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Document 32021R0167

Verordnung (EU) 2021/167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln

ABl. L 49 vom 12.2.2021, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/167/oj

12.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/1


VERORDNUNG (EU) 2021/167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Februar 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Ausübung der Rechte der Union aus internationalen Handelsübereinkünften in bestimmten Situationen geschaffen. Eine dieser Situationen steht in Zusammenhang mit den Streitbeilegungsmechanismen, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und andere internationale Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, eingerichtet wurden. Die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 ermöglicht es der Union, nach Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften auszusetzen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 befasst sich nicht mit Situationen, in denen die Union als Reaktion auf eine von einem Drittland aufrechterhaltene Maßnahme ihrerseits Maßnahmen ergreifen darf, bei denen aber die durch eine Entscheidung zu erfolgende Streitbeilegung blockiert wird oder deshalb nicht zur Verfügung steht, weil das Drittland, das die Maßnahme erlassen hat, nicht zur Zusammenarbeit bereit ist.

(3)

Das WTO-Streitbeilegungsgremium war nicht in der Lage, die frei gewordenen Sitze im WTO-Berufungsgremium (im Folgenden „WTO-Berufungsgremium“) zu besetzen. Das WTO-Berufungsgremium kann seine Aufgabe nicht mehr erfüllen, sobald es weniger als drei Mitglieder hat. Die Union hat sich darum bemüht, bis zur Auflösung dieser Lage und im Hinblick auf die Wahrung der wesentlichen Grundsätze und Merkmale des WTO-Streitbeilegungssystems und der Verfahrensrechte der Union in laufenden und künftigen Streitigkeiten Interimsvereinbarungen über das Rechtsmittelschiedsverfahren nach Artikel 25 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden „WTO-Streitbeilegungsvereinbarung“) zu treffen. Dieser Ansatz wurde vom Rat am 27. Mai 2019, am 15. Juli 2019 und am 15. April 2020 gebilligt und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu der Krise des WTO-Berufungsgremiums befürwortet. Wenn sich ein WTO-Mitglied weigert, eine solche Vereinbarung zu schließen, und ein Rechtsmittel bei einem nicht funktionsfähigen WTO-Berufungsgremium einlegt, wird die Beilegung des Streits de facto blockiert.

(4)

Im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, insbesondere regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, könnte es zu einer ähnlichen Situation kommen, wenn ein Drittland nicht in der Weise kooperiert, wie es für eine funktionierende Streitbeilegung erforderlich wäre, wenn es also beispielsweise keinen Schiedsrichter bestellt und kein Mechanismus vorgesehen ist, mit dem das Funktionieren der Streitbeilegung in dieser Situation sichergestellt würde.

(5)

Solange die Streitbeilegung blockiert ist, ist die Union nicht in der Lage, internationale Handelsübereinkünfte durchzusetzen. Daher sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 auf solche Situationen ausgeweitet werden.

(6)

Zu diesem Zweck sollte die Union Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, umgehend aussetzen können, wenn ein wirksamer Rückgriff auf verbindliche Streitbeilegung nicht möglich ist, weil das Drittland nicht bei der Ermöglichung eines solchen Rückgriffs kooperiert.

(7)

Ferner ist es angemessen festzulegen, dass in Fällen, in denen Maßnahmen ergriffen werden, um den Handel mit einem Drittland zu beschränken, diese Maßnahmen im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union nicht über den durch die Maßnahmen dieses Drittlands verursachten vollständigen oder teilweisen Entzug von Handelsvorteilen der Union hinausgehen.

(8)

Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung zu erlassen sind, betreffen insoweit speziell den internationalen Handel, als mit ihnen im Wesentlichen der Handelsverkehr geregelt werden soll und sie sich unmittelbar und sofort auf ihn auswirken, und fallen daher gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in die ausschließliche Zuständigkeit der Union (3).

(9)

Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums machen einen bedeutenden und immer größeren Teil des Welthandels aus und sind Gegenstand internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte der Union. Maßnahmen in den Bereichen des Handels mit Dienstleistungen und handelsbezogener Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums sollten daher in den Anwendungsbereich der handelspolitischen Maßnahmen, die der Union zur Verfügung stehen, aufgenommen werden, um die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 kohärenter und wirksamer zu gestalten.

(10)

Mit dieser Verordnung sollte die einheitliche Anwendung des Durchsetzungsmechanismus in Handelsstreitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünften, sichergestellt werden. Der Durchsetzungsmechanismus der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung der internationalen Handelsabkommen der Union ist fester Bestandteil der Handelspolitik der Union, und diese Verordnung würde für die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen und den Erlass von Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Kapitel gelten, sofern und soweit solche Maßnahmen zulässig und durch die Umstände gerechtfertigt sind.

(11)

Die Überprüfungsklausel der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 sollte sich auch auf die Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderung jener Verordnung erstrecken.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei einer Änderung der den Waren oder Dienstleistungen aus der Union gewährten Behandlung in einer Weise, die die Interessen der Union berührt, die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Drittländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen.“;

2.

Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

„Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen“ Zollzugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen oder Vorteile im Bereich Handel mit Waren oder Dienstleistungen oder in Bezug auf handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, zu deren Anwendung im Handel mit Drittländern sich die Union durch internationale Handelsübereinkünfte, bei denen sie Vertragspartei ist, verpflichtet hat;“;

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

nach der Verteilung eines WTO-Panelberichts, in dem dem Vorbringen der Union ganz oder teilweise stattgegeben wurde, wenn ein Rechtsmittelverfahren nach Artikel 17 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung nicht zum Abschluss gebracht werden kann und das Drittland einem Interims-Rechtsmittelschiedsverfahren nach Artikel 25 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung nicht zugestimmt hat;“;

b)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ba)

bei Handelsstreitigkeiten im Zusammenhang mit anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, wenn eine Entscheidung nicht möglich ist, weil das Drittland nicht die für das Funktionieren eines Streitbeilegungsverfahrens erforderlichen Schritte unternimmt, einschließlich einer nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens, die auf eine fehlende Zusammenarbeit im Verfahren hinausläuft;“;

c)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

bei Änderungen von Zugeständnissen oder Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden und in Bezug auf Dienstleistungen Ausgleichsregelungen nicht im Einklang mit den Feststellungen des Schiedsverfahrens nach Artikel XXI GATS vorgenommen werden.“;

4.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ba)

Werden Maßnahmen ergriffen, um den Handel mit einem Drittland in den Situationen nach Artikel 3 Buchstaben aa oder ba zu beschränken, so darf der Umfang dieser Maßnahmen nicht über den durch die Maßnahmen dieses Drittlands verursachten vollständigen oder teilweisen Entzug von Handelsvorteilen der Union hinausgehen;“;

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Werden Zugeständnisse oder Verpflichtungen in Verbindung mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung (*1) oder in Verbindung mit Artikel XXI GATS und den entsprechenden Verfahren zu seiner Umsetzung im Handel mit einem Drittland geändert oder zurückgenommen, so müssen sie im Einklang mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung oder mit Artikel XXI GATS und den entsprechenden Verfahren zu seiner Umsetzung mit den von diesem Drittland geänderten oder zurückgenommenen Zugeständnissen oder Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sein.

(*1)  Vereinbarung ‚Auslegung und Anwendung des Artikels XXVIII‘.“"

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:

„ba)

Aussetzung von Verpflichtungen hinsichtlich des Handels mit Dienstleistungen und Verhängung von Einschränkungen im Handel mit Dienstleistungen;

bb)

Aussetzung von Verpflichtungen in Bezug auf handelspolitische Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, die von einem Organ oder einer Agentur der Union gewährt wurden und die unionsweit gültig sind, und die Verhängung von Einschränkungen beim Schutz dieser Rechte des geistigen Eigentums oder deren kommerzieller Nutzung in Bezug auf Rechteinhaber, die Staatsangehörige des betroffenen Drittlands sind;“;

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)

Bei der Auswahl von Maßnahmen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe ba dieses Artikels zu erlassen sind, zieht die Kommission stets Maßnahmen gemäß folgender Stufenhierarchie in Betracht:

a)

Maßnahmen in Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen, für die eine Genehmigung mit unionsweiter Gültigkeit auf der Grundlage des Sekundärrechts erforderlich ist, oder, sofern keine solchen Maßnahmen zur Verfügung stehen,

b)

Maßnahmen in Bezug auf andere Dienstleistungen in Bereichen, in denen ausführliche Rechtsvorschriften der Union vorhanden sind, oder, sofern keine solchen Maßnahmen zur Verfügung stehen,

c)

Maßnahmen, bei denen die in Artikel 5 Absatz 1b Buchstabe a vorgesehene Einholung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1a ergeben hat, dass sie im Hinblick auf die Verwaltung der betreffenden nationalen Vorschriften zu keinem unverhältnismäßigen Aufwand führen würden.

(1b)

Die gemäß Absatz 1 Buchstabe ba und bb erlassenen Maßnahmen

a)

sind Gegenstand der Einholung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1a,

b)

werden bei Bedarf im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 angepasst, sofern die Kommission im Anschluss an eine Überprüfung nach Artikel 9 Absatz 1a feststellt, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen unzureichend ist oder die Verwaltung in Bezug auf die betreffenden nationalen Vorschriften durch die Maßnahmen unverhältnismäßig belastet wird. Diese Überprüfung durch die Kommission wird erstmals sechs Monate nach dem Datum der Anwendung der Maßnahmen und anschließend alle zwölf Monate durchgeführt,

c)

sind sechs Monate nach ihrem Auslaufen und unter anderem auf der Grundlage von Beiträgen der Interessenträger Gegenstand eines Evaluierungsberichts, in dem die Wirksamkeit und Funktionsweise dieser Maßnahmen untersucht wird und etwaige Schlussfolgerungen im Hinblick auf künftige Maßnahmen gezogen werden.“;

6.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)

In Bezug auf handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist der Begriff „Staatsangehörige“ in dem Sinne zu verstehen, wie er in Artikel 1 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gebraucht wird.“;

7.

In Artikel 7 erhält Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

im Falle einer Rücknahme oder Änderung von Zugeständnissen oder Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI GATS, wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich gewährt.“;

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Bei der Anwendung dieser Verordnung holt die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen und Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Interessen der Union in Bezug auf bestimmte Waren- oder Dienstleistungszweige oder in Bezug auf bestimmte handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ein, unter Angabe der Frist, innerhalb deren die Angaben vorzulegen sind. Die Kommission trägt den erhaltenen Angaben Rechnung.“;

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)

Wenn die Kommission Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ba oder bb in Betracht zieht, informiert und konsultiert sie die Interessenträger, insbesondere die Branchenverbände, die von etwaigen handelspolitischen Maßnahmen betroffen sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Formulierung oder Umsetzung der Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen beteiligt sind. Die Kommission holt insbesondere Informationen über Folgendes ein, ohne den Erlass solcher Maßnahmen in ungerechtfertigter Weise zu verzögern:

a)

die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf Dienstleister aus Drittländern oder Rechteinhaber, die Staatsangehörige des betroffenen Drittlands sind, und über Wettbewerber, Nutzer oder Verbraucher solcher Dienstleistungen aus der Union oder die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums aus der Union;

b)

die Wechselwirkung solcher Maßnahmen mit den einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten;

c)

den möglicherweise durch solche Maßnahmen verursachten Verwaltungsaufwand.

Die Kommission trägt den während dieser Konsultationen eingeholten Informationen in höchstem Maße Rechnung.

Die Kommission unterbreitet den Mitgliedstaaten eine Analyse der in Betracht gezogenen Maßnahmen, wenn sie gemäß Artikel 8 den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts vorlegt.“;

9.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

Überprüfung

(1)

Bei der frühesten möglichen Gelegenheit nach dem 13. Februar 2021, jedoch spätestens ein Jahr nach diesem Datum überprüft die Kommission den Anwendungsbereich dieser Verordnung — unter besonderer Berücksichtigung der etwaigen erlassenen handelspolitischen Maßnahmen — sowie ihre Durchführung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.

(2)

Bei der Anwendung von Absatz 1 nimmt die Kommission eine Überprüfung mit dem Ziel vor, im Rahmen dieser Verordnung zusätzliche handelspolitische Maßnahmen zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Bereich der handelspolitischen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ins Auge zu fassen.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2021 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. Februar 2021.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).

(3)  Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017, ECLI:EU:C:2017:376, Randnummer 36.


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