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Document 02018R1861-20210803
Regulation (EU) 2018/1861 of the European Parliament and of the Council of 28 November 2018 on the establishment, operation and use of the Schengen Information System (SIS) in the field of border checks, and amending the Convention implementing the Schengen Agreement, and amending and repealing Regulation (EC) No 1987/2006
Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
02018R1861 — DE — 03.08.2021 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2018/1861 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 135 |
27 |
22.5.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/1152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 |
L 249 |
15 |
14.7.2021 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1861 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 28. November 2018
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Allgemeines Ziel des SIS
Das SIS hat zum Ziel, anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Anwendung der Bestimmungen von Teil 3 Titel V Kapitel 2 des AEUV im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
Artikel 2
Gegenstand
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Ausschreibung“ einen in das SIS eingegebenen Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht;
„Zusatzinformationen“ Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind und in folgenden Fällen über die SIRENE-Büros ausgetauscht werden:
bei Eingabe einer Ausschreibung, damit die Mitgliedstaaten einander konsultieren oder unterrichten können;
nach einem Treffer, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;
in Fällen, in denen die ersuchten Maßnahmen nicht ergriffen werden können;
bei Fragen der Qualität der SIS-Daten;
bei Fragen der Vereinbarkeit und Rangfolge von Ausschreibungen;
bei Fragen des Auskunftsrechts;
„ergänzende Daten“ im SIS gespeicherte und mit SIS-Ausschreibungen verknüpfte Daten, die den zuständigen Behörden unmittelbar zur Verfügung stehen müssen, wenn eine Person, zu der Daten in das SIS eingegeben wurden, als Ergebnis einer Abfrage des SIS aufgefunden wird;
„Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund von Abkommen zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;
„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, das Protokollieren, die Organisation, das Ordnen, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, die Löschung oder die Vernichtung;
„Übereinstimmung“ das Eintreten folgender Schritte:
Eine Abfrage wurde durch einen Endnutzer im SIS durchgeführt;
diese Abfrage hat ergeben, dass ein anderer Mitgliedstaat eine Ausschreibung in das SIS eingegeben hat; und
die Daten der Ausschreibung im SIS stimmen mit den für die Abfrage verwendeten Daten überein;
„Treffer“ eine Übereinstimmung, die folgende Kriterien erfüllt:
Sie wurde bestätigt, und zwar
vom Endnutzer oder
von der zuständigen Behörde im Einklang mit den nationalen Verfahren für den Fall, dass die betreffende Übereinstimmung auf der Grundlage eines Abgleichs von biometrischen Daten erzielt wurde,
und
es wurde um weitere Maßnahmen ersucht;
„ausschreibender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS eingegeben hat;
„erteilender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt in Erwägung zieht oder der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt oder verlängert hat und am Konsultationsverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat teilnimmt;
„vollziehender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nach einem Treffer die erforderlichen Maßnahmen ergreift oder ergriffen hat;
„Endnutzer“ ein Mitglied des Personals einer zuständigen Behörde, das berechtigt ist, direkt Abfragen in der CS-SIS, dem N.SIS oder einer technischen Kopie davon durchführen;
„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen oder physiologischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, d. h. Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten;
„daktyloskopische Daten“ Daten zu Fingerabdrücken und Handflächenabdrücken, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit und der darin enthaltenen Bezugspunkte präzise und schlüssige Abgleiche zur Identität einer Person ermöglichen;
„Gesichtsbild“ eine digitale Aufnahme des Gesichts, in ausreichender Bildauflösung und Qualität für den automatisierten biometrischen Abgleich;
„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;
„Einreiseverbot“ ein Einreiseverbot im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie 2008/115/EG;
„terroristische Straftat“ eine Straftat nach nationalem Recht, die in den Artikeln 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführt ist oder die für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die genannte Richtlinie gebunden sind, einer dieser Straftaten gleichwertig ist;
„Aufenthaltstitel“ einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„Visum für den längerfristigen Aufenthalt“ ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen;
„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399;
„ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) geschaffene Europäische Suchportal;
„gemeinsamer BMS“ den durch Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten;
„CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
„MID“ den durch Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten Detektor für Mehrfachidentitäten.
Artikel 4
Systemarchitektur und Betrieb des SIS
Das SIS besteht aus
einem zentralen System (im Folgenden „zentrales SIS“), zu dem folgende Elemente gehören:
eine technische Unterstützungseinheit (im Folgenden „CS-SIS“), die eine Datenbank (im Folgenden „SIS-Datenbank“) enthält, einschließlich eines Back-up-CS-SIS;
eine einheitliche nationale Schnittstelle (im Folgenden „NI-SIS“);
einem nationalen System (im Folgenden „N.SIS“) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden Datensystemen besteht, einschließlich mindestens einem nationalen oder gemeinsamen Back-up-N.SIS;
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS, der Back-up-CS-SIS und der NI-SIS (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur“), die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-Daten und den Austausch von Daten zwischen SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung stellt, und
einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS und den zentralen Infrastrukturen des ESP, des gemeinsamen BMS und des MID.
Ein N.SIS gemäß Buchstabe b kann einen Datenbestand (im Folgenden „nationale Kopie“) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-Datenbank enthält. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können in einem ihrer N.SIS eine gemeinsame Kopie erstellen, die von diesen Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt werden kann. Eine derartige gemeinsame Kopie gilt als die nationale Kopie jedes dieser Mitgliedstaaten.
Ein gemeinsames Back-up-N.SIS gemäß Buchstabe b kann gemeinsam von zwei oder mehr Mitgliedstaaten genutzt werden. In diesen Fällen gilt das gemeinsame Back-up-N.SIS als Back-up-N.SIS jedes dieser Mitgliedstaaten. Das N.SIS und sein Back-up können gleichzeitig verwendet werden, um die ununterbrochene Verfügbarkeit für die Endnutzer zu gewährleisten.
Mitgliedstaaten, die eine gemeinsame Kopie oder ein gemeinsames Back-up-N.SIS zur gemeinsamen Nutzung erstellen möchten, vereinbaren ihre jeweiligen Zuständigkeiten schriftlich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Vereinbarung.
Die Kommunikationsinfrastruktur muss die ununterbrochene Verfügbarkeit des SIS unterstützen und dazu beitragen, diese zu gewährleisten. Sie muss redundante und getrennte Wege für die Verbindungen zwischen der CS-SIS und der Back-up-CS-SIS sowie für die Verbindungen zwischen jedem nationalen SIS-Netzzugangspunkt und der CS-SIS und der Back-up-CS-SIS umfassen.
Die CS-SIS leistet die erforderlichen Dienste für die Eingabe und Verarbeitung der SIS-Daten, einschließlich der Abfrage der SIS-Datenbank. Für die Mitgliedstaaten, die eine nationale oder gemeinsame Kopie verwenden, übernimmt die CS-SIS Folgendes:
Bereitstellung der Online-Aktualisierungen für die nationalen Kopien;
Gewährleistung der Synchronisierung und Kohärenz zwischen den nationalen Kopien und der SIS-Datenbank, und
Bereitstellung der Vorgänge für die Initialisierung und Wiederherstellung der nationalen Kopien.
Artikel 5
Kosten
KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 6
Nationale Systeme
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS errichtet, betrieben, gewartet sowie weiterentwickelt und an die NI-SIS angeschlossen wird.
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über sein N.SIS.
Artikel 7
N.SIS-Stelle und SIRENE-Büro
Diese Behörde ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des N.SIS verantwortlich, gewährleistet den Zugriff der zuständigen Behörden auf das SIS und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung. Sie ist dafür zuständig, dass sämtliche Funktionen des SIS den Endnutzern in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.
Jedes SIRENE-Büro muss — im Einklang mit nationalem Recht — über einen leichten direkten oder indirekten Zugang zu allen einschlägigen nationalen Informationen, einschließlich nationalen Datenbanken und allen Informationen zu den Ausschreibungen seines Mitgliedstaats, und zur Beratung durch Experten verfügen, damit es in der Lage ist, rasch und innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Fristen auf Ersuchen um Zusatzinformationen zu reagieren.
Die SIRENE-Büros koordinieren die Überprüfung der Qualität der in das SIS eingegebenen Daten. Für diese Zwecke haben sie Zugriff auf die im SIS verarbeiteten Daten.
Artikel 8
Austausch von Zusatzinformationen
Ersuchen um Zusatzinformationen mit höchster Priorität werden in den SIRENE-Formularen als „URGENT“ (dringend) gekennzeichnet, und der Grund für die Dringlichkeit wird angegeben.
Artikel 9
Technische und funktionelle Konformität
Artikel 10
Sicherheit — Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat trifft für sein N.SIS die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans sowie von Notfallplänen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs, um
die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);
zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden (Datenträgerkontrolle);
die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);
zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen von Unbefugten genutzt werden (Benutzerkontrolle);
die unbefugte Verarbeitung von Daten im SIS und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im SIS verarbeitet werden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe);
sicherzustellen, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Nutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);
sicherzustellen, dass alle Behörden mit Zugriffsrecht auf das SIS oder mit Zugangsberechtigung zu den Datenverarbeitungsanlagen Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und diese Profile den Aufsichtsbehörden nach Artikel 55 Absatz 1 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile);
sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);
sicherzustellen, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten wann, von wem und zu welchem Zweck in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken (Transportkontrolle);
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle);
sicherzustellen, dass die eingesetzten Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung), und
sicherzustellen, dass das SIS ordnungsgemäß funktioniert, dass Fehler gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und dass im SIS gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beeinträchtigt werden können (Integrität).
Artikel 11
Geheimhaltung — Mitgliedstaaten
Artikel 12
Führen von Protokollen auf nationaler Ebene
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten über das ESP ebenfalls protokolliert wird, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert und eine Eigenkontrolle durchgeführt sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.
Artikel 13
Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zum Zugriff auf SIS-Daten berechtigte Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.
Artikel 14
Schulung des Personals
Dieses Schulungsprogramm kann Teil eines allgemeinen Schulungsprogramms auf nationaler Ebene sein, das Schulungen in anderen einschlägigen Bereichen umfasst.
KAPITEL III
ZUSTÄNDIGKEITEN VON eu-LISA
Artikel 15
Betriebsmanagement
eu-LISA ist ferner für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:
Aufsicht;
Sicherheit;
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;
Anschaffung und Erneuerung; und
vertragliche Fragen.
eu-LISA ist ferner für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den SIRENE-Büros und der Kommunikation zwischen den SIRENE-Büros zuständig:
Koordinierung, Verwaltung und Unterstützung von Tests;
Pflege und Aktualisierung der technischen Spezifikationen für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros und der Kommunikationsinfrastruktur; und
Bewältigung der Auswirkungen technischer Änderungen, wenn diese sowohl das SIS als auch den Austausch von Zusatzinformationen zwischen SIRENE-Büros betreffen.
eu-LISA legt der Kommission regelmäßig Berichte über die aufgetretenen Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten vor.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit der Datenqualität vor.
Artikel 16
Sicherheit — eu-LISA
eu-LISA trifft die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans sowie von Notfallplänen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs für das zentrale SIS und die Kommunikationsinfrastruktur, um
die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);
zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden (Datenträgerkontrolle);
die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);
zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen von Unbefugten genutzt werden (Benutzerkontrolle);
die unbefugte Verarbeitung von Daten im SIS und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im SIS verarbeitet werden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe);
sicherzustellen, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Nutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);
Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der zum Zugriff auf die Daten oder zum Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen berechtigten Personen zu erstellen und diese Profile dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf dessen Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen (Personalprofile);
sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);
sicherzustellen, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten wann und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken (Transportkontrolle);
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle);
sicherzustellen, dass die eingesetzten Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);
sicherzustellen, dass das SIS ordnungsgemäß funktioniert, dass Fehler gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und dass im SIS gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beeinträchtigt werden können (Integrität); und
die Sicherheit ihrer technischen Standorte sicherzustellen.
Artikel 17
Geheimhaltung — eu-LISA
Artikel 18
Führen von Protokollen auf zentraler Ebene
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit er seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Artikel 18b
Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS
Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im ETIAS gemäß den Artikeln 36a und 36b der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) Protokolle geführt.
KAPITEL IV
INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT
Artikel 19
Aufklärungskampagnen über das SIS
Zu Beginn der Anwendung dieser Verordnung führt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Aufklärungskampagne zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele des SIS, die im SIS gespeicherten Daten, die zum Zugang zum SIS berechtigten Behörden und die Rechte der betroffenen Personen durch. Die Kommission wiederholt derartige Kampagnen in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig. Die Kommission betreibt eine für die Öffentlichkeit zugängliche Website mit allen einschlägigen Informationen zum SIS. Die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit ihren Aufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zur allgemeinen Unterrichtung ihrer Bürger und Einwohner über das SIS und setzen diese um.
KAPITEL V
AUSSCHREIBUNGEN VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ZUR EINREISE- UND AUFENTHALTSVERWEIGERUNG
Artikel 20
Kategorien von Daten
Alle Ausschreibungen im SIS mit Angaben zu Personen dürfen nur folgende Daten enthalten:
Nachnamen;
Vornamen;
Geburtsnamen;
frühere Namen und Aliasnamen;
besondere, objektive, unveränderliche körperliche Merkmale;
Geburtsort;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
sämtliche Staatsangehörigkeiten;
Angabe, ob die betreffende Person
bewaffnet ist,
gewalttätig ist,
flüchtig oder entflohen ist,
selbstmordgefährdet ist,
eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt oder
an einer Aktivität im Sinne der Artikel 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;
den Ausschreibungsgrund;
die Behörde, die die Ausschreibung erstellt hat;
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt;
die im Falle eines Treffers zu ergreifende Maßnahme;
Verknüpfungen mit anderen Ausschreibungen nach Artikel 48;
den Hinweis, ob die betreffende Person ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers oder einer anderen Person ist, die ein Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 26 genießt;
den Hinweis, ob der Entscheidung über die Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung Folgendes zugrunde liegt:
eine frühere Verurteilung nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a;
eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b;
eine Umgehung von Unionsrecht oder nationalem Recht über die Ein- und Ausreise nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c;
ein Einreiseverbot nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b oder
eine restriktive Maßnahme nach Artikel 25;
die Art der Straftat;
die Art der Identifizierungsdokumente der Person;
das Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person;
die Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person;
das Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person;
Lichtbilder und Gesichtsbilder;
daktyloskopische Daten;
eine Kopie der Identifizierungsdokumente, möglichst in Farbe.
Artikel 21
Verhältnismäßigkeit
Artikel 22
Anforderungen an die Eingabe einer Ausschreibung
Artikel 23
Vereinbarkeit von Ausschreibungen
Ist eine Person Gegenstand von Mehrfachausschreibungen von verschiedenen Mitgliedstaaten, so werden nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1862 eingegebene Fahndungsausschreibungen nach Artikel 25 jener Verordnung vorrangig vollzogen.
Artikel 24
Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
Die Mitgliedstaaten geben eine Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Der Mitgliedstaat ist auf der Grundlage einer individuellen Bewertung, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst, zu dem Schluss gelangt, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit in seinem Hoheitsgebiet darstellt, und der Mitgliedstatt folglich im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen und eine nationale Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung verhängt hat, oder
der Mitgliedstaat hat gemäß Verfahren, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen, ein Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängt.
Die Situationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind gegeben, wenn
ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;
gegen einen Drittstaatsangehörigen der begründete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat — wozu auch terroristische Straftaten gehören — begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant; oder
ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen.
Artikel 25
Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine restriktive Maßnahme erlassen wurde
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung dieser Ausschreibungen.
Artikel 26
Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießen
Artikel 27
Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt
Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, den ein anderer Mitgliedstaat zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
Der erteilende Mitgliedstaat konsultiert den ausschreibenden Mitgliedstaat vor der Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
der ausschreibende Mitgliedstaat antwortet auf das Konsultationsersuchen binnen zehn Kalendertagen;
geht innerhalb der Frist nach Buchstabe b keine Antwort ein, so gilt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat keine Einwände gegen die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt erhebt;
der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
der erteilende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung, und
wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Absicht oder seine Entscheidung unterrichtet, den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.
Die endgültige Entscheidung, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wird, obliegt dem erteilenden Mitgliedstaat.
Artikel 28
Vorabkonsultation vor der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
Wenn ein Mitgliedstaat, der eine Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum eines anderen Mitgliedstaats für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt, erwägt, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, unterrichtet den erteilenden Mitgliedstaat über diese Entscheidung;
die Informationen, die gemäß Buchstabe a dieses Artikels ausgetauscht wurden, umfassen ausreichende Einzelheiten zu den Gründen für die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1;
auf der Grundlage der Informationen, die von dem Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, bereitgestellt wurden, prüft der erteilende Mitgliedstaat, ob es Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt gibt;
der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des Mitgliedstaats, der die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
binnen 14 Kalendertagen nach Eingang des Konsultationsersuchens unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, über seine Entscheidung; wenn es dem erteilenden Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, zu einer Entscheidung zu gelangen, stellt er einen begründeten Antrag auf ausnahmsweise Verlängerung der Antwortfrist um höchstens 12 weitere Kalendertage;
wenn der erteilende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, darüber unterrichtet, dass er den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufrechterhält, gibt der Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nicht ein.
Artikel 29
Nachträgliche Konsultation nach der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedstaat eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel oder ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt, eingegeben hat, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
Der ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet den erteilenden Mitgliedstaat über die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;
die gemäß Buchstabe a ausgetauschten Informationen enthalten ausreichende Angaben zu den Gründen für die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;
der erteilende Mitgliedstaat prüft auf der Grundlage der durch den ausschreibenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen, ob es Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt gibt;
der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
binnen 14 Kalendertagen nach Eingang des Konsultationsersuchens unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung; wenn es dem erteilenden Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, zu einer Entscheidung zu gelangen, stellt er einen begründeten Antrag darauf, seine Antwortfrist ausnahmsweise um höchstens 12 weitere Kalendertage zu verlängern;
wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat darüber unterrichtet, dass er den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufrechterhält, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat umgehend die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.
Artikel 30
Konsultation bei einem Treffer in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Erhält ein Mitgliedstaat einen Treffer zu einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen eingegeben worden ist, der Inhaber eines gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
Der vollziehende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über die Situation;
der ausschreibende Mitgliedstaat leitet das Verfahren nach Artikel 29 ein;
der ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet den vollziehenden Mitgliedstaat im Anschluss an die Konsultation über die Ergebnisse.
Die Entscheidung über die Einreise des Drittstaatsangehörigen wird vom vollziehenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen.
Artikel 31
Statistiken zum Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten übermitteln eu-LISA jährlich Statistiken über den Austausch von Informationen nach den Artikeln 27 bis 30 sowie über die Fälle, in denen die Fristen gemäß den genannten Artikeln nicht eingehalten wurden.
KAPITEL VI
ABFRAGE ANHAND BIOMETRISCHER DATEN
Artikel 32
Besondere Vorschriften für die Eingabe von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten
Artikel 33
Besondere Vorschriften für die Überprüfung oder die Abfrage anhand von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten
Vor der Implementierung dieser Funktionalität im SIS legt die Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit, Einsatzfähigkeit und Zuverlässigkeit der erforderlichen Technologie vor. Das Europäische Parlament wird zu diesem Bericht konsultiert.
Nach Beginn der Nutzung der Funktionalität an den regulären Grenzübergangsstellen wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 61 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen weitere Umstände bestimmt werden, in denen Lichtbilder und Gesichtsbilder zur Identifizierung von Personen genutzt werden dürfen.
KAPITEL VII
RECHT AUF ZUGRIFF UND ÜBERPRÜFUNG UND LÖSCHUNG DER AUSSCHREIBUNGEN
Artikel 34
Zum Zugriff auf Daten im SIS berechtigte nationale zuständige Behörden
Die nationalen zuständigen Behörden, die mit der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen befasst sind, erhalten Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar oder in einer Kopie der SIS-Datenbank für folgende Zwecke abzufragen:
Grenzkontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399;
polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden;
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten oder Strafvollstreckung in dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung findet;
die Prüfung der Voraussetzungen für bzw. Entscheidungen über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten — einschließlich im Hinblick auf Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt —, die Rückführung von Drittstaatsangehörigen sowie die Durchführung von Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder sich dort aufhalten;
Sicherheitskontrollen von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen, sofern die Behörden, die die Kontrollen ausführen, keine „Asylbehörden“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) darstellen, und gegebenenfalls für die beratende Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates ( 7 );
die Prüfung von Visumanträgen und Entscheidungen über diese Anträge, unter anderem im Zusammenhang mit der Annullierung, der Aufhebung oder der Verlängerung von Visa gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );
die Verifizierung verschiedener Identitäten und die Bekämpfung von Identitätsbetrug gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/817;
die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Anträgen durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240.
Artikel 35
Zugriff von Europol auf Daten im SIS
Europol
unterlässt es unbeschadet der Absätze 4 und 6, Teile des SIS, zu denen sie Zugang hat, oder die darin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen System für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder einen bestimmten Teil des SIS herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen;
löscht ungeachtet des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 Zusatzinformationen, die personenbezogene Daten enthalten, spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung. Abweichend hiervon darf Europol, sofern Europol in ihren Datenbanken oder Projekten für die operationelle Analyse über Informationen zu einem Fall verfügt, der mit den Zusatzinformationen in Verbindung steht, ausnahmsweise die Zusatzinformationen über diese Frist hinaus speichern, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Erforderlichenfalls unterrichtet Europol den ausschreibenden und den vollziehenden Mitgliedstaat über die weitere Speicherung derartiger Zusatzinformationen und legt eine Begründung hierfür vor;
beschränkt den Zugriff auf die Daten im SIS, einschließlich der Zusatzinformationen, auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol, die diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;
legt Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, der Geheimhaltung und der Eigenkontrolle gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 fest und wendet sie an;
stellt sicher, dass das zur Verarbeitung von SIS-Daten ermächtigte Personal eine angemessene Schulung und Unterrichtung nach Artikel 14 Absatz 1 erhält, und
gestattet dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/794, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung ihres Rechts auf Zugriff auf die Daten im SIS und deren Abfrage sowie beim Austausch und bei der Verarbeitung von Zusatzinformationen zu überwachen und zu überprüfen.
Artikel 36
Zugriff von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auf Daten im SIS
Artikel 36b
Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu SIS-Daten
Artikel 36c
Interoperabilität mit dem ETIAS
Artikel 37
Evaluierung der Nutzung des SIS durch Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Artikel 38
Umfang des Zugriffs
Endnutzer einschließlich Europol und der Mitglieder der Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/1624 greifen nur auf Daten zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Artikel 39
Prüffrist für Ausschreibungen
Artikel 40
Löschung von Ausschreibungen
Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts nach Artikel 24 werden gelöscht:
wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, oder
gegebenenfalls nach dem Konsultationsverfahren gemäß Artikel 27 und 29.
KAPITEL VIII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENVERARBEITUNG
Artikel 41
Verarbeitung von SIS-Daten
Ungeachtet des ersten Unterabsatzes sind technische Kopien, bei denen Offline-Datenbanken für visumerteilende Behörden entstehen, nicht zulässig; dies gilt nicht für Vervielfältigungen, die nur für den Einsatz in Notsituationen angefertigt werden, bei denen das Netz länger als 24 Stunden nicht zur Verfügung steht.
Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis dieser Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihrer nationalen Aufsichtsbehörde zur Verfügung und gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10, auf diese Vervielfältigungen angewandt wird.
Artikel 42
SIS-Daten und nationale Dateien
Artikel 43
Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung
Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der um die Maßnahme ersucht wird, den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend hiervon.
Artikel 44
Qualität der Daten im SIS
Artikel 45
Sicherheitsvorfälle
Artikel 46
Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen
Artikel 47
Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen von Identitätsmissbrauch
Daten über Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:
um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der Person, die Gegenstand der Ausschreibung sein soll, zu unterscheiden; und
um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels und vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Person, deren Identität missbraucht wurde, bezüglich jeder Datenkategorie dürfen nur die folgenden personenbezogenen Daten der Person, deren Identität missbraucht wurde, in das SIS eingegeben und dort weiterverarbeitet werden:
Nachnamen;
Vornamen;
Geburtsnamen;
frühere Namen und Aliasnamen, gegebenenfalls separat einzugeben;
besondere, objektive, unveränderliche körperliche Merkmale;
Geburtsort;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Lichtbilder und Gesichtsbilder;
Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke oder beides;
sämtliche Staatsangehörigkeiten;
Art der Identifizierungsdokumente der Person;
Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person;
Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person;
Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person;
Anschrift der Person;
Name des Vaters der Person;
Name der Mutter der Person.
Artikel 48
Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
Artikel 49
Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen
Artikel 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
Im SIS verarbeitete Daten sowie damit verbundene ausgetauschte Zusatzinformationen im Sinne dieser Verordnung dürfen Drittländern oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
KAPITEL IX
DATENSCHUTZ
Artikel 51
Anwendbare Gesetzgebung
Artikel 52
Recht auf Information
Artikel 53
Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten
Ein Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen —vollständig oder teilweise — zu übermitteln, nach Maßgabe seiner nationalen Rechtsvorschriften, soweit und solange diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Person gebührend Rechnung getragen wird,
zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
zum Schutz der nationalen Sicherheit oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
In Fällen gemäß Unterabsatz 1 informiert der Mitgliedstaat die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung des Zugriffs und über die Gründe für die Verweigerung oder die Einschränkung. Dies kann unterlassen werden, wenn die Übermittlung dieser Information einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Mitgliedstaat informiert die betroffene Person über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Der Mitgliedstaat dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen zu übermitteln. Diese Angaben sind den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.
In solchen Fällen muss dafür gesorgt werden, dass die betroffene Person ihre Rechte auch durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ausüben kann.
Artikel 54
Rechtsbehelf
Die Mitgliedstaaten erstatten dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich Bericht darüber,
wie viele Zugangsanträge dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt wurden und in wie vielen Fällen Zugang zu den Daten gewährt wurde;
wie viele Zugangsanträge der Aufsichtsbehörde übermittelt wurden und in wie vielen Fällen Zugang zu den Daten gewährt wurde;
wie viele Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und auf Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt wurden und in wie vielen Fällen die Daten berichtigt oder gelöscht wurden;
wie viele Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten der Aufsichtsbehörde übermittelt wurden;
wie viele Gerichtsverfahren eingeleitet wurden;
in wie vielen Fällen das Gericht zugunsten des Antragstellers entschieden hat;
Bemerkungen zu Fällen der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen der Gerichte oder Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Ausschreibungen des ausschreibenden Mitgliedstaats.
Die Kommission entwickelt eine Vorlage für die Berichterstattung gemäß diesem Absatz.
Artikel 55
Aufsicht über die N.SIS
Artikel 56
Aufsicht über eu-LISA
Artikel 57
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
KAPITEL X
HAFTUNG UND SANKTIONEN
Artikel 58
Haftung
Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz und jeglicher Haftungsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725
hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem beim Betrieb des N.SIS durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von diesem Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen; und
hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Handlung seitens eu-LISA ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von eu-LISA Schadenersatz zu verlangen.
Ein Mitgliedstaat bzw. eu-LISA wird vollständig oder teilweise von seiner bzw. ihrer Haftung nach Unterabsatz 1 befreit, wenn sie nachweisen, dass er bzw. sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.
Artikel 59
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Missbrauch von SIS-Daten und jede Verarbeitung solcher Daten und jeder Austausch von Zusatzinformationen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, nach nationalem Recht geahndet werden kann.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 60
Kontrolle und Statistiken
Um die Umsetzung der Unionsrechtsakte, unter anderem für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, zu überwachen, kann die Kommission eu-LISA ersuchen, regelmäßig oder ad hoc zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistung des SIS, die Nutzung des SIS und den Austausch von Zusatzinformationen bereitzustellen.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann eu-LISA ersuchen, regelmäßig oder ad hoc zusätzliche spezifische Statistikberichte zur Durchführung der in den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1624 genannten Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen bereitzustellen.
eu-LISA gestattet der Kommission und den Stellen nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels, maßgeschneiderte Berichte und Statistiken zu erhalten. Auf Anfrage gewährt eu-LISA den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang zu dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817.
Der Bewertungsbericht enthält zudem Statistiken zu der Zahl der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a eingegebenen Ausschreibungen und Statistiken zu der Zahl der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b eingegebenen Ausschreibungen. Bezüglich Ausschreibungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a ist im Bericht anzugeben, wie viele Ausschreibungen infolge des jeweils in Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Sachverhalts eingegeben wurden. Der Gesamtbewertungsbericht enthält auch eine Beurteilung der Anwendung des Artikels 24 durch die Mitgliedstaaten.
Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 61
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 62
Ausschussverfahren
Artikel 63
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Nationale Systeme
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
„Artikel 11
Vertraulichkeit — Mitgliedstaaten
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission regelmäßig Berichte über die aufgetretenen Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten vor.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit der Datenqualität vor.“
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
In Artikel 17 werden die folgenden Absätze angefügt:
In Artikel 20 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ka) Art der Straftat;“
In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:
„Steht die Entscheidung über die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 Absatz 2 im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat, so wird davon ausgegangen, dass Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS II rechtfertigen. Aus Gründen der öffentlichen oder der nationalen Sicherheit können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Eingabe einer Ausschreibung absehen, wenn davon auszugehen ist, dass sie behördliche oder rechtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert.“
Artikel 22 erhält folgende Fassung:
„Artikel 22
Besondere Bestimmungen für die Eingabe, Überprüfung oder die Abfrage von Lichtbildern und Fingerabdrücken
Artikel 26 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine restriktive Maßnahme erlassen wurde
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung dieser Ausschreibungen.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 27a
Zugriff von Europol auf Daten im SIS II
Europol
unterlässt es unbeschadet der Absätze 4 und 6, Teile des SIS II, zu denen sie Zugang hat, oder die darin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen System für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder einen bestimmten Teil des SIS II herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen;
löscht ungeachtet des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 Zusatzinformationen, die personenbezogene Daten enthalten, spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung. Abweichend hiervon darf Europol, sofern diese Agentur in ihren Datenbanken oder Projekten für die operationelle Analyse über Informationen zu einem Fall verfügt, der mit den Zusatzinformationen in Verbindung steht, ausnahmsweise die Zusatzinformationen über diese Frist hinaus speichern, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Erforderlichenfalls unterrichtet Europol den ausschreibenden und den vollziehenden Mitgliedstaat über die weitere Speicherung derartiger Zusatzinformationen und legt eine Begründung hierfür vor;
beschränkt den Zugriff auf die Daten im SIS II, einschließlich der Zusatzinformationen, auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol, die diesen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;
legt Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, der Geheimhaltung und der Eigenkontrolle gemäß den Artikeln 10, 11 und 13 fest und wendet sie an;
stellt sicher, dass das zur Verarbeitung von SIS-II-Daten ermächtigte Personal eine angemessene Schulung und Unterrichtung nach Artikel 14 erhält; und
gestattet dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/794, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung ihres Rechts auf Zugriff auf die Daten im SIS II und deren Abfrage sowie beim Austausch und bei der Verarbeitung von Zusatzinformationen zu überwachen und zu überprüfen.
Artikel 27b
Zugriff von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auf SIS-II-Daten
Artikel 64
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
Artikel 25 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird gestrichen.
Artikel 65
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 wird mit Wirkung ab dem in Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 66
Inkrafttreten, Inbetriebnahme und Anwendung
Die Kommission erlässt spätestens am 28. Dezember 2021 einen Beschluss zur Festlegung des Datums der Inbetriebnahme des SIS gemäß dieser Verordnung, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt wurden:
die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen wurden erlassen;
die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen gemäß dieser Verordnung getroffen haben, und
eu-LISA hat der Kommission mitgeteilt, dass sämtliche Tests im Hinblick auf die CS-SIS und die Interaktion zwischen N.SIS und CS-SIS erfolgreich abgeschlossen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1
gelten Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absätze 1 und 5, Artikel 15 Absatz 7, Artikel 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 6, Artikel 60 Absätze 6 und 9, Artikel 61, Artikel 62, Artikel 63 Nummern 1 bis 6 und Nummer 8 sowie Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung;
gilt Artikel 63 Nummer 9 ab dem 28. Dezember 2019;
gilt Artikel 63 Nummer 7 ab dem 28. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Artikel 15 |
Artikel 15 |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Artikel 17 |
Artikel 17 |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Artikel 19 |
Artikel 19 |
Artikel 20 |
Artikel 20 |
Artikel 21 |
Artikel 21 |
Artikel 22 |
Artikel 32 und 33 |
Artikel 23 |
Artikel 22 |
— |
Artikel 23 |
Artikel 24 |
Artikel 24 |
Artikel 25 |
Artikel 26 |
Artikel 26 |
Artikel 25 |
— |
Artikel 27 |
— |
Artikel 28 |
— |
Artikel 29 |
— |
Artikel 30 |
— |
Artikel 31 |
Artikel 27 |
Artikel 34 |
Artikel 27a |
Artikel 35 |
Artikel 27b |
Artikel 36 |
— |
Artikel 37 |
Artikel 28 |
Artikel 38 |
Artikel 29 |
Artikel 39 |
Artikel 30 |
Artikel 40 |
Artikel 31 |
Artikel 41 |
Artikel 32 |
Artikel 42 |
Artikel 33 |
Artikel 43 |
Artikel 34 |
Artikel 44 |
— |
Artikel 45 |
Artikel 35 |
Artikel 46 |
Artikel 36 |
Artikel 47 |
Artikel 37 |
Artikel 48 |
Artikel 38 |
Artikel 49 |
Artikel 39 |
Artikel 50 |
Artikel 40 |
— |
— |
Artikel 51 |
Artikel 41 |
Artikel 53 |
Artikel 42 |
Artikel 52 |
Artikel 43 |
Artikel 54 |
Artikel 44 |
Artikel 55 |
Artikel 45 |
Artikel 56 |
Artikel 46 |
Artikel 57 |
Artikel 47 |
— |
Artikel 48 |
Artikel 58 |
Artikel 49 |
Artikel 59 |
Artikel 50 |
Artikel 60 |
— |
Artikel 61 |
Artikel 51 |
Artikel 62 |
Artikel 52 |
— |
— |
Artikel 63 |
— |
Artikel 64 |
Artikel 53 |
— |
— |
Artikel 65 |
Artikel 54 |
— |
Artikel 55 |
Artikel 66 |
( 1 ) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
( 2 ) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
( 5 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
( 6 ) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
( *1 ) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
( *2 ) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
( *3 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“