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Document 02021R1153-20210714
Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02021R1153 — DE — 14.07.2021 — 000.001
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VERORDNUNG (EU) 2021/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2021/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Juli 2021
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF“) für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 geschaffen.
Mit dieser Verordnung werden die Ziele der CEF, ihre Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Maßnahme“ jede Tätigkeit, deren finanzielle und technische Unabhängigkeit festgestellt worden ist, die zeitlich begrenzt ist und die zur Durchführung eines Projekts erforderlich ist;
„alternative Kraftstoffe“ alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU;
„Begünstigter“ eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
„Gesamtnetz“ die gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;
„Kernnetz“ die gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;
„Kernnetzkorridore“ Instrumente, die die koordinierte Errichtung des Kernnetzes gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermöglichen und in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind;
„grenzüberschreitende Verbindung“ im Verkehrssektor ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das die Kontinuität des TEN-V zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland sicherstellt;
„fehlende Verbindung“ in Verbindung mit allen Verkehrsträgern einen fehlenden Abschnitt des TEN-V oder einen Verkehrsabschnitt zur Verbindung des Kern- oder Gesamtnetzes mit den TEN-V-Korridoren, der die Kontinuität des TEN-V unterbricht oder einen oder mehrere Engpässe enthält, die die Kontinuität des TEN-V beeinträchtigen;
„Infrastruktur mit Doppelnutzung“ eine Verkehrsnetzinfrastruktur, die sowohl Verteidigungszwecken als auch zivilen Zwecken dient;
„grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien“ ein Projekt zur Planung oder Einführung erneuerbarer Energien, das im Rahmen eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern im Sinne der Artikel 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang mit den Kriterien in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurde oder für eine solche Auswahl in Betracht kommt;
„energy efficiency first“ das „energy efficiency first-Prinzip“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;
„digitale Vernetzungsinfrastruktur“ Netze mit sehr hoher Kapazität, 5G-Systeme, lokale drahtlose Netzanbindungen mit sehr hoher Qualität und Backbone-Netze sowie operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind;
„5G-Systeme“ eine Gesamtheit digitaler Infrastrukturelemente, die auf weltweit vereinbarten technischen Normen für die Mobilfunk- und Drahtloskommunikation beruhen, für Netzanbindungs- und Mehrwertdienste verwendet werden und fortgeschrittene Leistungsmerkmale wie sehr hohe Datengeschwindigkeit und -kapazität, Kommunikation mit niedriger Latenzzeit, ultra-hohe Zuverlässigkeit oder Unterstützung einer großen Zahl verbundener Geräte aufweisen;
„5G-Korridor“ einen Verkehrsweg, eine Straße, eine Bahnstrecke oder eine Binnenwasserstraße, der bzw. die vollständig mit digitaler Vernetzungsinfrastruktur und insbesondere mit 5G-Systemen abgedeckt ist, die eine lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste wie vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste, ähnlicher intelligenter Mobilitätsdienste für den Schienenverkehr oder die digitale Netzanbindung auf den Binnenwasserstraßen ermöglichen;
„operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind“ physische und virtuelle Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnik, die über die Kommunikationsinfrastruktur eingesetzt werden und den Fluss, die Speicherung, die Verarbeitung und die Analyse von Verkehrs- oder Energieinfrastrukturdaten, oder beidem, unterstützen;
„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein Projekt, das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 oder in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;
„Studien“ die zur Vorbereitung der Durchführung eines Projekts erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Kartierung, Durchführbarkeits-, Bewertungs-, Prüf- und Validierungsstudien, auch in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Projekts und für die Entscheidungen über seine Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;
„sozioökonomische Schwerpunkte“ Einrichtungen, die aufgrund ihres Auftrags, ihrer Natur oder ihres Standorts direkt oder indirekt einen großen sozioökonomischen Nutzen für Bürger, Unternehmen und Kommunen in ihrem Umfeld oder ihrem Einflussbereich erbringen können;
„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;
„Netze mit sehr hoher Kapazität“ Netze mit sehr hoher Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
„Arbeiten“ den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Projekt betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Installationstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Projekts.
Artikel 3
Ziele
Die spezifischen Ziele der CEF sind:
im Verkehrssektor:
ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; und
eine Anpassung des TEN-V an die Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur im Hinblick auf die Verbesserung der zivilen wie auch militärischen Mobilität;
im Energiesektor:
ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die weitere Integration eines effizienten und wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarkts, die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität der Netze, die Förderung der Dekarbonisierung der Wirtschaft, die Förderung der Energieeffizienz und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit; und
die Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Energie einschließlich der erneuerbaren Energien;
im Digitalsektor: ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Einführung von und Zugang zu sicheren und geschützten digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, und zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit und der Kapazität digitaler Backbone-Netze in den Gebieten der Union durch deren Anbindung an benachbarte Gebiete sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze.
Artikel 4
Mittelausstattung
Im Einklang mit dem Ziel der Union, Klimaschutzmaßnahmen systematisch in die sektorspezifischen politischen Strategien und die Fonds der Union einzubeziehen, werden im Rahmen der Maßnahmen der CEF 60 % ihrer Gesamtmittelausstattung zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen eingesetzt.
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
25 807 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele, davon
12 830 000 000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 „Europäische strategische Investitionen“ des MFR 2021-2027;
11 286 000 000 EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden dürfen, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind;
1 691 000 000 EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 des MFR 2021-2027 für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte spezifische Ziel;
5 838 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele, davon 15 % — in Abhängigkeit von der Marktakzeptanz — für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und, sofern die 15 %-Schwelle erreicht wird, erhöht die Kommission diese Schwelle in Abhängigkeit von der Marktakzeptanz auf bis zu 20 %;
2 065 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel.
Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um es den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, zu ermöglichen, bis zum Ende des Zeitraums 2021-2027 die höchstmögliche Ausschöpfung des auf die CEF übertragenen Betrags zu erreichen, auch durch die Organisation zusätzlicher Aufforderungen.
Darüber hinaus muss den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, besondere Beachtung und Unterstützung zukommen.
Artikel 5
Mit der CEF assoziierte Drittländer
Folgende Drittländer können an der CEF teilnehmen:
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;
beitretende Staaten, Bewerberländer und potenzielle Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
Länder der europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
die Bedingungen für die Teilnahme an der CEF, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;
dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;
die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert;
beim Zugang zu ähnlichen Programmen in dem Drittland, das an Unionsprogrammen teilnimmt, Gegenseitigkeit vorsieht.
Die unter Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Artikel 6
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
Artikel 7
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Unionsfinanzierung für Arbeiten in Betracht, wenn sie folgende zusätzliche Kriterien erfüllen:
die projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Teil IV Nummer 3 des Anhangs ist für alle unterstützten Projekte obligatorisch und trägt etwaigen Einnahmen aus Förderprogrammen Rechnung, sie wurde in transparenter, umfassender und vollständiger Weise durchgeführt, und durch sie wird nachgewiesen, dass erhebliche Kosteneinsparungen oder Vorteile, oder beides, hinsichtlich der Systemintegration, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Versorgungssicherheit oder der Innovation möglich sind, und
der Antragsteller weist nach, dass das Projekt ohne die Finanzhilfe nicht durchgeführt wird oder dass das Projekt ohne die Finanzhilfe kommerziell nicht tragfähig sein kann.
Der Betrag der Finanzhilfe für Arbeiten
muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosteneinsparungen oder Vorteilen gemäß Teil IV Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs, oder beidem, stehen;
darf den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, damit das Projekt durchgeführt wird oder kommerziell tragfähig wird; und
muss den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 3 genügen.
Artikel 8
Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur
Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur erfüllen die nachstehenden Kriterien:
Sie tragen zur Erfüllung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei, und
sie setzen die beste verfügbare und am besten geeignete Technologie für das jeweilige Projekt ein, die ein optimales Gleichgewicht zwischen Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität, Cybersicherheit und Kosteneffizienz bietet.
Unbeschadet der Gewährungskriterien in Artikel 14 wird die Finanzierungspriorität anhand der folgenden Kriterien festgelegt:
Maßnahmen, die zur Einführung von und zum Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen, einschließlich 5G-Systemen oder sonstigen modernen Konnektivitätssystemen, gemäß den strategischen Konnektivitätszielen der Union in Gebieten, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind, erhalten Priorität unter Berücksichtigung des Anbindungsbedarfs dieser Gebiete und der dabei erreichten zusätzlichen Flächenabdeckung, einschließlich für Haushalte, im Einklang mit Teil V Nummer 1 des Anhangs; spezifische Einführungen zugunsten von sozioökonomischen Schwerpunkten sind förderfähig, wenn diese wirtschaftlich rentabel und physisch durchführbar sind;
Maßnahmen, die zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung mit sehr hoher Qualität in Kommunen beitragen, erhalten im Einklang mit Teil V Nummer 2 des Anhangs Priorität;
Maßnahmen, die einen Beitrag leisten zum Ausbau von 5G-Korridoren entlang wichtiger Verkehrswege, auch in den TEN-V, wie beispielhaft in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführt, erhalten Priorität, um die Netzabdeckung entlang dieser wichtigen Verkehrswege zu gewährleisten und so die lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste zu ermöglichen, wobei ihre sozioökonomische Relevanz gegenüber etwaigen derzeit installierten technischen Lösungen im Sinne eines zukunftsorientierten Ansatzes zu berücksichtigen ist;
Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau oder zur wesentlichen Modernisierung grenzüberschreitender Backbone-Netze, die die Union mit Drittländern verbinden, sowie zur Stärkung der Verbindungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb des Gebiets der Union, einschließlich Seekabeln, erhalten in dem Maße Priorität, wie sie erheblich zu einer höheren Leistungsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und sehr hohen Kapazität dieser elektronischen Kommunikationsnetze beitragen;
bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau operativer digitaler Plattformen erhalten Maßnahmen Priorität, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, wobei Aspekte wie Interoperabilität, Cybersicherheit, Datenschutz und Weiterverwendung zu berücksichtigen sind.
KAPITEL II
FÖRDERFÄHIGKEIT
Artikel 9
Förderfähige Maßnahmen
Im Verkehrssektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:
Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze zwecks Ausbau der Schienen-, Straßen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehrsinfrastruktur:
Maßnahmen zur Verwirklichung des Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen und fehlende Verbindungen wie die in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verbindungen, sowie für städtische Knoten, multimodale Logistikplattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Schienen-Straßen-Terminals und Anbindungen an Flughäfen des Kernnetzes im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; Maßnahmen zur Verwirklichung des Kernnetzes dürfen auch zugehörige Elemente im Gesamtnetz umfassen, wenn diese zur Optimierung der Investition erforderlich sind und den Modalitäten der in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramme entsprechen;
Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, wie die in Teil III Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verbindungen; Maßnahmen gemäß Teil III Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, Maßnahmen in Bezug auf Studien für den Ausbau des Gesamtnetzes sowie Maßnahmen in Bezug auf See- und Binnenhäfen des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
Maßnahmen zum Wiederaufbau fehlender regionaler grenzüberschreitender Schienenverbindungen im TEN-V, die stillgelegt oder abgebaut wurden;
Maßnahmen zur Verwirklichung von Abschnitten des Gesamtnetzes in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden städtischen Knoten, Seehäfen, Binnenhäfen, Schienen-Straßen-Terminals, Anbindungen an Flughäfen und multimodalen Logistikplattformen des Gesamtnetzes im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
Maßnahmen, mit denen Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 unterstützt werden, um das transeuropäische Verkehrsnetz mit Infrastrukturnetzen von Nachbarländern zu verbinden;
Maßnahmen in Bezug auf eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität:
Maßnahmen zur Unterstützung von Meeresautobahnen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 mit Schwerpunkt auf dem grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr;
Maßnahmen zur Unterstützung von Systemen für Telematikanwendungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 für die jeweiligen Verkehrsträger, darunter insbesondere:
Maßnahmen zur Unterstützung von nachhaltigen Güterverkehrsdiensten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sowie Maßnahmen zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms;
Maßnahmen zur Unterstützung neuer Technologien und Innovation, einschließlich Automatisierung, verbesserter Verkehrsdienste, Integration der Verkehrsträger und Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, insbesondere von Hindernissen im Hinblick auf die Erzielung von Korridor-/Netzeffekten, was auch Maßnahmen zur Förderung einer Zunahme des Schienengüterverkehrs und von Vorrichtungen zur automatischen Änderung der Spurweite einschließt;
Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität insbesondere in städtischen Knoten im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
Maßnahmen zur Verwirklichung einer sicheren und geschützten Infrastruktur und Mobilität, auch bezüglich der Straßenverkehrssicherheit, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen insbesondere gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit;
Maßnahmen zur Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen bei sämtlichen Verkehrsträgern und für alle Nutzer, insbesondere für Nutzer mit eingeschränkter Mobilität, gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Verkehrsinfrastruktur für Zwecke der Sicherheit und des Katastrophenschutzes sowie Maßnahmen zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zwecks Optimierung der Verkehrsströme;
bezüglich des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziels und gemäß Artikel 12 Maßnahmen oder bestimmte Tätigkeiten im Rahmen einer Maßnahme, mit denen die Anpassung von neuen oder bestehenden Teilen des TEN-V, die für Militärtransporte geeignet sind, an die Anforderungen einer Doppelnutzung des TEN-V unterstützt wird.
Im Energiesektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:
Maßnahmen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013;
Maßnahmen zur Unterstützung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, einschließlich innovativer Lösungen, sowie der Speicherung erneuerbarer Energien, und deren Konzeption gemäß Teil IV des Anhangs, unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.
Im Digitalsektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:
Maßnahmen zur Förderung der Einführung von und des Zugangs zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, die der Gigabit-Netzanbindung in Gebieten dienen können, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind;
Maßnahmen zur Förderung der kostenlosen und diskriminierungsfreien Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung mit sehr hoher Qualität in Kommunen;
Maßnahmen zur Verwirklichung einer lückenlosen Netzabdeckung mit 5G-Systemen für alle wichtigen Verkehrswege, einschließlich der TEN-V, wie beispielsweise die in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Maßnahmen;
Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus neuer Backbone-Netze oder zur Unterstützung der wesentlichen Modernisierung bestehender Backbone-Netze, einschließlich Seekabeln, in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Union und Drittländern, wie beispielsweise die in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Maßnahmen, sowie andere Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern und auf die jene Nummer Bezug nimmt;
Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte in den Bereichen Verkehr oder Energie oder Unterstützung operativer digitaler Plattformen, die direkt mit Verkehrs- oder Energieinfrastrukturen verbunden sind, oder beidem.
Artikel 10
Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales
Innerhalb jedes der Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales können die nach Artikel 9 förderfähigen Maßnahmen Synergieelemente in Bezug auf einen der anderen Sektoren umfassen, die sich nicht auf die nach Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 förderfähigen Maßnahmen beziehen, sofern diese Elemente alle folgenden Anforderungen erfüllen:
die Kosten der Synergieelemente dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen;
die Synergieelemente beziehen sich auf die Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales; und
die Synergieelemente ermöglichen eine erhebliche Steigerung des sozioökonomischen, klimapolitischen und ökologischen Nutzens der Maßnahme.
Artikel 11
Förderfähige Einrichtungen
Folgende Einrichtungen sind förderfähig:
Rechtsträger mit Sitz in
einem Mitgliedstaat, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;
einem mit der CEF assoziierten Drittland; oder
einem überseeischen Land oder Gebiet;
Rechtsträger, die nach Unionsrecht geschaffen wurden, und — sofern in den Arbeitsprogrammen vorgesehen — internationale Organisationen.
Für eine Förderung in Betracht kommen nur Vorschläge, die eingereicht wurden von:
einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder
— mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten — internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen (einschließlich regionaler oder lokaler Behörden).
Ist der betreffende Mitgliedstaat mit einer Einreichung eines Vorschlags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht einverstanden, so teilt er dies mit.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Vorschläge für ein spezifisches Arbeitsprogramm oder für spezifische Kategorien von Anwendungen ohne seine Zustimmung eingereicht werden können. In einem solchen Fall wird dies auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats im betreffenden Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kenntlich gemacht.
Artikel 12
Spezifische Förderfähigkeitsbestimmungen für Maßnahmen zur Anpassung des TEN-V an eine Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken
Für Maßnahmen, mit denen zur Anpassung des Kern- oder Gesamtnetzes des TEN-V gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 an eine Doppelnutzung der Infrastruktur zu zivilen und zu Verteidigungszwecken beigetragen wird, gelten die folgenden zusätzlichen Förderfähigkeitsregeln:
die Vorschläge werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder — mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten — von Rechtsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat eingereicht;
die Maßnahmen betreffen die Abschnitte oder Knoten, die von den Mitgliedstaaten in den Anhängen des vom Rat am 20. November 2018 angenommenen Dokuments „Militärische Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU“ oder in einer später angenommenen nachfolgenden Liste festgelegt wurden, sowie jede weitere indikative Liste vorrangiger Projekte, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität bestimmt wurden;
die Maßnahmen können sowohl die Modernisierung bestehender als auch den Bau neuer Infrastrukturkomponenten unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Anforderungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels betreffen;
Maßnahmen zur Erfüllung infrastruktureller Anforderungen über das für eine Doppelnutzung erforderliche Niveau hinaus sind förderfähig; die Kosten dieser Maßnahmen sind jedoch nur in dem Umfang förderfähig, der dem Anforderungsniveau für eine Doppelnutzung entspricht; Maßnahmen in Bezug auf eine ausschließlich militärischen Zwecken dienende Infrastruktur sind nicht förderfähig;
Maßnahmen nach dem vorliegenden Artikel werden nur im Rahmen des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung finanziert.
KAPITEL III
FINANZHILFEN
Artikel 13
Finanzhilfen
Finanzhilfen im Rahmen der CEF werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
Artikel 14
Gewährungskriterien
Transparente Gewährungskriterien werden in den in Artikel 20 genannten Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei — soweit zutreffend — lediglich folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Klima, (Vorteile und Kosten in Bezug auf den Projektlebenszyklus) und die Frage, wie solide, umfassend und transparent die Analyse ist;
Aspekte der Innovation, Digitalisierung, Sicherheit, Interoperabilität und Zugänglichkeit, auch in Bezug auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität;
grenzüberschreitende Dimension, Netzwerkintegration und territoriale Zugänglichkeit, auch für europäische Inseln und Gebiete in äußerster Randlage;
Unionsmehrwert;
Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales;
Ausgereiftheit der Maßnahme in Anbetracht der Entwicklung des Projekts;
Solidität der vorgeschlagenen Erhaltungsstrategie bei Abschluss des Projekts;
Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;
Katalysatorwirkung der finanziellen Unterstützung der Union auf Investitionen;
Notwendigkeit der Überwindung finanzieller Hindernisse wie solcher aufgrund einer unzureichenden kommerziellen Tragfähigkeit, hoher Vorlaufkosten oder mangelnder Marktfinanzierung;
Möglichkeit der Doppelnutzung im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität;
Vereinbarkeit mit den Energie- und Klimaplänen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des Grundsatzes „energy efficiency first“.
Artikel 15
Kofinanzierungssätze
Für Arbeiten im Verkehrssektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen; allerdings können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 50 % angehoben werden für Maßnahmen:
in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen unter den in Buchstabe e dieses Absatzes genannten Bedingungen;
zur Unterstützung von Systemen für Telematikanwendungen;
zur Unterstützung von Binnenwasserstraßen oder der Interoperabilität im Schienenverkehr;
zur Unterstützung neuer Technologien und Innovation;
zur Verbesserung der Infrastruktur hinsichtlich ihrer Sicherheit und
zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union entsprechend dem einschlägigen Unionsrecht;
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen; allerdings können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 85 % angehoben werden, wenn die erforderlichen Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 13 auf die CEF übertragen werden;
in Bezug auf die aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge dürfen die Höchstsätze für die Kofinanzierung 85 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten;
in Bezug auf die Beträge aus der Rubrik „Europäische strategische Investitionen“ in Höhe von 1 559 800 000 EUR gemäß Teil II Absatz 1 erster Gedankenstrich des Anhangs dürfen die Höchstsätze für die Kofinanzierung zur Fertigstellung fehlender größerer grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten 85 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;
bei Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen dürfen die angehobenen Höchstsätze für die Kofinanzierung nach den Buchstaben a, c und d des vorliegenden Absatzes nur für Maßnahmen gelten, die bei der Planung und Durchführung der Maßnahme im Hinblick auf das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gewährungskriterium ein hohes Maß an Integration aufweisen, beispielsweise durch die Gründung einer einzigen Projektgesellschaft, eine gemeinsame Leitungsstruktur, einen bilateralen Rechtsrahmen oder einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; darüber hinaus kann der Kofinanzierungssatz, der für Projekte gilt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a von integrierten Verwaltungsstrukturen, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, durchgeführt werden, um 5 % erhöht werden.
Für Arbeiten im Energiesektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;
die Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen, die zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, welche auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Sachlage einen hohen Grad an regionaler oder unionsweiter Versorgungssicherheit bieten, die Solidarität der Union stärken oder hochinnovative Lösungen bieten, auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten angehoben werden.
Die Kofinanzierungssätze können wie folgt angehoben werden:
auf bis zu 50 % bei Maßnahmen mit ausgeprägter grenzüberschreitender Dimension, z. B. lückenlose Netzabdeckung mit 5G-Systemen entlang wichtiger Verkehrswege oder Aufbau von Backbone-Netzen zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwischen der Union und Drittländern; und
auf bis zu 75 % bei Maßnahmen für die Gigabit-Anbindung sozioökonomischer Schwerpunkte.
Maßnahmen zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen können, wenn sie mithilfe von Finanzhilfen von geringem Wert durchgeführt werden, unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung über finanzielle Unterstützung der Union bis zur Deckung von 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.
Artikel 16
Förderfähige Kosten
Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten folgende Kriterien für förderfähige Kosten:
nur die in Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben sind förderfähig, außer das Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder das grenzüberschreitende Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien betrifft das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer gemäß Artikel 5 oder Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung oder internationale Gewässer, sofern die Maßnahme unerlässlich ist, um die Ziele des betreffenden Projekts zu erreichen;
die Kosten von Ausrüstung, Einrichtungen und Infrastruktur, die vom Begünstigten als Investitionsausgaben behandelt werden, sind in ihrer Gesamtheit förderfähig;
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten, mit Ausnahme der Mittel, die gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus dem Kohäsionsfonds im Verkehrssektor übertragen werden;
förderfähige Kosten enthalten keine Mehrwertsteuer.
Artikel 17
Kombination von Finanzhilfen mit anderen Finanzierungsquellen
Artikel 18
Herabsetzung oder Einstellung der Finanzhilfe
Der Betrag einer Finanzhilfe kann, außer in hinreichend begründeten Fällen, aus den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen sowie aus folgenden Gründen herabgesetzt werden:
im Fall von Studien: die Maßnahme ist ein Jahr nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht angelaufen;
im Fall von Arbeiten: die Maßnahme ist zwei Jahre nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht angelaufen;
die Prüfung der Fortschritte der Maßnahme hat ergeben, dass die Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahme so groß ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Ziele erreicht werden können.
Artikel 19
Kumulative und alternative Finanzierung
Mit dem Exzellenzsiegel werden Maßnahmen ausgezeichnet, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der CEF bewertet;
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
Es ist möglich, dass Maßnahmen, die mit einem Exzellenzsiegel gemäß Unterabsatz 1 ausgezeichnet wurden, ohne weitere Bewertung mit Mitteln aus dem EFRE gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, sofern die Maßnahmen den Zielen des betreffenden Programms und den Bestimmungen des betreffenden Fonds entsprechen.
KAPITEL IV
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE
Artikel 20
Arbeitsprogramme
Im Einklang mit Artikel 200 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann der zuständige Anweisungsbefugte das Auswahlverfahren gegebenenfalls wie folgt in zwei Phasen organisieren:
Die Antragsteller reichen vereinfachte Unterlagen mit relativ kurzen Informationen ein, damit die Projekte anhand eines begrenzten Kriterienkatalogs vorausgewählt werden können;
die in der ersten Phase vorausgewählten Antragsteller reichen nach dem Ende der ersten Phase vollständige Unterlagen ein.
Artikel 21
Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union
Artikel 22
Überwachung und Berichterstattung
Artikel 23
Bewertung
Artikel 24
Ausschussverfahren
Artikel 25
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, indem sie
einen Überwachungs- und Bewertungsrahmen auf der Grundlage der in Teil I des Anhangs angegebenen Indikatoren festlegt;
Vorschriften zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien — neben den in Teil IV des Anhangs genannten Projekten — festlegt sowie eine Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien erstellt und laufend aktualisiert.
Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
Teil III des Anhangs bezüglich der Festlegung der Verkehrskernnetzkorridore und der vorermittelten Abschnitte im Gesamtnetz zu ändern;
Teil V des Anhangs bezüglich der Ermittlung digitaler Vernetzungsprojekte von gemeinsamem Interesse zu ändern.
Artikel 26
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 27
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an der CEF teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
KAPITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
TEIL I
INDIKATOREN
Die CEF wird anhand einer Reihe von Indikatoren, die erfassen, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele der CEF verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:
Sektoren |
Spezifische Ziele |
Schlüsselindikatoren |
Verkehr |
Effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität |
Zahl der grenzüberschreitenden Verbindungen und der fehlenden Verbindungen, auf die sich die CEF-Unterstützung bezieht (einschließlich Maßnahmen für städtische Knoten, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Logistikplattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Verbindungen mit Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des Kernnetzes und des Gesamtnetzes des TEN-V) |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrs, insbesondere durch die Einführung von ERTMS, RIS, ITS, VTMIS/e-Maritime-Diensten und SESAR |
||
Zahl der mit CEF-Unterstützung aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe |
||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Verkehrssicherheit |
||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit des Verkehrssystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität |
||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms beitragen |
||
Anpassung zwecks Doppelnutzung von Verkehrsinfrastruktur |
Zahl der Verkehrsinfrastrukturkomponenten, die an die Anforderungen einer Doppelnutzung angepasst sind |
|
Energie |
Beitrag zur Verbundfähigkeit und Integration der Märkte |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte zur Zusammenschaltung der Netze von Mitgliedstaaten und zur Beseitigung interner Hindernisse |
Versorgungssicherheit |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte zur Gewährleistung eines widerstandsfähigen Gasnetzes |
|
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für die intelligentere Gestaltung und Digitalisierung der Energienetze und die Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten |
||
Nachhaltige Entwicklung durch Ermöglichung der Dekarbonisierung |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte, die einen größeren Anteil erneuerbarer Energien in den Energiesystemen ermöglichen |
|
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen |
||
Digitales |
Beitrag zum Auf- und Ausbau digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in der gesamten Union |
Neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität für sozioökonomische Schwerpunkte und Internetanbindungen mit sehr hoher Qualität für Kommunen |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die eine 5G-Netzabdeckung entlang wichtiger Verkehrswege ermöglichen |
||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglichen |
||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Digitalisierung des Energie- und Verkehrssektors beitragen |
TEIL II
INDIKATIVE PROZENTSÄTZE FÜR DEN VERKEHRSSEKTOR
Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Haushaltsmittel werden wie folgt aufgeteilt:
Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Haushaltsmittel werden wie folgt aufgeteilt:
Bei den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen sollten 85 % der Haushaltsmittel für Maßnahmen in den Kernnetzen und 15 % für Maßnahmen zum Gesamtnetz zugewiesen werden.
TEIL III
VERKEHRSKERNNETZKORRIDORE UND GRENZÜBERSCHREITENDE VERBINDUNGEN DES GESAMTNETZES
1. Kernnetzkorridore und indikative Liste vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen und fehlender Verbindungen
Kernnetzkorridor „Atlantik“ |
||
Strecke |
Gijón — León — Valladolid A Coruña — Vigo — Orense — León Zaragoza — Pamplona/Logroño — Bilbao Tenerife/Gran Canaria — Huelva/Sanlúcar de Barrameda — Sevilla — Córdoba Algeciras — Bobadilla — Madrid Sines/Lisboa — Madrid — Valladolid Lisboa — Aveiro — Leixões/Porto — Duero (Fluss) Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Le Havre — Rouen — Paris Aveiro — Valladolid — Vitoria-Gasteiz — Bergara — Bilbao/Bordeaux — Toulouse/Tours — Paris — Metz — Mannheim/Strasbourg Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Saint Nazaire — Nantes — Tours — Dijon |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen |
Évora — Mérida |
Eisenbahn |
Vitoria-Gasteiz — San Sebastián — Bayonne — Bordeaux |
||
Aveiro — Salamanca |
||
Duero (Fluss) (Via Navegável do Douro) |
Binnenwasserstraßen |
|
Fehlende Verbindungen |
Interoperable Strecken auf der iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen |
Eisenbahn |
Kernnetzkorridor „Ostsee — Adria“ |
||
Strecke |
Gdynia — Gdańsk — Katowice/Sławków Gdańsk — Warszawa — Katowice/Kraków Katowice — Ostrava — Brno — Wien Szczecin/Świnoujście — Poznań — Wrocław — Ostrava Katowice — Bielsko-Biała — Žilina — Bratislava — Wien Wien — Graz — Villach — Udine — Trieste Udine — Venezia — Padova — Bologna — Ravenna — Ancona Graz — Maribor -Ljubljana — Koper/Trieste |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen |
Katowice/Opole — Ostrava — Brno Katowice — Žilina Bratislava — Wien Graz — Maribor Venezia — Trieste — Divača — Ljubljana |
Eisenbahn |
Katowice — Žilina Brno — Wien |
Straße |
|
Fehlende Verbindungen |
Gloggnitz — Mürzzuschlag: Semmering-Basistunnel Graz — Klagenfurt: Koralm-Bahnstrecke und -tunnel Koper — Divača |
Eisenbahn |
Kernnetzkorridor „Mittelmeer“ |
||
Strecke |
Algeciras — Bobadilla — Madrid — Zaragoza — Tarragona Madrid — Valencia — Sagunto — Teruel — Zaragoza Sevilla — Bobadilla — Murcia Cartagena — Murcia — Valencia — Tarragona/Palma de Mallorca — Barcelona Tarragona — Barcelona — Perpignan — Narbonne — Toulouse/Marseille — Genova/Lyon — La Spezia/Torino — Novara — Milano — Bologna/Verona — Padova — Venezia — Ravenna/Trieste/Koper — Ljubljana — Budapest Ljubljana/Rijeka — Zagreb — Budapest — Grenze UA |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen |
Barcelona — Perpignan |
Eisenbahn |
Lyon — Torino: Basistunnel und Anschlussstrecken |
||
Nice — Ventimiglia |
||
Venezia — Trieste — Divača — Ljubljana |
||
Ljubljana — Zagreb |
||
Zagreb — Budapest |
||
Budapest — Miskolc — Grenze UA |
||
Lendava — Letenye |
Straße |
|
Vásárosnamény — Grenze UA |
||
Fehlende Verbindungen |
Almería — Murcia |
Eisenbahn |
Interoperable Strecken auf der iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen |
||
Perpignan — Montpellier |
||
Koper — Divača |
||
Rijeka — Zagreb |
||
Milano — Cremona — Mantova — Porto Levante/Venezia — Ravenna/Trieste |
Binnenwasserstraßen |
|
Kernnetzkorridor „Nordsee — Ostsee“ |
||
Strecke |
Luleå — Helsinki — Tallinn — Rīga Ventspils — Rīga Rīga — Kaunas Klaipėda — Kaunas — Vilnius Kaunas — Warszawa Grenze BY — Warszawa — Łódź/Poznań — Frankfurt (Oder) — Berlin — Hamburg — Kiel Łódź — Katowice/Wrocław Grenze UA — Rzeszów — Katowice — Wrocław — Falkenberg — Magdeburg Szczecin/Świnoujście — Berlin — Magdeburg — Braunschweig — Hannover Hannover — Bremen — Bremerhaven/Wilhelmshaven Hannover — Osnabrück — Hengelo — Almelo — Deventer — Utrecht Utrecht — Amsterdam Utrecht — Rotterdam — Antwerpen Hannover/Osnabrück — Köln — Antwerpen |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen |
Tallinn — Rīga — Kaunas — Warszawa: neue bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperable Rail-Baltica-Strecke |
Eisenbahn |
Świnoujście/Szczecin — Berlin |
Eisenbahn und Binnenwasserstraßen |
|
Via-Baltica-Korridor EE–LV–LT–PL |
Straße |
|
Fehlende Verbindungen |
Kaunas — Vilnius: Teil der neuen bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperablen Rail-Baltica-Strecke |
Eisenbahn |
Warszawa/Idzikowice — Poznań/Wrocław, mit Anschlüssen an die geplante Hauptverkehrsdrehscheibe |
||
Nord-Ostsee-Kanal |
Binnenwasserstraßen |
|
Berlin — Magdeburg — Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche Kanäle |
||
Rhein, Waal |
||
Noordzeekanaal, Ijssel, Twentekanaal |
||
Kernnetzkorridor „Nordsee — Mittelmeer“ |
||
Strecke |
Grenze UK — Baile Átha Cliath oder Dublin — Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Corcaigh oder Cork Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Le Havre/Calais/Dunkerque/Zeebrugge/Terneuzen/Gent/Antwerpen/Rotterdam/Amsterdam Grenze UK — Lille — Brussel oder Bruxelles Amsterdam — Rotterdam — Antwerpen — Brussel oder Bruxelles — Luxembourg Luxembourg — Metz — Dijon — Mâcon — Lyon — Marseille Luxembourg — Metz — Strasbourg — Basel Antwerpen/Zeebrugge — Gent — Calais/Dunkerque/Lille — Paris — Rouen — Le Havre |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen |
Brussel oder Bruxelles — Luxembourg — Strasbourg |
Eisenbahn |
Terneuzen — Gent |
Binnenwasserstraßen |
|
Seine-Schelde-Netz und zugehörige Seine-, Schelde- und Maas-Flusseinzugsgebiete |
||
Rhein-Schelde-Korridor |
||
Fehlende Verbindungen |
Albertkanaal/Canal Albert und Kanaal Bocholt-Herentals |
Binnenwasserstraßen |
Kernnetzkorridor „Orient/Östliches Mittelmeer“ |
||
Strecke |
Hamburg — Berlin Rostock — Berlin — Dresden Bremerhaven/Wilhelmshaven — Magdeburg — Dresden Dresden — Ústí nad Labem — Mělník/Praha — Lysá nad Labem/Poříčany — Kolín Kolín — Pardubice — Brno — Wien/Bratislava — Budapest — Arad — Timișoara — Craiova — Calafat — Vidin — Sofia Sofia — Grenze RS/Grenze MK Sofia — Plovdiv — Burgas/Grenze TR Grenze TR — Alexandroupoli — Kavala — Thessaloniki — Ioannina — Kakavia/Igoumenitsa Grenze MK — Thessaloniki Sofia — Thessaloniki — Athina — Piraeus/Ikonio — Irakleio — Lemesos (Vasiliko) — Lefkosia/Larnaka Athina — Patra/Igoumenitsa |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen |
Dresden — Praha/Kolín |
Eisenbahn |
Wien/Bratislava — Budapest |
||
Békéscsaba — Arad — Timișoara |
||
Craiova — Calafat — Vidin — Sofia — Thessaloniki |
||
Sofia — Grenze RS/Grenze MK |
||
Grenze TR — Alexandroupouli |
||
Grenze MK — Thessaloniki |
||
Ioannina — Kakavia (Grenze AL) |
Straße |
|
Drobeta Turnu Severin/Craiova — Vidin — Montana |
||
Sofia — Grenze RS |
||
Hamburg — Dresden — Praha — Pardubice |
Binnenwasserstraßen |
|
Fehlende Verbindungen |
Igoumenitsa — Ioannina Praha — Brno Thessaloniki — Kavala — Alexandroupoli Timișoara — Craiova |
Eisenbahn |
Kernnetzkorridor „Rhein — Alpen“ |
||
Strecke |
Genova — Milano — Lugano — Basel Genova — Novara — Brig — Bern — Basel — Karlsruhe — Mannheim — Mainz — Koblenz — Köln Köln — Düsseldorf — Duisburg — Nijmegen/Arnhem — Utrecht — Amsterdam Nijmegen — Rotterdam — Vlissingen Köln — Liège — Brussel oder Bruxelles — Gent Liège — Antwerpen — Gent — Zeebrugge |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen |
Zevenaar — Emmerich — Oberhausen |
Eisenbahn |
Karlsruhe — Basel |
||
Milano/Novara — Grenze CH |
||
Basel — Antwerpen/Rotterdam — Amsterdam |
Binnenwasserstraßen |
|
Fehlende Verbindungen |
Genova — Tortona/Novi Ligure |
Eisenbahn |
Zeebrugge — Gent |
||
Kernnetzkorridor „Rhein — Donau“ |
||
Strecke |
Strasbourg — Stuttgart — München — Wels/Linz Strasbourg — Mannheim — Frankfurt am Main — Würzburg — Nürnberg — Regensburg — Passau — Wels/Linz München/Nürnberg — Praha — Ostrava/Přerov — Žilina — Košice — Grenze UA Wels/Linz — Wien — Bratislava — Budapest — Vukovar Wien/Bratislava — Budapest — Arad — Moravita/Brașov/Craiova — București — Giurgiu/Constanta — Sulina |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen |
München — Praha |
Eisenbahn |
Nürnberg — Plzeň |
||
München — Mühldorf — Freilassing — Salzburg |
||
Strasbourg — Kehl — Appenweier |
||
Hranice — Žilina |
||
Košice — Grenze UA |
||
Wien — Bratislava/Budapest |
||
Bratislava — Budapest |
||
Békéscsaba — Arad — Timișoara — Grenze RS |
||
București — Giurgiu — Rousse |
||
Donau (Kehlheim — Constanța/Midia/Sulina) und zugehörige Waag-, Save- und Theiß-Flusseinzugsgebiete |
Binnenwasserstraßen |
|
Zlín — Žilina |
Straße |
|
Timișoara — Grenze RS |
||
Fehlende Verbindungen |
Stuttgart — Ulm |
Eisenbahn |
Salzburg — Linz |
||
Craiova — București |
||
Arad — Sighișoara — Brașov — Predeal |
||
Kernnetzkorridor „Skandinavien — Mittelmeer“ |
||
Strecke |
Grenze RU — Hamina/Kotka — Helsinki — Turku/Naantali — Stockholm — Örebro (Hallsberg)/Linköping — Malmö Narvik/Oulu — Luleå — Umeå — Stockholm/Örebro (Hallsberg) Oslo — Göteborg — Malmö — Trelleborg Malmö — København — Fredericia — Aarhus — Aalborg — Hirtshals/Frederikshavn København — Kolding/Lübeck — Hamburg — Hannover Bremerhaven — Bremen — Hannover — Nürnberg Rostock — Berlin — Halle/Leipzig — Erfurt — München Nürnberg — München — Innsbruck — Verona — Bologna — Ancona/Firenze Livorno/La Spezia — Firenze — Roma — Napoli — Bari — Taranto — Valletta/Marsaxlokk Cagliari — Napoli — Gioia Tauro — Palermo/Augusta — Valletta/Marsaxlokk |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen |
Grenze RU — Helsinki |
Eisenbahn |
København — Hamburg: Anschlussstrecken zur Festen Fehmarnbeltquerung |
||
München — Wörgl — Innsbruck — Fortezza — Bolzano — Trento — Verona: Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken |
||
Göteborg — Oslo |
||
København — Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung |
Eisenbahn/Straße |
2. Indikative Liste vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen des Gesamtnetzes
Zu den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten grenzüberschreitenden Abschnitten des Gesamtnetzes gehören insbesondere folgende Abschnitte:
Baile Átha Cliath oder Dublin/Letterkenny — Grenze UK |
Straße |
Pau — Huesca |
Eisenbahn |
Lyon — Grenze CH |
Eisenbahn |
Athus — Mont-Saint-Martin |
Eisenbahn |
Breda — Venlo — Viersen — Duisburg |
Eisenbahn |
Antwerpen — Duisburg |
Eisenbahn |
Mons — Valenciennes |
Eisenbahn |
Gent — Terneuzen |
Eisenbahn |
Heerlen — Aachen |
Eisenbahn |
Groningen — Bremen |
Eisenbahn |
Stuttgart — Grenze CH |
Eisenbahn |
Gallarate/Sesto Calende — Grenze CH |
Eisenbahn |
Berlin — Rzepin/Horka — Wrocław |
Eisenbahn |
Praha — Linz |
Eisenbahn |
Villach — Ljubljana |
Eisenbahn |
Pivka — Rijeka |
Eisenbahn |
Plzeň — České Budějovice — Wien |
Eisenbahn |
Wien — Győr |
Eisenbahn |
Graz — Celldömölk — Győr |
Eisenbahn |
Neumarkt-Kallham — Mühldorf |
Eisenbahn |
Bernsteinkorridor PL–SK–HU |
Eisenbahn |
Via-Carpathia-Korridor Grenze BY/UA–PL–SK–HU–RO |
Straße |
Focșani — Grenze MD |
Straße |
Budapest — Osijek — Svilaj (Grenze BA) |
Straße |
Faro — Huelva |
Eisenbahn |
Porto — Vigo |
Eisenbahn |
Giurgiu — Varna |
Eisenbahn |
Svilengrad — Pithio |
Eisenbahn |
3. Bestandteile des Gesamtnetzes in Mitgliedstaaten, die keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat haben.
TEIL IV
AUSWAHL GRENZÜBERSCHREITENDER PROJEKTE IM BEREICH DER ERNEUERBAREN ENERGIEN
1. Ziel grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien fördern die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Planung, Entwicklung und kosteneffizienten Nutzung erneuerbarer Energiequellen und erleichtern ihre Integration durch Energiespeicheranlagen mit dem Ziel, zur Verwirklichung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie der Union beizutragen.
2. Allgemeine Kriterien
Um als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht zu kommen, muss ein Projekt alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
das Projekt ist Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
das Projekt bewirkt Kosteneinsparungen bei der Einführung erneuerbarer Energien oder Vorteile im Hinblick auf die Systemintegration, Versorgungssicherheit oder Innovation, oder beides, gegenüber einem ähnlichen Projekt oder einem Projekt für erneuerbare Energien, die von einem der beteiligten Mitgliedstaaten allein durchgeführt werden;
der potenzielle Gesamtnutzen der Zusammenarbeit übersteigt — auch langfristig — deren Kosten, nachgewiesen anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Nummer 3 dieses Teils unter Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Methoden.
3. Kosten-Nutzen-Analyse
Energieerzeugungskosten,
Systemintegrationskosten,
Unterstützungskosten,
Treibhausgasemissionen,
Versorgungssicherheit,
Luftverschmutzung und sonstige lokale Verschmutzung, beispielsweise Auswirkungen auf die lokale Natur und die Umwelt,
Innovation.
4. Verfahren
Projektträger, einschließlich Mitgliedstaaten, deren Projekt potenziell für die Auswahl als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien im Rahmen eines Kooperationsabkommen oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Betracht kommt und für das der Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien angestrebt wird, stellen hierzu bei der Kommission einen Antrag auf Auswahl des Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien. Der Antrag enthält die einschlägigen Informationen, damit die Kommission das Projekt anhand der in den Nummern 2 und 3 dieses Teils festgelegten Kriterien nach den in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Methoden bewerten kann.
Die Kommission sorgt dafür, dass Projektträger mindestens einmal jährlich den Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien beantragen können.
Die Kommission setzt eine Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ein, die sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt, und führt darin den Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Kommission organisiert mindestens einmal jährlich das Auswahlverfahren für grenzüberschreitende Projekte. Nach Bewertung der Projekte legt sie der in Buchstabe b dieser Nummer genannten Gruppe eine Liste der förderfähigen Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vor, die den Kriterien nach Artikel 7 und Buchstabe d dieser Nummer entsprechen.
Die in Buchstabe b genannte Gruppe erhält zu den förderfähigen Projekten, die in der von der Kommission vorgelegten Liste aufgeführt sind‚ relevante Informationen betreffend die folgenden Kriterien, sofern es sich dabei nicht um sensible Geschäftsinformationen handelt:
eine Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für alle Projekte erfüllt sind;
Informationen über den Kooperationsmechanismus, der für ein Projekt gewählt wurde, und Informationen darüber, inwieweit ein Projekt von einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterstützt wird;
eine Beschreibung des Projektziels einschließlich der voraussichtlichen Kapazität (in kW) und — soweit verfügbar — der Erzeugung erneuerbarer Energie (in kWh pro Jahr) sowie Angabe der Gesamtkosten des Projekts und der förderfähigen Kosten in Euro;
Informationen über den voraussichtlichen Mehrwert für die Union im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe b dieses Teils und über die voraussichtlichen Kosten, den voraussichtlichen Nutzen und den voraussichtlichen Mehrwert für die Union im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe c dieses Teils.
Die Gruppe kann gegebenenfalls Projektträger förderfähiger Projekte, Vertreter aus an förderfähigen Projekten beteiligten Drittländern und sonstige relevante Akteure zu ihren Sitzungen einladen.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung einigt sich die Gruppe auf den Entwurf einer Liste von grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien; die Liste wird gemäß Buchstabe g angenommen.
Die Kommission nimmt die endgültige Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien mittels eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage des Entwurfs einer Liste gemäß Buchstabe f und unter Berücksichtigung von Buchstabe i an. Die Kommission veröffentlicht ferner die Liste der ausgewählten grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien auf ihrer Website. Diese Liste wird nach Bedarf und mindestens aber alle zwei Jahre überprüft.
Die Gruppe überwacht die Durchführung der Projekte auf der endgültigen Liste und gibt Empfehlungen dazu ab, wie etwaige Verzögerungen bei ihrer Durchführung behoben werden können. Zu diesem Zweck stellen die Projektträger der ausgewählten Projekte Informationen über die Durchführung ihrer Projekte bereit.
Im Zuge der Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien strebt die Kommission eine angemessene geografische Ausgewogenheit bei der Auswahl solcher Projekte an. An der Auswahl von Projekten können regionale Zusammenschlüsse beteiligt werden.
Ein Projekt wird nicht als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewählt oder — falls ausgewählt — verliert es diesen Status, wenn die für die Bewertung ausschlaggebenden Angaben falsch waren oder das Projekt gegen Unionsrecht verstößt.
TEIL V
DIGITALE VERNETZUNGSINFRASTRUKTURPROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE
1. Gigabit-Anbindung, einschließlich 5G-Systemen und anderer moderner Konnektivität für soziökonomische Schwerpunkte.
Die Priorisierung der Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der Funktion der sozioökonomischen Schwerpunkte, der Bedeutung der digitalen Dienste und Anwendungen, die durch die Netzanbindung ermöglicht werden, und des potenziellen sozioökonomischen Nutzens für Bürger, Unternehmen und Kommunen, einschließlich der dabei erreichten zusätzlichen Flächenabdeckung für Haushalte. Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Priorität erhalten Maßnahmen, die zur Gigabit-Konnektivität, einschließlich 5G-Systemen und sonstiger moderner Konnektivität, für folgende Bereiche beitragen:
Krankenhäuser und Gesundheitszentren im Einklang mit den Bemühungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens, um das Wohlergehen der Unionsbürger zu verbessern und die Art und Weise zu ändern, wie Gesundheits- und Pflegedienste für die Patienten erbracht werden;
Bildungs- und Forschungszentren im Rahmen der Bemühungen, die Nutzung unter anderem von Hochleistungsrechnen, Cloud-Anwendungen und Big Data zu erleichtern, digitale Klüfte zu überwinden, Innovation in den Bildungssystemen zu fördern, Lernergebnisse zu verbessern, die Chancengerechtigkeit zu erhöhen und die Lerneffizienz zu steigern;
lückenlose 5G-Breitbandversorgung aller städtischen Gebiete bis 2025.
2. Drahtlose Internetanbindung in Kommunen
Maßnahmen zur Bereitstellung einer drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, müssen für eine Förderung folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie werden von einer öffentlichen Stelle im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt, die in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen und im Freien zu planen und zu beaufsichtigen und die Finanzierung der Betriebskosten für mindestens drei Jahre sicherzustellen;
sie basieren auf digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, die den Benutzern ein Interneterlebnis mit sehr hoher Qualität ermöglichen, das
kostenlos und diskriminierungsfrei, einfach zugänglich und gesichert ist und auf der neuesten und besten verfügbaren Technik beruht, und den Nutzern eine Hochgeschwindigkeitsanbindung zur Verfügung stellen kann, und
den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Zugang zu innovativen digitalen Diensten ermöglicht;
sie verwenden die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität und sind mit den zugehörigen mehrsprachigen Online-Instrumenten verlinkt;
sie erleichtern im Hinblick auf die Erzielung von Synergien, die Erhöhung der Kapazität und die Verbesserung der Nutzererfahrung den Einsatz von für 5G geeigneten drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 und
sie gehen mit der Verpflichtung einher, die erforderliche Ausrüstung und/oder damit verbundene Installationsdienste nach geltendem Recht zu beschaffen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Projekte nicht über Gebühr verzerrt wird.
Finanzielle Unterstützung der Union steht öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) zur Verfügung, die im Einklang mit dem nationalen Recht durch die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte eine kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.
Geförderte Maßnahmen dürfen sich nicht mit bestehenden kostenlosen privaten oder öffentlichen Angeboten mit ähnlichen Eigenschaften (einschließlich Qualität) in demselben öffentlichen Raum überschneiden.
Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Soweit zutreffend wird die Koordinierung und Kohärenz mit den durch die CEF unterstützten Maßnahmen gewährleistet, die den Anschluss sozioökonomischer Schwerpunkte an Netze mit sehr hoher Kapazität fördern und deren Gigabit-Konnektivität, einschließlich 5G-Systemen und sonstiger moderner Konnektivität, ermöglichen können.
3. Indikative Liste der förderfähigen 5G-Korridore und grenzüberschreitenden Backbone-Verbindungen
Im Einklang mit den von der Kommission dargelegten Zielen der Gigabit-Gesellschaft, wonach sichergestellt werden soll, dass wichtige Landverkehrswege bis 2025 lückenlos von 5G-Netzen abgedeckt werden, beinhalten die Maßnahmen zum Aufbau einer lückenlosen Netzabdeckung mit 5G-Systemen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c in einem ersten Schritt Maßnahmen für Versuche für vernetzte und automatisierte Mobilität (connected and automated mobility — CAM) in den grenzüberschreitenden Abschnitten und in einem zweiten Schritt Maßnahmen für eine breiter angelegte CAM-Einführung in größeren Abschnitten entlang den Korridoren, wie in der nachstehenden Tabelle (indikative Liste) angegeben. Die TEN-V-Korridore dienen hierzu als Grundlage, doch die 5G-Einführung ist nicht unbedingt auf diese Korridore beschränkt ( 5 ).
Darüber hinaus werden auch Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern, auch mit Seekabeln zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der Union und Drittländern oder zur Anbindung der europäischen Inseln gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d, unterstützt, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten und die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen.
Kernnetzkorridor „Atlantik“ |
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Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche |
Porto — Vigo |
Mérida — Évora |
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Paris — Amsterdam — Frankfurt am Main |
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Aveiro — Salamanca |
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San Sebastián — Biarritz |
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Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung |
Metz — Paris — Bordeaux — Bilbao — Vigo — Porto — Lisboa |
Bilbao — Madrid — Lisboa |
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Madrid — Mérida — Sevilla — Tarifa |
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Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln |
Açores/Madeira — Lisboa |
Kernnetzkorridor „Ostsee — Adria“ |
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Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche |
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Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung |
Gdańsk — Warszawa — Brno — Wien — Graz — Ljubljana — Koper/Trieste |
Kernnetzkorridor „Mittelmeer“ |
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Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche |
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Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung |
Budapest — Zagreb — Ljubljana — Rijeka — Split — Dubrovnik |
Ljubljana — Zagreb — Slavonski Brod — Bajakovo (Grenze zu RS) |
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Slavonski Brod — Đakovo — Osijek |
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Montpellier — Narbonne — Perpignan — Barcelona — Valencia — Málaga — Tarifa mit einer Erweiterung nach Narbonne — Toulouse |
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Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln |
Seekabelnetze Lisboa — Marseille — Milano |
Kernnetzkorridor „Nordsee — Ostsee“ |
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Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche |
Warszawa — Kaunas — Vilnius |
Kaunas — Klaipėda |
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Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung |
Tallinn — Rīga — Kaunas — Grenze LT/PL — Warszawa |
Grenze BY/LT — Vilnius — Kaunas — Klaipėda |
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Via Carpathia: Klaipėda — Kaunas — Ełk — Białystok — Lublin — Rzeszów — Barwinek — Košice |
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Kernnetzkorridor „Nordsee — Mittelmeer“ |
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Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche |
Metz — Merzig — Luxembourg |
Rotterdam — Antwerpen — Eindhoven |
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Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung |
Amsterdam — Rotterdam — Breda — Lille — Paris |
Brussel/Bruxelles — Metz — Basel |
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Mulhouse — Lyon — Marseille |
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Kernnetzkorridor „Orient/Östliches Mittelmeer“ |
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Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche |
Sofia — Thessaloniki — Beograd |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung |
Berlin — Praha — Brno — Bratislava — Timișoara — Sofia — Grenze TR |
Bratislava — Košice |
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Sofia — Thessaloniki — Athina |
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Kernnetzkorridor „Rhein — Alpen“ |
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Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche |
Bologna — Innsbruck — München (Brenner-Korridor) |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung |
Rotterdam — Oberhausen — Frankfurt am Main |
Basel — Milano — Genua |
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Kernnetzkorridor „Rhein — Donau“ |
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Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche |
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Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung |
Frankfurt am Main — Passau — Wien — Bratislava — Budapest — Osijek — Vukovar — București — Constanta |
București — Iasi |
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Karlsruhe — München — Salzburg — Wels |
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Frankfurt am Main — Strasbourg |
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Kernnetzkorridor „Skandinavien — Mittelmeer“ |
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Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche |
Oulu — Tromsø Oslo — Stockholm — Helsinki |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung |
Turku — Helsinki -RU Grenze |
Oslo — Malmö — Købnhavn- Hamburg — Würzburg — Nürnberg — München — Rosenheim — Verona — Bologna — Napoli — Catania — Palermo |
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Stockholm — Malmö |
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Neapel — Bari — Taranto |
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Aarhus — Esbjerg — Padborg |
( 1 ) Die Finanzausstattung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 zu konstanten Preisen von 2018 beträgt 29 896 000 000 EUR, die sich wie folgt aufteilen: a) Verkehr: 22 884 000 000 EUR, davon i) 11 384 000 000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 „Europäische strategische Investitionen“ des MFR 2021-2027; ii) 10 000 000 000 EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds; iii) 1 500 000 000 EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 „Verteidigung“; b) Energie: 5 180 000 000 EUR; c) Digital: 1 832 000 000 EUR.
( 2 ) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26. März 2021, S. 30).
( 3 ) 1 384 000 000 EUR zu Preisen von 2018.
( 4 ) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
( 5 ) Die kursiv gedruckten Abschnitte liegen außerhalb der TEN-V-Kernnetzkorridore, gehören aber zu den 5G-Korridoren.