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Document 32019R2020R(02)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019)
C/2021/957
OJ L 48, 11.2.2021, pp. 6–8
(DE)
OJ L 48, 11.2.2021, p. 7–7
(DA)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2020/corrigendum/2021-02-11/oj
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11.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/6 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )
Seite 213, Artikel 2 Nummer 10 Satz 2:
Anstatt:
„Sie bezieht sich auf den von einer Lichtquelle bei genormten Bedingungen (z. B. Stromstärke, Spannung, Temperatur) mit einem Raumwinkel von 4π Steradiant emittierten Gesamtlichtstrom.“
muss es heißen:
„Sie bezieht sich auf den von einer Lichtquelle bei genormten Bedingungen (z. B. Stromstärke, Spannung, Temperatur) in einem Raumwinkel von 4π Steradiant emittierten Gesamtlichtstrom.“
Seite 214, Artikel 4 Absatz 2, letzter Satz:
Anstatt:
„Für direkt an Endnutzer verkaufte Produkte müssen diese Informationen zumindest in Form eines Piktogramms auf der Verpackung sowie in den Bedienungsanleitungen enthalten sein.“
muss es heißen:
„Für direkt an Endnutzer verkaufte Produkte müssen diese Informationen auf der Verpackung, zumindest in Form eines Piktogramms, sowie in den Bedienungsanleitungen enthalten sein.“
Seite 215 Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 letzter Teil des Satzes:
Anstatt:
„so muss die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnungen oder Extrapolationen, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller enthalten.“
muss es heißen:
„so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnungen oder Extrapolationen, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.“
Seite 218, Anhang I Nummer 13 Satz 1:
Anstatt:
„ ‚Beleuchtungssteuerungsteile‘ bezeichnet Teile, die in eine Lichtquelle oder ein separates Betriebsgerät integriert sind oder physisch getrennt, aber zusammen mit einer Lichtquelle oder einem separaten Betriebsgerät als ein einziges Produkt vermarktet werden, und die nicht unbedingt erforderlich sind, damit die Lichtquelle bei Volllast Licht emittiert oder das separate Betriebsgerät die elektrische Leistung bereitstellt, um der/den Lichtquelle(n) die Lichtemission bei Volllast zu ermöglichen, die es aber ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbart, die ähnliche Farbtemperatur, das Lichtspektrum und/oder den Halbwertswinkel manuell oder automatisch direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
muss es heißen:
„ ‚Beleuchtungssteuerungsteile‘ bezeichnet Teile, die in eine Lichtquelle oder ein separates Betriebsgerät integriert sind oder physisch getrennt, aber zusammen mit einer Lichtquelle oder einem separaten Betriebsgerät als ein einziges Produkt vermarktet werden, und die nicht unbedingt erforderlich sind, damit die Lichtquelle bei Volllast Licht emittiert oder das separate Betriebsgerät die elektrische Leistung bereitstellt, um der/den Lichtquelle(n) die Lichtemission bei Volllast zu ermöglichen, es aber ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbart, die ähnliche Farbtemperatur, das Lichtspektrum und/oder den Halbwertswinkel manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
Seite 218, Anhang I Nummer 15:
Anstatt:
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„(15) |
‚Nutzlichtstrom‘ (Φuse) bezeichnet den Teil des Lichtstroms einer Lichtquelle, der bei der Ermittlung ihrer Energieeffizienz berücksichtigt wird:
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muss es heißen:
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„(15) |
‚Nutzlichtstrom‘ (Φuse) bezeichnet den Teil des Lichtstroms einer Lichtquelle, der bei der Ermittlung ihrer Energieeffizienz berücksichtigt wird:
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Seite 219, Anhang I Nummer 25 Satz 1:
Anstatt:
„ ‚Leistungsaufnahme im Ein-Zustand‘ (Pon) in Watt bezeichnet den Stromverbrauch einer Lichtquelle bei Volllast, wobei sie von allen Beleuchtungssteuerungsteilen und Nicht-Beleuchtungsteilen getrennt ist.“
muss es heißen:
„ ‚Leistungsaufnahme im Ein-Zustand‘ (Pon) in Watt bezeichnet die Leistungsaufnahme einer Lichtquelle bei Volllast, wobei sie von allen Beleuchtungssteuerungsteilen und Nicht-Beleuchtungsteilen getrennt ist.“
Seite 219, Anhang I Nummer 26:
Anstatt:
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„(26) |
‚Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand‘ (Pno) in Watt ist der Stromverbrauch eines separaten Betriebsgerätes im Leerlaufzustand;“ |
muss es heißen:
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„(26) |
‚Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand‘ (Pno) in Watt ist die Leistungsaufnahme eines separaten Betriebsgerätes im Leerlaufzustand;“. |
Seite 219, Anhang I Nummer 27:
Anstatt:
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„(27) |
‚Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand‘ (Psb) in Watt ist der Stromverbrauch einer Lichtquelle oder eines separaten Betriebsgerätes im Bereitschaftszustand;“ |
muss es heißen:
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„(27) |
‚Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand‘ (Psb) in Watt ist die Leistungsaufnahme einer Lichtquelle oder eines separaten Betriebsgerätes im Bereitschaftszustand;“. |
Seite 219, Anhang I Nummer 28:
Anstatt:
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„(28) |
‚Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb‘ (Pnet) in Watt ist der Stromverbrauch einer vernetzten Lichtquelle (CLS) oder eines vernetzten separaten Betriebsgerätes (CSCG) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb;“ |
muss es heißen:
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„(28) |
‚Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb‘ (Pnet) in Watt ist die Leistungsaufnahme einer vernetzten Lichtquelle (CLS) oder eines vernetzten separaten Betriebsgerätes (CSCG) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb;“. |
Seite 219, Anhang I Nummer 29 Satz 2:
Anstatt:
„Diese Einstellungen sind für Lichtquellen relevant, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
muss es heißen:
„Diese Einstellungen sind für Lichtquellen relevant, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern.“
Seite 222, Anhang I Nummer 57 Satz 1:
Anstatt:
„ ‚Verschiebungsfaktor (cos φ1)‘ bezeichnet den Cosinus des Phasenwinkels φ1 zwischen dem Grundschwingungsgehalt der Netzspannung und dem Grundschwingungsgehalt des Netzstroms.“
muss es heißen:
„ ‚Verschiebungsfaktor (cos φ1)‘ bezeichnet den Cosinus des Phasenwinkels φ1 zwischen der Grundschwingung der Netzspannung und der Grundschwingung des Netzstroms.“
Seite 222, Anhang I Nummer 62 Unterabsatz 1 Teilsatz 1:
Anstatt:
„ ‚projizierte Lichtemissionsfläche (A)‘ ist die in mm2 (Quadratmillimeter) angegebene Fläche der Ansicht der Licht emittierenden Oberfläche in einer Orthogenalprojektion in der Richtung der größten Lichtstärke;“
muss es heißen:
„ ‚projizierte Lichtemissionsfläche (A)‘ ist die in mm2 (Quadratmillimeter) angegebene Fläche der Ansicht der Licht emittierenden Oberfläche in einer Orthogonalprojektion in der Richtung der größten Lichtstärke;“.