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Document 02021R1153-20210714

Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/2021-07-14

02021R1153 — DE — 14.07.2021 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

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VERORDNUNG (EU) 2021/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

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(ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38)


Berichtigt durch:

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Berichtigung, ABl. L 289 vom 12.8.2021, S.  57 (2021/1153)




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▼C1

VERORDNUNG (EU) 2021/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF“) für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 geschaffen.

Mit dieser Verordnung werden die Ziele der CEF, ihre Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Maßnahme“ jede Tätigkeit, deren finanzielle und technische Unabhängigkeit festgestellt worden ist, die zeitlich begrenzt ist und die zur Durchführung eines Projekts erforderlich ist;

b) 

„alternative Kraftstoffe“ alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU;

c) 

„Begünstigter“ eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;

d) 

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

e) 

„Gesamtnetz“ die gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;

f) 

„Kernnetz“ die gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;

g) 

„Kernnetzkorridore“ Instrumente, die die koordinierte Errichtung des Kernnetzes gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermöglichen und in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind;

h) 

„grenzüberschreitende Verbindung“ im Verkehrssektor ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das die Kontinuität des TEN-V zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland sicherstellt;

i) 

„fehlende Verbindung“ in Verbindung mit allen Verkehrsträgern einen fehlenden Abschnitt des TEN-V oder einen Verkehrsabschnitt zur Verbindung des Kern- oder Gesamtnetzes mit den TEN-V-Korridoren, der die Kontinuität des TEN-V unterbricht oder einen oder mehrere Engpässe enthält, die die Kontinuität des TEN-V beeinträchtigen;

j) 

„Infrastruktur mit Doppelnutzung“ eine Verkehrsnetzinfrastruktur, die sowohl Verteidigungszwecken als auch zivilen Zwecken dient;

k) 

„grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien“ ein Projekt zur Planung oder Einführung erneuerbarer Energien, das im Rahmen eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern im Sinne der Artikel 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang mit den Kriterien in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurde oder für eine solche Auswahl in Betracht kommt;

l) 

„energy efficiency first“ das „energy efficiency first-Prinzip“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;

m) 

„digitale Vernetzungsinfrastruktur“ Netze mit sehr hoher Kapazität, 5G-Systeme, lokale drahtlose Netzanbindungen mit sehr hoher Qualität und Backbone-Netze sowie operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind;

n) 

„5G-Systeme“ eine Gesamtheit digitaler Infrastrukturelemente, die auf weltweit vereinbarten technischen Normen für die Mobilfunk- und Drahtloskommunikation beruhen, für Netzanbindungs- und Mehrwertdienste verwendet werden und fortgeschrittene Leistungsmerkmale wie sehr hohe Datengeschwindigkeit und -kapazität, Kommunikation mit niedriger Latenzzeit, ultra-hohe Zuverlässigkeit oder Unterstützung einer großen Zahl verbundener Geräte aufweisen;

o) 

„5G-Korridor“ einen Verkehrsweg, eine Straße, eine Bahnstrecke oder eine Binnenwasserstraße, der bzw. die vollständig mit digitaler Vernetzungsinfrastruktur und insbesondere mit 5G-Systemen abgedeckt ist, die eine lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste wie vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste, ähnlicher intelligenter Mobilitätsdienste für den Schienenverkehr oder die digitale Netzanbindung auf den Binnenwasserstraßen ermöglichen;

p) 

„operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind“ physische und virtuelle Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnik, die über die Kommunikationsinfrastruktur eingesetzt werden und den Fluss, die Speicherung, die Verarbeitung und die Analyse von Verkehrs- oder Energieinfrastrukturdaten, oder beidem, unterstützen;

q) 

„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein Projekt, das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 oder in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;

r) 

„Studien“ die zur Vorbereitung der Durchführung eines Projekts erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Kartierung, Durchführbarkeits-, Bewertungs-, Prüf- und Validierungsstudien, auch in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Projekts und für die Entscheidungen über seine Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;

s) 

„sozioökonomische Schwerpunkte“ Einrichtungen, die aufgrund ihres Auftrags, ihrer Natur oder ihres Standorts direkt oder indirekt einen großen sozioökonomischen Nutzen für Bürger, Unternehmen und Kommunen in ihrem Umfeld oder ihrem Einflussbereich erbringen können;

t) 

„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;

u) 

„Netze mit sehr hoher Kapazität“ Netze mit sehr hoher Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

v) 

„Arbeiten“ den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Projekt betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Installationstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Projekts.

Artikel 3

Ziele

(1)  
Die allgemeinen Ziele der CEF bestehen darin, die transeuropäischen Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales aufzubauen, auszubauen, zu modernisieren und zu vollenden sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern, und dabei zugleich die langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen und die Ziele der Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Zugangs zum Binnenmarkt und Integration des Binnenmarkts zu berücksichtigen, wobei es insbesondere um die Erleichterung von Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales geht.
(2)  

Die spezifischen Ziele der CEF sind:

a) 

im Verkehrssektor:

i) 

ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; und

ii) 

eine Anpassung des TEN-V an die Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur im Hinblick auf die Verbesserung der zivilen wie auch militärischen Mobilität;

b) 

im Energiesektor:

i) 

ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die weitere Integration eines effizienten und wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarkts, die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität der Netze, die Förderung der Dekarbonisierung der Wirtschaft, die Förderung der Energieeffizienz und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit; und

ii) 

die Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Energie einschließlich der erneuerbaren Energien;

c) 

im Digitalsektor: ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Einführung von und Zugang zu sicheren und geschützten digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, und zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit und der Kapazität digitaler Backbone-Netze in den Gebieten der Union durch deren Anbindung an benachbarte Gebiete sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)  
Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202733 710 000 000 EUR ( 1 ) zu jeweiligen Preisen.

Im Einklang mit dem Ziel der Union, Klimaschutzmaßnahmen systematisch in die sektorspezifischen politischen Strategien und die Fonds der Union einzubeziehen, werden im Rahmen der Maßnahmen der CEF 60 % ihrer Gesamtmittelausstattung zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen eingesetzt.

(2)  

Der in Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a) 

25 807 000 000  EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele, davon

i) 

12 830 000 000  EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 „Europäische strategische Investitionen“ des MFR 2021-2027;

ii) 

11 286 000 000  EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden dürfen, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind;

iii) 

1 691 000 000  EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 des MFR 2021-2027 für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte spezifische Ziel;

b) 

5 838 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele, davon 15 % — in Abhängigkeit von der Marktakzeptanz — für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und, sofern die 15 %-Schwelle erreicht wird, erhöht die Kommission diese Schwelle in Abhängigkeit von der Marktakzeptanz auf bis zu 20 %;

c) 

2 065 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel.

(3)  
Die Kommission darf von dem in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Betrag nicht abweichen.
(4)  
Bis zu 1 % des in Absatz 1 genannten Betrags kann zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe bei der Durchführung der CEF und der sektorspezifischen Leitlinien verwendet werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung und für betriebliche IT-Systeme. Dieser Betrag kann auch zur Finanzierung flankierender Maßnahmen zur Unterstützung der Projektvorbereitung verwendet werden, insbesondere für an die Projektträger gerichtete Beratungsdienste in Bezug auf Finanzierungsmöglichkeiten, um sie bei der Strukturierung ihrer Projektfinanzierung zu unterstützen.
(5)  
Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in jährlichen Tranchen über zwei oder mehr Jahre erfolgen.
(6)  
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung, unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität, für einen begrenzten Zeitraum Kosten für Maßnahmen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig erachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.
(7)  
Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, nach Maßgabe des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe c verwendet.
(8)  
30 % der aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge werden auf wettbewerblicher Grundlage unverzüglich allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt, wobei die Förderung einer größtmöglichen Zahl an grenzüberschreitenden Verbindungen und fehlenden Verbindungen Priorität hat. Bis zum 31. Dezember 2023 werden bei der Auswahl förderfähiger Projekte für eine Finanzierung die nationalen Zuweisungen innerhalb des Kohäsionsfonds in einer Höhe von 70 % der übertragenen Mittel eingehalten. Die auf die CEF übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturprojekte gebunden sind, werden ab dem 1. Januar 2024 allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt.
(9)  
Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, werden 70 % von 70 % des Betrags, den diese Mitgliedstaaten an die CEF übertragen haben, bis zum 31. Dezember 2024 garantiert.
(10)  
Bis zum 31. Dezember 2025 darf der Gesamtbetrag, der von den Mitteln gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii für Maßnahmen in einem im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, 170 % des Anteils des Mitgliedstaats an dem aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Betrag nicht übersteigen.
(11)  
Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind und möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung ausgereifter und/oder hochwertiger Projekte, die jedoch einen ausreichenden Unionsmehrwert haben, gegenüberstehen, muss der technischen Unterstützung besondere Beachtung zukommen, mit der die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdiensts in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Projekte, die in der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind, angestrebt wird.

Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um es den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, zu ermöglichen, bis zum Ende des Zeitraums 2021-2027 die höchstmögliche Ausschöpfung des auf die CEF übertragenen Betrags zu erreichen, auch durch die Organisation zusätzlicher Aufforderungen.

Darüber hinaus muss den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, besondere Beachtung und Unterstützung zukommen.

(12)  
Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird nicht zur Finanzierung von sektorübergreifenden Arbeitsprogrammen oder von Mischfinanzierungsmaßnahmen verwendet.
(13)  
Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf die CEF übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(14)  
Unbeschadet des Absatzes 13 des vorliegenden Artikels können im Digitalsektor die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Verwaltung zugewiesenen Mittel auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf die CEF übertragen werden, auch um die Finanzierung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten zu ergänzen, unbeschadet des in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegten Kofinanzierungsgrundsatzes und unbeschadet der Regeln für staatliche Beihilfen. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 5

Mit der CEF assoziierte Drittländer

(1)  

Folgende Drittländer können an der CEF teilnehmen:

a) 

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b) 

beitretende Staaten, Bewerberländer und potenzielle Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c) 

Länder der europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d) 

andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i) 

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii) 

die Bedingungen für die Teilnahme an der CEF, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii) 

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv) 

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert;

v) 

beim Zugang zu ähnlichen Programmen in dem Drittland, das an Unionsprogrammen teilnimmt, Gegenseitigkeit vorsieht.

Die unter Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(2)  
Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 dürfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittländer und in diesen Ländern niedergelassene Einrichtungen keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten, es sei denn, dies ist für die Verwirklichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder eines Projekts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unerlässlich und erfolgt unter den Bedingungen, die in den in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogrammen vorgesehen sind.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)  
Die CEF wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung durch Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2)  
Im Rahmen der CEF können Mittel in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen von Finanzhilfen und Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der CEF kann auch ein Beitrag zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und mit Titel X der Haushaltsordnung geleistet werden. Der Unionsbeitrag zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Verkehrssektor darf 10 % des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. Im Verkehrssektor können Mischfinanzierungsmaßnahmen für Maßnahmen in Bezug auf intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(3)  
Die Kommission darf die Befugnis zur Durchführung eines Teils der CEF gemäß Artikel 69 der Haushaltsordnung auf Exekutivagenturen übertragen, um die Anforderungen einer optimalen und effizienten Verwaltung der CEF in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu erfüllen.
(4)  
Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus dürfen das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.

Artikel 7

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1)  
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien tragen zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarktes und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei. Diese Projekte sind Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Diese Projekte genügen den Zielen, den allgemeinen Kriterien und dem in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren.
(2)  
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2021 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26, in denen sie unbeschadet der Gewährungskriterien gemäß Artikel 14 spezifische Auswahlkriterien sowie Einzelheiten zum Verfahren für die Auswahl der Projekte festlegt. Die Kommission veröffentlicht die Methoden für die Bewertung des Beitrags des Projekts zu den allgemeinen Kriterien und für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Teil IV des Anhangs.
(3)  
Studien zur Entwicklung und Feststellung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.
(4)  

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Unionsfinanzierung für Arbeiten in Betracht, wenn sie folgende zusätzliche Kriterien erfüllen:

a) 

die projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Teil IV Nummer 3 des Anhangs ist für alle unterstützten Projekte obligatorisch und trägt etwaigen Einnahmen aus Förderprogrammen Rechnung, sie wurde in transparenter, umfassender und vollständiger Weise durchgeführt, und durch sie wird nachgewiesen, dass erhebliche Kosteneinsparungen oder Vorteile, oder beides, hinsichtlich der Systemintegration, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Versorgungssicherheit oder der Innovation möglich sind, und

b) 

der Antragsteller weist nach, dass das Projekt ohne die Finanzhilfe nicht durchgeführt wird oder dass das Projekt ohne die Finanzhilfe kommerziell nicht tragfähig sein kann.

(5)  

Der Betrag der Finanzhilfe für Arbeiten

a) 

muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosteneinsparungen oder Vorteilen gemäß Teil IV Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs, oder beidem, stehen;

b) 

darf den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, damit das Projekt durchgeführt wird oder kommerziell tragfähig wird; und

c) 

muss den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 3 genügen.

(6)  
Die CEF bietet die Möglichkeit einer Finanzierung, die mit dem Regulierungsrahmen für den Einsatz von erneuerbarer Energie gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 abgestimmt ist, sowie die Möglichkeit einer Kofinanzierung mit dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999.
(7)  
Die Kommission bewertet regelmäßig die Inanspruchnahme von Mitteln für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Bezug auf den Referenzbetrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung. Nach dieser Bewertung werden bei fehlender ausreichender Marktaufnahme von Mitteln für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien die für diese Projekte vorgesehenen ungenutzten Mittel zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele für die transeuropäischen Energienetze für förderfähige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung verwendet; ab 2024 dürfen diese Mittel ferner zur Kofinanzierung des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verwendet werden.
(8)  
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem spezifische Regeln festgelegt werden, wie die Kofinanzierung bei grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zwischen der CEF und dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzuteilen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur

(1)  
Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur sind Projekte, die einen wichtigen Beitrag zu den strategischen Konnektivitätszielen der Union leisten und/oder die Netzinfrastruktur bereitstellen, die den digitalen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft sowie den digitalen Binnenmarkt der Union unterstützt.
(2)  

Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur erfüllen die nachstehenden Kriterien:

a) 

Sie tragen zur Erfüllung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei, und

b) 

sie setzen die beste verfügbare und am besten geeignete Technologie für das jeweilige Projekt ein, die ein optimales Gleichgewicht zwischen Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität, Cybersicherheit und Kosteneffizienz bietet.

(3)  
Studien zur Entwicklung und Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.
(4)  

Unbeschadet der Gewährungskriterien in Artikel 14 wird die Finanzierungspriorität anhand der folgenden Kriterien festgelegt:

a) 

Maßnahmen, die zur Einführung von und zum Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen, einschließlich 5G-Systemen oder sonstigen modernen Konnektivitätssystemen, gemäß den strategischen Konnektivitätszielen der Union in Gebieten, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind, erhalten Priorität unter Berücksichtigung des Anbindungsbedarfs dieser Gebiete und der dabei erreichten zusätzlichen Flächenabdeckung, einschließlich für Haushalte, im Einklang mit Teil V Nummer 1 des Anhangs; spezifische Einführungen zugunsten von sozioökonomischen Schwerpunkten sind förderfähig, wenn diese wirtschaftlich rentabel und physisch durchführbar sind;

b) 

Maßnahmen, die zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung mit sehr hoher Qualität in Kommunen beitragen, erhalten im Einklang mit Teil V Nummer 2 des Anhangs Priorität;

c) 

Maßnahmen, die einen Beitrag leisten zum Ausbau von 5G-Korridoren entlang wichtiger Verkehrswege, auch in den TEN-V, wie beispielhaft in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführt, erhalten Priorität, um die Netzabdeckung entlang dieser wichtigen Verkehrswege zu gewährleisten und so die lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste zu ermöglichen, wobei ihre sozioökonomische Relevanz gegenüber etwaigen derzeit installierten technischen Lösungen im Sinne eines zukunftsorientierten Ansatzes zu berücksichtigen ist;

d) 

Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau oder zur wesentlichen Modernisierung grenzüberschreitender Backbone-Netze, die die Union mit Drittländern verbinden, sowie zur Stärkung der Verbindungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb des Gebiets der Union, einschließlich Seekabeln, erhalten in dem Maße Priorität, wie sie erheblich zu einer höheren Leistungsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und sehr hohen Kapazität dieser elektronischen Kommunikationsnetze beitragen;

e) 

bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau operativer digitaler Plattformen erhalten Maßnahmen Priorität, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, wobei Aspekte wie Interoperabilität, Cybersicherheit, Datenschutz und Weiterverwendung zu berücksichtigen sind.



KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 9

Förderfähige Maßnahmen

(1)  
Nur Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen und dabei den langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen gerecht werden, kommen für eine Förderung in Betracht. Dazu gehören Studien, Arbeiten und sonstige flankierende Maßnahmen, die für die Verwaltung und Durchführung der CEF und der sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind. Studien sind nur förderfähig, wenn sie sich auf im Rahmen der CEF förderfähige Projekte beziehen.
(2)  

Im Verkehrssektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:

a) 

Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze zwecks Ausbau der Schienen-, Straßen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehrsinfrastruktur:

i) 

Maßnahmen zur Verwirklichung des Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen und fehlende Verbindungen wie die in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verbindungen, sowie für städtische Knoten, multimodale Logistikplattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Schienen-Straßen-Terminals und Anbindungen an Flughäfen des Kernnetzes im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; Maßnahmen zur Verwirklichung des Kernnetzes dürfen auch zugehörige Elemente im Gesamtnetz umfassen, wenn diese zur Optimierung der Investition erforderlich sind und den Modalitäten der in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramme entsprechen;

ii) 

Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, wie die in Teil III Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verbindungen; Maßnahmen gemäß Teil III Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, Maßnahmen in Bezug auf Studien für den Ausbau des Gesamtnetzes sowie Maßnahmen in Bezug auf See- und Binnenhäfen des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

iii) 

Maßnahmen zum Wiederaufbau fehlender regionaler grenzüberschreitender Schienenverbindungen im TEN-V, die stillgelegt oder abgebaut wurden;

iv) 

Maßnahmen zur Verwirklichung von Abschnitten des Gesamtnetzes in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden städtischen Knoten, Seehäfen, Binnenhäfen, Schienen-Straßen-Terminals, Anbindungen an Flughäfen und multimodalen Logistikplattformen des Gesamtnetzes im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

v) 

Maßnahmen, mit denen Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 unterstützt werden, um das transeuropäische Verkehrsnetz mit Infrastrukturnetzen von Nachbarländern zu verbinden;

b) 

Maßnahmen in Bezug auf eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität:

i) 

Maßnahmen zur Unterstützung von Meeresautobahnen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 mit Schwerpunkt auf dem grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr;

ii) 

Maßnahmen zur Unterstützung von Systemen für Telematikanwendungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 für die jeweiligen Verkehrsträger, darunter insbesondere:

— 
für den Schienenverkehr: ERTMS,
— 
für Binnenwasserstraßen: Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS),
— 
für den Straßenverkehr: Intelligente Verkehrssysteme (IVS),
— 
für den Seeverkehr: Überwachungs- und Informationssysteme für den Schiffsverkehr (VTMIS) und e-Maritime-Dienste, einschließlich Dienstleistungen mit einheitlichem Portal, wie das Einheitliche Portal im Seeverkehrsbereich, Hafengemeinschaftssysteme und relevante Zollinformationssysteme,
— 
für den Luftverkehr: Flugverkehrsmanagementsysteme, insbesondere gestützt auf das SESAR-System (Single European Sky ATM Research — ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum);
iii) 

Maßnahmen zur Unterstützung von nachhaltigen Güterverkehrsdiensten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sowie Maßnahmen zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms;

iv) 

Maßnahmen zur Unterstützung neuer Technologien und Innovation, einschließlich Automatisierung, verbesserter Verkehrsdienste, Integration der Verkehrsträger und Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

v) 

Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, insbesondere von Hindernissen im Hinblick auf die Erzielung von Korridor-/Netzeffekten, was auch Maßnahmen zur Förderung einer Zunahme des Schienengüterverkehrs und von Vorrichtungen zur automatischen Änderung der Spurweite einschließt;

vi) 

Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität insbesondere in städtischen Knoten im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

vii) 

Maßnahmen zur Verwirklichung einer sicheren und geschützten Infrastruktur und Mobilität, auch bezüglich der Straßenverkehrssicherheit, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

viii) 

Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen insbesondere gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit;

ix) 

Maßnahmen zur Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen bei sämtlichen Verkehrsträgern und für alle Nutzer, insbesondere für Nutzer mit eingeschränkter Mobilität, gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

x) 

Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Verkehrsinfrastruktur für Zwecke der Sicherheit und des Katastrophenschutzes sowie Maßnahmen zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zwecks Optimierung der Verkehrsströme;

c) 

bezüglich des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziels und gemäß Artikel 12 Maßnahmen oder bestimmte Tätigkeiten im Rahmen einer Maßnahme, mit denen die Anpassung von neuen oder bestehenden Teilen des TEN-V, die für Militärtransporte geeignet sind, an die Anforderungen einer Doppelnutzung des TEN-V unterstützt wird.

(3)  

Im Energiesektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:

a) 

Maßnahmen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013;

b) 

Maßnahmen zur Unterstützung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, einschließlich innovativer Lösungen, sowie der Speicherung erneuerbarer Energien, und deren Konzeption gemäß Teil IV des Anhangs, unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

(4)  

Im Digitalsektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:

a) 

Maßnahmen zur Förderung der Einführung von und des Zugangs zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, die der Gigabit-Netzanbindung in Gebieten dienen können, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind;

b) 

Maßnahmen zur Förderung der kostenlosen und diskriminierungsfreien Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung mit sehr hoher Qualität in Kommunen;

c) 

Maßnahmen zur Verwirklichung einer lückenlosen Netzabdeckung mit 5G-Systemen für alle wichtigen Verkehrswege, einschließlich der TEN-V, wie beispielsweise die in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Maßnahmen;

d) 

Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus neuer Backbone-Netze oder zur Unterstützung der wesentlichen Modernisierung bestehender Backbone-Netze, einschließlich Seekabeln, in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Union und Drittländern, wie beispielsweise die in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Maßnahmen, sowie andere Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern und auf die jene Nummer Bezug nimmt;

e) 

Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte in den Bereichen Verkehr oder Energie oder Unterstützung operativer digitaler Plattformen, die direkt mit Verkehrs- oder Energieinfrastrukturen verbunden sind, oder beidem.

Artikel 10

Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales

(1)  
Maßnahmen, die gleichzeitig zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele in mindestens zwei Sektoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beitragen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung und für einen höheren Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 15 in Betracht. Solche Maßnahmen werden im Rahmen von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die sich auf mindestens zwei Sektoren beziehen und besondere Gewährungskriterien vorsehen, und sie werden aus Haushaltsbeiträgen der betreffenden Sektoren finanziert.
(2)  

Innerhalb jedes der Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales können die nach Artikel 9 förderfähigen Maßnahmen Synergieelemente in Bezug auf einen der anderen Sektoren umfassen, die sich nicht auf die nach Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 förderfähigen Maßnahmen beziehen, sofern diese Elemente alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

die Kosten der Synergieelemente dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen;

b) 

die Synergieelemente beziehen sich auf die Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales; und

c) 

die Synergieelemente ermöglichen eine erhebliche Steigerung des sozioökonomischen, klimapolitischen und ökologischen Nutzens der Maßnahme.

Artikel 11

Förderfähige Einrichtungen

(1)  
Was Einrichtungen anbelangt, so gelten die Förderfähigkeitskriterien des vorliegenden Artikels zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(2)  

Folgende Einrichtungen sind förderfähig:

a) 

Rechtsträger mit Sitz in

i) 

einem Mitgliedstaat, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;

ii) 

einem mit der CEF assoziierten Drittland; oder

iii) 

einem überseeischen Land oder Gebiet;

b) 

Rechtsträger, die nach Unionsrecht geschaffen wurden, und — sofern in den Arbeitsprogrammen vorgesehen — internationale Organisationen.

(3)  
Natürliche Personen sind nicht förderfähig.
(4)  
In den Arbeitsprogrammen kann vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in mit der CEF assoziierten Drittländern im Sinne von Artikel 5 und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber direkt oder indirekt von Drittländern oder Drittstaatsangehörigen oder in Drittländern niedergelassenen Einrichtungen kontrolliert werden, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen von der Beteiligung an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf jene Einrichtungen beschränkt, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder als niedergelassen gelten und direkt oder indirekt von Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
(5)  
Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit der CEF assoziiert ist, können ausnahmsweise im Rahmen der CEF förderfähig sein, wenn dies zur Erreichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales oder eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien unerlässlich ist.
(6)  

Für eine Förderung in Betracht kommen nur Vorschläge, die eingereicht wurden von:

a) 

einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder

b) 

— mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten — internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen (einschließlich regionaler oder lokaler Behörden).

Ist der betreffende Mitgliedstaat mit einer Einreichung eines Vorschlags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht einverstanden, so teilt er dies mit.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Vorschläge für ein spezifisches Arbeitsprogramm oder für spezifische Kategorien von Anwendungen ohne seine Zustimmung eingereicht werden können. In einem solchen Fall wird dies auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats im betreffenden Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kenntlich gemacht.

Artikel 12

Spezifische Förderfähigkeitsbestimmungen für Maßnahmen zur Anpassung des TEN-V an eine Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken

(1)  

Für Maßnahmen, mit denen zur Anpassung des Kern- oder Gesamtnetzes des TEN-V gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 an eine Doppelnutzung der Infrastruktur zu zivilen und zu Verteidigungszwecken beigetragen wird, gelten die folgenden zusätzlichen Förderfähigkeitsregeln:

a) 

die Vorschläge werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder — mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten — von Rechtsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat eingereicht;

b) 

die Maßnahmen betreffen die Abschnitte oder Knoten, die von den Mitgliedstaaten in den Anhängen des vom Rat am 20. November 2018 angenommenen Dokuments „Militärische Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU“ oder in einer später angenommenen nachfolgenden Liste festgelegt wurden, sowie jede weitere indikative Liste vorrangiger Projekte, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität bestimmt wurden;

c) 

die Maßnahmen können sowohl die Modernisierung bestehender als auch den Bau neuer Infrastrukturkomponenten unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Anforderungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels betreffen;

d) 

Maßnahmen zur Erfüllung infrastruktureller Anforderungen über das für eine Doppelnutzung erforderliche Niveau hinaus sind förderfähig; die Kosten dieser Maßnahmen sind jedoch nur in dem Umfang förderfähig, der dem Anforderungsniveau für eine Doppelnutzung entspricht; Maßnahmen in Bezug auf eine ausschließlich militärischen Zwecken dienende Infrastruktur sind nicht förderfähig;

e) 

Maßnahmen nach dem vorliegenden Artikel werden nur im Rahmen des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung finanziert.

(2)  
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem erforderlichenfalls die infrastrukturellen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für eine Infrastruktur mit Doppelnutzung sowie das Bewertungsverfahren für Maßnahmen festgelegt werden, die mit Maßnahmen in Bezug auf Infrastruktur mit Doppelnutzung zusammenhängen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)  
Nach der gemäß Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Zwischenbewertung der CEF kann die Kommission der Haushaltsbehörde vorschlagen, nicht gebundene Geldbeträge von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i zu übertragen.



KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 13

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen der CEF werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 14

Gewährungskriterien

(1)  

Transparente Gewährungskriterien werden in den in Artikel 20 genannten Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei — soweit zutreffend — lediglich folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

a) 

wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Klima, (Vorteile und Kosten in Bezug auf den Projektlebenszyklus) und die Frage, wie solide, umfassend und transparent die Analyse ist;

b) 

Aspekte der Innovation, Digitalisierung, Sicherheit, Interoperabilität und Zugänglichkeit, auch in Bezug auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität;

c) 

grenzüberschreitende Dimension, Netzwerkintegration und territoriale Zugänglichkeit, auch für europäische Inseln und Gebiete in äußerster Randlage;

d) 

Unionsmehrwert;

e) 

Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales;

f) 

Ausgereiftheit der Maßnahme in Anbetracht der Entwicklung des Projekts;

g) 

Solidität der vorgeschlagenen Erhaltungsstrategie bei Abschluss des Projekts;

h) 

Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;

i) 

Katalysatorwirkung der finanziellen Unterstützung der Union auf Investitionen;

j) 

Notwendigkeit der Überwindung finanzieller Hindernisse wie solcher aufgrund einer unzureichenden kommerziellen Tragfähigkeit, hoher Vorlaufkosten oder mangelnder Marktfinanzierung;

k) 

Möglichkeit der Doppelnutzung im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität;

l) 

Vereinbarkeit mit den Energie- und Klimaplänen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des Grundsatzes „energy efficiency first“.

(2)  
Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird gegebenenfalls die Widerstandsfähigkeit gegen die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen berücksichtigt.
(3)  
Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird — wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen — sichergestellt, dass, soweit PNT in den im Rahmen der CEF geförderten Maßnahmen verwendet wird, diese technisch mit den Programmen Galilei und EGNOS sowie mit dem Programm Copernicus kompatibel ist.
(4)  
Bei Maßnahmen im Verkehrssektor wird durch die Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien gegebenenfalls sichergestellt, dass vorgeschlagene Maßnahmen mit den Korridor-Arbeitsplänen und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vereinbar sind und der beratenden Stellungnahme des zuständigen Europäischen Koordinators gemäß Artikel 45 Absatz 8 der genannten Verordnung Rechnung tragen. Bei der Bewertung muss auch berücksichtigt werden, ob bei der Durchführung von durch die CEF finanzierten Maßnahmen die Gefahr besteht, dass der Güter- oder Personenverkehr in dem von dem Projekt betroffenen Abschnitt der Strecke unterbrochen wird, und ob dieses Risiko abgemildert worden ist.
(5)  
Bei Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien müssen die Gewährungskriterien den in Artikel 7 Absatz 4 festgelegten Bedingungen Rechnung tragen.
(6)  
Bei Maßnahmen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen Netzanbindung müssen die in den Arbeitsprogrammen und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Gewährungskriterien den in Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Kriterien Rechnung tragen.

Artikel 15

Kofinanzierungssätze

(1)  
Bei Studien darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Für Studien, die mit den aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträgen gefördert werden, gelten die Höchstsätze für die Kofinanzierung, die nach Absatz 2 Buchstabe c auf den Kohäsionsfonds anwendbar sind.
(2)  

Für Arbeiten im Verkehrssektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:

a) 

bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen; allerdings können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 50 % angehoben werden für Maßnahmen:

i) 

in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen unter den in Buchstabe e dieses Absatzes genannten Bedingungen;

ii) 

zur Unterstützung von Systemen für Telematikanwendungen;

iii) 

zur Unterstützung von Binnenwasserstraßen oder der Interoperabilität im Schienenverkehr;

iv) 

zur Unterstützung neuer Technologien und Innovation;

v) 

zur Verbesserung der Infrastruktur hinsichtlich ihrer Sicherheit und

vi) 

zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union entsprechend dem einschlägigen Unionsrecht;

b) 

bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen; allerdings können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 85 % angehoben werden, wenn die erforderlichen Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 13 auf die CEF übertragen werden;

c) 

in Bezug auf die aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge dürfen die Höchstsätze für die Kofinanzierung 85 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten;

d) 

in Bezug auf die Beträge aus der Rubrik „Europäische strategische Investitionen“ in Höhe von 1 559 800 000 EUR gemäß Teil II Absatz 1 erster Gedankenstrich des Anhangs dürfen die Höchstsätze für die Kofinanzierung zur Fertigstellung fehlender größerer grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten 85 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;

e) 

bei Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen dürfen die angehobenen Höchstsätze für die Kofinanzierung nach den Buchstaben a, c und d des vorliegenden Absatzes nur für Maßnahmen gelten, die bei der Planung und Durchführung der Maßnahme im Hinblick auf das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gewährungskriterium ein hohes Maß an Integration aufweisen, beispielsweise durch die Gründung einer einzigen Projektgesellschaft, eine gemeinsame Leitungsstruktur, einen bilateralen Rechtsrahmen oder einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; darüber hinaus kann der Kofinanzierungssatz, der für Projekte gilt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a von integrierten Verwaltungsstrukturen, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, durchgeführt werden, um 5 % erhöht werden.

(3)  

Für Arbeiten im Energiesektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:

a) 

bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;

b) 

die Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen, die zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, welche auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Sachlage einen hohen Grad an regionaler oder unionsweiter Versorgungssicherheit bieten, die Solidarität der Union stärken oder hochinnovative Lösungen bieten, auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten angehoben werden.

(4)  
Für Arbeiten im Digitalsektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung: bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.

Die Kofinanzierungssätze können wie folgt angehoben werden:

a) 

auf bis zu 50 % bei Maßnahmen mit ausgeprägter grenzüberschreitender Dimension, z. B. lückenlose Netzabdeckung mit 5G-Systemen entlang wichtiger Verkehrswege oder Aufbau von Backbone-Netzen zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwischen der Union und Drittländern; und

b) 

auf bis zu 75 % bei Maßnahmen für die Gigabit-Anbindung sozioökonomischer Schwerpunkte.

Maßnahmen zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen können, wenn sie mithilfe von Finanzhilfen von geringem Wert durchgeführt werden, unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung über finanzielle Unterstützung der Union bis zur Deckung von 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.

(5)  
Für die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt der jeweils höchstmögliche Kofinanzierungssatz, der in den betreffenden Sektoren Anwendung findet. Darüber hinaus kann der für diese Maßnahmen geltende Kofinanzierungssatz um 10 % erhöht werden.
(6)  
In jedem der Sektoren Verkehr, Energie und Digitales gilt für Arbeiten, die in Gebieten in äußerster Randlage durchgeführt werden, ein spezifischer höchstmöglicher Kofinanzierungssatz von 70 %.

Artikel 16

Förderfähige Kosten

Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten folgende Kriterien für förderfähige Kosten:

a) 

nur die in Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben sind förderfähig, außer das Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder das grenzüberschreitende Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien betrifft das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer gemäß Artikel 5 oder Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung oder internationale Gewässer, sofern die Maßnahme unerlässlich ist, um die Ziele des betreffenden Projekts zu erreichen;

b) 

die Kosten von Ausrüstung, Einrichtungen und Infrastruktur, die vom Begünstigten als Investitionsausgaben behandelt werden, sind in ihrer Gesamtheit förderfähig;

c) 

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten, mit Ausnahme der Mittel, die gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus dem Kohäsionsfonds im Verkehrssektor übertragen werden;

d) 

förderfähige Kosten enthalten keine Mehrwertsteuer.

Artikel 17

Kombination von Finanzhilfen mit anderen Finanzierungsquellen

(1)  
Finanzhilfen können in Kombination mit Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen, sowie privater Finanzinstitute und privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften, verwendet werden.
(2)  
Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Finanzhilfen kann mittels gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen.

Artikel 18

Herabsetzung oder Einstellung der Finanzhilfe

(1)  

Der Betrag einer Finanzhilfe kann, außer in hinreichend begründeten Fällen, aus den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen sowie aus folgenden Gründen herabgesetzt werden:

a) 

im Fall von Studien: die Maßnahme ist ein Jahr nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht angelaufen;

b) 

im Fall von Arbeiten: die Maßnahme ist zwei Jahre nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht angelaufen;

c) 

die Prüfung der Fortschritte der Maßnahme hat ergeben, dass die Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahme so groß ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Ziele erreicht werden können.

(2)  
Die Finanzhilfevereinbarung kann aus den in Absatz 1 genannten Gründen geändert oder eingestellt werden.
(3)  
Bevor ein Beschluss über die Herabsetzung oder Einstellung einer Finanzhilfe gefasst wird, wird der Fall umfassend geprüft, und die betreffenden Begünstigten erhalten die Gelegenheit, ihre Bemerkungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu unterbreiten.
(4)  
Verfügbare Mittel für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden auf andere Arbeitsprogramme verteilt, die im Rahmen der entsprechenden Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 2 vorgeschlagen wurden.

Artikel 19

Kumulative und alternative Finanzierung

(1)  
Für Maßnahmen, für die ein Beitrag aus der CEF bereitgestellt wurde, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, bereitgestellt werden, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.
(2)  

Mit dem Exzellenzsiegel werden Maßnahmen ausgezeichnet, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a) 

sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der CEF bewertet;

b) 

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c) 

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Es ist möglich, dass Maßnahmen, die mit einem Exzellenzsiegel gemäß Unterabsatz 1 ausgezeichnet wurden, ohne weitere Bewertung mit Mitteln aus dem EFRE gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, sofern die Maßnahmen den Zielen des betreffenden Programms und den Bestimmungen des betreffenden Fonds entsprechen.



KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE

Artikel 20

Arbeitsprogramme

(1)  
Die CEF wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
(2)  
Um Transparenz und Berechenbarkeit zu gewährleisten und die Qualität der Projekte zu verbessern, verabschiedet die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 die ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme. Diese ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme enthalten einen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die ersten drei Jahre der CEF, die Themen und die veranschlagten Haushaltsmittel sowie einen voraussichtlichen Rahmen für den gesamten Programmplanungszeitraum.
(3)  
Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)  
Bei der Annahme von Arbeitsprogrammen im Energiesektor schenkt die Kommission Vorhaben von gemeinsamem Interesse und damit verbundenen Maßnahmen, die auf eine weitere Integration des Energiebinnenmarkts, die Beendigung der Isolation im Energiesektor und die Beseitigung von Engpässen im Stromverbund abstellen, besondere Beachtung, wobei ein spezieller Schwerpunkt auf Projekten liegt, die zur Erreichung der Verbundvorgabe von mindestens 10 % bis 2020 und 15 % bis 2030 beitragen, sowie auf Projekten, die einen Beitrag zur Synchronisierung von Stromnetzen mit den Netzen der Union leisten.
(5)  

Im Einklang mit Artikel 200 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann der zuständige Anweisungsbefugte das Auswahlverfahren gegebenenfalls wie folgt in zwei Phasen organisieren:

a) 

Die Antragsteller reichen vereinfachte Unterlagen mit relativ kurzen Informationen ein, damit die Projekte anhand eines begrenzten Kriterienkatalogs vorausgewählt werden können;

b) 

die in der ersten Phase vorausgewählten Antragsteller reichen nach dem Ende der ersten Phase vollständige Unterlagen ein.

Artikel 21

Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union

(1)  
Nach jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage eines Arbeitsprogramms nach Artikel 20 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Höhe der finanziellen Unterstützung, die für die ausgewählten Projekte oder Teilprojekte gewährt wird, sowie die Durchführungsbedingungen und -methoden festgelegt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)  
Während der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen unterrichtet die Kommission die Begünstigten und die betreffenden Mitgliedstaaten über Änderungen der Finanzhilfebeträge und die ausgezahlten endgültigen Beträge.
(3)  
Die Begünstigten übermitteln die in den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Berichte ohne vorherige Zustimmung der Mitgliedstaaten. Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten Zugang zu den Berichten über Maßnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.

Artikel 22

Überwachung und Berichterstattung

(1)  
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte der CEF zur Erreichung ihrer in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Teil I des Anhangs aufgeführt.
(2)  
Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte der CEF zur Erreichung von deren Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil I des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um die vorliegende Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen.
(3)  
Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse der CEF für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte, einschließlich der Verfolgung klimabezogener Ausgaben, geeignet sind und dass sie effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
(4)  
Die Kommission verbessert die spezielle Website, indem sie eine Karte mit den in Durchführung befindlichen Projekten zusammen mit relevanten Informationen — darunter Folgenabschätzungen sowie Betrag, Begünstigter, durchführende Stelle und Sachstand des Projekts — in Echtzeit veröffentlicht. Die Kommission legt ferner alle zwei Jahre Fortschrittsberichte vor. Diese Fortschrittsberichte enthalten Informationen zur Durchführung der CEF im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen nach Artikel 3, wobei dargelegt wird, ob die Durchführung in den verschiedenen Sektoren planmäßig verläuft, ob die gesamte Mittelbindung im Einklang mit dem zugewiesenen Gesamtbetrag steht, ob die laufenden Projekte in ausreichendem Maße fertiggestellt wurden und ob sie noch immer realisierbar sind und ihr Abschluss noch immer erstrebenswert ist.

Artikel 23

Bewertung

(1)  
Bewertungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2)  
Eine Zwischenbewertung der CEF erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung der CEF vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung.
(3)  
Am Ende der Durchführung der CEF, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung der CEF vor.
(4)  
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird vom CEF-Koordinierungsausschuss unterstützt, der je nach zu behandelndem Thema in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammentreten kann. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 25

Delegierte Rechtsakte

(1)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, indem sie

a) 

einen Überwachungs- und Bewertungsrahmen auf der Grundlage der in Teil I des Anhangs angegebenen Indikatoren festlegt;

b) 

Vorschriften zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien — neben den in Teil IV des Anhangs genannten Projekten — festlegt sowie eine Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien erstellt und laufend aktualisiert.

(2)  

Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) 

Teil III des Anhangs bezüglich der Festlegung der Verkehrskernnetzkorridore und der vorermittelten Abschnitte im Gesamtnetz zu ändern;

b) 

Teil V des Anhangs bezüglich der Ermittlung digitaler Vernetzungsprojekte von gemeinsamem Interesse zu ändern.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)  
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2)  
Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die CEF, die gemäß der CEF durchgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den der CEF zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
(3)  
Transparenz und eine öffentliche Konsultation werden im Einklang mit dem anwendbaren Recht der Union und dem nationalen Recht sichergestellt.

Artikel 28

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an der CEF teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.



KAPITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)  
Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 werden aufgehoben.
(2)  
Unbeschadet des Absatzes 1 lässt die vorliegende Verordnung die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 eingeleitet werden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(3)  
Die Finanzausstattung der CEF kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen der CEF und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 eingeführt wurden.
(4)  
Falls erforderlich können im Einklang mit der vorliegenden Verordnung über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

TEIL I

INDIKATOREN

Die CEF wird anhand einer Reihe von Indikatoren, die erfassen, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele der CEF verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:



Sektoren

Spezifische Ziele

Schlüsselindikatoren

Verkehr

Effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität

Zahl der grenzüberschreitenden Verbindungen und der fehlenden Verbindungen, auf die sich die CEF-Unterstützung bezieht (einschließlich Maßnahmen für städtische Knoten, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Logistikplattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Verbindungen mit Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des Kernnetzes und des Gesamtnetzes des TEN-V)

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrs, insbesondere durch die Einführung von ERTMS, RIS, ITS, VTMIS/e-Maritime-Diensten und SESAR

Zahl der mit CEF-Unterstützung aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Verkehrssicherheit

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit des Verkehrssystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms beitragen

Anpassung zwecks Doppelnutzung von Verkehrsinfrastruktur

Zahl der Verkehrsinfrastrukturkomponenten, die an die Anforderungen einer Doppelnutzung angepasst sind

Energie

Beitrag zur Verbundfähigkeit und Integration der Märkte

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte zur Zusammenschaltung der Netze von Mitgliedstaaten und zur Beseitigung interner Hindernisse

Versorgungssicherheit

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte zur Gewährleistung eines widerstandsfähigen Gasnetzes

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für die intelligentere Gestaltung und Digitalisierung der Energienetze und die Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten

Nachhaltige Entwicklung durch Ermöglichung der Dekarbonisierung

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte, die einen größeren Anteil erneuerbarer Energien in den Energiesystemen ermöglichen

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen

Digitales

Beitrag zum Auf- und Ausbau digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in der gesamten Union

Neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität für sozioökonomische Schwerpunkte und Internetanbindungen mit sehr hoher Qualität für Kommunen

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die eine 5G-Netzabdeckung entlang wichtiger Verkehrswege ermöglichen

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglichen

Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Digitalisierung des Energie- und Verkehrssektors beitragen

TEIL II

INDIKATIVE PROZENTSÄTZE FÜR DEN VERKEHRSSEKTOR

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Haushaltsmittel werden wie folgt aufgeteilt:

— 
60 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen: „Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze“, wovon 1 559 800 000 EUR ( 3 ) vorrangig und auf Wettbewerbsbasis für die Fertigstellung fehlender größerer grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten vorzusehen sind;
— 
40 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen: „Maßnahmen in Bezug auf eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität“.

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Haushaltsmittel werden wie folgt aufgeteilt:

— 
85 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen: „Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze“;
— 
15 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen: „Maßnahmen in Bezug auf eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität“.

Bei den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen sollten 85 % der Haushaltsmittel für Maßnahmen in den Kernnetzen und 15 % für Maßnahmen zum Gesamtnetz zugewiesen werden.

TEIL III

VERKEHRSKERNNETZKORRIDORE UND GRENZÜBERSCHREITENDE VERBINDUNGEN DES GESAMTNETZES

1. Kernnetzkorridore und indikative Liste vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen und fehlender Verbindungen



Kernnetzkorridor „Atlantik“

Strecke

Gijón — León — Valladolid

A Coruña — Vigo — Orense — León

Zaragoza — Pamplona/Logroño — Bilbao

Tenerife/Gran Canaria — Huelva/Sanlúcar de Barrameda — Sevilla — Córdoba

Algeciras — Bobadilla — Madrid

Sines/Lisboa — Madrid — Valladolid

Lisboa — Aveiro — Leixões/Porto — Duero (Fluss)

Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Le Havre — Rouen — Paris

Aveiro — Valladolid — Vitoria-Gasteiz — Bergara — Bilbao/Bordeaux — Toulouse/Tours — Paris — Metz — Mannheim/Strasbourg

Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Saint Nazaire — Nantes — Tours — Dijon

Grenzüberschreitende Verbindungen

Évora — Mérida

Eisenbahn

Vitoria-Gasteiz — San Sebastián — Bayonne — Bordeaux

Aveiro — Salamanca

Duero (Fluss) (Via Navegável do Douro)

Binnenwasserstraßen

Fehlende Verbindungen

Interoperable Strecken auf der iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen

Eisenbahn

Kernnetzkorridor „Ostsee — Adria“

Strecke

Gdynia — Gdańsk — Katowice/Sławków

Gdańsk — Warszawa — Katowice/Kraków

Katowice — Ostrava — Brno — Wien

Szczecin/Świnoujście — Poznań — Wrocław — Ostrava

Katowice — Bielsko-Biała — Žilina — Bratislava — Wien

Wien — Graz — Villach — Udine — Trieste

Udine — Venezia — Padova — Bologna — Ravenna — Ancona

Graz — Maribor -Ljubljana — Koper/Trieste

Grenzüberschreitende Verbindungen

Katowice/Opole — Ostrava — Brno

Katowice — Žilina

Bratislava — Wien

Graz — Maribor

Venezia — Trieste — Divača — Ljubljana

Eisenbahn

Katowice — Žilina

Brno — Wien

Straße

Fehlende Verbindungen

Gloggnitz — Mürzzuschlag: Semmering-Basistunnel

Graz — Klagenfurt: Koralm-Bahnstrecke und -tunnel

Koper — Divača

Eisenbahn

Kernnetzkorridor „Mittelmeer“

Strecke

Algeciras — Bobadilla — Madrid — Zaragoza — Tarragona

Madrid — Valencia — Sagunto — Teruel — Zaragoza

Sevilla — Bobadilla — Murcia

Cartagena — Murcia — Valencia — Tarragona/Palma de Mallorca — Barcelona

Tarragona — Barcelona — Perpignan — Narbonne — Toulouse/Marseille — Genova/Lyon — La Spezia/Torino — Novara — Milano — Bologna/Verona — Padova — Venezia — Ravenna/Trieste/Koper — Ljubljana — Budapest

Ljubljana/Rijeka — Zagreb — Budapest — Grenze UA

Grenzüberschreitende Verbindungen

Barcelona — Perpignan

Eisenbahn

Lyon — Torino: Basistunnel und Anschlussstrecken

Nice — Ventimiglia

Venezia — Trieste — Divača — Ljubljana

Ljubljana — Zagreb

Zagreb — Budapest

Budapest — Miskolc — Grenze UA

Lendava — Letenye

Straße

Vásárosnamény — Grenze UA

Fehlende Verbindungen

Almería — Murcia

Eisenbahn

Interoperable Strecken auf der iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen

Perpignan — Montpellier

Koper — Divača

Rijeka — Zagreb

Milano — Cremona — Mantova — Porto Levante/Venezia — Ravenna/Trieste

Binnenwasserstraßen

Kernnetzkorridor „Nordsee — Ostsee“

Strecke

Luleå — Helsinki — Tallinn — Rīga

Ventspils — Rīga

Rīga — Kaunas

Klaipėda — Kaunas — Vilnius

Kaunas — Warszawa

Grenze BY — Warszawa — Łódź/Poznań — Frankfurt (Oder) — Berlin — Hamburg — Kiel

Łódź — Katowice/Wrocław

Grenze UA — Rzeszów — Katowice — Wrocław — Falkenberg — Magdeburg

Szczecin/Świnoujście — Berlin — Magdeburg — Braunschweig — Hannover

Hannover — Bremen — Bremerhaven/Wilhelmshaven

Hannover — Osnabrück — Hengelo — Almelo — Deventer — Utrecht

Utrecht — Amsterdam

Utrecht — Rotterdam — Antwerpen

Hannover/Osnabrück — Köln — Antwerpen

Grenzüberschreitende Verbindungen

Tallinn — Rīga — Kaunas — Warszawa: neue bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperable Rail-Baltica-Strecke

Eisenbahn

Świnoujście/Szczecin — Berlin

Eisenbahn und Binnenwasserstraßen

Via-Baltica-Korridor EE–LV–LT–PL

Straße

Fehlende Verbindungen

Kaunas — Vilnius: Teil der neuen bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperablen Rail-Baltica-Strecke

Eisenbahn

Warszawa/Idzikowice — Poznań/Wrocław, mit Anschlüssen an die geplante Hauptverkehrsdrehscheibe

Nord-Ostsee-Kanal

Binnenwasserstraßen

Berlin — Magdeburg — Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche Kanäle

Rhein, Waal

Noordzeekanaal, Ijssel, Twentekanaal

Kernnetzkorridor „Nordsee — Mittelmeer“

Strecke

Grenze UK — Baile Átha Cliath oder Dublin — Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Corcaigh oder Cork

Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Le Havre/Calais/Dunkerque/Zeebrugge/Terneuzen/Gent/Antwerpen/Rotterdam/Amsterdam

Grenze UK — Lille — Brussel oder Bruxelles

Amsterdam — Rotterdam — Antwerpen — Brussel oder Bruxelles — Luxembourg

Luxembourg — Metz — Dijon — Mâcon — Lyon — Marseille

Luxembourg — Metz — Strasbourg — Basel

Antwerpen/Zeebrugge — Gent — Calais/Dunkerque/Lille — Paris — Rouen — Le Havre

Grenzüberschreitende Verbindungen

Brussel oder Bruxelles — Luxembourg — Strasbourg

Eisenbahn

Terneuzen — Gent

Binnenwasserstraßen

Seine-Schelde-Netz und zugehörige Seine-, Schelde- und Maas-Flusseinzugsgebiete

Rhein-Schelde-Korridor

Fehlende Verbindungen

Albertkanaal/Canal Albert und Kanaal Bocholt-Herentals

Binnenwasserstraßen

Kernnetzkorridor „Orient/Östliches Mittelmeer“

Strecke

Hamburg — Berlin

Rostock — Berlin — Dresden

Bremerhaven/Wilhelmshaven — Magdeburg — Dresden

Dresden — Ústí nad Labem — Mělník/Praha — Lysá nad Labem/Poříčany — Kolín

Kolín — Pardubice — Brno — Wien/Bratislava — Budapest — Arad — Timișoara — Craiova — Calafat — Vidin — Sofia

Sofia — Grenze RS/Grenze MK

Sofia — Plovdiv — Burgas/Grenze TR

Grenze TR — Alexandroupoli — Kavala — Thessaloniki — Ioannina — Kakavia/Igoumenitsa

Grenze MK — Thessaloniki

Sofia — Thessaloniki — Athina — Piraeus/Ikonio — Irakleio — Lemesos (Vasiliko) — Lefkosia/Larnaka

Athina — Patra/Igoumenitsa

Grenzüberschreitende Verbindungen

Dresden — Praha/Kolín

Eisenbahn

Wien/Bratislava — Budapest

Békéscsaba — Arad — Timișoara

Craiova — Calafat — Vidin — Sofia — Thessaloniki

Sofia — Grenze RS/Grenze MK

Grenze TR — Alexandroupouli

Grenze MK — Thessaloniki

Ioannina — Kakavia (Grenze AL)

Straße

Drobeta Turnu Severin/Craiova — Vidin — Montana

Sofia — Grenze RS

Hamburg — Dresden — Praha — Pardubice

Binnenwasserstraßen

Fehlende Verbindungen

Igoumenitsa — Ioannina

Praha — Brno

Thessaloniki — Kavala — Alexandroupoli

Timișoara — Craiova

Eisenbahn

Kernnetzkorridor „Rhein — Alpen“

Strecke

Genova — Milano — Lugano — Basel

Genova — Novara — Brig — Bern — Basel — Karlsruhe — Mannheim — Mainz — Koblenz — Köln

Köln — Düsseldorf — Duisburg — Nijmegen/Arnhem — Utrecht — Amsterdam

Nijmegen — Rotterdam — Vlissingen

Köln — Liège — Brussel oder Bruxelles — Gent

Liège — Antwerpen — Gent — Zeebrugge

Grenzüberschreitende Verbindungen

Zevenaar — Emmerich — Oberhausen

Eisenbahn

Karlsruhe — Basel

Milano/Novara — Grenze CH

Basel — Antwerpen/Rotterdam — Amsterdam

Binnenwasserstraßen

Fehlende Verbindungen

Genova — Tortona/Novi Ligure

Eisenbahn

Zeebrugge — Gent

Kernnetzkorridor „Rhein — Donau“

Strecke

Strasbourg — Stuttgart — München — Wels/Linz

Strasbourg — Mannheim — Frankfurt am Main — Würzburg — Nürnberg — Regensburg — Passau — Wels/Linz

München/Nürnberg — Praha — Ostrava/Přerov — Žilina — Košice — Grenze UA

Wels/Linz — Wien — Bratislava — Budapest — Vukovar

Wien/Bratislava — Budapest — Arad — Moravita/Brașov/Craiova — București — Giurgiu/Constanta — Sulina

Grenzüberschreitende Verbindungen

München — Praha

Eisenbahn

Nürnberg — Plzeň

München — Mühldorf — Freilassing — Salzburg

Strasbourg — Kehl — Appenweier

Hranice — Žilina

Košice — Grenze UA

Wien — Bratislava/Budapest

Bratislava — Budapest

Békéscsaba — Arad — Timișoara — Grenze RS

București — Giurgiu — Rousse

Donau (Kehlheim — Constanța/Midia/Sulina) und zugehörige Waag-, Save- und Theiß-Flusseinzugsgebiete

Binnenwasserstraßen

Zlín — Žilina

Straße

Timișoara — Grenze RS

Fehlende Verbindungen

Stuttgart — Ulm

Eisenbahn

Salzburg — Linz

Craiova — București

Arad — Sighișoara — Brașov — Predeal

Kernnetzkorridor „Skandinavien — Mittelmeer“

Strecke

Grenze RU — Hamina/Kotka — Helsinki — Turku/Naantali — Stockholm — Örebro (Hallsberg)/Linköping — Malmö

Narvik/Oulu — Luleå — Umeå — Stockholm/Örebro (Hallsberg)

Oslo — Göteborg — Malmö — Trelleborg

Malmö — København — Fredericia — Aarhus — Aalborg — Hirtshals/Frederikshavn

København — Kolding/Lübeck — Hamburg — Hannover

Bremerhaven — Bremen — Hannover — Nürnberg

Rostock — Berlin — Halle/Leipzig — Erfurt — München

Nürnberg — München — Innsbruck — Verona — Bologna — Ancona/Firenze

Livorno/La Spezia — Firenze — Roma — Napoli — Bari — Taranto — Valletta/Marsaxlokk

Cagliari — Napoli — Gioia Tauro — Palermo/Augusta — Valletta/Marsaxlokk

Grenzüberschreitende Verbindungen

Grenze RU — Helsinki

Eisenbahn

København — Hamburg: Anschlussstrecken zur Festen Fehmarnbeltquerung

München — Wörgl — Innsbruck — Fortezza — Bolzano — Trento — Verona: Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken

Göteborg — Oslo

København — Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung

Eisenbahn/Straße

2. Indikative Liste vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen des Gesamtnetzes

Zu den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten grenzüberschreitenden Abschnitten des Gesamtnetzes gehören insbesondere folgende Abschnitte:



Baile Átha Cliath oder Dublin/Letterkenny — Grenze UK

Straße

Pau — Huesca

Eisenbahn

Lyon — Grenze CH

Eisenbahn

Athus — Mont-Saint-Martin

Eisenbahn

Breda — Venlo — Viersen — Duisburg

Eisenbahn

Antwerpen — Duisburg

Eisenbahn

Mons — Valenciennes

Eisenbahn

Gent — Terneuzen

Eisenbahn

Heerlen — Aachen

Eisenbahn

Groningen — Bremen

Eisenbahn

Stuttgart — Grenze CH

Eisenbahn

Gallarate/Sesto Calende — Grenze CH

Eisenbahn

Berlin — Rzepin/Horka — Wrocław

Eisenbahn

Praha — Linz

Eisenbahn

Villach — Ljubljana

Eisenbahn

Pivka — Rijeka

Eisenbahn

Plzeň — České Budějovice — Wien

Eisenbahn

Wien — Győr

Eisenbahn

Graz — Celldömölk — Győr

Eisenbahn

Neumarkt-Kallham — Mühldorf

Eisenbahn

Bernsteinkorridor PL–SK–HU

Eisenbahn

Via-Carpathia-Korridor Grenze BY/UA–PL–SK–HU–RO

Straße

Focșani — Grenze MD

Straße

Budapest — Osijek — Svilaj (Grenze BA)

Straße

Faro — Huelva

Eisenbahn

Porto — Vigo

Eisenbahn

Giurgiu — Varna

Eisenbahn

Svilengrad — Pithio

Eisenbahn

3. Bestandteile des Gesamtnetzes in Mitgliedstaaten, die keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat haben.

TEIL IV

AUSWAHL GRENZÜBERSCHREITENDER PROJEKTE IM BEREICH DER ERNEUERBAREN ENERGIEN

1. Ziel grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien fördern die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Planung, Entwicklung und kosteneffizienten Nutzung erneuerbarer Energiequellen und erleichtern ihre Integration durch Energiespeicheranlagen mit dem Ziel, zur Verwirklichung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie der Union beizutragen.

2. Allgemeine Kriterien

Um als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht zu kommen, muss ein Projekt alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

das Projekt ist Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b) 

das Projekt bewirkt Kosteneinsparungen bei der Einführung erneuerbarer Energien oder Vorteile im Hinblick auf die Systemintegration, Versorgungssicherheit oder Innovation, oder beides, gegenüber einem ähnlichen Projekt oder einem Projekt für erneuerbare Energien, die von einem der beteiligten Mitgliedstaaten allein durchgeführt werden;

c) 

der potenzielle Gesamtnutzen der Zusammenarbeit übersteigt — auch langfristig — deren Kosten, nachgewiesen anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Nummer 3 dieses Teils unter Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Methoden.

3. Kosten-Nutzen-Analyse

a) 

Energieerzeugungskosten,

b) 

Systemintegrationskosten,

c) 

Unterstützungskosten,

d) 

Treibhausgasemissionen,

e) 

Versorgungssicherheit,

f) 

Luftverschmutzung und sonstige lokale Verschmutzung, beispielsweise Auswirkungen auf die lokale Natur und die Umwelt,

g) 

Innovation.

4. Verfahren

a) 

Projektträger, einschließlich Mitgliedstaaten, deren Projekt potenziell für die Auswahl als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien im Rahmen eines Kooperationsabkommen oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Betracht kommt und für das der Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien angestrebt wird, stellen hierzu bei der Kommission einen Antrag auf Auswahl des Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien. Der Antrag enthält die einschlägigen Informationen, damit die Kommission das Projekt anhand der in den Nummern 2 und 3 dieses Teils festgelegten Kriterien nach den in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Methoden bewerten kann.

Die Kommission sorgt dafür, dass Projektträger mindestens einmal jährlich den Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien beantragen können.

b) 

Die Kommission setzt eine Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ein, die sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt, und führt darin den Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

c) 

Die Kommission organisiert mindestens einmal jährlich das Auswahlverfahren für grenzüberschreitende Projekte. Nach Bewertung der Projekte legt sie der in Buchstabe b dieser Nummer genannten Gruppe eine Liste der förderfähigen Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vor, die den Kriterien nach Artikel 7 und Buchstabe d dieser Nummer entsprechen.

d) 

Die in Buchstabe b genannte Gruppe erhält zu den förderfähigen Projekten, die in der von der Kommission vorgelegten Liste aufgeführt sind‚ relevante Informationen betreffend die folgenden Kriterien, sofern es sich dabei nicht um sensible Geschäftsinformationen handelt:

i) 

eine Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für alle Projekte erfüllt sind;

ii) 

Informationen über den Kooperationsmechanismus, der für ein Projekt gewählt wurde, und Informationen darüber, inwieweit ein Projekt von einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterstützt wird;

iii) 

eine Beschreibung des Projektziels einschließlich der voraussichtlichen Kapazität (in kW) und — soweit verfügbar — der Erzeugung erneuerbarer Energie (in kWh pro Jahr) sowie Angabe der Gesamtkosten des Projekts und der förderfähigen Kosten in Euro;

iv) 

Informationen über den voraussichtlichen Mehrwert für die Union im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe b dieses Teils und über die voraussichtlichen Kosten, den voraussichtlichen Nutzen und den voraussichtlichen Mehrwert für die Union im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe c dieses Teils.

e) 

Die Gruppe kann gegebenenfalls Projektträger förderfähiger Projekte, Vertreter aus an förderfähigen Projekten beteiligten Drittländern und sonstige relevante Akteure zu ihren Sitzungen einladen.

f) 

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung einigt sich die Gruppe auf den Entwurf einer Liste von grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien; die Liste wird gemäß Buchstabe g angenommen.

g) 

Die Kommission nimmt die endgültige Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien mittels eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage des Entwurfs einer Liste gemäß Buchstabe f und unter Berücksichtigung von Buchstabe i an. Die Kommission veröffentlicht ferner die Liste der ausgewählten grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien auf ihrer Website. Diese Liste wird nach Bedarf und mindestens aber alle zwei Jahre überprüft.

h) 

Die Gruppe überwacht die Durchführung der Projekte auf der endgültigen Liste und gibt Empfehlungen dazu ab, wie etwaige Verzögerungen bei ihrer Durchführung behoben werden können. Zu diesem Zweck stellen die Projektträger der ausgewählten Projekte Informationen über die Durchführung ihrer Projekte bereit.

i) 

Im Zuge der Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien strebt die Kommission eine angemessene geografische Ausgewogenheit bei der Auswahl solcher Projekte an. An der Auswahl von Projekten können regionale Zusammenschlüsse beteiligt werden.

j) 

Ein Projekt wird nicht als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewählt oder — falls ausgewählt — verliert es diesen Status, wenn die für die Bewertung ausschlaggebenden Angaben falsch waren oder das Projekt gegen Unionsrecht verstößt.

TEIL V

DIGITALE VERNETZUNGSINFRASTRUKTURPROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1. Gigabit-Anbindung, einschließlich 5G-Systemen und anderer moderner Konnektivität für soziökonomische Schwerpunkte.

Die Priorisierung der Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der Funktion der sozioökonomischen Schwerpunkte, der Bedeutung der digitalen Dienste und Anwendungen, die durch die Netzanbindung ermöglicht werden, und des potenziellen sozioökonomischen Nutzens für Bürger, Unternehmen und Kommunen, einschließlich der dabei erreichten zusätzlichen Flächenabdeckung für Haushalte. Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Priorität erhalten Maßnahmen, die zur Gigabit-Konnektivität, einschließlich 5G-Systemen und sonstiger moderner Konnektivität, für folgende Bereiche beitragen:

a) 

Krankenhäuser und Gesundheitszentren im Einklang mit den Bemühungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens, um das Wohlergehen der Unionsbürger zu verbessern und die Art und Weise zu ändern, wie Gesundheits- und Pflegedienste für die Patienten erbracht werden;

b) 

Bildungs- und Forschungszentren im Rahmen der Bemühungen, die Nutzung unter anderem von Hochleistungsrechnen, Cloud-Anwendungen und Big Data zu erleichtern, digitale Klüfte zu überwinden, Innovation in den Bildungssystemen zu fördern, Lernergebnisse zu verbessern, die Chancengerechtigkeit zu erhöhen und die Lerneffizienz zu steigern;

c) 

lückenlose 5G-Breitbandversorgung aller städtischen Gebiete bis 2025.

2. Drahtlose Internetanbindung in Kommunen

Maßnahmen zur Bereitstellung einer drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, müssen für eine Förderung folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) 

sie werden von einer öffentlichen Stelle im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt, die in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen und im Freien zu planen und zu beaufsichtigen und die Finanzierung der Betriebskosten für mindestens drei Jahre sicherzustellen;

b) 

sie basieren auf digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, die den Benutzern ein Interneterlebnis mit sehr hoher Qualität ermöglichen, das

i) 

kostenlos und diskriminierungsfrei, einfach zugänglich und gesichert ist und auf der neuesten und besten verfügbaren Technik beruht, und den Nutzern eine Hochgeschwindigkeitsanbindung zur Verfügung stellen kann, und

ii) 

den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Zugang zu innovativen digitalen Diensten ermöglicht;

c) 

sie verwenden die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität und sind mit den zugehörigen mehrsprachigen Online-Instrumenten verlinkt;

d) 

sie erleichtern im Hinblick auf die Erzielung von Synergien, die Erhöhung der Kapazität und die Verbesserung der Nutzererfahrung den Einsatz von für 5G geeigneten drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 und

e) 

sie gehen mit der Verpflichtung einher, die erforderliche Ausrüstung und/oder damit verbundene Installationsdienste nach geltendem Recht zu beschaffen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Projekte nicht über Gebühr verzerrt wird.

Finanzielle Unterstützung der Union steht öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) zur Verfügung, die im Einklang mit dem nationalen Recht durch die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte eine kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

Geförderte Maßnahmen dürfen sich nicht mit bestehenden kostenlosen privaten oder öffentlichen Angeboten mit ähnlichen Eigenschaften (einschließlich Qualität) in demselben öffentlichen Raum überschneiden.

Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Soweit zutreffend wird die Koordinierung und Kohärenz mit den durch die CEF unterstützten Maßnahmen gewährleistet, die den Anschluss sozioökonomischer Schwerpunkte an Netze mit sehr hoher Kapazität fördern und deren Gigabit-Konnektivität, einschließlich 5G-Systemen und sonstiger moderner Konnektivität, ermöglichen können.

3. Indikative Liste der förderfähigen 5G-Korridore und grenzüberschreitenden Backbone-Verbindungen

Im Einklang mit den von der Kommission dargelegten Zielen der Gigabit-Gesellschaft, wonach sichergestellt werden soll, dass wichtige Landverkehrswege bis 2025 lückenlos von 5G-Netzen abgedeckt werden, beinhalten die Maßnahmen zum Aufbau einer lückenlosen Netzabdeckung mit 5G-Systemen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c in einem ersten Schritt Maßnahmen für Versuche für vernetzte und automatisierte Mobilität (connected and automated mobility — CAM) in den grenzüberschreitenden Abschnitten und in einem zweiten Schritt Maßnahmen für eine breiter angelegte CAM-Einführung in größeren Abschnitten entlang den Korridoren, wie in der nachstehenden Tabelle (indikative Liste) angegeben. Die TEN-V-Korridore dienen hierzu als Grundlage, doch die 5G-Einführung ist nicht unbedingt auf diese Korridore beschränkt ( 5 ).

Darüber hinaus werden auch Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern, auch mit Seekabeln zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der Union und Drittländern oder zur Anbindung der europäischen Inseln gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d, unterstützt, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten und die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen.



Kernnetzkorridor „Atlantik“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Porto — Vigo

Mérida — Évora

Paris — Amsterdam — Frankfurt am Main

Aveiro — Salamanca

San Sebastián — Biarritz

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Metz — Paris — Bordeaux — Bilbao — Vigo — Porto — Lisboa

Bilbao — Madrid — Lisboa

Madrid — Mérida — Sevilla — Tarifa

Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln

Açores/Madeira — Lisboa

Kernnetzkorridor „Ostsee — Adria“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

 

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Gdańsk — Warszawa — Brno — Wien — Graz — Ljubljana — Koper/Trieste

Kernnetzkorridor „Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

 

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Budapest — Zagreb — Ljubljana — Rijeka — Split — Dubrovnik

Ljubljana — Zagreb — Slavonski Brod — Bajakovo (Grenze zu RS)

Slavonski Brod — Đakovo — Osijek

Montpellier — Narbonne — Perpignan — Barcelona — Valencia — Málaga — Tarifa mit einer Erweiterung nach Narbonne — Toulouse

Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln

Seekabelnetze Lisboa — Marseille — Milano

Kernnetzkorridor „Nordsee — Ostsee“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Warszawa — Kaunas — Vilnius

Kaunas — Klaipėda

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Tallinn — Rīga — Kaunas — Grenze LT/PL — Warszawa

Grenze BY/LT — Vilnius — Kaunas — Klaipėda

Via Carpathia:

Klaipėda — Kaunas — Ełk — Białystok — Lublin — Rzeszów — Barwinek — Košice

Kernnetzkorridor „Nordsee — Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Metz — Merzig — Luxembourg

Rotterdam — Antwerpen — Eindhoven

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Amsterdam — Rotterdam — Breda — Lille — Paris

Brussel/Bruxelles — Metz — Basel

Mulhouse — Lyon — Marseille

Kernnetzkorridor „Orient/Östliches Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Sofia — Thessaloniki — Beograd

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Berlin — Praha — Brno — Bratislava — Timișoara — Sofia — Grenze TR

Bratislava — Košice

Sofia — Thessaloniki — Athina

Kernnetzkorridor „Rhein — Alpen“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Bologna — Innsbruck — München (Brenner-Korridor)

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Rotterdam — Oberhausen — Frankfurt am Main

Basel — Milano — Genua

Kernnetzkorridor „Rhein — Donau“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

 

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Frankfurt am Main — Passau — Wien — Bratislava — Budapest — Osijek — Vukovar — București — Constanta

București — Iasi

Karlsruhe — München — Salzburg — Wels

Frankfurt am Main — Strasbourg

Kernnetzkorridor „Skandinavien — Mittelmeer“

Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche

Oulu — Tromsø

Oslo — Stockholm — Helsinki

Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung

Turku — Helsinki -RU Grenze

Oslo — Malmö — Købnhavn- Hamburg — Würzburg — Nürnberg — München — Rosenheim — Verona — Bologna — Napoli — Catania — Palermo

Stockholm — Malmö

Neapel — Bari — Taranto

Aarhus — Esbjerg — Padborg



( 1 ) Die Finanzausstattung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 zu konstanten Preisen von 2018 beträgt 29 896 000 000 EUR, die sich wie folgt aufteilen: a) Verkehr: 22 884 000 000 EUR, davon i) 11 384 000 000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 „Europäische strategische Investitionen“ des MFR 2021-2027; ii) 10 000 000 000 EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds; iii) 1 500 000 000 EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 „Verteidigung“; b) Energie: 5 180 000 000 EUR; c) Digital: 1 832 000 000 EUR.

( 2 ) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26. März 2021, S. 30).

( 3 ) 1 384 000 000 EUR zu Preisen von 2018.

( 4 ) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

( 5 ) Die kursiv gedruckten Abschnitte liegen außerhalb der TEN-V-Kernnetzkorridore, gehören aber zu den 5G-Korridoren.

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