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Document 32013R0806

Verordnung (EU) Nr. 806/2013 der Kommission vom 26. August 2013 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung — unter anderem — in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von — unter anderem — aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers von diesen Maßnahmen und zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem Ausführer stammenden Einfuhren sowie zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

ABl. L 228 vom 27.8.2013, pp. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/806/oj

27.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 806/2013 DER KOMMISSION

vom 26. August 2013

zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung — unter anderem — in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von — unter anderem — aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers von diesen Maßnahmen und zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem Ausführer stammenden Einfuhren sowie zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein („ursprüngliche Maßnahmen“). Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (3), diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 (4) weitete der Rat die Maßnahmen auf aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, aus („ausgeweitete Maßnahmen“); davon ausgenommen waren die Waren, die von den namentlich in Artikel 1 jener Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellt werden.

(2)

Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates (5) eingeführt wurde; danach unterliegen unter anderem die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die aus der Republik Korea versandt werden, einem endgültigen Antidumpingzoll von 60,4 % mit Ausnahme der Waren, die von den zollbefreiten Unternehmen hergestellt werden.

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(3)

Am 6. Mai 2013 stellte Line Metal Co., Ltd („Antragsteller“) nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung seines Unternehmens von den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht.

C.   WARE

(4)

Die Überprüfung betrifft aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht („zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81 , ex 7312 10 83 , ex 7312 10 85 , ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312 10 81 13, 7312 10 83 13, 7312 10 85 13, 7312 10 89 13 und 7312 10 98 13) eingereiht werden.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(5)

Der Antragsteller führte an, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, nicht in die Europäische Union ausgeführt habe.

(6)

Außerdem sei er weder mit ausführenden Herstellern verbunden, die den Maßnahmen unterlägen, noch habe er die für Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen umgangen.

(7)

Vielmehr habe er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Untersuchung begonnen, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe.

E.   VERFAHREN

(8)

Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(9)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Europäische Kommission („Kommission“) zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung einzuleiten, in der geprüft werden soll, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann.

a)   Fragebogen

(10)

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(11)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ANTIDUMPINGZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(12)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G.   FRISTEN

(13)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den unter Erwägungsgrund 10 genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(14)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 4 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(15)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(16)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(17)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(18)

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(19)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(20)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierte Partei ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann.

(21)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(22)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob die von Line Metal Co. Ltd. (TARIC-Zusatzcode B926) hergestellten und aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabeln und Seilen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81 , ex 7312 10 83 , ex 7312 10 85 , ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312 10 81 13, 7312 10 83 13, 7312 10 85 13, 7312 10 89 13 und 7312 10 98 13) eingereiht werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Interessierte Parteien müssen sich innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Erwägungsgrund 10 genannten Fragebogen sowie etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.

Alle schriftlichen Beiträge, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 8/20

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax + 32 22993704

E-Mail: TRADE-SWR-R562-DUMP@ec.europa.eu

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1.

(3)   ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

(4)   ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1.

(5)   ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 36.

(6)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


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