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Document 02024R0573-20240220
Regulation (EU) 2024/573 of the European Parliament and of the Council of 7 February 2024 on fluorinated greenhouse gases, amending Directive (EU) 2019/1937 and repealing Regulation (EU) No 517/2014 (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
02024R0573 — DE — 20.02.2024 — 000.007
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EU) 2024/573 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 573 vom 20.2.2024, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2024/573 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Februar 2024
über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:
Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und für damit verbundene zusätzliche Maßnahmen wie Zertifizierung und Ausbildung, die den sicheren Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und alternativen Stoffen, die nicht fluoriert sind, umfassen;
Auflagen für die Produktion, Einfuhr und Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen und von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen;
Auflagen für bestimmte Verwendungen von fluorierten Treibhausgasen;
Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen;
Vorschriften für die Berichterstattung.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
die in den Anhängen I, II und III aufgeführten fluorierten Treibhausgase, unabhängig davon, ob sie allein oder als Gemische vorliegen, und
Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Treibhauspotenzial“ oder „GWP“ (für „global warming potential“) bezeichnet das Klimaerwärmungspotenzial eines Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2); soweit nichts anderes bestimmt ist, wird es als das Treibhauspotenzial eines Kilogramms eines Treibhausgases, bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren, gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2, gemäß den Anhängen I, II, III und VI bzw. für Gemische gemäß Anhang VI berechnet;
„Gemisch“ bezeichnet einen Stoff aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer in Anhang I, Anhang II oder Anhang III aufgeführt ist;
„Tonne CO2-Äquivalent“ bezeichnet die Menge an Treibhausgasen, ausgedrückt als Produkt aus der Masse der Treibhausgase in metrischen Tonnen und ihrem Treibhauspotenzial;
„teilfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „HFKW“ bezeichnet die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten;
„Betreiber“ bezeichnet das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, Einrichtungen oder Anlagen ausübt, oder den Eigentümer, dem durch einen Mitgliedstaat für bestimmte Situationen die Pflichten des Betreibers übertragen wurden;
„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden;
„Einfuhr“ bezeichnet den Eingang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen in das Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Protokoll“), erfasst ist, und umfasst die vorübergehende Verwahrung und die Zollverfahren gemäß den Artikeln 201 und 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
„Ausfuhr“ bezeichnet den Ausgang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls erfasst ist;
„hermetisch geschlossene Einrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, bei der alle Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bei der Herstellung auf dem Betriebsgelände des Herstellers durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet wurden, und die auch gesicherte Ventile oder gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen, und bei der die Verbindungen im geschlossenen System eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks aufweisen;
„Behälter“ bezeichnet ein Gefäß, das in erster Linie zum Transport oder zur Lagerung fluorierter Treibhausgase bestimmt ist;
„Rückgewinnung“ bezeichnet die Entnahme und Lagerung fluorierter Treibhausgase aus Behältern, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung der Behälter, Erzeugnisse oder Einrichtungen;
„Recycling“ bezeichnet die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren, einschließlich Filterung und Trocknung;
„Aufarbeitung“ bezeichnet die Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, durch die es unter Berücksichtigung seiner Verwendungen Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind, in zugelassenen Aufbereitungseinrichtungen, die über für die Aufarbeitung dieser Gase geeignete Anlagen und Abläufe verfügen und die die erforderliche Qualität bewerten und bescheinigen können;
„Zerstörung“ bezeichnet das Verfahren der dauerhaften und möglichst vollständigen Umwandlung oder der dauerhaften und möglichst vollständigen Zerlegung eines fluorierten Treibhausgases in einen oder mehrere stabile Stoffe, die keine fluorierten Treibhausgase sind;
„Außerbetriebnahme“ bezeichnet die dauerhafte Einstellung des Betriebes oder der Nutzung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung, das bzw. die fluorierte Treibhausgase enthält, einschließlich der endgültigen Stilllegung einer Anlage;
„Reparatur“ bezeichnet die Wiederherstellung beschädigter oder undichter Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, bei der ein Teil betroffen ist, der solche Gase enthält oder hierzu bestimmt ist;
„Installation“ bezeichnet das Verbinden von zwei oder mehreren Teilen von Einrichtungen oder Kreisläufen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase zu enthalten, zwecks Zusammenbau eines Systems am Ort seines künftigen Betriebs, was das Verbinden von Gasleitungen eines Systems zur Schließung eines Kreislaufs einschließt, und zwar ungeachtet, ob das System nach dem Zusammenbau befüllt werden muss oder nicht;
„Instandhaltung oder Wartung“ bezeichnet sämtliche Tätigkeiten, ausgenommen Rückgewinnungstätigkeiten gemäß Artikel 8 und Dichtheitskontrollen gemäß Artikel 4 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die das Öffnen von Kreisläufen oder anderen Teilen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase zu enthalten, erfordern, und zwar im Hinblick auf das Befüllen des Systems mit fluorierten Treibhausgasen, den Ausbau eines oder mehrerer Teile des Kreislaufs oder der Einrichtung, den erneuten Zusammenbau zweier oder mehrerer Kreislauf- oder Einrichtungsteile und die Reparatur von Lecks oder die Zugabe von fluoriertem Treibhausgas;
„ungebrauchter Stoff“ bezeichnet einen Stoff, der noch nicht verwendet worden ist;
„ortsfest“ bedeutet während des Betriebs im Normalfall unbewegt und umfasst Raumklimageräte, die von einem Raum in einen anderen bewegt werden können;
„mobil“ bedeutet während des Betriebs im Normalfall in Bewegung;
„Einkomponentenschaum“ bezeichnet eine in einem einzelnen Aerosolzerstäuber enthaltene Schaumzusammensetzung in ursprünglichem oder teilweise umgesetztem flüssigem Zustand, die beim Austritt aus dem Aerosolzerstäuber aufquillt und abhärtet;
„Kühllastkraftfahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug mit einer Masse von mehr als 3,5 Tonnen, das hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut ist, Waren zu befördern, und mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist;
„Kühlanhänger“ bezeichnet ein Fahrzeug, das dazu bestimmt und gebaut ist, von einem Straßenfahrzeug oder einer Zugmaschine gezogen zu werden und hauptsächlich Waren zu befördern, und mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist;
„leichtes Kühlfahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug mit einer Masse von 3,5 Tonnen oder weniger, das hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut ist, Waren zu befördern, und mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist;
„Leckage-Erkennungssystem“ bezeichnet ein kalibriertes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt;
„Unternehmen“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine in dieser Verordnung genannte Tätigkeit ausübt;
„Ausgangsstoff“ bezeichnet jedes in Anhang I oder Anhang II genannte fluorierte Treibhausgas, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind;
„gewerbliche Verwendung“ bezeichnet die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie;
„Brandschutzeinrichtung“ bezeichnet Einrichtungen und Systeme, die bei Anwendungen für die Brandvorbeugung und -bekämpfung eingesetzt werden, einschließlich Feuerlöschern;
„Organic-Rankine-Kreislauf“ bezeichnet einen Kreislauf mit kondensierbaren Stoffen, bei dem Wärme aus einer Wärmequelle in Energie zur Erzeugung von elektrischer oder mechanischer Energie umgewandelt wird;
„Militärausrüstung“ bezeichnet Waffen, Munition und Material, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind, die für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind;
„elektrische Schaltanlagen“ bezeichnet Schaltgeräte und die Kombination solcher Geräte mit zugehörigen Steuer-, Mess-, Schutz- und Regeleinrichtungen sowie Baugruppen aus derartigen Geräten und Einrichtungen mit den dazugehörigen Verbindungen, Zubehörteilen, Gehäusen und tragenden Elementen, die zur Verwendung in Verbindung mit der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Umwandlung von elektrischer Energie bestimmt sind;
„mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen“ bezeichnet Systeme mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kompressoren, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln und Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind;
„primärer Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen“ bezeichnet den Primärkreislauf in Einrichtungen für die indirekte Kühlung im mittleren Temperaturbereich, bei denen zwei oder mehr getrennte Kältemittelkreisläufe hintereinandergeschaltet sind, sodass der Primärkreislauf die Kondensationswärme aus dem Sekundärkreislauf für den mittleren Temperaturbereich aufnimmt;
„Verwendung“ bezeichnet in Bezug auf fluorierte Treibhausgase deren Einsatz zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederauffüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken und Verfahren;
„Niederlassung innerhalb der Union“ bedeutet in Bezug auf eine natürliche Person, dass diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Union hat, oder in Bezug auf eine juristische Person, dass diese Person in der Union eine ständige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterhält;
„in sich geschlossen“ bezeichnet ein vollständiges, fabrikgefertigtes System, das sich in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse befindet, vollständig oder in zwei oder mehr Teilen hergestellt und transportiert wird, Absperrventile enthalten kann und mit dem vor Ort keine Gas enthaltenden Teile verbunden werden;
„Splitsystem“ bezeichnet ein System, das aus einer Anzahl von Einheiten mit Kältemittelleitungen besteht, die eine separate, aber miteinander verbundene Einheit bilden und die Installation und das Verbinden von Komponenten des Kältemittelkreislaufs am Ort der Verwendung erfordern;
„Klimatisierung“ bezeichnet den Vorgang, bei dem Luft so behandelt wird, dass sie den Anforderungen eines klimatisierten Raums entspricht, indem ihre Temperatur, Feuchtigkeit, Reinheit oder Verteilung geregelt wird;
„Wärmepumpe“ bezeichnet eine Einrichtung, die Umgebungswärme oder Abwärme aus der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzen kann und auf der Verbindung eine oder mehrerer Komponenten beruht, die einen geschlossenen Kühlkreislauf bilden, in dem ein Kältemittel zirkuliert, um Wärme zu entziehen und abzugeben;
„Sicherheitsanforderungen“ bezeichnet Anforderungen an die Sicherheit bei der Verwendung fluorierter Treibhausgase und natürlicher Kältemittel oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten oder benötigen, welche die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase oder ihrer Alternativen verbieten, auch wenn sie in einem Erzeugnis oder einer Einrichtung an einem bestimmten Ort der beabsichtigten Nutzung enthalten sind, aufgrund der Besonderheiten des Standorts und der Anwendung, die in Folgendem festgelegt sind:
dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht oder
einem nicht rechtsverbindlichen Rechtsakt, der technische Unterlagen oder Normen umfasst, die anzuwenden sind, um die Sicherheit an dem betreffenden Ort sicherzustellen, sofern diese mit dem einschlägigen Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Einklang stehen;
„Kühlung“ bezeichnet den Vorgang, bei dem die Temperatur eines Erzeugnisses, eines Stoffs, eines Systems oder eines anderen Gegenstands aufrechterhalten oder gesenkt wird;
„Kühler“ bezeichnet ein einzelnes System, dessen Hauptfunktion darin besteht, ein Fluid zur Wärmeübertragung (wie Wasser, Glykol, Sole oder CO2) für Kühl-, Prozess-, Konservierungs- oder Komfortzwecke zu kühlen;
„Schaumstoffelement“ bezeichnet eine Struktur, die aus Schichten gefertigt ist und einen Schaum und ein starres, an eine oder beide Seiten gebundenes Material wie Holz oder Metall enthält;
„Beschichtete Platte“ bezeichnet eine Schaumstoffplatte, die mit einer dünnen Schicht aus einem nicht starren Material wie Kunststoff überzogen ist.
KAPITEL II
Emissionsbegrenzung
Artikel 4
Vermeidung von Emissionen
Ist eine absichtliche Freisetzung für die vorgesehene Verwendung technisch notwendig, so ergreifen die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, oder von Anlagen, in denen fluorierte Treibhausgase verwendet werden, alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um deren Freisetzung in die Atmosphäre so weit wie möglich zu verhindern, einschließlich durch das Auffangen der freigesetzten Gase.
Wurde bei einer Einrichtung, für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, eine Undichtigkeit repariert, so müssen die Betreiber der Einrichtung sicherstellen, dass die Einrichtung frühestens nach Ablauf einer Betriebszeit von 24 Stunden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer gemäß Artikel 10 zertifizierten natürlichen Person geprüft wird, um zu bestätigen, dass die Reparatur erfolgreich war. Bei den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c aufgeführten mobilen Einrichtungen kann unmittelbar nach einer Reparatur eine Dichtheitskontrolle durchgeführt werden.
Zur Nachweisführung stellen die Hersteller und Einführer eine Konformitätserklärung aus und fügen begleitende Unterlagen bei, in denen
die Herkunft der in Verkehr zu bringenden fluorierten Treibhausgase festgestellt wird;
die Produktionsanlage der in Verkehr zu bringenden fluorierten Treibhausgase angegeben wird, einschließlich der Angabe der Ursprungsanlagen aller Vorläuferstoffe, bei denen im Zuge der Herstellung der in Verkehr zu bringenden fluorierten Treibhausgase Chlordifluormethan (R-22) entsteht;
die Verfügbarkeit und der Betrieb der emissionsmindernden Technologie in Ursprungsanlagen nachgewiesen werden, die der vom UNFCCC genehmigten Basismethodik AM0001 für die Verbrennung von Trifluormethan-Abfallströmen gleichwertig sind, oder nachgewiesen wird, mit welcher Abscheidungs- und Zerstörungsmethode sichergestellt wurde, dass die Trifluormethanemissionen gemäß den Anforderungen des Protokolls zerstört werden;
alle zusätzlichen Informationen zur leichteren Rückverfolgung der fluorierten Treibhausgase vor der Einfuhr dokumentiert werden.
Die Hersteller und Einführer müssen die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen aufbewahren und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten zur Konformitätserklärung und zu den begleitenden Unterlagen gemäß Unterabsatz 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Juristische Personen, die die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen durchführen, müssen gemäß Artikel 10 zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens der in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase treffen.
Natürliche Personen, die die Instandhaltung oder Wartung und Reparatur von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fallen, und unter mobile Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung fällt, durchführen, müssen mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung verfügen.
Artikel 5
Dichtheitskontrollen
Hermetisch geschlossene Einrichtungen werden keinen Dichtheitskontrollen unterzogen, sofern sie als hermetisch geschlossene Einrichtungen gekennzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
sie enthalten weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase oder
sie enthalten weniger als 2 kg der in Anhang II Gruppe I aufgeführten fluorierten Treibhausgase.
Abweichend von Unterabsatz 2 werden hermetisch geschlossene Einrichtungen, die in Wohngebäuden installiert sind, nicht auf Dichtheit kontrolliert, wenn diese Einrichtungen weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase enthalten, sofern sie als hermetisch geschlossen gekennzeichnet sind.
Elektrische Schaltanlagen werden keiner Dichtheitskontrolle unterzogen, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
sie weisen eine geprüfte Leckagerate von weniger als 0,1 % pro Jahr auf, die in den technischen Spezifikationen des Herstellers aufgeführt und als solche in der Kennzeichnung angegeben ist;
sie sind mit einem Sensor zur Überwachung des Drucks oder der Gasdichte mit einem automatischen System zur Warnung während des Betriebs ausgestattet;
sie enthalten weniger als 6 kg der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase.
Absatz 1 gilt für Betreiber und Hersteller der folgenden ortsfesten Einrichtungen, wenn diese in Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten:
Kälteanlagen;
Klimaanlagen;
Wärmepumpen;
Brandschutzeinrichtungen;
Organic-Rankine-Kreisläufe;
elektrische Schaltanlagen.
Absatz 1 gilt für Betreiber und Hersteller der folgenden mobilen Einrichtungen, wenn diese in Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten:
Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern;
Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnkühlwaggons;
Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen.
Bei den in Absatz 2 Buchstaben a bis e und Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Einrichtungen werden die Kontrollen von natürlichen Personen durchgeführt, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind.
Die in Absatz 1 genannten Dichtheitskontrollen werden in folgenden zeitlichen Abständen durchgeführt:
Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von weniger als 50 Tonnen CO2-Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von weniger als 10 kg enthalten: mindestens alle zwölf Monate; oder wenn ein Leckage-Erkennungssystem in einer solchen Einrichtung installiert ist: mindestens alle 24 Monate;
Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens 50 Tonnen und weniger als 500 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten oder die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von 10 bis 100 kg enthalten: mindestens alle sechs Monate oder, wenn ein Leckage-Erkennungssystem in einer solchen Einrichtung installiert ist: mindestens alle zwölf Monate;
Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von 100 kg oder mehr enthalten: mindestens alle drei Monate oder, wenn ein Leckage-Erkennungssystem in einer solchen Einrichtung installiert ist, mindestens alle sechs Monate.
Bei Brandschutzeinrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe d gelten die Verpflichtungen aus Absatz 1 als eingehalten, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
das bestehende Inspektionssystem entspricht den Normen ISO 14520 oder EN 15004 und
die Brandschutzeinrichtung wird so oft überprüft, wie dies nach Absatz 6 erforderlich ist.
Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen für mobile Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß Absatz 3 Buchstabe c gelten als erfüllt, sofern die mobilen Klimaanlagen und Wärmepumpen einem regelmäßigen Inspektionsregime unterliegen, das auch Dichtheitskontrollen einschließt.
Artikel 6
Leckage-Erkennungssysteme
Artikel 7
Aufzeichnungen
Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, müssen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen führen, die die folgenden Angaben enthalten:
Menge und Art der in der Einrichtung enthaltenen Gase, gegebenenfalls mit gesonderter Angabe der während der Installation hinzugefügten Menge;
Menge der Gase, die bei der Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde, einschließlich des Datums einer solchen Auffüllung;
Menge der rückgewonnenen Gase;
wenn Gase hinzugefügt wurden, die Menge und Art dieser Gase und Angaben, ob sie recycelt oder aufgearbeitet wurden, und den Namen und die Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage in der Union und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;
Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und, wenn zutreffend, rückgewonnen, repariert, eine Dichtheitskontrolle vorgenommen oder außer Betrieb genommen hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats, und wenn das für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortliche Unternehmen eine juristische Person ist, sowohl Angaben zum Unternehmen als auch zu der natürlichen Person, die die Tätigkeiten durchgeführt hat;
Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 5 Absatz 1 durchgeführten Kontrollen sowie Zeitpunkte und Ergebnisse aller Reparaturen von Undichtigkeiten;
Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der Gase, falls die Einrichtung außer Betrieb genommen wurde.
Sofern die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank gespeichert sind, gelten die folgenden Regeln:
Die in Absatz 1 genannten Betreiber bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf;
Unternehmen, die die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten für die Betreiber durchführen, bewahren Kopien der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.
Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 6 führen die Unternehmen, die in Anhang I oder in Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase liefern, Aufzeichnungen, die relevante Informationen über die Käufer dieser fluorierten Treibhausgase enthalten, einschließlich folgender Angaben:
Nummer des Zertifikats jedes Käufers;
jeweils erworbene Mengen der Gase.
Unternehmen, die die Gase liefern, bewahren die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf und stellen diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung.
Unternehmen, die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführte Stoffe, die für die in Artikel 16 Absatz 2 genannten ausgenommenen Verwendungen bestimmt sind – auch als Nebenprodukt –, herstellen, in Verkehr bringen, liefern oder empfangen, müssen Aufzeichnungen führen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, das diese Stoffe enthält;
in dem jeweiligen Kalenderjahr hergestellte, eingeführte, ausgeführte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge;
in dem jeweiligen Kalenderjahr gelieferte und erhaltene Menge je Lieferant und Empfänger;
Namen und Kontaktangaben der Lieferanten und Empfänger;
in dem jeweiligen Kalenderjahr verbrauchte Menge unter Angabe der tatsächlichen Verwendung und
am 1. Januar und 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahrs gelagerte Menge.
Die Unternehmen müssen die in Unterabsatz 1 genannten Aufzeichnungen nach der Herstellung, dem Inverkehrbringen, der Lieferung oder dem Erhalt mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Diese zuständigen Behörden und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der in diesen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben.
Artikel 8
Rückgewinnung und Zerstörung
Die Rückgewinnung dieser Stoffe erfolgt durch natürliche Personen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Betreiber der folgenden ortsfesten Einrichtungen:
Kältekreisläufe von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen;
Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Basis fluorierter Treibhausgase enthalten;
Brandschutzeinrichtungen;
elektrische Schaltanlagen.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für die Betreiber der folgenden mobilen Einrichtungen:
Kältekreisläufe von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern;
Kältekreisläufe von Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen und intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnwaggons;
Kältekreisläufe von Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen.
Ist die Entfernung der in Unterabsatz 1 genannten Schäume technisch nicht durchführbar, so erstellt der Gebäudeeigentümer oder das Bauunternehmen Unterlagen, die belegen, dass die Entfernung im konkreten Fall nicht möglich war. Diese Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Die Rückgewinnung von in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, wird nur von natürlichen Personen durchgeführt, die über eine zumindest Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung verfügen.
Andere fluorierte Treibhausgase, für die die Zerstörungstechnologie nicht zugelassen wurde, werden nur mithilfe von Zerstörungstechnologien zerstört, die mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten über Abfälle im Einklang stehen, und nur dann, wenn die zusätzlichen Anforderungen dieses Rechts erfüllt sind.
Artikel 9
Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung
Unbeschadet bestehender Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bis zum 31. Dezember 2027 die in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Finanzierungsverpflichtungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Finanzierung der Rückgewinnung und das Recycling, die Aufarbeitung oder die Zerstörung fluorierter Treibhausgase umfassen, die in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, aus Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, bei denen es sich um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU handelt und die ab dem 11. März 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 10
Zertifizierung und Ausbildung
Natürliche Personen verfügen zumindest über eine Ausbildungsbescheinigung für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 10 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel:
Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis f und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen;
Dichtheitskontrollen der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen;
Rückgewinnung aus in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten Einrichtungen.
Natürliche Personen werden für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 10 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel zertifiziert:
Instandhaltung oder Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG und Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus diesen Anlagen;
Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c und in Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 2 aufgeführten Einrichtungen;
Instandhaltung oder Wartung, Reparatur und Dichtheitskontrollen von in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c aufgeführten Einrichtungen.
Die in Absatz 3 genannten Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsmaßnahmen zu praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnissen müssen Folgendes umfassen:
geltende Vorschriften und technische Normen;
die Vermeidung von Emissionen;
die Rückgewinnung der in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase;
die sichere Handhabung von Einrichtungen der Art und der Größe, die von dem jeweiligen Zertifikat abgedeckt werden;
die sichere Handhabung von Einrichtungen, die entzündliche oder giftige Gasen enthalten oder die mit hohem Druck oder anderen relevanten Risiken betrieben werden;
die Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Energieeffizienz von Einrichtungen während der Installation oder Instandhaltung oder Wartung.
Die Mitgliedstaaten erkennen die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel ausgestellten Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen an. Sie schränken die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nicht ein, weil ein Zertifikat in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, unterrichten die Kommission darüber. Anschließend setzt die Kommission die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
KAPITEL III
Beschränkungen und Kontrolle der Verwendung
Artikel 11
Beschränkungen des Inverkehrbringens und des Verkaufs
Abweichend von Unterabsatz 1 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet, sofern die Reparatur oder Wartung nicht Folgendes bewirkt:
eine erhöhte Leistung des Erzeugnisses oder der Einrichtung;
eine Erhöhung der Menge fluorierter Treibhausgase in dem Erzeugnis oder der Einrichtung oder
eine Änderung der Art des verwendeten fluorierten Treibhausgases, die eine Erhöhung des Treibhauspotenzials des verwendeten fluorierten Treibhausgases nach sich ziehen würde.
Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt unrechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen anschließend weder verwendet noch geliefert noch Dritten in der Union entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden. Die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse und Einrichtungen ist gestattet, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung vor der Überlassung von Waren zum freien Verkehr zum Zwecke der Einfuhr im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 12 genannten Maßnahmen festgestellt wurde. Diese Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen nur zur späteren Entsorgung und zur Rückgewinnung des Gases vor der Entsorgung gemäß Artikel 8 oder für die Wiederausfuhr gelagert oder befördert werden.
Die Wiederausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, für die die Nichteinhaltung dieser Verordnung vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr festgestellt wurde, ist gestattet. In diesen Fällen findet Artikel 22 Absatz 3 keine Anwendung.
Ein Jahr nach den in Anhang IV aufgeführten Zeitpunkten ist die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die vor dem in Unterabsatz 1 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden bzw. werden, für Dritte in der Union nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.
Unterabsatz 1 gilt für nicht wieder auffüllbare Behälter, nämlich
Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und
Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen müssen die Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen der wiederauffüllbaren Behälter für fluorierte Treibhausgase mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und diese Erklärung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Anbieter von wieder auffüllbaren Behältern für fluorierte Treibhausgase für Endverbraucher müssen die Nachweise für die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Vorkehrungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der Lieferung an den Endverbraucher aufbewahren und sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen dafür festlegen, dass Angaben, die für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten verbindlichen Vorkehrungen wichtig sind, in die Konformitätserklärung aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren genehmigen, aufgrund deren das Inverkehrbringen von in Anhang IV aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen oder abweichend von Artikel 13 Absatz 9 die Inbetriebnahme neuer oder erweiterter elektrischer Schaltanlagen, einschließlich Teilen davon, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, erlaubt ist, sofern nachgewiesen wird, dass
es für spezifische Erzeugnisse oder Einrichtungen oder für eine spezifische Kategorie von Erzeugnissen oder Einrichtungen keine Alternativen gibt oder diese aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht genutzt werden können oder
bei der Verwendung von technisch realisierbaren und sicheren Alternativen unverhältnismäßige Kosten entstünden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Dieser Absatz hindert Unternehmen ohne Zertifikat, die die in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten nicht ausführen, nicht daran, die in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase zu sammeln, zu befördern oder zu liefern.
Artikel 12
Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen
Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren diese Gase benötigen, dürfen nur in Verkehr gebracht, geliefert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gekennzeichnet sind. Dies gilt für:
Kälteanlagen;
Klimaanlagen;
Wärmepumpen;
Brandschutzeinrichtungen;
elektrische Schaltanlagen;
Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen;
alle Behälter für fluorierte Treibhausgase;
Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase oder
Organic-Rankine-Kreisläufe.
Die gemäß Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
den Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem/ihrem Funktionieren benötigt;
die anerkannte industrielle Bezeichnung der betreffenden fluorierten Treibhausgase oder, wenn diese nicht verfügbar ist, die chemische Bezeichnung;
ab 1. Januar 2017 die Menge der in dem Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen fluorierten Treibhausgase oder die Menge fluorierter Treibhausgase, für die die Einrichtung ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht und CO2-Äquivalent, sowie das Treibhauspotenzial dieser Gase.
Die Kennzeichnung muss gegebenenfalls folgende Angaben enthalten:
den Hinweis, dass fluorierte Treibhausgase in hermetisch geschlossenen Einrichtungen enthalten sind;
den Hinweis, dass die elektrischen Schaltanlagen gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers eine geprüfte Leckagerate von weniger als 0,1 % pro Jahr aufweisen.
Wenn Produkte oder Einrichtungen nachgerüstet und die fluorierten Treibhausgase ausgetauscht wurden, so werden diese Erzeugnisse oder Einrichtungen mit aktualisierten Informationen gemäß diesem Absatz neu gekennzeichnet.
Die gemäß Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen, entweder
in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase oder
auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält.
Die Kennzeichnung ist in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert wird.
Bestehen keine in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und in den Absätzen 8 bis 12 genannten Kennzeichnungspflichten, so unterliegen die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe den Quotenanforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1.
Bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die in den Anhängen I und II aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten, sind diese Informationen auch in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen anzugeben.
Artikel 13
Kontrolle der Verwendung
Die in Unterabsatz 1 genannten Verbote gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C bestimmt sind.
Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt bis zum 1. Januar 2030 nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:
in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern bei Behältern mit diesen Gasen eine Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 7 vorgenommen wurde;
in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden; diese recycelten Gase werden nur von dem Unternehmen verwendet, das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.
Die in Unterabsatz 1 genannte Verbote gelten nicht für Kälteanlagen, für die im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 eine Ausnahme genehmigt wurde.
Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt bis zum 1. Januar 2032 nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:
in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden, sofern Behälter mit diesen Gasen gemäß Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichnet wurden;
in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden, sofern diese Gase aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden; diese recycelten Gase werden nur von dem Unternehmen verwendet, das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.
Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C oder für Anwendungen zur Kühlung von Kernkraftwerken bestimmt sind.
Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:
in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verwendet werden, sofern Behälter mit diesen Gasen gemäß Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichnet wurden;
in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verwendet werden, sofern die Gase aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden; diese recycelten Gase werden nur von dem Unternehmen verwendet, das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.
Ab dem 1. Januar 2035 ist die Verwendung von SF6 für die Instandhaltung oder Wartung elektrischer Schaltanlagen verboten, sofern es nicht aufgearbeitet oder recycelt wurde, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass aufgearbeitetes oder recyceltes SF6
aus technischen Gründen nicht verwendet werden kann oder
im Fall einer Notfallreparatur nicht verfügbar ist.
In diesen Fällen legt der Nutzer auf Verlangen Nachweise vor, in denen er die Gründe für die Verwendung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission darlegt.
Der vorliegende Absatz gilt nicht für Militärausrüstung.
Die Inbetriebnahme der folgenden elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase als Isolier- oder Schaltmedien nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist wie folgt verboten:
elektrische Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung bis einschließlich 24 kV: ab dem 1. Januar 2026;
elektrische Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung von über 24 kV und bis einschließlich 52 kV: ab dem 1. Januar 2030;
elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von mehr als 52 kV und bis einschließlich 145 kV und einem Kurzschlussstrom bis einschließlich 50 kA mit einem GWP von 1 oder mehr: ab dem 1. Januar 2028;
elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von mehr als 145 kV oder einem Kurzschlussstrom von mehr als 50 kA mit einem GWP von 1 oder mehr: ab dem 1. Januar 2032.
Abweichend von Absatz 9 ist die Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage, die Isolier- oder Schaltmedien, mit fluorierten Treibhausgasen, mit einem GWP von weniger als 1 000 nutzt oder zu ihrem Funktionieren benötigt, gestattet, sofern im Anschluss an ein Vergabeverfahren, bei dem die technischen Besonderheiten der für den konkreten Anwendungsfall erforderlichen Einrichtung berücksichtigt werden, einer der folgenden Fälle zutrifft:
während der ersten zwei Jahre nach den in Absatz 9 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines einzigen Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien ohne fluorierte Treibhausgase angeboten wurden;
während der ersten zwei Jahre nach den in Absatz 9 Buchstaben c und d genannten Zeitpunkten sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines einzigen Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden;
nach dem unter Buchstabe a genannten Zweijahreszeitraum sind keine Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien ohne fluorierte Gase angeboten wurden; oder
nach dem unter Buchstabe b genannten Zweijahreszeitraum sind keine Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als 1 angeboten wurden.
Die Inbetriebnahme von Einrichtungen oder Verwendung von Erzeugnissen nach Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe c und Nummer 19 Buchstabe b nach dem dort jeweils angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots ist verboten, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass
die einschlägigen Sicherheitsanforderungen an dem betreffenden Standort die Installation von Einrichtungen oder Verwendung von Erzeugnissen, in denen fluorierte Treibhausgase mit einem niedrigeren Treibhauspotenzial als in den jeweiligen Verboten angegeben verwendet werden, nicht erlauben oder
die Einrichtung oder das Erzeugnis vor dem in Anhang IV genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens des einschlägigen Verbots in Verkehr gebracht wurde.
KAPITEL IV
Produktionsplan und Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
Artikel 14
Produktion von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
Artikel 15
Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten zur industriellen Rationalisierung
Artikel 16
Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
Die Hersteller und Einführer, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringen, dürfen die ihnen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zur Verfügung stehenden Quoten nicht überschreiten.
Absatz 1 gilt nicht für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die
zur Zerstörung in die Union eingeführt werden;
von einem Hersteller als Ausgangsstoffe verwendet werden oder von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden;
von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert werden und nicht in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, wenn diese teilfluorierten Kohlenwasserstoffe anschließend vor der Ausfuhr keinem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt werden;
von einem Hersteller oder Einführer direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert werden;
von einem Hersteller oder Einführer direkt an ein Unternehmen geliefert werden, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet.
Die Kommission kann in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie in Anbetracht etwaiger von der Europäischen Arzneimittel-Agentur bereitgestellter Daten im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren genehmigen, wonach teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die für bestimmte Anwendungsfälle oder spezifische Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen bestimmt sind, von der in Absatz 1 festgelegten Quotenregelung ausgenommen werden, sofern in dem Antrag nachgewiesen wird, dass
es für diese spezifischen Anwendungsfälle, Erzeugnisse oder Einrichtungen keine Alternativen gibt oder diese Alternativen aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen oder aufgrund von Risiken für die öffentliche Gesundheit nicht genutzt werden können und
eine ausreichende Versorgung mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nicht sichergestellt werden kann, ohne dass unverhältnismäßige Kosten entstünden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Festlegung von Referenzwerten und Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
Die Kommission legt diese Referenzwerte für alle Hersteller und Einführer, die in den vorangegangenen drei Jahren teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben, im Wege eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung von Referenzwerten für alle Hersteller und Einführer fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann zu diesem Zweck einschlägige Unterlagen anfordern. Die angepassten Referenzwerte werden im F-Gas-Portal zugänglich gemacht.
Herstellern und Einführern steht es frei, nur für einen Teil der ihnen angebotenen berechneten maximalen Quotenzuweisung zu zahlen. In diesem Fall wird diesen Herstellern und Einführern die Quote zugewiesen, die der innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 geleisteten Zahlung entspricht.
Bis zum 31. Dezember 2027 teilt die Kommission die Quote, für die innerhalb der festgesetzten Frist keine Zahlung geleistet wurde, kostenlos nur auf diejenigen Hersteller und Einführer auf, die den Gesamtbetrag für ihre berechnete maximale Quotenzuweisung gemäß Unterabsatz 1 gezahlt haben und die eine Anmeldung gemäß Absatz 3 eingereicht haben. Diese Aufteilung erfolgt auf der Grundlage des Anteils jedes Herstellers oder Einführers an der Summe aller berechneten Höchstquoten, die diesen Herstellern und Einführern angeboten und vollständig gezahlt wurden. Ab dem 1. Januar 2028 wird die Quote, für die innerhalb der festgesetzten Frist keine Zahlung geleistet wurde, aufgehoben.
Die Kommission wird ermächtigt, in Abhängigkeit von Durchführungsproblemen im Zuweisungszeitraum die in Anhang VII genannte Höchstmenge nicht in vollem Umfang auszuschöpfen oder zusätzliche Quoten zuzuweisen.
Ergibt die Bewertung einen schwerwiegenden Mangel der in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase für den Einsatz von Wärmepumpen, der die Erreichung der im Rahmen von REPowerEU vorgesehenen Ziele für den Einsatz von Wärmepumpen gefährden könnte, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII, um das Inverkehrbringen einer Menge fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I zusätzlich zu den Quoten gemäß Anhang VII zu ermöglichen, wobei sich diese Menge für den Zeitraum 2025 bis 2026 auf bis zu 4 410 247 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr und für den Zeitraum 2027 bis 2029 auf bis zu 1 425 536 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr belaufen darf.
Erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels, so werden die zusätzlichen Quoten auf die Hersteller und Einführer verteilt, die im Vorjahr gemäß Artikel 26 Bericht erstattet und Wärmepumpen als eine der Hauptkategorien der Anwendung, für die die Stoffe verwendet werden, angegeben haben, nachdem sie über das F-Gas-Portal einen Antrag gestellt haben.
Artikel 18
Bedingungen für die Registrierung und den Erhalt von Quotenzuweisungen
Für die Zwecke einer Quotenanmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 und des Erhalts einer Quotenzuweisung gemäß Artikel 17 Absatz 4 sowie für die Zwecke der Festlegung von Referenzwerten gemäß Artikel 17 Absatz 1 gelten alle Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer als ein einziges Unternehmen. Nur dieses einzige Unternehmen, das zuerst im F-Gas-Portal eingetragen ist – sofern vom wirtschaftlichen Eigentümer nicht anders angegeben –, hat Anspruch auf einen Referenzwert gemäß Artikel 17 Absatz 1 und eine Quotenzuweisung gemäß Artikel 17 Absatz 4.
Artikel 19
Mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen
Das Verbot gemäß Unterabsatz 1 gilt für Dosier-Aerosole ab dem 1. Januar 2025.
Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernehmen die Hersteller und Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes die Verantwortung für die Einhaltung dieses Absatzes und von Absatz 1.
Die Hersteller und Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen bewahren diese Unterlagen und die Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse oder Einrichtungen mindestens fünf Jahre lang auf und legen sie auf Verlangen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission vor.
Der unabhängige Prüfer muss entweder
nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) akkreditiert sein oder
nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für die Prüfung von Finanzberichten zugelassen sein.
Artikel 20
F-Gas-Portal
Unternehmen müssen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
Einreichung einer Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3;
Erhalt einer Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder Abgabe bzw. Annahme von Quotenübertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder Erteilung bzw. Erhalt einer Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder Übertragung dieser Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 3;
Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Zwecke;
Durchführung aller anderen Tätigkeiten, über die gemäß Artikel 26 Bericht zu erstatten ist;
Erhalt von Produktionsrechten gemäß Artikel 14 und Abgabe bzw. Annahme einer Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten gemäß Artikel 15;
Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 genannten Berichte.
Die Registrierung im F-Gas-Portal ist erst nach der Validierung durch die Kommission gültig und gilt, solange diese sie nicht aussetzt oder widerruft oder das Unternehmen sie nicht zurückzieht.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der Daten im F-Gas-Portal.
Die Kommission macht spätestens drei Monate nach Abschluss der Zuweisung für ein bestimmtes Jahr Folgendes öffentlich zugänglich:
eine Liste der Quoteninhaber,
eine Liste der Unternehmen, die den Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 26 unterliegen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden Anträge auf Berichtigung von Daten, die sich negativ auf die Ansprüche anderer nicht an der zugrunde liegenden Transaktion beteiligter Hersteller und Einführer auswirken, abgelehnt.
Artikel 21
Übertragung von Quoten und Genehmigung der Nutzung der Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in eingeführten Einrichtungen
Gemäß Unterabsatz 1 übertragene Quoten dürfen kein zweites Mal übertragen werden.
Die betreffenden Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gelten als vom genehmigenden Hersteller oder Einführer zum Zeitpunkt der Genehmigung in Verkehr gebracht.
KAPITEL V
Handel
Artikel 22
Einfuhren und Ausfuhren
Der vorliegende Absatz gilt nicht für Erzeugnisse und Einrichtungen, die persönliche Gebrauchsgegenstände sind.
Das Verbot gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Militärausrüstung sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die gemäß Anhang IV in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 23
Handelskontrollen
Für die Zwecke der Einfuhr, abgesehen von der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, ist der in der Zollanmeldung anzugebende Anmelder, der Zulassungsinhaber eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens ist, sofern keine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorliegt, um eine andere Person als Anmelder zuzulassen, das gemäß Artikel 20 im F-Gas-Portal registrierte Unternehmen. ►C2 Im Falle eines Versandverfahrens ist das gemäß Artikel 20 im F-Gas-Portal registrierte Unternehmen Inhaber des Verfahrens. ◄
Für die Zwecke der Ausfuhr ist der in der Zollanmeldung anzugebende Ausführer das gemäß Artikel 20 im F-Gas-Portal registrierte Unternehmen.
Den Zollbehörden sind in der Zollanmeldung – bei Einfuhren von fluorierten Treibhausgasen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, vom Einführer oder, falls nicht verfügbar, vom Anmelder, der in der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung angegeben ist, und bei Ausfuhren vom in der Zollanmeldung angegebenen Ausführer – folgende Angaben, soweit erforderlich, zu übermitteln:
Registriernummer im F-Gas-Portal;
Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
Nettomasse von Massengut-Gasen sowie von Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie in Teilen davon enthalten sind;
Warencode, in den die Waren eingereiht sind;
Tonnen CO2-Äquivalent an Massengut-Gasen und an Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen davon enthalten sind.
Auf der Grundlage einer Risikoanalyse überprüft die Zollbehörde bei physischen Zollkontrollen von unter diese Verordnung fallenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Ein- und Ausfuhr insbesondere,
ob die gestellten Waren den Angaben in der Lizenz und der Zollanmeldung entsprechen;
ob das gestellte Erzeugnis oder die gestellte Einrichtung nicht unter die Verbote gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 3 fällt;
ob die Waren vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ordnungsgemäß gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind.
Der Einführer oder, falls dieser nicht verfügbar ist, der Anmelder oder gegebenenfalls der Ausführer legt den Zollbehörden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei den Kontrollen die Lizenz vor.
In anderen, nicht in Unterabsatz 1 genannten Fällen einer unrechtmäßigen Einfuhr, Weiterlieferung oder Ausfuhr, die unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt, und insbesondere, wenn in Anhang I Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase in Gebinden oder in Erzeugnissen und Einrichtungen unter Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten Quoten- und Genehmigungsregelungen in Verkehr gebracht werden, können die Zollbehörden oder Marktüberwachungsbehörden alternative Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen können auch Versteigerungen umfassen, sofern das anschließende Inverkehrbringen im Einklang mit dieser Verordnung steht.
Die Ausfuhr der in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase, bei denen nach ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr festgestellt wurde, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, ist verboten.
Nur die bezeichneten oder zugelassenen Zollstellen oder anderen Orte gemäß Unterabsatz 1 sind befugt, ein Versandverfahren für die unter diese Verordnung fallenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen einzuleiten oder zu beenden.
Artikel 24
Maßnahmen zur Überwachung eines illegalen Handels
Auf der Grundlage einer regelmäßigen Überwachung des Handels mit fluorierten Treibhausgasen und einer Bewertung der potenziellen Risiken eines illegalen Handels, die mit der Verbringung von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verbunden sein können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
diese Verordnung durch die Festlegung der Kriterien zu ergänzen, die von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen sind, wenn sie Kontrollen gemäß Artikel 29 durchführen, um festzustellen, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen;
diese Verordnung durch die Festlegung der Anforderungen zu ergänzen, die bei der Überwachung gemäß Artikel 23 von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die in die vorübergehende Verwahrung oder ein Zollverfahren, einschließlich eines Zolllagers oder der Freizone, überführt wurden oder die im Rahmen eines Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Union befördert werden, zu prüfen sind;
diese Verordnung durch die Aufnahme von Methoden zur Rückverfolgung in Verkehr gebrachter fluorierter Treibhausgase zu ändern, nach denen gemäß Artikel 22 die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die in die vorübergehende Verwahrung oder ein Zollverfahren überführt wurden, überwacht werden kann.
Artikel 25
Handel mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen
KAPITEL VI
Berichterstattung und Erhebung von Emissionsdaten
Artikel 26
Berichterstattung durch Unternehmen
Bis zum 31. März 2024 und danach jedes Jahr meldet jeder Hersteller oder Einführer, dem gemäß Artikel 17 Absatz 4 Quoten übertragen wurden oder der gemäß Artikel 21 Absatz 1 Quoten erhalten hat, im vorangegangenen Kalenderjahr jedoch keine teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hat, der Kommission eine Leermeldung.
Bis zum 31. März 2025 und danach jedes Jahr meldet jeder Hersteller oder Einführer, der teilfluorierte Kohlenwasserstoffe zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe in Verkehr gebracht hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben. Die Hersteller solcher Dosier-Aerosole übermitteln der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu den erhaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen.
Bis zum 30. April 2025 und danach jedes Jahr gewährleistet jedes Unternehmen, das gemäß Absatz 1 Bericht über das Inverkehrbringen einer Menge von 1 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr erstatten muss, zusätzlich, dass die Richtigkeit seines Berichts mit einem angemessenen Maß an Sicherheit von einem unabhängigen Prüfer bestätigt wird. Der Prüfer muss im F-Gas-Portal registriert und
nach der Richtlinie 2003/87/EG akkreditiert sein oder
nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für die Prüfung von Finanzberichten zugelassen sein.
Die Transaktionen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c werden unabhängig von den betreffenden Mengen geprüft.
Die Kommission kann ein Unternehmen auffordern, die Richtigkeit seines Berichts unabhängig von den betreffenden Mengen von einem unabhängigen Prüfer mit einem angemessenen Maß an Sicherheit bestätigen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um sich über die Einhaltung dieser Verordnung durch das betreffende Unternehmen zu vergewissern.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten zur Überprüfung von Berichten und zur Akkreditierung von Prüfern festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form der Übermittlung der in diesem Artikel genannten Berichte bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 27
Erhebung von Emissionsdaten
Die Mitgliedstaaten legen Berichterstattungssysteme für die in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Sektoren mit dem Ziel fest, Emissionsdaten zu gewinnen.
Die Mitgliedstaaten ermöglichen gegebenenfalls die Aufzeichnung der gemäß Artikel 7 erhobenen Informationen über ein zentrales elektronisches System.
Die Kommission kann Leitlinien für die Gestaltung des zentralen elektronischen Systems durch die Mitgliedstaaten bereitstellen.
KAPITEL VII
Durchsetzung
Artikel 28
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Ist eine Zusammenarbeit mit den Zollbehörden nötig, um eine ordnungsgemäße Umsetzung des Zollrisikomanagementsystems sicherzustellen, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Zollbehörden gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Ist dies zur Durchsetzung der vorliegenden Verordnung notwendig, so werden die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auch den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden setzen die Kommission von Verstößen gegen Artikel 16 Absatz 1 umgehend in Kenntnis.
Für den Austausch zollrisikorelevanter Informationen wird das Zollrisikomanagementsystem verwendet.
Die Zollbehörden tauschen ferner gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates ( 4 ) alle sachdienlichen Informationen über Verstöße gegen die vorliegende Verordnung aus und ersuchen erforderlichenfalls die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission um Amtshilfe.
Artikel 29
Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen
Ferner führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen durch, wenn sie im Besitz von Nachweisen oder anderen einschlägigen Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter oder der Kommission, in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung sind.
Die Kontrollen in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen umfassen
mit angemessener Häufigkeit durchgeführte Vor-Ort-Besuche in Niederlassungen sowie Überprüfungen von einschlägigen Unterlagen und Einrichtungen und
Kontrollen von Online-Plattformen gemäß diesem Absatz.
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) überprüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn eine in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallende Online-Plattform Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglicht, die fluorierte Treibhausgase oder diese Gase enthaltende Erzeugnisse und Einrichtungen anbieten, ob das Unternehmen, die angebotenen fluorierten Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission und die in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten jeweils zuständigen Behörden und arbeiten mit diesen zusammen, um die Einhaltung jener Verordnung sicherzustellen.
Die Kontrollen erfolgen ohne Vorwarnung an das Unternehmen, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen den zuständigen Behörden jede notwendige Unterstützung dabei leisten, die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
Artikel 30
Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die solche Verstöße melden
Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.
KAPITEL VIII
Sanktionen, Konsultationsforum, Ausschussverfahren und Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 31
Sanktionen
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und werden – gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der folgenden Aspekte – festgelegt:
die Art und Schwere des Verstoßes;
die von dem Verstoß betroffene menschliche Bevölkerung oder Umwelt, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen;
etwaige frühere Verstöße des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens gegen die vorliegende Verordnung;
die finanzielle Situation des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens.
Die Sanktionen umfassen:
verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen gemäß Absatz 4; die Mitgliedstaaten können darüber hinaus oder alternativ dazu jedoch auch strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind wie die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen;
die Einziehung oder Beschlagnahmung oder Rücknahme oder Entfernung vom Markt oder die Inbesitznahme rechtwidrig erlangter Waren durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
ein vorübergehendes Verbot der Verwendung, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder des Inverkehrbringens von fluorierten Treibhausgasen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, im Falle eines schweren oder wiederholten Verstoßes.
Im Falle einer rechtswidrigen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, entspricht der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Fünffachen des Marktwerts der betreffenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen; Werden die Verstöße innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wiederholt, so entspricht der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Achtfachen des Marktwerts der betreffenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen.
Die Kürzung beträgt 200 % der Menge, um die die Quote überschritten wurde. Ist die Menge der Kürzung höher als die Menge, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 als Quote für den Zuweisungszeitraum nach der Feststellung der Überschreitung zuzuweisen ist, wird für diesen Zuweisungszeitraum keine Quote zugewiesen, und die Quoten für die folgenden Zuweisungszeiträume werden ebenfalls so lange gekürzt, bis die volle Menge abgezogen wurde. Die Kürzungen werden im F-Gas-Portal erfasst.
Artikel 32
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 33
Konsultationsforum
Die Kommission richtet ein Konsultationsforum ein, das Beratung und Fachwissen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung bereitstellt. Die Kommission legt die Geschäftsordnung des Konsultationsforums fest, die veröffentlicht wird. Das Konsultationsforum bezieht gegebenenfalls die Europäische Arzneimittel-Agentur ein.
Artikel 34
Ausschussverfahren
KAPITEL IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 35
Überprüfung
In dem Bericht werden folgende Aspekte bewertet:
die Verfügbarkeit kostenwirksamer, technisch realisierbarer, energieeffizienter und zuverlässiger alternativer Möglichkeiten, fluorierte Treibhausgase in den in Anhang IV aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Bewertung noch nicht anwendbaren Verboten unterliegen, zu ersetzen, insbesondere in Erzeugnissen und Einrichtungen, für die ein uneingeschränktes Verbot fluorierter Treibhausgase gilt, wie etwa Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen;
internationale Entwicklungen, die für den Schifffahrtssektor von Bedeutung sind, sowie die mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs der Anforderungen in Bezug auf Emissionsbegrenzungen auf fluorierte Treibhausgase, die in Kühl- und Klimaanlagen von Schiffen enthalten sind;
die mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs des Ausfuhrverbots gemäß Artikel 22 Absatz 3 unter Berücksichtigung unter anderem der potenziell höheren weltweiten Verfügbarkeit von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit niedrigem GWP oder natürliche Alternativen enthalten, sowie Entwicklungen im Rahmen des Protokolls;
die mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs der in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Quotenregelung auf teilfluorierte Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 aufgeführten Zwecke, insbesondere von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die von einem Hersteller oder Einführer direkt an ein Unternehmen geliefert werden, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet;
die Gefahr einer übermäßigen Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt infolge der Verbote und der für diese geltenden Ausnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 9 insbesondere diejenigen mit Bezug auf elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von mehr als 145 kV oder einem Kurzschlussstrom von mehr als 50 kA.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, der Änderungen an Anhang IV enthalten kann.
Artikel 36
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
In Teil I Abschnitt E Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Ziffer angefügt:
Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.)“
Artikel 37
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 38
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 12 und Artikel 17 Absatz 5 gelten ab dem 1. Januar 2025.
Artikel 20 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 23 Absatz 5 gelten ab dem 3. März 2025 in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
FLUORIERTE TREIBHAUSGASE GEMÄẞ ARTIKEL 2 BUCHSTABE A ( 8 ) — TEILFLUORIERTE KOHLENWASSERSTOFFE, PERFLUORIERTE KOHLENWASSERSTOFFE UND ANDERE FLUORIERTE VERBINDUNGEN
|
Stoff |
GWP (1) |
GWP, bezogen auf 20 Jahre (2), nur zur Information |
||
|
Industrielle Bezeichnung |
Chemische Bezeichnung (gebräuchliche Bezeichnung) |
Chemische Formel |
||
|
Gruppe 1: Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) |
||||
|
HFKW-23 |
Trifluormethan (Fluoroform) |
CHF3 |
14 800 |
12 400 |
|
HFKW-32 |
Difluormethan |
CH2F2 |
675 |
2 690 |
|
HFKW-41 |
Fluormethan (Methylfluorid) |
CH3F |
92 |
485 |
|
HFKW-125 |
Pentafluorethan |
CHF2CF3 |
3 500 |
6 740 |
|
HFKW-134 |
1,1,2,2-Tetrafluorethan |
CHF2CHF2 |
1 100 |
3 900 |
|
HFKW-134a |
1,1,1,2-Tetrafluorethan |
CH2FCF3 |
1 430 |
4 140 |
|
HFKW-143 |
1,1,2-Trifluorethan |
CH2FCHF2 |
353 |
1 300 |
|
HFKW-143a |
1,1,1-Trifluorethan |
CH3CF3 |
4 470 |
7 840 |
|
HFKW-152 |
1,2-Difluorethan |
CH2FCH2F |
53 |
77,6 |
|
HFKW-152a |
1,1-Difluorethan |
CH3CHF2 |
124 |
591 |
|
HFKW-161 |
Fluorethan (Ethylfluorid) |
CH3CH2F |
12 |
17,4 |
|
HFKW-227ea |
1,1,1,2,3,3,3-Heptafluorpropan |
CF3CHFCF3 |
3 220 |
5 850 |
|
HFKW-236cb |
1,1,1,2,2,3-Hexafluorpropan |
CH2FCF2CF3 |
1 340 |
3 750 |
|
HFKW-236ea |
1,1,1,2,3,3-Hexafluorpropan |
CHF2CHFCF3 |
1 370 |
4 420 |
|
HFKW-236fa |
1,1,1,3,3,3-Hexafluorpropan |
CF3CH2CF3 |
9 810 |
7 450 |
|
HFKW-245ca |
1,1,2,2,3-Pentafluorpropan |
CH2FCF2CHF2 |
693 |
2 680 |
|
HFKW-245fa |
1,1,1,3,3-Pentafluorpropan |
CHF2CH2CF3 |
1 030 |
3 170 |
|
HFKW-365mfc |
1,1,1,3,3-Pentafluorbutan |
CF3CH2CF2CH3 |
794 |
2 920 |
|
HFKW-43-10mee |
1,1,1,2,2,3,4,5,5,5-Decafluorpentan |
CF3CHFCHFCF2CF3 |
1 640 |
3 960 |
|
(1)
Gestützt auf den Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), wenn nicht anders angegeben.
(2)
Gestützt auf den Sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), wenn nicht anders angegeben. |
||||
|
Stoff |
GWP 100 (1) |
GWP 20 (1) |
||
|
Industrielle Bezeichnung |
Chemische Bezeichnung (gebräuchliche Bezeichnung) |
Chemische Formel |
||
|
Gruppe 2: Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) |
||||
|
FKW-14 |
Tetrafluormethan (Perfluormethan Kohlenstofftetrafluorid) |
CF4 |
7 380 |
5 300 |
|
FKW-116 |
Hexafluorethan (Perfluorethan) |
C2F6 |
12 400 |
8 940 |
|
FKW-218 |
Octafluorpropan (Perfluorpropan) |
C3F8 |
9 290 |
6 770 |
|
FKW-3-1-10 (R-31-10) |
Decafluorbutan (Perfluorbutan) |
C4F10 |
10 000 |
7 300 |
|
FKW-4-1-12 (R-41-12) |
Dodecafluorpentan (Perfluorpentan) |
C5F12 |
9 220 |
6 680 |
|
FKW-5-1-14 (R-51-14) |
Tetradecafluorhexan (Perfluorhexan) |
CF3CF2CF2CF2CF2CF3 |
8 620 |
6 260 |
|
FKW-c-318 |
Octafluorcyclobutan (Perfluorcyclobutan) |
c-C4F8 |
10 200 |
7 400 |
|
FKW-9-1-18 (R-91-18) |
Perfluordecalin |
C10F18 |
7 480 |
5 480 |
|
FKW-4-1-14 (R-41-14) |
Perfluor-2-methylpentan |
CF3CFCF3CF2CF2CF3 (i-C6F14) |
7 370 (2) |
|
|
Gruppe 3: Andere (per)fluorierte Verbindungen und fluorierte Nitrile |
||||
|
|
Schwefelhexafluorid |
SF6 |
24 300 |
18 200 |
|
|
►C3 Heptafluorisobutyronitril (2,3,3,3-Tetrafluor-2-(trifluormethyl)-propannitril) ◄ |
Iso-C3F7CN |
2 750 |
4 580 |
|
(1)
Gestützt auf den Sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), wenn nicht anders angegeben.
(2)
Droste et al. (2019), „Trends and Emissions of Six Perfluorocarbons in the Northern and Southern Hemisphere“, Atmospheric Chemistry and Physics, https://acp.copernicus.org/preprints/acp-2019-873/acp-2019-873.pdf.
(*1)
Treibhauspotenzial noch nicht verfügbar. |
||||
ANHANG II
FLUORIERTE TREIBHAUSGASE GEMÄẞ ARTIKEL 2 BUCHSTABE A ( 9 ) — UNGESÄTTIGTE TEIL(CHLOR)FLUORIERTE KOHLENWASSERSTOFFE, ALS INHALATIONSNARKOTIKA VERWENDETE FLUORIERTE STOFFE UND ANDERE FLUORIERTE STOFFE
|
Stoff |
GWP (1) |
GWP, bezogen auf 20 Jahre (1), nur zur Information |
|
|
Gebräuchliche/industrielle Bezeichnung |
Chemische Formel |
||
|
Gruppe 1: Ungesättigte teil(chlor)fluorierte Kohlenwasserstoffe |
|||
|
HFCKW-1224yd |
CF3CF=CHCl |
0,06 (2) |
|
|
►C3 Trans- 1,2 -Difluorethen (HFKW-1132) und Isomere ◄ |
CHF=CHF |
>1 |
|
|
1,1-Difluorethen (HFKW-1132 a) |
CH2=CF2 |
0,052 |
0,189 |
|
1,1,1,2,3,4,5,5,5(oder1,1,1,3,4,4,5,5,5)-Nonafluor-4(oder2)-(trifluormethyl)pent-2-en |
CF3CF=CFCFCF3CF3 oder CF3CF3C=CFCF2CF3 |
1 (3) |
|
|
HFKW-1234yf |
CF3CF = CH2 |
0,501 |
1,81 |
|
HFKW-1234ze und Isomere |
CHF = CHCF3 |
1,37 |
4,94 |
|
HFKW-1336mzz(E) |
(E)-CF3CH = CHCF3 |
17,9 |
64,3 |
|
HFKW-1336mzz(Z) |
(Z)-CF3CH = CHCF3 |
2,08 |
7,48 |
|
HFCKW-1233zd und Isomere |
CF3CH = CHCl |
3,88 |
14 |
|
HFCKW-1233xf |
CF3CCl = CH2 |
1 (3) |
|
|
Gruppe 2: Als Inhalationsnarkotika verwendete fluorierte Stoffe |
|||
|
HFE-347mmz1 (Sevofluran) und Isomere |
(CF3)2CHOCH2F |
195 |
702 |
|
HCFE-235ca2 (Enfluran) und Isomere |
CHF2OCF2CHFCl |
654 |
2 320 |
|
HCFE-235da2 (Isofluran) und Isomere |
CHF2OCHClCF3 |
539 |
1 930 |
|
HFE-236ea2 (Desfluran) und Isomere |
CHF2OCHFCF3 |
2 590 |
7 020 |
|
Gruppe 3: Andere fluorierte Stoffe |
|||
|
Stickstofftrifluorid |
NF3 |
17 400 |
13 400 |
|
Sulfurylfluorid |
SO2F2 |
4 630 |
7 510 |
|
(1)
Gestützt auf den Sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), wenn nicht anders angegeben.
(2)
Tokuhashi, K., Uchimaru, T., Takizawa, K. & Kondo, S. (2018), „Rate Constants for the Reactions of OH Radical with the (E)/(Z) Isomers of CF3CF=CHCl and CHF2CF=CHCl“, The Journal of Physical Chemistry A 122:3120–3127.
(*1)
Treibhauspotenzial noch nicht verfügbar.
(3)
Standardwert, Treibhauspotenzial noch nicht verfügbar. |
|||
ANHANG III
FLUORIERTE TREIBHAUSGASE GEMÄẞ ARTIKEL 2 BUCHSTABE A ( 10 ) — FLUORIERTE ETHER, KETONE UND ALKOHOLE UND ANDERE FLUORIERTE VERBINDUNGEN
|
Stoff |
GWP (1) |
GWP, bezogen auf 20 Jahre (1), nur zur Information |
|
|
Gebräuchliche/industrielle Bezeichnung |
Chemische Formel |
||
|
Gruppe 1: Fluorierte Ether, Ketone und Alkohole |
|||
|
HFE-125 |
CHF2OCF3 |
14 300 |
13 500 |
|
HFE-134 (HG-00) |
CHF2OCHF2 |
6 630 |
12 700 |
|
HFE-143a |
CH3OCF3 |
616 |
2 170 |
|
HFE-245cb2 |
CH3OCF2CF3 |
747 |
2 630 |
|
HFE-245fa2 |
CHF2OCH2CF3 |
878 |
3 060 |
|
HFE-254cb2 |
CH3OCF2CHF2 |
328 |
1 180 |
|
HFE-347 mcc3 (HFE-7000) |
CH3OCF2CF2CF3 |
576 |
2 020 |
|
HFE-347pcf2 |
CHF2CF2OCH2CF3 |
980 |
3 370 |
|
HFE-356pcc3 |
CH3OCF2CF2CHF2 |
277 |
995 |
|
HFE-449s1 (HFE-7100) |
C4F9OCH3 |
460 |
1 620 |
|
HFE-569sf2 (HFE-7200) |
C4F9OC2H5 |
60,7 |
219 |
|
HFE-7300 |
(CF3)2CFCFOC2H5CF2CF2CF3 |
405 |
1 420 |
|
n-HFE-7100 |
CF3CF2CF2CF2OCH3 |
544 |
1 920 |
|
i-HFE-7100 |
(CF3)2CFCF2OCH3 |
437 |
1 540 |
|
i-HFE-7200 |
(CF3)2CFCF2OCH2CH3 |
34,3 |
124 |
|
HFE-43-10pcccl24 (Η-Galden 1040x) HG-11 |
CHF2OCF2OC2F4OCHF2 |
3 220 |
8 720 |
|
HFE-236cal2 (HG-10) |
CHF2OCF2OCHF2 |
6 060 |
11 700 |
|
HFE-338pccl3 (HG-01) |
CHF2OCF2CF2OCHF2 |
3 320 |
9 180 |
|
HFE-347mmyl |
(CF3)2CFOCH3 |
392 |
1 400 |
|
►C3 2,2,3,3,3-Pentafluorpropan-1-ol ◄ |
CF3CF2CH2OH |
34,3 |
123 |
|
1,1,1,3,3,3-Hexafluorpropan-2-ol |
(CF3)2CHOH |
206 |
742 |
|
HFE-227ea |
CF3CHFOCF3 |
7 520 |
9 800 |
|
HFE-236fa |
CF3CH2OCF3 |
1 100 |
3 670 |
|
HFE-245fal |
CHF2CH2OCF3 |
934 |
3 170 |
|
HFE 263mf |
CF3CH2OCH3 |
2,06 |
7,43 |
|
HFE-329 mcc2 |
CHF2CF2OCF2CF3 |
3 770 |
7 550 |
|
HFE-338 mcf2 |
CF3CH2OCF2CF3 |
1 040 |
3 460 |
|
HFE-338mmzl |
(CF3)2CHOCHF2 |
3 040 |
6 500 |
|
HFE-347 mcf2 |
CHF2CH2OCF2CF3 |
963 |
3 270 |
|
HFE-356 mec3 |
CH3OCF2CHFCF3 |
264 |
949 |
|
HFE-356mm1 |
(CF3)2CHOCH3 |
8,13 |
29,3 |
|
HFE-356pcf2 |
CHF2CH2OCF2CHF2 |
831 |
2 870 |
|
HFE-356pcf3 |
CHF2OCH2CF2CHF2 |
484 |
1 730 |
|
HFE 365 mcf3 |
CF3CF2CH2OCH3 |
1,6 |
5,77 |
|
HFE-374pc2 |
CHF2CF2OCH2CH3 |
12,5 |
45 |
|
2,2,3,3,4,4,5,5-Octafluorcyclopentan-1-ol |
- (CF2)4CH (OH)- |
13,6 |
49,1 |
|
►C3 1,1,1,3,4,4,4-Heptafluor-3-(trifluormethyl)butan-2-on ◄ |
CF3C(O)CF(CF3)2 |
0,29 (2) |
|
|
Perfluorpolymethyl-isopropylether (PFPMIE) |
CF3OCF(CF3)CF2OCF2OCF3 |
10 300 |
7 750 |
|
►C3 Perfluor(2-methyl-3-pentanon) (1,1,1,2,2,4,5,5,5-nonafluor-4-(trifluormethyl)pentan-3-on) ◄ |
CF3CF2C(O)CF(CF3)2 |
0,114 |
0,441 |
|
Gruppe 2: Andere fluorierte Verbindungen |
|||
|
Trifluormethylschwefelpentafluorid |
SF5CF3 |
18 500 |
13 900 |
|
Perfluorcyclopropan |
c-C3F6 |
9 200 (3) |
6 850 (3) |
|
Perfluortributylamin (PFTBA, FC43) |
C12F27N |
8 490 |
6 340 |
|
Perfluor-N-methylmorpholin |
C5F11NO |
8 800 (4) |
|
|
Perfluortripropylamin |
C9F21N |
9 030 |
6 750 |
|
(1)
Gestützt auf den Sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), wenn nicht anders angegeben.
(2)
Ren et al. (2019), „Atmospheric Fate and Impact of Perfluorinated Butanone and Pentanone“, Environ. Sci. Technol. 2019, 53, 15, 8862–8871.
(*1)
Noch nicht verfügbar.
(3)
WMO et al. (2018). Scientific Assessment of Ozone Depletion.
(4)
REACH-Registrierungsdossier, https://echa.europa.eu/registration-dossier/-/registered-dossier/10075/5/1. |
|||
ANHANG IV
VERBOTE DES INVERKEHRBRINGENS GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 1
|
Erzeugnisse und Einrichtungen |
Datum des Verbots |
|
|
(1) Leere, ganz oder teilweise gefüllte nicht wieder auffüllbare Behälter für in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder elektrischen Schaltanlagen oder als Lösungsmittel verwendet werden |
4. Juli 2007 |
|
|
|
|
|
|
ORTSFESTE KÜHLUNG |
||
|
(2) Haushaltskühl- und -gefriergeräte, |
a) die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten |
1. Januar 2015 |
|
b) die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist |
1. Januar 2026 |
|
|
(3) Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (in sich geschlossene Einrichtungen), |
a) die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten |
1. Januar 2020 |
|
b) die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten |
1. Januar 2022 |
|
|
c) die andere fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten |
1. Januar 2025 |
|
|
(4) In sich geschlossene Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. |
1. Januar 2025 |
|
|
(5) Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern und den unter den Nummern 4 und 6 genannten Einrichtungen, die Folgendes enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen: |
►C3
|
1. Januar 2020 |
|
b) fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2 500 oder mehr, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C bestimmt sind |
1. Januar 2025 |
|
|
c) fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist |
1. Januar 2030 |
|
|
(6) Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen |
1. Januar 2022 |
|
|
ORTSFESTE KÜHLER |
||
|
(7) Kühler, die Folgendes enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen: |
a) HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr, ausgenommen Einrichtungen, die zur Kühlung von Produkten auf Temperaturen unter – 50°C bestimmt sind |
1. Januar 2020 |
|
b) fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr bei Kühlern mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist |
1. Januar 2027 |
|
|
c) fluorierte Treibhausgase bei Kühlern mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist |
1. Januar 2032 |
|
|
►C2
|
1. Januar 2027 |
|
|
ORTSFESTE KLIMAANLAGEN UND ORTSFESTE WÄRMEPUMPEN |
||
|
(8) In sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, mit Ausnahme von Kühlern |
a) steckerfertige Raumklimageräte, die Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen können und die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten |
1. Januar 2020 |
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b) steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen andere in sich geschlossene Klimaanlagen und in sich geschlossene Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist; wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert 750 |
1. Januar 2027 |
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c) steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen, andere in sich geschlossene Klimaanlagen und in sich geschlossene Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist; wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage die Verwendung von Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert 750 |
1. Januar 2032 |
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d) Monoblock- und andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung über 12 kW, die 50 kW jedoch nicht überschreitet, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist; wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert 750 |
1. Januar 2027 |
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e) andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist. Wenn die Sicherheitsanforderungen die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert am Standort 750. |
1. Januar 2030 |
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(9) Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen (1) |
a) Mono-Splitsysteme, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, wobei die Menge der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgasen weniger als 3 kg beträgt |
1. Januar 2025 |
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b) Luft-Wasser-Splitsysteme mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist |
1. Januar 2027 |
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c) Luft-Luft-Splitsysteme mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsnormen am Standort erforderlich ist |
1. Januar 2029 |
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d) Splitsysteme mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist |
1. Januar 2035 |
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e) Splitsysteme mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist |
1. Januar 2029 |
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f) Splitsysteme mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist |
1. Januar 2033 |
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ANDERE ERZEUGNISSE UND EINRICHTUNGEN |
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(10) Nichtgeschlossene Direktverdampfungssysteme, die HFKW oder FKW als Kältemittel enthalten |
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4. Juli 2007 |
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(11) Brandschutzeinrichtungen, |
a) die FKW enthalten |
4. Juli 2007 |
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b) die HFKW-23 enthalten |
1. Januar 2016 |
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c) die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist |
1. Januar 2025 |
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(12) Fenster für Wohnhäuser, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten |
4. Juli 2007 |
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(13) Sonstige Fenster, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten |
4. Juli 2008 |
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(14) Fußbekleidung, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthält |
4. Juli 2006 |
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(15) Reifen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten |
4. Juli 2007 |
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(16) Einkomponentenschäume, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist |
4. Juli 2008 |
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(17) Schäume |
a) Extrudiertes Polystyrol (XPS), das HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthält, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist |
1. Januar 2020 |
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b) Schäume, bei denen es sich nicht um extrudiertes Polystyrol (XPS) handelt und die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist |
1. Januar 2023 |
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c) Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist |
1. Januar 2033 |
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(18) In Anhang XVII Ziffer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und Signalhörner, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten |
4. Juli 2009 |
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(19) Technische Aerosole, |
a) die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsstandards erforderlich ist oder sie für medizinische Anwendungen verwendet werden |
1. Januar 2018 |
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b) die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist oder sie für medizinische Zwecke eingesetzt werden |
1. Januar 2030 |
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(20) Körperpflegeprodukte (d. h. Festiger, Cremes, Schäume, Flüssigkeiten oder Sprays), die fluorierte Treibhausgase enthalten |
1. Januar 2025 |
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(21) Einrichtungen zur Hautkühlung, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn sie für medizinische Zwecke eingesetzt werden |
1. Januar 2025 |
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(1)
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ortsfeste Zweikanal-Wärmepumpen und -Klimaanlagen als Splitsysteme (Kategorie 9) und unterliegen als solche denselben Anforderungen. |
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Nummer 1 gilt für nicht wieder auffüllbare Behälter, d. h.
Behälter, die ohne entsprechende Anpassung nicht wieder aufgefüllt werden können, sowie
Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zur Wiederauffüllung getroffen wurden.
ANHANG V
PRODUKTIONSRECHTE FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON TEILFLUORIERTEN KOHLENWASSERSTOFFEN
Die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Produktionsrechte für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent, werden für die einzelnen Hersteller wie folgt berechnet:
für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 60 % des Jahresdurchschnitts ihrer jeweiligen Produktion im Zeitraum 2011-2013;
für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2033 30 % des Jahresdurchschnitts ihrer jeweiligen Produktion im Zeitraum 2011-2013;
für den Zeitraum vom 1. Januar 2034 bis zum 31. Dezember 2035 20 % des Jahresdurchschnitts ihrer jeweiligen Produktion im Zeitraum 2011-2013;
für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2036 15 % des Jahresdurchschnitts ihrer jeweiligen Produktion im Zeitraum 2011-2013.
ANHANG VI
METHODE ZUR BERECHNUNG DES GWP EINES GEMISCHS GEMÄẞ ARTIKEL 3 NUMMER 1
Sofern nicht anders angegeben, wird das Treibhauspotenzial eines Gemischs als massegemittelter Wert berechnet, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird, wobei hier auch Stoffe eingeschlossen werden, die keine fluorierten Treibhausgase sind.
Σ (Stoff X % x GWP) + (Stoff Y % x GWP) + … (Stoff N % x GWP), wobei der Prozentsatz den massemäßigen Anteil mit einer Massetoleranz von ± 1 % angibt.
Beispiel: Anwendung der Formel auf ein Gasgemisch aus 60 % Dimethylether, 10 % HFKW-152a und 30 % Isobutan:
Das GWP der folgenden nicht fluorierten Stoffe wird zur Berechnung des GWP von Gemischen verwendet. Bei sonstigen Stoffen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt werden, wird der Standardwert 0 angewandt. Für die Berechnung des GWP sind nur Emissionen verursachende Teile von Gemischen relevant, die ungefähr dieselbe Funktion erfüllen.
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Stoff |
GWP 100 (1) |
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Gebräuchliche Bezeichnung |
Industrielle Bezeichnung |
Chemische Formel |
|
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Methan |
|
CH4 |
27,9 |
|
Distickstoffoxid (Lachgas) |
|
N2O |
273 |
|
Dimethylether |
|
►C3 CH3OCH3 ◄ |
1 (2) |
|
Methylenchlorid |
|
CH2CI2 |
11,2 |
|
Methylchlorid |
|
►C3 CH3Cl ◄ |
5,54 |
|
Chloroform |
|
CHC13 |
20,6 |
|
Ethan |
R-170 |
CH3CH3 |
0,437 |
|
Propan |
R-290 |
CH3CH2CH3 |
0,02 |
|
Butan |
R-600 |
CH3CH2CH2CH3 |
0,006 |
|
Isobutan |
R-600a |
CH(CH3)2CH3 |
0 (3) |
|
Pentan |
R-601 |
CH3CH2CH2CH2CH3 |
0 (3) |
|
Isopentan |
R-601 a |
(CH3)2CHCH2CH3 |
0 (3) |
|
Ethoxyethan (Diethylether) |
R-610 |
CH3CH2OCH2CH3 |
4 (2) |
|
Methylformiat |
R-611 |
HCOOCH3 |
11 (4) |
|
Wasserstoff |
R-702 |
H2 |
6 (2) |
|
Ammoniak |
R-717 |
NH3 |
0 |
|
Ethylen |
R-1150 |
C2H4 |
4 (2) |
|
Propen |
R-1270 |
C3H6 |
0 (3) |
|
Cyclopentan |
|
C5H10 |
0 (3) |
|
(1)
Gestützt auf den Sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), wenn nicht anders angegeben.
(2)
Gestützt auf den Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC).
(3)
WMO et al. (2018), „Scientific Assessment of Ozone Depletion“. Darin wird der Wert mit <<1 angegeben.
(4)
WMO et al. (2018). Scientific Assessment of Ozone Depletion. |
|||
ANHANG VII
HÖCHSTMENGEN UND BERECHNUNG DER REFERENZWERTE UND QUOTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON TEILFLUORIERTEN KOHLENWASSERSTOFFEN GEMÄẞ ARTIKEL 17
(1) Die Höchstmenge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in einem gegebenen Jahr in der Union in Verkehr gebracht werden darf, beträgt:
|
Jahre |
Höchstmenge in Tonnen CO2-Äquivalent |
|
2025 – 2026 |
42 874 410 |
|
2027 – 2029 |
21 665 691 |
|
2030 – 2032 |
9 132 097 |
|
2033 – 2035 |
8 445 713 |
|
2036 – 2038 |
6 782 265 |
|
2039 – 2041 |
6 136 732 |
|
2042 – 2044 |
5 491 199 |
|
2045 – 2047 |
4 845 666 |
|
2048 – 2049 |
4 200 133 |
|
ab 2050 |
0 |
(2) Der für die Höchstmenge geltende Basiswert des Jahres 2015 wird auf 176 700 479 Tonnen CO2-Äquivalent festgelegt.
(3) Die in den Artikeln 16 und 17 genannten Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen werden berechnet als kumulierte Mengen aller Arten von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, ausgedrückt in Tonne(n) CO2-Äquivalent und gerundet auf die nächstliegende Tonne.
(4) Für jeden Hersteller und Einführer werden gemäß Artikel 17 Absatz 1 auf folgende Weise berechnete Referenzwerte festgelegt:
ein Referenzwert für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der von ihm ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 26 der vorliegenden Verordnung für die verfügbaren Jahre berichtet wurden, unter Berücksichtigung von Quotenübertragungen, ohne die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die Verwendungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung im selben Zeitraum, auf der Grundlage der verfügbaren Daten;
zusätzlich für Hersteller und Einführer, die das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffe für die Verwendung gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung gemeldet haben, ein Referenzwert auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Mengen dieser teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, die für diese Verwendung ab dem 1. Januar 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 26 der vorliegenden Verordnung für die verfügbaren Jahre berichtet wurden, auf der Grundlage der verfügbaren Daten.
ANHANG VIII
ZUWEISUNGSMECHANISMUS GEMÄẞ ARTIKEL 17
(1) Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, für die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Referenzwerte bestimmt wurden.
Jedem Unternehmen, für das Referenzwerte bestimmt wurden, wird eine Quote gewährt, die wie folgt berechnet wird:
eine Quote, die 89 % des Referenzwertes gemäß Anhang VII Nummer 4 Ziffer a entspricht, multipliziert mit der Höchstmenge des Jahres, für das die Quote zugewiesen wird, geteilt durch den Basiswert von 176 700 479 Tonnen CO2-Äquivalent ( 11 ), sowie,
soweit relevant, eine Quote, die dem in Anhang VII Nummer 4 Ziffer b genannten Referenzwert entspricht. Ab 2027 ergibt sich diese Quote durch Multiplikation des Referenzwertes mit dem Faktor 0,85. Ab 2030 entspricht die Quote dem Referenzwert, multipliziert mit der Höchstmenge des Jahres, für das die Quote zugewiesen wird, geteilt durch die Höchstmenge für das Jahr 2025.
Wird die Höchstmenge nach Zuweisung der Gesamtmenge der Quoten gemäß Unterabsatz 2 überschritten, werden alle Quoten proportional gekürzt.
(2) Festlegung der Quote, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 übermittelt haben.
Die Gesamtsumme der gemäß Nummer 1 zugewiesenen Quoten wird von der in Anhang VII festgelegten Höchstmenge für das betreffende Jahr abgezogen, um die Reservemenge festzulegen, die Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 übermittelt haben.
Jedes Unternehmen erhält eine Zuweisung, die einem proportionalen Anteil der Reserve entspricht.
Der proportionale Anteil wird durch Division der Zahl 100 durch die Anzahl der Unternehmen, die eine Anmeldung übermittelt haben, berechnet.
(3) Bei den vorstehenden Berechnungen werden gemäß Artikel 31 festgesetzte Sanktionen berücksichtigt.
ANHANG IX
GEMÄẞ ARTIKEL 26 ZU MELDENDE ANGABEN
(1) Jeder Hersteller gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldet
die Gesamtmenge jedes in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffes, die er in der Union hergestellt hat, einschließlich der als Nebenprodukte erzeugten Mengen, wobei zwischen abgeschiedenen und nicht abgeschiedenen Mengen zu unterscheiden ist und anzugeben ist, welche Mengen der Produktion oder der als Nebenprodukte erzeugten Mengen, die nicht abgeschieden wurden, zerstört wurden, oder, wenn sie abgeschieden wurden, welche Menge vor dem Inverkehrbringen entweder in den Anlagen des Herstellers zerstört wurden oder an andere Unternehmen zur Zerstörung übergeben wurden, sowie welches Unternehmen die Zerstörung durchgeführt hat;
die Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden;
die Mengen jedes in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffes, die er in der Union in Verkehr gebracht hat, wobei Folgendes getrennt anzugeben ist:
die für die Verwendung als Ausgangsstoff in Verkehr gebrachten Mengen, einschließlich (nur bei HFKW-23) der Angabe, ob zuvor eine Abscheidung erfolgt ist oder nicht;
die Direktausfuhren;
die Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe;
die Verwendung in Militärausrüstung;
die Verwendung zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie;
die für vom Protokoll ausgenommene Verwendungen in der Union hergestellten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe;
alle Bestände, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte, mit der Angabe, ob sie bereits in Verkehr gebracht wurden.
(2) Jeder Einführer gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldet
die Gesamtmenge jedes in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffes, die er in die Union eingeführt hat, unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden, wobei Folgendes getrennt anzugeben ist:
vom meldenden Unternehmen eingeführte, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführte und wiederausgeführte Mengen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind;
für die Zerstörung bestimmte Mengen mit Angabe des Unternehmens, das die Zerstörung durchführt;
die Verwendung als Ausgangsstoff, mit gesonderter Angabe der Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die für die Verwendung als Ausgangsstoff eingeführt wurde sowie mit Angabe des Unternehmens, das sie als Ausgangsstoffe nutzt;
die Direktausfuhren mit Angabe des ausführenden Unternehmens;
die Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe mit Angabe des Herstellers;
die Verwendung in Militärausrüstung mit Angabe des Unternehmens, das die Menge für diese Verwendung erhält;
die Verwendung zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie mit der Angabe des Halbleiterherstellers, der die Stoffe erhält;
die in Polyol-Vorgemischen enthaltenen Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe;
die Mengen rückgewonnener, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe;
die für vom Protokoll ausgenommene Verwendungen eingeführten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe;
die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe sind für jedes Herkunftsland gesondert anzugeben;
alle Bestände, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte, mit der Angabe, ob sie bereits in Verkehr gebracht wurden oder nicht.
(3) Jeder Ausführer gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldet die Mengen jedes in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffes, die er aus der Union ausgeführt hat, einschließlich der in Polyol-Vorgemischen enthaltenen Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit der Angabe, ob sie aus eigener Herstellung stammen oder eingeführt wurden oder ob sie von anderen Unternehmen innerhalb der Union erworben wurden.
(4) Jedes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 2 meldet
die Mengen jedes in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffes, die zerstört wurden, einschließlich – in gesonderter Form – der in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen dieser Stoffe;
alle zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums vorgehaltenen Bestände jedes in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffes, die dazu bestimmt sind, zerstört zu werden, einschließlich – in gesonderter Form – der in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen dieser Stoffe;
die zur Zerstörung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffe verwendete Technologie.
(5) Jedes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 3 meldet die Mengen jedes in Anhang I aufgeführten Stoffes, die als Ausgangsstoff verwendet wurden.
(6) Jedes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 4 meldet
die Kategorien der Erzeugnisse oder Einrichtungen, die in den Anhängen I, II und III aufgeführte Stoffe enthalten;
die Stückzahl bei Erzeugnissen und Einrichtungen bzw. die Masse bei nicht zählbaren Erzeugnissen wie Schäumen;
alle Mengen jedes in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffes, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind;
die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die in den zollrechtlich freien Verkehr überführten eingeführten Einrichtungen befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkungen für das Inverkehrbringen in der Union fielen. In diesem Fall sind in dem Bericht auch das ausführende Unternehmen und das Jahr der Ausfuhr sowie das Unternehmen, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals in der Union in Verkehr gebracht hat, und das Jahr des Inverkehrbringens anzugeben.
(7) Jedes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 5 meldet die Mengen jedes Stoffes, die es von Herstellern und Einführern zur Zerstörung, für Verwendungen als Ausgangsstoff, für Direktausfuhren, zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe, zur Verwendung in Militärausrüstung und zur Verwendung zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie erhalten hat.
Hersteller von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe melden die Art der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe und die verwendeten Mengen.
(8) Jedes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 6 meldet
die Mengen jedes in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffes, die es aufgearbeitet hat;
alle zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums vorgehaltenen Bestände jedes in den Anhängen I, II und III aufgeführten Stoffes, die dazu bestimmt sind, aufgearbeitet zu werden.
ANHANG X
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 2 Buchstabe a |
|
Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummer 4 |
|
Artikel 2 Nummern 3 und 4 |
- |
|
Artikel 2 Nummer 5 |
Artikel 3 Nummer 2 |
|
Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 3 Nummer 1 |
|
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 3 Nummer 3 |
|
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 3 Nummer 5 |
|
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 3 Nummer 36 |
|
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 3 Nummer 6 |
|
Artikel 2 Nummer 11 |
Artikel 3 Nummer 9 |
|
Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 3 Nummer 10 |
|
Artikel 2 Nummer 13 |
Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Anhang IV Nummer 1 |
|
Artikel 2 Nummer 14 |
Artikel 3 Nummer 11 |
|
Artikel 2 Nummer 15 |
Artikel 3 Nummer 12 |
|
Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 3 Nummer 13 |
|
Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 3 Nummer 14 |
|
Artikel 2 Nummer 18 |
Artikel 3 Nummer 15 |
|
Artikel 2 Nummer 19 |
Artikel 3 Nummer 16 |
|
Artikel 2 Nummer 20 |
Artikel 3 Nummer 17 |
|
Artikel 2 Nummer 21 |
Artikel 3 Nummer 18 |
|
Artikel 2 Nummer 22 |
Artikel 3 Nummer 19 |
|
Artikel 2 Nummer 23 |
Artikel 3 Nummer 20 |
|
Artikel 2 Nummer 24 |
Artikel 3 Nummer 21 |
|
Artikel 2 Nummer 25 |
Artikel 3 Nummer 22 |
|
Artikel 2 Nummer 26 |
Artikel 3 Nummer 23 |
|
Artikel 2 Nummer 27 |
Artikel 3 Nummer 24 |
|
Artikel 2 Nummer 28 |
- |
|
Artikel 2 Nummer 29 |
Artikel 3 Nummer 26 |
|
Artikel 2 Nummer 30 |
Artikel 3 Nummer 27 |
|
Artikel 2 Nummer 31 |
Artikel 3 Nummer 28 |
|
Artikel 2 Nummer 32 |
Artikel 3 Nummer 29 |
|
Artikel 2 Nummer 33 |
Artikel 3 Nummer 30 |
|
Artikel 2 Nummer 34 |
Artikel 3 Nummer 31 |
|
Artikel 2 Nummer 35 |
Artikel 3 Nummer 32 |
|
Artikel 2 Nummer 36 |
Artikel 3 Nummer 33 |
|
Artikel 2 Nummer 37 |
Artikel 3 Nummer 34 |
|
Artikel 2 Nummer 38 |
Artikel 3 Nummer 35 |
|
Artikel 2 Nummer 39 |
- |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 5 |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 7 |
|
Artikel 4 |
Artikel 5 |
|
Artikel 5 |
Artikel 6 |
|
Artikel 6 |
Artikel 7 |
|
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 4 |
|
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 6 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 7 |
|
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 10 |
|
Artikel 9 |
Artikel 9 |
|
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 5 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 7 |
|
Artikel 10 Absatz 5 |
- |
|
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 |
|
Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 10 Absatz 9 |
|
Artikel 10 Absatz 8 |
- |
|
Artikel 10 Absatz 9 |
- |
|
Artikel 10 Absatz 10 |
Artikel 10 Absatz 10 |
|
Artikel 10 Absatz 11 |
Artikel 10 Absatz 12 |
|
Artikel 10 Absatz 12 |
Artikel 10 Absatz 8 |
|
Artikel 10 Absatz 13 |
Artikel 10 Absatz 11 |
|
Artikel 10 Absatz 14 |
Artikel 10 Absatz 13 |
|
Artikel 10 Absatz 15 |
Artikel 10 Absatz 14 |
|
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 5 |
|
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 6 |
|
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 7 |
|
Artikel 11 Absatz 6 |
- |
|
Artikel 12 Absätze 1 bis 12 |
Artikel 12 Absätze 1 bis 13 |
|
Artikel 12 Absatz 13 |
Artikel 12 Absatz 16 |
|
Artikel 12 Absatz 14 |
Artikel 12 Absatz 17 |
|
Artikel 12 Absatz 15 |
Artikel 12 Absatz 18 |
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Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 |
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Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
- |
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Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
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Artikel 13 Absatz 3 |
- |
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Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
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Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
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Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 19 Absatz 3 |
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Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
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Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
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Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 19 Absatz 4 |
|
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
- |
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Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
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Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 |
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Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 6 |
|
Artikel 15 Absatz 4 |
Artikel 16 Absatz 4 |
|
Artikel 16 Absatz 1 |
- |
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Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 3 |
|
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 1 |
|
Artikel 16 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 3 |
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Artikel 16 Absatz 5 |
Artikel 17 Absatz 4 |
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Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
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Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 20 Absatz 4 |
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Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
- |
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Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 6 |
|
Artikel 17 Absatz 3 |
- |
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Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 7 |
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Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
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Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 21 Absatz 2 |
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Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
- |
|
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 21 Absatz 3 |
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Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
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Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 2 |
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Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 26 Absatz 3 |
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Artikel 19 Absatz 4 |
Artikel 26 Absatz 4 |
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Artikel 19 Absatz 5 |
Artikel 26 Absatz 7 |
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Artikel 19 Absatz 6 |
Artikel 26 Absatz 8 |
|
Artikel 19 Absatz 7 |
Artikel 26 Absatz 9 Unterabsatz 2 |
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Artikel 19 Absatz 8 |
Artikel 20 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
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Artikel 20 |
Artikel 27 |
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Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 35 Absatz 1 |
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Artikel 21 Absätze 2 bis 6 |
- |
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Artikel 22 |
Artikel 32 |
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Artikel 23 |
Artikel 33 |
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Artikel 24 |
Artikel 34 |
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Artikel 25 |
Artikel 31 |
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Artikel 26 |
Artikel 37 |
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Artikel 27 |
Artikel 38 |
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Anhang I |
Anhang I |
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Anhang II |
Anhang III |
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Anhang III |
Anhang IV |
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Anhang IV |
Anhang VI |
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Anhang V |
Anhang VII |
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Anhang VI |
Anhang VIII |
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Anhang VII |
Anhang IX |
( 1 ) Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).
( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
( 6 ) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).
( 8 ) Gemäß Artikel 2 Buchstabe a gelten Gemische, die die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe enthalten, als unter diese Verordnung fallende fluorierte Treibhausgase.
( 9 ) Gemäß Artikel 2 Buchstabe a gelten Gemische, die die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe enthalten, als unter diese Verordnung fallende fluorierte Treibhausgase.
( 10 ) Gemäß Artikel 2 Buchstabe a gelten Gemische, die die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe enthalten, als unter diese Verordnung fallende fluorierte Treibhausgase.
( 11 ) Dabei handelt es sich um die für 2015 (Beginn des Ausstiegs) ermittelte Höchstmenge unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union.