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Dokument 02021R2117-20211206
Regulation (EU) 2021/2117 of the European Parliament and of the Council of 2 December 2021 amending Regulations (EU) No 1308/2013 establishing a common organisation of the markets in agricultural products, (EU) No 1151/2012 on quality schemes for agricultural products and foodstuffs, (EU) No 251/2014 on the definition, description, presentation, labelling and the protection of geographical indications of aromatised wine products and (EU) No 228/2013 laying down specific measures for agriculture in the outermost regions of the Union
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
02021R2117 — DE — 06.12.2021 — 000.001
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VERORDNUNG (EU) 2021/2117 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 192 vom 31.7.2023, S. 34 ((EU) 2021/2117) |
VERORDNUNG (EU) 2021/2117 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 2. Dezember 2021
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Umrechnungssätze für Reis
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Wirtschaftsjahre
Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:
1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;
1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;
1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für
den Getreidesektor,
den Saatgutsektor,
den Flachs- und Hanfsektor,
den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;
1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;
1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor und in Bezug auf Tafeloliven;
1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor und in Bezug auf Olivenöl.“
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
Zeiträume der öffentlichen Intervention
Die öffentliche Intervention findet Anwendung
für Weichweizen vom 1. Oktober bis zum 31. Mai,
für Hartweizen, Gerste und Mais das gesamte Jahr über,
für Rohreis das gesamte Jahr über,
für Rindfleisch das gesamte Jahr über,
für Butter und Magermilchpulver vom 1. Februar bis zum 30. September.“
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Olivenöl und Tafeloliven;“.
Teil II Titel I Kapitel II wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„ KAPITEL II
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen “.
Die Überschrift „Abschnitt 1“ sowie der Titel werden aufgehoben.
Artikel 23 Absatz 11 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.“
Artikel 23a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 220 804 135 EUR je Schuljahr. Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:
für Schulobst und -gemüse: 130 608 466 EUR je Schuljahr;
für Schulmilch: 90 195 669 EUR je Schuljahr.“
In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Abschnitte 2 bis 6 mit ihren Artikeln 29 bis 60 werden aufgehoben.
Artikel 61 erhält folgende Fassung:
„Artikel 61
Geltungsdauer
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2045, wobei die Kommission zwei Halbzeitüberprüfungen (2028 und 2040) zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.“
Artikel 62 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle oder auf denselben Parzellen, auf denen die Rodung vorgenommen wurde, die Genehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie erteilt wurden. Aus diesen Genehmigungen muss eindeutig hervorgehen, auf welcher Parzelle oder auf welchen Parzellen die Rodung und die Wiederbepflanzung vorgenommen werden.“
Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2022 mitteilen, dass sie ihre Genehmigung nicht nutzen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen. Wenn Erzeuger, deren Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden, bis zum 28. Februar 2021 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie diese Genehmigungen in Anspruch nehmen wollen, können sie ihre Erklärung bis zum 28. Februar 2022 durch eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde zurücknehmen und ihre Genehmigung innerhalb der gemäß Unterabsatz 3 verlängerten Gültigkeitsdauer nutzen.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 63 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für
1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen wurde, oder
1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden, die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen.“
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, oder für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b einschränken, können die Nutzung derartiger Genehmigungen für diese Gebiete verlangen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.“
Folgender Buchstabe wird angefügt:
das Bestreben, unter Wahrung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse zur Weiterentwicklung dieser Erzeugnisse beizutragen.“
Folgender Absatz wird eingefügt:
Artikel 64 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels auf nationaler oder regionaler Ebene eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Förderfähigkeit anwenden:“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt oder zur Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke beitragen;“.
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Erzeugung von Betrieben des Weinsektors, die eine Steigerung ihrer Kosteneffizienz, ihrer Wettbewerbsfähigkeit oder ihrer Marktpräsenz verzeichnen, beitragen;“.
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Weinbaubetriebe neu zu bepflanzende Flächen;“.
Folgender Absatz wird eingefügt:
Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 trägt ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.“
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:
Die Anpflanzung und die Wiederbepflanzung mit in Unterabsatz 1 genannten Rebsorten zu anderen Zwecken als der Weinerzeugung unterliegen nicht dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III.“
Artikel 86 erhält folgende Fassung:
„Artikel 86
Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben
Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, auch in Bezug auf Erzeugungsverfahren und Nachhaltigkeit in der Versorgungskette, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,
die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder
eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.“
Artikel 90 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 4a
Kontrollen und Sanktionen
Artikel 90a
Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen
Um die Finanzmittel der Union sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Weins der Union zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
die Schaffung oder Pflege einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;
Vorschriften über Kontrolleinrichtungen und deren gegenseitige Amtshilfe;
Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Feststellungen der Mitgliedstaaten.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:
die Verfahren für die jeweiligen nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten;
die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen;
was die in Absatz 3 genannte Verpflichtung betrifft, Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, Vorschriften über den Inhalt und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die zu kontrollierende Vermarktungsstufe.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
In Artikel 92 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts gelten jedoch nicht für die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 4, 5, 6, 8 und 9 genannten Erzeugnisse, wenn diese Erzeugnisse einer vollständigen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden.“
Artikel 93 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
‚Ursprungsbezeichnung‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 verwendet wird,
das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt;
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;
das aus Weintrauben gewonnen wird, die ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;
dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und
das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.
‚geografische Angabe‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 verwendet wird,
dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sind;
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;
bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;
dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und
das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.“
Absatz 2 wird gestrichen.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 94 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben enthalten Folgendes:“.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt:
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung, des Pflanzenmaterials und der Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß der genannten Ziffer beschränken können;
für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung.“
Folgende Unterabsätze werden angefügt:
„Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.
Können der Wein oder die Weine teilweise entalkoholisiert werden, muss die Produktspezifikation auch eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sinngemäß im Einklang mit Unterabsatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die diesbezüglichen Beschränkungen für die Herstellung enthalten.“
Artikel 96 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß diesem Abschnitt und den danach erlassenen Vorschriften erfüllt und dass er bescheinigt, dass das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation darstellt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingelegten zulässigen Einsprüche.“
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 97 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission die Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.
Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen bei der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 5 gestellten Eintragungsantrag erhält, in dem entweder
der Kommission mitgeteilt wird, dass der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung gemäß Absatz 2 auszusetzen, da ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.
Diese Befreiung gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder dass der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.
Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Die Artikel 98 und 99 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 98
Einspruchsverfahren
Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der den Schutzantrag weitergeleitet hat, ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann die Einspruchserklärung über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb einer Frist einreichen, die es gestattet, dass eine Einspruchserklärung gemäß Absatz 1 eingereicht werden kann.
Artikel 99
Beschluss über den Schutz
Artikel 102 erhält folgende Fassung:
„Artikel 102
Beziehung zu Marken
Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.
In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.
Artikel 103 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens, einschließlich der Verwendung für Erzeugnisse als Zutaten:
durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird;
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘, ‚Aroma‘, ‚wie‘ oder Ähnlichem verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;“.
Folgender Absatz wird angefügt:
Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch für
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und
Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.
Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind die Erzeugergruppierung bzw. jeder Marktteilnehmer, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.“
Artikel 105 erhält folgende Fassung:
„Artikel 105
Änderungen der Produktspezifikationen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Änderung durch die Union‘ eine Änderung einer Produktspezifikation, die
eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe umfasst;
eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II umfasst;
das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i für geschützte geografische Angaben verloren geht; oder
zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.
Der Ausdruck ‚Standardänderung‘ bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.
Der Ausdruck ‚vorübergehende Änderung‘ bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.
Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesen Drittländern geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht.
Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union beziehen sich ausschließlich auf Änderungen durch die Union. Bezieht sich ein Antrag auf Änderungen durch die Union auch auf Standardänderungen, gelten die Teile, die sich auf die Standardänderungen beziehen, als nicht eingereicht und das Verfahren für Änderungen durch die Union gilt nur für die Teile, die sich auf Änderungen durch die Union beziehen.
Die Prüfung solcher Anträge konzentriert sich auf die vorgeschlagenen Änderungen durch die Union.
Was Drittländer betrifft, werden Änderungen gemäß dem in dem betreffenden Drittland geltenden Recht genehmigt.“
Artikel 106 erhält folgende Fassung:
„Artikel 106
Löschung
Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe erlassen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
Die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation ist nicht mehr gewährleistet;
seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht;
ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, erklärt, dass er den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nicht länger aufrechterhalten möchte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 106a
Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung
Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung des Erzeugnisses, für welches ein Antrag eingereicht wurde, angeben und unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, nationale Logos und Angaben verwenden.
Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe und die Unionsangaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ oder ‚geschützte geografische Angabe‘ dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden.
Wird ein Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.“
Artikel 111 wird aufgehoben.
In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Kontrollen im Zusammenhang mit Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen
Artikel 116a
Kontrollen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes betreffen:
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;
Vorschriften bezüglich der Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung von Produktspezifikationen zuständig ist, auch wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt;
die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 119 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird der Bezeichnung der Kategorie Folgendes vorangestellt:
der Begriff ‚entalkoholisierter‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 % vol beträgt, oder
der Begriff ‚teilweise entalkoholisierter‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.“
Folgende Buchstaben werden angefügt:
die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
bei Weinbauerzeugnissen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Es werden die folgenden Absätze angefügt:
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:
Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,
das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und
die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.
Die Angabe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes umfasst das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.“
Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
Ziffer ii wird gestrichen;
Folgende Ziffer wird angefügt:
Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung von Zutaten für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe i.“;
In Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:
die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung.“;
Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:
die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und Verschlüsse sowie ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;“.
Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 124 wird aufgehoben.
Die Überschrift „Unterabschnitt 1“ sowie der Titel werden aufgehoben.
Artikel 125 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Unterabschnitte 2 und 3 mit ihren Artikeln 127 bis 144 werden aufgehoben.
In Artikel 145 Absatz 3 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten, die in ihren GAP-Strategieplänen eine Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 147a
Verzögerte Zahlungen bei Verkäufen von nicht abgefülltem Wein
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines nach Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannten, im Weinsektor tätigen Branchenverbands vorsehen, dass das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/633 nicht für Zahlungen gilt, die im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Erzeugern oder Wiederverkäufern von Wein und deren unmittelbaren Käufern über den Verkauf von nicht abgefülltem Wein getätigt werden, vorausgesetzt,
in den Musterverträgen für den Verkauf von nicht abgefülltem Wein, die durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Oktober 2021 verbindlich vorgeschrieben werden, sind besondere Bedingungen enthalten, die Zahlungen nach 60 Tagen ermöglichen, und diese Ausdehnung der Musterverträge wird durch den Mitgliedstaat ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von nicht abgefülltem Wein ab diesem Zeitpunkt erneuert, und
die zwischen Lieferanten von nicht abgefülltem Wein und ihren unmittelbaren Käufern geschlossenen Liefervereinbarungen sind mehrjährig oder werden zu mehrjährigen Vereinbarungen.“
Artikel 148 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
den Preis für die gelieferte Milch, der
Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 4 % der gesamten Erzeugung der Union,“.
Artikel 150 wird aufgehoben.
Artikel 151 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Erstankäufer von Rohmilch geben den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen, die ihnen geliefert wurden, und den durchschnittlichen Kaufpreis an. Dabei wird zwischen biologischer und konventioneller Milch unterschieden.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmengen und die durchschnittlichen Preise gemäß Absatz 1 mit.“
Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Ziffer vii erhält folgende Fassung:
Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Restbeständen und Abfall, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft, Erhaltung oder Förderung der biologischen Vielfalt und Förderung des Kreislaufprinzips;“.
Buchstabe x erhält folgende Fassung:
Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit;“.
Artikel 153 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Regeln, die es den angeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen sowie über deren Rechnungslegung und Haushalt auszuüben;“.
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine bzw. einen von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt. Diese Bestimmungen dürfen kein Hindernis für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen sein, die sich der Kleinerzeugung verschrieben haben;“.
Artikel 157 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
Ziffer vii erhält folgende Fassung:
Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Eigenschaften von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und dem Umwelt- und dem Klimaschutz, der Tiergesundheit und dem Tierwohl, besser gerecht werden;“.
Ziffer xiv erhält folgende Fassung:
Beteiligung an der Bewirtschaftung und Entwicklung von Initiativen für die Verwertung von Nebenerzeugnissen sowie die Abfallverminderung und -bewirtschaftung;“.
Ziffer xvi erhält folgende Fassung:
Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken, unter anderem durch die Einrichtung und Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit oder durch Beiträge zu solchen Fonds mit dem Ziel, den Landwirten einen finanziellen Ausgleich für die Kosten und wirtschaftlichen Verluste zu zahlen, die sich aus der Förderung und Durchführung solcher Maßnahmen ergeben;“.
Absatz 1a erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 158 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
eine ausgewogene Vertretung der Organisationen in den in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Stufen der Versorgungskette anstreben, die den Branchenverband bilden;“.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 163 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände
die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten oder vermarkten.
Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;“.
Artikel 164 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Buchstaben l, m und n erhalten folgende Fassung:
die Verwendung von zertifiziertem Saatgut, mit Ausnahme der Verwendung für die ökologische/biologische Produktion im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848, und die Förderung der Qualitätskontrolle;
die Verhütung und Bewältigung von Risiken für die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit, die Lebensmittelsicherheit oder die Umwelt;
die Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen.“
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken oder den Eintritt neuer Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der Union verhindern, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.“
Artikel 165 erhält folgende Fassung:
„Artikel 165
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugutekommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung einer oder mehrerer der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind. Jede Organisation, die gemäß dem vorliegenden Artikel von nicht angeschlossenen Erzeugern Beiträge erhält, stellt auf Antrag eines angeschlossenen oder eines nicht angeschlossenen Erzeugers, der zu den Tätigkeiten der Organisation Finanzbeiträge leistet, diejenigen Teile ihres Jahreshaushalts zur Verfügung, die sich auf die Ausübung der in Artikel 164 Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten beziehen.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 166a
Steuerung des Angebots bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
Die Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterliegen einer vorherigen Vereinbarung, die zwischen mindestens zwei Dritteln der Erzeuger des in Absatz 1 genannten Erzeugnisses oder ihren Vertretern zu schließen ist, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der vorliegenden Verordnung für Wein entfallen. Umfasst die Erzeugung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisses eine Verarbeitung und beschränkt die Produktspezifikation gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Herkunft des Rohstoffs auf ein bestimmtes geografisches Gebiet, so schreiben die Mitgliedstaaten für die Zwecke der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festzulegenden Vorschriften Folgendes vor:
Die Erzeuger dieses Rohstoffs in dem spezifischen geografischen Gebiet werden vor Abschluss der in diesem Absatz genannten Vereinbarung konsultiert oder
mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Rohstoffs oder ihre Vertreter, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des für die Verarbeitung in dem bestimmten geografischen Gebiet verwendeten Rohstoffs entfallen, sind ebenfalls Vertragsparteien der in diesem Absatz genannten Vereinbarung.
Im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1
betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und gegebenenfalls des Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot des betreffenden Erzeugnisses an die Nachfrage anzupassen;
dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis und gegebenenfalls auf den Rohstoff auswirken;
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden, können aber nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;
tragen dazu bei, die Qualität des betroffenen Erzeugnisses oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.
gelten unbeschadet des Artikels 149 und des Artikels 152 Absatz 1a.
Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der
Artikel 172 wird aufgehoben.
Artikel 172a wird wie folgt ersetzt:
„Artikel 172a
Wertaufteilung
Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen mit nachgelagerten Marktteilnehmern Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Erzeugnisse oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.
Artikel 172b
Orientierung durch Branchenverbände für den Verkauf von Trauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände, die im Weinsektor tätig sind, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.“
Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Auslösungsvolumen wird entweder auf 125 %, 110 % oder 105 % festgelegt, je nachdem, ob die Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, unter oder bei 10 % liegen, über 10 %, aber unter oder bei 30 % liegen, oder 30 % überschreiten.
Wird der einheimische Verbrauch nicht berücksichtigt, wird das Auslösungsvolumen auf 125 % festgelegt.“
Die Artikel 192 und 193 werden aufgehoben.
In Kapitel IV wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 193a
Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen
In Teil III wird das Kapitel VI mit seinen Artikeln 196 bis 204 aufgehoben.
Artikel 206 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Sofern in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210a dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.“
Artikel 208 erhält folgende Fassung:
„Artikel 208
Beherrschende Stellung
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚beherrschende Stellung‘ den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Lieferanten, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.“
Artikel 210 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.
Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt, und unterrichtet den Branchenverband entsprechend.
Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der ersuchende Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.“
Die Absätze 3, 5 und 6 werden gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 210a
Vertikale und horizontale Initiativen für Nachhaltigkeit
Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet "Nachhaltigkeitsstandard" einen Standard, der zu einem oder mehreren der folgenden Ziele beitragen soll:
Umweltziele, einschließlich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Landschaften, Wasser und Böden, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Verringerung von Lebensmittelverschwendung, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;
die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in einer Weise, durch die der Einsatz von Pestiziden verringert und die daraus entstehenden Risiken beherrscht oder die Gefahr einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe in der landwirtschaftlichen Erzeugung verringert werden, und
Tiergesundheit und Tierwohl.
Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die in den Absätzen 1, 3 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt und unterrichtet entsprechend die Erzeuger.
Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.
Bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, ist der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 und 3 von der Kommission zu fassen.
Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über daraus resultierende Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.
Die Beschlüsse im Sinne des vorliegenden Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.“
Artikel 212 wird aufgehoben.
Artikel 214a erhält folgende Fassung:
„Artikel 214a
Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland
Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2023-2027 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2022 aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt hat, sofern
der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2027 nicht mehr als 67 % der 2022 gewährten Beihilfe beträgt und
vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.
Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung.“
In Artikel 218 Absatz 2 wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.
Artikel 219 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgeweitet oder geändert und erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise angepasst oder ausgesetzt werden, oder diese Maßnahmen können eine vorübergehende freiwillige Regelung zur Verringerung der Erzeugung darstellen, insbesondere im Falle eines Überangebots.“
Teil V Kapitel I Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Marktstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und Pflanzenschädlingen sowie dem Vertrauensverlust der Verbraucher durch Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und der Pflanzengesundheit“.
Artikel 220 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Maßnahmen betreffend Tierseuchen und Pflanzenschädlinge und den Vertrauensverlust der Verbraucher durch Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und der Pflanzengesundheit“.
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen ergeben können, und“.
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
Obst und Gemüse;“.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Teil V werden das folgende Kapitel und folgende Artikel eingefügt:
„Kapitel Ia
Markttransparenz
Artikel 222a
Marktbeobachtungsstellen der Union
Die Marktbeobachtungsstellen der Union sorgen für die statistischen Daten und Informationen, die für die Überwachung von Marktentwicklungen und drohenden Marktstörungen erforderlich sind, insbesondere über:
Erzeugung, Versorgung und Lagerbestände,
Preise, Kosten und so weit wie möglich Gewinnspannen auf allen Stufen der Lebensmittelversorgungskette,
kurz- und mittelfristige Prognosen der Marktentwicklungen,
Ein- und Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Ausschöpfung der Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Union.
Die Marktbeobachtungsstellen der Union fertigen Berichte mit den in Unterabsatz 1 genannten Elementen an.
Artikel 222b
Berichterstattung der Kommission über Marktentwicklungen
Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die erhaltenen Angaben können internationalen Organisationen, den Finanzmarktbehörden der Union und nationalen Finanzmarktbehörden und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.
Die Kommission arbeitet mit den gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannten zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu unterstützen.“
Artikel 225 wird wie folgt geändert:
Der Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden gestrichen.
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle sieben Jahre über die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor in allen Mitgliedstaaten;“.
Folgende Buchstaben werden eingefügt:
bis zum 31. Dezember 2023 über die gemäß Artikel 222a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der Union;
bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle drei Jahre über die Anwendung der insbesondere gemäß den Artikeln 219 bis 222 erlassenen Krisenmaßnahmen;
bis zum 31. Dezember 2024 über den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung einer besseren Markttransparenz gemäß Artikel 223;
bis zum 30. Juni 2024 über die Verkehrsbezeichnungen und die Einstufung von Schlachtkörpern im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch;“.
In Teil V wird Kapitel III mit seinem Artikel 226 aufgehoben.
Anhang I erhält folgende Fassung:
In Teil I Buchstabe a werden die ersten zwei Zeilen (KN-Codes 0709 99 60 und 0712 90 19 ) gestrichen.
In Teil I Buchstabe d erhält der Eintrag in der ersten Zeile (KN-Code 0714 ) folgende Fassung:
„ ex 07 14 – Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, mit Ausnahme von Süßkartoffeln der Unterposition 0714 20 und Topinambur der Unterposition ex 0714 90 90 ; Mark des Sagobaumes“.
Teil IX wird wie folgt geändert:
Die Beschreibung in der fünften Zeile (KN-Code 0706 ) erhält folgende Fassung:
„Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln ( 1 ), frisch oder gekühlt
Die Beschreibung in der achten Zeile (KN-Code ex 07 09) erhält folgende Fassung:
„Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91 , 0709 60 95 , ex 0709 60 99 der Gattung ‚Pimenta‘, 0709 92 10 und 0709 92 90 “.
Folgende Zeilen werden eingefügt:
„ 0714 20 Süßkartoffeln
ex 0714 90 90 Topinambur“.
In Teil X werden die Ausnahmen für Zuckermais gestrichen.
In Teil XII wird folgender Eintrag hinzugefügt:
ex 2202 99 19 : – – – anderer, entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol“.
In Teil XXIV Abschnitt 1 erhält der Eintrag „0709 60 99 “ folgende Fassung:
„ ex 0709 60 99 : – – – andere der Gattung Pimenta“.
Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:
In Abschnitt A Nummer 4 wird der zweite Satz gestrichen;
Abschnitt B wird aufgehoben.
Anhang III wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄß ARTIKEL 1a DER VERORDNUNG (EU) NR. 1370/2013 ( *6 )
In Teil B wird Abschnitt I aufgehoben.
Anhang VI wird aufgehoben.
Anhang VII wird wie folgt geändert:
Teil I wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Auf Ersuchen der in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Vereinigung kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, dass die in dieser Nummer genannten Bedingungen nicht für Fleisch von Rindern gelten, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen wurde.“
In Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe A wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.
In Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe B wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.
Teil II wird wie folgt geändert:
Der folgende einleitende Teil wird angefügt:
„Die Kategorien von Weinbauerzeugnissen sind die unter den Nummern 1 bis 17 aufgeführten Kategorien. Die in Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen können einer vollständigen oder teilweisen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen werden, nachdem sie ihre jeweiligen Eigenschaften gemäß diesen Nummern vollständig erreicht haben.“
Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist. In Ausnahmefällen können diese Grenzen, sofern es sich um Weine mit einem längeren Alterungsprozess handelt, bei bestimmten, in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festgelegten Verzeichnis aufgeführten Likörweinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe abweichen, sofern
Anlage I wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
in Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Litauen, den Niederlanden, Polen und Schweden die Weinanbauflächen dieser Mitgliedstaaten;“.
In Nummer 2 Buchstabe g wird „Gebiet“ durch „Weinanbaugebiet“ ersetzt.
Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
in Rumänien die Rebflächen in folgenden Weinanbaugebieten: Dealurile Munteniei și Olteniei mit den Rebflächen Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen;“.
Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje und Dalmatinska zagora;“.
In Nummer 6 wird folgender Buchstabe angefügt:
in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.“
Anhang VIII erhält folgende Fassung:
Teil I wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen und Entalkoholisierung“.
In Abschnitt B erhält Nummer 7 Buchstabe b folgende Fassung:
den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.“.
Abschnitt C erhält folgende Fassung:
„C. Säuerung und Entsäuerung
1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen eine Säuerung und eine Entsäuerung vorgenommen werden.
2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse darf nur bis zur Höchstmenge von 4 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 53,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
3. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
4. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.
5. Die Säuerung und die Anreicherung – ausgenommen im Falle durch die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 beschlossener Abweichungen – sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus.“
In Abschnitt D erhält Nummer 3 folgende Fassung:
Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.“
Folgender Abschnitt wird angefügt:
„E. Entalkoholisierungsprozesse
Jeder der unten aufgeführten Entalkoholisierungsprozesse, entweder einzeln oder kombiniert mit anderen aufgeführten Entalkoholisierungsprozessen, ist zulässig, um den Ethanolgehalt in Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 teilweise oder so gut wie vollständig zu reduzieren:
teilweise Vakuumverdampfung;
Membrantechniken;
Destillation.
Die angewandten Entalkoholisierungsprozesse dürfen keine organoleptischen Fehler des Weinbauerzeugnisses zur Folge haben. Die Beseitigung von Ethanol in Weinbauerzeugnissen darf nicht in Verbindung mit einer Erhöhung des Zuckergehalts im Traubenmost erfolgen.“
In Teil II Abschnitt B erhält Nummer 3 folgende Fassung:
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung ,‚ein‘ enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.“
Anhang X Abschnitt II Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Der in Nummer 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme haben.
Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Abweichungen von der Qualität gemäß Unterabsatz 1 angepasst.“
Anhang X Abschnitt XI Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schlichtungs- oder Mediationsmechanismen sowie Schiedsklauseln vor.“
Die Anhänge XI, XII und XIII werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung oder als Folge ihres potenziellen Beitrags zu einer nachhaltigen Entwicklung.“.
In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Ursprungsbezeichnung‘ einen Namen, der auch ein traditionell verwendeter Name sein kann, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt,
das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und
dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚geografische Angabe‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,
dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und
bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.“
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen werden im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der in Konflikt stehenden Namen beurteilt, einschließlich der Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse außerhalb ihres Ursprungsgebiets und der Verwendung des Namens einer durch ein anderes Recht des geistigen Eigentums geschützten Pflanzensorte.“
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
einen Nachweis für Folgendes:
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß dem genannten Absatz beschränken können;
für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;“.
Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.“
In Artikel 10 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Absatz gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass“.
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;“.
Folgender Absatz wird angefügt:
Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und
Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.
Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist die Vereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.“
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.“
In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass“.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 16a
Bestehende geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse
Namen, die in das Register gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 ) eingetragen sind, werden automatisch als geschützte geografische Angaben in das Register gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung.
In Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Das Zeichen ist bei der Etikettierung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.“
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 24a
Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 24 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass dieser Name auf dem Unionsmarkt seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b rechtmäßig verwendet wurde.
Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.“
In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 50 erhält folgende Fassung:
„Artikel 50
Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch
Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.
Die Kommission veröffentlicht mindestens jeden Monat das Verzeichnis der Namen, für die Eintragungsanträge gestellt wurden, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden.
Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen nach Artikel 5 und 6 in Bezug auf Eintragungsanträge im Rahmen der Regelung nach Titel II oder die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 in Bezug auf Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union:
für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;
für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III die Produktspezifikation.
Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 1 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen bei der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 4 gestellten Eintragungsantrag erhält, in dem entweder
der Kommission mitgeteilt wird, dass der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung gemäß Absatz 1 auszusetzen, da ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.
Die Befreiung gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder dass der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.“
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, einen mit Gründen versehenen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, erheben.
Die Behörde oder die Person, die den mit Gründen versehenen Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen der Kommission vorgelegt.
In diesem Konsultationszeitraum kann die Kommission jederzeit auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Artikel 52 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Artikel 53
Änderungen von Produktspezifikationen“.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Änderung durch die Union‘ eine Änderung einer Produktspezifikation, die
eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder der Verwendung dieses Namens umfasst;
das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b für geschützte geografische Angaben verloren geht;
eine garantiert traditionelle Spezialität betrifft; oder
zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.
Der Ausdruck ‚Standardänderung‘ bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.
Der Ausdruck ‚vorübergehende Änderung‘ bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung, die aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse notwendig ist, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.
Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52.
Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat können den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.
Standardänderungen werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und veröffentlicht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt. Drittländer genehmigen Standardänderungen entsprechend den in dem Drittland geltenden Rechtsvorschriften und übermitteln sie der Kommission.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Verfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags für Änderungen durch die Union und für die Verfahren sowie die Form für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission erlassen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
In Anhang I Nummer I werden folgende Gedankenstriche angefügt:
aromatisierte Weine gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014,
andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
Bienenwachs.“.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates“.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt.“
Artikel 2 Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Es werden die folgenden Absätze angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 6a
Nährwertdeklaration und Verzeichnis der Zutaten
Die Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden, muss folgende verpflichtende Angaben enthalten:
die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:
Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,
das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und
die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.
Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes umfassen das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Wenn für eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.“
Artikel 9 wird aufgehoben.
Kapitel III mit seinen Artikeln 10 bis 30 wird aufgehoben.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Anhang I Nummer 1 Buchstabe a wird folgender Buchstabe angefügt:
Spirituosen in einer Menge von höchstens 1 % des Gesamtvolumens.“.
Anhang II wird wie folgt geändert:
In Abschnitt A Nummer 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
der mit Alkohol versetzt sein kann, und“.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
Der erste Gedankenstrich in Nummer 8 erhält folgende Fassung:
das ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen wird,“.
Folgende Nummer wird angefügt:
Wino ziołowe
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
das aus Wein hergestellt wird und bei dem der Anteil an Weinbauerzeugnissen mindestens 85 % des Gesamtvolumens ausmacht,
das ausschließlich mit aus Kräutern und/oder Gewürzen gewonnenen Aromaextrakten gewürzt wird,
das nicht gefärbt wurde,
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 22a
Branchenvereinbarungen auf Réunion
Artikel 5
Übergangsbestimmungen
Anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2022 hinausgeht, übermitteln diesem Mitgliedstaat bis zum 15. September 2022 einen Antrag
auf Änderung ihres operationellen Programms, um den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 zu entsprechen, oder
auf Ersetzung ihres operationellen Programms durch ein neues, gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigtes operationelles Programm oder
auf Fortsetzung ihres operationellen Programms bis zu dessen Ende unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln.
Übermitteln solche anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bis zum 15. September 2022 keine solche Anträge, so enden ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigten operationellen Programme am 31. Dezember 2022.
Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden bis zum 15. Oktober 2023 weiterhin Anwendung. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin Anwendung für
Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der genannten Verordnung im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt wurden;
Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der genannten Verordnung vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt wurden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt wurden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.
Artikel 6
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Ziffer i und Nummer 8 Buchstabe d Ziffer iii, Nummer 10 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 38 gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe b gilt ab dem 8. Juni 2022.
Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe e, Nummern 18, 31, 35, 62, Nummer 68 Buchstabe a, Nummern 69 und 73 gilt ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 32 Buchstabe c sowie Artikel 3 Nummer 5 gelten ab 8. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( *1 ) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S 187).“
( *2 ) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).“
( *3 ) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
( *4 ) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).“
( *5 ) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).“
( 1 ) Dazu gehören auch Steckrüben.“
( *6 ) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).“
( *7 ) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).“