Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 32024R2461
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2461 of 17 September 2024 amending Implementing Regulation (EU) 2023/1618 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of tungsten carbide, fused tungsten carbide and tungsten carbide simply mixed with metallic powder originating in the People’s Republic of China, and subjecting imports of non-agglomerated tungsten carbides mixed together or with metallic binders originating in the People’s Republic of China to surveillance
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2461 der Kommission vom 17. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Überwachung der Einfuhren von nicht gesinterten Wolframcarbiden, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt, mit Ursprung in der Volksrepublik China
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2461 der Kommission vom 17. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Überwachung der Einfuhren von nicht gesinterten Wolframcarbiden, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt, mit Ursprung in der Volksrepublik China
C/2024/6452
ABl. L, 2024/2461, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2461/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/2461 |
18.9.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2461 DER KOMMISSION
vom 17. September 2024
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Überwachung der Einfuhren von nicht gesinterten Wolframcarbiden, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt, mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (2) (im Folgenden „Zollkodex der Union“), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. FRÜHERE UNTERSUCHUNG UND GELTENDE MAẞNAHMEN
|
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 des Rates (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Mit dem Beschluss 90/480/EWG der Kommission (4) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Verpflichtungsangebote zweier bedeutender Ausführer für die von den Maßnahmen betroffene Ware an. |
|
(2) |
Nach der Rücknahme der Verpflichtungsangebote durch die beiden betroffenen chinesischen Ausführer änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 610/95 des Rates (5) die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90, sodass der endgültige Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auch auf die von ihnen getätigten Ausfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid in die Union anwendbar wurde. |
|
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates (6) verlängerte der Rat die ursprünglichen Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre. |
|
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 des Rates (7) verlängerte der Rat die ursprünglichen Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre. |
|
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 des Rates (8) änderte der Rat Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004. |
|
(6) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 des Rates (9) verlängerte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (10) die Maßnahmen um weitere fünf Jahre. |
|
(7) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission (11) verlängerte die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Maßnahmen um weitere fünf Jahre. |
|
(8) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 der Kommission (12) verlängerte die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware“) um weitere fünf Jahre (im Folgenden „jüngste Auslaufüberprüfung“). |
2. BETROFFENE WARE
|
(9) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um ein Zwischenprodukt, das zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sinterkarbid und Verschleißteilen), abriebfesten Beschichtungen, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet wird. |
|
(10) |
Die betroffene Ware wird derzeit unter zwei Warencodes eingereiht: KN-Code 2849 90 30 und TARIC-Code 3824 30 00 10. Während der KN-Code 2849 90 30 Wolframcarbid und Mischwolframcarbid umfasst, umfasst der TARIC-Code 3824 30 00 10 Wolframcarbid, das mit metallischem Pulver vermischt ist. Dieser TARIC-Code ist, zusammen mit dem Rest-TARIC-Code (3824 30 00 90), Teil des KN-Codes 3824 30 00 für nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt. Der Rest-TARIC-Code fällt nicht unter die geltenden Antidumpingmaßnahmen. |
|
(11) |
Der Rest-TARIC-Code 3824 30 00 90 wurde für alle Waren eingeführt, die unter dem KN-Code 3824 30 00 eingereiht werden, aber nicht unter die Warendefinition der Maßnahmen fallen. |
3. LETZTES VERFAHREN DER AUSLAUFÜBERPRÜFUNG
|
(12) |
Im Rahmen der jüngsten Auslaufüberprüfung beanstandeten die Antragsteller (13), die zum Wirtschaftszweig der Union für die gleichartige Ware gehören, es sei nicht möglich, zwischen den unter dem Rest-TARIC-Code eingereihten Waren zu unterscheiden. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen unter den Restcode fallenden Wolframcarbidprodukten sei aus Gründen sowohl der Überwachung als auch der Durchsetzung wichtig. |
|
(13) |
Bei der jüngsten Auslaufüberprüfung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die aus der derzeitigen TARIC-Codestruktur abrufbaren Daten nicht präzise genug waren, um die Einfuhrströme aus der VR China unter dem Rest-TARIC-Code 3824 30 00 90 zu überwachen und alle unter demselben TARIC-Code eingeführten Waren, insbesondere pressfertiges Pulver (ready-to-press powder, im Folgenden „RTP“) aus Wolframcarbid, zu unterscheiden. Daher ersuchte die Kommission die Parteien um Stellungnahme zu dem Vorschlag, einen neuen TARIC-Code für RTP einzuführen, damit die Waren genauer identifiziert werden können. |
|
(14) |
Nach Eingang mehrerer Stellungnahmen interessierter Parteien teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie beschlossen hatte, die vorgeschlagenen Änderungen nicht im Rahmen der jüngsten Auslaufüberprüfung umzusetzen. Aufgrund der Komplexität und des technischen Charakters der Angelegenheit war eine weitere Analyse erforderlich, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einer Auslaufüberprüfung durchgeführt werden konnte. |
|
(15) |
Alle Stellungnahmen zur geplanten neuen TARIC-Struktur, die während der Auslaufüberprüfung eingingen, wurden berücksichtigt. Nach Abschluss der Verfahrensakte der jüngsten Auslaufüberprüfung reichten die Antragsteller am 6. September 2023 weitere zusätzliche Stellungnahmen ein. Diese Stellungnahmen werden im Folgenden ebenfalls berücksichtigt. |
4. LAUFENDES VERFAHREN
4.1. Einleitung des Verfahrens
|
(16) |
Am 23. November 2023 teilte die Kommission allen interessierten Parteien in der jüngsten Auslaufüberprüfung mit, dass sie beschlossen hatte, weiter zu untersuchen, ob eine Änderung der TARIC-Codestruktur erforderlich ist. Die Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass eine neue Akte mit allen Unterlagen und Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen zur Einsichtnahme zur Verfügung stand. Damit sich neue interessierte Parteien, die nicht an der jüngsten Auslaufüberprüfung beteiligt waren, im laufenden Verfahren registrieren konnten, wurde das Verfahren auch auf der TRON.tdi-Plattform (14) und auf der Website der Kommission (15) zugänglich gemacht, wo es auch unter den laufenden Fällen (16) und auf der Website mit allen Fällen im Zusammenhang mit der betroffenen Ware (17) aufgeführt war. |
4.2. Stellungnahmen interessierter Parteien
|
(17) |
Die Kommission erinnerte daran, dass die Antragsteller in der jüngsten Auslaufüberprüfung und zwei Verwender — Betek GmbH & Co. KG (im Folgenden „Betek“) und Element Six GmbH (im Folgenden „Element Six“) — während dieser Überprüfung ausführlich Stellung genommen hatten. Alle sprachen sich für die Änderung der TARIC-Struktur aus, waren jedoch mit dem konkreten Wortlaut der neuen Codes nicht einverstanden. |
|
(18) |
Insbesondere unterstrichen die Antragsteller und Element Six die Bedeutung des organischen Bindemittels bei der Definition von RTP. |
|
(19) |
Die Antragsteller betonten auch, dass RTP unter Verweis auf seine sphärische Form definiert werden müsse. Betek brachte dagegen vor, durch die Anforderung, dass RTP sphärisch geformt sein müsse, würden aus dem neuen TARIC-Code jene bisher unter dem Rest-TARIC-Code eingereihten Arten von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid ausgeschlossen, die die Anforderungen der Fußnote 117 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 (18) (im Folgenden „Fußnote“) erfüllten. Folglich bestünde die Gefahr, dass solche Arten von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid unter dem Maßnahmen unterliegenden TARIC-Code 3824 30 00 10 eingereiht würden. Da die Änderung der TARIC-Codestruktur dazu dienen sollte, RTP von anderen unter demselben TARIC-Code eingeführten Waren zu unterscheiden, behielt die Kommission den Verweis auf die sphärische Form des RTP bei, damit dieses genau definiert war. |
|
(20) |
Betek argumentierte ferner, dass die Kommission durch die Streichung der Fußnote und die Einführung eines neuen TARIC-Codes nur für RTP eine im Rahmen einer Auslaufüberprüfung ungerechtfertigte Ausweitung der Warendefinition vornehmen würde. Nach Ansicht von Betek würden die mit metallischem Pulver vermischten Arten von Wolframcarbid, die die Anforderungen der Fußnote erfüllten und daher aufgrund der Fußnote von den Maßnahmen ausgeschlossen seien, unter dem TARIC-Code 3824 30 00 10 eingereiht, der Maßnahmen unterliege. Betek schlug daher vor, einen neuen, weitgehend dem Wortlaut der Fußnote entsprechenden TARIC-Code anstatt eines neuen TARIC-Codes nur für RTP einzuführen. |
|
(21) |
Nähme die Kommission Beteks Vorschlag an, wäre, den Antragstellern zufolge, erstens eine Umgehung der Maßnahmen mithilfe der mit metallischem Pulver vermischten Arten von Wolframcarbid, die die Anforderungen der Fußnote für einen Ausschluss aus der Warendefinition erfüllen, möglich. Zweitens lasse der von Betek vorgeschlagene Wortlaut die Möglichkeit offen, die Maßnahmen nicht nur durch bestimmte mit metallischem Pulver vermischte Arten von Wolframcarbid, sondern auch durch mit anderen Carbiden vermischtes Wolframcarbid zu umgehen. Folglich sprachen sich die Antragsteller für einen zusätzlichen, gesonderten TARIC-Code aus, der „mit anderen Carbiden und/oder Nitriden vermischtes Wolframcarbid, auch metallisches Pulver enthaltend“ umfassen sollte. |
|
(22) |
Die Antragsteller und Betek waren auch beim Verweis auf das organische Bindemittel in der Definition von RTP, der den Antragstellern zufolge notwendig ist, unterschiedlicher Auffassung. Betek wies gleichwohl darauf hin, dass das Erfordernis eines organischen Bindemittels auch bedeuten würde, dass die — gegenwärtig von den Maßnahmen ausgenommenen — mit metallischem Pulver vermischten Arten von Wolframcarbid (andere Arten von Wolframcarbid, bei denen es sich nicht um RTP handelt), unter dem TARIC-Code 3824 30 00 10 eingereiht würden, für den Maßnahmen gelten. |
|
(23) |
Nach der Einleitung dieses Verfahrens übermittelten Betek und die Antragsteller zusätzliche Stellungnahmen. |
|
(24) |
Betek brachte vor, es führe bestimmte Arten von nicht gesinterten Wolframcarbiden, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt, unter dem TARIC-Code 3824 30 00 90 ein. Diese Einreihung sei durch eine gültige verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) des Hauptzollamts in Hannover nach Prüfung einer Stichprobe der Ware bestätigt worden. Die von Betek eingeführte Ware unterlag somit nicht den Antidumpingmaßnahmen. |
|
(25) |
Darüber hinaus wiederholte Betek in Bezug auf die von den Antragstellern in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2023 vorgeschlagene TARIC-Codestruktur seine früheren Stellungnahmen, wonach die Schaffung eines neuen TARIC-Codes nur für RTP und die Streichung der Fußnote zu einer ungerechtfertigten Ausweitung der Warendefinition führen würde. |
|
(26) |
Betek äußerte auch einige verfahrenstechnische Bedenken gegen das laufende Verfahren. Betek brachte insbesondere vor, dass das laufende Verfahren nicht dazu dienen könne, die Frist der letzten Auslaufüberprüfung zu umgehen, die weder erneut in Gang gesetzt noch fortgesetzt werden könne. Ferner habe die Kommission im laufenden Verfahren keine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sodass neue interessierte Parteien, die nicht an der letzten Auslaufüberprüfung teilgenommen hätten, möglicherweise nicht am laufenden Verfahren teilnehmen könnten und keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätten. Schließlich brachte Betek vor, es stehe der Kommission zwar frei, neue TARIC-Codes einzuführen, es gebe jedoch keine anwendbare Rechtsgrundlage, die es der Kommission gestatte, die Angelegenheit weiter zu untersuchen, denn Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex der Union erlaubten keine Einführung von Überwachungsmaßnahmen gegenüber den von Antidumpingmaßnahmen ausgenommenen Waren, da wegen der fehlenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union keine Überprüfung oder Untersuchung eingeleitet worden sei. Antidumpingmaßnahmen könnten nur gegenüber Waren eingeführt werden, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung gewesen seien. Betek behauptete ferner, dass ein Verfahren sui generis unvereinbar mit Artikel 57 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (19) sei, weil dadurch wesentliche Verfahrensvorschriften wie Fristen und Veröffentlichungspflichten umgangen würden. |
|
(27) |
Die Antragsteller brachten vor, dass die mit metallischem Pulver vermischten Arten von Wolframcarbid, die die Anforderungen der Fußnote erfüllten, nie aus dem Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen worden seien. Die Einführer dieser Ware hätten daher keinen rechtlichen Anspruch darauf, sie zollfrei einzuführen. Aus diesem Grund argumentierten die Antragsteller, dass die Streichung der Fußnote und die Schaffung des neuen TARIC-Codes nur für RTP keine Änderung der Warendefinition zur Folge hätten. |
4.3. Bewertung und Schlussfolgerungen der Kommission
|
(28) |
Die Kommission prüfte die Vorbringen zur Form und Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens. Anschließend berücksichtigte sie alle Informationen und Stellungnahmen, um den endgültigen Wortlaut der neu geschaffenen TARIC-Struktur zu erstellen. |
|
(29) |
Die Kommission betont erstens, dass das laufende Verfahren nicht darauf abzielt, die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware zu ändern. Die neue TARIC-Struktur soll eine präzisere Datenerhebung ermöglichen, ohne den Erfassungsbereich der geltenden Maßnahmen zu ändern. Tatsächlich trennte die Kommission die Schaffung der neuen TARIC-Struktur von der jüngsten Auslaufüberprüfung ab, da sie mehr Zeit benötigte, um sicherzustellen, dass die neuen TARIC-Codes keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Maßnahmen haben. |
|
(30) |
Zweitens handelt es sich beim laufenden Verfahren entgegen dem Vorbringen von Betek nicht um eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme der jüngsten Auslaufüberprüfung. Das laufende Verfahren dient dazu, festzustellen, ob die Schaffung der neuen TARIC-Codestruktur gerechtfertigt ist und ob eine Überwachung auf der Grundlage von Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex der Union angemessen ist. Diese Bestimmung erlaubt es der Kommission nicht nur, TARIC-Codes zu erstellen oder umzustrukturieren, um die Einfuhren genauer zu überwachen — ein von Betek eingeräumtes Vorrecht der Kommission —, sondern auch, die betreffenden Codes der Überwachung zu unterziehen. Darüber hinaus ermächtigt Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung die Kommission, die Form und die Modalitäten festzulegen, in der bzw. nach denen die Zollbehörden die Zölle erheben. |
|
(31) |
Drittens besteht keine rechtliche Verpflichtung, interessierte Parteien in einem Handelsschutzverfahren über die Schaffung von TARIC-Codes zu konsultieren, die in diesem Fall nicht einmal unter Maßnahmen fallen und die eingeführt werden, um die Einfuhrströme aus der VR China unter dem Rest-TARIC-Code 3824 30 00 90 genauer zu überwachen. Gleichwohl beschloss die Kommission, die interessierten Parteien der jüngsten Auslaufüberprüfung weiter einzubeziehen und neuen interessierten Parteien weiter eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen, da die Frage im Rahmen eines Handelsschutzverfahren aufgeworfen wurde, in das interessierte Parteien einbezogen waren und zu dem sie Stellungnahmen beisteuerten. |
|
(32) |
Was schließlich die behauptete Unvereinbarkeit mit Artikel 57 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betrifft, so stellte die Kommission fest, dass es in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union keinen Artikel 57 gibt. Sollte Betek Artikel 41 über das Recht auf eine gute Verwaltung oder Artikel 47 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf meinen, wäre das Argument gegenstandslos, da keine interessierte Partei durch die Überwachung beeinträchtigt wird. Es handelt sich um ein Instrument, mit dem die Zollbehörden die Einfuhrströme aus der VR China unter dem Rest-TARIC-Code 3824 30 00 90 genauer überwachen können. |
|
(33) |
Die Kommission wies daher alle Vorbringen zur Rechtmäßigkeit und Stichhaltigkeit dieses Verfahrens zurück. |
|
(34) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und aller eingegangenen Stellungnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Daten, die aus der derzeitigen TARIC-Codestruktur abgerufen werden können, nicht präzise genug waren, um die Einfuhrströme aus der VR China unter dem Rest-TARIC-Code 3824 30 00 90 zu überwachen und RTP von anderen unter demselben Code eingeführten Waren zu unterscheiden. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Streichung der Fußnote in der Warendefinition und die Schaffung eines neuen TARIC-Codes nur für RTP die Warendefinition der Maßnahmen ändern würden, da andere Gemische als RTP, die derzeit durch die Fußnote aus der Warendefinition ausgenommen sind, ohne die Fußnote in die Warendefinition der Maßnahmen eingereiht werden könnten. |
|
(35) |
Die von den Antragstellern in ihren Stellungnahmen vom 6. September 2023 vorgeschlagene Struktur erlaubt es daher nach Auffassung der Kommission nicht, i) RTP, ii) die mit metallischem Pulver vermischten Arten von Wolframcarbid, die die Anforderungen der Fußnote erfüllen, und iii) mit anderen Carbiden vermischtes Wolframcarbid, unabhängig davon, ob es metallisches Pulver enthält und die Anforderungen der Fußnote erfüllt oder nicht, voneinander zu trennen. In der Tat fielen in der von den Antragstellern vorgeschlagenen neuen Struktur die Waren unter den Ziffern ii und iii gemeinsam unter einen neuen TARIC-Code. Aus diesem Grund beschloss die Kommission, diesen vorgeschlagenen neuen TARIC-Code aufzuteilen. |
|
(36) |
Sie kam folglich zu dem Schluss, dass die TARIC-Codes unter dem KN-Code 3824 30 00 umstrukturiert werden sollten. |
|
(37) |
Konkret sollten drei neue TARIC-Codes geschaffen werden. Der erste sollte RTP abdecken und wie folgt lauten: „pressfertiges Pulver in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden und einem organischen Bindemittel vermischt“; dieser Code sollte die Anforderungen der Fußnote erfüllen. Der zweite Code, der die mit metallischem Pulver vermischten Arten von Wolframcarbid (andere Arten von Wolframcarbid, bei denen es sich nicht um RTP handelt) umfassen sollte, welche ebenfalls die Anforderungen der Fußnote erfüllen, sollte lauten: „andere, in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden vermischt“. Der dritte, welcher sonstiges mit anderen Carbiden vermischtes Wolframcarbid umfassen sollte, unabhängig davon, ob es metallisches Pulver enthält und ob es die Anforderungen der Fußnote erfüllt oder nicht, sollte lauten: „andere, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden vermischt“. |
|
(38) |
Der TARIC-Code, für den Maßnahmen gelten — TARIC-Code 3824 30 00 10 — sollte unverändert bleiben, nur die Beschreibung sollte, um die Kohärenz mit der neuen TARIC-Struktur zu gewährleisten, aktualisiert werden und folgende Fassung erhalten: „in Form unregelmäßiger, nicht frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver vermischt“. |
|
(39) |
Der Rest-TARIC-Code 3824 30 00 90 und seine Beschreibung sollten unverändert bleiben. Auf der Grundlage der neuen TARIC-Codestruktur wird er jedoch Wolframcarbid nicht mehr und stattdessen andere nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt, umfassen. |
|
(40) |
Infolge dieser neuen TARIC-Struktur sollte die Fußnote gestrichen werden, wobei keine Gefahr besteht, dass Waren, die derzeit durch die Fußnote aus der Warendefinition ausgeschlossen werden, unter die Warendefinition fallen. |
|
(41) |
Welche Waren von den Maßnahmen erfasst werden oder von ihnen ausgenommen sind, bleibt unverändert. Auf der Grundlage der neuen TARIC-Codestruktur könnten ausgeschlossene Waren unter einem neuen, anderen TARIC-Code eingereiht werden, für den jedoch nach wie vor keine Maßnahmen gelten. |
|
(42) |
Diese neue TARIC-Codestruktur wird die Kommission in die Lage versetzen, die Entwicklung der Einfuhren nicht gesinterter, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischter Wolframcarbide aus der VR China, insbesondere die Einfuhrströme der mit metallischem Pulver vermischten Arten von Wolframcarbid, die die Anforderungen der Fußnote erfüllen, sowie die Einfuhrströme von mit anderen Carbiden vermischtem Wolframcarbid aus der VR China, für das keine Antidumpingmaßnahmen gelten, in Abgrenzung von Einfuhren der betroffenen Ware, die solchen Maßnahmen unterliegen, genauer zu überwachen. Um die Verfügbarkeit der Daten zu gewährleisten, werden die Einfuhren von nicht gesinterten, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischten Wolframcarbiden aus der VR China überwacht. |
|
(43) |
Die Überwachungsmaßnahmen sollten während der Geltungsdauer der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China bestehen bleiben. |
4.4. Stellungnahmen nach der Unterrichtung
|
(44) |
Am 20. Juni 2024 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Feststellungen. Im Rahmen der letzten Auslaufüberprüfung waren Stellungnahmen der Antragsteller und von Betek eingegangen. Die Antragsteller hatten zudem am 17. Juni 2024, kurz vor der Unterrichtung, Stellungnahmen vorgelegt, die in der Unterrichtung der interessierten Parteien nicht berücksichtigt werden konnten. |
|
(45) |
Die Antragsteller übermittelten vierteljährliche Einfuhrdaten von Eurostat für den Zeitraum vom 1. Quartal 2022 bis zum ersten Quartal 2024, aus denen hervorgeht, dass die erheblichen Einfuhren unter dem KN-Code 3824 30 00 im gesamten Zeitraum unverändert fortgesetzt wurden. Sie forderten die Kommission daher nachdrücklich auf, einen gesonderten TARIC-Code zu schaffen, um die Einfuhren der von der Fußnote ausgenommenen Waren genauer zu überwachen. Sie erklärten, dass sie Zolldaten benötigen würden, um eine Umgehungsuntersuchung zu beantragen, falls die Kommission entscheiden sollte, dass Gemische außer RTP, die die Anforderungen der Fußnote erfüllen, von der Warendefinition der Maßnahmen ausgenommen seien. Betek wies darauf hin, dass seine Einfuhren anderer die Anforderungen der Fußnote erfüllender Gemische außer RTP die Antidumpingmaßnahmen nicht untergrüben. Betek erinnerte daran, dass es, wie in Erwägungsgrund (24) dargelegt, nach eingehender Prüfung der Stichprobe der Ware eine VZTA erhalten habe. |
|
(46) |
Die Kommission nahm die Stellungnahmen der Antragsteller zur Kenntnis und betonte, dass sie den Erfassungsbereich der Antidumpingmaßnahmen nicht ausweiten kann. Die derzeitige Umstrukturierung der TARIC-Codes wird eine genauere Überwachung der Einfuhren gewährleisten, unabhängig von künftigen Untersuchungen und ohne Auswirkungen auf die derzeit geltenden Maßnahmen. |
|
(47) |
Darüber hinaus brachten die Antragsteller vor, dass sich die Unterrichtung nicht mit der Frage befasst habe, ob die Anforderungen der Fußnote erfüllende Gemische außer RTP unter die Maßnahmen fielen oder nicht. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf die früheren Vorbringen und betonten, dass es sich bei den die Anforderungen der Fußnote erfüllenden Gemischen außer RTP zwar nicht um RTP handele, sie aber dieselben wesentlichen Eigenschaften wie mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid ohne die Fähigkeit zum freien Fließen aufwiesen. Betek stimmte dem nicht zu und brachte vor, die Anforderungen der Fußnote erfüllende Gemische außer RTP seien in ihren wesentlichen Eigenschaften in keiner Weise mit der den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Ware gleichzusetzen. |
|
(48) |
Die Kommission bestätigte in Erwägungsgrund (34), dass Gemische außer RTP von der Warendefinition nicht erfasst werden, da sie die Anforderungen der Fußnote eben aufgrund ihrer Merkmale (einschließlich der Fähigkeit zum freien Fließen) erfüllen und somit nicht unter die Maßnahmen fallen. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. |
|
(49) |
Darüber hinaus ersuchten die Antragsteller die Kommission um Bestätigung, dass Einfuhren unter dem vorgeschlagenen TARIC-Code 3824 30 00 30 den Maßnahmen unterliegen würden. |
|
(50) |
Die Kommission betont, dass der Erfassungsbereich der geltenden Maßnahmen durch die derzeitigen Änderungen an der TARIC-Struktur nicht geändert wird. Wie in Erwägungsgrund (37) dargelegt, unterliegen die mit metallischem Pulver vermischten Arten von Wolframcarbid (andere Arten von Wolframcarbid, bei denen es sich nicht um RTP handelt), welche ebenfalls die Anforderungen der Fußnote erfüllen und unter den vorgeschlagenen TARIC-Code 3824 30 00 30 fallen, den Maßnahmen nicht. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
|
(51) |
Was schließlich die TARIC-Codestruktur anbelangt, so wiederholten die Antragsteller anfangs ihren Vorschlag für eine TARIC-Codestruktur, den sie in ihren Stellungnahmen vom 6. September 2023 vorgebracht hatten, erklärten jedoch in der Folge, sie hätten keine Anmerkungen zu der von der Kommission vorgeschlagenen Struktur. |
|
(52) |
Die Kommission hat in Erwägungsgrund (35) erläutert, warum die von den Antragstellern vorgeschlagene TARIC-Struktur nicht geeignet ist. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
|
(53) |
Betek brachte stattdessen vor, die Unterteilung frei fließender Wolframcarbidgemische, für die keine Maßnahmen gelten, in drei Codes sei künstlich; das Unternehmen unterstütze die Zusammenführung der vorgeschlagenen TARIC-Codes 3824 30 00 20, 3824 30 00 30 und 3824 30 00 40 unter einem einzigen TARIC-Code, welcher RTP, die Anforderungen der Fußnote erfüllende Gemische außer RTP und sonstige Wolframcarbidgemische abdecke. |
|
(54) |
Die Antragsteller reagierten auf diese TARIC-Struktur, indem sie vorbrachten, dass alle Wolframcarbide gemeinsame chemische, physikalische und technische Eigenschaften aufwiesen, wobei die Fähigkeit zum freien Fließen irrelevant sei. Für die Antragsteller war — nach dem Kriterium, ob ein organisches Bindemittel vorhanden ist — zwischen mit metallischem Pulver vermischten Wolframcarbiden auf der einen und RTP auf der anderen Seite zu unterscheiden. Den Antragstellern zufolge sollte daher durch den Vorschlag von Betek eine angemessene Unterscheidung zwischen RTP und anderen die Anforderungen der Fußnote erfüllenden Gemischen verhindert werden. |
|
(55) |
Schließlich brachte Betek vor, es sei unklar, welche Waren unter den vorgeschlagenen TARIC-Code 3824 30 00 40 fallen sollten. |
|
(56) |
Die Kommission erinnerte an die Ausführungen in Erwägungsgrund (35), nach denen die von Betek vorgeschlagene TARIC-Codestruktur es ebenso wenig wie der Vorschlag der Antragsteller vom 6. September 2023 erlauben würde, i) RTP, ii) die mit metallischem Pulver vermischten Arten von Wolframcarbid, die die Anforderungen der Fußnote erfüllen, und iii) mit anderen Carbiden vermischtes Wolframcarbid, unabhängig davon, ob es metallisches Pulver enthält und die Anforderungen der Fußnote erfüllt oder nicht, voneinander zu trennen. Nur eine Struktur, in der RTP von anderen, die Anforderungen der Fußnote ebenfalls erfüllenden Gemischen getrennt wäre, würde Aufschlüsse über Menge und Bedeutung der verschiedenen Waren liefern und so eine genaue Überwachung der Einfuhren ermöglichen. Darüber hinaus wird der TARIC-Code 3824 30 00 40 benötigt, um eine ordnungsgemäße Überwachung dieser Codes zu gewährleisten, denn ohne einen solchen Code würde jede sonstige Änderung der Wolframcarbidgemische dazu führen, dass diese zusammen mit allen anderen Metallcarbidgemischen unter den — keiner Überwachung unterliegenden — Rest-TARIC-Code 3824 30 00 90 fielen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
|
(57) |
Nach Berücksichtigung der vorstehenden Stellungnahmen bestätigte die Kommission ihre Feststellungen. |
|
(58) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses und der Stellungnahme des gemäß Artikel 285 des Zollkodex der Union eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 erhält folgende Fassung:
„(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 (TARIC-Code 3824 30 00 10) eingereiht werden.“
(2) In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 werden folgende Absätze angefügt:
(2)„(4) Die TARIC-Struktur für nicht gesinterte Wolframcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt, erhält folgende Fassung:
|
|
|
||
|
3824 30 00 10 |
|
||
|
3824 30 00 20 |
|
||
|
3824 30 00 30 |
|
||
|
3824 30 00 40 |
|
||
|
3824 30 00 90 |
|
(5) Die Fließfähigkeit oder fehlende Fließfähigkeit von nicht gesinterten, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischten Wolframcarbiden, die derzeit unter den Codes 3824 30 00 10, 3824 30 00 20 und 3824 30 00 30 eingereiht werden, kann mithilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach ISO 4490.“
Artikel 2
(1) Die Einfuhren unter den in Artikel 1 genannten TARIC-Codes außer unter dem Code 3824 30 00 90 oder unter entsprechenden künftigen Codes mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Überwachung, damit die Kommission die statistische Entwicklung der Einfuhren nicht gesinterter, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischter Wolframcarbide verfolgen kann.
(2) Die mit Absatz 1 eingeführten Überwachungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn die Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, von Mischwolframcarbid und von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China aufgehoben werden oder auslaufen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. September 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 des Rates vom 24. September 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframkarbid und Mischwolframkarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 7).
(4) Beschluss 90/480/EWG der Kommission vom 24. September 1990 über die Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolframkarbid und Mischwolframkarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und über die Einstellung des Verfahrens gegenüber den betreffenden Ausführern (ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 59).
(5) Verordnung (EG) Nr. 610/95 des Rates vom 20. März 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2735/90, (EWG) Nr. 2736/90 und (EWG) Nr. 2737/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten, Wolframoxid und Wolframsäure, Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 der Kommission (ABl. L 64 vom 22.3.1995, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates vom 7. April 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 56).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 des Rates vom 26. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 1).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 53).
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 der Kommission vom 8. August 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 9.8.2023, S. 48).
(13) Global Tungsten & Powders spol. s.r.o., H.C. Starck Tungsten GmbH, Tikomet Oy, Treibacher Industrie AG, Umicore Specialty Powders France und Wolfram Bergbau und Hütten AG.
(14) https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI.
(15) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2682.
(16) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/ongoing.
(17) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-history?caseId=1527.
(18) „Die Partikel sind unregelmäßig und nicht frei fließend im Gegensatz zu den Partikeln pressfertiger Pulver, die sphärisch oder körnig geformt sowie gleichmäßig und frei fließend sind. Das geringe Fließverhalten kann mithilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach ISO 4490.“
(19) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2461/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)