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Dokument 02019R1111-20190702
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)
02019R1111 — DE — 02.07.2019 — 000.004
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VERORDNUNG (EU) 2019/1111 DES RATES vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2019/1111 DES RATES
vom 25. Juni 2019
über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen
(Neufassung)
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:
die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe,
die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zivilsachen umfassen insbesondere:
das Sorgerecht und das Umgangsrecht,
die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Rechtsinstitute,
die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen eines Kindes verantwortlich ist, oder ein Kind vertritt oder ihm beisteht,
die Heim- oder Pflegeunterbringung eines Kindes,
die Maßnahmen zum Schutz eines Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber.
Diese Verordnung gilt nicht für
die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses,
Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption,
Namen und Vornamen eines Kindes,
die Volljährigkeitserklärung,
Unterhaltspflichten,
Trusts oder Erbschaften,
Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des Kapitels IV schließt der Ausdruck "Entscheidung" Folgendes ein:
eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, in der nach dem Haager Übereinkommen von 1980 die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird und die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden muss als in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist;
einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen, die von einem Gericht, das nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständig ist, angeordnet werden, oder Maßnahmen, die gemäß Artikel 27 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 angeordnet werden;
Für die Zwecke des Kapitels IV schließt der Ausdruck "Entscheidung" keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen ein, die ohne Ladung des Antragsgegners angeordnet wurden, es sei denn, die die Maßnahme enthaltende Entscheidung wird dem Antragsgegner vor der Vollstreckung zugestellt;
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ferner der Ausdruck
"Gericht" jede Behörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;
"öffentliche Urkunde" ein Schriftstück, das in den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft
sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und
durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 103 die betreffenden Behörden und Stellen mit;
"Vereinbarung" für die Zwecke des Kapitels IV ein Schriftstück, das keine öffentliche Urkunde ist, in den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten von den Parteien erstellt wurde und von einer von einem Mitgliedstaat der Kommission hierzu gemäß Artikel 103 mitgeteilten Behörde eingetragen wurde;
"Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, die öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist oder die Vereinbarung eingetragen worden ist;
"Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung, öffentliche Urkunde oder Vereinbarung vollstreckt werden soll;
"Kind" jede Person unter 18 Jahren;
"elterliche Verantwortung" die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden, einschließlich des Sorge- und des Umgangsrechts;
"Träger der elterlichen Verantwortung" jede Person, Einrichtung oder sonstige Stelle, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt;
"Sorgerecht" die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, und insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Kindes;
"Umgangsrecht" das Recht auf Umgang mit dem Kind, einschließlich des Rechts, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen;
"widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes" das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn
durch eine solches Verbringen oder Zurückhalten das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung, kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.
KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEIT IN EHESACHEN UND IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
ABSCHNITT 1
►C1 Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe ◄
Artikel 3
Allgemeine Zuständigkeit
Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
in dessen Hoheitsgebiet
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, oder
dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
Artikel 4
Gegenantrag
Das Gericht, bei dem ein Antrag gemäß Artikel 3 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Artikel 5
Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung
Unbeschadet des Artikels 3 ist das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung erlassen hat, mit der die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ausgesprochen wird, auch für die Umwandlung dieser Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung zuständig, sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.
Artikel 6
Restzuständigkeit
ABSCHNITT 2
Elterliche Verantwortung
Artikel 7
Allgemeine Zuständigkeit
Artikel 8
Aufrechterhaltung der Zuständigkeit in Bezug auf das Umgangsrecht
Artikel 9
Zuständigkeit im Fall eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes
Vorbehaltlich des Artikels 10 bleiben bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und
jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat oder
das Kind sich in diesem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen und sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort des Kindes kannte oder hätte kennen müssen, wurde kein Antrag auf Rückgabe des Kindes bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem das Kind zurückgehalten wird;
ein von dem Sorgeberechtigten gestellter Rückgabeantrag wurde zurückgezogen, und innerhalb der in Ziffer i genannten Frist wurde kein neuer Antrag gestellt;
ein vom Sorgeberechtigten gestellter Rückgabeantrag wurde von einem Gericht eines Mitgliedstaats aus anderen als den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980 angegebenen Gründen abgelehnt und gegen diese Entscheidung kann kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr eingelegt werden;
in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde kein Gericht angerufen, wie in Artikel 29 Absätze 3 und 5 vorgesehen;
von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde eine Sorgerechtsentscheidung erlassen, in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wurde.
Artikel 10
Gerichtsstandsvereinbarungen
Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind zuständig für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wenn
eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil
mindestens einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Kind in diesem Mitgliedstaat früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder
das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt;
die Parteien sowie alle anderen Träger der elterlichen Verantwortung
spätestens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit frei vereinbart haben; oder
die Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ausdrücklich anerkannt haben und das Gericht dafür Sorge getragen hat, dass alle Parteien von ihrem Recht, die Zuständigkeit des Gerichts anzufechten, in Kenntnis gesetzt wurden; und
die Wahrnehmung der Zuständigkeit im Einklang mit dem Kindeswohl steht.
Personen, die nach der Anrufung des Gerichts Verfahrensparteien werden, können ihre Zustimmung nach Anrufung des Gerichts bekunden. Widersprechen sie nicht, wird ihr Einverständnis als stillschweigend gegeben angenommen.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, endet die Zuständigkeit gemäß Absatz 1, sobald
gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann oder
das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde.
Artikel 11
Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes
Artikel 12
Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats
Ist ein für die Entscheidung in der Hauptsache zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, das Kindeswohl in dem konkreten Fall besser beurteilen kann, so kann es unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen das Verfahren oder einen bestimmten Teil des Verfahrens aussetzen und entweder
einer oder mehreren Parteien eine Frist setzen, um das Gericht dieses anderen Mitgliedstaats vom anhängigen Verfahren und der Möglichkeit einer Übertragung der Zuständigkeit zu unterrichten und einen Antrag bei diesem Gericht einzureichen, oder
ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich gemäß Absatz 2 für zuständig zu erklären.
Das Gericht dieses anderen Mitgliedstaats kann sich, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Falls dem Kindeswohl entspricht, innerhalb von sechs Wochen für zuständig erklären, nachdem es
gemäß Absatz 1 Buchstabe a angerufen wurde, oder
das Ersuchen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat.
Das Gericht, das als zweites angerufen oder ersucht wurde, sich für zuständig zu erklären, unterrichtet unverzüglich das zuerst angerufene Gericht. Übernimmt es die Zuständigkeit, erklärt sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig.
►C1 Das zuerst angerufene Gericht nimmt seine Zuständigkeit weiter wahr, wenn ◄ es die Erklärung des Gerichts des anderen Mitgliedstaats betreffend die Übernahme der Zuständigkeit nicht binnen sieben Wochen erhalten hat, nachdem
die den Parteien gesetzte Frist für die Einreichung eines Antrags bei dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe a verstrichen ist; oder
dieses Gericht das Ersuchen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat.
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird davon ausgegangen, dass das Kind eine besondere Bindung zu dem Mitgliedstaat hat, wenn
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erworben hat, nachdem das Gericht gemäß Absatz 1 angerufen wurde;
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte;
das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt;
ein Träger der elterlichen Verantwortung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat; oder
die Streitsache Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung über dieses Vermögen betrifft und sich dieses Vermögen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet.
Artikel 13
Ersuchen um Übertragung der Zuständigkeit durch ein Gericht eines nicht zuständigen Mitgliedstaats
Artikel 14
Restzuständigkeit
Soweit sich aus den Artikeln 7 bis 11 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.
Artikel 15
Einstweilige Maßnahmen, einschließlich Schutzmaßnahmen, in dringenden Fällen
Selbst wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, sind in dringenden Fällen die Gerichte eines Mitgliedstaats für die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind für
ein Kind, das sich in diesem Mitgliedstaat aufhält; oder
Vermögen, das einem Kind gehört und sich in diesem Mitgliedstaat befindet.
Gegebenenfalls kann dieses Gericht das Gericht, das einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen getroffen hat, entweder direkt gemäß Artikel 86 oder über die nach Artikel 76 benannten Zentralen Behörden von seiner Entscheidung in Kenntnis setzen.
Artikel 16
Vorfragen
ABSCHNITT 3
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 17
Anrufung eines Gerichts
Ein Gericht gilt als angerufen
zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken;
falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen; oder
falls das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleitet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom Gericht gefasst oder, wenn ein solcher Beschluss nicht erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache beim Gericht eingetragen wird.
Artikel 18
Prüfung der Zuständigkeit
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit in der Hauptsache hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung in der Hauptsache zuständig ist.
Artikel 19
Prüfung der Zulässigkeit
Artikel 20
Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren
In diesem Fall kann die Partei, die das Verfahren bei dem später angerufenen Gericht anhängig gemacht hat, dieses Verfahren bei dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.
Artikel 21
Recht des Kindes auf Meinungsäußerung
KAPITEL III
INTERNATIONALE KINDESENTFÜHRUNG
Artikel 22
Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980
Beantragt eine Person, Behörde oder sonstige Stelle direkt oder mit Hilfe einer Zentralen Behörde unter Berufung auf eine Verletzung des Sorgerechts bei dem Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980, mit der die Rückgabe eines Kindes unter 16 Jahren angeordnet wird, das widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, so gelten die Artikel 23 bis 29 und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung ergänzend zum Haager Übereinkommen von 1980.
Artikel 23
Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen durch die Zentralen Behörden
Artikel 24
Zügige Gerichtsverfahren
Artikel 25
Alternative Streitbeilegungsverfahren
Das Gericht fordert die Parteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt und in jeder Lage des Verfahrens entweder direkt oder gegebenenfalls mit Hilfe der Zentralen Behörden auf, zu prüfen, ob sie gewillt sind, eine Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, es sei denn, dass dies dem Kindeswohl widerspricht, im Einzelfall nicht angebracht wäre oder das Verfahren hierdurch über Gebühr verzögert würde.
Artikel 26
Recht des Kindes auf Meinungsäußerung im Rückgabeverfahren
Artikel 21 dieser Verordnung gilt auch für Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980.
Artikel 27
Verfahren für die Rückgabe des Kindes
Artikel 28
Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird
Artikel 29
Verfahren im Anschluss an die Ablehnung der Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980
Wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht eine Entscheidung gemäß Absatz 1 fällt, ein Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bereits mit einem Verfahren zur Prüfung des Sorgerechts befasst wurde, übermittelt das Gericht, wenn es Kenntnis von diesem Verfahren hat, binnen eines Monats ab der Entscheidung nach Absatz 1 dem Gericht dieses Mitgliedstaats direkt oder über die Zentralen Behörden folgende Unterlagen:
eine Abschrift seiner Entscheidung gemäß Absatz 1;
die nach Absatz 2 ausgestellte Bescheinigung; und
gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung und alle anderen Unterlagen, die es als sachdienlich erachtet.
Wenn in anderen als den in Absatz 3 genannten Fällen eine der Parteien binnen drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung nach Absatz 1 ein Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, mit der Prüfung des Sorgerechts befasst, legt sie dem Gericht folgende Unterlagen vor:
eine Abschrift der Entscheidung gemäß Absatz 1;
die nach Absatz 2 ausgestellte Bescheinigung; und
gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung vor dem Gericht, das die Rückgabe des Kindes abgelehnt hat.
KAPITEL IV
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen über die Anerkennung und die Vollstreckung
Artikel 30
Anerkennung einer Entscheidung
Artikel 31
Zwecks Anerkennung vorzulegende Unterlagen
Die Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 36.
Artikel 32
Fehlen von Unterlagen
Artikel 33
Aussetzung des Verfahrens
Das Gericht, bei dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren in den folgenden Fällen ganz oder teilweise aussetzen:
Im Ursprungsmitgliedstaat wurde ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt; oder
Es wird eine Entscheidung beantragt, dass keine Gründe für eine Nichtanerkennung nach den Artikeln 38 und 39 vorliegen oder dass die Anerkennung aufgrund eines dieser Gründe abzulehnen ist.
Artikel 34
Vollstreckbare Entscheidungen
Artikel 35
Zwecks Vollstreckung vorzulegende Unterlagen
Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 36.
Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, in der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Schutzmaßnahme angeordnet wird, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 36, in der bescheinigt wird, dass die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist und dass das Ursprungsgericht
in der Hauptsache zuständig ist, oder
die Maßnahme gemäß Artikel 27 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 angeordnet hat, und
wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Antraggegners angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung.
Artikel 36
Ausstellung der Bescheinigung
Das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung aus über
eine Entscheidung in Ehesachen unter Verwendung des Formblatts in Anhang II,
eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unter Verwendung des Formblatts in Anhang III,
eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die die Rückgabe eines Kindes anordnet, und gegebenenfalls alle die Entscheidung begleitende und gemäß Artikel 27 Absatz 5 angeordnete einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV.
Artikel 37
Berichtigung der Bescheinigung
Artikel 38
Gründe für die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird versagt,
wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspricht;
wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;
wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist; oder
wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
Artikel 39
Gründe für die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
Die Anerkennung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wird abgelehnt,
wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist;
wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;
wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass diese Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden;
wenn und soweit die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
wenn und soweit die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, oder
wenn das Verfahren des Artikels 82 nicht eingehalten wurde.
Die Anerkennung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung kann abgelehnt werden, wenn sie ergangen ist, ohne dass dem Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, Gelegenheit zur Meinungsäußerung gemäß Artikel 21 gegeben wurde, außer wenn
das Verfahren nur das Vermögen des Kindes betraf und sofern es in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes nicht erforderlich war, ihm diese Gelegenheit zu geben; oder
es schwerwiegende Gründe gab, wobei insbesondere die Dringlichkeit des Falls zu berücksichtigen ist.
Artikel 40
Verfahren für die Versagung der Anerkennung
Artikel 41
Gründe für die Versagung der Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 6 wird die Vollstreckung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung versagt, wenn festgestellt wurde, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung nach Artikel 39 vorliegt.
ABSCHNITT 2
Anerkennung und Vollstreckung bestimmter privilegierter Entscheidungen
Artikel 42
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für folgende Arten von Entscheidungen, sofern sie im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Artikel 47 bescheinigt wurden:
Entscheidungen, soweit sie Umgangsrechte gewähren; und
Entscheidungen gemäß Artikel 29 Absatz 6, soweit sie die Rückgabe des Kindes anordnen.
Artikel 43
Anerkennung
Die Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 47.
Artikel 44
Aussetzung des Verfahrens
Das Gericht, bei dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn
ein Antrag vorgelegt wurde, in dem die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer späteren Entscheidung im Sinne des Artikels 50 behauptet wird; oder
die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, gemäß Artikel 48 beantragt hat, eine Bescheinigung nach Artikel 47 zu widerrufen.
Artikel 45
Vollstreckbare Entscheidungen
Artikel 46
Zwecks Vollstreckung vorzulegende Unterlagen
Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 vollstreckt werden, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 47.
Artikel 47
Ausstellung der Bescheinigung
Das Gericht, das eine Entscheidung im Sinne des Artikel 42 Absatz 1 erlassen hat, stellt auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung aus über
eine Entscheidung über das Umgangsrecht unter Verwendung des Formblatts in Anhang V,
eine nach Artikel 29 Absatz 6 ergangene Sorgerechtsentscheidung, die die Rückgabe des Kindes zur Folge hat, unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI.
Das Gericht stellt die Bescheinigung nur aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
alle betroffenen Parteien hatten Gelegenheit, gehört zu werden,
dem Kind wurde gemäß Artikel 21 Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben;
in dem Fall, dass die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist, entweder
der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass sie sich verteidigen konnte, oder
es wird festgestellt, dass die Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.
Artikel 48
Berichtigung und Widerruf der Bescheinigung
Artikel 49
Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit
Artikel 50
Unvereinbare Entscheidungen
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 wird versagt, wenn und soweit sie mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung für dasselbe Kind unvereinbar ist, die ergangen ist
in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht werden soll; oder
in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht werden soll.
ABSCHNITT 3
Gemeinsame Bestimmungen zur Vollstreckung
Artikel 51
Vollstreckungsverfahren
Artikel 52
Für die Vollstreckung zuständige Behörden
Der Vollstreckungsantrag ist bei der Behörde zu stellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist und von diesem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde.
Artikel 53
Teilvollstreckung
Artikel 54
Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts
Artikel 55
Zustellung von Bescheinigungen und Entscheidungen
Muss die Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat als im Ursprungsmitgliedstaat erfolgen, so kann die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, eine Übersetzung oder Transliteration folgender Schriftstücke verlangen:
der Entscheidung, um die Vollstreckung anzufechten;
gegebenenfalls der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder der gemäß Artikel 47 ausgestellten Bescheinigung;
wenn diese weder in einer Sprache, die sie versteht, noch in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, noch in der oder einer der Amtssprachen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, abgefasst noch mit einer Übersetzung oder Transliteration in eine dieser Sprachen versehen sind.
Artikel 56
Aussetzung und Versagung
Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats kann auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder, falls im nationalen Recht vorgesehen, auf Antrag des betroffenen Kindes das Vollstreckungsverfahren aus einem der folgenden Gründe ganz oder teilweise aussetzen:
Im Ursprungsmitgliedstaat wurde ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt;
die Frist für einen ordentlichen Rechtsbehelf nach Buchstabe a ist noch nicht abgelaufen;
es wurde ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß den Artikeln 41, 50 oder 57 gestellt;
die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, hat gemäß Artikel 48 beantragt, eine Bescheinigung nach Artikel 47 zu widerrufen.
Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen, sobald die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens nicht mehr besteht.
Artikel 57
Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht
Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind.
Artikel 58
Für die Versagung der Vollstreckung zuständige Behörden oder Gerichte
Artikel 59
Antrag auf Versagung der Vollstreckung
Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht kann auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Schriftstücke verzichten, wenn
ihr/ihm die Schriftstücke bereits vorliegen oder
sie/es es für unzumutbar hält, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen.
Im in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall kann die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht von der anderen Partei verlangen, diese Schriftstücke vorzulegen.
Artikel 60
Zügige Verfahren
Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht geht bei Verfahren über Anträge auf Versagung der Vollstreckung ohne ungebührliche Verzögerung vor.
Artikel 61
Anfechtung oder Rechtsbehelf
Artikel 62
Weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe
Gegen die Entscheidung, die über die Anfechtung oder den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur durch eine Anfechtung oder einen Rechtsbehelf Einspruch erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten eine weitere Anfechtung oder ein weiterer Rechtsbehelf geltend zu machen ist.
Artikel 63
Aussetzung des Verfahrens
Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht, die/das mit einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung oder mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 61 oder 62 befasst ist, kann das Verfahren aus einem der folgenden Gründe aussetzen:
Im Ursprungsmitgliedstaat wurde ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt;
die Frist für einen ordentlichen Rechtsbehelf nach Buchstabe a ist noch nicht verstrichen; oder
die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, hat gemäß Artikel 48 beantragt, eine Bescheinigung nach Artikel 47 zu widerrufen.
ABSCHNITT 4
Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen
Artikel 64
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt in Sachen der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der elterlichen Verantwortung für öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat, dessen gerichtliche Zuständigkeit nach Kapitel II anzunehmen ist, förmlich errichtet oder eingetragen wurden, und auf Vereinbarungen, die in einem Mitgliedstaat, dessen gerichtliche Zuständigkeit nach Kapitel II anzunehmen ist, eingetragen wurden.
Artikel 65
Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen
Artikel 66
Bescheinigung
Das Gericht oder die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats, das/die der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde, stellt auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung für eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung aus:
in Ehesachen unter Verwendung des Formblatts in Anhang VIII,
in Sachen der elterlichen Verantwortung unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX.
Die in Buchstabe b genannte Bescheinigung enthält eine Zusammenfassung der vollstreckbaren Verpflichtung, die in der öffentlichen Urkunde oder in der Vereinbarung niedergelegt ist.
Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der Mitgliedstaat, der die Behörde oder andere Stelle zur förmlichen Errichtung oder Eintragung der öffentlichen Urkunde oder zur Eintragung der Vereinbarung ermächtigt hat, war gemäß Kapitel II zuständig; und
die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung hat in diesem Mitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung.
Artikel 67
Berichtigung und Widerruf der Bescheinigung
Artikel 68
Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Die Anerkennung einer öffentlichen Urkunde oder einer Vereinbarung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ehescheidung wird abgelehnt,
wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspricht;
wenn sie mit einer Entscheidung, öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, unvereinbar ist; oder
wenn sie mit einer früheren Entscheidung, öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung, öffentliche Urkunde oder Vereinbarung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
Die Anerkennung oder Vollstreckung einer öffentlichen Urkunde oder einer Vereinbarung in Sachen der elterlichen Verantwortung wird versagt,
wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist;
wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die öffentliche Urkunde errichtet oder eingetragen wurde oder die Vereinbarung geschlossen und eingetragen wurde, ohne dass diese Person einbezogen wurde;
wenn und soweit die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung, öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung in Sachen der elterlichen Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung oder die Vollstreckung geltend gemacht werden soll, ergangen ist;
wenn und soweit die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung, öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung in Sachen der elterlichen Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung, öffentliche Urkunde oder Vereinbarung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung oder die Vollstreckung geltend gemacht werden soll.
ABSCHNITT 5
Sonstige Bestimmungen
Artikel 69
Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats
Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 38 Buchstabe a und Artikel 39 Buchstabe a darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.
Artikel 70
Unterschiede beim anzuwendenden Recht
Die Anerkennung einer Entscheidung in Ehesachen darf nicht deshalb versagt werden, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre.
Artikel 71
Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache
Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Artikel 72
Rechtsbehelfe in bestimmten Mitgliedstaaten
Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne dieses Kapitels.
Artikel 73
Kosten
Dieses Kapitel gilt auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Artikel 74
Prozesskostenhilfe
Artikel 75
Sicherheitsleistung, Hinterlegung
Einer Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als ausländischer Staatsangehöriger oder wegen Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.
KAPITEL V
ZUSAMMENARBEIT BEI VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
Artikel 76
Bestimmung der Zentralen Behörden
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere Zentrale Behörden, die ihn bei der Anwendung dieser Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen, und legt ihre räumliche oder sachliche Zuständigkeit fest. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentrale Behörden bestimmt, so sind die Mitteilungen grundsätzlich direkt an die zuständige Zentrale Behörde zu richten. Wurde eine Mitteilung an eine nicht zuständige Zentrale Behörde gerichtet, so leitet diese die Mitteilung an die zuständige Zentrale Behörde weiter und setzt den Absender davon in Kenntnis.
Artikel 77
Allgemeine Aufgaben der Zentralen Behörden
Artikel 78
Übermittlung von Ersuchen über die Zentralen Behörden
Artikel 79
Besondere Aufgaben der ersuchten Zentralen Behörden
Die ersuchten Zentralen Behörden treffen direkt oder durch Einschaltung von Gerichten, zuständigen Behörden oder anderen Stellen alle geeigneten Maßnahmen, um
im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Kindes zu leisten, wenn der Anschein besteht, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats befinden könnte und die betreffende Information für die Erledigung eines Antrags oder eines Ersuchens nach dieser Verordnung erforderlich ist;
Informationen einzuholen und auszutauschen, die in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach Artikel 80 von Belang sind;
den Trägern der elterlichen Verantwortung, die die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, insbesondere über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes, im Gebiet der ersuchten Zentralen Behörde begehren, Informationen und Unterstützung bereitzustellen, erforderlichenfalls auch Informationen darüber, wie Prozesskostenhilfe erlangt werden kann;
die Kommunikation zwischen den beteiligten Gerichten, zuständigen Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 81, zu erleichtern;
erforderlichenfalls die Kommunikation zwischen Gerichten, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 12, 13, 15 und 20, zu erleichtern;
alle Informationen und Hilfen, die von den Gerichten und zuständigen Behörden für die Anwendung des Artikels 82 benötigt werden, zur Verfügung zu stellen und
durch Mediation oder andere Mittel der alternativen Streitbeilegung eine gütliche Einigung zwischen den Trägern der elterlichen Verantwortung zu erleichtern und hierzu die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern.
Artikel 80
Zusammenarbeit bei der Erhebung und dem Austausch von Informationen die in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung von Belang sind
Auf ein begründetes Ersuchen verfährt die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. hatte, oder in dem es sich befindet bzw. befand, direkt oder durch Einschaltung von Gerichten, zuständigen Behörden oder sonstigen Stellen wie folgt:
Sie stellt gegebenenfalls einen Bericht bereit bzw. erstellt ihn und legt ihn vor über
die Situation des Kindes,
laufende Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind, oder
Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind;
sie legt alle anderen Informationen vor, die für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung im ersuchenden Mitgliedstaat von Belang sind, insbesondere über die Situation eines Elternteils, eines/einer Verwandten oder einer anderen Person, der/die für die Betreuung des Kindes geeignet wäre, wenn die Situation des Kindes es erfordert, oder
sie kann das Gericht oder die zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats ersuchen, zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes getroffen werden müssen.
Artikel 81
Umsetzung der Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 82
Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ihre Zustimmung gemäß Absatz 1 für Unterbringungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet bei bestimmten Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus nicht erforderlich ist. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die entsprechenden Kategorien gemäß Artikel 103 mit.
Artikel 83
Kosten der Zentralen Behörden
Artikel 84
Zusammenkünfte der Zentralen Behörden
KAPITEL VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 85
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Bearbeitung von Ersuchen und Anträgen nach den Kapiteln III bis V.
Artikel 86
Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Gerichten
Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 kann auf jedem von dem Gericht als geeignet erachteten Weg erfolgen. Sie kann insbesondere Folgendes betreffen:
Kommunikation für die Zwecke der Artikel 12 und 13;
Informationen gemäß Artikel 15;
Informationen über anhängige Verfahren für die Zwecke des Artikels 20;
Kommunikation für die Zwecke der Kapitel III bis V.
Artikel 87
Erhebung und Übermittlung von Informationen
Artikel 88
Benachrichtigung der betroffenen Person
Besteht die Gefahr, dass die Benachrichtigung der betroffenen Person die wirksame Erledigung des Ersuchens oder Antrags nach dieser Verordnung, für das die Informationen übermittelt wurden, beeinträchtigen könnte, so kann die Erfüllung der Verpflichtung, die betroffene Person gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zu unterrichten, aufgeschoben werden, bis das Ersuchen oder der Antrag erledigt ist.
Artikel 89
Nichtoffenlegung von Informationen
Artikel 90
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Artikel 91
Sprachenregelung
KAPITEL VII
DELEGIERTE RECHTSAKTE
Artikel 92
Änderungen der Anhänge
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IX anzunehmen, um diese Anhänge zu aktualisieren oder technische Änderungen an ihnen vorzunehmen.
Artikel 93
Ausübung der Befugnisübertragung
KAPITEL VIII
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN
Artikel 94
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
eine Abschrift der Übereinkünfte sowie der einheitlichen Gesetze zur Durchführung dieser Übereinkünfte gemäß Absatz 3;
jede Kündigung oder Änderung der Übereinkünfte sowie der einheitlichen Gesetze im Sinne der Absätze 2 und 3.
Diese Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 95
Verhältnis zu bestimmten multilateralen Übereinkommen
Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten hat diese Verordnung vor den nachstehenden Übereinkommen insoweit Vorrang, als diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind:
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen,
Luxemburger Übereinkommen vom 8. September 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen,
Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett,
Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses.
Artikel 96
Verhältnis zum Haager Übereinkommen von 1980
Im Falle eines Kindes, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder widerrechtlich dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird das Haager Übereinkommen von 1980, ergänzt durch die Bestimmungen der Kapitel III und VI dieser Verordnung, weiterhin angewandt. Muss eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 angeordnet wurde und die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, infolge eines weiteren widerrechtlichen Verbringens oder eines weiteren widerrechtlichen Zurückhaltens des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden, so gilt Kapitel IV.
Artikel 97
Verhältnis zum Haager Übereinkommen von 1996
Im Verhältnis zum Haager Übereinkommen von 1996 ist diese Verordnung anwendbar
vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat;
in Fragen der Anerkennung und der Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, auch wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staats hat, der Vertragspartei des genannten Übereinkommens ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt.
Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Folgendes:
Haben die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts eines Staats vereinbart, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt, so findet Artikel 10 des genannten Übereinkommens Anwendung;
Auf die Übertragung der Zuständigkeit zwischen einem Gericht eines Mitgliedstaats und einem Gericht eines Staats, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt, finden die Artikel 8 und 9 des genannten Übereinkommens Anwendung;
Ist ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bei einem Gericht eines Staats, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, in dem diese Verordnung jedoch nicht gilt, zu dem Zeitpunkt anhängig, zu dem ein Gericht in einem Mitgliedstaat mit einem dasselbe Kind betreffenden Verfahren wegen desselben Anspruchs befasst wird, so findet Artikel 13 des genannten Übereinkommens Anwendung.
Artikel 98
Fortbestand der Wirksamkeit
Artikel 99
Verträge mit dem Heiligen Stuhl
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für folgende internationale Verträge mit dem Heiligen Stuhl:
Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl, geändert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll;
Vereinbarung vom 3. Januar 1979 über Rechtsangelegenheiten zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien;
Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und Malta über die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach kanonischem Recht geschlossen wurden, sowie von diese Ehen betreffenden Entscheidungen der Kirchenbehörden und -gerichte vom 3. Februar 1993, einschließlich des Anwendungsprotokolls vom selben Tag, zusammen mit dem dritten Zusatzprotokoll vom 27. Januar 2014.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
eine Abschrift der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verträge,
jede Kündigung oder Änderung dieser Verträge.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 100
Übergangsbestimmungen
Artikel 101
Monitoring und Evaluierung
Zum 2. August 2025 stellen die Mitgliedstaaten Informationen, die für die Evaluierung des Funktionierens und der Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind, soweit verfügbar auf Anfrage der Kommission zur Verfügung; dabei handelt es sich um
die Zahl der Entscheidungen in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, in denen die Zuständigkeit auf den in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften beruhte;
in Bezug auf die Anträge auf Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 28 Absatz 2 die Zahl der Fälle, in denen die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte;
die Zahl der Anträge auf Versagung der Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 40 und die Zahl der Fälle, in denen die Anerkennung versagt wurde;
die Zahl der Anträge auf Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 58 und die Zahl der Fälle, in denen die Vollstreckung versagt wurde;
die Zahl der nach den Artikeln 61 beziehungsweise 62 eingelegten Rechtsbehelfe.
Artikel 102
Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen
Für einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, gilt Folgendes:
Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit.
Jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bezeichnete Gebietseinheit.
Jede Bezugnahme auf die Behörde eines Mitgliedstaats betrifft die zuständige Behörde der Gebietseinheit innerhalb dieses Mitgliedstaats.
Jede Bezugnahme auf die Vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats betrifft die Vorschriften der Gebietseinheit, in der die Zuständigkeit oder Anerkennung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird.
Artikel 103
Der Kommission mitzuteilende Angaben
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
alle Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 und Artikel 74 Absatz 2;
die Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 66 zuständig sind, und die Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigungen nach Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 und Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind;
die in Artikel 30 Absatz 3, Artikel 52, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 62 genannten Gerichte sowie die in Artikel 61 Absatz 2 genannten Gerichte;
die für die Vollstreckung zuständigen Behörden nach Artikel 52;
die in den Artikeln 61 und 62 genannten Rechtsbehelfe;
die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 76 sowie die technischen Kommunikationsmittel;
die in Artikel 82 Absatz 2 genannten Kategorien naher Verwandter, sofern anwendbar;
die Sprachen, die gemäß Artikel 91 Absatz 3 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind;
die Sprachen, die gemäß Artikel 80 Absatz 3, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 91 Absatz 2 für die Übersetzungen zugelassen sind.
Artikel 104
Aufhebung
Artikel 105
Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
BESCHEINIGUNG, DIE VOM GERICHT IM ANSCHLUSS AN EINE NUR AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ODER ARTIKEL 13 ABSATZ 2 – ODER AUF DIESE BEIDEN BESTIMMUNGEN – DES HAAGER ÜBEREINKOMMENS VON 1980 GESTÜTZTE ENTSCHEIDUNG, DIE RÜCKGABE EINES KINDES IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ABZULEHNEN, AUSZUSTELLEN IST ( 1 )
(Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ( 2 )
Informationen für die Personen, die diese Bescheinigung für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung erhalten
Ist zu dem in Nummer 3 angegebenen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe des Kindes in den Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, noch kein Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht anhängig, so haben Sie die Möglichkeit, ein Gericht in diesem Staat mit einem Antrag in der Sache zu dem Sorgerecht gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung zu befassen.
Wird das Gericht innerhalb von drei Monaten ab der Mitteilung des Beschlusses über die Ablehnung der Rückgabe des Kindes befasst, so wird jede sich aus diesem Verfahren ergebende Sorgerechtsentscheidung, die die Rückgabe des Kindes in diesen Mitgliedstaat zur Folge hat, gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung der Entscheidung angefochten werden kann, außer wenn – und nur soweit – eine Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung festgestellt wird, ►C1 sofern für die Entscheidung eine Bescheinigung gemäß Artikel 47 ausgestellt wurde ◄ . Wird das Gericht nach Ablauf der drei Monate befasst oder sind die Bedingungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 47 der Verordnung nicht erfüllt, so wird die ergangene Sorgerechtsentscheidung im Einklang mit Kapitel IV Abschnitt 1 dieser Verordnung in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt.
Die Partei, die das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, anruft, legt diesem Gericht folgende Unterlagen vor:
eine Abschrift der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes abgelehnt wird,
diese Bescheinigung und
gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung gemäß Nummer 4.1.
Informationen für das Gericht, das diese Bescheinigung für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 der Verordnung erhält ( 3 )
Diese Bescheinigung wurde ausgestellt, weil das/die in Nummer 5 genannte(n) Kind(er) widerrechtlich in den Mitgliedstaat des die Bescheinigung ausstellenden Gerichts verbracht oder dort zurückgehalten wurde(n). Es wurden Verfahren über die Rückgabe des Kindes/der Kinder gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 eingeleitet, weil die in Nummer 6.1 angegebene Person vorgebracht hat, dass im Sinne des Haager Übereinkommens von 1980 durch das Verbringen oder Zurückhalten das Sorgerecht verletzt wurde und das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Dieses Gericht hat die Rückgabe eines oder mehrerer Kinder in den Verfahren, die nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 – oder auf diese beiden Bestimmungen – des Haager Übereinkommens von 1980 gestützt sind, abgelehnt.
Ist in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gericht seine in Nummer 3 genannte Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe eines Kindes erlassen hat, die nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 – oder auf diese beiden Bestimmungen – des Haager Übereinkommens von 1980 gestützt ist, bereits ein Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht anhängig, so ist nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen, dass dieses Gericht, wenn es Kenntnis von diesem Verfahren hat, binnen eines Monats ab seiner Entscheidung dem mit dem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befassten Gericht entweder direkt oder über die Zentralen Behörden folgende Unterlagen übermittelt:
eine Abschrift seiner Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes abgelehnt wird,
diese Bescheinigung und
gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder Niederschrift der Anhörung gemäß Nummer 4.1. und alle anderen Unterlagen, die dieses Gericht, wie in Nummer 4.2 angegeben, als sachdienlich erachtet.
Das mit einem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befasste Gericht kann erforderlichenfalls eine Partei auffordern, gemäß Artikel 91 der Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung und aller anderen der vorliegenden Bescheinigung beigefügten Unterlagen vorzulegen (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung).
1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT DER ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER* ABGELEHNT WIRD ( 4 )
|
Belgien (BE) |
Bulgarien (BG) |
►C1 Tschechien (CZ) ◄ |
Deutschland (DE) |
|
Estland (EE) |
Irland (IE) |
Griechenland (EL) |
Spanien (ES) |
|
Frankreich (FR) |
Kroatien (HR) |
Italien (IT) |
Zypern (CY) |
|
Lettland (LV) |
Litauen (LT) |
Luxemburg (LU) |
Ungarn (HU) |
|
Malta (MT) |
Niederlande (NL) |
Österreich (AT) |
Polen (PL) |
|
Portugal (PT) |
Rumänien (RO) |
Slowenien (SI) |
Slowakei (SK) |
|
Finnland (FI) |
Schweden (SE) |
Vereinigtes Königreich (UK) |
|
2. GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN UND DIE BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT HAT*
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3. ENTSCHEIDUNG*
3.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
3.2 Aktenzeichen*
4. WEITERE UNTERLAGEN (DIE AN DIE PARTEIEN ÜBERMITTELT WERDEN KÖNNEN)*
4.1 Ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung*
4.1.1 Ja
4.1.2 Nein
4.2. Alle anderen Unterlagen, die das Gericht für sachdienlich erachtet* ( 5 )
4.2.1 Ja (bitte angeben):
4.2.2 Nein
5. KIND(ER) ( 6 ), DAS (DIE) GEMÄß DER ENTSCHEIDUNG NICHT ZURÜCKZUGEBEN IST (SIND)*
5.1 Kind 1*
5.1.1 Name(n)*
5.1.2 Vorname(n)*
5.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)*
5.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2. Kind 2
5.2.1 Name(n)
5.2.2 Vorname(n)
5.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.3 Kind 3
5.3.1 Name(n)
5.3.2 Vorname(n)
5.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6. VOM RÜCKGABEVERFAHREN BETROFFENE PERSONEN* ( 7 )
6.1 Person, die die Rückgabe des Kindes/der Kinder beantragt hat*
6.1.1 Natürliche Person
6.1.1.1 Name(n)
6.1.1.2 Vorname(n)
6.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.1.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
6.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
6.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
6.1.2.3 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
6.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
6.2 Antragsgegner*
6.2.1 Natürliche Person
6.2.1.1 Name(n)
6.2.1.2 Vorname(n)
6.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.2.1.5 Identifizierungsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.2.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
6.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
6.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
6.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
6.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
7. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ABLEHNUNG DER RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER ( 8 ) AN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT IST NUR AUF EINE ODER BEIDE DER FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GESTÜTZT*
7.1 Kind 1*
7.1.1 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980
7.1.2 Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980
7.2. Kind 2
7.2.1 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980
7.2.2 Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980
7.3. Kind 3
7.3.1 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980
7.3.2 Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980
8. ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER UNTER NUMMER 3 ANGEGEBENEN ENTSCHEIDUNGEN IST BEREITS EIN VERFAHREN IN DER HAUPTSACHE BETREFFEND DAS SORGERECHT IN DEM MITGLIEDSTAAT ANHÄNGIG, IN DEM DAS KIND/DIE KINDER UNMITTELBAR VOR DEM WIDERRECHTLICHEN VERBRINGEN ODER ZURÜCKHALTEN SEINEN/IHREN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT HATTE(N)*
8.1 Nein
8.2 Dem Gericht nicht bekannt
8.3 Ja
8.3.1 Mit dem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befasstes Gericht
8.3.1.1 Bezeichnung
8.3.1.2 Anschrift (soweit bekannt)
8.3.1.3 Telefon/Fax/E-Mail (falls bekannt)
8.3.2 Aktenzeichen (falls bekannt)
8.3.3 Partei 1 ( 9 )
8.3.3.1 Natürliche Person
8.3.3.1.1 Name(n)
8.3.3.1.2 Vorname(n)
8.3.3.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
8.3.3.2.1 Vollständige Bezeichnung
8.3.4 Partei 2
8.3.4.1 Natürliche Person
8.3.4.1.1 Name(n)
8.3.4.1.2 Vorname(n)
8.3.4.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
8.3.4.2.1 Vollständige Bezeichnung
8.3.5 Betroffenes(betroffene) Kind(er) ( 10 ) gemäß der Angabe unter Nummer 5:
Kind 1
Kind 2
Kind 3
9. DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER ABGELEHNT WIRD, WURDE FOLGENDEN PERSONEN WIE FOLGT MITGETEILT:*
9.1 Person 1 gemäß der Angabe unter Nummer 6.1*
9.1.1 Nein
9.1.2 Dem Gericht nicht bekannt
9.1.3 Ja
9.1.3.1 Datum der Mitteilung (TT/MM/JJJJ)
9.1.3.2 Die Mitteilung der Entscheidung erfolgte in der/den folgenden Sprache(n):
|
BG |
ES |
CS |
DE |
ET |
EL |
EN |
FR |
|
GA |
HR |
IT |
LV |
LT |
HU |
MT |
NL |
|
PL |
PT |
RO |
SK |
SL |
FI |
SV |
|
9.2 Person 2 gemäß der Angabe unter Nummer 6.2*
9.2.1 Nein
9.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
9.2.3 Ja
9.2.3.1 Datum der Mitteilung (TT/MM/JJJJ)
9.2.3.2 Die Mitteilung der Entscheidung erfolgte in der/den folgenden Sprache(n):
|
BG |
ES |
CS |
DE |
ET |
EL |
EN |
FR |
|
GA |
HR |
IT |
LV |
LT |
HU |
MT |
NL |
|
PL |
PT |
RO |
SK |
SL |
FI |
SV |
|
10. ZU INFORMATIONSZWECKEN: ES SIND MAßNAHMEN GETROFFEN WORDEN, UM DEN KONTAKT ZWISCHEN DEM KIND/DEN KINDERN UND DER PERSON, DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER GEMÄß ARTIKEL 27 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG BEANTRAGT HAT, SICHERZUSTELLEN*
10.1 Nein
10.2 Ja
10.2.1 Falls ja, bitte eine Abschrift oder Zusammenfassung der Entscheidung beifügen.
Zahl der beigefügten Seiten (falls zutreffend): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
ANHANG II
BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN IN EHESACHEN
(Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ( 11 ))
WICHTIG
Auf Antrag einer Partei in Bezug auf eine Entscheidung, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, von dem der Kommission gemäß Artikel 103 der Verordnung mitgeteilten Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats auszustellen.
1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* ( 12 )
|
Belgien (BE) |
Bulgarien (BG) |
Tschechien (CZ) |
Deutschland (DE) |
|
Estland (EE) |
Irland (IE) |
Griechenland (EL) |
Spanien (ES) |
|
Frankreich (FR) |
Kroatien (HR) |
Italien (IT) |
Zypern (CY) |
|
Lettland (LV) |
Litauen (LT) |
Luxemburg (LU) |
Ungarn (HU) |
|
Malta (MT) |
Niederlande (NL) |
Österreich (AT) |
Polen (PL) |
|
Portugal (PT) |
Rumänien (RO) |
Slowenien (SI) |
Slowakei (SK) |
|
Finnland (FI) |
Schweden (SE) |
Vereinigtes Königreich (UK) |
|
2. AUSSTELLENDES GERICHT*
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3. GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT (wenn es sich nicht um das gleiche Gericht handelt)
3.1 Bezeichnung
3.2 Anschrift
4. ENTSCHEIDUNG*
4.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
4.2 Aktenzeichen*
4.3 Art der Entscheidung*
4.3.1 Scheidung
4.3.2 Ungültigerklärung der Ehe
4.3.3 Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
5. ANGABEN ZUR EHE*
5.1 Ehegatten*
5.1.1
5.1.1.1 Name(n)*
5.1.1.2 Vorname(n)*
5.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.1.4 Geburtsort
5.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
5.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.1.2
5.1.2.1 Name(n)*
5.1.2.2 Vorname(n)*
5.1.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.2.4 Geburtsort
5.1.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.2.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
5.1.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.2. Datum, Land und Ort der Eheschließung*
5.2.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
5.2.2 Land*
5.2.3 Ort (falls bekannt)
6. DIE ENTSCHEIDUNG ERGING IM VERSÄUMNISVERFAHREN*
6.1 Nein
6.2 Ja
6.2.1 Nicht erschienene Partei wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
6.2.2 Dieser Partei wurde das verfahrenseinleitende Dokument oder eine gleichwertige Unterlage zugestellt:
6.2.2.1 Nein
6.2.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
6.2.2.3 Ja
6.2.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)*
7. GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG KÖNNEN NACH DEM RECHT DES URSPRUNGSMITGLIEDSTAATS WEITERE RECHTSBEHELFE EINGELEGT WERDEN*
7.1 Nein
7.2 Ja
8. DATUM DER RECHTSWIRKSAMKEIT IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE ENTSCHEIDUNG ERGING (TT/MM/JJJJ)*
9. NAME(N) DER PARTEI(EN), DER (DENEN) PROZESSKOSTENHILFE GEMÄß ARTIKEL 74 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG GEWÄHRT WURDE
9.1 Partei(en)
9.1.1 wie in Nummer 5.1.1 angegeben
9.1.2 wie in Nummer 5.1.2 angegeben
10. KOSTEN UND AUSLAGEN DES VERFAHRENS ( 13 )
10.1 Die Entscheidung betrifft auch Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, und die Informationen über die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren nach dieser Verordnung werden nur in der Bescheinigung zu Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bereitgestellt.
10.2 Die Entscheidung sieht Folgendes vor: ( 14 )
… Name(n)*
…Vorname(n)*
hat an
…Name(n)*
…Vorname(n)*
folgenden Betrag zu zahlen :…
|
Euro (EUR) |
Bulgarischer Lev (BGN) |
Kroatische Kuna (HRK) |
|
Tschechische Krone (CZK) |
Ungarischer Forint (HUF) |
Polnischer Zloty (PLN) |
|
Pfund Sterling (GBP) |
Rumänischer Leu (RON) |
Schwedische Krone (SEK) |
|
Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)) |
||
10.3 Etwaige weitere sachdienliche Angaben (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
ANHANG III
BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
(Artikel 36a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ( 15 )
WICHTIG
Auf Antrag einer Partei in Bezug auf eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung von dem der Kommission gemäß Artikel 103 der Verordnung mitgeteilten Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats auszustellen.
1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* ( 16 )
|
Belgien (BE) |
Bulgarien (BG) |
Tschechien (CZ) |
Deutschland (DE) |
|
Estland (EE) |
Irland (IE) |
Griechenland (EL) |
Spanien (ES) |
|
Frankreich (FR) |
Kroatien (HR) |
Italien (IT) |
Zypern (CY) |
|
Lettland (LV) |
Litauen (LT) |
Luxemburg (LU) |
Ungarn (HU) |
|
Malta (MT) |
Niederlande (NL) |
Österreich (AT) |
Polen (PL) |
|
Portugal (PT) |
Rumänien (RO) |
Slowenien (SI) |
Slowakei (SK) |
|
Finnland (FI) |
Schweden (SE) |
Vereinigtes Königreich (UK) |
|
2. AUSSTELLENDES GERICHT*
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3. GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT (wenn es sich nicht um das gleiche Gericht handelt)
3.1 Bezeichnung
3.2 Anschrift
4. ENTSCHEIDUNG*
4.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
4.2 Aktenzeichen*
5. VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENES KIND/BETROFFENE KINDER ( 17 )*
5.1 Kind 1*
5.1.1 Name(n)*
5.1.2 Vorname(n)*
5.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.1.5
Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2 Kind 2
Name(n)
Vorname(n)
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
Geburtsort (soweit bekannt)
Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.3 Kind 3
5.3.1 Name(n)
5.3.2 Vorname(n)
5.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6. SORGERECHT ( 18 )
6.1 Nach der Entscheidung zugewiesenes Sorgerecht ( 19 )
…
6.2 Der/den folgenden Partei(en) zugewiesen ( 20 )
6.2.1 Partei 1
6.2.1.1 Natürliche Person
6.2.1.1.1 Name(n)
6.2.1.1.2 Vorname(n)
6.2.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.2.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.2.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.2.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.2.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
6.2.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.2.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
6.2.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
6.2.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
6.2.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
6.2.2 Partei 2
6.2.2.1 Natürliche Person
6.2.2.1.1 Name(n)
6.2.2.1.2 Vorname(n)
6.2.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.2.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.2.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.2.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.2.2.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
6.2.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.2.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
6.2.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
6.2.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
6.2.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
6.3 Die Entscheidung führt zur Übergabe des Kindes/der Kinder
6.3.1 Nein
6.3.2 Ja
6.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 6.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
…
7. UMGANGSRECHT
7.1 Mit der Entscheidung eingeräumtes Umgangsrecht ( 21 )
…
7.2 Der(den) folgenden Partei(en) eingeräumt ( 22 )
7.2.1 Partei 1
7.2.1.1 Name(n)
7.2.1.2 Vorname(n)
7.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
7.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.2.2 Partei 2
7.2.2.1 Name(n)
7.2.2.2 Vorname(n)
7.2.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.2.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
7.2.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.3 Die Entscheidung führt zur Übergabe des Kindes/der Kinder
7.3.1 Nein
7.3.2 Ja
7.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 7.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
…
8. SONSTIGE RECHTE BEI VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
8.1 Nach der Entscheidung zugewiesenes (zugewiesene) Recht(e) ( 23 )
…
8.2 Der/den folgenden Partei(en) zugewiesen ( 24 )
8.2.1 Partei 1
8.2.1.1 Natürliche Person
8.2.1.1.1 Name(n)
8.2.1.1.2 Vorname(n)
8.2.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
8.2.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
8.2.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
8.2.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
8.2.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
8.2.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
8.2.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
8.2.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
8.2.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
8.2.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
8.2.2 Partei 2
8.2.2.1 Natürliche Person
8.2.2.1.1 Name(n)
8.2.2.1.2 Vorname(n)
8.2.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
8.2.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
8.2.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
8.2.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
8.2.2.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
8.2.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
8.2.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
8.2.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
8.2.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
8.2.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
8.3 Die Entscheidung führt zur Übergabe des Kindes/der Kinder
8.3.1 Nein
8.3.2 Ja
8.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 8.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
…
9. IN DER ENTSCHEIDUNG WERDEN VORLÄUFIGE MAßNAHMEN – AUCH SCHUTZMAßNAHMEN – ANGEORDNET
9.1 Nein
9.2 Ja
9.2.1 Beschreibung der angeordneten Maßnahme(n) ( 25 )
…
10. GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG KÖNNEN NACH DEM RECHT DES URSPRUNGSMITGLIEDSTAATS WEITERE RECHTSBEHELFE EINGELEGT WERDEN*
10.1 Nein
10.2 Ja
11. DIE ENTSCHEIDUNG IST IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT VOLLSTRECKBAR*
11.1 In Bezug auf das Sorgerecht, wie in Nummer 6 angegeben
11.1.1 Nein
11.1.1.1 Diese Entscheidung umfasst keine vollstreckbare Verpflichtung (falls zutreffend)
11.1.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/……
11.1.3 Ja, aber nur gegenüber der Partei ( 26 ) gemäß Nummer … (bitte ausfüllen)
11.1.3.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegenüber dieser Partei vollstreckbar wurde: …/…/……
11.1.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der Entscheidung (bitte genau angeben): …
11.1.4.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem dieser Teil/diese Teile der Entscheidung vollstreckbar wurde(n): …/…/……
11.2 In Bezug auf das Umgangsrecht, wie in Nummer 7 angegeben
11.2.1 Nein
11.2.1.1 Diese Entscheidung umfasst keine vollstreckbare Verpflichtung (falls zutreffend)
11.2.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/……
11.2.3 Ja, aber nur gegen die Partei ( 27 ) gemäß Nummer … (bitte ausfüllen)
11.2.3.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegenüber dieser Partei vollstreckbar wurde: …/…/……
11.2.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der Entscheidung (bitte genau angeben): …
11.2.4.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem dieser Teil/diese Teile der Entscheidung vollstreckbar wurde(n): …/…/……
11.3 In Bezug auf andere Rechte in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wie in Nummer 8 angegeben
11.3.1 Nein
11.3.1.1 Diese Entscheidung umfasst keine vollstreckbare Verpflichtung (falls zutreffend)
11.3.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/……
11.3.3 Ja, aber nur gegen die Partei ( 28 ) gemäß Nummer … (bitte ausfüllen)
11.3.3.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegenüber dieser Partei vollstreckbar wurde: …/…/……
11.3.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der Entscheidung (bitte genau angeben): …
11.3.4.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem dieser Teil/diese Teile der Entscheidung vollstreckbar wurde(n): …/…/……
12. AM TAG DER AUSSTELLUNG DIESER BESCHEINIGUNG WAR DIE ENTSCHEIDUNG DER/DEN PARTEI(EN) ( 29 ) ZUGESTELLT, GEGEN DIE DIE VOLLSTRECKUNG ERWIRKT WERDEN SOLL*
12.1 Der Partei nach Nummer … (bitte ausfüllen)
12.1.1 Nein
12.1.2 Dem Gericht nicht bekannt
12.1.3 Ja
12.1.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
12.1.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
|
BG |
ES |
CS |
DE |
ET |
|
EL |
EN |
FR |
GA |
HR |
|
IT |
LV |
LT |
HU |
MT |
|
NL |
PL |
PT |
RO |
SK |
|
SL |
FI |
SV |
|
|
12.2 Der Partei nach Nummer … (bitte ausfüllen)
12.2.1 Nein
12.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
12.2.3 Ja
12.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
12.2.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
|
BG |
ES |
CS |
DE |
ET |
|
EL |
EN |
FR |
GA |
HR |
|
IT |
LV |
LT |
HU |
MT |
|
NL |
PL |
PT |
RO |
SK |
|
SL |
FI |
SV |
|
|
13. DIE ENTSCHEIDUNG ERGING IM VERSÄUMNISVERFAHREN*
13.1 Nein
13.2 Ja
13.2.1 Nicht erschienene Partei ( 30 ) wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
13.2.2 Dieser Partei wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt:
13.2.2.1 Nein
13.2.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
13.2.2.3 Ja
13.2.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
14. DAS KIND/DIE KINDER ( 31 ) GEMÄß NUMMER 5 WAR(EN) FÄHIG, SICH SEINE/IHRE EIGENE MEINUNG ZU BILDEN*
14.1 Kind gemäß Nummer 5.1
14.1.1 Ja (dann bitte Nummer 15 ausfüllen)
14.1.2 Nein
14.2 Kind gemäß Nummer 5.2
14.2.1 Ja (dann bitte Nummer 15 ausfüllen)
14.2.2 Nein
14.3 Kind gemäß Nummer 5.3
14.3.1 Ja (dann bitte Nummer 15 ausfüllen)
14.3.2 Nein
15. DEM KIND/DEN KINDERN, DAS/DIE GEMÄß NUMMER 14 FÄHIG WAR(EN), SICH SEINE/IHRE EIGENE MEINUNG ZU BILDEN, WURDE GEMÄß ARTIKEL 21 DER VERORDNUNG EINE ECHTE UND WIRKSAME GELEGENHEIT ZUR MEINUNGSÄUßERUNG GEGEBEN
15.1 Kind gemäß Nummer 5.1
15.1.1 Ja
15.1.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
15.2 Kind gemäß Nummer 5.2
15.2.1 Ja
15.2.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
15.3 Kind gemäß Nummer 5.3
15.3.1 Ja
15.3.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
16. NAME(N) DER PARTEI(EN) ( 32 ), DER/DENEN PROZESSKOSTENHILFE GEMÄß ARTIKEL 74 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG GEWÄHRT WURDE
16.1 Partei(en)
16.1.1 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
16.1.2 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
17. KOSTEN UND AUSLAGEN DES VERFAHRENS ( 33 )
17.1. Die Entscheidung betrifft auch Ehesachen, und die Informationen über die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren nach dieser Verordnung werden nur in dieser Bescheinigung bereitgestellt.
17.2 Die Entscheidung sieht Folgendes vor: ( 34 )
… Name(n)*
… (Vorname(n))
hat an
… Name(n)*
… (Vorname(n))
folgenden Betrag zu zahlen: …
|
Euro (EUR) |
Bulgarischer Lev (BGN) |
Kroatische Kuna (HRK) |
|
Tschechische Krone (CZK) |
Ungarischer Forint (HUF) |
Polnischer Zloty (PLN) |
|
Pfund Sterling (GBP) |
Rumänischer Leu (RON) |
Schwedische Krone (SEK) |
|
Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): |
||
17.3 Etwaige weitere sachdienliche Angaben (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
ANHANG IV
BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN, IN DENEN DIE RÜCKGABE DES KINDES IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEMÄß DEM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VON 1980 ( 35 ) UND ETWAIGE MIT IHNEN VERBUNDENE EINSTWEILIGE MAßNAHMEN – EINSCHLIEßLICH SCHUTZMAßNAHMEN – GEMÄß ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ANGEORDNET WERDEN
(Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ( 36 ))
WICHTIG
Auf Antrag einer Partei von dem der Kommission gemäß Artikel 103 der Verordnung mitgeteilten Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats einer Rückgabeentscheidung auszustellen, wenn die Rückgabeentscheidung aufgrund einer weiteren, nach der Anordnung der Rückgabe erfolgten Entführung des Kindes/der Kinder in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden muss oder die Rückgabeentscheidung eine einstweilige Maßnahme – einschließlich einer Schutzmaßnahme – auf Grundlage des Artikels 27 Absatz 5 der Verordnung zum Schutz des Kindes vor der schwerwiegenden Gefahr im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980 enthält.
1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT DER ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER ANGEORDNET WIRD* ( 37 )
|
Belgien (BE) |
Bulgarien (BG) |
Tschechien (CZ) |
Deutschland (DE) |
|
Estland (EE) |
Irland (IE) |
Griechenland (EL) |
Spanien (ES) |
|
Frankreich (FR) |
Kroatien (HR) |
Italien (IT) |
Zypern (CY) |
|
Lettland (LV) |
Litauen (LT) |
Luxemburg (LU) |
Ungarn (HU) |
|
Malta (MT) |
Niederlande (NL) |
Österreich (AT) |
Polen (PL) |
|
Portugal (PT) |
Rumänien (RO) |
Slowenien (SI) |
Slowakei (SK) |
|
Finnland (FI) |
Schweden (SE) |
Vereinigtes Königreich (UK) |
|
2. GERICHT, DAS DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3. GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT (wenn es sich nicht um das gleiche Gericht handelt)
3.1 Bezeichnung
3.2 Anschrift
4. ENTSCHEIDUNG*
4.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
4.2 Aktenzeichen*
5. KIND(ER) ( 38 ), DAS/DIE GEMÄß DER ENTSCHEIDUNG ZURÜCKZUGEBEN IST/SIND*
5.1 Kind 1*
5.1.1 Name(n)*
5.1.2 Vorname(n)*
5.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2 Kind 2
5.2.1 Name(n)
5.2.2 Vorname(n)
5.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.3 Kind 3
5.3.1 Name(n)
5.3.2 Vorname(n)
5.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6. MITGLIEDSTAAT, IN DEN DAS KIND/DIE KINDER GEMÄß DER ENTSCHEIDUNG ZURÜCKGEGEBEN WERDEN SOLLTE(N)*
|
Belgien (BE) |
Bulgarien (BG) |
Tschechien (CZ) |
Deutschland (DE) |
|
Estland (EE) |
Irland (IE) |
Griechenland (EL) |
Spanien (ES) |
|
Frankreich (FR) |
Kroatien (HR) |
Italien (IT) |
Zypern (CY) |
|
Lettland (LV) |
Litauen (LT) |
Luxemburg (LU) |
Ungarn (HU) |
|
Malta (MT) |
Niederlande (NL) |
Österreich (AT) |
Polen (PL) |
|
Portugal (PT) |
Rumänien (RO) |
Slowenien (SI) |
Slowakei (SK) |
|
Finnland (FI) |
Schweden (SE) |
Vereinigtes Königreich (UK) |
|
7. WENN UND SOWEIT IN DER ENTSCHEIDUNG ANGEGEBEN: DAS KIND/DIE KINDER MUSS/MÜSSEN ZURÜCKGEGEBEN WERDEN AN ( 39 )
7.1 Partei 1
7.1.1 Natürliche Person
7.1.1.1 Name(n)
7.1.1.2 Vorname(n)
7.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.1.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
7.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
7.2 Partei 2
7.2.1 Natürliche Person
7.2.1.1 Name(n)
7.2.1.2 Vorname(n)
7.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
7.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
8. PRAKTISCHE VORKEHRUNGEN FÜR DIE RÜCKGABE (FALLS UND SOWEIT IN DER ENTSCHEIDUNG ANGEGEBEN) ( 40 )
…
9. DIE ENTSCHEIDUNG ENTHÄLT EINSTWEILIGE MAßNAHMEN – EINSCHLIEßLICH EINER SCHUTZMAßNAHME – AUF GRUNDLAGE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DES KINDES VOR DER SCHWERWIEGENDEN GEFAHR IM SINNE DES ARTIKELS 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES HAAGER ÜBEREINKOMMENS VON 1980*
9.1 Nein
9.2 Ja
9.2.1 Beschreibung der angeordneten Maßnahme(n) ( 41 )
…
10. PARTEI ( 42 ), GEGEN DIE DIE VOLLSTRECKUNG ERWIRKT WERDEN SOLL*
10.1 Name(n)*
10.2 Vorname(n)*
10.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
10.4 Geburtsort (soweit bekannt)
10.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
10.6 Anschrift (soweit bekannt)
10.6.1 wie in der Entscheidung .... angegeben …
10.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
11. GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG KÖNNEN NACH DEM RECHT DES URSPRUNGSMITGLIEDSTAATS WEITERE RECHTSBEHELFE EINGELEGT WERDEN*
11.1. Nein
11.2 Ja
12. DIE ENTSCHEIDUNG IST IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT VOLLSTRECKBAR*
12.1 Nein
12.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/……
12.3 Ja, aber nur gegen die Partei ( 43 ) gemäß Nummer … (bitte ausfüllen)
12.3.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegenüber dieser Partei vollstreckbar wurde: …/…/……
13. AM TAG DER AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG WAR DIE ENTSCHEIDUNG DER/DEN PARTEIEN ( 44 ), GEGEN DIE GEMÄß NUMMMER 10 DIE VOLLSTRECKUNG BEWIRKT WERDEN SOLL, ZUGESTELLT*
13.1 Nein
13.2 Dem Gericht nicht bekannt
13.3 Ja
13.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
13.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
|
BG |
ES |
CS |
DE |
ET |
|
EL |
EN |
FR |
GA |
HR |
|
IT |
LV |
LT |
HU |
MT |
|
NL |
PL |
PT |
RO |
SK |
|
SL |
FI |
SV |
|
|
14. DIE ENTSCHEIDUNG ERGING IM VERSÄUMNISVERFAHREN:*
14.1 Nein
14.2 Ja
14.2.1 Nicht erschienene Partei wie in Nummer .... angegeben (bitte ausfüllen)
14.2.1 Dieser Partei wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt:
14.2.2.1 Nein
14.2.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
14.2.2.3 Ja
14.2.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
15. DAS KIND/DIE KINDER ( 45 ) GEMÄß NUMMER 5 WAR(EN) FÄHIG, SICH SEINE/IHRE EIGENE MEINUNG ZU BILDEN*
15.1 Kind gemäß Nummer 5.1
15.1.1 Ja (dann bitte Nummer 16 ausfüllen)
15.1.2 Nein
15.2 Kind gemäß Nummer 5.2
15.2.1 Ja (dann bitte Nummer 16 ausfüllen)
15.2.2 Nein
15.3 Kind gemäß Nummer 5.3
15.3.1 Ja (dann bitte Nummer 16 ausfüllen)
15.3.2 Nein
16. DEM KIND/DEN KINDERN ( 46 ), DAS/DIE GEMÄß NUMMER 15 FÄHIG WAR(EN), SICH SEINE/IHRE EIGENE MEINUNG ZU BILDEN, WURDE GEMÄß ARTIKEL 21 DER VERORDNUNG DIE ECHTE UND WIRKSAME GELEGENHEIT ZUR MEINUNGSÄUßERUNG GEGEBEN
16.1 Kind gemäß Nummer 5.1
16.1.1 Ja
16.1.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
16.2 Kind gemäß Nummer 5.2
16.2.1 Ja
16.2.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
16.3 Kind gemäß Nummer 5.3
16.3.1 Ja
16.3.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
17. NAME(N) DER PARTEI(EN) ( 47 ), DENEN PROZESSKOSTENHILFE GEMÄß ARTIKEL 74 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG GEWÄHRT WURDE
17.1 Partei(en)
17.1.1 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
17.1.2 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
18. KOSTEN UND AUSLAGEN DES VERFAHRENS ( 48 )
18.1 Die Entscheidung sieht Folgendes vor: ( 49 )
… (Name(n))
…Vorname(n))
hat an
…Name(n)
… (Vorname(n))
folgenden Betrag zu zahlen …:
|
Euro (EUR) |
Bulgarischer Lev (BGN) |
Kroatische Kuna (HRK) |
|
Tschechische Krone (CZK) |
Ungarischer Forint (HUF) |
Polnischer Zloty (PLN) |
|
Pfund Sterling (GBP) |
Rumänischer Leu (RON) |
Schwedische Krone (SEK) |
|
Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): |
||
18.2 Etwaige weitere sachdienliche Angaben zu den Kosten (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Zahl der beigefügten Seiten (falls zutreffend): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
ANHANG V
BESCHEINIGUNG ÜBER BESTIMMTE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DAS UMGANGSRECHT
(Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ( 50 ))
WICHTIG
Auf Antrag einer Partei von dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nur dann auszustellen, wenn die in den nachstehenden Nummern 11 bis 14 angegebenen Bedingungen des Artikels 47 Absatz 3 der Verordnung erfüllt sind. Anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden.
1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* ( 51 )
|
Belgien (BE) |
Bulgarien (BG) |
Tschechien (CZ) |
Deutschland (DE) |
|
Estland (EE) |
Irland (IE) |
Griechenland (EL) |
Spanien (ES) |
|
Frankreich (FR) |
Kroatien (HR) |
Italien (IT) |
Zypern (CY) |
|
Lettland (LV) |
Litauen (LT) |
Luxemburg (LU) |
Ungarn (HU) |
|
Malta (MT) |
Niederlande (NL) |
Österreich (AT) |
Polen (PL) |
|
Portugal (PT) |
Rumänien (RO) |
Slowenien (SI) |
Slowakei (SK) |
|
Finnland (FI) |
Schweden (SE) |
Vereinigtes Königreich (UK) |
|
2. GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT UND DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3. ENTSCHEIDUNG*
3.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
3.2 Aktenzeichen*
4. VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENES KIND/BETROFFENE KINDER ( 52 )*
4.1 Kind 1
4.1.1 Name(n)*
4.1.2 Vorname(n)*
4.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
4.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
4.2 Kind 2
4.2.1 Name(n)
4.2.2 Vorname(n)
4.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
4.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
4.3 Kind 3
4.3.1 Name(n)
4.3.2 Vorname(n)
4.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
4.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5. PARTEI(EN) ( 53 ), DER/DENEN DAS UMGANGSRECHT EINGERÄUMT WURDE*
5.1 Partei 1
5.1.1 Name(n)*
5.1.2 Vorname(n)*
5.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
5.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.2 Partei 2
5.2.1 Name(n)
5.2.2 Vorname(n)
5.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.2.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
5.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6. GEMÄß DER ENTSCHEIDUNG EINGERÄUMTES UMGANGSRECHT UND PRAKTISCHE VORKEHRUNGEN FÜR DESSEN AUSÜBUNG (SOWEIT IN DER ENTSCHEIDUNG ANGEGEBEN) ( 54 )
…
7. PARTEI(EN) ( 55 ), GEGEN DIE DIE VOLLSTRECKUNG ERWIRKT WERDEN SOLL*
7.1 Partei 1*
7.1.1 Natürliche Person
7.1.1.1 Name(n)
7.1.1.2 Vorname(n)
7.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
7.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
7.2. Partei 2
7.2.1 Natürliche Person
7.2.1.1 Name(n)
7.2.1.2 Vorname(n)
7.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
7.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
8. GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG KÖNNEN NACH DEM RECHT DES URSPRUNGSMITGLIEDSTAATS WEITERE RECHTSBEHELFE EINGELEGT WERDEN*
8.1 Nein
8.1 Ja
9. DIE ENTSCHEIDUNG IST IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT VOLLSTRECKBAR*
9.1 Nein
9.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/……
9.3 Ja, aber nur gegen die Partei ( 56 ) gemäß Nummer … (bitte ausfüllen)
9.3.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegenüber dieser Partei vollstreckbar wurde: …/…/……
9.4 Ja, aber nur folgender Abschnitt/folgende Abschnitte der Entscheidung (bitte genau angeben): …
9.4.1 Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem dieser Abschnitt/diese Abschnitte der Entscheidung vollstreckbar wurde(n): …/…/……
10. AM TAG DER AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG WAR DIE ENTSCHEIDUNG DER/DEN PARTEIEN ( 57 ) ZUGESTELLT, GEGEN DIE DIE VOLLSTRECKUNG ERWIRKT WERDEN SOLL*
10.1 Der Partei nach Nummer 7.1*
10.1.1 Nein
10.1.2 Dem Gericht nicht bekannt
10.1.3 Ja
10.1.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
10.1.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
|
BG |
ES |
CS |
DE |
ET |
|
EL |
EN |
FR |
GA |
HR |
|
IT |
LV |
LT |
HU |
MT |
|
NL |
PL |
PT |
RO |
SK |
|
SL |
FI |
SV |
|
|
10.2 Der Partei gemäß Nummer 7.2
10.2.1 Nein
10.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
10.2.3 Ja
10.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
10.2.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
|
BG |
ES |
CS |
DE |
ET |
|
EL |
EN |
FR |
GA |
HR |
|
IT |
LV |
LT |
HU |
MT |
|
NL |
PL |
PT |
RO |
SK |
|
SL |
FI |
SV |
|
|
11. ALLE BETROFFENEN PARTEIEN HATTEN GELEGENHEIT, GEHÖRT ZU WERDEN*
11.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
12. DAS KIND/DIE KINDER ( 58 ) GEMÄß NUMMER 4 WAR(EN) FÄHIG, SICH SEINE/IHRE EIGENE MEINUNG ZU BILDEN*
12.1 Kind gemäß Nummer 4.1
12.1.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.1.2 Nein
12.2 Kind gemäß Nummer 4.2
12.2.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.2.2 Nein
12.3 Kind gemäß Nummer 4.3
12.3.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.3.2 Nein
13. DEM KIND/DEN KINDERN, DAS/DIE GEMÄß NUMMER 12 FÄHIG WAR(EN) SICH SEINE/IHRE EIGENE MEINUNG ZU BILDEN, WURDE GEMÄß ARTIKEL 21 DER VERORDNUNG DIE ECHTE UND WIRKSAME GELEGENHEIT ZUR MEINUNGSÄUßERUNG GEGEBEN
13.1 Kind gemäß Nummer 4.1
13.1.1. Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
13.2 Kind gemäß Nummer 4.2
13.2.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
13.3 Kind gemäß Nummer 4.3
13.3.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
14. DIE ENTSCHEIDUNG ERGING IM VERSÄUMNISVERFAHREN*
14.1 Nein
14.2 Ja
14.2.1 Nicht erschienene Partei ( 59 ) wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
14.2.2 Dieser Partei/diesen Parteien wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass sie sich verteidigen konnte(n)
14.2.2.1 Ja
14.2.2.1.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
14.2.2.2 Nein, aber die nicht erschienene Partei hat sich dennoch eindeutig mit der Entscheidung einverstanden erklärt (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
15. NAME(N) DER PARTEI(EN) ( 60 ), DER (DENEN) PROZESSKOSTENHILFE GEMÄß ARTIKEL 74 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG GEWÄHRT WURDE
15.1 Partei(en)
15.1.1 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
15.1.2 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
16. KOSTEN UND AUSLAGEN DES VERFAHRENS ( 61 )
16.1 Die Entscheidung betrifft auch Ehesachen, und die Informationen über die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren nach dieser Verordnung werden nur in der Bescheinigung zu Entscheidungen in Ehesachen bereitgestellt.
16.2. Die Entscheidung betrifft auch andere Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, und die Informationen über die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren nach dieser Verordnung werden nur in der Bescheinigung zu Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bereitgestellt.
16.3 Die Entscheidung sieht Folgendes vor: ( 62 )
… Name(n)
… (Vorname(n))
hat an
… Name(n)
… (Vorname(n))
folgenden Betrag zu zahlen: …
|
Euro (EUR) |
Bulgarischer Lev (BGN) |
Kroatische Kuna (HRK) |
|
Tschechische Krone (CZK) |
Ungarischer Forint (HUF) |
Polnischer Zloty (PLN) |
|
Pfund Sterling (GBP) |
Rumänischer Leu (RON) |
Schwedische Krone (SEK) |
|
Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): |
||
16.4 Etwaige weitere sachdienliche Angaben zu den Kosten (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Zahl der beigefügten Seiten (falls zutreffend): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
ANHANG VI
BESCHEINIGUNG ÜBER NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ERGANGENE SORGERECHTSENTSCHEIDUNGEN, DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES ZUR FOLGE HABEN
(Artikel 29 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ( 63 ))
WICHTIG
Auf Antrag einer Partei von dem Gericht, das die Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 6 erlassen hat, auszustellen, soweit diese Entscheidung die Rückgabe des Kindes zur Folge hat und nur, wenn die in den nachstehenden Nummern 11 bis 15 angegebenen Bedingungen des Artikel 47 Absätze 3 und 4 der Verordnung erfüllt sind. Anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden.
1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* ( 64 )
|
Belgien (BE) |
Bulgarien (BG) |
Tschechien (CZ) |
Deutschland (DE) |
|
Estland (EE) |
Irland (IE) |
Griechenland (EL) |
Spanien (ES) |
|
Frankreich (FR) |
Kroatien (HR) |
Italien (IT) |
Zypern (CY) |
|
Lettland (LV) |
Litauen (LT) |
Luxemburg (LU) |
Ungarn (HU) |
|
Malta (MT) |
Niederlande (NL) |
Österreich (AT) |
Polen (PL) |
|
Portugal (PT) |
Rumänien (RO) |
Slowenien (SI) |
Slowakei (SK) |
|
Finnland (FI) |
Schweden (SE) |
Vereinigtes Königreich (UK) |
|
2. GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT UND DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*
2.1 Bezeichnung*
2.2. Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3. ENTSCHEIDUNG*
3.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
3.2 Aktenzeichen*
4. KIND(ER) ( 65 ), DAS/DIE GEMÄß DER ENTSCHEIDUNG ZURÜCKZUGEBEN IST/SIND*:
4.1 Kind 1*
4.1.1 Name(n)*
4.1.2 Vorname(n)*
4.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
4.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
4.2 Kind 2
4.2.1 Name(n)
4.2.2 Vorname(n)
4.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
4.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
4.3 Kind 3
4.3.1 Name(n)
4.3.2 Vorname(n)
4.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
4.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
4.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5. FALLS UND SOWEIT IN DER ENTSCHEIDUNG ANGEGEBEN: DAS KIND/DIE KINDER IST/SIND ZURÜCKZUGEBEN AN ( 66 )
5.1 Partei 1
5.1.1 Natürliche Person
5.1.1.1 Name(n)
5.1.1.2 Vorname(n)
5.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben…
5.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
5.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
5.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
5.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
5.2 Partei 2
5.2.1 Natürliche Person
5.2.1.1 Name(n)
5.2.1.2 Vorname(n)
5.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.2.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben…
5.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
5.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
5.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
5.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
6. PRAKTISCHE VORKEHRUNGEN FÜR DIE RÜCKGABE (FALLS UND SOWEIT IN DER ENTSCHEIDUNG ANGEGEBEN) ( 67 )
…
7. PARTEI ( 68 ), GEGEN DIE DIE VOLLSTRECKUNG ERWIRKT WERDEN SOLL*
7.1 Name(n)*
7.2 Vorname(n)*
7.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben …
7.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
8. GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG KÖNNEN NACH DEM RECHT DES URSPRUNGSMITGLIEDSTAATS WEITERE RECHTSBEHELFE EINGELEGT WERDEN*:
8.1 Nein
8.2 Ja
9. DER ABSCHNITT DER ENTSCHEIDUNG, DER DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER ZUR FOLGE HAT, IST IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT VOLLSTRECKBAR*
9.1 Nein
9.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde): …/…/…….
9.3 Ja, aber nur gegen die Partei ( 69 ) gemäß Nummer . … (bitte ausfüllen):
Bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die Entscheidung gegen diese Partei vollstreckbar wurde: …/…/…….
►C1 10. AM TAG DER AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG WAR DIE ENTSCHEIDUNG DER PARTEI ( 70 ) ZUGESTELLT, GEGEN DIE GEMÄß NUMMER 7 DIE VOLLSTRECKUNG BEWIRKT WERDEN SOLL* ◄
10.1 Nein
10.2 Dem Gericht nicht bekannt
10.3 Ja
10.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
10.3.2 Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:
|
BG |
ES |
CS |
DE |
ET |
|
EL |
EN |
FR |
GA |
HR |
|
IT |
LV |
LT |
HU |
MT |
|
NL |
PL |
PT |
RO |
SK |
|
SL |
FI |
SV |
|
|
11. ALLE BETROFFENEN PARTEIEN HATTEN GELEGENHEIT, GEHÖRT ZU WERDEN*
11.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
12. DAS KIND/DIE KINDER ( 71 ) GEMÄß NUMMER 4 WAR(EN) FÄHIG, SICH SEINE/IHRE EIGENE MEINUNG ZU BILDEN*
12.1 Kind gemäß Nummer 4.1
12.1.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.1.2 Nein
12.2 Kind gemäß Nummer 4.2
12.2.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.2.2 Nein
12.3 Kind gemäß Nummer 4.3
12.3.1 Ja (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
12.3.2 Nein
13. DEM KIND/DEN KINDERN, DAS/DIE GEMÄß NUMMER 12 FÄHIG WAR(EN), SICH SEINE/IHRE EIGENE MEINUNG ZU BILDEN, WURDE GEMÄß ARTIKEL 21 DER VERORDNUNG DIE ECHTE UND WIRKSAME GELEGENHEIT ZUR MEINUNGSÄUßERUNG GEGEBEN
13.1 Kind gemäß Nummer 4.1
13.1.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
13.2 Kind gemäß Nummer 4.2
13.2.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
13.3 Kind gemäß Nummer 4.3
13.3.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
14. DIE ENTSCHEIDUNG ERGING IM VERSÄUMNISVERFAHREN*
14.1 Nein
14.2 Ja
14.2.1 Nicht erschienene Partei ( 72 ) wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
14.2.2 Dieser Partei/diesen Parteien wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass sie sich verteidigen konnte(n).
14.2.2.1 Ja
14.2.2.1.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)
14.2.2.2 Nein, aber die nicht erschienene Partei hat sich dennoch eindeutig mit der Entscheidung einverstanden erklärt (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
15. DAS GERICHT HAT BEI SEINER ENTSCHEIDUNG DIE GRÜNDE UND TATBESTÄNDE BERÜCKSICHTIGT, DIE DER ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LIEGEN, DIE ZUVOR IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEMÄß ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ODER ARTIKEL 13 ABSATZ 2 DES HAAGER ÜBEREINKOMMENS VOM 25. OKTOBER 1980 ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG ERGANGEN IST*
15.1 Ja (anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden)
16. IN DER ENTSCHEIDUNG WERDEN VORLÄUFIGE MAßNAHMEN – AUCH SCHUTZMAßNAHMEN – ANGEORDNET:
16.1 Nein
16.2 Ja
16.2.1 Beschreibung der angeordneten Maßnahme(n) ( 73 )
…
17. NAME(N) DER PARTEI(EN) ( 74 ), DER/DENEN PROZESSKOSTENHILFE GEMÄß ARTIKEL 74 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG GEWÄHRT WURDE
17.1 Partei(en)
17.1.1 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
17.1.2 wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
18. KOSTEN UND AUSLAGEN DES VERFAHRENS ( 75 )
18.1 Die Entscheidung sieht Folgendes vor: ( 76 )
… Name(n)
… (Vorname(n))
hat an
… Name(n)
… (Vorname(n))
folgenden Betrag zu zahlen …
|
Euro (EUR) |
Bulgarischer Lev (BGN) |
Kroatische Kuna (HRK) |
|
Tschechische Krone (CZK) |
Ungarischer Forint (HUF) |
Polnischer Zloty (PLN) |
|
Pfund Sterling (GBP) |
Rumänischer Leu (RON) |
Schwedische Krone (SEK) |
|
Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): |
||
18.2 Etwaige weitere sachdienliche Angaben zu den Kosten (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Zahl der beigefügten Seiten (falls zutreffend): …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
ANHANG VII
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE AUSSETZUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT BESTIMMTER GEMÄß ARTIKEL 47 DER VERORDNUNG BESCHEINIGTER ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN EIN UMGANGSRECHT EINGERÄUMT WIRD ODER DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES ZUR FOLGE HABEN
(Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ( 77 ))
WICHTIG
Auf Antrag auszustellen, wenn und insoweit eine gemäß Artikel 47 der Verordnung bescheinigte Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nicht mehr vollstreckbar ist oder dort ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt wurde.
1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* ( 78 )
|
Belgien (BE) |
Bulgarien (BG) |
Tschechien (CZ) |
Deutschland (DE) |
|
Estland (EE) |
Irland (IE) |
Griechenland (EL) |
Spanien (ES) |
|
Frankreich (FR) |
Kroatien (HR) |
Italien (IT) |
Zypern (CY) |
|
Lettland (LV) |
Litauen (LT) |
Luxemburg (LU) |
Ungarn (HU) |
|
Malta (MT) |
Niederlande (NL) |
Österreich (AT) |
Polen (PL) |
|
Portugal (PT) |
Rumänien (RO) |
Slowenien (SI) |
Slowakei (SK) |
|
Finnland (FI) |
Schweden (SE) |
Vereinigtes Königreich (UK) |
|
2. GERICHT, DAS DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3. ENTSCHEIDUNG, DIE NICHT MEHR VOLLSTRECKBAR IST ODER DEREN VOLLSTRECKBARKEIT AUSGESETZT ODER EINGESCHRÄNKT WURDE*
3.1 Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (falls abweichend von Nummer 2)
3.1.1 Bezeichnung
3.1.2 Anschrift
3.1.3 Telefon/Fax/E-Mail
3.2 Angaben zur Entscheidung*
3.2.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
3.2.2 Aktenzeichen*
3.3 Angaben zur ursprünglichen Bescheinigung
3.3.1 Datum (TT/MM/JJJJ) (falls bekannt)
3.3.2 Bescheinigung gemäß
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung bei einer Entscheidung, mit der das Umgangsrecht eingeräumt wurde
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung bei einer Sorgerechtsentscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung, die zur Rückgabe eines Kindes oder von Kindern führt
4. DIE VOLLSTRECKBARKEIT DER IN NUMMER 3* GENANNTEN ENTSCHEIDUNG
4.1 ist nicht mehr gegeben
4.2 wurde ausgesetzt
4.2.1 Gegebenenfalls Angaben zur Dauer des Aussetzungszeitraums: …
4.3 wurde eingeschränkt
4.2.2. Gegebenenfalls Angaben zur Tragweite dieser Einschränkung: …
5. IN NUMMER 4* ANGEGEBENE WIRKUNG(EN)
5.1 ist/sind kraft Gesetzes eingetreten
5.1.1 Gegebenenfalls Angabe der betreffenden Bestimmung(en): …
5.2 wurde(n) durch eine Entscheidung angeordnet
5.2.1 Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (falls abweichend von Nummer 2)
5.2.1.1 Bezeichnung
5.2.1.2 Anschrift
5.2.1.3 Telefon/Fax/E-Mail
5.2.2 Angaben zur Entscheidung:
Datum (TT/MM/JJJJ)
Aktenzeichen
Inhalt ( 79 ) …
Geschehen zu … am …(TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
ANHANG VIII
BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE EHESCHEIDUNG ODER DIE TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHEBANDES
(Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ( 80 ))
WICHTIG
Nur auf Antrag einer Partei auszustellen, wenn der Mitgliedstaat, der die Behörde oder andere Stelle zur förmlichen Errichtung oder Eintragung der öffentlichen Urkunde oder zur Eintragung der Vereinbarung ermächtigt hat, gemäß Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung wie in Nummer 2 angegeben zuständig war und die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung in diesem Mitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung wie in den Nummern 7.5 oder 8.4 angegeben hat.
1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* ( 81 )
|
Belgien (BE) |
Bulgarien (BG) |
Tschechien (CZ) |
Deutschland (DE) |
|
Estland (EE) |
Irland (IE) |
Griechenland (EL) |
Spanien (ES) |
|
Frankreich (FR) |
Kroatien (HR) |
Italien (IT) |
Zypern (CY) |
|
Lettland (LV) |
Litauen (LT) |
Luxemburg (LU) |
Ungarn (HU) |
|
Malta (MT) |
Niederlande (NL) |
Österreich (AT) |
Polen (PL) |
|
Portugal (PT) |
Rumänien (RO |
Slowenien (SI) |
Slowakei (SK) |
|
Finnland (FI) |
Schweden (SE) |
Vereinigtes Königreich (UK) |
|
2. DER URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT WAR GEMÄß KAPITEL II ABSCHNITT 1 DER VERORDNUNG ZUSTÄNDIG*
2.1 Ja
3. GERICHT ODER ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE, DAS/DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*
3.1 Bezeichnung*
3.2 Anschrift*
3.3 Telefon/Fax/E-Mail*
4. ART DES SCHRIFTSTÜCKS*
4.1 Öffentliche Urkunde (dann bitte Nummer 7 ausfüllen)
4.2 Vereinbarung (dann bitte Nummer 8 ausfüllen)
5. GEGENSTAND DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE ODER DER VEREINBARUNG*
5.1 Ehescheidung
5.2 Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
6. ANGABEN ZUR EHE*
6.1 Ehegatten*
6.1.1
6.1.1.1 Name(n)*
6.1.1.2 Vorname(n)*
6.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
6.1.1.4 Geburtsort
6.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.1.1.6.1 wie in der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung angegeben …
6.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.1.2
6.1.2.1 Name(n)*
6.1.2.2 Vorname(n)*
6.1.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
6.1.2.4 Geburtsort
6.1.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.1.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
6.1.2.6.1 wie in der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung angegeben …
6.1.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
6.2 Datum, Land und Ort der Eheschließung*
6.2.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
6.2.2 Land*
6.2.3 Ort (falls bekannt)
7. ÖFFENTLICHE URKUNDE
7.1 Behörde oder andere zu diesem Zweck befugte Stelle, die die öffentliche Urkunde errichtet oder eingetragen hat (falls nicht identisch mit dem in Nummer 3 angegebenen Gericht oder der dort angegebenen zuständigen Behörde)
7.1.1 Bezeichnung
7.1.2 Anschrift
7.2 Datum (TT/MM/JJJJ), an dem die öffentliche Urkunde durch die in Nummer 3 oder in Nummer 7.1 genannte Behörde errichtet wurde
7.3 Nummer der öffentlichen Urkunde (falls zutreffend)
7.4 Datum (TT/MM/JJJJ), an dem die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat eingetragen wurde (falls nicht identisch mit dem in Nummer 7.2 angegebenen Datum)
7.4.1 Nummer der Eintragung (falls zutreffend)
7.5 Datum (TT/MM/JJJJ), ab dem die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat rechtsverbindlich ist
8. VEREINBARUNG
8.1 Behörde, die die Vereinbarung eingetragen hat (falls nicht identisch mit dem in Nummer 3 angegebenen Gericht oder der dort angegebenen zuständigen Behörde)
8.1.1. Bezeichnung
8.1.2. Anschrift
8.2 Datum (TT/MM/JJJJ) der Vereinbarung
8.3 Nummer der Eintragung (falls zutreffend)
8.3 Datum (TT/MM/JJJJ), ab dem die Vereinbarung im Ursprungsmitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung hat
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
ANHANG IX
BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER VEREINBARUNG IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
(Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1111des Rates ( 82 ))
WICHTIG
Nur auf Antrag einer Partei auszustellen, wenn der Mitgliedstaat, der die Behörde oder andere Stelle zur förmlichen Errichtung oder Eintragung der öffentlichen Urkunde oder zur Eintragung der Vereinbarung ermächtigt hat, gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung wie in Nummer 2 angegeben zuständig war und die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung in diesem Mitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung wie in den Nummern 12.5 oder 13.4 angegeben hat.
Die Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung dem Kindeswohl zuwiderläuft.
1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* ( 83 )
|
Belgien (BE) |
Bulgarien (BG) |
Tschechien (CZ) |
Deutschland (DE) |
|
Estland (EE) |
Irland (IE) |
Griechenland (EL) |
Spanien (ES) |
|
Frankreich (FR) |
Kroatien (HR) |
Italien (IT) |
Zypern (CY) |
|
Lettland (LV) |
Litauen (LT) |
Luxemburg (LU) |
Ungarn (HU) |
|
Malta (MT) |
Niederlande (NL) |
Österreich (AT) |
Polen (PL) |
|
Portugal (PT) |
Rumänien (RO) |
Slowenien (SI) |
Slowakei (SK) |
|
Finnland (FI) |
Schweden (SE) |
Vereinigtes Königreich (UK) |
|
2. DER URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT WAR GEMÄß KAPITEL II ABSCHNITT 2 DER VERORDNUNG ZUSTÄNDIG*
2.1 Ja
3. GERICHT ODER ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE, DAS/DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*
3.1 Bezeichnung*
3.2 Anschrift*
3.3. Telefon/Fax/E-Mail*
4. ART DES SCHRIFTSTÜCKS*
4.1 Öffentliche Urkunde (dann bitte Nummer 12 ausfüllen)
4.2 Vereinbarung (dann bitte Nummer 13 ausfüllen)
5. PARTEIEN ( 84 ) DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE ODER DER VEREINBARUNG
5.1 Partei 1*
5.1.1 Natürliche Person
5.1.1.1 Name(n)
5.1.1.2 Vorname(n)
5.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
5.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
5.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
5.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
5.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
5.2 Partei 2
5.2.1 Natürliche Person
5.2.1.1 Name(n)
5.2.1.2 Vorname(n)
5.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
5.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
5.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.2.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben …
5.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
5.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
5.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
5.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
6. KIND(ER) ( 85 ), DAS/DIE GEGENSTAND DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE ODER DER VEREINBARUNG IST/SIND*
6.1 Kind 1*
6.1.1 Name(n)*
6.1.2 Vorname(n)*
6.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
6.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.2 Kind 2
6.2.1 Name(n)
6.2.2 Vorname(n)
6.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
6.3 Kind 3
6.3.1 Name(n)
6.3.2 Vorname(n)
6.3.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
6.3.4 Geburtsort (soweit bekannt)
6.3.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7. SORGERECHT ( 86 )
7.1 In der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung ( 87 ) zugewiesenes oder vereinbartes Sorgerecht
…
7.2 Der/den folgenden Partei(en) ( 88 ) zugewiesen
7.2.1 Partei 1
7.2.1.1 Natürliche Person
7.2.1.1.1 Name(n)
7.2.1.1.2 Vorname(n)
7.2.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.1.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
7.2.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.2.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.2.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.2.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.2.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
7.2.2 Partei 2
7.2.2.1 Natürliche Person
7.2.2.1.1 Name(n)
7.2.2.1.2 Vorname(n)
7.2.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
7.2.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
7.2.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
7.2.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
7.2.2.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
7.2.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
7.2.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
7.2.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
7.2.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
7.2.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
7.3 Falls nicht ausdrücklich angeordnet: die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung führt zur Übergabe des Kindes/der Kinder
7.3.1 Nein
7.3.2 Ja
7.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 7.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
…
8. UMGANGSRECHT
8.1 In der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung ( 89 ) zugewiesenes oder vereinbartes Umgangsrecht
……
8.2 Der(den) folgenden Partei(en) zugewiesen ( 90 )
8.2.1 Partei 1
8.2.1.1 Name(n)
8.2.1.2 Vorname(n)
8.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
8.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
8.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
8.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
8.2.1.6.1 wie in der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung angegeben …
8.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
8.2.2 Partei 2
8.2.2.1 Name(n)
8.2.2.2 Vorname(n)
8.2.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
8.2.2.4 Geburtsort (soweit bekannt)
8.2.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
8.2.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
8.2.2.6.1 wie in der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung angegeben…
8.2.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
8.3 Die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung führt zur Übergabe des Kindes/der Kinder
8.3.1 Nein
8.3.2 Ja
8.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 8.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
……
9. SONSTIGE RECHTE IN SACHEN DER ELTERLICHEN VERANTWORTUNG
9.1 In der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung ( 91 ) zugewiesene(s) oder vereinbarte(s) Recht(e)
……
9.2 Der/den folgenden Partei(en) zugewiesen ( 92 )
9.2.1 Partei 1
9.2.1.1 Natürliche Person
9.2.1.1.1 Name(n)
9.2.1.1.2 Vorname(n)
9.2.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
9.2.1.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
9.2.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
9.2.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
9.2.1.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
9.2.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
9.2.1.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
9.2.1.2.1 Vollständige Bezeichnung
9.2.1.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
9.2.1.2.3 Anschrift (falls bekannt)
9.2.2 Partei 2
9.2.2.1 Natürliche Person
9.2.2.1.1 Name(n)
9.2.2.1.2 Vorname(n)
9.2.2.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
9.2.2.1.4 Geburtsort (soweit bekannt)
9.2.2.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
9.2.2.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
9.2.2.1.6.1 wie in der Entscheidung angegeben…
9.2.2.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
9.2.2.2 Juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle
9.2.2.2.1 Vollständige Bezeichnung
9.2.2.2.2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und bekannt)
9.2.2.2.3 Anschrift (falls bekannt)
9.3 Die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung führt zur Übergabe des Kindes/der Kinder
9.3.1 Nein
9.3.2 Ja
9.3.2.1 Für die Vollstreckung relevante Einzelheiten der Übergabe, soweit nicht bereits unter Nummer 9.1 angegeben (beispielsweise Übergabe an welche Person, Übergabe welchen Kindes/welcher Kinder, befristete oder einmalige Übergabe)
…
10. DAS KIND/DIE KINDER ( 93 ) GEMÄß NUMMER 6 WAR(EN) FÄHIG, SICH SEINE/IHRE EIGENE MEINUNG ZU BILDEN*
10.1 Kind gemäß Nummer 6.1
10.1.1 Ja (dann bitte Nummer 11 ausfüllen)
10.1.2 Nein
10.2 Kind gemäß Nummer 6.2
10.2.1 Ja (dann bitte Nummer 11 ausfüllen)
10.2.2 Nein
10.3 Kind gemäß Nummer 6.3
10.3.1 Ja (dann bitte Nummer 11 ausfüllen)
10.3.2 Nein
11. DEM KIND/DEN KINDERN ( 94 ), DAS/DIE GEMÄß NUMMER 10 FÄHIG IST/SIND, SICH SEINE/IHRE EIGENE MEINUNG ZU BILDEN, WURDE EINE ECHTE UND WIRKSAME GELEGENHEIT ZUR MEINUNGSÄUßERUNG GEGEBEN
11.1 Kind gemäß Nummer 6.1
11.1.1 Ja
11.1.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
11.2 Kind gemäß Nummer 6.2
11.2.1 Ja
11.2.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
11.3 Kind gemäß Nummer 6.3
11.3.1 Ja
11.3.2 Nein, aus folgenden Gründen: …
12. ÖFFENTLICHE URKUNDE
12.1 Behörde oder andere zu diesem Zweck ermächtigte Stelle, die die öffentliche Urkunde errichtet oder eingetragen hat (falls nicht identisch mit dem in Nummer 3 angegebenen Gericht oder der dort angegebenen zuständigen Behörde)
12.1.1 Bezeichnung
12.1.2 Anschrift
12.2 Datum (TT/MM/JJJJ), an dem die öffentliche Urkunde durch die in Nummer 3 oder in Nummer 12.1 genannte Behörde errichtet wurde
12.3 Nummer der öffentlichen Urkunde (falls zutreffend)
12.4 Datum (TT/MM/JJJJ), an dem die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat eingetragen wurde (falls nicht identisch mit dem in Nummer 12.2 angegebenen Datum)
12.4.1 Nummer der Eintragung (falls zutreffend)
12.5 Datum (TT/MM/JJJJ), ab dem die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung hat
13. VEREINBARUNG
13.1 Behörde, die die Vereinbarung eingetragen hat (falls nicht identisch mit dem in Nummer 3 angegebenen Gericht oder der dort angegebenen zuständigen Behörde)
13.1.1 Bezeichnung
13.1.2 Anschrift
13.2 Datum (TT/MM/JJJJ) der Eintragung der Vereinbarung
13.3 Nummer der Eintragung (falls zutreffend)
13.4 Datum (TT/MM/JJJJ), ab dem die Vereinbarung im Ursprungsmitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung hat
14. DIE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER VEREINBARUNG IST IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT VOLLSTRECKBAR*
14.1 In Bezug auf das Sorgerecht, wie in Nummer 7 angegeben
14.1.1 Nein
14.1.1.1 Die öffentliche Urkunde oder Vereinbarung enthält keine vollstreckbare Verpflichtung.
14.1.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung vollstreckbar wurde)
…/…/……
14.1.3 Ja, aber nur gegen die Partei ( 95 ) gemäß Nummer … (bitte ausfüllen): …
14.1.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung (bitte genau angeben) …
14.2 In Bezug auf das Umgangsrecht, wie in Nummer 8 angegeben
14.2.1 Nein
14.2.1.1 Die öffentliche Urkunde oder Vereinbarung enthält keine vollstreckbare Verpflichtung.
14.2.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung vollstreckbar wurde)
…/…/……
14.2.3 Ja, aber nur gegen die Partei ( 96 ) gemäß Nummer … (bitte ausfüllen):…
14.2.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung (bitte genau angeben) …
14.3 In Bezug auf andere Rechte, wie in Nummer 9 angegeben
14.3.1 Nein
14.3.1.1 Die öffentliche Urkunde oder Vereinbarung enthält keine vollstreckbare Verpflichtung.
14.3.2 Ja, ohne Einschränkungen (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, an dem die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung vollstreckbar wurde)
…/…/……
14.3.3 Ja, aber nur gegen die Partei ( 97 ) gemäß Nummer … (bitte ausfüllen): …
14.3.4 Ja, aber nur für folgenden Teil/folgende Teile der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung (bitte genau angeben) …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel
ANHANG X
Entsprechungstabelle
|
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
— |
Artikel 1 Absatz 3 |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
|
Artikel 3 |
Artikel 3 |
|
Artikel 4 |
Artikel 4 |
|
Artikel 5 |
Artikel 5 |
|
Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
Artikel 7 |
Artikel 6 Absätze 1 und 3 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
|
Artikel 10 |
Artikel 9 |
|
— |
Artikel 10 |
|
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 22 |
|
— |
Artikel 23 |
|
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 26 |
|
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 24 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 24 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 24 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 25 |
|
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 27 Absatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 27 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 27 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 27 Absatz 4 |
|
— |
Artikel 27 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 27 Absatz 6 |
|
— |
Artikel 28 |
|
— |
Artikel 29 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 29 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 29 Absatz 4 |
|
Artikel 11 Absatz 7 |
Artikel 29 Absatz 5 |
|
Artikel 11 Absatz 8 |
Artikel 29 Absatz 6 |
|
Artikel 12 |
— |
|
Artikel 13 |
Artikel 11 |
|
Artikel 14 |
Artikel 14 |
|
Artikel 15 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b und Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 1 |
|
Artikel 15 Absatz 3 |
Article 12 Absatz 4 |
|
— |
Artikel 12 Absätze 2 und 3 |
|
— |
Artikel 12 Absatz 5 |
|
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 13 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
|
Artikel 16 |
Artikel 17 Buchstaben a und b |
|
— |
Artikel 17 Buchstabe c |
|
— |
Artikel 16 |
|
Artikel 17 |
Artikel 18 |
|
Artikel 18 |
Artikel 19 |
|
Artikel 19 |
Artikel 20 |
|
— |
Artikel 20 Absätze 4 und 5 |
|
— |
Artikel 21 |
|
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 |
|
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 15 Absatz 2 |
|
Artikel 21 Absätze 1 und 2 |
Artikel 30 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 30 Absätze 3 und 4 |
|
Artikel 21 Absatz 4 |
Artikel 30 Absatz 5 |
|
Artikel 22 |
Artikel 38 |
|
Artikel 23 Buchstaben a, c, d, e und f |
Artikel 39 Buchstaben a, b, c, d und e |
|
Artikel 23 Buchstabe b |
Artikel 39 Absatz 2 |
|
Artikel 24 |
Artikel 69 |
|
Artikel 25 |
Artikel 70 |
|
Artikel 26 |
Artikel 71 |
|
— |
Artikel 72 |
|
Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 33 Buchstabe a und Artikel 44 Buchstabe a |
|
— |
Artikel 33 Buchstabe b |
|
— |
Artikel 44 Buchstabe b |
|
Artikel 27 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 28 |
— |
|
Artikel 29 |
— |
|
— |
Artikel 34 |
|
— |
Artikel 35 |
|
— |
Artikel 40 |
|
— |
Artikel 41 |
|
Artikel 30 |
— |
|
Artikel 31 |
— |
|
Artikel 32 |
— |
|
Artikel 33 |
— |
|
Artikel 34 |
— |
|
Artikel 35 |
— |
|
Artikel 36 |
Artikel 53 |
|
— |
Artikel 53 Absatz 3 |
|
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 31 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 37 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 38 |
Artikel 32 |
|
Artikel 39 |
Artikel 36 |
|
Artikel 40 |
Artikel 42 und 47 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 45 |
|
— |
Artikel 46 |
|
— |
Artikel 47 Absatz 2 |
|
Artikel 41 Absatz 1 |
Artikel 43 Absatz 1 |
|
Artikel 41 Absatz 2 |
Artikel 47 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 47 Absätze 4, 5 und 6 |
|
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 43 Absatz 1 |
|
Artikel 42 Absatz 2 |
Artikel 47 Absatz 3 |
|
Artikel 43 |
Artikel 37 und 48 |
|
— |
Artikel 49 |
|
— |
Artikel 50 |
|
Artikel 44 |
— |
|
Artikel 45 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 1 |
|
Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 31 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 31 Absatz 3 |
|
Artikel 46 |
Artikel 65 |
|
Artikel 47 Absatz 1 |
Artikel 51 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 51 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 52 |
|
Artikel 48 |
Artikel 54 |
|
— |
Artikel 55 |
|
— |
Artikel 56 |
|
— |
Artikel 57 |
|
— |
Artikel 58 |
|
— |
Artikel 59 |
|
— |
Artikel 60 |
|
— |
Artikel 61 |
|
— |
Artikel 62 |
|
— |
Artikel 63 |
|
— |
Artikel 64 |
|
— |
Artikel 66 |
|
— |
Artikel 67 |
|
— |
Artikel 68 |
|
Artikel 49 |
Artikel 73 |
|
Artikel 50 |
Artikel 74 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 74 Absatz 2 |
|
Artikel 51 |
Artikel 75 |
|
Artikel 52 |
Artikel 90 |
|
Artikel 53 |
Artikel 76 |
|
Artikel 54 |
Artikel 77 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 77 Absätze 2 und 3 |
|
— |
Artikel 78 |
|
— |
Artikel 79 Buchstabe a |
|
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 79 Buchstabe b |
|
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 79 Buchstabe c |
|
— |
Artikel 79 Buchstabe d |
|
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 79 Buchstabe e |
|
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 79 Buchstabe f |
|
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 79 Buchstabe g |
|
— |
Artikel 80 |
|
— |
Artikel 81 |
|
Artikel 56 Absatz 1 |
Artikel 82 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 82 Absätze 2, 3 und 4 |
|
Artikel 56 Absatz 2 |
Artikel 82 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 82 Absatz 6 |
|
Artikel 56 Absatz 3 |
Artikel 82 Absatz 7 |
|
— |
Artikel 82 Absatz 8 |
|
Artikel 57 Absätze 1 und 2 |
— |
|
Artikel 57 Absatz 3 |
Artikel 83 Absatz 1 |
|
Artikel 57 Absatz 4 |
Artikel 83 Absatz 2 |
|
Artikel 58 |
Artikel 84 |
|
— |
Artikel 85 |
|
— |
Artikel 86 |
|
— |
Artikel 87 |
|
— |
Artikel 88 |
|
— |
Artikel 89 |
|
— |
Artikel 91 |
|
Artikel 59 |
Artikel 94 |
|
Artikel 60 Buchstaben a, b, c und d |
Artikel 95 |
|
Artikel 60 Buchstabe e |
Artikel 96 |
|
Artikel 61 |
Artikel 97 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 97 Absatz 2 |
|
Artikel 62 |
Artikel 98 |
|
Artikel 63 |
Artikel 99 |
|
Artikel 64 Absatz 1 |
Artikel 100 Absatz 1 |
|
Artikel 64 Absätze 2, 3 und 4 |
— |
|
— |
Artikel 100 Absatz 2 |
|
Artikel 65 Absatz 1 |
Artikel 101 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 101 Absatz 2 |
|
Artikel 66 |
Artikel 102 |
|
Artikel 67 |
Artikel 103 |
|
Artikel 68 |
Artikel 103 |
|
Artikel 69 |
Artikel 92 |
|
Artikel 70 |
— |
|
— |
Artikel 93 |
|
Artikel 71 |
Artikel 104 |
|
Artikel 72 |
Artikel 105 |
|
Anhang I |
Anhang II |
|
— |
Anhang I |
|
Anhang II |
Anhang III |
|
— |
Anhang IV |
|
Anhang III |
Anhang V |
|
Anhang IV |
Anhang VI |
|
— |
Anhang VII |
|
— |
Anhang VIII |
|
— |
Anhang IX |
( 1 ) Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“).
( 2 ) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) (im Folgenden „Verordnung“).
( 3 ) ►C1 Wenn die Partei ein Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind/die Kinder unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte(n), anstrengt, nachdem dieses Gericht seine in Nummer 3 angegebene Entscheidung erlassen hat: ◄ siehe den Abschnitt „Informationen für die Personen, die diese Bescheinigung für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung erhalten“.
( 4 ) Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
( 5 ) Nur für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 der Verordnung auszufüllen.
( 6 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 7 ) Wenn mehr als zwei Personen betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 8 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 9 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 10 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 11 ) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) (im Folgenden "Verordnung").
( 12 ) Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
( 13 ) Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sind. Der bloße Umstand, dass der Betrag der Kosten noch nicht festgelegt worden ist, hindert das Gericht nicht daran, die Bescheinigung auszustellen, wenn eine Partei die Anerkennung des inhaltlichen Teils der Entscheidung anstrebt.
( 14 ) Wenn mehr als einer Partei auferlegt wurde, die Kosten zu tragen, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 15 ) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) (im Folgenden „Verordnung“).
( 16 ) Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
( 17 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 18 ) Bitte beachten, dass der Begriff „Sorgerecht“ in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9 der Verordnung definiert ist.
( 19 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der Anordnung beilegen.
( 20 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 21 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der Anordnung beilegen.
( 22 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 23 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der Anordnung beilegen.
( 24 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 25 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der Anordnung beilegen.
( 26 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 27 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 28 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 29 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 30 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 31 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 32 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 33 ) Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sind. Der bloße Umstand, dass der Betrag der Kosten noch nicht feststeht, sollte das Gericht nicht daran hindern, die Bescheinigung auszustellen, wenn eine Partei die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung über den Streitgegenstand erwirken möchte.
( 34 ) Wenn mehr als einer Partei auferlegt wurde, die Kosten zu tragen, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 35 ) Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“).
( 36 ) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) (im Folgenden „Verordnung“).
( 37 ) Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
( 38 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 39 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 40 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der Anordnung beilegen.
( 41 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der Anordnung beilegen.
( 42 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 43 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 44 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 45 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 46 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 47 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 48 ) Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sind. Der bloße Umstand, dass der Betrag der Kosten noch nicht feststeht, sollte das Gericht nicht daran hindern, die Bescheinigung auszustellen, wenn eine Partei die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung über den Streitgegenstand erwirken möchte.
( 49 ) Wenn mehr als einer Partei auferlegt wurde, die Kosten zu tragen, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 50 ) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) (im Folgenden „Verordnung“).
( 51 ) Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
( 52 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 53 ) Wurde mehr als zwei Parteien das Umgangsrecht eingeräumt, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 54 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der Anordnung beilegen.
( 55 ) Wenn die Vollstreckung gegen mehr als zwei Parteien erwirkt werden soll, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 56 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 57 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 58 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 59 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 60 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 61 ) Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sind. Der bloße Umstand, dass der Betrag der Kosten noch nicht feststeht, sollte das Gericht nicht daran hindern, die Bescheinigung auszustellen, wenn eine Partei die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung über den Streitgegenstand erwirken möchte.
( 62 ) Wenn mehr als einer Partei auferlegt wurde, die Kosten zu tragen, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 63 ) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) (im Folgenden „Verordnung“).
( 64 ) Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
( 65 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 66 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 67 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der Anordnung beilegen.
( 68 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 69 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 70 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 71 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 72 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 73 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der Anordnung beilegen.
( 74 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 75 ) Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sind. Der bloße Umstand, dass der Betrag der Kosten noch nicht feststeht, sollte das Gericht nicht daran hindern, die Bescheinigung auszustellen, wenn eine Partei die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung über den Streitgegenstand erwirken möchte.
( 76 ) Wenn mehr als einer Partei auferlegt wurde, die Kosten zu tragen, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 77 ) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) (im Folgenden „Verordnung“).
( 78 ) Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
( 79 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der Anordnung beilegen.
( 80 ) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) (im Folgenden "Verordnung").
( 81 ) Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
( 82 ) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) (im Folgenden "Verordnung").
( 83 ) Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
( 84 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 85 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 86 ) Bitte beachten, dass der Begriff "Sorgerecht" in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9 der Verordnung definiert ist.
( 87 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung beilegen.
( 88 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 89 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung beilegen.
( 90 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 91 ) Bitte eine Kopie des entsprechenden Abschnitts der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung beilegen.
( 92 ) Wenn mehr als zwei Parteien betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 93 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 94 ) Wenn mehr als drei Kinder betroffen sind, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 95 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 96 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
( 97 ) Wenn mehr als eine Partei betroffen ist, bitte zusätzliches Blatt beifügen.