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Document 32025R2033
Council Regulation (EU) 2025/2033 of 23 October 2025 amending Regulation (EU) No 833/2014 concerning restrictive measures in view of Russia’s actions destabilising the situation in Ukraine
Verordnung (EU) 2025/2033 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Verordnung (EU) 2025/2033 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
ST/12394/2025/INIT
ABl. L, 2025/2033, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2033/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2033 |
23.10.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/2033 DES RATES
vom 23. Oktober 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/2032 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. |
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(3) |
Am 23. Oktober 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/2032 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. |
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(4) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden 45 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Zu den mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 in diese Liste aufgenommenen Organisationen gehören bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und so die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, Mikroelektronik, unbemannte Luftfahrzeuge sowie für andere Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlicher Technologie, ermöglichen. |
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(5) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie durch Aufnahme von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. |
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(6) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird eine neue gezielte Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände eingeführt, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von Ultraviolett-Lampen für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich sind. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird auch die Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände geändert, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind. |
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(7) |
Um die Einnahmen Russlands weiter zu schmälern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, auf alle azyklischen Kohlenwasserstoffe ausgeweitet. |
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(8) |
Der Beschluss (GASP) 2025/2032 enthält weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Salze und Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien. |
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(9) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen erweitert. |
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(10) |
Um die Einnahmen Russlands aus der Ausfuhr fossiler Brennstoffe weiter zu schmälern, die Kosten der rechtswidrigen Handlungen Russlands in der Ukraine zu erhöhen und maximalen Druck auf Russland auszuüben, damit es seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine beendet, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 ein Verbot eingeführt, Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, unmittelbar oder mittelbar in der Union zu verkaufen, einzuführen oder zu verbringen sowie damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe bereitzustellen. Um den Wirtschaftsteilnehmern aus der Union, insbesondere in Bezug auf Unionseinführer von russischem Gas, ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu bieten und Klarheit über die geltenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts zu schaffen, ist es angezeigt zu betonen, dass dieses Verbot, das wie alle anderen Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbare Rechtswirkung hat und den Mitgliedstaaten oder den Wirtschaftsteilnehmern aus der Union keinen Ermessensspielraum lässt, eingehalten werden sollte und unabhängig von möglichen Maßnahmen im Rahmen anderer Rechtsgrundlagen für die Einfuhr, den Kauf oder die Verbringung von Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, gelten sollte. Bis zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte der Anwendungsbereich dieser Maßnahme ungeachtet anderer Rechtsakte mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beibehalten werden. |
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(11) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden zusätzliche Benennungen von Schiffen eingeführt, eines der Benennungskriterien geändert und damit zusammenhängende Bestimmungen über verbotene Dienste für benannte Schiffe geändert. Was das Verbot für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, Versicherungen und Rückversicherungen für benannte Schiffe bereitzustellen, anbelangt, so berührt die Benennung eines Schiffes nicht die Zahlung von Auszahlungen des betreffenden Versicherers des Schiffes an Personen und Organisationen, denen durch das Schiff ein Schaden entstanden ist, im Zusammenhang mit Ansprüchen, die aus Schadenfällen, die sich vor der Benennung des Schiffes ereignet haben, resultieren. |
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(12) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden bestimmte energiebezogene Ausnahmen vom Transaktionsverbot für zwei bestimmte staatseigene Unternehmen aufgehoben. |
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(13) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird das Transaktionsverbot ausgeweitet, das für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gilt, die mit dem System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (im Folgenden „SPFS“) der Zentralbank der Russischen Föderation (im Folgenden „Zentralbank Russlands“) oder der von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr sowie mit anderen Zahlungsdiensten, wie etwa dem russischen nationalen Zahlungskartensystem (Russian National Payment Card System – auf Russisch bzw. im Folgenden „Mir“) oder dem System für schnelle Zahlungen (Fast Payments System – im Folgenden „SBP“), die von der Zentralbank Russlands oder anderen russischen Organisationen eingerichtet wurden, verbunden sind. Ferner werden Ausnahmen für Transaktionen hinzugefügt, die für das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Drittländern erforderlich sind, sowie für Transaktionen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats getätigt werden, die in einem Drittland ansässig sind, für Transaktionen, die für bestehende Verträge und die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, und für ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland. |
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(14) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute aus Drittländern sowie Anbieter von Krypto-Diensten auch auf Organisationen ausgeweitet, die Zahlungsdienste erbringen, insbesondere Organisationen, die Krypto- und Zahlungsdienste für gelistete Organisationen erbringen. Um das Entstehen neuer Organisationen zu bekämpfen, die an die Stelle der gelisteten Organisationen treten, wird das Transaktionsverbot auch auf gleichwertige Organisationen ausgeweitet, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 acht neue Organisationen in die Liste in Anhang XIX des genannten Beschlusses aufgenommen. Dieser Hinzufügung sollte Rechnung getragen werden, indem diese Organisationen auch in die Liste in Anhang XLV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen werden. Schließlich werden mit ihm auch Ausnahmen für Transaktionen hinzugefügt, die für bestehende Verträge und die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind. |
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(15) |
Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 das Transaktionsverbot auf alle Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland ausgeweitet, die für die Verbringung unbemannter Luftfahrzeuge, von Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten an Russland oder für die Umgehung der Ölpreisobergrenze durch Schiffe, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken durchführen oder für die Umgehung anderer restriktiver Maßnahmen, verwendet werden. |
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(16) |
Die Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen sind ein Kernelement der Strategie zur wirtschaftlichen Entwicklung der Russischen Föderation. Sie sollen Direktinvestitionen anziehen und industrielle, technologische und innovative Kapazitäten fördern, indem begünstigende Steuer-, Zoll- und Regulierungsregelungen für Industrieparks, Technologiecluster, Logistikknotenpunkte und Hafengebiete in der gesamten Russischen Föderation gewährt werden. |
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(17) |
Zu diesen Zonen gehören die Sonderwirtschaftszonen (SWZ), die Innovationsregelungen und die fernöstlichen und arktischen Präferenzregelungen wie sie in russischen Gesetzen wie dem Bundesgesetz Nr. 116-FZ vom 22. Juli 2005, dem Bundesgesetz Nr. 244-FZ vom 28. September 2010, dem Bundesgesetz Nr. 212-FZ vom 13. Juli 2015 und dem Bundesgesetz Nr. 193-FZ vom 13. Juli 2020 festgelegt sind. Bestimmte SWZ und Innovationregelungen sind von zentraler Bedeutung für die industriellen und technologischen Kapazitäten Russlands, da sie die Ansiedlung von Unternehmen begünstigen, die im Bereich der Herstellung oder Entwicklung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, fortschrittlicher Elektronik, Robotik, Software, Fahrzeugen, Luftfahrtkomponenten, unbemannten Luftfahrtsystemen und anderen Gütern und Technologien tätig sind und somit zu den russischen Kriegsanstrengungen beitragen. Die Präferenzregelungen im Föderalen Bezirk Fernost und der Arktis stützen die Seeverkehrslogistik, den Schiffbau, den Bergbau und die petrochemische Industrie sowie die Energieexportrouten, die für die wirtschaftliche Neuausrichtung Russlands auf Asien sowie für die Umgehung restriktiver Maßnahmen von zentraler Bedeutung sind. |
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(18) |
Um Russland die Mittel zur Fortsetzung seiner Aggression gegen die Ukraine weiter zu entziehen, sieht der Beschluss (GASP) 2025/2032 ein Verbot jeder neuen Beteiligung an und der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit und der Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen vor, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen niedergelassen sind oder in diesen Zonen tätig sind, sowie den Abschluss neuer Verträge mit solchen Unternehmen. Darüber hinaus sieht der Beschluss (GASP) 2025/2032 ein Verbot der Aufrechterhaltung jeglicher Beteiligung an oder von Gemeinschaftsunternehmen oder von Verträgen mit Unternehmen vor, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen niedergelassen sind oder in diesen tätig sind. Schließlich werden geeignete Ausnahmen und Ausnahmeregelungen vorgesehen, um unerwünschte Auswirkungen dieser Verbote zu verhindern. |
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(19) |
Der Beschluss (GASP) 2025/2032 enthält Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummern 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und für die Bereitstellung von E-Geld für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angesichts der potenziellen Nutzung dieser Krypto-Dienste zur Umgehung restriktiver Maßnahmen und der Bedeutung dieser Dienste für die Entwicklung der Finanztechnologie und des elektronischen Handels Russlands. Diese Beschränkungen erstrecken sich nicht auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß Anhang I Nummern 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die Beschränkungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten sollte weder als Verpflichtung der Zahlungsauslösedienstleister, bei jeder einzelnen Transaktion die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Ort der Niederlassung der Zahlungsdienstnutzer festzustellen, noch als Verpflichtung der Acquirer von Zahlungsvorgängen, für einzelne kartengebundene Zahlungsvorgänge eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen, verstanden werden. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsvorgängen liegt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister. Die Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten sind auch für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verbindlich, die im Rahmen der Übergangsregelung tätig sind, die in Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt ist. |
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(20) |
Die Verwendung bestimmter Kryptowerte kann ein erhebliches Risiko bergen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 296/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (6) festgelegten Verbote, insbesondere Transaktionsverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, umgangen werden. Ein Verbot von Transaktionen mit diesen Kryptowerten ist eine notwendige Maßnahme, um dies zu verhindern, wobei gleichzeitig ein begrenzter Zeitraum vorzusehen ist, um die ordnungsgemäße Beendigung bestehender Verträge zu ermöglichen. |
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(21) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden fünf Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, für die ein Transaktionsverbot gilt. Das Transaktionsverbot gilt für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, die regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Ukraine untergraben, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden.Parallel dazu werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 Ausnahmen hinzugefügt, die erforderlich sind für humanitäre Zwecke, für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat zu gewährleisten, sowie für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs, für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den von der russischen Regierung kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von vor dem 15. Mai 2022 geschlossenen Verträgen geschuldet werden und für die Umsetzung bestimmter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilter Genehmigungen und für ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland. Diese Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gelten unbeschadet des Verbots für Betreiber in der Union, Nachrichtenübermittlungsdienste für die in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen zu erbringen. |
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(22) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden weitere Beschränkungen für die Erbringung von Diensten für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt, die zur Stärkung der technologischen Fähigkeiten Russlands beitragen, d. h. der Erbringung von bestimmten kommerziellen weltraumgestützten Diensten, bestimmten KI-Diensten sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdiensten. Darüber hinaus erweitert der Beschluss (GASP) 2025/2032 den Anwendungsbereich der derzeitigen Beschränkungen nicht nur auf technische Prüf- und Analysedienste, wie sie in Klasse 8676 der Zentralen Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichen Fassung eingestuft sind, sondern auch auf andere Dienstleistungen, die die Gruppe 867 der Zentralen Gütersystematik bilden. Zu diesen Dienstleistungen gehören nach Klasse 8675 insbesondere die folgenden mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen: geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektion, Untergrunduntersuchung, Oberflächenuntersuchung und kartografische Arbeiten. |
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(23) |
Der Beschluss (GASP) 2025/2032 beschränkt darüber hinaus die Erbringung von Diensten, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen, und zwar insbesondere diejenigen, die in die Klassen 7471 und 7472 der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichten Fassung eingestuft sind. Dies erfolgt, um die Einnahmen Russlands aus solchen Diensten zu verringern und von der Förderung nicht unbedingt notwendiger Reisen und Freizeitaktivitäten nach Russland abzuhalten, insbesondere in einem Kontext, in dem Unionsbürger einem erhöhten Risiko willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt sind und der konsularische Schutz für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit begrenzt ist. |
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(24) |
Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sollte jede weitere Erbringung von Diensten für die Regierung Russlands von einer zuständigen Behörde ex ante genehmigt werden, um das Risiko zu mindern, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beiträgt. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird daher eine Vorschrift über eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde für alle für die Regierung Russlands erbrachten Dienste eingeführt, die nicht bereits den restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegen. |
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(25) |
Um die Fähigkeit des russischen Staates zu beschränken, Einnahmen aus alten, schlecht instand gehaltenen Luftfahrzeugen und Schiffen zu erzielen, ist es gemäß dem Beschluss (GASP) 2025/2032 verboten, für gebrauchte russische Luftfahrzeuge oder Schiffe in einem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Verkauf oder einer Vereinbarung über die Vermietung dieser Luftfahrzeuge oder Schiffe, der bzw. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde, Rückversicherungen anzubieten. |
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(26) |
Innerhalb des Schengen-Raums und bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Akkreditierung wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 ein Mechanismus zur vorherigen Unterrichtung für russische Diplomaten und Konsularbeamte sowie für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands und für ihre Familienangehörigen geschaffen. Mit diesem Mechanismus zur vorherigen Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund zunehmender feindlicher nachrichtendienstlicher Aktivitäten, die die Aggression Russlands gegen die Ukraine unterstützen, über die damit verbundenen Bewegungen informiert werden. Im Beschluss (GASP) 2025/2032 ist ferner vorgesehen, dass Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, eine Genehmigungspflicht für Reisen solcher Personen in ihr Hoheitsgebiet auf der Grundlage von von einem anderen Staat ausgestellten Visa oder Aufenthaltstiteln vorschreiben können. |
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(27) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden bestimmte technische Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgenommen, einschließlich der Verlängerung der Fristen für bestimmte Ausnahmen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland erforderlich sind. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Rechtsvorschriften erlassen hat, die auf Vermögenswerte von Unternehmen aus sogenannten „unfreundlichen Ländern“, auch Mitgliedstaaten, abzielen. Diese Situation könnte dazu führen, dass Vermögenswerte aus der Union in Russland verloren gehen, ohne dass die Möglichkeit für einen geordneten Rückzug besteht. Vor diesem Hintergrund ist es angesichts der Tatsache, dass Unternehmen in der Union dringend empfohlen wird, alle möglichen Schritte zur Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland zu unternehmen und dort keine neuen Geschäftstätigkeiten aufzunehmen, angezeigt, die Ausnahmen für den Abzug von Investitionen zu verlängern, damit die Unternehmen aus der Union so reibungslos wie möglich aus dem russischen Markt aussteigen können. Die verlängerten Ausnahmen werden von den Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis gewährt und bezwecken, dass ein geordneter Prozess für den Abzug von Investitionen ermöglicht wird, der ohne die Verlängerung dieser Fristen nicht möglich wäre. |
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(28) |
Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
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(29) |
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:
(*1) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj)." (*2) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).“;" |
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2. |
Artikel 3i wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3k wird wie folgt geändert:
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4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3ra (1) Es ist verboten, ab 25. April 2026 Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird. (2) Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2027, wenn der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung im Rahmen eines Liefervertrags für Flüssigerdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, erfolgt, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat und vor dem 17. Juni 2025 abgeschlossen und im Anschluss nicht geändert wurde, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf
(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen bzw. zu erbringen. (4) Im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 sind die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 unabhängig von Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften der Union mit sich überschneidenden Anwendungsbereichen einzuhalten.“ |
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5. |
Artikel 3s wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 5aa wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 5ac wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 5ad wird wie folgt geändert:
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9. |
In Artikel 5ae erhält der einleitende Teil von Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Häfen und Schleusen, die in Anhang XLVII Teil A und Teil C aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XLVII Teil A enthält Häfen und Schleusen in Russland und Anhang XLVII Teil C enthält Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland, die“ |
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10. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5ah (1) Es ist verboten,
(2) Ab dem 25. Januar 2026 ist es verboten,
(3) Es ist verboten,
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zwar außerhalb der in Anhang LII aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen, jedoch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Absatz 1 oder 2 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden. (5) Die Absätze 1 bis 4gelten nicht für:
(6) Die Absätze 1 und 3 und gegebenenfalls Absatz 4 gelten nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Januar 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für
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11. |
Artikel 5b wird wie folgt geändert:
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12. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5ba Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen im Zusammenhang mit den in Anhang LIII aufgeführten Kryptowerten zu beteiligen.“ |
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13. |
Artikel 5c wird wie folgt geändert:
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14. |
In Artikel 5d erhält der einleitende Teil von Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung“ |
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15. |
In Artikel 5h Absatz 1a werden folgende Buchstaben angefügt:
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16. |
Artikel 5k Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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17. |
Artikel 5n erhält folgende Fassung: „Artikel 5n (1) Es ist verboten, für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Dienste in den folgenden Bereichen zu erbringen:
(2) Es ist verboten, Dienste zu erbringen, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen. (3) Es ist verboten, der Regierung Russlands oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen. (3a) Es ist verboten,
(4) Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1 und 2 genannten Diensten für die Regierung Russlands ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht. (5) Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die Erbringung von Diensten, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind. (6) Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die Erbringung von Diensten, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienste mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht. (8) Absatz 1 Buchstaben c und f und Absatz 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen, die Erbringung von Diensten oder die Bereitstellung von Softwaretools, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind. (8a) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Diensten durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienste zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind. (8b) Absatz 1 Buchstaben f, g und h gelten ab dem 25. November 2025. (8c) Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (9a) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste unbedingt erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall-Maßnahme, durch die
(9b) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben g und h und von Absatz 3 können die zuständigen Behörden die Erbringung bzw. die Bereitstellung der dort genannten Dienste und Softwaretools unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienste oder Softwaretools für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind. (9c) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, c und e können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste unbedingt erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem Mitgliedstaat. (9d) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass solche Dienste für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen erforderlich sind. (10) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung bzw. Bereitstellung der dort genannten Dienste und Softwaretools unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für
(10a) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX, die für die Erfüllung – bis zum 30. September 2025 – von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4, 9a, 9b, 9c, 9d oder 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
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18. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5u Es ist verboten, Schiffe oder Luftfahrzeuge, die unmittelbar oder mittelbar von der Regierung Russlands oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung betrieben wurden, in den fünf Jahren nach ihrem Verkauf oder jeder Art von Vereinbarung über ihre Vermietung zu verkaufen, bereitzustellen oder einen Vertrag oder eine Vereinbarung zu unterzeichnen oder anderweitig einzugehen, der bzw. die zu einem Risikotransfer oder einer Abtretung von Risiken im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz für solche Schiffe oder Luftfahrzeuge führt.“ |
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19. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 5v (1) Russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands sind, oder ihre Familienangehörigen, und die einen gültigen Aufenthaltstitel, einschließlich Diplomatenausweise, oder ein gültiges Visum, das von einem anderen Staat ausgestellt wurde, besitzen und die beabsichtigen, auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels oder Visums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen oder durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchzureisen, unterrichten den von ihrer Reise betroffenen Mitgliedstaat bzw. die von ihrer Reise betroffenen Mitgliedstaaten mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise in dessen bzw. deren Hoheitsgebiet. (2) Absatz 1 gilt nicht für Minderjährige oder Familienangehörige, die nicht im Haushalt von Mitgliedern der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung leben. (3) Absatz 1 gilt nicht für Reisen in oder Durchreisen durch das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat. (4) Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat über alle Fälle von Verstößen gegen die Verpflichtung nach Absatz 1. (6) Dieser Artikel gilt ab dem 25. Januar 2026.“ „Artikel 5w (1) Ein Mitgliedstaat kann russischen Staatsangehörigen, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands sind, oder ihren Familienangehörigen, und die einen gültigen Aufenthaltstitel, einschließlich Diplomatenausweise, oder ein gültiges Visum besitzen, das von einem anderen Staat auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels oder Visums ausgestellt wurde, eine Genehmigungspflicht für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet auferlegen. (2) Auf der Grundlage von Absatz 1 erlassene nationale Maßnahmen
(3) Ein Mitgliedstaat, der beschließt, nationale Maßnahmen nach Absatz 1 zu erlassen, unterrichtet den Rat mindestens fünf Tage vor Inkrafttreten dieser Maßnahmen. (4) Dieser Artikel gilt ab dem 25. Januar 2026.“ |
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20. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 12b wird wie folgt geändert:
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22. |
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
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23. |
Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
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24. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
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25. |
Anhang XIV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
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26. |
Anhang XVIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
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27. |
Anhang XIX wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. |
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28. |
Anhang XXI wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
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29. |
Anhang XXIII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert. |
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30. |
Anhang XXIIIG wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung angefügt. |
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31. |
Anhang XXXIX wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert. |
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32. |
Anhang XL wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert. |
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33. |
Anhang XLII wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung geändert. |
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34. |
Anhang XLIV wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung geändert. |
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35. |
Anhang XLV wird gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung geändert. |
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36. |
Anhang XLVII wird gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung geändert. |
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37. |
Anhang LI wird gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung geändert. |
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38. |
Anhang LII wird gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung angefügt. |
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39. |
Anhang LIII wird gemäß Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung angefügt. |
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40. |
Anhang XXIIID wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. L, 2025/2032, 23.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2032/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).
(3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
(5) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).
(6) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj.
ANHANG I
In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:
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Nummer |
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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„817. |
Splendent Technologies alias: Spoden Technology Co., Ltd Lokaler Name: 斯博登科技有限公司 |
Anschrift(en): Workshop 60, 3/F, Block A, East Sun Industrial Centre, No. 16 Shing Yip Street, Kowloon, Hong Kong; Sun Ho House, 279 Saiyeung Choi St., North Sham Shui Po Kl, Hong Kong Tel.: +852 9713 6364 Website: www.splendentpte.com E-Mail: sale@splendentpte.com Registrierungsnummer: 1773641 (TRN); 60093029 (BRN) |
24.10.2025 |
|
818. |
LLC Microdrive alias: MikroDraiv Lokaler Name: ООО Микродрайв |
Anschrift(en): office 26, 35 Lenin Avenue, 617001, Nytva, Nytvenski district, Perm Region, Russian Federation Tel.: +7 342 2111506 Website: www.micro-drive.ru E-Mail: to@microdrive.planfix.ru Registrierungsnummer: 5916024827 |
24.10.2025 |
|
819. |
Bridgetech LLC Lokaler Name: Бриджтех |
Anschrift(en): room 535, building 3, 32 Nizhegorodskaya St., 109029, Moscow, Russian Federation Tel.: +7 495 245 5514 Website: https://bridge-tech.ru/ E-Mail: info@bridge-tech.ru Registrierungsnummer: 9709102680 |
24.10.2025 |
|
820. |
Jove HK Limited |
Anschrift(en): Room 606, 6/F, Hollywood Centre, 77-91 Queen’s Road West, Sheung Wan, Hong Kong; 3/F Won Chung Ming Commercial House, 14-16 Wyndham Street, Central, Hong Kong; 68-70 Wellington Street, 3/F, Hong Kong Registrierungsnummer: 58538021 (BRN); 1618862 (CRN) |
24.10.2025 |
|
821. |
China Purchasing Group (Chbay) Lingtong International Supply Chain Management Company Limited alias: Qibei Lingtong (Wuhu) Supply Chain Management Co., Ltd Lokaler Name: 企贝领通(芜湖)供应链管理有限公司 |
Anschrift(en): 178 Hongqi Street, Nangang District, Harbin City, Heilongjang, People’s Republic of China Tel.: 0451-82292577 Website: https://www.chbay.net/ E-Mail: guanxin@chbay.net Registrierungsnummer: 91340200MA8QP9X225 |
24.10.2025 |
|
822. |
LiderTrans Global Forwarding alias: LT Global Forwarding; Lt-GF Lokaler Name: ООО ЛТ ГЛОБАЛ ФОРВАРДИНГ |
Anschrift(en): 1059, 50 Chulman, Naberezhnye Chelny, 423831, city of Naberezhnye Chelny, Tatarstan Republic, Russian Federation; office 108, Naberezhnye Chelny city, 50 Hasana Tufana St., Republic of Tatarstan, Russian Federation Tel.: +7 987 4064667; +7 800 7074733 Website: http://www.lt-gf.com/ E-Mail: sales@lt-gf.com Registrierungsnummer: 7729703685 |
24.10.2025 |
|
823. |
Heilongjiang Karubis Trade Development Co., Ltd alias: Heilongjiang Kalubus Trade Development Co., Ltd; Heilongjiang Province Kalubusi Trade Development Co., Ltd Lokaler Name: 黑龙江省卡鲁布斯贸易发展有限公司 |
Anschrift(en): Room 509, Building 19, 178 Hongqi Street, Nangang Concentration Zone, Harbin High-tech Industrial Development Zone, People’s Republic of China Registrierungsnummer: 91230109MAC3Q2RY9T |
24.10.2025 |
|
824. |
Yiwu Vortex Import and Export Co., Ltd alias: Yiwu Wotai Si Import and Export Co., Ltd Lokaler Name: 義烏市沃態偲進出口有限公司 |
Anschrift(en): Unit 1503, Office 62, Level 15, Admiralty Centre Tower 1, 18 Harcourt Road, Admiralty, Hong Kong Website: https://yiwu-vortex.com/ E-Mail: info@yiwu-vortex.com Registrierungsnummer: 70939081 (BRN) |
24.10.2025 |
|
825. |
KR Prom LLC Lokaler Name: ООО КР ПРОМ |
Anschrift(en): building 5, Entuziastov Highway, 111024, Moscow, Russian Federation Tel.: +7 495 7812208 Website: https://krprom.ru/ E-Mail: info@krprom.ru; msk@krprom.ru Registrierungsnummer: 7722216040 |
24.10.2025 |
|
826. |
OKBM LLC alias: LLC Experimental Design Bureau of Engine Building; LLC EDB; LLC Experimental Motor Design Bureau Lokaler Name: ООО ОКБМ |
Anschrift(en): Aidarovskoye rural settlement, Promyshlennaya Street, Zone 2, plot No. 4, Voronezh region, Russian Federation; 22 Voroshilova St., 394055, Voronezh, Russian Federation Tel.: +7 473 2638603 Website: www.okbm.ru E-Mail: okbm@okbm.ru Registrierungsnummer: 3664204783 |
24.10.2025 |
|
827. |
Zhejiang Zhenhuan CNC Machine Tool Co., Ltd alias: Z-Mat Lokaler Name: 浙江震环数控机床股份有限公司; 震环机床集团 |
Anschrift(en): Mechanical and Electrical Zone, Yuhuan, Taizhou Zhejiang 317699, People’s Republic of China Tel.: +8657687211555; +86 576 87226292 Website: cn.zmat.com E-Mail: info@zmat.com Registrierungsnummer: 91331000725858856D |
24.10.2025 |
|
828. |
LLC Bitvan Lokaler Name: ООО Битван |
Anschrift(en): 9/4, Troitskiy Trakt, 454053, Chelyabinsk Mekhanicheskaya St., 115V, Russian Federation Tel.: +7 351 7785260 Website: https://www.bitvan.ru/ E-Mail: info@bitvan.ru Registrierungsnummer: 7451298738 |
24.10.2025 |
|
829. |
Conti-Far Logistics Co. Ltd. alias: Kangze Yuan International Logistics (Hong Kong) Co., Ltd Lokaler Name: 康澤遠國際物流(香港)有限公司 |
Anschrift(en): room S032, 2/F, The Capital 61-65 Chatham Road South, Tsim Sha Tsui, Kowloon, Hong Kong; room 2102, Block D, Sui Bao Yipin, No. 1058 Shangbu North Road, Futian District, Shenzen, People’s Republic of China Tel.: +86-755-89379122; +86-755-89379056 Website: http://www.contifar.com/ E-Mail: info@contifar.com Registrierungsnummer: 64528844 |
24.10.2025 |
|
830. |
LLC Mikrosan Lokaler Name: ООО Микросан |
Anschrift(en): room 433, 54 Krasnyi Avenue, Novosibirsk, 630091, Russian Federation Tel.: +7 800 6002250; +7 383 2170531 Website: https://microsun.ru/ E-Mail: sibmail@microsun.ru; marketing@microsun.ru Registrierungsnummer: 5407216683 |
24.10.2025 |
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831. |
LLC TR-Link alias: TP-Link LCC Lokaler Name: ООО ТР-Линк |
Anschrift(en): office 501, 27 Street Elektrozavodska, 7, 107023, Moscow, Russian Federation Tel.: +7 495 2285566 Website: www.tp-linkru.com Registrierungsnummer: 7718782082 |
24.10.2025 |
|
832. |
Radiofid Systems LLC Lokaler Name: ООО Радиофид Системы |
Anschrift(en): Room 66-N, Building 1 A, 17 shosse Vyborgskoe, St. Petersburg 194355, Russian Federation Tel.: +7 812 3181819 Website: www.radiofid.ru E-Mail: sales@radiofid.ru Registrierungsnummer: 7802491148 |
24.10.2025 |
|
833. |
Alice Components Co. Ltd alias: Alice Parts Co. Ltd Lokaler Name: 愛麗絲零部件有限公司 |
Anschrift(en): Room A516, 5th Floor, Yee Fat Industrial Building, No. 35 Tai Yau Street, San Po Kong, Kowloon, Hong Kong; Flat/Room A, 20/F Kui Fu Commercial Building, 300 Lockhart Road, Hong Kong; Office 517, 90 Central Tangxia ave., Dongguan, Guangdong, China Tel.: +86 (769) 8987 0508 Website: https://2303.com.cn/ E-Mail: sales@2303.com.cn Registrierungsnummer: 65627867 (BRN), 2323950 (CRN) |
24.10.2025 |
|
834. |
MicroEM AO alias: AO Mikroem, JSC Microem Lokaler Name: АО ‚МИКРОЭМ‘ |
Anschrift(en): 124482, Moscow, Zelenograd, Savelkinsky avenue, 4, Russian Federation; 191040 St. Petersburg, Ligovskii Prospekt 50, building 11, office 39, Russian Federation; 124489, Moscow, Zelenograd, Sosnovaya Alleya 6A, Russian Federation; 630047, Novosibirsk, Novaya 28, office 305, Russian Federation; 620034, Yekaterinburg, Opalikhinskaya street 27A, office 405, Russian Federation; 344045, Rostov-on-Don, Lelyushenko street 13, office 1, Russian Federation Tel.: +7 (495) 739 65 39 Website: https://microem.ru/ E-Mail: microem@microem.ru Registrierungsnummer: 7735082700 |
24.10.2025 |
|
835. |
TsNIRTI alias: Central Research Radio Engineering Institute Named After Academician A I Berg; Central Scientific Research Radio Engineering Institute Berg; CNIRTI Lokaler Name: Организация АО ‚ЦНИРТИ ИМ. АКАДЕМИКА А.И. БЕРГА‘ (АКЦИОНЕРНОЕ ОБЩЕСТВО ‚ЦЕНТРАЛЬНЫЙ НАУЧНО-ИССЛЕДОВАТЕЛЬСКИЙ РАДИОТЕХНИЧЕСКИЙ ИНСТИТУТ ИМЕНИ АКАДЕМИКА А.И. БЕРГА‘) |
Anschrift(en): bldg. 9, 20 Novaya Basmannaya St., 107078, Moscow, Russian Federation Tel.: +7 (499) 267-43-93, +7 (499) 263-94-01 Website: http://cnirti.ru E-Mail: post@cnirti.ru Registrierungsnummer: 9701039940 |
24.10.2025 |
|
836. |
Setuntel LLC alias: Foxcomm Networks; Setun Telekom Lokaler Name: OOO СЕТУНТЕЛ (ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚СЕТУНЬ ТЕЛЕКОМ‘) |
Anschrift(en): 121069, Moscow, Bagrationovsky avenue 7, room 20, office 747, Russian Federation Tel.: +7(499) 677-22-95 Website: http://www.setuntel.ru E-Mail: info@setuntel.ru Registrierungsnummer: 7730246560 |
24.10.2025 |
|
837. |
TD Simmetron Elektronnye Komponenty alias: TD Simmetron EK, Trading House Symmetron Electronic Components Lokaler Name: ООО ТД СИММЕТРОН ЭК; ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚ТОРГОВЫЙ ДОМ ‚СИММЕТРОН ЭЛЕКТРОННЫЕ КОМПОНЕНТЫ‘‘ |
Anschrift(en): 125445, Moscow, Leningradskoye shosse, 69, build. 1, River City Business Park, Russian Federation; 630073, Novosibirsk, Bluchera ul., 71b, Russian Federation Tel.: +7 (495) 961-2020 Website: https://symmetrongroup.com/; https://www.symmetron.ru E-Mail: moscow@symmetron.ru Registrierungsnummer: 7743581260 |
24.10.2025 |
|
838. |
Vector Group LLC alias: VEKTOR GRUPP Lokaler Name: ООО Вектор Групп |
Anschrift(en): 123100, Moscow, Presnensky Municipal District, 3 Studenetsky Per. 1/7A, Russian Federation Registrierungsnummer: 7703438390 |
24.10.2025 |
|
839. |
PRIN JSC Lokaler Name: АО ПРИН |
Anschrift(en): 123592, Moscow, ext. Ter. Strogino Municipal District, Kulakova street, 20, building 1, Room 8/1, Russian Federation; 125080, Moscow, Volokolamskoye Highway, 4, Building 26, Russian Federation Tel.: +7 495-120-13-59 Website: https://www.prin.ru/; https://prinmarket.ru/ E-Mail: info@prin.ru Registrierungsnummer: 7712032661 |
24.10.2025 |
|
840. |
GNSS Plus LLC alias: NPK GNSS Plus LTD Lokaler Name: ГНСС ПЛЮС |
Anschrift(en): 121354, Moscow, Dorogobuzhskaya street 14, building 6, Russian Federation; 123298, Moscow, Shchukino municipal district, Narodnogo Opolcheniya Street, 38, building 1, Russian Federation Tel.: +7 (495) 109-75-45 Website: www.gnssplus.ru E-Mail: info@gnssplus.ru Registrierungsnummer: 7734571794 |
24.10.2025 |
|
841. |
KMT LLC Lokaler Name: ООО КМТ (ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚КМТ‘) |
Anschrift(en): 107023, Moscow, Sokolinaya Gora municipal district, Bolshaya Semyonovskaya Street. 40, building 13, room 203, Russian Federation Tel.: +7 (495) 137-55-56 Website: https://kmt-stanki.ru/ E-Mail: info@kmt-stanki.ru Registrierungsnummer: 9719010156 |
24.10.2025 |
|
842. |
LLC Mashimport Lokaler Name: ООО МАШИМПОРТ |
Anschrift(en): room 403, Building. 13, 40 Bolshaya Semnovskaya street, 107023, Moscow, Russian Federation Tel.: +74956633393 Website: https://mash-import.com/ E-Mail: info@mash-import.com Registrierungsnummer: 7719717008 |
24.10.2025 |
|
843. |
Aerotrust Aviation Private Limited |
Anschrift(en): Shop No 104, Ground Floor, Amberhai Village, Sector - 19, Dwarka, New Delhi, 110075 Delhi, India; Unit No. 301, Third Floor, Plot No.8, Krishna Tower, Section 12, N.S.I.T. Dwarka, South West Delhi, 110078 Delhi, India Tel.: +91 8076026602 Website: https://www.aerotrustaviation.com/ E-Mail: sales@aerotrustaviation.com Registrierungsnummer: U74999DL2021PTC388965 (CIN) |
24.10.2025 |
|
844. |
Ascend Aviation India Private Limited |
Anschrift(en): No. 334, Ground Floor, near Gurudwara, Village Shahbad Mohdpur, 11061 Delhi, India; Khasra No.606, Dalal Complex, Rangpuri, Mahipalpur, New Delhi, 110037, India Tel.: +91-011-64706564; + 91-9212336803 Website: www.ascendaviationindia.com E-Mail: sales@ascendaviationindia.com Registrierungsnummer: U74999DL2017PTC315173 (CIN) |
24.10.2025 |
|
845. |
Shree Enterprises |
Anschrift(en): House NO 6B, Kh. No. 334, 4th Floor, Shahabad Mohammadpur Village New Delhi, South West Delhi, Delhi, 110061, India Tel.: +91-7011993953 Website: https://www.shreeenterprises.io/index.php E-Mail: sales@shreeenterprises.io Registrierungsnummer: EACPA3965E (IEC); EACPA3965E (PAN) |
24.10.2025 |
|
846. |
EuroIndustry LLC alias: Euroindustria LLC Lokaler Name: ООО ‚ЕвроИндустрия‘ |
Anschrift(en): Office 16P, Lit. B, House 25 N, Mokhovaya Street 31, 191028, St. Petersburg, Russian Federation Tel.: +7 8122707515 E-Mail: info@ei.spb.ru Website: https://ei.spb.ru Registrierungsnummer: 7839133117 (INN) |
24.10.2025 |
|
847. |
Hong Kong Park On Electronics Technology Lokaler Name: 香港德容电子科技有限公司 |
Anschrift(en): Workshop 57, 3rd Floor, Block A, East Sun Industrial Centre, No.16 Shing Yi Street, Kowloon, Hong Kong Registrierungsnummer: 53594054 (BRN); 1550569 (CRN) |
24.10.2025 |
|
848. |
TECGR CO. ltd Lokaler Name: บริษัท ทีอีซีจีอาร์ จำกัด |
Anschrift(en): 305 Rama2, Soi 38 Bangmod, Jomthong, 10150, Bangkok, Thailand Website: www.tecgr.net E-Mail: tecgrcoltd@gmail.com Registrierungsnummer: 0105565079224 |
24.10.2025 |
|
849. |
JSC Krasnoarmeysk Scientific Research Institute of Mechanization alias: JSC KNIIM Lokaler Name: АО КНИИМ |
Anschrift(en): 8 Ispytateley Avenue, Krasnoarmeysk, 141292, Moscow, Russian Federation Tel.: +7 (496) 523-57-66; +7 (496) 523-53-71 E-Mail: info@kniim.ru Website: www.kniim.ru Registrierungsnummer: 5038087144 |
24.10.2025 |
|
850. |
Transit LLC Lokaler Name: ООО Транзит |
Anschrift(en): 36 Nekrasovskaya, Lit. B, 690014, Vladivostok, Russian Federation; 40 Krygina Str., Primorsky Krai, 690065, Vladivostok, Russian Federation Tel.: +7 423 279 5739 E-Mail: info@transitllc.ru Website: www.transitllc.ru Registrierungsnummer: 2540132492 (INN) |
24.10.2025 |
|
851. |
Soguzo Co. Ltd Lokaler Name: บริษัท โซกุโซ่ จำกัด |
Anschrift(en): No 305 Ramą 2 Alley, 38 Alley, Bang Mot Sub-district, Chom Thong District, 10150 Bangkok, Thailand Website: soguzo.com E-Mail: info@soguzo.com Registrierungsnummer: 0105565109824 |
24.10.2025 |
|
852. |
Suzhou Ecod Precision Manufacturing Co., Ltd alias: Suzhou Yikeda Intelligent Technology Co., Ltd; Suzhou Yida Intelligent Technology Lokaler Name: 苏州亿可达智能科技有限公司 |
Anschrift(en): Room 455, Building 2, No. 199-1, East Huayuan Road, Mudu Town, Wuzhong District, Suzhou, Jiangsu, People’s Republic of China; Room 8219, Building 3, No. 151 Huashan Road, High-tech Zone, Suzhou, Jiangsu, People’s Republic of China Tel.: +86 13776010404 Website: https://www.ecod-cncmachining.com/; http://ecod-cncmachining.com/ E-Mail: dolphin@ecodcn.com Registrierungsnummer: 91320506MA27AR11XL |
24.10.2025 |
|
853. |
LLC Morgan Lokaler Name: ООО Морган |
Anschrift(en): Room 42, ter. Oez Alabuga, 4A Str. Sh-2, m. district Yelabuzhsky, Yelabuga, 423601, Republic of Tatarstan, Russian Federation Registrierungsnummer: 1674009033 |
24.10.2025 |
|
854. |
Shandong Xinyilu International Trade Co alias: Shandong Xinyi Road International Trade Co., Ltd Lokaler Name: 山东新壹路国际贸易有限责任公司 |
Anschrift(en): Room 506, Building 6, Xinyuanxin Center, No. 3 Huaxin Road, 250100, Jinan, People’s Republic of China Registrierungsnummer: 91370112MA3RNKQ371 |
24.10.2025 |
|
855. |
Sollers Alabuga LLC Lokaler Name: ООО Соллерс Алабуга |
Anschrift(en): Office 319, Building 1/6, Sh-2 Street (Alabuga Special Economic Zone territory), Yelabuga City, Yelabuga Municipal District, Republic of Tatarstan, 423601, Russian Federation Tel.: +7 855 5776800; +7 843 2051720 Website: www.sollers-auto.com Registrierungsnummer: 1674002165 |
24.10.2025 |
|
856. |
Sollers Cargo LLC Lokaler Name: ООО Соллерс Карго |
Anschrift(en): Room 15, Building 9e, Moskovskoye Highway, Ulyanovsk, Ulyanovsk Region, 432045, Russian Federation Tel.: +8 800 600 83 22 Website: https://sollers-cargo.ru/ Registrierungsnummer: 7300012779 |
24.10.2025 |
|
857. |
PJSC Sollers alias: Publichnoe Aktsionernoe Obschestvo Sollers Lokaler Name: ПАО Соллерс |
Anschrift(en): 10 Testovskaya Street, Northern Tower, Moscow International Business Centre, 123317 Moscow, Russian Federation Tel.: +7 495 787 31 75; +7 495 228 3045 Website: www.sollers-auto.com E-Mail: info@sollers-auto.com Registrierungsnummer: 3528079131 |
24.10.2025 |
|
858. |
LLC Trading House Vector Lokaler Name: ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚ТОРГОВЫЙ ДОМ ‚ВЕКТОР‘‘ |
Anschrift(en): apt. 10, 2A Rossiyskaya street, 664025, Irkutsk, Russian Federation Registrierungsnummer: 3808184570 |
24.10.2025 |
|
859. |
Sequoia JSC Lokaler Name: АКЦИОНЕРНОЕ ОБЩЕСТВО ‚СЕКВОЙЯ‘ |
Anschrift(en): Room 1101, floor 3, workplace 5, Building 1, 42 Boulevard Bolshoy, Municipal District Mozhaisky, 121205, Moscow, Russian Federation Registrierungsnummer: 9703014733 |
24.10.2025 |
|
860. |
Yiwu City Duniang Trading Co. alias: Yiwu Du Niang Trading Company Lokaler Name: 义乌市渡娘贸易商行 |
Anschrift(en): Office 401, Building 76, Zone One Zongtang, Dongzheng Street, Yiwu Town, Zhejiang Province, People’s Republic of China; Room 301, Unit 1, Building 38, Jiang Dong Xin Cun, Yiwu, People’s Republic of China Tel.: +86 579 85365092 Website: www.yiwu-international.com E-Mail: 1449696080@qq.com Registrierungsnummer: 92330782MA2MLCCF7E |
24.10.2025 |
|
861. |
Unikom LLC Lokaler Name: ООО Уником |
Anschrift(en): Office 516, Room 21N, Lett. A, 9 Lipovaya Alley, 197183, St. Petersburg, Russian Federation Registrierungsnummer: 7814813801 |
24.10.2025“ |
ANHANG II
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
|
a) |
In Teil A Kategorie I Abschnitt X.A.I.001 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
|
b) |
Teil A Kategorie VIII Abschnitt X.A.VIII.023 erhält folgende Fassung:
|
|
c) |
In Teil A Kategorie VIII erhält Abschnitt X.C.VIII.005 folgende Fassung:
|
|
d) |
In Teil A Kategorie IX wird der folgende Abschnitt eingefügt:
|
|
e) |
In Teil B erhält Tabelle 3 „Fotoapparate, Sensoren und optische Komponenten“ folgende Fassung: „3. Fotoapparate, Sensoren und optische Komponenten
“ |
|
f) |
In Teil B erhält Tabelle 6 „Energetische Materialien und Ausgangsstoffe“ folgende Fassung: „6. Energetische Materialien und Ausgangsstoffe
“ |
|
g) |
In Teil B erhält Tabelle 8 „Chemikalien, Metalle, Legierungen, Verbundwerkstoffe und andere fortgeschrittene Werkstoffe“ folgende Fassung: „8. Chemikalien, Metalle, Legierungen, Verbundwerkstoffe und andere fortgeschrittene Werkstoffe
“ |
(1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
ANHANG III
In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:„ANHANG VIII
Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4‚ Artikel 2a Absatz 4‚ Artikel 2d Absatz 4, Artikel 3h Absatz 3, Artikel 3k Absatz 4, Artikel 5c Absatz 1a, Artikel 5c Absatz 1b, Artikel 5i Absatz 2, Artikel 5n Absatz 10, Artikel 5q Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2a, Artikel 12g Absatz 1 und Artikel 12gb“.
ANHANG IV
In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:
|
Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung |
Geltungsbeginn |
|
„NPO ‚Istina‘ (JSC) |
12. November 2025 |
|
LLC ‚Zemsky Bank‘ |
12. November 2025 |
|
Commercial Bank Absolut Bank (PAO) |
12. November 2025 |
|
PJSC ‚MTS Bank‘ |
12. November 2025 |
|
JSC ‚LFA-BANK‘ |
12. November 2025“ |
ANHANG V
Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
|
a) |
Die Tabellen 15, 16 und 17 erhalten folgende Fassung: „15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 EUR
17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg mit im Wert von mehr als 50 000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen, Motorräder und Fahrräder im Wert von mehr als 5 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
“ |
|
b) |
Tabelle 20 erhält folgende Fassung: „20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
“ |
|
c) |
Tabelle 23 erhält folgende Fassung: „23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
“ |
ANHANG VI
Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XIX
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5aa
Teil A
|
1. |
OPK OBORONPROM |
|
2. |
UNITED AIRCRAFT CORPORATION |
|
3. |
URALVAGONZAVOD |
|
4. |
ROSNEFT |
|
5. |
TRANSNEFT |
|
6. |
GAZPROM NEFT |
|
7. |
ALMAZ-ANTEY |
|
8. |
KAMAZ |
|
9. |
ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION) |
|
10. |
JSC PO SEVMASH |
|
11. |
SOVCOMFLOT |
|
12. |
UNITED SHIPBUILDING CORPORATION |
Teil B
|
1. |
RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (russisches Seeschiffsregister) |
Teil C
|
1. |
RUSSIAN REGIONAL DEVELOPMENT BANK“ |
ANHANG VII
Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
Der Eintrag
|
„ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, außer KN-Code 2901 1000“ |
erhält folgende Fassung:
|
„2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe“ |
ANHANG VIII
Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XXIII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
|
0602 30 |
Rhododendren (Azaleen), auch veredelt |
|
0602 40 |
Rosen, auch veredelt |
|
0602 90 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel – andere |
|
0604 20 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet – frisch |
|
25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
|
26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
|
2701 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
|
2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
|
2703 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
|
2704 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
|
2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
|
2708 |
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
|
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von >= 70 GHT, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, a.n.g.; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
|
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
|
2715 |
Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere |
|
2801 |
Fluor, Chlor, Brom und Iod |
|
2802 |
Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel |
|
2803 |
Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
|
2804 |
Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle |
|
2806 |
Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure |
|
2811 |
Säuren, anorganisch, und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
|
2813 |
Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid |
|
2814 |
Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
|
2815 |
Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums |
|
2817 |
Zinkoxid; Zinkperoxid |
|
2818 30 |
Aluminiumhydroxid |
|
2819 |
Chromoxide und -hydroxide |
|
2820 |
Manganoxide |
|
2821 |
Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von >= 70 GHT, berechnet als Fe2O3 |
|
2822 |
Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide |
|
2823 |
Titanoxide |
|
2825 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; Basen, anorganisch, sowie Metalloxide, Metallhydroxide und Metallperoxide, a.n.g. |
|
2827 |
Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide |
|
2828 |
Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite |
|
2829 |
Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate |
|
2832 20 |
Sulfite (ausgenommen Natriumsulfite) |
|
2833 |
Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate) |
|
2834 |
Nitrite; Nitrate |
|
2835 |
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich |
|
2836 |
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
|
2839 |
Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle |
|
2840 |
Borate; Peroxoborate (Perborate) |
|
2841 |
Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide |
|
2843 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
|
2846 |
Verbindungen, anorganisch oder organisch, der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle |
|
2847 |
Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
|
2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe |
|
2902 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe |
|
2903 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
|
2904 |
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert |
|
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2906 |
Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2907 |
Phenole; Phenolalkohole |
|
2909 |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2910 |
Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2911 |
Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2912 |
Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd |
|
2914 |
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate |
|
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2916 |
Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2917 |
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2918 |
Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2920 |
Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
2921 |
Verbindungen mit Aminofunktion |
|
2922 |
Amine mit Sauerstoff-Funktionen |
|
2923 |
Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
|
2924 |
Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion |
|
2925 |
Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion, einschließlich Saccharin und seine Salze, oder Verbindungen mit Iminfunktion |
|
2926 |
Verbindungen mit Nitrilfunktion |
|
2929 |
Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen |
|
2930 |
Thioverbindungen, organisch |
|
2933 29 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten (ausg. Hydantoin und seine Derivate sowie Erzeugnisse der Unterposition 3002 10) |
|
2933 54 |
Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse |
|
2933 71 |
6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) |
|
2933 79 |
Lactame (ausg. 6-Hexanlactam ‚epsilon-Caprolactam‘, Clobazam (INN), Methyprylon (INN) sowie anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber) |
|
2933 99 |
Verbindungen, heterocyclisch, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) (ausgenommen: – Verbindungen, die in der Struktur einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) oder einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) oder einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) oder ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert), nicht weiter kondensiert, oder einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring oder einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) enthalten, – Lactame, – Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse, – Azinphosmethyl (ISO)) |
|
2938 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte nicht-pflanzliche Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate |
|
2940 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937, 2938 oder 2939 |
|
3201 |
Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
|
3202 |
Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
|
3203 |
Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) — andere |
|
3204 |
Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
|
3205 |
Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) |
|
3206 |
Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Positionen 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
|
3207 |
Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnl. Zubereitungen von der in der Keramikindustrie, Emaillierindustrie oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte oder anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
|
3208 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 in flüchtigen organischen Lösemitteln, mit einem Anteil des Lösemittels von > 50 GHT (ausg. Lösungen von Collodium) |
|
3209 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
|
3210 |
Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art |
|
3211 |
Zubereitete Sikkative |
|
3212 90 |
Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf — andere |
|
3214 |
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen |
|
3215 |
Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten, auch konzentriert oder in fester Form |
|
3302 90 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen, einschl. alkoholische Lösungen, auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art (ausg. der für die Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art) |
|
3402 |
Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401) |
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3403 |
Zubereitete Schmiermittel, einschl. Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Formenfreisetzungszubereitungen auf der Grundlage von Schmierstoffen; zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen von der zum Öl- oder Fettbehandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art (ausg. als Grundbestandteil Öle oder Öle aus bituminösen Mineralien von >= 70 GHT enthaltend) |
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3404 |
Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse |
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3405 |
Schuhcreme, Möbelwachs und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und Scheuerpulver und ähnl. Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaumkunststoff, Schwammkunststoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausg. zubereitete und künstliche Wachse der Position 3404 |
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3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken |
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3506 |
Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
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3507 90 |
Enzyme und zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausg. Lab und seine Konzentrate) |
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3604 |
Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel |
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3605 |
Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604 |
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3606 |
Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 36 |
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3701 |
Platten und Planfilme, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, aus Stoffen aller Art (ausg. Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Planfilme, unbelichtet, auch in Kassetten |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
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3703 |
Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet |
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3705 |
Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten) |
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3706 |
Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung |
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3707 |
Zubereitungen von chemischen Erzeugnissen zu fotografischen Zwecken (ausg. Lacke, Klebstoffe und ähnl. Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf |
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3801 |
Grafit, künstlich; Grafit, kolloid, und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
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3802 |
Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht |
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3806 |
Kolofonium und Harzsäuren und ihre Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze) |
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3807 |
Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech) |
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3808 94 |
Desinfektionsmittel, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren |
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3809 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugsmasse oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
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3812 |
Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung) |
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3814 |
Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner) |
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3815 |
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger) |
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3816 |
Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, einschließlich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801 |
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3817 |
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
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3820 |
Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten) |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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3825 90 |
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle) |
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3826 |
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT |
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3827 90 |
Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in anderen Teilpositionen der Position 3827 |
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3901 |
Polymere des Ethylens, in Primärformen |
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3902 |
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
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3903 |
Polymere des Styrols, in Primärformen |
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3904 |
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
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3905 |
Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen |
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3906 |
Acrylpolymere, in Primärformen |
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3907 |
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
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3908 |
Polyamide, in Primärformen |
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3909 |
Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen |
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3910 |
Silicone in Primärformen |
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3911 |
Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 39, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
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3913 |
Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
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3914 |
Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen |
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3915 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen |
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3916 |
Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen |
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3917 |
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen |
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3920 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage |
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3921 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen |
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3922 90 |
Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel) |
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3925 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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3926 90 |
Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 [ausgenommen Büroartikel oder Schulartikel; Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe); Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen; Statuetten und andere Ziergegenstände] |
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4002 |
Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
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4006 10 |
Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen |
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4008 |
Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk |
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4009 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen) |
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4010 |
Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk |
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Ex 4011 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, ausgenommen KN-Code 4011 30 00 |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk |
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4013 |
Luftschläuche aus Kautschuk |
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4016 93 |
Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk) |
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4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
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4408 10 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm |
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4411 13 |
Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm |
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4411 94 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile) |
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4412 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
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4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe |
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4418 40 |
Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten) |
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4418 60 |
Pfosten und Balken, aus Holz |
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4418 79 |
Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden) |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
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4504 |
Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork |
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4701 |
Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt |
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4703 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) |
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4704 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz ‚Sulfitzellstoff‘ (ausg. solche zum Auflösen) |
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4705 |
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
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4706 |
Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen |
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4707 |
Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
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4802 20 |
Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
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4802 40 |
Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen |
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4802 58 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/ m2, a.n.g. |
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4802 61 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g. |
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4804 |
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren der Positionen 4802 oder 4803) |
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4805 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g. |
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4806 |
Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
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4807 |
Papier und Pappe, ‚zusammengeklebt‘, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
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4808 |
Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art) |
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4809 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungspapier oder Umdruckpapier, einschl. gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
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4810 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
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4811 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art |
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4814 90 |
Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde) |
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4819 20 |
Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe |
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4822 |
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet |
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4823 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen, oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g. |
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4906 |
Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke |
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5105 |
Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmter Wolle in loser Form) |
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5106 |
Streichgarne (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
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5107 |
Kammgarne aus Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
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5112 |
Gewebe aus gekämmter Wolle oder aus gekämmten feinen Tierhaaren (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Position 5911) |
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5205 |
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
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5206 42 |
Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
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5209 11 |
Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g, roh |
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5211 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g |
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5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
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5402 63 |
Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne) |
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5403 |
Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
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5404 |
Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm |
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5407 30 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt |
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5501 |
Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten |
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5502 |
Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten |
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5503 |
Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet |
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5504 90 |
Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose) |
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5506 |
Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
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5507 |
Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
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5512 21 |
Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht |
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5512 99 |
Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern) |
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5516 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
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5601 29 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
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5601 30 |
Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
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5604 |
Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Position 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht) |
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren) |
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5607 41 |
Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen |
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5801 27 |
Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806) |
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5803 |
Drehergewebe (ausg. Bänder der Position 5806) |
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5806 40 |
Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern ‚Bolducs‘, mit einer Breite von <= 30 cm |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnl. steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art (ausg. mit Kunststoffen bestrichene Gewebe) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnstoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern) |
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5910 |
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt) |
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5911 10 |
Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen |
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5911 31 |
Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art, z. B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement, mit einem Quadratmetergewicht von < 650 g |
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5911 32 |
Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art, z. B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement, mit einem Quadratmetergewicht von >= 650 g |
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5911 40 |
Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
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6001 99 |
Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie ‚Hochflorerzeugnisse‘) |
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6003 |
Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. ‚Hochflorerzeugnisse‘), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
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6005 36 |
Kettengewirke ‚einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind‘, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. ‚Hochflorerzeugnisse‘], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
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6005 44 |
Kettengewirke ‚einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind‘, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. ‚Hochflorerzeugnisse‘], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
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6006 10 |
Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. ‚Hochflorerzeugnisse‘], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
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6309 |
Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien) |
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6802 92 |
Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterposition 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten) |
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6804 |
Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen |
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6806 |
Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69 |
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6807 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech |
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6809 19 |
Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken) |
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6810 |
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
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6811 |
Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen |
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6813 |
Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. montierte Bremsbeläge) |
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6814 |
Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
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6815 |
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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6901 |
Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. Kieselsäurehaltigen Erden |
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6902 |
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden |
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6903 |
Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und Schieber), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden |
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6904 10 |
Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Position 6902) |
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6905 |
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik |
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6906 00 |
Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken) |
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6907 22 |
Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke) |
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6907 40 |
fertige Formstücke |
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6909 |
Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken |
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7002 |
Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet |
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7003 |
Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
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7004 |
Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet |
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7005 |
Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
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7011 10 |
Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Beleuchtung |
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72 |
Eisen und Stahl |
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7301 |
Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
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7303 |
Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
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7304 |
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
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7305 |
Rohre, a.n.g. (z. B. geschweißt, genietet oder in ähnlicher Weise geschlossen), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
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7306 |
Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
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7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Position 9406) |
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7309 |
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
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7310 |
Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art ausg. verdichtete oder ‚verflüssigte Gase‘, mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g. |
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7311 |
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
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7312 |
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
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7313 |
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl |
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7314 |
Gewebe (einschließl. endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht |
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7315 |
Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
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7318 24 |
Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl |
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7320 |
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl |
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7322 90 |
Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
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7324 29 |
Badewannen aus Stahlblech |
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7326 |
Andere Waren aus Eisen/Stahl |
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Ex 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen KN-Code 7401 00 00 |
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7505 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel |
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7506 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel |
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7507 |
Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke z. B. Bogen, Muffen, aus Nickel |
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7508 |
Andere Waren aus Nickel |
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76 |
Aluminium und Waren daraus |
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7804 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
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7905 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
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8001 |
Zinn in Rohform |
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8003 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
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8007 |
Waren aus Zinn |
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8101 |
Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
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8102 |
Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
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8105 |
Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschl. Abfälle und Schrott |
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8109 |
Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
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8111 |
Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott |
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8202 |
Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschl. Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter) |
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8203 |
Feilen, Raspeln, Kneifzangen (einschl. Beißzangen), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen und ähnl. Handwerkzeuge |
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8204 |
Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, von Hand zu betätigen (einschl. Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge |
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8208 10 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung |
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8208 20 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung |
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8208 30 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie |
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8208 90 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere |
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8301 20 |
Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen |
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8301 70 |
Schlüssel, gesondert gestellt |
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8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen |
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8307 |
Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
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8309 |
Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausg. Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser; Teile davon |
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8404 |
Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen Teile davon |
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8405 |
Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern Teile davon (ausg. Kokereien, elektrolytische Prozessgasgeneratoren und Karbidlampen) |
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8406 |
Dampfturbinen; Teile davon |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
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8410 |
Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür (ausg. Wasserkraftmaschinen oder Hydromotoren der Position 8412) |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
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8412 |
Motoren und Kraftmaschinen (ausgenommen Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon |
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8413 |
Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: Teile davon |
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8414 |
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter |
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8415 83 |
Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung |
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8416 |
Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen; Teile davon |
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8417 |
Industrieöfen und Laboratoriumsöfen, nichtelektrisch, einschließlich Verbrennungsöfen |
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8418 99 |
Teile von Kühl- und Gefrierschränken und -truhen und von anderen Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung sowie von Wärmepumpen (ausg. Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt) |
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8419 19 |
Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nicht elektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung) |
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8419 39 |
Trockner (ausg. Lyophilisierungsanlagen, Gefriertrockner und Sprühtrockner, Trockner für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Holz, für Papierhalbstoff, Papier oder Pappe) |
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8419 40 |
Destillier- und Rektifizierapparate |
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8419 50 |
Wärmeaustauscher (ausg. für Kessel) |
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8419 60 |
Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung |
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8419 89 |
Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, anderweit nicht genannt (ausg. Haushaltsgeräte sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514) |
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8419 90 |
Teile von Apparaten, Vorrichtungen und Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, sowie von nicht elektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern, anderweit nicht genannt |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
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Ex 8421 |
Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. von Wasser oder Getränken, und ausg. von künstlichen Nieren); Teile davon |
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8422 20 |
Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen |
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8422 30 |
Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
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8424 20 |
Spritzpistolen und ähnl. Apparate |
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8424 30 |
Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate |
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8424 89 |
Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g. |
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8424 90 |
Teile von Feuerlöschern, Spritzpistolen und ähnl. Apparaten, Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparaten und ähnl. Strahlapparaten sowie von mechanischen Apparaten zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g. |
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8425 |
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden |
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8426 |
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
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8427 |
Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren (ausg. Portalhubkraftkarren sowie Krankraftkarren) |
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8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern, z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter |
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8430 |
Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder andere Mineralien, Rammen und Pfahlzieher sowie Schneeräumer |
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8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt |
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8439 10 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen |
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8439 30 |
Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe |
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8439 91 |
Teile von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen |
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8440 90 |
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile |
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8441 30 |
Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen |
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8442 40 |
Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte |
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8443 13 |
Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
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8443 15 |
Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
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8443 16 |
Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
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8443 17 |
Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
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8443 19 |
Druckmaschinen, -apparate und -geräte, zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 (ausg. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen und andere druckende Büromaschinen der Positionen 8469 bis 8472, Tintenstrahldruckmaschinen sowie Offset-, Flexo-, Hoch- und Tiefdruckmaschinen) |
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8443 91 |
Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 |
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8444 |
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
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8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) |
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8451 10 |
Maschinen für die chemische Reinigung |
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8451 29 |
Trockner — andere |
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8451 30 |
Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen |
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8451 90 |
Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen — Teile |
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8453 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder (ausg. Trocknungsmaschinen, Spritzpistolen, Maschinen zum Enthaaren von Schweinen, Nähmaschinen sowie Allzweckpressen); Teile davon |
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8454 |
Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe; Teile davon |
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8455 |
Metallwalzwerke und Walzen dafür |
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8456 |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, Wasserstrahlschneidemaschinen |
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8457 |
Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
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8458 |
Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung |
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8459 |
Werkzeugmaschinen, einschl. Bearbeitungseinheiten auf Kopf, zum Bohren, Fräsen, Fräsen oder Innengewinden (ausg. Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Zahnschneidemaschinen der Position 8461 sowie handbetriebene Maschinen) |
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8460 |
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln (ausg. Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 sowie von Hand zu führende Maschinen) |
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8461 |
Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8462 |
Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, nicht in den vorstehenden Positionen genannt |
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8463 |
Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, gesinterten Hartmetallen oder Cermets, ohne Materialabtrag (ausg. Schmiede-, Biege-, Abkant-, Richt- und Abflachungspressen, Schermaschinen, Stanz- oder Ausklinkmaschinen, Pressen und von Hand zu führenden Maschinen) |
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8464 |
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnl. mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas (ausg. von Hand zu führende Maschinen) |
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8465 |
Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
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8466 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
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8467 |
Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon |
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8468 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten; Teile davon |
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8470 |
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnl. Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen |
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Ex 8471 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Lesegeräte, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen andere Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen des KN-Codes 8471 80 und Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, anderweit nicht genannt, entsprechend dem KN-Code 8471 70 98 |
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8472 |
Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortiermaschinen, Geldzählmaschinen oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen) |
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8473 |
Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt |
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8474 |
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon |
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8475 |
Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren (ausg. Öfen sowie Heizgeräte zum Herstellen von vorgespanntem Glas); Teile davon |
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8477 |
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon |
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8478 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8479 |
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
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8481 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Position 7326); Teile davon |
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8483 |
Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Gleitlager; Kugel- oder Rollenschrauben, Getriebe und andere Drehzahlumwandler, einschl. Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
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8485 |
Maschinen für die additive Fertigung |
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8486 |
Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 11 C zu Kapitel 84 genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör |
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8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate) |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
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8503 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt: |
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8504 |
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen |
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8505 |
Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke) Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon |
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8506 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien Teile davon |
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8507 |
Akkumulatoren, elektrisch, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon |
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8511 |
Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon |
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8512 |
Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art |
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8513 |
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 |
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Ex 8514 |
Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausgenommen Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken der Position 85141910); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung |
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8515 |
Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets; Teile davon |
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8516 80 |
Heizwiderstände, elektrisch (ausg. aus agglomerierter Kohle oder Grafit) |
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8517 |
Fernsprechapparate, einschließlich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528) |
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8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
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8519 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt |
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8523 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
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8524 |
Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend |
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8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
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8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
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8528 |
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät oder Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät |
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8530 |
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Position 8608); Teile davon |
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8531 |
Hörsignalgeräte und Sichtsignalgeräte, elektrisch (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder) (ausg. von Geräten der Position 8512 oder 8530) |
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8532 |
Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren, elektrisch |
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8533 |
Widerstände, elektrisch (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausg. Heizwiderstände |
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8534 |
Gedruckte Schaltungen |
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8535 |
Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1 000 v (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Position 8537) |
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8536 |
Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel |
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
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8538 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt |
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8539 |
Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED) |
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8540 |
Glühkathoden-, Kaltkathoden– und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf– oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras) Teile davon |
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8541 |
Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Transducer); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle |
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8543 |
Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8544 |
Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
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8546 |
Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
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8549 |
Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten |
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8602 |
Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren); Lokomotivtender |
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8604 |
Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen) |
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8606 |
Güterwagen, schienengebunden (ausgenommen Gepäckwagen und Postwagen) |
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8607 |
Teile von Schienenfahrzeugen |
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8608 |
Gleismaterial für Schienenwege, ortsfest; mechanische, auch elektromechanische, Signalgeräte bzw. Sicherungsgeräte, Überwachungsgeräte oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergl., Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
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8701 21 |
Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
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8701 22 |
Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben |
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8701 23 |
Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben |
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8701 24 |
Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper) |
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8701 29 |
Sattel-Straßenzugmaschinen, ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben |
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8701 30 |
Gleiskettenzugmaschinen (ausgenommen Einachsschlepper) |
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8703 10 |
Fahrzeuge zum Befördern von < 10 Personen auf Schnee; Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge |
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Ex 8703 23 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von > 1 900 cm3 aber <= 3 000 cm3 (ausgenommen Krankenwagen) |
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Ex 8703 24 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von > 3 000 cm3 (ausgenommen Krankenwagen) |
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Ex 8703 32 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von > 1 900 cm3 aber <= 2 500 cm3 (ausgenommen Krankenwagen) |
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Ex 8703 33 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von > 2 500 cm3 (ausgenommen Krankenwagen) |
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8703 40 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor (ausg. Plug-in-Hybride) |
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8703 50 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Dieselmotor als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor (ausg. Plug-in-Hybride) |
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8703 60 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden |
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8703 70 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl Dieselmotor als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden |
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8703 80 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Elektromotor als Antriebsmotor |
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8703 90 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit anderen Motoren als Kolbenverbrennungsmotoren oder Elektromotoren |
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Ex 8704 |
Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus, ausgenommen Fahrzeuge der KN-Codes 87042191 und 87042199, mit Motor mit einem Hubraum von 1 900 cm3 oder weniger |
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8705 |
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
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8708 99 |
Andere Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (ausgenommen Unterpositionen 8708 10 bis 8708 95) |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
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8903 |
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
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8904 |
Schlepper und Schubschiffe |
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8905 |
Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen |
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9001 10 |
Fasern, optisch sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544) |
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9002 11 |
Objektive für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungsapparate oder Verkleinerungsapparate |
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9002 19 |
Objektive (ausg. für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate) |
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9005 |
Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausg. Instrumente für Radioastronomie und andere, anderweit genannte Instrumente, Apparate und Geräte) |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten (ausg. Geräte der Videotechnik) |
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9010 |
Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Negativbetrachter; Lichtbildwände |
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9013 |
Laser, ausgenommen Laserdioden; andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen |
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9014 |
Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte); Teile davon |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
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9016 |
Waagen mit ≥ 50 mg Empfindlichkeit, auch mit Gewichten |
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9017 |
Zeicheninstrumente, Anreißinstrumente oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen); Teile davon |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnl. schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschl. Eichzähler dafür |
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9029 |
Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler (ausg. Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (ausgenommen Zähler der Position 9028); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Profilprojektoren |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder Geräte des Kapitels 90 |
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9401 10 |
Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
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9401 20 |
Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
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9403 30 |
Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
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9503 00 75 |
Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503 |
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9503 00 79 |
Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus anderen Stoffen als Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503 |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge (ohne Manschettenverbindungen) |
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9608 91 |
Schreibfedern und Schreibfederspitzen |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnl. Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch in Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
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Ex 98 |
Komplette Industrieanlagen, ausg. Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Pharmazeutika, Arzneimitteln und medizinischen Geräten |
“
ANHANG IX
Der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:
„ANHANG XXIIIG
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Absatz 3aj
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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2501 00 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser |
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2502 00 00 |
Schwefelkies, nicht geröstet |
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2503 00 |
Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel |
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2504 |
Natürlicher Grafit |
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2505 |
Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26 |
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2506 |
Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
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2507 00 |
Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt |
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2510 |
Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden |
|
2511 |
Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816 |
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2513 |
Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt |
|
2514 00 00 |
Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
|
2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
|
2517 |
Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt |
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2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
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2524 |
Asbest |
|
2528 00 00 |
Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse |
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2529 |
Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat |
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2601 |
Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände |
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2603 00 00 |
Kupfererze und ihre Konzentrate |
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2604 00 00 |
Nickelerze und ihre Konzentrate |
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2605 00 00 |
Cobalterze und ihre Konzentrate |
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2606 00 00 |
Aluminiumerze und ihre Konzentrate |
|
2607 00 00 |
Bleierze und ihre Konzentrate |
|
2608 00 00 |
Zinkerze und ihre Konzentrate |
|
2609 00 00 |
Zinnerze und ihre Konzentrate |
|
2611 00 00 |
Wolframerze und ihre Konzentrate |
|
2612 00 00 |
Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate |
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2614 00 00 |
Titanerze und ihre Konzentrate |
|
2616 |
Edelmetallerze und ihre Konzentrate |
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2617 |
Andere Erze und ihre Konzentrate |
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2618 |
Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung |
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2619 |
Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung |
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2620 |
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten |
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2621 |
Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen |
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4008 11 00 |
Platten, Blätter und Streifen, aus Zellkautschuk |
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4008 19 00 |
Stäbe, Stangen und Profile, aus Zellkautschuk |
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4008 29 00 |
Stäbe, Stangen und Profile, aus Vollkautschuk |
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4009 11 00 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
|
4009 21 00 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
|
4009 22 00 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
|
4009 31 00 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, ausschließlich mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
|
4009 32 00 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, ausschließlich mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
|
4009 42 00 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
|
4011 10 00 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Personenkraftwagen, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, verwendeten Art |
|
4011 40 00 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |
|
4011 50 00 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Fahrräder verwendeten Art |
|
4011 70 00 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art |
|
4011 90 00 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu (ausg. von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft oder im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung, für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren, Luftfahrzeuge, Motorräder, Motorroller und Fahrräder verwendeten Art) |
|
4013 |
Luftschläuche aus Kautschuk |
|
6804 10 00 |
Mühlsteine und andere Steine, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen |
|
6804 21 00 |
Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten (ausg. Wetz- oder Poliersteine für den Handgebrauch sowie Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen) |
|
6804 22 |
Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (ausg. aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten sowie Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, parfümierte Bimssteine, Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen) |
|
6804 30 00 |
Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch |
|
6810 11 |
Baublöcke und Mauersteine, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
|
6810 19 00 |
Ziegel, Fliesen und dergl., aus Zement, Beton oder Kunststein (ausg. Baublöcke und Mauersteine) |
|
6810 99 00 |
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt (ausg. vorgefertigte Bauelemente; Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergl.) |
|
6815 |
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
6903 |
Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und Schieber), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden |
|
6909 11 |
Waren aus Porzellan, zu chemischen und anderen technischen Zwecken (ausg. feuerfeste keramische Waren sowie elektrische Geräte, Isolatoren und andere elektrische Isolierteile) |
|
6909 12 |
Keramische Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr, zu chemischen und anderen technischen Zwecken (ausg. aus Porzellan, feuerfeste keramische Waren sowie elektrische Geräte, Isolatoren und andere elektrische Isolierteile) |
“
ANHANG X
In Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:
„Anhang XXXIX
Liste der Software gemäß Artikel 5n Absatz 3“.
ANHANG XI
In Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:
„ANHANG XL
Liste der Güter und Technologien gemäß den Artikeln 2, 2a, 12g und 12gb“.
ANHANG XII
Anhang XLII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Die Einträge 14, 15, 260 und 329 werden gestrichen. |
|
2. |
Folgende Einträge werden angefügt:
|
ANHANG XIII
Anhang XLIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XLIV
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 5ac
|
|
Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung |
Inkrafttreten |
|
1. |
Bank BelVEB |
25. Februar 2025 |
|
2. |
Belgazprombank |
25. Februar 2025 |
|
3. |
VTB Bank (PJSC) Shangai Branch |
25. Februar 2025 |
|
4. |
CJSC Alfa-Bank (Belarus) |
2. Dezember 2025 |
|
5. |
OJSC Sber Bank (Belarus) |
2. Dezember 2025 |
|
6. |
VTB Bank (Belarus) |
2. Dezember 2025 |
|
7. |
VTB Bank (Kazakhstan) |
2. Dezember 2025 |
“
ANHANG XIV
In Anhang XLV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:
|
Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung |
Inkrafttreten |
|
„Payeer |
25. November 2025 |
|
CJSB JSCB Tolubay |
12. November 2025 |
|
OJSC Eurasian Savings Bank |
12. November 2025 |
|
CJSC Dushanbe City Bank |
12. November 2025 |
|
CJSC Spitamen Bank (Tajikistan) |
12. November 2025 |
|
OJSC Commerce Bank of Tajikistan |
12. November 2025“ |
In Anhang XLV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:
|
Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung |
Inkrafttreten |
|
„Blackford Corporation Limited |
12. November 2025 |
|
Fuel and Oil Dynamics FZE |
12. November 2025“ |
ANHANG XV
Anhang XLVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
|
a) |
Die Überschrift „Teil A — Liste der Häfen und Schleusen“ erhält folgende Fassung: „Teil A — Liste der Häfen und Schleusen in Russland“. |
|
b) |
Folgender Teil wird angefügt: „Teil C — Liste der Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland
“ |
ANHANG XVI
Anhang LI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG LI
Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 3ma Absatz 1
|
KANADA |
|
NORWEGEN |
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
|
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
|
SCHWEIZ |
|
AUSTRALIEN |
|
JAPAN |
|
NEUSEELAND“ |
ANHANG XVII
Der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:
„ANHANG LII
Liste der Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen gemäß Artikel 5ah
Teil A
|
Nummer |
Bezeichnung |
Lage |
|
1. |
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion ‚Alabuga‘ |
Republik Tatarstan |
|
2. |
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation ‚Technopolis Moscow‘ |
Moskau City |
Teil B
|
Nummer |
Bezeichnung |
Lage |
|
1. |
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion ‚Lipetsk‘ |
Oblast Lipetsk |
|
2. |
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion ‚Togliatti‘ |
Oblast Samara |
|
3. |
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion ‚Lyudinovo‘ |
Oblast Kaluga |
|
4. |
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation ‚St. Petersburg‘ |
Sankt Petersburg |
|
5. |
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation ‚Dubna‘ |
Oblast Moskau |
|
6. |
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation ‚Innopolis‘ |
Republik Tatarstan |
|
7. |
Hafen-Sonderwirtschaftszone ‚Uljanowsk‘ |
Oblast Uljanowsk |
|
8. |
Innovationszentrum Skolkovo |
Oblast Moskau |
|
9. |
Freihafen Wladiwostok |
Primorsky Krai, Kamchatka Krai, Chukotka Autonomous District, Khabarovsk Krai, Oblast Sakhalin |
“
ANHANG XVIII
Der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:
„ANHANG LIII
Liste der Kryptowerte gemäß Artikel 5ba
|
Kryptowerte |
Inkrafttreten |
|
A7A5 |
25. November 2025 |
“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2033/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)