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Dokument 02014R0909-20260117

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/2026-01-17

02014R0909 — DE — 17.01.2026 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2016/1033 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 23. Juni 2016

  L 175

1

30.6.2016

►M2

VERORDNUNG (EU) 2022/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 30. Mai 2022

  L 151

1

2.6.2022

►M3

VERORDNUNG (EU) 2022/2554 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 14. Dezember 2022

  L 333

1

27.12.2022

►M4

VERORDNUNG (EU) 2023/2845 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. Dezember 2023

  L 2845

1

27.12.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 349 vom 21.12.2016, S.  5 (909/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten in der Europäischen Union und Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern zur Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung festgelegt.
(2)  
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt sie für die Lieferung und Abrechnung sämtlicher Finanzinstrumente und die Tätigkeiten von Zentralverwahrern.
(3)  
Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht zu spezifischen Finanzinstrumenten, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG.
(4)  
Die Artikel 10 bis 20, 22 bis 24 und 27, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 46 und 47 sowie Titel IV und die Verpflichtung, den zuständigen oder betreffenden Behörden Bericht zu erstatten oder ihren Anordnungen im Rahmen dieser Verordnung Folge zu leisten, gelten nicht für die Mitglieder des ESZB, andere nationale Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben oder sonstige öffentliche Stellen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Union zuständig oder daran beteiligt sind, wenn es sich um einen Zentralverwahrer handelt, der von diesen Stellen unter der Verantwortung desselben Leitungsorgans unmittelbar verwaltet wird, der Zugang zu den Finanzmitteln dieser Stellen hat und keine getrennte Stelle ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Zentralverwahrer“ eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,

2. 

„Drittland-Zentralverwahrer“ jede juristische Person mit Sitz in einem Drittland, die eine ähnliche Dienstleistung wie die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,

3. 

„Immobilisierung“ die zentrale Verwahrung von Wertpapierurkunden bei einem Zentralverwahrer in einer Weise, die es ermöglicht, anschließende Verbuchungen im Effektengiroverkehr vorzunehmen,

4. 

„dematerialisierte Form“ die Tatsache, dass Finanzinstrumente nur in Form von buchmäßigen Aufzeichnungen bestehen,

5. 

„antragerhaltender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, bei dem ein anderer Zentralverwahrer Zugang zu dessen Diensten über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,

6. 

„antragstellender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, der Zugang zu den Diensten eines anderen Zentralverwahrers über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,

7. 

„Lieferung und Abrechnung“ bzw. „Abwicklung“ den vollständigen Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen,

8. 

„Finanzinstrumente“ oder „Wertpapiere“ Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie2014/65/EU,

9. 

„Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG,

10. 

„Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem“ ein System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG, das nicht von einer zentralen Gegenpartei betrieben wird und dessen Tätigkeit darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge auszuführen,

11. 

„Abwicklungsinternalisierer“ jedes Institut, einschließlich gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassener Institute, das Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge für Kunden oder auf eigene Rechnung auf andere Weise als über ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ausführt,

12. 

„vorgesehener Abwicklungstag“ das Datum, das in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem als Abwicklungstag eingegeben wurde und für das die an einem Wertpapiergeschäft beteiligten Parteien die Lieferung und Abrechnung vereinbart haben,

13. 

„Abwicklungszeitraum“ den Zeitraum zwischen dem Abschlusstag und dem vorgesehenen Abwicklungstag,

14. 

„Geschäftstag“ den Geschäftstag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 98/26/EG,

15. 

„gescheiterte Abwicklung“ die aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel am vorgesehenen Abwicklungstag unterbliebene oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts und unabhängig von der zugrunde liegende Ursache,

16. 

„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

17. 

„zuständige Behörde“ die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 benannt wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,

18. 

„betreffende Behörde“ jede Behörde nach Artikel 12 dieser Verordnung;

19. 

„Teilnehmer“ jeden Teilnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem,

20. 

„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,

21. 

„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen zwei Unternehmen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU,

22. 

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 und Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU;

23. 

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zentralverwahrer seinen Sitz hat,

24. 

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung unterhält oder Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt,

25. 

„Zweigniederlassung“ eine Niederlassung, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Zentralverwahrers bildet und Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, für die dem Zentralverwahrer eine Zulassung erteilt wurde,

▼M4

26. 

„Ausfall“ in Bezug auf einen Teilnehmer eine Situation, in der gegen einen Teilnehmer ein Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG eröffnet wird, oder ein in den internen Regeln des Zentralverwahrers als Ausfall festgelegtes Ereignis,

▼B

27. 

„Lieferung gegen Zahlung“ einen Wertpapierliefer- und –abrechnungsmechanismus, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren derart mit einer Übertragung von Geld verknüpft ist, dass die Lieferung von Wertpapieren nur dann erfolgt, wenn die entsprechende Übertragung von Geld stattfindet und umgekehrt,

28. 

„Depotkonto“ ein Konto, dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abgebucht werden können,

29. 

„Zentralverwahrer-Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen Zentralverwahrern, der zufolge ein Zentralverwahrer Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer des letztgenannten Zentralverwahrers an die Teilnehmer des erstgenannten Zentralverwahrers zu erleichtern, oder eine Vereinbarung, der zufolge ein Zentralverwahrer indirekt über einen Mittler Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer hat. Zentralverwahrer-Verbindungen umfassen Standard-Verbindungen, kundenspezifische Verbindungen, indirekte Verbindungen und interoperable Verbindungen,

30. 

„Standard-Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der ein Zentralverwahrer zu den gleichen Bedingungen und Konditionen Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird wie sie für jeden anderen Teilnehmer an dem vom letztgenannten Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gelten,

31. 

„kundenspezifische Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der für einen Zentralverwahrer, der Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, zusätzlich zu den von diesem Zentralverwahrer normalerweise für Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erbrachten Dienstleistungen spezifische Dienstleistungen erbracht werden,

32. 

„indirekte Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen einem Zentralverwahrer und einem Dritten, der kein Zentralverwahrer, aber Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers ist. Eine solche Verbindung wird von einem Zentralverwahrer eingerichtet, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer eines anderen Zentralverwahrers an seine Teilnehmer zu erleichtern,

33. 

„interoperable Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der sich die Zentralverwahrer darauf einigen, gegenseitige technische Lösungen für die Lieferung und Abrechnung in den von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einzurichten,

34. 

„internationale offene Kommunikationsverfahren und -normen“ international anerkannte Normen für Kommunikationsverfahren, wie standardisierte Formate für Datenaustausch und Datendarstellung, die allen Beteiligten auf faire, offene und nicht diskriminierende Weise zur Verfügung stehen,

35. 

„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU,

36. 

„Aktien“ Wertpapiere nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU,

37. 

„Geldmarktinstrumente“ Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU,

38. 

„Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU,

39. 

„Emissionszertifikat“ ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen Derivate von Emissionszertifikaten,

40. 

„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU,

41. 

„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU,

42. 

„Handelsplatz“ einen Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU,

43. 

„Verrechnungsstelle“ eine Verrechnungsstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/26/EG,

44. 

„KMU-Wachstumsmarkt“ ein KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU,

45. 

„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Zentralverwahrers, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Zentralverwahrers festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Dem Leitungsorgan gehören die Personen an, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen.

Besteht ein Leitungsorgan gemäß den nationalen Rechtsvorschriften aus mehreren verschiedenen Organen mit spezifischen Funktionen, so gelten die Anforderungen dieser Verordnung lediglich für Mitglieder des Leitungsorgans, denen die maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen;

46. 

„Geschäftsleitung“ die natürlichen Personen, die bei einem Zentralverwahrer Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Zentralverwahrers verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind;

▼M4

47. 

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU,

48. 

„enge Verbindungen“ enge Verbindungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU,

49. 

„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Zentralverwahrers gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Zentralverwahrers,

50. 

„aufgeschobener Netto-Zahlungsausgleich“ einen Abwicklungsmechanismus, bei dem Aufträge für die Zahlung von Geld oder die Übertragung von Wertpapieren im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften der Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem dem Netting unterliegen und die Abwicklung der Nettoforderungen und -verpflichtungen der Teilnehmer am Ende von im Voraus festgelegten Abwicklungszyklen während oder am Ende des Geschäftstags stattfindet.

▼B

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 in Bezug auf Maßnahmen zur genaueren Festlegung der nichtbankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt B Nummern 1 bis 4 des Anhangs sowie der nicht-bankartigen Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zu erlassen.

TITEL II

WERTPAPIERLIEFERUNG UND -ABRECHNUNG

KAPITEL I

Einbuchung im Effektengiro

Artikel 3

Einbuchung im Effektengiro

(1)  
Unbeschadet des Absatzes 2 trägt jeder Emittent mit Sitz in der Union, der übertragbare Wertpapiere ausgibt oder ausgegeben hat, die zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind bzw. dort gehandelt werden, Sorge dafür, dass diese Wertpapiere durch Buchungen im Effektengiro erfasst werden, indem die Wertpapiere entweder immobilisiert werden oder von Anfang in entmaterialisierter Form begeben werden.
(2)  
Wird ein Geschäft mit übertragbaren Wertpapieren an einem Handelsplatz ausgeführt, sind die entsprechenden Wertpapiere am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer einzubuchen, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist.

Werden übertragbare Wertpapiere als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen, sind diese Wertpapiere an oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer einzubuchen, falls eine derartige Verbuchung nicht bereits erfolgt ist.

Artikel 4

Durchsetzung

(1)  
Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Emittent, der die Wertpapiere ausgibt, seinen Sitz hat, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt.
(2)  
Die für die Aufsicht der Handelsplätze zuständigen Behörden, einschließlich der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) benannten zuständigen Behörden, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung an Handelsplätzen gehandelt werden.
(3)  
Die für die Anwendung der Richtlinie 2002/47/EG verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen werden.

KAPITEL II

Abwicklungsperiode

Artikel 5

Vorgesehener Abwicklungstag

(1)  
Jeder Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, der in eigenem Namen oder im Auftrag eines Dritten Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder Emissionszertifikaten in diesem System abwickelt, wickelt diese Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag ab.
(2)  
Im Fall von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren nach Absatz 1, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, ist der vorgesehene Abwicklungstag spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss. Diese Anforderung gilt weder für Geschäfte, die privat abgeschlossen, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, noch für Geschäfte, die zwar bilateral ausgeführt, aber einem Handelsplatz gemeldet werden, noch für das erste Geschäft, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 2 erstmals im Effektengiro eingebucht werden.
(3)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Absatz 1 zur Anwendung kommt.

Die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen zuständig sind, stellen sicher, dass Absatz 2 zur Anwendung kommt.

KAPITEL III

Abwicklungsdisziplin

Artikel 6

Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen

(1)  
Handelsplätze legen Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
(2)  
Unbeschadet der Anforderung nach Absatz 1 treffen nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.

Derartige Maßnahmen umfassen zumindest Vereinbarungen zwischen der Wertpapierfirma und den professionellen Kunden nach Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU, damit gewährleistet ist, dass eine Zuteilung von Wertpapieren zu dem Geschäft, die Bestätigung dieser Zuteilung und die Bestätigung der Zustimmung zu den Bedingungen bzw. der Ablehnung der Bedingungen umgehend und rechtzeitig vor Ablauf des vorgesehenen Abwicklungstags mittgeteilt werden.

Die ESMA gibt in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien für die zur Erfüllung der Anforderungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu verwendenden standardisierten Verfahren und Protokolle für den Datenaustausch heraus.

(3)  
Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren fest, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 am vorgesehenen Abwicklungstag mit minimalem Gegenparteiausfall- und Liquiditätsrisiko für seine Teilnehmer und einer niedrigen Rate gescheiterter Abwicklungen erleichtern. Er fördert eine frühzeitige Lieferung und Abrechnung am vorgesehenen Abwicklungstag durch geeignete Mechanismen.
(4)  
Ein Zentralverwahrer trifft für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Maßnahmen, um eine fristgerechte Abwicklung der Geschäfte durch seine Teilnehmer zu fördern und ihnen Anreize hierfür zu bieten. Zentralverwahrer schreiben den Teilnehmern vor, ihre Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag abzuwickeln.

▼M4

(5)  

Zur Erhöhung der Abwicklungseffizienz arbeitet die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen festgelegt werden, und insbesondere

a) 

die von Wertpapierfirmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zu treffenden Maßnahmen,

b) 

die Einzelheiten der in Absatz 3 genannten Verfahren zur Erleichterung der Abwicklung, die unter anderem die Gestaltung der Transaktionsgrößen, die teilweise Abwicklung ausfallender Geschäfte und die Nutzung von Programmen für automatisierte Verleih- oder Leihgeschäfte, die von bestimmten Zentralverwahrern bereitgestellt werden, umfassen könnten, sowie

c) 

die Einzelheiten der Maßnahmen zur Förderung und Schaffung von Anreizen für die fristgerechte Abwicklung von Geschäften gemäß Absatz 4.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Juli 2025.

▼B

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M4

Artikel 7

Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen

(1)  
Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit den Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 ein. Der Zentralverwahrer meldet der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden regelmäßig die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Informationen, einschließlich der von dem Zentralverwahrer und seinen Teilnehmern zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz vorgesehenen Maßnahmen. Diese Meldungen werden vom Zentralverwahrer in aggregierter und anonymisierter Form jährlich veröffentlicht. Die zuständigen Behörden bringen der ESMA relevante Informationen über gescheiterte Abwicklungen zur Kenntnis.
(2)  
Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren ein, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 erleichtern, die nicht am vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist als wirksame Abschreckung für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen, ein Sanktionsmechanismus vorzusehen.

Bevor ein Zentralverwahrer die Verfahren nach Unterabsatz 1 einführt, konsultiert er die einschlägigen Handelsplätze und zentralen Gegenparteien, für die er die Abwicklungsdienste erbringt.

Der Sanktionsmechanismus nach Unterabsatz 1 umfasst Geldbußen für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen (‚ausfallende Teilnehmer‘). Die Geldbußen werden täglich für jeden Geschäftstag nach dem vorgesehenen Abwicklungstag, an dem ein Geschäft nicht abgewickelt wird, berechnet, bis das Geschäft abgewickelt oder bilateral storniert worden ist. Die Geldbußen dürfen nicht als Einnahmequelle für den Zentralverwahrer eingerichtet werden.

(3)  

Der Sanktionsmechanismus nach Absatz 2 gilt nicht für:

a) 

gescheiterte Abwicklungen, deren Ursache nicht den Teilnehmern des Geschäfts anzulasten ist;

b) 

Transaktionen, die nicht als Handel gelten;

c) 

Geschäfte, bei denen der ausfallende Teilnehmer eine zentrale Gegenpartei ist, außer bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei getätigt werden, die nicht zwischen Gegenparteien zwischengeschaltet ist, oder

d) 

Geschäfte, bei denen ein Insolvenzverfahren gegen den ausfallenden Teilnehmer eröffnet wurde.

(4)  
Eine zentrale Gegenpartei kann in ihren Regeln einen Mechanismus zur Deckung von Verlusten festlegen, die ihr aus der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 3 entstehen könnten.
(5)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Parameter für die Berechnung abschreckender und angemessener Geldbußen im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels festzulegen, die auf alle folgenden Elemente gestützt sind:

a) 

die Art des Vermögenswerts,

b) 

die Liquidität des Finanzinstruments,

c) 

die Art des Geschäfts,

d) 

die Dauer der gescheiterten Abwicklung.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Parameter berücksichtigt die Kommission den Umfang der gescheiterten Abwicklungen nach Art des Finanzinstruments und die möglichen Auswirkungen niedriger oder negativer Zinssätze auf die Anreize für Gegenparteien und auf die gescheiterte Abwicklung. Die für die Berechnung der Geldbußen herangezogenen Parameter gewährleisten ein hohes Maß an Abwicklungsdisziplin sowie das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden Finanzmärkte.

Die Kommission überprüft die Parameter für die Berechnung der Höhe der Geldbußen regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, um neu zu bewerten, ob die Geldbußen angemessen und wirksam sind, um ein Niveau gescheiterter Abwicklungen in der Union zu erreichen, das angesichts der Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union als annehmbar betrachtet werden kann.

(6)  
Bis zum 17. Januar 2026 veröffentlicht und aktualisiert die ESMA auf ihrer Website eine Liste der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder dort gehandelt werden oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden.
(7)  
Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze legen Verfahren fest, nach denen sie — in Absprache mit ihrer jeweiligen zuständigen Behörde — jeden Teilnehmer, der es fortlaufend und systematisch versäumt, Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 am vorgesehenen Abwicklungstag zu liefern, suspendieren und seine Identität bekanntgeben können, jedoch erst, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben und nachdem die zuständigen Behörden des Zentralverwahrers, der zentralen Gegenparteien und der Handelsplätze sowie diejenigen des betreffenden Teilnehmers in gebührender Form unterrichtet wurden. Neben der Absprache vor einer Suspendierung zeigen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze den jeweiligen zuständigen Behörden die Suspendierung eines Teilnehmers unverzüglich an. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die betreffenden Behörden von der Suspendierung eines Teilnehmers.

Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) sind nicht Teil der Bekanntmachung der Suspendierung.

Dieser Absatz gilt nicht für ausfallende Teilnehmer, die zentrale Gegenparteien sind, oder in Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren gegen den ausfallenden Teilnehmer eröffnet wurde.

(8)  
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn sich der Haupthandelsplatz der Aktien in einem Drittland befindet. Der Ort des Haupthandelsplatzes der Aktien wird im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.
(9)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen,

a) 

um die Ursachen gescheiterter Abwicklungen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels nicht den Teilnehmern des Geschäfts anzulasten sind, und

b) 

die Umstände, unter denen Transaktionen nicht als Handel gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gelten, festzulegen.

(10)  

Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Einzelheiten des Systems zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen und der Meldungen gescheiterter Abwicklungen gemäß Absatz 1;

b) 

die Verfahren zum Einzug und zur Umverteilung von Geldbußen und anderen potenziellen Erlösen aus solchen Sanktionen gemäß Absatz 2;

c) 

die Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Teilnehmer es gemäß Absatz 7 fortlaufend und systematisch versäumt, Finanzinstrumente zu liefern.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 7a

Obligatorischer Eindeckungsvorgang

1.  
Unbeschadet des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 und des Rechts, das Geschäft bilateral zu stornieren, kann die Kommission nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und auf der Grundlage der von der ESMA gemäß Artikel 74 Absatz 4 vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, auf welche der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente oder Kategorien von Geschäften im Rahmen dieser Finanzinstrumente der obligatorische Eindeckungsvorgang gemäß den Absätzen 4 bis 10 des vorliegenden Artikels anzuwenden ist, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass obligatorische Eindeckungen ein erforderliches, angemessenes und verhältnismäßiges Mittel sind, um gegen das Ausmaß gescheiterter Abwicklungen in der Union vorzugehen.

Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt gemäß Unterabsatz 1 nur erlassen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Anwendung des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 hat nicht zu einer langfristigen, nachhaltigen Verringerung gescheiterter Abwicklungen in der Union oder zu einem dauerhaft geringeren Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union geführt, auch nicht nach einer Überprüfung der Höhe der Geldbußen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2;

b) 

der Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union hat negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder wird dies voraussichtlich haben.

Wenn die Kommission den Beschluss nach Unterabsatz 1 fasst, berücksichtigt sie Folgendes:

a) 

die potenziellen Auswirkungen des obligatorischen Eindeckungsvorgangs auf die Finanzmärkte in der Union;

b) 

die Zahl, das Volumen und die Dauer gescheiterter Abwicklungen, einschließlich der Zahl und des Volumens der nach Ablauf des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 4 ausstehenden gescheiterten Abwicklungen;

c) 

ob für ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine bestimmte Kategorie von Geschäften im Rahmen dieses Finanzinstruments bereits geeignete vertragliche Bestimmungen gelten, die den empfangenden Teilnehmern das Recht einräumen, eine Eindeckung auszulösen.

Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Darin wird ein Geltungsbeginn festgelegt, der frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Rechtsakts liegt.

(2)  
Die ESMA veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website eine Liste der Finanzinstrumente, die gemäß dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt bestimmt wurden.
(3)  

Vor dem Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts,

a) 

bewertet die Kommission die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 und ändert gegebenenfalls den Aufbau des Sanktionsmechanismus oder die Schwere der Sanktionen, um die Abwicklungseffizienz in der Union zu erhöhen;

b) 

prüft die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen trotz der vorherigen Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 genannten Sanktionsmechanismus erfüllt sind, sowie die Gründe, weshalb bestimmte Finanzinstrumente und Kategorien von Geschäften obligatorischen Eindeckungen unterliegen, und die damit verbundenen potenziellen Kostenauswirkungen.

(4)  
Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 erlassen und hat ein ausfallender Teilnehmer dem empfangenden Teilnehmer die Finanzinstrumente, die unter diesen Durchführungsrechtsakt fallen, innerhalb von fünf Geschäftstagen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag (‚Verlängerungszeitraum‘) nicht geliefert, so wird unbeschadet des Rechts, das Geschäft bilateral zu stornieren, ein obligatorischer Eindeckungsvorgang eingeleitet.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente der Verlängerungszeitraum auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden, wenn ein kürzerer Verlängerungszeitraum das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Märkte beeinträchtigen würde.

Bezieht sich das Geschäft auf ein Finanzinstrument, das an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wird, so beträgt der Verlängerungszeitraum — abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 — 15 Geschäftstage, sofern der KMU-Wachstumsmarkt nicht beschließt, einen kürzeren Zeitraum anzuwenden.

(5)  
Die Instrumente, die Gegenstand des obligatorischen Eindeckungsvorgangs sind, stehen für die Abwicklung zur Verfügung und werden dem empfangenden Teilnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums geliefert.
(6)  
Kommt es innerhalb einer Transaktionskette zu einer gescheiterten Abwicklung, die zum Scheitern der Abwicklungen nachfolgender Transaktionen in der Kette führt, so hat jeder Teilnehmer das Recht, seine Verpflichtung, die obligatorische Eindeckung einzuleiten, an den nächsten Teilnehmer in der Kette weiterzugeben.

Gibt ein Zwischenempfänger seine Verpflichtung nach Unterabsatz 1 weiter, so gilt die Verpflichtung, eine obligatorische Eindeckung gegenüber dem ausfallenden Teilnehmer vorzunehmen, als durch den Zwischenempfänger erfüllt. Der Zwischenempfänger kann seine Verpflichtungen gegenüber dem Endempfänger gemäß den Absätzen 8, 9 und 10 auch an den ausfallenden Teilnehmer weitergeben.

Der betreffende Zentralverwahrer wird darüber informiert, wie das gescheiterte Geschäft über die gesamte Transaktionskette abgewickelt wurde.

(7)  

Der in Absatz 4 genannte obligatorische Eindeckungsvorgang gilt nicht für

a) 

die in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten gescheiterten Abwicklungen, Transaktionen und Geschäfte,

b) 

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte,

c) 

andere Arten von Geschäften, durch die sich der Eindeckungsvorgang erübrigt,

d) 

Geschäfte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fallen.

(8)  
Weicht der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vereinbarte Preis der Finanzinstrumente von dem Preis, der für die Durchführung der Eindeckung gezahlt wurde, ab, so bezahlt der Teilnehmer, dem die Preisdifferenz zugutekommt, dem anderen Teilnehmer unbeschadet des in Artikel 7 Absatz 2 genannten Sanktionsmechanismus spätestens am zweiten Geschäftstag, nachdem die Finanzinstrumente infolge der Eindeckung geliefert wurden, den Differenzbetrag.
(9)  
Scheitert die Eindeckung oder erweist sie sich als unmöglich, so kann sich der empfangende Teilnehmer zwischen einer an ihn gezahlten Entschädigung oder einem Aufschub der Durchführung der Eindeckung auf einen angemessenen späteren Zeitpunkt (‚Aussetzungszeitraum‘) entscheiden. Werden die entsprechenden Finanzinstrumente dem empfangenden Teilnehmer nicht bis zum Ende des Aussetzungszeitraums geliefert, so wird dem empfangenden Teilnehmer die Entschädigung gezahlt.

Die Entschädigung wird spätestens am zweiten Geschäftstag nach Ablauf entweder des obligatorischen Eindeckungsvorgangs gemäß Absatz 4 oder — falls sich der empfangende Teilnehmer dazu entschieden hat, die Durchführung der Eindeckung aufzuschieben — des Aussetzungszeitraums gezahlt.

(10)  
Der ausfallende Teilnehmer erstattet der Stelle, die die Eindeckung vornimmt, sämtliche in Verbindung mit dem gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 ausgelösten Vorgang der obligatorischen Eindeckung gezahlten Beträge, einschließlich jeglicher durch die Eindeckung anfallenden Ausführungsgebühren. Den Teilnehmern werden diese Gebühren klar und verständlich bekanntgegeben.
(11)  

Die Absätze 4 bis 10 gelten für alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, wie folgt:

a) 

Bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, ist die zentrale Gegenpartei die Stelle, die die Eindeckung nach den Absätzen 4 bis 10 vornimmt.

b) 

Bei Geschäften, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, verpflichtet der Handelsplatz seine Mitglieder und seine Teilnehmer in seinen internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 10 anzuwenden.

c) 

Bei allen anderen Geschäften als solchen, die unter die Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes fallen, verpflichten die Zentralverwahrer ihre Teilnehmer in ihren internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 10 gegen sich gelten zu lassen.

Ein Zentralverwahrer liefert zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen die erforderlichen Abwicklungsinformationen, damit diese ihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfüllen können.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c dürfen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen die Ausführung von Eindeckungen nach diesen Buchstaben, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum der Ausführungsfrist beziehen, überwachen, um die Zahl der auszuführenden Eindeckungen und die damit verbundene Auswirkung auf die Preise der betreffenden Finanzinstrumente so gering wie möglich zu halten.

(12)  
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn sich der Haupthandelsplatz der Aktien in einem Drittland befindet. Der Ort des Haupthandelsplatzes der Aktien wird im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.
(13)  
Die ESMA kann der Kommission empfehlen, den in den Absätzen 4 bis 10 genannten Eindeckungsmechanismus für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten in angemessener Weise auszusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden oder zu bewältigen. Eine solche Empfehlung wird von einer ausführlich begründeten Bewertung ihrer Notwendigkeit begleitet und nicht veröffentlicht.

Bevor die ESMA die in Unterabsatz 1 genannte Empfehlung abgibt, konsultiert sie die Mitglieder des ESZB und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken.

Nach Eingang der Empfehlung setzt die Kommission auf der Grundlage der von der ESMA vorgelegten Gründe und Nachweise den obligatorischen Eindeckungsmechanismus nach den Absätzen 4 bis 10 für die bestimmten Kategorien von Finanzinstrumenten im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich aus oder lehnt die empfohlene Aussetzung ab. Lehnt die Kommission die empfohlene Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 3 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Die Aussetzung des obligatorischen Eindeckungsmechanismus wird der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Die Aussetzung des obligatorischen Eindeckungsmechanismus gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Aussetzung.

Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Unterabsatz 5 veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 7 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Rechtzeitig vor Ablauf der Aussetzung nach Unterabsatz 6 oder der Verlängerung nach Unterabsatz 7 gibt die ESMA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu ab, ob die Gründe für die Aussetzung fortbestehen.

(14)  
Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, um zu bewerten, ob die in jenem Absatz festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die obligatorischen Eindeckungen nicht mehr gerechtfertigt sind oder die gescheiterten Abwicklungen in der Union nicht verringern und deshalb nicht mehr notwendig, angemessen oder verhältnismäßig sind, so erlässt sie unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts.

Der in Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Ist die ESMA der Auffassung, dass die obligatorischen Eindeckungen nicht mehr gerechtfertigt sind oder die gescheiterten Abwicklungen in der Union nicht verringern und deshalb nicht mehr notwendig, angemessen oder verhältnismäßig sind, so kann sie der Kommission empfehlen, den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt zu ändern oder aufzuheben. Absatz 13 Unterabsätze 1 bis 4 gilt entsprechend.

(15)  

Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a) 

die operativen Einzelheiten des geeigneten Eindeckungsvorgangs gemäß den Absätzen 4 bis 10, einschließlich angemessener, unter Berücksichtigung der Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente berechneter Zeitrahmen für die Lieferung des Finanzinstruments infolge des Eindeckungsvorgangs;

b) 

die Umstände, unter denen der Verlängerungszeitraum je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente im Einklang mit den Bedingungen nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bewertung der Liquidität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verlängert werden könnte;

c) 

die Einzelheiten des Weitergabemechanismus gemäß Absatz 6;

d) 

andere Arten von Geschäften, durch die sich der Eindeckungsvorgang gemäß Absatz 7 Buchstabe c erübrigt, wie Finanzsicherheiten oder Geschäfte, die Bestimmungen zum Close-out-Netting enthalten;

e) 

eine Methodik für die Berechnung der Entschädigungszahlung nach Absatz 9;

f) 

die erforderlichen Abwicklungsinformationen nach Absatz 11 Unterabsatz 2; und

g) 

Einzelheiten dazu, wie die Teilnehmer der Zentralverwahrer, die zentralen Gegenparteien und die Handelsplatzmitglieder bei der Ausführung der obligatorischen Eindeckung gemäß Absatz 11 den Besonderheiten von Kleinanlegern Rechnung tragen sollen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼B

Artikel 8

Durchsetzung

(1)  
Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, die betreffende Behörde, die für die Überwachung des betreffenden Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems verantwortlich ist, sowie die Behörden, die für die Beaufsichtigung der Handelsplätze, der Wertpapierfirmen und der zentralen Gegenparteien zuständig sind, stellen sicher, dass die Artikel 6 und 7 von den Instituten, die unter ihrer Aufsicht stehen, angewandt und die verhängten Sanktionen überwacht werden. Gegebenenfalls arbeiten die jeweiligen zuständigen Behörden eng zusammen. Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA mit, welche benannten zuständigen Behörden Teil der Aufsichtsstruktur auf nationaler Ebene sind.
(2)  
Zur Gewährleistung einer innerhalb der Union einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis bezüglich der Artikel 6 und 7 dieser Verordnung kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.
(3)  
Ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Titels beeinträchtigt nicht die Gültigkeit eines privaten Vertrags über Finanzinstrumente oder die Möglichkeit der Parteien, die Bestimmungen eines privaten Vertrags über Finanzinstrumente durchzusetzen.

KAPITEL IV

Internalisierte Abwicklung

Artikel 9

Abwicklungsinternalisierer

(1)  
Abwicklungsinternalisierer melden den zuständigen Behörden am Ort ihres Sitzes vierteljährlich den aggregierten Umfang und Wert aller Wertpapiergeschäfte, die sie außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abwickeln.

Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Angaben unverzüglich der ESMA und melden ihr jedes Risiko, das sich aus dieser Abwicklungstätigkeit ergeben könnte.

(2)  
Die ESMA kann in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt derartiger Meldungen genauer bestimmt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(3)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Meldung und Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL III

ZENTRALVERWAHRER

KAPITEL I

Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern

Abschnitt 1

Für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern zuständige Behörden

Artikel 10

Zuständige Behörde

Unbeschadet der Überwachung durch die Mitglieder des ESZB nach Artikel 12 Absatz 1 wird ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt.

Artikel 11

Benennung der zuständigen Behörde

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist, und unterrichtet die ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine einzige Behörde, die — wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist — für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den betreffenden Behörden, der ESMA und der EBA verantwortlich ist.

(2)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.
(3)  
Die zuständigen Behörden müssen über sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen.

Artikel 12

Betreffende Behörden

(1)  

Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:

a) 

die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt;

▼M4

b) 

die Zentralbanken in der Union, die die wichtigsten Währungen ausgeben, in denen Abrechnungen gegenwärtig oder künftig vollzogen werden;

c) 

gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Zahlungen eines von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gegenwärtig oder künftig abgerechnet wird.

▼B

(2)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website das Verzeichnis der betreffenden Behörden nach Absatz 1.
(3)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen, unter denen die Unionswährungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b als die wichtigsten Währungen anzusehen sind, sowie effiziente praktische Modalitäten für die Anhörung der betreffenden Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 13

Informationsaustausch

(1)  
Die zuständigen Behörden, die betreffenden Behörden und die ESMA übermitteln einander auf Ersuchen unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.
(2)  
Die zuständigen Behörden, die betreffenden Behörden, die ESMA und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

Artikel 14

Zusammenarbeit der Behörden

(1)  
Zuständige Behörden und betreffende Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen, auch indem sie alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen untereinander austauschen. Sofern angemessen und sinnvoll, werden in diese Zusammenarbeit auch andere Behörden und öffentliche Stellen, insbesondere die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten oder benannten, eingebunden.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis innerhalb der Union, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden für die verschiedenen zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Bewertungen, kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien herausgeben.

(2)  
Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Krisensituationen nach Artikel 15, auswirken können.

Artikel 15

Krisensituationen

Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG vorgesehenen Unterrichtung informieren die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden unverzüglich die ESMA, den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über Entwicklungen an den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Stabilität einer Währung, in der Abrechnungen vollzogen werden, die Integrität der Währungspolitik oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer seinen Sitz hat, auswirken können.

Abschnitt 2

Zulassungsvoraussetzungen und -Verfahren für Zentralverwahrer

Artikel 16

Zulassung eines Zentralverwahrers

(1)  
Jede juristische Person, die unter die Begriffsbestimmung für Zentralverwahrer fällt, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten zugelassen werden.
(2)  
In der Zulassung werden die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs und zulässige nichtbankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt B des Anhangs genannt, die der Zentralverwahrer erbringen darf.
(3)  
Ein Zentralverwahrer muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4)  
Ein Zentralverwahrer sowie seine unabhängigen Abschlussprüfer unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen, die die Erfüllung der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen beeinflussen.

Artikel 17

Zulassungsverfahren

(1)  
Der beantragende Zentralverwahrer stellt einen Antrag auf Zulassung bei der für ihn zuständigen Behörde.
(2)  
Dem Zulassungsantrag sind sämtliche Informationen beizufügen, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen. Der Zulassungsantrag muss einen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Zentralverwahrers hervorgehen.

▼M4

Erfüllt ein beantragender Zentralverwahrer nicht alle Anforderungen dieser Verordnung, aber kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass er dies tun wird, sobald er seine Tätigkeiten aufnimmt, so darf die zuständige Behörde abweichend von Unterabsatz 1 die Zulassung unter der Bedingung erteilen, dass der beantragende Zentralverwahrer alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sobald er seine Tätigkeiten aufnimmt.

▼B

(3)  
Die zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die zuständige Behörde eine Frist fest, innerhalb deren der beantragende Zentralverwahrer zusätzliche Angaben vorlegen muss. Die zuständige Behörde informiert den beantragenden Zentralverwahrer, wenn der Antrag als vollständig betrachtet wird.

▼M4

(4)  
Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden sämtliche darin enthaltene Angaben und konsultiert diese bezüglich der Merkmale des vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems.

Jede betreffende Behörde kann binnen drei Monaten nach Eingang der Angaben innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche eine begründete Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde abgeben. Gibt eine betreffende Behörde innerhalb dieses Zeitrahmens keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.

Gibt mindestens eine der betreffenden Behörden eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Zulassung zu erteilen, so begründet jene zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme gegenüber den betreffenden Behörden, weshalb sie ungeachtet der ablehnenden Stellungnahme die Zulassung erteilen will.

Jede der betreffenden Behörden, die eine in Unterabsatz 3 genannte ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, kann die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.

Kann die Angelegenheit nicht innerhalb eines Monats nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die beabsichtigt, die Zulassung zu erteilen, eine endgültige Entscheidung und übermittelt den betreffenden Behörden eine ausführliche schriftliche Begründung dafür.

Beabsichtigt die zuständige Behörde, die Zulassung zu verweigern, wird die Angelegenheit nicht an die ESMA verwiesen.

In einer in Unterabsatz 3 genannten ablehnenden Stellungnahme wird in schriftlicher Form vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

▼B

(5)  
Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer zusätzlich zu den in Abschnitt B des Anhangs ausdrücklich genannten nichtbankartigen Nebendienstleistungen die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU, so übermittelt die zuständige Behörde alle Angaben des Zulassungsantrags an die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU und hört diese dazu an, ob der beantragende Zentralverwahrer in der Lage ist, die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfüllen.
(6)  

Bevor sie dem beantragenden Zentralverwahrer die Zulassung erteilt, hört die zuständige Behörde in den nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats an:

a) 

Der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;

b) 

der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;

c) 

der Zentralverwahrer wird durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen anderen, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer kontrollieren.

(7)  

Die Anhörung nach Absatz 6 betrifft Folgendes:

a) 

die Eignung der Gesellschafter und Personen nach Artikel 27 Absatz 6 sowie den Leumund und die Erfahrung der Personen nach Artikel 27 Absätze 1 und 4, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen, sofern diese Gesellschafter und Personen dem Zentralverwahrer und einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer angehören;

b) 

die Frage, ob die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Beziehungen zwischen dem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer und dem beantragenden Zentralverwahrer die Fähigkeit des Letzteren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigen.

▼M4

(7a)  
Neben der Konsultation der zuständigen Behörden gemäß Absatz 6 kann die zuständige Behörde vor Erteilung der Zulassung an den beantragenden Zentralverwahrer andere Behörden, die ein Unternehmen mit einer qualifizierten Beteiligung an dem beantragenden Zentralverwahrer beaufsichtigen, zu den in Absatz 7 genannten Fragen konsultieren.

▼B

(8)  
Binnen sechs Monaten nach Einreichen eines vollständigen Antrags teilt die zuständige Behörde dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde.

▼M4

(8a)  
Die zuständige Behörde unterrichtet die gemäß den Absätzen 4 bis 7a konsultierten Behörden unverzüglich über die Ergebnisse des Zulassungsverfahrens einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen.

▼B

(9)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Angaben der beantragende Zentralverwahrer der zuständigen Behörde in seinem Zulassungsantrag zu machen hat.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für den Zulassungsantrag aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 18

Auswirkung der Zulassung

(1)  
Die Tätigkeiten des zugelassenen Zentralverwahrers beschränken sich auf die Erbringung der von seiner Zulassung oder Anzeige gemäß Artikel 19 Absatz 8 abgedeckten Dienstleistungen.
(2)  
Wertpapierliefer- und -abrechungssysteme dürfen nur von zugelassenen Zentralverwahrern und von als Zentralverwahrer fungierenden Zentralbanken betrieben werden.
(3)  
Ein zugelassener Zentralverwahrer darf eine Beteiligung an einer juristischen Person nur halten, wenn sich deren Tätigkeit auf die Erbringung der in den Abschnitten A und B des Anhangs genannten Dienstleistungen beschränkt, es sei denn, die zuständige Behörde hat die betreffende Beteiligung gebilligt, weil sich das Risikoprofil des Zentralverwahrers dadurch nicht wesentlich erhöht.
(4)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, die die zuständigen Behörden bei der Billigung der Beteiligung von Zentralverwahrern an juristischen Personen zu berücksichtigen haben, die andere als die in den Abschnitten A und B des Anhangs genannten Dienstleistungen erbringen. Diese Kriterien können sich darauf beziehen, ob die von der betreffenden juristischen Person erbrachten Dienstleistungen die von einem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen ergänzen, und welches Risiko für den Zentralverwahrer mit den aus dieser Teilnahme erwachsenden Verpflichtungen verbunden ist.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 19

Ausweitung und Auslagerung von Tätigkeiten und Dienstleistungen

(1)  

Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Genehmigung, wenn er eine Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Artikel 30 auslagern oder seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte ausweiten will:

a) 

weitere in Abschnitt A des Anhangs genannte Kerndienstleistungen, die nicht von der ursprünglichen Zulassung abgedeckt sind;

b) 

Nebendienstleistungen, die nach Abschnitt B des Anhangs zulässig, dort jedoch nicht ausdrücklich genannt sind und die nicht von der ursprünglichen Zulassung abgedeckt sind;

c) 

Betrieb eines weiteren Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems;

d) 

Abrechnung der gesamten oder eines Teils der Geldseite seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems in den Büchern einer anderen Verrechnungsstelle;

e) 

Einrichtung einer interoperablen Verbindung, einschließlich der mit Drittland-Zentralverwahrern.

▼M4

(2)  
Eine Genehmigung zur Auslagerung einer Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Absatz 1 oder zur Ausweitung der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d wird nach dem Verfahren des Artikels 17 erteilt.

Eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b wird gemäß dem Verfahren des Artikels 17 Absätze 1, 2, 3, 5 und 8a erteilt.

Eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe e wird gemäß dem Verfahren des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 erteilt.

Die zuständige Behörde teilt dem beantragenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wurde.

▼B

(3)  
Zentralverwahrer mit Sitz in der Europäischen Union, die beabsichtigen, eine interoperable Verbindung einzurichten, beantragen eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe e bei ihrer jeweils zuständigen Behörde. Die zuständigen Behörden hören einander an in Bezug auf die Genehmigung der Einrichtung der Zentralverwahrer-Verbindung. Im Falle unterschiedlicher Auffassungen kann mit Zustimmung beider Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befasst werden, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
(4)  
Die Behörden nach Absatz 3 erlauben eine Verbindung nur dann nicht, wenn eine solche Zentralverwahrer-Verbindung das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde.
(5)  
Interoperable Verbindungen von Zentralverwahrern, die einige ihrer mit diesen interoperablen Verbindungen verbundenen Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 5 an eine öffentliche Stelle auslagern, und in Absatz 1 Buchstabe e nicht genannte Zentralverwahrer-Verbindungen bedürfen keiner Genehmigung nach jenem Buchstaben, müssen jedoch den zuständigen und den betreffenden Behörden der betreffenden Zentralverwahrer vor ihrer Einrichtung unter Angabe aller einschlägigen Angaben, die den betreffenden Behörden eine Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 48 ermöglichen, angezeigt werden.
(6)  
Ein Zentralverwahrer mit Sitz und Zulassung in der Europäischen Union darf im Einklang mit den Bedingungen und Verfahren dieses Artikels eine Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufrechterhalten oder einrichten. Werden Verbindungen zu Drittland-Zentralverwahrern eingerichtet, müssen die Angaben des antragstellenden Zentralverwahrers der zuständigen Behörde ermöglichen, einzuschätzen, ob derartige Verbindungen den Anforderungen des Artikels 48 bzw. Anforderungen, die denen des Artikels 48 gleichwertig sind, genügen.
(7)  
Die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers verlangt von diesem, eine angezeigte Zentralverwahrer-Verbindung aufzulösen, wenn die Verbindung den Anforderungen des Artikels 48 nicht genügt und dadurch das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Verlangt eine zuständige Behörde von einem Zentralverwahrer die Auflösung einer Zentralverwahrer-Verbindung, so hält sie dabei das Verfahren nach Artikel 20 Absätzen 2 und 3 ein.
(8)  
Die in Abschnitt B des Anhangs ausdrücklich genannten Nebendienstleistungen sind nicht zulassungspflichtig, müssen jedoch der zuständigen Behörde vor ihrer Erbringung angezeigt werden.

Artikel 20

Entzug der Zulassung

(1)  

Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

a) 

der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;

b) 

der Zentralverwahrer hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;

c) 

der Zentralverwahrer erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;

d) 

der Zentralverwahrer hat in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung EU Nr. 600/2014 verstoßen.

(2)  
Sobald der zuständigen Behörde einer der in Absatz 1 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt, hört sie umgehend die betreffenden Behörden und gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU dazu an, ob die Zulassung zu entziehen ist.
(3)  
Die ESMA und jede betreffende Behörde nach Artikel 12 sowie gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats jederzeit ersuchen zu prüfen, ob dieser nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.
(4)  
Die zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.

▼M4

(5)  
Ein Zentralverwahrer schafft, verwendet und unterhält ein angemessenes Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs der Zulassung gemäß Absatz 1. Diese Verfahren umfassen die Übertragung von Emissionskonten oder ähnlichen Aufzeichnungen zum Nachweis der Emission von Wertpapieren und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs.

▼B

Artikel 21

Zentralverwahrer-Verzeichnis

(1)  
Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 16, 19 und 20 werden der ESMA unverzüglich mitgeteilt.
(2)  
Die Zentralbanken informieren die ESMA unverzüglich über jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, das sie betreiben.
(3)  
Der Name jedes seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung ausübenden und gemäß Artikel 16, 19 oder 25 zugelassenen oder anerkannten Zentralverwahrers wird zusammen mit den Dienstleistungen und gegebenenfalls den Kategorien von Finanzinstrumenten, für die er zugelassen ist, in einem Verzeichnis eingetragen. Das Verzeichnis enthält die von dem Zentralverwahrer in anderen Mitgliedstaaten betriebenen Zweigniederlassungen, Zentralverwahrer-Verbindungen und die nach Artikel 31 geforderten Informationen, sofern die Mitgliedstaaten von der in jenem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. Die ESMA stellt das Register auf ihrer Webseite zur Verfügung und aktualisiert es.

Abschnitt 3

Beaufsichtigung von Zentralverwahrern

Artikel 22

Überprüfung und Bewertung

▼M4

(1)  
Die zuständige Behörde überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer zur Einhaltung dieser Verordnung eingeführt hat, einschließlich der in Artikel 22a genannten Pläne, und bewertet die Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann oder die er für das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte oder die Stabilität der Finanzmärkte verursacht.

Die zuständige Behörde legt die Häufigkeit und die Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Unterabsatz 1 unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, des Risikoprofils, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Zentralverwahrers fest.

Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens alle drei Jahre durchgeführt.

▼M4 —————

▼B

(5)  
Die zuständige Behörde nimmt bei dem Zentralverwahrer Prüfungen vor Ort vor.

▼M4

(6)  
Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden und gegebenenfalls der in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Behörde frühzeitig die erforderlichen Angaben und konsultiert sie zu der Frage, ob der Zentralverwahrer die Anforderungen dieser Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts hinsichtlich des Funktionierens der von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme erfüllt.

Die konsultierten Behörden können innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die Angaben von der zuständigen Behörde erhalten haben, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche eine begründete Stellungnahme abgeben.

Gibt eine konsultierte Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.

Gibt eine konsultierte Behörde eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme ab und teilt die zuständige Behörde diese Stellungnahme nicht, so nimmt diese zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme in einer Begründung gegenüber der konsultierten Behörde Stellung zu der ablehnenden Stellungnahme.

Jede konsultierte Behörde, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, kann die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.

Kann die Angelegenheit nicht innerhalb eines Monats nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde die endgültige Entscheidung über die Überprüfung und Bewertung und begründet diese Entscheidung gegenüber den betreffenden Behörden ausführlich in schriftlicher Form.

In den in Unterabsatz 4 genannten ablehnenden Stellungnahmen wird in schriftlicher Form vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

(7)  
Die zuständige Behörde informiert die betreffenden Behörden, die ESMA und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a dieser Verordnung sowie die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

▼B

(8)  
Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Zentralverwahrern mit Beziehungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c zuständig sind, einander alle einschlägigen Informationen, die ihre Arbeit erleichtern könnten.
(9)  
Die zuständige Behörde verlangt von einem Zentralverwahrer, der den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
(10)  

Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Informationen, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln muss;

▼M4

b) 

die Informationen, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 7 übermitteln muss;

▼B

c) 

die Informationen, die die zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 8 einander übermitteln müssen.

▼M4

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

▼B

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(11)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Informationen nach Absatz 10 Unterabsatz 1 aus.

▼M4

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

▼B

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M4

Artikel 22a

Pläne für eine Sanierung und geordnete Abwicklung

(1)  
Der Zentralverwahrer ermittelt Szenarien, die ihn möglicherweise daran hindern könnten, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen unter Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu erbringen, und bewertet die Wirksamkeit einer ganzen Bandbreite von Optionen für die Sanierung oder geordnete Abwicklung. Diese Szenarien tragen den verschiedenen unabhängigen und verbundenen Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist, Rechnung. Anhand dieser Analyse arbeitet der Zentralverwahrer geeignete Pläne für seine Sanierung oder geordnete Abwicklung aus und legt sie der zuständigen Behörde vor.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Pläne tragen der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Zentralverwahrers Rechnung und enthalten mindestens Folgendes:

a) 

eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung oder eine geordnete Abwicklung;

b) 

Angaben zu den kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen des Zentralverwahrers;

c) 

angemessene Verfahren für die Aufnahme zusätzlichen Kapitals, falls das Eigenkapital des Zentralverwahrers die Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 nur sehr knapp oder nicht mehr erfüllt;

d) 

angemessene Verfahren zur Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs und der Dienstleistungen des Zentralverwahrers, falls der Zentralverwahrer kein neues Kapital aufnehmen kann;

e) 

angemessene Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer, falls es für den Zentralverwahrer dauerhaft unmöglich wird, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen wiederherzustellen;

f) 

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlich sind.

(3)  
Der Zentralverwahrer muss in der Lage sein, die für eine unverzügliche Umsetzung der Pläne in Stressszenarien erforderlichen Informationen zu ermitteln und den verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
(4)  
Die Pläne werden vom Leitungsorgan oder einem geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans gebilligt.
(5)  
Der Zentralverwahrer überprüft und aktualisiert die Pläne regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Jede Aktualisierung der Pläne wird der zuständigen Behörde übermittelt.
(6)  
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Pläne des Zentralverwahrers unzureichend sind, so kann sie den Zentralverwahrer auffordern, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen oder alternative Maßnahmen zu entwickeln.
(7)  
Unterliegt ein Zentralverwahrer der Richtlinie 2014/59/EU und wurde gemäß der genannten Richtlinie ein Sanierungsplan erstellt, so übermittelt der Zentralverwahrer diesen Sanierungsplan der zuständigen Behörde.

Wird ein Abwicklungsplan gemäß der Richtlinie 2014/59/EU oder ein vergleichbarer Plan nach nationalem Recht mit dem Ziel, die Kontinuität der Kerndienstleistungen des Zentralverwahrers zu gewährleisten, für einen Zentralverwahrer erstellt und beibehalten, so unterrichtet die Abwicklungsbehörde oder — falls es keine solche Behörde gibt — die zuständige Behörde die ESMA über das Vorliegen eines solchen Plans.

Enthalten der Sanierungsplan und der Abwicklungsplan gemäß der Richtlinie 2014/59/EU oder ein vergleichbarer Plan gemäß dem nationalen Recht alle in Absatz 2 aufgeführten Bestandteile, so ist der Zentralverwahrer nicht verpflichtet, die Pläne gemäß Absatz 1 zu erstellen.

▼B

Abschnitt 4

Erbringen von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 23

Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten

(1)  
Ein zugelassener Zentralverwahrer darf die im Anhang genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen, soweit diese Dienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind.

▼M4

(2)  
Beabsichtigt ein zugelassener Zentralverwahrer oder ein Zentralverwahrer, der eine Zulassung nach Artikel 17 beantragt hat, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen, so findet das Verfahren der Absätze 3 bis 9 des vorliegenden Artikels Anwendung. Der Zentralverwahrer darf solche Dienstleistungen erst erbringen, nachdem er gemäß Artikel 17 zugelassen wurde, und nicht vor dem gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels maßgebenden Zeitpunkt.
(3)  

Jeder Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Dienstleistungen nach Absatz 2 in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a unterliegende Finanzinstrumente erstmals zu erbringen oder den Umfang dieser Dienstleistungen zu ändern, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:

a) 

den Aufnahmemitgliedstaat;

b) 

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen der Zentralverwahrer zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Art der dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegenden Finanzinstrumente, für die der Zentralverwahrer diese Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;

c) 

die Währung(en), in der bzw. denen der Zentralverwahrer abzuwickeln beabsichtigt;

d) 

eine Bewertung der Maßnahmen, die der Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Aktien zu ermöglichen.

(4)  

Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, in einem anderen Mitgliedstaat erstmals eine Zweigniederlassung zu errichten oder das Angebot der von einer Zweigniederlassung erbrachten Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs bzw. nach Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu ändern, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:

a) 

die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c;

b) 

die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Namen der für die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen;

c) 

eine Bewertung der Maßnahmen, die der Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Aktien zu ermöglichen.

(5)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe d bzw. nach Absatz 4 Buchstabe c. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Bewertung eine unverbindliche Stellungnahme zu dieser Bewertung vorlegen.
(6)  
Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Angaben nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c bzw. nach Absatz 4 Buchstaben a und b übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, es sei denn, sie hat in Anbetracht der geplanten Dienstleistungserbringung begründete Zweifel daran, dass der Zentralverwahrer, der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten beabsichtigt, über angemessene Verwaltungsstrukturen oder eine angemessene Finanzlage verfügt oder dass die Maßnahmen, die der Zentralverwahrer nach Absatz 3 Buchstabe d bzw. nach Absatz 4 Buchstabe c zu ergreifen beabsichtigt, angemessen sind. Erbringt der Zentralverwahrer innerhalb dieses Zeitraums bereits Dienstleistungen für andere Aufnahmemitgliedstaaten, einschließlich über eine Zweigniederlassung, so unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch das Kollegium nach Artikel 24a.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die betreffenden Behörden jenes Mitgliedstaats unverzüglich über alle ihr nach Unterabsatz 1 übermittelten Angaben.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zentralverwahrer unverzüglich den Zeitpunkt der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit.

(7)  
Entscheidet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Absatz 6, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angaben nach Absatz 3 bzw. nach Absatz 4 nicht zu übermitteln, so nennt sie dem betroffenen Zentralverwahrer innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Angaben die Gründe dafür und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie das Kollegium nach Artikel 24a von ihrer Entscheidung.
(8)  
Der Zentralverwahrer kann frühestens 15 Kalendertage nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben nach Absatz 6 Unterabsatz 1 durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit der Erbringung der Dienstleistungen oder der Errichtung einer Zweigniederlassung gemäß Absatz 2 beginnen.
(9)  
Bei einer Änderung der nach Absatz 3 bzw. nach Absatz 4 übermittelten Angaben unterrichtet der Zentralverwahrer die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung in schriftlicher Form über die Änderung. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und das Kollegium nach Artikel 24a werden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls unverzüglich über diese Änderung in Kenntnis gesetzt.
(10)  
Die ESMA kann gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, in denen der Umfang der Bewertung, die der Zentralverwahrer gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels vornehmen muss, präzisiert wird.

▼B

Artikel 24

Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und vergleichende Analyse

(1)  
Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so arbeiten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aufgrund dieser Verordnung, insbesondere bei Prüfungen vor Ort in der betreffenden Zweigniederlassung, eng zusammen. Die zuständige Behörde des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats darf in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunfts- bzw. des Aufnahmemitgliedstaats in dieser Zweigniederlassung Prüfungen vor Ort durchführen.

▼M4

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann Bedienstete der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA zur Teilnahme an Prüfungen vor Ort einladen.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA und dem Kollegium nach Artikel 24a die Feststellungen der Prüfungen vor Ort sowie Angaben zu den von der genannten zuständigen Behörde beschlossenen Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

▼B

(2)  
Die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats kann Zentralverwahrern, die Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringen, vorschreiben, regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, Bericht über die in diesem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese regelmäßigen Berichte auf Ersuchen zur Verfügung.

▼M4

(3)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Emittenten und der Teilnehmer, die dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente in den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verwahren, die vom Zentralverwahrer betrieben werden, der die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente erbringt, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf einen Zentralverwahrer, der über eine Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat Kerndienstleistungen erbringt.

▼M4 —————

▼M4

(5)  
Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringt, gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verstößt, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die ESMA und das Kollegium nach Artikel 24a über diese Feststellungen in Kenntnis.

Verstößt der Zentralverwahrer trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die ESMA und das Kollegium nach Artikel 24a unverzüglich über diese Maßnahmen.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

▼B

(6)  
Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 organisiert die ESMA nach Konsultation der Mitglieder des ESZB mindestens einmal alle drei Jahre eine vergleichende Analyse der Beaufsichtigung jener Zentralverwahrer, die die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 23 nutzen oder an einer interoperablen Verbindung teilnehmen, und führt diese durch.

Die ESMA holt im Zusammenhang mit der vergleichenden Analyse nach dem Unterabsatz 1 gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

▼M4 —————

▼B

(8)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1, 3 und 5 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M4

Artikel 24a

Aufsichtskollegium

(1)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt ein Aufsichtskollegium ein, das die in Absatz 8 genannten Aufgaben in Bezug auf einen Zentralverwahrer erfüllt, dessen Tätigkeiten als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten eingestuft werden.
(2)  

Das Kollegium wird binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt eingesetzt, zu dem

a) 

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt hat, dass die vom Zentralverwahrer in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind; oder

b) 

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einer der in Absatz 4 aufgeführten Stellen darüber unterrichtet worden ist, dass die vom Zentralverwahrer in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind.

(3)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet das Kollegium und führt den Vorsitz.
(4)  

Dem Kollegium gehören an:

a) 

die ESMA;

b) 

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats;

c) 

die betreffenden Behörden nach Artikel 12;

d) 

die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die von dem Zentralverwahrer ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind;

e) 

die EBA, soweit der Zentralverwahrer nach Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde.

(5)  
Sind die Tätigkeiten eines Zentralverwahrers, für den ein Kollegium eingesetzt wird, in einem Mitgliedstaat, in dem ein derselben Unternehmensgruppe wie der Zentralverwahrer angehörendes Tochterunternehmen oder dessen Mutterunternehmen niedergelassen ist, nicht von wesentlicher Bedeutung, oder ist der Zentralverwahrer, für den ein Kollegium eingesetzt wird, gemäß Artikel 23 Absatz 2 berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, so können die zuständige Behörde und die betreffenden Behörden dieses Mitgliedstaats auf ihr Ersuchen hin an dem Kollegium teilnehmen.
(6)  
Der Vorsitz teilt der ESMA die Zusammensetzung des Kollegiums innerhalb eines Monats ab seiner Einsetzung und jede Änderung seiner Zusammensetzung innerhalb eines Monats ab der Änderung mit. Die ESMA und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites unverzüglich die Liste der Mitglieder dieses Kollegiums und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.
(7)  
Eine zuständige Behörde, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.
(8)  

Unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfüllt das Kollegium folgende Aufgaben:

a) 

die Sicherstellung des Informationsaustauschs, einschließlich in Bezug auf Informationsersuchen nach den Artikeln 13, 14 und 15 und Informationen über das Überprüfungs- und Bewertungsverfahren nach Artikel 22;

b) 

die Sicherstellung einer effizienten Aufsicht durch Vermeidung unnötiger doppelter Aufsichtsmaßnahmen, wie etwa Auskunftsersuchen;

c) 

die Sicherstellung der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;

d) 

die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über eine genehmigte Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 19;

e) 

die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 24 in Bezug auf die Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe d sowie bei Fragen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten auftreten;

f) 

die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über die Gruppenstruktur, die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die Gesellschafter gemäß Artikel 27;

g) 

die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über Prozesse oder Regelungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement der Zentralverwahrer haben, die der Gruppe angehören.

(9)  
Der Vorsitz beruft mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums eine Sitzung des Kollegiums ein.

Damit das Kollegium die ihm nach Absatz 8 übertragenen Aufgaben leichter erfüllen kann, können die Mitglieder des Kollegiums Punkte zu der Tagesordnung hinzufügen.

Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis weitere Teilnehmer zu den Beratungen des Kollegiums über bestimmte Themen einladen.

Mit Ausnahme des Vorsitzes können die Mitglieder eines Kollegiums entscheiden, nicht an der Sitzung des Kollegiums teilzunehmen.

(10)  

Auf Ersuchen eines seiner Mitglieder nimmt das Kollegium im Einklang mit Absatz 11 unverbindliche Stellungnahmen zu folgenden Punkten an:

a) 

Fragen, die sich im Laufe der Überprüfungs- und Bewertungsverfahren gemäß Artikel 22 oder Artikel 60 stellen;

b) 

Fragen im Zusammenhang mit der Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 19, oder

c) 

Fragen im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen diese Verordnung infolge der Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 5.

(11)  
Das Kollegium nimmt seine unverbindlichen Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit der Stimmen an. Die in Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Mitglieder haben Stimmrechte. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums, die in mehr als einer Funktion handeln, einschließlich als zuständige Behörde und als betreffende Behörde, haben für jede Funktion, in der sie tätig sind, jeweils eine Stimme. Die EBA und die ESMA haben kein Stimmrecht.
(12)  
Grundlage für die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

In dieser Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums einschließlich der Kommunikationswege zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die ihnen übertragen werden.

(13)  
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die Tätigkeiten eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen werden können.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.

▼B

Abschnitt 5

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 25

Drittländer

(1)  
Drittland-Zentralverwahrer dürfen die im Anhang genannten Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen.
(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 findet auf einen Drittland-Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf gemäß Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat zu gründen, das Verfahren der Absätze 4 bis 11 dieses Artikels Anwendung.

▼M4

(2a)  
Beabsichtigt ein Drittland-Zentralverwahrer, die unter Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen, so meldet er dies der ESMA. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht die Finanzinstrumente unterliegen, über die erhaltene Meldung.

▼B

(3)  
Ein Zentralverwahrer mit Sitz und Zulassung in der Europäischen Union darf eine Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 48 aufrechterhalten oder einrichten.
(4)  

Nach Anhörung der Behörden nach Absatz 5 kann die ESMA einen Drittland-Zentralverwahrer, der beantragt hat, Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringen zu dürfen, anerkennen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Absatz 9 erlassen;

b) 

der Drittland-Zentralverwahrer ist wirksam zugelassen und unterliegt einer wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung oder — wenn das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem von einer Zentralbank betrieben wird — einer wirksamen Überwachung, sodass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des betreffenden Drittlands in vollem Umfang sichergestellt ist;

c) 

zwischen der ESMA und den verantwortlichen Behörden des betreffenden Drittlands (im Folgenden „verantwortliche Drittland-Behörden“) sind Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 10 geschlossen worden;

d) 

soweit erforderlich ergreift der Drittland-Zentralverwahrer die erforderlichen Maßnahmen, um seinen Nutzern die Einhaltung der maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Mitgliedstaats, in dem er Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, zu ermöglichen; die Angemessenheit dieser Maßnahmen ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, bestätigt worden;

▼M4

e) 

der Drittland-Zentralverwahrer ist in einem Drittland niedergelassen oder zugelassen, das in den gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) erlassenen delegierten Rechtsakten nicht als Drittland mit hohem Risiko eingestuft wurde.

▼B

(5)  

Bei ihrer Prüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, hört die ESMA

a) 

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, insbesondere dazu, wie er die Anforderung nach Absatz 4 Buchstabe d zu erfüllen beabsichtigt;

b) 

die betreffenden Behörden an;

c) 

die verantwortlichen Drittland-Behörden, denen die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern und deren Überwachung übertragen ist.

(6)  
Der Drittland-Zentralverwahrer nach Absatz 2 stellt seinen Antrag auf Anerkennung bei der ESMA.

Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der ESMA alle Informationen, die für seine Anerkennung als erforderlich erachtet werden. Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb deren der beantragende Zentralverwahrer zusätzliche Angaben vorlegen muss.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, prüfen, ob dieser die Rechtsvorschriften nach Absatz 4 Buchstabe d einhält, und teilen der ESMA innerhalb von drei Monaten, nach Eingang aller erforderlichen Angaben seitens der ESMA ausführlich begründet mit, ob dies der Fall ist.

Die Entscheidung über die Anerkennung stützt sich auf die Kriterien nach Absatz 4.

▼M4

Binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags oder nach Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses durch die Kommission gemäß Absatz 9 — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — teilt die ESMA dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.

▼B

(7)  

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der gemäß Absatz 4 ordnungsgemäß anerkannte Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, können die verantwortlichen Drittland-Behörden in enger Abstimmung mit der ESMA ersuchen,

a) 

ihnen regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, über die Tätigkeit des Drittland-Zentralverwahrers in jenen Aufnahmemitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

b) 

ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Emittenten und der Teilnehmer an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die von dem Dienstleistungen in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat anbietenden Drittland-Zentralverwahrer betrieben werden, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Tätigkeit dieses Drittland-Zentralverwahrers in dem Aufnahmemitgliedstaat mitzuteilen.

(8)  
Die ESMA überprüft nach Anhörung der Behörden nach Absatz 5 die Anerkennung des Drittland-Zentralverwahrers nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 4, 5 und 6, wenn dieser seine Dienstleistungen in der Union ausweitet.

Die ESMA entzieht dem Zentralverwahrer die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt oder die Umstände nach Artikel 20 gegeben sind.

(9)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um zu bestimmen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands sicherstellen, dass die in diesem Drittland zugelassenen Zentralverwahrer rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung tatsächlich gleichwertig sind, dass die betreffenden Zentralverwahrer in dem Drittland einer ständigen wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung unterliegen und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften kontinuierlich gewährleistet ist und dass der Rechtsrahmen des Drittlandes ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Zentralverwahrer vorsieht, die gemäß Drittlands-Rechtsvorschriften zugelassen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Bei der Bestimmung gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission auch berücksichtigen, ob diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlandes die international vereinbarten CPSS-/IOSCO-Standards widerspiegeln, sofern diese Standards nicht in Widerspruch zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung stehen.

(10)  

Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 9 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt:

a) 

der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den verantwortlichen Drittland-Behörden, einschließlich des Zugangs zu allen Informationen über in Drittländern zugelassene Zentralverwahrer, die von der ESMA angefordert werden, insbesondere zu den Informationen nach Absatz 7;

b) 

der Mechanismus für eine rasche Benachrichtigung der ESMA, falls eine verantwortliche Drittland-Behörde der Ansicht ist, dass ein von ihr beaufsichtigter Zentralverwahrer gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes geltendes Recht verstößt;

c) 

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Prüfungen vor Ort.

Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch einen Mitgliedstaat vor, so müssen diese Übermittlungen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG genügen; sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch die ESMA vor, so müssen die Übermittlungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

(11)  
Wurde ein Drittland-Zentralverwahrer gemäß den Absätzen 4 bis 8 anerkannt, so darf er die im Anhang genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen.
(12)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Angaben der beantragende Zentralverwahrer der ESMA bei seinem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 6 zu machen hat.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M4

(13)  

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Angaben der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA gemäß Absatz 2a zu übermitteln hat. Die Angaben beschränken sich auf das absolut Notwendige und umfassen gegebenenfalls, soweit vorliegend:

a) 

die Zahl der in der Union befindlichen Teilnehmer, für die der Drittland-Zentralverwahrer die in Absatz 2a genannten Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

b) 

die Zahl und das Volumen der Geschäfte mit dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Finanzinstrumenten, die im Vorjahr abgewickelt wurden;

c) 

die Zahl und das Volumen der Geschäfte, die von Teilnehmern in der Union im Vorjahr abgewickelt wurden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼B

KAPITEL II

Anforderungen an Zentralverwahrer

Abschnitt 1

Organisatorische Anforderungen

Artikel 26

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken sowie eine angemessene Vergütungspolitik und interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.
(2)  
Ein Zentralverwahrer führt Strategien und Verfahren ein, die ausreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

▼M4

Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, anderen Zentralverwahrern bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erbringen, so muss er über klare Regeln und Verfahren verfügen, um potenzielle Interessenkonflikte anzugehen und das Risiko einer diskriminierenden Behandlung dieser anderen Zentralverwahrer und ihrer Teilnehmer zu mindern.

▼M4

(3)  

Ein Zentralverwahrer trifft auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen seinen Teilnehmern oder deren Kunden und dem Zentralverwahrer selbst zu erkennen und zu regeln; dabei werden folgende Personen dem Zentralverwahrer zugerechnet:

a) 

die Geschäftsführung des Zentralverwahrers,

b) 

die Beschäftigten des Zentralverwahrers,

c) 

die Mitglieder des Leitungsorgans des Zentralverwahrers,

d) 

jede Person, die direkt oder indirekt in einem Kontrollverhältnis zum Zentralverwahrer steht,

e) 

jede Person mit engen Verbindungen zu einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Personen und

f) 

jede Person mit engen Verbindungen zum Zentralverwahrer selbst.

Ein Zentralverwahrer führt geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten ein und wendet diese an, sobald sich Interessenkonflikte abzeichnen.

▼B

(4)  
Ein Zentralverwahrer macht seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften öffentlich zugänglich.
(5)  
Ein Zentralverwahrer muss über geeignete Verfahren verfügen, mit denen Beschäftigte potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung über einen eigens dafür geschaffenen Mechanismus intern melden können.
(6)  
Ein Zentralverwahrer wird regelmäßigen und unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls dem Nutzerausschuss vorgelegt, wobei potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer berücksichtigt werden.
(7)  
Ist ein Zentralverwahrer Teil einer Unternehmensgruppe, die andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute im Sinne des Titels IV einschließt, so wendet er detaillierte Regelungen und Verfahren an, durch die festgelegt ist, inwiefern die Anforderungen dieses Artikels für die Gruppe insgesamt und für die einzelnen Unternehmen in der Gruppe gelten.
(8)  

Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sowohl auf Zentralverwahrer- als auch auf Gruppenebene gemäß Absatz 7 Folgendes festgelegt ist:

a) 

die Instrumente zur Überwachung der Risiken für Zentralverwahrer nach Absatz 1,

b) 

die Verantwortlichkeiten der Beschäftigten in Schlüsselpositionen hinsichtlich der Risiken der Zentralverwahrer gemäß Absatz 1,

c) 

mögliche Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 3

d) 

die Verfahren bei den Prüfungen nach Absatz 6 und

e) 

die Umstände, unter denen es angemessen wäre, unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer dem Nutzerausschuss Prüfungsfeststellungen gemäß Absatz 6 zur Kenntnis zu bringen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M4

(9)  
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Regeln und Verfahren im Einzelnen festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼B

Artikel 27

Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter

(1)  
Die Geschäftsleitung eines Zentralverwahrers muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Geschäftsführung sicherzustellen.
(2)  
Ein Zentralverwahrer verfügt über ein Leitungsorgan, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind.

▼M4

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ein „unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans“ ein Mitglied des Leitungsorgans, das keine geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung unterhält, die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf den betreffenden Zentralverwahrer oder seine kontrollierenden Gesellschafter, seine Geschäftsleitung oder seine Teilnehmer führt, und das in den fünf Jahren vor seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan keine solche Beziehung unterhalten hat.

▼B

(3)  
Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg des Zentralverwahrers abhängen.
(4)  
Das Leitungsorgan besteht aus geeigneten Mitgliedern, die gut beleumundet sind und eine der Aufgabe angemessene Kombination aus Kompetenz, Erfahrung und Kenntnissen des Unternehmens und des Marktes aufweisen. Die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans treffen eine Zielvorgabe zur Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan und erstellen eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts, um diese Zielvorgabe zu erreichen. Die Zielvorgabe und die Strategie sowie ihre Umsetzung werden veröffentlicht.
(5)  
Ein Zentralverwahrer definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Er macht der zuständigen Behörde und dem Abschlussprüfer auf Anfrage die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.

▼M4

(6)  
Die zuständige Behörde erteilt einem Zentralverwahrer die Zulassung nicht, bevor sie nicht über die Identität und die Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Gesellschafter oder Mitglieder eine qualifizierte Beteiligung an dem Zentralverwahrer halten, unterrichtet worden ist.
(7)  
Die zuständige Behörde verweigert einem Zentralverwahrer die Zulassung, wenn sie der Auffassung ist, dass die Gesellschafter oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen an dem Zentralverwahrer halten, der zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers erforderlichen Eignung nicht genügen.
(8)  
Besteht zwischen dem Zentralverwahrer und anderen natürlichen oder juristischen Personen eine enge Verbindung, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindung die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindert.
(9)  
Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 6 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden; dazu kann der Entzug der Zulassung des Zentralverwahrers gehören.
(10)  
Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen der Zentralverwahrer eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die zuständige Behörde an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.
(11)  

Ein Zentralverwahrer muss unverzüglich

a) 

der zuständigen Behörde Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Zentralverwahrers und insbesondere zu Art und Höhe der Beteiligung jeder Person, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Zentralverwahrer hält, zur Verfügung stellen;

b) 

Folgendes öffentlich machen:

i) 

die der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a übermittelten Informationen sowie

ii) 

die Übertragung von Eigentumsrechten, die zu einer Änderung der Kontrolle des Zentralverwahrers führt.

▼M4

Artikel 27a

Unterrichtung der zuständigen Behörden

(1)  
Ein Zentralverwahrer unterrichtet seine zuständige Behörde über alle Änderungen in Bezug auf seine Geschäftsführung und stellt der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung, die benötigt werden, um zu bewerten, ob Artikel 27 Absätze 1 bis 5 eingehalten wird.

Besteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers abträglich ist, so ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen; dazu kann der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan gehören.

(2)  
Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden ‚interessierter Erwerber‘), die beschlossen hat bzw. haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Zentralverwahrer zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder der Zentralverwahrer ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden ‚beabsichtigter Erwerb‘), teilt bzw. teilen dies — unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den gemäß Artikel 27b Absatz 4 beizubringenden Informationen — zuerst schriftlich der für diesen Zentralverwahrer zuständigen Behörde mit.

Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Zentralverwahrer direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden ‚interessierter Veräußerer‘), unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs einer solchen Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Zentralverwahrer nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

(3)  
Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder dem interessierten Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Erhalt der Meldung gemäß Absatz 2 sowie der in Absatz 4 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die zuständige Behörde verfügt nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 27b Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden ‚Beurteilungszeitraum‘) über maximal 60 Arbeitstage, um die Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 (im Folgenden ‚Beurteilung‘) vorzunehmen.

Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder dem interessierten Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.

(4)  
Die zuständige Behörde kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Eine derartige Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.

(5)  
Die zuständige Behörde kann die Aussetzung nach Absatz 4 Unterabsatz 2 auf bis zu 30 Arbeitstage verlängern, wenn der interessierte Erwerber außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht der Aufsicht nach der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Richtlinie 2009/65/EG ( 6 ), der Richtlinie 2009/138/EG ( 7 ) oder der Richtlinie 2011/61/EU ( 8 ) des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU unterliegt.
(6)  
Entscheidet die zuständige Behörde nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und vor Ablauf des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung in Kenntnis. Vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Ersuchen des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine zuständige Behörde kann eine solche Offenlegung jedoch auch ohne ein entsprechendes Ersuchen des interessierten Erwerbers vornehmen, sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(7)  
Erhebt die zuständige Behörde gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt der Erwerb als genehmigt.
(8)  
Die zuständige Behörde kann eine Höchstfrist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
(9)  
Die Mitgliedstaaten dürfen an die Meldung eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständige Behörde und die Genehmigung eines solchen Erwerbs durch diese Behörde keine strengeren Anforderungen stellen, als in dieser Verordnung vorgesehen ist.

Artikel 27b

Beurteilung

(1)  

Bei der Beurteilung der Meldung nach Artikel 27a Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 27a Absatz 4 prüft die zuständige Behörde im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers, an dem eine Beteiligung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf den Zentralverwahrer die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Aspekte:

a) 

den Ruf und die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers;

b) 

den Ruf, die Kenntnisse, die Kompetenzen und die Erfahrung der Personen, die infolge des beabsichtigten Erwerbs die Geschäfte des Zentralverwahrers leiten werden;

c) 

die Frage, ob der Zentralverwahrer dauerhaft in der Lage sein wird, diese Verordnung einzuhalten;

d) 

die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob sich durch den beabsichtigten Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Bei der Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers prüft die zuständige Behörde besonders aufmerksam, welcher Art die ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen des Zentralverwahrers ist, an dem eine Beteiligung angestrebt wird.

Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Zentralverwahrers, diese Verordnung einzuhalten, prüft die zuständige Behörde besonders aufmerksam, ob die Gruppe, der der Zentralverwahrer angehören wird, über eine Struktur verfügt, die eine wirksame Beaufsichtigung, einen effektiven Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen wird.

(2)  
Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom interessierten Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.
(3)  
Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der Beteiligung knüpfen, die erworben werden soll, noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Markts abzustellen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Meldung nach Artikel 27a Absatz 2 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.
(5)  
Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Zentralverwahrer gemeldet, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 27a Absätze 2 bis 5 alle interessierten Erwerber auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu behandeln.
(6)  
Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle relevanten Informationen auf Anfrage und alle wesentlichen Informationen von sich aus mit. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die den Zentralverwahrer, an dem eine Beteiligung angestrebt wird, zugelassen hat, sind die Anmerkungen oder Vorbehalte darzulegen, die seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde geäußert wurden.
(7)  
Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBA und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Personen, die die Geschäfte des Zentralverwahrers leiten werden, sowie zu den Verfahrensregeln und Beurteilungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung eines direkten oder indirekten Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen an Zentralverwahrern heraus.

Artikel 27c

Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Die Artikel 27a und 27b gelten nicht für einen Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.

▼B

Artikel 28

Nutzerausschuss

(1)  
Ein Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem einen Nutzerausschuss ein, dem Vertreter der Emittenten und der Teilnehmer dieser Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme angehören. Der Nutzerausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung des Zentralverwahrers aus.
(2)  
Ein Zentralverwahrer legt das Mandat für jeden eingerichteten Nutzerausschuss, die zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit erforderlichen Regelungen für seine Leitung und Kontrolle, seine operativen Verfahren sowie die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder in nicht diskriminierender Weise fest. Die Regelungen für die Leitung und Kontrolle sind öffentlich zugänglich und stellen sicher, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und regelmäßige Sitzungen abhält.

▼M4

(3)  
Die Nutzerausschüsse beraten das Leitungsorgan in wesentlichen Belangen, die ihre Mitglieder betreffen, einschließlich Kriterien für die Aufnahme von Emittenten oder Teilnehmern in das jeweilige Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, sowie im Hinblick auf den Leistungsumfang. Der Leistungsumfang schließt die Wahl des Clearing- und Abrechnungssystems, der Betriebsstruktur des Zentralverwahrers, des Umfangs der abgewickelten oder erfassten Produkte, der Nutzung von Technologien für die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und der einschlägigen Verfahren ein.

▼B

(4)  
Die Nutzerausschüsse können dem Leitungsorgan eine unverbindliche Stellungnahme mit einer ausführlichen Begründung für die Preisgestaltung des Zentralverwahrers vorlegen.
(5)  
Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder der Nutzerausschüsse der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz eines Nutzerausschusses fest, dass sich ein Mitglied in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, so wird das betreffende Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.
(6)  
Ein Zentralverwahrer unterrichtet die zuständige Behörde und den Nutzerausschuss unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, den Empfehlungen des Nutzerausschusses nicht zu folgen. Der Nutzerausschuss kann der zuständigen Behörde jeden Bereich melden, in dem seiner Ansicht nach seinen Empfehlungen nicht gefolgt wurde.

Artikel 29

Aufbewahrungspflichten

(1)  
Ein Zentralverwahrer bewahrt sämtliche seiner Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten, einschließlich der Nebendienstleistungen nach Abschnitt B und C des Anhangs, über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung überwachen kann.

▼M4

(1a)  
Ein Zentralverwahrer verlangt von den Emittenten, dass sie eine gültige Rechtsträgerkennung (LEI) erhalten und dem Zentralverwahrer übermitteln.

▼B

(2)  
Ein Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Behörde, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht seines Herkunftsmitgliedstaats die Befugnis hat, Zugang zu solchen Aufzeichnungen zu verlangen, die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 auf Ersuchen zur Verfügung, damit diese ihre Aufgabe erfüllen können.
(3)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen genau festgelegt ist, welche Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer dieser Verordnung nachkommen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format der Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 festgelegt ist, die aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer diese Verordnung einhalten.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 30

Auslagerung

1.  

Wenn ein Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten an einen Dritten auslagert, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und genügt jederzeit folgenden Bedingungen:

a) 

Die Auslagerung ist nicht mit der Delegation seiner Verantwortung verbunden;

b) 

die Beziehungen des Zentralverwahrers zu seinen Teilnehmern und Emittenten sowie seine Verpflichtungen diesen gegenüber bleiben unverändert;

c) 

die Voraussetzungen für die Zulassung des Zentralverwahrers sind nach wie vor erfüllt;

d) 

die Auslagerung steht der Wahrnehmung von Beaufsichtigungs- und Überwachungsfunktionen nicht entgegen, was auch den Zugang vor Ort einschließt, der nötig ist, um die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen einzuholen;

e) 

die Auslagerung führt nicht dazu, dass der Zentralverwahrer der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die für sein Risikomanagement erforderlich sind;

f) 

der Zentralverwahrer sorgt für die Erhaltung der Fachkenntnisse und der Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die Aufsicht über ausgelagerte Dienste wirksam auszuüben und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern;

g) 

der Zentralverwahrer hat unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Dienste betreffenden relevanten Informationen;

h) 

der Dienstleister arbeitet, sofern es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden zusammen;

i) 

der Zentralverwahrer gewährleistet, dass der Dienstleister die Standards der einschlägigen Datenschutzvorschriften erfüllt, die gelten würden, wenn der Dienstleister seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Standards von den beiden Parteien vertraglich geregelt und eingehalten werden.

(2)  
Der Zentralverwahrer legt in einer schriftlichen Vereinbarung seine Rechte und Verpflichtungen und die des Dienstleisters fest. Die Vereinbarung über die Auslagerung lässt die Kündigung der Vereinbarung durch den Zentralverwahrer zu.
(3)  
Zentralverwahrer und Dienstleister stellen der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigen, um zu beurteilen, ob bei den ausgelagerten Tätigkeiten die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(4)  
Die Auslagerung einer Kerndienstleistung muss gemäß Artikel 19 von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
(5)  
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine öffentliche Stelle auslagert und diese Auslagerung durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt ist, den die öffentliche Stelle und der betreffende Zentralverwahrer förmlich vereinbart haben und dem die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zugestimmt haben.

Artikel 31

Von anderen Parteien als Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen

(1)  
Unbeschadet des Artikels 30 und sofern dies durch das nationale Recht vorgeschrieben ist, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass eine andere Person als ein Zentralverwahrer für die Verbuchungen auf von Zentralverwahrern geführten Depotkonten zuständig sein kann.
(2)  
Mitgliedstaaten, die anderen Parteien als Zentralverwahrern gemäß Absatz 1 gestatten, bestimmte Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs zu erbringen, legen in ihrem nationalen Recht fest, welche Anforderungen in einem solchen Fall gelten. Zu diesen Anforderungen gehören die Bestimmungen dieser Verordnung, die für den Zentralverwahrer und gegebenenfalls die andere betreffende Partei gelten.
(3)  
Mitgliedstaaten, die anderen Parteien als Zentralverwahrern gemäß Absatz 1 gestatten, Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs zu erbringen, teilen der ESMA sämtliche relevanten Informationen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistungen, einschließlich ihrer einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, mit.

Die ESMA nimmt diese Informationen in das Zentralverwahrer-Verzeichnis nach Artikel 21 auf.

Abschnitt 2

Wohlverhaltensregeln

Artikel 32

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.
(2)  
Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.

Artikel 33

Teilnahmeanforderungen

(1)  
Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem öffentlich zugängliche Teilnahmekriterien fest, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen. Diese Kriterien müssen transparent und objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein, sodass der faire und offene Zugang unter gebührender Berücksichtigung der Risiken für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sichergestellt ist. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie darauf abzielen, ein bestimmtes Risiko für den Zentralverwahrer aus berechtigten Gründen zu kontrollieren.
(2)  
Ein Zentralverwahrer bearbeitet Anträge auf Zugang unverzüglich indem er sie spätestens innerhalb eines Monats beantwortet, und macht das Verfahren für die Bearbeitung solcher Anträge öffentlich zugänglich.
(3)  
Ein Zentralverwahrer verweigert einem potenziellen Teilnehmer, der die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt, nur dann den Zugang, wenn dies schriftlich und auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung hinreichend begründet wird.

Wird der Zugang verweigert, hat der Antragsteller das Recht, bei der für den betreffenden Zentralverwahrer zuständigen Behörde Beschwerde einzulegen.

Diese zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend und prüft die Gründe für die Ablehnung; sie lässt dem Antragsteller eine begründete Antwort zukommen.

Diese zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des Antragstellers bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Wenn die für den Antragsteller zuständige Behörde dem Ergebnis der Prüfung nicht zustimmt, kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Ablehnung des Antrags durch den Zentralverwahrer für ungerechtfertigt befunden, ordnet die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang verweigert hat, an, dass der Zentralverwahrer dem Antragsteller Zugang zu gewähren hat.

(4)  
Ein Zentralverwahrer verfügt über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern, die die Teilnahmekriterien gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen.
(5)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 3 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für das Verfahren nach Absatz 3 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 34

Transparenz

(1)  
Ein Zentralverwahrer gibt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und für jede weitere von ihm erbrachte Kerndienstleistung die Preise und Gebühren im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs bekannt. Er gibt die Preise und Gebühren für jede erbrachte Dienstleistung und Aufgabe separat bekannt, ebenso wie Abschläge und Rabatte und die Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. Er ermöglicht seinen Kunden einen separaten Zugang zu den spezifischen Dienstleistungen.
(2)  
Ein Zentralverwahrer veröffentlicht eine Liste seiner Preise, damit ein Vergleich der Angebote erleichtert wird und damit den Kunden der Preis für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Voraus bekannt ist.
(3)  
Ein Zentralverwahrer ist an die von ihm veröffentlichte Preisgestaltung für seine Kerndienstleistungen gebunden.
(4)  
Ein Zentralverwahrer stellt seinen Kunden die nötigen Informationen zur Verfügung, damit die Rechnung mit der veröffentlichten Preisliste abgeglichen werden kann.
(5)  
Ein Zentralverwahrer stellt allen Kunden die nötigen Informationen zur Verfügung, damit sie die mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden Risiken bewerten können.
(6)  
Ein Zentralverwahrer weist Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den erbrachten Kerndienstleistungen getrennt aus und legt diese Informationen der zuständigen Behörde gegenüber offen.
(7)  
Ein Zentralverwahrer weist Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den erbrachten Nebendienstleistungen zusammen aus und legt diese Informationen der zuständigen Behörde gegenüber offen.
(8)  
Damit die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union gewährleistet ist und damit unter anderem die Quersubventionierung von Nebendienstleistungen durch Kerndienstleistungen festgestellt werden kann, führt ein Zentralverwahrer eine Kostenrechnungslegung seiner Tätigkeiten. In dieser Kostenrechnungsführung werden zumindest die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit jeder seiner Kerndienstleistungen getrennt von den Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen erfasst.

Artikel 35

Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

Zentralverwahrer verwenden bei der Kommunikation mit Teilnehmern der von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und mit den Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten, um eine effiziente Verbuchung, Zahlung und Abwicklung zu erleichtern.

Abschnitt 3

Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen

▼M4

Artikel 36

Allgemeine Bestimmungen

Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren, einschließlich solider Rechnungslegungsverfahren und Kontrollen, die dazu beitragen, die Integrität des Wertpapierhandels zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung sowie der Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu minimieren und zu beherrschen.

▼B

Artikel 37

Integrität der Emission

(1)  
Ein Zentralverwahrer gleicht mit geeigneten Maßnahmen ab, ob die Anzahl der im Rahmen einer Wertpapieremission oder eines Teils einer Wertpapieremission an den Zentralverwahrer übermittelten Wertpapiere tatsächlich der Anzahl der Wertpapiere entspricht, die auf den Depotkonten der Teilnehmer des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems und gegebenenfalls auf den vom Zentralverwahrer für den Inhaber geführten Konten erfasst sind. Dieser Abgleich ist mindestens einmal pro Tag vorzunehmen.
(2)  
Wenn andere Stellen am Verfahren des Abgleichs für eine bestimmte Wertpapieremission beteiligt sind (zum Beispiel der Emittent, Registrierstellen, Emissionsstellen, Übertragungsstellen, gemeinsame Verwahrstellen, andere Zentralverwahrer oder sonstige Stellen), organisieren der Zentralverwahrer und diese Stellen gegebenenfalls untereinander angemessene Maßnahmen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch, sodass die Integrität der Emission gewahrt bleibt.
(3)  
Wertpapierkredite, Sollsalden oder die Schaffung von Wertpapieren sind in einem von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nicht zulässig.
(4)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Maßnahmen aus, die ein Zentralverwahrer gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zum Abgleich ergreift.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 38

Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und derjenigen ihrer Kunden

(1)  
Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem führt ein Zentralverwahrer Aufzeichnungen und Konten, die es ihm jederzeit und unverzüglich ermöglichen, in den bei ihm geführten Konten die Wertpapiere eines Teilnehmers von denen jedes anderen Teilnehmers und gegebenenfalls von seinen eigenen Vermögenswerten zu trennen.
(2)  
Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es jedem Teilnehmer ermöglichen, seine eigenen Wertpapiere von denen seiner Kunden zu trennen.
(3)  
Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es jedem Teilnehmer ermöglichen, die Wertpapiere verschiedener seiner Kunden in einem einzigen Depotkonto zu verwahren („Omnibus-Kunden-Kontentrennung“).
(4)  
Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die Wertpapiere jedes Kunden dieses Teilnehmers auf dessen Wunsch und in der von ihm gewünschten Weise voneinander zu trennen („Einzelkunden-Kontentrennung“).
(5)  
Ein Teilnehmer bietet seinen Kunden zumindest die Wahl zwischen einer Omnibus-Kunden-Kontentrennung und einer Einzelkunden-Kontentrennung und informiert sie über die mit jeder dieser Optionen verbundenen Kosten und Risiken.

Ein Zentralverwahrer und seine Teilnehmer sehen jedoch für die Bürger und die Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen die Einzelkunden-Kontentrennung vor, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem die Wertpapiere unterliegen, dies zum 17. September 2014 vorschreibt. Diese Verpflichtung gilt, solange die nationalen Rechtsvorschriften nicht geändert oder aufgehoben werden und ihre Ziele weiterhin gültig sind.

(6)  
Zentralverwahrer und ihre Teilnehmer geben die Schutzniveaus und die Kosten bekannt, die mit dem jeweiligen angebotenen Trennungsgrad einhergehen, und bieten diese Dienstleistungen zu handelsüblichen Bedingungen an. Die Erläuterungen der einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads, einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung.
(7)  
Ein Zentralverwahrer darf die ihm nicht gehörenden Wertpapiere für keinerlei Zwecke verwenden. Jedoch darf er Wertpapiere eines Teilnehmers verwenden, wenn er dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung eingeholt hat. Der Zentralverwahrer verlangt von seinen Teilnehmern, dass sie jede notwendige vorherige Zustimmung ihrer Kunden einholen.

Artikel 39

Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung

(1)  
Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass das von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Teilnehmern angemessenen Schutz bietet. Die von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme werden von den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG als System angesehen und gemeldet.
(2)  
Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Zeitpunkt des Einbringens und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in diesem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG festlegt.
(3)  
Ein Zentralverwahrer gibt die Regeln zur Feststellung der Wirksamkeit von Wertpapier- und Geldübertragungen in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem bekannt.
(4)  
Die Absätze 2 und 3 gelten unbeschadet der Vorschriften für Zentralverwahrer-Verbindungen sowie unbeschadet des Artikels 48 Absatz 8.
(5)  
Ein Zentralverwahrer trifft alle angemessenen Maßnahmen gemäß den Regeln nach Absatz 3, um das Wirksamwerden von Geld- und Wertpapierübertragungen nach Absatz 3 entweder in Echtzeit oder innerhalb eines Geschäftstags und in jedem Fall am tatsächlichen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags sicherzustellen.
(6)  
Bietet der Zentralverwahrer Dienstleistungen nach Artikel 40 Absatz 2 an, so stellt er sicher, dass die Barerlöse aus den Wertpapierlieferungen und -abrechnungen den Empfängern am vorgesehenen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags zur Verfügung stehen.
(7)  
Sämtliche Wertpapiergeschäfte gegen Barausgleich zwischen direkten Teilnehmern eines von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, die in diesem System abgewickelt werden, werden durch „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt.

Artikel 40

Barausgleich

(1)  
Bei Geschäften in der Währung des Landes, in dem die Lieferung und Abrechnung vollzogen wird, rechnet ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems über auf die jeweilige Währung lautende Konten bei der emittierenden Zentralbank ab, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen.

▼M4

(2)  
Ist eine Abrechnung über Zentralbankkonten nach Absatz 1 nicht praktisch durchführbar oder stehen solche Konten nicht zur Verfügung, so kann ein Zentralverwahrer anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten bei einem Kreditinstitut, über einen Zentralverwahrer, der zur Erbringung der Dienstleistungen in Abschnitt C des Anhangs zugelassen ist, unabhängig davon, ob er Teil derselben Unternehmensgruppe und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird oder nicht, oder über seine eigenen Konten abzurechnen. Bietet ein Zentralverwahrer an, diese Zahlungen über Konten bei einem Kreditinstitut, über seine eigenen Konten oder über die Konten eines anderen Zentralverwahrers abzurechnen, so geschieht dies im Einklang mit Titel IV.

▼B

(3)  
Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass alle Informationen über die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbundenen Risiken und Kosten, die Marktteilnehmern übermittelt werden, eindeutig, redlich und nicht irreführend sind. Ein Zentralverwahrer stellt Kunden oder potenziellen Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung, damit sie die Risiken und Kosten, die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbunden sind, erkennen und einschätzen können, und übermittelt ihnen diese auf Ersuchen.

Artikel 41

Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

(1)  
Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über wirksame und eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren, mit denen der Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer bewältigt werden kann; diese Regeln und Verfahren stellen sicher, dass der Zentralverwahrer rechtzeitig eingreifen kann, um Verluste und Liquiditätsengpässe aufgrund von Ausfällen zu begrenzen, und seinen Verpflichtungen weiter nachkommen kann.
(2)  
Ein Zentralverwahrer macht seine Regeln und jeweiligen Verfahren bei Ausfall öffentlich zugänglich.
(3)  
Ein Zentralverwahrer testet und überprüft seine Verfahren bei Ausfall zusammen mit seinen Teilnehmern und anderen einschlägigen Beteiligten regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie praktikabel und wirksam sind.
(4)  
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.

Abschnitt 4

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 42

Allgemeine Anforderungen

Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit.

Artikel 43

Rechtliche Risiken

(1)  
Für die Zwecke seiner Zulassung und Beaufsichtigung sowie zur Information seiner Kunden verfügt ein Zentralverwahrer für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme sowie für alle anderen von ihm erbrachten Dienstleistungen über klare und verständliche Regeln, Verfahren und Verträge.
(2)  
Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers, durchsetzbar sind.
(3)  
Ein Zentralverwahrer, der in verschiedenen Rechtsordnungen tätig ist, trifft alle angemessenen Maßnahmen, um die Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, zu ermitteln und zu begrenzen.

Artikel 44

Allgemeines Geschäftsrisiko

Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Management- und Kontrollsysteme sowie über solide IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwachung und Steuerung allgemeiner Geschäftsrisiken; dies schließt Verluste aufgrund einer schlechten Ausführung der Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein.

Artikel 45

Operationelle Risiken

▼M3

(1)  
Ein Zentralverwahrer ermittelt Quellen des internen und externen operationellen Risikos und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz angemessener IKT-Tools, Verfahren und Strategien, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) eingerichtet und verwaltet werden, sowie durch alle anderen relevanten angemessenen Instrumente, Kontrollen und Verfahren für andere Arten operationeller Risiken, auch für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, so gering wie möglich.

▼M3 —————

▼M3

(3)  
Für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem legt ein Zentralverwahrer eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie sowie einen Notfallwiederherstellungsplan, einschließlich einer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, fest, die er anwendet und befolgt, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, das Aufrechterhalten der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten zu gewährleisten.
(4)  
Der Plan nach Absatz 3 muss eine Wiederherstellung aller Geschäfte und Positionen der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, damit die Teilnehmer eines Zentralverwahrers ihre Tätigkeiten in sicherer Weise fortsetzen und Lieferungen und Abrechnungen zum geplanten Termin vornehmen können; hierzu gehört auch die Vorsorge, dass kritische IT-Systeme nach der Störung wieder in Betrieb genommen werden können, so wie in Artikel 12 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgesehen.

▼B

(5)  
Der Zentralverwahrer plant für die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Vorkehrungen ein Testprogramm und führt es durch.

▼M3

(6)  
Ein Zentralverwahrer ermittelt, überwacht und managt die Risiken, die von wichtigen Teilnehmern an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von Dienstleistern und Versorgungsbetrieben, anderen Zentralverwahrern oder anderen Marktinfrastrukturen für seinen Geschäftsbetrieb ausgehen könnten. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden auf Verlangen über alle solchermaßen ermittelten Risiken. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden ferner unverzüglich über alle Störfälle infolge dieser Risiken, die nicht im Zusammenhang mit dem IKT-Risiko auftreten.
(7)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die operationellen Risiken nach den Absätzen 1 und 6 — mit Ausnahme von IKT-Risiken — sowie die Verfahren zur Prüfung, Bewältigung oder Minimierung dieser Risiken einschließlich der Geschäftsfortführungsleitlinien und der Notfallsanierungspläne nach den Absätzen 3 und 4 sowie der Verfahren zu ihrer Beurteilung präzisiert werden.

▼B

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 46

Anlagepolitik

(1)  
Ein Zentralverwahrer hält seine finanziellen Vermögenswerte bei Zentralbanken, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Zentralverwahrern.
(2)  
Bei Bedarf muss einem Zentralverwahrer der sofortige Zugang zu seinen Vermögenswerten möglich sein.
(3)  
Ein Zentralverwahrer legt seine Finanzmittel ausschließlich in Geld oder hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an. Diese Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.
(4)  
Das Eigenkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers, das nicht gemäß Absatz 3 angelegt wird, wird für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 nicht berücksichtigt.
(5)  
Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass sein Gesamtrisiko gegenüber jedem einzelnen zugelassenen Kreditinstitut oder zugelassenen Zentralverwahrer, bei dem er seine finanziellen Vermögenswerte hält, innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.
(6)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit der EBA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Finanzinstrumente, die im Sinne des Absatzes 3 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet angesehen werden können, sowie den angemessenen Zeitrahmen für den Zugang zu den Vermögenswerten nach Absatz 2 und die Konzentrationsgrenzen im Sinne des Absatzes 5 festzulegen. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden gegebenenfalls an die gemäß Artikel 47 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards angepasst.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 47

Eigenkapitalanforderungen

(1)  

Das Eigenkapital eines Zentralverwahrers zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit seinen Tätigkeiten einhergehen. Es muss stets ausreichen, um

a) 

den Zentralverwahrer angemessen gegen operationelle, rechtliche, Verwahr-, Anlage- und Geschäftsrisiken abzusichern, damit er seine Dienstleistungen unter Fortführung des Geschäftsbetriebs erbringen kann;

b) 

eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten unter der Annahme verschiedener Stress-Szenarien sicherzustellen.

▼M4 —————

▼B

(3)  
Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen in Bezug auf das Eigenkapital, die Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers im Sinne des Absatzes 1 festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M4

Artikel 47a

Aufgeschobener Netto-Zahlungsausgleich

▼M4

(1)  
Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, legen die für diesen Mechanismus und für die Abwicklung der Nettoforderungen und -verpflichtungen der Teilnehmer geltenden Regeln und Verfahren fest.
(2)  
Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, messen, überwachen, steuern und melden den zuständigen Behörden die Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus diesem Mechanismus ergeben.

▼M4

(3)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Messung, Überwachung, Steuerung und Meldung der Kredit- und Liquiditätsrisiken durch Zentralverwahrer in Bezug auf den aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼B

Abschnitt 5

Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen

Artikel 48

Zentralverwahrer-Verbindungen

(1)  
Vor der Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung und kontinuierlich nach deren Einrichtung ermitteln, bewerten, überwachen und steuern alle betroffenen Zentralverwahrer sämtliche potenziellen Risikoquellen für sich selbst und für ihre Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und treffen geeignete Maßnahmen, um diese zu mindern.
(2)  
Zentralverwahrer, die beabsichtigen, Verbindungen einzurichten, beantragen bei der zuständigen Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers eine Genehmigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e oder zeigen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden des antragstellenden Zentralverwahrers dies gemäß Artikel 19 Absatz 5 an.
(3)  
Eine Verbindung bietet den verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz, insbesondere hinsichtlich möglicherweise von den Zentralverwahrern aufgenommener Kredite und der Konzentrations- und der Liquiditätsrisiken, die aus der Verbindungsvereinbarung erwachsen.

Eine Verbindung stützt sich auf eine geeignete vertragliche Vereinbarung, in der die jeweiligen Rechte und Pflichten jedes verbundenen Zentralverwahrers und gegebenenfalls die ihrer Teilnehmer festgelegt sind. In einer vertraglichen Vereinbarung, die mehrere Rechtsordnungen betrifft, wird das geltende Recht für jeden Aspekt des Geschäftsbetriebs der Verbindung eindeutig festgelegt.

(4)  
Bei einer vorläufigen Übertragung von Wertpapieren zwischen miteinander verbundenen Zentralverwahrern ist eine Rückübertragung der Wertpapiere vor dem endgültigen Wirksamwerden der ersten Übertragung untersagt.
(5)  
Ein Zentralverwahrer, der eine Zentralverwahrer-Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrer über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler betreibt, misst, überwacht und steuert die zusätzlichen Risiken, die sich durch die Nutzung dieser indirekten Verbindung oder durch die Einschaltung des Mittlers ergeben, und trifft geeigneten Maßnahmen, um diese zu mindern.
(6)  
Miteinander verbundene Zentralverwahrer müssen über solide Abgleichverfahren verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Aufzeichnungen korrekt sind.
(7)  
Verbindungen zwischen Zentralverwahrern ermöglichen die Abwicklung von Geschäften zwischen Teilnehmern der miteinander verbundenen Zentralverwahrer durch „Lieferung gegen Zahlung“, sofern dies praktisch durchführbar ist. Lässt eine Zentralverwahrer-Verbindung keine Abwicklung durch „Lieferung gegen Zahlung“ zu, sind den betreffenden und den zuständigen Behörden die Gründe dafür ausführlich darzulegen.
(8)  

Interoperable Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für

a) 

das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System,

b) 

die Unwiderruflichkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.

Die Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer nach Unterabsatz 1 wenden gleichwertige Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Geld- und Wertpapierübertragungen an.

(9)  
Ab dem 18. September 2019 müssen alle interoperablen Verbindungen zwischen in den Mitgliedstaaten tätigen Zentralverwahrern gegebenenfalls Verbindungen sein, die eine Abwicklung durch „Lieferung gegen Zahlung“ ermöglichen.
(10)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, unter denen die einzelnen Arten von Verbindungsvereinbarungen den miteinander verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz bieten, insbesondere wenn der Zentralverwahrer beabsichtigt, an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem teilzunehmen, sowie die Überwachung und Steuerung zusätzlicher Risiken aufgrund der Einschaltung von Mittlern gemäß Absatz 5, die Abgleichverfahren gemäß Absatz 6 und die Fälle, in denen „Lieferung gegen Zahlung“ über Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Absatz 7 praktisch durchführbar ist, ebenso festgelegt werden wie die Verfahren zu deren Beurteilung.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL III

ZUGANG ZU ZENTRALVERWAHRERN

Abschnitt 1

Zugang der Emittenten zu Zentralverwahrern

Artikel 49

Emission bei einem in der Union zugelassenen Zentralverwahrer

(1)  
Ein Emittent darf seine zum Handel an geregelten Märkten oder multilateralen Handelssystemen zugelassenen oder an Handelsplätzen gehandelten Wertpapiere bei jedem Zentralverwahrer mit Sitz in einem Mitgliedstaat verbuchen lassen, sofern dieser die Voraussetzungen des Artikels 23 erfüllt.

▼M4

Unbeschadet der Wahlfreiheit des Emittenten nach Unterabsatz 1 gelten weiterhin das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen. Das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen, bedeutet:

a) 

das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der Sitzstaat des Emittenten ist; sowie

b) 

das geltende Gesellschaftsrecht oder geltende vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Wertpapiere begeben werden.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen ihres Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften nach Unterabsatz 2. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Liste bis zum 17. Januar 2025. Die ESMA veröffentlicht diese Liste bis zum 17. Februar 2025. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Liste regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Sie übermitteln der ESMA die aktualisierte Liste in diesen regelmäßigen Abständen. Die ESMA veröffentlicht diese aktualisierte Liste.

▼B

Der Zentralverwahrer darf Emittenten für seine Dienstleistungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(2)  
Beantragt ein Emittent die Verbuchung seiner Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer, so bearbeitet Letzterer den Antrag unverzüglich und in nicht diskriminierender Weise und lässt dem antragstellenden Emittenten innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen.
(3)  
Ein Zentralverwahrer darf es ablehnen, Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen. Eine solche Ablehnung darf nur in einer umfassenden Risikobewertung begründet sein oder ergehen, weil der Zentralverwahrer die Dienstleistungen unter Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs in Bezug auf die dem Gesellschaftsrecht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats unterliegenden Wertpapiere nicht erbringt.
(4)  
Lehnt ein Zentralverwahrer es ab, Dienstleistungen für einen antragstellenden Emittenten zu erbringen, so teilt er diesem die Gründe für die Ablehnung schriftlich mit; die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission ( 11 ) bleiben hiervon unberührt.

Wird einem antragstellenden Emittenten die Dienstleistung verweigert, so hat er das Recht, bei der Behörde Beschwerde einzulegen, die für den die Dienstleistung verweigernden Zentralverwahrer zuständig ist.

Die für diesen Zentralverwahrer zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe des Zentralverwahrers für die Ablehnung prüft; sie lässt dem Emittenten eine begründete Antwort zukommen.

Die für den Zentralverwahrer zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten zu einer anderen Auffassung, so kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Ablehnung des Zentralverwahrers, die Dienstleistung für einen Emittenten zu erbringen, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die zuständige Behörde an, dass der Zentralverwahrer die Dienstleistung für den antragstellenden Emittenten zu erbringen hat.

(5)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß den Absätzen 3 und 4 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 4 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für das Verfahren nach Absatz 4 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 2

Zugang von Zentralverwahrern untereinander

Artikel 50

Zugang über Standard-Verbindung

Ein Zentralverwahrer darf gemäß Artikel 33 und vorbehaltlich der vorherigen Anzeige der Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Artikel 19 Absatz 5 Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer werden und eine Standard-Verbindung zu diesem einrichten.

Artikel 51

Zugang über kundenspezifische Verbindung

(1)  
Ersucht ein Zentralverwahrer einen anderen Zentralverwahrer, eine kundenspezifische Verbindung zu entwickeln, damit er zu diesem Zugang hat, so lehnt der antragerhaltende Zentralverwahrer diesen Antrag nur aufgrund von Risikoerwägungen ab. Er lehnt einen Antrag nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ab.
(2)  
Der antragerhaltende Zentralverwahrer darf dem antragstellenden Zentralverwahrer eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr für die Bereitstellung der kundenspezifischen Zugangsverbindung in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Artikel 52

Verfahren für Zentralverwahrer-Verbindungen

▼M4

(1)  
Beantragt ein Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 50 und 51 Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer, so bearbeitet der antragerhaltende Zentralverwahrer den Antrag unverzüglich und lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen. Gibt der antragerhaltende Zentralverwahrer dem Antrag statt, so wird die Zentralverwahrer-Verbindung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten, eingerichtet.

▼B

(2)  
Ein Zentralverwahrer verweigert einem antragstellenden Zentralverwahrer den Zugang nur, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Eine solche Ablehnung darf nur in einer umfassenden Risikobewertung begründet sein.

Lehnt ein Zentralverwahrer einen Zugangsantrag ab, so teilt er dem antragstellenden Zentralverwahrer sämtliche Gründe für die Ablehnung mit.

Im Fall einer Ablehnung hat der antragstellende Zentralverwahrer das Recht, bei der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang abgelehnt hat, Beschwerde einzulegen.

Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüft; sie lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer eine begründete Antwort zukommen.

Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers hört die für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständige Behörde und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt eine der für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständigen Behörden zu einer abweichenden Auffassung, so kann jede der Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Weigerung des Zentralverwahrers, dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers an, dass der Zentralverwahrer dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren hat.

(3)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 2 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 3

Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur

Artikel 53

Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur

(1)  
Eine zentrale Gegenpartei und ein Handelsplatz stellen einem Zentralverwahrer in nicht diskriminierender und transparenter Weise auf dessen Ersuchen Transaktionsdaten zur Verfügung, für die sie dem antragstellenden Zentralverwahrer eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen dürfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Ein Zentralverwahrer gewährt einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz in nicht diskriminierender und transparenter Weise Zugang zu seinen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, wofür er eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen darf, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(2)  
Beantragt eine Partei gemäß Absatz 1 Zugang zu einer anderen Partei, so wird der Antrag unverzüglich bearbeitet und der antragstellenden Partei binnen drei Monaten geantwortet.
(3)  
Die antragerhaltende Partei verweigert den Zugang nur dann, wenn dieser das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Sie lehnt einen Antrag nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ab.

Eine Partei, die einer anderen den Zugang verweigert, teilt der antragstellenden Partei die auf einer umfassenden Risikobewertung beruhenden Gründe für die Ablehnung schriftlich mit. Im Fall einer Ablehnung hat die antragstellende Partei das Recht, bei der zuständigen Behörde der Partei, die den Zugang abgelehnt hat, Beschwerde einzulegen.

Die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei und die betreffende Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a untersuchen die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüfen; sie lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort zukommen.

Die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei hört die zuständige Behörde der antragstellenden Partei und die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannte betreffende Behörde bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt eine der Behörden der antragstellenden Partei zu einer abweichenden Auffassung, so kann jede von ihnen die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Weigerung einer Partei, Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die verantwortliche zuständige Behörde an, dass diese Partei innerhalb von drei Monaten Zugang zu ihren Diensten zu gewähren hat.

(4)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach den Absatz 3 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL IV

ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER EINES ZENTRALVERWAHRERS

Artikel 54

Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen und Benennung

(1)  
Ein Zentralverwahrer darf selbst keine bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs erbringen, es sei denn, er hat gemäß diesem Artikel eine zusätzliche Genehmigung zum Erbringen solcher Dienstleistungen erhalten.

▼M4

(2)  
Einem Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über seine eigenen Konten gemäß Artikel 40 Absatz 2 abzuwickeln, oder der anderweitig beabsichtigt, eine der bankartigen Nebendienstleistungen nach Absatz 1 zu erbringen, wird dies unter den in den Absätzen 3, 6, 7, 8 und 9a des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen gestattet.

▼M4

(2a)  

Einem Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten, die bei einem Kreditinstitut oder einem Zentralverwahrer eröffnet wurden, gemäß Artikel 40 Absatz 2 abzuwickeln, wird unter den in den Absätzen 3 bis 9a des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen gestattet, für diese Zwecke

a) 

ein oder mehrere gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute zu benennen, oder

b) 

einen oder mehrere für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zugelassene Zentralverwahrer zu benennen.

Eine Genehmigung zur Benennung von Kreditinstituten oder Zentralverwahrern gemäß Unterabsatz 1 darf lediglich in Bezug auf die bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zur Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme des Zentralverwahrers, der die bankartigen Nebendienstleistungen in Anspruch nehmen will, verwendet werden, nicht aber zur Ausübung anderer Tätigkeiten.

Die gemäß Unterabsatz 1 benannten Kreditinstitute und Zentralverwahrer, die zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, gelten als Verrechnungsstellen.

▼B

(3)  

Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, bankartige Nebendienstleistungen aus derselben juristischen Person wie derjenigen, die das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Zentralverwahrer ist als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen;

b) 

der Zentralverwahrer erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60;

c) 

die Zulassung nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes darf nur zum Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs und nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten genutzt werden;

d) 

der Zentralverwahrer unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben;

e) 

der Zentralverwahrer erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich sowie jährlich als Teil seiner Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bericht über den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung;

f) 

der Zentralverwahrer hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

Im Falle einander widersprechender Bestimmungen in dieser Verordnung, in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der der Richtlinie 2013/36/EU muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Zentralverwahrer die strengeren Aufsichtsanforderungen erfüllen. Die technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 47 und 59 enthalten nähere Ausführungen zu den Fällen, in denen Bestimmungen einander widersprechen.

▼M4

(4)  

Einem Zentralverwahrer kann es gestattet werden, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen für die Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme nach Absatz 2a Buchstabe a zu erbringen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

das Kreditinstitut erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60;

b) 

das Kreditinstitut erbringt selbst keine Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs;

c) 

die Zulassung nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU wird lediglich zur Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zur Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers, der die bankartigen Nebendienstleistungen in Anspruch nehmen will, verwendet, nicht aber zur Ausübung anderer Tätigkeiten;

d) 

das Kreditinstitut unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben;

e) 

das Kreditinstitut erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich Bericht und legt jährlich als Teil seiner Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung offen; und

f) 

das Kreditinstitut hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person heraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

▼M4

(4a)  
Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut oder einen Zentralverwahrer gemäß Absatz 2a zu benennen, um die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme abzuwickeln, so dürfen diese Zahlungen nicht in der Währung des Landes abgewickelt werden, in dem der benennende Zentralverwahrer niedergelassen ist.

▼M4

(5)  
Absatz 4 gilt nicht für Kreditinstitute gemäß Absatz 2a Buchstabe a, und Absatz 4a gilt nicht für Kreditinstitute und Zentralverwahrer gemäß Absatz 2a, die anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten bzw. Zentralverwahrern eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr die gemäß Absatz 9 festgelegte Obergrenze nicht überschreitet.

Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Obergrenze nach Unterabsatz 1 eingehalten wird. Die zuständige Behörde übermittelt ihre Feststellungen zusammen mit den zugrunde liegenden Daten an die ESMA und die EBA. Die zuständige Behörde übermittelt ihre Feststellungen auch den Mitgliedern des ESZB. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so fordert sie unbeschadet des Artikels 40 Absatz 1 den betreffenden Zentralverwahrer auf, eine Genehmigung gemäß Absatz 2 zu beantragen. Der betreffende Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten.

(6)  
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstituts durch eine Konzentration der Risiken im Sinne des Artikels 59 Absätze 3 und 4 nicht ausreichend gemindert ist, kann die zuständige Behörde von einem Zentralverwahrer verlangen, zusätzlich zur eigenen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mehr als ein Kreditinstitut oder mehr als einen Zentralverwahrer im Sinne von Absatz 2a zu benennen oder ein Kreditinstitut oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Absatz 2a zu benennen.
(7)  
Ein Zentralverwahrer, dem gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, und ein nach Absatz 2a Buchstabe a benanntes Kreditinstitut müssen die für die Genehmigung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung unterrichten.
(8)  
Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung nach Absatz 3 Buchstabe d, Absatz 4 Buchstabe d festgelegt wird.

▼B

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission spätestens bis zum 18. Juni 2015 vor.

▼C1

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M4

(9)  

Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 5 genannte Obergrenze und ergänzend dazu die geeigneten Risikomanagement- und Aufsichtsanforderungen zur Minderung von Risiken im Zusammenhang mit der Benennung von Kreditinstituten gemäß Absatz 2a festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Standards berücksichtigt die EBA Folgendes:

a) 

die Auswirkungen, die sich aus einer Änderung des Risikoprofils von Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern auf die Marktstabilität ergeben könnten, einschließlich der Systemrelevanz der Zentralverwahrer für das Funktionieren der Wertpapiermärkte;

b) 

die Auswirkungen auf die Kredit- und Liquiditätsrisiken für Zentralverwahrer, für die benannten Kreditinstitute und für die Teilnehmer an einem Zentralverwahrer, die sich aus der Abwicklung von Zahlungen über Konten bei Kreditinstituten ergeben, die Absatz 4 nicht unterliegen;

c) 

die Möglichkeit für Zentralverwahrer, Zahlungen in verschiedenen Währungen abzuwickeln;

d) 

die Notwendigkeit, sowohl eine unbeabsichtigte Verlagerung von der Abwicklung in Zentralbankgeld hin zur Abwicklung in Geschäftsbankgeld als auch negative Anreize für die Bemühungen der Zentralverwahrer, die Abwicklung in Zentralbankgeld vorzunehmen, zu vermeiden, sowie

e) 

die Notwendigkeit, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Zentralverwahrer in der Union zu sorgen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼B

Artikel 55

Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

▼M4

(1)  
Der Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung zur Benennung eines Kreditinstituts oder eines zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassenen Zentralverwahrers oder zum eigenen Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
(2)  
Der Antrag muss sämtliche Angaben enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Zentralverwahrer und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut oder der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassene Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Genehmigung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen. Der Antrag muss einen Geschäftsplan enthalten, in dem die geplanten bankartigen Nebendienstleistungen sowie der organisatorische Aufbau der Beziehungen zwischen dem Zentralverwahrer und gegebenenfalls dem benannten Kreditinstitut oder dem zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassenen Zentralverwahrer festgelegt sind und erläutert wird, wie der betreffende Zentralverwahrer und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut oder der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassene Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3, 4 und 4a sowie die anderen Voraussetzungen des Artikels 54 zu erfüllen gedenkt.

▼B

(3)  
Die zuständige Behörde wendet das Verfahren nach Artikel 17 Absätze 3 und 8 an.
(4)  

Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde sämtliche darin enthaltene Angaben den folgende Behörden:

a) 

den betreffenden Behörden;

b) 

der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c) 

den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer interoperable Verbindungen mit einem anderen Zentralverwahrer eingerichtet hat, außer wenn es sich dabei um interoperable Verbindungen des Zentralverwahrers nach Artikel 19 Absatz 5 handelt;

d) 

den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Tätigkeiten des Zentralverwahrers wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 haben;

e) 

den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Teilnehmer an Zentralverwahrern mit Sitz in den drei Mitgliedstaaten zuständig sind, die während eines Einjahreszeitraums im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem des Zentralverwahrers auf aggregierter Basis das größte Abwicklungsvolumen aufweisen;

f) 

der ESMA und

g) 

der EBA.

▼M4

(5)  
Die Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e geben binnen zwei Monaten nach Eingang der Angaben nach dem genannten Absatz eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu der Genehmigung ab. Gibt eine Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.

Gibt eine in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannte Behörde eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme ab, so nimmt die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser ablehnenden Stellungnahme gegenüber den in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Behörden Stellung zu der ablehnenden Stellungnahme.

Gibt eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e innerhalb eines Monats nach Übermittlung dieser Stellungnahme eine ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so kann jede der Behörden, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben, die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.

▼B

Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, die endgültige Entscheidung und begründet diese gegenüber den Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e ausführlich schriftlich.

Beabsichtigt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu verweigern, wird die Angelegenheit nicht an die ESMA verwiesen.

In ablehnenden Stellungnahmen wird schriftlich vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

▼M4

Die zuständige Behörde unterrichtet die in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Behörden unverzüglich über die Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens, einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen.

▼B

(6)  
Ist die ESMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, die möglicherweise nicht dem Unionsrecht entspricht, so wird sie im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig.
(7)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Angaben festlegt werden, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde machen muss, um die jeweilige Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erhalten.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Anhörung der Behörden nach Absatz 4 vor Erteilung einer Genehmigung aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 56

Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen

(1)  
Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten möchte, stellt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Antrag auf Ausweitung.
(2)  
Der Antrag auf Ausweitung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 55.

Artikel 57

Entzug der Genehmigung

(1)  

Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Zentralverwahrers eine Genehmigung nach Artikel 54, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

a) 

Der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Erlaubnis oder das benannte Kreditinstitut hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;

b) 

der Zentralverwahrer hat die Genehmigung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;

c) 

der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;

d) 

der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut hat in schwerwiegender Weise und systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen.

(2)  
Sobald der zuständigen Behörde einer der Umstände nach Absatz 1 zur Kenntnis gelangt, hört sie umgehend die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 dazu an, ob die Genehmigung zu entziehen ist.
(3)  
Die ESMA, jede betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und jede Behörde nach Artikel 60 Absatz 1 bzw. die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers jederzeit auffordern zu prüfen, ob dieser und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut nach wie vor die Voraussetzungen erfüllen, aufgrund deren die Genehmigung erteilt wurde.
(4)  
Die zuständige Behörde kann den Entzug der Genehmigung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.
(5)  
Ein Zentralverwahrer und das benannte Kreditinstitut schaffen, verwenden und unterhalten ein angemessenes Verfahren zur unverzüglichen und geordneten Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf eine andere Verrechnungsstelle im Falle eines Entzugs der Genehmigung gemäß Absatz 1.

Artikel 58

Zentralverwahrer-Verzeichnis

(1)  
Die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 54, 56 und 57 getroffenen Entscheidungen werden der ESMA mitgeteilt.
(2)  

Die ESMA erfasst in dem Verzeichnis, das sie gemäß Artikel 21 Absatz 3 auf ihrer diesbezüglichen Website zur Verfügung zu stellen hat, folgende Angaben:

a) 

den Namen jedes Zentralverwahrers, der Gegenstand einer Entscheidung gemäß den Artikeln 54, 56 und 57 war;

b) 

den Namen jedes benannten Kreditinstituts;

c) 

die Liste der bankartigen Nebendienstleistungen, die ein benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem die Genehmigung nach Artikel 54 erteilt wurde, für die Teilnehmer an dem Zentralverwahrer erbringen darf.

(3)  
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA bis zum 16. Dezember 2014 mit, welche Stellen gemäß nationalem Recht bankartige Nebendienstleistungen erbringen.

Artikel 59

Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Kreditinstitute oder Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(1)  
Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, darf nur die Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs erbringen, die von der Genehmigung abgedeckt sind.
(2)  
Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss alle geltenden oder zukünftigen Rechtsvorschriften für Kreditinstitute einhalten.
(3)  

Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kreditrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:

a) 

Es/er richtet einen soliden Rahmen zur Steuerung der entsprechenden Kreditrisiken ein;

b) 

es/er ermittelt häufig und regelmäßig die Quellen solcher Kreditrisiken, misst und überwacht die entsprechenden Kreditrisikopositionen und verwendet geeignete Risikomanagement-Instrumente, um diese Risiken zu kontrollieren;

c) 

es/er deckt entsprechende Kreditrisikopositionen gegenüber einzelnen kreditnehmenden Teilnehmern durch Sicherheiten und andere gleichwertige Finanzmittel vollständig ab;

d) 

werden Sicherheiten zur Steuerung des entsprechenden Kreditrisikos verwendet, so akzeptiert es/er hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko; es/er darf unter bestimmten Umständen andere Arten von Sicherheiten verwenden, wenn darauf ein angemessener Sicherheitsabschlag angewandt wird;

e) 

es/er legt angemessen konservative Sicherheitsabschläge und Konzentrationsgrenzen für Sicherheitenwerte, die zur Besicherung der Kreditrisikopositionen nach Buchstabe c verwendet werden, fest und wendet diese an; dabei berücksichtigt es/er die Vorgabe, dass es möglich sein muss, Sicherheiten rasch ohne wesentliche nachteilige Preiseffekte zu verwerten;

f) 

es/er legt Obergrenzen für seine entsprechenden Kreditrisikopositionen fest;

g) 

es/er untersucht und plant, wie potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren zur Durchführung der entsprechenden Pläne fest;

h) 

es/er vergibt Kredite nur an Teilnehmer, die über ein Geldkonto bei ihm verfügen;

i) 

es/er sieht wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite vor und wirkt Übernachtkrediten durch die Anwendung von Strafzinssätzen entgegen, die eine wirksame Abschreckung darstellen.

(4)  

Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Liquiditätsrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:

a) 

Es/er verfügt über einen soliden Rahmen und Instrumente zur Messung, Überwachung und Steuerung seiner Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das es/er als Verrechnungsstelle fungiert;

b) 

es/er misst und überwacht laufend und zeitnah, mindestens aber täglich, seinen Liquiditätsbedarf und die Höhe seines Bestands an liquiden Aktiva, wobei es/er den Wert seiner verfügbaren liquiden Aktiva unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabschläge auf diese Aktiva ermittelt;

▼M4

c) 

es/er hält ausreichend zulässige liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls von mindestens zwei Teilnehmern, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, gegenüber dem es/er die größten Risikopositionen hat, gehört;

d) 

es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder einschlägigen Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und hochliquide Sicherheiten oder Finanzanlagen, die durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind und es/er ermittelt, misst und überwacht sein Liquiditätsrisiko, das von den verschiedenen zur Steuerung seiner Liquiditätsrisiken in Anspruch genommenen Finanzinstituten ausgeht;

e) 

beim Rückgriff auf vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet diese an;

▼B

f) 

es/er ermittelt und prüft durch regelmäßige und strenge Stresstests, ob die entsprechenden Mittel ausreichend sind;

g) 

es/er überprüft und plant, wie unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Pläne fest;

h) 

wenn praktikabel und verfügbar, hat es/er unbeschadet etwaiger Vorschriften einer Zentralbank über die Notenbankfähigkeit Zugang zu Zentralbankkonten und anderen Zentralbankdienstleistungen, um die Steuerung seiner Liquiditätsrisiken zu verbessern; Kreditinstitute der Union zahlen die entsprechenden Geldmittel auf Sonderkonten bei emittierenden Zentralbanken der Union ein;

▼M4

i) 

es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch in Bargeld umwandeln kann und beim Rückgriff auf nicht zugesagte Vereinbarungen feststellen kann, dass verbundene potenzielle Risiken ermittelt und gemindert wurden;

▼B

j) 

es/er erstattet den Behörden nach Artikel 60 Absatz 1 regelmäßig darüber Bericht und macht öffentlich bekannt, wie es/er seine Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, misst, überwacht und steuert.

▼M4

(4a)  
Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, anderen Zentralverwahrern bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erbringen, so muss er über klare Regeln und Verfahren verfügen, um potenziellen Kredit-, Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken, die sich aus der Erbringung dieser Dienstleistungen ergeben, entgegenzuwirken.

▼M4

(5)  
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der in den Absätzen 3 und 4 genannten Rahmen und Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und Offenlegung der Kredit- und Liquiditätsrisiken, einschließlich jener, die innerhalb eines Tages auftreten, sowie der in Absatz 4a genannten Regeln und Verfahren festgelegt werden. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden gegebenenfalls an die gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards angepasst.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

▼B

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 60

Beaufsichtigung von benannten Kreditinstituten und Zentralverwahrern mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(1)  
Unbeschadet der Artikel 17 und 22 dieser Verordnung sind die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständigen Behörden dafür verantwortlich, dass die benannten Kreditinstitute und die Zentralverwahrer mit einer Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen nach dieser Verordnung gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitute zugelassen und als Kreditinstitute beaufsichtigt werden.

Die nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständigen Behörden sind auch dafür verantwortlich, dass die benannten Kreditinstitute und die Zentralverwahrer im Sinne jenes Unterabsatzes in Bezug auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 überwacht werden.

▼M4

Die nach Unterabsatz 1 zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, ob das benannte Kreditinstitut oder der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassene Zentralverwahrer die Anforderungen des Artikels 59 einhält, und informieren die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, die daraufhin die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a unterrichtet, über die Ergebnisse ihrer Beaufsichtigung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

▼B

(2)  

►M4  Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers überprüft und bewertet nach Konsultation der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und der betreffenden Behörden mindestens alle zwei Jahre Folgendes: ◄

a) 

für den Fall nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b alle zwischen den benannten Kreditinstituten und dem Zentralverwahrer erforderlichen Vereinbarungen getroffen wurden, damit sie ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachkommen können;

b) 

für die Fälle nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a die Vereinbarungen in Bezug auf die Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen es dem Zentralverwahrer ermöglichen, seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

▼M4

Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers informiert die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, über die Ergebnisse ihrer Überprüfung und Bewertung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

▼B

Benennt ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 54 ein zugelassenes Kreditinstitut, so stellt er zum Schutz der Teilnehmer an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sicher, dass das von ihm benannte Kreditinstitut ihm Zugang zu allen für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen gewährt; er meldet jeden Verstoß gegen diese Bestimmung der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers und den zuständigen Behörden nach Absatz 1.

(3)  
Um eine kohärente, effiziente und wirksame Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Zentralverwahren mit der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen in der Union zu gewährleisten, kann die EBA in Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden herausgeben.

TITEL V

SANKTIONEN

Artikel 61

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen

(1)  
Unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die in den Fällen im Sinne von Artikel 63 gegen die Urheber von Verstößen gegen diese Verordnung angewandt werden, stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden diese Sanktionen und Maßnahmen verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 genannten Verstöße bis zum 18. September 2016 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Beschließen sie dies, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts in ihren Einzelheiten.

Bis zum 18. September 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die Vorschriften nach Unterabsatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.

(2)  
Die zuständigen Behörden haben die Befugnis, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen gegenüber Zentralverwahrern, benannten Kreditinstituten und — unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für nicht durch diese Verordnung harmonisierte Bereiche — den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane sowie gegenüber allen anderen Personen, die ihre Geschäfte tatsächlich kontrollieren, und jeder anderen natürlichen oder juristischen Person zu ergreifen, die nach nationalem Recht für einen Verstoß verantwortlich befunden wird.
(3)  
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen in den in Artikel 63 definierten Fällen arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen gemäß Artikel 14, um bei grenzüberschreitenden Fällen jegliche Doppelung oder Überschneidungen bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen zu vermeiden.
(4)  
Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 63 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten im Sinne ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden und die ESMA.
(5)  
Die zuständigen Behörden können auch zur Erleichterung der Einziehung von Bußgeldern mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
(6)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 1 verhängten Sanktionen und anderen Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

Haben Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 63 festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Angaben zu allen strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(7)  
Hat die zuständige Behörde eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine andere verwaltungsrechtliche Maßnahme oder eine strafrechtliche Sanktion bekanntgemacht, so meldet sie dies gleichzeitig der ESMA.
(8)  

Die zuständigen Behörden üben ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß ihren nationalen Rahmenbedingungen

a) 

unmittelbar,

b) 

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c) 

in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß dieser Verordnung Aufgaben übertragen wurden, oder

d) 

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden aus.

Artikel 62

Bekanntmachung von Entscheidungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website jede Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung verhängt wird, umgehend bekanntmachen, nachdem die betreffende Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dabei werden mindestens Art und Natur des Verstoßes sowie der Name bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, bekanntgemacht.

Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme zu verhängen, bei den maßgeblichen Justiz- oder sonstigen betreffenden Behörden Rechtsmittel eingelegt, so veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion bzw. einer Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekanntgemacht.

Ist die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder

a) 

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder

b) 

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

c) 

davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

i) 

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird,

ii) 

bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorgesehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle Verwaltungssanktionen mit, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c jedoch nicht bekanntgemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.

(2)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

Artikel 63

Sanktionen bei Verstößen

(1)  

Dieser Artikel gilt für folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

a) 

Erbringen von Dienstleistungen nach den Abschnitten A, B und C des Anhangs (Verstoß gegen die Artikel 16, 25 und 54);

b) 

Erlangen der Zulassung nach Artikel 16 bzw. der Genehmigung nach Artikel 54 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b;

c) 

unzureichende Eigenkapitalausstattung eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen Artikel 47 Absatz 1);

d) 

Nichterfüllung der organisatorischen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 26 bis 30);

e) 

Nichteinhaltung der Wohlverhaltensregeln durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen die Artikel 32 bis 35);

f) 

Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 37 bis 41);

g) 

Nichterfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 43 bis 47);

h) 

Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen Artikel 48);

i) 

missbräuchliche Weigerung eines Zentralverwahrers, verschiedene Arten des Zugangs zu gewähren (Verstoß gegen die Artikel 49 bis 53);

j) 

Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 3);

k) 

Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 4).

(2)  

Unbeschadet ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, zumindest bei einem Verstoß nach diesem Artikel mindestens folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

a) 

Bekanntmachung der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 62;

b) 

Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;

c) 

Entzug der nach Artikel 16 oder Artikel 54 erteilten Zulassung bzw. Genehmigung gemäß Artikel 20 oder Artikel 57;

d) 

Verhängung des vorübergehenden oder — bei wiederholten schweren Verstößen — dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Institut Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

e) 

maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des durch einen Verstoß erzielten Vermögensvorteils, sofern sich dieser beziffern lässt;

f) 

im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung;

g) 

im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 20 Mio. EUR oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

(3)  
Die zuständigen Behörden können neben den Befugnissen nach Absatz 2 weitere Sanktionsbefugnisse erhalten und höhere Geldbußen verhängen als in diesem Absatz festgelegt sind.

Artikel 64

Wirksame Anwendung von Sanktionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderer Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a) 

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b) 

den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c) 

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d) 

die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

e) 

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen;

f) 

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.

Artikel 65

Meldung von Verstößen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen einrichten, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen diese Verordnung bei den zuständigen Behörden zu fördern.
(2)  

Die Mechanismen nach Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:

a) 

besondere Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Meldungen potenzieller oder tatsächlicher Verstöße und für deren Weiterbehandlung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen;

b) 

einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Instituten, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung;

c) 

den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die den potenziellen oder tatsächlichen Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

d) 

den Schutz der Identität sowohl der Person, die die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Bekanntgabe der Identität ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

(3)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute, angemessene Verfahren vorzusehen, nach denen ihre Mitarbeiter tatsächliche oder potenzielle Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können.

Ein derartiger Berichtsweg kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie nach Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.

Artikel 66

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie bei einem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können. Es besteht Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

TITEL VI

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

▼M4

(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. September 2014 übertragen.

▼M4

(2a)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 16. Januar 2024 übertragen.

▼M4

(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absätze 5 und 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

▼B

(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

▼M4

(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absätze 5 und 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

▼B

Artikel 68

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 12 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M4

(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

▼B

Artikel 69

Übergangsbestimmungen

(1)  
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA bis zum 16. Dezember 2014 mit, welche Institute als Zentralverwahrer fungieren.
(2)  
Zentralverwahrer beantragen alle für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Zulassungen bzw. Genehmigungen und melden die jeweiligen Zentralverwahrer-Verbindungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten aller technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 17, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 erlassen werden.
(3)  
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 12, 17, 25, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 erlassen wurden, oder — falls dieser Zeitpunkt später liegt — nach dem Durchführungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 9 beantragt ein Drittland-Zentralverwahrer eine Anerkennung durch die ESMA, wenn er seine Dienstleistungen auf der Grundlage von Artikel 25 zu erbringen gedenkt.

▼M4

(4)  
Die nationalen Vorschriften über die Zulassung von Zentralverwahrern gelten bis zu dem Tag weiter, an dem im Rahmen dieser Verordnung eine Entscheidung über die Zulassung von Zentralverwahrern und ihren Tätigkeiten, einschließlich Zentralverwahrer-Verbindungen, getroffen wird, oder bis zum 17. Januar 2025 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

▼M4

(4a)  
Die nationalen Vorschriften über die Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern gelten bis zu dem Tag weiter, an dem im Rahmen dieser Verordnung eine Entscheidung über die Anerkennung des Drittland-Zentralverwahrers und seiner Tätigkeiten getroffen wird, oder bis zum 17. Januar 2027 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Erbringt ein Drittland-Zentralverwahrer Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften für die Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern, so meldet er dies der ESMA innerhalb von zwei Jahren ab 16. Januar 2024.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Angaben der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA gemäß Unterabsatz 2 übermitteln muss. Die Angaben beschränken sich auf das absolut Notwendige und umfassen gegebenenfalls, soweit vorliegend:

a) 

die Zahl der Teilnehmer, für die der Drittland-Zentralverwahrer die in Unterabsatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

b) 

die Kategorien von Finanzinstrumenten, in Bezug auf welche der Drittland-Zentralverwahrer diese Dienstleistungen erbringt, sowie

c) 

das Gesamtvolumen und den Gesamtwert dieser Finanzinstrumente.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(4b)  
Erbrachte ein Drittland-Zentralverwahrer vor dem 17. Januar 2026 Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente, so übermittelt er die Meldung gemäß Artikel 25 Absatz 2a bis zum 17. Januar 2026.
(4c)  
Hat ein Zentralverwahrer vor dem 16. Januar 2024 einen vollständigen Antrag auf Anerkennung nach Artikel 25 Absätze 4, 5 und 6 gestellt, aber die ESMA bis zu diesem Datum keine Entscheidung nach Artikel 25 Absatz 6 getroffen, so gelten die nationalen Vorschriften für die Anerkennung von Zentralverwahrern bis zum Erlass der Entscheidung der ESMA weiter.

▼B

(5)  
Die von den Stellen nach Artikel 1 Absatz 4 betriebenen Zentralverwahrer müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards nach Absatz 2 erfüllen.

▼M4

(6)  
Der delegierte Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 14 in der vor dem 16. Januar 2024 geltenden Fassung erlassen wurde, gilt weiter bis zum Geltungsbeginn des gemäß Artikel 7 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakts.

Der delegierte Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 15 Buchstaben a, b und g in der vor dem 16. Januar 2024 geltenden Fassung erlassen wurde, gilt weiter bis zum Geltungsbeginn des gemäß Artikel 7 Absatz 10 erlassenen Rechtsakts.

(7)  
Die zuständigen Behörden richten innerhalb eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der gemäß Artikel 24a Absatz 13 erlassenen technischen Regulierungsstandards Kollegien gemäß Artikel 24a ein.
(8)  

Ein Zentralverwahrer, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 in der vor dem 16. Januar 2024 geltenden Fassung Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs erbracht oder eine Zweigniederlassung errichtet hat, unterliegt dem Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 6 geltenden Fassung nur in Bezug auf

a) 

die Errichtung einer neuen Zweigniederlassung;

b) 

eine Änderung des Umfangs dieser Dienstleistungen.

▼B

Artikel 70

Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

— 
„— 

die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.“

2. 

In Artikel 11 wird der folgende Absatz angefügt:

„(3)  
Bis zum 18. März 2015 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Einhaltung des Artikels 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit.“

Artikel 71

Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o) 

Zentralverwahrer mit den in Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) vorgesehenen Ausnahmen.

2. 

In Artikel 4 Absatz 1 wird die folgende Nummer angefügt:

„64.

‚Zentralverwahrer‘ : Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“

3. 

Anhang I Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (‚zentrale Kontenführung‘) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“

▼M4 —————

▼B

Artikel 73

Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassen sind, benötigen keine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU, um die in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen zu erbringen.

Wenn ein gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassener Zentralverwahrer zusätzlich zu den in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringt oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt, so finden die Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, des Artikels 9 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sowie der Artikel 10 bis 13 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung.

Artikel 74

Berichte

(1)  

►M4  Die ESMA übermittelt der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Behörden sowie den betreffenden Behörden Berichte, die Bewertungen von Entwicklungen, potenziellen Risiken und Schwachstellen sowie erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen an den Märkten für unter diese Verordnung fallende Dienstleistungen enthalten. In diesen Berichten wird Folgendes bewertet: ◄

▼M4

a) 

für jeden Mitgliedstaat die Abwicklungseffizienz bei inländischen und grenzüberschreitenden Geschäften, wobei mindestens Folgendes zu berücksichtigen ist:

i) 

die Zahl und das Volumen der gescheiterten Abwicklungen und deren Entwicklung;

ii) 

die Auswirkungen von Geldbußen auf gescheiterte Abwicklungen, bezogen auf die verschiedenen Instrumente;

iii) 

die Dauer und Hauptursachen der gescheiterten Abwicklungen;

iv) 

die Kategorien von Finanzinstrumenten und Märkten, in denen der höchste Anteil an gescheiterten Abwicklungen beobachtet wird,

v) 

ein internationaler Vergleich der jeweiligen Anteile gescheiterter Abwicklungen,

vi) 

die Höhe der Geldbußen nach Artikel 7,

vii) 

gegebenenfalls die Zahl und das Volumen der obligatorischen Eindeckungen nach Artikel 7a,

viii) 

jegliche Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden in Fällen ergriffen werden, in denen die Abwicklungseffizienz eines Zentralverwahrers über einen Zeitraum von sechs Monaten deutlich niedriger ist als das durchschnittliche Abwicklungseffizienzniveau auf dem Unionsmarkt;

aa) 

das Abwicklungseffizienzniveau im Vergleich zur Lage auf wichtigen Kapitalmärkten von Drittländern sowie in Bezug auf die gehandelten Instrumente und die Arten von Geschäften, die auf diesen Märkten durchgeführt werden;

b) 

die Angemessenheit von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei diesen Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten mehr Flexibilität nötig ist;

c) 

die Zahl und das Volumen der Geschäfte, die außerhalb der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme abgewickelt werden, und deren Entwicklung im Laufe der Zeit, einschließlich eines Vergleichs mit der Zahl und dem Volumen der Geschäfte, die im Rahmen der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen abgewickelt werden, auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 erhaltenen Angaben und anderer relevanter Angaben, sowie die Auswirkungen dieser Entwicklung auf den Wettbewerb auf dem Abwicklungsmarkt und etwaige Risiken für die Finanzstabilität aus der internalisierten Abwicklung;

▼B

d) 

die in dieser Verordnung geregelte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung auf der Grundlage der Zahl und Arten von Zentralverwahrer-Verbindungen, der Zahl ausländischer Teilnehmer an von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, der Zahl und des Volumens der mit derartigen Teilnehmern abgewickelten Geschäfte, der Zahl ausländischer Emittenten, die ihre Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 49 verbuchen lassen, und aller sonstigen relevanten Kriterien;

e) 

die Bearbeitung der Anträge auf Zugang nach den Artikeln 49, 52 und 53 zur Ermittlung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Zugang von Zentralverwahrern, zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen, der Entwicklungen bei solchen Ablehnungen und der Möglichkeiten, die erkannten Risiken künftig zu mindern, damit Zugang gewährt werden kann, sowie aller sonstigen wesentlichen Hindernisse für den Wettbewerb bei Nachhandels-Finanzdienstleistungen;

f) 

die Bearbeitung der gemäß den Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und Artikel 25 Absätze 4 bis 10 gestellten Anträge;

g) 

gegebenenfalls die Ergebnisse der vergleichenden Analyse der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung nach Artikel 24 Absatz 6 und die Frage, ob die Häufigkeit solcher Überprüfungen künftig reduziert werden könnte, einschließlich eines Hinweises darauf, ob diese Ergebnisse darauf hindeuten, dass stärker formalisierte Aufsichtskollegien erforderlich sind;

h) 

die Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf von Zentralverwahrern verursachte Verluste;

i) 

die Verfahren und Bedingungen, nach bzw. unter denen es den Zentralverwahrern gemäß den Artikeln 54 und 55 erlaubt wurde, Kreditinstitute zu benennen oder selbst bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, einschließlich einer Bewertung der möglichen Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Finanzstabilität und den Wettbewerb bei Abwicklungsdienstleistungen und bankartigen Nebendienstleistungen in der Union;

j) 

die Anwendung des Artikels 38, insbesondere von dessen Absatz 5 zum Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und solcher ihrer Kunden;

k) 

die Anwendung der Sanktionen unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen;

▼M4

l) 

die Bearbeitung der nach Artikel 25 Absatz 2a übermittelten Meldungen.

▼M4

(2)  

Die Berichte gemäß Absatz 1 werden der Kommission wie folgt vorgelegt:

a) 

die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben a, aa, b, c, i und l alle zwei Jahre;

b) 

die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben d und f alle drei Jahre;

c) 

der Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe g mindestens alle drei Jahre und in jedem Fall binnen sechs Monaten nach einer gemäß Artikel 24 durchgeführten vergleichenden Analyse;

d) 

die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben e, h, j und k auf Verlangen der Kommission.

Die Berichte nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30. April des betreffenden Jahres übermittelt, das gemäß der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Periodizität bestimmt wird.

▼M4

(3)  

Bis zum 17. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre legt die ESMA in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Möglichkeit der Verkürzung des in Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums („Abwicklungszyklus“) bewertet wird. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:

a) 

eine Bewertung der Angemessenheit eines verkürzten Abwicklungszyklus und der möglichen Auswirkungen einer solchen Verkürzung auf Zentralverwahrer, Handelsplätze und andere Marktteilnehmer;

b) 

eine Bewertung der Kosten und Nutzen einer Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Union, wobei bei Bedarf zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten und Kategorien von Geschäften zu unterscheiden ist;

c) 

den genauen Ablauf des Übergangs zu einem kürzeren Abwicklungszyklus, wobei bei Bedarf zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten und Kategorien von Geschäften zu unterscheiden ist;

d) 

einen Überblick über die internationalen Entwicklungen in Bezug auf Abwicklungszyklen und ihre Auswirkungen auf die Kapitalmärkte der Union.

(4)  

Auf Ersuchen der Kommission legt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Einführung des obligatorischen Eindeckungsvorgangs vor. Diese Kosten-Nutzen-Analyse umfasst folgende Elemente:

a) 

die durchschnittliche Dauer gescheiterter Abwicklungen in Bezug auf die Finanzinstrumente oder auf Kategorien von Geschäften mit jenen Finanzinstrumenten, auf die die obligatorischen Eindeckungen angewendet werden könnten;

b) 

die Auswirkungen der Einführung des obligatorischen Eindeckungsvorgangs auf den Unionsmarkt, einschließlich einer Bewertung der Ursachen der gescheiterten Abwicklungen, auf die die obligatorischen Eindeckungen angewendet werden könnten, und einer Analyse der jeweiligen Auswirkungen, wenn die obligatorischen Eindeckungen auf spezifische Finanzinstrumente und Kategorien von Geschäften angewendet werden;

c) 

die Anwendung eines ähnlichen Eindeckungsvorgangs auf vergleichbaren Märkten in Drittländern und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unionsmarkts,

d) 

alle offensichtlichen Auswirkungen gescheiterter Abwicklungen auf die Finanzstabilität in der Union;

e) 

alle offensichtlichen Auswirkungen auf die Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, die sich aus unterschiedlichen Abwicklungseffizienzniveaus ergeben, einschließlich der Gründe für diese Unterschiede und geeigneter Maßnahmen zu deren Begrenzung.

(5)  
Die EBA veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA einen Jahresbericht über jene Zentralverwahrer, die andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benennen. In diesem Bericht werden die Feststellungen in Bezug auf die Überwachung der Obergrenze durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 54 Absatz 5 sowie die Kredit- und Liquiditätsauswirkungen für jene Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen unterhalb dieser Obergrenze erbringen, berücksichtigt.
(6)  
Die ESMA legt der Kommission nach Konsultation der Mitglieder des ESZB bis zum 17. Januar 2025 einen Bericht dazu vor, ob die Anwendung zusätzlicher Regulierungsinstrumente zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in der Union zweckmäßig ist.

Dieser Bericht erstreckt sich mindestens auf die Gestaltung der Transaktionsgrößen, die teilweise Abwicklung ausfallender Geschäfte und die Nutzung von Programmen für automatisierte Verleih-/Leihgeschäfte.

Danach erstattet die ESMA nach Konsultation der Mitglieder des ESZB alle drei Jahre Bericht über etwaige zusätzliche Instrumente zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in der Union. Falls keine neuen Instrumente ermittelt wurden, setzt die ESMA die Kommission davon in Kenntnis und ist nicht verpflichtet, einen Bericht vorzulegen.

(7)  
Bis zum 17. Januar 2026 legt die EBA in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem der verbleibende Kreditverlust in Bezug auf die verbleibenden Kreditrisikopositionen nach Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe g bewertet wird und dargelegt ist, wie diese zu behandeln sind. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

▼M4

Artikel 75

Überprüfung

Bis zum 17. Januar 2029 überprüft die Kommission diese Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie. Insbesondere bewertet die Kommission Folgendes:

a) 

die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten Aspekte; sie stellt außerdem fest, ob in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen wesentliche Hindernisse für den Wettbewerb bestehen, die nicht ausreichend angegangen werden, und sie erwägt, ob möglicherweise weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um:

i) 

die Abwicklungseffizienz zu verbessern;

ii) 

die Auswirkungen des Ausfalls von Zentralverwahrern für die Steuerzahler zu begrenzen;

iii) 

ermittelte Fragen bezüglich des Wettbewerbs oder der Finanzstabilität im Zusammenhang mit der internalisierten Abwicklung anzugehen;

iv) 

die Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung zu minimieren; und

v) 

sicherzustellen, dass die Behörden über angemessene Befugnisse und Informationen zur Risikoüberwachung verfügen;

b) 

die Funktionsweise des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens für Zentralverwahrer in der Union, insbesondere für jene Zentralverwahrer, deren Tätigkeiten für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in der Union in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung sind, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, den potenziellen Risiken für Kunden und Teilnehmer von Zentralverwahrern, dem Anlegerschutz und der Finanzstabilität in der Union liegt;

c) 

die Funktionsweise und der Anwendungsbereich des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der Union für Drittland-Zentralverwahrer, insbesondere die Beaufsichtigung solcher Drittland-Zentralverwahrer bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Union, einschließlich der Rolle der ESMA.

Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

▼B

Artikel 76

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2023 für übertragbare Wertpapiere, die nach diesem Zeitpunkt emittiert werden, und ab dem 1. Januar 2025 für alle übertragbaren Wertpapiere.
(3)  
Artikel 5 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2015.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet im Fall eines Handelsplatzes, der Zugang zu einem Zentralverwahrer nach Artikel 30 Absatz 5 hat, Artikel 5 Absatz 2 mindestens sechs Monate bevor ein derartiger Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an die maßgebliche öffentliche Stelle auslagert und in jedem Fall ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

(4)  
Die in Artikel 6 Absätze 1 bis 4 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.
(5)  
►M2  Jede der in Artikel 7 Absätze 1 bis 13 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gilt ab dem Datum der Anwendung, das für jede Maßnahme zur Abwicklungsdisziplin in dem von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 15 erlassenen delegierten Rechtsakt angegeben ist. ◄

Ein multilaterales Handelssystem, das die in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien erfüllt, unterliegt Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung

a) 

bis zur endgültigen Feststellung ihrer Geltung für die Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU oder

b) 

bis zum ►M1  13. Juni 2018 ◄ , sofern ein multilaterales Handelssystem keine Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt hat.

(6)  
Die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Berichtsmaßnahmen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens des von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts.
(7)  
Verweisungen in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten vor dem ►M1  3. Januar 2018 ◄ als Verweisungen auf die Richtlinie 2004/39/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2014/65/EU zu lesen, sofern diese Entsprechungstabelle Vorschriften enthält, die auf die Richtlinie 2004/39/EG verweisen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

VERZEICHNIS DER DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT A

Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer

1. Erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro („notarielle Dienstleistung“),

2. Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene („zentrale Kontoführung“),

3. Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems („Abwicklungsdienstleistung“).

ABSCHNITT B

Nichtbankartige Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen

Von den Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen, umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich

1. 

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, beispielsweise

a) 

Betreiben eines Wertpapierdarlehensmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend,

b) 

Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems fungierend,

c) 

Auftragsabgleich („settlement matching“), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung.

2. 

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der notariellen Dienstleistung und der zentralen Kontoführung, beispielsweise

a) 

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterregistern,

b) 

Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen,

c) 

Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Emissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes,

d) 

elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen.

3. 

Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, andere Nebendienstleistungen.

4. 

Alle weiteren Dienstleistungen, beispielsweise

a) 

Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten,

b) 

Erstellen vorgeschriebener Berichte und Meldungen,

c) 

Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen,

d) 

Erbringung von IT-Dienstleistungen.

ABSCHNITT C

Bankartige Nebendienstleistungen

Bankartige Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen nach den Abschnitten A und B, beispielsweise

a) 

Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten und Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU von diesen,

b) 

Bereitstellung von Geldkrediten für eine Rückzahlung spätestens am folgenden Geschäftstag, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU an Inhaber von Depotkonten,

c) 

Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte,

d) 

Bürgschaften und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte,

e) 

Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern.



( 1 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

( 2 ) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

( 3 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

( 5 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( 6 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 7 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

( 8 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).

( 10 ) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

( 11 ) Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).

( 12 ) Beschluss der Kommission 2001/528/EG vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).

( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“

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