009,25 |
24 965,86 |
24 423,13 |
24 965,86 |
24 965,86 |
Siehe Anhang II |
09.8666 |
||
|
Ferrosiliciummagnesium |
7202 99 30 |
China |
468,90 |
453,61 |
468,90 |
468,90 |
469,37 |
454,07 |
469,37 |
469,37 |
468,56 |
458,37 |
468,56 |
468,56 |
Siehe Anhang II |
09.8860 |
|
Brasilien |
99,81 |
96,55 |
99,81 |
99,81 |
99,91 |
96,65 |
99,91 |
99,91 |
99,73 |
97,56 |
99,73 |
99,73 |
Siehe Anhang II |
09.8701 |
||
|
Indien |
78,90 |
76,33 |
78,90 |
78,90 |
78,98 |
76,40 |
78,98 |
78,98 |
78,84 |
77,13 |
78,84 |
78,84 |
Siehe Anhang II |
09.8702 |
||
|
Thailand |
76,83 |
74,32 |
76,83 |
76,83 |
76,91 |
74,40 |
76,91 |
76,91 |
76,77 |
75,10 |
76,77 |
76,77 |
Siehe Anhang II |
09.8703 |
||
|
Sonstige Länder |
18,89 |
18,28 |
18,89 |
18,89 |
18,91 |
18,30 |
18,91 |
18,91 |
18,88 |
18,47 |
18,88 |
18,88 |
Siehe Anhang II |
09.8663 |
||
|
Ferrosiliciummangan |
7202 30 |
Norwegen |
37 067,71 |
35 858,98 |
37 067,71 |
37 067,71 |
37 104,78 |
35 894,84 |
37 104,78 |
37 104,78 |
37 040,40 |
36 235,18 |
37 040,40 |
37 040,40 |
Siehe Anhang II |
09.8888 |
|
Indien |
31 958,61 |
30 916,48 |
31 958,61 |
31 958,61 |
31 990,57 |
30 947,40 |
31 990,57 |
31 990,57 |
31 935,07 |
31 240,83 |
31 935,07 |
31 935,07 |
Siehe Anhang II |
09.8704 |
||
|
Sambia |
7 882,49 |
7 625,45 |
7 882,49 |
7 882,49 |
7 890,37 |
7 633,08 |
7 890,37 |
7 890,37 |
7 876,68 |
7 705,45 |
7 876,68 |
7 876,68 |
Siehe Anhang II |
09.8890 |
||
|
Sonstige Länder |
18 955,56 |
18 337,44 |
18 955,56 |
18 955,56 |
18 974,51 |
18 355,78 |
18 974,51 |
18 974,51 |
18 941,59 |
18 529,82 |
18 941,59 |
18 941,59 |
Siehe Anhang II |
09.8664 |
||
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2351/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)