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Dokument 02014R0909-20260117
Regulation (EU) No 909/2014 of the European Parliament and of the Council of 23 July 2014 on improving securities settlement in the European Union and on central securities depositories and amending Directives 98/26/EC and 2014/65/EU and Regulation (EU) No 236/2012 (Text with EEA relevance)
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
02014R0909 — DE — 17.01.2026 — 006.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2016/1033 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juni 2016 |
L 175 |
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30.6.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 |
L 151 |
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2.6.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2554 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 |
L 333 |
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27.12.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2845 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 |
L 2845 |
1 |
27.12.2023 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Juli 2014
zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Zentralverwahrer“ eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,
„Drittland-Zentralverwahrer“ jede juristische Person mit Sitz in einem Drittland, die eine ähnliche Dienstleistung wie die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,
„Immobilisierung“ die zentrale Verwahrung von Wertpapierurkunden bei einem Zentralverwahrer in einer Weise, die es ermöglicht, anschließende Verbuchungen im Effektengiroverkehr vorzunehmen,
„dematerialisierte Form“ die Tatsache, dass Finanzinstrumente nur in Form von buchmäßigen Aufzeichnungen bestehen,
„antragerhaltender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, bei dem ein anderer Zentralverwahrer Zugang zu dessen Diensten über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,
„antragstellender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, der Zugang zu den Diensten eines anderen Zentralverwahrers über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,
„Lieferung und Abrechnung“ bzw. „Abwicklung“ den vollständigen Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen,
„Finanzinstrumente“ oder „Wertpapiere“ Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie2014/65/EU,
„Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG,
„Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem“ ein System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG, das nicht von einer zentralen Gegenpartei betrieben wird und dessen Tätigkeit darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge auszuführen,
„Abwicklungsinternalisierer“ jedes Institut, einschließlich gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassener Institute, das Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge für Kunden oder auf eigene Rechnung auf andere Weise als über ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ausführt,
„vorgesehener Abwicklungstag“ das Datum, das in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem als Abwicklungstag eingegeben wurde und für das die an einem Wertpapiergeschäft beteiligten Parteien die Lieferung und Abrechnung vereinbart haben,
„Abwicklungszeitraum“ den Zeitraum zwischen dem Abschlusstag und dem vorgesehenen Abwicklungstag,
„Geschäftstag“ den Geschäftstag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 98/26/EG,
„gescheiterte Abwicklung“ die aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel am vorgesehenen Abwicklungstag unterbliebene oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts und unabhängig von der zugrunde liegende Ursache,
„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
„zuständige Behörde“ die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 benannt wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
„betreffende Behörde“ jede Behörde nach Artikel 12 dieser Verordnung;
„Teilnehmer“ jeden Teilnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem,
„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,
„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen zwei Unternehmen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU,
„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 und Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zentralverwahrer seinen Sitz hat,
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung unterhält oder Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt,
„Zweigniederlassung“ eine Niederlassung, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Zentralverwahrers bildet und Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, für die dem Zentralverwahrer eine Zulassung erteilt wurde,
„Ausfall“ in Bezug auf einen Teilnehmer eine Situation, in der gegen einen Teilnehmer ein Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG eröffnet wird, oder ein in den internen Regeln des Zentralverwahrers als Ausfall festgelegtes Ereignis,
„Lieferung gegen Zahlung“ einen Wertpapierliefer- und –abrechnungsmechanismus, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren derart mit einer Übertragung von Geld verknüpft ist, dass die Lieferung von Wertpapieren nur dann erfolgt, wenn die entsprechende Übertragung von Geld stattfindet und umgekehrt,
„Depotkonto“ ein Konto, dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abgebucht werden können,
„Zentralverwahrer-Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen Zentralverwahrern, der zufolge ein Zentralverwahrer Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer des letztgenannten Zentralverwahrers an die Teilnehmer des erstgenannten Zentralverwahrers zu erleichtern, oder eine Vereinbarung, der zufolge ein Zentralverwahrer indirekt über einen Mittler Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer hat. Zentralverwahrer-Verbindungen umfassen Standard-Verbindungen, kundenspezifische Verbindungen, indirekte Verbindungen und interoperable Verbindungen,
„Standard-Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der ein Zentralverwahrer zu den gleichen Bedingungen und Konditionen Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird wie sie für jeden anderen Teilnehmer an dem vom letztgenannten Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gelten,
„kundenspezifische Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der für einen Zentralverwahrer, der Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, zusätzlich zu den von diesem Zentralverwahrer normalerweise für Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erbrachten Dienstleistungen spezifische Dienstleistungen erbracht werden,
„indirekte Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen einem Zentralverwahrer und einem Dritten, der kein Zentralverwahrer, aber Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers ist. Eine solche Verbindung wird von einem Zentralverwahrer eingerichtet, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer eines anderen Zentralverwahrers an seine Teilnehmer zu erleichtern,
„interoperable Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der sich die Zentralverwahrer darauf einigen, gegenseitige technische Lösungen für die Lieferung und Abrechnung in den von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einzurichten,
„internationale offene Kommunikationsverfahren und -normen“ international anerkannte Normen für Kommunikationsverfahren, wie standardisierte Formate für Datenaustausch und Datendarstellung, die allen Beteiligten auf faire, offene und nicht diskriminierende Weise zur Verfügung stehen,
„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Aktien“ Wertpapiere nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU,
„Geldmarktinstrumente“ Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Emissionszertifikat“ ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen Derivate von Emissionszertifikaten,
„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU,
„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Handelsplatz“ einen Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Verrechnungsstelle“ eine Verrechnungsstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/26/EG,
„KMU-Wachstumsmarkt“ ein KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU,
„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Zentralverwahrers, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Zentralverwahrers festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Dem Leitungsorgan gehören die Personen an, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen.
Besteht ein Leitungsorgan gemäß den nationalen Rechtsvorschriften aus mehreren verschiedenen Organen mit spezifischen Funktionen, so gelten die Anforderungen dieser Verordnung lediglich für Mitglieder des Leitungsorgans, denen die maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen;
„Geschäftsleitung“ die natürlichen Personen, die bei einem Zentralverwahrer Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Zentralverwahrers verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind;
„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU,
„enge Verbindungen“ enge Verbindungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU,
„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Zentralverwahrers gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Zentralverwahrers,
„aufgeschobener Netto-Zahlungsausgleich“ einen Abwicklungsmechanismus, bei dem Aufträge für die Zahlung von Geld oder die Übertragung von Wertpapieren im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften der Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem dem Netting unterliegen und die Abwicklung der Nettoforderungen und -verpflichtungen der Teilnehmer am Ende von im Voraus festgelegten Abwicklungszyklen während oder am Ende des Geschäftstags stattfindet.
TITEL II
WERTPAPIERLIEFERUNG UND -ABRECHNUNG
KAPITEL I
Einbuchung im Effektengiro
Artikel 3
Einbuchung im Effektengiro
Werden übertragbare Wertpapiere als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen, sind diese Wertpapiere an oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer einzubuchen, falls eine derartige Verbuchung nicht bereits erfolgt ist.
Artikel 4
Durchsetzung
KAPITEL II
Abwicklungsperiode
Artikel 5
Vorgesehener Abwicklungstag
Die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen zuständig sind, stellen sicher, dass Absatz 2 zur Anwendung kommt.
KAPITEL III
Abwicklungsdisziplin
Artikel 6
Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen
Derartige Maßnahmen umfassen zumindest Vereinbarungen zwischen der Wertpapierfirma und den professionellen Kunden nach Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU, damit gewährleistet ist, dass eine Zuteilung von Wertpapieren zu dem Geschäft, die Bestätigung dieser Zuteilung und die Bestätigung der Zustimmung zu den Bedingungen bzw. der Ablehnung der Bedingungen umgehend und rechtzeitig vor Ablauf des vorgesehenen Abwicklungstags mittgeteilt werden.
Die ESMA gibt in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien für die zur Erfüllung der Anforderungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu verwendenden standardisierten Verfahren und Protokolle für den Datenaustausch heraus.
Zur Erhöhung der Abwicklungseffizienz arbeitet die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen festgelegt werden, und insbesondere
die von Wertpapierfirmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zu treffenden Maßnahmen,
die Einzelheiten der in Absatz 3 genannten Verfahren zur Erleichterung der Abwicklung, die unter anderem die Gestaltung der Transaktionsgrößen, die teilweise Abwicklung ausfallender Geschäfte und die Nutzung von Programmen für automatisierte Verleih- oder Leihgeschäfte, die von bestimmten Zentralverwahrern bereitgestellt werden, umfassen könnten, sowie
die Einzelheiten der Maßnahmen zur Förderung und Schaffung von Anreizen für die fristgerechte Abwicklung von Geschäften gemäß Absatz 4.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 7
Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen
Bevor ein Zentralverwahrer die Verfahren nach Unterabsatz 1 einführt, konsultiert er die einschlägigen Handelsplätze und zentralen Gegenparteien, für die er die Abwicklungsdienste erbringt.
Der Sanktionsmechanismus nach Unterabsatz 1 umfasst Geldbußen für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen (‚ausfallende Teilnehmer‘). Die Geldbußen werden täglich für jeden Geschäftstag nach dem vorgesehenen Abwicklungstag, an dem ein Geschäft nicht abgewickelt wird, berechnet, bis das Geschäft abgewickelt oder bilateral storniert worden ist. Die Geldbußen dürfen nicht als Einnahmequelle für den Zentralverwahrer eingerichtet werden.
Der Sanktionsmechanismus nach Absatz 2 gilt nicht für:
gescheiterte Abwicklungen, deren Ursache nicht den Teilnehmern des Geschäfts anzulasten ist;
Transaktionen, die nicht als Handel gelten;
Geschäfte, bei denen der ausfallende Teilnehmer eine zentrale Gegenpartei ist, außer bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei getätigt werden, die nicht zwischen Gegenparteien zwischengeschaltet ist, oder
Geschäfte, bei denen ein Insolvenzverfahren gegen den ausfallenden Teilnehmer eröffnet wurde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Parameter für die Berechnung abschreckender und angemessener Geldbußen im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels festzulegen, die auf alle folgenden Elemente gestützt sind:
die Art des Vermögenswerts,
die Liquidität des Finanzinstruments,
die Art des Geschäfts,
die Dauer der gescheiterten Abwicklung.
Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Parameter berücksichtigt die Kommission den Umfang der gescheiterten Abwicklungen nach Art des Finanzinstruments und die möglichen Auswirkungen niedriger oder negativer Zinssätze auf die Anreize für Gegenparteien und auf die gescheiterte Abwicklung. Die für die Berechnung der Geldbußen herangezogenen Parameter gewährleisten ein hohes Maß an Abwicklungsdisziplin sowie das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden Finanzmärkte.
Die Kommission überprüft die Parameter für die Berechnung der Höhe der Geldbußen regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, um neu zu bewerten, ob die Geldbußen angemessen und wirksam sind, um ein Niveau gescheiterter Abwicklungen in der Union zu erreichen, das angesichts der Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union als annehmbar betrachtet werden kann.
Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) sind nicht Teil der Bekanntmachung der Suspendierung.
Dieser Absatz gilt nicht für ausfallende Teilnehmer, die zentrale Gegenparteien sind, oder in Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren gegen den ausfallenden Teilnehmer eröffnet wurde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen,
um die Ursachen gescheiterter Abwicklungen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels nicht den Teilnehmern des Geschäfts anzulasten sind, und
die Umstände, unter denen Transaktionen nicht als Handel gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gelten, festzulegen.
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Einzelheiten des Systems zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen und der Meldungen gescheiterter Abwicklungen gemäß Absatz 1;
die Verfahren zum Einzug und zur Umverteilung von Geldbußen und anderen potenziellen Erlösen aus solchen Sanktionen gemäß Absatz 2;
die Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Teilnehmer es gemäß Absatz 7 fortlaufend und systematisch versäumt, Finanzinstrumente zu liefern.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 7a
Obligatorischer Eindeckungsvorgang
Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt gemäß Unterabsatz 1 nur erlassen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Anwendung des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 hat nicht zu einer langfristigen, nachhaltigen Verringerung gescheiterter Abwicklungen in der Union oder zu einem dauerhaft geringeren Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union geführt, auch nicht nach einer Überprüfung der Höhe der Geldbußen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2;
der Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union hat negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder wird dies voraussichtlich haben.
Wenn die Kommission den Beschluss nach Unterabsatz 1 fasst, berücksichtigt sie Folgendes:
die potenziellen Auswirkungen des obligatorischen Eindeckungsvorgangs auf die Finanzmärkte in der Union;
die Zahl, das Volumen und die Dauer gescheiterter Abwicklungen, einschließlich der Zahl und des Volumens der nach Ablauf des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 4 ausstehenden gescheiterten Abwicklungen;
ob für ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine bestimmte Kategorie von Geschäften im Rahmen dieses Finanzinstruments bereits geeignete vertragliche Bestimmungen gelten, die den empfangenden Teilnehmern das Recht einräumen, eine Eindeckung auszulösen.
Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Darin wird ein Geltungsbeginn festgelegt, der frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Rechtsakts liegt.
Vor dem Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts,
bewertet die Kommission die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 und ändert gegebenenfalls den Aufbau des Sanktionsmechanismus oder die Schwere der Sanktionen, um die Abwicklungseffizienz in der Union zu erhöhen;
prüft die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen trotz der vorherigen Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 genannten Sanktionsmechanismus erfüllt sind, sowie die Gründe, weshalb bestimmte Finanzinstrumente und Kategorien von Geschäften obligatorischen Eindeckungen unterliegen, und die damit verbundenen potenziellen Kostenauswirkungen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente der Verlängerungszeitraum auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden, wenn ein kürzerer Verlängerungszeitraum das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Märkte beeinträchtigen würde.
Bezieht sich das Geschäft auf ein Finanzinstrument, das an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wird, so beträgt der Verlängerungszeitraum — abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 — 15 Geschäftstage, sofern der KMU-Wachstumsmarkt nicht beschließt, einen kürzeren Zeitraum anzuwenden.
Gibt ein Zwischenempfänger seine Verpflichtung nach Unterabsatz 1 weiter, so gilt die Verpflichtung, eine obligatorische Eindeckung gegenüber dem ausfallenden Teilnehmer vorzunehmen, als durch den Zwischenempfänger erfüllt. Der Zwischenempfänger kann seine Verpflichtungen gegenüber dem Endempfänger gemäß den Absätzen 8, 9 und 10 auch an den ausfallenden Teilnehmer weitergeben.
Der betreffende Zentralverwahrer wird darüber informiert, wie das gescheiterte Geschäft über die gesamte Transaktionskette abgewickelt wurde.
Der in Absatz 4 genannte obligatorische Eindeckungsvorgang gilt nicht für
die in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten gescheiterten Abwicklungen, Transaktionen und Geschäfte,
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte,
andere Arten von Geschäften, durch die sich der Eindeckungsvorgang erübrigt,
Geschäfte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fallen.
Die Entschädigung wird spätestens am zweiten Geschäftstag nach Ablauf entweder des obligatorischen Eindeckungsvorgangs gemäß Absatz 4 oder — falls sich der empfangende Teilnehmer dazu entschieden hat, die Durchführung der Eindeckung aufzuschieben — des Aussetzungszeitraums gezahlt.
Die Absätze 4 bis 10 gelten für alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, wie folgt:
Bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, ist die zentrale Gegenpartei die Stelle, die die Eindeckung nach den Absätzen 4 bis 10 vornimmt.
Bei Geschäften, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, verpflichtet der Handelsplatz seine Mitglieder und seine Teilnehmer in seinen internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 10 anzuwenden.
Bei allen anderen Geschäften als solchen, die unter die Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes fallen, verpflichten die Zentralverwahrer ihre Teilnehmer in ihren internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 10 gegen sich gelten zu lassen.
Ein Zentralverwahrer liefert zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen die erforderlichen Abwicklungsinformationen, damit diese ihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfüllen können.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c dürfen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen die Ausführung von Eindeckungen nach diesen Buchstaben, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum der Ausführungsfrist beziehen, überwachen, um die Zahl der auszuführenden Eindeckungen und die damit verbundene Auswirkung auf die Preise der betreffenden Finanzinstrumente so gering wie möglich zu halten.
Bevor die ESMA die in Unterabsatz 1 genannte Empfehlung abgibt, konsultiert sie die Mitglieder des ESZB und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken.
Nach Eingang der Empfehlung setzt die Kommission auf der Grundlage der von der ESMA vorgelegten Gründe und Nachweise den obligatorischen Eindeckungsmechanismus nach den Absätzen 4 bis 10 für die bestimmten Kategorien von Finanzinstrumenten im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich aus oder lehnt die empfohlene Aussetzung ab. Lehnt die Kommission die empfohlene Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.
Der in Unterabsatz 3 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Die Aussetzung des obligatorischen Eindeckungsmechanismus wird der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Die Aussetzung des obligatorischen Eindeckungsmechanismus gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Aussetzung.
Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Unterabsatz 5 veröffentlicht.
Der in Unterabsatz 7 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Rechtzeitig vor Ablauf der Aussetzung nach Unterabsatz 6 oder der Verlängerung nach Unterabsatz 7 gibt die ESMA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu ab, ob die Gründe für die Aussetzung fortbestehen.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die obligatorischen Eindeckungen nicht mehr gerechtfertigt sind oder die gescheiterten Abwicklungen in der Union nicht verringern und deshalb nicht mehr notwendig, angemessen oder verhältnismäßig sind, so erlässt sie unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts.
Der in Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ist die ESMA der Auffassung, dass die obligatorischen Eindeckungen nicht mehr gerechtfertigt sind oder die gescheiterten Abwicklungen in der Union nicht verringern und deshalb nicht mehr notwendig, angemessen oder verhältnismäßig sind, so kann sie der Kommission empfehlen, den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt zu ändern oder aufzuheben. Absatz 13 Unterabsätze 1 bis 4 gilt entsprechend.
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
die operativen Einzelheiten des geeigneten Eindeckungsvorgangs gemäß den Absätzen 4 bis 10, einschließlich angemessener, unter Berücksichtigung der Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente berechneter Zeitrahmen für die Lieferung des Finanzinstruments infolge des Eindeckungsvorgangs;
die Umstände, unter denen der Verlängerungszeitraum je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente im Einklang mit den Bedingungen nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bewertung der Liquidität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verlängert werden könnte;
die Einzelheiten des Weitergabemechanismus gemäß Absatz 6;
andere Arten von Geschäften, durch die sich der Eindeckungsvorgang gemäß Absatz 7 Buchstabe c erübrigt, wie Finanzsicherheiten oder Geschäfte, die Bestimmungen zum Close-out-Netting enthalten;
eine Methodik für die Berechnung der Entschädigungszahlung nach Absatz 9;
die erforderlichen Abwicklungsinformationen nach Absatz 11 Unterabsatz 2; und
Einzelheiten dazu, wie die Teilnehmer der Zentralverwahrer, die zentralen Gegenparteien und die Handelsplatzmitglieder bei der Ausführung der obligatorischen Eindeckung gemäß Absatz 11 den Besonderheiten von Kleinanlegern Rechnung tragen sollen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 8
Durchsetzung
KAPITEL IV
Internalisierte Abwicklung
Artikel 9
Abwicklungsinternalisierer
Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Angaben unverzüglich der ESMA und melden ihr jedes Risiko, das sich aus dieser Abwicklungstätigkeit ergeben könnte.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
TITEL III
ZENTRALVERWAHRER
KAPITEL I
Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern
Artikel 10
Zuständige Behörde
Unbeschadet der Überwachung durch die Mitglieder des ESZB nach Artikel 12 Absatz 1 wird ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt.
Artikel 11
Benennung der zuständigen Behörde
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine einzige Behörde, die — wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist — für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den betreffenden Behörden, der ESMA und der EBA verantwortlich ist.
Artikel 12
Betreffende Behörden
Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:
die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt;
die Zentralbanken in der Union, die die wichtigsten Währungen ausgeben, in denen Abrechnungen gegenwärtig oder künftig vollzogen werden;
gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Zahlungen eines von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gegenwärtig oder künftig abgerechnet wird.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 13
Informationsaustausch
Artikel 14
Zusammenarbeit der Behörden
Zur Gewährleistung einer einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis innerhalb der Union, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden für die verschiedenen zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Bewertungen, kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien herausgeben.
Artikel 15
Krisensituationen
Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG vorgesehenen Unterrichtung informieren die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden unverzüglich die ESMA, den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über Entwicklungen an den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Stabilität einer Währung, in der Abrechnungen vollzogen werden, die Integrität der Währungspolitik oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer seinen Sitz hat, auswirken können.
Artikel 16
Zulassung eines Zentralverwahrers
Artikel 17
Zulassungsverfahren
Erfüllt ein beantragender Zentralverwahrer nicht alle Anforderungen dieser Verordnung, aber kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass er dies tun wird, sobald er seine Tätigkeiten aufnimmt, so darf die zuständige Behörde abweichend von Unterabsatz 1 die Zulassung unter der Bedingung erteilen, dass der beantragende Zentralverwahrer alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sobald er seine Tätigkeiten aufnimmt.
Jede betreffende Behörde kann binnen drei Monaten nach Eingang der Angaben innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche eine begründete Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde abgeben. Gibt eine betreffende Behörde innerhalb dieses Zeitrahmens keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.
Gibt mindestens eine der betreffenden Behörden eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Zulassung zu erteilen, so begründet jene zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme gegenüber den betreffenden Behörden, weshalb sie ungeachtet der ablehnenden Stellungnahme die Zulassung erteilen will.
Jede der betreffenden Behörden, die eine in Unterabsatz 3 genannte ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, kann die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.
Kann die Angelegenheit nicht innerhalb eines Monats nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die beabsichtigt, die Zulassung zu erteilen, eine endgültige Entscheidung und übermittelt den betreffenden Behörden eine ausführliche schriftliche Begründung dafür.
Beabsichtigt die zuständige Behörde, die Zulassung zu verweigern, wird die Angelegenheit nicht an die ESMA verwiesen.
In einer in Unterabsatz 3 genannten ablehnenden Stellungnahme wird in schriftlicher Form vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind.
Bevor sie dem beantragenden Zentralverwahrer die Zulassung erteilt, hört die zuständige Behörde in den nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats an:
Der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;
der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;
der Zentralverwahrer wird durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen anderen, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer kontrollieren.
Die Anhörung nach Absatz 6 betrifft Folgendes:
die Eignung der Gesellschafter und Personen nach Artikel 27 Absatz 6 sowie den Leumund und die Erfahrung der Personen nach Artikel 27 Absätze 1 und 4, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen, sofern diese Gesellschafter und Personen dem Zentralverwahrer und einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer angehören;
die Frage, ob die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Beziehungen zwischen dem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer und dem beantragenden Zentralverwahrer die Fähigkeit des Letzteren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 18
Auswirkung der Zulassung
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 19
Ausweitung und Auslagerung von Tätigkeiten und Dienstleistungen
Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Genehmigung, wenn er eine Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Artikel 30 auslagern oder seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte ausweiten will:
weitere in Abschnitt A des Anhangs genannte Kerndienstleistungen, die nicht von der ursprünglichen Zulassung abgedeckt sind;
Nebendienstleistungen, die nach Abschnitt B des Anhangs zulässig, dort jedoch nicht ausdrücklich genannt sind und die nicht von der ursprünglichen Zulassung abgedeckt sind;
Betrieb eines weiteren Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems;
Abrechnung der gesamten oder eines Teils der Geldseite seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems in den Büchern einer anderen Verrechnungsstelle;
Einrichtung einer interoperablen Verbindung, einschließlich der mit Drittland-Zentralverwahrern.
Eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b wird gemäß dem Verfahren des Artikels 17 Absätze 1, 2, 3, 5 und 8a erteilt.
Eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe e wird gemäß dem Verfahren des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 erteilt.
Die zuständige Behörde teilt dem beantragenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wurde.
Artikel 20
Entzug der Zulassung
Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;
der Zentralverwahrer hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
der Zentralverwahrer erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;
der Zentralverwahrer hat in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung EU Nr. 600/2014 verstoßen.
Artikel 21
Zentralverwahrer-Verzeichnis
Artikel 22
Überprüfung und Bewertung
Die zuständige Behörde legt die Häufigkeit und die Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Unterabsatz 1 unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, des Risikoprofils, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Zentralverwahrers fest.
Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens alle drei Jahre durchgeführt.
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Die konsultierten Behörden können innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die Angaben von der zuständigen Behörde erhalten haben, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche eine begründete Stellungnahme abgeben.
Gibt eine konsultierte Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.
Gibt eine konsultierte Behörde eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme ab und teilt die zuständige Behörde diese Stellungnahme nicht, so nimmt diese zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme in einer Begründung gegenüber der konsultierten Behörde Stellung zu der ablehnenden Stellungnahme.
Jede konsultierte Behörde, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, kann die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.
Kann die Angelegenheit nicht innerhalb eines Monats nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde die endgültige Entscheidung über die Überprüfung und Bewertung und begründet diese Entscheidung gegenüber den betreffenden Behörden ausführlich in schriftlicher Form.
In den in Unterabsatz 4 genannten ablehnenden Stellungnahmen wird in schriftlicher Form vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind.
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Informationen, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln muss;
die Informationen, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 7 übermitteln muss;
die Informationen, die die zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 8 einander übermitteln müssen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 22a
Pläne für eine Sanierung und geordnete Abwicklung
Die in Absatz 1 genannten Pläne tragen der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Zentralverwahrers Rechnung und enthalten mindestens Folgendes:
eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung oder eine geordnete Abwicklung;
Angaben zu den kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen des Zentralverwahrers;
angemessene Verfahren für die Aufnahme zusätzlichen Kapitals, falls das Eigenkapital des Zentralverwahrers die Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 nur sehr knapp oder nicht mehr erfüllt;
angemessene Verfahren zur Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs und der Dienstleistungen des Zentralverwahrers, falls der Zentralverwahrer kein neues Kapital aufnehmen kann;
angemessene Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer, falls es für den Zentralverwahrer dauerhaft unmöglich wird, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen wiederherzustellen;
eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlich sind.
Wird ein Abwicklungsplan gemäß der Richtlinie 2014/59/EU oder ein vergleichbarer Plan nach nationalem Recht mit dem Ziel, die Kontinuität der Kerndienstleistungen des Zentralverwahrers zu gewährleisten, für einen Zentralverwahrer erstellt und beibehalten, so unterrichtet die Abwicklungsbehörde oder — falls es keine solche Behörde gibt — die zuständige Behörde die ESMA über das Vorliegen eines solchen Plans.
Enthalten der Sanierungsplan und der Abwicklungsplan gemäß der Richtlinie 2014/59/EU oder ein vergleichbarer Plan gemäß dem nationalen Recht alle in Absatz 2 aufgeführten Bestandteile, so ist der Zentralverwahrer nicht verpflichtet, die Pläne gemäß Absatz 1 zu erstellen.
Artikel 23
Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten
Jeder Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Dienstleistungen nach Absatz 2 in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a unterliegende Finanzinstrumente erstmals zu erbringen oder den Umfang dieser Dienstleistungen zu ändern, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:
den Aufnahmemitgliedstaat;
einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen der Zentralverwahrer zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Art der dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegenden Finanzinstrumente, für die der Zentralverwahrer diese Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;
die Währung(en), in der bzw. denen der Zentralverwahrer abzuwickeln beabsichtigt;
eine Bewertung der Maßnahmen, die der Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Aktien zu ermöglichen.
Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, in einem anderen Mitgliedstaat erstmals eine Zweigniederlassung zu errichten oder das Angebot der von einer Zweigniederlassung erbrachten Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs bzw. nach Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu ändern, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:
die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c;
die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Namen der für die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen;
eine Bewertung der Maßnahmen, die der Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Aktien zu ermöglichen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die betreffenden Behörden jenes Mitgliedstaats unverzüglich über alle ihr nach Unterabsatz 1 übermittelten Angaben.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zentralverwahrer unverzüglich den Zeitpunkt der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit.
Artikel 24
Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und vergleichende Analyse
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann Bedienstete der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA zur Teilnahme an Prüfungen vor Ort einladen.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA und dem Kollegium nach Artikel 24a die Feststellungen der Prüfungen vor Ort sowie Angaben zu den von der genannten zuständigen Behörde beschlossenen Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.
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Verstößt der Zentralverwahrer trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die ESMA und das Kollegium nach Artikel 24a unverzüglich über diese Maßnahmen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Die ESMA holt im Zusammenhang mit der vergleichenden Analyse nach dem Unterabsatz 1 gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.
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Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 24a
Aufsichtskollegium
Das Kollegium wird binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt eingesetzt, zu dem
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt hat, dass die vom Zentralverwahrer in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind; oder
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einer der in Absatz 4 aufgeführten Stellen darüber unterrichtet worden ist, dass die vom Zentralverwahrer in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind.
Dem Kollegium gehören an:
die ESMA;
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats;
die betreffenden Behörden nach Artikel 12;
die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die von dem Zentralverwahrer ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind;
die EBA, soweit der Zentralverwahrer nach Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde.
Unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfüllt das Kollegium folgende Aufgaben:
die Sicherstellung des Informationsaustauschs, einschließlich in Bezug auf Informationsersuchen nach den Artikeln 13, 14 und 15 und Informationen über das Überprüfungs- und Bewertungsverfahren nach Artikel 22;
die Sicherstellung einer effizienten Aufsicht durch Vermeidung unnötiger doppelter Aufsichtsmaßnahmen, wie etwa Auskunftsersuchen;
die Sicherstellung der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;
die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über eine genehmigte Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 19;
die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 24 in Bezug auf die Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe d sowie bei Fragen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten auftreten;
die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über die Gruppenstruktur, die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die Gesellschafter gemäß Artikel 27;
die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über Prozesse oder Regelungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement der Zentralverwahrer haben, die der Gruppe angehören.
Damit das Kollegium die ihm nach Absatz 8 übertragenen Aufgaben leichter erfüllen kann, können die Mitglieder des Kollegiums Punkte zu der Tagesordnung hinzufügen.
Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis weitere Teilnehmer zu den Beratungen des Kollegiums über bestimmte Themen einladen.
Mit Ausnahme des Vorsitzes können die Mitglieder eines Kollegiums entscheiden, nicht an der Sitzung des Kollegiums teilzunehmen.
Auf Ersuchen eines seiner Mitglieder nimmt das Kollegium im Einklang mit Absatz 11 unverbindliche Stellungnahmen zu folgenden Punkten an:
Fragen, die sich im Laufe der Überprüfungs- und Bewertungsverfahren gemäß Artikel 22 oder Artikel 60 stellen;
Fragen im Zusammenhang mit der Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 19, oder
Fragen im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen diese Verordnung infolge der Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 5.
In dieser Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums einschließlich der Kommunikationswege zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die ihnen übertragen werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.
Artikel 25
Drittländer
Nach Anhörung der Behörden nach Absatz 5 kann die ESMA einen Drittland-Zentralverwahrer, der beantragt hat, Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringen zu dürfen, anerkennen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Absatz 9 erlassen;
der Drittland-Zentralverwahrer ist wirksam zugelassen und unterliegt einer wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung oder — wenn das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem von einer Zentralbank betrieben wird — einer wirksamen Überwachung, sodass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des betreffenden Drittlands in vollem Umfang sichergestellt ist;
zwischen der ESMA und den verantwortlichen Behörden des betreffenden Drittlands (im Folgenden „verantwortliche Drittland-Behörden“) sind Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 10 geschlossen worden;
soweit erforderlich ergreift der Drittland-Zentralverwahrer die erforderlichen Maßnahmen, um seinen Nutzern die Einhaltung der maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Mitgliedstaats, in dem er Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, zu ermöglichen; die Angemessenheit dieser Maßnahmen ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, bestätigt worden;
der Drittland-Zentralverwahrer ist in einem Drittland niedergelassen oder zugelassen, das in den gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) erlassenen delegierten Rechtsakten nicht als Drittland mit hohem Risiko eingestuft wurde.
Bei ihrer Prüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, hört die ESMA
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, insbesondere dazu, wie er die Anforderung nach Absatz 4 Buchstabe d zu erfüllen beabsichtigt;
die betreffenden Behörden an;
die verantwortlichen Drittland-Behörden, denen die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern und deren Überwachung übertragen ist.
Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der ESMA alle Informationen, die für seine Anerkennung als erforderlich erachtet werden. Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb deren der beantragende Zentralverwahrer zusätzliche Angaben vorlegen muss.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, prüfen, ob dieser die Rechtsvorschriften nach Absatz 4 Buchstabe d einhält, und teilen der ESMA innerhalb von drei Monaten, nach Eingang aller erforderlichen Angaben seitens der ESMA ausführlich begründet mit, ob dies der Fall ist.
Die Entscheidung über die Anerkennung stützt sich auf die Kriterien nach Absatz 4.
Binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags oder nach Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses durch die Kommission gemäß Absatz 9 — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — teilt die ESMA dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der gemäß Absatz 4 ordnungsgemäß anerkannte Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, können die verantwortlichen Drittland-Behörden in enger Abstimmung mit der ESMA ersuchen,
ihnen regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, über die Tätigkeit des Drittland-Zentralverwahrers in jenen Aufnahmemitgliedstaaten Bericht zu erstatten;
ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Emittenten und der Teilnehmer an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die von dem Dienstleistungen in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat anbietenden Drittland-Zentralverwahrer betrieben werden, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Tätigkeit dieses Drittland-Zentralverwahrers in dem Aufnahmemitgliedstaat mitzuteilen.
Die ESMA entzieht dem Zentralverwahrer die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt oder die Umstände nach Artikel 20 gegeben sind.
Bei der Bestimmung gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission auch berücksichtigen, ob diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlandes die international vereinbarten CPSS-/IOSCO-Standards widerspiegeln, sofern diese Standards nicht in Widerspruch zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung stehen.
Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 9 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt:
der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den verantwortlichen Drittland-Behörden, einschließlich des Zugangs zu allen Informationen über in Drittländern zugelassene Zentralverwahrer, die von der ESMA angefordert werden, insbesondere zu den Informationen nach Absatz 7;
der Mechanismus für eine rasche Benachrichtigung der ESMA, falls eine verantwortliche Drittland-Behörde der Ansicht ist, dass ein von ihr beaufsichtigter Zentralverwahrer gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes geltendes Recht verstößt;
die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Prüfungen vor Ort.
Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch einen Mitgliedstaat vor, so müssen diese Übermittlungen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG genügen; sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch die ESMA vor, so müssen die Übermittlungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Angaben der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA gemäß Absatz 2a zu übermitteln hat. Die Angaben beschränken sich auf das absolut Notwendige und umfassen gegebenenfalls, soweit vorliegend:
die Zahl der in der Union befindlichen Teilnehmer, für die der Drittland-Zentralverwahrer die in Absatz 2a genannten Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
die Zahl und das Volumen der Geschäfte mit dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Finanzinstrumenten, die im Vorjahr abgewickelt wurden;
die Zahl und das Volumen der Geschäfte, die von Teilnehmern in der Union im Vorjahr abgewickelt wurden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
KAPITEL II
Anforderungen an Zentralverwahrer
Artikel 26
Allgemeine Bestimmungen
Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, anderen Zentralverwahrern bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erbringen, so muss er über klare Regeln und Verfahren verfügen, um potenzielle Interessenkonflikte anzugehen und das Risiko einer diskriminierenden Behandlung dieser anderen Zentralverwahrer und ihrer Teilnehmer zu mindern.
Ein Zentralverwahrer trifft auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen seinen Teilnehmern oder deren Kunden und dem Zentralverwahrer selbst zu erkennen und zu regeln; dabei werden folgende Personen dem Zentralverwahrer zugerechnet:
die Geschäftsführung des Zentralverwahrers,
die Beschäftigten des Zentralverwahrers,
die Mitglieder des Leitungsorgans des Zentralverwahrers,
jede Person, die direkt oder indirekt in einem Kontrollverhältnis zum Zentralverwahrer steht,
jede Person mit engen Verbindungen zu einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Personen und
jede Person mit engen Verbindungen zum Zentralverwahrer selbst.
Ein Zentralverwahrer führt geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten ein und wendet diese an, sobald sich Interessenkonflikte abzeichnen.
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sowohl auf Zentralverwahrer- als auch auf Gruppenebene gemäß Absatz 7 Folgendes festgelegt ist:
die Instrumente zur Überwachung der Risiken für Zentralverwahrer nach Absatz 1,
die Verantwortlichkeiten der Beschäftigten in Schlüsselpositionen hinsichtlich der Risiken der Zentralverwahrer gemäß Absatz 1,
mögliche Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 3
die Verfahren bei den Prüfungen nach Absatz 6 und
die Umstände, unter denen es angemessen wäre, unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer dem Nutzerausschuss Prüfungsfeststellungen gemäß Absatz 6 zur Kenntnis zu bringen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 27
Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ein „unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans“ ein Mitglied des Leitungsorgans, das keine geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung unterhält, die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf den betreffenden Zentralverwahrer oder seine kontrollierenden Gesellschafter, seine Geschäftsleitung oder seine Teilnehmer führt, und das in den fünf Jahren vor seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan keine solche Beziehung unterhalten hat.
Ein Zentralverwahrer muss unverzüglich
der zuständigen Behörde Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Zentralverwahrers und insbesondere zu Art und Höhe der Beteiligung jeder Person, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Zentralverwahrer hält, zur Verfügung stellen;
Folgendes öffentlich machen:
die der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a übermittelten Informationen sowie
die Übertragung von Eigentumsrechten, die zu einer Änderung der Kontrolle des Zentralverwahrers führt.
Artikel 27a
Unterrichtung der zuständigen Behörden
Besteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers abträglich ist, so ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen; dazu kann der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan gehören.
Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Zentralverwahrer direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden ‚interessierter Veräußerer‘), unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs einer solchen Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Zentralverwahrer nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
Die zuständige Behörde verfügt nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 27b Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden ‚Beurteilungszeitraum‘) über maximal 60 Arbeitstage, um die Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 (im Folgenden ‚Beurteilung‘) vorzunehmen.
Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder dem interessierten Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.
Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
Artikel 27b
Beurteilung
Bei der Beurteilung der Meldung nach Artikel 27a Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 27a Absatz 4 prüft die zuständige Behörde im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers, an dem eine Beteiligung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf den Zentralverwahrer die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Aspekte:
den Ruf und die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers;
den Ruf, die Kenntnisse, die Kompetenzen und die Erfahrung der Personen, die infolge des beabsichtigten Erwerbs die Geschäfte des Zentralverwahrers leiten werden;
die Frage, ob der Zentralverwahrer dauerhaft in der Lage sein wird, diese Verordnung einzuhalten;
die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob sich durch den beabsichtigten Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Bei der Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers prüft die zuständige Behörde besonders aufmerksam, welcher Art die ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen des Zentralverwahrers ist, an dem eine Beteiligung angestrebt wird.
Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Zentralverwahrers, diese Verordnung einzuhalten, prüft die zuständige Behörde besonders aufmerksam, ob die Gruppe, der der Zentralverwahrer angehören wird, über eine Struktur verfügt, die eine wirksame Beaufsichtigung, einen effektiven Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen wird.
Artikel 27c
Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen
Die Artikel 27a und 27b gelten nicht für einen Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.
Artikel 28
Nutzerausschuss
Artikel 29
Aufbewahrungspflichten
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 30
Auslagerung
Wenn ein Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten an einen Dritten auslagert, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und genügt jederzeit folgenden Bedingungen:
Die Auslagerung ist nicht mit der Delegation seiner Verantwortung verbunden;
die Beziehungen des Zentralverwahrers zu seinen Teilnehmern und Emittenten sowie seine Verpflichtungen diesen gegenüber bleiben unverändert;
die Voraussetzungen für die Zulassung des Zentralverwahrers sind nach wie vor erfüllt;
die Auslagerung steht der Wahrnehmung von Beaufsichtigungs- und Überwachungsfunktionen nicht entgegen, was auch den Zugang vor Ort einschließt, der nötig ist, um die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen einzuholen;
die Auslagerung führt nicht dazu, dass der Zentralverwahrer der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die für sein Risikomanagement erforderlich sind;
der Zentralverwahrer sorgt für die Erhaltung der Fachkenntnisse und der Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die Aufsicht über ausgelagerte Dienste wirksam auszuüben und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern;
der Zentralverwahrer hat unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Dienste betreffenden relevanten Informationen;
der Dienstleister arbeitet, sofern es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden zusammen;
der Zentralverwahrer gewährleistet, dass der Dienstleister die Standards der einschlägigen Datenschutzvorschriften erfüllt, die gelten würden, wenn der Dienstleister seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Standards von den beiden Parteien vertraglich geregelt und eingehalten werden.
Artikel 31
Von anderen Parteien als Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen
Die ESMA nimmt diese Informationen in das Zentralverwahrer-Verzeichnis nach Artikel 21 auf.
Artikel 32
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 33
Teilnahmeanforderungen
Wird der Zugang verweigert, hat der Antragsteller das Recht, bei der für den betreffenden Zentralverwahrer zuständigen Behörde Beschwerde einzulegen.
Diese zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend und prüft die Gründe für die Ablehnung; sie lässt dem Antragsteller eine begründete Antwort zukommen.
Diese zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des Antragstellers bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Wenn die für den Antragsteller zuständige Behörde dem Ergebnis der Prüfung nicht zustimmt, kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Ablehnung des Antrags durch den Zentralverwahrer für ungerechtfertigt befunden, ordnet die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang verweigert hat, an, dass der Zentralverwahrer dem Antragsteller Zugang zu gewähren hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 34
Transparenz
Artikel 35
Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen
Zentralverwahrer verwenden bei der Kommunikation mit Teilnehmern der von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und mit den Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten, um eine effiziente Verbuchung, Zahlung und Abwicklung zu erleichtern.
Artikel 36
Allgemeine Bestimmungen
Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren, einschließlich solider Rechnungslegungsverfahren und Kontrollen, die dazu beitragen, die Integrität des Wertpapierhandels zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung sowie der Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu minimieren und zu beherrschen.
Artikel 37
Integrität der Emission
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 38
Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und derjenigen ihrer Kunden
Ein Zentralverwahrer und seine Teilnehmer sehen jedoch für die Bürger und die Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen die Einzelkunden-Kontentrennung vor, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem die Wertpapiere unterliegen, dies zum 17. September 2014 vorschreibt. Diese Verpflichtung gilt, solange die nationalen Rechtsvorschriften nicht geändert oder aufgehoben werden und ihre Ziele weiterhin gültig sind.
Artikel 39
Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung
Artikel 40
Barausgleich
Artikel 41
Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Artikel 42
Allgemeine Anforderungen
Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit.
Artikel 43
Rechtliche Risiken
Artikel 44
Allgemeines Geschäftsrisiko
Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Management- und Kontrollsysteme sowie über solide IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwachung und Steuerung allgemeiner Geschäftsrisiken; dies schließt Verluste aufgrund einer schlechten Ausführung der Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein.
Artikel 45
Operationelle Risiken
▼M3 —————
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 46
Anlagepolitik
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 47
Eigenkapitalanforderungen
Das Eigenkapital eines Zentralverwahrers zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit seinen Tätigkeiten einhergehen. Es muss stets ausreichen, um
den Zentralverwahrer angemessen gegen operationelle, rechtliche, Verwahr-, Anlage- und Geschäftsrisiken abzusichern, damit er seine Dienstleistungen unter Fortführung des Geschäftsbetriebs erbringen kann;
eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten unter der Annahme verschiedener Stress-Szenarien sicherzustellen.
▼M4 —————
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 47a
Aufgeschobener Netto-Zahlungsausgleich
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 48
Zentralverwahrer-Verbindungen
Eine Verbindung stützt sich auf eine geeignete vertragliche Vereinbarung, in der die jeweiligen Rechte und Pflichten jedes verbundenen Zentralverwahrers und gegebenenfalls die ihrer Teilnehmer festgelegt sind. In einer vertraglichen Vereinbarung, die mehrere Rechtsordnungen betrifft, wird das geltende Recht für jeden Aspekt des Geschäftsbetriebs der Verbindung eindeutig festgelegt.
Interoperable Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für
das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System,
die Unwiderruflichkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.
Die Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer nach Unterabsatz 1 wenden gleichwertige Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Geld- und Wertpapierübertragungen an.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
KAPITEL III
ZUGANG ZU ZENTRALVERWAHRERN
Artikel 49
Emission bei einem in der Union zugelassenen Zentralverwahrer
Unbeschadet der Wahlfreiheit des Emittenten nach Unterabsatz 1 gelten weiterhin das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen. Das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen, bedeutet:
das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der Sitzstaat des Emittenten ist; sowie
das geltende Gesellschaftsrecht oder geltende vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Wertpapiere begeben werden.
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen ihres Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften nach Unterabsatz 2. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Liste bis zum 17. Januar 2025. Die ESMA veröffentlicht diese Liste bis zum 17. Februar 2025. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Liste regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Sie übermitteln der ESMA die aktualisierte Liste in diesen regelmäßigen Abständen. Die ESMA veröffentlicht diese aktualisierte Liste.
Der Zentralverwahrer darf Emittenten für seine Dienstleistungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Wird einem antragstellenden Emittenten die Dienstleistung verweigert, so hat er das Recht, bei der Behörde Beschwerde einzulegen, die für den die Dienstleistung verweigernden Zentralverwahrer zuständig ist.
Die für diesen Zentralverwahrer zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe des Zentralverwahrers für die Ablehnung prüft; sie lässt dem Emittenten eine begründete Antwort zukommen.
Die für den Zentralverwahrer zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten zu einer anderen Auffassung, so kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Ablehnung des Zentralverwahrers, die Dienstleistung für einen Emittenten zu erbringen, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die zuständige Behörde an, dass der Zentralverwahrer die Dienstleistung für den antragstellenden Emittenten zu erbringen hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 50
Zugang über Standard-Verbindung
Ein Zentralverwahrer darf gemäß Artikel 33 und vorbehaltlich der vorherigen Anzeige der Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Artikel 19 Absatz 5 Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer werden und eine Standard-Verbindung zu diesem einrichten.
Artikel 51
Zugang über kundenspezifische Verbindung
Artikel 52
Verfahren für Zentralverwahrer-Verbindungen
Lehnt ein Zentralverwahrer einen Zugangsantrag ab, so teilt er dem antragstellenden Zentralverwahrer sämtliche Gründe für die Ablehnung mit.
Im Fall einer Ablehnung hat der antragstellende Zentralverwahrer das Recht, bei der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang abgelehnt hat, Beschwerde einzulegen.
Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüft; sie lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer eine begründete Antwort zukommen.
Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers hört die für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständige Behörde und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt eine der für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständigen Behörden zu einer abweichenden Auffassung, so kann jede der Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Weigerung des Zentralverwahrers, dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers an, dass der Zentralverwahrer dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 53
Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur
Ein Zentralverwahrer gewährt einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz in nicht diskriminierender und transparenter Weise Zugang zu seinen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, wofür er eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen darf, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Eine Partei, die einer anderen den Zugang verweigert, teilt der antragstellenden Partei die auf einer umfassenden Risikobewertung beruhenden Gründe für die Ablehnung schriftlich mit. Im Fall einer Ablehnung hat die antragstellende Partei das Recht, bei der zuständigen Behörde der Partei, die den Zugang abgelehnt hat, Beschwerde einzulegen.
Die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei und die betreffende Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a untersuchen die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüfen; sie lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort zukommen.
Die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei hört die zuständige Behörde der antragstellenden Partei und die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannte betreffende Behörde bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt eine der Behörden der antragstellenden Partei zu einer abweichenden Auffassung, so kann jede von ihnen die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Weigerung einer Partei, Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die verantwortliche zuständige Behörde an, dass diese Partei innerhalb von drei Monaten Zugang zu ihren Diensten zu gewähren hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
TITEL IV
ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER EINES ZENTRALVERWAHRERS
Artikel 54
Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen und Benennung
Einem Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten, die bei einem Kreditinstitut oder einem Zentralverwahrer eröffnet wurden, gemäß Artikel 40 Absatz 2 abzuwickeln, wird unter den in den Absätzen 3 bis 9a des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen gestattet, für diese Zwecke
ein oder mehrere gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute zu benennen, oder
einen oder mehrere für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zugelassene Zentralverwahrer zu benennen.
Eine Genehmigung zur Benennung von Kreditinstituten oder Zentralverwahrern gemäß Unterabsatz 1 darf lediglich in Bezug auf die bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zur Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme des Zentralverwahrers, der die bankartigen Nebendienstleistungen in Anspruch nehmen will, verwendet werden, nicht aber zur Ausübung anderer Tätigkeiten.
Die gemäß Unterabsatz 1 benannten Kreditinstitute und Zentralverwahrer, die zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, gelten als Verrechnungsstellen.
Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, bankartige Nebendienstleistungen aus derselben juristischen Person wie derjenigen, die das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Zentralverwahrer ist als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen;
der Zentralverwahrer erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60;
die Zulassung nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes darf nur zum Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs und nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten genutzt werden;
der Zentralverwahrer unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben;
der Zentralverwahrer erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich sowie jährlich als Teil seiner Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bericht über den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung;
der Zentralverwahrer hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
Im Falle einander widersprechender Bestimmungen in dieser Verordnung, in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der der Richtlinie 2013/36/EU muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Zentralverwahrer die strengeren Aufsichtsanforderungen erfüllen. Die technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 47 und 59 enthalten nähere Ausführungen zu den Fällen, in denen Bestimmungen einander widersprechen.
Einem Zentralverwahrer kann es gestattet werden, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen für die Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme nach Absatz 2a Buchstabe a zu erbringen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
das Kreditinstitut erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60;
das Kreditinstitut erbringt selbst keine Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs;
die Zulassung nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU wird lediglich zur Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zur Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers, der die bankartigen Nebendienstleistungen in Anspruch nehmen will, verwendet, nicht aber zur Ausübung anderer Tätigkeiten;
das Kreditinstitut unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben;
das Kreditinstitut erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich Bericht und legt jährlich als Teil seiner Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung offen; und
das Kreditinstitut hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person heraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Obergrenze nach Unterabsatz 1 eingehalten wird. Die zuständige Behörde übermittelt ihre Feststellungen zusammen mit den zugrunde liegenden Daten an die ESMA und die EBA. Die zuständige Behörde übermittelt ihre Feststellungen auch den Mitgliedern des ESZB. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so fordert sie unbeschadet des Artikels 40 Absatz 1 den betreffenden Zentralverwahrer auf, eine Genehmigung gemäß Absatz 2 zu beantragen. Der betreffende Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission spätestens bis zum 18. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 5 genannte Obergrenze und ergänzend dazu die geeigneten Risikomanagement- und Aufsichtsanforderungen zur Minderung von Risiken im Zusammenhang mit der Benennung von Kreditinstituten gemäß Absatz 2a festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Standards berücksichtigt die EBA Folgendes:
die Auswirkungen, die sich aus einer Änderung des Risikoprofils von Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern auf die Marktstabilität ergeben könnten, einschließlich der Systemrelevanz der Zentralverwahrer für das Funktionieren der Wertpapiermärkte;
die Auswirkungen auf die Kredit- und Liquiditätsrisiken für Zentralverwahrer, für die benannten Kreditinstitute und für die Teilnehmer an einem Zentralverwahrer, die sich aus der Abwicklung von Zahlungen über Konten bei Kreditinstituten ergeben, die Absatz 4 nicht unterliegen;
die Möglichkeit für Zentralverwahrer, Zahlungen in verschiedenen Währungen abzuwickeln;
die Notwendigkeit, sowohl eine unbeabsichtigte Verlagerung von der Abwicklung in Zentralbankgeld hin zur Abwicklung in Geschäftsbankgeld als auch negative Anreize für die Bemühungen der Zentralverwahrer, die Abwicklung in Zentralbankgeld vorzunehmen, zu vermeiden, sowie
die Notwendigkeit, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Zentralverwahrer in der Union zu sorgen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 55
Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen
Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde sämtliche darin enthaltene Angaben den folgende Behörden:
den betreffenden Behörden;
der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer interoperable Verbindungen mit einem anderen Zentralverwahrer eingerichtet hat, außer wenn es sich dabei um interoperable Verbindungen des Zentralverwahrers nach Artikel 19 Absatz 5 handelt;
den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Tätigkeiten des Zentralverwahrers wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 haben;
den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Teilnehmer an Zentralverwahrern mit Sitz in den drei Mitgliedstaaten zuständig sind, die während eines Einjahreszeitraums im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem des Zentralverwahrers auf aggregierter Basis das größte Abwicklungsvolumen aufweisen;
der ESMA und
der EBA.
Gibt eine in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannte Behörde eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme ab, so nimmt die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser ablehnenden Stellungnahme gegenüber den in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Behörden Stellung zu der ablehnenden Stellungnahme.
Gibt eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e innerhalb eines Monats nach Übermittlung dieser Stellungnahme eine ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so kann jede der Behörden, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben, die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.
Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, die endgültige Entscheidung und begründet diese gegenüber den Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e ausführlich schriftlich.
Beabsichtigt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu verweigern, wird die Angelegenheit nicht an die ESMA verwiesen.
In ablehnenden Stellungnahmen wird schriftlich vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.
Die zuständige Behörde unterrichtet die in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Behörden unverzüglich über die Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens, einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 56
Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen
Artikel 57
Entzug der Genehmigung
Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Zentralverwahrers eine Genehmigung nach Artikel 54, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
Der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Erlaubnis oder das benannte Kreditinstitut hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;
der Zentralverwahrer hat die Genehmigung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;
der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut hat in schwerwiegender Weise und systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 58
Zentralverwahrer-Verzeichnis
Die ESMA erfasst in dem Verzeichnis, das sie gemäß Artikel 21 Absatz 3 auf ihrer diesbezüglichen Website zur Verfügung zu stellen hat, folgende Angaben:
den Namen jedes Zentralverwahrers, der Gegenstand einer Entscheidung gemäß den Artikeln 54, 56 und 57 war;
den Namen jedes benannten Kreditinstituts;
die Liste der bankartigen Nebendienstleistungen, die ein benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem die Genehmigung nach Artikel 54 erteilt wurde, für die Teilnehmer an dem Zentralverwahrer erbringen darf.
Artikel 59
Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Kreditinstitute oder Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen
Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kreditrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:
Es/er richtet einen soliden Rahmen zur Steuerung der entsprechenden Kreditrisiken ein;
es/er ermittelt häufig und regelmäßig die Quellen solcher Kreditrisiken, misst und überwacht die entsprechenden Kreditrisikopositionen und verwendet geeignete Risikomanagement-Instrumente, um diese Risiken zu kontrollieren;
es/er deckt entsprechende Kreditrisikopositionen gegenüber einzelnen kreditnehmenden Teilnehmern durch Sicherheiten und andere gleichwertige Finanzmittel vollständig ab;
werden Sicherheiten zur Steuerung des entsprechenden Kreditrisikos verwendet, so akzeptiert es/er hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko; es/er darf unter bestimmten Umständen andere Arten von Sicherheiten verwenden, wenn darauf ein angemessener Sicherheitsabschlag angewandt wird;
es/er legt angemessen konservative Sicherheitsabschläge und Konzentrationsgrenzen für Sicherheitenwerte, die zur Besicherung der Kreditrisikopositionen nach Buchstabe c verwendet werden, fest und wendet diese an; dabei berücksichtigt es/er die Vorgabe, dass es möglich sein muss, Sicherheiten rasch ohne wesentliche nachteilige Preiseffekte zu verwerten;
es/er legt Obergrenzen für seine entsprechenden Kreditrisikopositionen fest;
es/er untersucht und plant, wie potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren zur Durchführung der entsprechenden Pläne fest;
es/er vergibt Kredite nur an Teilnehmer, die über ein Geldkonto bei ihm verfügen;
es/er sieht wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite vor und wirkt Übernachtkrediten durch die Anwendung von Strafzinssätzen entgegen, die eine wirksame Abschreckung darstellen.
Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Liquiditätsrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:
Es/er verfügt über einen soliden Rahmen und Instrumente zur Messung, Überwachung und Steuerung seiner Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das es/er als Verrechnungsstelle fungiert;
es/er misst und überwacht laufend und zeitnah, mindestens aber täglich, seinen Liquiditätsbedarf und die Höhe seines Bestands an liquiden Aktiva, wobei es/er den Wert seiner verfügbaren liquiden Aktiva unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabschläge auf diese Aktiva ermittelt;
es/er hält ausreichend zulässige liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls von mindestens zwei Teilnehmern, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, gegenüber dem es/er die größten Risikopositionen hat, gehört;
es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder einschlägigen Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und hochliquide Sicherheiten oder Finanzanlagen, die durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind und es/er ermittelt, misst und überwacht sein Liquiditätsrisiko, das von den verschiedenen zur Steuerung seiner Liquiditätsrisiken in Anspruch genommenen Finanzinstituten ausgeht;
beim Rückgriff auf vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet diese an;
es/er ermittelt und prüft durch regelmäßige und strenge Stresstests, ob die entsprechenden Mittel ausreichend sind;
es/er überprüft und plant, wie unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Pläne fest;
wenn praktikabel und verfügbar, hat es/er unbeschadet etwaiger Vorschriften einer Zentralbank über die Notenbankfähigkeit Zugang zu Zentralbankkonten und anderen Zentralbankdienstleistungen, um die Steuerung seiner Liquiditätsrisiken zu verbessern; Kreditinstitute der Union zahlen die entsprechenden Geldmittel auf Sonderkonten bei emittierenden Zentralbanken der Union ein;
es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch in Bargeld umwandeln kann und beim Rückgriff auf nicht zugesagte Vereinbarungen feststellen kann, dass verbundene potenzielle Risiken ermittelt und gemindert wurden;
es/er erstattet den Behörden nach Artikel 60 Absatz 1 regelmäßig darüber Bericht und macht öffentlich bekannt, wie es/er seine Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, misst, überwacht und steuert.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 60
Beaufsichtigung von benannten Kreditinstituten und Zentralverwahrern mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen
Die nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständigen Behörden sind auch dafür verantwortlich, dass die benannten Kreditinstitute und die Zentralverwahrer im Sinne jenes Unterabsatzes in Bezug auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 überwacht werden.
Die nach Unterabsatz 1 zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, ob das benannte Kreditinstitut oder der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassene Zentralverwahrer die Anforderungen des Artikels 59 einhält, und informieren die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, die daraufhin die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a unterrichtet, über die Ergebnisse ihrer Beaufsichtigung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.
►M4 Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers überprüft und bewertet nach Konsultation der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und der betreffenden Behörden mindestens alle zwei Jahre Folgendes: ◄
für den Fall nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b alle zwischen den benannten Kreditinstituten und dem Zentralverwahrer erforderlichen Vereinbarungen getroffen wurden, damit sie ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachkommen können;
für die Fälle nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a die Vereinbarungen in Bezug auf die Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen es dem Zentralverwahrer ermöglichen, seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers informiert die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, über die Ergebnisse ihrer Überprüfung und Bewertung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.
Benennt ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 54 ein zugelassenes Kreditinstitut, so stellt er zum Schutz der Teilnehmer an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sicher, dass das von ihm benannte Kreditinstitut ihm Zugang zu allen für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen gewährt; er meldet jeden Verstoß gegen diese Bestimmung der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers und den zuständigen Behörden nach Absatz 1.
TITEL V
SANKTIONEN
Artikel 61
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 genannten Verstöße bis zum 18. September 2016 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Beschließen sie dies, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts in ihren Einzelheiten.
Bis zum 18. September 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die Vorschriften nach Unterabsatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.
Haben Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 63 festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Angaben zu allen strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
Die zuständigen Behörden üben ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß ihren nationalen Rahmenbedingungen
unmittelbar,
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß dieser Verordnung Aufgaben übertragen wurden, oder
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden aus.
Artikel 62
Bekanntmachung von Entscheidungen
Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme zu verhängen, bei den maßgeblichen Justiz- oder sonstigen betreffenden Behörden Rechtsmittel eingelegt, so veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion bzw. einer Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekanntgemacht.
Ist die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder
die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird,
bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorgesehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle Verwaltungssanktionen mit, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c jedoch nicht bekanntgemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.
Artikel 63
Sanktionen bei Verstößen
Dieser Artikel gilt für folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
Erbringen von Dienstleistungen nach den Abschnitten A, B und C des Anhangs (Verstoß gegen die Artikel 16, 25 und 54);
Erlangen der Zulassung nach Artikel 16 bzw. der Genehmigung nach Artikel 54 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b;
unzureichende Eigenkapitalausstattung eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen Artikel 47 Absatz 1);
Nichterfüllung der organisatorischen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 26 bis 30);
Nichteinhaltung der Wohlverhaltensregeln durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen die Artikel 32 bis 35);
Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 37 bis 41);
Nichterfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 43 bis 47);
Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen Artikel 48);
missbräuchliche Weigerung eines Zentralverwahrers, verschiedene Arten des Zugangs zu gewähren (Verstoß gegen die Artikel 49 bis 53);
Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 3);
Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 4).
Unbeschadet ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, zumindest bei einem Verstoß nach diesem Artikel mindestens folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:
Bekanntmachung der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 62;
Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
Entzug der nach Artikel 16 oder Artikel 54 erteilten Zulassung bzw. Genehmigung gemäß Artikel 20 oder Artikel 57;
Verhängung des vorübergehenden oder — bei wiederholten schweren Verstößen — dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Institut Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des durch einen Verstoß erzielten Vermögensvorteils, sofern sich dieser beziffern lässt;
im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung;
im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 20 Mio. EUR oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;
Artikel 64
Wirksame Anwendung von Sanktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderer Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen;
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.
Artikel 65
Meldung von Verstößen
Die Mechanismen nach Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:
besondere Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Meldungen potenzieller oder tatsächlicher Verstöße und für deren Weiterbehandlung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen;
einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Instituten, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung;
den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die den potenziellen oder tatsächlichen Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
den Schutz der Identität sowohl der Person, die die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Bekanntgabe der Identität ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.
Ein derartiger Berichtsweg kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie nach Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.
Artikel 66
Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie bei einem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können. Es besteht Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.
TITEL VI
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 68
Ausschussverfahren
Artikel 69
Übergangsbestimmungen
Erbringt ein Drittland-Zentralverwahrer Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften für die Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern, so meldet er dies der ESMA innerhalb von zwei Jahren ab 16. Januar 2024.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Angaben der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA gemäß Unterabsatz 2 übermitteln muss. Die Angaben beschränken sich auf das absolut Notwendige und umfassen gegebenenfalls, soweit vorliegend:
die Zahl der Teilnehmer, für die der Drittland-Zentralverwahrer die in Unterabsatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
die Kategorien von Finanzinstrumenten, in Bezug auf welche der Drittland-Zentralverwahrer diese Dienstleistungen erbringt, sowie
das Gesamtvolumen und den Gesamtwert dieser Finanzinstrumente.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Der delegierte Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 15 Buchstaben a, b und g in der vor dem 16. Januar 2024 geltenden Fassung erlassen wurde, gilt weiter bis zum Geltungsbeginn des gemäß Artikel 7 Absatz 10 erlassenen Rechtsakts.
Ein Zentralverwahrer, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 in der vor dem 16. Januar 2024 geltenden Fassung Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs erbracht oder eine Zweigniederlassung errichtet hat, unterliegt dem Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 6 geltenden Fassung nur in Bezug auf
die Errichtung einer neuen Zweigniederlassung;
eine Änderung des Umfangs dieser Dienstleistungen.
Artikel 70
Änderungen der Richtlinie 98/26/EG
Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.“
In Artikel 11 wird der folgende Absatz angefügt:
Artikel 71
Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:
Zentralverwahrer mit den in Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) vorgesehenen Ausnahmen.
In Artikel 4 Absatz 1 wird die folgende Nummer angefügt:
|
„64. |
‚Zentralverwahrer‘ : Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“ |
Anhang I Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (‚zentrale Kontenführung‘) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“
▼M4 —————
Artikel 73
Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassen sind, benötigen keine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU, um die in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen zu erbringen.
Wenn ein gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassener Zentralverwahrer zusätzlich zu den in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringt oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt, so finden die Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, des Artikels 9 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sowie der Artikel 10 bis 13 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung.
Artikel 74
Berichte
►M4 Die ESMA übermittelt der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Behörden sowie den betreffenden Behörden Berichte, die Bewertungen von Entwicklungen, potenziellen Risiken und Schwachstellen sowie erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen an den Märkten für unter diese Verordnung fallende Dienstleistungen enthalten. In diesen Berichten wird Folgendes bewertet: ◄
für jeden Mitgliedstaat die Abwicklungseffizienz bei inländischen und grenzüberschreitenden Geschäften, wobei mindestens Folgendes zu berücksichtigen ist:
die Zahl und das Volumen der gescheiterten Abwicklungen und deren Entwicklung;
die Auswirkungen von Geldbußen auf gescheiterte Abwicklungen, bezogen auf die verschiedenen Instrumente;
die Dauer und Hauptursachen der gescheiterten Abwicklungen;
die Kategorien von Finanzinstrumenten und Märkten, in denen der höchste Anteil an gescheiterten Abwicklungen beobachtet wird,
ein internationaler Vergleich der jeweiligen Anteile gescheiterter Abwicklungen,
die Höhe der Geldbußen nach Artikel 7,
gegebenenfalls die Zahl und das Volumen der obligatorischen Eindeckungen nach Artikel 7a,
jegliche Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden in Fällen ergriffen werden, in denen die Abwicklungseffizienz eines Zentralverwahrers über einen Zeitraum von sechs Monaten deutlich niedriger ist als das durchschnittliche Abwicklungseffizienzniveau auf dem Unionsmarkt;
das Abwicklungseffizienzniveau im Vergleich zur Lage auf wichtigen Kapitalmärkten von Drittländern sowie in Bezug auf die gehandelten Instrumente und die Arten von Geschäften, die auf diesen Märkten durchgeführt werden;
die Angemessenheit von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei diesen Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten mehr Flexibilität nötig ist;
die Zahl und das Volumen der Geschäfte, die außerhalb der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme abgewickelt werden, und deren Entwicklung im Laufe der Zeit, einschließlich eines Vergleichs mit der Zahl und dem Volumen der Geschäfte, die im Rahmen der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen abgewickelt werden, auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 erhaltenen Angaben und anderer relevanter Angaben, sowie die Auswirkungen dieser Entwicklung auf den Wettbewerb auf dem Abwicklungsmarkt und etwaige Risiken für die Finanzstabilität aus der internalisierten Abwicklung;
die in dieser Verordnung geregelte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung auf der Grundlage der Zahl und Arten von Zentralverwahrer-Verbindungen, der Zahl ausländischer Teilnehmer an von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, der Zahl und des Volumens der mit derartigen Teilnehmern abgewickelten Geschäfte, der Zahl ausländischer Emittenten, die ihre Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 49 verbuchen lassen, und aller sonstigen relevanten Kriterien;
die Bearbeitung der Anträge auf Zugang nach den Artikeln 49, 52 und 53 zur Ermittlung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Zugang von Zentralverwahrern, zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen, der Entwicklungen bei solchen Ablehnungen und der Möglichkeiten, die erkannten Risiken künftig zu mindern, damit Zugang gewährt werden kann, sowie aller sonstigen wesentlichen Hindernisse für den Wettbewerb bei Nachhandels-Finanzdienstleistungen;
die Bearbeitung der gemäß den Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und Artikel 25 Absätze 4 bis 10 gestellten Anträge;
gegebenenfalls die Ergebnisse der vergleichenden Analyse der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung nach Artikel 24 Absatz 6 und die Frage, ob die Häufigkeit solcher Überprüfungen künftig reduziert werden könnte, einschließlich eines Hinweises darauf, ob diese Ergebnisse darauf hindeuten, dass stärker formalisierte Aufsichtskollegien erforderlich sind;
die Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf von Zentralverwahrern verursachte Verluste;
die Verfahren und Bedingungen, nach bzw. unter denen es den Zentralverwahrern gemäß den Artikeln 54 und 55 erlaubt wurde, Kreditinstitute zu benennen oder selbst bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, einschließlich einer Bewertung der möglichen Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Finanzstabilität und den Wettbewerb bei Abwicklungsdienstleistungen und bankartigen Nebendienstleistungen in der Union;
die Anwendung des Artikels 38, insbesondere von dessen Absatz 5 zum Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und solcher ihrer Kunden;
die Anwendung der Sanktionen unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen;
die Bearbeitung der nach Artikel 25 Absatz 2a übermittelten Meldungen.
Die Berichte gemäß Absatz 1 werden der Kommission wie folgt vorgelegt:
die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben a, aa, b, c, i und l alle zwei Jahre;
die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben d und f alle drei Jahre;
der Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe g mindestens alle drei Jahre und in jedem Fall binnen sechs Monaten nach einer gemäß Artikel 24 durchgeführten vergleichenden Analyse;
die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben e, h, j und k auf Verlangen der Kommission.
Die Berichte nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30. April des betreffenden Jahres übermittelt, das gemäß der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Periodizität bestimmt wird.
Bis zum 17. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre legt die ESMA in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Möglichkeit der Verkürzung des in Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums („Abwicklungszyklus“) bewertet wird. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:
eine Bewertung der Angemessenheit eines verkürzten Abwicklungszyklus und der möglichen Auswirkungen einer solchen Verkürzung auf Zentralverwahrer, Handelsplätze und andere Marktteilnehmer;
eine Bewertung der Kosten und Nutzen einer Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Union, wobei bei Bedarf zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten und Kategorien von Geschäften zu unterscheiden ist;
den genauen Ablauf des Übergangs zu einem kürzeren Abwicklungszyklus, wobei bei Bedarf zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten und Kategorien von Geschäften zu unterscheiden ist;
einen Überblick über die internationalen Entwicklungen in Bezug auf Abwicklungszyklen und ihre Auswirkungen auf die Kapitalmärkte der Union.
Auf Ersuchen der Kommission legt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Einführung des obligatorischen Eindeckungsvorgangs vor. Diese Kosten-Nutzen-Analyse umfasst folgende Elemente:
die durchschnittliche Dauer gescheiterter Abwicklungen in Bezug auf die Finanzinstrumente oder auf Kategorien von Geschäften mit jenen Finanzinstrumenten, auf die die obligatorischen Eindeckungen angewendet werden könnten;
die Auswirkungen der Einführung des obligatorischen Eindeckungsvorgangs auf den Unionsmarkt, einschließlich einer Bewertung der Ursachen der gescheiterten Abwicklungen, auf die die obligatorischen Eindeckungen angewendet werden könnten, und einer Analyse der jeweiligen Auswirkungen, wenn die obligatorischen Eindeckungen auf spezifische Finanzinstrumente und Kategorien von Geschäften angewendet werden;
die Anwendung eines ähnlichen Eindeckungsvorgangs auf vergleichbaren Märkten in Drittländern und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unionsmarkts,
alle offensichtlichen Auswirkungen gescheiterter Abwicklungen auf die Finanzstabilität in der Union;
alle offensichtlichen Auswirkungen auf die Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, die sich aus unterschiedlichen Abwicklungseffizienzniveaus ergeben, einschließlich der Gründe für diese Unterschiede und geeigneter Maßnahmen zu deren Begrenzung.
Dieser Bericht erstreckt sich mindestens auf die Gestaltung der Transaktionsgrößen, die teilweise Abwicklung ausfallender Geschäfte und die Nutzung von Programmen für automatisierte Verleih-/Leihgeschäfte.
Danach erstattet die ESMA nach Konsultation der Mitglieder des ESZB alle drei Jahre Bericht über etwaige zusätzliche Instrumente zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in der Union. Falls keine neuen Instrumente ermittelt wurden, setzt die ESMA die Kommission davon in Kenntnis und ist nicht verpflichtet, einen Bericht vorzulegen.
Artikel 75
Überprüfung
Bis zum 17. Januar 2029 überprüft die Kommission diese Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie. Insbesondere bewertet die Kommission Folgendes:
die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten Aspekte; sie stellt außerdem fest, ob in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen wesentliche Hindernisse für den Wettbewerb bestehen, die nicht ausreichend angegangen werden, und sie erwägt, ob möglicherweise weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um:
die Abwicklungseffizienz zu verbessern;
die Auswirkungen des Ausfalls von Zentralverwahrern für die Steuerzahler zu begrenzen;
ermittelte Fragen bezüglich des Wettbewerbs oder der Finanzstabilität im Zusammenhang mit der internalisierten Abwicklung anzugehen;
die Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung zu minimieren; und
sicherzustellen, dass die Behörden über angemessene Befugnisse und Informationen zur Risikoüberwachung verfügen;
die Funktionsweise des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens für Zentralverwahrer in der Union, insbesondere für jene Zentralverwahrer, deren Tätigkeiten für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in der Union in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung sind, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, den potenziellen Risiken für Kunden und Teilnehmer von Zentralverwahrern, dem Anlegerschutz und der Finanzstabilität in der Union liegt;
die Funktionsweise und der Anwendungsbereich des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der Union für Drittland-Zentralverwahrer, insbesondere die Beaufsichtigung solcher Drittland-Zentralverwahrer bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Union, einschließlich der Rolle der ESMA.
Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Artikel 76
Inkrafttreten und Anwendung
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet im Fall eines Handelsplatzes, der Zugang zu einem Zentralverwahrer nach Artikel 30 Absatz 5 hat, Artikel 5 Absatz 2 mindestens sechs Monate bevor ein derartiger Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an die maßgebliche öffentliche Stelle auslagert und in jedem Fall ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.
Ein multilaterales Handelssystem, das die in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien erfüllt, unterliegt Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung
bis zur endgültigen Feststellung ihrer Geltung für die Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU oder
bis zum ►M1 13. Juni 2018 ◄ , sofern ein multilaterales Handelssystem keine Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt hat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
VERZEICHNIS DER DIENSTLEISTUNGEN
ABSCHNITT A
Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer
1. Erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro („notarielle Dienstleistung“),
2. Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene („zentrale Kontoführung“),
3. Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems („Abwicklungsdienstleistung“).
ABSCHNITT B
Nichtbankartige Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen
Von den Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen, umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, beispielsweise
Betreiben eines Wertpapierdarlehensmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend,
Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems fungierend,
Auftragsabgleich („settlement matching“), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der notariellen Dienstleistung und der zentralen Kontoführung, beispielsweise
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterregistern,
Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen,
Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Emissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes,
elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen.
Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, andere Nebendienstleistungen.
Alle weiteren Dienstleistungen, beispielsweise
Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten,
Erstellen vorgeschriebener Berichte und Meldungen,
Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen,
Erbringung von IT-Dienstleistungen.
ABSCHNITT C
Bankartige Nebendienstleistungen
Bankartige Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen nach den Abschnitten A und B, beispielsweise
Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten und Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU von diesen,
Bereitstellung von Geldkrediten für eine Rückzahlung spätestens am folgenden Geschäftstag, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU an Inhaber von Depotkonten,
Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte,
Bürgschaften und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte,
Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern.
( 1 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
( 2 ) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
( 3 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
( 5 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 6 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 7 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
( 8 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
( 9 ) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).
( 10 ) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
( 11 ) Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).
( 12 ) Beschluss der Kommission 2001/528/EG vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“