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Dokument 32025R1711
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1711 of 4 August 2025 imposing a provisional anti-dumping duty on imports of high-pressure seamless steel cylinders originating in the People’s Republic of China
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1711 der Kommission vom 4. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nahtloser Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1711 der Kommission vom 4. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nahtloser Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China
C/2025/5312
ABl. L, 2025/1711, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1711/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung:
05/08/2025
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1711 |
5.8.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1711 DER KOMMISSION
vom 4. August 2025
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nahtloser Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 6. Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 24. Oktober 2024 von fünf Unternehmen gestellt wurde, und zwar von Cylinders Holding a.s., Dalmine S.p.A. (Tenaris), Eurocylinder Systems AG, Faber Industrie S.p.A. und Worthington Cylinders GmbH (im Folgenden „Antragsteller“). Der Antrag wurde von dem Wirtschaftszweig der Union für nahtlose Hochdruckstahlflaschen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/531 der Kommission (3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware. |
1.3. Interessierte Parteien
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(4) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, bekannte Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(5) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. |
1.4. Stichprobenverfahren
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(6) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller |
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(7) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Repräsentativität der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der EU im Untersuchungszeitraum. Diese Stichprobe umfasste zwei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 47 % der geschätzten Gesamtproduktion in der EU und 42 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware in der EU. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer |
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(8) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
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(9) |
Keiner der unabhängigen Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller |
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(10) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(11) |
Zwanzig ausführende Hersteller im betroffenen Land, auf die 54,4 % der geschätzten Gesamtexporte in die Union entfielen, übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. |
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(12) |
Die Antragsteller stimmten der Auswahl des ersten ausführenden Herstellers mit der unter den beiden ausgewählten Unternehmensgruppen größten Produktionsmenge zu, merkten jedoch an, dass der zweite Hersteller ersetzt werden sollte, da er hauptsächlich Feuerlöschausrüstung, beispielsweise Feuerlöscher, herstelle. Die Antragsteller schlugen daher zwei alternative mitarbeitende Unternehmen vor, und zwar aus folgenden Gründen:
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(13) |
Darüber hinaus wiesen die Antragsteller auf die Risiken hin, die mit der Auswahl von zwei Unternehmen für die Stichprobe verbunden seien, falls eines von ihnen nicht mitarbeite. |
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(14) |
Den verfügbaren Informationen zufolge stellte die zweite ausgewählte Unternehmensgruppe jedoch nicht nur Feuerlöschausrüstung, sondern eine größere Produktpalette her. Die Angaben zur verfügbaren Produktionskapazität und zur Präsenz der beiden vorgeschlagenen alternativen Unternehmen auf dem EU-Markt konnten entweder zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überprüft werden oder wurden nicht durch entsprechende Nachweise untermauert. Darüber hinaus bestätigten die beiden vorläufig ausgewählten ausführenden Hersteller ihre feste Absicht, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. |
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(15) |
Auf Grundlage der verfügbaren Informationen war es nicht erforderlich, die vorgeschlagene Stichprobe zu ändern. Auf die endgültige Stichprobe entfielen 37,5 % der geschätzten Gesamtmenge der Ausfuhren nahtloser Hochdruckflaschen aus der Volksrepublik China in die Union im Untersuchungszeitraum. |
1.5. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(16) |
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. |
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(17) |
Darüber hinaus legte der Antragsteller im Antrag hinreichende Anscheinsbeweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher erstreckte sich die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, auf diese Verzerrungen des Rohstoffangebots, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf China anzuwenden sind. Aus diesem Grund sandte die Kommission zusätzliche Fragebogen an die chinesische Regierung. |
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(18) |
Die Kommission sandte Fragebogen an Hersteller, Einführer und Verwender in der Union sowie ausführende Hersteller in der Volksrepublik China. Darüber hinaus sandte die Kommission einen Fragebogen an einen unabhängigen Händler, über den einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die betroffene Ware zur Ausfuhr in die EU verkaufte. Die Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (4) bereitgestellt. |
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(19) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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1.6. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(20) |
Die Untersuchung bezüglich Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
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(21) |
Bei der untersuchten Ware (im Folgenden „untersuchte Ware“) handelt es sich um leere nahtlose Hochdruckflaschen aus Stahl (im Folgenden „nahtlose Hochdruckflaschen“), darunter Feuerlöscher, für verdichtete oder verflüssigte Gase, unabhängig von Durchmesser und Fassungsraum, auch mit Gewinde, mit oder ohne Innenbeschichtung oder -plattierung, unabhängig von der äußeren Endbearbeitung und der Form, auch mit eingebauter Gasblase, ob mit einem Ventil, Halsring, Fußring oder Rohrverbinder versehen oder nicht, auch als Flaschenbündel. |
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(22) |
Nicht wiederbefüllbare Flaschen mit einem Fassungsraum von bis einschließlich 120 ml, die unter die europäische Norm EN 16509:2014 und/oder die vom Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter zugewiesene UN-Nummer 2037 fallen, sind aus der Warendefinition ausgeklammert. |
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(23) |
Nahtlose Hochdruckflaschen werden in den unterschiedlichsten Anwendungen eingesetzt, darunter: für Feuerlöscher, Industriegase (z. B. zum Schweißen und Schneiden, für Lebensmittel und Getränke), medizinische Gase für Krankenhäuser und das Gesundheitswesen, elektronische Gase und Spezialgase, Atemluft für die Brandbekämpfung, Brandunterdrückung, Sporttauchen und alternative Kraftstoffe, darunter auch für komprimiertes Erdgas (CNG) und Wasserstoff. |
2.2. Betroffene Ware
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(24) |
Bei der betroffenen Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um nahtlose Hochdruckflaschen aus Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase, unabhängig von Durchmesser und Fassungsraum, auch mit Gewinde, mit oder ohne Innenbeschichtung oder -plattierung, unabhängig von der äußeren Endbearbeitung und der Form, auch mit eingebauter Gasblase, ob mit einem Ventil, Halsring, Fußring oder Rohrverbinder versehen oder nicht, auch als Flaschenbündel, die derzeit in die KN-Codes ex 7311 00 11 , ex 7311 00 13 , ex 7311 00 19 und ex 7311 00 30 (TARIC-Codes 7311 00 11 15, 7311 00 11 80, 7311 00 13 15, 7311 00 13 80, 7311 00 19 15, 7311 00 19 80, 7311 00 30 15, 7311 00 30 80) eingereiht werden. |
2.3. Gleichartige Ware
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(25) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(26) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
2.4.1. Antrag auf Ausschluss von Feuerlöschern und gefüllten Flaschen
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(27) |
Gemäß der vorgenannten Warendefinition handelt es sich bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware um nahtlose Hochdruckflaschen für verdichtete oder verflüssigte Gase. |
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(28) |
Nach der Einleitung der Untersuchung argumentierte ein ausführender Hersteller, Zhejiang Winner Fire Fighting Equipment Co., Ltd., dass Feuerlöscher des KN-Codes 8424 10 00 nicht unter die Warendefinition der Untersuchung fielen. Die Kommission erinnerte daran, dass die KN- und TARIC-Codes nur informationshalber angegeben wurden. Der Gegenstand dieser Untersuchung unterlag daher der Definition der untersuchten Ware in Abschnitt 2 der Einleitungsbekanntmachung. Folglich wird davon ausgegangen, dass Feuerlöscher mit denselben materiellen und chemischen Eigenschaften wie nahtlose Hochdruckflaschen in die Definition der untersuchten Ware fallen. |
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(29) |
Zhejiang Winner Fire Fighting Equipment Co., Ltd. brachte ferner vor, dass geladene Feuerlöscher, d. h. mit verschiedenen trockenen und feuchten Chemikalien gefüllte Feuerlöscher, nicht als der Warendefinition der Untersuchung zurechenbar angesehen werden sollten. |
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(30) |
Die Kommission veröffentlichte am 6. März 2025 einen informatorischen Vermerk (5), in dem Folgendes klargestellt wurde:
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(31) |
Die Antragsteller brachten vor, dass gefüllte oder geladene Feuerlöscher höchstwahrscheinlich überwiegend aus geschweißten Flaschen oder anderen, nicht aus Stahl bestehenden Flaschen bestünden und daher nicht Gegenstand der Untersuchung seien. Die Antragsteller räumten zwar ein, dass es keine Unterschiede zwischen nahtlosen Hochdruckflaschen, die für Feuerlöschzwecke eingesetzt werden, und solchen für andere Zwecke (z. B. CO2-Flaschen für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie) gebe und dass für beide die gleichen technischen Standards gälten, argumentierten jedoch, dass befüllte nahtlose Hochdruckflaschen in die Warendefinition aufgenommen werden sollten. Sie machten geltend, dass der Ausschluss dieser Flaschen die Definition der betroffenen Ware in dieser Untersuchung unangemessen einschränken und die Gefahr einer Umgehung schaffen würde. |
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(32) |
Die Antragsteller wiesen insbesondere darauf hin, dass Flaschenbündel unter die Warendefinition fielen, der Rahmen zum Bündeln der Flaschen jedoch nicht. Ebenso fielen Acetylenflaschen unter die Warendefinition, obwohl sie ein poröses Material zum Zurückhalten einer Acetonfüllung enthalten, da die Ware allen Kriterien der in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Definition der betroffenen Ware entspreche. |
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(33) |
Abschließend vertraten die Antragsteller die Auffassung, dass die vorgenannte Warenklärung durch die Kommission erneut geprüft werden sollte. |
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(34) |
Die Kommission stellte zunächst fest, dass weder im Antrag noch in der anschließenden Einleitungsbekanntmachung angegeben war, dass sich der Begriff „untersuchte Ware“ auf gefüllte Flaschen bezog. |
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(35) |
Zudem wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass die Abnehmer nahtloser Hochdruckflaschen häufig die Montage- und Füllvorgänge durchführen, damit sich die betroffene Ware für ihre Endverwendung eignet, sei es als Feuerlöscher oder als Behälter für chemische Erzeugnisse. |
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(36) |
Angesichts der besonders kostenintensiven und anspruchsvollen Schutz- und Sicherheitsanforderungen, die für den interkontinentalen Transport hochgefährlicher Güter wie gefüllter nahtloser Hochdruckflaschen gelten, wurde festgestellt, dass die angeblichen Umgehungsrisiken begrenzt sind. |
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(37) |
Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen der Antragsteller zurückgewiesen. |
2.4.2. Antrag auf Ausschluss der Speichergehäuse aus der Untersuchung.
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(38) |
Ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, Leebucc (Tianjin) Hydraulics Equipment Co., Ltd, beantragte, Speichergehäuse von der Untersuchung auszuschließen. Diese Partei brachte folgende Argumente vor:
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(39) |
Die Antragsteller argumentierten wie folgt:
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(40) |
Leebucc (Tianjin) Hydraulics Equipment Co., Ltd brachte vor, dass das Unternehmen die Frage des Ausschlusses von Speichergehäusen aus der Untersuchung nach einer Überprüfung vor Ort angesprochen habe und dass die Fristen für Stellungnahmen zur Warendefinition als „weiche“ Frist angesehen werden sollten, anders als eine strengere gesetzliche Frist gemäß der Grundverordnung. |
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(41) |
Leebucc (Tianjin) Hydraulics Equipment Co., Ltd bestand auf der Unterscheidung zwischen einem Halbfertigerzeugnis (Speichergehäuse) und einem Fertigerzeugnis (Speicher), was für die Gasindustrie ein entscheidender Faktor sei, um die Gleichartigkeit eines Speichergehäuses mit Speicher und einer Flasche zu bestimmen. Darüber hinaus brachte dieses Unternehmen vor, dass ein Halbfertigerzeugnis für die Zwecke einer Dumpingberechnung nicht mit einem Fertigerzeugnis verglichen werden sollte. Schließlich führte dieses Unternehmen an, dass ein Speichergehäuse speziell dafür ausgelegt sei, mit einem bestimmten Speicher zusammenzupassen, wobei für beide Komponenten jeweils bestimmte Zertifikate erforderlich seien, und es gelangte zu dem Schluss, dass ein Speichergehäuse nicht durch eine nahtlose Hochdruckflasche für die Gasindustrie ersetzt und nicht als Handelsware verwendet werden könne, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird. |
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(42) |
Die Kommission prüfte den Ausschlussantrag auf Grundlage der von der betroffenen Partei vorgelegten Elemente und kam vorläufig zu dem Schluss, dass auf Speichergehäuse die Warendefinition gemäß Erwägungsgrund 21 anwendbar ist und sie die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie die anderen Flaschen. Darüber hinaus ist auf sie die Definition der betroffenen Ware anzuwenden und sie sind in den Warenkontrollnummern aufgeführt, die von der Kommission für die Berechnung der Dumping- und Schadensspannen verwendet wurden, wodurch Speichergehäuse ordnungsgemäß identifiziert werden und die Kommission in angemessener Weise in die Lage versetzt wird, einen fairen Preisvergleich zwischen Unionsherstellern und chinesischen Herstellern vorzunehmen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. |
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
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(43) |
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten. |
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(44) |
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung der Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Neun ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Angaben. |
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(45) |
Um die Informationen einzuholen, welche die Kommission für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte sie der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien auf, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt darzulegen, Informationen zu den für die Herstellung nahtloser Hochdruckstahlflaschen verwendeten Inputs zu übermitteln und sachdienliche Nachweise bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. |
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(46) |
Unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Brasilien als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen wird. |
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(47) |
Am 13. Februar 2025 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder und benannte schließlich Brasilien, Argentinien und die Türkei als geeignete repräsentative Länder. Die Kommission erhielt Stellungnahmen zum ersten Vermerk, wie in den Erwägungsgründen 116 bis 131 erwähnt. |
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(48) |
Am 7. März 2025 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie die Gewinne auf der Grundlage der für den Sektor verfügbaren Informationen ermitteln wird. Wie in den Erwägungsgründen 132 bis 145 bis erwähnt, gingen bei der Kommission Stellungnahmen zum zweiten Vermerk ein. |
3.2. Normalwert
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(49) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
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(50) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). |
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(51) |
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.3. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
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(52) |
In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (6) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest. |
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(53) |
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (7). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (8) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (9) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (10). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (11). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (12) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest (13). |
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(54) |
Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (14)“ (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen, im Folgenden „Bericht“) enthaltenen Beweise. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind. |
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(55) |
Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten, und es wurde angeführt, dass die Marktbedingungen, insbesondere die Kosten und Preise, in der chinesischen Stahlindustrie nicht von den Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern stattdessen durch staatliche Eingriffe in die Wirtschaft verzerrt würden. |
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(56) |
Der Antrag enthielt zudem Verweise auf die einschlägigen Teile des Berichts und es wurde insbesondere Folgendes vorgebracht: |
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(57) |
Der Stahlsektor, darunter auch der Markt für die betroffene Ware, werde in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum, unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird. Diesbezüglich wiesen die Antragsteller auf den Einfluss hin, den der Staat durch die allgemeine Präsenz der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „KPCh“) in chinesischen Unternehmen und durch ihre herausragende Rolle in Verbänden ausübe. |
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(58) |
Erstens wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die chinesische Wirtschaft hauptsächlich über staatseigene Unternehmen tätig sei, die 25 % des chinesischen BIP (15) ausmachten. Um dies zu untermauern, stellten die Antragsteller fest, dass staatseigene Unternehmen auch die wichtigsten Instrumente seien, die es dem Staat ermöglichten, seine Marktpolitik direkt umzusetzen. Darüber hinaus wurde in Bezug auf den Stahlsektor, der den wichtigsten Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware produziert, darauf hingewiesen, dass 40 % der Produktion des Sektors auf staatseigene Unternehmen entfalle. Tatsächlich sind vier der zehn größten Stahlhersteller staatseigene Unternehmen, darunter Baowu Steel Group, HBIS Group, Ansteel Group und Shougang (16). Die Antragsteller wiesen auch auf andere kleinere staatseigene Unternehmen wie Maanshan Iron & Steel Company Limited, Batou Steel Group und CITIC Pacific Special Steel hin, die ebenfalls als direkte Stahlquelle für Hersteller nahtloser Hochdruckstahlflaschen in China von großer Bedeutung seien. |
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(59) |
Zweitens erwähnten die Antragsteller die Schlüsselrolle des Interventionismus der chinesischen Regierung über Verbände. Dies gelte insbesondere für den Stahlsektor und folglich auch für den Markt nahtloser Hochdruckflaschen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Verbände im Stahlsektor bekanntermaßen „die Rolle einer Brücke und eines Bindegliedes zwischen der Regierung und den Mitgliedern“ (17) spielten. Die Antragsteller wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es zwar keinen spezifischen Handelsverband von Herstellern nahtloser Hochdruckflaschen gebe, der industriepolitische Maßnahmen umsetze, es aber andere Akteure wie den Nationalen Technischen Ausschuss für die Normung von Gasflaschen (National Technical Committee for Standardization of Gas Cylinders — im Folgenden „TC31“) und den Chinesischen Verband zur Überprüfung von Spezialtechnik (China Association of Special Equipment Inspection — im Folgenden „CASEI“) gebe, die nationale Normen und Vorschriften für Hersteller nahtloser Hochdruckflaschen unmittelbar umsetzten (18). |
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(60) |
Der Einfluss der chinesischen Regierung im Stahlsektor spiegele sich in der Produktion der betroffenen Ware wider, sodass die Regierung Einfluss und Kontrolle über die gesamte Wertschöpfungskette ausüben könne. |
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(61) |
In Bezug auf die staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermögliche, Preise und Kosten zu beeinflussen, wiesen die Antragsteller darauf hin, dass sowohl öffentliche als auch private Unternehmen, die an der Stahlproduktion im Allgemeinen und an der Herstellung nahtloser Hochdruckflaschen im Besonderen beteiligt seien, der weitreichenden Kontrolle der chinesischen Regierung unterlägen, was dazu führe, dass der Staat Preise und Kosten in diesen Sektoren verzerre. Die Antragsteller brachten vor, dass Mitglieder der KPCh sowohl in staatseigenen Unternehmen als auch in Privatunternehmen allgemein präsent seien, was insbesondere dazu führe, dass die KPCh nicht nur an der Auswahl der Führungskräfte, sondern auch an der Auswahl der Humanressourcen beteiligt sei. |
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(62) |
Darüber hinaus wiesen die Antragsteller darauf hin, dass in staatseigenen Unternehmen Organisationen auf Parteiebene verpflichtet seien, die Grundsätze und Strategien der Partei umzusetzen. Dies werde durch die Existenz von Parteizellen innerhalb von Unternehmen sichergestellt, die verpflichtet seien, einen Disziplinarbereich einzurichten, um die Umsetzung der Anweisungen der chinesischen Regierung sicherzustellen. Darüber hinaus wurde im Antrag darauf hingewiesen, dass die Situation in privaten Unternehmen ähnlich sei. Tatsächlich wurde festgestellt, dass im Jahr 2017 in 70 % der 1,86 Millionen in Privatbesitz befindlichen Unternehmen Zellen der Kommunistischen Partei existierten, in denen „der Druck auf die Organisationen der KPCh, bei den Geschäftsentscheidungen innerhalb ihrer jeweiligen Unternehmen das letzte Wort zu haben, zugenommen hat“ (19). |
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(63) |
Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die KPCh die Einrichtung von Einheiten mit der Bezeichnung „Einheitsfronten“ beantrage, um den Einfluss und die Ideologie der KPCh in Privatunternehmen durch die Einrichtung eines „modernen Unternehmenssystems mit chinesischen Merkmalen“ weiter zu stärken. Konkret zitierten die Antragsteller den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtchinesischen Industrie- und Handelsverbands, der erklärte, ein solches System müsse „die Führungsrolle der Partei in alle Aspekte der Öffentlichkeit integrieren und die Parteiorganisation in die Führungsstruktur der Unternehmen einbetten“. Zudem wurde festgestellt, dass die Privatwirtschaft „die allgemeine Führungsrolle der Partei akzeptieren und stärken“ müsse. Die Antragsteller verwiesen darauf, dass 2023 in 92 % der 500 wichtigsten Privatunternehmen Chinas Parteieinheiten existierten. |
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(64) |
Die Antragsteller wiesen ferner darauf hin, dass die chinesische Regierung zudem die Ernennung wichtiger Führungskräfte und Mitarbeiter im Personalwesen sowohl in staatseigenen Unternehmen als auch in Privatunternehmen beeinflusse. |
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(65) |
In staatseigenen Unternehmen z. B. erweitert die KPCh ihren Einfluss über das Verfahren zur Ernennung wichtiger Führungskräfte. Konkret wiesen die Antragsteller darauf hin, dass gemäß den Verordnungen über die Arbeit von Basisorganisationen staatseigener Unternehmen der Kommunistischen Partei Chinas, „die Positionen des Sekretärs und des Vorsitzenden des Parteikomitees (der Parteigruppe) generell durch eine Person auszuüben sind und der Leiter der Parteigruppe als stellvertretender Sekretär fungiert“ (20). Analog wird in den Verordnungen verlangt, dass in einem Unternehmen „ohne Aufsichtsrat und nur mit Geschäftsführern“ der Parteisekretär der Geschäftsführer sein müsse und er in „unselbstständigen Kapitalgesellschaften“ der stellvertretende Geschäftsführer sein müsse. |
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(66) |
In Bezug auf private Unternehmen hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass auch diese angewiesen seien, einen Aufsichtsmechanismus einzurichten, der von der Parteizelle mit Disziplinarbefugnissen geleitet wird, um „die Umsetzung des Compliance- und Führungssystems des Unternehmens, der Sensibilisierung und Ausbildung von Führungskräften und Personal, die Beaufsichtigung und die Führung des Personals“ sicherzustellen. Der Überwachungsmechanismus sollte auch die Machtausübung über Leitungskader und Mitarbeiter bestimmen, um „die Machtausübung … zu regulieren“ (21). |
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(67) |
Die Antragsteller legten dar, dass solche Verzerrungen nicht nur in Unternehmen bestünden, die die untersuchte Ware herstellen, sondern auch in dem ihnen vorgelagerten Wirtschaftszweig, namentlich dem Stahlsektor. Dies ist nicht nur auf das staatliche Eigentum und die Präsenz des Staates zurückzuführen, sondern auch auf verschiedene Konsolidierungsmaßnahmen, die zu Megafusionen führten, beispielsweise im Jahr 2016 unter Beteiligung der Boasteel Group Corp und der Wuhan Iron and Steel Group Corp, die zur Baowu Steel Group fusionierten. In diesem Fall ist der Vorstandsvorsitzende nicht nur der Parteisekretär der KPCh, sondern auch Vorsitzender der Gewerkschaftsorganisation im Unternehmen. |
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(68) |
Infolgedessen kamen die Antragsteller zu dem Schluss, dass Unternehmen, die im Stahlsektor und auf dem Gebiet der Produktion nahtloser Hochdruckflaschen tätig sind, eng an die chinesische Regierung angebunden seien. Ein solcher Interventionismus beeinträchtige die Marktdynamik und wirke sich auf die Festsetzung von Preisen und Kosten aus. |
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(69) |
Die Antragsteller brachten ferner vor, dass mit staatlichen Strategien oder Maßnahmen inländische Lieferanten begünstigt würden oder das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst werde. Die Antragsteller führten an, dass die chinesische Regierung ein Planungssystem eingerichtet habe, das direkte Anreize für den Wirtschaftszweig der betroffenen Ware und die vorgelagerten Sektoren, darunter den Stahlsektor, biete, was zu einem starken Einfluss auf die Marktkräfte führe. Die Antragsteller betonten, dass solche Pläne verbindlich seien, da ihre Umsetzung gesetzlich vorgeschrieben sei, auch auf verfassungsrechtlicher Ebene. Die Antragsteller merkten ferner an, dass das Planungssystem dazu führe, dass „Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden“ (22). |
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(70) |
In Bezug auf den Stahlsektor verwiesen die Antragsteller erneut auf mehrere Verordnungen der Kommission, in denen Verzerrungen anerkannt wurden, insbesondere in Bezug auf Schlüsselkomponenten nahtloser Hochdruckflaschen. Konkret verwiesen die Antragsteller auf den Bericht über die strategische Bedeutung des Rohstoffentwicklungsplans und des 14. Fünfjahresplans (im Folgenden „14. Fünfjahresplan“) für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung. |
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(71) |
Die Antragsteller behaupteten ferner, Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechte würden nicht bzw. würden diskriminierend angewendet oder unzulänglich durchgesetzt. Sie wiesen zudem darauf hin, dass das Insolvenzrecht in China nicht ausreichend durchgesetzt werde. Dies sei das Ergebnis der engen Beziehung zwischen Insolvenzverwaltern und den lokalen Behörden sowie des allgemeinen Einflusses der Regierung auf Unternehmensangelegenheiten. Es wurde darauf verwiesen, dass dadurch auch die Bildung „wirtschaftlich nicht lebensfähiger Unternehmen, üblicherweise in Branchen mit erheblichen Überkapazitäten“ (23), begünstigt werde. In einem Kontext, in dem überschüssige Produktionskapazitäten durch den Staat verwaltet werden, gelte dies in besonderem Maße für die Hersteller nahtloser Hochdruckstahlflaschen (d. h. Bohai Iron and Steel Group). |
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(72) |
Darüber hinaus verwiesen die Antragsteller auf frühere Feststellungen der Kommission zu Sektoren, die der betroffenen Ware vorgelagert sind (d. h. der Stahlsektor und insbesondere der Markt für nahtlose Hochdruckflaschen), die von einer selektiven Zuteilung von Grundbesitz profitierten. Sie wiesen darauf hin, dass Grundbesitz ausschließlich Eigentum des Staates sei und dass entsprechende Zuweisungen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Staates fielen (24). Dies führe dazu, dass der Staat seine Eigentumsrechte zugunsten inländischer Hersteller nahtloser Hochdruckflaschen und im Stahlsektor nutze. |
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(73) |
Die Antragsteller wiesen auch auf erhebliche Eingriffe der VR China im Bereich der Löhne hin, die sich auf die gesamte Wertschöpfungskette auswirkten und mit der Ausweitung der Wertschöpfungskette verschärft würden. Die Verzerrung sei eine zweifache: erstens bei der Herstellung von nahtlosen Hochdruckflaschen oder ihren wichtigsten Inputs und zweitens indirekt beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, die demselben chinesischen Arbeitsrechtssystem unterlägen. |
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(74) |
Schließlich brachten die Antragsteller auch vor, dass die Finanzmärkte in China „auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei“ (25) ausgerichtet seien. Sie stellten fest, dass der Staat vier der größten Banken kontrolliere und aus politischen Gründen Vorzugsfinanzierungen für staatseigene Unternehmen bereitstelle. Ferner verwiesen sie auf die Verzerrungen bei Anleihen und Bonitätsbeurteilungen, da viele Unternehmen auf internationaler Ebene Ratings erhalten würden, die im Vergleich zu den chinesischen niedriger seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass viele Ratingagenturen den Kreditnehmern die Wahl der günstigsten Bonitätsbeurteilung ermöglichten und es nur selten zu Ausfällen käme. Angesichts der marktbeherrschenden Stellung staatseigener Unternehmen in der Branche sei dies für den Stahlsektor und die daraus resultierende Produktion nahtloser Hochdruckflaschen von besonderer Bedeutung. |
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(75) |
Darüber hinaus wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die Marktpräsenz des Staates zu einer erheblichen Unterbewertung bei Börsengängen führe. Dies sei auf den Versuch des Staates zurückzuführen, Börsengänge zum Verfolgen politischer Ziele zu nutzen. Durch einen solchen bevorzugten Zugang zu Finanzmitteln hätten sich die Vermögenswerte der von der SASAC kontrollierten staatseigenen Unternehmen zwischen 2005 und 2017 verfünffacht und beliefen sich auf 7,1 Billionen EUR (26). Schließlich wiesen die Antragsteller darauf hin, dass der Stahlsektor, der zu den geförderten Wirtschaftszweigen gehöre, einen besseren Zugang zu Finanzmitteln habe, wovon indirekt auch der Markt für die betroffene Ware profitiere. |
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(76) |
Abschließend vertraten die Antragsteller die Auffassung, dass die Kosten und Preise in China aufgrund dieser Verzerrungen durch erhebliche staatliche Eingriffe zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts nicht zuverlässig seien. Daher solle der Normalwert anhand der nicht verzerrten Herstellkosten in einem geeigneten repräsentativen Land ermittelt werden. |
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(77) |
Bei der Untersuchung der Kommission wurde bestätigt, dass der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung in dem Wirtschaftszweig der untersuchten Ware, der zum nachgelagerten Stahlsektor gehört, nach wie vor erheblich ist. So wird beispielsweise Tianjin Tianhai High Pressure Container Corp., Ltd. (27), ein Hersteller und Ausführer der untersuchten Ware, letztlich von Beijing Jingcheng Machinery Electric Company Ltd. (28) kontrolliert, einem staatseigenen Unternehmen, das letztlich von der Stadtverwaltung Peking kontrolliert wird (29). Ein weiteres Beispiel ist das Unternehmen Sinoma Science & Technology Co., Ltd. (30), das von der China National Building Materials Group Co., Ltd. (31), einem von der SASAC (32) verwalteten staatseigenen Unternehmen, kontrolliert wird. Die Kommission hat zwar keine umfassenden Informationen über die staatliche Beteiligung an Herstellern nahtloser Hochdruckflaschen ermittelt, doch steht der chinesische Stahlsektor, der wichtigste Lieferant von Rohstoffen für die Herstellung nahtloser Hochdruckflaschen, nach wie vor zu einem erheblichen Anteil im Eigentum der chinesischen Regierung. Viele der größten Stahlhersteller sind staatseigene Unternehmen. Beispiele für staatseigene Unternehmen, die im Stahlsektor tätig sind: die Ansteel Group (33) und die Baowu Steel Group (34), beide staatseigene Unternehmen, die der zentralen Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Staatsrats (State-owned Assets Supervision and Administration Commission of the State Council, im Folgenden „SASAC“) unterstehen; die Baotou Steel Group, ein staatseigenes Unternehmen der Regierung der Inneren Mongolei (35); sowie die Shougang Group (36), ein zu 100 % im Eigentum der Beijing State-Owned Asset Management Ltd (37) befindliches staatseigenes Unternehmen. |
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(78) |
Ferner bestätigen die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird durch die richtungsweisende Stellungnahme des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (im Folgenden „MIIT“) zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie veranschaulicht, in der eine weitere Konsolidierung der industriellen Grundlage und eine erhebliche Verbesserung bei der Modernisierung der Industriekette (38) gefordert werden, einschließlich der Lieferung von Spezialstahl, eines Inputs, der bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet wird. In dieser richtungsweisenden Stellungnahme wird die chinesische Regierung insbesondere aufgefordert, „Fusionen und Umstrukturierungen von Unternehmen zu fördern, führende Unternehmen in dem Wirtschaftszweig zu ermutigen, Fusionen und Umstrukturierungen durchzuführen, und eine Reihe extrem großer Stahlkonzerne von Weltrang aufzubauen sowie gestützt auf die marktbeherrschenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs ein bis zwei führende spezialisierte Unternehmen in den Bereichen Edelstahl, Spezialstahl, nahtlose Stahlrohre … aufzubauen.“ Darüber hinaus wird ausdrücklich gefordert, dass „Stahlunternehmen die Modernisierung nachgelagerter Wirtschaftszweige und die Entwicklungsrichtung strategischer aufstrebender Sektoren ins Visier nehmen und sich auf die Entwicklung kleiner Mengen und mehrerer Arten von wichtigen Stählen wie hochwertigen Spezialstählen und speziellen Legierungsstählen für Hochleistungsausrüstungen konzentrieren“ (39). |
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(79) |
Ein weiteres Beispiel für die Absicht der chinesischen Regierung, in den Stahlsektor einzugreifen, findet sich im 14. Fünfjahresplan, laut dem der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (40). |
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(80) |
Darüber hinaus werden im MIIT-Arbeitsplan 2023 für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie (41) folgende Ziele festgelegt: „Im Jahr 2023 sollen … die Anlageinvestitionen in der gesamten Industrie ein stetiges Wachstum beibehalten und die wirtschaftlichen Vorteile deutlich verbessert werden, die FuE-Investitionen der Industrie sollen schließlich 1,5 % erreichen, das Wertschöpfungswachstum der Industrie soll etwa 3,5 % betragen, im Jahr 2024 sollen das Umfeld für die industrielle Entwicklung und die Struktur der Industrie weiter optimiert werden, der Übergang zu hochwertigen, intelligenten und umweltfreundlichen Produkten soll fortgesetzt werden und das Wertschöpfungswachstum der Industrie mehr als 4 % betragen“, wobei eine von der Regierung angeordnete Unternehmenskonsolidierung des Stahlsektors vorgesehen ist: „Die führenden Unternehmen der Industrie sollen ermutigt werden, Fusionen und Übernahmen durchzuführen, Supergroßkonzerne für Eisen und Stahl von Weltrang aufzubauen und die optimale Gestaltung der nationalen Produktionskapazitäten für Eisen und Stahl zu fördern. Spezialisierte Unternehmen mit Führungsmacht, insbesondere in Stahlmarktsegmenten, sollen bei der weiteren Integration von Ressourcen und der Schaffung eines Umfelds für die Stahlindustrie unterstützt werden. Die Eisen- und Stahlunternehmen sollen zur Durchführung überregionaler … Fusionen und Umstrukturierungen … ermutigt werden. Es soll in Erwägung gezogen werden, den Ersatz von Kapazitäten für Eisen- und Stahlunternehmen, die wesentliche Fusionen und Umstrukturierungen abgeschlossen haben, stärker politisch zu unterstützen.“ |
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(81) |
Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Regierung, die Entwicklungen des Stahlsektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo die Provinzregierung den Dreijahres-Aktionsplans zur Entwicklung von Clustern in der Stahlindustriekette 2020 veröffentlichte. Dieser Plan sieht vor, „die Entwicklung von Gruppen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, ein bis zwei große Gruppen von Weltrang und drei bis fünf große Gruppen mit Einfluss auf dem Inlandsmarkt zu etablieren“ (42). Ferner heißt es in dem Plan von Hebei für den Stahlsektor: „Der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung hervorheben. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und Layoutoptimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die Konsolidierung, Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, die Modernisierung der technischen Ausrüstung, die Diversifizierung der Produktionsprozesse und die Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern“ (43) . |
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(82) |
Was die Inputs betrifft, die zur Herstellung der untersuchten Ware verwendet werden, so ist im Plan von Hebei vorgesehen, „die Entwicklung und Anwendung von hochwertigen und wichtigen neuen Stahlwerkstoffen zu beschleunigen, den Anteil hochwertiger Spezialstahlsorten zu erhöhen, die Qualitätsstabilität großer und weitreichender vorteilhafter Waren zu stärken und eine ‚pyramidenartige‘ Produktstruktur zu schaffen. Bis Ende 2020 wird der Anteil von gewöhnlichem schwach legiertem und legiertem Stahl auf 20 % und bis Ende 2022 auf etwa 25 % erhöht, wodurch die Modernisierung nachgelagerter Wirtschaftszweige unterstützt und sichergestellt wird“ (44) . |
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(83) |
Desgleichen sieht der Umsetzungsplan von Henan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans vor, „den Schwerpunkt auf die nationalen strategischen Erfordernisse zu legen, den Unternehmen bei der Förderung der Optimierung und Modernisierung der Produktstruktur Orientierung zu geben, hochwertigen Spezialstahl, leistungsfähigen Schiffbaustahl, legierten Spezialstahl für Spitzenausrüstungen, Stahl für grundlegende wichtige Teile und andere ‚besondere, feine, hochwertige‘ Schlüsselsorten zu entwickeln und den Mehrwert und die Wettbewerbsfähigkeit von Stahlerzeugnissen zu steigern“. (45) |
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(84) |
Beispielsweise versucht die chinesische Regierung in Zhejiang, wo Zhejiang Winner Fire Fighting Equipment Co., Ltd. ansässig ist, eine „innovative Integration von vor- und nachgelagerten Unternehmen im Bereich wichtiger Stahlerzeugnisse für Ausrüstung zu prüfen und aufzubauen“ (46). |
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(85) |
Ähnliche industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu (47), Shandong (48) oder Shanxi (49) zu finden. |
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(86) |
Außerdem interveniert die chinesische Regierung auch auf lokaler Ebene in der Stahlindustrie. So haben beispielsweise „fünf Städte im Süden der Provinz Jiangsu, darunter Nanjing, Wuxi, Suzhou, Changzhou und Zhenjiang, schrittweise ein Industriesystem führender Größenordnung für Spezialstahl und hochwertige Legierungen mit hochwertigen Sorten und kompletten Unterstützungseinrichtungen geschaffen, die fünf leistungsstarke Industrieketten bilden, wobei in Nanjing leistungsstarke Spezialstahlbleche, in Wuxi hochwertige Spezialstahlstäbe, in Suzhou hochwertiger Spezialdraht, in Changzhou hochwertiger rostfreier Stahl und in Zhenjiang hochwertige Legierungen hergestellt werden. Der industrielle Maßstab und die umfassende Wettbewerbsfähigkeit sind landesweit führend (50)“. |
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(87) |
Ein weiteres Beispiel für die effektive Steuerung durch die chinesische Regierung über die Pläne ist ferner die Bekanntmachung des Parteikomitees der Ansteel Group Co., Ltd. über die gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem Geist des 20. Nationalkongresses der Partei sowie dessen Propagierung und Umsetzung (51). In der Bekanntmachung wird angeführt, dass die Ansteel Group die Leitpläne gewissenhaft umsetzen und dass sie die Parteimitglieder, Kader und Mitarbeiter der gesamten Gruppe besser daran heranführen werde. |
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(88) |
Im Hinblick auf die Fähigkeit der chinesischen Regierung, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, wurde in der Untersuchung bestätigt, dass auch im untersuchten Wirtschaftszweig Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen vorliegen. Beispielsweise ist der Vorstandsvorsitzende der Beijing Jingcheng Machinery Electric Company Ltd. auch Sekretär des Parteikomitees (52) und sorgt dafür, dass die Unternehmenstochter Tianjin Tianhai High Pressure Container Corp., Ltd. „die Umsetzung der Strategie … fördert und alles daran setzt, die finale Schlacht des 14. Fünfjahresplans zu gewinnen“ (53). Auch der Vorstandsvorsitzende der China National Building Materials Group Co., Ltd dient in Personalunion zugleich als Sekretär des Parteikomitees (54). |
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(89) |
Darüber hinaus sieht sich China National Building Materials Group Co., Ltd „in der Verantwortung dafür, … den großen nationalen Projekten und dem Schlachtfeld der nationalen Wirtschaft zu dienen“, und hat zusammen mit Tochtergesellschaften „unermüdliche Anstrengungen unternommen, um die hochwertige Entwicklung der Gasspeicher- und -transportindustrie zu fördern“ (55). |
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(90) |
Da die untersuchte Ware aus einem Teilsektor des Stahlsektors stammt, sind ferner die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die untersuchte Ware relevant. |
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(91) |
So fungieren beispielsweise der Vorstandsvorsitzende und der Generaldirektor von Baoshan Iron and Steel Ltd., einem Stahlhersteller, dessen kontrollierende Anteilseignerin die Baowu Steel Group ist, auch als Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens bzw. stellvertretender Sekretär (56). Auch der Vorstandsvorsitzende der Wuhan Iron and Steel Group, die ebenfalls von der Baowu Steel Group kontrolliert wird, fungiert als Sekretär des Parteikomitees (57). Hinzu kommt: „Die Wuhan Iron and Steel Group führte im Jahr 2022 die zehnte zentralisierte Studie und Diskussion der Theorie-Studiengruppe des Parteikomitees durch, um den Geist der Zentralen Wirtschaftskonferenz zu vermitteln und zu untersuchen und die Umsetzung der Beschlüsse und Vereinbarungen des 20. Nationalkongresses der Partei und den Geist der Zentralen Wirtschaftskonferenz in der Wuhan Iron and Steel Group zu fördern. Der Generalvertreter von China Baowu Wuhan Headquarters — Sekretär des Parteikomitees und Vorsitzender der Wuhan Iron and Steel Group — führte den Vorsitz und legte die Vorschriften für die Umsetzung der Anforderungen des Zentralkomitees der Partei, des Parteikomitees der Provinz Hubei und des Parteikomitees von Chinas Baowu sowie für die weitere Umsetzung des Geistes der Zentralen Wirtschaftskonferenz dar“ (58). |
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(92) |
Darüber hinaus fungiert der Vorstandsvorsitzende der Baotou Steel Union, die zur Baotou Steel Group gehört, auch als Parteisekretär des Unternehmens. Ebenso sind sowohl der Geschäftsführer der Baotou Steel Union als auch der Vorsitzende der Gewerkschaft des Unternehmens stellvertretende Parteisekretäre (59). Zudem fungiert innerhalb der Shougang Group der Vorstandsvorsitzende als Sekretär des Parteikomitees, während der Geschäftsführer der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens ist (60). Bei CITIC Pacific Special Steel schließlich sind der Vorstandsvorsitzende und der Vorsitzende des Aufsichtsrats Sekretär bzw. stellvertretender Sekretär des Parteikomitees (61). |
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(93) |
Die chinesische Industrievereinigung für Industriegase (62) (China Industrial Gases Industry Association — im Folgenden „CIGIA“) ist für die untersuchte Ware relevant, da sie einen speziellen Bereich zu Druckgeräten eingerichtet hat (63). Die CIGIA ist Mitglied des chinesischen Verbands der Petrochemie- und Chemieindustrie (China Petroleum and Chemical Industry Federation — im Folgenden „CPCIF“) und besetzt den stellvertretenden Vorstandsvorsitz des CPCIF (64). Der CPCIF übernimmt die allgemeine Führung der Kommunistischen Partei, führt Parteiaktivitäten durch und schafft die notwendigen Bedingungen für die Aktivitäten von Parteiorganisationen (65). Darüber hinaus ist die „Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Vereins das Ministerium für zivile Angelegenheiten“ (66), und zu den Voraussetzungen für die Zulassung als Vertreter des CPCIF gehört, „die Führung der Kommunistischen Partei zu unterstützen, den Sozialismus chinesischer Merkmale zu unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umzusetzen und gute politische Eigenschaften zu besitzen“ (67). |
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(94) |
Beijing Jingcheng Machinery Electric Company Ltd. ist Mitglied der CIGIA (68). |
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(95) |
Ebenso heißt es in Artikel 2 der Satzung des Verbands der chinesischen Eisen- und Stahlhersteller (69) (Association of the China Iron and Steel Association — im Folgenden „CISA“), dem große Eisen- und Stahlhersteller angehören, dass „der Zweck des Verbands darin besteht, sich von der Linie, den Grundsätzen und der Politik der Partei leiten zu lassen“, und in Artikel 3 heißt es, dass der Verband „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgt, die Organisation der Kommunistischen Partei Chinas im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas aufbaut, Parteitätigkeiten ausübt und die notwendigen Bedingungen für die Tätigkeit der Parteiorganisationen schafft“ (70). |
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(96) |
Zudem gibt es im chinesischen Stahlsektor die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen; da es sich bei dem Wirtschaftszweig der nahtlosen Hochdruckflaschen um einen Teilsektor des Stahlsektors handelt, ist dieser Artikel generell auf die untersuchte Ware anwendbar. |
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(97) |
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung stets als Schlüsselindustrie angesehen (71). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten bestätigt, in denen der Schwerpunkt auf diesem Sektor liegt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben (72). Ebenso wird der Sektor im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, als „Grundpfeiler der Realwirtschaft“ und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt,“ bezeichnet, und es werden eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Sektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel (73). |
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(98) |
Ferner zeigt der erwähnte Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie (siehe Erwägungsgrund 80), wie sich das Augenmerk, das die chinesischen Behörden auf den Sektor legen, in das größere Bild der Steuerung der chinesischen Wirtschaft durch die chinesische Regierung einfügt: „Unterstützung von Stahlunternehmen bei der möglichst lückenlosen Deckung des Bedarfs, der sich aus neuen Infrastrukturen, der zunehmenden Verstädterung, der Wiederbelebung des ländlichen Raums und aufstrebenden Industrien ergibt, und Anknüpfung an große Bauvorhaben im Rahmen des ‚14. Fünfjahresplans‘ in verschiedenen Regionen sowie Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Stahlversorgung. Einrichtung und Vertiefung von Mechanismen zur vor- und nachgelagerten Kooperation zwischen den Sektoren der Stahlindustrie und wichtigen stahlverarbeitenden Sektoren — wie Schiffbau, Transport, Bau, Energie, Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, landwirtschaftliche Maschinen und schwere Ausrüstungen — sowie Durchführung von Aktivitäten zur Verknüpfung von Produktion und Nachfrage und aktive Erweiterung der Anwendungsbereiche von Stahl“ (74). |
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(99) |
Auf lokaler Ebene sieht der 14. Fünfjahresplan von Shandong für die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (75) Folgendes vor: „Stahl für Erdöl- und Chemieanlagen: Entsprechend den Erfordernissen der Entwicklung des Erdöl- und Chemiesektors die Leistung von Stahl, der für Druckgeräte verwendet wird, zu erhöhen (...)“ (76). |
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(100) |
Auch auf lokaler Ebene versucht Jiangsu, sich „auf die Entwicklung von Stahl für den Automobilbau, den Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr, den Schiffbau sowie den Strom-, Öl- und Gastransport zu konzentrieren … Bis 2025 wird die industrielle Wertschöpfung etwa 90 Mrd. Yuan erreichen (77)“, und mehrere Kommunalverwaltungen haben „Spezialstahlmaterial-Cluster [...] mit dem Ziel eingerichtet, bis 2027 einen Produktionswert von 1 Billion RMB in clustergeführten Industriezweigen zu erreichen“ (78). |
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(101) |
Darüber hinaus wurde Sinoma Science & Technology Co., Ltd als „kleiner Gigant“ geführt (79). Die chinesische Regierung definiert Unternehmen, die als „kleine Giganten“ bezeichnet werden, als „die neuen Eliten der kleinen und mittleren Unternehmen Chinas, die im verarbeitenden Gewerbe tätig sind, sich auf einen Nischenmarkt und Spitzentechnologien spezialisiert haben“ und beabsichtigt, die „Unterstützung für ‚kleine Giganten‘ im Zeitraum 2024-2026 auszuweiten, mit Schwerpunkt auf wichtigen Industrieketten, strategischen, aufstrebenden Wirtschaftszweigen und anderen Sektoren. Diese Mittel werden eingesetzt, um diese Unternehmen darin zu bestärken, technologische Herausforderungen zu bewältigen, neue Produkte zu entwickeln, die Unterstützungskapazitäten der Industriekette aufzubauen und die lokalen Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, „kleine Giganten“ zu fördern“ (80). |
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(102) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung der Hauptrohstoffe für die Herstellung der untersuchten Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
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(103) |
In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und des Eigentumsrechts im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung sich nicht auf die Hersteller der untersuchten Ware auswirken würde. |
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(104) |
Die untersuchte Ware ist auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 53). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der untersuchten Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus (81). |
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(105) |
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 53 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die untersuchte Ware auswirken. Der vorstehend erwähnte Arbeitsplan für stabiles Wachstum (siehe Erwägungsgrund 78) ist ein gutes Beispiel für diese Art der staatlichen Intervention: „Die Finanzinstitute sollen ermutigt werden, aktiv Finanzdienstleistungen für Stahlunternehmen anzubieten, die Fusionen und Umstrukturierungen, strukturelle Anpassungen, Umgestaltungen und Modernisierungen vornehmen, die mit den Grundsätzen der Risikokontrolle und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens im Einklang stehen.“ Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
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(106) |
Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der untersuchten Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. |
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(107) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die untersuchte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben sind. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter. |
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(108) |
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. |
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(109) |
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor. |
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(110) |
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China ein. |
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(111) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
3.4. Repräsentatives Land
3.4.1. Allgemeine Bemerkungen
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(112) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
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(113) |
Wie in den Erwägungsgründen 47 bis 48 dargelegt wird, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: einen ersten Vermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts vom 13. Februar 2025 (im Folgenden „erster Vermerk“) und einen zweiten Vermerk vom 7. März 2025 zu den Produktionsfaktoren wie den wichtigsten Rohstoffen, Energie, Wasser, Dampf, Verbrauchsmaterialien und Arbeitskräfte, die bei der Herstellung nahtloser Hochdruckflaschen aus Stahl verwendet werden (im Folgenden „zweiter Vermerk“). In diesen Vermerken zur Ermittlung des Normalwerts und zu den Produktionsfaktoren wurden die Tatsachen und Beweise beschrieben, die den in Erwägungsgrund 112 genannten einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der interessierten Parteien zu diesen Faktoren und zu den für die Ermittlung des Normalwerts vorgesehenen relevanten Quellen eingegangen. |
3.4.2. Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
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(114) |
Im ersten Vermerk über die Produktionsfaktoren nannte die Kommission Brasilien, Argentinien und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden und in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet. |
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(115) |
Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
3.4.3. Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land
a) Erster Vermerk
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(116) |
Mit dem ersten Vermerk legt die Kommission eine Liste aller Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Energie, Wasser und Arbeitskräfte vor, die bei der Herstellung von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen verwendet werden. |
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(117) |
Die Kommission erhielt Stellungnahmen zum ersten Vermerk von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Herstellern Tianjin Tianhai High Pressure Container Corp., Ltd., Zhejiang Winner Fire Fighting Equipment Co., Ltd sowie von den Antragstellern. |
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(118) |
Die Antragsteller betrachteten Brasilien als die am besten geeignete Wahl, da für einen weithin anerkannten Hersteller von Stahlerzeugnissen (z. B. Arcelor Mittal S.A. (Brasilien)) ohne Weiteres verfügbare Finanzinformationen vorlagen, gefolgt von der Türkei, die auch als potenzielles repräsentatives Land angesehen wurde. Die Antragsteller vertraten die Auffassung, dass Argentinien nicht als repräsentatives Land einzustufen sei. |
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(119) |
Tianjin Tianhai High Pressure Container Corp., Ltd. (im Folgenden „Tianjin Tianhai“) vertrat ferner die Auffassung, dass Argentinien ohne einschlägige ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten über den identifizierten lokalen Hersteller verworfen werden sollte. Das Unternehmen sprach sich ebenfalls für die Türkei als die am besten geeignete Option aus. Tianjin Tianhai wies ferner darauf hin, nach Prüfung der Finanzdaten von Arcelor Mittal S. A., dass dieses Unternehmen in einem verbundenen, aber von der untersuchten Ware (NACE 25) abweichenden Wirtschaftszweig (NACE 24) tätig sei. Darüber hinaus war Tianjin Tianhai der Auffassung, dass die berechnete Gewinnspanne nicht angemessen sei und dass diese Gewinnspanne zu Unrecht einige Elemente enthalte, die bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht berücksichtigt werden sollten. |
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(120) |
In Bezug auf Brasilien stellte die Kommission auf der Grundlage des NACE-24-Codes fest, dass das betreffende Unternehmen tatsächlich nicht im Wirtschaftszweig der untersuchten Ware tätig war. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die für den brasilianischen Hersteller der untersuchten Ware, Mat Equipamentos Para Gases Ltda, verfügbaren Jahresabschlüsse veraltet waren, da sie sich auf das Jahr 2016, d. h. lange vor dem Untersuchungszeitraum dieses Verfahrens, bezogen. |
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(121) |
Zhejiang Winner Fire Fighting Equipment Co., Ltd. (im Folgenden „Winner“) vertrat die Auffassung, dass weder Brasilien oder Argentinien noch die Türkei als potenzielle repräsentative Länder für diese Untersuchung gelten könnten. Alternativ schlug Winner in seiner Stellungnahme zum ersten und zum zweiten Vermerk Kolumbien als repräsentatives Land vor. |
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(122) |
In Bezug auf die Türkei räumt die Kommission ein, dass Informationen über bestimmte Unternehmen, die die untersuchte Ware herstellen, nicht ohne Weiteres verfügbar waren; doch sie konnte für das Jahr 2023 geeignete Finanzinformationen für den Wirtschaftszweig ermitteln, der die untersuchte Ware herstellt (C — Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren > 25.2 — Herstellung von Metalltanks und -behältern) (83). Diese Informationen überschnitten sich teilweise mit dem Untersuchungszeitraum und könnten für das eine Unternehmen relevant sein, das die untersuchte Ware herstellt, nämlich CMV Cylinders Endustri Sanayi Ve Ticaret A.S. (im Folgenden „CMV“) (84), das zu diesem spezifischen Wirtschaftszweig gehört. |
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(123) |
Winner sprach sich auch gegen die Wahl der Türkei als repräsentatives Land aus, da dieses Land seit 2016 ebenfalls Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Stahlrohre (einschließlich der Ware unter den HS-Codes 730439 und 730459) eingeführt habe. |
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(124) |
Die Antragsteller brachten ferner vor, dass die Inflation in der Türkei hoch gewesen sei, was zu einer hohen Preisvolatilität geführt und wiederholte staatliche Eingriffe ausgelöst habe. Die Inflationsrate in Brasilien habe im Jahr 2023 nur bei 4,6 % gelegen. |
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(125) |
Winner argumentierte, dass die hohe Inflationsrate in der Türkei und die kontinuierliche Abwertung der türkischen Lira gegenüber dem US-Dollar die Inlandspreise durch Einfuhren von Waren wie Energie und Rohstoffen in die Höhe treiben könnten, während die Einfuhrpreise trotz von der Regierung ergriffener geldpolitischer Maßnahmen zur Eindämmung der Inflation weiter gestiegen seien. |
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(126) |
Die Kommission stellte fest, dass sowohl Brasilien als auch die Türkei 2022 einem erheblichen Inflationsdruck ausgesetzt waren, wobei die Rate in der Türkei deutlich höher war als in Brasilien, wo sie 2022 immer noch bei 9,2 % lag. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass beide Länder in den Folgejahren einen allmählichen Rückgang der Inflationsraten verzeichneten, wobei die Rate in der Türkei stärker zurückging als in Brasilien. |
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(127) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass sich die Inflation zwar unter Umständen auf die Arbeits- oder Energiekosten auswirkt, die Einfuhrpreise, die die Grundlage für die Festlegung von Vergleichswerten für die meisten Produktionsfaktoren bilden, jedoch auf grenzüberschreitenden Transaktionen beruhten, die in der Regel in anderen Währungen als der des Einfuhrlandes getätigt werden und daher nicht von der Inflation beeinflusst waren. Darüber hinaus würden Vergleichswerte in die Währung des betreffenden Landes umgerechnet, wodurch sich die Inflation, die häufig mit der Währungsabwertung zusammenhängt, nicht signifikant auswirkt. |
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(128) |
In Bezug auf Kolumbien, das von Winner als mögliches repräsentatives Land vorgeschlagen wurde, stellte die Kommission fest, dass dieses Land ähnlich wie die VR China nach der Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) fällt. |
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(129) |
Winner erwähnte auch Ternium S.A.S. (85), ein börsennotiertes Unternehmen, das Stahlerzeugnisse in Kolumbien herstellt. Es lagen jedoch keine Beweise dafür vor, dass die Produkte dieses Unternehmens der untersuchten Ware nahekamen. Des Weiteren stellte die Kommission ähnlich wie in Bezug auf Arcelor Mittal S.A. fest, dass dieses Unternehmen in einem ähnlichen, aber von der untersuchten Ware abweichenden Wirtschaftszweig (NACE 24) tätig sei. Schließlich legte Winner einen Jahresabschluss vor, der sich auf die gesamte Ternium-Gruppe und nicht speziell auf Ternium Colombia S.A.S. bezog. |
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(130) |
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass in Kolumbien spezifische Handelsbeschränkungen und -vorschriften in Form von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Produktionsfaktoren bestehen, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit Ursprung in der Volksrepublik China gemeldet wurden; d. h.:
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(131) |
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass in diesem Fall weder Kolumbien noch das von Winner präsentierte Unternehmen bei der Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes berücksichtigt werden konnten. |
b) Zweiter Vermerk
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(132) |
Alle Stellungnahmen zum ersten Vermerk wurden in diesem zweiten Vermerk berücksichtigt, und die einschlägigen Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, wurden bestätigt. Im zweiten Vermerk wurden die interessierten Parteien über die Auswahl der Türkei als repräsentatives Land unterrichtet. Anhang II des zweiten Vermerks enthielt einen Überblick über Statistiken von Einfuhren in die Türkei auf der Grundlage des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) für alle in Anhang I aufgeführten Produktionsfaktoren (siehe Erwägungsgrund 149). Zudem wurden die interessierten Parteien darüber informiert, dass die Kommission Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf Grundlage der Daten aus der Datenbank Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi (TCMB) (88) für den Sektor 25.2 (Herstellung von Metalltanks und -behältern) zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ermitteln werde. Da jedoch die Herstellungsgemeinkosten in den verfügbaren Gewinn- und Verlustrechnungen nicht separat ausgewiesen waren und als in den Umsatzkosten enthalten angesehen wurden, beruhte der Wert für die Herstellungsgemeinkosten auf den spezifischen Daten des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers und wurde auf die „neu berechneten“ Herstellungseinzelkosten angewandt. |
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(133) |
In diesem zweiten Vermerk erklärte die Kommission ihre Absicht, die vom Statistikinstitut der Türkei (89) veröffentlichten Statistiken in Bezug auf den Faktor Arbeit als zuverlässigste statistische Quelle für diesen Faktor zu verwenden. Tatsächlich veröffentlichte dieses Institut detaillierte Informationen zu den Arbeitskosten in verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission erklärte ihre Absicht, den Vergleichswert auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde für das Jahr 2022 für die Wirtschaftstätigkeit „Metallerzeugung und -bearbeitung“ gemäß der Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (NACE-Code 24) zu ermitteln. Die Werte würden ferner anhand des inländischen Verbraucherpreisindex (90) um die Inflation bereinigt, sodass sie die Kosten im Untersuchungszeitraum widerspiegeln. |
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(134) |
Die Antragsteller machten geltend, dass die Kommission folglich Arbeitskosten heranziehen sollte, die für den vollen Betrag der Arbeitskosten im repräsentativen Land repräsentativ sind, insbesondere anhand nachweislich zuverlässiger Zahlen wie etwa jener von Eurostat. Die Antragsteller vertraten dabei die Auffassung, dass sich die Kommission auf Eurostat-Zahlen stützen sollte, die als zuverlässiger angesehen wurden als die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Statistiken. |
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(135) |
Die Antragsteller erklärten jedoch, dass die Kommission für den Fall, dass dieser Ansatz dennoch beibehalten würde, die neuesten verfügbaren Informationen über die tatsächliche Wochenarbeitszeit und die durchschnittlichen monatlichen Arbeitskosten nach Wirtschaftszweigen berücksichtigen sollte und nicht, wie im zweiten Vermerk angekündigt, die „monatlich durchschnittlich bezahlten Arbeitsstunden, Bruttolöhne und -verdienste nach Wirtschaftszweigen“ (91) des Jahres 2022. Die Antragsteller wiesen ferner darauf hin, dass die Arbeitgeberkosten für Sozialversicherungs- und Arbeitslosenbeiträge in der Türkei zu gering angesetzt seien, da der Gesamtanteil der vom Arbeitgeber zu tragenden Versicherungskosten an den gesamten Arbeitskosten mit nur 22,75 % angegeben wäre. |
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(136) |
Die Kommission hielt an ihrer Auffassung fest, dass die Verwendung der vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten, um die Inflation bereinigten Statistiken in Bezug auf den Faktor Arbeit unter Verwendung des inländischen Verbraucherpreisindexes als Kennzahl für die Kosten im Untersuchungszeitraum weiterhin die zuverlässigste statistische Quelle für diesen Produktionsfaktor war. |
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(137) |
Die Antragsteller wiederholten, dass die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren aus der VR China in Brasilien niedriger seien als in der Türkei und Argentinien. Daher würden dort die Gesamtpreise für Produktionsfaktoren am wenigsten von Verzerrungen der Preise von Inputs beeinflusst. |
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(138) |
In Bezug auf Brasilien und das im ersten Vermerk als Hersteller benannte Unternehmen, nämlich Arcelor Mittal S.A., stellte die Kommission fest, dass es die untersuchte Ware nicht hergestellt hatte und daher für die Ermittlung der Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne nicht geeignet war. |
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(139) |
Da der Kommission keine weiteren aktenkundigen Informationen über die Präsenz anderer Unternehmen vorlagen, die die untersuchte Ware in Brasilien herstellten und deren Finanzdaten öffentlich verfügbar waren, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Land nicht mehr als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte. |
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(140) |
In Bezug auf die Inflation stimmten die Antragsteller zwar der Aussage der Kommission zu, dass der Rückgang sowohl in der Türkei als auch in Brasilien im Jahr 2023 erheblich gewesen sei, argumentierten jedoch, dass die Inflationsrate in Brasilien im Jahr 2023 nur bei 4,6 % gelegen habe. Darüber hinaus vertraten die Antragsteller die Auffassung, dass die Transaktionspreise, die auf eine andere Währung als jene des Einfuhrlandes lauten, nach wie vor von Inflationstendenzen beeinflusst sein könnten. |
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(141) |
Da es in den Einfuhrstatistiken keine besonderen Maßeinheiten für Flaschenteile wie Ventile gibt, die die Berechnung aussagekräftiger Vergleichswerte je Stück ermöglichen, beabsichtigte die Kommission, die Situation im Laufe der Untersuchung erneut zu prüfen. Die Antragsteller wiesen darauf hin, dass keine leicht überprüfbaren Informationen hinsichtlich der Umrechnungsmethode verfügbar seien, und äußerten bezüglich des vorgeschlagenen Ansatzes zur Bestimmung des Ventilpreises Bedenken. Die Antragsteller erinnerten daran, dass die Umrechnungen in ein Gewicht pro Einheit zu den Elementen gehörten, die leicht dazu genutzt werden könnten, die gemeldeten Zahlen mit dem Ziel niedrigerer Dumpingspannen zu verfälschen. |
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(142) |
Die Kommission konnte sich bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller davon überzeugen, dass die für Ventile verwendeten Tabellen zur Umrechnung in kg den Zertifizierungsanforderungen entsprachen. Wie in Erwägungsgrund 155 erläutert, wurden Ventile in die Kategorie „Verbrauchsmaterialien“ verschoben, sodass für diesen spezifischen Produktionsfaktor kein Vergleichswert berechnet wurde. |
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(143) |
Da der Kommission keine anderen aktenkundigen Informationen über die Präsenz anderer Unternehmen vorlagen, die die untersuchte Ware in Argentinien herstellten und deren Finanzdaten ohne Weiteres verfügbar waren, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Argentinien nicht mehr als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte. |
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(144) |
In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk bekräftigte Winner, dass Kolumbien nach wie vor das optimale repräsentative Land sei, da es stabilere wirtschaftliche Bedingungen und zuverlässige Handelsdaten biete. Die Kommission analysierte auch die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nach Kolumbien. Die Analyse der Einfuhrdaten ergab, dass die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in dieses Land von den Einfuhren aus der VR China beeinflusst wurden und Kolumbien daher nicht als geeignetes repräsentatives Land betrachtet werden konnte. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass das von Winner identifizierte Unternehmen Ternium Colombia S.A.S. in einem der untersuchten Ware zwar verwandten, aber doch anderen Wirtschaftszweig (NACE 24) tätig war, wie in Erwägungsgrund 129 erläutert. Daher wurden die Argumente gegen die Auswahl der Türkei als repräsentatives Land zurückgewiesen. |
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(145) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen teilte die Kommission den interessierten Parteien, wie in Erwägungsgrund 150 erwähnt, mit dem zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigt, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land und die TCMB-Datenbank für den Sektor 25.2 (Herstellung von Metalltanks und -behältern) nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen. |
3.4.4. Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
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(146) |
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
3.4.5. Schlussfolgerungen
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(147) |
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. |
3.5. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
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(148) |
In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. |
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(149) |
Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die Daten des Statistikinstituts der Türkei (92) für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten und die Stromtariftabellen auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EMRA) (93) veröffentlichten Energierechnungen sowie des vom Statistikinstitut der Türkei (94) veröffentlichten Gaspreises für industrielle Verwender in der Türkei heranziehen werde. |
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(150) |
In ihrem zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die vollständige Angaben gemacht hatten, einige vernachlässigbare Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten nur ein unbedeutender Anteil entfiel, als „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden würde. Die Kommission beabsichtigte ferner, den Wassertarif zu verwenden, den die Hauptverwaltung der Großstadtkommune Izmir (CMV ist in dieser Stadt ansässig) erhebt, die für die Wasserversorgung, Abwassererfassung und -aufbereitung in der Großstadtkommune Izmir zuständig ist. |
3.6. Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
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(151) |
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für nahtlose Hochdruckflaschen
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(152) |
Die Kommission berechnete ein Verhältnis für die Herstellungsgemeinkosten auf der Grundlage der unternehmensspezifischen Daten und wandte diesen Wert auf die „neu berechneten“ Herstellungseinzelkosten an. |
3.6.1.1.
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(153) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen Durchschnittspreis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (95) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 108 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. |
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(154) |
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten, wie in Erwägungsgrund 150 erläutert, in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen. |
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(155) |
In Ermangelung von Statistiken über das Einfuhrvolumen von Ventilen, Halsringen und Verschlusskappen in Stückzahlen sowie angesichts der Vielfalt von Faktoren wie Form, Größe und Gewicht pro Einheit war die Kommission nicht in der Lage, einen aussagekräftigen Vergleichswert für diese Produktionsfaktoren zu berechnen. Angesichts ihres begrenzten Anteils an den Gesamtherstellkosten beschloss die Kommission daher, diese Produktionsfaktoren den Verbrauchsmaterialien zuzurechnen. |
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(156) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, addierte die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll zu dem in den Einfuhrstatistiken des repräsentativen Landes erfassten CIF-Wert gemäß GTA hinzu. |
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(157) |
Die Kommission gab die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wendete anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen. |
3.6.1.2.
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(158) |
Die Investitions- und Finanzbehörde veröffentlicht detaillierte Informationen über die Kosten von Wasser zur industriellen Nutzung für Unternehmen im Industriegebiet von Izmir, wo CMV, ein Hersteller der untersuchten Ware im repräsentativen Land, ansässig ist. Die Kommission stützte sich auf die neuesten verfügbaren Statistiken, die von dieser Organisation veröffentlicht wurden. Der Vergleichswert basiert auf den Wasser- und Abwasserkosten pro Kubikmeter (96). |
3.6.1.3.
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(159) |
Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission verwendete die neuesten verfügbaren Statistiken für 2022 zu den durchschnittlichen Arbeitskosten für die Wirtschaftstätigkeit „Metallerzeugung und -bearbeitung“ gemäß der Systematik NACE Rev. 2 (97). |
3.6.1.4.
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(160) |
Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei wird von der Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EMRA) in der Türkei veröffentlicht. Die Kommission verwendete die von der EMRA veröffentlichten Daten zu den Strompreisen in Währung/kWh für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne. |
3.6.1.5.
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(161) |
Der Erdgaspreis für Unternehmen des Stahlsektors, beispielsweise gewerbliche Verwender in der Türkei, wird von der Investitions- und Finanzbehörde veröffentlicht (98). Die Kommission verwendete die verfügbaren Statistiken auf der Grundlage des Großhandelspreises für Erdgas vom März 2024, einem Monat, der sich mit dem Untersuchungszeitraum überschneidet. |
3.6.1.6.
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(162) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der vorgenannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
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(163) |
Die Herstellungsgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt. |
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(164) |
Bei der Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission, wie in Erwägungsgrund 122 erläutert, auf die für das Jahr 2023 verfügbaren Finanzinformationen für den Sektor, der die untersuchte Ware herstellt (C — Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren > 25.2 — Herstellung von Metalltanks und -behältern) (99). |
3.7. Berechnung
3.7.1. Normalwert
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(165) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
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(166) |
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Diese Verbrauchsquoten wurden im Rahmen des Kontrollbesuchs überprüft. Wie in Abschnitt 3.6.1.1 erläutert, multiplizierte die Kommission den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten in dem repräsentativen Land. |
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(167) |
Zu diesen Kosten addierte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 163 erläutert, die Herstellungsgemeinkosten. |
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(168) |
Die VVG-Kosten und Gewinne wurden anhand der für den Sektor, der die untersuchte Ware herstellt, für das Jahr 2023 verfügbaren Finanzinformationen (C — Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren > 25.2 — Herstellung von Metalltanks und -behältern) ermittelt, wie in Erwägungsgrund 122 erläutert, und auf die Summe der unverzerrten Herstellungseinzelkosten und der Herstellungsgemeinkosten angewandt; d. h. die Produktionskosten. |
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(169) |
Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 19,4 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 12,6 %. |
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(170) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. |
3.7.2. Ausfuhrpreis
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(171) |
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über inländische verbundene Unternehmen, die als Händler fungierten, ab. |
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(172) |
In beiden Fällen handelte es sich nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bei dem Ausfuhrpreis um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften betroffenen Ware. |
3.7.3. Vergleich
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(173) |
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. |
3.7.3.1.
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(174) |
Wie in den Erwägungsgründen 165 bis 170 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen. |
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(175) |
Die Kommission fand weder Gründe für Berichtigungen des Normalwerts, noch wurden solche Berichtigungen von einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beantragt. |
3.7.3.2.
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(176) |
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Zölle, sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten. |
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(177) |
Außerdem wurde eine Berichtigung für Provisionen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für den verbundenen Händler von Winner und von Tianjin Tianhai vorgenommen, indem die VVG-Kosten der verbundenen Händler und ein fiktiver Gewinn von 5 % abgezogen wurden. Es wurde festgestellt, dass eine solche Berichtigung durch einen Vertrag zwischen dem ausführenden Hersteller und seinem verbundenen Händler gerechtfertigt war, aus dem hervorgeht, dass im Falle eines Konflikts zwischen beiden eine Schiedsklausel besteht. Der fiktive Gewinn von 5 % entsprach dem Gewinn, der in anderen jüngsten Fällen im Zusammenhang mit Stahl in Bezug auf Waren, in die Inputs für Stahl einbezogen wurden, abgezogen wurde, da unabhängige Einführer nicht mitarbeiteten. |
3.7.4. Dumpingspannen
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(178) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
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(179) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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(180) |
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Die Dumpingspanne wurde folglich auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Spannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet, wobei Dumpingspannen der ausführenden Hersteller in Höhe von 0 % und geringfügige Dumpingspannen sowie Dumpingspannen, die unter den in Artikel 18 der Grundverordnung bezeichneten Umständen ermittelt wurden, nicht berücksichtigt wurden. |
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(181) |
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 74,5 %. |
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(182) |
Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage der Eurostat-Statistik ermittelt wurden, wie im Abschnitt 4.3.1 erläutert. |
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(183) |
Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall gering, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 54 % der Gesamtausfuhren in die Union im UZ ausmachten. |
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(184) |
Die Kommission erinnerte daran, dass die interessierten Parteien in Abschnitt 10 der Einleitungsbekanntmachung (100) darüber informiert worden waren, dass eine fehlende oder nur eingeschränkte Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung zu Feststellungen führen könnte, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden, was möglicherweise auf weniger günstige Ergebnisse für diese Parteien hinauslaufen könnte. Da die interessierten Parteien eindeutig vor den Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gewarnt wurden und der Grad der Mitarbeit in diesem Fall besonders gering war, hielt es die Kommission für angemessen, den residualen Antidumpingzoll auf der Grundlage einer repräsentativen Menge der von BTIC Group im Untersuchungszeitraum in die Union getätigten Verkäufe festzusetzen, die mehr als 50 % des Gesamtexportvolumens aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in die Union repräsentierten. Diese Verkäufe wurden als angemessener und repräsentativer Näherungswert für die Dumpingpraktiken der nicht mitarbeitenden Ausführer angesehen. |
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(185) |
Die residuale Dumpingspanne wurde daher auf 119 % festgesetzt. |
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(186) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(187) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von acht Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(188) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 6,782 Mio. Einheiten/Stück. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, z. B. der Antworten auf den Makrofragebogen, der bei Kontrollbesuchen bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern eingeholten Informationen, der von anderen mitarbeitenden Herstellern übermittelten Fragebogen und der amtlichen Statistiken von Eurostat. Wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, entfielen auf die zwei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 47 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und 42 % der geschätzten unionsweiten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware. |
4.2. Unionsverbrauch
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(189) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten, die, soweit möglich, mit den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurde, sowie anhand der Einfuhren der betroffenen Ware aus Drittländern in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken. |
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(190) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Einheiten/Stück)
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(191) |
Auf dieser Grundlage stieg der Unionsverbrauch nach einem kräftigen Wachstum im Jahr 2021 und einem anschließenden Rückgang, der möglicherweise auf eine Bevorratung aufgrund von befürchteten Versorgungsengpässen im Zusammenhang mit COVID-19 oder unerwartetem Verbraucherverhalten zurückzuführen war, im Bezugszeitraum um 15 %. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(192) |
Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. |
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(193) |
Bei der Beurteilung der Genauigkeit der Einfuhrstatistiken wurde festgestellt, dass kleine, nicht nachfüllbare Gasbehälter, die nicht unter die betroffene Ware fallen, in der Regel ein Gewicht deutlich unter 1 kg/Stück haben. Dagegen weist die betroffene Ware ein Gewicht von mindestens 1 kg/Stück auf. Die kleinste vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Flasche mit einem Volumen von 0,8 Litern wiegt etwa 1,5 kg. Daher wurde eine Filtermethode angewandt, über die alle Einfuhreinträge mit einem Gewicht von weniger als 1 kg/Stück ausgeschlossen wurden, um die Einbeziehung von Waren, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, zu vermeiden. |
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(194) |
Um die Genauigkeit zu verbessern, wandte die Kommission die gewichtsbasierte Filtermethode auf die Eurostat-Einfuhrdaten für die KN-Codes 7311 00 11 und 7311 00 30 an, für die tägliche Meldungen verfügbar waren. Für die KN-Codes 7311 00 13 und 7311 00 19 stützte sie sich auf monatliche Eurostat-Daten und wandte dieselbe Ausschlussschwelle auf der Grundlage des Gewichts pro Stück an. |
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(195) |
Der sich daraus ergebende Datensatz, der auf der höchstmöglichen Granularität anhand von Gewichtsschwellen gefiltert wurde, lieferte die genaueste Schätzung der Einfuhren der betroffenen Ware und zeigt klare und signifikante Einfuhrtrends, insbesondere im Hinblick auf China. |
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(196) |
Für leere Feuerlöscher gemäß den TARIC-Codes 8424 10 00 11 und 8424 10 00 21 lagen die Einfuhrdaten nur für drei Monate (März bis Mai 2025) außerhalb des Untersuchungszeitraums vor und waren in Kilogramm und nicht in Stück angegeben. Angesichts dieser begrenzten und inkohärenten Daten sowie der sehr geringen Repräsentativität dieses Warentyps, auf den nur rund 2 % der Gesamtmenge unter dem betreffenden KN-Code entfallen, blieb dieser Warentyp in der vorläufigen Phase unberücksichtigt. Er wird jedoch in die endgültige Phase der Untersuchung einbezogen, sobald vollständigere und zuverlässigere Informationen vorliegen. |
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(197) |
Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem Unionsmarkt ermittelt. Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Einheiten/Stück) und Marktanteil
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(198) |
Die Einfuhren aus der VR China zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum wiesen einen klaren und deutlichen Aufwärtstrend sowohl in Bezug auf das Volumen als auch auf den Marktanteil auf, insbesondere bei Betrachtung im Vergleich zum Gesamtverbrauch der Union. Ähnlich dem Verbrauch wiesen die Einfuhren aus der VR China im Jahr 2021 ein starkes Wachstum auf, gefolgt von einem Rückgang, der auf Bevorratung aufgrund von Befürchtungen vor Versorgungsengpässen während der COVID-19-Pandemie oder auf unerwartete Veränderungen des Verbraucherverhaltens zurückzuführen sein könnte. Die Einfuhren stiegen dann im Untersuchungszeitraum wieder an und erreichten ein Niveau, das 33 % über dem von 2021 lag. |
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(199) |
Dieses starke Wachstum spiegelte sich in dem stetig wachsenden Marktanteil Chinas in der Union wider. Ausgehend von 60 % im Jahr 2021 stieg der Marktanteil Chinas im Jahr 2022 auf 65 % und blieb im Laufe des Jahres 2023 konstant, bevor er im Untersuchungszeitraum weiter auf 70 % anstieg. Auch wenn die chinesischen Einfuhrmengen vorübergehend zurückgingen, behielt China eine marktbeherrschende Stellung und dominierte den Markt insbesondere auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(200) |
Die Einfuhren aus China stiegen deutlich schneller als der Gesamtmarktverbrauch, und zwar mehr als doppelt so schnell im Bezugszeitraum. |
4.4. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
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(201) |
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Die Preisunterbietung der Einfuhren wurde anhand der CIF-Preise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt. |
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(202) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in EUR/Stück)
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(203) |
Der niedrige durchschnittliche Einfuhrpreis für China wird in erster Linie durch die unter dem KN-Code 7311 0011 90 angemeldeten Einfuhren bestimmt, auf die im Bezugszeitraum mehr als 80 % der gesamten chinesischen Einfuhrmenge, gemessen in Stück, entfielen. Dieser KN-Code entspricht kleineren, leichteren und damit kostengünstigeren Warentypen. Darüber hinaus wird der Durchschnittspreis auch durch den Produktmix beeinflusst, der von Nachfragemustern geprägt ist und sich über die Zeit verändern kann. |
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(204) |
Im Bezugszeitraum folgten die Preise der Einfuhren aus der VR China einem deutlichen Abwärtstrend und gingen insgesamt um 31 % zurück. Die Einfuhrpreise sanken 2022 um 4 %, im Jahr 2023 um weitere 6 % und gingen dann im Untersuchungszeitraum im Vergleich zum Vorjahr um 22 % zurück. |
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(205) |
Mit diesem stetigen und beschleunigten Preisrückgang übten die chinesischen Ausführer einen zunehmenden Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aus, dessen Akteure gezwungen waren, die eigenen Preise erheblich zu senken. Der drastische Rückgang im Untersuchungszeitraum deutete auf eine aggressive Preisstrategie hin, die den Wettbewerbsdruck auf die Unionshersteller verstärkt haben dürfte. Die sinkenden Preise fielen zeitlich mit einem starken Anstieg der Menge und des Marktanteils von Einfuhren aus der VR China zusammen, was zeigt, dass billigere Einfuhren eine wichtige Rolle dabei spielten, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zu ersetzen. |
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(206) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
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(207) |
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 29 % bis 76 % für die Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt. |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
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(208) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(209) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in der von den Antragstellern übermittelten Antwort auf den Fragebogen, der später mit Daten aus dem Untersuchungszeitraum aktualisiert wurde, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten waren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bezogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(210) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
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(211) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
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(212) |
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(213) |
Im Bezugszeitraum ging die Produktion in der Union um 24 % zurück und die Kapazitätsauslastung ging von 65 % auf 48 % zurück, obwohl der Verbrauch in der Union um 15 % zunahm. Dies deutete darauf hin, dass der Rückgang der Produktion nicht auf die sinkende Nachfrage, sondern auf den zunehmenden Wettbewerbsdruck durch die Einfuhren zurückzuführen war. |
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(214) |
Insbesondere stiegen die Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum um 33 %, wobei ihr Marktanteil von 60 % im Jahr 2021 auf 70 % im Untersuchungszeitraum stieg. Dieser erhebliche Anstieg sowohl der Menge als auch des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China deutete darauf hin, dass ein wachsender Teil der Nachfrage in der Union eher durch eingeführte Waren als durch die Inlandsproduktion gedeckt wurde. |
4.5.2.2.
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(215) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(216) |
Im Bezugszeitraum verzeichneten die Verkäufe der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt sowohl in absoluten Zahlen als auch in Bezug auf den Marktanteil einen stetigen und kontinuierlichen Rückgang. |
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(217) |
Im Jahr 2022 gingen die Verkaufsmengen gegenüber 2021 leicht zurück, was auf eine beginnende Stagnation hindeutet. Die Lage verschlechterte sich jedoch im Jahr 2023 deutlich, als die Verkäufe drastisch um 20 % zurückgingen — ein Niveau, das im Untersuchungszeitraum unverändert blieb. Dies deutete darauf hin, dass der Rückgang der Verkäufe keine vorübergehende Fluktuation, sondern Teil eines anhaltenden Abwärtstrends war. |
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(218) |
Der Marktanteil folgte einem gleichermaßen anhaltenden Negativtrend. Er sank von 32 % im Jahr 2021 auf 27 % im Jahr 2022, dann weiter auf 25 % im Jahr 2023 und ging schließlich auf nur noch nur 22 % im Untersuchungszeitraum zurück. Die jährliche Erosion des Marktanteils veranschaulichte den allmählichen Verlust der Präsenz der Unionshersteller in ihrem eigenen Markt. |
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(219) |
Es sei darauf hingewiesen, dass dieser kontinuierliche Rückgang vor dem Hintergrund eines steigenden Verbrauchs in der Union erfolgte, der im Bezugszeitraum erheblich zunahm. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus China in Bezug auf Menge und Marktanteil erheblich an. Folglich gingen die Umsätze der Unionshersteller nicht aufgrund eines schrumpfenden Marktes zurück, sondern ihre Verkäufe wurden zunehmend durch Einfuhren, insbesondere aus der VR China, ersetzt. |
4.5.2.3.
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(220) |
Im Bezugszeitraum stieg der Unionsverbrauch um 15 %, was auf einen expandierenden Markt mit wachsender Nachfrage zurückzuführen ist. Den Unionsherstellern kam dieses Wachstum jedoch nicht zugute. Ihre Verkaufsmenge ging um 20 % zurück, ihr Marktanteil sank von 32 % auf 22 %, während die Produktion um 24 % zurückging. Trotz eines leichten Kapazitätsanstiegs sank die Kapazitätsauslastung stark von 65 % auf 48 %. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus China um 33 %, was einem 10-prozentigen Zuwachs des Marktanteils entspricht, der im Untersuchungszeitraum 70 % erreichte. Dieser kontrastierende Trend zeigte, dass die Unionshersteller nicht aufgrund einer sinkenden Nachfrage, sondern infolge des zunehmenden Drucks durch rasch steigende und möglicherweise unfaire Einfuhren aus der VR China an Boden verloren. |
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(221) |
Die Kombination aus anhaltendem Absatzrückgang, sinkendem Marktanteil und stagnierender Produktion trotz steigender Nachfrage liefert eindeutige Beweise für eine Schädigung, der eine strukturelle Schwächung der Marktposition des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde liegt. |
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(222) |
Dieser gegensätzliche Trend deutet darauf hin, dass die Unionshersteller zunehmend vom Markt verdrängt wurden, und zwar nicht aufgrund der rückläufigen Nachfrage, sondern aufgrund des zunehmenden Drucks durch das rasche Wachstum der Einfuhren aus der VR China. |
4.5.2.4.
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(223) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
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(224) |
Im Bezugszeitraum verzeichnete die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union einen allmählichen, aber stetigen Rückgang, was die sich verschlechternde Leistung des Sektors widerspiegelte. Die Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) ging von Jahr zu Jahr zurück: im Jahr 2022 um 3 %, erneut leicht im Jahr 2023 und insgesamt im Untersuchungszeitraum um 6 % gegenüber 2021. Dieser stetige Rückgang deutet darauf hin, dass sich die Erzeuger schrittweise an die nachlassende Produktionstätigkeit anpassten, indem sie die Arbeitskräftezahl verringerten. |
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(225) |
Gleichzeitig ging die Produktivität drastisch zurück, insbesondere zwischen 2022 und 2023, als nach einem leichten Rückgang um 2 % im Jahr 2022 ein Rückgang um 19 % zu verzeichnen war, und sie verblieb im Untersuchungszeitraum auf diesem niedrigen Niveau. Dies spiegelt unzureichend ausgelastete Kapazitäten und operative Ineffizienzen wider, da die Unionshersteller nicht in der Lage waren, ihre Belegschaft rasch oder verhältnismäßig an den anhaltenden Produktionsrückgang anzupassen, der durch rückläufige Verkäufe und zunehmenden Einfuhrdruck verursacht wurde. |
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(226) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beschäftigungsentwicklung eine vorsichtige Abwärtskorrektur bei der Belegschaft erkennen lässt, während der drastische Rückgang der Produktivität den allgemeinen wirtschaftlichen Druck auf den Wirtschaftszweig deutlich macht, der aufgrund des Produktionsrückgangs und des verstärkten Marktwettbewerbs unter der optimalen Effizienz blieb. |
4.5.2.5.
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(227) |
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich. |
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(228) |
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor. |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
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(229) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
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(230) |
Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt zunächst erheblich an — 2022 im Vergleich zu 2021 um 34 %. Dieser Aufwärtstrend setzte sich bis 2023 leicht fort, als er mit 37 % im Vergleich zu 2021 einen Höchststand erreichte. Im Untersuchungszeitraum gingen die Preise jedoch gegenüber 2023 um 14 % zurück, blieben allerdings um 18 % über dem Niveau von 2021. Dieses Muster deutete darauf hin, dass die Unionshersteller zunächst einen Teil der steigenden Kosten an die Abnehmer weitergaben, später aber aufgrund des zunehmenden Wettbewerbsdrucks durch Niedrigpreiseinfuhren, insbesondere aus China, gezwungen waren, die Preise zu senken. |
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(231) |
Parallel dazu folgten die Produktionsstückkosten einem ähnlichen, aber noch stärker ausgeprägten Trend. Die Kosten stiegen 2022 um 35 % und erreichten 2023 mit einem Anstieg um 50 % gegenüber dem Basisjahr einen Höchststand. Obwohl die Kosten im Untersuchungszeitraum leicht zurückgingen, blieben sie 28 % über dem Niveau von 2021. Der anfängliche Anstieg dürfte auf Inflationsdruck, steigende Input-Preise (z. B. Energie, Materialien) und geringere Größenvorteile aufgrund sinkender Produktionsmengen zurückzuführen sein. |
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(232) |
Insbesondere stiegen die Produktionskosten im Bezugszeitraum zumeist schneller an als die Verkaufspreise, insbesondere im Jahr 2023, als die Kosten-Preis-Lücke am größten war, wodurch sich die wirtschaftliche Lage der Unionshersteller verschlechterte. Im Untersuchungszeitraum gingen sowohl die Preise als auch die Kosten zurück, aber die Kosten überstiegen immer noch die Verkaufspreise. |
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(233) |
Der Rückgang der Einfuhrpreise und der wachsende Anteil der Einfuhren aus der VR China erschwerten es den Unionsherstellern, ihre Preise ausreichend hochzuhalten, um die steigenden Kosten zu decken. Der Anstieg der billigeren Einfuhren, insbesondere im Untersuchungszeitraum, drückte die Verkaufspreise in der Union stark. |
4.5.3.2.
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(234) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(235) |
Von 2021 bis zum Untersuchungszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern stetig. Der stärkste Anstieg war im ersten Jahr des Zeitraums zu verzeichnen, als die Arbeitskosten um 9 % stiegen. Dieser starke frühzeitige Anstieg war wahrscheinlich auf den Inflationsdruck nach der COVID-19-Pandemie zurückzuführen, in dessen Verlauf die Erzeuger mit steigenden Lohnforderungen konfrontiert waren und in einigen Mitgliedstaaten Lohnanpassungen gesetzlich vorgeschrieben waren oder tarifvertraglich vereinbart wurden. |
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(236) |
Im Folgejahr stiegen die Arbeitskosten weiter an, wenn auch etwas langsamer um rund 5 %. Dieses Wachstum deutete auf anhaltende, aber nachlassende Inflationseffekte sowie auf Bemühungen hin, qualifizierte Arbeitskräfte in einem wettbewerbsorientierten Markt zu halten. Im Untersuchungszeitraum verlangsamte sich der Anstieg weiter auf etwa 2 %, was auf eine mögliche Lockerung des Lohndrucks oder die Auswirkungen der von den Herstellern eingeführten Maßnahmen zur Kosteneindämmung und Effizienzsteigerung hindeutet. |
4.5.3.3.
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(237) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
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(238) |
Im Bezugszeitraum folgten die Lagerbestände einem schwankenden, aber letztlich rückläufigen Trend, was auf veränderte Produktionsniveaus und Marktbedingungen zurückzuführen war. Im Jahr 2022 blieben die Bestände relativ stabil, wobei im Vergleich zu 2021 nur ein leichter Rückgang um 4 % zu verzeichnen war. Im Jahr 2023 stiegen die Schlussbestände jedoch um 17 % und erreichten damit ihren höchsten Wert im Zeitraum. Dieser Anstieg war wahrscheinlich auf niedrigere Verkäufe und einen sinkenden Marktanteil zurückzuführen, was dazu führte, dass mehr unverkaufte Waren gelagert wurden. |
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(239) |
Im Untersuchungszeitraum gingen die Lagerbestände drastisch zurück, und zwar um 44 Prozentpunkte im Vergleich zu 2023 und damit deutlich unter das Niveau des Anfangsjahres. Betrachtet man die Lagerbestände als Anteil an der Produktion, so blieben die Lagerbestände im gesamten Bezugszeitraum niedrig, was darauf hindeutet, dass die Hersteller bei der Bestandsverwaltung eher vorsichtig agierten. |
4.5.3.4.
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(240) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(241) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des Umsatzes. Die Rentabilität ging im Berichtszeitraum stetig zurück, wobei sie positiv begonnen hatte, dann aber in jedem Jahr allmählich weiter sank. Im dritten Jahr veränderte sie sich stark ins Negative und blieb im Untersuchungszeitraum negativ. Dieser Abwärtstrend spiegelte steigende Kosten, geringere Verkaufsmengen und einen Rückgang des Marktanteils aufgrund des verstärkten Importwettbewerbs wider, der die Gewinnspannen erheblich schmälerte. |
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(242) |
Der Netto-Cashflow, der die Fähigkeit der Unionshersteller zur Selbstfinanzierung widerspiegelt, sank von rund 14,8 bis 15,2 Mio. EUR im ersten Jahr auf rund 14,0 bis 14,5 Mio. EUR im zweiten Jahr, bevor er im dritten Jahr kräftig auf rund 2,3 bis 2,6 Mio. EUR sank und im Untersuchungszeitraum weiter auf rund 1,7 bis 1,85 Mio. EUR zurückging, was einem Rückgang von rund 88 % gegenüber dem ersten Jahr entspricht. Dieser drastische Rückgang verdeutlichte die finanzielle Belastung durch geringere Rentabilität und begrenzte interne Finanzierung. |
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(243) |
Trotz finanzieller Schwierigkeiten stiegen die Investitionen von rund 2,8 bis 3,0 Mio. EUR im ersten Jahr auf über 4,9 bis 5,1 Mio. EUR im zweiten Jahr und blieben im Untersuchungszeitraum nahe 4,9 bis 5,05 Mio. EUR. Dies entspricht einem Anstieg um insgesamt fast 72 % gegenüber dem ersten Jahr, was auf Bemühungen hindeutet, Produktionskapazitäten trotz zunehmend schwierigerer finanzieller Bedingungen aufrechtzuerhalten oder zu modernisieren. |
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(244) |
Die Kapitalrendite, definiert als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, sank von [15,5 % bis 17,2 %] im ersten Jahr auf [11,2 % bis 12,4 %] im zweiten Jahr, bevor sie im dritten Jahr mit [–17,3 % bis –15,8 %] negativ ausfiel und im Untersuchungszeitraum mit [–15,4 % bis –14,6 %] negativ blieb. Diese negativen Renditen deuteten darauf hin, dass die Investitionen, vermutlich aufgrund der sich verschlechternden Betriebsbedingungen und des erhöhten Marktdrucks, keinen ausreichenden Gewinn mehr generierten. |
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(245) |
Diese Trends, ein Rückgang der Rentabilität von [3,7 % bis 4,2 %] auf [–4,4 % bis –4,1 %], ein Rückgang des Cashflows um mehr als 85 % und eine nach wie vor negative Kapitalrendite beeinträchtigten die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller erheblich. Geringere Gewinne und verringerte Liquiditätsreserven hätten das Vertrauen der Investoren geschmälert und den Zugang zu Finanzmitteln eingeschränkt, was die Möglichkeiten der Hersteller, wirksam zu investieren und zu konkurrieren, limitiert hätte. |
4.6. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(246) |
Im Untersuchungszeitraum stiegen die Einfuhren aus China erheblich an, wobei die Mengen im Vergleich zum Basisjahr um rund 33 % zunahmen und der Marktanteil von 60 % auf 70 % stieg. Gleichzeitig sanken die Einfuhrpreise deutlich um rund 31 %. Diese Kombination aus steigenden Mengen und sinkenden Preisen übte einen starken Abwärtsdruck auf den Unionsmarkt aus und erschwerte es den Unionsherstellern, zu konkurrieren — und zwar sowohl in Bezug auf die Menge als auch auf die Preise. Die zunehmende Präsenz billigerer Einfuhren war ein entscheidender Faktor, der die Marktdynamik beeinflusste. |
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(247) |
Die meisten Schadensindikatoren wiesen eindeutig negative Entwicklungen auf. Die Produktion ging um rund 24 % zurück, die Kapazitätsauslastung sank von 65 % auf 48 % (ein Rückgang um rund 26 %) und die Verkaufsmenge ging um 21 % zurück. Die Rentabilität kehrte sich von einer positiven Gewinnspanne von [3,7 % bis 4,2 %] auf Verluste von rund [–4,4 % bis –4,1 %] um, während der Netto-Cashflow drastisch um mehr als 85 % sank, was die finanzielle Flexibilität erheblich einschränkte. Diese negativen Trends überwogen alle positiven Entwicklungen, was die tiefe und anhaltende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt. Ausschlaggebend für diese Schädigung waren der anhaltende Verlust von Marktanteilen und der Abwärtsdruck auf die Preise, bedingt durch steigende Einfuhrmengen und niedrigere Einfuhrpreise. |
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(248) |
Abgesehen davon, dass die Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union durch den stärkeren Anstieg der Herstellkosten kompensiert wurden, wiesen nur zwei Schadensindikatoren positive Entwicklungen auf, nämlich die Produktionskapazität, die im Bezugszeitraum um 3 % stieg, und die anhaltenden Investitionen der Unionshersteller, die in diesem Zeitraum um fast 72 % stiegen. Dies deutet auf laufende Bemühungen zur Aufrechterhaltung oder Modernisierung der Produktionskapazitäten trotz ungünstiger Bedingungen hin. Diese positiven Trends reichten jedoch nicht aus, um die negativen Auswirkungen auszugleichen. So ging beispielsweise die Produktion um rund 24 % zurück, obwohl der Unionsverbrauch um rund 15 % anstieg. Darüber hinaus ging die Produktivität erheblich um fast 19 % zurück, was wahrscheinlich auf einen Rückgang der Belegschaft und betriebliche Ineffizienzen zurückzuführen ist, was wiederum darauf hindeutet, dass sich positive Investitionen nicht in einer verbesserten Produktion niederschlugen. |
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(249) |
Insgesamt nahm der Unionsverbrauch um 15 % zu, die Unionsproduktion ging um 24 % zurück, die Verkäufe um 21 % und die Rentabilität der Hersteller sank drastisch von [3,7 % bis 4,2 %] auf [–4,4 % bis –4,1 %]. Dieses Bild zeigt, dass sich die Position des Wirtschaftszweigs der Union trotz eines wachsenden Marktes abschwächte, da die Einfuhren, hauptsächlich aus China, einen größeren Marktanteil erreichten. |
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(250) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
5. SCHADENSURSACHE
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(251) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Anstieg der Herstellkosten und Nachfrage in der Union. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(252) |
Um beurteilen zu können, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht, muss geprüft werden, ob die Menge und das Preisniveau der untersuchten Einfuhren erheblich zur bedeutenden Schädigung beigetragen haben. |
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(253) |
Im Bezugszeitraum stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil erheblich an. Konkret stiegen die Einfuhren aus der VR China um 53 % und ihr Marktanteil um 10 Prozentpunkte. Gleichzeitig stieg der Unionsverbrauch um 15 %. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging jedoch um 21 % zurück, und sein Marktanteil sank entsprechend. |
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(254) |
Dies steht im Gegensatz zur Entwicklung eines starken Anstiegs der gedumpten Einfuhren, während die Unionshersteller sowohl Verkaufsmengen als auch Marktanteile einbüßten, und deutete nachdrücklich auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden Trends hin. Der Rückgang der Verkaufsmengen seitens der Unionshersteller war auf den verstärkten Wettbewerb durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren zurückzuführen. Dieser mengenmäßige Effekt trug eindeutig zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. |
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(255) |
Darüber hinaus wurde durch die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China auf die Preise untermauert, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht. Im Bezugszeitraum sank der durchschnittliche Stückpreis der Einfuhren aus der VR China um 31 % von 14,16 EUR auf 9,83 EUR pro Stück. Im Gegensatz dazu stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union bis 2023 an, gingen dann aber infolge des Drucks durch Niedrigpreiseinfuhren im Untersuchungszeitraum drastisch zurück. |
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(256) |
Diese anhaltende und erhebliche Preisunterbietung durch die Einfuhren aus der VR China führte auf dem Unionsmarkt zu einer klar preisverringernden Wirkung. Infolgedessen waren die Unionshersteller nicht in der Lage, ihr Preisniveau im Einklang mit den steigenden Produktionskosten zu halten, was zu einer Verschlechterung ihrer finanziellen Lage führte. Die Rentabilität sank im Untersuchungszeitraum von [3,7 % bis 4,2 %] im Jahr 2021 auf einen negativen Wert von [–4,4 % bis –4,1 %]. Der anhaltende Abwärtsdruck auf die Preise, verursacht durch die gedumpten Einfuhren aus China, trug unmittelbar zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. |
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(257) |
Daher trugen die gedumpten Einfuhren aus der VR China erheblich zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. |
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(258) |
Die gedumpten Einfuhren übten einen erheblichen Mengen- und Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Dies führte zu einer unzureichenden Auslastung der Kapazitäten, einer Verschlechterung der Finanzindikatoren und einer Unfähigkeit, die Preise ausreichend zu erhöhen, um die steigenden Kosten zu decken. Daher spielten die gedumpten Einfuhren, selbst wenn sie nicht die einzige Ursache sein mögen, eindeutig eine signifikante Rolle dabei, die festgestellte bedeutende Schädigung herbeizuführen. |
5.2. Einfuhren aus Drittländern
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(259) |
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Einfuhren aus Drittländern
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(260) |
Die einzigen Drittländer, aus denen im Bezugszeitraum erhebliche Mengen an nahtlosen Hochdruckflaschen in die Union eingeführt wurden, waren die Türkei und das Vereinigte Königreich. |
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(261) |
Insgesamt verzeichneten alle Drittländer mit Ausnahme des betroffenen Landes zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum einen mengenmäßigen Anstieg von 19 %, während ihr Marktanteil im gesamten Zeitraum stabil blieb und zwischen 8 % und 10 % schwankte. Während die Mengen stiegen, gingen die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Vergleich zu 2021 stetig um 20 % zurück, wobei sie schrittweise jährlich sanken. Trotz dieses Preisrückgangs deutet der Einfuhrtrend darauf hin, dass sich die Wirtschaftsbeteiligten aus diesen Ländern darauf konzentrierten, den bestehenden Marktanteil zu erhalten, anstatt ihn aggressiv auszuweiten. Dies wird durch einen Rückgang der Verkaufsmengen im Untersuchungszeitraum um 6 % gestützt. Die Preise aus diesen Drittländern entsprachen 2022 weitgehend den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, aber im Untersuchungszeitraum waren die Einfuhrpreise im Vergleich zum Niveau von 2021 um etwa 34 % gesunken, während die Preise der Unionshersteller nur um rund 28 % zurückgingen, was darauf hindeutet, dass die Unionshersteller einem zunehmenden Preisdruck ausgesetzt waren. |
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(262) |
Große ausführende Hersteller aus anderen Ländern, für die keine Antidumpingzölle gelten, wie z. B. das Vereinigte Königreich und die Türkei, blieben entweder stabil oder gingen in ihrem Volumen oder ihrem Wert zurück. So sanken beispielsweise die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich von 102 046 Stück im Jahr 2022 auf 72 615 Stück im Untersuchungszeitraum, während die Einfuhren aus der Türkei von 164 343 Stück im Jahr 2023 auf 95 931 Stück im Untersuchungszeitraum zurückgingen. Auch die Einfuhrwerte aus diesen Ländern gingen zurück. Dies deutete darauf hin, dass die nicht gedumpten Einfuhren nicht in einer den Wirtschaftszweig der Union potenziell erheblich schädigenden Weise zugenommen haben. |
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(263) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und insbesondere der Tatsache, dass der Marktanteil der Drittländer relativ stabil blieb, kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht abschwächten. |
5.3. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(264) |
Die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller
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(265) |
Im Bezugszeitraum ging die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um 25 % zurück, während der durchschnittliche Ausfuhrpreis um 25 % stieg. Dieser Rückgang der Menge und gleichzeitige Preisanstieg deuteten darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Ausfuhrstrategie angepasst hatte und sich möglicherweise auf höherwertige Segmente konzentrierte. |
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(266) |
Der Preisanstieg trug dazu bei, die negativen Auswirkungen der rückläufigen Mengen teilweise auszugleichen, was darauf hindeutet, dass die Ausfuhrleistung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. |
5.4. Auswirkungen anderer Faktoren
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(267) |
Trotz des erheblichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus China im Bezugszeitraum, die von rund 3,6 Mio. Stück im Jahr 2021 auf fast 4,8 Mio. Stück im Untersuchungszeitraum zunahmen, wurden auch andere potenzielle Faktoren bewertet. |
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(268) |
Technologischer Wandel, restriktive Handelspraktiken oder auch Veränderungen im Verbraucherverhalten wurden in diesem Zeitraum nicht als relevante Faktoren erfasst. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund technologischen Rückstands oder unzureichender Ausfuhrleistungen mit internen strukturellen Schwächen zu kämpfen hatte, die für sich genommen den Rückgang der Produktion (– 24 %), der Verkäufe (– 21 %) oder der Rentabilität (von [3,7 % bis 4,2 %] auf [–4,4 % bis –4,1 %]) erklären würden. Die Produktionsstückkosten stiegen im Bezugszeitraum spürbar an. Und dies, obwohl im Untersuchungszeitraum ein Rückgang zu verzeichnen war. Dieser Trend einer Zunahme der Produktionskosten deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union einem erheblichen Kostendruck ausgesetzt war, der wahrscheinlich auf höhere Rohstoffpreise, Energiekosten oder andere Gemeinkosten zurückzuführen war, die die Gewinnspannen verringerten und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs einschränkten. Darüber hinaus war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des starken Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht in der Lage, die gestiegenen Produktionskosten vollständig an die Abnehmer weiterzugeben. Die unangemessen niedrigen Preise dieser Einfuhren zwangen die Unionshersteller, die gestiegenen Kosten aufzufangen, wodurch sich ihre finanziellen Schwierigkeiten noch verschärften. Die teilweise Senkung der Produktionskosten im letzten Jahr hat diesen Druck nicht ausreichend verringert. Diese Unfähigkeit, höhere Kosten über die Verkaufspreise zu decken, ist auch ein entscheidender Faktor für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. |
5.5. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
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(269) |
Die Analyse bestätigte einen klaren ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der wesentlichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Die Menge der Einfuhren aus der VR China stieg zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum um 33 %, wodurch sich ihr Marktanteil auf Kosten der Unionshersteller erhöhte. Dieser Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren fiel zeitlich mit einem Rückgang der Produktion um 24 %, der Verkäufe um 21 % und einem drastischen Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von [3,7 % bis 4,2 %] auf [–4,4 % bis –4,1 %] zusammen. Diese zeitliche Parallelität stützte nachdrücklich die Schlussfolgerung, dass die gedumpten Einfuhren eine wesentliche Rolle bei der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union spielten. |
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(270) |
Auch andere potenzielle Faktoren wie Ausfuhrleistung, Verbrauchsverschiebungen und Einfuhren aus anderen Ländern wurden untersucht. Die Ausfuhren gingen um 25 % zurück, was jedoch durch einen Anstieg der durchschnittlichen Ausfuhrpreise um 25 % ausgeglichen wurde, was die negativen Auswirkungen begrenzte. Der Unionsmarkt selbst wuchs um 15 %, sodass ein Nachfragerückgang als Erklärung für die Schädigung nicht infrage kommen konnte. Die Einfuhren aus anderen Ländern blieben relativ stabil oder gingen sogar zurück, und es wurden keine nennenswerten technologischen oder strukturellen Veränderungen beobachtet. |
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(271) |
Folglich gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus China den Wirtschaftszweig der Union in erster Linie durch den mengenmäßigen Anstieg, den Preisrückgang und den Marktanteilsgewinn bedeutend geschädigt haben, während der Beitrag anderer Faktoren den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächte. |
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
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(272) |
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen. |
6.1. Zielpreisunterbietungsspanne
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(273) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine Zielgewinnspanne im Sinne des Artikels 7 Absatz 2c und des Artikels 7 Absatz 2d der Grundverordnung zu erzielen. |
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(274) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein. |
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(275) |
In einem ersten Schritt ermittelte die Kommission auf der Grundlage des historischen Durchschnittsgewinns (gewichtet am Umsatz) von fünf Unionsherstellern in den Jahren 2013 bis 2019 einen Grundgewinn zur Deckung der Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen. Diese Gewinnspanne wurde auf 9,6 % festgesetzt. |
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(276) |
Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise in Form von Investitionsplänen und Protokollen von Sitzungen des Verwaltungsrats vor, aus denen hervorgeht, dass sein Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Die Kommission prüfte diese Informationen und stellte fest, dass die Behauptungen des Wirtschaftszweigs der Union gerechtfertigt waren. |
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(277) |
Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten (im Folgenden „IRI-Kosten“) unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt und von der Kommission anhand der tatsächlichen IRI-Kosten im Bezugszeitraum überprüft wurden. Diese Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, lag bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern bei 1 bis 5 %. |
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(278) |
Diese Prozentsätze wurden zu dem vorgenannten Grundgewinn von 9,6 % hinzugerechnet, was je nach den Umständen des in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers zu einem Zielgewinn zwischen 11,12 % und 14,47 % führte. |
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(279) |
Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf Grundlage der in der Fragebogenantwort verfügbaren Beweise ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in Höhe von 0,90 EUR/Stück, die zum nicht schädigenden Preis hinzugerechnet wurden. |
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(280) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die vorgenannte Zielgewinnspanne anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug. |
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(281) |
Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
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(282) |
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „sonstige mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle sonstigen Einfuhren“ mit Ursprung im betroffenen Land wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen und Einfuhren.
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(283) |
Im vorliegenden Fall brachten die Antragsteller vor, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre Schadensspanne überschreiten würden (siehe Erwägungsgründe 285 und 286). |
6.2. Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
Marge
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(284) |
Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. |
6.2.1. Vergleich zwischen der Dumpingspanne und der Zielpreisunterbietung
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(285) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die vorläufig festgestellte Dumpingspanne höher wäre als die für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angemessene Spanne. Zu diesem Zweck wurde ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit dem in Abschnitt 6.1 genannten Zielpreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vorgenommen. Das Ergebnis dieser Berechnungen findet sich in der vorstehenden Tabelle: |
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(286) |
Da die so berechnete Zielpreisunterbietungsspanne niedriger war als die für die BTIC Group ermittelte Dumpingspanne, führte die Kommission die nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung erforderliche Prüfung durch. |
6.3. Verzerrungen des Rohstoffangebots
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(287) |
Der Antragsteller legte im Antrag ausreichend Beweise dafür vor, dass in der VR China hinsichtlich der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 a der Grundverordnung vorliegen. Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge wird auf Rohre aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl, auf die 33 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen, in der VR China eine teilweise MwSt-Erstattung gewährt. |
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(288) |
Daher erstreckte sich die Untersuchung der Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf die Untersuchung der mutmaßlichen Verzerrungen und etwaiger anderer Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung in der VR China. |
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(289) |
Die Kommission ermittelte zunächst die wichtigsten Rohstoffe, die jeder der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet hat. Als wichtigste Rohstoffe wurden die Rohstoffe betrachtet, die vermutlich mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware ausmachen. Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Rohre aus legiertem Stahl und Kohlenstoffstahl als Hauptproduktionsfaktoren für die Herstellung der untersuchten Ware verwendeten. |
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(290) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob einer der wichtigsten Rohstoffe, die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden, durch eine der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführten Maßnahmen verzerrt wird: Doppelpreissysteme, Ausfuhrsteuern, Ausfuhrergänzungsabgaben, Ausfuhrquoten, Ausfuhrverbote, Finanzabgaben auf Ausfuhren, Lizenzanforderungen, Mindestausfuhrpreise, die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung, Einschränkungen an der Zollabfertigungsstelle für Ausführer, Verzeichnisse qualifizierter Ausführer, die Pflicht, den heimischen Markt mit einem bestimmten Anteil der Produktion zu beliefern, unternehmensgebundene Schürfrechte. Zu diesem Zweck konsultierte die Kommission die Website von China Customs Solutions (101) und stellte fest, dass die Ausfuhrmehrwertsteuer für die Ausfuhr von Rohren aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl, die unter die HS-Codes 730439 und 730459 fallen, nur teilweise erstattet wurde (10 % von 13 %). |
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(291) |
Die Kommission stellte fest, dass ein Anreiz bestand, diese Waren nicht auszuführen, sodass die Mechanismen auf dem Inlandsmarkt in Bezug auf die Preisfestsetzung verzerrt wurden. |
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(292) |
Danach verglich die Kommission den von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlten Preis für Rohre aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl mit Preisen auf dem repräsentativen internationalen Markt. In diesem Zusammenhang verglich die Kommission den von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlten Preis mit dem für diese Inputs berechneten Vergleichswert (siehe Tabelle 1). Dieser Vergleich ergab, dass die Preise auf dem repräsentativen internationalen Markt um 180 bis 439 % höher sind als im betroffenen Land. Diese Differenz wurde auch beim Vergleich des von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlten Preises mit den im Antrag (102) enthaltenen Informationen zur Stützung des Vorbringens zu Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung bestätigt. Angesichts des Ausmaßes dieses Unterschieds wurden die Inlandspreise als deutlich niedriger angesehen als die Preise auf repräsentativen internationalen Märkten. |
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(293) |
Schließlich prüfte die Kommission, ob auf die von den Maßnahmen betroffenen Rohstoffe (siehe Erwägungsgrund 284) mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen. Für diese Berechnung wurde ein unverzerrter Preis des Rohstoffs verwendet, wie in Tabelle 1 angegeben. Die Kommission stellte fest, dass auf Rohre aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl jeweils mindestens 17 % der Herstellkosten der untersuchten Ware entfielen. |
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(294) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass bei Rohren aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl eine Verzerrung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegt. |
6.3.1. Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
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(295) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sie eindeutig zu dem Ergebnis kommen konnte, dass es im Interesse der Union liegt, das Niveau der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzusetzen. Die Ermittlung des Unionsinteresses erfolgte auf der Grundlage aller sachdienlichen Informationen zu dieser Untersuchung, einschließlich der Kapazitätsreserven im Ausfuhrland, des Wettbewerbs bei den Rohstoffen und der Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union. |
6.3.1.1.
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(296) |
Dem Antrag zufolge verfügt China über erhebliche Kapazitätsreserven bei der Herstellung nahtloser Hochdruckflaschen, die offenbar strukturell sind und hauptsächlich auf staatlich geleitete Industriepolitik, übermäßige Investitionen in die Schwerindustrie und ein anhaltendes Überangebot im Stahlsektor, insbesondere bei nahtlosen Stahlrohren, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von nahtlosen Hochdruckflaschen, zurückzuführen sind. Die Produktion nahtloser Hochdruckflaschen umfasst einen spezialisierten Stahlprozess mit Schritten wie Formen, Erwärmen, Schweißen, Bearbeiten und Beschichten. Die chinesischen Hersteller profitieren von großen Industriezonen, wo sich alle Produktionsteile in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, und die durch lokale behördliche Planung und Subventionen unterstützt werden. |
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(297) |
Die zur Stützung des Antrags vorgelegten Informationen deuten darauf hin, dass die Gesamtproduktionskapazität Chinas für nahtlose Hochdruckflaschen mehr als 30 Mio. Stück pro Jahr beträgt, während der Inlandsverbrauch nach wie vor deutlich niedriger ist, was insbesondere auf die jüngsten konjunkturellen Abschwünge in Sektoren wie dem Baugewerbe und der Automobilindustrie sowie ein Nachlassen der allgemeinen Nachfrage in der Industrie zurückzuführen ist. Infolgedessen übersteigen die geschätzten Kapazitätsreserven jährlich 10 bis 15 Mio. Flaschen und damit mehr als das Doppelte der Gesamtnachfrage in der Union (etwa 6,88 Mio. Stück), was ein großes Potenzial für die Umlenkung von Mengen auf externe Märkte verdeutlicht. Die chinesischen Ausfuhren von nahtlosen Hochdruckflaschen sind stetig gestiegen, insbesondere in Märkten ohne handelspolitische Schutzmaßnahmen. Diese Entwicklung ist beabsichtigt und gut organisiert. Da sich die Inlandsnachfrage verlangsamt, konzentrieren sich die chinesischen Hersteller bei der Nutzung bestehender Überkapazitäten auf ausländische Märkte. Der Unionsmarkt ist attraktiv — aufgrund seiner Größe, der Nachfrage nach zertifizierten Flaschen in Sektoren wie Medizin, Industrie und Wasserstoffherstellung sowie des Fehlens spezifischer handelspolitischer Schutzmaßnahmen für viele nahtlose Hochdruckflaschenprodukte. |
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(298) |
Angesichts dieser Faktoren vertrat die Kommission die Auffassung, dass die erheblichen Kapazitätsreserven Chinas in Verbindung mit einem Überangebot an Stahl im vorgelagerten Bereich und einer staatlich unterstützten Industriepolitik eine wichtige Triebfeder für den Anstieg der Ausfuhrmengen in die Union sind. Dieses strukturelle Überangebot trug zu einem Abwärtsdruck auf die Preise in der Union bei, gefährdete die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs für nahtlose Hochdruckflaschen in der Union und machte deutlich, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs auf dem Markt ergriffen werden müssen. |
6.3.1.2.
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(299) |
In China wird der Wettbewerb um Rohstoffe, die bei der Herstellung nahtloser Hochdruckflaschen verwendet werden, stark durch staatliche Maßnahmen und Eingriffe beeinflusst, die sich auf Preisgestaltung und Verfügbarkeit auswirken. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Inputkosten für chinesische Hersteller nahtloser Hochdruckflaschen im Vergleich zu ihren internationalen Wettbewerbern niedriger zu halten. |
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(300) |
Dagegen müssen die Unionshersteller nahtloser Hochdruckflaschen Rohstoffe wie nahtlose Stahlrohre und wichtige Legierungen auf dem offenen internationalen Markt kaufen, wo die Preise durch Angebot und Nachfrage auf globaler Ebene, Stahlmarktindizes und Energiekosten bestimmt werden. Die europäischen Hersteller sind mit relativ höheren und volatileren Rohstoffpreisen konfrontiert und haben keinen Zugang zu Subventionen oder Vorzugspreisen. Die Union bezieht Rohstoffe von einer Vielzahl globaler Lieferanten, einschließlich europäischer, asiatischer und amerikanischer Anbieter, wodurch der EU-Markt anfällig für Schwankungen in den globalen Lieferketten, geopolitische Ereignisse und Probleme bei der Verfügbarkeit von Rohstoffen ist. |
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(301) |
Darüber hinaus hat die Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus China eingeführt, die zwischen 29 % und 55 % liegen. Diese Zölle zielen darauf ab, unfairen Preis- und Marktverzerrungen infolge von Dumpingpraktiken entgegenzuwirken, um die Unionshersteller vor Schädigung zu schützen. Durch solche Ausfuhrbeschränkungen und -zölle kann sich jedoch die Verfügbarkeit von Rohstoffen auf dem internationalen Markt verringern, was wiederum ihren Verkaufspreis in der Union in die Höhe treibt. Dieser Anstieg der Rohstoffpreise in der Union vergrößert die Kostenlücke weiter und verschafft den chinesischen Herstellern nahtloser Hochdruckflaschen, die weiterhin von niedrigeren inländischen Inputkosten profitieren, einen noch größeren Vorteil. |
6.3.1.3.
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(302) |
Die Einführung von Antidumpingzöllen auf chinesische Einfuhren nahtloser Hochdruckflaschen dürfte begrenzte und beherrschbare Auswirkungen auf die Lieferketten der Union haben. Nahtlose Hochdruckflaschen finden in lebenswichtigen Sektoren wie dem Gesundheitswesen, bei der Herstellung von Industriegasen, der Brandunterdrückung, der Herstellung von Sicherheitsausrüstung und auf dem wachsenden Wasserstoffmarkt Verwendung. |
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(303) |
Der Wirtschaftszweig der Union arbeitet aufgrund des schädigenden Dumpings derzeit nur mit einer Kapazität von 48 %, verfügt jedoch über ausreichende Kapazitätsreserven und Fachkenntnisse, um die Produktion zu steigern und im Falle eines Rückgangs der Einfuhren aus China eine steigende Nachfrage zu decken. Alternative Lieferanten aus der Türkei, dem Vereinigten Königreich, Norwegen und den USA decken bereits mehr als 9 % des Marktes und könnten in Verbindung mit einer erhöhten Unionsproduktion den Bedarf der Union zu einem erheblichen Teil bedienen. |
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(304) |
Nahtlose Hochdruckflaschen machen einen kleinen Teil der Gesamtkosten der nachgelagerten Anwender aus und werden häufig gemietet oder über einen längeren Zeitraum abgeschrieben, was bedeutet, dass sich etwaige Kostensteigerungen durch Zölle wahrscheinlich nicht wesentlich auf die Endproduktpreise auswirken werden. Die Zölle würden die Einfuhren aus der VR China nicht blockieren, aber sicherstellen, dass sie zu fairen, nicht gedumpten Preisen in die Union gelangen. |
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(305) |
Auch wenn die Kostenauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen ihren Preis haben, ist es wahrscheinlich, dass diese Kosten durch die allgemeineren positiven Auswirkungen kompensiert werden: Die Maßnahmen werden dazu beitragen, eine stabile und zuverlässige Versorgung der Union mit nahtlosen Hochdruckflaschen sicherzustellen, einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen und die Widerstandsfähigkeit der Industrie der Union zu stärken. In Schlüsselsektoren wie der Gasindustrie, dem Gesundheitswesen und der Wasserstoffindustrie ist es entscheidend wichtig, dass ein sicherer Zugang zu hochwertigen Flaschen gewährleistet ist, um die betriebliche Kontinuität aufrechtzuerhalten, die öffentliche Sicherheit zu schützen und die Ziele der Union in Bezug auf strategische Autonomie und industrielle Resilienz zu unterstützen. |
6.3.2. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
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(306) |
Nach Bewertung aller sachdienlichen Informationen für diese Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Unionsinteresse liegt, den Betrag der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzusetzen. |
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(307) |
Insbesondere verfügt der chinesische Wirtschaftszweig der Hersteller nahtloser Hochdruckflaschen über erhebliche Kapazitätsreserven, und die Auswirkungen der Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren aus der VR China dürften für die Lieferkette der Union beherrschbar sein. Der Wirtschaftszweig der Union arbeitet derzeit unterhalb seiner Kapazitätsgrenze, verfügt jedoch über das technische Fachwissen und ungenutztes Produktionspotenzial, um die Produktion zu steigern und die Nachfrage zu decken. Darüber hinaus bieten alternative Lieferanten aus anderen Ländern wie der Türkei, dem Vereinigten Königreich, Norwegen und den USA weitere Beschaffungsmöglichkeiten an. |
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(308) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass ein unterhalb der Dumpingspanne liegender Zoll zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichend wäre. Die Unionshersteller werden nicht nur durch Dumping geschädigt; sie leiden im Vergleich zu den ausführenden Herstellern in China auch unter zusätzlichen Handelsverzerrungen. Um den Handel angemessen zu schützen, muss daher die Höhe der Maßnahmen der vorläufig festgestellten Dumpingspanne entsprechen. |
6.4. Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
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(309) |
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
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7. UNIONSINTERESSE
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(310) |
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Großhändler, der Einzelhändler, der Verbraucher und der Verwender. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(311) |
Der Wirtschaftszweig der Union nahm intensiv an der Untersuchung teil, wobei auch Hersteller, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion entfällt, zur Mitarbeit bereit waren. Auf die mitarbeitenden Unionshersteller entfielen mehr als 80 % der gesamten Unionsproduktion und -verkäufe im Untersuchungszeitraum, was eine repräsentative Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union gewährleistet. |
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(312) |
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt. Indikatoren wie rückläufige Rentabilität, geringere Kapazitätsauslastung, Verlust von Marktanteilen und Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise aufgrund gedumpter Einfuhren zeigen eindeutig eine Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage. Diese negativen Trends beeinträchtigten die Fähigkeit der Industrie, einen tragfähigen Betrieb aufrechtzuerhalten und in Innovation und Effizienz zu investieren. |
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(313) |
Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte den fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherstellen. Dies würde den Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich in die Lage versetzen, seine Verkaufsmengen zu nachhaltigen Preisen zu steigern, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen und seine Rentabilität zu verbessern. Gleiche Wettbewerbsbedingungen würden es den Erzeugern auch ermöglichen, die Kapazitätsauslastung zu optimieren und in notwendige Modernisierungen zu investieren, um die langfristige Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Ohne den unfairen Preisdruck durch gedumpte Einfuhren wäre der Wirtschaftszweig besser in der Lage, sich zu erholen und das Beschäftigungsniveau aufrechtzuerhalten. |
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(314) |
Sollten hingegen keine Maßnahmen eingeführt werden, würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich weiterhin unter den Auswirkungen der Einfuhren zu unfairen Preisen leiden. Der Abwärtstrend bei den Preisen und der Rentabilität würde anhalten, wodurch die finanzielle Solidität der Hersteller weiter geschwächt würde. Dies könnte zu einer Verkleinerung, Schließung und einem erheblichen Rückgang der Beschäftigung und der Investitionen in der Union führen. Die strukturelle Schwächung des Wirtschaftszweigs wäre schwer rückgängig zu machen, und einige Hersteller würden möglicherweise aus dem Markt ausscheiden. |
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(315) |
Daher liegt die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union. Ein solcher Schritt würde es dem Sektor ermöglichen, sich von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung zu erholen, einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen und seine langfristige Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
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(316) |
Unabhängige Einführer oder Händler arbeiteten bei der Untersuchung nicht mit. Daher wurden keine Daten zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Gruppe vorgelegt. |
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(317) |
Aufgrund fehlender Mitarbeit und der Nichtverfügbarkeit spezifischer Daten müssen die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen beurteilt werden. Es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Einführer infolge der Erhebung von Antidumpingzöllen mit gewissen Kostensteigerungen konfrontiert sein könnten. Angesichts der Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen, auch von Unionsherstellern, und der Möglichkeit weiterer Einfuhren zu nicht gedumpten Preisen dürften sich etwaige negative Auswirkungen jedoch in Grenzen halten. |
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(318) |
Während die Einführer kurzfristig mit einer Einschränkung der Lieferoptionen oder höheren Kosten konfrontiert sein könnten, dürften diese Auswirkungen moderat sein. Andererseits würde die Beibehaltung des Status quo letztlich die Lebensfähigkeit der inländischen Versorgung gefährden und in Zukunft zu einer stärkeren Abhängigkeit von gedumpten Einfuhren führen. Alles in allem überwiegen die Vorteile für den Wirtschaftszweig der Union die begrenzten und unbegründeten potenziellen Nachteile für die Einführer. |
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(319) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen den Interessen der unabhängigen Einführer nicht erheblich schaden würde und daher ihren Interessen nicht zuwiderläuft. |
7.3. Interesse der Verwender, Verbraucher oder Lieferanten
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(320) |
Verwender, Verbraucher oder Lieferanten haben sich nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung gemeldet. Daher wurden keine Nutzungsdaten oder spezifische Bedenken vorgelegt, die auf erhebliche nachteilige Auswirkungen einer möglichen Einführung von Maßnahmen hindeuten könnten. |
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(321) |
Angesichts fehlender Mitarbeit müssen die wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender auf der Grundlage vernünftiger Annahmen beurteilt werden. Nahtlose Flaschen sind in der Regel eine kleine Kostenkomponente innerhalb der gesamten Geschäftstätigkeit nachgelagerter Industrien, unter anderem des Gesundheits- und des Energiesektors. Daher ist nicht davon auszugehen, dass etwaige Preiserhöhungen nach der Einführung von Zöllen die Tätigkeit der Verwender oder die Lieferketten insgesamt erheblich beeinträchtigen werden. |
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(322) |
Die Einführung von Maßnahmen würde dazu beitragen, die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu sichern und die Verfügbarkeit einer zuverlässigen inländischen Quelle für ein strategisches Produkt, das in kritischen Sektoren wie Gesundheitsversorgung und saubere Energie verwendet wird, zu gewährleisten. Während die Verbraucher kurzfristig mit marginalen Preiserhöhungen konfrontiert sein könnten, werden diese durch die Vorteile der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs aufgewogen. |
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(323) |
Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Einführung von Maßnahmen den Interessen der Verwender erheblich schadet. Diese Maßnahmen würden hingegen dazu beitragen, einen stabilen und sicheren Zugang zu strategisch wichtigen Produkten zu gewährleisten. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderläuft. |
7.4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
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(324) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
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(325) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
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(326) |
Auf die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der VR China sollten nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Dumpingspanne zur Beseitigung der Schädigung angemessen hoch sein sollte. |
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(327) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
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(328) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
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(329) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in [betroffenes Land]“ gilt. |
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(330) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
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(331) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
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(332) |
Statistische Angaben zur betroffenen Ware werden häufig in Stück ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (103) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für die betroffene Ware vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Stückzahl. Bei KN- und TARIC-Codes sollten Stückzahlen angegeben werden. |
9. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(333) |
Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. |
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(334) |
Angesichts der Feststellungen im vorläufigen Stadium sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden. |
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(335) |
In diesem Stadium des Verfahrens wurde/kann keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen (werden). |
10. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
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(336) |
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
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(337) |
BTIC übermittelte Stellungnahmen zur Berechnung des Ausfuhrpreises und der CIF-Werte, die zur Berechnung seiner Dumpingspanne herangezogen wurden. Nach der Analyse wurden diese Stellungnahmen akzeptiert, und die Dumpingspanne wurde entsprechend berichtigt. Die Dumpingspannen für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen und andere Unternehmen wurden entsprechend berichtigt. |
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(338) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
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(339) |
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckflaschen aus Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase, unabhängig von Durchmesser und Fassungsraum, auch mit Gewinde, mit oder ohne Innenbeschichtung oder -plattierung, unabhängig von der äußeren Endbearbeitung und der Form, auch mit eingebauter Gasblase, ob mit einem Ventil, Halsring, Fußring oder Rohrverbinder versehen oder nicht, auch als Flaschenbündel, die derzeit in die KN-Codes ex 7311 00 11 , ex 7311 00 13 , ex 7311 00 19 , ex 7311 00 30 und ex 8424 10 00 (TARIC-Codes 7311 00 11 15, 7311 00 11 80, 7311 00 13 15, 7311 00 13 80, 7311 00 19 15, 7311 00 19 80, 7311 00 30 15, 7311 00 30 80, 8424 10 00 11 und 8424 10 00 21) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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Ursprungsland |
Unternehmen |
Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
|
Volksrepublik China |
Zhejiang Winner Fire Fighting Equipment Co., Ltd. |
63,2 % |
89TF |
|
Volksrepublik China |
Tianjin Tianhai High Pressure Container Corp., Ltd Jiangsu Tianhai Special Equipment Co., Ltd Kuancheng Tianhai Pressure Container Co., Ltd. |
90,3 % |
89TG |
|
Volksrepublik China |
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen |
73,8 % |
Siehe Anhang |
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Volksrepublik China |
Andere Unternehmen |
118,0 % |
89YY |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Menge in der von uns verwendeten Einheit) von (betroffene Ware) durch (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern für einen bestimmten KN-Code und die entsprechenden TARIC-Codes nicht bereits eine andere zusätzliche Einheit in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt ist.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Stückzahl der unter den KN-/TARIC-Codes gemäß Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Ware.
(7) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.
Artikel 3
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/531 der Kommission vom 24. März 2025 einzustellen.
(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176, 30.6.2016, S. 21.
(2) Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2024/7403, 6.12.2024).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/531 der Kommission vom 24. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/531, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/531/oj).
(4) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2766.
(5) AD724_HPSC_Note to the file - t25.003143.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1666/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1444/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/100/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2068/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/191/oj.
(7) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 58; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 80; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 208.
(8) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 60; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 38; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 192.
(9) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgründe 66-68; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 58; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 40; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgründe 193-194. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Sie übt Berichten zufolge außerdem Druck auf private Unternehmen dahin gehend aus, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
(10) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgründe 61-65; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 59; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 43; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 68; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgründe 195-201.
(11) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 62; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 52; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 74; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 202.
(12) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 72; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 33; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 75; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 203.
(13) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 73; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 54; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 204.
(14) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2024)91 vom 10. April 2024, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=en.
(15) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2024)91 vom 10. April 2024, S. 103, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=en.
(16) Bericht — Kapitel 14, S. 399.
(17) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2024)91 vom 10. April 2024, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=en.
(18) TC31, Technischer Ausschuss für Normung, abrufbar unter: http://www.china-cylinder.org/committee_introduction.
(19) Gesamtchinesischer Industrie- und Handelsverband, Ye-Qing: Förderung der organischen Integration des Führungssystems der Partei in Privatunternehmen, abrufbar unter: https://www.acfic.org.cn/bhjj/ldzc/hzfhz/yq/yqgzhd/202009/t20200917_60940.html.
(20) East Asia Forum, Die KPCh verstärkt ihre Präsenz in Privatunternehmen, verfügbar unter: CCP branches out into private businesses | East Asia Forum.
(21) Gesamtchinesischer Industrie- und Handelsverband, Ye-Qing: Förderung der organischen Integration des Führungssystems der Partei in Privatunternehmen, abrufbar unter: https://www.acfic.org.cn/bhjj/ldzc/hzfhz/yq/yqgzhd/202009/t20200917_60940.html.
(22) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 der Kommission vom 30. Mai 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgrund 46, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1475/oj.
(23) People’s Daily, China stellt detaillierten Plan für Zombie-Unternehmen vor, abrufbar unter: China to unveil detailed plan on 'zombie companies' - People's Daily Online.
(24) Bericht — Kapitel 9, S. 248.
(25) Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan, Erwägungsgrund 119, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/508/oj.
(26) R. Garnaut, L. Song, C. Fang, (Hrsg.), China’s 40 Years of Reform and Development, Australian National University Press, 2018, S. 337.
(27) Siehe: https://www.btic.cn/about.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(28) Siehe: https://www.jcmeh.com/ (abgerufen am 16. Juni 2025).
(29) Siehe: Beijing Jingcheng Machinery Electric Company Ltd. Jahresbericht 2024, S. 98, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2025/2025-3/2025-03-29/10831510.PDF (abgerufen am 16. Juni 2025).
(30) Siehe: http://www.sinoma-jj.com/ (abgerufen am 16. Juni 2025).
(31) Siehe: https://www.cnbm.com.cn/ (abgerufen am 16. Juni 2025).
(32) Siehe: http://www.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(33) Siehe: http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(34) Siehe: http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(35) Siehe: https://www.baoganggf.com/gsjj (abgerufen am 16. Juni 2025).
(36) Siehe: Shougang Group Co., Ltd. Corporate Bond Annual Report (2024), S. 7, abrufbar unter https://static.sse.com.cn/disclosure/bond/announcement/company/c/new/2025-04-30/115684_20250430_CTMM.pdf (abgerufen am 16. Juni 2025).
(37) Siehe: https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/index.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(38) Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/08/content_5672513.htm (abgerufen am 16. Juni 2025).
(39) Ebd.
(40) Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.
(41) Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(42) Siehe Kapitel II Abschnitt 3.8 des Dreijahres-Aktionsplans für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 17. März 2025).
(43) Ebd., Kapitel I, Abschnitt 2.
(44) Ebd., Kapitel I, Abschnitt 3.2.
(45) Siehe Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Henan im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, Kapitel II Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (abgerufen am 17. März 2025).
(46) Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und Umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa zehn Unternehmen“, abrufbar unter: https://www.jiaxing.gov.cn/art/2022/4/20/art_1228922756_59529426.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(47) Arbeitsplan zur Umgestaltung, Modernisierung und strukturellen Optimierung des Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019-2025, abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(48) 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong, abrufbar unter: https://m.mysteel.com/21/1119/11/DFD9D26D73D90F7D_abc.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(49) Aktionsplan 2020 für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Shanxi, abrufbar unter: https://m.mysteel.com/20/0715/11/7BF7729C99CEB3EA_abc.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(50) Siehe: https://www.nanjing.gov.cn/zgnjsjb/jrtt/202501/t20250123_5063880.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(51) Siehe: http://www.ansteel.cn/dangdejianshe/dangjiandongtai/2023-03-17/12429.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(52) Siehe: https://www.btic.cn/news/show-368.html (abgerufen am 16. Juni 2025).
(53) Ebd.
(54) Siehe: https://www.cnbm.com.cn/CNBM/0000000100020006/index.html (abgerufen am 17. Juni 2025).
(55) Siehe: https://www.cnbm.com.cn/CNBM/0000000700020006/64023.html (abgerufen am 17. Juni 2025).
(56) Siehe Jahresbericht von Baoshan Iron and Steel Ltd. von 2023, S. 41 https://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2024-04-27/600019_20240427_B5D4.pdf (abgerufen am 17. Juni 2025).
(57) Siehe: https://www.wuganggroup.cn/people/3143 (abgerufen am 17. Juni 2025).
(58) Siehe: https://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MjM5Njg2NjIwMQ==&mid=2654952836&idx=1&sn=505b807e2826f1e3e6f08ba15b727722&chksm=bd294c728a5ec5641240246649545fda2b2065c015f861fa599249b2165962ca848a25a1faa2&token=1369557425&lang=zh_CN#rd (abgerufen am 17. Juni 2025).
(59) Siehe: https://www.baoganggf.com/ggry (abgerufen am 17. Juni 2025).
(60) Siehe: https://www.shougang.com.cn/p1/gsld.html (abgerufen am 17. Juni 2025).
(61) Siehe CITIC Pacific Special Steel, Jahresbericht 2021, abrufbar unter: https://www.citicsteel.com/uploadfile/2023/0923/20230923120145927.pdf (abgerufen am 18. Juni 2025).
(62) Siehe: http://www.cigia.org.cn/index.php?m=home&c=View&a=index&aid=1669 (abgerufen am 17. Juni 2025).
(63) Siehe: http://www.cigia.org.cn/?m=home&c=Lists&a=index&tid=233 (abgerufen am 17. Juni 2025).
(64) Siehe: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661fd28501661fd4ed380000?e=1 (abgerufen am 17. Juni 2025).
(65) Siehe Satzung des CPCIF, Artikel 3, abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 17. Juni 2025).
(66) Ebd.
(67) Siehe Satzung des CPCIF, Artikel 36, abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 17. Juni 2025).
(68) Siehe: http://www.cigia.org.cn/v/h2zywyh/h2zywyh_ldcy/ (abgerufen am 17. Juni 2025).
(69) Siehe: https://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=5b2ddec5eba936fba45d7bd801b09f6ff30d867762906011672eaeda213c54ac&columnId=0227750914a0f2a722c5b71b220e0aa19ceb0ee2cd7a7e325a35f6591cdbf66a (abgerufen am 18. Juni 2025).
(70) Ebd.
(71) Bericht, Kapitel 14, S. 346.
(72) Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (abgerufen am 17. Juni 2025).
(73) Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, insbesondere Abschnitte I und II.
(74) Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 17. Juni 2025).
(75) Siehe: unter: http://gxt.shandong.gov.cn/module/download/downfile.jsp?classid=0&filename=1f79d908601e479f83707e67b133e347.pdf (abgerufen am 18. Juni 2025).
(76) Ebd., siehe S. 14.
(77) Siehe 14. Fünfjahresplan der Stadt Nanjing zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zu den Perspektiven für 2035, Abschnitt XV.2, abrufbar unter: https://www.nanjing.gov.cn/xxgkn/zt/ghxxgk_70036/ssw/fzgh_70038/202111/t20211110_3185195.html (abgerufen am 18. Juni 2025).
(78) Siehe: https://www.nanjing.gov.cn/zgnjsjb/jrtt/202501/t20250123_5063880.html (abgerufen am 18. Juni 2025).
(79) Siehe: https://www.cnbm.com.cn/CNBM/0000000700020006/64023.html (abgerufen am 17. Juni 2025).
(80) Siehe: https://english.www.gov.cn/news/202406/19/content_WS6672c84ac6d0868f4e8e8531.html#:~:text=China%20will%20scale%20up%20support,of%20Industry%20and%20Information%20Technology (abgerufen am 18. Juni 2025).
(81) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 63; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 33.
(82) World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(83) ). https://www3.tcmb.gov.tr/sektor/#/en/C/252/manufacture-of-tanks-reservoirs-and-containers-of-metal.
(84) https://cmvcylinders.com/en/ (CMV ist ein auf die Herstellung nahtloser Gasflaschen aus Stahl spezialisiertes Unternehmen, das 2006 nach dem Erwerb einer Anlage zur Herstellung von Spezialflaschen für militärische Zwecke in Norditalien gegründet wurde. Dank umfangreicher Investitionen wurden alle Produktionsanlagen in die Türkei verlegt, genauer in das Industriezentrum Manisa, einige Kilometer von Izmir entfernt. Das neue Produktionsdesign wurde mit den neuesten Technologien entwickelt, um die Flexibilität und die Produktqualität so zu erhöhen, dass sie höchsten Marktstandards gerecht werden).
(85) https://www.ternium.com/es/hecho-con-acero.
(86) https://globaltradealert.org/state-act/956 und https://www.tariffnumber.com/2023/73043983.
(87) https://www.mincit.gov.co/mincomercioexterior/defensa-comercial/dumping/investigaciones-antidumping-en-curso/perfiles-de-acero-aleado-y-sin-alear-en-lamina-gal.
(88) https://www3.tcmb.gov.tr/sektor/#/en/C/252/manufacture-of-tanks-reservoirs-and-containers-of-metal.
(89) https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Structure-of-Earnings-Statistics-2022-49750&dil=2.
(90) TurkStat, Arbeitskostenindizes, 2009-2024 [2021=100] / https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Input-Indices-Quarter-I:-January-March,-2024-53682&dil=2.
(91) AD724_HPSC_2nd Note on sources for the determination of the normal value (t25.003184).
(92) https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Structure-of-Earnings-Statistics-2022-49750&dil=2.
(93) https://www.epdk.gov.tr/Detay/Icerik/3-0-39/kurul-kararlari -=> Pressemitteilungen => Auswählen: Entscheidungen des für den Strommarkt verantwortlichen Gremiums.
(94) http://www.turkstat.gov.tr => Press releases => Auswählen: Natural Gas prices.
(95) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
(96) https://www.invest.gov.tr/en/investmentguide/pages/cost-of-doing-business.aspx# (abgerufen am 4. Juli 2025).
(97) TurkStat, Arbeitskostenindizes, 2009-2024 [2021=100] / https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Input-Indices-Quarter-I:-January-March,-2024-53682&dil=2.
(98) https://www.invest.gov.tr/en/investmentguide/pages/cost-of-doing-business.aspx (abgerufen am 3. März 2025).
(99) ). https://www3.tcmb.gov.tr/sektor/#/en/C/252/manufacture-of-tanks-reservoirs-and-containers-of-metal.
(100) Siehe Erwägungsgrund 1.
(102) Anhang 10, Quelle: Preston Pipe.
(103) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L, 2024/2522, 31.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2522/oj).
ANHANG
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller mit Ursprung in der Volksrepublik China
|
Land |
Bezeichnung |
TARIC-Zusatzcode |
|
VR China |
Anhui Clean Energy Co. Ltd. |
89TH |
|
VR China |
Chasing Technology (Changxing) Co., Ltd |
89TI |
|
VR China |
Jiangsu Minsheng Heavy Industry Co.,Ltd. |
89TJ |
|
VR China |
Leebucc (Tianjin) Hydraulics Equipment Co., Ltd. |
89TK |
|
VR China |
Shandong Hongsheng Pressure Vessel Co., Ltd. |
89TL |
|
VR China |
Shandong Huachen High Pressure Vessel Group Co.,Ltd |
89TM |
|
VR China |
Shandong Huachen High Pressure Vessel Group Dezhou Co., Ltd. |
89TN |
|
VR China |
Shandong Yongan Special Equipment Co., Ltd |
89TO |
|
VR China |
Shaoxing Reach Fire Fighting Equipment Co., Ltd. |
89TP |
|
VR China |
Sinoma Science & Technology (Chengdu) Co., Ltd. |
89TQ |
|
VR China |
Sinoma Science & Technology (Jiujiang) Co., Ltd. |
89TR |
|
VR China |
Sinoma Science & Technology (Suzhou) Co., Ltd. |
89TS |
|
VR China |
Zhejiang Jindun Pressure Vessel Co., Ltd. |
89TT |
|
VR China |
Zhejiang Rein Hytec Co.,Ltd. |
89TU |
|
VR China |
Zhejiang Super Power Fire Fighting Equipment Co.,Ltd. |
89TV |
|
VR China |
Zhuolu High Pressure Vessel Co.,Ltd. |
89TW |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1711/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)