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Dokument 02018R0842-20230516
Regulation (EU) 2018/842 of the European Parliament and of the Council of 30 May 2018 on binding annual greenhouse gas emission reductions by Member States from 2021 to 2030 contributing to climate action to meet commitments under the Paris Agreement and amending Regulation (EU) No 525/2013 (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In Kraft
)
02018R0842 — DE — 16.05.2023 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2018/842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EU) 2023/857 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2023 |
L 111 |
1 |
26.4.2023 |
VERORDNUNG (EU) 2018/842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. Mai 2018
zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 dieser Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen. Sie trägt zum langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 bei, mit dem Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Somit trägt sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) („Europäisches Klimagesetz“) und des Übereinkommens von Paris bei. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und über die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.
Artikel 2
Geltungsbereich
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Treibhausgasemissionen“ bestimmte und in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückte Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Stickoxid (N2O), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW), Stickstofftrifluorid (NF3) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen;
„jährliche Emissionszuweisungen“ die für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 maximal zulässigen und gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 10 bestimmten Treibhausgasemissionen;
„EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG.
Artikel 4
Jährliche Emissionsmengen für den Zeitraum 2021 bis 2030
Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen
in den Jahren 2021 und 2022 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 — im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 1 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet; der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat führt;
in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von der für 2022 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat — im Jahr 2022 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet;
in den Jahren 2026 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels übermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen — beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet; der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt bei neun Zwölfteln der Zeitachse von 2023 bis 2024.
Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005, 2016, 2017 und 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird.
Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2.
Für die Jahre 2026 bis 2030 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt wurden.
Artikel 5
Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgende Jahre und Übertragung an andere Mitgliedstaaten
Ein Mitgliedstaat, dessen Treibhausgasemissionen nach Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann
für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einer Höhe von 75 % seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen und
für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 25 % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.
Artikel 6
Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten
In ihrer ersten Überprüfung gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses prüft die Kommission, ob das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes beibehalten werden soll.
Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.
Artikel 7
Zusätzliche Verwendung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF
Soweit die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einschließlich der gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übertragenen jährlichen Emissionszuweisungen überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen für die kombinierten Kategorien der Flächenverbuchung, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fallen, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern
die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2021 bis 2025 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;
die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2026 bis 2030 die Hälfte der für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;
diese Menge über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 hinausgeht;
der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 erworben hat als er übertragen hat;
der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 erfüllt; und
der Mitgliedstaat eine Beschreibung der vorgesehenen Inanspruchnahme der nach diesem Absatz verfügbaren Flexibilitätsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat.
▼M1 —————
Artikel 8
Abhilfemaßnahmen
Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:
eine ausführliche Erläuterung, warum der betreffende Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen erzielt;
eine Bewertung dessen, wie die Anstrengungen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats durch Mittel der Union unterstützt werden und wie der Mitgliedstaat beabsichtigt, diese Mittel zu verwenden, um hierbei Fortschritte zu erzielen;
zusätzliche Aktionen, die den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ergänzen oder dessen Umsetzung verstärken und die dieser in Form nationaler Politiken und Maßnahmen sowie durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen umzusetzen hat zusammen mit einer ausführlichen Bewertung der mit diesen Aktionen geplanten Reduzierung von Treibhausgasemissionen, die sich — sofern vorhanden — auf quantitative Daten stützt;
einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.
Wenn ein Mitgliedstaat ein nationales Beratungsgremium für Klimafragen eingerichtet hat, kann er sich von diesem bei der Bestimmung der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c erforderlichen Maßnahmen beraten lassen.
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 und alle Begründungen gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich sind. Die Kommission macht den in Absatz 3 genannten Standpunkt öffentlich zugänglich.
Artikel 9
Compliance-Kontrolle
Überschreiten die geprüften Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung von Absatz 2 dieses Artikels und der nach den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums seine jährlichen Emissionszuweisung, so werden in den Jahren 2027 und 2032 folgende Maßnahmen getroffen:
Dem Treibhausgasemissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr wird in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 erlassenen Maßnahmen eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, zugeschlagen und
dem Mitgliedstaat wird vorübergehend untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 4 gewährleistet ist.
Der Zentralverwalter setzt das Verbot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b im Unionsregister um.
Artikel 10
Anpassungen
Die Kommission passt die jährlichen Emissionszuweisungen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung an, um folgenden Entwicklungen Rechnung zu tragen:
Anpassungen der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate, die sich aus einer Änderung der unter die Richtlinie fallenden Quellen ergeben haben, in Übereinstimmung mit den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Beschlüssen der Kommission über die endgültige Genehmigung der nationalen Zuweisungspläne für den Zeitraum 2008 bis 2012,
Anpassungen der gemäß den Artikeln 24 und 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate bzw. Gutschriften für Treibhausgasemissionsreduktionen in einem Mitgliedstaat und
Anpassungen der Anzahl EU-EHS-Zertifikate für Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG aus dem EU-EHS ausgeschlossen sind, für die Zeit des Ausschlusses.
Artikel 11
Sicherheitsreserve
Ein Mitgliedstaat kann die Sicherheitsreserve in Anspruch nehmen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sein BIP pro Kopf zu Marktpreisen von 2013, wie es von Eurostat im April 2016 veröffentlicht wurde, liegt unter dem Unionsdurchschnitt,
seine kumulierten Treibhausgasemissionen für die Jahre 2013 bis 2020 in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren liegen unter seinen kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2013 bis 2020 und
seine Treibhausgasmissionen überschreiten seine jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2026 bis 2030, obwohl er:
die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 ausgeschöpft hat,
Nettoabbaueinheiten gemäß Artikel 7 so weit wie möglich genutzt hat, auch wenn die entsprechende Menge nicht die in Anhang III festgelegte Obergrenze erreicht hat, und
keine Nettoübertragungen auf andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 vorgenommen hat.
Überschreitet die sich daraus ergebende gesamte, von allen Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllen, zu erhaltende Menge die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Obergrenze, so wird die jeweilige, von jedem dieser Mitgliedstaaten zu erhaltende Menge anteilig gekürzt.
Artikel 12
Register
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die genaue Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung in dem Unionsregister zu gewährleisten; dies betrifft
die jährlichen Emissionszuweisungen;
die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten;
die Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 9;
die Anpassungen gemäß Artikel 10; und
die Sicherheitsreserve gemäß Artikel 11.
Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 14
Ausschussverfahren
Artikel 15
Überprüfung
In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht werden die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 ausgearbeitet und vorgelegt wurden, und deren Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 9 der genannten Verordnung berücksichtigt.
Artikel 15a
Wissenschaftliche Beratung
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten oder Berichte zu Maßnahmen der Union, Klimazielen, jährlichen Emissionswerten und Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß dieser Verordnung herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Empfehlungen und Berichte des Beirats, insbesondere im Hinblick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren.
Artikel 16
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der folgende Buchstabe wird eingefügt:
ab 2023: ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) für das Jahr X-2, gemäß den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC;
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die Flexibilitätsmöglichkeiten des Artikels 5 Absätze 4 und 5 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen sowie über die Verwendung von Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 jener Verordnung. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen von den Mitgliedstaaten stellt die Kommission sie dem in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Ausschuss zur Verfügung.“
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:
ab 2023 Informationen über die nationalen Politiken und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Politiken und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt werden sollen;“
In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Treibhausgasemissionen aus den unter die Verordnung (EU) 2018/842 und die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen.“
In Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842. Bei der Bewertung werden Fortschritte bei der Durchführung von Unionspolitiken und -maßnahmen sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Alle zwei Jahre sind auch die erwarteten Fortschritte der Union bei der Umsetzung ihres national festgelegten Beitrags zum Übereinkommen von Paris, der die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union enthält, sowie die erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus jener Verordnung Gegenstand der Bewertung.“
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TREIBHAUSGASEMISSIONSREDUKTIONSZIELE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 1
|
Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten im Jahr 2030, auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005 |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Belgien |
–35 % |
–47 % |
Bulgarien |
–0 % |
–10 % |
Tschechien |
–14 % |
–26 % |
Dänemark |
–39 % |
–50 % |
Deutschland |
–38 % |
–50 % |
Estland |
–13 % |
–24 % |
Irland |
–30 % |
–42 % |
Griechenland |
–16 % |
-22,7 % |
Spanien |
–26 % |
-37,7 % |
Frankreich |
–37 % |
-47,5 % |
Kroatien |
–7 % |
-16,7 % |
Italien |
–33 % |
-43,7 % |
Zypern |
–24 % |
–32 % |
Lettland |
–6 % |
–17 % |
Litauen |
–9 % |
–21 % |
Luxemburg |
–40 % |
–50 % |
Ungarn |
–7 % |
-18,7 % |
Malta |
–19 % |
–19 % |
Niederlande |
–36 % |
–48 % |
Österreich |
–36 % |
–48 % |
Polen |
–7 % |
-17,7 % |
Portugal |
–17 % |
-28,7 % |
Rumänien |
–2 % |
-12,7 % |
Slowenien |
–15 % |
–27 % |
Slowakei |
–12 % |
-22,7 % |
Finnland |
–39 % |
–50 % |
Schweden |
–40 % |
–50 % |
ANHANG II
MITGLIEDSTAATEN, DIE SICH EINE BEGRENZTE ANZAHL GELÖSCHTER EU-EHS-ZERTIFIKATE ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN GEMÄß ARTIKEL 6 ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN
|
Höchstprozentsatz der auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005 |
Belgien |
2 % |
Dänemark |
2 % |
Irland |
4 % |
Luxemburg |
4 % |
Malta |
7 % |
Niederlande |
2 % |
Österreich |
2 % |
Finnland |
2 % |
Schweden |
2 % |
ANHANG III
GESAMTNETTOABBAU VON TREIBHAUSGASEN AUS DEN UNTER DIE VERORDNUNG (EU) 2018/841 FALLENDEN KATEGORIEN VON FLÄCHEN, DEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN IM ZEITRAUM 2021 BIS 2030 GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABEN a UND aa DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN
|
Höchstmenge, ausgedrückt in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent |
Belgien |
3,8 |
Bulgarien |
4,1 |
Tschechische Republik |
2,6 |
Dänemark |
14,6 |
Deutschland |
22,3 |
Estland |
0,9 |
Irland |
26,8 |
Griechenland |
6,7 |
Spanien |
29,1 |
Frankreich |
58,2 |
Kroatien |
0,9 |
Italien |
11,5 |
Zypern |
0,6 |
Lettland |
3,1 |
Litauen |
6,5 |
Luxemburg |
0,25 |
Ungarn |
2,1 |
Malta |
0,03 |
Niederlande |
13,4 |
Österreich |
2,5 |
Polen |
21,7 |
Portugal |
5,2 |
Rumänien |
13,2 |
Slowenien |
1,3 |
Slowakei |
1,2 |
Finnland |
4,5 |
Schweden |
4,9 |
▼M1 ————— |
|
Insgesamt: |
►M1 262,2 ◄ |
ANHANG IV
MENGE DER ANPASSUNG GEMÄß ARTIKEL 10 ABSATZ 2
|
Tonnen CO2-Äquivalent |
Bulgarien |
1 602 912 |
Tschechische Republik |
4 440 079 |
Estland |
145 944 |
Kroatien |
1 148 708 |
Lettland |
1 698 061 |
Litauen |
2 165 895 |
Ungarn |
6 705 956 |
Malta |
774 000 |
Polen |
7 456 340 |
Portugal |
1 655 253 |
Rumänien |
10 932 743 |
Slowenien |
178 809 |
Slowakei |
2 160 210 |
( 1 ) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).
( *1 ) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).“