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Document 32025R1975
Council Regulation (EU) 2025/1975 of 29 September 2025 amending Regulation (EU) No 267/2012 concerning restrictive measures against Iran
Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
ST/12520/2025/INIT
ABl. L, 2025/1975, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1975/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1975 |
29.9.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1975 DES RATES
vom 29. September 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/1972 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (2) und am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (3) über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen. |
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(2) |
Am 14. Juli 2015 erzielten China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) unterstützt wurden, Einvernehmen mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die vollständige Durchführung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action — JCPOA) sollte den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen. |
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(3) |
Am 20. Juli 2015 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2231 (2015) an, in der er den JCPOA als langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage billigte. |
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(4) |
Am 18. Oktober 2015 hat der Rat die Erklärung 2015/C 345/01 (4) angenommen, in der er zur Kenntnis nahm, dass die Zusage, alle Nuklearsanktionen der Union gemäß dem JCPOA aufzuheben, den in diesem Aktionsplan festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von Sanktionen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Iran seiner im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen unberührt lässt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Rat, alle Nuklearsanktionen der Union, die ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Iran der von ihm im Rahmen des Aktionsplans eingegangenen Verpflichtungen nach einer gemeinsamen Empfehlung der Hohen Vertreterin, Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs an den Rat, unverzüglich wieder einzuführen. |
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(5) |
Am 28. August 2025 ging bei der Hohen Vertreterin in ihrer Funktion als Koordinatorin (im Folgenden „Koordinatorin“) und dem Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen der Gemeinsamen JCPOA-Kommission ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOA ein. Mit diesem Schreiben teilten die Außenminister dem VN-Sicherheitsrat mit, dass sie auf der Grundlage von faktischen Nachweisen davon ausgehen, dass eine erhebliche Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dem JCPOA durch Iran vorliegt, und eröffneten damit das Verfahren zur Wiedereinsetzung der gemäß der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats aufgehobenen Sanktionen im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats. |
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(6) |
Am 29. August 2025 haben die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland im Einklang mit der Erklärung 2015/C 345/01 des Rates dem Rat eine gemeinsame Empfehlung übermittelt, in der sie sich dafür aussprachen, nach Wiedereinführung der VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats unverzüglich alle ausgesetzten und/oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der Union wieder einzuführen. |
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(7) |
Bis zum 27. September 2025, hat der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution angenommen, um die Sanktionen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung vom 28. August 2025 weiter aufzuheben. Daher werden im Einklang mit Nummer 37 des JCPOA die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats wieder eingeführt. |
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(8) |
Nach Maßgabe von Nummer 37 des JCPOA gilt die Wiedereinsetzung restriktiver Maßnahmen nicht rückwirkend für Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die im Rahmen solcher Verträge geplanten und durchgeführten Tätigkeiten mit dem JCPOA und den wiedereingesetzten Bestimmungen im Einklang stehen. |
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(9) |
Am 29. September 2025 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1972 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP an. |
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(10) |
Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte vom Rat ausgeübt werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung der Anhänge des Beschlusses (GASP) 2025/1972 sicherzustellen. |
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(11) |
Da die Maßnahmen in dieser Verordnung in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
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(12) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 2 (1) Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*2) handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. (3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gewährten Genehmigungen hinsichtlich der Güter und Technologien nach Anhang I Teil A dieser Verordnung. (4) In Anhang II werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, einschließlich der vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bestimmten Güter und Technologien. (5) In den Anhängen I und II werden keine Güter und Technologien aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*3) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführt sind. Artikel 3 (1) Die in Anhang IIa aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. (2) Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig. (3) In Anhang IIa sind andere als die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten. (4) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung. (5) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang IIa aufgeführten Güter und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu einer der folgenden Tätigkeiten beizutragen:
(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 können die zuständigen Behörden eine von ihnen erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen. (7) Sofern eine zuständige Behörde nach Absatz 5 oder 6 eine Genehmigung ablehnt, für ungültig erklärt, aussetzt, erheblich einschränkt oder widerruft, so meldet der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich; dabei beachtet er die die Vertraulichkeit dieser Informationen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (*4). (8) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Absatz 5 für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten nach den Absätzen 6 und 7 erteilt wurde, konsultiert er zunächst die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen. Artikel 4 Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht. (*2) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134, 29.5.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/428/oj)." (*3) Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj)." (*4) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82, 22.3.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/515/oj).“;" |
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3. |
Die Artikel 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 3b, 3c und 3d werden aufgehoben: |
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4. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Es ist verboten,
(2) Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf
(3) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Absatz 2 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu einer der folgenden Tätigkeiten beizutragen:
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5. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 6 Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 gelten nicht für
Artikel 7 (1) Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine Transaktion im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 oder für Hilfe oder Vermittlungsdienste im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, vorausgesetzt,
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen. Artikel 8 (1) Es ist verboten, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In den Anhängen VI und VIa sind Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt:
(3) In den Anhängen VI und VIa sind auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt. (4) In den Anhängen VI und VIa sind keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder IIa aufgeführt sind. Artikel 9 Es ist verboten,
Artikel 10 (1) Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für
sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat. (2) Die Verbote gemäß den Artikeln 8 und 9 lassen die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträgen unberührt, sofern sich diese Verpflichtungen aus Dienstleistungsverträgen oder akzessorischen Verträgen, die für ihre Erfüllung erforderlich sind, ergeben und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen vorher von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde und der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet hat. Artikel 10a (1) Es ist verboten, die in Anhang VIb aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIb sind wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich Ausrüstung und Technologie für den Bau von Öltankschiffen aufgeführt. Artikel 10b Es ist verboten,
Artikel 10c (1) Die Verbote der Artikel 10a und 10b lassen die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für Schiffe unberührt, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen und die aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen mussten. (2) Die Verbote der Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.“ |
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6. |
Artikel 10d erhält folgende Fassung: „Artikel 10d (1) Es ist verboten, in Anhang VIIa aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIIa ist Software für die Integration industrieller Prozesse aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant ist oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist.“ |
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7. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 10e Es ist verboten,
Artikel 10f Die Verbote der Artikel 10d und 10e gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. Artikel 11 (1) Es ist verboten,
(2) Der Ausdruck ‚Rohöl und Erdölerzeugnisse‘ bezeichnet die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse. Artikel 12 (1) Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für
vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag gemäß Buchstaben a, b und c erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet. (2) Das Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Januar 2026 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen. Artikel 13 (1) Es ist verboten,
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ‚Petrochemische Erzeugnisse‘ die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse. Artikel 14 (1) Die Verbote des Artikels 13 gelten nicht für
vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet. (2) Das Verbot nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Januar 2026 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen. Artikel 14a (1) Es ist verboten,
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Erdgas‘ die in Anhang IVa aufgeführten Erzeugnisse. (4) Für die Zwecke des Absatzes 1 bedeutet ‚Vornahme eines Tauschgeschäfts‘ den Austausch von Erdgasströmen unterschiedlichen Ursprungs. Artikel 15 (1) Es ist verboten,
(2) In Anhang VII werden Gold, Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die die Verbote des Absatzes 1 gelten.“ |
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8. |
Artikel 15a erhält folgende Fassung: „Artikel 15a (1) Es ist verboten, Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIIb sind Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sind oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und IIa aufgeführten Güter.“ |
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9. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 15b (1) Es ist verboten,
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und IIa aufgeführten Güter. Artikel 15c Das Verbot des Artikels 15a gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. Artikel 16 Es ist verboten, auf die iranische Landeswährung lautende neu gedruckte oder geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. KAPITEL III FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN Artikel 17 (1) Folgendes ist verboten:
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die beteiligt sind
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(4) Es ist verboten, eine Zusammenarbeit mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, die im Bereich des Erdgastransports nach Absatz 3 Buchstabe b tätig sind. (5) Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet der Ausdruck ‚Zusammenarbeit‘
Artikel 18 (1) Für im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investitionen in iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Herstellung von in Anhang IIa aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt sind, ist eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich. (2) Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigung für die in Absatz 1 genannten Transaktionen nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:
Artikel 19 (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investition unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen. Artikel 20 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 21 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 22 Es ist verboten, durch Abschluss einer Vereinbarung oder auf sonstige Weise zu akzeptieren oder zu genehmigen, dass eine oder mehrere iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einem Unternehmen, das eine der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ein Darlehen oder einen Kredit gewähren, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen erwerben bzw. ausweiten oder ein Joint Venture mit einem solchen Unternehmen gründen:
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10. |
Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Unbeschadet der in Artikel 24, 25, 26, 27, 28, 28a oder 29 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in den Anhängen VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.“ |
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11. |
Artikel 23a wird gestrichen. |
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12. |
Die Artikel 24 bis 28a erhalten folgende Fassung: „Artikel 24 Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 25 Schuldet eine in Anhang VIII oder IX aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 23 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 26 (1) Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben oder für die Bezahlung oder die Weitergabe von Gütern, die für einen Leichtwasserreaktor in Iran beschafft werden, mit dessen Bau vor dem 30. September 2025 begonnen wurde, oder für jegliche Güter zu den in Artikel 6 Buchstaben b und c genannten Zwecken erforderlich sind, sofern für den Fall, dass die Genehmigung eine in Anhang VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat, und dieser sie gebilligt hat. Artikel 27 Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. Artikel 28 Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen auch Folgendes genehmigen:
vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet. Artikel 28a Die Verbote des Artikels 23 Absätze 2 und 3 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang IX aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden,
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13. |
Artikel 28b wird aufgehoben. |
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14. |
Artikel 29 erhält folgende Fassung: „Artikel 29 (1) Artikel 23 Absatz 3 hindert die Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Transaktionen. (2) Artikel 23 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 23 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden. (3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er die in Artikel 30 genannten Geldtransfers.“ |
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15. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 30 (1) Verboten sind Geldtransfers zwischen einerseits Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 49 unter diese Verordnung fallen, und andererseits:
es sei denn diese Transfers fallen in den Anwendungsbereich des Absatz 2 und sind gemäß Absatz 3 verarbeitet worden. (2) Die folgenden Transfers können gemäß Absatz 3 genehmigt werden:
(3) Geldtransfers, die nach Absatz 2 genehmigt werden können, werden wie folgt bearbeitet:
(4) Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich. (5) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist. Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist. Fällt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sind Meldungen und Anträge auf Genehmigung im Falle eines Transfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung durch den Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung durch den Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu richten, in dem der Auftraggeber bzw. der Begünstigte seinen Wohnsitz hat. (6) Um Verstöße gegen diese Verordnung zu verhindern, üben die Kredit- und Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Organisationen besondere Wachsamkeit wie folgt:
Artikel 30a (1) Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht unter Artikel 30 Absatz 1 fallen, werden wie folgt bearbeitet:
(2) Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich. (3) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet:
Artikel 30b (1) Ist eine Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27, 28 oder 28a erteilt worden, so finden die Artikel 30 und 30a keine Anwendung. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Transfers gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben b und c lässt die Ausführung von Geldtransfers, die im Voraus vor dem 30. September 2025 den zuständigen Behörden gemeldet oder von ihnen genehmigt worden sind, unberührt. Diese Geldtransfers sind vor dem 1. Januar 2026 auszuführen. Die Artikel 30 und 30a finden keine Anwendung auf Geldtransfers gemäß Artikel 29. (2) Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 30a Absatz 1 gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck ‚offensichtlich zusammenhängende Vorgänge‘
(3) Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 Buchstaben b c und des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c erteilen die zuständigen Behörden die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in dieser Verordnung verstoßen könnte. Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben. (4) Für die Zwecke des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c gilt die Genehmigung als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlich sind. (5) Die folgenden Personen, Organisationen und Einrichtungen fallen nicht unter die Artikel 30 und 30a:
Artikel 31 (1) Die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung im Sinne des Artikels 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran melden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen durchgeführten oder erhaltenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten sowie die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt des betreffenden Geldtransfers. Sind entsprechende Angaben verfügbar, so ist in der Meldung die Art der Transaktion anzugeben sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob die Güter unter die Anhänge I, II, IIa, III, IV, IVa, V, VI, VIa, VIb, VII, VIIa oder VIIb fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der für sie erteilten Genehmigung. (2) Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die Informationen über die Meldungen nach Absatz 1 falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an der Transaktion Beteiligten niedergelassen sind, um Transaktionen zu verhindern, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. Artikel 33 (1) Den unter Artikel 49 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,
(2) Es ist verboten,
Artikel 34 Es ist verboten,
Artikel 35 (1) Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen oder die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen zu vermitteln für
(2) Absatz 1 Buchstaben a und b gelten weder für die Bereitstellung oder Vermittlung von Pflicht-, Haftpflichtversicherungen oder Rückversicherungen für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union noch für die Bereitstellung von Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen Irans in der Union. (3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Bereitstellung oder Vermittlung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen oder Rückversicherungen, für Privatpersonen, mit Ausnahme der in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Personen. Absatz 1 Buchstabe c steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen oder Vermittlung von Versicherungen für die Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden, nicht entgegen. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Landen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Irans aufhalten. (4) Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, verbietet unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 aber nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.“ |
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16. |
Die Artikel 36 und 37 erhalten folgende Fassung: „KAPITEL VI VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN Artikel 36 (1) Zur Verhinderung der Weitergabe von Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, und zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (*5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (*6) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, hat die Person, die die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen übermittelt, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter diese Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. (2) Die nach diesem Artikel erforderlichen zusätzlichen Angaben sind entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung zu übermitteln. Artikel 37 (1) Die Erbringung von Bunker-, Versorgungs- oder Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Schiffe ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen — einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren — vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass das Schiff Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich. (2) Die Erbringung von technischen und Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Frachtflugzeuge ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen — unter anderem Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren — vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass das Frachtflugzeug Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich. (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten, bis die Ladung überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt worden ist. Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Beschluss einer zuständigen Behörde dem Einführer auferlegt oder von jeder anderen Person oder Organisation eingefordert werden, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist. (*5) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2913/oj)." (*6) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2454/oj).“ " |
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17. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 37a (1) Die Erbringung der folgenden Dienstleistungen für Öltank- und Frachtschiffe, die unter der Flagge der Islamischen Republik Iran fahren oder im Eigentum von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gechartert werden oder unmittelbar oder mittelbar von diesen betrieben werden, ist verboten:
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ab dem 1. Januar 2026.“ „Artikel 37b (1) Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zur Verfügung zu stellen:
(2) Das Verbot des Absatzes 1 lässt die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verträgen und akzessorischen Verträge unberührt, sofern die Einfuhr und die Beförderung von iranischem Rohöl, Erdöl und petrochemischen Erzeugnissen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 gemeldet worden sind.“ |
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18. |
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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19. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 39 Für die Zwecke der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b, der Artikel 30 und 35 gelten Einrichtungen, Organisationen oder Rechteinhaber, deren Bestehen ursprünglich auf einen von einem anderen souveränen Staat als Iran vor dem 30. September 2025 vergebenen Vertrag über die gemeinsame Produktion zurückgeht, nicht als iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. In diesen Fällen und in Bezug auf Artikel 8 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats geeignete Endverwendergarantien von einer Organisation oder Einrichtung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten Schlüsselausrüstung oder -technologie verlangen.“ |
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20. |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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21. |
Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41 Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in Maßnahmen gemäß Artikel 2, 4a, 4b, 5 Absatz 1, 8, 9, 10a, 10b, 10d, 10e, 11, 13, 14a, 15a, 15b, 17, 22, 23, 30, 30a, 34, 35, 37a oder 37b bezweckt oder bewirkt wird.“ |
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22. |
In Artikel 42 wird folgender Absatz eingefügt: „(3) Teilen unter diese Verordnung fallende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Beschäftigte oder Führungskräfte dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen im guten Glauben nach den Artikeln 30 und 31 die in den Artikeln 30 und 31 genannten Informationen mit, so können die Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. ihre Führungskräfte oder Beschäftigten hierfür nicht haftbar gemacht werden.“ |
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23. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 43 (1) Ein Mitgliedstaat kann jede Maßnahme vornehmen, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Verpflichtungen, sowie die rechtlichen Verpflichtungen der Union bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes in Fällen eingehalten werden, in denen die Zusammenarbeit mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die Durchführung dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte. (2) Für die Zwecke der nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen gelten die Verbote der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b, des Artikels 23 Absatz 2 und der Artikel 30 und 35 nicht. (3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die Feststellung nach Absatz 1 und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt und/oder die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung. Artikel 43a (1) Abweichend von den Artikeln 8 und 9, von Artikel 17 Absatz 1 hinsichtlich einer in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3, soweit sie sich auf die in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen beziehen, sowie von den Artikeln 30 und 35 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb der Union entsprechend einer Lizenz für eine solche Exploration oder Gewinnung, die einer in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung wird nur so lange wie notwendig genehmigt und ihre Gültigkeit darf die Gültigkeit der Lizenz, die der in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung erteilt wurde, nicht überschreiten. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Übernahme von Verträgen oder die Gewährung von Schadensersatz erforderlich sind, darf die Gültigkeit der Ausnahmeregelung fünf Jahre nicht überschreiten. (3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, um Umweltschäden zu verhindern, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.“ |
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24. |
Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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25. |
Die Artikel 45 und 46 erhalten folgende Fassung: „Artikel 45 Die Kommission ändert
Artikel 46 „(1) Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang VIII auf. (2) Beschließt der Rat, die in Artikel 23 Absätze 2 und 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IX entsprechend. (3) Der Rat setzt die in Absatz 1 oder 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme. (4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend. (5) Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang VIII entsprechend. (6) Die Liste in Anhang IX wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.“ |
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26. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. L, 2025/1972, 29.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1972/oj.
(2) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/413/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/267/oj).
(4) Erklärung 2015/C 345/1 des Rates vom 18. Oktober 2015 (ABl. C 345 vom 18.10.2015, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I TEIL A In Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 genannte Güter und Technologien Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind. Die Verbote gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 im Zusammenhang mit in Teil C aufgeführten Gütern und Technologien geschlossenen Verträgen.
TEIL B Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:
TEIL C
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2. |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II In Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannte Güter und Technologien EINLEITENDE ANMERKUNGEN
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
II.A GÜTER
II.B TECHNOLOGIE
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3. |
Anhang IIa erhält folgende Fassung: „ANHANG IIa In Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannte Güter und Technologien EINLEITENDE ANMERKUNGEN
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
III.A GÜTER
III.B TECHNOLOGIE
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4. |
Folgender Anhang IV wird angefügt: „ANHANG IV Liste der in Artikel 11 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Erzeugnisse (‚Rohöl und Erdölerzeugnisse‘)
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5. |
Folgender Anhang IVa wird angefügt: XXX „ANHANG IVa In Artikel 14a und Artikel 31 Absatz 1 genannte Erzeugnisse Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
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6. |
Folgender Anhang V wird angefügt: „ANHANG V Liste der in Artikel 13 und Artikel 31 Absatz 1 genannten ‚petrochemischen Erzeugnisse‘
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7. |
Folgender Anhang VI wird angefügt: „ANHANG VI Liste der in Artikel 8 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstungen und -technologie ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
EXPLORATION UND FÖRDERUNG VON ERDÖL UND ERDGAS 1.A Ausrüstung
1.B. Prüf- und Inspektionsgeräte
1.C Material
1.D Software
1.E Technologie
RAFFINATION VON ERDÖL UND VERFLÜSSIGUNG VON ERDGAS 2.A Ausrüstung
2.B Prüf- und Inspektionsgeräte
2.C Material
2.D Software
2.E Technologie
PETROCHEMISCHE INDUSTRIE 3.A. Ausrüstung 1. Reaktoren
3.B. Prüf- und Inspektionsgeräte 3.C Material
3.D Software
3.E. Technologie
Anmerkung: ‚Technologie‘ bedeutet spezifisches technisches Wissen, das für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von Gütern nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‚technischen Unterlagen‘ oder ‚technischer Unterstützung‘ verkörpert. “ |
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8. |
Anhang VIa wird angefügt: „ANHANG VIa Liste der in Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie
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9. |
Folgender Anhang VIb wird angefügt: „ANHANG VIb Liste der in den Artikeln 10a, 10b und 10c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie
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10. |
Folgender Anhang VII wird angefügt: „ANHANG VII Liste des Goldes und der Edelmetalle und Diamanten nach Artikel 15 und Artikel 31 Absatz 1
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11. |
Anhang VIIa erhält folgende Fassung: „ANHANG VIIa In den Artikeln 10d, 10e und 10f und Artikel 31 Absatz 1 genannte Software für die Integration industrieller Prozesse 1. Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear-, Militär-, Gas-, Öl-, Seefahrt-, Luftfahrt-, Finanz- und Bauindustrie:Erläuternde Anmerkung: Software für die Unternehmensressourcenplanung ist Software, die für die Finanzbuchhaltung, die Betriebsbuchführung, die Humanressourcen, die Produktion, das Lieferkettenmanagement, das Projektmanagement, die Kundenpflege, die Datendienste oder die Zugangskontrolle verwendet wird. “ |
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12. |
Anhang VIIb erhält folgende Fassung: „ANHANG VIIb In den Artikeln 15a, 15b und 15c und Artikel 31 Absatz 1 genannte Grafite und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse Einleitende Anmerkungen: Die Auflistung von Waren in diesem Anhang berührt nicht die Vorschriften bezüglich der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Waren.
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13. |
Die Anhänge XIII und XIV werden gestrichen. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1975/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)