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Document 02024R0795-20251223

Consolidated text: Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/2025-12-23

02024R0795 — DE — 23.12.2025 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2024/795 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Februar 2024

zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

(ABl. L 795 vom 29.2.2024, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2025/2653 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 19. Dezember 2025

  L 2653

1

22.12.2025




▼B

VERORDNUNG (EU) 2024/795 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Februar 2024

zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241



Kapitel 1

STEP

Artikel 1

Gegenstand

(1)  
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Plattform für strategische Technologien für Europa (im Folgenden „STEP“) eingerichtet, um kritische und neu entstehende strategische Technologien und ihre jeweiligen Wertschöpfungsketten in einschlägigen Branchen zu unterstützen.
(2)  
In dieser Verordnung werden die mit der STEP verfolgten Ziele, die Höhe der über die STEP verfügbaren finanziellen Unterstützung sowie die Vorschriften für die Umsetzung des Souveränitätssiegels und des Souveränitätsportals und für die Berichterstattung über die Ziele der STEP festgelegt.

Artikel 2

Mit der STEP verfolgte Ziele

(1)  

Zur Sicherstellung der Souveränität und Sicherheit der Union, Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union in strategischen Branchen, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union durch Stärkung ihrer Resilienz und Produktivität und durch Mobilisierung von Finanzmitteln, Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Investitionen im Binnenmarkt, Förderung der grenzüberschreitenden Beteiligung, auch von KMU, Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen sowie Förderung eines inklusiven Zugangs zu attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen durch Investitionen in zukunftsorientierte Kompetenzen und Vorbereitung der wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Grundlagen auf den grünen und den digitalen Wandel werden mit der STEP die folgenden Ziele verfolgt:

a) 

Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in der Union gemäß Absatz 3 in den folgenden Branchen:

i) 

digitale Technologien, einschließlich Technologien, die zu den Vorgaben und Zielen des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade beitragen, Mehrländerprojekte im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 des Beschlusses (EU) 2022/2481 und technologieintensive Innovationen,

ii) 

umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien, einschließlich Netto-Null-Technologien im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung,

iii) 

Biotechnologien, einschließlich Arzneimittel, die in der Unionsliste der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, sowie deren Bestandteile;

▼M1

iv) 

Verteidigungstechnologien;

▼B

b) 

Bekämpfung des Mangels an Arbeitskräften und Qualifikationen, die für hochwertige Arbeitsplätze aller Art von entscheidender Bedeutung sind, zur Unterstützung des unter Buchstabe a genannten Ziels, insbesondere durch lebenslanges Lernen, Projekte der allgemeinen und beruflichen Bildung, unter Einschluss der gemäß der einschlägigen Bestimmung der Netto-Null-Industrie-Verordnung eingerichteten europäischen Akademien für eine klimaneutrale Industrie, und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und bereits bestehenden Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

(2)  

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologien gelten als kritisch, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

sie schaffen für den Binnenmarkt ein innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial,

▼M1

b) 

sie leisten einen Beitrag zur Verringerung oder Verhinderung strategischer Abhängigkeiten und Schwachstellen der Union.

▼B

(3)  
Die Wertschöpfungskette für die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels bezieht sich auf Endprodukte sowie spezielle Komponenten, bestimmte Maschinen, die in erster Linie zur Herstellung dieser Endprodukte eingesetzt werden, kritische Rohstoffe gemäß einem Anhang der Verordnung zu kritischen Rohstoffen und verbundene Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser Endprodukte von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezieht sich die Wertschöpfungskette für die Entwicklung oder Herstellung von Technologien, die in den Anwendungsbereich der Netto-Null-Industrie-Verordnung fallen und bei denen es sich um Technologien im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Artikels handelt, auf Endprodukte sowie auf spezielle Bauteile und spezielle Maschinen, die in erster Linie zur Herstellung der Endprodukte im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung verwendet werden, und auf verbundene Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser Endprodukte von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind.

(4)  
Strategische Projekte, die gemäß der einschlägigen Vorschrift der Netto-Null-Industrie-Verordnung anerkannt wurden und den Kriterien der Netto-Null-Industrie-Verordnung zur Resilienz bzw. zur Wettbewerbsfähigkeit entsprechen, sind als zu dem in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Ziel der STEP beitragend anzusehen.
(5)  
Strategische Projekte, die gemäß der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über kritische Rohstoffe anerkannt wurden, sind als zu dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziel der STEP beitragend anzusehen.
(6)  
Betrifft ein von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigtes wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Technologiebereiche, so ist die betreffende Technologie als kritisch anzusehen.

▼M1

(7)  
Bis zum 2. Mai 2024 gibt die Kommission Leitlinien dazu heraus, inwiefern die Technologien in den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Branchen als kritisch angesehen werden können und wie die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt werden können. In diesen Leitlinien erläutert die Kommission den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Begriff der Wertschöpfungskette und der damit verbundenen Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung der Endprodukte von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind. Bis zum 24. Februar 2026 aktualisiert die Kommission diese Leitlinien, um den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Sektor abzudecken. Diese Leitlinien werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung des in Artikel 8 genannten Zwischenbewertungsberichts überprüft.

▼B

Artikel 3

Finanzielle Unterstützung

(1)  
Die finanzielle Unterstützung für die Durchführung der STEP wird aus bestehenden Programmen der Union bereitgestellt.
(2)  
Damit die Ziele der STEP besser verwirklicht werden können, wird die Durchführung der STEP mit einem Betrag von 1 500 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/697 unterstützt. Dieser Betrag wird im Einklang mit der jener Verordnung ausgeführt und zur Erreichung der Ziele der STEP verwendet.

Artikel 4

Souveränitätssiegel, kombinierte und kumulative Finanzierung

(1)  
Die Kommission vergibt für jedes Projekt, das zu einem der Ziele der STEP beiträgt, ein Souveränitätssiegel, sofern das Projekt bewertet wurde und die Mindestqualitätsanforderungen, insbesondere Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Gewährungskriterien, erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, oder (EU) 2021/697 oder gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission ( 1 ) festgelegt sind.
(2)  
Eine in Absatz 1 genannte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann geografische Beschränkungen enthalten, und sie enthält gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union Verpflichtungen zur Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht, den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und Tarifverträgen.
(3)  

Das Souveränitätssiegel wird als Gütesiegel verwendet, insbesondere für die folgenden Zwecke:

a) 

Unterstützung für das Projekt aus einem anderen Programm der Union gemäß den für dieses Programm geltenden Vorschriften oder

b) 

Finanzierung des Projekts durch kumulative oder kombinierte Finanzierung mit einem anderen Unionsinstrument im Einklang mit den für diese Instrumente geltenden Bestimmungen.

(4)  
Bei der Überarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der genannten Verordnung diejenigen Projekte als vorrangige Projekte, denen ein Souveränitätssiegel gemäß Absatz 1 dieses Artikels zuerkannt wurde.
(5)  
Bei der Entscheidung über Investitionsvorhaben, die aus den jeweiligen Anteilen der Mitgliedstaaten am Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden sollen, können die Mitgliedstaaten den Vorhaben im Bereich kritische umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien, denen ein Souveränitätssiegel gemäß Absatz 1 dieses Artikels zuerkannt wurde, Vorrang einräumen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, Projekten, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde und die zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung genannten Ziel der STEP beitragen, nationale Unterstützung zu gewähren.
(6)  
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 wird das Souveränitätssiegel im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der Satzung der EIB und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigt. Darüber hinaus prüfen die Durchführungspartner zeitnah Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, sofern diese in ihren in Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/523 niedergelegten geografischen Anwendungsbereich und ihren Tätigkeitsbereich fallen.
(7)  
Strategische Projekte, die gemäß den einschlägigen Vorschriften der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen anerkannt wurden und die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung fallen und die im Rahmen der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Programme einen Beitrag erhalten, können auch einen Beitrag aus jedem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms gelten für jeden Beitrag zu dem strategischen Projekt. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten des strategischen Projekts nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(8)  
Die Vergabe eines Souveränitätssiegels und die Bereitstellung kumulativer Finanzmittel erfolgen unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen und der internationalen Verpflichtungen der Union.
(9)  
Das Souveränitätssiegel gilt für die Dauer der Durchführung des Projekts, dem es zuerkannt wurde, und verliert seine Gültigkeit, wenn das Projekt nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Vergabe begonnen hat oder in ein Land außerhalb der Union verlagert wurde.

Artikel 5

Durchführung der STEP

Zur Durchführung der STEP unternimmt die Kommission insbesondere Folgendes:

a) 

Förderung des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Souveränitätssiegels, insbesondere um die Sichtbarkeit von Projekten zu verbessern, die mit dem Souveränitätssiegel ausgezeichnet bzw. im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF + oder des Fonds für einen gerechten Übergang gefördert wurden,

b) 

Einrichtung und Verwaltung des in Artikel 6 genannten Souveränitätsportals, insbesondere um alle Finanzierungsmöglichkeiten der Union potenziellen Begünstigten näherzubringen und die Transparenz gegenüber den Unionsbürgern zu erhöhen,

c) 

Kontaktaufnahme zu den gemäß Artikel 6 Absatz 4 benannten zuständigen nationalen Behörden und anderen einschlägigen Interessenträgern im Hinblick auf die Koordinierung und den Austausch von Informationen über den Finanzbedarf, die bestehenden Engpässe und die bewährten Verfahren für den Zugang zu Finanzmitteln im Anwendungsbereich dieser Verordnung,

d) 

Förderung von Kontakten zwischen den in Artikel 2 genannten Technologiebranchen unter besonderer Nutzung bestehender industrieller Allianzen, Netze und Strukturen, einschließlich der mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung eingeführten „Net-Zero Europe“-Plattform und dem gemäß der Verordnung zu kritischen Rohstoffen eingerichteten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe,

e) 

Förderung von Konsistenz, Kohärenz, Synergien und Komplementarität zwischen den Programmen der Union zur Unterstützung von Projekten, die zu den STEP-Zielen beitragen.

Artikel 6

Souveränitätsportal

(1)  

Die Kommission richtet eine öffentlich zugängliche Website (im Folgenden „Souveränitätsportal“) ein, auf der Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte im Zusammenhang mit den Zielen der STEP bereitgestellt und die Sichtbarkeit dieser Projekte erhöht werden, indem insbesondere folgende Informationen bereitgestellt werden:

a) 

Informationen über Programme der Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung und laufende und bevorstehende Aufforderungen zur Einreichung von im Zusammenhang mit den Zielen der STEP stehenden Vorschlägen und Ausschreibungen im Rahmen dieser jeweiligen Programme,

b) 

Einzelheiten zu Projekten, denen ein Souveränitätssiegel gemäß Artikel 4 zuerkannt wurde,

c) 

Einzelheiten zu Projekten, die nach der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen als strategische Projekte anerkannt wurden, insoweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung fallen,

d) 

Einzelheiten zu Projekten zur Unterstützung der STEP-Ziele, die für eine Unterstützung im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF + oder des Fonds für einen gerechten Übergang ausgewählt wurden, insoweit sie der Kommission gemäß Absatz 5 dieses Artikels mitgeteilt wurden,

e) 

Kontakte zu den gemäß Absatz 4 benannten zuständigen nationalen Behörden.

(2)  
Auf dem Souveränitätsportal werden auch Informationen über die Durchführung der STEP und Informationen in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Ausgaben aus dem Unionshaushalt sowie Informationen über die im Rahmen der jeweiligen Programme festgelegten Leistungsindikatoren angezeigt.
(3)  
Das Souveränitätsportal wird am 1. März 2024 eingerichtet und von der Kommission regelmäßig aktualisiert.
(4)  
Bis zum 2. Juni 2024 benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige zuständige nationale Behörde, die als Hauptansprechpartner für die Durchführung der STEP auf nationaler Ebene fungiert.
(5)  
Soweit verfügbar, teilen die in Absatz 4 dieses Artikels genannten zuständigen nationalen Behörden der Kommission Einzelheiten zu Projekten zur Unterstützung der STEP-Ziele mit, die für eine Unterstützung im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF + oder des Fonds für einen gerechten Übergang ausgewählt wurden, damit sie auf dem Souveränitätsportal angezeigt werden.

Artikel 7

Überwachung und jährliche Berichterstattung

(1)  
Auf der Grundlage der Überwachungsrahmen der in Artikel 3 genannten Unionsprogramme überwacht die Kommission die Durchführung der STEP und misst, inwieweit die STEP-Ziele erreicht wurden. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der STEP durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
(2)  
Die Kommission stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der im Rahmen des STEP durchgeführten Maßnahmen effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck tragen die Empfänger von Unionsmitteln auf der Grundlage bestehender Berichtspflichten erforderlichenfalls und in verhältnismäßiger Weise durch Daten zur Überwachung bei.
(3)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der STEP vor und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.
(4)  
Der Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen über die bei der Verwirklichung der STEP-Ziele im Rahmen der einzelnen in Artikel 3 genannten Programme erzielten Fortschritte, sofern verfügbar einschließlich qualitativer und quantitativer Informationen über die Unterstützung der STEP für jeden Mitgliedstaat und über grenzüberschreitende Projekte.
(5)  

Der Jahresbericht enthält ferner

a) 

Angaben zu den Gesamtausgaben der STEP aufgeschlüsselt nach Programmen,

b) 

Angaben zu der Leistung der STEP auf der Grundlage der in den Programmen festgelegten Leistungsindikatoren,

c) 

einen Überblick über den Beitrag der STEP zu den strategischen Zielen der Union zur Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit,

d) 

eine Analyse der geografischen und technologischen Verteilung der Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde.

Artikel 8

Evaluierung der STEP

(1)  
Bis zum 31. Dezember 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbewertungsbericht über die Durchführung der STEP vor, damit dieser in die künftige Entscheidungsfindung einfließen kann.
(2)  
Darin wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele der STEP erreicht und wie effizient die Mittel eingesetzt wurden sowie welcher Mehrwert dadurch für die EU erzielt wurde.

Außerdem umfasst dieser Zwischenbewertungsbericht:

a) 

einen Überblick über die Regionen der Union, für die die Kohäsionsprogramme im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip geändert wurden,

b) 

eine Prüfung der Relevanz der Ziele und Maßnahmen der STEP, einschließlich der durch die STEP unterstützten kritischen Technologien,

c) 

eine Bewertung der Durchführbarkeit der Bereitstellung von Informationen über Unionsprogramme auf einem einzigen Unionsportal, um potenziellen Begünstigten alle Finanzierungsmöglichkeiten der Union näherzubringen und ihre Transparenz gegenüber den Unionsbürgern zu erhöhen, und

d) 

eine Bewertung der Durchführbarkeit der Einrichtung eines Simulators, der den Projektträgern, insbesondere KMU, Leitlinien zu den Finanzierungsmöglichkeiten der Union an die Hand gibt, für die ihr jeweiliges Projekt in Frage kommen könnte.

(3)  
Dem Zwischenbewertungsbericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt, um strategische Abhängigkeiten der Union zu verringern und die Industriepolitik der Union zu stärken und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, Marktverzerrungen zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu schaffen, oder es werden ihm gegebenenfalls Legislativvorschläge für andere Initiativen beigefügt, mit denen ähnliche Ziele verfolgt werden.
(4)  
Am Ende der Durchführung der Unionsprogramme, aus denen die STEP finanziell unterstützt wird, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Durchführung der STEP vor, der auf allen Aspekten des Zwischenbewertungsberichts beruht und die Aspekte zusammenfasst, die in den Jahresberichten nach Artikel 7 enthalten sind.

Kapitel 2

Änderungen

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

In Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG wird der folgende Unterabsatz nach Unterabsatz 5 eingefügt:

„Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen im Rahmen des Innovationsfonds sieht die Kommission strategische Projekte in Erwägung, die gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten anerkannt sind und die als Beitrag zu den Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten erwägen, Projekte in ihrem Hoheitsgebiet aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds, die mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) eingerichtet wurden und dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang über die Finanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Innovationsfonds entwickelt werden, wie der „Auktionen als Dienstleistung“-Regelung, zu unterstützen.

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058

Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 Buchstabe a wird die folgende Ziffer angefügt:

„vi) 

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.

b) 

In Absatz 1 Buchstabe b wird die folgende Ziffer angefügt:

„ix) 

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.“

c) 

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(1a)  
Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel entsprechen, und sind auf höchstens 20 % der ursprünglichen Zuweisungen für den EFRE begrenzt.

Die Kommission zahlt 30 % der Zuweisung für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ). Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt, sofern die Programmänderung der Kommission bis zum 31. März 2025 vorgelegt wird.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.

2. 

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 2 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„e) 

wenn sie zum spezifischen Ziel des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi oder zu dem unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix genannten spezifischen Ziel des PZ 2 beitragen, in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt.“

b) 

In Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Buchstabe e gilt für Interreg-Programme, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich dort genannte Kategorien von Regionen umfasst.“

c) 

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(3a)  
Um zu den spezifischen Zielen des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und des PZ 2 gemäß Buchstabe b Ziffer ix desselben Unterabsatzes beizutragen, werden aus dem EFRE auch Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, Umschulung und Bildung unterstützt.“
3. 

Anhang I Tabelle I wird wie folgt geändert:

a) 

unter dem politischen Ziel 1 wird die folgende Zeile angefügt:



 

„vi)  Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle zu den spezifischen Zielen i, iii und iv aufgeführten RCO. RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in digitale Technologien und technologieintensive Innovationen in Verbindung stehen. RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien in Verbindung stehen. RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien in Verbindung stehen. [Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.]

Alle für die spezifischen Ziele i, iii und iv aufgeführten RCR.“

b) 

Unter dem politischen Ziel 2 wird die folgende Zeile angefügt:



 

„ix)  Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle RCO, die für die spezifischen Ziele i, iii, iv und vi im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind. RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in digitale Technologien und technologieintensive Innovationen in Verbindung stehen. RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien in Verbindung stehen. RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien in Verbindung stehen. [Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.]

Alle RCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.“

4. 

In der Tabelle in Anhang II wird wie folgt geändert:

a) 

Unter dem politischen Ziel 1 wird die folgende Zeile angefügt:



 

„vi)  Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle CCO, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.

Alle CCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.“

b) 

Unter dem politischen Ziel 2 die folgende Zeile angefügt:



 

„ix)  Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle CCO, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.

Alle CCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.“

Artikel 11

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1056

Die Verordnung (EU) 2021/1056 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Spezifisches Ziel

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Mit Mitteln aus dem JTF können auch Investitionen unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.

2. 

In Artikel 8 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt. Diese Unterstützung kann unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung und ggf. deren Ergebnis gewährt werden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse verbunden wäre. Lehrstellen und Arbeitsplätze sowie schulische oder berufliche Ausbildungen für neue Kompetenzen werden beim Auswahlverfahren berücksichtigt.“

3. 

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)  
Die Kommission zahlt 30 % der JTF-Zuweisung, einschließlich gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragener Beträge, an ein Programm gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 jener Verordnung. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird ab dem 1. März 2024 gezahlt.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.“

Artikel 12

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057

In die Verordnung (EU) 2021/1057 wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 12a

Unterstützung für die STEP-Ziele

(1)  
Die Mitgliedstaaten können den ESF + nutzen, um die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *6 ) genannten Ziele der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) im Rahmen der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung zu unterstützen, unter anderem indem sie die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien, auch auf der Grundlage von Lernprogrammen europäischer Kompetenzakademien, sowie die Ausbildung junger Menschen und die Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung von Arbeitskräften im Bereich Netto-Null-Technologien fördern.
(2)  
Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 leistet die Kommission eine außerordentliche Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Zuweisung für diese Prioritäten, wenn sie eine Änderung eines Programms genehmigt, das eine oder mehrere Prioritäten für aus dem ESF + unterstützte Maßnahmen umfasst, das zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beiträgt. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt, sofern die Programmänderung der Kommission bis zum 31. März 2025 vorgelegt wird.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF + und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 [Dachverordnung]

Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 Nummer 45 erhält folgende Fassung:

„45. 

‚Exzellenzsiegel‘ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung eines Vorschlags, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet worden ist und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, der jedoch aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und unter Umständen aus anderen auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen finanziert werden könnte, oder das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/795 ( *7 ) genannte ‚Souveränitätssiegel‘.

2. 

In Artikel 6 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Wenn der Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz infolge einer Programmänderung für die durch die Verordnung (EU) 2024/795 eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung übersteigt, kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird. Die Beträge, die das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreiten, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.“

3. 

In Artikel 13 werden folgende Absätze eingefügt:

„(5)  
Unbeschadet der Möglichkeit, die Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels bis zum 31. März 2025 zu ändern, kann ein Mitgliedstaat der Kommission eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung vorlegen, um der Aufnahme von Prioritäten, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 beitragen, in die Programme Rechnung zu tragen.
(6)  
Abweichend von den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genehmigt die Kommission die in Absatz 5 genannte geänderte Partnerschaftsvereinbarung spätestens drei Monate nach ihrer ersten Einreichung durch den Mitgliedstaat.“
4. 

Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.“

5. 

In Artikel 24 werden folgende Absätze angefügt:

„(9)  
Abweichend von Artikel 18 dieser Verordnung werden Prioritäten für Investitionen, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 beitragen, bei der Halbzeitüberprüfung nicht berücksichtigt, wenn diese Prioritäten infolge der Genehmigung einer von dem Mitgliedstaat bis zum 31. August 2024 vorgelegten Programmänderung in ein Programm aufgenommen wurden. In dem Beschluss zur Genehmigung solcher Programmänderungen kann die endgültige Zuweisung des gesamten Flexibilitätsbetrags für die Jahre 2026 und 2027 oder eines Teils dieses Betrags zugunsten von Prioritäten für Investitionen vorgesehen sein, die zum Erreichen der STEP-Ziele beitragen. Wird der gesamte Flexibilitätsbetrag eines Programms diesen Prioritäten endgültig zugewiesen, so wird für dieses Programm keine Halbzeitüberprüfung durchgeführt.
(10)  
Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels erlässt die Kommission den Beschluss zur Genehmigung einer Programmänderung, die bis zum 31. August 2024 eingereicht wurde, innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Programmänderung ausschließlich die Aufnahme spezieller Prioritäten für Investitionen betrifft, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 beitragen.“
6. 

In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)  
Insoweit für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Ziele Unterstützung programmiert ist, stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu veröffentlichenden Informationen in dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Format zur Veröffentlichung auf dem gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/795 eingerichteten Souveränitätsportal auch der Kommission übermittelt werden, einschließlich eines Zeitplans für die geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der mindestens dreimal jährlich aktualisiert wird, sowie des Links zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen am Tag ihrer Veröffentlichung.“
7. 

Anhang I wird wie folgt geändert:

a) 

In Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen angefügt:



INTERVENTIONSBEREICH

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele

„145a

Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich digitale Technologien und technologieintensive Innovationen sowie Biotechnologien.

0  %

0  %

145b

Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien.

100  %

40  %

188

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien verbunden sind.

100  %

40  %

189

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien verbunden sind.

100  %

40  %

190

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind.

0  %

0  %

191

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind.

0  %

0  %

192

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit digitalen Technologien und technologieintensiven Innovationen verbunden sind.

0  %

0  %

193

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit digitalen Technologien und technologieintensiven Innovationen verbunden sind.

0  %

0  %“

b) 

In Tabelle 6 wird die folgende Zeile angefügt:



„11

Beitrag zu Kompetenzen und Arbeitsplätzen in den Bereichen digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien.

0 %

0 %“

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 25a wird der folgende Absatz eingefügt:

„(1b)  
Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewandt werden, die für das gesamte am 1. Juli 2023 beginnende und am 30. Juni 2024 endende Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2023 beginnende und am 30. Juni 2024 endende letzte Geschäftsjahr übermittelt werden.“

2. 

Artikel 130 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)  
Abweichend von Absatz 2 liegt der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie im letzten Geschäftsjahr um nicht mehr als 15 % höher als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gilt die zusätzliche Sonderzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e als Teil der EFRE-Zuweisung für die Regionenkategorie des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage.“
3. 

In Artikel 135 wird der folgende Absatz angefügt:

„(6)  
Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr.

Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 1 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“

4. 

In Artikel 138 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.“

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)  
Der Mitgliedstaat legt bis spätestens 15. Februar 2026 einen Abschlussbericht über die Durchführung des operationellen Programms zusammen mit den Abschlussunterlagen gemäß Artikel 52 vor.“
2. 

In Artikel 22 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(2a)  
Im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b bis e erstatteten Kosten werden die entsprechenden Maßnahmen, die erstattet werden, durch Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr gemäß Artikel 45 Absatz 6 durchgeführt.“
3. 

In Artikel 45 wird der folgende Absatz angefügt:

„(6)  
Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr.

Die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstatteten Beträge belaufen sich auf höchstens 1 % der Gesamtmittelausstattung des betreffenden Programms. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“

4. 

In Artikel 48 wird der folgende Absatz angefügt:

„Abweichend von der in Absatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.“

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EU) 2021/523

Die Verordnung (EU) 2021/523 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„h) 

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *8 ) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.

2. 

In Artikel 7 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Wenn die Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten bei einem Finanzprodukt kombiniert wird, das gegenüber der EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung und/oder der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 geschaffenen EU-Garantie nachrangig ist, können die in Absatz 1 genannten Verluste, Einnahmen und Rückzahlungen aus Finanzprodukten sowie potenzielle Wiedereinziehungen abweichend von Unterabsatz 1 auch nicht anteilsmäßig zwischen den Finanzierungsinstrumenten und der EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung und/oder der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie zugewiesen werden.“

3. 

Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wurde binnen 12 Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF + , des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *9 ) oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesen wurden, wird gemäß jenen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.

4. 

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)  
Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist. Stellt die Kommission fest, dass diese anderen Durchführungspartner die verbleibenden 25 % der EU-Garantie aus der EU-Komponente nicht vollständig in Anspruch nehmen, können die nicht genutzten Beträge der EIB-Gruppe gewährt werden. In diesem Fall stellt die EIB-Gruppe einen zusätzlichen entsprechenden Finanzbeitrag gemäß den in Absatz 4 Satz 3 festgelegten Anforderungen zur Verfügung.“
b) 

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„(4b) 

Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten EU-Garantie werden spätestens am 31. August 2026 unterzeichnet. In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“

5. 

In Artikel 23 wird der folgende Absatz angefügt:

„(3)  
Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verfahren berücksichtigt die Kommission jedes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/795 an ein Projekt vergebene Souveränitätssiegel.“
6. 

In Artikel 26 wird der folgende Absatz angefügt:

„(5)  
Zusätzlich zu Absatz 4 prüfen die Durchführungspartner auch Projekte, denen das Souveränitätssiegel gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/795 zuerkannt worden ist, wenn diese Projekte nach geografischen und inhaltlichen Gesichtspunkten in ihren Tätigkeitsbereich fallen.“

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EU) 2021/695

Die Verordnung (EU) 2021/695 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202786 123 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT sowie 9 453 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm.“
2. 

Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) 

Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) 

Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die bahnbrechende, den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen durchführen, kann ebenfalls bereitgestellt werden;

d) 

zu Expansionszwecken erforderliche Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und nicht bankfähige kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, einschließlich Unternehmen, die bereits Unterstützung gemäß den Buchstaben a bis c erhalten haben, die bahnbrechende, den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *10 ) genannten kritischen Technologien durchführen.

b) 

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei der Bereitstellung von Unterstützung in Form von Beteiligungskapital ist der EIC bestrebt, andere Investoren einzubinden. Um jedoch nicht bankfähige Innovationen wirksam zu unterstützen, kann Unterstützung in Form von Beteiligungskapital gewährt werden, ohne andere Investoren einzubinden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für bahnbrechende und den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 genannten Technologien.“

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EU) 2021/697

Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/697 wird wie folgt geändert:

1. 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20279 453 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen.“
2. 

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b die folgende Fassung:

„a) 

3 151 000 000  EUR für Forschungsmaßnahmen,

b) 

6 302 000 000  EUR für Entwicklungsmaßnahmen.“

3. 

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)  
Ein Betrag von 1 500 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 2 genannten Betrags wird für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Gewährung von Finanzmitteln zur Unterstützung von Investitionen bereitgestellt, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *11 ) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EU) 2021/241

Die Verordnung (EU) 2021/241 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auch vorschlagen, den Barbeitrag für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *12 ) als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen, und zwar ausschließlich für Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *13 ) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen. Diese Kosten dürfen 6 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
2. 

In Artikel 21 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(1a)  
Ausschließlich zum Zweck der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/795 können die Mitgliedstaaten die Kommission unter Angabe von Gründen ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 20 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vorzulegen, um darin Maßnahmen aufzunehmen, mit denen unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zu den Zielen der Verordnung (EU) 2024/795 geleistet wird.“
3. 

In Artikel 29 wird der folgende Absatz angefügt:

„(6)  

Vor der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungsverfahren in Zusammenhang mit den STEP-Zielen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 stellen die Mitgliedstaaten auf dem in Artikel 6 der Verordnung genannten Souveränitätsportal die folgenden Informationen bereit:

a) 

das von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfasste geografische Gebiet;

b) 

die betroffenen Investitionen;

c) 

die Art der förderfähigen Antragsteller;

d) 

den Gesamtbetrag der bzgl. der Aufforderung gewährten Unterstützung;

e) 

Anfangs- und Enddatum der Aufforderung;

f) 

Link zur Website, auf der die Aufforderung veröffentlicht wird.“

Kapitel 3

Schlussbestimmungen

Artikel 20

Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

( *1 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).

( *2 ) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).“

( *3 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“

( *4 ) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).“

( *5 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“

( *6 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“

( *7 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“

( *8 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“

( *9 ) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).“

( *10 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“

( *11 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“

( *12 ) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

( *13 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“

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