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Dokument 02013R1257-20240520
Regulation (EU) No 1257/2013 of the European Parliament and of the Council of 20 November 2013 on ship recycling and amending Regulation (EC) No 1013/2006 and Directive 2009/16/EC (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02013R1257 — DE — 20.05.2024 — 002.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) |
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BESCHLUSSES (EU) 2018/853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 |
L 150 |
155 |
14.6.2018 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 |
L 1157 |
1 |
30.4.2024 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. November 2013
über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Zweck
Zweck dieser Verordnung ist die Vermeidung, Verminderung, Minimierung und — soweit praktisch möglich — Eliminierung von Unfällen, Verletzungen und anderen nachteiligen Auswirkungen des Recyclings von Schiffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Zweck dieser Verordnung ist es, während des gesamten Lebenszyklus eines Schiffes die Sicherheit, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeresumwelt der Union zu verbessern, damit insbesondere gewährleistet wird, dass gefährliche Abfälle, die beim Schiffsrecycling anfallen, umweltgerecht behandelt werden.
Diese Verordnung legt auch Regeln zur Gewährleistung einer ordnungsgemäße Behandlung von Gefahrstoffen auf Schiffen fest.
Durch diese Verordnung soll zudem die Ratifizierung des internationalen Übereinkommens von Hongkong über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden „Hongkonger Übereinkommen“) erleichtert werden.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Artikel 12 gilt für Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen und einen Hafen oder Ankerplatz in einem Mitgliedstaat anlaufen.
Diese Verordnung gilt nicht für
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die Eigentum eines Staats sind oder von ihm betrieben werden und die vorläufig nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden;
Schiffe mit weniger als 500 Bruttoraumzahl (BRZ);
Schiffe, die während ihres gesamten Lebenszyklus nur in Gewässern betrieben werden, die der Staatshoheit oder Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterliegen, dessen Flagge sie führen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Schiff“ ein Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird oder eingesetzt wurde, einschließlich Tauchfahrzeuge, schwimmende Geräte, schwimmende Plattformen, selbsthebende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (Floating Storage Units, FSU) und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (Floating Production Storage and Offloading Units, FPSO), sowie jedes Schiff, dessen Ausrüstung ausgebaut wurde oder das geschleppt wird;
„neues Schiff“ ein Schiff,
dessen Bauvertrag zum oder nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung abgeschlossen wird,
— falls kein Bauvertrag vorliegt — dessen Kiel in den sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung oder danach gelegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einer entsprechenden Bauphase befindet, oder
das in den 30 Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung oder danach abgeliefert wird;
„Tankschiff“ einen Öltanker im Sinne des Anhangs I des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden ‚MARPOL-Übereinkommen‘) oder ein Tankschiff zur Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe (Noxious Liquid Substances — NLS-Tanker) im Sinne des Anhangs II des MARPOL Übereinkommens;
„Gefahrstoff“ jedes Material oder jeden Stoff, der die Gesundheit des Menschen und/oder die Umwelt gefährden könnte;
„betriebsbedingt anfallende Abfälle“ aus dem normalen Betrieb von Schiffen anfallende Abwässer und Rückstände, die unter das MARPOL Übereinkommen fallen;
„Schiffsrecycling“ den Vorgang des vollständigen oder teilweisen Demontierens eines Schiffes in einer Abwrackeinrichtung zwecks Rückgewinnung von Bauteilen und Materialien zur Aufbereitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederverwendung — unter Gewährleistung der Behandlung von Gefahrstoffen und sonstigen Materialien; dies umfasst damit zusammenhängende Vorgänge wie die Lagerung und Behandlung von Bauteilen und Materialien vor Ort, ausgenommen jedoch deren weitere Verarbeitung oder Beseitigung in separaten Einrichtungen;
„Abwrackeinrichtung“ einen abgegrenzten Bereich, bei dem es sich um eine Werft oder eine Einrichtung innerhalb eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands handelt, die für das Recycling von Schiffen verwendet wird;
„Schiffsrecyclingunternehmen“ den Eigentümer der Abwrackeinrichtung oder jede andere Organisation oder Person, der vom Eigentümer der Abwrackeinrichtung die Verantwortung für die Tätigkeit des Schiffsrecycling übertragen wurde;
„Verwaltung“ eine von einem Mitgliedstaat benannte Regierungsbehörde, die für Aufgaben im Zusammenhang mit Schiffen verantwortlich ist, die die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats unterstehen;
„anerkannte Organisation“ eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) anerkannt ist;
„zuständige Behörde“ eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland benannte Regierungsbehörde, die innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets oder eines Fachbereichs für Abwrackeinrichtungen im Zusammenhang mit allen Vorgängen verantwortlich ist, die der Hoheitsgewalt dieses Staates unterliegen;
„Bruttoraumzahl“ die nach den Vermessungsregeln in Anhang I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl (BRZ);
„sachkundige Person“ eine Person, die über die zur Ausführung der spezifischen Aufgaben erforderliche Qualifikation und Ausbildung sowie die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügt;
„Schiffseigner“ die natürliche oder juristische Person, die als Eigner des Schiffes eingetragen ist, einschließlich der natürlichen oder juristischen Person, die bis zum Verkauf des Schiffes oder bis zu seiner Überführung zu einer Abwrackeinrichtung vorübergehend Eigner des Schiffes ist, oder, in Ermangelung einer Eintragung, die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich das Schiff befindet, oder jede andere Organisation oder Person (wie z. B. der Geschäftsführer oder der Bareboatcharterer), der der Eigner des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übertragen hat, und die juristische Person, die ein Schiff in Staatsbesitz betreibt;
„Neueinbau“ den Einbau von Systemen, Ausrüstung, Isolier- oder sonstigem Material auf einem Schiff nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung;
„Schiffsrecyclingplan“ einen Plan, der vom Betreiber der Abwrackeinrichtung für das jeweilige Schiff, das unter seiner Verantwortung recycelt wird, aufgestellt wird und den einschlägigen Richtlinien und Entschließungen der IMO Rechnung trägt;
„Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung“ einen vom Betreiber der Abwrackeinrichtung erstellten und von der Geschäftsleitung oder vom zuständigen Leitungsorgan des Schiffsrecyclingunternehmens angenommenen Plan, in dem die betrieblichen Prozesse und Verfahren im Rahmen des Schiffsrecyclings in der Abwrackeinrichtung beschrieben sind und in dem insbesondere auf die Sicherheit und Ausbildung der Arbeitskräfte, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter, die Notfallvorsorge und die Notfallmaßnahmen sowie die Überwachungs-, Berichterstattungs- und Aufzeichnungssysteme eingegangen wird, wobei die einschlägigen Richtlinien und Entschließungen der IMO zu berücksichtigen sind;
„sicher zum Begehen“ einen Bereich, der alle folgenden Kriterien erfüllt:
der Sauerstoffgehalt der Atmosphäre und die Konzentration entzündbarer Dämpfe bewegen sich innerhalb sicherer Grenzen;
etwaige Giftstoffe in der Atmosphäre bewegen sich innerhalb der zulässigen Konzentrationen;
etwaige Rückstände oder Materialien aus den von der zuständigen Person genehmigten Arbeitsvorgängen bewirken unter den existierenden atmosphärischen Bedingungen, soweit sie wie angewiesen aufrechterhalten werden, weder eine unkontrollierbare Freisetzung von Giftstoffen noch eine unsichere Konzentration entzündbarer Dämpfe;
„sicher für feuergefährliche Arbeiten“ einen Bereich, der alle folgenden Kriterien erfüllt:
Es handelt sich um ein sicheres, nicht explosionsfähiges sowie nachweislich gasfreies Umfeld, in dem Lichtbogen- und Gasschweißgeräte, Schneid- und Brenngeräte oder andere Geräte, bei denen offene Flammen zum Einsatz kommen, verwendet und Erhitzungs-, Trenn- oder sonstige Arbeiten durchgeführt werden können, die Funkenflug verursachen;
die Kriterien für die Sicherheit des Begehens gemäß Nummer 18 sind erfüllt;
die herrschenden atmosphärischen Bedingungen werden durch die feuergefährlichen Arbeiten nicht verändert;
alle angrenzenden Bereiche wurden gesäubert, inertisiert oder so behandelt, dass Brände weder entstehen noch sich ausbreiten können;
„Abschlusserklärung“ eine Bestätigung des Betreibers der Abwrackeinrichtung, dass das Schiffsrecycling nach Maßgabe dieser Verordnung abgeschlossen ist;
„Inventarbescheinigung“ eine schiffsspezifische Bescheinigung, die für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt und um ein Gefahrstoffinventar nach Artikel 5 ergänzt wird;
„Recyclingfähigkeitsbescheinigung“ eine schiffsspezifische Bescheinigung, die nach Artikel 9 Absatz 9 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats ausgestellt wird und um ein Gefahrstoffinventar nach Artikel 5 Absatz 7 sowie den zugelassenen Schiffsrecyclingplan nach Artikel 7 ergänzt wird;
„Übereinstimmungsbescheinigung eine schiffsspezifische Bescheinigung, die für Schiffe unter der Flagge eines Drittlands ausgestellt wird und um ein Gefahrstoffinventar nach Artikel 12 ergänzt wird;
„Leergewicht (light displacement tonnes — LDT)“ das in Tonnen angegebene Gewicht eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl in den Lagertanks, Ballastwasser, Frischwasser, Trinkwasser, verbrauchbare Vorräte, Fahrgäste und Besatzung und ihre Habe; dies ist die Summe des Gewichts des Rumpfes, der Struktur, der Maschinen, der Ausrüstungen und der Einrichtungen des Schiffes.
►M2 Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe d und der Artikel 13, 15 und 16 bezeichnet der Ausdruck ◄
„Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Behandlung“ und „Abfallbewirtschaftung“ dasselbe wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG;
„Vor-Ort-Kontrolle“ eine Überprüfung der Abwrackeinrichtung zur Bewertung, ob die Zustände vor Ort mit den in den einschlägigen Unterlagen angegebenen Zuständen übereinstimmen;
„Arbeiter“ jede Person, die als Voll- oder Teilzeitkraft im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeiten ausführt, einschließlich Personen, die für Auftragnehmer und Unterauftragnehmer arbeiten;
„umweltgerechte Behandlung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle und Gefahrstoffe so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Stoffe und Abfälle haben können, gewährleistet ist.
Unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) kann die zuständige Behörde geeignete Kriterien für die Bezeichnung solcher Personen sowie deren Aufgabenstellung festlegen.
TITEL II
SCHIFFE
Artikel 4
Gefahrstoffkontrolle
Unbeschadet anderer Anforderungen einschlägigen Unionsrechts, das gegebenenfalls weitere Maßnahmen erfordert, ist der Einbau oder die Verwendung von in Anhang I genannten Gefahrstoffen auf Schiffen gemäß den Angaben in Anhang I verboten oder eingeschränkt.
Artikel 5
Gefahrstoffinventar
Schiffe, die zum Recycling verbracht werden, müssen — soweit dies durchführbar ist — ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden „die europäische Liste“) gemäß Artikel 16 Absatz 2 die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen.
Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b werden bei der Erstellung des Gefahrstoffinventars mindestens die in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe bezeichnet.
Das Gefahrstoffinventar
ist schiffsspezifisch;
dient dem Nachweis, dass das Schiff die Verbote oder Einschränkungen in Bezug auf den Einbau oder die Verwendung von Gefahrstoffen gemäß Artikel 4 einhält;
wird unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien erstellt;
wird entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation überprüft.
Das Gefahrstoffinventar besteht aus drei Teilen:
einer Liste der in den Anhängen I und II genannten Gefahrstoffe im Einklang mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der annähernden Mengen (Teil I);
einer Liste der an Bord befindlichen betriebsbedingt anfallenden Abfälle (Teil II);
einer Liste der Vorräte, die sich an Bord befinden (Teil III).
Die Kommission erlässt einen separaten delegierten Rechtsakt für jeden Stoff, der in die Anhänge I oder II aufgenommen oder daraus gestrichen werden soll.
Artikel 6
Allgemeine Anforderungen für Schiffseigner
Bei der Vorbereitung zur Ablieferung eines Schiffes zum Recycling gehen die Schiffseigner wie folgt vor:
Sie stellen dem Betreiber der Abwrackeinrichtung alle schiffsrelevanten Informationen zur Verfügung, die für die Aufstellung des Schiffsrecyclingplans gemäß Artikel 7 festgelegt sind;
sie teilen der zuständigen Verwaltung innerhalb eines von dieser festzulegenden Zeitraums schriftlich ihre Absicht mit, das Schiff in einer oder mehreren spezifischen Abwrackeinrichtungen zu recyceln. Diese Mitteilung muss mindestens Folgendes enthalten:
das Gefahrstoffinventar und
alle gemäß Buchstabe a bereitgestellten schiffsrelevanten Informationen.
Schiffseigner stellen sicher, dass zu recycelnde Schiffe
nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der europäischen Liste aufgeführt sind, und im Falle von Schiffen, die als gefährliche Abfälle betrachtet werden, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und aus der Union ausgeführt werden, nur in den in der europäischen Liste aufgeführten Einrichtungen, die sich in in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten befinden;
in dem Zeitraum unmittelbar vor ihrer Ablieferung in die Abwrackeinrichtung so betrieben werden, dass möglichst wenig Frachtrückstände, Ölreste und betriebsbedingte Abfälle an Bord bleiben;
eine von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation vor einem etwaigen Recycling des Schiffs und nach Eingang des gemäß Artikel 7 Absatz 3 zugelassenen Schiffsrecyclingplans ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung mitführen.
Artikel 7
Schiffsrecyclingplan
Der Schiffsrecyclingplan muss folgende Anforderungen erfüllen:
Er ist vom Betreiber der Abwrackeinrichtung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Hongkonger Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien und der für das Schiff relevanten Informationen des Schiffseigners, die dieser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorlegt, so aufzustellen, dass sein Inhalt im Einklang mit den im Gefahrstoffinventar enthaltenen Informationen steht;
er muss klare Angaben dazu enthalten, ob und in welchem Ausmaß etwaige Vorbereitungsarbeiten — wie Vorbehandlung, Ermittlung potenzieller Gefahren und Entfernung von Vorräten — an einem anderen Standort als der im Schiffsrecyclingplan angegebenen Abwrackeinrichtung stattfinden werden. In dem Schiffsrecyclingplan sollte der Standort angegeben sein, an den das Schiff für die Dauer der Recyclingarbeiten verbracht wird, sowie ein kurz gefasster Plan für die Ankunft und die sichere Überbringung des zu recycelnden Schiffes;
er muss Informationen über die Festlegung, Aufrechterhaltung und Überwachung der Bedingungen für sicheres Begehen und sicheres feuergefährliches Arbeiten für das spezifische Schiff — unter Berücksichtigung von Merkmalen wie seiner Struktur, Bauweise und früheren Ladung — sowie andere notwendige Informationen über die Durchführung des Schiffsrecyclingplans enthalten;
er muss Informationen über Art und Menge der Gefahrstoffe und der Abfälle enthalten, die beim Recycling des betreffenden Schiffes anfallen, einschließlich der Stoffe und der Abfälle, die im Gefahrstoffinventar aufgeführt sind, sowie Informationen darüber, wie diese Stoffe und diese Abfälle in der Abwrackeinrichtung und in nachgeschalteten Einrichtungen behandelt und gelagert werden, und
er muss — soweit mehrere Abwrackeinrichtungen in Anspruch genommen werden sollen — grundsätzlich von jeder Abwrackeinrichtung getrennt erstellt werden und die Reihenfolge der Inanspruchnahme dieser Abwrackeinrichtungen sowie die zugelassenen Tätigkeiten, die dort jeweils stattfinden werden, angeben.
Die ausdrückliche Zulassung erfolgt, wenn die zuständige Behörde dem Betreiber der Abwrackeinrichtung, dem Schiffseigner und der Verwaltung eine schriftliche Mitteilung über ihre Entscheidung bezüglich des Schiffsrecyclingplans übermittelt.
Die stillschweigende Zulassung gilt als erfolgt, wenn die zuständige Behörde dem Betreiber der Abwrackeinrichtung, dem Schiffseigner und der Verwaltung innerhalb einer gegebenenfalls gemäß den Anforderungen des Staates, in dem die Abwrackeinrichtung ansässig ist, festgesetzten und gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Überprüfungsfrist keine schriftlichen Einwände gegen den Schiffsrecyclingplan übermittelt hat.
Die Mitgliedstaaten können von ihrer Verwaltung verlangen, dass sie der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Abwrackeinrichtung ansässig ist, die vom Schiffseigner gemäß Artikel 6 Absatz -1 Buchstabe b bereitgestellten Informationen sowie die folgenden Angaben übermittelt:
das Datum, an dem das Schiff im Staat, dessen Flagge es führt, registriert wurde;
die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);
die bei Lieferung des neu gebauten Schiffes zugeteilte Rumpfnummer;
den Namen und den Typ des Schiffes;
den Registerhafen;
den Namen und die Anschrift des Schiffseigners und die Kennnummer des IMO-registrierten Eigners;
den Namen und die Anschrift des Unternehmens;
die Namen aller Klassifikationsgesellschaften, von denen das Schiff klassifiziert ist;
die wichtigsten Angaben zum Schiff: Länge über alles (Lüa), Breite auf Spanten (B), Seitenhöhe (H), Leergewicht (LDT), Brutto- und Nettoraumzahl, Maschinentyp und -leistung.
Artikel 8
Besichtigungen
Sofern sich die Verwaltung für die Durchführung von Besichtigungen anerkannter Organisationen gemäß Absatz 1 bedient, ermächtigt sie diese anerkannten Organisationen mindestens,
Schiffe werden den folgenden Besichtigungen unterzogen:
erstmalige Besichtigung,
Erneuerungsbesichtigung,
zusätzliche Besichtigung,
Schlussbesichtigung.
Bei dieser Besichtigung wird überprüft, ob
das Gefahrstoffinventar den Anforderungen des Artikels 5 entspricht;
der Schiffsrecyclingplan die Angaben im Gefahrstoffinventar gebührend berücksichtigt und den Anforderungen des Artikels 7 entspricht;
die Abwrackeinrichtung, in der das Schiff recycelt werden soll, in der europäischen Liste aufgeführt ist.
Artikel 9
Ausstellung von Bescheinigungen und Sichtvermerke
Werden die erstmalige- und die Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 8 zum selben Zeitpunkt durchgeführt, so wird lediglich eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung gemäß Absatz 9 dieses Artikels ausgestellt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters der Inventarbescheinigung, um sicherzustellen, dass sie Anhang 3 des Hongkonger Übereinkommens entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung erlassen.
Vorbehaltlich des Absatzes 4 stellt die Verwaltung oder die von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bei erfolgreichem Abschluss der Erneuerungsbesichtigung eine Inventarbescheinigung aus bzw. bestätigt diese gegebenenfalls mit einem Sichtvermerk, und zwar
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Ablauf der bestehenden Inventarbescheinigung, wobei die neue Bescheinigung ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung und für höchstens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der bestehenden Bescheinigung gilt;
nach Ablauf der bestehenden Inventarbescheinigung, wobei die neue Bescheinigung ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung und für höchstens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der bestehenden Bescheinigung gilt;
mehr als drei Monate vor Ablauf der bestehenden Inventarbescheinigung, wobei die neue Bescheinigung ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung und für höchstens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung gilt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters der Recyclingfähigkeitsbescheinigung, um sicherzustellen, dass sie Anhang 4 des Hongkonger Übereinkommens entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung erlassen. Eine im Anschluss an eine Schlussbesichtigung gemäß dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung wird von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und für die Zwecke dieser Verordnung als ebenso gültig angesehen wie von ihnen ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung.
Artikel 10
Geltungsdauer und Gültigkeit von Bescheinigungen
Eine gemäß Artikel 9 ausgestellte oder mit Sichtvermerk versehene Inventarbescheinigung verliert in jedem der folgenden Fälle ihre Gültigkeit:
wenn der Zustand des Schiffes nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmt, einschließlich in Fällen, in denen Teil I des Gefahrstoffinventars unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien nicht ordnungsgemäß geführt und aktualisiert wurde, um Änderungen der Bauausführung und Ausrüstung Rechnung zu tragen;
wenn die Erneuerungsbesichtigung nicht in den in Artikel 8 Absatz 5 angegebenen Zeitabständen abgeschlossen ist.
Artikel 11
Hafenstaatkontrolle
Eine eingehende Überprüfung kann von der zuständigen Behörde, die die Hafenkontrolltätigkeiten durchführt, unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO- Richtlinien durchgeführt werden, sofern ein Schiff keine gültige Bescheinigung mitführt oder berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass
der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht im Wesentlichen den Angaben in der Bescheinigung und/oder in Teil I des Gefahrstoffinventars entspricht oder
an Bord des Schiffes kein Verfahren zur Führung des Teils I des Gefahrstoffinventars angewandt wird.
Artikel 12
Anforderungen an Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gestattet werden, sofern der Eigentümer, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.
Die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe auf Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und sich in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder an einem Ankerplatz in seinen Hoheitsgewässern befinden, ist nach Maßgabe des Anhangs I verboten oder eingeschränkt, unbeschadet der für die betreffenden Stoffe nach Völkerrecht geltenden Ausnahmen und Übergangsregelungen.
TITEL III
ABWRACKEINRICHTUNGEN
Artikel 13
Anforderungen an Abwrackeinrichtungen, die in die europäische Liste aufgenommen werden
Um in die europäische Liste aufgenommen zu werden, muss eine Abwrackeinrichtung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Hongkonger Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien der IMO, der ILO, des Basler Übereinkommens und des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe sowie anderer internationaler Richtlinien folgende Anforderungen erfüllen:
Sie wurde von ihren zuständigen Behörden zur Ausübung ihrer Schiffsrecyclingtätigkeit zugelassen;
sie wurde auf sichere und umweltschonende Weise entworfen und gebaut und wird auf sichere und umweltschonende Weise betrieben;
sie übt ihre Tätigkeit in baulichen Anlagen aus;
sie wendet Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken an, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und — soweit praktisch möglich — eliminieren sollen:
Risiken für die Gesundheit der Werftarbeiter und der in unmittelbarer Nähe der Einrichtung lebenden Bevölkerung und
nachteilige Auswirkungen des Schiffsrecyclings auf die Umwelt;
sie erstellt einen Schiffsrecyclingplan;
sie vermeidet nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, wobei auch nachgewiesen wird, dass etwaige Leckagen, insbesondere in Gezeitenzonen, unter Kontrolle gebracht werden;
sie gewährleistet eine sichere und umweltgerechte Behandlung und Lagerung von Gefahrstoffen und Abfällen, was Folgendes einschließt:
Sicherung der an Bord befindlichen Gefahrstoffe während des gesamten Schiffsrecyclingprozesses, um jegliche Freisetzung dieser Gefahrstoffe in die Umwelt zu verhindern, sowie Handhabung der Gefahrstoffe und der beim Vorgang des Schiffsrecyclings anfallenden Abfälle ausschließlich auf undurchlässigen Böden mit einwandfrei funktionierenden Ableitungssystemen;
Aufzeichnen aller bei der Tätigkeit des Schiffsrecyclings anfallenden Abfälle nach Art und Menge und dass die Verbringung ausschließlich in Abfallbehandlungseinrichtungen — einschließlich Abfallrecyclingeinrichtungen — zugeführt werden, die zu ihrer gesundheitlich unbedenklichen und umweltgerechten Behandlung zugelassen sind;
sie erstellt und pflegt einen Notfallbereitschafts- und Hilfsplan; ferner gewährleistet sie den raschen Zugang der Notfallausrüstungen wie Brandlöschgeräte und Löschfahrzeuge, Rettungswagen und Kräne zum Schiff und zu allen Bereichen der Abwrackeinrichtung;
sie gewährleistet die Sicherheit und Ausbildung ihrer Arbeiter, einschließlich des Tragens geeigneter Schutzausrüstung bei Arbeiten, bei denen dies erforderlich ist;
sie führt Aufzeichnungen über Vorfälle, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und chronische Leiden und meldet den zuständigen Behörden, soweit diese dies verlangen, alle Vorfälle, Unfälle, berufsbedingten Krankheiten und chronischen Leiden, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeiter und die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;
sie stimmt zu, die Anforderungen des Absatzes 2 einzuhalten.
Der Betreiber einer Abwrackeinrichtung muss
dem Schiffseigner und der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Organisation den Schiffsrecyclingplan übermitteln, sobald dieser nach Artikel 7 Absatz 3 zugelassen worden ist;
der Verwaltung melden, dass die Abwrackeinrichtung in jeder Hinsicht bereit ist, mit dem Schiffsrecycling zu beginnen;
nach Abschluss des vollständigen oder teilweisen Schiffsrecyclings nach dieser Verordnung der Verwaltung, die die Recyclingfähigkeitsbescheinigung für das Schiff ausgestellt hat, innerhalb von 14 Tagen ab dem vollständigen oder teilweisen Recycling gemäß dem Schiffsrecyclingplan eine Abschlusserklärung übermitteln. Die Abschlusserklärung enthält einen Bericht über etwaige Zwischenfälle und Unfälle, die die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt schädigen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für Folgendes:
den gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels vorgeschriebenen Bericht, um sicherzustellen, dass dieser mit Anhang 6 des Hongkonger Übereinkommens vereinbar ist, und
die gemäß Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels vorgeschriebenen Meldung, um sicherzustellen, dass diese mit Anhang 7 des Hongkonger Übereinkommens vereinbar ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 dieser Verordnung erlassen.
Artikel 14
Zulassung von in einem Mitgliedstaat ansässigen Abwrackeinrichtungen
Sofern die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften oder anderer Bestimmungen des Unionsrechts erteilt wurden, mit der gemäß dem vorliegenden Artikel erforderlichen Zulassung zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben und Doppelarbeit seitens des Betreibers der Abwrackeinrichtung oder des Schiffsrecyclingunternehmens oder der zuständigen Behörde vermieden werden. In diesen Fällen kann die Zulassung im Einklang mit der oben aufgeführten Genehmigungsregelung verlängert werden, jedoch nur bis zu einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren.
Artikel 15
In einem Drittstaat ansässige Abwrackeinrichtungen
Dazu muss das Schiffsrecyclingunternehmen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
Es bezeichnet die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung zur Durchführung von Schiffsrecycling, die ihr von den zuständigen Behörden erteilt wurde, sowie gegebenenfalls die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung, die sämtlichen am Vorgang des Schiffsrecyclings unmittelbar beteiligten Auftragnehmern und Unterauftragnehmern von den zuständigen Behörden erteilt wurde, und gibt alle in Artikel 16 Absatz 2 aufgeführten Informationen an;
es gibt an, ob der Schiffsrecyclingplan von der zuständigen Behörde gegebenenfalls gemäß den nationalen Anforderungen stillschweigend oder ausdrücklich — bei der stillschweigenden Zulassung unter Angabe der Überprüfungsfrist — zugelassen wird;
es bestätigt, dass es ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, nur im Einklang mit dieser Verordnung zum Recycling annehmen wird;
es weist nach, dass es in der Lage ist, Kriterien für sicheres feuergefährliches Arbeiten und sicheres Begehen während des gesamten Vorgangs des Schiffsrecyclings aufzustellen, aufrechtzuerhalten und zu überwachen;
es legt einen Grundriss der Abwrackeinrichtung bei, auf dem die Orte der einzelnen Schiffsrecyclingvorgänge eingezeichnet sind;
es teilt für jeden Gefahrstoff gemäß Anhang I und für weitere Gefahrstoffe, die sich in der Schiffsstruktur finden könnten, Folgendes mit:
die Angabe, ob die Abwrackeinrichtung für die Entfernung des Gefahrstoffes zugelassen ist. Ist sie zugelassen, ist das mit der Gefahrstoffentfernung betraute einschlägige Personal zu benennen und seine Befähigung nachzuweisen;
die Angabe, welches Abfallbehandlungsverfahren innerhalb oder außerhalb der Abwrackeinrichtung (z. B. Verbrennung, Deponierung, oder andere Abfallbehandlungsmethoden) angewendet wird, ferner Name und Anschrift der Abfallbehandlungsanlage — falls diese nicht dieselbe ist wie die Abwrackeinrichtung — und Belege dafür, dass das angewandte Verfahren nachweislich ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und umweltgerecht durchgeführt wird;
es bestätigt, dass das Unternehmen einen Schiffsrecyclingplan unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien aufgestellt hat;
es übermittelt die zur Identifizierung der Abwrackeinrichtung erforderlichen Angaben.
Mit dem Antrag auf Aufnahme in die europäische Liste willigen die Schiffsrecyclingunternehmen darin ein, dass sie vor oder nach ihrer Aufnahme in die Liste einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Kommission oder durch in deren Namen handelnde Beauftragte unterzogen werden können, damit überprüft werden kann, ob die Anforderungen des Artikels 13 erfüllt sind. Der unabhängige Prüfer, die Kommission oder die in ihrem Namen handelnden Beauftragten arbeiten im Hinblick auf die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen mit den zuständigen Behörden des Drittlands zusammen, in dessen Hoheitsgebiet die Abwrackeinrichtung ansässig ist.
Die Kommission kann Vermerke mit technischen Leitlinien herausgeben, um die Zertifizierung zu erleichtern.
Das Schiffsrecyclingunternehmen muss bei Änderungen der der Kommission übermittelten Angaben unverzüglich aktualisierte Belege beibringen und in jedem Fall drei Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums, während dessen es in die europäische Liste eingetragen ist, eine Erklärung darüber abgeben, dass
die vorgelegten Belege vollständig und aktuell sind;
die Abwrackeinrichtung weiterhin die Anforderungen des Artikels 13 erfüllt und diese auch künftig erfüllen wird.
Artikel 16
Aufstellung und Aktualisierung der europäischen Liste
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Aufstellung einer europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen, die
in der Union ansässig sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 notifiziert wurden;
in einem Drittland ansässig sind und deren Aufnahme gemäß Artikel 15 auf der Grundlage einer Bewertung der beigebrachten oder eingeholten Informationen und Belege erfolgt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 erlassen.
Die europäische Liste umfasst sämtliche folgenden Informationen über die Abwrackeinrichtung:
Recycling-Methode,
Art und Größe der Schiffe, die recycelt werden können,
Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Abwrackeinrichtung arbeitet, einschließlich Einschränkungen und Bedingungen bezüglich der Behandlung von gefährlichen Abfällen,
Einzelheiten zu dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verfahren zur Zulassung des Schiffsrecyclingplans gemäß Artikel 7 Absatz 3,
die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur regelmäßigen Aktualisierung der europäischen Liste, um
eine Abwrackeinrichtung in die europäische Liste aufzunehmen,
die gemäß Artikel 14 zugelassen wurde oder
deren Aufnahme in die europäische Liste gemäß Artikel 1 Buchstabe b dieses Artikels beschlossen wurde;
eine Abwrackeinrichtung aus der europäischen Liste zu streichen,
die die Auflagen gemäß Artikel 13 nicht länger erfüllt oder
für die nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Fünfjahreszeitraums aktualisierte Belege beigebracht werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL IV
ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 17
Sprachregelung
Artikel 18
Benennung der zuständigen Behörden und Verwaltungen
Artikel 19
Benennung von Kontaktpersonen
Artikel 20
Sitzungen von Kontaktpersonen
Die Kommission hält auf Antrag der Mitgliedstaaten, oder wenn sie es für erforderlich hält, Sitzungen mit den Kontaktpersonen ab, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Wenn alle Mitgliedstaaten und die Kommission dies einvernehmlich für zweckdienlich halten, werden relevante Interessenträger gebeten, diesen Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen beizuwohnen.
TITEL V
BERICHTERSTATTUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 21
Berichte der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht mit folgenden Informationen:
eine Liste der ihre Flagge führenden Schiffe, für die eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, mit dem Namen des Schiffsrecyclingunternehmens und dem Standort der Abwrackeinrichtung, wie sie aus der Recyclingfähigkeitsbescheinigung hervorgehen;
eine Liste der ihre Flagge führenden Schiffe, für die eine Abschlusserklärung eingegangen ist;
Informationen über jegliches illegales Schiffsrecycling, Sanktionen und die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Folgemaßnahmen.
Der erste elektronische Bericht erfasst den dreijährigen Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 1. Lässt ein Mitgliedstaat zu, dass Schiffe gemäß Artikel 26 vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen recycelt werden, so erstreckt sich der erste elektronische Bericht des betreffenden Mitgliedstaats auch auf den Zeitraum von der Zulassung bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung.
Die Kommission veröffentlicht spätestens neun Monate nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 22
Durchsetzung in den Mitgliedstaaten
Artikel 23
Aufforderung zum Tätigwerden
Das Interesse einer beliebigen im Bereich Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisation, die die Voraussetzungen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) erfüllt, gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 als ausreichend.
TITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 25
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 26
Übergangsbestimmung
Ab dem Datum der Veröffentlichung der europäischen Liste können die Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung das Recycling von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen zulassen. In diesen Fällen findet die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 keine Anwendung.
Artikel 27
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird folgender Buchstabe angefügt:
Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) fallen.
Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
In Anhang IV wird folgende Nummer angefügt:
Bescheinigung über das Gefahrstoffinventar bzw. Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ).
Artikel 29
Finanzieller Anreiz
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Machbarkeit eines Finanzierungsinstruments, das ein sicheres und umweltschonendes Schiffsrecycling fördern würde, und ergänzt den Bericht gegebenenfalls durch einen Gesetzgebungsvorschlag.
Artikel 30
Überprüfung
Artikel 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 32
Anwendung
Diese Verordnung wird ab dem früheren der beiden nachstehend genannten Zeitpunkte angewendet, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2015:
sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die kombinierte jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen nicht weniger als 2,5 Mio. t Leergewicht (LDT) beträgt. Die jährliche Schiffsrecyclingkapazität einer Abwrackeinrichtung wird als Summe des in LDT ausgedrückten Gewichts der Schiffe berechnet, die in einem bestimmten Jahr in dieser Werft recycelt worden sind. Die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität wird durch die Ermittlung des höchsten Werts bestimmt, der im vorangegangenen Zehnjahreszeitraum je Abwrackeinrichtung angefallen ist, oder — bei einer neu zugelassenen Abwrackeinrichtung — des höchsten in dieser Abwrackeinrichtung erreichten Jahreswerts; oder
am 31. Dezember 2018.
Jedoch gelten für die folgenden Bestimmungen die folgenden Daten für deren Anwendung:
Artikel 2, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 13, 14, 15, 16, 25 und 26 ab dem 31. Dezember 2014,
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 12 Absätze 1 und 8 ab dem 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ÜBERPRÜFUNG VON GEFAHRSTOFFEN
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Gefahrstoff |
Begriffsbestimmungen |
Kontrollmaßnahmen |
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Asbest |
Asbesthaltige Materialien |
Auf allen Schiffen ist der Neueinbau asbesthaltiger Materialien verboten. |
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Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen |
Geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt in den Anlagen A, B, C bzw. E dieses Protokolls, soweit es zum Zeitpunkt der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Anhangs in Kraft ist. Zu den Ozon abbauenden Stoffe, die an Bord von Schiffen vorkommen können, zählen unter anderem: Halon 1211 Bromchlordifluormethan Halon 1301 Bromtrifluormethan Halon 2402 1,2-Dibrom-1,1,2,2-tetrafluorethan (auch als Halon 114B2 bekannt) CFC-11 Trichlorfluormethan CFC-12 Dichlordifluormethan CFC-113 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan CFC-114 1,2-Dichlor-1,1,2,2-tetrafluorethan CFC-115 Chlorpentafluorethan HFCKW-22 Chlordifluormethan |
Auf allen Schiffen sind Neueinbauten, die Ozon abbauende Stoffe enthalten, verboten. |
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Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
Der Begriff „polychlorierte Biphenyle“ bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können. |
Auf allen Schiffen ist der Neueinbau von Materialien, die polychlorierte Biphenyle enthalten, verboten. |
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Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) (1) |
Der Begriff „Perfluoroktansulfonsäure“ (PFOS) bezeichnet Perfluoroktansulfonsäure und ihre Ableitungen. |
Neueinbauten, die Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) und ihre Ableitungen enthalten, sind nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verboten. |
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Bewuchsschutzanstriche und -systeme |
Bewuchsschutzanstriche und -systeme, geregelt durch Anhang I des Internationalen Übereinkommens von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen), soweit es zum Zeitpunkt der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Anhangs in Kraft ist. |
1. Kein Schiff darf Bewuchsschutzsysteme, die zinnorganische Verbindungen als Biozide enthalten, oder andere Bewuchsschutzsysteme, deren Anwendung oder Verwendung nach dem AFS-Übereinkommen verboten ist, anwenden. 2. Auf neuen Schiffen und bei Neueinbauten auf Schiffen ist eine mit dem AFS-Übereinkommen nicht zu vereinbarende Anwendung oder Verwendung von Bewuchsschutzanstrichen und -systemen verboten. |
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(1)
Gilt nicht für Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen.
(2)
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7). |
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ANHANG II
LISTE DER SCHADSTOFFE FÜR DAS GEFAHRSTOFFINVENTAR
Alle in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe
Cadmium und Cadmiumverbindungen
Sechswertiges Chrom und Chrom(VI)-Verbindungen
Blei und Bleiverbindungen
Quecksilber und Quecksilberverbindungen
Polybromierte Biphenyle (PBB)
Polybromierte Diphenylether (PBDE)
Polychlorierte Naphthalene (mehr als 3 Chloratome)
Radioaktive Stoffe
Bestimmte kurzkettige Chlorparaffine (C10-C13-Chloralkane)
Bromierte Flammschutzmittel (HBCDD)
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
( 2 ) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).“
( *2 ) Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).“