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Document 32019R0711

    Verordnung (EU) 2019/711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

    PE/66/2019/REV/1

    ABl. L 123 vom 10.5.2019, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/711/oj

    10.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 123/1


    VERORDNUNG (EU) 2019/711 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 17. April 2019

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die gemeinsamen und allgemeinen Vorschriften für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.

    (2)

    Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (4) wurde der Gesamtbetrag der Mittel zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) dahin gehend geändert, dass die Mittel für Verpflichtungen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI im Jahr 2019 um 116,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt wurden, sodass der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen zugunsten der genannten Beschäftigungsinitiative für den gesamten Programmplanungszeitraum auf 4 527 882 072 EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt wurde.

    (3)

    2019 werden die zusätzlichen Mittel in Höhe von 99 573 877 EUR zu Preisen von 2011 aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Spielraums des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert.

    (4)

    Angesichts der fortgeschrittenen Durchführung der operationellen Programme des Programmplanungszeitraums 2014-2020 ist es angezeigt, besondere Maßnahmen vorzusehen, um die Umsetzung der YEI zu erleichtern.

    (5)

    Da die Programme zur Unterstützung der YEI dringend geändert werden müssen, um die zusätzlichen Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI vor Ende 2019 aufzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (6)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 330 081 919 243 EUR zu Preisen von 2011; 325 938 694 233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4 143 225 010 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.“

    2.

    Artikel 92 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4 143 225 010 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen; davon stellen 99 573 877 EUR die zusätzlichen Mittel für 2019 dar. Diese Ressourcen werden durch gezielte Investitionen aus dem ESF gemäß Artikel 22 der ESF-Verordnung ergänzt.

    Mitgliedstaaten, die von den zusätzlichen Mitteln für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das Jahr 2019 gemäß Unterabsatz 1 profitieren, können die Übertragung von bis zu 50 % der zusätzlichen Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf den ESF beantragen, um die gemäß Artikel 22 der ESF-Verordnung erforderliche entsprechende gezielte ESF-Investition sicherzustellen. Eine solche Übertragung erfolgt auf die jeweiligen Regionenkategorien entsprechend der Kategorisierung der Regionen, die für eine Erhöhung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung in dem Antrag auf Programmänderung gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung. Für vorangegangene Jahre zugewiesene Mittel können nicht übertragen werden.

    Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt für alle zusätzlichen Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, durch die die Mittel auf über 4 043 651 133 EUR erhöht werden.“

    3.

    Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    A. TAJANI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. CIAMBA


    (1)  Stellungnahme vom 22. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (4)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.


    ANHANG

    „ANHANG VI

    JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE JAHRE 2014-2020

    Berichtigtes Jahresprofil (einschließlich der Aufstockung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)

     

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    Insgesamt

    EUR, zu Preisen von 2011

    34 108 069 924

    55 725 174 682

    46 044 910 736

    48 027 317 164

    48 341 984 652

    48 811 933 191

    49 022 528 894

    330 081 919 243


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