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Document 32021R2303

Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

PE/61/2021/REV/1

ABl. L 468 vom 30.12.2021, pp. 1–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj

30.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 468/1


VERORDNUNG (EU) 2021/2303 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2021

über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Asylpolitik der Union ist es, ein im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der Union stehendes Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) aufzubauen und einzurichten, das auf dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten beruht.

(2)

Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu errichten, der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen offensteht, die in der Union um internationalen Schutz nachsuchen.

(3)

Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Mindeststandards für Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz, für die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene und für die Aufnahmebedingungen und es errichtet ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim GEAS erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährung von internationalem Schutz und bei den Formen eines solchen internationalen Schutzes nach wie vor große Unterschiede. Diese Unterschiede sollten angegangen werden, indem eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sichergestellt und eine einheitliche Anwendung — auf der Grundlage hoher Schutzstandards — des Unionsrechts in der gesamten Union garantiert wird.

(4)

Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ prioritäre Bereiche zur strukturellen Verbesserung des GEAS fest, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für Asylsuchende zuständigen Mitgliedstaats, eine Stärkung des Eurodac-Systems, das Erreichen einer größeren Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und die Entwicklung eines neuen Mandats für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO). Diese Mitteilung steht im Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates vom 18. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union, um eine humane, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem wird in dieser Mitteilung eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vorgeschlagen, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 mit dem Titel „Zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration“ dargelegt ist.

(5)

Das EASO wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet und nahm am 1. Februar 2011 seine Tätigkeit auf. Das EASO verbessert die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS. Ferner unterstützt das EASO die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem besonders starken Druck ausgesetzt sind. Die Rolle und die Aufgaben des EASO müssen jedoch weiter gestärkt werden, sodass nicht nur die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt wird, sondern auch die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten verbessert werden und zu ihrem wirksamen Funktionieren beigetragen wird.

(6)

Angesichts der strukturellen Defizite des GEAS, die durch den unkontrollierten Zustrom einer großen Zahl von Migranten und Asylsuchenden in die Union sichtbar gemacht wurden, und der Notwendigkeit einer effizienten, umfassenden und einheitlichen Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten ist es notwendig, die Umsetzung und die Funktionsweise des GEAS zu verbessern, indem an die Arbeit des EASO angeknüpft und dieses zu einer eigenständigen Agentur ausgebaut wird. Eine derartige Agentur sollte ein Kompetenzzentrum für Asyl sein. Sie sollte das Funktionieren des GEAS erleichtern und verbessern, indem sie die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Asylangelegenheiten koordiniert und stärkt, indem sie das Asylrecht der Union und das internationale Asylrecht sowie operative Standards fördert, um auf ein hohes Maß an Einheitlichkeit auf der Grundlage hoher Schutzstandards bei Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz, Aufnahmebedingungen und der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union hinzuarbeiten, indem sie echte und praktische Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht, um den betroffenen Mitgliedstaaten generell und den Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, im Besonderen zur Seite zu stehen, und zwar im Einklang mit Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die einschlägigen Rechtsakte der Union entsprechende Maßnahmen für die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität vorsehen müssen, um die Vorschriften der Union für die Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats auf nachhaltige Weise anzuwenden und um unionsweite Konvergenz bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz zu ermöglichen, indem sie die operative und technische Anwendung des GEAS überwacht, indem sie die Mitgliedstaaten bei der Neuansiedlung und der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterstützt und indem sie den Mitgliedstaaten — insbesondere denjenigen, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind — operative und technische Unterstützung bei der Verwaltung dieser Systeme bietet.

(7)

Die Aufgaben des EASO sollten erweitert werden, und um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte es durch eine Agentur mit der Bezeichnung Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) ersetzt werden, die an seine Stelle tritt und sämtliche Tätigkeiten und Verfahren des EASO uneingeschränkt weiterführt.

(8)

Damit sichergestellt ist, dass die Agentur unabhängig ist und ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollte sie mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden, wozu unter anderem genügend eigenes Personal für die Asyl-Unterstützungsteams und die Expertenteams für den Überwachungsmechanismus nach dieser Verordnung gehört.

(9)

Die Agentur sollte eng mit der Kommission und mit den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie mit anderen einschlägigen Stellen zusammenarbeiten und die Kapazitäten und die Fachkenntnisse dieser Behörden und Stellen nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Agentur zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage ist, ihr Mandat zu erfüllen. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es wichtig, dass die Agentur und die Mitgliedstaaten in redlicher Absicht handeln und zeitnah sachlich richtige Informationen austauschen. Die Bereitstellung statistischer Daten hat im Einklang mit den technischen und methodischen Spezifikationen zu erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) niedergelegt sind.

(10)

Die Agentur sollte Informationen über die Asylsituation in der Union und — soweit sie sich auf die Union auswirken könnte — in Drittstaaten sammeln und analysieren. Durch dieses Sammeln und Analysieren von Informationen sollte sie die Mitgliedstaaten mit aktuellen Informationen, einschließlich über Wanderungs- und Flüchtlingsbewegungen, versorgen und etwaige Risiken für die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten ermitteln können. Zu diesem Zweck sollte die Agentur eng mit der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffenen Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammenarbeiten.

(11)

Sofern personenbezogene Daten nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt wurden, sollten sie weder in Datenbanken gespeichert noch auf Webportalen veröffentlicht werden, die von der Agentur mit Blick auf Entwicklungen des Rechts im Asylbereich, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung, eingerichtet wurden.

(12)

Die Agentur sollte Verbindungsbeamte in die Mitgliedstaaten entsenden können, die die Zusammenarbeit stärken und als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie anderen einschlägigen Stellen fungieren. Die Verbindungsbeamten sollten die Kommunikation zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Agentur erleichtern und maßgebliche Informationen der Agentur an den jeweiligen Mitgliedstaat weitergeben. Sie sollten die Sammlung von Informationen unterstützen und zur Förderung der Anwendung und Umsetzung des Asylrechts der Union — auch mit Blick auf die Wahrung der Grundrechte — beitragen. Die Verbindungsbeamten sollten dem Exekutivdirektor der Agentur regelmäßig über die Asylsituation in den Mitgliedstaaten Bericht erstatten, und diese Berichte sollten für die Zwecke des Überwachungsmechanismus gemäß dieser Verordnung herangezogen werden. Werden in diesen Berichten Bedenken zu einem oder mehreren Aspekten laut, die für den jeweiligen Mitgliedstaat von Bedeutung sind, sollte der Exekutivdirektor diesen Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

(13)

Die Agentur sollte den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 leisten.

(14)

Mit Blick auf die Neuansiedlung sollte die Agentur den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen die erforderliche Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck sollte sich die Agentur Fachkenntnisse im Bereich der Neuansiedlung aneignen und diese zur Verfügung stellen, um die Mitgliedstaaten bei ihren im Bereich der Neuansiedlung ergriffenen Maßnahmen zu unterstützen.

(15)

Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen nationalen Verwaltungen, der Gerichtsbarkeit sowie sonstigen nationalen Behörden, die für Asylfragen zuständig sind, unterstützen, einschließlich durch die Erarbeitung eines europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich geeignete Schulungsmaßnahmen konzipieren, die darauf abzielen, dass bewährte Verfahren und gemeinsame Standards bei der Umsetzung des Asylrechts der Union gefördert werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die grundlegenden Bestandteile des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich in ihre Schulungsmaßnahmen aufnehmen. Es ist von Bedeutung, dass diese grundlegenden Bestandteile Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung, ob Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz haben, Befragungstechniken und die Beweiswürdigung umfassen. Darüber hinaus sollte die Agentur prüfen und erforderlichenfalls gewährleisten, dass die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten oder die Experten, die Teil des Asyl-Reservepools sind, der mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet wird (im Folgenden „Asyl-Reservepool“), vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen die erforderliche Schulung erhalten.

(16)

Die Agentur sollte dafür Sorge tragen, dass die Informationen über einschlägige Drittstaaten auf Unionsebene strukturierter, aktueller und straffer erstellt werden. Die Agentur sollte einschlägige Informationen sammeln und Berichte mit Länderinformationen erstellen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur europäische Netze für Drittstaatsinformationen errichten und verwalten, damit Überschneidungen vermieden werden und Synergien mit nationalen Berichten geschaffen werden. Es ist erforderlich, dass sich die Drittstaatsinformationen unter anderem auf die politische, religiöse und sicherheitsbezogene Lage sowie auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter und Misshandlungen, in dem betreffenden Drittstaat erstrecken.

(17)

Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und der Art des gewährten Schutzes sollte die Agentur zusammen mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsstaaten (im Folgenden „gemeinsame Analyse“) vornehmen und Leitfäden ausarbeiten. Die gemeinsame Analyse sollte in einer auf den Herkunftsstaatsinformationen beruhenden Bewertung der Lage in einschlägigen Herkunftsstaaten bestehen. Die Leitfäden sollten auf einer von der Agentur und den Mitgliedstaaten erstellten Auslegung dieser gemeinsamen Analyse beruhen. Bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden sollte die Agentur den aktuellsten Richtlinien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsstaaten Rechnung tragen und andere einschlägige Quellen berücksichtigen können. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Entscheidung über die einzelnen Anträge auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten die jeweilige gemeinsame Analyse und die jeweiligen Leitfäden berücksichtigen, wenn sie Anträge auf internationalen Schutz von Antragstellern aus Drittstaaten bearbeiten, für die eine gemeinsame Analyse und Leitfäden gemäß dieser Verordnung erstellt wurden.

(18)

Die Agentur sollte die Kommission unterstützen und den Mitgliedstaaten zur Seite stehen können, indem sie Informationen und Analysen zu Drittstaaten mit Blick auf das Konzept des sicheren Herkunftsstaats und das Konzept des sicheren Drittstaates bereitstellt. Wenn die Agentur solche Informationen und Analysen bereitstellt, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dieser Verordnung Bericht erstatten.

(19)

Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit auf der Grundlage hoher Schutzstandards für Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz, Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union sollte die Agentur im Wege von unverbindlichen Instrumenten Maßnahmen zur Förderung der korrekten und wirksamen Umsetzung des Asylrechts der Union organisieren und koordinieren. Zu diesem Zweck sollte die Agentur operative Standards, Indikatoren und Leitlinien für Asylangelegenheiten ausarbeiten. Die Agentur sollte den Austausch über bewährte Verfahren unter den Mitgliedstaaten ermöglichen und fördern.

(20)

Die Agentur sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und unbeschadet der Verantwortung der Kommission als Hüterin der Verträge die operative und technische Anwendung des GEAS überwachen, damit etwaige Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen der Mitgliedstaaten abgewendet oder festgestellt werden und damit deren Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen zur Bewältigung von Situationen, in denen die Systeme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, beurteilt werden können, sodass diese Systeme effizienter werden (im Folgenden „Überwachungsmechanismus“). Dieser Überwachungsmechanismus sollte umfassend sein und es sollte möglich sein, die Überwachung auf die von dem jeweiligen Mitgliedstaat übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen einschließlich kurzfristig angekündigter Besuche, Stichproben von Fällen und Informationen, die zwischenstaatliche Organisationen oder Stellen — insbesondere das UNHCR — und andere einschlägige Organisationen auf der Grundlage ihrer Fachkenntnisse bereitstellen, zu stützen. Der Exekutivdirektor sollte dem jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, zu dem Entwurf der Erkenntnisse eines im Rahmen des Überwachungsmechanismus durchgeführten Überwachungsverfahrens und anschließend zu dem Empfehlungsentwurf Stellung zu nehmen. Der Exekutivdirektor sollte den Empfehlungsentwurf in Abstimmung mit der Kommission ausarbeiten. Nach Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats sollte der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat die Erkenntnisse aus dem Überwachungsverfahren und den Empfehlungsentwurf vorlegen, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat — erforderlichenfalls auch mit Unterstützung der Agentur — zu ergreifenden Maßnahmen zur Behebung von Mängeln oder Problemen mit Blick auf Kapazitäten und Vorsorge umrissen werden. In dem Empfehlungsentwurf sollten die Fristen für die Ergreifung dieser Maßnahmen angegeben sein. Der Verwaltungsrat sollte die Empfehlungen annehmen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, die Agentur um Unterstützung bei der Umsetzung der Empfehlungen zu ersuchen, und kann eine gesonderte finanzielle Unterstützung aus den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der Union anfordern.

(21)

Das Überwachungsverfahren sollte in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat — einschließlich, falls angezeigt, mit Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen — durchgeführt werden. Es ist angebracht, für die Stichproben von Fällen für den zu überwachenden Aspekt des GEAS maßgebliche positive und negative Entscheidungen auszuwählen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken. Es ist angebracht, sich bei den Stichproben von Fällen auf objektive Kriterien wie beispielsweise die Anerkennungsquote zu stützen. Die Stichproben von Fällen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Entscheidungen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz und haben dem Grundsatz der Vertraulichkeit uneingeschränkt Rechnung zu tragen.

(22)

Damit der Schwerpunkt des Überwachungsverfahrens auf bestimmte Bestandteile des GEAS gelegt werden kann, sollte die Agentur thematische oder konkrete Aspekte des GEAS kontrollieren können. Bei der Einleitung eines Überwachungsverfahrens zu thematischen oder konkreten Aspekten des GEAS sollte die Agentur gewährleisten, dass sämtliche Mitgliedstaaten dieser thematischen oder konkreten Überwachung unterzogen werden. Um jedoch Doppelarbeit der Agentur zu vermeiden, wäre es nicht angebracht, einen Mitgliedstaat in einem Jahr, in dem die operative und technische Anwendung sämtlicher Aspekte des GEAS in diesem Mitgliedstaat überwacht wird, einer Überwachung zu thematischen oder konkreten Aspekten des GEAS zu unterziehen.

(23)

Wenn der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der vom Verwaltungsrat angenommenen Empfehlungen nicht innerhalb der festgelegten Frist ergreift und daher die festgestellten Mängel in seinen Asyl- und Aufnahmesystemen bzw. Probleme im Bereich der Kapazitäten und der Vorsorge, die ernsthafte Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hervorrufen, nicht angeht, sollte die Kommission auf der Grundlage einer eigenen Bewertung an diesen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlungen annehmen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Probleme aufgeführt werden, wobei es sich erforderlichenfalls auch um konkrete Maßnahmen handeln kann, die die Agentur zur Unterstützung dieses Mitgliedstaats durchführt. Die Kommission sollte Ortsbesichtigungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisieren können, um die Umsetzung der Empfehlungen zu überprüfen. Die Kommission sollte bei ihrer Bewertung die Schwere der festgestellten Mängel mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS berücksichtigen. Ist der Mitgliedstaat nach Ablauf der in den Empfehlungen genannten Frist den Empfehlungen nicht nachgekommen, sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates unterbreiten können, in dem die von der Agentur zur Unterstützung dieses Mitgliedstaats zu ergreifenden Maßnahmen aufgeführt werden und dieser Mitgliedstaat aufgefordert wird, bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit der Agentur zusammenzuarbeiten.

(24)

Bei der Aufstellung der Expertenteams für die Durchführung des Überwachungsverfahrens sollte die Agentur einen Beobachter des UNHCR hinzubitten. Ist kein Beobachter des UNHCR zugegen, hindert das die Teams nicht daran, ihren Aufgaben nachzugehen.

(25)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des GEAS zu erleichtern und zu verbessern und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS zu unterstützen, sollte die Agentur den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung leisten, insbesondere, wenn deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind. Diese Unterstützung sollte auf der Grundlage eines Einsatzplans und im Wege der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams gewährt werden. Den Asyl-Unterstützungsteams sollten eigene Experten der Agentur, Experten der Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnete Experten oder andere nicht bei der Agentur beschäftigte Experten angehören, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend dem operativen Bedarf verfügen. Es ist von Bedeutung, dass die Agentur nur dann auf nicht bei ihr beschäftigte Experten zurückgreift, wenn sie aufgrund eines Mangels an verfügbaren Experten aus den Mitgliedstaaten oder an eigenen Experten der Agentur nicht sicherstellen kann, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und fristgerecht wahrnimmt.

(26)

Die Asyl-Unterstützungsteams sollten die Mitgliedstaaten mit operativen und technischen Maßnahmen unterstützen können, einschließlich durch die Bereitstellung von Fachkenntnissen zu der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen, von Dolmetschdiensten sowie von Informationen über Herkunftsstaaten und über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen, durch Unterstützung für die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen nationalen Behörden und durch Hilfe bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen. Die Modalitäten für die Asyl-Unterstützungsteams sollten dieser Verordnung unterliegen, um sicherzustellen, dass sie wirksam eingesetzt werden können.

(27)

Die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten sollten die für ihre Aufgaben und Funktionen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an operativen Maßnahmen erforderliche Schulung abgeschlossen haben. Die Agentur sollte — falls erforderlich und im Vorfeld oder unmittelbar vor der Entsendung — diesen Experten eine Schulung zuteilwerden lassen, die speziell auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat (im Folgenden „Einsatzmitgliedstaat“) zu leistende operative und technische Unterstützung abgestimmt ist. Damit Experten, die an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmen werden, sich mit der Unterstützung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz befassen können, ist es wichtig, dass sie eine einschlägige Erfahrung von mindestens einem Jahr aufweisen.

(28)

Es sollte ein Asyl-Reservepool eingerichtet werden, damit stets Experten für die Asyl-Unterstützungsteams zur Verfügung stehen und unmittelbar nach Bedarf eingesetzt werden können. Dieser Asyl-Reservepool sollte eine Reserve von mindestens 500 Experten aus den Mitgliedstaaten umfassen.

(29)

Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollte die Agentur auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative — mit dem Einverständnis dieses Mitgliedstaats — diesen Mitgliedstaat mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen, einschließlich der Entsendung von Experten aus dem Asyl-Reservepool, unterstützen können.

(30)

Um in einer Situation Abhilfe zu schaffen, in der das Asyl- oder Aufnahmesystem eines Mitgliedstaats in einem Ausmaß unwirksam gemacht wird, das schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hervorruft, und einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, der außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an dieses System stellt, und in der der betreffende Mitgliedstaat nicht hinreichend tätig wird, um diesem Druck gerecht zu werden, oder der betreffende Mitgliedstaat den Empfehlungen der Kommission im Anschluss an ein Überwachungsverfahren nicht nachkommt, da er beispielsweise keine operative und technische Unterstützung anfordert oder sein Einverständnis zu einem Vorschlag der Agentur für eine solche Unterstützung nicht erteilt, sollte die Kommission dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen können, in dem die von der Agentur zu ergreifenden Maßnahmen aufgeführt werden und der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert wird, bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit der Agentur zusammenzuarbeiten. Die Befugnis für den Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts sollte aufgrund des möglicherweise politisch heiklen Charakters der zu beschließenden Maßnahmen und der etwaigen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Aufgaben der nationalen Behörden dem Rat übertragen werden. Die Agentur sollte auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts des Rates zur Unterstützung eines Mitgliedstaats eingreifen können, wenn dessen Asyl- oder Aufnahmesystem so unwirksam geworden ist, dass schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hervorgerufen werden. Ein solches Eingreifen der Agentur sollte ein von der Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren unberührt lassen.

(31)

Um sicherzustellen, dass die Asyl-Unterstützungsteams — einschließlich der aus dem Asyl-Reservepool entsandten Experten — ihre Aufgaben mit den notwendigen Mitteln wirksam wahrnehmen können, sollte die Agentur technische Ausrüstungsgegenstände erwerben oder mieten können. Davon unberührt bleiben sollte jedoch die Verpflichtung der Einsatzmitgliedstaaten, der Agentur die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände bereitzustellen, um die erforderliche operative und technische Unterstützung leisten zu können. Vor dem Erwerb oder der Anmietung von Ausrüstungsgegenständen sollte die Agentur eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen-Analyse der Agentur durchführen.

(32)

Die Agentur sollte hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, Solidaritätsmaßnahmen innerhalb der Union unterstützen und ihre Aufgaben und Pflichten in Verbindung mit der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, innerhalb der Union wahrnehmen, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass die Asyl- und Aufnahmesysteme nicht ausgenutzt werden.

(33)

Ist ein Mitgliedstaat an den als Brennpunkten bezeichneten Abschnitten der Außengrenzen besonderem und unverhältnismäßigem Migrationsdruck ausgesetzt, sollte er die Agentur darum ersuchen können, operative und technische Unterstützung zu leisten. In solchen Fällen kann der Mitgliedstaat auf eine stärkere operative und technische Unterstützung durch die Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zurückgreifen, denen Expertenteams aus den Mitgliedstaaten, die von der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffenen Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) oder anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entsandt werden, sowie Experten der Agentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache angehören, damit diese Herausforderungen bewältigt werden. Es ist angebracht, dass die Agentur die Kommission bei der Koordinierung der verschiedenen Einrichtungen und sonstigen Stellen Union vor Ort unterstützt.

(34)

In Brennpunkten arbeiten die Mitgliedstaaten, unter Koordinierung der Kommission, mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen. Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union werden im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Zuständigkeiten tätig. Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dafür Sorge zu tragen, dass das einschlägige Unionsrecht bei den Tätigkeiten in den Brennpunkten eingehalten wird.

(35)

Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die Agentur in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht und politischen Zielsetzungen der Union geschlossen werden, mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union kooperieren, und zwar insbesondere mit den im Bereich Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und sonstigen Stellen. Diese Arbeitsvereinbarungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden.

(36)

Es ist von Bedeutung, dass die Agentur mit dem durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates (7) errichteten Europäischen Migrationsnetzwerk zusammenarbeitet, um Synergien zu gewährleisten und eine Überschneidung der Aktivitäten zu vermeiden.

(37)

Die Agentur sollte mit internationalen Organisationen — insbesondere mit dem UNHCR — in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, damit sie von deren Fachkenntnissen und Unterstützung profitieren kann. Die Rolle des UNHCR sowie anderer einschlägiger internationaler Organisationen sollte deshalb uneingeschränkt anerkannt werden, und diese Organisationen sollten in die Tätigkeit der Agentur einbezogen werden. Diese Arbeitsvereinbarungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden.

(38)

Die Agentur sollte — in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich — die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erleichtern. Die Agentur sollte darüber hinaus in den in dieser Verordnung geregelten Belangen mit den Behörden von Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten können, die zuvor von der Kommission genehmigt werden sollten. Die Agentur sollte im Einklang mit der Außenpolitik der Union handeln, und es ist angebracht, dass sie ihre außenpolitischen Aktivitäten in eine umfassendere strategische Zusammenarbeit mit Drittstaaten einbettet. Es fällt unter keinen Umständen in das Mandat der Agentur, eine unabhängige Außenpolitik zu konzipieren. Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgelegten Grundrechte wahren und die Normen und Standards einhalten, die Bestandteil des Unionsrechts sind, auch in den Fällen, in denen die Aktivitäten im Hoheitsgebiet der Drittstaaten durchgeführt werden.

(39)

Die Agentur sollte eigene Experten als Verbindungsbeamte in einschlägige Drittstaaten entsenden können, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Asylangelegenheiten zu verbessern. Vor der Entsendung eines Verbindungsbeamten sollte die Agentur die Menschenrechtslage in dem betreffenden Land bewerten, damit sichergestellt ist, dass das Land die unveräußerlichen Menschenrechtsstandards einhält.

(40)

Die Agentur sollte im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen in Asylangelegenheiten einen intensiven Dialog mit der Zivilgesellschaft aufrecht erhalten. Die Agentur sollte einen Beirat für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen in Asylangelegenheiten einrichten. Der Beirat sollte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den in dieser Verordnung geregelten Belangen beraten. Es ist von Bedeutung, dass bei der Festlegung der Zusammensetzung und der Größe des Beirats in angemessener Weise auf die Effizienz seiner Tätigkeiten geachtet wird, und dass die Agentur dem Beirat angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zuweist.

(41)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere im Völkerrecht und im Unionsrecht einschließlich der Charta anerkannt wurden. Alle Tätigkeiten der Agentur sollten unter uneingeschränkter Achtung dieser Grundrechte und Grundsätze ausgeführt werden, insbesondere des Rechts auf Asyl, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rechts auf Familienzusammenführung gemäß dem Unionsrecht, der Rechte des Kindes, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Den Rechten des Kindes und den besonderen Bedürfnissen von schutzbedürftigen Personen sollte stets Rechnung getragen werden. Die Agentur sollte ihre Aufgaben deshalb unter Achtung des Kindeswohls, unter Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und unter gebührender Berücksichtigung des Wohlergehens und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, von Sicherheitserwägungen und des Willens des Minderjährigen entsprechend seines Alters und seiner Reife wahrnehmen.

(42)

Sofern die operativen und technischen Unterstützungsleistungen der Agentur schutzbedürftige Personen betreffen, sollten sie im Einklang mit den Anforderungen, die im Asylrecht der Union und im nationalen Asylrecht festgelegt sind, auf die besondere Lage dieser Personen abgestimmt werden.

(43)

Die Agentur sollte eine Grundrechtsstrategie annehmen und umsetzen, damit der Schutz der Grundrechte überwacht und gewährleistet wird.

(44)

Es sollte ein unabhängiger Grundrechtsbeauftragter ernannt werden, der dafür sorgt, dass die Agentur bei ihren Tätigkeiten die Grundrechte wahrt, und der die Wahrung der Grundrechte gemäß der Charta innerhalb der Agentur fördert, indem er beispielsweise einen Vorschlag für die Grundrechtsstrategie der Agentur unterbreitet und für deren Umsetzung sorgt und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an die Agentur gerichteten Beschwerden bearbeitet. Hierzu ist es wichtig, dass die Agentur dem Grundrechtsbeauftragten Mittel und Mitarbeiter in einem Maß zuweist, das ihrem Mandat und ihrem Amt gerecht wird.

(45)

Die Agentur sollte unter der Verantwortung des Grundrechtsbeauftragten ein Beschwerdeverfahren einrichten. Das Beschwerdeverfahren sollte sicherstellen, dass die Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur gewahrt werden. Das Beschwerdeverfahren sollte administrativer Natur sein. Der Grundrechtsbeauftragte sollte für die Bearbeitung von an die Agentur gerichteten Beschwerden im Sinne des Rechts auf eine gute Verwaltung zuständig sein. Es ist von Bedeutung, dass das Beschwerdeverfahren effektiv ist und sicherstellt, dass Beschwerden ordnungsgemäß nachgegangen wird. Das Beschwerdeverfahren berührt nicht den Zugang zu verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen und ist keine Voraussetzung für den Rückgriff auf solcherlei Rechtsbehelfe. Das Beschwerdeverfahren sollte kein Verfahren zur Anfechtung einer Entscheidung einer nationalen Behörde über einzelne Anträge auf internationalen Schutz sein. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls strafrechtliche Ermittlungen aufnehmen. Im Interesse einer besseren Transparenz und Rechenschaftspflicht sollte die Agentur in ihrem jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union auf das Beschwerdeverfahren eingehen. Es ist von Bedeutung, dass der jährliche Bericht der Agentur über die Asylsituation in der Union insbesondere die Zahl der bei der Agentur eingegangenen Beschwerden, die Arten der aufgetretenen Grundrechtsverletzungen, die betreffenden Einsätze — soweit möglich — und die von der Agentur und den Mitgliedstaaten ergriffenen Folgemaßnahmen umfassen.

(46)

Um eine politische Kontrolle der Tätigkeit der Agentur vornehmen zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in deren Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte allgemeine Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur vorgeben und sicherstellen, dass die Agentur ihren Aufgaben nachkommt. Es ist ratsam, dass sich der Verwaltungsrat soweit möglich aus den Geschäftsleitern der Asylbehörden der Mitgliedstaaten oder deren Vertretern zusammensetzt, und dass sich alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter bemühen, um die Kontinuität seiner Arbeit zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen insbesondere für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für Entscheidungsprozesse der Agentur und für die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors ausgestattet sein. Es ist angebracht, dass die Agentur in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union geleitet wird und operieren sollte.

(47)

Die Agentur sollte in operativen und technischen Fragen unabhängig sowie rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und zweckmäßig, dass die Agentur eine Agentur der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, die die ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt.

(48)

Die Agentur sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.

(49)

Um die Eigenständigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Union bestehen. Die Finanzierung der Agentur wird einer Zustimmung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (8), unterliegen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte auf den Beitrag der Union und auf etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union Anwendung finden. Der Rechnungshof sollte die Rechnungsprüfung der Agentur vornehmen.

(50)

Es ist von Bedeutung, dass der konsolidierte jährliche Bericht über die Tätigkeiten der Agentur die anteiligen Ausgaben für jede der wichtigsten Aufgaben der Agentur umfasst.

(51)

Wenn die Agentur gemäß dieser Verordnung Finanzmittel in Form von Darlehen, Übertragungsvereinbarungen oder Verträgen zur Verfügung stellt, so darf dies nicht dazu führen, dass bereits aus anderen nationalen, unionseigenen oder internationalen Finanzmitteln unterstützte Aktivitäten doppelt finanziert werden.

(52)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (9) sollte auf die Agentur Anwendung finden.

(53)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollte auf die Agentur uneingeschränkt Anwendung finden, und die Agentur sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11) beitreten.

(54)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sollte auf die Agentur Anwendung finden.

(55)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Die Agentur sollte personenbezogene Daten nur verarbeiten, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistung von operativer und technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten, mit der Neuansiedlung, mit der Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol oder der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) geschaffenen Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und mit der Analyse von Informationen über die Asylsituation zu erfüllen sowie zum Zwecke der Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke der Überwachungsverfahren und gegebenenfalls der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, im Rahmen der Informationen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung an den Brennpunkten erhalten hat, und zu Verwaltungszwecken. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte sich strikt auf personenbezogene Daten beschränken, die für diese Zwecke erforderlich sind, und sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Verarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten zu anderen als den in dieser Verordnung genannten Zwecken sollte verboten sein.

(56)

Die von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten mit Ausnahme der zu Verwaltungszwecken verarbeiteten Daten nach 30 Tagen gelöscht werden. Eine längere Speicherung der Daten ist für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich.

(57)

Sensible personenbezogene Daten, die für die Bewertung der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger Anspruch auf internationalen Schutz hat, erforderlich sind, sollten nur verarbeitet werden, um die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermöglichen oder die erforderliche Unterstützung im Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz zu leisten, sowie zum Zwecke einer Neuansiedlung. Diese Verarbeitung sollte auf das Maß beschränkt sein, das für eine umfassende Bewertung eines Antrags auf internationalen Schutz im Interesse des Antragstellers unbedingt erforderlich ist.

(58)

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) findet Anwendung auf die in Anwendung dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(59)

Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(60)

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere des Rechts auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, sollten — insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche — hinsichtlich der Verantwortung für die Verarbeitung der Daten, der Wahrung der Rechte der betroffenen Personen und der Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes genauer gefasst werden.

(61)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Umsetzung des GEAS zu erleichtern und seine Funktionsweise zu verbessern, die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Asylangelegenheiten zu intensivieren, das Asylrecht der Union und operative Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Hinblick auf Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz, Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union zu fördern, die operative und technische Anwendung des GEAS zu überwachen sowie verbesserte operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, zu leisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(62)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(63)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(64)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dänemark bisher zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Asylangelegenheiten beigetragen hat, sollte die Agentur die operative Zusammenarbeit mit Dänemark erleichtern. Zu diesem Zweck sollte ein Vertreter Dänemarks zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, ohne dass ihm jedoch ein Stimmrecht gewährt wird.

(65)

Um ihren Auftrag erfüllen zu können, sollte die Agentur der Beteiligung von Ländern offen gegenüberstehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden; dies betrifft insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass sich Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz auf der Grundlage von zwischen diesen Ländern und der Union geschlossenen Vereinbarungen über ihre Beteiligung am EASO an den Tätigkeiten von EASO beteiligen, sollten sich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen und zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur gemäß den in bestehenden oder neuen Vereinbarungen festgelegten Modalitäten und Bedingungen beitragen können. Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sollten zu diesem Zweck als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen können.

(66)

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der nationalen Asylbehörden über einzelne Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden.

(67)

Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 zu ändern und zu erweitern. Da die Änderungen aufgrund ihrer Anzahl und ihrer Art erheblich sind, sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit für die durch die vorliegende Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden. Die durch die vorliegende Verordnung errichtete Agentur sollte das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 errichtete EASO ersetzen und seine Aufgaben übernehmen, weshalb die genannte Verordnung aufgehoben werden sollte. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(68)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Mechanismus zur Überwachung der operativen und technischen Anwendung des GEAS sind unter anderem mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 errichteten System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verknüpft. Da dieses System in der durch die genannte Verordnung errichteten Form möglicherweise Änderungen unterworfen wird, wird es als notwendig erachtet, die Anwendung dieser Bestimmungen auf einen späteren Termin, nämlich den 31. Dezember 2023, zu verschieben. Darüber hinaus sind die Bestimmungen über den Überwachungsmechanismus, die sich auf die Annahme der an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen beziehen, und die Bestimmungen über unverhältnismäßigen Druck oder die Unwirksamkeit der Asyl- und Aufnahmesysteme unmittelbarer mit den Zuständigkeitsaspekten des durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geschaffenen Systems verknüpft und werden von diesen beeinflusst. Da die genannte Verordnung möglicherweise durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, der derzeit ausgehandelt wird, und in Anbetracht der großen Bedeutung der einschlägigen Aspekte eines solchen neuen Rechtsakts sollten diese Bestimmungen erst ab dem Datum gelten, an dem die genannte Verordnung ersetzt wird, es sei denn, die genannte Verordnung wird vor dem 31. Dezember 2023 ersetzt; in diesem Fall sollten diese Bestimmungen ab dem 31. Dezember 2023 gelten.

(69)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) angehört und hat am 21. September 2016 eine Stellungnahme abgegeben (18) —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

DIE ASYLAGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung errichtet eine Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Die Agentur ersetzt das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 errichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „EASO“) und tritt an dessen Stelle.

(2)   Die Agentur trägt dazu bei, die effiziente und einheitliche Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten. Die Agentur erleichtert und unterstützt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), was die Ermöglichung eines einheitlicheren Vorgehens bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union und Koordinierung und Stärkung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs einschließt.

Die Agentur verbessert die Funktionsweise des GEAS, auch durch den in Artikel 14 genannten Überwachungsmechanismus und indem sie den Mitgliedstaaten insbesondere in den Fällen, in denen deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, operative und technische Unterstützung leistet.

(3)   Mit ihrer Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität ihrer Unterstützung und der von ihr gesammelten und verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Arbeitsweise und ihrer Verfahren, ihrer Sorgfalt bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sowie der für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen IT-Ausstattung fungiert die Agentur als Kompetenzzentrum.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Für die Zwecke von Artikel 1 nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:

a)

Erleichterung, Koordinierung und Stärkung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten zu deren Asyl- und Aufnahmesystemen,

b)

Sammlung und Analyse von Informationen qualitativer und quantitativer Art über die Asylsituation und über die Umsetzung des GEAS,

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten im Rahmen des GEAS,

d)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schulung von und gegebenenfalls Durchführung von Schulungen für Experten der Mitgliedstaaten aus allen nationalen Verwaltungen, der Gerichtsbarkeiten und sonstigen nationalen Stellen, die für Asylangelegenheiten zuständig sind, auch im Wege der Ausarbeitung eines europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich,

e)

Ausarbeitung und regelmäßige Aktualisierung von Berichten und anderen Unterlagen mit Informationen über die Lage in einschlägigen Drittstaaten, einschließlich der Herkunftsstaaten, auf Unionsebene,

f)

Errichtung und Koordinierung der Europäischen Netze für Drittstaatsinformationen,

g)

Organisation von Tätigkeiten und Koordinierung von Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse zu der Lage in Herkunftsstaaten und Leitfäden auszuarbeiten,

h)

Bereitstellung von Informationen und Analysen zu Drittstaaten mit Blick auf das Konzept des sicheren Herkunftsstaats und das Konzept des sicheren Drittstaates (im Folgenden „Konzepte des sicheren Staates“),

i)

Bereitstellung wirksamer operativer und technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten, insbesondere, wenn deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind,

j)

Bereitstellung angemessener Unterstützung für die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,

k)

Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, innerhalb der Union,

l)

Zusammenstellung und Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams,

m)

Zusammenstellung eines Asyl-Reservepools gemäß Artikel 19 Absatz 6 (im Folgenden „Asyl-Reservepool“),

n)

Erwerb und Bereitstellung der notwendigen technischen Ausrüstungsgegenstände für die Asyl-Unterstützungsteams und Entsendung der Experten des Asyl-Reservepools,

o)

Ausarbeitung von operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren für die Umsetzung des Asylrechts in der Union,

p)

Entsendung von Verbindungsbeamten in die Mitgliedstaaten,

q)

Überwachung der operativen und technischen Anwendung des GEAS, sodass die Mitgliedstaaten bei der Steigerung der Effizienz ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme unterstützt werden,

r)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Belangen, die die außenpolitischen Aspekte des GEAS betreffen, einschließlich durch die Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten,

s)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Neuansiedlung.

(2)   Die Agentur betreibt in den in ihr Mandat fallenden Bereichen von sich aus Öffentlichkeitsarbeit. Sie stellt der Öffentlichkeit präzise und umfassende Informationen über ihre Tätigkeiten zur Verfügung. Die Agentur darf keine Öffentlichkeitsarbeit betreiben, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben abträglich ist. Die Öffentlichkeitsarbeit muss unbeschadet des Artikels 65 durchgeführt werden und muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.

Artikel 3

Nationale Kontaktstellen für Kommunikation

Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in den Angelegenheiten, die ihre in Artikel 2 genannten Aufgaben betreffen.

KAPITEL 2

PRAKTISCHE ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONEN IM ASYLBEREICH

Artikel 4

Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch

(1)   Die Agentur und die für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden und andere einschlägige Stellen arbeiten loyal zusammen.

(2)   Damit sie die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und Pflichten wahrnehmen können und damit insbesondere die Agentur den in Artikel 2 genannten Aufgaben nachkommen kann, tauschen die Agentur und die für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie andere einschlägige Stellen sämtliche erforderlichen Informationen zeitnah und sorgfältig aus.

(3)   Die Agentur arbeitet eng mit den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden und anderen einschlägigen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übertragen wurden. Die Agentur arbeitet mit diesen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, und zwischenstaatlichen Organisationen — insbesondere dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) — und anderen maßgeblichen Organisationen im Einklang mit dieser Verordnung zusammen.

(4)   Die Agentur organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei Bedarf auch durch die Einrichtung von Netzen.

(5)   Stellt der Exekutivdirektor fest, dass ein Mitgliedstaat der Aufforderung, der Agentur die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, systematisch nicht Folge leistet, setzt er den Verwaltungsrat und die Kommission hiervon in Kenntnis.

Artikel 5

Analyse von Informationen über die Asylsituation

(1)   Die Agentur sammelt und analysiert Informationen über die Asylsituation in der Union und — soweit sie sich auf die Union auswirken könnte — in Drittstaaten, darunter aktuelle Informationen über Ursachen, Migrations- und Flüchtlingsströme, die Anwesenheit unbegleiteter Minderjähriger, die gesamte Aufnahmekapazität und den Neuansiedlungsbedarf von Drittstaaten, sowie über etwaige Ankünfte einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen, der zu einem unverhältnismäßigen Druck auf die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten führen könnte, um den Mitgliedstaaten zeitnah zuverlässige Informationen bereitzustellen und mögliche Risiken für die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten zu erkennen.

Zu dem im Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zweck arbeitet die Agentur eng mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammen und trägt gegebenenfalls der von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgenommenen Risikoanalyse Rechnung, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Konvergenz der von der Agentur und der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.

(2)   Die Agentur stützt sich bei ihrer Analyse auf Informationen, die ihr insbesondere von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dem UNHCR übermittelt werden, insbesondere auf den Bericht über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf gemäß dem UNHCR. Die Agentur kann ferner die Informationen berücksichtigen, die maßgebliche Organisationen auf der Grundlage ihrer Fachkenntnisse bereitstellen.

(3)   Die Agentur sorgt für einen raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Ferner legt sie die Ergebnisse ihrer Analyse zeitnah und zuverlässig dem Verwaltungsrat vor. Die Agentur erstattet dem Europäischen Parlament zweimal jährlich Bericht über ihre Analyse.

Artikel 6

Informationen über die Umsetzung des GEAS

(1)   Die Agentur organisiert, koordiniert und fördert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Umsetzung des Asylrechts der Union.

(2)   Die Agentur richtet Datenbanken und Webportale zu auf Unions-, nationaler und internationaler Ebene bestehenden Rechtsakten im Bereich Asyl ein und nutzt hierfür insbesondere bestehende Einrichtungen. Es werden keine personenbezogenen Daten in diesen Datenbanken gespeichert oder auf diesen Webportalen veröffentlicht, es sei denn, sie stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen.

(3)   Die Datenbanken und Webportale nach Absatz 2 verfügen über öffentlich zugängliche Bereiche, die Informationen über Folgendes enthalten:

a)

Statistiken zu Anträgen auf internationalen Schutz und zu Entscheidungen der für Asylangelegenheiten zuständigen nationalen Behörden,

b)

Informationen zu nationalen Rechtsvorschriften und Entwicklungen des nationalen Rechts im Asylbereich, einschließlich der Rechtsprechung,

c)

Informationen zu der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Artikel 7

Verbindungsbeamte in den Mitgliedstaaten

(1)   Der Exekutivdirektor benennt Experten aus dem Personal der Agentur, die als Verbindungsbeamte in die Mitgliedstaaten entsandt werden.

(2)   Der Exekutivdirektor unterbreitet in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen Vorschlag zu der Art und den Modalitäten des Einsatzes sowie dem Mitgliedstaat oder der Region, in dem bzw. der ein Verbindungsbeamter eingesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann beschließen, dass ein Verbindungsbeamter für bis zu vier Mitgliedstaaten zuständig ist, die geografisch nahe beieinanderliegen. Der Vorschlag des Exekutivdirektors muss vom Verwaltungsrat gebilligt werden.

(3)   Der Exekutivdirektor unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Benennung von Verbindungsbeamten und bestimmt zusammen mit diesem Mitgliedstaat den Ort des Einsatzes.

(4)   Die Verbindungsbeamten handeln im Namen der Agentur und fördern die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Agentur und den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie anderen einschlägigen Stellen. Die Verbindungsbeamten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

sie fungieren als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie anderen einschlägigen Stellen;

b)

sie unterstützen die Sammlung der Informationen gemäß Artikel 5 sowie weiterer Informationen, die die Agentur benötigt;

c)

sie tragen — auch im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte — zur Förderung der Anwendung des Asylrechts der Union bei;

d)

sie unterstützen auf Anfrage die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Notfallmaßnahmen zur Bewältigung eines etwaigen unverhältnismäßigen Drucks auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme;

e)

sie erleichtern die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Agentur und sorgen für die Weitergabe maßgeblicher Informationen der Agentur an den jeweiligen Mitgliedstaat, wozu auch Informationen über die laufende Unterstützung gehören;

f)

sie erstattet dem Exekutivdirektor regelmäßig Bericht über die Asylsituation in dem jeweiligen Mitgliedstaat und über dessen Fähigkeit, seine Asyl- und Aufnahmesysteme wirksam zu verwalten.

Wenn in den Berichten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe f Bedenken hinsichtlich eines oder mehrerer Aspekte, die für den jeweiligen Mitgliedstaat von Bedeutung sind, geäußert werden, so unterrichtet der Exekutivdirektor unverzüglich diesen Mitgliedstaat. Diese Berichte werden für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Überwachungsmechanismus herangezogen und dem jeweiligen Mitgliedstaat übermittelt.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 stehen die Verbindungsbeamten in regelmäßigem Kontakt mit den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie anderen einschlägigen Stellen und halten eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte Kontaktstelle auf dem Laufenden.

(6)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Verbindungsbeamten ausschließlich von der Agentur Anweisungen entgegen.

Artikel 8

Schulung

(1)   Die Agentur führt Schulungen für ihr eigenes Personal und das Personal der einschlägigen nationalen Verwaltungen der Gerichtsbarkeit sowie der für Asyl und Aufnahme zuständigen nationalen Behörden durch, entwickelt das Schulungsangebot fort und überprüft es.

(2)   Die Agentur erarbeitet die in Absatz 1 genannten Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (19) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und mit einschlägigen Bildungseinrichtungen, Hochschulen, Zusammenschlüssen von Angehörigen der Rechtsberufe, Bildungsnetzen und Organisationen.

(3)   Die Agentur richtet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich ein; sie trägt dabei der bestehenden Zusammenarbeit innerhalb der Union im Bereich Asyl Rechnung, damit bewährte Verfahren und hohe Standards bei der Umsetzung des Asylrechts der Union gefördert werden.

Auf der Grundlage des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich arbeiten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren im Asylrecht der Union verankerten Pflichten für ihr Personal geeignete Schulungsmaßnahmen aus und nehmen die grundlegenden Bestandteile dieses Schulungsprogramms in die Maßnahmen auf.

(4)   Das von der Agentur angebotene Schulungsprogramm gewährleistet ein hohes Ausbildungsniveau und zeigt wesentliche Grundsätze und bewährte Verfahren auf, um unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der nationalen Gerichtsbarkeit eine größere Konvergenz der Verwaltungsmethoden und -entscheidungen und der Rechtspraxis zu gewährleisten.

Im Rahmen des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich deckt das von der Agentur angebotene Schulungsprogramm insbesondere folgende Bereiche ab:

a)

internationale Grundrechtsnormen und Grundrechtsnormen der Union, insbesondere die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), sowie das internationale Asylrecht und das Asylrecht der Union, einschließlich konkreter Rechtsfragen und Rechtsprechung,

b)

Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung, ob ein Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, und den Rechten von Personen, die internationalen Schutz genießen,

c)

Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz,

d)

Gesprächsführungstechniken,

e)

Beweiswürdigung,

f)

die einschlägige Rechtsprechung nationaler Gerichte, des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie andere maßgebliche Entwicklungen im Bereich des Asylrechts,

g)

Fragen im Zusammenhang mit Fingerabdruckdaten, einschließlich Datenschutzaspekten und der Anforderungen an Datenqualität und Datensicherheit,

h)

Verwendung medizinischer und rechtlicher Fachgutachten in Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz,

i)

Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung von Informationen über Drittstaaten,

j)

Aufnahmebedingungen,

k)

Fragen im Zusammenhang mit — insbesondere unbegleiteten — Minderjährigen mit Blick auf die Bewertung des Kindeswohls, konkrete Verfahrensgarantien wie die Wahrung des Rechts des Kindes, gehört zu werden, sowie andere Aspekte des Schutzes von Kindern, Altersbestimmungstechniken und Aufnahmebedingungen für Kinder und Familien,

l)

Fragen im Zusammenhang mit Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich der Aufnahme und anderen schutzbedürftigen Personen, wobei besonderes Augenmerk auf Opfer von Folter und Menschenhandel und damit zusammenhängende geschlechtsspezifische Aspekte zu richten ist,

m)

Fragen im Zusammenhang mit Verdolmetschung und Kulturvermittlung,

n)

Fragen im Zusammenhang mit Neuansiedlung,

o)

Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Umsiedlungsverfahren,

p)

Belastbarkeit und Stressbewältigungskompetenzen, insbesondere für Personal in leitender Funktion.

(5)   Die Agentur bietet allgemeine, spezifische oder thematische Schulungsangebote sowie Ad-hoc-Schulungsmaßnahmen an, wobei sie sich unter anderem der Ausbilderschulung und des E-Learning bedient.

(6)   Die Agentur prüft im Wege der hierfür erforderlichen Initiativen, ob die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten, einschließlich der nicht bei ihr beschäftigten Experten, die für ihre Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen erforderliche, ihren Aufgaben und Funktionen entsprechende Schulung erhalten haben, und gewährleistet dies erforderlichenfalls.

Die Agentur lässt — falls erforderlich und im Vorfeld oder unmittelbar vor der Entsendung — den in Unterabsatz 1 genannten Experten eine Schulung zuteilwerden, die speziell auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat (im Folgenden „Einsatzmitgliedstaat“) geleistete operative und technische Unterstützung abgestimmt ist.

(7)   Die Agentur kann im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat oder Drittstaat Schulungen organisieren.

KAPITEL 3

LÄNDERINFORMATIONEN UND ORIENTIERUNG

Artikel 9

Informationen über Drittstaaten auf Unionsebene

(1)   Die Agentur ist die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden, wobei maßgebliche Informationen einschließlich Informationen über kindes- und geschlechtsspezifische Aspekte und gezielte Informationen über Angehörige schutzbedürftiger Gruppen und von Minderheiten herangezogen werden. Die Agentur arbeitet Berichte und andere Unterlagen mit Informationen über einschlägige Drittstaaten auf Unionsebene aus, wobei sie auch spezifische Themen der einschlägigen Drittstaaten berücksichtigt, und aktualisiert sie regelmäßig.

(2)   Die Agentur hat insbesondere,

a)

alle einschlägigen Informationsquellen zu nutzen, einschließlich der Informationen, die bei internationalen Organisationen — insbesondere beim UNHCR und anderen maßgeblichen Organisationen —, einschließlich der Mitglieder des in Artikel 50 genannten Beirats, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und dem EAD sowie über die in Artikel 10 genannten Netze und im Zuge von Informationsreisen gesammelt wurden,

b)

ein Webportal für die Sammlung und Weitergabe von Informationen über einschlägige Drittstaaten zu verwalten und auszubauen, das einen öffentlichen Bereich für allgemeine Nutzer und einen zugangsbeschränkten Bereich für Nutzer umfasst, die Mitarbeiter der für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden oder einer anderen Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der Suche nach Informationenüber Drittstaaten beauftragt wurde, sind,

c)

im Einklang mit den Anforderungen des Asylrechts der Union ein einheitliches Format und einheitliche Methoden für Berichte und andere Unterlagen mit Informationen über einschlägige Drittstaaten auf Unionsebene zu erarbeiten, einschließlich Vorgaben für die Ausarbeitung.

Artikel 10

Europäische Netze für Drittstaatsinformationen

(1)   Die Agentur sorgt für die Koordinierung nationaler Initiativen zur Zusammenstellung von Informationen über Drittstaaten und richtet zu diesem Zweck Netze zwischen den Mitgliedstaaten für Drittstaatsinformationen ein und verwaltet sie. In solche Netze können im Einzelfall — falls angezeigt — externe Experten des UNHCR oder anderer maßgeblicher Organisationen mit einschlägigen Fachkenntnissen einbezogen werden.

(2)   Der Zweck der in Absatz 1 genannten Netze besteht insbesondere darin, dass die Mitgliedstaaten

a)

nationale Berichte, andere Unterlagen und andere maßgebliche Informationen über Drittstaaten — auch zu konkreten Themen — austauschen und aktualisieren,

b)

unbeschadet der Vorschriften zur Privatsphäre, zum Datenschutz und der im nationalen Recht festgelegten Vertraulichkeitsvorschriften Anfragen zu konkreten Sachfragen an die Agentur richten können, die sich aus Anträgen auf internationalen Schutz ergeben, und bei der Beantwortung dieser Anfragen Unterstützung erhalten,

c)

zur Erweiterung und Aktualisierung von Unterlagen auf Unionsebene beitragen, die Informationen über einschlägige Drittstaaten umfassen.

Artikel 11

Gemeinsame Analyse zur Lage in den Herkunftsstaaten und Leitfäden

(1)   Zur Förderung einer einheitlicheren Anwendung der in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) festgelegten Prüfungskriterien koordiniert die Agentur die Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse der Lage in den jeweiligen Herkunftsstaaten (im Folgenden „gemeinsame Analyse“) vorzunehmen und Leitfäden auszuarbeiten, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der entsprechenden Anträge auf internationalen Schutz unterstützt werden.

Bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden berücksichtigt die Agentur die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsstaaten.

(2)   Der Exekutivdirektor legt die Leitfäden nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Billigung vor. Den Leitfäden liegt die gemeinsame Analyse bei.

(3)   Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz berücksichtigen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die einzelnen Anträge auf internationalen Schutz die gemeinsame Analyse und die Leitfäden.

(4)   Die Agentur gewährleistet, dass die gemeinsame Analyse und die Leitfäden regelmäßig überprüft und, soweit erforderlich, aktualisiert werden. Eine solche Überprüfung und Aktualisierung erfolgt, wenn sich die Lage im Herkunftsstaat ändert oder aber objektive Anzeichen dafür bestehen, dass die gemeinsame Analyse und die Leitfäden nicht genutzt werden. Für eine Überprüfung oder Aktualisierung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden sind die Anhörung der Kommission und die Billigung durch den Verwaltungsrat gemäß Absatz 2 erforderlich.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur alle sachdienlichen Informationen, die darauf hindeuten, dass es einer Überprüfung oder Aktualisierung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden bedarf.

Artikel 12

Informationen und Analysen zu sicheren Herkunftsstaaten und sicheren Drittstaaten

(1)   Die Agentur kann die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Konzepte des sicheren Staats gemäß der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) unterstützen, indem sie ihnen Informationen und Analysen bereitstellt.

(2)   Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Blick auf die Konzepte des sicheren Staats gemäß der Richtlinie 2013/32/EU, indem sie ihr Informationen und Analysen bereitstellt.

(3)   Wenn die Agentur gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels Informationen und Analysen bereitstellt, folgt sie den in Artikel 9 aufgeführten allgemeinen Grundsätzen.

(4)   Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die von ihr gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen und Analysen, sowohl regelmäßig als auch auf Anfrage.

KAPITEL 4

OPERATIVE STANDARDS UND LEITLINIEN

Artikel 13

Operative Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährte Verfahren

(1)   Die Agentur organisiert und koordiniert Maßnahmen zur Förderung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Anwendung des Asylrechts der Union, einschließlich im Wege der Ausarbeitung von operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien oder bewährten Verfahren im Asylbereich, und des Austauschs über bewährte Verfahren im Asylbereich unter den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Agentur entwickelt von sich aus oder auf Ersuchen des Verwaltungsrats oder der Kommission operative Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Umsetzung des Asylrechts der Union.

(3)   Bei der Ausarbeitung der operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren nach Absatz 2 konsultiert die Agentur die Kommission, die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls das UNHCR. Die Agentur kann außerdem auf der Grundlage der jeweiligen einschlägigen Fachkenntnisse zwischenstaatliche oder andere Organisationen sowie Zusammenschlüsse von Angehörigen der Rechtsberufe und Expertennetze konsultieren.

(4)   Der Verwaltungsrat nimmt die operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren nach Absatz 2 an. Nach ihrer Annahme übermittelt die Agentur diese operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren den Mitgliedstaaten und der Kommission.

(5)   Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, indem sie die notwendigen Fachkenntnisse bereitstellt oder operative und technische Unterstützung leistet.

(6)   Die Agentur zieht die in Absatz 2 dieses Artikels genannten operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren für den in Artikel 14 genannten Überwachungsmechanismus heran.

KAPITEL 5

ÜBERWACHUNG

Artikel 14

Mechanismus für die Überwachung der operativen und technischen Anwendung des GEAS

(1)   Die Agentur richtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Überwachungsmechanismus ein, um die operative und technische Anwendung des GEAS zu überwachen, damit etwaige Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen der Mitgliedstaaten abgewendet oder festgestellt werden und damit deren Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen zur Bewältigung von Situationen, in denen die Systeme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, beurteilt werden können, sodass die Effizienz dieser Systeme gesteigert wird.

(2)   Der Verwaltungsrat richtet auf Vorschlag des Exekutivdirektors und in Abstimmung mit der Kommission eine gemeinsame Methodik für den Überwachungsmechanismus nach Maßgabe dieses Kapitels ein. Die gemeinsame Methodik umfasst objektive Kriterien für die Überwachung, eine Beschreibung der Methoden, Verfahren und Instrumente für den Überwachungsmechanismus wie etwa praktische Regelungen für Ortsbesichtigungen und kurzfristig angekündigte Besuche sowie Regeln und Grundsätze für die Aufstellung von Expertenteams.

(3)   Die Überwachung umfasst die operative und technische Anwendung sämtlicher Aspekte des GEAS, und zwar insbesondere:

a)

das durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingerichtete System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz, die Anwendung der Kriterien für die Bewertung des Schutzbedarfs und die Art des gewährten Schutzes, unter anderem hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, der Garantien zum Schutz von Kindern und der konkreten Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen,

b)

die Verfügbarkeit und die Fähigkeit des Personals für Übersetzung und Verdolmetschung und die Fähigkeit des Personals, Asylfälle effizient zu bearbeiten und zu verwalten, einschließlich der Bearbeitung von Beschwerden, unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Wahrung der Struktur des Justizwesens des jeweiligen Mitgliedstaats,

c)

Aufnahmebedingungen, -kapazität, -infrastruktur und -ausrüstung und — soweit möglich — die finanziellen Ressourcen für die Aufnahme.

(4)   Die Überwachung kann insbesondere auf der Grundlage der von dem jeweiligen Mitgliedstaat übermittelten Informationen, der Analyse von Informationen über die Asylsituation gemäß Artikel 5 und Stichproben von Fällen durchgeführt werden.

Die Agentur kann die Informationen berücksichtigen, die maßgebliche zwischenstaatliche Organisationen oder Stellen — insbesondere das UNHCR — und andere einschlägige Organisationen auf der Grundlage ihrer Fachkenntnisse bereitstellen.

(5)   Die Agentur kann zum Zwecke des Überwachungsverfahrens Ortsbesichtigungen durchführen. Die Agentur führt kurzfristig angekündigte Besuche nur für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 durch.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 3 genannten Aspekte des GEAS.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur auf Ersuchen Informationen über ihre Notfallpläne für die Maßnahmen, die zur Bewältigung eines etwaigen unverhältnismäßigen Drucks auf ihren Asyl- und Aufnahmesystems ergriffen werden. Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten — mit dem Einverständnis des jeweiligen Mitgliedstaats — bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne.

(7)   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Agentur zusammen, indem sie beispielsweise Ortsbesichtigungen, die im Rahmen des Überwachungsverfahrens durchgeführt werden, ermöglichen. Der Exekutivdirektor informiert die betreffenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vorab über einen solchen Besuch. Bei kurzfristig angekündigten Besuchen informiert der Exekutivdirektor den jeweiligen Mitgliedstaat 72 Stunden im Voraus.

Artikel 15

Verfahren und Weiterverfolgung

(1)   Der Verwaltungsrat beschließt — auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors und nach Konsultation der Kommission — ein Programm für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Überwachungsmechanismus (im Folgenden „Überwachungsprogramm“), das Folgendes abdeckt:

a)

die operative und technische Anwendung sämtlicher Aspekte des GEAS in jedem Mitgliedstaat; und

b)

thematische oder konkrete Aspekte des GEAS in allen Mitgliedstaaten.

In diesem Überwachungsprogramm werden die Mitgliedstaaten festgelegt, deren Asyl- und Aufnahmesysteme in einem bestimmten Jahr überwacht werden sollen. Das Überwachungsprogramm hat sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat in jedem Fünfjahreszeitraum mindestens einmal überwacht wird.

(2)   Sofern sich aus der Analyse der Informationen über die Asylsituation gemäß Artikel 5 ernste Zweifel am Funktionieren eines Asyl- oder Aufnahmesystems eines Mitgliedstaats ergeben, leitet die Agentur entweder von sich aus — in Absprache mit der Kommission — oder auf Ersuchen der Kommission ein Überwachungsverfahren ein.

(3)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat die im Zuge eines Überwachungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse — einschließlich gegebenenfalls der Angabe seines Bedarfs- zur Stellungnahme. Die Mitgliedstaaten haben ab Eingang der Erkenntnisse einen Monat lang die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

(4)   Der Exekutivdirektor erstellt auf der Grundlage der Erkenntnisse gemäß Absatz 3 sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats und nach Rücksprache mit der Kommission die Entwürfe der Empfehlungen. In den Empfehlungsentwürfen sind die Maßnahmen dargelegt, die der betreffende Mitgliedstaat — gegebenenfalls mit Unterstützung der Agentur — ergreifen muss, sowie eine Frist, innerhalb der der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die erforderlich sind, um die im Überwachungsverfahren ermittelten Mängel oder Kapazitäts- und Vorsorgeprobleme zu bewältigen. Der Exekutivdirektor übermittelt die Empfehlungsentwürfe an den betreffenden Mitgliedstaat. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats ab Eingang der Empfehlungsentwürfe eine Stellungnahme dazu übermitteln. Bei in Absatz 2 genannten Fällen übermittelt der jeweilige Mitgliedstaat seine Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen.

Nach Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der Exekutivdirektor die Erkenntnisse und Empfehlungsentwürfe an den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat nimmt diese Empfehlungen mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder an. Die Agentur leitet die Empfehlungen an das Europäische Parlament weiter. Die Agentur unterrichtet die Kommission über die Umsetzung der Empfehlungen.

(5)   Wenn ein Mitgliedstaat die in den Empfehlungen der Agentur gemäß Absatz 4 dargelegten Maßnahmen nicht innerhalb der festgelegten Frist umsetzt und dies ernsthafte Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hat, nimmt die Kommission auf der Grundlage einer eigenen Bewertung an diesen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlungen an, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel dargelegt werden, wobei es sich erforderlichenfalls um konkrete Maßnahmen handeln kann, die die Agentur zur Unterstützung dieses Mitgliedstaats durchführt.

(6)   Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Schwere der Mängel Ortsbesichtigungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisieren. Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig vor einem solchen Besuch.

(7)   Innerhalb der in den Empfehlungen nach Absatz 5 dieses Artikels gesetzten Frist erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission über die Umsetzung dieser Empfehlungen Bericht. Ist der betreffende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist den Empfehlungen nicht nachgekommen, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates unterbreiten.

(8)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über etwaige ergriffene Folgemaßnahmen zu einem von ihr durchgeführten Überwachungsverfahren. Die Kommission übermittelt die in Absatz 5 genannten Empfehlungen dem Europäischen Parlament und dem Rat und informiert sie regelmäßig über die von dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Empfehlungen erzielten Fortschritte.

KAPITEL 6

OPERATIVE UND TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG

Artikel 16

Operative und technische Unterstützung durch die Agentur

(1)   Die Agentur leistet nach Maßgabe dieses Kapitels operative und technische Unterstützung für einen Mitgliedstaat:

a)

wenn der Mitgliedstaat um Unterstützung bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen im Rahmen des GEAS ersucht,

b)

wenn der Mitgliedstaat um Unterstützung ersucht, weil sein Asyl- oder Aufnahmesystem einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist,

c)

wenn der Mitgliedstaat einem unverhältnismäßigen Zuwanderungsdruck ausgesetzt ist, und operative und technische Verstärkung im Wege des Einsatzes von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung nach Maßgabe von Artikel 21 anfordert,

d)

auf eigene Initiative und mit Einverständnis des Mitgliedstaats, wenn das Asyl- oder Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaats einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist,

e)

wenn sie nach Maßgabe von Artikel 22 operative und technische Unterstützung leistet.

(2)   Die Agentur organisiert und koordiniert geeignete operative und technische Unterstützungsleistungen, die unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte eine oder mehrere der folgenden operativen und technischen Maßnahmen umfassen können:

a)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz,

c)

Unterstützung bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die zuständigen nationalen Behörden, oder Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung im Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz für diese Behörden,

d)

Unterstützung von gemeinsamen Initiativen der Mitgliedstaaten zur Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz,

e)

Unterstützung bei der Erteilung von Auskünften über das Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz,

f)

Beratung, Unterstützung oder Koordinierung bei der Errichtung oder Bereitstellung von Aufnahmeeinrichtungen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere von Notunterkünften, Beförderungsmitteln und medizinischer Versorgung,

g)

angemessene Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,

h)

Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, innerhalb der Union,

i)

Verdolmetschung,

j)

Unterstützung von Mitgliedstaaten dabei sicherstellen, dass alle erforderlichen Garantien in Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern — insbesondere mit Blick auf unbegleitete Minderjährige — vorhanden sind,

k)

Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich der Aufnahme oder anderen schutzbedürftigen Personen, einschließlich Minderjährigen, bei der Weiterleitung dieser Personen an die zuständigen nationalen Behörden, damit ihnen die geeignete Unterstützung durch nationale Maßnahmen zuteilwird, und bei der Sorge dafür, dass alle für diese Personen erforderlichen Garantien vorhanden sind,

l)

Beteiligung an den Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung in den Brennpunkten in Sinne der Verordnung (EU) 2019/1896 in enger Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,

m)

Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams,

n)

gegebenenfalls Entsendung von technischen Ausrüstungsgegenständen für die Asyl-Unterstützungsteams.

(3)   Die Agentur finanziert oder kofinanziert die in Absatz 2 aufgeführten operativen und technischen Maßnahmen nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung aus ihrem Haushalt.

(4)   Der Exekutivdirektor bewertet das Ergebnis der in Absatz 2 dieses Artikels genannten operativen und technischen Maßnahmen. Innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Durchführung dieser Maßnahmen übermittelt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat ausführliche Evaluierungsberichte, zusammen mit den Anmerkungen des Grundrechtsbeauftragten gemäß der in den Einsatzplänen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe k festgelegten Regelungen für die Berichterstattung und Evaluierung. Die Agentur nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, die in den jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union gemäß Artikel 69 aufgenommen wird.

Artikel 17

Verfahren für operative und technische Unterstützungsleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten richten Unterstützungsersuchen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c an den Exekutivdirektor. Diese Ersuchen müssen eine Darstellung der Lage sowie des Zwecks des Ersuchens enthalten und es ist eine detaillierte Bedarfsanalyse und gegebenenfalls eine Beschreibung der bereits auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen beizufügen.

(2)   Erteilt ein Mitgliedstaat sein Einverständnis zu von der Agentur gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d vorgeschlagenen Unterstützungsleistungen, übermittelt dieser Mitgliedstaat der Agentur eine ausführliche Bedarfsanalyse und gegebenenfalls eine Beschreibung der bereits auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen.

(3)   Der Exekutivdirektor prüft, genehmigt und koordiniert die Unterstützungsersuchen und die Einsätze der Asyl-Unterstützungsteams. Der Exekutivdirektor setzt den Verwaltungsrat unverzüglich über den Eingang eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder über einen Vorschlag der Agentur, auf eigene Initiative Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, in Kenntnis. Der Exekutivdirektor prüft die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels übermittelte detaillierte Bedarfsanalyse.

(4)   Die Agentur unterzieht jedes Ersuchen um Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c und jeden Vorschlag aus eigener Initiative zur Leistung von Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Prüfung, die es der Agentur ermöglicht, eine oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Maßnahmen auszuwählen und vorzuschlagen, um den Bedarf des jeweiligen Mitgliedstaats decken zu können. Erforderlichenfalls kann der Exekutivdirektor Experten der Agentur entsenden, um die Lage in dem um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaat zu bewerten.

(5)   Der Exekutivdirektor trifft eine Entscheidung über die Leistung von operativer und technischer Unterstützung sowie über die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams:

a)

innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs eines Ersuchens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, oder

b)

innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der betreffende Mitgliedstaat sein Einverständnis zu einem Vorschlag der Agentur, aus eigener Initiative Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, erteilt.

Entsendet der Exekutivdirektor gemäß Absatz 4 Experten in den betreffenden Mitgliedstaat, so trifft er innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem unter Buchstabe a bzw. b genannten Tag eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1.

Gleichzeitig mit der Entscheidung gemäß Unterabsatz1 unterrichtet der Exekutivdirektor den betreffenden Mitgliedstaat und den Verwaltungsrat schriftlich über seine Entscheidung und gibt die wichtigsten Beweggründe für die Entscheidung an.

Artikel 18

Einsatzplan

(1)   Wenn operative und technische Unterstützung zu leisten ist, stellt der Exekutivdirektor gemeinsam mit dem Einsatzmitgliedstaat einen Einsatzplan auf. Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren den Einsatzplan:

a)

in einem Fall eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem eine in Artikel 17 Absatz 5 genannte Entscheidung getroffen wurde, oder

b)

in einem Fall eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem eine in Artikel 17 Absatz 5 genannte Entscheidung getroffen wurde;

c)

innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der Mitgliedstaat sein Einverständnis zu einem Vorschlag der Agentur, aus eigener Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d Unterstützung zu leisten, erteilt hat.

Die Agentur hört die teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlichenfalls über die in Artikel 24 genannte nationale Kontaktstelle zu dem Einsatzplan an.

(2)   Ein Einsatzplan ist für die Agentur, den Einsatzmitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. Im Einsatzplan werden die Bedingungen für die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams im Rahmen der operativen und technischen Unterstützung und die organisatorischen Aspekte im Einzelnen festgelegt, unter anderem:

a)

eine Beschreibung der Lage, und die Vorgehensweise und Ziele der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams einschließlich des Einsatzziels,

b)

die voraussichtliche Dauer der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams,

c)

der Ort im Einsatzmitgliedstaat, an den die Asyl-Unterstützungsteams entsandt werden,

d)

logistische Aspekte, einschließlich Informationen über die Arbeitsbedingungen der Asyl-Unterstützungsteams,

e)

eine ausführliche, eindeutige Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Asyl-Unterstützungsteams, einschließlich im Hinblick auf die Grundrechte,

f)

Anweisungen für die Asyl-Unterstützungsteams, einschließlich in Bezug auf die nationalen und europäischen Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstungsgegenstände, die sie im Einsatzmitgliedstaat verwenden oder tragen dürfen,

g)

die Zusammensetzung der Asyl-Unterstützungsteams im Hinblick auf die Anforderungsprofile und die Zahl der Experten,

h)

die technische Ausrüstung, einschließlich besonderer Vorkehrungen unter anderem zu Verwendungsbedingungen, Transport und weiteren logistischen Fragen sowie finanzieller Aspekte,

i)

Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit den operativen und technischen Unterstützungsleistungen,

j)

im Hinblick auf Unterstützung bei Anträgen auf internationalen Schutz, etwa bei deren Prüfung — unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Entscheidung über einzelne Anträge auf internationalen Schutz —, konkrete Informationen über die Aufgaben, die die Asyl-Unterstützungsteams wahrnehmen dürfen, und eine eindeutige Beschreibung ihrer Zuständigkeiten und des geltenden Unionsrechts, nationalen und internationalen Rechts einschließlich der Haftungsregelungen,

k)

eine Regelung für Berichterstattung und Evaluierung mit Eckdaten für einen Evaluierungsbericht und der Frist für die Vorlage des abschließenden Evaluierungsberichts,

l)

gegebenenfalls die Bedingungen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate,

m)

Maßnahmen zur Weiterleitung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfern von Menschenhandel, Minderjährigen und allen anderen schutzbedürftigen Personen an die zuständigen nationalen Behörden zwecks angemessener Unterstützung,

n)

praktische Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 51.

(3)   In Mitgliedstaaten, in denen das UNHCR tätig ist und über die Kapazitäten verfügt, auf Ersuchen um operative und technische Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 zu reagieren, stimmt sich die Agentur erforderlichenfalls im Hinblick auf die Umsetzung des Einsatzplans und mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats mit dem UNHCR ab.

(4)   In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe f gestattet der Einsatzmitgliedstaat den an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten die Abfrage der europäischen Datenbanken und kann ihnen die Abfrage seiner nationalen Datenbanken gestatten; die Abfrage muss im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts für den Zugang zu diesen Datenbanken und ihre Abfrage erfolgen und notwendig sein, um die Ziele zu erreichen und die Aufgaben wahrzunehmen, die im Einsatzplan umrissen sind.

(5)   Für Änderungen oder Anpassungen eines Einsatzplans ist — erforderlichenfalls nach Konsultation der teilnehmenden Mitgliedstaaten — die Zustimmung des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats erforderlich. Die Agentur übermittelt den in Artikel 24 genannten nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Mitgliedstaaten umgehend eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.

(6)   Der Exekutivdirektor setzt nach Unterrichtung des Einsatzmitgliedstaats den Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams insgesamt oder teilweise aus oder beendet ihn insgesamt oder teilweise, wenn:

a)

die Voraussetzungen für das Ergreifen der operativen und technischen Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind;

b)

der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan nicht einhält;

c)

der Exekutivdirektor nach Rücksprache mit dem Grundrechtsbeauftragten der Ansicht ist, dass der Einsatzmitgliedstaat Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz begeht, wobei diese Verletzungen schwerwiegend sind oder voraussichtlich anhalten werden.

Artikel 19

Zusammensetzung der Asyl-Unterstützungsteams

(1)   Der Exekutivdirektor legt die Zusammensetzung jedes Asyl-Unterstützungsteams fest. Die Asyl-Unterstützungsteams bestehen aus

a)

Experten der Agentur;

b)

Experten aus den Mitgliedstaaten;

c)

von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordneten Experten; oder

d)

anderen nicht bei der Agentur beschäftigten Experten.

Bei der Zusammenstellung eines Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat. Ein Asyl-Unterstützungsteam wird gemäß dem jeweiligen Einsatzplan zusammengestellt.

(2)   Auf Vorschlag des Exekutivdirektors legt der Verwaltungsrat die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Experten fest, die für ein Asyl-Unterstützungsteam zur Verfügung gestellt werden müssen. Bei späteren Änderungen der Anforderungsprofile oder der Gesamtzahl der Experten wird dasselbe Verfahren angewandt.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen zu Asyl-Unterstützungsteams bei, indem sie nationale Experten benennen, die den vom Verwaltungsrat gemäß Absatz 2 festgelegten Anforderungsprofilen entsprechen. Die Zahl der Experten, die von jedem Mitgliedstaat für das Folgejahr zur Verfügung gestellt werden müssen, wird durch jährliche bilaterale Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß den in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen auf Ersuchen der Agentur eigene Experten oder von ihnen zur Agentur abgeordnete Experten für Einsätze zur Verfügung. Wenn sich jedoch ein Mitgliedstaat in einer Ausnahmesituation befindet, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, ist er nicht verpflichtet, diese Experten zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die Agentur trägt mit eigenen Experten, einschließlich Experten, die für die Arbeit vor Ort eingestellt und geschult wurden, und Dolmetschern, die zumindest eine grundlegende Schulung erhalten haben oder nachweislich über Erfahrung verfügen und die in den Einsatzmitgliedstaaten angeworben werden können, oder mit anderen nicht bei der Agentur beschäftigten Experten, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend dem operativen Bedarf verfügen, zu den Asyl-Unterstützungsteams bei.

(5)   Die Agentur erstellt ein Verzeichnis der Dolmetscher, die den Asyl-Unterstützungsteams angehören. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Agentur bei der Suche nach Dolmetschern für das Verzeichnis der Dolmetscher, bei denen es sich auch um Personen handeln kann, die nicht der nationalen Verwaltung der Mitgliedstaaten angehören. Die Unterstützung durch Verdolmetschung kann im Wege des Einsatzes von Dolmetschern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls im Rahmen von Videokonferenzen erfolgen.

(6)   Für die Zwecke der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams wird im Rahmen von Unterstützungsersuchen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, im Rahmen von Vorschlägen der Agentur, Unterstützung aus eigener Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, und im Rahmen von durch die Agentur geleisteter Unterstützung gemäß Artikel 22 ein Asyl-Reservepool eingerichtet, dem mindestens 500 Experten angehören. Der Asyl-Reservepool bildet einen Bestand an Experten, über die die Agentur unmittelbar verfügen kann. Zu diesem Zweck stellt jeder Mitgliedstaat dem Asyl-Reservepool die in Anhang I festgelegte Anzahl von Experten zur Verfügung. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors mit Dreiviertelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile der in den Asyl-Reservepool aufzunehmenden Experten fest. Für spätere Änderungen der Anforderungsprofile der Experten wird dasselbe Verfahren angewandt.

(7)   Der Exekutivdirektor kann prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 6 dem Asyl-Reservepool bereitgestellten Experten den vom Verwaltungsrat festgelegten Anforderungsprofilen gemäß dem genannten Absatz genügen. Vor der Entsendung kann der Exekutivdirektor einen Mitgliedstaat auffordern, einen Experten, der das gewünschte Anforderungsprofil nicht erfüllt, aus dem Asyl-Reservepool zu entfernen und ihn durch einen Experten zu ersetzen, der eines der gewünschten Anforderungsprofile aufweist.

(8)   Im Falle einer Ausnahmesituation, bei der die Erfüllung nationaler Aufgaben der in Artikel 5 genannten Analyse der Informationen über die Asylsituation zufolge erheblich beeinträchtigt ist, und unbeschadet des Artikels 22 Absatz 5 kann ein Mitgliedstaat den Verwaltungsrat schriftlich ersuchen, ihn vorübergehend von seiner Verpflichtung, Experten für den Asyl-Reservepool zur Verfügung zu stellen, zu befreien. Einem solchen Ersuchen sind eine umfangreiche Begründung und Angaben zu der Lage in dem Mitgliedstaat beizufügen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit Dreiviertelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, ob dieser Mitgliedstaat vorübergehend teilweise von der Verpflichtung, seinen im Anhang I festgelegten Beitrag zu leisten, befreit wird.

Artikel 20

Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams

(1)   Die Agentur entsendet Asyl-Unterstützungsteams in die Mitgliedstaaten, um operative und technische Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 zu leisten.

(2)   Sobald ein Einsatzplan gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 vereinbart ist, ersucht der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten, die Experten innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entsenden. Das Ersuchen ist schriftlich zusammen mit einer Kopie des Einsatzplans und unter Angabe des geplanten Einsatztermins an die in Artikel 24 genannten nationalen Kontaktstellen zu übermitteln.

(3)   Der Exekutivdirektor entsendet Asyl-Unterstützungsteams aus dem Asyl-Reservepool im Rahmen eines Unterstützungsersuchens nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, eines Vorschlags der Agentur, aus eigener Initiative Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, oder der von der Agentur geleisteten Unterstützung nach Artikel 22. Die Entsendung von Experten aus dem Asyl-Reservepool erfolgt innerhalb von sieben Arbeitstage nach dem Tag, an dem eine Einigung über den Einsatzplan gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 erzielt wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen die Experten aus dem Asyl-Reservepool unverzüglich wie vom Exekutivdirektor vorgesehen für die Entsendung zur Verfügung. Der Einsatzmitgliedstaat entsendet keine Experten, die zu seinem festen Beitrag zum Asyl-Reservepool gehören. Stehen im Asyl-Reservepool nicht genügend Experten für eine Entsendung zur Verfügung, so beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors darüber, wie diese Personallücke zu schließen ist. Der Exekutivdirektor setzt das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission davon in Kenntnis.

(5)   Der Mitgliedstaat, von dem aus der Experte entsandt wird (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“), entscheidet über die Dauer der Entsendung. Die Dauer der Entsendung darf nicht weniger als 45 Tage betragen, es sei denn, die jeweiligen operativen und technischen Unterstützungsleistungen werden für einen kürzeren Zeitraum benötigt.

(6)   Der Exekutivdirektor fordert einen Mitgliedstaat auf, einen Experten aus einem Asyl-Unterstützungsteam zu entfernen, wenn ein Fehlverhalten oder ein Verstoß gegen die geltenden Einsatzvorschriften vorliegt. Der betreffende Experte kommt in diesem Fall nicht mehr für künftige Einsätze in Frage.

(7)   Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament im Wege ihres jährlichen Berichts über die Asylsituation in der Union gemäß Artikel 69 über die Zahl der Experten, die gemäß dem vorliegenden Artikel den Asyl-Unterstützungsteams zugesagt und in diesen Teams eingesetzt wurden. In diesem Bericht werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im vorangegangenen Jahr eine Ausnahmesituation gemäß Artikel 19 Absatz 3 oder Absatz 8 geltend gemacht haben. Ferner umfasst der Bericht die Gründe für die Geltendmachung der Ausnahmesituation sowie die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen.

Artikel 21

Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung

(1)   Wenn ein Mitgliedstaat operative und technische Verstärkung durch Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/1896 beantragt oder wenn Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung auf der Grundlage von Artikel 42 der genannten Verordnung an Brennpunkte entsandt werden, arbeitet der Exekutivdirektor eng mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammen, wenn er gemäß Artikel 40 Absatz 2 der genannten Verordnung in Abstimmung mit anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Verstärkung und die Bedarfsanalyse zwecks Festlegung eines Maßnahmenpakets für eine umfassende Verstärkung in Form verschiedener Aktivitäten, die von den einschlägigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union koordiniert werden und denen der betreffende Mitgliedstaat zustimmen muss, prüft.

(2)   Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Modalitäten der Zusammenarbeit in den Brennpunkten fest und ist für die Koordinierung der Tätigkeiten der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zuständig.

(3)   Der Exekutivdirektor leitet in den in Absatz 1 genannten Fällen das Verfahren für die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams als Bestandteil von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung sowie bei Bedarf von Experten des Asyl-Reservepools ein. Die operative und technische Verstärkung durch die Asyl-Unterstützungsteams im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung kann Folgendes umfassen:

a)

die Unterstützung bei der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich ihrer Identifizierung, ihrer Registrierung und, auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats, der Abnahme von Fingerabdrücken und der Erteilung von Auskünften über die Zwecke dieser Verfahren,

b)

die Erteilung von Erstauskünften für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, und die Verweisung dieser Drittstaatsangehörigen an die zuständigen nationalen Behörden,

c)

die Erteilung von Auskünften für Personen, die internationalen Schutz beantragen, über das Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz, gegebenenfalls über die Aufnahmebedingungen und die Umsiedlung sowie die erforderlichen Unterstützungsleistungen für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten;

d)

die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und, auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats, die Unterstützung bei der Prüfung dieser Anträge.

Artikel 22

Situation unverhältnismäßigen Drucks auf die oder einer Unwirksamkeit der Asyl- und Aufnahmesysteme

(1)   Der Rat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nach Artikel 15 Absatz 7 umgehend einen Beschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen, in dem er eine oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Maßnahmen aufführt, die von der Agentur zu ergreifen sind, um einen Mitgliedstaat zu unterstützen, und den Mitgliedstaat auffordert, bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit der Agentur zusammenzuarbeiten, wenn sich das Asyl- oder Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaats als derart unwirksam erweist, dass schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hervorgerufen werden, und wenn

a)

das Asyl- oder Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaats einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, die außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an dieses System stellt, und dieser Mitgliedstaat nicht hinreichend tätig wird, um diesem Druck gerecht zu werden, indem er unter anderem nicht um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c ersucht oder sein Einverständnis zu einem Vorschlag der Agentur, aus eigener Initiative eine derartige Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten nicht erteilt; oder

b)

dieser Mitgliedstaat den in Artikel 15 Absatz 5 genannten Empfehlungen der Kommission nicht nachkommt.

Der Rat übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Beschlüsse dem Europäischen Parlament.

(2)   Der Exekutivdirektor bestimmt innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem ein Beschluss des Rates gemäß Absatz 1 erlassen wurde, wie dieser Beschluss des Rates im Einzelnen praktisch umgesetzt wird. Gleichzeitig arbeitet der Exekutivdirektor einen Einsatzplan aus und legt ihn dem betreffenden Mitgliedstaat vor. Der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat vereinbaren den Einsatzplan innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Vorlage.

(3)   Die Agentur entsendet im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 die benötigten Experten des Asyl-Reservepools und eigene Experten. Bei Bedarf kann die Agentur zusätzliche Asyl-Unterstützungsteams entsenden.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat muss dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nachkommen. Hierzu arbeitet er mit der Agentur zusammen und trifft unbeschadet seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über einzelne Anträge auf internationalen Schutz umgehend die notwendigen Maßnahmen, um die Umsetzung des Beschlusses und die praktische Durchführung der in diesem Beschluss und in dem Einsatzplan genannten Maßnahmen zu ermöglichen.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten die Experten des Asyl-Reservepools wie vom Exekutivdirektor vorgesehen zum Einsatz bereit und berufen sich nicht auf die in Artikel 19 Absatz 3 oder 8 beschriebene Ausnahmesituation. Der Einsatzmitgliedstaat entsendet keine Experten, die Teil seines festen Beitrags zu dem Asyl-Reservepool sind.

Artikel 23

Technische Ausrüstung

(1)   Unbeschadet einer Verpflichtung des Einsatzmitgliedstaats, die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände bereitzustellen, damit die Agentur in der Lage ist, die erforderliche operative und technische Unterstützung zu leisten, kann die Agentur — auch auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats — eigene Ausrüstungsgegenstände in den Einsatzmitgliedstaat entsenden, soweit diese Ausrüstungsgegenstände von den Asyl-Unterstützungsteams benötigt werden und soweit solche Ausrüstungsgegenstände die bereits von dem Einsatzmitgliedstaat oder anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellte Ausrüstung ergänzen können.

(2)   Die Agentur kann nach Entscheidung des Exekutivdirektors und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat technische Ausrüstungsgegenstände erwerben oder mieten. Dem Erwerb oder der Anmietung von technischen Ausrüstungsgegenständen muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen-Analyse vorausgehen. Alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Miete müssen im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen sein und im Einklang mit der für die Agentur geltenden Finanzregelung stehen.

(3)   Die Agentur gewährleistet während der gesamten Lebensdauer die Sicherheit ihrer Ausrüstungsgegenstände.

Artikel 24

Nationale Kontaktstelle

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in allen Angelegenheiten, die die operative und technische Unterstützung nach den Artikeln 16 und 22 betreffen.

Artikel 25

Koordinierungsbeamter der Agentur

(1)   Die Agentur sorgt für die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte, einschließlich der Anwesenheit von Personal der Agentur, im Zusammenhang mit der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams während der Dauer aller operativen und technischen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 oder 22.

(2)   Der Exekutivdirektor benennt unter den Mitarbeitern der Agentur einen oder mehrere Experten, die für die Zwecke von Absatz 1 als Koordinierungsbeamte fungieren oder entsandt werden. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Ernennungen.

(3)   Der Koordinierungsbeamte fördert die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Er hat insbesondere die Aufgabe,

a)

als Schnittstelle zwischen der Agentur, dem Einsatzmitgliedstaat und den an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten zu fungieren und im Namen der Agentur in allen Fragen, die die Entsendungsbedingungen der Experten betreffen, Unterstützung zu leisten,

b)

die ordnungsgemäße Umsetzung des Einsatzplans zu überwachen,

c)

in Bezug auf alle Aspekte der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams im Namen der Agentur zu handeln und ihr darüber Bericht zu erstatten,

d)

dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, wenn der Einsatzplan nicht in angemessener Weise umgesetzt wird.

(4)   Der Exekutivdirektor kann den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Einsatzplans und der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams behilflich zu sein.

(5)   Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Koordinierungsbeamte eng mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen und nimmt Anweisungen ausschließlich vom Exekutivdirektor entgegen.

Artikel 26

Zivilrechtliche Haftung

(1)   Der Einsatzmitgliedstaat haftet nach seinem nationalen Recht für Schäden, die am Asyl-Unterstützungsteam teilnehmende Experten bei ihrem Einsatz im Hoheitsgebiet dieses Einsatzmitgliedstaates verursachen.

(2)   Wurde der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich von am Asyl-Unterstützungsteam teilnehmenden Experten verursacht, kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat oder die Agentur wenden, um sich die Beträge erstatten zu lassen, die den Geschädigten oder den Personen, die berechtigt sind, diese Beträge für die Geschädigten entgegenzunehmen, gezahlt wurden.

(3)   Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, wegen eines erlittenen Schadens Ansprüche gegen den Einsatzmitgliedstaat oder einen anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

(4)   Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und der Agentur über die Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt werden können, werden von diesen nach Artikel 273 AEUV dem EuGH vorgelegt.

(5)   Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für einen während der Entsendung entstandenen Schaden an ihren Ausrüstungsgegenständen, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

Artikel 27

Strafrechtliche Haftung

Während der Dauer der Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams werden die entsandten Experten in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

Artikel 28

Kosten

(1)   Die Agentur trägt die Kosten, die den an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten entstehen, insbesondere für

a)

Kosten im Zusammenhang mit der Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat, der Reise vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat und Reisen innerhalb des Einsatzmitgliedstaats im Zusammenhang mit der Entsendung,

b)

die Kosten von Impfungen,

c)

Kosten für besondere Versicherungen,

d)

Kosten für die Gesundheitsfürsorge,

e)

Tagegelder einschließlich Unterbringungskosten,

f)

Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur,

g)

die Vergütung der Experten,

h)

Beförderungskosten, darunter Kosten für Mietwagen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten etwa für Versicherung, Kraftstoff und Mautgebühren,

i)

Telekommunikationskosten.

(2)   Der Verwaltungsrat legt detaillierte Regelungen für die Zahlung der den Experten gemäß Absatz 1 entstandenen Kosten fest und aktualisiert sie bei Bedarf.

KAPITEL 7

INFORMATIONSAUSTAUSCH UND DATENSCHUTZ

Artikel 29

Systeme für den Informationsaustausch

(1)   Die Agentur fördert den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

(2)   In Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) errichteten Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) entwickelt und betreibt die Agentur ein Informationssystem, über das Verschlusssachen im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (23) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (24) sowie personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 31 und 32 der vorliegenden Verordnung mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Akteuren ausgetauscht werden können.

Artikel 30

Datenschutz

(1)   Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EU) 2018/1725 an.

(2)   Der Verwaltungsrat ergreift Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur, einschließlich Maßnahmen für die Ernennung des Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

(3)   Unbeschadet der Artikel 31 und 32 kann die Agentur personenbezogene Daten für die notwendigen Verwaltungszwecke im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten verarbeiten.

(4)   Die Übermittlung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Weiterübermittlung der im Rahmen mit dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten an Behörden von Drittstaaten oder Dritte, einschließlich internationaler Organisationen, ist verboten.

(5)   Abweichend von Absatz 4 kann die Agentur — vorbehaltlich der in Kenntnis der Sachlage und freiwillig erfolgten Einwilligung des Drittstaatsangehörigen, der für den alleinigen Zweck der Durchführung eines Neuansiedlungverfahrens identifiziert wurde — dessen vollständigen Namen sowie Angaben zum Verlauf des ihn betreffenden Neuansiedlungsverfahrens und zum Ausgang dieses Verfahrens in dem dafür erforderlichen Umfang an einschlägige internationale Organisationen übermitteln. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke weiterverarbeitet oder weiterübermittelt werden.

(6)   Wenn Experten, die an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmen, während der Leistung operativer und technischer Unterstützung im Einsatzmitgliedstaat auf Anweisung dieses Mitgliedstaats personenbezogene Daten verarbeiten, findet die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.

Artikel 31

Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke:

a)

Leistung von operativer und technischer Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 21 Absätze 2 und 3,

b)

Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke der Überwachung nach Artikel 14,

c)

Förderung des Informationsaustauschs mit den zuständigen nationalen Behörden, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol oder Eurojust nach Artikel 37 hinsichtlich der Informationen, die in Erfüllung der in Artikel 21 Absatz 3 aufgeführten Aufgaben erlangt wurden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat erforderlich ist,

d)

Analyse von Informationen über die Asylsituation nach Artikel 5,

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Neuansiedlung.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten oder andere Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die der Agentur personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, übermitteln diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke. Die Verarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist verboten.

(4)   Die Mitgliedstaaten oder andere Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die der Agentur personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, können bei der Übermittlung personenbezogener Daten auf für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hinweisen, einschließlich bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Daten. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten als notwendig erweisen, setzt der betreffenden Mitgliedstaat oder die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union die Agentur hiervon in Kenntnis. Die Agentur leistet den Einschränkungen Folge.

Artikel 32

Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Leistung operativer und technischer Unterstützung und für die Zwecke der Neuansiedlung

(1)   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die von den Mitgliedstaaten oder vom Personal der Agentur während der operativen und technischen Unterstützung von Mitgliedstaaten und für die Zwecke einer Neuansiedlung erfasst oder der Agentur übermittelt wurden, durch die Agentur beschränkt sich auf folgende Daten von Drittstaatsangehörigen:

a)

den vollständigen Namen

b)

das Geburtsdatum und den Geburtsort;

c)

den Wohn- oder Aufenthaltsort;

d)

das Geschlecht

e)

das Alter;

f)

die Staatsangehörigkeit;

g)

den Beruf;

h)

den Bildungsabschluss,

i)

den Familienangehörigen;

j)

den Zeitpunkt und Ort der Einreise;

k)

die Fingerabdruckdaten;

l)

die Gesichtsbilddaten und

m)

den internationalen Schutzstatus.

(2)   Die Agentur kann die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn dies für einen der folgenden Zwecke erforderlich ist:

a)

um eine operative oder technische Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, g oder h zu ergreifen,

b)

die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol oder Eurojust für die Erfüllung von deren Aufgaben im Einklang mit dem jeweiligen Mandat und mit Artikel 30,

c)

die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden oder sonstige einschlägige Dienste für die Verwendung im Einklang mit nationalem Recht sowie den nationalen Datenschutzvorschriften und den Datenschutzvorschriften der Union,

d)

für die Analyse von Informationen über die Asylsituation nach Artikel 5,

e)

für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Neuansiedlung.

(3)   Wenn es für eine operative und technische Maßnahme gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c oder für die in Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist, kann die Agentur die e für die Prüfung der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger Anspruch auf internationalen Schutz hat, erforderlichen personenbezogenen Daten sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand oder speziellen Schutzbedürfnissen eines Drittstaatsangehörigkeiten in Einzelfällen verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten werden ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich gemacht, die in Bezug auf diese Einzelfälle davon Kenntnis haben müssen. Diese Mitarbeiter behandeln diese Daten vertraulich. Diese personenbezogenen Daten werden nicht weiterverarbeitet oder weiterübermittelt.

(4)   Die Agentur löscht personenbezogene Daten, sobald sie diese der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol, Eurojust oder den zuständigen nationalen Behörden übermittelt hat oder sobald sie für die Analyse der Informationen über die Asylsituation gemäß Artikel 5 verwendet wurden. In jedem Fall dürfen die personenbezogenen Daten ab dem Tag, an dem die Agentur sie erfasst oder erhalten hat, höchstens 30 Tage lang gespeichert werden. Die Agentur anonymisiert personenbezogene Daten bei der Informationsanalyse zur Asylsituation gemäß Artikel 5.

(5)   Die Agentur löscht personenbezogene Daten, die für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e erfasst wurden, sobald sie nicht länger für den Zweck benötigt werden, zu dem sie erfasst wurden, spätestens jedoch 30 Tage nach der Neuansiedlung des Drittstaatsangehörigen.

(6)   Unbeschadet der sonstigen Rechte, die in der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegt sind, und zusätzlich zu den in Artikel 13 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen stellen Experten, die an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmen, welche personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermitteln, Drittstaatsangehörigen bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten die Kontaktdaten der einschlägigen für die Überwachung und Durchsetzung der genannten Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung.

Artikel 33

Zusammenarbeit mit Dänemark

Die Agentur fördert die operative Zusammenarbeit mit Dänemark, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährter Verfahren in ihrem Tätigkeitsbereich.

Artikel 34

Zusammenarbeit mit den assoziierten Staaten

(1)   Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz können sich an der Tätigkeit der Agentur beteiligen.

(2)   Art, Umfang und Form der Beteiligung Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz an der Tätigkeit der Agentur sind in einschlägigen Vereinbarungen festgelegt. Diese Vereinbarungen umfassen unter anderem Bestimmungen über die Mitwirkung an Initiativen der Agentur, die Finanzbeiträge, die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen und das Personal. In Bezug auf das Personal müssen die Vereinbarungen mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (25) vereinbar sein.

Artikel 35

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

(1)   In Angelegenheiten, die mit ihren Tätigkeiten zusammenhängen, erleichtert und fördert die Agentur, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die operative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Außenpolitik der Union, unter anderem in Bezug auf den Schutz der Grundrechte, und arbeitet dabei mit dem EAD zusammen. Die Agentur und die Mitgliedstaaten fördern Normen und Standards, die Teil des Unionsrechts sind, und halten diese ein; dies gilt auch, wenn sie im Hoheitsgebiet von Drittstaaten tätig sind.

(2)   Die Agentur kann mit Unterstützung der Delegationen der Union und in Abstimmung mit ihnen mit den Behörden von Drittstaaten, die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind, zusammenarbeiten, insbesondere zur Verbreitung der Asylstandards der Union, zur Unterstützung der Drittstaaten im Hinblick auf den Ausbau der Fachkenntnisse und der Kapazitäten für ihre eigenen Asyl- und Aufnahmesysteme und zur Umsetzung regionaler Entwicklungs- und Schutzprogramme und anderer Maßnahmen. Die Agentur kann diese Zusammenarbeit im Rahmen von mit diesen Behörden getroffenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit dem Recht und politischen Zielsetzungen der Union durchführen. Der Verwaltungsrat beschließt diese Arbeitsvereinbarungen, die der vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedürfen. Die Agentur informiert das Europäische Parlament und den Rat, bevor eine Arbeitsvereinbarung geschlossen wird.

(3)   Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten kann die Agentur einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag bei der Umsetzung der Neuansiedlungsregelungen unterstützen.

(4)   Im Rahmen der Außenpolitik der Union beteiligt sich die Agentur gegebenenfalls an der Umsetzung internationaler Übereinkünfte, die die Union in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten mit Drittstaaten geschlossen hat.

(5)   Die Agentur kann nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte zur Unterstützung der Außenpolitik der Union Unionsmittel erhalten. Die Agentur kann Projekte für technische Unterstützung in Drittstaaten in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten auf den Weg bringen und finanzieren.

(6)   Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament in ihrem jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union gemäß Artikel 69 über die gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Tätigkeiten. Der Bericht enthält auch eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten.

Artikel 36

Verbindungsbeamte in Drittstaaten

(1)   Die Agentur kann eigene Experten als Verbindungsbeamte entsenden. Die Verbindungsbeamten genießen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Drittstaaten größtmöglichen Schutz. Verbindungsbeamte werden nur in Drittstaaten entsandt, deren Verfahren im Bereich der Migrations- und Asylverwaltung den unveräußerlichen Menschenrechtsstandards genügen.

(2)   Im Rahmen der Außenpolitik der Union erfolgen Entsendungen von Verbindungsbeamten vorrangig in diejenigen Drittstaaten, die auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten Analyse von Informationen über deren Asylsituation Herkunfts- oder Transitstaaten für asylbezogene Migration sind. Die Entsendung von Verbindungsbeamten unterliegt der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(3)   Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten gehören — im Einklang mit dem Unionsrecht und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte — unter anderem die Aufnahme und Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaates, in den sie entsandt wurden, um Informationen zu sammeln, einen Beitrag zum Aufbau einer schutzbedarfsgerechten Migrationsverwaltung und gegebenenfalls zur Förderung legaler Einreisemöglichkeiten in die Union für schutzbedürftige Personen, auch durch Neuansiedlung, zu leisten. Die Verbindungsbeamten stimmen sich eng mit den Delegationen der Union und gegebenenfalls mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere dem UNHCR, ab.

(4)   Ein Beschluss der Agentur zur Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten bedarf einer vorherigen Stellungnahme der Kommission. Das Europäische Parlament wird hierüber stets unverzüglich und umfassend unterrichtet.

Artikel 37

Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)   Die Agentur arbeitet mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, die mit ihrem Tätigkeitsbereich zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, insbesondere mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich Justiz und Inneres, die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind.

(2)   Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission — im Rahmen von mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union getroffenen Arbeitsvereinbarungen. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über derartige Arbeitsvereinbarungen.

(3)   Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 schafft Synergien zwischen den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und verhindert Überschneidungen bei den Tätigkeiten, die die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihres Mandats leisten.

Artikel 38

Zusammenarbeit mit dem UNHCR und anderen internationalen Organisationen

Die Agentur arbeitet mit internationalen Organisationen, insbesondere dem UNHCR, in unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammen, die im Einklang mit den Verträgen und den Rechtsakten über die Zuständigkeitsbereiche solcher Organisationen mit diesen geschlossen wurden. Der Verwaltungsrat beschließt die Arbeitsvereinbarungen, die der vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedürfen. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über derartige Arbeitsvereinbarungen.

KAPITEL 8

AUFBAU DER AGENTUR

Artikel 39

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

a)

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 41 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

b)

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 47 vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnimmt,

c)

einem stellvertretenden Exekutivdirektor nach Artikel 48,

d)

einem Grundrechtsbeauftragten nach Artikel 49 und

e)

einem Beirat nach Artikel 50.

Artikel 40

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Jeder dieser Vertreter ist stimmberechtigt.

(2)   Dem Verwaltungsrat gehört auch ein Vertreter des UNHCR an. Dieser Vertreter ist nicht stimmberechtigt.

(3)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Ein Stellvertreter vertritt ein Mitglied des Verwaltungsrats in dessen Abwesenheit.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihres Wissens und ihrer Fachkenntnisse im Asylbereich unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Alle beteiligten Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie kann um eine weitere Amtszeit verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

Artikel 41

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat gibt allgemeine Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur vor und stellt sicher, dass die Agentur ihren Aufgaben nachkommt. Insbesondere obliegt es dem Verwaltungsrat:

a)

den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und nach Kapitel 9 weitere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen,

b)

einen konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur anzunehmen, ihn bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihn zu veröffentlichen.

c)

die für die Agentur geltende Finanzregelung gemäß Artikel 56 zu erlassen,

d)

alle Beschlüsse zu fassen, die für die Erfüllung des in dieser Verordnung festgelegten Mandats der Agentur erforderlich sind,

e)

eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der im Rahmen dieser Strategie durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht,

f)

Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen,

g)

auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren,

h)

sich eine Geschäftsordnung zu geben,

i)

im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf die Mitarbeiter der Agentur die Befugnisse auszuüben, die der Anstellungsbehörde — im Statut — bzw. der Einstellungsbehörde — in den Beschäftigungsbedingungen — übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“),

j)

nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen zu erlassen,

k)

nach Artikel 46 beziehungsweise Artikel 48 den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, die Disziplinargewalt über sie auszuüben und, falls notwendig, ihre Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben,

l)

aus einer vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen Auswahl von Bewerbern den Grundrechtsbeauftragten zu ernennen, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt,

m)

einen Rechnungsführer zu ernennen, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist,

n)

nach Artikel 69 einen jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union anzunehmen,

o)

alle Beschlüsse über den Ausbau der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme einschließlich des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationsportals zu fassen,

p)

nach Artikel 63 der vorliegenden Verordnung die detaillierten Regelungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festzulegen,

q)

Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur zu ergreifen, darunter Maßnahmen für die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur,

r)

nach Artikel 60 die Personalpolitik der Agentur festzulegen,

s)

nach Artikel 42 jährlich das Programmplanungsdokument der Agentur zu verabschieden,

t)

alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur zu fassen,

u)

für geeignete Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu sorgen,

v)

die von der Agentur nach Artikel 13 Absatz 2 entwickelten operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren festzulegen,

w)

die Leitfäden betreffend Informationen über Herkunftsstaaten nach Artikel 11 Absätze 2 und 4 und Änderungen oder Aktualisierungen dieser Leitfäden zu billigen,

x)

einen Beschluss zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für den Überwachungsmechanismus nach Artikel 14 zu fassen,

y)

das Programm für die Überwachung der operativen und technischen Umsetzung des GEAS nach Artikel 15 Absatz 1 festzulegen,

z)

die sich an ein Überwachungsverfahren anschließenden Empfehlungen nach Artikel 15 Absatz 4 anzunehmen,

aa)

die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Asyl-Unterstützungsteams und der für die Asyl-Reservepools bereitzustellenden Experten nach Artikel 19 Absätze 2 und 6 zu beschließen,

ab)

eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen in Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist, sowie eine Arbeitsvereinbarung mit der Kommission für ihre Umsetzung zu verabschieden,

ac)

nach den Artikeln 35, 37 und 38 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen zu genehmigen und diese zu billigen.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann die Befugnisse der Anstellungsbehörde weiterübertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

(3)   Der Verwaltungsrat kann einen kleinen Exekutivausschuss einsetzen, der den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Ausarbeitung der vom Verwaltungsrat anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Maßnahmen unterstützt. Der Exekutivausschuss kann erforderlichenfalls bestimmte vorläufige und dringliche Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen, insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten. Der Exekutivausschuss fasst keine Beschlüsse, für die entweder eine Zweidrittel- oder eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich ist. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivausschuss bestimmte, genau festgelegte Aufgaben übertragen, insbesondere, wenn hierdurch die Effizienz der Agentur gesteigert werden würde. Der Verwaltungsrat darf dem Exekutivausschuss keine Aufgaben im Zusammenhang mit Beschlüssen übertragen, für die eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich ist. Für die Zwecke der Einsetzung des Exekutivausschusses erlässt der Verwaltungsrat seine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung legt vor allem die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses fest.

Artikel 42

Mehrjahresprogrammplanung und Jahresarbeitsprogramme

(1)   Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Entwurf des Programmplanungsdokuments mit der Mehrjahres- und der jährlichen Programmplanung auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs. Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auch alle später aktualisierten Entwürfe des Programmplanungsdokuments.

Bis zum 30. November jedes Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und — im Falle der Mehrjahresprogrammplanung — nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder ein Programmplanungsdokument. Der Verwaltungsrat übermittelt das Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.

(2)   In der Mehrjahresprogrammplanung wird die mittel- und langfristige strategische Gesamtprogrammplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Die Mehrjahresprogrammplanung umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.

In der Mehrjahresprogrammplanung werden die strategischen Einsatzbereiche festgelegt und die für die Erreichung der darin enthaltenen Ziele erforderlichen Maßnahmen erläutert. Die Mehrjahresprogrammplanung umfasst die Strategien für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 35 bzw. Artikel 38, die mit diesen Strategien verbundenen Maßnahmen und eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

Die Mehrjahresprogrammplanung wird im Wege von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt. Die Mehrjahresprogrammplanung wird bei Bedarf jährlich aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 70 genannten Evaluierung.

(3)   Das Jahresarbeitsprogramm umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse, einschließlich der Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und der maßnahmenbezogenen Verwaltung enthält das Jahresarbeitsprogramm auch eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der für die einzelnen Tätigkeiten bereitgestellten finanziellen und personellen Mittel. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit der Mehrjahresprogrammplanung nach Absatz 2 im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

(4)   Der Verwaltungsrat ändert das Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 43

Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

Der stellvertretende Vorsitzende tritt automatisch an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann um eine weitere Amtszeit verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 44

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3)   Der Vertreter des UNHCR nimmt nicht an Sitzungen teil, in denen der Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben e, f, i, j, k, p, r, s, t oder u oder nach Artikel 41 Absatz 2 wahrnimmt und wenn der Verwaltungsrat beschließt, nach Artikel 52 Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen des UNHCR bereitzustellen, die es der Agentur ermöglichen, dessen Fachkenntnisse zu nutzen.

(4)   Der Verwaltungsrat hält pro Jahr mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt der Verwaltungsrat auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(5)   Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(6)   Dänemark wird aufgefordert, einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats zu entsenden.

(7)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Experten unterstützen lassen.

(8)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 45

Vorschriften für die Abstimmungen im Verwaltungsrat

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.

(3)   Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.

(4)   Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.

(5)   Die Vertreter von Mitgliedstaaten, die sich nicht in vollem Umfang am Besitzstand der Union im Asylbereich beteiligen, nehmen nicht an Abstimmungen teil, wenn der Verwaltungsrat aufgefordert wird, operative Standards, Indikatoren, Leitlinien oder bewährte Verfahren anzunehmen, die sich ausschließlich auf einen Rechtsakt der Union im Asylbereich beziehen, durch das die Mitgliedstaaten, die sie vertreten, nicht gebunden sind.

(6)   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Regelungen für die Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Artikel 46

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist Bediensteter der Agentur und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

(2)   Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer Liste, die im Anschluss an die Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie gegebenenfalls in der Presse oder im Internet erstellt wird, mindestens drei Bewerber für den Posten des Exekutivdirektors vor.

(3)   Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor aufgrund seiner Leistungen und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau sowie seiner Erfahrung als leitende Fachkraft im Bereich Migration und Asyl. Vor der Ernennung werden die von der Kommission vorgeschlagenen Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses bzw. dieser Ausschüsse zu beantworten.

Im Anschluss an diese Erklärung nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seinen Standpunkt darlegt und angeben kann, welchen Bewerber es bevorzugt.

Der Verwaltungsrat trägt bei der Ernennung des Exekutivdirektors der in Unterabsatz 2 genannten Stellungnahme des Europäischen Parlaments Rechnung.

Beschließt der Verwaltungsrat, einen anderen als den vom Europäischen Parlament bevorzugten Bewerber zu ernennen, unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat schriftlich darüber, inwiefern der Stellungnahme des Europäischen Parlaments Rechnung getragen wurde.

Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf künftige Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur.

(5)   Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, die der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(6)   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb der Frist von einem Monat vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses bzw. dieser Ausschüsse zu beantworten.

(7)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(8)   Der Exekutivdirektor kann nur mittels eines auf Vorschlag der Kommission ergangenen Beschlusses des Verwaltungsrats seines Amtes enthoben werden.

(9)   Über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 47

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats ist der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig; Anweisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen darf er weder anfordern noch entgegennehmen.

(3)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(4)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

(5)   Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,

a)

die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen,

b)

die Beschlüsse des Verwaltungsrats umzusetzen,

c)

die Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 42 auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission vorzulegen,

d)

die Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 42 umzusetzen und dem Verwaltungsrat über ihre Umsetzung Bericht zu erstatten,

e)

die konsolidierten jährlichen Berichte über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

f)

einen Aktionsplan auszuarbeiten, der den Schlussfolgerungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat und gegebenenfalls dem Exekutivausschuss regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,

g)

unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu schützen,

h)

eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen,

i)

den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,

j)

die vorläufigen Entwürfe der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 53 zu erstellen und ihren Haushaltsplan auszuführen,

k)

die in Artikel 60 festgelegten Befugnisse in Bezug auf das Personal der Agentur auszuüben,

l)

alle Beschlüsse über die Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme, einschließlich des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationsportals, zu fassen,

m)

alle Beschlüsse über die Verwaltung der internen Strukturen der Agentur zu fassen,

n)

Berichte über die Lage in Drittstaaten nach Artikel 9 auszuarbeiten,

o)

dem Verwaltungsrat die gemeinsame Analyse und die Leitfäden nach Artikel 11 Absatz 2 vorzulegen;

p)

Expertenteams für die Zwecke der Artikel 14 und 15 zusammenzustellen, die sich aus Experten des eigenen Personals der Agentur, der Kommission und erforderlichenfalls der Mitgliedstaaten sowie — als Beobachter — des UNHCR zusammensetzen,

q)

ein Überwachungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 einzuleiten,

r)

dem betreffenden Mitgliedstaat und später dann dem Verwaltungsrat nach Artikel 15 Absätze 3 und 4 die im Rahmen eines Überwachungsverfahrens erzielten Ergebnisse und die Empfehlungsentwürfe vorzulegen,

s)

dem Verwaltungsrat und der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 Bericht zu erstatten,

t)

Ersuchen um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 zu prüfen, zu genehmigen und zu koordinieren,

u)

für die Umsetzung der in Artikel 18 genannten Einsatzpläne zu sorgen,

v)

für die Koordinierung der Tätigkeit der Agentur in den Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung mit der Kommission und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach Artikel 21 Absatz 1 zu sorgen,

w)

für die Umsetzung der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beschlüsse des Rates zu sorgen,

x)

nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat über den Erwerb oder die Anmietung technischer Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 23 Absatz 2 zu entscheiden,

y)

eine Auswahl von Bewerbern für die Ernennung zum Grundrechtsbeauftragten nach Artikel 49 Absatz 1 vorzuschlagen,

z)

einen Koordinierungsbeamten der Agentur nach Artikel 25 Absatz 2 zu benennen.

Artikel 48

Stellvertretender Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor wird bei der Verwaltung der Agentur und der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 47 Absatz 5 von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors tritt der stellvertretende Exekutivdirektor an dessen Stelle.

(2)   Der Verwaltungsrat ernennt den stellvertretende Exekutivdirektor auf Vorschlag des Exekutivdirektors. Der stellvertretende Exekutivdirektor wird auf der Grundlage seiner Leistungen, entsprechender Verwaltungs- und Führungskompetenzen und seiner einschlägigen Berufserfahrung im Asylbereich ernannt. Der Exekutivdirektor schlägt mindestens drei Bewerber für die Stelle des stellvertretenden Exekutivdirektors vor. Der Verwaltungsrat ist befugt, auf Vorschlag des Exekutivdirektors die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors zu verlängern oder den stellvertretenden Exekutivdirektor seines Amtes zu entheben. Artikel 46 Absätze 1, 4, 7 und 9 gilt entsprechend für den stellvertretenden Exekutivdirektor.

Artikel 49

Grundrechtsbeauftragter

(1)   Der Verwaltungsrat ernennt aus einer Auswahl von Bewerbern, die vom Exekutivdirektor vorgeschlagen wird, einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Erfahrung im Bereich Grundrechte und Asyl.

(2)   Der Grundrechtsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und ist unmittelbar dem Verwaltungsrat unterstellt.

(3)   Der Grundrechtsbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass die Agentur bei all ihren Tätigkeiten die Grundrechte einhält, und fördert die Achtung der Grundrechte durch die Agentur. Der Grundrechtsbeauftragte ist außerdem dafür zuständig, das in Artikel 51 genannte Beschwerdeverfahren einzurichten.

(4)   Der Grundrechtsbeauftragte arbeitet mit dem Beirat zusammen.

(5)   Der Grundrechtsbeauftragte wird unter anderem zu den Einsatzplänen gemäß Artikel 18, zur Bewertung der von der Agentur geleisteten operativen und technischen Unterstützung, zum Verhaltenskodex gemäß Artikel 58 und zum europäischen Schulungsprogramm für den Asylbereich gemäß Artikel 8 Absatz 3 angehört. Der Grundrechtsbeauftragte hat Zugang zu allen Informationen, die die Achtung der Grundrechte im Rahmen aller Tätigkeiten der Agentur betreffen, auch indem er mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats dort Ortsbesichtigungen durchführt, wo die Agentur operativen Tätigkeiten nachgeht.

Artikel 50

Beirat

(1)   Die Agentur pflegt einen engen Dialog mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen zuständigen Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- oder internationaler Ebene im Bereich der Asylpolitik tätig sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur einen Beirat ein.

(2)   Der Beirat bietet ein Forum für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen. Der Beirat gewährleistet einen engen Dialog zwischen der Agentur und den einschlägigen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1.

(3)   Die Agentur lädt die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, den UNHCR und andere einschlägige Organisationen oder Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein, Mitglieder des Beirats zu sein.

Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors über die Zusammensetzung des Beirats, einschließlich thematisch oder geografisch ausgerichteter Konsultationsgruppen, und über die Bedingungen für die Übermittlung von Informationen an den Beirat. Der Beirat legt nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors seine Arbeitsmethoden fest, einschließlich thematisch oder geografisch ausgerichteter Arbeitsgruppen, soweit diese für notwendig und sinnvoll erachtet werden.

(4)   Der Beirat berät den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Asylfragen, je nach den besonderen Bedürfnissen der Agentur in den Bereichen, die für ihre Arbeit als prioritär eingestuft wurden.

(5)   Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe,

a)

dem Verwaltungsrat Vorschläge für die jährliche und die Mehrjahresprogrammplanung nach Artikel 42 zu unterbreiten,

b)

dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zu dem in Artikel 69 genannten jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und

c)

dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat die Schlussfolgerungen und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen und die Ergebnisse der von Mitgliedsorganisationen oder -einrichtungen des Beirats durchgeführten Studien oder Arbeiten vor Ort, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, mitzuteilen.

(6)   Der Beirat wird zur Ausarbeitung, Annahme und Umsetzung der in Artikel 57 Absatz 3 genannten Grundrechtsstrategie und des in Artikel 58 genannten Verhaltenskodexes, zur Einrichtung des in Artikel 51 genannten Beschwerdeverfahren und zur Ausarbeitung des in Artikel 8 Absatz 3 genannten europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich angehört.

(7)   Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Vollversammlung zusammen und organisiert erforderlichenfalls Sitzungen für die thematisch oder geografisch ausgerichteten Konsultationsgruppen.

Artikel 51

Beschwerdeverfahren

(1)   Die Agentur führt ein Beschwerdeverfahren ein, damit bei allen Tätigkeiten der Agentur die Wahrung der Grundrechte gewährleistet ist.

(2)   Jede Person, die unmittelbar von den Maßnahmen eines an einem Asyl-Unterstützungsteam teilnehmenden Experten betroffen und der Auffassung ist, dass ihre Grundrechte durch diese Maßnahmen verletzt worden sind, oder jede Partei, die eine solche Person vertritt, kann schriftlich eine Beschwerde an die Agentur richten.

(3)   Nur begründete Beschwerden, die konkrete Grundrechtsverletzungen betreffen, sind zulässig. Beschwerden, mit denen eine Entscheidung einer nationalen Behörde über einen konkreten Antrag auf internationalen Schutz angefochten werden soll, sind unzulässig. Anonyme, missbräuchliche, böswillige, unseriöse, schikanöse, hypothetische oder unzutreffende Beschwerden sind ebenfalls unzulässig.

(4)   Der Grundrechtsbeauftragte ist für die Bearbeitung von an die Agentur gerichteten Beschwerden im Sinne des Rechts auf eine gute Verwaltung verantwortlich. Zu diesem Zweck hat der Grundrechtsbeauftragte folgende Aufgaben:

a)

er prüft er die Zulässigkeit einer Beschwerde;

b)

er registriert zulässige Beschwerden;

c)

er leitet alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiter;

d)

er leitet Beschwerden über Experten, die an einem Asyl-Unterstützungsteam teilnehmen, an deren Herkunftsmitgliedstaat weiter;

e)

er unterrichtet die zuständige Behörde oder die für Grundrechte zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat über eine Beschwerde und

f)

er registriert und sorgt für die Folgemaßnahmen der Agentur oder des betreffenden Mitgliedstaats.

(5)   Im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung wird der Beschwerdeführer bei Zulässigkeit seiner Beschwerde davon in Kenntnis gesetzt, dass diese registriert wurde, mit ihrer Prüfung begonnen wurde und mit einer Antwort zu rechnen ist, sobald diese vorliegt. Wird eine Beschwerde an eine nationale Behörde oder Stelle weitergeleitet, werden dem Beschwerdeführer deren Kontaktdaten zur Verfügung gestellt. Ist eine Beschwerde unzulässig, werden dem Beschwerdeführer die Gründe für die Unzulässigkeit und, sofern möglich, weitere Möglichkeiten, wie er seine Bedenken geltend machen kann, mitgeteilt. Jede Entscheidung erfolgt schriftlich und wird begründet.

(6)   Im Fall einer registrierten Beschwerde über einen Bediensteten der Agentur sorgt der Exekutivdirektor in Absprache mit dem Grundrechtsbeauftragten für angemessene Folgemaßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen. Der Exekutivdirektor erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums über die Erkenntnisse aus Beschwerden und die diesbezüglich von der Agentur ergriffenen Folgemaßnahmen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen, Bericht.

(7)   Im Fall einer Beschwerde im Zusammenhang mit Datenschutzangelegenheiten bezieht der Exekutivdirektor den Datenschutzbeauftragten der Agentur ein. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Aufteilung ihrer Aufgaben zwischen ihnen und die Art ihrer Zusammenarbeit in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden fest.

(8)   Im Fall einer Beschwerde über einen Experten eines Mitgliedstaats, einschließlich abgeordneter nationaler Experten, sorgt der Herkunftsmitgliedstaat für geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen oder sonstiger Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht. Der Herkunftsmitgliedstaat erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums und danach erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen über die Erkenntnisse aus Beschwerden und die diesbezüglich getroffenen Folgemaßnahmen Bericht. Die Agentur verfolgt die Angelegenheit weiter, wenn sie keinen Bericht von dem Herkunftsmitgliedstaat erhält.

(9)   Werden Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz seitens von einem Mitgliedstaat entsandter Experten, einschließlich abgeordneter nationaler Experten, festgestellt, fordert der Exekutivdirektor den Mitgliedstaat auf, diesen Experten oder abgeordneten nationalen Experten unverzüglich von den Tätigkeiten der Agentur abzuziehen. Wird festgestellt, dass ein von der Agentur entsandter Experte Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz begangen hat, zieht der Exekutivdirektor den Experten von den Tätigkeiten der Agentur ab.

(10)   Der Grundrechtsbeauftragte erstattet dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat Bericht über die Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen, die von der Agentur und den betreffenden Mitgliedstaaten auf eine Beschwerde hin ergriffen wurden. Die Agentur nimmt Informationen über das Beschwerdeverfahren in ihren in Artikel 69 genannten jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union auf.

(11)   Die Agentur, einschließlich des Grundrechtsbeauftragten, be- und verarbeitet die in einer Beschwerde enthaltenen personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Mitgliedstaaten be- und verarbeiten die in einer Beschwerde enthaltenen personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680, je nachdem, welche Verordnung einschlägig ist. Wenn ein Beschwerdeführer eine Beschwerde einreicht, wird davon ausgegangen, dass er im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Agentur und den Grundrechtsbeauftragten einwilligt hat. Zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers behandelt der Grundrechtsbeauftragte die Beschwerden im Einklang mit nationalem und Unionsrecht vertraulich, es sei denn, der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Vertraulichkeit. Verzichtet ein Beschwerdeführer auf sein Recht auf Vertraulichkeit, wird davon ausgegangen, dass er im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand, soweit erforderlich, in die Offenlegung seiner Identität gegenüber den zuständigen Behörden oder Stellen durch den Grundrechtsbeauftragten oder die Agentur eingewilligt hat.

KAPITEL 9

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Haushalt

(1)   Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.

(2)   Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Agentur

a)

einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union,

b)

Unionsmittel im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung oder in Form von Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der für die Agentur geltende Finanzregelung und den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte zur Unterstützung der Politik der Union,

c)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten,

d)

etwaige Beiträge der assoziierten Staaten,

e)

Vergütungen für Veröffentlichungen und sonstige Leistungen der Agentur.

(4)   Zu den Ausgaben der Agentur gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die operativen Ausgaben.

Artikel 53

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorentwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(4)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

(5)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr als erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag der Union zur Agentur.

(7)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

(8)   Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Agentur fest. Der Haushaltsplan wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig. Falls notwendig, wird der Haushaltsplan entsprechend angepasst.

(9)   Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715.

Artikel 54

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 55

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Bis zum 1. März des Haushaltsjahrs N + 1 übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss für das Haushaltsjahr N.

(2)   Bis zum 31. März des Haushaltsjahrs N + 1 übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und die Finanzverwaltung für das Haushaltsjahr N.

Bis zum 31. März des Haushaltsjahrs N + 1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Jahresabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr N.

(3)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu dem vorläufigen Jahresabschluss der Agentur nach Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr N und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr N ab.

(5)   Bis zum 1. Juli des Haushaltsjahrs N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den endgültigen Jahresabschluss für das Haushaltsjahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.

(6)   Der endgültige Jahresabschluss für das Haushaltsjahr N wird bis zum 15. November des Haushaltsjahres N + 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Haushaltsjahrs N + 1 eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(8)   Im Einklang mit Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(9)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Haushaltsjahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Artikel 56

Finanzregelung

(1)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Die Finanzregelung muss mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 im Einklang stehen, es sei denn, dass eine Ausnahmeregelung zu der genannten Verordnung für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die Kommission vorab ihre Zustimmung erteilt hat.

(2)   Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder aufgrund einer Übertragung durch die Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Agentur im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben Finanzhilfen gewähren und auf Rahmenverträge zurückgreifen. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

KAPITEL 10

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 57

Schutz der Grundrechte und Grundrechtsstrategie

(1)   Die Agentur gewährleistet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht, einschließlich der Charta, und dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung.

(2)   Bei der Anwendung dieser Verordnung wird das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt.

(3)   Die Agentur nimmt auf Vorschlag des Grundrechtsbeauftragten eine Grundrechtsstrategie an und setzt sie um, damit die Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur gewahrt werden.

Artikel 58

Verhaltenskodex

Die Agentur entwickelt und erlässt einen Verhaltenskodex, der für alle Experten gilt, die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmen, und setzt ihn um. In dem Verhaltenskodex werden Verfahren zur Gewährleistung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Personen, besonderes Augenmerk gilt.

Artikel 59

Rechtsform

(1)   Die Agentur ist eine Agentur der Union. Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Die Agentur kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Agentur ist in operativen und technischen Fragen unabhängig.

(4)   Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.

(5)   Sitz der Agentur ist Malta.

Artikel 60

Personal

(1)   Für das Personal der Agentur gelten das Statut, die Beschäftigungsbedingungen sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsausschuss erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen.

(3)   Die Agentur übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus.

(4)   Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht bei ihr beschäftigt ist. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

(5)   Die Agentur kann Personal beschäftigen, das vor Ort in den Mitgliedstaaten arbeitet.

Artikel 61

Vorrechte und Befreiungen

Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr Personal.

Artikel 62

Sprachenregelung

(1)   Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (27).

(2)   Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden der konsolidierte jährliche Bericht über die Tätigkeit der Agentur und die in Artikel 42 genannten Programmplanungsdokumente in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.

(3)   Das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbringt die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen.

Artikel 63

Transparenz

(1)   Für die Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Die Agentur kann zu Themen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Agentur veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur und stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise rasch objektive, verlässliche und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.

(3)   Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag seiner ersten Sitzung detaillierte Regelungen zu den Absätzen 1 und 2 fest.

(4)   Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Organe der Union schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.

(5)   Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann unter den in Artikel 228 bzw. 263 AEUV festgelegten Voraussetzungen Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim EuGH erhoben werden.

Artikel 64

Betrugsbekämpfung

(1)   Für die Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt uneingeschränkt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für alle Mitarbeiter der Agentur gelten.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und Kontrollen und Überprüfungen vor Ort Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (28) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer von der Agentur finanzierten Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

Artikel 65

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1)   Die Agentur wendet die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (29) und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. Diese Vorschriften gelten insbesondere für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.

(2)   Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze für die Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 festgelegt sind, in der von der Kommission umgesetzten Form an. Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung dieser Sicherheitsgrundsätze fest.

(3)   Eine Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. Die Weitergabe und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach dieser Verordnung übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften für die Weitergabe und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.

Artikel 66

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der EuGH zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der EuGH zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach dem Statut beziehungsweise den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 67

Verwaltungsüberwachung

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.

Artikel 68

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)   Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der Agentur im Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, die von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen und die besonderen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen der Agentur und diesem Mitgliedstaat festgelegt. Das Sitzabkommen wird nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat geschlossen.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat, gewährleistet der Agentur die notwendigen Voraussetzungen für ihr reibungslose Funktionieren, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 69

Jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union

Die Agentur erstellt einen jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union. Die Agentur übermittelt diesen Bericht dem Verwaltungsrat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und der Exekutivdirektor stellt ihn dem Europäischen Parlament vor. Der jährliche Bericht über die Asylsituation in der Union wird veröffentlicht.

Artikel 70

Evaluierung und Überprüfung

(1)   Drei Monate nach der Ersetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse ihrer Bewertung, ob die vorliegende Verordnung — insbesondere die Bestimmungen über den in Artikel 14 genannten Überwachungsmechanismus — für die Zwecke der internen Kohärenz des Rechtsrahmens der Union geändert werden muss, und legt gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor.

(2)   Bis zum 20. Januar 2025 und danach alle fünf Jahre gibt die Kommission eine unabhängige externe Evaluierung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat und ihren Aufgaben bewertet wird. Diese Evaluierung hat auch die Wirkung zum Gegenstand, die die Agentur mit Blick auf die praktische Zusammenarbeit in Asylangelegenheiten und auf die Förderung der Umsetzung des GEAS erzielt. Die Evaluierung trägt den von der Agentur im Rahmen ihres Mandats erzielten Fortschritten gebührend Rechnung; dabei ist auch zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um eine wirksame Solidarität und Aufgabenteilung mit den Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, zu gewährleisten.

Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Ferner wird geprüft, ob die Leitungsstruktur für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur geeignet ist. Bei der Evaluierung werden die Meinungen der Beteiligten sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt.

(3)   Die Kommission übermittelt den Bericht, der das Ergebnis der in Absatz 2 genannten Evaluierung ist, zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat.

(4)   Die Kommission prüft im Rahmen jeder zweiten Evaluierung gemäß Absatz 2, ob ein Fortbestehen der Agentur unter Berücksichtigung ihrer Ziele, ihres Mandats und ihrer Aufgaben gerechtfertigt ist; sie kann vorschlagen, diese Verordnung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

Artikel 71

Übergangsbestimmung

Die Agentur tritt an die Stelle des EASO in Bezug auf jegliches Eigentum und alle Abkommen, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Die vorliegende Verordnung berührt insbesondere nicht die Rechte und Pflichten des Personals des EASO, dessen Kontinuität der Laufbahn in jeder Hinsicht gewährleistet wird.

Artikel 72

Ersetzung und Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind. Daher wird die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 aufgehoben.

Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 73

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q, Artikel 14 und Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 gelten ab dem 31. Dezember 2023, und Artikel 15 Absätze 4 bis 8 sowie Artikel 22 gelten ab dem Tag, an dem die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ersetzt wird, es sei denn, die genannte Verordnung wird vor dem 31. Dezember 2023 ersetzt; in diesem Fall gelten diese Bestimmungen ab dem 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2021.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(7)  Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

(8)   ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(15)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(16)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(18)   ABl. C 9 vom 21.1.2017, S. 3.

(19)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(20)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(21)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(22)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(23)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(24)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(25)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(26)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(27)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(28)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(29)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).


ANHANG I

ANZAHL DER EXPERTEN, DIE ZU DEM IN ARTIKEL 19 ABSATZ 6 GENANNTEN ASYL-RESERVEPOOL ZU LEISTEN SIND

Belgien

15

Bulgarien

8

Tschechien

8

Deutschland

86

Estland

6

Griechenland

25

Spanien

46

Frankreich

80

Kroatien

5

Italien

40

Zypern

3

Lettland

5

Litauen

6

Luxemburg

4

Ungarn

10

Malta

4

Niederlande

24

Österreich

15

Polen

40

Portugal

7

Rumänien

20

Slowenien

5

Slowakei

10

Finnland

9

Schweden

19

Insgesamt

500 /500


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) Nr. 439/2010

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 3

-

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 6

-

-

Artikel 2 Absatz 1 mit Ausnahme der Buchstaben a, e, i, k, l, r und s

-

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 4

-

Artikel 4 Absätze 1, 2 und 5

Artikel 4 Buchstaben a bis d

Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe e und Artikel 9

Artikel 4 Buchstabe e

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s und Artikel 35 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 35 Absatz 2

-

Artikel 7

-

Artikel 10

 

Artikel 11 Absätze 2 bis 5

-

Artikel 12

-

Artikel 13 Absätze 4, 5 und 6

-

Artikel 14

-

Artikel 15

Artikel 8

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9

Artikel 5

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 6

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 69

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2 einleitender Teil

Artikel 14

Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben e und i

-

Artikel 16 Absatz 1 mit Ausnahme des Buchstaben b

-

Artikel 16 Absatz 2 mit Ausnahme der Buchstaben e und i

-

Artikel 16 Absätze 3 und 4

-

Artikel 17 Absätze 2 bis 5

Artikel 15

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 19 Absätze 2, 3 und 5

Artikel 16

Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3

-

Artikel 19 Absatz 4, 6, 7 und 8

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 25

Artikel 21

Artikel 26

-

Artikel 21

-

Artikel 22

-

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28

-

Artikel 23

-

Artikel 29

-

Artikel 30 Absätze 2 bis 6

-

Artikel 31

-

Artikel 32

Artikel 24

Artikel 39

Artikel 25

Artikel 40

Artikel 26

Artikel 43

Artikel 27

Artikel 44

Artikel 28

Artikel 44

Artikel 29

Artikel 41

Artikel 30

Artikel 46

Artikel 31

Artikel 47

-

Artikel 48

-

Artikel 49

-

Artikel 51

Artikel 32

-

Artikel 33

Artikel 52

Artikel 34

Artikel 53

Artikel 35

Artikel 54

Artikel 36

Artikel 55

Artikel 37

Artikel 56 Absatz 1

-

Artikel 56 Absatz 2

-

Artikel 57

-

Artikel 58

Artikel 38

Artikel 60

Artikel 39

Artikel 61

Artikel 40

Artikel 59

Artikel 41

Artikel 62

Artikel 42 Absätze 1 bis 3

Artikel 63 Absätze 1 bis 4

Artikel 42 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 43

Artikel 65

Artikel 44

Artikel 64

Artikel 45

Artikel 66

Artikel 46

Artikel 70

Artikel 47

Artikel 67

Artikel 48

Artikel 33

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 34

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 1

-

Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 38

Artikel 50 Absatz 2

-

Artikel 51

Artikel 50

Artikel 52

Artikel 37

Artikel 53

Artikel 68

-

Artikel 67

Artikel 54

-

-

Artikel 71

-

Artikel 72

Artikel 55

Artikel 73


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