Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R1143R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024)

    ST/10577/2024/INIT

    OJ L, 2024/90374, 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/corrigendum/2024-06-25/oj (DE, PL)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/corrigendum/2024-06-25/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/90374

    25.6.2024

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1143, 23. April 2024 )

    1.

    Seite 9, Erwägungsgrund 49:

    Anstatt:

    „(49)

    … Die Kennzeichnungsvorschriften für geschützte Ursprungsbezeichnungen (‚g. U.‘) und geschützte geografische Angaben (‚g. g. A.‘) im Weinsektor in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten beibehalten werden, wobei klargestellt werden sollte, dass die Abkürzungen ‚g. U.‘ und ‚g. g. A.‘ auch auf dem Etikett hinzugefügt werden können.“

    muss es heißen:

    „(49)

    … Die Kennzeichnungsvorschriften für geschützte Ursprungsbezeichnungen (‚g.U.‘) und geschützte geografische Angaben (‚g.g.A.‘) im Weinsektor in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten beibehalten werden, wobei klargestellt werden sollte, dass die Abkürzungen ‚g.U.‘ und ‚g.g.A.‘ auch auf dem Etikett hinzugefügt werden können.“

    2.

    Seite 19, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Wein im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a;“

    muss es heißen:

    „a)

    Wein im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a;“.

    3.

    Seite 34, Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer iv:

    Anstatt:

    „iv)

    Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe, das entsprechende Unionszeichen und die Abkürzungen (‚g. U.‘ bzw. ‚g. g. A.‘) und“

    muss es heißen:

    „iv)

    Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe, das entsprechende Unionszeichen und die Abkürzungen (‚g.U.‘ bzw. ‚g.g.A.‘) und“.

    4.

    Seite 38, Artikel 37 Absatz 6 Unterabsatz 2:

    Anstatt:

    „Die Abkürzungen ‚g. U.‘ bzw. ‚g. g. A.‘ für die Angaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ bzw. ‚geschützte geografische Angabe‘ können bei der Kennzeichnung und in den Werbematerialien von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe verwendet werden.“

    muss es heißen:

    „Die Abkürzungen ‚g.U.‘ bzw. ‚g.g.A.‘ für die Angaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ bzw. ‚geschützte geografische Angabe‘ können bei der Kennzeichnung und in den Werbematerialien von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe verwendet werden.“

    5.

    Seite 38, Artikel 37 Absatz 8:

    Anstatt:

    „(8)   Das Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Angaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘, ‚geschützte geografische Angabe‘ und ‚geografische Angabe‘ und die Abkürzung ‚g. U.‘ bzw. ‚g. g. A.‘ dürfen erst nach Veröffentlichung der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe in der Kennzeichnung erscheinen.“

    muss es heißen:

    „(8)   Das Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Angaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘, ‚geschützte geografische Angabe‘ und ‚geografische Angabe‘ und die Abkürzung ‚g.U.‘ bzw. ‚g.g.A.‘ dürfen erst nach Veröffentlichung der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe in der Kennzeichnung erscheinen.“

    6.

    Seite 45, Artikel 52 Absatz 1:

    Anstatt:

    „(1)   Es wird eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S) eingeführt, um traditionelle Erzeugungsverfahren und Rezepte zu bewahren, indem“

    muss es heißen:

    „(1)   Es wird eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) eingeführt, um traditionelle Erzeugungsverfahren und Rezepte zu bewahren, indem“.

    7.

    Seite 52, Artikel 70 Absatz 1:

    Anstatt:

    „(1)   Es wird ein Unionszeichen für Erzeugnisse, die als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnet werden, eingeführt. Die Angabe ‚garantiert traditionelle Spezialität‘, die Abkürzung ‚g. t. S.‘ und das Unionszeichen für die garantiert traditionelle Spezialität dürfen nur im Zusammenhang mit Erzeugnissen verwendet werden, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt werden. Sie dürfen auch zu Informations- und Bildungszwecken verwendet werden, sofern diese Verwendung nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen. Die Angabe ‚garantiert traditionelle Spezialität‘ oder die entsprechende Abkürzung ‚g. t. S.‘ kann in der Kennzeichnung erscheinen.“

    muss es heißen:

    „(1)   Es wird ein Unionszeichen für Erzeugnisse, die als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnet werden, eingeführt. Die Angabe ‚garantiert traditionelle Spezialität‘, die Abkürzung ‚g.t.S.‘ und das Unionszeichen für die garantiert traditionelle Spezialität dürfen nur im Zusammenhang mit Erzeugnissen verwendet werden, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt werden. Sie dürfen auch zu Informations- und Bildungszwecken verwendet werden, sofern diese Verwendung nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen. Die Angabe ‚garantiert traditionelle Spezialität‘ oder die entsprechende Abkürzung ‚g.t.S.‘ kann in der Kennzeichnung erscheinen.“

    8.

    Seite 61, Artikel 84 Nummer 12 (neuer Buchstabe h):

    Anstatt:

    „‚h)

    die Abkürzungen ‚g. U.‘ bzw. ‚g. g. A.‘ für die Angaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ bzw. ‚geschützte geografische Angabe‘.‘“

    muss es heißen:

    „‚h)

    die Abkürzungen ‚g.U.‘ bzw. ‚g.g.A.‘ für die Angaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ bzw. ‚geschützte geografische Angabe‘.‘“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/corrigendum/2024-06-25/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top