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Document 32018R1719

Verordnung (EU) 2018/1719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

PE/57/2018/REV/1

ABl. L 291 vom 16.11.2018, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1719/oj

16.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/5


VERORDNUNG (EU) 2018/1719 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. November 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die gemeinsamen und allgemeinen Vorschriften für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert, unter anderem hinsichtlich der dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zugewiesenen Mittel.

(3)

Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (4) wurde die Finanzplanung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geändert, indem die Mittel für Verpflichtungen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um 116,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt wurde, sodass sich die Mittel für Verpflichtungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das Jahr 2018 auf 350 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen belaufen.

(4)

Die Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020 müssen nach unten korrigiert werden, um der vorzeitigen Bereitstellung von Mitteln für 2018 Rechnung zu tragen. Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Als Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU) 2017/2305 geändert wurde, wurden diverse Finanzdaten aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2305 falsch angesetzt. Diese Finanzdaten sollten durch die korrekten Daten ersetzt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Angesichts der Dringlichkeit, die Programme zur Unterstützung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu ändern, ist es angebracht eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(7)

Angesichts der Dringlichkeit, die Programme zur Unterstützung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu ändern, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 329 982 345 366 EUR zu Preisen von 2011; 325 938 694 233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4 043 651 133 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.“

2.

Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mittel für das Ziel ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. auf insgesamt 317 073 545 392 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

a)

51,52 % (d. h. insgesamt 163 359 380 738 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

b)

10,82 % (d. h. insgesamt 34 319 221 039 EUR) für Übergangsregionen;

c)

16,33 % (d. h. insgesamt 51 773 321 432 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

d)

20,89 % (d. h. insgesamt 66 236 030 665 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

e)

0,44 % (d. h. insgesamt 1 385 591 518 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4 043 651 133 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 4 043 651 133 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.“

3.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. November 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. November 2018.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 1).

(4)  ABl. L 57 vom 28.2.2018.


ANHANG

„ANHANG VI

JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE JAHRE 2014-2020

Berichtigtes Jahresprofil (einschließlich der Aufstockung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)

 

2014

2015

2016

2017

EUR, zu Preisen von 2011

34 108 069 924

55 725 174 682

46 044 910 736

48 027 317 164


 

2018

2019

2020

Insgesamt

EUR, zu Preisen von 2011

48 341 984 652

48 712 359 314

49 022 528 894

329 982 345 366 “


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