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Dokument 02012R0648-20250117

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/2025-01-17

In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:

Ändernde(r) Rechtsakt(e) Art der Änderung Betreffende Passage Datum des Wirksamwerdens
32025L0001 Geändert durch Artikel 81 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (s) 30/01/2027

02012R0648 — DE — 17.01.2025 — 022.004


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 648/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 26. Juni 2013

  L 176

1

27.6.2013

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1002/2013 DER KOMMISSION  vom 12. Juli 2013

  L 279

2

19.10.2013

 M3

RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 15. Mai 2014

  L 173

190

12.6.2014

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 15. Mai 2014

  L 173

84

12.6.2014

►M5

RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 20. Mai 2015

  L 141

73

5.6.2015

 M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1515 DER KOMMISSION  vom 5. Juni 2015

  L 239

63

15.9.2015

►M7

VERORDNUNG (EU) 2015/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 25. November 2015

  L 337

1

23.12.2015

 M8

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/610 DER KOMMISSION  vom 20. Dezember 2016

  L 86

3

31.3.2017

►M9

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/979 DER KOMMISSION  vom 2. März 2017

  L 148

1

10.6.2017

►M10

VERORDNUNG (EU) 2017/2402 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 12. Dezember 2017

  L 347

35

28.12.2017

►M11

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/460 DER KOMMISSION  vom 30. Januar 2019

  L 80

8

22.3.2019

►M12

VERORDNUNG (EU) 2019/834 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 20. Mai 2019

  L 141

42

28.5.2019

►M13

VERORDNUNG (EU) 2019/876 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 20. Mai 2019

  L 150

1

7.6.2019

►M14

VERORDNUNG (EU) 2019/2099 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 23. Oktober 2019

  L 322

1

12.12.2019

►M15

VERORDNUNG (EU) 2021/23 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 16. Dezember 2020

  L 22

1

22.1.2021

►M16

VERORDNUNG (EU) 2021/168 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 10. Februar 2021

  L 49

6

12.2.2021

►M17

VERORDNUNG (EU) 2022/2554 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 14. Dezember 2022

  L 333

1

27.12.2022

►M18

VERORDNUNG (EU) 2024/2987 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 27. November 2024

  L 2987

1

4.12.2024


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S.  6 (575/2013)

►C2

Berichtigung, ABl. L 90543 vom 27.6.2025, S.  1 (2024/2987)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 648/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  
In dieser Verordnung werden Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (over-the counter („OTC“)) Derivatekontrakte, Meldepflichten für Derivatekontrakte sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien (central counterparties — im Folgenden „CCPs“) und Transaktionsregistern festgelegt.
(2)  
Diese Verordnung gilt für CCPs und deren Clearingmitglieder, finanzielle Gegenparteien und Transaktionsregister. Für nichtfinanzielle Gegenparteien und Handelsplätze gilt sie, soweit dies vorgesehen ist.

▼M18 —————

▼B

(4)  

Diese Verordnung gilt nicht für

a) 

die Mitglieder des ESZB und andere Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

b) 

die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

▼M2

c) 

die Zentralbanken und die öffentlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung in folgenden Ländern zuständig oder daran beteiligt sind:

i) 

Japan;

ii) 

Vereinigte Staaten von Amerika;

▼M9

iii) 

Australien;

iv) 

Kanada;

v) 

Hongkong;

vi) 

Mexiko;

vii) 

Singapur;

viii) 

Schweiz;

▼M11

ix) 

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

▼B

(5)  

Mit Ausnahme der Meldepflicht gemäß Artikel 9 gilt diese Verordnung nicht für die folgenden Einrichtungen:

a) 

die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken;

b) 

öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Richtlinie 2006/48/EG, soweit sie sich im Besitz von Zentralstaaten befinden und für sie eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung seitens des jeweiligen Zentralstaats gilt;

c) 

die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf die Änderung der Liste in Absatz 4 dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Dazu legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. November 2012 einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie öffentliche Einrichtungen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und Zentralbanken international behandelt werden.

Der Bericht umfasst eine vergleichende Untersuchung über die Behandlung dieser Stellen und von Zentralbanken innerhalb des Rechtsrahmens einer wesentlichen Anzahl von Drittstaaten, darunter mindestens die drei wichtigsten Rechtsordnungen hinsichtlich des Volumens der gehandelten Kontrakte und der Risikomanagementstandards, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken dieser Rechtsordnungen abgeschlossenen Derivategeschäfte gelten. Wenn dieser Bericht zu dem Schluss kommt — vor allem angesichts der vergleichenden Analyse —, dass es notwendig ist, die Zentralbanken dieser Drittstaaten im Hinblick auf ihre währungspolitischen Verpflichtungen von der Clearing- und der Meldepflicht zu entbinden, so nimmt die Kommission diese Einrichtungen in die Liste in Absatz 4 auf.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. 

„CCP“ eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert;

2. 

„Transaktionsregister“ eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Derivaten zentral sammelt und verwahrt;

3. 

„Clearing“ den Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten, und die Gewährleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen;

4. 

„Handelsplatz“ ein System, das von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 13 der Richtlinie 2004/39/EG, ausgenommen systematische Internalisierer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der genannten Richtlinie, betrieben wird, in dem die Interessen am Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten so zusammengeführt werden, dass sie in Geschäfte gemäß Titel II oder III jener Richtlinie münden;

5. 

„Derivat“ oder „Derivatekontrakt“ eines der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, genannten Finanzinstrumente;

6. 

„Derivatekategorie“ eine Untergruppe von Derivaten, denen allgemeine und wesentliche Eigenschaften gemeinsam sind, darunter mindestens das Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Vermögenswert, die Art des zugrundeliegenden Vermögenswertes und die Währung des Nominalwerts. Derivate derselben Kategorie können unterschiedliche Fälligkeiten haben;

▼M7

7. 

„OTC-Derivate“ oder „OTC-Derivatekontrakte“ Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a dieser Verordnung als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;

▼M12

8. 

„finanzielle Gegenpartei“

a) 

eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zugelassene Wertpapierfirma;

b) 

ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) zugelassenes Kreditinstitut;

c) 

ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) zugelassenes Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen;

d) 

einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls dessen gemäß der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft, es sei denn, der OGAW wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet;

e) 

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

f) 

einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der entweder in der Union niedergelassen ist oder von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, — es sei denn, der AIF wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet oder der AIF ist eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/61/EU — sowie gegebenenfalls dessen in der Union niedergelassenen AIFM;

g) 

einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) zugelassenen Zentralverwahrer;

▼B

9. 

„nichtfinanzielle Gegenpartei“ ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das nicht zu den in den Nummern 1 und 8 genannten Einrichtungen gehört;

10. 

„Altersversorgungssystem“

a) 

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG, einschließlich der zugelassenen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 jener Richtlinie, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, sowie die juristischen Personen, die für die Anlagezwecke solcher Einrichtungen gegründet werden und ausschließlich in deren Interesse handeln;

b) 

Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/41/EG;

c) 

unter die Richtlinie 2002/83/EG fallende Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Lebensversicherungsunternehmen, sofern für alle dem jeweiligen Geschäft entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein separater Abrechungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Tätigkeiten des jeweiligen Versicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden;

d) 

sonstige zugelassene und beaufsichtigte Einrichtungen oder Systeme, die auf nationaler Ebene tätig sind, sofern

i) 

sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind und

ii) 

ihr primärer Zweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht.

11. 

„Gegenparteiausfallrisiko“ das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;

12. 

„Interoperabilitätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr CCPs über die systemübergreifende Ausführung von Transaktionen;

13. 

„zuständige Behörde“ die zuständige Behörde im Sinne der Rechtsvorschriften, die in Nummer 8 dieses Artikels genannt werden, die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 benannt wird;

14. 

„Clearingmitglied“ ein Unternehmen, das an einer CCP teilnimmt und für die Erfüllung der aus dieser Teilnahme erwachsenden finanziellen Verpflichtungen haftet;

15. 

„Kunde“ ein Unternehmen, das eine Vertragsbeziehung mit einem Clearingmitglied einer CCP unterhält, die es diesem Unternehmen ermöglicht, seine Transaktionen durch diese CCP zu clearen;

16. 

„Gruppe“ die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen bestehende Gruppe von Unternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder die Gruppe von Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 80 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2006/48/EG;

17. 

„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in Anhang I Nummern 2 bis 12 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind;

18. 

„Finanzholdinggesellschaft“ ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, und das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats ( 6 ) ist;

19. 

„Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder der Verwaltung von Immobilien, in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeiten besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute den Charakter einer Nebentätigkeit hat;

20. 

„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer CCP oder eines Transaktionsregisters nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ( 7 ) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der CCP oder des Transaktionsregisters, an dem diese Beteiligung gehalten wird;

21. 

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

22. 

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;

23. 

„Kontrolle“ die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG;

24. 

„enge Verbindung“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) 

Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder die Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder

b) 

Kontrolle oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen oder Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen;

25. 

„Eigenkapital“ gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten ( 8 ), sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist;

26. 

„Rücklagen“ Rücklagen gemäß Artikel 9 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 9 ) sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse;

27. 

„Leitungsorgan“ den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder beide, gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht;

28. 

„unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans“ ein Mitglied des Leitungsorgans, das keine geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung unterhält, die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf die betreffende CCP oder ihre kontrollierenden Aktionäre, ihre Verwaltung oder ihre Clearingmitglieder führt, und das in den fünf Jahren vor seiner Mitgliedschaft in dem Organ keine solche Beziehung unterhalten hat;

29. 

„Geschäftsleitung“ die Personen, die die Geschäfte der CCP oder des Transaktionsregisters tatsächlich leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) des Leitungsorgans;

▼M10

30. 

„gedeckte Schuldverschreibung“ eine Schuldverschreibung, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;

31. 

„Emittent gedeckter Schuldverschreibungen“ denjenigen, der eine gedeckte Schuldverschreibung emittiert, oder den Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung.

▼M7

Artikel 2a

Entscheidungen über die Gleichwertigkeit für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs „OTC-Derivate“

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 dieser Verordnung wird ein Markt eines Drittstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn die Kommission gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels feststellt, dass er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III jener Richtlinie entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.
(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für die Zwecke des Absatzes 1 feststellt, dass ein Markt eines Drittstaats rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.

(3)  
Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihren Websites ein Verzeichnis der Märkte, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 als gleichwertig anzusehen sind. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

▼M18

Artikel 3

Gruppeninterne Geschäfte

(1)  

In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, und

b) 

die andere Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die andere Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein.

(2)  

In Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft

a) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern sämtliche der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) 

die finanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die andere Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein,

ii) 

bei der anderen Gegenpartei handelt es sich um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt,

iii) 

beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen, und

iv) 

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;

b) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei geschlossen wird, wenn beide Gegenparteien Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, sofern die Voraussetzung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes erfüllt ist;

c) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen Kreditinstituten geschlossen wird, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, oder zwischen einem solchen Kreditinstitut und der Zentralorganisation;

d) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) 

beide Gegenparteien des Derivatekontrakts sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, und

ii) 

die nichtfinanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die nichtfinanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein.

(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gegenparteien als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn beide Gegenparteien Folgendes sind:

a) 

Sie sind nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) oder nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden „IFRS“), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, oder — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die festgestellt wurde, dass sie den IFRS entsprechen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission ( 11 ) erlassen wurden, (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zulässig sind, in eine Konsolidierung einbezogen), oder

b) 

sie unterliegen derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, oder — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — derselben Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde des Drittstaats, für die überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 127 der genannten Richtlinie festgelegt sind.

(4)  

Für die Zwecke dieses Artikels gelten für Geschäfte mit Gegenparteien, die in einem Drittstaat ansässig sind, keine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte, wenn einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

▼C2

a) 

Der Drittstaat ist ein Drittstaat mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 );

▼M18

b) 

der Drittstaat ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zu der überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in deren aktueller Fassung aufgeführt.

(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, infolge von in den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats festgestellten Problemen und sofern diese Probleme zu höheren Risiken einschließlich Gegenparteiausfallrisiken und Rechtsrisiken führen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und die Drittstaaten festzulegen, deren Unternehmen es nicht gestattet ist, eine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese Drittstaaten keine Drittstaaten im Sinne von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind.

▼B

TITEL II

CLEARING, MELDUNG UND RISIKOMINDERUNG VON OTC-DERIVATEN

Artikel 4

Clearingpflicht

(1)  

Gegenparteien sind zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegt, wenn die Kontrakte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie wurden wie folgt abgeschlossen:

▼M12

i) 

zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,

ii) 

zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt,

iii) 

zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,

iv) 

zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, einerseits und einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, andererseits,

▼B

v) 

zwischen zwei in einem oder mehreren Drittstaaten ansässigen Unternehmen, die der Clearingpflicht unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, sofern der Kontrakt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat oder sofern diese Pflicht notwendig oder zweckmäßig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, und

▼M12

b) 

sie wurden am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen oder verlängert, sofern an dem Tag, an dem sie geschlossen oder verlängert werden, beide Gegenparteien die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen.

▼M18

Die Clearingpflicht für alle OTC-Derivatekontrakte gilt nicht für Kontrakte, die in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Situationen zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, einerseits und einem in einem Drittstaat ansässigen Altersversorgungssystem, das auf nationaler Ebene tätig ist, andererseits geschlossen werden, sofern diese Einrichtung oder dieses System nach nationalem Recht zugelassen, beaufsichtigt und anerkannt ist und ihr bzw. sein Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht und sie bzw. es nach nationalem Recht von der Clearingpflicht befreit ist.

▼B

(2)  
Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 unterliegen OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3 handelt, nicht der Clearingpflicht.

Die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme gilt nur:

a) 

wenn zwei in der Union ansässige, derselben Gruppe angehörende Gegenparteien die jeweils zuständigen Behörden vorab schriftlich darüber informiert haben, dass sie die Ausnahme für die zwischen ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in Anspruch zu nehmen beabsichtigen. Die Mitteilung muss spätestens dreißig Kalendertage vor der Inanspruchnahme der Ausnahme erfolgen. Die zuständigen Behörden können binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung Einwände gegen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme erheben, wenn die Geschäfte zwischen den Gegenparteien nicht den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen entsprechen; das Recht der zuständigen Behörden, auch nach Ablauf dieser Frist von 30 Kalendertagen Einwände zu erheben, wenn diese Bedingungen nicht länger erfüllt werden, bleibt davon unberührt. Wenn die zuständigen Behörden zu keiner Einigung gelangen, kann die ESMA die Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Einigungsprozess unterstützen;

b) 

für OTC-Derivatekontrakte zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Gegenparteien, die in einem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat ansässig sind, wenn der in der Union ansässigen Gegenpartei von der entsprechend zuständigen Behörde binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt der von der in der Union ansässigen Gegenpartei übermittelten Mitteilung gestattet wurde, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen und die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die entsprechende Entscheidung.

(3)  
Das Clearing der OTC-Derivatekontrakte, die gemäß Absatz 1 clearingpflichtig sind, wird von einer CCP durchgeführt, die für das Clearing dieser Kategorie von OTC-Derivaten nach Artikel 14 zugelassen oder nach Artikel 25 anerkannt und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Register aufgeführt ist.

Hierzu wird die Gegenpartei zu einem Clearingmitglied oder einem Kunden, oder sie trifft indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied, sofern durch diese Vereinbarungen das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei gleichermaßen geschützt sind wie im Falle der Schutzvorkehrungen der Artikel 39 und 48.

▼M12

(3a)  
Ohne zum Vertragsabschluss verpflichtet zu sein, erbringen Clearingmitglieder und Kunden, die direkt oder indirekt Clearingdienste erbringen, diese Dienste zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen. Diese Clearingmitglieder und Kunden treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen der Handelsabteilung und der Clearingabteilung, die die faire, angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Erbringung von Clearingdiensten beeinträchtigen können. Diese Maßnahmen werden auch dann getroffen, wenn Handels- und Clearingdienste von verschiedenen juristischen Personen erbracht werden, die derselben Gruppe angehören.

Es ist den Clearingmitgliedern und den Kunden gestattet, die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten zu kontrollieren.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten handelsüblichen Bedingungen als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

a) 

Fairness- und Transparenzanforderungen im Hinblick auf Entgelte, Preise, Abschläge und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen, die die Preisliste betreffen, unbeschadet der Vertraulichkeit vertraglicher Vereinbarungen mit einzelnen Gegenparteien;

b) 

Faktoren, die angemessene handelsübliche Bedingungen zur Gewährleistung neutraler und rationaler vertraglicher Vereinbarungen darstellen;

c) 

Anforderungen, die Clearingdienste zu fairen und nicht diskriminierenden Bedingungen erleichtern, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten und Risiken, sodass Unterschiede bei den in Rechnung gestellten Preisen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, Risiken und Vorteilen stehen, und

d) 

Kriterien zur Risikokontrolle für das Clearingmitglied oder den Kunden im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten.

▼B

(4)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen angegeben ist, welche Kontrakte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften oder in welchen Fällen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v zu verhindern, und welche Arten von mittelbaren vertraglichen Vereinbarungen die Bedingungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erfüllen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M10

(5)  

Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) abgeschlossen werden, sofern

a) 

im Falle von Verbriefungszweckgesellschaften die Verbriefungszweckgesellschaft ausschließlich Verbriefungen emittieren darf, die die Anforderungen der Artikel 18 und Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllen,

b) 

der OTC-Derivatekontrakt nur zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung verwendet wird und

c) 

die Regelungen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung das Gegenparteiausfallrisiko bei den OTC-Derivatekontrakten angemessen mindern, die der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen oder die Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der gedeckten Schuldverschreibung beziehungsweise der Verbriefung abgeschlossen hat.

(6)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Regulierungsarbitrage zu verhindern, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, anhand derer festgestellt wird, welche Regelungen im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen das Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Absatzes 5 angemessen mindern.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 18. Juli 2018 der Kommission.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr.1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M12

Artikel 4a

Clearingpflichtige finanzielle Gegenparteien

(1)  
Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.

Berechnet eine finanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung über einer der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so

a) 

unterrichtet die finanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde, und gibt gegebenenfalls auch den verwendeten Berechnungszeitraum an;

b) 

trifft die finanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen und

c) 

wird die finanzielle Gegenpartei für sämtliche OTC-Derivatekontrakte, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, welche mehr als vier Monate nach der in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden nach Artikel 4 clearingpflichtig.

(2)  
Eine finanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung dieser Position zur Folge hat.

(3)  
Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe geschlossen wurden, der diese finanzielle Gegenpartei angehört.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden die in Absatz 1 genannten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet.

OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt,

a) 

dass die Positionen eines der von ihnen verwalteten Fonds oder die Positionen des Verwalters systematisch unterschätzt werden und

b) 

dass die Clearingpflicht umgangen wird.

Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.

▼M18

(4)  
Die ESMA arbeitet nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen festgelegt wird, wo es erforderlich ist, um die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen.

Überprüft die ESMA im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4a die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so überprüft die ESMA auch die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Clearingschwellen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(5)  
Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 10 bezeichnet „nicht geclearte Position“ die aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate in OTC-Derivatekontrakten, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden.

▼M18

Artikel 4b

Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken

(1)  
Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 gilt die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht nicht für einen OTC-Derivatekontrakt, der im Rahmen einer gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten anrechenbaren Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken („PTRR-Transaktion“) initiiert und abgeschlossen wird.
(2)  

Eine PTRR-Transaktion darf nur von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden, wenn

a) 

das Unternehmen, das die PTRR-Transaktion ausführt („PTRR-Dienstleister“), die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt und

b) 

jeder Teilnehmer an der PTRR-Transaktion die Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(3)  

Eine anrechenbare PTRR-Maßnahme

a) 

muss von einem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden, das von den Gegenparteien der in die PTRR-Maßnahme einbezogenen OTC-Derivatekontrakte unabhängig ist;

b) 

muss zu einer Verringerung des Risikos in jedem der Portfolios führen, die für die PTRR-Maßnahme eingereicht wurden;

c) 

muss vollständig akzeptiert werden, sodass die Teilnehmer der PTRR-Maßnahme nicht wählen können, welche Geschäfte sie im Rahmen der PTRR-Maßnahme ausführen wollen;

d) 

darf lediglich den Unternehmen offenstehen, die ursprünglich ein Portfolio für die PTRR-Maßnahme eingereicht haben;

e) 

muss gegenüber Marktrisiken neutral sein;

f) 

darf nicht zur Kursbildung beitragen;

g) 

muss in Form einer Komprimierung, eines Abbaus von Ungleichgewichten oder einer Optimierung oder einer Kombination aus diesen Maßnahmen erfolgen;

h) 

muss auf bilateraler oder multilateraler Basis ausgeführt werden.

(4)  

Ein PTRR-Dienstleister muss

a) 

im Vorfeld vereinbarte Regeln für die PTRR-Maßnahme beachten, darunter auch Methoden und Algorithmen in zuvor festgelegten Zyklen, und auf angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Weise handeln;

b) 

sicherstellen, dass die an einer PTRR-Maßnahme teilnehmenden Unternehmen keinen Einfluss auf das Ergebnis der PTRR-Maßnahme haben;

c) 

regelmäßige Komprimierungen vornehmen, wenn PTRR-Maßnahmen zu neuen PTRR-Transaktionen führen;

d) 

vollständige und richtige Aufzeichnungen über alle Transaktionen führen, die im Rahmen einer PTRR-Maßnahme ausgeführt wurden, darunter

i) 

Informationen über Transaktionen, die als Teil der PTRR-Maßnahme durchgeführt wurden,

ii) 

Transaktionen, die sich aus der PTRR-Maßnahme ergeben, entweder in Form von geänderten Transaktionen oder als neue Transaktionen, und

iii) 

die Gesamtveränderung des Risikos der verschiedenen unter die PTRR-Maßnahme fallenden Portfolios;

e) 

der jeweils zuständigen Behörde und der ESMA auf Verlangen die unter Buchstabe d genannten Aufzeichnungen unverzüglich zur Verfügung stellen und

f) 

die sich aus der PTRR-Maßnahme ergebenden Transaktionen überwachen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die PTRR-Maßnahme weder zu einem Missbrauch noch zu einer Umgehung der Clearingpflicht führt.

(5)  

Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann:

a) 

Übermittlung des Namens des PTRR-Dienstleisters an die ESMA; und

b) 

Weitergabe der Bewertung der zuständigen Behörde, wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen vom PTRR-Dienstleister erfüllt werden, an die ESMA.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde bestätigt der ESMA mindestens einmal jährlich, dass der PTRR-Dienstleister weiter die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt oder dass der PTRR-Dienstleister keine PTRR-Dienstleistungen mehr erbringt.

Die ESMA übermittelt den Behörden jedes Mitgliedstaats, die in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht über Aufsichtsbefugnisse verfügen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes erhaltenen Informationen.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn ein PTRR-Dienstleister die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Nach einer solchen Unterrichtung streicht die ESMA den PTRR-Dienstleister aus dem in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Verzeichnis. Ab dem Tag, an dem der PTRR-Dienstleister von dieser Liste gestrichen wurde, sind PTRR-Transaktionen, die sich aus einer von diesem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergeben, nicht mehr von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen.

Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der PTRR-Dienstleister, die der ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gemeldet wurden.

(6)  

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Elemente und Anforderungen sowie die folgenden sonstigen Bedingungen oder Merkmale der PTRR-Maßnahmen zu präzisieren:

a) 

was in einer PTRR-Maßnahme unter Marktrisikoneutralität zu verstehen ist;

b) 

welche Risikominderung bei eingereichten Portfolios erforderlich ist;

c) 

ob die Einbeziehung gemischter Portfolios, die sowohl geclearte als auch nicht geclearte Transaktionen enthalten, in dieselbe PTRR-Maßnahme möglich ist und unter welchen die Bedingungen eine solche Einbeziehung zulässig ist;

d) 

welche Anforderungen an die Verwaltung der PTRR-Maßnahme gelten;

e) 

welche Anforderungen für verschiedene Arten von PTRR-Dienstleistungen gelten;

f) 

welches Verfahren für die Überwachung der Anwendung der gewährten Ausnahme gilt und

g) 

anhand welcher Kriterien beurteilt wird, ob die Clearingpflicht umgangen wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B

Artikel 5

Verfahren in Bezug auf die Clearingpflicht

▼M12

(1)  
Erteilt eine zuständige Behörde einer CCP gemäß Artikel 14 oder 15 die Zulassung zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivaten oder fällt eine Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing eine CCP zu beginnen beabsichtigt, unter eine bestehende gemäß Artikel 14 oder 15 erteilte Zulassung, so unterrichtet die zuständige Behörde die ESMA unverzüglich über diese Zulassung oder über die Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing die CCP zu beginnen beabsichtigt.

▼B

(2)  

Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1 oder nach Abschluss eines Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 25 werden von der ESMA — nach öffentlicher Anhörung und nach Anhörung des ESRB und gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten — Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeitet und der Kommission zur Billigung übermittelt, in denen Folgendes festgelegt ist:

a) 

die Kategorien von OTC-Derivaten, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 unterliegen sollten,

b) 

der Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab dem bzw. denen die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer etwaigen Übergangsphase und der Kategorien von Gegenparteien, für die die Clearingpflicht gilt.

▼M12 —————

▼B

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M4

Bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach diesem Absatz lässt die ESMA die Übergangsbestimmungen für C.6-Energiederivatkontrakte nach Artikel 95 der Richtlinie 2014/65/EU ( 14 ) unberührt.

▼B

(3)  
Die ESMA ermittelt von sich aus nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung und nach Anhörung des ESRB sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten anhand der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien diejenigen Kategorien von Derivaten, die der Clearingpflicht nach Artikel 4 unterliegen sollten, für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Nach einer solchen Meldung veröffentlicht die ESMA eine Aufforderung zur Ausarbeitung von Vorschlägen für das Clearing dieser Derivatekategorien.

(4)  

Da das übergeordnete Ziel darin besteht, das Systemrisiko zu verringern, sind in den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

a) 

der Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten,

b) 

das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatene,

c) 

die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards kann die ESMA der Vernetzung zwischen den Gegenparteien, die die einschlägigen Kategorien von OTC-Derivaten nutzen, den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Höhe des Gegenparteiausfallrisikos sowie den Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb der Union Rechnung tragen.

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Kriterien nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c näher festgelegt sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)  

In den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe b genannt sind, werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a) 

das erwartete Volumen der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten,

b) 

ob das Clearing ein und derselben Kategorie von OTC-Derivaten bereits durch mehr als eine CCP erfolgt,

c) 

die Fähigkeit der jeweiligen CCPs zur Bewältigung des erwarteten Volumens und zur Beherrschung der mit dem Clearing der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten verbundenen Risiken,

d) 

die Art und Zahl der Gegenparteien, die in dem Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten aktiv sind oder voraussichtlich aktiv werden,

e) 

der Zeitraum, den eine clearingpflichtige Gegenpartei benötigt, um Vorkehrungen für ein Clearing ihrer OTC-Derivatekontrakte durch eine CCP zu treffen,

f) 

das Risikomanagement und die rechtliche und operative Leistungsfähigkeit der im Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten tätigen Gegenparteien, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen würden.

(6)  
Wenn es für eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten keine CCP mehr gibt, die gemäß dieser Verordnung für das Clearing dieser Kontrakte zugelassen oder entsprechend anerkannt ist, unterliegt diese Kontraktkategorie nicht länger der Clearingpflicht gemäß Artikel 4, und Absatz 3 dieses Artikels findet Anwendung.

Artikel 6

Öffentliches Register

(1)  
Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register, in dem die clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten ordnungsgemäß und eindeutig erkennbar verzeichnet sind, und hält dieses auf dem neuesten Stand. Das öffentliche Register wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.
(2)  

Das Register enthält

a) 

die Kategorien von OTC-Derivaten, die gemäß Artikel 4 clearingpflichtig sind,

▼M14

b) 

die gemäß Artikel 17 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs, das Datum der jeweiligen Zulassung oder Anerkennung sowie die Angabe, welche CCPs für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassen oder anerkannt sind,

▼B

c) 

den Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer schrittweisen Umsetzung,

d) 

die von der ESMA gemäß Artikel 5 Absatz 3 ermittelten Kategorien von OTC-Derivaten,

▼M12 —————

▼B

f) 

die CCPs, die der ESMA von der zuständigen Behörde als für die Wahrnehmung der Clearingpflicht befugt gemeldet wurden, und das Datum jeder Meldung,

▼M18

g) 

den Anteil der Derivatekontrakte, die bei gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs gecleart wurden, am Ende des Kalenderjahres im Vergleich zu Derivatekontrakten, die von gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCP gecleart werden, dargestellt auf aggregierter Grundlage und aufgeschlüsselt nach Anlageklassen.

▼M12

(3)  
Wenn eine CCP nicht länger gemäß dieser Verordnung für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten zugelassen oder anerkannt ist, wird diese CCP von der ESMA unverzüglich für die betreffende Kategorie von OTC-Derivaten aus dem öffentlichen Register entfernt.

▼B

(4)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeiten, in denen festgelegt ist, welche Angaben in das öffentliche Register nach Absatz 1 aufgenommen werden.

Die ESMA legt der Kommission bis 30. September 2012 Entwürfe für entsprechende technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M12

Artikel 6a

Aussetzung der Clearingpflicht

(1)  

Die ESMA kann beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten sind gemäß den in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 und in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien nicht mehr für ein zentrales Clearing geeignet;

b) 

eine CCP wird das Clearing dieser bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten wahrscheinlich einstellen und es gibt keine andere CCP, die das Clearing dieser bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten ohne Unterbrechung übernehmen kann;

c) 

die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c, konsultiert die ESMA vor der in Unterabsatz 1 genannten Antragstellung den ESRB und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass mindestens eine der dort festgelegten Bedingungen erfüllt ist.

Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMA als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angesehen, so kann der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Antrag auch einen Antrag auf Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten enthalten, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.

(2)  
Unter den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen können die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder verantwortlich sind, und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden beantragen, dass die ESMA der Kommission einen Antrag auf Aussetzung der Clearingpflicht übermittelt. Der Antrag der zuständigen Behörde muss begründet sein und Belege dafür enthalten, dass mindestens eine der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt ist.

Innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Antrags der zuständigen Behörde und auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde übermittelten Begründung und Belege beantragt die ESMA entweder die Aussetzung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht durch die Kommission, oder sie lehnt den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Antrag ab. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde über ihre Entscheidung. Lehnt die ESMA den Antrag der zuständigen Behörde ab, so teilt sie die Gründe dafür schriftlich mit.

(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge werden nicht veröffentlicht.
(4)  
Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der ESMA übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die in Absatz 1 genannten bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bzw. für die in Absatz 1 genannte bestimmte Art von Gegenpartei im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus, oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab. Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend und übermittelt ihnen die der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(5)  
Auf Antrag der ESMA gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten auch die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bewirken, für die diese Aussetzung der Clearingpflicht gilt.
(6)  
Die Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht wird der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website der Kommission und in dem in Artikel 6 genannten öffentlichen Register veröffentlicht.
(7)  
Die Aussetzung der Clearingpflicht gemäß Absatz 3 gilt für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Aussetzung.

Die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Absatz 5 gilt für denselben anfänglichen Zeitraum.

(8)  
Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Absatz 4 genannte Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Absatz 6 veröffentlicht.

Der im Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Rechtzeitig vor Ablauf der Aussetzungsfrist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels oder der Verlängerung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gibt die ESMA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu ab, ob die Gründe für die Aussetzung fortbestehen. Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels Unterabsatz 1 Buchstabe c konsultiert die ESMA den ESRB und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

Der Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht kann auch die Verlängerung des in Absatz 7 genannten Zeitraums der Aussetzung der Handelspflicht bewirken.

Die Verlängerung der Aussetzung der Handelspflicht gilt für denselben Zeitraum wie die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht.

▼M15

Artikel 6b

Aussetzung der Clearingpflicht im Fall der Abwicklung

(1)  

Erfüllt eine CCP die Voraussetzungen des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ), so kann die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung benannte Abwicklungsbehörde der CCP oder die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannte zuständige Behörde von sich aus oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, die für die Aufsicht eines Clearingmitglieds der in Abwicklung befindlichen CCP verantwortlich ist, unter folgenden Voraussetzungen beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt:

a) 

Die in Abwicklung befindliche CCP ist dafür zugelassen, das Clearing der bestimmten clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten, für die die Aussetzung beantragt wird, durchzuführen; und

b) 

die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union im Zusammenhang mit der Abwicklung der CCP abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde übermittelt der ESMA und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt, zu dem der Antrag der Kommission vorgelegt wird.

(2)  
Die ESMA nimmt innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Antrags durch die Behörde und — soweit möglich — nach Anhörung des ESRB zur angestrebten Aussetzung Stellung und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung.
(3)  
Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMA als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angesehen, so kann die ESMA beantragen, dass die Kommission die Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung für dieselben bestimmten clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten aussetzt, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.

Die ESMA legt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behörde und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt vor, zu dem der Antrag der Kommission vorgelegt wird.

(4)  
Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anträge und die in Absatz 2 genannte Stellungnahme werden nicht veröffentlicht.
(5)  
Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der in Absatz 1 genannten Behörde übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab.

Beim Erlass des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Stellungnahme der ESMA, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungsziele, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für diese Kategorien von OTC-Derivaten und die Notwendigkeit der Aussetzung, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden.

Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend und übermittelt ihnen die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(6)  
Auf Antrag der ESMA gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann der Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Clearingpflicht auch die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bewirken, für die diese Aussetzung der Clearingpflicht gilt.
(7)  
Die Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht wird der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten beantragenden Behörde sowie der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website der Kommission und in dem in Artikel 6 genannten öffentlichen Register veröffentlicht.
(8)  
Die Aussetzung der Clearingpflicht gemäß Absatz 5 gilt für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Aussetzung.

Die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Absatz 6 gilt für denselben anfänglichen Zeitraum.

(9)  
Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Absatz 5 genannte Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Absatz 7 veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(10)  
Jede der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behörden kann bei der Kommission rechtzeitig vor Ablauf des anfänglichen Aussetzungszeitraums nach Absatz 5 oder des Verlängerungszeitraums nach Absatz 9 die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht beantragen.

Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde übermittelt der ESMA und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt, zu dem der Antrag der Kommission übermittelt wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird nicht veröffentlicht.

Die ESMA nimmt unverzüglich nach Eingang des Antrags und — falls sie dies für erforderlich erachtet — nach Anhörung des ESRB gegenüber der Kommission dazu Stellung, ob die Gründe für die Aussetzung weiterhin bestehen, und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

Der Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht kann auch die Verlängerung des Zeitraums der Aussetzung der Handelspflicht nach Absatz 6 bewirken.

Die Verlängerung der Aussetzung der Handelspflicht gilt für denselben Zeitraum wie die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht.

▼B

Artikel 7

Zugang zu einer CCP

▼M4

(1)  

Eine für das Clearing von OTC-Derivatkontrakten zugelassene CCP, muss das Clearing solcher Kontrakte — auch in Bezug auf Anforderungen für Sicherheiten, mit dem Zugang verbundene Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz — diskriminierungsfrei und transparent akzeptieren. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass ein Handelsplatz das Recht hat, dass auf dem Handelsplatz gehandelte Kontrakte nichtdiskriminierend behandelt werden in Bezug auf:

a) 

Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte, sofern die Glattstellung oder sonstige Aufrechnungsverfahren einer CCP aufgrund des geltenden Insolvenzrechts durch die Einbeziehung solcher Kontrakte nicht unterbrochen oder gestört, ungültig oder in Bezug auf ihre Durchsetzbarkeit beeinträchtigt werden, und

b) 

das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die im Rahmen eines Risikomodells gemäß Artikel 41 von derselben CCP gecleart werden.

Eine CCP kann verlangen, dass ein Handelsplatz den von ihr geforderten operativen und technischen Anforderungen, auch für das Risikomanagement, genügt.

▼B

(2)  
Wenn ein Handelsplatz einem förmlichen Antrag auf Zugang stellt, muss die CCP binnen drei Monaten ab Antragstellung diesem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen.
(3)  
Wenn eine CCP den Zugang gemäß Absatz 2 verweigert, muss sie dies gegenüber dem Handelsplatz ausführlich begründen.
(4)  
Mit Ausnahme der Fälle, in denen die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP den Zugang verweigern, gewährt die CCP dem Handelsplatz vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 binnen drei Monaten nach der Entscheidung, mit der dem förmlichen Antrag des Handelsplatzes gemäß Absatz 2 stattgegeben wurde, den Zugang.

Die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP können einem Handelsplatz, der einen förmlichen Antrag gestellt hat, den Zugang zur CCP nur dann verweigern, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte beeinträchtigen oder zu einer Verstärkung der Systemrisiken führen würde.

(5)  
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden regelt die ESMA die betreffenden Streitigkeiten in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

▼M4

(6)  
Die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung der an dem betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte, was die Anforderungen an die Besicherung, die Aufrechnung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-Margining mit korrelierenden, von derselben CCP geclearten Kontrakten betrifft, werden in den technischen Standards festgelegt, die gemäß Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ( 16 ) angenommen werden.

▼M18

Artikel 7a

Aktives Konto

(1)  
Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die nach den Artikeln 4a und 10 am 24. Dezember 2024 der Clearingpflicht unterliegen oder danach der Clearingpflicht unterworfen werden und die Clearingschwelle in einer der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten, in einer einzelnen in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorie oder über alle in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorien hinweg aggregiert überschreiten, führen für in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten mindestens ein aktives Konto bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP, wenn die Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate von dieser CCP erbracht werden, und clearen mindestens eine repräsentative Anzahl von Geschäften auf diesem Konto.

Wird eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei gemäß Unterabsatz 1 verpflichtet, ein aktives Konto zu führen, so teilt diese finanzielle Gegenpartei oder nichtfinanzielle Gegenpartei dies der ESMA und ihrer jeweils zuständigen Behörde mit und richtet innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie dieser Verpflichtung unterworfen worden ist, ein solches aktives Konto ein.

(2)  
Im Rahmen der Festlegung ihrer Pflichten in Bezug auf Absatz 1 berücksichtigt eine Gegenpartei, die einer Gruppe angehört, die in der Union einer konsolidierten Beaufsichtigung unterliegt, mit Ausnahme gruppeninterner Geschäfte alle in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte, die von dieser Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese Gegenpartei angehört, gecleart werden.
(3)  

Gegenparteien, die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung unterworfen werden, stellen sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Das Konto funktioniert dauerhaft, d. h. es liegt eine rechtliche Dokumentation vor, die IT-Konnektivität ist vorhanden und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren;

b) 

die Gegenpartei verfügt über Systeme und Ressourcen, um das Konto operativ — auch kurzfristig — für große Volumina der in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte jederzeit nutzen und innerhalb kurzer Zeit einen großen Anstieg von Geschäften aus Positionen entgegennehmen zu können, die in einer Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gehalten werden;

c) 

alle neuen Geschäfte der jeweiligen Gegenpartei bei den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten können jederzeit auf dem Konto gecleart werden;

d) 

die Gegenpartei cleart auf dem aktiven Konto Geschäfte, die für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakte repräsentativ sind, die während des Referenzzeitraums über eine Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gecleart werden.

(4)  

Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht wird anhand folgender Kriterien bewertet:

a) 

der verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten;

b) 

der Laufzeit der Geschäfte;

c) 

der Geschäftsgrößen.

Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 6 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten.

Die Bewertung der Einhaltung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Repräsentativitätspflicht erfolgt auf der Grundlage von Unterkategorien. Für jede Kategorie von Derivatekontrakten ergibt sich die Anzahl der Unterkategorien aus der Kombination der unterschiedlichen Geschäftsgrößen und der verschiedenen Laufzeitbänder.

Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen sind von der Gegenpartei innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung unterworfen worden ist, zu erfüllen, und diese Gegenpartei muss gemäß Artikel 7b regelmäßig Bericht erstatten. Die Anforderungen werden regelmäßig und mindestens einmal jährlich einem Stresstest unterzogen.

Damit die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht erfüllt werden kann, clearen die Gegenparteien im Jahresdurchschnitt mindestens fünf Geschäfte in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten und je Referenzzeitraum, der in Absatz 8 Unterabsatz 3 festgelegt wurde. Übersteigt die daraus resultierende Anzahl von Geschäften die Hälfte der gesamten Geschäfte dieser Gegenpartei in den vorausgegangenen zwölf Monaten, so gilt die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht als erfüllt, wenn diese Gegenpartei mindestens ein Geschäft in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten je Referenzzeitraum cleart.

Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für die Erbringung von Clearingdienstleistungen für Kunden. Bei der Berechnung des in Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten ausstehenden nominalen Clearingvolumen einer Gegenpartei werden deren Clearingtätigkeiten für Kunden nicht berücksichtigt.

(5)  
Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegen und die mindestens 85 % ihrer Derivatekontrakte, die zu den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gehören, bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP clearen, sind von den in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen, der in Absatz 4 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Anforderung und der in Artikel 7b Absatz 2 genannten zusätzlichen Meldepflicht ausgenommen.
(6)  

Die Kategorien von Derivatekontrakten, die der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegen, umfassen:

a) 

auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate;

b) 

auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate (short-term interest rate derivates);

(7)  
Sollte die ESMA nach einer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2c zu dem Schluss kommen, dass bestimmte von Tier-2-CCPs erbrachte Dienstleistungen oder Tätigkeiten von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten sind oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die von der ESMA früher als von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eingestuft wurden, nicht mehr von wesentlicher Systemrelevanz sind, so kann die Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, geändert werden.

Zur Änderung der Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, übermittelt die ESMA der Kommission nach Anhörung des ESRB und im Einvernehmen mit den emittierenden Zentralbanken eine gründliche und umfassende Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 1 Buchstabe c angegebenen quantitativen technischen Bewertung, einschließlich, sofern relevant, der Auswirkungen auf andere Währungen der Union, eine Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Ausweitung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos auf die neuen Arten von Kontrakten und eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dieser Bewertung. Die Zustimmung der emittierenden Zentralbanken bezieht sich nur auf die Kontrakte, die auf die von ihnen emittierte Währung lauten.

Wenn die ESMA die Bewertung vornimmt und eine Stellungnahme abgibt, in der sie zu dem Schluss kommt, dass die Liste der Kontrakte geändert werden sollte, wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 zu erlassen, um die Liste der Derivatekontrakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern.

(8)  
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anforderungen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels, die Bedingungen für die entsprechenden Stresstests und die Einzelheiten der Meldung gemäß Artikel 7b zu präzisieren. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Größe der Portfolios der verschiedenen Gegenparteien gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes, sodass Gegenparteien mit mehr Geschäften in ihren Portfolios strengeren operativen Bedingungen und Meldepflichten unterliegen als Gegenparteien mit weniger Geschäften.

In Bezug auf die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht legt die ESMA die verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten mit einer Obergrenze von drei Klassen, die unterschiedlichen Laufzeitbänder mit einer Obergrenze von vier Laufzeitbändern und die unterschiedlichen Spannen für die Geschäftsgröße mit einer Obergrenze von drei Spannen fest, um die Repräsentativität der über die aktiven Konten zu clearenden Derivatekontrakte sicherzustellen.

Die ESMA legt die Anzahl der wichtigsten Unterkategorien pro Kategorie von Derivatekontrakten fest, die auf dem aktiven Konto vertreten sein müssen, wobei diese Anzahl nicht größer als fünf sein darf. Die wichtigsten Unterkategorien sind jene mit der höchsten Anzahl von Geschäften während des Referenzzeitraums.

Die ESMA legt ferner die Dauer des Referenzzeitraums fest, die bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als sechs Monate und bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als ein Monat sein darf.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Juni 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(9)  
Die zuständigen Behörden überwachen und berechnen nach Unternehmen, Gruppe und auf der Grundlage des aggregierten Durchschnitts den Umfang der Tätigkeit in den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakten und leiten dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus diese Informationen weiter.

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, wenn festgestellt wird, dass eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel verstößt, verhängt ihre zuständige Behörde per Beschluss Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, um diese Gegenpartei dazu zu veranlassen, ihren Verstoß abzustellen.

Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein und darf 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Es wird für jeden Tag des Verzugs verhängt und ab dem in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses der zuständigen Behörde verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde diese Maßnahme und verlängert sie erforderlichenfalls.

(10)  
Bis zum 25. Juni 2026 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und dem ESRB und nach Anhörung des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die Wirksamkeit des vorliegenden Artikels bei der Minderung der Risiken für die Finanzstabilität der Union, die sich aus den Risikopositionen von Gegenparteien der Union gegenüber Tier-2-CCPs ergeben, die gemäß Artikel 25 Absatz 2c Dienstleistungen von erheblicher Systemrelevanz anbieten.

Die ESMA fügt der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung einen Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bei, der eine umfassend begründete Folgenabschätzung in Bezug auf ergänzende Maßnahmen einschließlich quantitativer Schwellenwerte enthält.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 legt die ESMA ihre Bewertung und ihre Empfehlungen jederzeit nach Eingang einer förmlichen Mitteilung durch den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus vor, wobei sie auf das wahrscheinliche Eintreten von Risiken für die Finanzstabilität der Union infolge bestimmter Umstände hinweist, die ein Ereignis mit systemischen Auswirkungen auslösen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des in Unterabsatz 2 genannten Berichts der ESMA erstellt die Kommission einen eigenen Bericht, dem sie, falls zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Artikel 7b

Überwachung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos

(1)  
Eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegt, berechnet ihre Tätigkeiten und Risikopositionen in den in Absatz 6 des genannten Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten und übermittelt der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate die Informationen, die erforderlich sind, damit die Einhaltung dieser Verpflichtung beurteilt werden kann. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gegenparteien verwenden die nach Artikel 9 gemeldeten Informationen, sofern diese Informationen relevant sind. Die Meldung umfasst auch einen Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde, dass eine rechtliche Dokumentation vorliegt, die IT-Konnektivität vorhanden ist und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren.

(2)  
Finanzielle Gegenparteien und der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die für die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte zusätzlich zu aktiven Konten bei einer Tier-2-CCP Konten führen, melden der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate Informationen über die Ressourcen und Systeme, mit deren Einrichtung sie sicherstellen, dass die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich.
(3)  
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegenden finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien die geeigneten Schritte unternehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen, wozu, falls zweckmäßig, auch die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse nach ihren sektoralen Rechtsvorschriften gehört oder erforderlichenfalls die in Artikel 12 genannten Sanktionen verhängt werden. Die zuständigen Behörden können häufigere Meldungen verlangen, insbesondere wenn auf der Grundlage der gemeldeten Informationen nicht genügend Schritte unternommen wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf aktive Konten zu erfüllen.

Artikel 7c

Informationen über die Erbringung von Clearingdienstleistungen

(1)  
Clearingmitglieder und Kunden, die sowohl bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP als auch bei einer nach Artikel 25 anerkannten CCP Clearingdienstleistungen erbringen, informieren ihre Kunden, sofern das Angebot verfügbar ist, über die Möglichkeit, ihre Kontrakte über eine nach Artikel 14 zugelassene CCP zu clearen.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3a legen Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen für Kunden erbringen, für jede CCP, bei der sie Clearingdienstleistungen erbringen, in klarer und verständlicher Weise die Gebühren offen, die diesen Kunden für die Erbringung von Clearingdienstleistungen in Rechnung zu stellen sind; diese Offenlegungspflicht gilt auch für alle anderen Gebühren, einschließlich Gebühren, die den Kunden, die die Kosten weitergeben, in Rechnung gestellt werden, und sonstige mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen verbundene Kosten.
(3)  

Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung,

a) 

wenn sie eine Kundenclearing-Beziehung mit einem Kunden eingehen, und

b) 

mindestens vierteljährlich.

(4)  
Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Art der in Absatz 2 genannten Informationen präzisiert wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 7d

Informationen über die Clearingtätigkeit in nach Artikel 25 anerkannten CCPs

(1)  

Clearingmitglieder und Kunden, die Kontrakte über eine gemäß Artikel 25 anerkannte CCP clearen, melden diese Clearingtätigkeit wie folgt:

a) 

wenn sie in der Union niedergelassen, aber nicht Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, melden sie die Clearingtätigkeit den für sie zuständigen Behörden;

b) 

wenn sie Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, meldet das Unionsmutterunternehmen dieser Gruppe diese Clearingtätigkeit der für es zuständigen Behörde auf konsolidierter Basis.

Die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen müssen Informationen über den Umfang der Clearingtätigkeit in der anerkannten CCP auf jährlicher Basis und folgende Angaben enthalten:

a) 

die Art der geclearten Finanzinstrumente bzw. der geclearten Nichtfinanzinstrumente;

b) 

die Durchschnittswerte, die im Laufe eines Jahres gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Unionswährung und Kategorie von Vermögenswerten;

c) 

die Höhe der eingezogenen Einschüsse;

d) 

die Beiträge zu einem Ausfallfonds und

e) 

die höchste Zahlungsverpflichtung.

Die zuständige Behörde leitet der ESMA und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die in Unterabsatz 2 genannten Informationen unverzüglich weiter.

(2)  
Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detaillierungsgrad der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen präzisiert werden, wobei die bestehenden Meldekanäle und zudem berücksichtigt wird, welche Informationen der ESMA bereits nach dem bestehenden Rahmen für die Berichterstattung einschließlich der Meldepflicht nach Artikel 9 zur Verfügung stehen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(3)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format festgelegt wird, in dem die Informationen der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde zu übermitteln sind, und berücksichtigt dabei die bestehenden Meldekanäle.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 7e

Informationen über CCPs in der Union

(1)  

Die nach Artikel 14 zugelassenen CCPs melden der ESMA monatlich über die von der ESMA gemäß Artikel 17c eingerichtete zentrale Datenbank („zentrale Datenbank“) mindestens die folgenden Informationen:

a) 

die Werte und Volumina, die gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Währung und Anlageklasse, einschließlich des Werts der von den Clearingteilnehmern gehaltenen Positionen;

b) 

die Anlagen der CCP;

c) 

das Kapital der CCP, einschließlich der beim Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und im Sinne des Artikels 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 verwendeten Eigenkapitalbeträge;

d) 

die Einschussforderungen der Clearingmitglieder, die Beiträge zum Ausfallfonds und die im Rahmen des Ausfallmanagements oder in den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Sanierungsplänen vertraglich zugesagten Beträge;

e) 

die Angemessenheit der Einschuss- und Ausfallfondsbeiträge und der nach dem Wasserfallprinzip zu verwendenden Ressourcen im Hinblick auf die Artikel 41, 42 und 45;

f) 

die verfügbaren liquiden Mittel der CCP und die Ergebnisse des Liquiditätsstresstests;

g) 

die genauen Angaben der Clearingmitglieder, Kunden mit getrennten Einzelkonten, Dritte, die wichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement der CCP ausführen, wichtige Liquiditätsbeschaffer, die mit der CCP verbunden sind, sowie interoperable und verbundene CCPs;

h) 

alle Änderungen, die die CCP gemäß Artikel 15a direkt vorgenommen hat.

Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums der CCP haben über die zentrale Datenbank Zugang zu den gemäß dem vorliegenden Artikel bereitgestellten Informationen.

(2)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten und der Inhalt der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen präzisiert werden.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(3)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Datenstandards und -formate für die gemäß Absatz 1 zu meldenden Informationen festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 8

Zugang zu einem Handelsplatz

(1)  
Ein Handelsplatz stellt CCPs, die zum Clearing von an diesem Handelsplatz gehandelten OTC-Derivatekontrakten zugelassen sind, auf deren Antrag diskriminierungsfrei und auf transparente Weise Handelsdaten zur Verfügung.
(2)  
Wenn eine CCP einen förmlichen Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz gestellt hat, muss der Handelsplatz binnen drei Monaten auf den Antrag der CCP reagieren.
(3)  
Wenn der Handelsplatz den Zugang verweigert, muss er die CCP entsprechend benachrichtigen und dies ausführlich begründen.
(4)  
Unbeschadet der Entscheidung der zuständigen Behörden des Handelsplatzes und der CCP muss der Handelsplatz den Zugang binnen drei Monaten nach einem positiven Bescheid auf den entsprechenden Antrag ermöglichen.

Der Zugang der CCP zu dem Handelsplatz wird nur gewährt, wenn ein solcher Zugang keine Interoperabilität erfordern oder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte insbesondere aufgrund einer Fragmentierung der Liquidität gefährden würde und wenn der Handelsplatz angemessene Mechanismen zur Verhinderung einer solchen Fragmentierung eingerichtet hat.

(5)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen das Konzept der Fragmentierung der Liquidität näher bestimmt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 9

Meldepflicht

▼M12

(1)  
Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f des vorliegenden Artikels an ein gemäß Artikel 55 registriertes oder gemäß Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.

▼M18

Finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und meldepflichtige CCPs richten geeignete Verfahren ein und treffen geeignete Vorkehrungen, um die Qualität der von ihnen gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten sicherzustellen.

Erfüllt eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Teil einer Gruppe ist, die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen und nimmt sie die in Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes festgelegte Ausnahme in Anspruch, so meldet das Unionsmutterunternehmen dieser nichtfinanziellen Gegenpartei der für es zuständigen Behörde wöchentlich die aggregierten Nettopositionen nach Derivatekategorie dieser nichtfinanziellen Gegenpartei. Bei einer in der Union niedergelassenen Gegenpartei übermittelt die für das Mutterunternehmen zuständige Behörde der ESMA und der für diese Gegenpartei zuständigen Behörde diese Informationen.

▼M12

Die Meldepflicht gilt für Derivatekontrakte, die

a) 

vor dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden,

b) 

am oder nach dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden.

Ungeachtet des Artikels 3 gilt die Meldepflicht nicht für gruppeninterne Derivatekontrakte, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist oder als solche gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, sofern

a) 

beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind,

b) 

beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und

c) 

das Mutterunternehmen keine finanzielle Gegenpartei ist.

Die Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden über ihre Absicht, die in Unterabsatz 3 genannte Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklären, dass die Voraussetzungen des Unterabsatzes 3 nicht erfüllt sind.

▼M12

(1a)  
Die finanziellen Gegenparteien tragen allein die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, die mit einer nicht die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfüllenden nichtfinanziellen Gegenpartei geschlossen werden, für beide Gegenparteien zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

Damit der finanziellen Gegenpartei alle Daten vorliegen, die sie für die Erfüllung der Meldepflicht benötigt, muss die nichtfinanzielle Gegenpartei der finanziellen Gegenpartei die Einzelheiten zu den zwischen ihnen abgeschlossenen OTC-Derivatekontrakten übermitteln, bei denen nicht nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Die nichtfinanzielle Gegenpartei ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass diese Einzelheiten richtig sind.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können sich nichtfinanzielle Gegenparteien, die bereits in ein Meldesystem investiert haben, dafür entscheiden, die Einzelheiten ihrer OTC-Derivatekontrakte mit finanziellen Gegenparteien an ein Transaktionsregister zu melden. In diesem Fall setzen die nichtfinanziellen Gegenparteien die finanziellen Gegenparteien, mit denen sie OTC-Derivatekontrakte geschlossen haben, vor der Meldung dieser Einzelheiten von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Im diesen Fall liegt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung dieser Einzelheiten und die Sicherstellung ihrer Richtigkeit bei den nichtfinanziellen Gegenparteien.

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt und einen OTC-Derivatekontrakt mit einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung schließt, ist nicht zur Meldung gemäß dem vorliegenden Artikel verpflichtet und trägt keine gesetzliche Haftung für die Meldung der Einzelheiten dieser OTC-Derivatekontrakte oder die Sicherstellung ihrer Richtigkeit, sofern

▼M18

a) 

diese Drittstaatseinrichtung als finanzielle Gegenpartei gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, und

▼M18 —————

▼M12

c) 

die finanzielle Gegenpartei aus dem Drittstaat diese Angaben gemäß dem gesetzlichen Meldesystem dieses Drittstaats an ein Transaktionsregister gemeldet hat, das einer rechtsverbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung unterliegt, den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu den Daten zu gewähren.

(1b)  
Die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen dieser OGAW als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.
(1c)  
Der AIFM trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen der jeweilige AIF als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.
(1d)  
Die zugelassene Stelle, die für die Verwaltung einer EbAV, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, verantwortlich ist und in deren Namen tätig ist, trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen diese EbAV als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

▼M18

(1e)  
Gegenparteien und CCPs, die zur Meldung der Einzelheiten von Derivatekontrakten verpflichtet sind, stellen sicher, dass diese Einzelheiten richtig und nicht mehrfach gemeldet werden, auch dann, wenn die Meldepflicht im Einklang mit Absatz 1f übertragen wurde.

▼M12

(1f)  
Die in Absatz 1 genannten meldepflichtigen Gegenparteien und CCPs können diese Meldepflicht delegieren.

▼B

(2)  
Die Aufzeichnungen für von ihnen geschlossene Derivatekontrakte und Änderungen werden von den Gegenparteien noch mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Kontrakts aufbewahrt.
(3)  
Wenn kein Transaktionsregister zur Verfügung steht, um die Einzelheiten eines Derivatekontrakts aufzuzeichnen, stellen die Gegenparteien und CCPs sicher, dass solche Einzelheiten an die ESMA gemeldet werden.

In diesem Fall stellt die ESMA sicher, dass alle in Artikel 81 Absatz 3 genannten einschlägigen Stellen Zugang zu allen Einzelheiten der Derivatekontrakte haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

(4)  
Eine Gegenpartei oder eine CCP, die einem Transaktionsregister oder der ESMA die Einzelheiten eines Derivatekontrakts meldet, oder eine Einrichtung, die die Meldung solcher Angaben im Namen einer Gegenpartei oder einer CCP übernimmt, verstößt nicht gegen Beschränkungen, die aufgrund des betreffenden Kontrakts oder aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Weitergabe von Informationen gelten.

Die meldende Einrichtung oder ihre Leitungsmitglieder bzw. Beschäftigten haften nicht für diese Weitergabe von Informationen.

▼M18

(4a)  
Bis zum 25. Dezember 2025 erstellt die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Verfahren und Vorkehrungen zu präzisieren.

▼B

(5)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten und die Art der in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien festgelegt sind.

Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 3 enthalten zumindest folgende Informationen:

a) 

die Identität der Parteien des Derivatekontrakts und — falls mit diesen nicht identisch — der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;

b) 

die wesentlichen Merkmale der Derivatekontrakte, darunter die Art, die Fälligkeit, der Nominalwert, der Preis und das Abwicklungsdatum der Kontrakte.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M12

(6)  

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 3 arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt ist:

a) 

die Datenstandards und Formate für die zu meldenden Informationen, die mindestens Folgendes beinhalten:

i) 

die globalen Rechtsträgerkennungen (LEIs),

ii) 

die internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISINs),

iii) 

die eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffern (UTIs);

b) 

die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen;

c) 

die Häufigkeit der Meldungen;

d) 

der Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf globaler Ebene vereinbarten Standards sowie ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 ( 17 ) und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Meldepflichten Rechnung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 10

Nichtfinanzielle Gegenparteien

▼M12

(1)  
Alle zwölf Monate darf eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.

Berechnet eine nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so

a) 

unterrichtet diese nichtfinanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde darüber und gibt gegebenenfalls den Berechnungszeitraum an;

b) 

trifft die nichtfinanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen;

c) 

wird die nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 4 clearingpflichtig für die OTC-Derivatekontrakte, die mehr als vier Monate nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden, und zwar entweder für OTC-Derivatekontrakte, die denjenigen Kategorien von Vermögenswerten angehören, für die das Ergebnis der Berechnung über den Clearingschwellen liegt, oder — falls die nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Position nicht berechnet hat — für jedwede clearingpflichtige Kategorie von OTC-Derivaten.

(2)  
Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese nichtfinanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung der Position zur Folge hat.

▼M12

(2a)  
Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.

▼B

(3)  
Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr oder anderen nichtfinanziellen Einrichtungen innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind.

▼M18

(4)  

Die ESMA arbeitet nach Konsultation des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind;

b) 

die Werte für die Clearingschwellen für nicht geclearte Positionen, die unter Berücksichtigung der in Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 4a Absatz 3 dargelegten Berechnungsmethode und der Systemrelevanz der Summe der Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden, und

c) 

die Mechanismen, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen nach signifikanten Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten oder einem erheblichen Anstieg der Risiken für die Finanzstabilität auslösen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(4a)  
Die ESMA überprüft im Benehmen mit dem ESRB die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und in Artikel 4a Absatz 4 genannten Clearingschwellen, wobei sie insbesondere der Verflechtung finanzieller Gegenparteien und der Notwendigkeit, die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen, Rechnung trägt. Diese Überprüfung wird mindestens alle zwei Jahre durchgeführt und früher, falls es notwendig oder im Rahmen des nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegten Verfahrens vorgeschrieben ist. Als Ergebnis dieser Überprüfung kann die ESMA Änderungen der durch die gemäß Artikel 4 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten Schwellen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vorschlagen. Bei der Überprüfung der Clearingschwellen prüft die ESMA, ob es sich bei den Kategorien von OTC-Derivaten, für die eine Clearingschwelle festgelegt wurde, weiterhin um die relevanten Kategorien von OTC-Derivaten handelt oder ob neue Kategorien eingeführt werden sollten.

Die regelmäßige Überprüfung wird von einem Bericht der ESMA zu diesem Gegenstand begleitet.

(4b)  
Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, um die effektive Berechnung der Positionen sicherzustellen und den Umfang der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Gruppenebene zu bewerten und zu beurteilen.
(5)  
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Pflichten nichtfinanzieller Gegenparteien nach dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Behörde erstattet der ESMA in Zusammenarbeit mit den für die anderen Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden mindestens alle zwei Jahre und häufiger, wenn eine Krisensituation gemäß Artikel 24 festgestellt wird, Bericht über das Ergebnis der Bewertung der Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivaten der nichtfinanziellen Gegenparteien, für die sie zuständig ist. Die für das Unionsmutterunternehmen der Gruppe, der die nichtfinanzielle Gegenpartei angehört, zuständige Behörde erstattet der ESMA mindestens alle zwei Jahre Bericht über das Ergebnis der Bewertung der Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivaten der Gruppe.

Mindestens alle zwei Jahre ab dem 24. Dezember 2024 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Tätigkeit in OTC-Derivaten nichtfinanzieller Gegenparteien in der Union vor, in dem die Bereiche aufgezeigt werden, in denen es bei der Anwendung dieser Verordnung an Konvergenz und Kohärenz mangelt und potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union bestehen.

▼B

Artikel 11

Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte

(1)  

Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, gewährleisten mit der gebührenden Sorgfalt, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern; diese umfassen zumindest Folgendes:

a) 

die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des betreffenden OTC-Derivatekontrakts, gegebenenfalls auf elektronischem Wege;

b) 

formalisierte Prozesse, die solide, belastbar und prüfbar sind, zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken, zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien sowie zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte.

(2)  
Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 ermitteln täglich auf der Basis der aktuellen Kurse den Wert ausstehender Kontrakte. Wenn die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, wird eine zuverlässige und vorsichtige Bewertung zu Modellpreisen vorgenommen.

▼M18

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.

▼B

(3)  
Finanzielle Gegenparteien müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem diese angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem 16. August 2012 abgeschlossen wurden. Nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem die Sicherheiten angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem Tag abgeschlossen wurden, an dem die Clearingschwelle überschritten wurde.

▼M18

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.

Finanzielle Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannte nichtfinanzielle Gegenparteien beantragen eine Zulassung bei ihren zuständigen Behörden, bevor sie ein Modell für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Risikomanagementverfahren verwenden oder ändern. Bei der Beantragung einer Zulassung übermitteln diese Gegenparteien ihren zuständigen Behörden über die zentrale Datenbank alle relevanten Informationen über diese Risikomanagementverfahren. Diese zuständigen Behörden erteilen oder verweigern diese Zulassung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags für ein neues Modell oder innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits zugelassenen Modells.

Beruht das in Unterabsatz 3 genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so beantragt die Gegenpartei bei der EBA die Validierung dieses Modells und stellt der EBA über die zentrale Datenbank alle in jenem Unterabsatz genannten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die Gegenpartei der EBA die Informationen über den ausstehenden Nominalbetrag nach Absatz 12a dieses Artikels über die zentrale Datenbank zur Verfügung.

Beruht das in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so dürfen die zuständigen Behörden die Zulassung nur erteilen, wenn das Pro-forma-Modell von der EBA validiert wurde.

Die EBA kann in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Leitlinien oder Empfehlungen herausgeben, um eine einheitliche Anwendung und ein einheitliches Zulassungsverfahren für die in Unterabsatz 1 genannten Risikomanagementverfahren zu gewährleisten.

(3a)  
Abweichend von Absatz 3 unterliegen Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht von einer CCP gecleart werden, keinen Risikomanagementverfahren, für die ein rechtzeitiger und genauer Austausch von Sicherheiten, die angemessen von eignen Vermögenswerten getrennt sind, erforderlich ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes überwacht die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA

a) 

regulatorische Entwicklungen in Drittstaaten in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes;

b) 

die Auswirkungen der Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und

c) 

die Entwicklung von Risikopositionen in Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht durch eine CCP gecleart werden.

Mindestens alle drei Jahre ab dem 24. Dezember 2024 erstattet die ESMA der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Bericht über die Ergebnisse ihrer Überwachung gemäß Unterabsatz 2.

Innerhalb eines Jahres nach Eingang des in Unterabsatz 3 genannten Berichts bewertet die Kommission, ob

a) 

internationale Entwicklungen zu mehr Konvergenz in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes geführt haben und

b) 

die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gefährdet.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Absatz 4 festgelegte Ausnahme zu ändern. Der Anpassungszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.

▼B

(4)  
Finanzielle Gegenparteien müssen eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung zur Absicherung der Risiken vorhalten, die nicht durch einen entsprechenden Austausch von Sicherheiten gedeckt sind.
(5)  
Die Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels gilt nicht für gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3, die zwischen im selben Mitgliedstaat ansässigen Gegenparteien abgeschlossen werden, sofern ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien weder vorhanden noch abzusehen ist.
(6)  

Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c, das zwischen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer positiven Entscheidung der beiden zuständigen Behörden ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b) 

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags auf Befreiung zu keiner positiven Entscheidung, so kann die ESMA in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(7)  

Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b) 

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die nichtfinanziellen Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht eine der benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.

(8)  

Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, das zwischen einer in der Union ansässigen und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die in der Union ansässige Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b) 

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

(9)  

Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer in der Union ansässigen nichtfinanziellen Gegenpartei und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b) 

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei benachrichtigt die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.

(10)  

Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer nichtfinanziellen Gegenpartei und einer finanziellen Gegenpartei abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b) 

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die zuständige Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, unterrichtet die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über jede derartige Entscheidung. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind. Besteht zwischen den zuständigen Behörden eine Meinungsverschiedenheit, so kann die ESMA diese Behörden in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

(11)  
Die Gegenpartei des gruppeninternen Geschäfts, das von der Anforderung nach Absatz 3 befreit wurde, veröffentlicht die Informationen über die Freistellung.

Eine zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über jede Entscheidung gemäß den Absätzen 6, 8 oder 10 und über jede gemäß den Absätzen 7, 9 oder 10 eingegangene Benachrichtigung und teilt der ESMA die Einzelheiten des betreffenden gruppeninternen Geschäfts mit.

(12)  
Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 11 gelten für OTC-Derivatekontrakte, die zwischen Drittstaatseinrichtungen, die diesen Pflichten unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, geschlossen werden, sofern diese Kontrakte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben oder sofern diese Pflichten notwendig oder zweckmäßig sind, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern.

▼M18

(12a)  
Die EBA richtet eine zentrale Validierungsfunktion für die Elemente und allgemeinen Aspekte von Pro-forma-Modellen und deren Änderungen ein, die von finanziellen Gegenparteien und in Artikel 10 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien zur Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Anforderungen verwendet werden oder verwendet werden sollen. Die EBA holt Rückmeldungen von der ESMA, der EIOPA und den für die Beaufsichtigung von Gegenparteien, die die zu validierenden Pro-forma-Modelle verwenden, zuständigen Behörden ein, auch zur Leistung dieser Pro-forma-Modelle, und koordiniert deren Stellungnahmen, um einen Konsens über die Elemente und allgemeinen Aspekte von Pro-forma-Modellen zu erzielen. Die EBA fungiert als Hauptansprechpartner für Gespräche mit Marktteilnehmern und Entwicklern dieser Pro-forma-Modelle.

Die EBA validiert in ihrer Rolle als zentrale Validierungsstelle die Elemente und allgemeinen Aspekte dieser Pro-forma-Modelle, einschließlich ihrer Kalibrierung, Gestaltung und Abdeckung von Instrumenten, Anlageklassen und Risikofaktoren. Die EBA erteilt oder verweigert diese Validierung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Antrags auf Validierung für ein neues Pro-forma-Modell und innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits validierten Modells. Um die Validierungstätigkeit der EBA zu erleichtern, übermitteln die Entwickler von Pro-forma-Modellen der EBA auf Anfrage alle erforderlichen Informationen und Unterlagen.

Die EBA unterstützt die zuständigen Behörden bei ihren Zulassungsverfahren in Bezug auf die allgemeinen Aspekte der Umsetzung der Modelle gemäß Absatz 3. Zu diesem Zweck erstellt die EBA einen jährlichen Bericht über die relevanten Aspekte ihrer Validierungsarbeit, einschließlich der Überprüfung der Kalibrierung der Modelle gemäß Unterabsatz 2 und der Analyse der gemeldeten Probleme. Wenn die EBA dies für erforderlich hält, gibt sie in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an diese zuständigen Behörden ab. Um die EBA bei der Ausarbeitung der Berichte und Empfehlungen zu unterstützen, stellen die zuständigen Behörden der EBA auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen ihres anfänglichen und laufenden Verfahrens auf Unternehmensebene zur Zulassung der Modelle nach Absatz 3 oder der Änderungen daran erhoben haben.

Die zuständigen Behörden sind allein für die Validierung der Nutzung der Modelle gemäß Absatz 3 oder ihrer Änderungen auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich.

Die EBA stellt finanziellen Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien, die von der EBA gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes validierten Pro-forma-Modelle verwenden, eine jährliche Gebühr je Pro-forma-Modell in Rechnung. Die zuständigen Behörden melden der EBA die finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die Modelle anwenden, die dem Validierungsverfahren nach Unterabsatz 1 unterliegen. Die Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum monatlichen durchschnittlichen ausstehenden Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate der betreffenden Gegenparteien in den letzten zwölf Monaten unter Verwendung der von der EBA validierten Pro-forma-Modelle und wird zur Deckung aller Kosten zugewiesen, die der EBA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 entstehen.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Pro-forma-Modell“ ein Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen, das im Rahmen marktgeführter Initiativen erstellt, veröffentlicht und überarbeitet wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Methode zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und

b) 

die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren.

▼B

(13)  
Die ESMA kontrolliert den Handel mit nicht clearingfähigen Derivaten regelmäßig, um Fälle zu erkennen, in denen eine bestimmte Derivatekategorie ein Systemrisiko darstellen könnte, und um eine Aufsichtsarbitrage zwischen geclearten und nicht geclearten Derivatetransaktionen zu verhindern. Insbesondere trifft die ESMA — nach Anhörung des ESRB — Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder überprüft die für Einschussanforderungen geltenden technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 14 dieses Artikels und Artikel 41.
(14)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Verfahren und Vorkehrungen nach Absatz 1,

b) 

die Marktbedingungen, die eine Bewertung zu Marktpreisen verhindern, und die Kriterien für eine Bewertung nach Modellpreisen gemäß Absatz 2,

c) 

die Angaben zu freigestellten gruppeninternen Geschäften, die in der Benachrichtigung gemäß den Absätzen 7, 9 und 10 enthalten sein müssen,

d) 

die genauen Angaben, die in der Mitteilung über freigestellte gruppeninterne Geschäfte nach Absatz 11 enthalten sein müssen,

e) 

die Kontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, wie in Absatz 12 vorgesehen;

die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M10

(15)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

▼M12

a) 

die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3,

▼M18

aa) 

die Aufsichtsverfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der in Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die von gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten und gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirmen angewandt werden, die einen durchschnittlichen ausstehenden monatlichen Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate von mindestens 750 Mrd. EUR, berechnet gemäß den von den ESA gemäß diesem Absatz zu entwickelnden technischen Regulierungsstandards, haben oder einer Gruppe angehören, die einen solchen Nominalwert hat,

▼M10

b) 

die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen nach den Absätzen 6 bis 10 einzuhalten haben;

c) 

die anwendbaren Kriterien nach den Absätzen 5 bis 10, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien angesehen werden.

Höhe und Art der erforderlichen Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 dieser Verordnung und die Anforderungen des Artikels 18 und der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllt, werden unter Berücksichtigung der Hindernisse festgelegt, die dem Austausch von Sicherheiten in Bezug auf bestehende Finanzsicherheiten im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung entgegenstehen.

▼M12

Die ESAs legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards — mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe — bis zum 18. Juli 2018 vor.

▼M18

Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

▼M10

In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei wird der Kommission die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 12

Sanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Diese Sanktionen umfassen zumindest Geldbußen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

▼M18

(1a)  
Unbeschadet Absatz 1 des vorliegenden Artikels und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, verhängt die zuständige Behörde gegen die Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, im Wege einer Entscheidung Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die gemeldeten Angaben wiederholt systematische offensichtliche Fehler enthalten.

Das in Unterabsatz 1 genannte Zwangsgeld, das das Unternehmen im Falle eines andauernden Verstoßes für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, zu zahlen hat, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist, darf 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Das Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und das Zwangsgeld verhängt wird.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung von finanziellen und gegebenenfalls nichtfinanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden die wegen Verstößen gegen Artikel 4, 5 und 7 bis 11 verhängten Sanktionen öffentlich bekanntgeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der geltenden Sanktionsbestimmungen. Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG sind nicht Teil der Offenlegung und Veröffentlichung dieser Informationen.

Bis zum 17. Februar 2013 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung derselben unverzüglich mit.

(3)  
Die Wirksamkeit eines OTC-Derivatekontrakts oder die Möglichkeit der Parteien zur Durchsetzung der Bestimmungen eines OTC-Derivatekontrakts bleibt von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels unberührt. Aus Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels ergeben sich keine Schadenersatzansprüche gegen eine Partei eines OTC-Derivatekontrakts.

▼M18

(4)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsmittel wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von zuständigen Behörden verhängten Verwaltungssanktionen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 24. Dezember 2024 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften.
(5)  
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was systematische offensichtliche Fehler im Sinne von Absatz 1a darstellt.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M18

Artikel 13

Mechanismen zur Vermeidung von doppelten oder sich widersprechenden Vorschriften in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden

(1)  
Die Kommission wird von den europäischen Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder sich widersprechende Anforderungen an die Marktteilnehmer unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.
(2)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats

a) 

den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen entsprechen,

b) 

einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem gemäß Artikel 83 gleichwertig ist, und

c) 

wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.

(3)  
Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 impliziert, dass davon ausgegangen wird, dass Gegenparteien, die einen OTC-Derivatekontrakt eingehen, der nicht durch eine dieser Verordnung unterliegende CCP gecleart wurde, die in Artikel 11 vorgesehenen Pflichten nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien den Bedingungen unterliegt, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit als gleichwertig gelten.

▼M16

Artikel 13a

Änderungen bei Altkontrakten zur Umsetzung der Referenzwertreform

(1)  
Die Gegenparteien können die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die bei ihnen am 13. Februar 2021 in Bezug auf nicht durch CCPs geclearte OTC-Derivatekontrakte bestehen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 wirksam wird, abgeschlossen oder verlängert wurden, weiterhin anwenden, wenn diese Verträge nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck ersetzt, geändert oder verlängert werden, den maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf jegliche Referenzwerte, die für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bilden, einzuführen.
(2)  
Kontrakte, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Clearingpflicht nach Artikel 4 abgeschlossen oder verlängert wurden und die nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck geändert oder verlängert werden, einen maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf einen genannten Referenzwert, der für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bildet, einzufügen, unterliegen aus diesem Grund nicht der Clearingpflicht nach Artikel 4.
(3)  

Die Absätze 1 und 2 gelten nur für OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Änderung oder Verlängerung

a) 

notwendig ist, um einen Referenzwert im Zusammenhang mit Referenzwertreformen zu ersetzen;

b) 

die wirtschaftliche Substanz bzw. den Risikofaktor, die der Referenzwert eines solchen Vertrags abbildet, nicht ändern, und

c) 

keine anderen Änderungen rechtliche Bestimmungen dieses Vertrags umfassen, die nicht auf den Referenzwert Bezug nehmen, der dem Vertrag als Bezugsgrundlage dient, sodass der Vertrag möglicherweise in einer Weise geändert würde, aufgrund derer er als neuer Vertrag gelten müsste.

▼B

TITEL III

ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON CCPs

KAPITEL 1

Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer CCP

Artikel 14

Zulassung einer CCP

(1)  
Eine in der Union niedergelassene juristische Person, die als CCP Clearingdienstleistungen erbringen will, beantragt ihre Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (für die CCP zuständige Behörde), gemäß dem Verfahren nach Artikel 17.
(2)  
Sobald die Zulassung im Einklang mit Artikel 17 erteilt ist, gilt sie für das gesamte Gebiet der Union.

▼M18

(3)  
Die in Absatz 1 genannte Zulassung wird der CCP für mit dem Clearing verbundene Dienstleistungen und Tätigkeiten erteilt; darin ist angegeben, für welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP Clearingdienstleistungen erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten von dieser Zulassung abgedeckt sind.

Eine Einrichtung, die eine Zulassung als CCP zum Clearing von Finanzinstrumenten beantragt, nimmt in ihren Antrag die Kategorien von für das Clearing geeigneten Nichtfinanzinstrumenten auf, die eine solche CCP zu clearen beabsichtigt.

▼B

(4)  
Eine zentrale Gegenpartei muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine zentrale Gegenpartei unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.

(5)  
Eine Zulassung nach Absatz 1 hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zusätzliche Anforderungen bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen CCPs, einschließlich bestimmter Zulassungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG, zu erlassen oder weiter anzuwenden.

▼M18

(6)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die antragstellende CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezmber 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(7)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format für den in Absatz 1 genannten, an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Zulassungsantrag festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Umsetzungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 15

Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen

▼M18

(1)  
Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, einschließlich auf Nichtfinanzinstrumente, die bei einer zugelassenen CCP zentral gecleart werden können, auszuweiten, die nicht durch die bestehende Zulassung abgedeckt sind, stellt sie bei der für sie zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausweitung dieser Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten in einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, es sei denn, eine solche Ausweitung der Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist gemäß Artikel 15a von der Zulassung ausgenommen.

Die Ausweitung der Zulassung erfolgt je nach Fall entweder nach dem Verfahren nach Artikel 17 oder nach dem Verfahren nach Artikel 17a.

▼B

(2)  
Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie niedergelassen ist, auszudehnen, teilt die für sie zuständige Behörde dies unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats mit.

▼M18

(3)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Ausweitung der Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen. Die erforderlichen Unterlagen und Informationen müssen für die Art des Verfahrens zur Ausweitung der Zulassung nach Absatz 1 relevant und verhältnismäßig sein, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M18

(4)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format für den in Absatz 1 genannten, an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Antrag auf Ausweitung einer Zulassung festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Umsetzungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 15a

Ausnahmeregelung von der Zulassung für eine Ausweitung der Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten Dienstleistungen

(1)  
Ungeachtet Artikel 15 benötigt eine CCP, die beabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit auf eine zusätzliche Dienstleistung oder eine zusätzliche Tätigkeit auszuweiten, der bzw. die nicht unter ihre bestehende Zulassung fällt, keine Zulassung für eine solche Ausweitung, wenn diese zusätzliche Dienstleistung oder diese zusätzliche Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der CCP hätte.

Die CCP unterrichtet die registrierten Empfänger über die zentrale Datenbank, wenn sie beschließt, von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, einschließlich der Dienstleistung oder der Tätigkeit, den bzw. die sie zu erbringen beabsichtigt.

Die von einer CCP gemäß diesem Artikel vorgenommenen Änderungen unterliegen der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 21.

Die ESMA kann die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten überprüfen und dem in Artikel 18 genannten Kollegium und der Kommission über die Risiken, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten von CCPs gemäß diesem Artikel ergeben, sowie über deren Angemessenheit Bericht erstatten.

(2)  

Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a) 

die Art der Ausweitung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten, die sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil einer CCP auswirken würden, und

b) 

die Häufigkeit, in der eine CCP die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung meldet, wobei diese nicht mehr als einmal alle drei Monate betragen darf.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B

Artikel 16

Eigenkapitalanforderungen

(1)  
Um eine Zulassung nach Artikel 14 zu erhalten, muss eine CCP über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügen.
(2)  
Das Eigenkapital einer CCP einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen muss im Verhältnis zu dem Risiko stehen, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt. Es muss zu jedem Zeitpunkt ausreichen, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bis 44 gedeckt sind.
(3)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EBA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und nach Anhörung der ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Anforderungen hinsichtlich Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen einer CCP gemäß Absatz 2 näher bestimmt werden.

Die EBA legt der Kommission bis zum 30. September 2012 diese Entwürfe für entsprechende technische Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 17

Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

▼M18

(1)  
Die antragstellende CCP beantragt ihre Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 oder eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung nach Artikel 15 Absatz 1 im elektronischen Format über die zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich über diese zentrale Datenbank an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet.

Die antragstellende CCP liefert sämtliche Informationen, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Beantragt eine CCP eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15, so legt sie alle erforderlichen Informationen vor, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Gewährung einer solchen Ausweitung der Zulassung alle zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf eine solche Ausweitung zu erfüllen.

Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags gemäß Unterabsatz 1 über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

(2)  
Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP nach der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Empfangsbestätigung mit, ob der Antrag die erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält.

Die Mitteilung erfolgt innerhalb von

a) 

20 Arbeitstagen nach der Empfangsbestätigung, wenn die antragstellende CCP eine Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 beantragt hat, oder

b) 

10 Arbeitstagen nach der Empfangsbestätigung, wenn die antragstellende CCP eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15 Absatz 1 beantragt hat.

Entscheidet die für die CCP zuständige Behörde innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten anwendbaren Zeitraums, dass nicht alle gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 oder Artikel 15 Absätze 3 und 4 erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, fordert sie die antragstellende CCP auf, diese zusätzlichen Unterlagen oder Informationen über die zentrale Datenbank zu übermitteln. Der Zulassungsantrag oder der Antrag auf Ausweitung der Zulassung wird abgelehnt, wenn die für die CCP zuständige Behörde entscheidet, dass die antragstellende CCP einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen ist. Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die CCP über die zentrale Datenbank von ihrer Entscheidung.

(3)  
Die für die CCP zuständige Behörde führt innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist (im Folgenden „Risikobewertungszeitraum“) eine Risikobewertung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen durch die CCP durch.

Die Risikobewertung erfolgt innerhalb von:

a) 

80 Arbeitstagen nach der Bestätigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, wenn ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 gestellt wird, oder

b) 

40 Arbeitstagen nach der Bestätigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b, wenn ein Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 gestellt wird.

Bis zum Ende des Risikobewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung und eines Berichts über die zentrale Datenbank.

Nach Eingang des in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Entwurfs einer Entscheidung und eines Berichts und auf der Grundlage der darin enthaltenen Feststellungen gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der es feststellt, ob die antragstellende CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA in elektronischer Form über die zentrale Datenbank.

Das in Artikel 18 genannte Kollegium kann in seine Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.

Nach Eingang des Entwurfs einer Entscheidung und eines Berichts gemäß Unterabsatz 3 gibt die ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme ab, in der sie feststellt, ob die antragstellende CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium.

Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken.

(3a)  
Unbeschadet der in Absatz 3 Unterabsatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahme kann die ESMA nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung und eines Berichts nach Absatz 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung auch eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 zu diesem Entwurf einer Entscheidung übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.

Weist der Entwurf einer Entscheidung, der der ESMA gemäß Absatz 3 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf, so gibt die ESMA Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern.

Die angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums werden den jeweiligen Empfängern in elektronischer Form über die zentrale Datenbank übermittelt.

(3b)  

Während des Risikobewertungszeitraums

a) 

kann die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der antragstellenden CCP Fragen stellen und ergänzende Informationen von ihr anfordern,

b) 

koordiniert die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank Fragen der ESMA oder eines Mitglieds des in Artikel 18 genannten Kollegiums und übermittelt sie der antragstellenden CCP, und

c) 

übermittelt die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der ESMA und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle Antworten der antragstellenden CCP.

Hat die für die CCP zuständige Behörde der ESMA oder einem Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums die angeforderten Informationen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung übermittelt, so kann die ESMA oder ein Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Aufforderung direkt über die zentrale Datenbank an die CCP richten.

Hat die antragstellende CCP die in Unterabsatz 1 genannten Fragen nicht innerhalb der von der um die Informationen ersuchenden Behörde gesetzten Frist beantwortet, so kann die für die CCP zuständige Behörde nach Konsultation der ersuchenden Behörde beschließen, den betreffenden Risikobewertungszeitraum um insgesamt höchstens zehn Arbeitstage zu verlängern, wenn eine der Fragen ihrer Ansicht oder der Ansicht der ersuchenden Behörde nach für die Bewertung von entscheidender Bedeutung ist. Die zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP über die zentrale Datenbank über die vorgenommene Verlängerung. Die zuständige Behörde kann ohne Antwort der CCP über den Antrag entscheiden.

(3c)  
Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 bzw. 6 dieses Artikels angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgebeben, der gemäß Absatz 3a Unterabsatz 1 dieses Artikels angenommenen Stellungnahme der ESMA trifft die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung und übermittelt sie der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium über die zentrale Datenbank.

Entspricht die Entscheidung der für die CCP zuständigen Behörde nicht der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen oder Empfehlungen, so enthält sie eine ausführliche Begründung für jede erhebliche Abweichung von dieser Stellungnahme oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen.

Kommt die für die CCP zuständige Behörde einer Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nach oder beabsichtigt sie, ihnen nicht nachzukommen, so unterrichtet die ESMA den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.

(4)  

Die für die CCP zuständige Behörde beschließt nur dann, die in Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zulassung nach gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 und 3a genannten Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen und Empfehlungen, zu erteilen, wenn sie uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass die antragstellende CCP

a) 

die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Erbringung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für Nichtfinanzinstrumente, und

b) 

als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet ist.

Beantragt eine CCP eine Ausweitung der bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15, so können sich die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium und die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat.

Die antragstellende CCP wird nicht zugelassen, wenn

a) 

die für die CCP zuständige Behörde beschlossen hat, die Zulassung nicht zu erteilen, oder

b) 

alle Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die antragstellende CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der antragstellenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte.

In der in Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Stellungnahme wird schriftlich ausführlich und detailliert begründet, warum nach Auffassung des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

Ist keine solche gemeinsame Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen erreicht worden und gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium mit einer Zweidrittelmehrheit eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörden, gestützt auf diese Mehrheit, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der ablehnenden Stellungnahme im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

In der Entscheidung, die ESMA in der Sache anzurufen, ist ausführlich schriftlich zu begründen, warum die jeweiligen Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums zu der Auffassung gelangt sind, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind. In diesem Fall stellt die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung zurück, bis die ESMA in Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss über die Zulassung gefasst hat. Die für die CCP zuständige Behörde trifft dann im Einklang mit dem Beschluss der ESMA ihre Entscheidung. Nach Ablauf der in Unterabsatz 5 genannten Frist von 30 Kalendertagen kann die ESMA in der Sache nicht mehr angerufen werden.

Gelangen alle Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die antragstellende CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme, der zufolge der antragstellenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, kann die für die CCP zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, übermittelt die Entscheidung den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

Die zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP unverzüglich, nachdem sie eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung nach Absatz 3c getroffen hat, über die zentrale Datenbank schriftlich über ihre Entscheidung und begründet diese ausführlich.

▼B

(5)  
Die ESMA wird gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig, wenn die für die CCP zuständige Behörde diese Verordnung nicht angewandt hat oder so angewandt hat, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorzuliegen scheint.

Die ESMA kann auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von Amts wegen nach Unterrichtung der zuständigen Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts untersuchen.

(6)  
Bei den im Rahmen dieser Aufgaben getroffenen Maßnahmen eines Mitglieds des Kollegiums darf ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ausgangspunkt für die Erbringung von Clearingdiensten in jeglicher Währung nicht direkt oder indirekt diskriminiert werden.

▼M18 —————

▼M18

Artikel 17a

Beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung

(1)  

Ein beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung findet Anwendung, wenn eine CCP beabsichtigt, gemäß Artikel 15 ihre Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten und wenn eine solche Ausweitung alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

sie bewirkt nicht, dass die CCP ihre operative Struktur zu irgendeinem Zeitpunkt im Kontraktzyklus erheblich anpassen muss;

b) 

sie umfasst nicht das Angebot Kontrakte zu clearen, die nicht auf dieselbe Weise wie oder zusammen mit bereits von der CCP geclearten Kontrakten liquidiert werden können;

c) 

sie bewirkt nicht, dass die CCP wesentliche neue Vertragsspezifikationen berücksichtigen muss;

d) 

sie führt nicht zur Einführung wesentlicher neuer Risiken oder einer erheblichen Erhöhung des Risikoprofils der CCP;

e) 

sie umfasst nicht das Angebot eines neuen Abwicklungs- oder Liefermechanismus oder -dienstes, bei dem Verbindungen zu einem anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, einem Zentralverwahrer oder einem anderen Zahlungssystem, das bzw. der von der CCP zuvor nicht genutzt wurde, hergestellt werden.

(2)  
Eine CCP, die nach dem in diesem Artikel festgelegten beschleunigten Verfahren einen Antrag auf Ausweitung ihrer bestehenden Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten stellt, muss nachweisen, dass die geplante Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für die Bewertung im Rahmen eines solchen Verfahrens infrage kommt.

Die CCP übermittelt ihren Antrag auf Ausweitung im elektronischen Format über die zentrale Datenbank und liefert sämtliche notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung dieses Antrags über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

(3)  

Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums,

a) 

ob der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt und

b) 

wenn der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt, ob

i) 

die Ausweitung der Zulassung gewährt werden soll, wenn die CCP diese Verordnung einhält, oder

ii) 

die Ausweitung der Zulassung verweigert werden soll, wenn die CCP diese Verordnung nicht einhält.

Beantragt eine CCP eine Ausweitung der Zulassung gemäß Artikel 15, so kann sich die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat.

Hat die zuständige Behörde entschieden, dass die Ausweitung der Zulassung nicht für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren infrage kommt, wird der Antrag der CCP abgelehnt.

Hat die zuständige Behörde entschieden, die Ausweitung der Zulassung nicht zu gewähren, so wird die Ausweitung der Zulassung verweigert.

(4)  
Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich über die zentrale Datenbank über ihre Entscheidung nach jenem Absatz.
(5)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen weiter zu präzisieren und das Verfahren für die Konsultation der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels zu der Frage, ob diese Bedingungen erfüllt sind, festzulegen.

Bei der Präzisierung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA die zu verwendende Methode und die Parameter fest, die für die Entscheidung, wann eine Bedingung als erfüllt gilt, anzuwenden sind. Die ESMA erstellt ferner eine Liste und präzisiert, ob es typische Ausweitungen von Dienstleistungen und Tätigkeiten gibt, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden könnte, dass sie unter das beschleunigte Verfahren nach diesem Artikel fallen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 17b

Verfahren für die Annahme von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen

(1)  

Die für eine CCP zuständige Behörde übermittelt im elektronischen Format über die zentrale Datenbank ein Ersuchen um Stellungnahme

a) 

der ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 2, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 7, 8, 20, 21, 29 bis 33, 35, 36, 37, 41 und 54 anzunehmen;

b) 

des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 51 und 54 anzunehmen.

Das in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Ersuchen um Stellungnahme wird zusammen mit allen einschlägigen Dokumenten umgehend an die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet.

(2)  
Sofern in dem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, bewertet die für die CCP zuständige Behörde binnen 30 Arbeitstagen nach der Einreichung des in Absatz 1 genannten Ersuchens (im Folgenden „Bewertungszeitraum“) die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch die CCP. Bis zum Ende des Bewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme.
(3)  

Sofern in einem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt nach Eingang sowohl des Ersuchens um Stellungnahme gemäß Absatz 1 als auch der Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Folgendes:

a) 

Die ESMA gibt in Bezug auf Artikel 20 eine Stellungnahme ab, in der sie bewertet, ob die CCP die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc erfüllt. Die ESMA übermittelt ihre Stellungnahme an die für die CCP zuständige Behörde und das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Kollegium. Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken, insbesondere im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union. Die ESMA gibt auch in Bezug auf die Artikel 21 und 37 eine Stellungnahme gemäß diesen Artikeln und gemäß Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab, und die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält.

b) 

Die ESMA kann in Bezug auf die Artikel 7, 8, 29 bis 33, 35, 36, 41 und 54 eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc zu diesem Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme abgeben, wenn dies erforderlich ist, um eine kohärente und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.

c) 

Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch die CCP bewertet wird, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA. Die Stellungnahme des Kollegiums kann Bedingungen oder Empfehlungen enthalten, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gibt die ESMA, wenn der Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung aufweist, Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern. Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Buchstabe b an, so berücksichtigt die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen Folgemaßnahmen.

Die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium nehmen ihre Stellungnahmen jeweils innerhalb der von der für die CCP zuständigen Behörde gesetzten Frist an, die mindestens 15 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels beträgt.

(4)  
Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgegeben, der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgegebenen Stellungnahme der ESMA oder innerhalb der in dieser Verordnung anderweitig festgelegten Frist nimmt die für die CCP zuständige Behörde nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen und Empfehlungen, ihre Entscheidung, ihren Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß einem einschlägigen Artikel an und übermittelt sie der ESMA und dem Kollegium.

Entspricht die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme einer Stellungnahme der ESMA oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder den Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein.

Für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels unterrichtet die ESMA, wenn die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder beabsichtigt, ihnen nicht nachzukommen, den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.

Die für die CCP zuständige Behörde nimmt ihre Entscheidungen, Berichte oder sonstigen Maßnahmen im Einklang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Artikeln an.

Artikel 17c

Zentrale Datenbank

(1)  
Die ESMA richtet eine zentrale Datenbank ein und pflegt sie, die den für die CCP zuständigen Behörden und der ESMA („registrierte Empfänger“) sowie den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums und den einschlägigen CCP, sofern gemäß einem einschlägigen Artikel erforderlich, Zugang zu allen in der Datenbank für diese CCP erfassten Dokumenten, und anderen in dieser Verordnung benannten Empfängern, gibt. Die ESMA stellt sicher, dass die zentrale Datenbank die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben erfüllt.

Die ESMA gibt die Einrichtung der zentralen Datenbank auf ihrer Website bekannt.

(2)  
Eine CCP übermittelt die in Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 49 und Artikel 49a genannten Anträge über die zentrale Datenbank. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

Eine CCP lädt alle Unterlagen, die sie im Rahmen der in den Artikeln 14 und 15 genannten Zulassungsverfahren oder der in den Artikeln 49 bzw. 49a genannten Validierungsverfahren vorzulegen hat, umgehend in die zentrale Datenbank hoch. Die registrierten Empfänger laden umgehend alle Dokumente hoch, die sie von der CCP im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Unterabsatz 1 erhalten, es sei denn, die CCP hat diese Dokumente bereits hochgeladen.

Eine CCP hat Zugang zur zentralen Datenbank in Bezug auf die Dokumente, die sie an diese zentrale Datenbank übermittelt hat, oder die Dokumente, die der CCP von einem der registrierten Empfänger oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über diese zentrale Datenbank übermittelt werden.

(3)  
Die zuständige Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 17b über die zentrale Datenbank.
(4)  
Fragen, die einer CCP von der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde oder den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums während der Bewertungszeiträume gemäß den Artikeln 17, 17a, 17b, 49 und 49a vorgelegt oder Informationen, die von ihr gemäß diesen Artikeln angefordert werden, werden von der CCP über die zentrale Datenbank übermittelt und beantwortet.
(5)  
Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die betroffene CCP über die zentrale Datenbank, wenn eine Entscheidung, ein Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß den Artikeln 14, 15, 15a, 17a, 17a, 17b, 20, 21, 30bis 33, 35, 37, 41, 49, 49a, 51 und 54 angenommen wurde, sowie über alle Entscheidungen, die die für die CCP zuständige Behörde freiwillig über die zentrale Datenbank an die CCP weitergibt.
(6)  
Die zentrale Datenbank ist so konzipiert, dass die registrierten Empfänger automatisch über Änderungen ihres Inhalts informiert werden, einschließlich des Hochladens, Löschen oder Ersetzens von Dokumenten, der Einreichung von Fragen und Informationsersuchen.
(7)  
Die Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 24a Absatz 7 Zugang zur zentralen Datenbank. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses kann den Zugang zu einigen der Unterlagen für die Mitglieder des in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer ii genannten CCP-Aufsichtsausschusses beschränken, wenn dies aus Vertraulichkeitsgründen gerechtfertigt ist.

▼B

Artikel 18

Kollegium

▼M18

(1)  
Binnen 30 Kalendertagen nach Übermittlung der in Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Mitteilung richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium ein, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 17a, 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 51 und 54 genannten Aufgaben zu erleichtern. Der Ko-Vorsitz und die Leitung dieses Kollegiums werden von der zuständigen Behörde und einem der in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe b genannten unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses (im Folgenden „Ko-Vorsitze“) gemeinsam übernommen.

▼B

(2)  

Dem Kollegium gehören an:

▼M14

a) 

der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach Artikel 24a Absatz 2 Buchstaben a und b;

▼B

b) 

die für die CCP zuständige Behörde;

▼M14

c) 

die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen, sowie bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 18 ) die EZB im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;

▼M14

ca) 

die anderen als die in Buchstabe c genannten für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde. Diese zuständigen Behörden beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;

▼B

d) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten Handelsplätze verantwortlich sind;

e) 

die zuständigen Behörden, die die CCPs beaufsichtigen, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

f) 

die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen beaufsichtigen, mit denen die CCP verbunden ist;

g) 

die für die Überwachung der CCP jeweils verantwortlichen Mitglieder des ESZB und die Mitglieder des ESZB, die für die Überwachung von CCPs verantwortlich sind, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

h) 

die Zentralbanken, die die wichtigsten Unionswährungen der abgerechneten Finanzinstrumente emittieren;

▼M14

i) 

vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde die anderen als die in Buchstabe h genannten Zentralbanken, die Unionswährungen emittieren, auf die von dieser CCP geclearte oder zu clearende Finanzinstrumente lauten. Diese emittierenden Zentralbanken beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form.

Die für die CCP zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder des Kollegiums. Diese Liste wird von der für die CCP zuständigen Behörde nach jeder Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums unverzüglich aktualisiert. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA diese Liste innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Einrichtung des Kollegiums oder der Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums. Die ESMA veröffentlicht unverzüglich nach dem Erhalt der Übermittlung durch die für die CCP zuständige Behörde auf ihrer Website die Mitgliederliste dieses Kollegiums.

▼B

(3)  
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.
(4)  

Das Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr:

a) 

Ausarbeitung der Stellungnahme gemäß Artikel 19;

b) 

Informationsaustausch, einschließlich Informationsersuchen, gemäß Artikel 84;

c) 

Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;

d) 

Koordinierung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der CCP, und

e) 

Festlegung von Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen gemäß Artikel 24.

▼M18

Die Ko-Vorsitze legen gemeinsam die Termine und die Tagesordnung der Sitzungen des Kollegiums fest.

Um die Durchführung der den Kollegien gemäß Unterabsatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeit des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus.

▼B

(5)  
Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

▼M14

In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für

i) 

die Abstimmungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3,

ii) 

die Verfahren für die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des Kollegiums,

iii) 

die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums,

iv) 

das Format und den Umfang der Informationen, die den Mitgliedern des Kollegiums von der für die CCP zuständigen Behörde übermittelt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 21 Absatz 4 bereitzustellenden Informationen,

v) 

die angemessenen Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums,

vi) 

die Modalitäten für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.

▼M18

In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Ko-Vorsitzen wird die endgültige Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen, die der ESMA eine Begründung zu ihrer Entscheidung übermittelt.

▼M14

(6)  
Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der gesamten Union zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h sind, und die praktischen Modalitäten im Sinne des Absatzes 5 näher bestimmt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 19

Stellungnahme des Kollegiums

▼M18

(1)  
Ist das in Artikel 18 genannte Kollegium nach dieser Verordnung zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet, so gelangt es zu einer gemeinsamen Stellungnahme, in der festgestellt wird, ob die CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b verabschiedet das in Artikel 18 genannte Kollegium, wenn keine gemeinsame Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 erreicht wurde, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit.

▼M14

(1a)  
Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des Kollegiums gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zusätzlich zu der Feststellung, ob die CCP der vorliegenden Verordnung nachkommt, Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit enthalten.

Wenn das Kollegium eine Stellungnahme abgeben kann, darf jede emittierende Zentralbank, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben h und i Mitglied des Kollegiums ist, Empfehlungen zu der Währung, die sie emittiert, aussprechen.

▼B

(2)  
Die ESMA wirkt im Rahmen ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf die Annahme einer gemeinsamen Stellungnahme hin.

▼M14

(3)  
Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet.

In Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern sind höchstens zwei Mitglieder des Kollegiums aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als zwölf Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Ist die EZB gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und h Mitglied des Kollegiums, verfügt sie über zwei Stimmen.

Die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, ca und i genannten Mitglieder des Kollegiums haben bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des Kollegiums kein Stimmrecht.

▼M18 —————

▼M18

Artikel 20

Entzug der Zulassung

(1)  

Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 entzieht die für die CCP zuständige Behörde vollständig oder teilweise die Zulassung, wenn diese CCP

a) 

die Zulassung nicht innerhalb von zwölf Monaten in Anspruch genommen hat;

b) 

innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum, an dem die Zulassung erteilt wurde oder die CCP diese Clearingdienstleistung oder diese Clearingtätigkeit zuletzt angeboten hat, eine Zulassung für eine Clearingdienstleistung oder eine Clearingtätigkeit in Bezug auf eine Kategorie von Derivaten, Wertpapieren, sonstigen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten nicht in Anspruch genommen hat;

c) 

ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet;

d) 

in den vorangegangenen zwölf Monaten in einer Kategorie von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, die unter eine Zulassung fallen, keine Dienstleistungen erbracht oder keine Tätigkeit ausgeübt hat;

e) 

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;

f) 

nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde, und die geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergriffen hat oder

g) 

in schwerwiegender Weise und systematisch gegen eine der Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat.

(2)  
Entzieht die für die CCP zuständige Behörde der CCP die Zulassung gemäß Absatz 1, so kann sie den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Clearingdienstleistung oder eine bestimmte Clearingtätigkeit in einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten beschränken.
(3)  
Bevor die für die CCP zuständige Behörde beschließt, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine oder mehrere Clearingdienstleistungen oder Clearingtätigkeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten gemäß Absatz 1, ersucht sie gemäß Artikel 17b die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium um Stellungnahme zur Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der Zulassung der CCP, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend geboten.
(4)  
Die ESMA und jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums kann die für die CCP zuständige Behörde jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob die CCP nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.
(5)  
Entscheidet die für die CCP zuständige Behörde, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine(n) oder mehrere Clearingdienstleistungen oder Clearingtätigkeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, so wird dieser Beschluss in der gesamten Union wirksam, und die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die CCP unverzüglich über die zentrale Datenbank.

▼B

Artikel 21

Überprüfung und Bewertung

▼M18

(1)  

Die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden nehmen mit Blick auf eine CCP mindestens sämtliche der folgenden Schritte vor:

a) 

Überprüfung der Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von den CCPs eingeführt wurden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen;

b) 

Überprüfung der von der CCP erbrachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten, insbesondere der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die nach der Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 17a oder Artikel 49a erbracht wurden;

c) 

Bewertung der Risiken, einschließlich finanzieller und operationeller Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;

d) 

Überprüfung der von der CCP gemäß Artikel 15a vorgenommenen Änderungen.

(2)  
Die in Absatz 1 genannte Überprüfung und Bewertung erstreckt sich auf alle Anforderungen, die CCPs gemäß dieser Verordnung zu erfüllen haben. Die für die CCP zuständige Behörde kann bei all ihren Aufsichtstätigkeiten einschließlich der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten um Unterstützung durch die ESMA ersuchen.
(3)  
Die zuständigen Behörden legen nach Prüfung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Häufigkeit und die Tiefe der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest, wobei sie insbesondere der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang, der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betreffenden CCPs mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und den von der ESMA im Einklang mit Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe ba festgelegten Aufsichtsprioritäten Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden aktualisieren die Überprüfung und Bewertung mindestens einmal jährlich.

Die für die CCPs zuständige Behörde führt mindestens einmal jährlich Prüfungen vor Ort bei den CCPs durch. Die für die CCP zuständige Behörde informiert die ESMA einen Monat, bevor eine Prüfung vor Ort stattfinden soll, über die geplante Prüfung, es sei denn, der Beschluss, eine Prüfung vor Ort durchzuführen, wird in einer Krisensituation gefasst; in diesem Fall informiert die für die CCP zuständige Behörde die ESMA unmittelbar nach der Beschlussfassung. Die ESMA kann um eine Einladung zu Prüfungen vor Ort ersuchen.

Weigert sich die für die CCP zuständige Behörde im Anschluss an ein Ersuchen der ESMA gemäß Unterabsatz 2, die ESMA zu einer Prüfung vor Ort einzuladen, so legt sie eine begründete Erläuterung für diese Weigerung vor.

Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle einschlägigen Informationen, die sie von der CCP bezüglich aller von ihr durchzuführenden bzw. durchgeführten Prüfungen vor Ort erhält.

(4)  
Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einen Bericht über die Analyse und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich Informationen darüber, ob die für die CCP zuständige Behörde Abhilfemaßnahmen verlangt oder Sanktionen verhängt hat.

Der Bericht umfasst ein Kalenderjahr und wird der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium bis zum 30. März des folgenden Kalenderjahres übermittelt. Dieser Bericht ist Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums nach Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.

Die ESMA kann die Durchführung einer Ad-hoc-Sitzung mit der CCP und der für diese zuständigen Behörde beantragen. Die ESMA kann in den folgenden Fällen eine solche Sitzung beantragen:

a) 

wenn eine Krisensituation gemäß Artikel 24 vorliegt;

b) 

wenn die ESMA wesentliche Bedenken bezüglich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die CCP hat;

c) 

wenn die ESMA der Auffassung ist, dass die Tätigkeit der CCP negative grenzüberschreitende Auswirkungen auf deren Clearingmitglieder oder ihre Kunden haben könnte.

Das in Artikel 18 genannte Kollegium wird davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Sitzung stattfinden wird, und erhält eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Sitzung.

(4a)  
Die ESMA kann die zuständigen Behörden nach Maßgabe des in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahrens ersuchen, ihr die Informationen zukommen zu lassen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel benötigt.

▼B

(5)  
Die zuständigen Behörden fordern jede CCP, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen.

▼M14

(6)  
Um Einheitlichkeit bei Format, Häufigkeit und Umfang der durch die zuständigen nationalen Behörden nach diesem Artikel durchgeführten Überprüfung zu gewährleisten, gibt die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 spätestens bis zum 2. Januar 2021 Leitlinien heraus, in denen sie — unter Berücksichtigung der Größe, der Struktur und der internen Organisation der CCPs und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten — die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genauer festlegt.

▼B

KAPITEL 2

Beaufsichtigung und Überwachung von CCPs

Artikel 22

Zuständige Behörde

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung der in seinem Gebiet niedergelassenen CCPs verantwortlich ist, und unterrichtet die Kommission und die ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, definiert er eindeutig die jeweiligen Aufgaben und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB gemäß den Artikeln 23, 24, 83 und 84 verantwortlich ist.

(2)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde mit den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet ist.
(3)  
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften geeignete Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung auferlegt werden können.

Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können auch in der Aufforderung bestehen, innerhalb einer gesetzten Frist Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(4)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

KAPITEL 3

Zusammenarbeit

Artikel 23

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

(1)  
Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit der ESMA und, falls erforderlich, mit dem ESZB eng zusammen.
(2)  
Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen zuständige Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Krisensituationen gemäß Artikel 24, auswirken können.

▼M18

Artikel 23a

Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs

(1)  

Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit

a) 

eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden;

b) 

einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden;

c) 

eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere im Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben;

d) 

die Koordinierung in Krisensituationen nach Artikel 24 gestärkt wird;

e) 

in Stellungnahmen für die zuständigen Behörden nach Absatz 2 zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch CCPs Risiken bewertet werden, und zwar in Bezug auf festgestellte grenzüberschreitende Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union, und Empfehlungen abgegeben werden, wie eine CCP diese Risiken mindern soll.

(2)  
Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe, Berichte oder anderen Maßnahmen zur Stellungnahme vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme nach den Artikeln 7, 8 und 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 21, den Artikeln 29 bis 33 und den Artikeln 35, 36, 37, 41 und 54 sowie, außer wenn umgehend ein Beschluss gefasst werden muss, nach Artikel 20 annehmen.

Die zuständigen Behörden können der ESMA Beschlussentwürfe zur Stellungnahme auch vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.

▼M18

Artikel 23b

Gemeinsamer Überwachungsmechanismus

(1)  
Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben richtet die ESMA einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus ein.

Dieser Gemeinsame Überwachungsmechanismus besteht aus:

a) 

Vertretern der ESMA,

b) 

Vertretern der EBA und der EIOPA,

c) 

Vertretern des ESRB, der EZB und der EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und

d) 

Vertretern der Zentralbanken, die andere Währungen als den Euro emittieren, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einrichtungen können auch die die Währungen, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten, emittierenden Zentralbanken, bei denen es sich nicht um die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Zentralbanken handelt, die zuständigen nationalen Behörden, die die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 7a überwachen — höchstens eine je Mitgliedstaat —, und die Kommission als Beobachter am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus teilnehmen.

Die ESMA leitet den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus und führt den Vorsitz bei dessen Sitzungen. Der Vorsitz des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus kann auf Antrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus oder auf eigene Initiative des Vorsitzes andere Behörden zu den Sitzungen einladen, wenn dies für die zu erörternden Themen relevant ist.

(2)  

Der Gemeinsame Überwachungsmechanismus

a) 

überwacht, ob die in den Artikeln 7a und 7c festgelegten Anforderungen in der Union insgesamt eingehalten werden, wozu alles Folgende zählt:

i) 

die Gesamtrisikopositionen und der Abbau von Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Clearingdienstleistungen, deren Systemrelevanz nach Artikel 25 Absatz 2c als wesentlich festgestellt wurde,

ii) 

Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Clearing durch nach Artikel 14 zugelassene CCPs und Zugang der Kunden dieser CCPs zum Clearing, einschließlich der Gebühren, die diese CCPs für die Einrichtung von Konten gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen, sowie alle etwaigen Gebühren, die Clearingmitglieder ihren Kunden für die Einrichtung von Konten und das Clearing gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen,

iii) 

sonstige bedeutende Entwicklungen bei der Clearingpraxis, die sich auf den Umfang des Clearings bei den nach Artikel 14 zugelassenen CCPs auswirken;

b) 

beobachtet die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Kundenclearing-Beziehungen, einschließlich der Übertragbarkeit und der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Clearingmitgliedern und Kunden sowie deren Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen;

c) 

trägt zur Entwicklung unionsweiter Analysen der Belastbarkeit von CCPs bei, wobei der Fokus auf den Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken und operationellen Risiken für CCPs, Clearingmitglieder und Kunden liegt;

d) 

ermittelt Konzentrationsrisiken, insbesondere beim Kundenclearing, die sich aus der Integration der Finanzmärkte in der Union ergeben, was auch Fälle einschließt, in denen mehrere CCPs, Clearingmitglieder oder Kunden dieselben Dienstleister nutzen;

e) 

überwacht die Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen die Attraktivität von CCPs aus der Union erhöht, das Clearing bei CCPs aus der Union gefördert und die Überwachung grenzüberschreitender Risiken verbessert werden soll.

Die am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen, das in Artikel 18 genannte Kollegium und die zuständigen nationalen Behörden arbeiten zusammen und stellen einander die für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Stehen diese Informationen, einschließlich der in Artikel 7a Absatz 9 genannten Informationen, dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus nicht zur Verfügung, stellen die einschlägige für zugelassene CCPs zuständige Behörde, die Clearingmitglieder und die Kunden der CCP die Informationen zur Verfügung, die die ESMA und die anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen für die Wahrnehmung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aufgaben benötigen.

(3)  
Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie zugelassene CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden auf, diese Informationen bereitzustellen. Die einschlägige zuständige Behörde übermittelt diese Informationen unverzüglich der ESMA.
(4)  
Vorbehaltlich des Einverständnisses der einschlägigen zuständigen Behörde kann die ESMA die Informationen auch direkt bei der jeweiligen Einrichtung anfordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.
(5)  
An CCPs gerichtete Informationsersuchen werden über die zentrale Datenbank übermittelt.
(6)  
Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Zusammenarbeit mit den anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer nach Absatz 2 durchgeführten Tätigkeiten vor.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht kann Empfehlungen für potenzielle Maßnahmen auf Unionsebene zur Bewältigung ermittelter horizontaler Risiken umfassen.

(7)  

Die ESMA verfährt nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie ausgehend von den Informationen, die sie im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhalten hat, und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen

a) 

zu der Auffassung gelangt ist, dass zuständige Behörden nicht für die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen durch Clearingmitglieder und Kunden sorgen, oder

b) 

ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt, das auf eine mutmaßliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts zurückzuführen ist.

Bevor die ESMA gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes verfährt, kann sie Leitlinien oder Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ausgeben.

(8)  
Gelangt die ESMA ausgehend von den im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus empfangenen Informationen und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen zu der Auffassung, dass die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen keinen wirksamen Abbau übermäßiger Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier-2-CCPs gewährleistet, überprüft sie die in Artikel 7a Absatz 8 genannten technischen Regulierungsstandards und legt erforderlichenfalls einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der zwölf Monate nicht überschreitet.

▼M18

Artikel 24

Krisensituationen

(1)  

Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB, die Kommission und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituation, einschließlich

a) 

Situationen oder Vorkommnissen, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder die Belastbarkeit von deren Clearingmitgliedern oder deren Kunden auswirken oder auswirken dürften;

b) 

wenn eine CCP ihren Sanierungsplan nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 aktivieren will, eine zuständige Behörde eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 18 der genannten Verordnung ergriffen hat oder eine zuständige Behörde nach Artikel 19 der genannten Verordnung die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP verlangt hat;

c) 

wenn es zu Entwicklungen an den Finanzmärkten oder an anderen Märkten, an denen die CCP Clearingdienstleistungen anbietet, kommt, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Transmission der Geldpolitik, die reibungslose Funktionsweise von Zahlungssystemen oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder ansässig ist, auswirken können.

(2)  
In einer Krisensituation werden Informationen unverzüglich bereitgestellt und aktualisiert, damit die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Auswirkungen dieser Krisensituation insbesondere auf ihre Clearingmitglieder und ihre Kunden analysieren können. Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums können die Informationen vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 an die öffentlichen Stellen weiterleiten, die für die Finanzstabilität ihrer Märkte zuständig sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 gilt für alle Stellen, die diese Informationen erhalten.
(3)  
Im Falle einer Krisensituation in einer oder mehrerer CCPs, die sich destabilisierend auf grenzüberschreitende Märkte auswirkt oder vermutlich auswirken wird, koordiniert die ESMA die zuständigen Behörden, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten Abwicklungsbehörden und die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien, um sich in Krisensituationen, die eine CCP betreffen, auf eine abgestimmte Vorgehensweise zu verständigen und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien und den Abwicklungsbehörden sicherzustellen.
(4)  

Um in einer Krisensituation, außer in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf eine CCP nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 eine Abwicklungsmaßnahme einleitet oder eingeleitet hat, die Vorgehensweisen der zuständigen Behörden zu koordinieren,

a) 

kann der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses Ad-hoc-Sitzungen dieses Ausschusses einberufen,

b) 

muss der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses Ad-hoc-Sitzungen dieses Ausschusses einberufen, wenn dies von zwei Ausschussmitgliedern beantragt wird.

(5)  

Zu der in Absatz 4 genannten Ad-hoc-Sitzung werden auch folgende Behörden eingeladen, wenn dies für die in der Sitzung zu erörternden Themen von Belang ist:

a) 

die jeweils emittierenden Zentralbanken,

b) 

die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern jeweils zuständigen Behörden, wozu gegebenenfalls auch die EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gehört,

c) 

die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen jeweils zuständigen Behörden,

d) 

die für die Beaufsichtigung von Kunden jeweils zuständigen Behörden, sofern bekannt,

e) 

die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten jeweiligen Abwicklungsbehörden,

f) 

jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums, das nicht bereits gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes erfasst ist.

(6)  
Wird eine Ad-hoc-Sitzung des CCP-Aufsichtsausschusses gemäß Absatz 4 einberufen, unterrichtet der Vorsitz dieses Ausschusses die EBA, die EIOPA, den ESRB, den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss und die Kommission, die auf Antrag ebenfalls zu dieser Sitzung eingeladen werden sollen.

Wird eine Sitzung aufgrund einer Krisensituation gemäß Absatz 1 Buchstabe c abgehalten, lädt der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses die einschlägigen emittierenden Zentralbanken ein, an dieser Sitzung teilzunehmen.

(7)  
Die ESMA kann alle einschlägigen zuständigen Behörden auffordern, ihr die für die Wahrnehmung ihrer koordinierenden Funktion gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen bereitzustellen.

Wenn eine einschlägige zuständige Behörde über die angeforderten Informationen verfügt, leitet sie diese unverzüglich an die ESMA weiter.

Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie die gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen bzw. verbundenen Dritten, an die diese CCPs betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, auf, ihr die Informationen bereitzustellen, und setzt die ESMA davon in Kenntnis. Sobald die einschlägige zuständige Behörde die angeforderten Informationen erhält, leitet sie sie unverzüglich an die ESMA weiter.

Anstatt die in Unterabsatz 3 genannten Informationen anzufordern, kann die einschlägige zuständige Behörde der ESMA gestatten, die Informationen direkt bei der jeweiligen Einrichtung anzufordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.

Hat die ESMA die gemäß Unterabsatz 1 von ihr angeforderten Informationen nicht binnen 48 Stunden erhalten, so kann sie die zugelassenen CCPs, deren Clearingmitglieder und deren Kunden, angeschlossenen Finanzmarktinfrastrukturen und verbundenen Dritten, an die diese CCPs operationelle Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch einfaches Ersuchen auffordern, ihr die Informationen unverzüglich bereitzustellen. Die ESMA übermittelt alle von diesen Einrichtungen erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.

(8)  
Auf Vorschlag des CCP-Aufsichtsausschusses kann die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen an eine oder mehrere zuständige Behörden richten und diesen raten, befristete oder dauerhafte Aufsichtsbeschlüsse im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 16 und den Titeln IV und V der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern oder abzumildern. Die ESMA darf solche Empfehlungen nur dann aussprechen, wenn mehr als eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP betroffen ist oder unionsweite Ereignisse die grenzüberschreitenden Clearingmärkte destabilisieren.

▼M14

KAPITEL 3A

CCP-Aufsichtsausschuss

Artikel 24a

CCP-Aufsichtsausschuss

(1)  
Die ESMA richtet — für die Zwecke der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, sowie der Erfüllung der in den Absätzen 7, 9 und 10 des vorliegenden Artikels festgelegten Aufgaben — gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen ständigen internen Ausschuss (im Folgenden „CCP-Aufsichtsausschuss“) ein.
(2)  

Der CCP-Aufsichtsausschuss besteht aus

a) 

dem Vorsitz, der stimmberechtigt ist,

b) 

zwei unabhängigen Mitgliedern, die stimmberechtigt sind,

c) 

den in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP, die stimmberechtigt sind. Hat ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden benannt, so kann jede der benannten zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschließen, einen Vertreter für die Zwecke der Beteiligung gemäß diesem Buchstaben zu ernennen, wobei jedoch bei den Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 24c die Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats zusammen als ein stimmberechtigtes Mitglied gelten;

d) 

den folgenden emittierenden Zentralbanken:

i) 

wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zur Vorbereitung aller Beschlüsse zu den in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Artikeln (im Zusammenhang mit Tier 2-CCPs) und zu Artikel 25 Absatz 2a zusammentritt, den in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und nicht stimmberechtigt sind;

▼M18

ii) 

wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs im Kontext der Erörterungen zu Absatz 7 des vorliegenden Artikels zusammentritt: den emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die von zugelassenen CCPs, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben, gecleart werden, und die nicht stimmberechtigt sind.

▼M14

Die Mitgliedschaft für die Zwecke der Ziffern i und ii wird auf einmaligen schriftlichen Antrag an den Vorsitz automatisch gewährt.

▼M18

(3)  
Der Vorsitz kann — sofern angezeigt — Mitglieder der in Artikel 18 genannten Kollegien, Vertreter der für Kunden jeweils zuständigen Behörden, sofern bekannt, sowie Vertreter der maßgeblichen Organe und Einrichtungen der Union als Beobachter zu den Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses einladen.

▼M14

(4)  
Die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses werden von seinem Vorsitz auf eigene Initiative oder auf Antrag eines seiner stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Der CCP-Aufsichtsausschuss tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.
(5)  
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nehmen ihre Ämter unabhängig und als Vollzeitbeschäftigung wahr. Sie werden vom Rat der Aufseher auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten und Kenntnissen in Fragen des Clearings, der Nachhandelsaktivitäten, der Beaufsichtigung und in Finanzangelegenheiten sowie der von ihnen gewonnenen Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und Regulierung von CCP im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren ernannt.

Vor der Ernennung des Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher, der die Liste mit den von ihm unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ausgewählten Personen dem Europäischen Parlament unterbreitet, werden die ausgewählten Personen vom Europäischen Parlament, das sie zuvor angehört hat, gebilligt oder abgelehnt.

Wenn der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder eines ernst zu nehmenden Fehlverhaltens für schuldig befunden wurde, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, der vom Europäischen Parlament angenommen wurde, einen Durchführungsbeschluss verabschieden, um die jeweilige Person ihres Amtes zu entheben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Das Europäische Parlament oder der Rat können der Kommission mitteilen, dass sie die Bedingungen für die Amtsenthebung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu antworten hat.

Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

(6)  
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses dürfen kein Amt auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene innehaben. Sie handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten und die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen dürfen versuchen, den Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Statut sind der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.

(7)  

►M18  In Bezug auf CCPs, die gemäß Artikel 14 zugelassen sind oder eine Zulassung beantragen, bereitet der CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck von Artikel 23a Beschlüsse vor und nimmt die der ESMA in Artikel 23a und im Folgenden übertragenen Aufgaben wahr: ◄

a) 

er unterzieht die Aufsichtstätigkeiten aller zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Aufsicht von CCPs mindestens einmal jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;

▼M15

b) 

er initiiert und koordiniert mindestens einmal jährlich unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit von CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wobei er — soweit möglich — der aggregierten Wirkung der Sanierungs- und Abwicklungsregelungen von CCP auf die Finanzstabilität der Union Rechnung trägt;

▼M18

ba) 

er erörtert und ermittelt mindestens einmal jährlich die Aufsichtsprioritäten für die gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassenen CCPs, die in die Ausarbeitung der unionsweiten strategischen Aufsichtsprioritäten durch die ESMA gemäß Artikel 29a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einfließen;

bb) 

er trägt in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und der EZB (Letztere in ihrer Funktion im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurde) allen etwaigen grenzüberschreitenden Risiken Rechnung, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben, einschließlich solcher, die durch die Verflechtungen und wechselseitigen Verbindungen zwischen CCPs und durch die mit diesen grenzüberschreitenden Verbindungen einhergehenden Konzentrationsrisiken bedingt sind;

bc) 

er arbeitet Entwürfe von Stellungnahmen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß den Artikeln 17 und 17b, Entwürfe von Validierungen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 49 und Beschlussentwürfe zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 49a aus;

bd) 

er stellt Beiträge für die zuständigen Behörden gemäß Artikel 17a bereit;

be) 

er unterrichtet den Rat der Aufseher, wenn eine zuständige Behörde den Stellungnahmen der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen einschließlich der Begründung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 3c und Artikel 17b Absatz 4 nicht nachkommt oder nicht beabsichtigt, ihnen nachzukommen;

▼M14

c) 

er fördert den regelmäßigen Austausch und regelmäßige Diskussionen zwischen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen Behörden über

i) 

relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 22 bei der Ausübung ihrer Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der in ihrem Gebiet niedergelassenen CCPs angenommen wurden;

ii) 

Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgelegt wurden;

iii) 

Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde freiwillig gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgelegt wurden;

iv) 

einschlägige Marktentwicklungen, einschließlich Situationen oder Vorkommnisse, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder ihrer Clearingmitglieder auswirken oder sich voraussichtlich darauf auswirken werden;

d) 

er informiert sich über und erörtert alle Stellungnahmen und Empfehlungen, die von Kollegien gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung verfasst werden, um zu einem einheitlichen und kohärenten Funktionieren der Kollegien beizutragen und um die kohärente Anwendung der vorliegenden Verordnung durch diese zu fördern.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA unverzüglich alle einschlägigen Informationen und Unterlagen.

▼M18

Die ESMA erstattet der Kommission jährlich Bericht über die in Unterabsatz 1 Buchstabe bb genannten grenzüberschreitenden Risiken, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben.

▼M14

(8)  
Zeigen die in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten oder der dort genannte Austausch fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung, so gibt die ESMA die notwendigen Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus oder gibt Stellungnahmen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab. Werden bei einer Bewertung nach Absatz 7 Buchstabe b Mängel bei der Belastbarkeit einer oder mehrerer CCPs aufgedeckt, so gibt die ESMA die notwendigen Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus.
(9)  

Des Weiteren kann der CCP-Aufsichtsausschuss

a) 

auf der Grundlage seiner Aufgaben gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis d den Rat der Aufseher ersuchen zu prüfen, ob die Annahme von Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch die ESMA notwendig ist, um fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung durch die zuständigen Behörden und Kollegien zu beheben. Der Rat der Aufseher prüft Ersuchen dieser Art gebührend und übermittelt eine angemessene Antwort;

b) 

dem Rat der Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu treffenden Beschlüssen übermitteln, mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß den Artikeln 17 und 19 der genannten Verordnung in Zusammenhang mit Aufgaben, die den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden übertragen wurden.

(10)  
Der CCP-Aufsichtsausschuss bereitet in Bezug auf Drittstaaten-CCPs Beschlussentwürfe vor, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, und erfüllt die der ESMA in den Artikeln 25, 25a, 25b, 25f bis 25q und Artikel 85 Absatz 6 übertragenen Aufgaben.
(11)  
Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt, wenn es um Drittstaaten-CCPs geht, dem in Artikel 25c genannten Kollegium für Drittstaaten-CCPs die Tagesordnungen seiner Sitzungen (im Voraus), die Sitzungsprotokolle, die vollständigen Beschlussentwürfe, die er dem Rat der Aufseher vorlegt, sowie die endgültigen vom Rat der Aufseher angenommenen Beschlüsse.
(12)  

Der CCP-Aufsichtsausschuss wird von dafür abgestelltem ESMA-Personal dabei unterstützt, das über ausreichendes Wissen, Fähigkeiten und Erfahrung verfügt, um

a) 

die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses vorzubereiten,

b) 

die für die Erfüllung der Aufgaben des CCP-Aufsichtsausschusses erforderlichen Analysen vorzubereiten,

c) 

zur Arbeit des CCP-Aufsichtsausschusses bei seiner internationalen Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene beizutragen.

(13)  
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung stellt die ESMA sicher, dass der CCP-Aufsichtsausschuss von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Aufgabenbereichen strukturell getrennt ist.

Artikel 24b

Konsultation der emittierenden Zentralbanken

▼M18

(1)  
Bei aufsichtlichen Bewertungen, die zu den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 bezüglich Tier-2-CCPs durchgeführt werden, bzw. bei Beschlüssen gemäß diesen Artikeln konsultiert der CCP-Aufsichtsausschuss die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken. Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Wenn sich die emittierende Zentralbank zu einer Antwort entschließt, erfolgt diese Antwort binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Beschlussentwurfs. In Krisensituationen beträgt diese Frist höchstens 24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder lehnt sie Bewertungen zu oder Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 ab, so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums prüft der CCP-Aufsichtsausschuss die Antwort der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sorgfältig und übermittelt seine Bewertung an die emittierende Zentralbank.
(2)  
Übernimmt der CCP-Aufsichtsausschuss die von einer emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht in seinem Beschlussentwurf, so unterrichtet er diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber, wobei er ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und die Abweichungen von diesen Änderungen erläutert. Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt dem Rat der Aufseher die eingegangenen Antworten der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sowie seine Erläuterung der Gründe, aus denen diese vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, sowie seinen Beschlussentwurf.

▼M14

(3)  
Bei gemäß Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 85 Absatz 6 zu fassenden Beschlüssen muss der CCP-Aufsichtsausschuss die Zustimmung der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zu Angelegenheiten einholen, die sich auf die von ihnen emittierte Währung beziehen. Die Zustimmung jeder emittierenden Zentralbank gilt als erteilt, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs Änderungen vorschlägt oder den Beschlussentwurf ablehnt. Lehnt eine emittierende Zentralbank einen Beschlussentwurf ab oder schlägt sie Änderungen vor, so begründet sie dies ausführlich in schriftlicher Form. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen zu Angelegenheiten vor, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so kann der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher nur den bezüglich dieser Angelegenheiten geänderten Beschlussentwurf vorlegen. Erhebt eine emittierende Zentralbank Einwände in Bezug auf Angelegenheiten, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so darf der CCP-Aufsichtsausschuss diese Angelegenheiten nicht in den Beschlussentwurf aufnehmen, den er dem Rat der Aufseher zur Annahme vorlegt.

Artikel 24c

Beschlussfassung im CCP-Aufsichtsausschuss

Der CCP-Aufsichtsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

Artikel 24d

Beschlussfassung im Rat der Aufseher

Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe gemäß Artikel 25 Absätze 2, 2a, 2b, 2c und 5, Artikel 25p, Artikel 85 Absatz 6 und Artikel 89 Absatz 3b der vorliegenden Verordnung sowie zusätzlich — nur für Tier 2-CCPs — gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 der vorliegenden Verordnung vor, so entscheidet der Rat der Aufseher gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 über diese Beschlussentwürfe innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe gemäß anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Artikel vor, so entscheidet der Rat der Aufseher über diese Beschlussentwürfe gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 innerhalb von drei Arbeitstagen.

Artikel 24e

Rechenschaftspflicht

(1)  
Das Europäische Parlament oder der Rat können den Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses geben vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellen sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn darum ersucht wird.
(2)  
Auf Aufforderung legen der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten des CCP-Aufsichtsausschusses vor.
(3)  
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses berichten über sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc und vertraulich angefordert werden. Dieser Bericht enthält keine vertraulichen Informationen zu einzelnen CCPs.

▼B

KAPITEL 4

Beziehungen zu Drittstaaten

Artikel 25

Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP

▼M14

(1)  
Eine in einem Drittstaat ansässige CCP darf nur dann Clearingdienste für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze erbringen, wenn die betreffende CCP von der ESMA anerkannt wurde.

▼B

(2)  

Die ESMA darf nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten beantragt hat, anerkennen, wenn:

a) 

die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 erlassen hat;

b) 

die CCP in dem betreffenden Drittstaat zugelassen ist und dort einer wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unterliegt, die sicherstellt, dass sie die in dem Drittstaat geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt erfüllt;

c) 

Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 geschlossen wurden;

▼M5

d) 

die CCP in einem Drittstaat niedergelassen oder zugelassen ist, bei dem die Kommission in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) nicht davon ausgeht, dass sein nationales System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen;

▼M14

e) 

die CCP nicht im Einklang mit Absatz 2a als systemrelevante oder wahrscheinlich systemrelevant werdende CCP eingestuft wurde und daher eine Tier 1-CCP ist.

(2a)  

Die ESMA legt nach Konsultation des ESRB und der in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken fest, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich erlangen wird (Tier 2-CCP), indem sie sämtliche nachstehenden Kriterien prüft:

a) 

Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP in der Union wie auch außerhalb der Union in dem Umfang, in dem ihre Geschäftstätigkeit systemische Auswirkungen auf die Union oder auf einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten haben kann, darunter

i) 

den Wert der über die CCP geclearten Transaktionen in aggregierter Form und in jeder Währung der Union, oder die aggregierten Risikopositionen der Clearingtätigkeiten ausführenden CCP gegenüber ihren Clearingmitgliedern und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihren in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden, auch wenn sie gemäß Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von den Mitgliedstaaten als andere systemrelevante Institute (A-SRI) eingestuft wurden, und

ii) 

das Risikoprofil der CCP, unter anderem was ihr Rechts-, Betriebs- und Geschäftsrisiko angeht;

b) 

die Auswirkungen, die der Ausfall oder eine Unterbrechung der Tätigkeit der CCP auf Folgendes hätte:

i) 

die Finanzmärkte, darunter auch auf die Liquidität der von ihr bedienten Märkte,

ii) 

die Finanzinstitute,

iii) 

das Finanzsystem generell oder

iv) 

die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten;

c) 

die Struktur der Clearingmitglieder der CCP, einschließlich, soweit die Informationen verfügbar sind, die Struktur des Netzes der Kunden oder indirekten Kunden der Clearingmitglieder, die in der Union niedergelassen sind;

d) 

den Umfang, in dem alternative Clearingdienste von anderen CCPs in Finanzinstrumenten, die auf Unionswährungen lauten, für Clearingmitglieder und — soweit Informationen verfügbar sind — für ihre in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden erbracht werden;

e) 

die Beziehungen der CCP, ihre wechselseitigen Abhängigkeiten oder sonstigen Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem generell, soweit sich dies auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken könnte.

Die Kommission erlässt bis zum 2. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien genauer festgelegt werden.

Unbeschadet des Ergebnisses des Anerkennungsverfahrens unterrichtet die ESMA nach Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung die antragstellende CCP innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags der CCP gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 darüber, ob sie als eine Tier 1-CCP gilt oder nicht.

(2b)  

Gelangt die ESMA gemäß Absatz 2a zu dem Schluss, dass eine CCP Systemrelevanz hat oder erlangen könnte (Tier 2-CCP), spricht sie der CCP nur dann eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder Ausführung bestimmter Clearingtätigkeiten aus, wenn neben den Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a bis d auch die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die CCP erfüllt die Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V zum Zeitpunkt der Anerkennung und anschließend kontinuierlich. Was die Einhaltung der Artikel 41, 44, 46, 50 und 54 durch die CCP betrifft, so konsultiert die ESMA die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken unter Einhaltung der in Artikel 24b Absatz 1 festgelegten Vorgehensweise. Die ESMA berücksichtigt im Einklang mit Artikel 25a, inwiefern die CCP diesen Anforderungen dadurch entspricht, dass sie die im Drittstaat anwendbaren, vergleichbaren Anforderungen erfüllt;

b) 

die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken haben der ESMA innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Feststellung, dass eine Drittstaaten-CCP nicht eine Tier1-CCP gemäß Absatz 2a ist, oder nach der Überprüfung gemäß Absatz 5 schriftlich bestätigt, dass die CCP die folgenden Anforderungen erfüllt, die die genannten emittierenden Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik möglicherweise auferlegt haben:

i) 

auf begründeten Antrag alle Informationen, die die emittierenden Zentralbanken möglicherweise benötigen, zu übermitteln, falls die ESMA diese Informationen nicht anders eingeholt hat;

ii) 

mit der emittierenden Zentralbank bei der Bewertung der Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen gemäß Artikel 25b Absatz 3 uneingeschränkt und angemessen zusammenzuarbeiten;

iii) 

ein täglich fälliges Einlagenkonto unter Einhaltung der jeweiligen Zugangskriterien und -anforderungen bei der emittierenden Zentralbank zu eröffnen oder die Absicht zu erklären, dies zu tun;

iv) 

die Anforderungen einzuhalten, die von der emittierenden Zentralbank im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Ausnahmefällen aufgestellt werden, um vorübergehenden systemischen Liquiditätsrisiken zu begegnen, die die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme beeinträchtigen könnten und die sich auf die Kontrolle der Liquiditätsrisiken, Einschussanforderungen, Sicherheiten, Abwicklungsvereinbarungen oder Interoperabilitätsvereinbarungen beziehen.

Die Anforderungen gemäß Ziffer iv gewährleisten die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs und stehen mit den Anforderungen gemäß Artikel 16 und den Titeln IV und V im Einklang.

Die Anwendung der Anforderungen gemäß Ziffer iv ist für einen begrenzten Zeitraum von höchstens sechs Monaten die Bedingung für die Anerkennung. Ist die emittierende Zentralbank am Ende dieses Zeitraums der Meinung, dass die Ausnahmesituation weiterhin besteht, kann die Anwendung der Anforderungen einmal verlängert werden und für bis zu sechs weitere Monate als Bedingung für die Anerkennung gelten.

Vor der Aufstellung oder Verlängerung der Anwendung der Anforderungen gemäß Ziffer iv benachrichtigt die emittierende Zentralbank die ESMA, die anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und das Kollegium für Drittstaaten-CCPs und übermittelt ihnen eine Erklärung darüber, wie sich die Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt, auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs auswirken, sowie eine Rechtfertigung, wieso die Anforderungen notwendig und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme im Zusammenhang mit der von ihr emittierten Währung zu gewährleisten. Die ESMA übermittelt der emittierenden Zentralbank innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Anforderungsentwurfs oder des Entwurfs für die Verlängerung eine Stellungnahme. In Ausnahmesituationen beträgt die genannte Frist höchstens 24 Stunden. Die ESMA berücksichtigt in ihrer Stellungnahme insbesondere die Auswirkungen der auferlegten Anforderungen auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCP. Die anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können innerhalb derselben Frist eine Stellungnahme abgeben. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums trägt die emittierende Zentralbank den in den Stellungnahmen der ESMA oder der in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen gebührend Rechnung.

Die emittierende Zentralbank unterrichtet vor der Verlängerung der Anwendung von Anforderungen gemäß Ziffer iv auch das Europäische Parlament und den Rat.

Die emittierende Zentralbank arbeitet im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Ziffer iv, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von systemischen Liquiditätsrisiken und die Auswirkungen der aufgestellten Anforderungen auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs, kontinuierlich mit der ESMA und den anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus.

Erlegt eine emittierende Zentralbank eine der im vorliegenden Buchstaben genannten Anforderungen auf, nachdem eine Tier 2-CCP anerkannt wurde, so wird die Einhaltung jeder solchen Anforderung als Bedingung für die Anerkennung angesehen und die emittierenden Zentralbanken legen der ESMA innerhalb von 90 Arbeitstagen die schriftliche Bestätigung vor, dass die CCP die Anforderung erfüllt.

Übermittelt eine emittierende Zentralbank der ESMA innerhalb dieser Frist keine schriftliche Antwort, so kann die ESMA diese Anforderung als erfüllt betrachten;

c) 

die CCP hat der ESMA folgendes zukommen lassen:

i) 

eine von ihrem rechtlichen Vertreter unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der sie unbedingt darin einwilligt,

— 
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Notifizierung eines entsprechenden Antrags durch die ESMA sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen und Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Notifizierung des Antrags verfügt, zu übermitteln, und
— 
der ESMA Zugang zu allen ihren Geschäftsräumen zu gewähren,
ii) 

ein begründetes rechtliches Gutachten eines unabhängigen Rechtssachverständigen, das bestätigt, dass die erklärte Einwilligung gemäß dem jeweils anwendbaren Recht rechtsgültig und vollstreckbar ist;

d) 

die CCP hat sämtliche Maßnahmen umgesetzt und alle Verfahren eingeführt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Buchstaben a und c erfüllt werden;

e) 

die Kommission hat keinen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2c erlassen.

(2c)  

Die ESMA kann — nach Konsultation des ESRB und im Einvernehmen mit den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken gemäß Artikel 24b Absatz 3 und entsprechend der nach Absatz 2a des vorliegenden Artikels ermittelten Systemrelevanz der CCP — auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung zu dem Schluss gelangen, dass die Systemrelevanz einer CCP oder einiger ihrer Clearingdienste so wesentlich ist, dass diese CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte. Die Zustimmung einer emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die im Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannte Empfehlung insgesamt beziehen. Die Bewertung der ESMA umfasst auch Folgendes:

a) 

Eine Erklärung, inwiefern die Erfüllung der in Absatz 2b festgelegten Bedingungen das Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nicht hinreichend mindern würde,

b) 

eine Beschreibung der Merkmale der von der CCP angebotenen Clearingdienste, einschließlich der Liquiditätsanforderungen und Anforderungen bezüglich der physischen Abwicklung in Verbindung mit der Erbringung solcher Dienste,

c) 

eine quantitative technische Bewertung der Kosten und Nutzen sowie der Folgen einer Entscheidung, die CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anzuerkennen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i) 

das Bestehen eines potenziellen alternativen Ersatzes für die Erbringung der betreffenden Clearingdienste in den betreffenden Währungen für Clearingmitglieder, und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihre in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden,

ii) 

die möglichen Folgen, die sich aus der Einbeziehung der von der CCP gehaltenen ausstehenden Kontrakte in den Durchführungsrechtsakt ergeben.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung empfiehlt die ESMA der Kommission, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem bestätigt wird, dass die betreffende CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte.

Die Kommission hat mindestens 30 Arbeitstage Zeit, um die Empfehlung der ESMA zu bewerten.

Nach Übermittlung der in Unterabsatz 2 genannten Empfehlung kann die Kommission als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie Folgendes festlegt:

a) 

dass einige oder alle Clearingdienste dieser Drittstaaten-CCP nach einem von der Kommission gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes festgelegten Übergangszeitraum von dieser CCP für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nur erbracht werden können, nachdem sie gemäß Artikel 14 dafür zugelassen worden ist;

b) 

einen angemessenen Übergangszeitraum für die CCP, ihre Clearingmitglieder und deren Kunden. Der Übergangszeitraum darf nicht länger als zwei Jahre sein und kann einmal um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, wenn die Gründe für die Gewährung eines Übergangszeitraums immer noch vorliegen;

c) 

die Bedingungen, unter denen die CCP während des in Buchstabe b genannten Übergangszeitraums bestimmte Clearingdienste weiterhin erbringen oder bestimmte Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann;

d) 

sämtliche Maßnahmen, die während des Übergangszeitraums ergriffen werden, um die potenziellen Kosten für Clearingmitglieder und deren Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 4 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen und des Übergangszeitraums berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a) 

die Merkmale der von der CCP angebotenen Dienstleistungen und ihre Substituierbarkeit;

b) 

ob und in welchem Ausmaß ausstehende geclearte Transaktionen in den Anwendungsbereich des Durchführungsrechtsakts fallen, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Einbeziehung zu berücksichtigen sind;

c) 

die möglichen finanziellen Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und, soweit diese Informationen verfügbar sind, ihre Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union ansässig sind.

Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 erlassen.

▼M14

(3)  

Bei der Prüfung, ob die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a bis d erfüllt sind, konsultiert die ESMA.

▼B

a) 

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP Clearingdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt und den die CCP ausgewählt hat;

b) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP verantwortlich sind, die in den drei Mitgliedstaaten ansässig sind, die auf kumulierter Jahresbasis die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen oder nach Einschätzung der CCP voraussichtlich einzahlen werden;

c) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die CCP Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

d) 

die für die Beaufsichtigung von in der Union ansässigen CCPs zuständigen Behörden, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

e) 

die jeweiligen Mitglieder des ESZB derjenigen Mitgliedstaaten, in denen die CCP Clearingdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt und die für die Überwachung der CCPs zuständigen Mitglieder des ESZB, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

▼M14

f) 

die emittierenden Zentralbanken, sämtlicher Unionswährungen auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen.

▼B

(4)  
Eine CCP im Sinne von Absatz 1 hat ihren Antrag an die ESMA zu richten.

▼M14

Die antragstellende CCP stellt der ESMA alle Informationen zur Verfügung, die für ihre Anerkennung notwendig sind. Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss. Die ESMA übermittelt unverzüglich alle von der antragstellenden CCP erhaltenen Informationen an das Kollegium für Drittstaaten-CCPs.

▼M18

Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich bei Tier-1-CCPs auf die in Absatz 2 genannten Bedingungen und bei Tier-2-CCPs auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis d und in Absatz 2b genannten Bedingungen. Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Feststellung der Vollständigkeit eines Antrags gemäß Unterabsatz 2 informiert die ESMA die antragstellende CCP schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend.

▼M14

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien und gibt deren Einstufung als Tier 1- bzw. Tier 2-CCPs an.

(5)  

Die ESMA überprüft nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden und Stellen die Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP,

a) 

wenn die betreffende CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union zu erweitern oder zu verringern beabsichtigt, wobei die CCP in diesem Fall die ESMA unter Vorlage aller erforderlichen Informationen darüber informiert, und

b) 

auf jeden Fall alle fünf Jahre.

Diese Überprüfung wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchgeführt.

▼M18

Erfolgt die Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes, muss die CCP keinen neuen Antrag auf Anerkennung stellen, sondern der ESMA alle für die Überprüfung ihrer Anerkennung notwendigen Informationen vorlegen. Überprüft die ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes die Anerkennung einer in einem Drittstaat niedergelassenen CCP, so behandelt sie diese Überprüfung nicht als Antrag auf Anerkennung der jeweiligen anerkannten CCP.

▼M14

Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung fest, dass eine Drittstaaten-CCP, die zuvor als Tier 1-CCP eingestuft wurde, als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest, innerhalb dessen die CCP die in Absatz 2b aufgeführten Anforderungen erfüllen muss. Die ESMA kann diesen Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP oder der für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder zuständigen Behörde um weitere sechs Monate verlängern, wenn diese Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände und die Auswirkungen auf die in der Union ansässigen Clearingmitglieder gerechtfertigt ist.

(6)  

Die Kommission darf gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt, dass

a) 

die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass die in diesem Drittstaat zugelassenen CCPs dauerhaft rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der vorliegenden Verordnung entsprechen;

b) 

in dem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind;

c) 

der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs vorsieht.

Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts davon abhängig machen, dass ein Drittstaat sämtliche darin festgelegten Anforderungen dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCPs, die gemäß den Absätzen 2 und 2b anerkannt wurden, oder in Bezug auf die in Absatz 6b genannte Überwachung — auch im Wege des Abschlusses und der Anwendung von Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 7 — wirksam durchzusetzen.

▼M18

Angesichts der Risiken für die Finanzstabilität der Union, die die erwartete Anbindung von in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern und Handelsplätzen an in einem Drittstaat niedergelassene CCPs als Teilnehmer mit sich bringen kann, darf die Kommission, wenn es im Interesse der Union ist, den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt unabhängig davon erlassen, ob Buchstabe c des genannten Unterabsatzes erfüllt ist.

▼M14

(6a)  
Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 erlassen, in dem die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien genauer festgelegt werden.
(6b)  

Die ESMA überwacht die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten, für die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 6 erlassen wurden.

Stellt die ESMA in diesen Drittstaaten regulatorische oder aufsichtliche Entwicklungen fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, so teilt sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 25c genannten Kollegiums für Drittstaaten-CCPs unverzüglich mit. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

Die ESMA legt der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 25c genannten Kollegiums für Drittstaaten-CCPs jährlich einen vertraulichen Bericht über die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten gemäß Unterabsatz 1 vor.

▼M18

(7)  
Die ESMA schließt wirksame Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als der vorliegenden Verordnung gleichwertig anerkannt wurden.
(7a)  

Hat die ESMA eine CCP noch nicht endgültig eingestuft oder hat die ESMA bestimmt, dass alle oder einige CCPs in einem relevanten Drittstaat Tier-1-CCPs sind, tragen die in Absatz 7 genannten Kooperationsvereinbarungen dem mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen durch diese CCPs verbundenen Risiko Rechnung und legen Folgendes fest:

a) 

einen Mechanismus für den jährlichen Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, damit die ESMA

i) 

sicherstellen kann, dass die CCP die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt,

ii) 

alle etwaigen wesentlichen Auswirkungen auf die Marktliquidität oder auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ermitteln kann und

iii) 

die Clearingtätigkeiten von Clearingmitgliedern, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, bei einer oder mehreren der in einem solchen Drittstaat niedergelassenen CCPs beaufsichtigen kann;

b) 

in Ausnahmefällen einen Mechanismus für den vierteljährlichen Informationsaustausch, bei dem detaillierte Angaben zu den in Absatz 2a genannten Aspekten und insbesondere Angaben zu wesentlichen Änderungen bei Risikomodellen und -parametern, zur Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen einer CCP und zu Änderungen in der Kundenkontenstruktur ausgetauscht werden müssen, damit ermittelt werden kann, ob eine CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten potenziell Systemrelevanz erlangen dürfte oder könnte, sowie einen Mechanismus für den Austausch von Informationen über Marktentwicklungen, die sich auf die Finanzstabilität der Union auswirken könnten;

c) 

einen Mechanismus zur umgehenden Benachrichtigung der ESMA, wenn die zuständige Behörde eines Drittstaats der Ansicht ist, dass eine von ihr beaufsichtigte CCP gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder gegen eine andere für sie geltende Rechtsvorschrift verstößt;

d) 

einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA durch die zuständige Behörde eines Drittstaats, wenn eine in einem Drittstaat niedergelassene und von dieser zuständigen Behörde beaufsichtigte CCP beabsichtigt, ihre Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten oder einzuschränken;

e) 

die Verfahren, die für eine wirksame Überwachung der Regulierungs- und Aufsichtsentwicklungen in einem Drittstaat erforderlich sind;

f) 

die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die ESMA, das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs und die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken umgehend über etwaige, eine anerkannte CCP betreffende Krisensituationen in Kenntnis setzen, wozu auch Entwicklungen an den Finanzmärkten zählen, die sich nachteilig auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, sowie die Verfahren und Notfallpläne für solche Situationen;

g) 

die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die wirksame Durchsetzung der von der ESMA gemäß den Artikeln 25f, 25j, Artikel 25k Absatz 1 Buchstabe b und den Artikeln 25l, 25m und 25p gefassten Beschlüsse sicherstellen;

h) 

die Zustimmung der Behörden des Drittstaats zur Weitergabe der Informationen, die sie der ESMA im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen mit den in Absatz 3 genannten Behörden sowie den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-CCPs bereitgestellt haben, unter dem Vorbehalt der in Artikel 83 genannten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(7b)  

Hat die ESMA festgestellt, dass es sich bei mindestens einer CCP in einem betreffenden Drittstaat um eine Tier-2-CCP handelt, wird in den in Absatz 7 genannten Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf diese Tier-2-CCPs mindestens Folgendes festgelegt:

a) 

die in Absatz 7a Buchstaben a, c, e, f und h genannten Elemente, wenn mit dem betreffenden Drittstaat noch keine Kooperationsvereinbarungen gemäß dem genannten Absatz geschlossen wurden;

b) 

ein Mechanismus für den — falls angezeigt — mindestens monatlichen Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, wozu auch der Zugang zu sämtlichen Informationen zählt, die die ESMA angefordert hat, um die Einhaltung der in Absatz 2b genannten Anforderungen durch die CCP sicherzustellen;

c) 

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Einverständnisses der Drittstaatsbehörden, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 25g bzw. 25h zu gestatten;

d) 

die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die wirksame Durchsetzung der von der ESMA gemäß den Artikeln 25b, 25f bis 25m, 25p und 25q gefassten Beschlüsse sicherstellen;

e) 

die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten

i) 

die ESMA bei der Ausarbeitung und Bewertung von Sanierungsplänen und bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen in Bezug auf für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten relevante Aspekte konsultieren;

ii) 

die ESMA unverzüglich über die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sowie über alle nachfolgenden wesentlichen Änderungen dieser Pläne in Bezug auf Aspekte, die für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten relevant sind, in Kenntnis setzen;

iii) 

die ESMA unverzüglich unterrichten, falls eine Tier-2-CCP ihren Sanierungsplan aktivieren will, oder wenn die Drittstaatsbehörden festgestellt haben, dass es Hinweise auf eine sich abzeichnende Krise gibt, die die Tätigkeiten dieser Tier-2-CCP, insbesondere ihre Fähigkeit zur Erbringung von Clearingdienstleistungen, beeinträchtigen könnte, oder wenn die Drittstaatsbehörden beabsichtigen, in naher Zukunft eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen.

(7c)  
Ist die ESMA der Auffassung, dass eine zuständige Drittstaatsbehörde eine Bestimmung einer gemäß den Absätzen 7, 7a und 7b geschlossenen Kooperationsvereinbarung nicht anwendet, setzt sie die Kommission hierüber umgehend und vertraulich in Kenntnis. Die Kommission kann in einem solchen Fall beschließen, den gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt zu überprüfen.

▼B

(8)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben die antragstellende CCP in ihrem Antrag auf Anerkennung gegenüber der ESMA zu machen hat.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M14

Artikel 25a

Vergleichbarkeitsprinzip

(1)  
Eine von Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a betroffene CCP kann unter Angabe von Gründen beantragen, dass die ESMA beurteilt, ob bei dieser CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaats-Rechtsrahmens — unter Berücksichtigung der Bestimmungen des gemäß Artikel 25 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts — auch die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen hinreichend erfüllt. Die ESMA übermittelt den Antrag unverzüglich dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs.

▼M18

(2)  
Ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter Antrag enthält eine faktengestützte Feststellung der Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der in dem Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie in den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt. Die Tier-2-CCP übermittelt ihren in Absatz 1 genannten begründeten Antrag in elektronischem Format über die zentrale Datenbank.

Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips ganz oder teilweise fest, wenn sie auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten begründeten Antrags entscheidet, dass die Tier-2-CCP hinsichtlich ihrer Erfüllung der in dem Drittstaat geltenden einschlägigen Anforderungen als mit den Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V konform gilt und damit die Voraussetzung für die Anerkennung gemäß Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a erfüllt.

Die ESMA entzieht die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips in vollem Umfang oder in Bezug auf eine bestimmte Anforderung, wenn die Tier-2-CCP die Bedingungen für die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips nicht mehr erfüllt und die CCP die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb des festgelegten Zeitrahmens getroffen hat. Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens sechs Monaten vorzusehen.

Stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, so ist sie weiterhin für die Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere gemäß den Artikeln 25 und 25b, verantwortlich und übt weiterhin ihre Befugnisse gemäß den Artikeln 25c, 25d, 25f bis 25m, 25p und 25q aus.

Unbeschadet der Möglichkeiten der ESMA, ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen, trifft die ESMA in den Fällen, in denen sie die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips feststellt, Verwaltungsvereinbarungen mit der Drittstaatsbehörde, um einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit sicherzustellen, damit die ESMA laufend überwachen kann, ob die Anforderungen mit Blick auf die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips erfüllt sind.

▼M14

(3)  

Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Beurteilung den Regulierungszielen der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen sowie dem Interesse der gesamten Union tatsächlich gerecht wird, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem Folgendes festgelegt wird:

a) 

die für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens zu beurteilenden Punkte;

b) 

die für die Durchführung der Beurteilung geltenden Modalitäten und Bedingungen.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 bis zum 2. Januar 2021.

Artikel 25b

Dauerhafte Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

(1)  
Die ESMA hat die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Aufgaben in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a durch die anerkannten Tier 2-CCPs wahrzunehmen. Hinsichtlich der Beschlüsse gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 konsultiert die ESMA im Einklang mit Artikel 24b Absatz 1 die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken.

▼M18

Die ESMA verlangt von jeder Tier-2-CCP Folgendes:

a) 

mindestens einmal jährlich eine Bestätigung, dass die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstaben a, c und d genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind,

b) 

regelmäßige Informationen und Daten, die sicherstellen, dass die ESMA die Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a genannten Anforderungen durch die CCPs überwachen kann.

▼M14

Ist eine in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannte emittierende Zentralbank der Auffassung, dass eine Tier 2-CCP die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllt, unterrichtet sie die ESMA unverzüglich.

(2)  
Versäumt eine Tier 2-CCP, der ESMA die Bestätigung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 vorzulegen, oder erhält die ESMA eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3, so gelten die Bedingungen für die Anerkennung der CCP nach Artikel 25 Absatz 2b nicht mehr als erfüllt und die Verfahren nach Artikel 25p Absätze 2, 3 und 4 kommen zur Anwendung.
(3)  
Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 führt die ESMA — in Zusammenarbeit mit dem ESRB — in Abstimmung mit den Bewertungen nach Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b Bewertungen der Belastbarkeit von anerkannten Tier 2-CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen durch. Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu diesen Bewertungen beitragen. Bei der Durchführung dieser Bewertungen berücksichtigt die ESMA zumindest die finanziellen und operationellen Risiken und gewährleistet die Kohärenz mit den Bewertungen der Belastbarkeit der CCPs der Union nach Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b.

Artikel 25c

Kollegium für Drittstaaten-CCPs

(1)  
Die ESMA richtet ein Kollegium für Drittstaaten-CCPs ein, um den Informationsaustausch zu erleichtern.
(2)  

Dem Kollegium gehören an:

a) 

der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses, der gleichzeitig den Vorsitz des Kollegiums innehat;

b) 

die zwei unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses;

c) 

die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden; in Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde gemäß Artikel 22 als zuständig benannt wurde, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter;

d) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder verantwortlich sind;

e) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die CCPs Dienstleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen;

f) 

die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen mit Sitz in der Union beaufsichtigen, mit denen die CCPs verbunden sind oder eine Verbindung einzugehen beabsichtigen;

g) 

die Mitglieder des ESZB.

(3)  
Die Mitglieder des Kollegiums können den CCP-Aufsichtsausschuss ersuchen, bestimmte Angelegenheiten in Bezug auf eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP zu besprechen. Dieses Ersuchen erfolgt schriftlich und enthält eine ausführliche Begründung. Der CCP-Aufsichtsausschuss zieht Ersuchen dieser Art gebührend in Betracht und übermittelt eine angemessene Antwort.
(4)  
Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums. Das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 83 gilt für alle Mitglieder des Kollegiums.

Artikel 25d

Gebühren

(1)  

Die ESMA stellt einer in einem Drittstaat niedergelassenen CCP gemäß der vorliegenden Verordnung dem nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt folgende Gebühren in Rechnung:

a) 

Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach Artikel 25;

b) 

jährliche Gebühren in Verbindung mit den Aufgaben der ESMA gemäß der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der betreffenden CCP und decken alle Kosten, die der ESMA im Zusammenhang mit der Anerkennung sowie der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung entstanden sind, ab.
(3)  

Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch den Folgendes genauer festgelegt wird:

a) 

die Arten von Gebühren;

b) 

die Angelegenheiten, bei denen Gebühren fällig werden;

c) 

die Höhe der Gebühren;

d) 

die Art und Weise, wie Gebühren durch die Folgenden zu entrichten sind:

i) 

eine CCP, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat;

ii) 

eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 als Tier 1-CCP eingestuft ist;

iii) 

eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-CCP eingestuft ist.

Artikel 25e

Ausübung der in den Artikeln 25f bis 25h genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 25f bis 25h übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 25f

Informationsersuchen

▼M18

(1)  
Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von anerkannten CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die die ESMA benötigt, um die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten durch diese CCPs in der Union zu beaufsichtigen und um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten und durch einfaches Ersuchen verlangten Informationen handelt es sich um regelmäßig oder um einmalig vorzulegende Informationen.

▼M14

(2)  

Das von der ESMA übermittelte einfache Informationsersuchen nach Absatz 1 enthält sämtliche folgenden Angaben:

a) 

eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;

b) 

den Zweck des Ersuchens;

c) 

die angefragten Informationen;

d) 

die Frist für die Vorlage der Informationen;

e) 

die Unterrichtung der Person, von der die Informationen angefordert werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen;

f) 

einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3)  

Verlangt die ESMA die Informationen im Wege eines Beschlusses nach Absatz 1, enthält dieser sämtliche folgenden Angaben:

a) 

eine Bezugnahme auf den vorliegenden Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;

b) 

den Zweck des Ersuchens;

c) 

die verlangten Informationen;

d) 

die Frist für die Vorlage der Informationen;

e) 

einen Hinweis auf die nach Artikel 25k zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;

f) 

einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die verlangten Informationen nicht vorgelegt wurden;

g) 

einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

(4)  
Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinigungen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die vorgelegten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(5)  
Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 25g

Allgemeine Untersuchungen

(1)  

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die ESMA erforderliche Untersuchungen im Hinblick auf Tier 2-CCPs und mit diesen verbundene Dritte, an die die CCPs operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a) 

Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b) 

beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c) 

Tier 2-CCPs oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d) 

jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e) 

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können auf ein an die ESMA gerichtetes, mit Gründen versehenes Ersuchen hin an diesen Untersuchungen teilnehmen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben von Bedeutung ist.

Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein können.

(2)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCPs gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe b verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCPs gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
(3)  
Die Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 25k der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(4)  
Bevor die ESMA einer Tier 2-CCP eine anstehende Untersuchung ankündigt, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch an den Untersuchungen teilnehmen. Untersuchungen, die gemäß diesem Artikel in einem Drittstaat durchgeführt werden, müssen im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde des Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt werden.

Artikel 25h

Prüfungen vor Ort

(1)  
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort der Geschäftsräume, der Grundstücke oder des Betriebsvermögens von Tier 2-CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen.

Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können einen mit Gründen versehenen Antrag auf Teilnahme an solchen Prüfungen vor Ort an die ESMA richten, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik notwendig ist.

Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.

(2)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume, Grundstücke oder das Eigentum der juristischen Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 25g Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es die Prüfung erfordert.
(3)  
Die ESMA setzt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn von der Prüfung in Kenntnis. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung an die CCP durchführen, sofern sie die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats vorab darüber informiert hat. Prüfungen, die gemäß diesem Artikel in einem Drittstaat erfolgen, müssen im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt werden.

Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.

(4)  
Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 25k vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(5)  
Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv unterstützen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.
(6)  
Die ESMA kann die zuständigen Behörden des Drittstaats zudem ersuchen, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Prüfungen vor Ort im Sinne dieses Artikels und des Artikels 25g Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen.
(7)  
Stellen die beauftragten Bediensteten der ESMA oder andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, kann die ESMA die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats auffordern, diesen gegebenenfalls auch unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung zu gewähren, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

Artikel 25i

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

(1)  
Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine unabhängige Person, die mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt wird. Der benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Anerkennung oder Beaufsichtigung der betreffenden CCP einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.
(2)  
Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt werden, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit den entsprechenden Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 25f Informationen anzufordern und nach den Artikeln 25g und 25h Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 25e einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Tätigkeiten zusammengetragen hat.

(3)  
Beim Abschluss der Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor der ESMA die Verfahrensakte mit seinen bzw. ihren Feststellungen vorgelegt wird. Die Feststellungen stützen sich nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

(4)  
Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit ihren Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.
(5)  
Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des bzw. der Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 25l erfolgten Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 25q und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 25j.
(6)  
Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.
(7)  
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 mit weiteren Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.
(8)  
Die ESMA verweist Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die geeigneten Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die nach ihrer Kenntnis nach dem geltenden Drittstaats-Rechtrahmen Straftaten darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 25j

Geldbußen

(1)  
Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine CCP einen der in Anhang III genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß einer CCP gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass die CCP oder ihre Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2)  
Die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen betragen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste — sofern diese sich beziffern lassen — oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr.
(3)  
Erforderlichenfalls werden die Grundbeträge nach Absatz 2 zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren anhand der entsprechenden in Anhang IV festgelegten Koeffizienten angepasst.

Die betreffenden erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Die betreffenden mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4)  
Ungeachtet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes der betreffenden CCP im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, muss aber in dem Fall, dass die CCP direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn entsprechen.

Hat eine CCP als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen der zugrunde liegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Artikel 25k

Zwangsgelder

(1)  

Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a) 

eine Tier 2-CCP im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 25q Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b) 

eine in Artikel 25f Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten, eine Information, die per Beschluss nach Artikel 25f angefordert wurde, vollständig zu erteilen;

c) 

eine Tier 2-CCP

i) 

zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 25g angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen zu verpflichten, oder

ii) 

zur Duldung einer per Beschluss nach Artikel 25h angeordneten Prüfung vor Ort zu verpflichten.

(2)  
Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4)  
Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 25l

Anhörung der betreffenden Personen

(1)  
Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 25j und 25k gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(2)  
Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 25m

Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1)  
Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 25j und 25k der vorliegenden Verordnung verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Die Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.
(2)  
Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
(3)  
Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
(4)  
Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

(5)  
Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 25n

Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

▼M18

Artikel 25o

Änderungen der Anhänge III und IV

Um Änderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass bei den Verstößen gemäß Anhang III die Bedingungen gemäß Artikel 16 und gemäß den Titeln IV und V erfüllt sind.

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.

▼M14

Artikel 25p

Entzug der Anerkennung

(1)  

Unbeschadet des Artikels 25q entzieht die ESMA nach Anhörung der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden und Stellen eine gemäß Artikel 25 gewährte Anerkennung im Einklang mit den nachstehenden Absätzen, wenn

a) 

die betreffende CCP während eines Zeitraums von sechs Monaten von der Anerkennung keinen Gebrauch gemacht hat, ausdrücklich auf die Anerkennung verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat;

b) 

die betreffende CCP die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;

▼M18

c) 

die betreffende CCP auf schwerwiegende Weise und systematisch gegen eine der geltenden Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat oder eine der in Artikel 25 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung nicht länger erfüllt und die von der ESMA verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu einem Jahr ergriffen hat;

▼M14

d) 

die ESMA aufgrund des Versäumnisses der für die CCP zuständigen Behörde des Drittstaats, ihr alle relevanten Informationen vorzulegen oder mit ihr zusammenzuarbeiten, wie in Artikel 25 Absatz 7 vorgesehen, nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die betreffende CCP wirksam auszuüben.

e) 

der in Artikel 25 Absatz 6 genannte Durchführungsrechtsakt widerrufen oder ausgesetzt wurde oder eine seiner Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Die ESMA kann den Entzug der Anerkennung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten beschränken.

Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, etwaige Marktstörungen so gering wie möglich zu halten, und legt einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren fest.

▼M18

(2)  
Vor Entzug der Anerkennung gemäß Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die ESMA die Möglichkeit, Maßnahmen gemäß Artikel 25q Absatz 1 Buchstaben a, b und c anzuwenden.

Stellt die ESMA fest, dass innerhalb der gemäß Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder dass die ergriffenen Maßnahmen nicht geeignet sind, entzieht sie nach Konsultation der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden den Anerkennungsbeschluss.

▼M14

(3)  
Die ESMA teilt der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats unverzüglich ihren Beschluss mit, einer CCP die Anerkennung zu entziehen.
(4)  
Vertritt eine der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, so kann sie die ESMA auffordern zu prüfen, ob die Bedingungen für den Entzug der Anerkennung der betreffenden CCP oder ihrer Anerkennung für eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten erfüllt sind. Beschließt die ESMA, der betreffenden CCP die Anerkennung nicht zu entziehen, so begründet sie dies der antragstellenden Behörde gegenüber umfassend.

Artikel 25q

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)  

Stellt die ESMA gemäß Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine Tier 2-CCP einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, beschließt sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) 

Aufforderung an die CCP, den Verstoß zu beenden;

b) 

Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 25j;

c) 

öffentliche Bekanntmachung;

d) 

Entzug der Anerkennung der CCP oder ihrer Anerkennung für eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25p.

(2)  

Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) 

Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) 

ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren der CCP oder ihrer Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;

c) 

ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

d) 

ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3)  
Die ESMA teilt der betreffenden CCP unverzüglich jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats und die Kommission davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende CCP das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

▼B

TITEL IV

ANFORDERUNGEN AN CCPs

KAPITEL 1

Organisatorische Anforderungen

Artikel 26

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Eine CCP muss über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.

▼M18

Unbeschadet der Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V oder der Durchführung ihrer Anlagestrategie gemäß Artikel 47 darf eine CCP weder ein Clearingmitglied noch ein Kunde sein oder werden noch mit einem Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen mit dem Ziel treffen, bei einer CCP Clearingtätigkeiten durchzuführen.

▼B

(2)  
Eine CCP führt Strategien und Verfahren ein, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, auch die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

▼M17

(3)  
Eine CCP muss dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügen, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet. Sie muss angemessene und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) betrieben werden.

▼B

(4)  
Eine CCP sorgt für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten.
(5)  
Eine CCP sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

▼M17 —————

▼B

(7)  
Eine CCP macht ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften sowie die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied unentgeltlich öffentlich zugänglich.

▼M18

(8)  
Eine CCP wird regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan der CCP mitgeteilt und der ESMA und der für die CCP zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

▼B

(9)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt der in den Absätzen 1 bis 8 genannten Vorschriften und Regelungen zur Unternehmensführung festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 27

Geschäftsleitung und Leitungsorgan

(1)  
Die Geschäftsleitung einer CCP muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen.
(2)  
Eine CCP verfügt über ein Leitungsorgan. Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder dieses Leitungsorgans sind unabhängig. Soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, werden zu den Sitzungen des Leitungsorgans Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern eingeladen. Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängen.

Die Mitglieder eines Leitungsorgans einer CCP, einschließlich der unabhängigen Mitglieder, müssen gut beleumundet sein und über angemessene Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienstleistungen verfügen.

▼M18

(2a)  
Bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans der CCP ist dem Grundsatz eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses gebührend Rechnung zu tragen.

▼B

(3)  
Eine CCP definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und macht der zuständigen Behörde und den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.

Artikel 28

Risikoausschuss

▼M18

(1)  
Eine CCP richtet einen Risikoausschuss ein, dem Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören. Der Risikoausschuss kann zu seinen Sitzungen Beschäftigte der CCP sowie unabhängige externe Sachverständige einladen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Die ESMA und die zuständigen Behörden können beantragen, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Risikoausschusses teilzunehmen und über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses in gebührendem Umfang unterrichtet zu werden. Der Risikoausschuss erteilt seine Empfehlungen unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung der CCP. Keine der Gruppen von Vertretern darf über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügen.

▼B

(2)  
Eine CCP legt in klarer Form das Mandat, die Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder fest. Die Regelungen zur Unternehmensführung sind öffentlich zugänglich und sehen mindestens vor, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält.

▼M15

(3)  
Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, wie etwa wesentliche Änderungen ihres Risikomodells, die Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, die Kriterien für die Zulassung von Clearingmitgliedern, das Clearing neuer Kategorien von Instrumenten oder die Auslagerung von Funktionen. Der Risikoausschuss unterrichtet das Leitungsorgan rechtzeitig über etwaige neue Risiken, die die Belastbarkeit der CCP beeinträchtigen. Eine Beratung durch den Risikoausschuss ist nicht erforderlich, wenn es um das Tagesgeschäft der CCP geht. Es sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um in Krisensituationen den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu konsultieren, einschließlich zu relevanten Entwicklungen bezüglich der Risikopositionen der Clearingmitglieder gegenüber der CCP und Interdependenzen mit anderen CCPs.

▼M18

(4)  
Unbeschadet des Rechts der ESMA und der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder des Risikoausschusses der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz des Risikoausschusses fest, dass ein Mitglied sich in Bezug auf eine spezifische Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, wird das Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.
(5)  
Eine CCP unterrichtet die ESMA, die zuständige Behörde und den Risikoausschuss unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, und erläutert diesen Beschluss. Der Risikoausschuss bzw. jedes Mitglied des Risikoausschusses kann die zuständige Behörde über alle Belange unterrichten, in denen seiner Auffassung nach den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht gefolgt wurde.

▼B

Artikel 29

Aufbewahrungspflichten

(1)  
Eine CCP bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, so dass die zuständige Behörde überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen dieser Verordnung einhält.
(2)  
Eine CCP bewahrt sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts auf. Die betreffenden Informationen müssen es zumindest ermöglichen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen.
(3)  
Eine CCP stellt der zuständigen Behörde, der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen und Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden.
(4)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten betreffend die nach Absätzen 1 bis 3 aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, in denen das Format der aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Durchführungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M18

Artikel 30

Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

(1)  
Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, bevor sie nicht über die Identität und die Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, und über die Höhe dieser Beteiligung unterrichtet worden ist.
(2)  
Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements einer CCP zu stellenden Ansprüchen nicht genügen. Sofern ein in Artikel 18 genanntes Kollegium eingerichtet wurde, gibt dieses Kollegium gemäß Artikel 19 und nach dem Verfahren in Artikel 17b eine Stellungnahme dazu ab, ob die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zu stellenden Ansprüchen genügen.
(3)  
Besteht zwischen der CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen eine enge Verbindung, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindung die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen hindert.
(4)  
Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden; dazu kann der Entzug der Zulassung der CCP gehören. Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt gemäß Artikel 19 und nach dem Verfahren in Artikel 17b eine Stellungnahme dazu ab, ob sich der Einfluss voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, und zu den zur Beendigung dieses Zustands vorgesehenen Maßnahmen.
(5)  
Die zuständige Behörde lässt die CCP nicht zu, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Vorschriften die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktionen behindern.

▼B

Artikel 31

Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

(1)  
Eine CCP teilt der für sie zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung mit und stellt der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten.

Besteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einem soliden und umsichtigen Management der CCP abträglich ist, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen; dazu kann der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan gehören.

(2)  
Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer CCP zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder die CCP ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden „beabsichtigter Erwerb“), teilt bzw. teilen dies — unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den gemäß Artikel 32 Absatz 4 beizubringenden Informationen — zuerst schriftlich der für die CCP, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörde mit.

Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einer CCP direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden „interessierter Veräußerer“), unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs einer solchen Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder die CCP nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

▼M18

Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in diesem Absatz genannten Meldung sowie der in Absatz 3 genannten Informationen, schriftlich deren Eingang und leitet die Informationen an die ESMA und an das in Artikel 18 genannte Kollegium weiter.

Innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind, und sofern dieser Zeitraum nicht gemäß diesem Artikel verlängert wurde (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“), nimmt die zuständige Behörde die in Artikel 32 Absatz 1 vorgesehene Beurteilung (im Folgenden „Beurteilung“) vor. Während des Beurteilungszeitraums und gemäß dem Verfahren nach Artikel 17b gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium eine Stellungnahme nach Artikel 19 und die ESMA eine Stellungnahme nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab.

▼B

Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.

(3)  
►M18  Während des Beurteilungszeitraums fordert die zuständige Behörde erforderlichenfalls auf eigene Initiative, oder wenn sie von der ESMA oder dem in Artikel 18 genannten Kollegium dazu aufgefordert wird, unverzüglich, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums, diese weiteren Informationen an, die für die abschließende Beurteilung erforderlich sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. ◄

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

(4)  

Die zuständige Behörde kann die Unterbrechung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber oder Veräußerer

a) 

außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

b) 

eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Verordnung oder nach einer der folgenden Richtlinien unterliegt: Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) ( 22 ), Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2003/41/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2006/48/EG, Richtlinie 2009/65/EG oder Richtlinie 2011/61/EU.

(5)  
Entscheidet die zuständige Behörde nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und vor Ablauf des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung in Kenntnis. Die zuständige Behörde setzt das in Artikel 18 genannte Kollegium entsprechend in Kenntnis. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde jedoch gestatten, die Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(6)  
Erhebt die zuständige Behörde gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt der Erwerb als genehmigt.
(7)  
Die zuständige Behörde kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
(8)  
Die Mitgliedstaaten dürfen an die Meldung eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständige Behörde und die Genehmigung eines solchen Erwerbs durch diese Behörde keine strengeren Anforderungen stellen, als sie in dieser Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 32

Beurteilung

(1)  

Bei der Beurteilung der Meldung nach Artikel 31 Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 31 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde im Interesse eines soliden und umsichtigen Managements der CCP, an der eine Beteiligung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die CCP die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Aspekte:

a) 

den Ruf und die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers;

b) 

den Ruf und die Erfahrung der Personen, die infolge des beabsichtigten Erwerbs die Geschäfte der CCP leiten werden;

c) 

die Frage, ob die CCP dauerhaft in der Lage sein wird, diese Verordnung einzuhalten;

d) 

die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Bei der Bewertung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, welcher Art die ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen der CCP ist, an der eine Beteiligung angestrebt wird.

Bei der Bewertung der Fähigkeit der CCP, diese Verordnung einzuhalten, schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, ob die Gruppe, der die CCP angehören wird, über eine Struktur verfügt, die eine wirksame Beaufsichtigung, einen effektiven Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen wird.

▼M18

Die Beurteilung der in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehenen Meldung und der in Artikel 31 Absatz 3 genannten Informationen durch die zuständige Behörde wird dem in Artikel 18 genannten Kollegium zur Stellungnahme gemäß Artikel 19 und der ESMA zur Stellungnahme gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc vorgelegt; die Stellungnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben.

▼B

(2)  
Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom interessierten Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.
(3)  
Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 31 Absatz 2 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht relevant sind.
(5)  
Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben CCP angezeigt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 31 Absätze 2, 3 und 4 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
(6)  

Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen, wenn der interessierte Erwerber einer der folgenden Kategorien angehört:

a) 

andere CCP, Kreditinstitut, Lebensversicherungsunternehmen, sonstiges Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma, Marktbetreiber, Betreiber eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Verwalter alternativer Investmentfonds, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

b) 

Mutterunternehmen einer anderen CCP, eines Kreditinstituts, eines Lebensversicherungsunternehmens, sonstigen Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers, eines Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eines Verwalters alternativer Investmentfonds, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

c) 

natürliche oder juristische Person, die eine andere CCP, ein Kreditinstitut, ein Lebensversicherungsunternehmen, ein sonstiges Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, einen Betreiber eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds kontrolliert, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(7)  
Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung unbedingt erforderlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle relevanten Informationen auf Anfrage und alle unbedingt erforderlichen Informationen von sich aus mit. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die CCP zugelassen hat, an der eine Beteiligung angestrebt wird, sind die Auffassungen oder Vorbehalte darzulegen, die seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde geäußert wurden.

Artikel 33

Interessenkonflikte

(1)  
Eine CCP muss auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln. Die CCP muss geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführen und anwenden.
(2)  
Reichen die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, setzt die CCP das betreffende Clearingmitglied, bevor sie neue Transaktionen in seinem Auftrag durchführt, unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis. Ist der CCP der Kunde bekannt, informiert sie ihn und das Clearingmitglied, dessen Kunde betroffen ist.
(3)  
Handelt es sich bei der CCP um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen, tragen die schriftlich festgelegten Regelungen darüber hinaus allen Umständen Rechnung, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten.
(4)  

In den schriftlichen Regelungen gemäß Absatz 1 ist festzulegen,

a) 

unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt vorliegt oder entstehen könnte, der den Interessen eines oder mehrerer Clearingmitglieder oder Kunden erheblich schaden könnte;

b) 

welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um einen derartigen Konflikt zu bewältigen.

(5)  
Eine CCP trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten. Eine natürliche Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht, darf von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über die vertraulichen Informationen hat, nicht für gewerbliche Zwecke nutzen.

Artikel 34

Fortführung des Geschäftsbetriebs

▼M17

(1)  
Eine CCP hat eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie sowie einen Notfallwiederherstellungsplan — der eine IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT- Reaktions- und Wiederherstellungspläne umfasst, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellt und umgesetzt werden — festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, mit dem Ziel eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie eine Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten.

▼B

(2)  
Eine CCP hat ein geeignetes Verfahren einzurichten, anzuwenden und beizubehalten, das Gewähr dafür bietet, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Zulassung aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 20 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden.

▼M17

(3)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt und die Anforderungen an die Geschäftsfortführungsleitlinie und an den Notfallwiederherstellungsplan, unter Ausschluss der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und der Pläne für Notfallwiederherstellung, festgelegt werden.

▼B

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 35

Auslagerung

(1)  

Wenn eine CCP operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert, bleibt sie in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihr aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und muss jederzeit sicherstellen, dass:

a) 

die Auslagerung nicht mit der Delegation ihrer Verantwortung verbunden ist;

b) 

die Beziehung der CCP zu ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls deren Kunden und ihre Verpflichtungen ihnen gegenüber unverändert bleiben;

c) 

die Voraussetzungen für die Zulassung der CCP nach wie vor erfüllt sind;

d) 

die Auslagerung der Ausübung von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen, wozu auch der Zugang vor Ort gehört, um für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Informationen einzuholen, nicht entgegensteht;

e) 

die Auslagerung nicht dazu führt, dass die CCP der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die sie für ihr Risikomanagement benötigt;

f) 

der Dienstleister Anforderungen in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs erfüllt, die denen gleichwertig sind, die die CCP gemäß dieser Verordnung erfüllen muss;

g) 

die CCP für die Erhaltung der Fachkenntnisse und Ressourcen sorgt, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu managen, und die kontinuierliche Überwachung der betreffenden Funktionen sowie ein kontinuierliches Risikomanagement gewährleistet;

h) 

die CCP unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Funktionen betreffenden relevanten Informationen hat;

i) 

der Dienstleister, soweit es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde zusammenarbeitet.

j) 

Der Dienstleister gewährleistet den Schutz aller die CCP und ihre Clearingmitglieder und Kunden betreffenden vertraulichen Informationen oder stellt, soweit er in einem Drittstaat ansässig ist, sicher, dass die Datenschutzstandards dieses Drittstaats oder die in der Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien festgelegten Datenschutzstandards mit den in der Union geltenden Datenschutzstandards vergleichbar sind.

▼M18

Eine CCP darf wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten nur auslagern, wenn die zuständige Behörde die Auslagerung genehmigt hat. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums nach Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.

▼B

(2)  
Die zuständige Behörde verlangt von der CCP, dass sie in einer schriftlichen Vereinbarung eine klare Definition und Zuweisung ihrer eigenen Rechte und Pflichten sowie der Rechte und Pflichten des Dienstleisters vornimmt.

▼M18

(3)  
Die CCP stellt der zuständigen Behörde, der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigen, um zu beurteilen, ob bei der Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten diese Verordnung eingehalten wird.

▼B

KAPITEL 2

Wohlverhaltensregeln

Artikel 36

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Bei der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Clearingmitglieder und gegebenenfalls für deren Kunden handelt eine CCP fair und professionell im besten Interesse dieser Clearingmitglieder und Kunden und im Sinne eines soliden Risikomanagements.
(2)  
Eine CCP muss über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden verfügen.

Artikel 37

Vorschriften über die Teilnahme

▼M18

(1)  
„Nach Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 legt eine CCP — gegebenenfalls für jede dem Clearing unterliegende Produktkategorie — fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen und welche Zulassungskriterien angewandt werden. Die Kriterien müssen im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein und müssen gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Kontrolle der Risiken für die CCP abzielen. Unbeschadet der Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V oder der Durchführung der Anlagestrategie der CCP gemäß Artikel 47 stellen die Kriterien sicher, dass CCPs oder Clearinghäuser nicht direkt oder indirekt Clearingmitglieder der CCP sein können.“
(1a)  
Nichtfinanzielle Gegenparteien werden von einer CCP nur dann als Clearingmitglieder akzeptiert, wenn diese nichtfinanziellen Gegenparteien nachweisen können, wie sie die Einschussanforderungen und die Beiträge zum Ausfallfonds auch unter angespannten Marktbedingungen erfüllen wollen.

Wenn eine CCP nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder akzeptiert, überprüft die für diese CCP zuständige Behörde die von der CCP geschlossenen Vereinbarungen regelmäßig, um zu überwachen, dass die Voraussetzung gemäß Unterabsatz 1 erfüllt ist. Die für die CCP zuständige Behörde erstattet dem in Artikel 18 genannten Kollegium jährlich über die von diesen nichtfinanziellen Gegenparteien geclearten Produkte, ihre Gesamtrisikopositionen und etwaige ermittelte Risiken Bericht.

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei darf in ihrer Rolle als Clearingmitglied einer CCP Clearingdienstleistungen für Kunden nur nichtfinanziellen Gegenparteien anbieten, die derselben Gruppe wie die nichtfinanzielle Gegenpartei angehören, und darf bei der CCP Konten nur für Vermögenswerte und Positionen führen, die sie für eigene Rechnung oder für Rechnung dieser nichtfinanziellen Gegenparteien hält.

Die ESMA kann im Anschluss an eine Ad-hoc-Peer-Review eine Stellungnahme oder eine Empfehlung zur Angemessenheit entsprechender Vereinbarungen abgeben.

▼B

(2)  
Eine CCP trägt dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien dauerhaft angewandt werden, und muss rechtzeitig Zugang zu den für die Bewertung relevanten Informationen haben. Eine CCP nimmt mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels seitens ihrer Clearingmitglieder vor.

▼M15

Die CCP unterrichtet die zuständige Behörde über jede erhebliche negative Entwicklung beim Risikoprofil jedes ihrer Clearingmitglieder, die im Rahmen der Bewertung der CCP nach Unterabsatz 1 oder einer anderen Bewertung mit ähnlichem Ergebnis ermittelt wurde, einschließlich jeder Erhöhung des Risikos, die jedes ihrer Clearingmitglieder für die CCP einbringt und nach Auffassung der CCP ein Ausfallverfahren auslösen könnte.

▼B

(3)  
Clearingmitglieder, die Transaktionen im Namen ihrer Kunden clearen, müssen über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen finanziellen Mittel und operationellen Kapazitäten verfügen. Die Vorschriften der CCP für Clearingmitglieder ermöglichen die Einholung relevanter grundlegender Informationen für die Ermittlung, Überwachung und Steuerung relevanter Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten für Kunden. Die Clearingmitglieder informieren die CCP auf Anfrage über die Kriterien, die sie einführen, und die Vorkehrungen, die sie treffen, um ihren Kunden den Zugang zu den Dienstleistungen der CCP zu ermöglichen. Die Clearingmitglieder bleiben dafür verantwortlich, dass die Kunden ihren Verpflichtungen nachkommen.
(4)  
Eine CCP muss über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügen, die nicht mehr die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
(5)  
Clearingmitgliedern, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, kann eine CCP nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.
(6)  
Eine CCP kann Clearingmitgliedern spezifische zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, wie etwa die Beteiligung an Auktionen zur Ersteigerung der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds. Solche zusätzlichen Verpflichtungen müssen dem von dem betreffenden Clearingmitglied eingebrachten Risiko angemessen sein und dürfen nicht dazu führen, dass die Teilnahme auf bestimmte Kategorien von Clearingmitgliedern beschränkt wird.

▼M18

(7)  

Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA und dem ESZB einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, welche Elemente zu berücksichtigen sind, wenn eine CCP

a) 

ihre in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien festlegt;

b) 

die Fähigkeit nichtfinanzieller Gegenparteien, die als Clearingmitglieder fungieren, bewertet, die in Absatz 1a genannten Einschussforderungen und Beiträge zum Ausfallfonds zu erfüllen bzw. zu leisten.

Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA Folgendes:

a) 

die Modalitäten und Besonderheiten, mit denen nichtfinanzielle Gegenparteien Zugang zu Clearingdienstleistungen erlangen könnten oder bereits haben, auch als direkte Clearingmitglieder in gesponserten Modellen;

b) 

das Erfordernis, nichtfinanziellen Gegenparteien einen aufsichtsrechtlich soliden direkten Zugang zu Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten von CCP zu erleichtern;

c) 

das Erfordernis, für Verhältnismäßigkeit zu sorgen;

d) 

das Erfordernis, für ein wirksames Risikomanagement zu sorgen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M18

Artikel 38

Transparenz

(1)  
Eine CCP und ihre Clearingmitglieder machen die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt. Sie legen die Preise und Entgelte für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Eine CCP ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen.

Eine CCP rechnet die Aufwendungen für die erbrachten Dienstleistungen und daraus resultierenden Einkünfte getrennt ab und legt diese Informationen der ESMA und der zuständigen Behörde gegenüber offen.

(2)  
Eine CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
(3)  
Eine CCP legt die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber der ESMA, ihren Clearingmitgliedern und der für sie zuständigen Behörde offen.

Eine CCP macht bei jeder durch die CCP geclearten Kategorie von Instrumenten das Volumen der geclearten Transaktionen auf aggregierter Basis öffentlich.

(4)  
Eine CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, die sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind.
(5)  
Eine CCP macht Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen öffentlich bekannt, es sei denn, die zuständige Behörde gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde.
(6)  
Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern ein Simulationsinstrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Portfolioebene zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Ersteinschusszahlung verlangen kann, einschließlich einer Simulation der Einschussanforderungen, denen sie unter verschiedenen Szenarien unterliegen könnten. Dieses Instrument ist nur über einen gesicherten Zugang verfügbar, und die Ergebnisse der Simulation sind unverbindlich.
(7)  

Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen, einschließlich Methoden für die Berechnung etwaiger Aufschläge, in klarer und transparenter Weise zur Verfügung. Diese Informationen

a) 

erläutern klar und deutlich, wie das Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen konzipiert ist und wie es funktioniert, auch in einem Stressszenario;

b) 

beschreiben klar und deutlich die wichtigsten Annahmen und Einschränkungen des Modells für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen sowie die Umstände, unter denen diese Annahmen nicht mehr gültig sind;

c) 

werden dokumentiert.

(8)  

Clearingmitglieder, die Clearingdienstleistungen erbringen, und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen ihren Kunden mindestens Folgendes zur Verfügung:

a) 

Informationen darüber, wie die Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen der CCP funktionieren;

b) 

Informationen über die Situationen und Bedingungen, die zu Nachschussforderungen führen könnten;

c) 

Informationen über die Verfahren zur Ermittlung des von den Kunden zu zahlenden Betrags; und

d) 

eine Simulation der Einschussanforderungen, denen Kunden sich in verschiedenen Szenarien gegenüber sehen könnten.

Für die Zwecke von Buchstabe d umfasst die Simulation der Einschussanforderungen die von der CCP verlangten Einschüsse sowie alle etwaigen zusätzlichen Einschüsse, die von den Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, verlangt werden. Die Ergebnisse einer derartigen Simulation sind nicht verbindlich.

Auf Ersuchen eines Clearingmitglieds stellt eine CCP diesem Clearingmitglied unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die es diesem Clearingmitglied ermöglichen, Unterabsatz 1 dieses Absatzes nachzukommen, es sei denn, diese Informationen werden bereits gemäß den Absätzen 1 bis 7 zur Verfügung gestellt. Erbringt das Clearingmitglied oder ein Kunde Clearingdienstleistungen, so leiten sie diese Informationen gegebenenfalls an ihre jeweiligen Kunden weiter.

(9)  
Die Clearingmitglieder der CCP und die Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, unterrichten ihre derzeitigen und potenziellen Kunden klar und deutlich über die potenziellen Verluste oder sonstigen Kosten, die diese infolge der Anwendung von Ausfallmanagementverfahren sowie Verlust- und Positionszuweisungsvereinbarungen gemäß den Betriebsvorschriften der CCP zu tragen haben könnten, einschließlich der Art der Entschädigung, die sie unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 7 erhalten könnten. Den Kunden sind hinreichend detaillierte Informationen bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass ihnen die schlimmstenfalls möglichen Verluste und andere Kosten, die sie im Falle von Sanierungsmaßnahmen seitens der CCP womöglich zu tragen haben, bewusst sind.
(10)  

Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird:

a) 

die Anforderungen, die das Simulationsinstrument erfüllen muss, und die Art des gemäß Absatz 6 bereitzustellenden Ergebnisses;

b) 

die Informationen, die CCP den Clearingmitgliedern über die Transparenz der Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen gemäß Absatz 7 zur Verfügung zu stellen haben;

c) 

die von Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen für ihre Kunden erbringen, gemäß den Absätzen 7 und 8 bereitzustellenden Informationen; und

d) 

die Anforderungen der den Kunden bereitzustellenden Simulation der Einschüsse und die Art des gemäß Absatz 8 bereitzustellenden Ergebnisses.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B

Artikel 39

Trennung und Übertragbarkeit

(1)  
Eine CCP führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihr ermöglichen, in den bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden.
(2)  
Eine CCP bietet die Möglichkeit, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden gehaltenen zu unterscheiden (im Folgenden „Omnibus-Kunden-Kontentrennung“).
(3)  
Eine CCP bietet die Möglichkeit, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden (im Folgenden „Einzelkunden-Kontentrennung“). Auf entsprechenden Wunsch räumt die CCP Clearingmitgliedern die Möglichkeit ein, weitere Konten im eigenen Namen oder im Namen ihrer Kunden zu eröffnen.
(4)  
Ein Clearingmitglied führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihm ermöglichen, sowohl in den bei der CCP geführten als auch in seinen eigenen Konten zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden bei der CCP gehaltenen Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden.
(5)  
Ein Clearingmitglied räumt seinen Kunden mindestens die Möglichkeit ein, zwischen einer „Omnibus-Kunden-Kontentrennung“ und einer „Einzelkunden-Kontentrennung“ zu wählen, und informiert sie darüber, welche Kosten und welches Schutzniveau nach Absatz 7 mit der jeweiligen Option einhergehen. Der Kunde bestätigt seine Wahl schriftlich.
(6)  
Entscheidet sich ein Kunde für die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss jeder über die Einschussforderung an den Kunden hinausgehende Überschuss ebenfalls bei der CCP hinterlegt und von den Einschusszahlungen anderer Kunden oder Clearingmitglieder unterschieden werden und darf nicht dafür verwendet werden, Verluste im Zusammenhang mit Positionen eines anderen Abrechnungskontos zu tragen.
(7)  
Die CCPs und die Clearingmitglieder veröffentlichen die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Kontentrennung verbunden sind, und bieten diese Dienste zu handelsüblichen Bedingungen an. Die Erläuterungen der einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung.
(8)  
Einer CCP steht ein Verfügungsrecht in Bezug auf die Einschusszahlungen oder Beiträge zu einem Ausfallfonds zu, die als Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten ( 23 ) eingenommen werden, sofern die Nutzung derartiger Sicherungsvereinbarungen durch ihre Betriebsvorschriften vorgesehen ist. Das Clearingmitglied hat schriftlich zu bestätigen, dass es die Betriebsvorschriften akzeptiert hat. Die CCP gibt öffentlich bekannt, dass sie dieses Verfügungsrecht besitzt, dessen Ausübung sich nach Artikel 47 bestimmt.
(9)  

Die Anforderung, dass die bei der CCP gehaltenen Vermögenswerte und Positionen in den Abrechnungskonten zu unterscheiden sind, gilt als erfüllt, wenn

a) 

die betreffenden Vermögenswerte und Positionen in getrennten Abrechnungskonten geführt werden,

b) 

die Aufrechnung von Positionen in unterschiedlichen Abrechnungskonten gegeneinander nicht möglich ist,

c) 

die den Positionen eines Abrechnungskontos entsprechenden Vermögenswerte nicht verwendet werden, um Verluste im Zusammenhang mit Positionen eines anderen Abrechnungskontos zu tragen.

(10)  
Vermögenswerte bezeichnen Sicherheiten, die zur Deckung von Positionen gehalten werden, und umfassen das Recht auf Übertragung von Vermögenswerten, die der betreffenden Sicherheit gleichwertig sind, oder den Gewinn aus der Veräußerung einer Sicherheit, nicht jedoch Beiträge zu einem Ausfallfonds.

▼M12

(11)  
Das Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten darf eine CCP nicht daran hindern, entsprechend Artikel 48 Absätze 5, 6 und 7 zu handeln, was die Vermögenswerte und Positionen betrifft, die auf den in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Abrechnungskonten geführt werden.

▼B

KAPITEL 3

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 40

Management von Risikopositionen

Eine CCP misst und bewertet in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat. Eine CCP muss über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügen, so dass sie ihre Risikopositionen effektiv messen kann. Dies hat auf einer angemessenen Kostengrundlage zu erfolgen.

▼M18

Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 4 und 5 und mit dem Ziel, das zentrale Clearing durch öffentliche Stellen zu erleichtern, gibt die ESMA bis zum 25. Juni 2026 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien heraus, in denen die Methode festgelegt wird, die von den gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassenen CCP anzuwenden ist, um die Risikopositionen und die etwaigen Beiträge zu den Finanzmitteln der CCP durch die an diesen CCP beteiligten öffentlichen Stellen zu berechnen, wobei das Mandat der öffentlichen Stellen gebührend zu berücksichtigen ist.

▼B

Artikel 41

Einschussforderungen

▼M18

(1)  
Eine CCP schreibt Einschusszahlungen (margins) vor, fordert sie an und zieht sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen. Die entsprechenden Einschusszahlungen müssen ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Auffassung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten werden. Die Einschusszahlungen müssen auch ausreichend sein, um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, und sie müssen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert. Eine CCP überwacht kontinuierlich die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und passt sie den aktuellen Marktbedingungen an; sie trägt dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung.
(2)  
Bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen gibt eine CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen. Die Modelle und Parameter werden von der zuständigen Behörde validiert und sind Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 17b abgegeben werden.
(3)  
Eine CCP fordert Einschusszahlungen untertägig ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. Dabei berücksichtigt die CCP so weit wie möglich die potenziellen Auswirkungen ihrer untertägigen Einschussforderungen und Zahlungen auf die Liquidität ihrer Teilnehmer und die Resilienz der CCP. Eine CCP verzichtet so weit wie möglich auf untertägige Nachschusszahlungen, nachdem sie alle derartigen fälligen Zahlungen entgegengenommen hat.

▼B

(4)  
Eine CCP fordert Einschusszahlungen ein, die geeignet sind, die Risiken aus Positionen abzudecken, die in den einzelnen gemäß Artikel 39 in Bezug auf spezifische Finanzinstrumente geführten Konten registriert sind. Eine CCP kann Einschusszahlungen bezogen auf ein Portfolio von Finanzinstrumenten nur mittels einer konservativen und stabilen Methode berechnen.
(5)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA und des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der zweckmäßige Prozentsatz und die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidierungsfrist und die Berechnung der historischen Volatilität gemäß Absatz 1 für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt werden; dabei ist dem Ziel der Vermeidung prozyklischer Effekte und den Bedingungen, unter denen die in Absatz 4 genannten Einschussregelungen bei Portfolien umgesetzt werden können, Rechnung zu tragen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 42

Ausfallfonds

(1)  
Um ihr Kreditrisiko gegenüber ihren Clearingmitgliedern zusätzlich einzuschränken, unterhält eine CCP einen vorfinanzierten Ausfallfonds zur Deckung der Verluste, die aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder, einschließlich aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber einem oder mehreren Clearingmitgliedern, entstehen und die von den Einschussanforderungen nach Artikel 41 gedeckten Verluste übersteigen.

Die CCP legt eine Mindestsumme für den Ausfallfonds fest, die unter keinen Umständen unterschritten werden darf.

(2)  
Eine CCP legt die Mindesthöhe der in den Ausfallfonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Kriterien für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder fest. Die Höhe des Beitrags muss dem Risiko des jeweiligen Clearingmitglieds angemessen sein.
(3)  
Der Ausfallfonds muss die CCP in die Lage versetzen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikoositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen. Eine CCP entwickelt Szenarien extremer, aber plausibler Marktbedingungen. Die Szenarien beinhalten auch die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien. Die Szenarien berücksichtigen ferner unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität.
(4)  
Eine CCP kann mehr als einen Ausfallfonds für die verschiedenen von ihr geclearten Kategorien von Instrumenten einrichten.
(5)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und nach Anhörung der EBA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen ein Rahmen für die Feststellung extremer, aber plausibler Marktbedingungen im Sinne des Absatzes 3 festgelegt wird; dieser Rahmen sollte herangezogen werden, wenn die Höhe des Ausfallfonds und der anderen in Artikel 43 genannten Finanzmittel bestimmt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 43

Sonstige Finanzmittel

(1)  
Eine CCP muss ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel vorhalten, um potenzielle Verluste zu decken, die über die von den Einschussanforderungen nach Artikel 41 und dem Ausfallfonds nach Artikel 42 gedeckten Verluste hinausgehen. Diese vorfinanzierten Finanzmittel müssen zugeordnete Finanzmittel der CCP umfassen und für die CCP frei verfügbar sein; sie dürfen nicht zur Deckung der Eigenkapitalanforderung nach Artikel 16 verwendet werden.
(2)  
Der Ausfallfonds gemäß Artikel 42 und die sonstigen Finanzmittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen es der CCP jederzeit ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen.
(3)  
Eine CCP kann von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern verlangen, dass sie bei Ausfall eines anderen Clearingmitglieds zusätzliche Mittel bereitstellen. Die Clearingmitglieder einer CCP halten der CCP gegenüber begrenzte Risikopositionen.

Artikel 44

Kontrolle der Liquiditätsrisiken

(1)  
Eine CCP muss jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität haben, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können. Zu diesem Zweck verschafft sie sich die erforderlichen Kreditlinien oder ähnliche Möglichkeiten zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs für den Fall, dass ihre Finanzmittel nicht sofort verfügbar sind. Ein Clearingmitglied und sein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen dürfen zusammen höchstens 25 % der von der CCP benötigten Kreditlinien bereitstellen.

▼M18

Eine CCP ermittelt täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf. Sie berücksichtigt dabei das Liquiditätsrisiko im Fall eines Ausfalls von mindestens den beiden Parteien, gegenüber denen sie die höchste Risikoposition hält und bei denen es sich um Clearingmitglieder oder Liquiditätsgeber handelt, ausgenommen Zentralbanken.

▼B

(2)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Rahmen für die Kontrolle des Liquiditätsrisikos, dass CCPs gemäß Absatz 1 aufzufangen haben, festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 45

Wasserfallprinzip

(1)  
Eine CCP verwendet die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzen kann.
(2)  
Reichen die Einschusszahlungen des ausgefallenen Clearingmitglieds nicht zur Deckung der von der CCP erlittenen Verluste aus, greift die CCP auf den vom ausfallenden Mitglied in den Ausfallfonds eingezahlten Beitrag zurück, um diese Verluste zu decken.
(3)  
Eine CCP verwendet die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder und sonstige Finanzmittel nach Artikel 43 Absatz 1 erst dann, wenn die Beiträge des ausgefallenen Clearingmitglieds ausgeschöpft sind.
(4)  
Eine CCP setzt zugeordnete Eigenmittel ein, bevor sie auf die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift. Es ist einer CCP nicht gestattet, die von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern geleisteten Einschusszahlungen zu verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Clearingmitglieds zu decken.
(5)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des Betrags der Eigenmittel der CCP, die gemäß Absatz 4 einzusetzen sind, festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M15

Artikel 45a

Vorübergehende Beschränkungen im Falle eines erheblichen Nichtausfallereignisses

(1)  

Im Falle eines erheblichen Nichtausfallereignisses im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/23 kann die zuständige Behörde von der CCP verlangen, während eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, alle folgenden Handlungen zu unterlassen:

a) 

Ausschüttung von Dividenden oder Eingehen einer unwiderruflichen Verpflichtung zur Ausschüttung von Dividenden; hiervon ausgenommen sind Dividendenansprüche, die in der Verordnung (EU) 2021/23 ausdrücklich als eine Form von Entschädigung genannt werden;

b) 

Rückkauf von Stammaktien;

c) 

Begründung einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung im Sinne der Vergütungspolitik der CCP nach Artikel 26 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, von freiwilligen Rentenleistungen oder von Abfindungspaketen für die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der vorliegenden Verordnung.

Die zuständige Behörde darf die CCP nicht daran hindern, eine der in Unterabsatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen, wenn die CCP rechtlich dazu verpflichtet ist und die Verpflichtung vor dem Ereignis nach Unterabsatz 1 bestanden hat.

(2)  
Die zuständige Behörde kann beschließen, die in Absatz 1 genannten Beschränkungen aufzuheben, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aufhebung dieser Beschränkungen nicht zu einer Verringerung der Menge oder der Verfügbarkeit der Eigenmittel der CCP führen würde, insbesondere der Eigenmittel, die zur Verwendung im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme zur Verfügung stehen.
(3)  
Die ESMA gibt bis zum 12. Februar 2022 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen näher festgelegt wird, unter welchen Umständen die zuständige Behörde von der CCP verlangen kann, alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Handlungen zu unterlassen.

▼B

Artikel 46

Anforderungen an die Sicherheiten

▼M18

(1)  
Zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern akzeptiert eine CCP nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko.

Eine CCP kann, vorbehaltlich der Erfüllung der relevanten Bedingungen, öffentliche Garantien oder Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptieren, sofern diese innerhalb der in Artikel 41 genannten Liquidierungsfrist auf Abruf uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Eine CCP legt in ihren Betriebsvorschriften den annehmbaren Mindestgrad an Besicherung für die von ihr akzeptierten Garantien fest und kann festlegen, dass sie vollständig unbesicherte Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptieren kann. Eine CCP darf öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken lediglich zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern, bei denen es sich um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder gegenüber Kunden von Clearingmitgliedern akzeptieren, sofern es sich bei diesen Kunden um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt.

Werden einer CCP Vermögenswerte, öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken zur Verfügung gestellt,

a) 

berücksichtigt die CCP die Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken bei der Berechnung ihrer Risikoposition gegenüber der Bank, die ebenfalls ein Clearingmitglied ist, die diese ausstellt;

b) 

unterwirft die CCP unbesicherte Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken Konzentrationsgrenzen;

c) 

nimmt die CCP auf Vermögenswerte, öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken angemessene Abschläge vor, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen ihrer letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem vernünftigerweise von ihrer Liquidation bzw. Inanspruchnahme auszugehen ist, entsprechen;

d) 

trägt die CCP dabei dem Liquiditätsrisiko nach Ausfall eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten durch Forderung ausreichender Sicherheiten und Vornahme entsprechender Abschläge für die CCP Rechnung;

e) 

berücksichtigt die CCP bei der Überprüfung der Höhe der Abschläge, die sie auf die von ihr als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte und öffentlichen Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken anwendet, die Notwendigkeit, alle etwaigen prozyklischen Auswirkungen solcher Überprüfungen zu minimieren.

▼B

(2)  
Eine CCP kann — bei ausreichender Vorsicht — den Basiswert des Derivatekontrakts bzw. das Finanzinstrument, das die Risikoposition der CCP verursacht, als Sicherheit zur Deckung ihrer Einschussanforderungen akzeptieren, soweit dies angemessen erscheint.

▼M18

(3)  

Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA und nach Konsultation des ESRB und der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Arten der Sicherheiten, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Barmittel, Gold, Staatsanleihen sowie Unternehmensanleihen von sehr guter Bonität und gedeckte Schuldverschreibungen,

b) 

die in Absatz 1 genannten Abschläge unter Berücksichtigung der angestrebten Begrenzung ihrer prozyklischen Auswirkungen und

c) 

die relevanten Bedingungen, zu denen öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken als Sicherheiten gemäß Absatz 1 akzeptiert werden können, einschließlich angemessener Konzentrationsgrenzen, Anforderungen an die Kreditqualität und strenger Anforderungen an das Korrelationsrisiko für Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B

Artikel 47

Anlagepolitik

(1)  
Eine CCP legt ihre Finanzmittel ausschließlich in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an. Die Anlagen einer CCP müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.
(2)  
Das Eigenkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen einer CCP, die nicht gemäß Absatz 1 angelegt werden, wird für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 oder des Artikels 45 Absatz 4 nicht berücksichtigt.
(3)  
Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds hinterlegt werden, werden, soweit möglich, bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten. Alternativ können auch andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten genutzt werden.
(4)  
Geldanlagen einer CCP werden mittels besonders sicherer Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder alternativ durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen getätigt.
(5)  
Wenn eine CCP Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt, stellt sie durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicher, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können. Bei Bedarf muss eine CCP sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten haben.
(6)  
Eine CCP legt ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß den Artikeln 41, 42, 43 oder 44 erhaltenen Beträge nicht in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens an.
(7)  
Bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt eine CCP ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern und trägt dafür Sorge, dass ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.
(8)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA und der ESCB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten betreffend die Finanzinstrumente gemäß Absatz 1, die als hochliquide betrachtet werden können und nur mit einem minimalen Markt- und Kreditrisiko behaftet sind, betreffend die besonders sicheren Vereinbarungen gemäß den Absätzen 3 und 4 und betreffend die Konzentrationsgrenzen gemäß Absatz 7 festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 48

Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

(1)  
Eine CCP muss über detaillierte Verfahren verfügen, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren erfüllt. Die CCP legt detailliert fest, welche Verfahren Anwendung finden, wenn dies nicht zu einem Ausfall eines Clearingmitglieds führt, der durch die CCP bekanntgegeben wird. Diese Verfahren werden jährlich überprüft.
(2)  
Die CCP ergreift unverzüglich Maßnahmen, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen; dazu sorgt sie dafür, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können.
(3)  
Wenn die CCP der Auffassung ist, dass ein Clearingmitglied nicht in der Lage sein wird, seinen künftigen Verpflichtungen nachzukommen, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird. Die zuständige Behörde übermittelt diese Information umgehend an die ESMA, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und die für die Beaufsichtigung des ausfallenden Clearingmitglieds verantwortliche Behörde.
(4)  
Eine CCP überzeugt sich, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind. Sie trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln.
(5)  
►M18  Wenn Vermögenswerte und Positionen in den Aufzeichnungen und Abrechnungskonten einer CCP im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 als für die Rechnung der Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds geführt werden, verpflichtet sich die CCP zumindest vertraglich dazu, die Verfahren zur Übertragung der Vermögenswerte und Positionen, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung all seiner Kunden hält, auf ein anderes, von all diesen Kunden benanntes Clearingmitglied einzuleiten, und überträgt diese Vermögenswerte und Positionen ohne Zustimmung des ausfallenden Clearingmitglieds, sofern nicht alle Kunden vor Abschluss der Übertragung Einwände dagegen erheben. Dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit es sich zuvor gegenüber den entsprechenden Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat. Findet die Übertragung auf das andere Clearingmitglied, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in den Betriebsvorschriften der CCP vorab festgelegten Übertragungszeitraums statt, kann die CCP alle nach ihren Vorschriften zulässigen Vorkehrungen treffen, um ihre Risiken in Bezug auf die betreffenden Positionen aktiv zu verwalten, wozu auch die Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen zählt, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung seiner Kunden hält. ◄
(6)  
Wenn Vermögenswerte und Positionen in den Aufzeichnungen und Abrechnungskonten einer CCP im Einklang mit Artikel 39 Absatz 3 als für die Rechnung des Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds geführt werden, verpflichtet sich die CCP zumindest vertraglich dazu, die Verfahren einzuleiten, mit denen die Vermögenswerte und Positionen, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung der Kunden hält, auf Verlangen jener Kunden und ohne Zustimmung des ausfallenden Clearingmitglieds auf ein anderes, von dem betreffenden Kunden benanntes Clearingmitglied übertragen werden. Dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit es sich zuvor gegenüber den entsprechenden Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat. Findet die Übertragung auf das andere Clearingmitglied, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in den Betriebsvorschriften der CCP vorab festgelegten Übertragungszeitraums statt, kann die CCP alle nach ihren Vorschriften zulässigen Vorkehrungen treffen, um ihre Risiken in Bezug auf die betreffenden Positionen aktiv zu verwalten, wozu auch die Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen zählt, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung des Kunden hält.
(7)  
Sicherheiten von Kunden, die gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 als solche gekennzeichnet sind, sind ausschließlich zur Besicherung der für die betreffenden Kunden gehaltenen Positionen zu verwenden. Eine CCP muss einen etwaige verbleibenden Überschuss nach Abschluss aller Verfahrensschritte beim Ausfall eines Clearingmitglieds unverzüglich den entsprechenden Kunden zurückgeben, soweit ihr diese bekannt sind; sind ihr die Kunden nicht bekannt, so sind die Sicherheiten dem Clearingmitglied für Rechnung seiner Kunden zurückzugeben.

▼M18

(8)  
Fällt ein Clearingmitglied aus und führt dieser Ausfall gemäß den Absätzen 5 und 6 zur vollständigen oder teilweisen Übertragung der von Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von dem ausfallenden Clearingmitglied auf ein anderes Clearingmitglied, so kann sich dieses andere Clearingmitglied für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Übertragung auf die vom ausfallenden Clearingmitglied gemäß Kapitel II Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllte Sorgfaltspflicht stützen, um die Anforderungen der genannten Richtlinie zu erfüllen.

Unterliegt das Clearingmitglied, auf das die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Übertragung von Vermögenswerten und Positionen erfolgt ist, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so muss es die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden gemäß der genannten Verordnung innerhalb einer mit seiner zuständigen Behörde vereinbarten Frist erfüllen, die drei Monate ab dem Datum dieser Übertragung nicht überschreiten darf.

▼B

Artikel 49

Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting

▼M18

(1)  
Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor jeder wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung gemäß den Absätzen 1a bis 1e ein.

Beabsichtigt eine CCP, eine Änderung eines Modells oder Parameters gemäß Unterabsatz 1 vorzunehmen, so ergreift sie eine der folgenden Maßnahmen:

a) 

Ist die CCP der Auffassung, dass die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 1i wesentlich ist, so beantragt sie die Validierung der Änderung nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren.

b) 

Ist die CCP der Auffassung, dass die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 1i des vorliegenden Artikels nicht wesentlich ist, so beantragt sie die Validierung der Änderung nach dem Verfahren gemäß Artikel 49a.

(1a)  
Jede Änderung an Modellen und Parametern, die nicht gemäß Artikel 49a bewertet wird, wird nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren bewertet.

Die angenommenen Modelle und Parameter sowie jede wesentliche Änderung daran werden gemäß diesem Artikel dem in Artikel 18 genannten Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.

Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können.

(1b)  
Will eine CCP eine Änderung an den in Absatz 1 genannten Modellen und Parametern vornehmen, beantragt sie in elektronischer Form die Validierung dieser Änderung und nutzt hierfür die zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet. Die CCP fügt ihrem Antrag eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt eines solchen Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank bestätigt, dass der Antrag eingegangen ist.

(1c)  
Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA bewerten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags, ob der Antrag die erforderlichen Unterlagen enthält und ob diese Unterlagen alle gemäß Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Informationen enthalten.

Gelangt die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA zu dem Schluss, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, fordert die für die CCP zuständige Behörde die antragstellende CCP auf, über die zentrale Datenbank zusätzliche Unterlagen oder Informationen vorzulegen, die sie oder die ESMA als fehlend ermittelt hat. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Zeitrahmen kann in diesem Fall um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA zu dem Schluss kommt, dass die CCP einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen ist; in diesem Fall setzt die Behörde, die zu dem Ergebnis kam, den Antrag abzulehnen, die andere Behörde davon in Kenntnis. Die für die CCP zuständige Behörde setzt die CCP über die zentrale Datenbank von den Entscheidungen, den Antrag abzulehnen, in Kenntnis und unterrichtet die CCP auch über die Unterlagen oder Informationen, die als fehlend eingestuft wurden.

(1d)  

Innerhalb von 40 Arbeitstagen, nachdem festgestellt wurde, dass alle Unterlagen und Informationen gemäß Absatz 1c übermittelt wurden,

a) 

führt die zuständige Behörde für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor und

b) 

führt die ESMA für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor.

Während des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraums können die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA oder eines der Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über die zentrale Datenbank Fragen direkt an die antragstellende CCP richten und ergänzende Informationen von ihr anfordern, und sie legen eine Frist fest, innerhalb deren die antragstellende CCP diese Informationen vorlegen muss.

Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Berichte nimmt das in Artikel 18 genannte Kollegium eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 an und übermittelt sie der ESMA und der zuständigen Behörde. Ungeachtet einer vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1g nehmen die zuständige Behörde und die ESMA keinen Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen oder Parametern an, bis das in Artikel 18 genannte Kollegium eine solche Stellungnahme angenommen hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme nicht innerhalb der Frist angenommen.

(1e)  
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums oder — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — nach Ablauf der Frist für die Abgabe dieser Stellungnahme erteilen oder verweigern die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA unter Berücksichtigung der in Absatz 1d Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Berichte und dieser Stellungnahme die Validierung und teilen dies einander schriftlich mit, wobei die Erteilung oder Verweigerung ausführlich begründet wird. Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA die Änderung nicht validiert, wird die Validierung abgelehnt.

Folgt die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss ihre jeweilige Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein.

(1f)  
Die für die CCP zuständige Behörde teilt der CCP innerhalb der in Absatz 1e genannten Frist mit, ob die Validierungen erteilt oder verweigert wurden, und begründet dies ausführlich.
(1g)  
Die CCP darf vor der Validierung durch sowohl die für sie zuständige Behörde als auch die ESMA keine wesentliche Änderung an einem Modell oder Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 und, wenn die CCP dies beantragt, kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der ESMA gestatten, dass eine wesentliche Änderung eines Modells oder eines Parameters vor ihrer Validierung vorläufig angewandt wird, wenn dies ausreichend gerechtfertigt ist. Eine solche vorübergehende Änderung ist nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der von der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA gemeinsam festgelegt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums darf die CCP diese Änderung nur dann verwenden, wenn sie nach diesem Artikel validiert wurde.

(1h)  
Änderungen von Parametern, die das Ergebnis der Anwendung einer Methode sind, die Teil eines validierten Modells ist, entweder aufgrund externer Eingaben oder aufgrund einer regelmäßigen Überprüfung oder Kalibrierung, gelten für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 49a nicht als Änderungen an Modellen und Parametern.
(1i)  

Eine Änderung ist als wesentlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Änderung führt zu einer wesentlichen Ab- oder Zunahme der gesamten vorfinanzierten Finanzmittel der CCP, einschließlich Einschussanforderungen, Ausfallfonds und Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 45 Absatz 4.

b) 

Die Änderung betrifft die Struktur oder die strukturellen Elemente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen.

c) 

Eine Komponente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen, einschließlich eines Einschussparameters oder eines Aufschlags, wird in einer Weise eingeführt, abgeschafft oder geändert, die zu einer wesentlichen Verringerung oder Erhöhung des Ergebnisses des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen auf CCP-Ebene führt.

d) 

Die Methode zur Berechnung von Portfoliosaldierungen wird so geändert, dass sich eine wesentliche Verringerung oder Erhöhung der Gesamteinschussanforderungen für die Finanzinstrumente innerhalb des Portfolios ergibt.

e) 

Die Methode zur Festlegung und Kalibrierung von Stresstestszenarien für die Bestimmung des Umfangs der Ausfallfonds der CCP und des Umfangs der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder zu diesen Ausfallfonds wird geändert, sodass sich eine wesentliche Verkleinerung oder Vergrößerung eines der Ausfallfonds oder eines individuellen Ausfallfondsbeitrags ergibt.

f) 

Die Methode zur Bewertung des Liquiditätsrisikos wird geändert, sodass sich eine wesentliche Erhöhung oder Verringerung des geschätzten Liquiditätsbedarfs pro Währung oder des Gesamtliquiditätsbedarfs ergibt.

g) 

Die Methode zur Bestimmung des Konzentrationsrisikos einer CCP gegenüber einer einzelnen Gegenpartei wird so geändert, dass sich das Gesamtrisiko der CCP gegenüber dieser Gegenpartei erheblich verringert oder erhöht.

h) 

Die Methode zur Bewertung von Sicherheiten oder zur Kalibrierung der Abschläge auf Sicherheiten wird so geändert, sodass der Gesamtwert der Sicherheiten wesentlich abnimmt oder ansteigt.

i) 

Die Änderung könnte sich wesentlich auf das Gesamtrisiko der CCP auswirken.

▼B

(2)  
Eine CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.
(3)  
Eine CCP veröffentlicht Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell und die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen.
(4)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Art der Tests, die für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios durchzuführen sind;

b) 

Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests;

c) 

Häufigkeit der Tests;

d) 

Zeithorizont der Tests;

e) 

Schlüsselinformationen gemäß Absatz 3.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M18

(5)  

Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a) 

was für die Zwecke von Absatz 1i Buchstaben a und c bis h unter einer wesentlichen Erhöhung oder Verringerung bzw. Zu- oder Abnahme bzw. Vergrößerung oder Verkleinerung zu verstehen ist;

b) 

die Elemente, die im Rahmen der Bewertung, ob eine der in Absatz 1i genannten Bedingungen erfüllt ist, zu berücksichtigen sind;

c) 

sonstige Änderungen an Modellen, die als bereits von dem genehmigten Modell abgedeckt angesehen werden können und daher nicht als Modelländerung gelten und nicht den in diesem Artikel oder in Artikel 49a festgelegten Verfahren unterliegen; und

d) 

die Listen der erforderlichen Unterlagen, die einem Antrag auf Validierung gemäß Absatz 1c des vorliegenden Artikels und Artikel 49a beizufügen sind, und die Informationen, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Die erforderlichen Unterlagen und die erforderliche Menge an Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Modellvalidierung stehen, jedoch hinreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Analyse der Änderung zu gewährleisten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die ESMA für die verschiedenen Buchstaben des Absatzes 1i jeweils unterschiedliche Werte festlegen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M18

(6)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format festgelegt wird, in dem der Antrag auf die in Absatz 1b des vorliegenden Artikels und in Artikel 49a genannte Zulassung an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 49a

Beschleunigtes Verfahren für nicht wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern einer CCP

(1)  
Ist eine CCP der Auffassung, dass eine Änderung eines Modells oder Parameters nach Artikel 49 Absatz 1, die sie anzunehmen beabsichtigt, die in Absatz 1i des genannten Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann sie beantragen, dass bei dem Antrag auf Validierung der Änderung das beschleunigte Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel angewandt wird.
(2)  

Das beschleunigte Verfahren gilt für eine vorgeschlagene Änderung an einem Modell oder Parameter, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die CCP hat eine Validierung einer gemäß diesem Artikel zu bewertenden Änderung beantragt, und

b) 

die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA sind gemäß Absatz 4 jeweils zu dem Schluss gelangt, dass die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist.

(3)  
Die CCP reicht ihren Antrag einschließlich aller gemäß Artikel 49 Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Unterlagen und Informationen in elektronischer Form über die zentrale Datenbank ein. Die CCP legt alle Informationen vor, die erforderlich sind, um nachzuweisen, warum die vorgeschlagene Änderung als nicht wesentlich anzusehen ist und daher für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel in Frage kommt.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank eine entsprechende Empfangsbestätigung übermittelt.

(4)  
Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA entscheiden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob die vorgeschlagene Änderung wesentlich oder nicht wesentlich ist.
(5)  
Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung wesentlich ist, so unterrichten sie einander schriftlich davon, und der Antrag auf Validierung dieser Änderung unterliegt nicht dem beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel.

Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die Entscheidung gemäß Absatz 4 innerhalb von zwei Arbeitstagen über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung zieht die CCP den Antrag entweder zurück oder ergänzt ihn entsprechend, damit er die in Artikel 49 festgelegten Anforderungen an einen Antrag erfüllt.

(6)  

Haben die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung nicht wesentlich ist, so verfahren sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Entscheidung jeweils folgendermaßen:

a) 

Sie erteilen die Validierung, wenn die CCP die vorliegende Verordnung einhält, oder verweigern sie, wenn die CCP die vorliegende Verordnung nicht einhält, und

b) 

sie teilen einander schriftlich mit einer ausführlichen Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.

Hat eine von ihnen die Modellvalidierung nicht erteilt, wird die Validierung verweigert.

(7)  
Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die gemäß Absatz 6 getroffene Entscheidung darüber, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde, innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich.

▼B

Artikel 50

Abwicklung

(1)  
Eine CCP verwendet, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen. Wird kein Zentralbankgeld genutzt, werden Maßnahmen getroffen, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen.
(2)  
Eine CCP legt in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten dar, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt.
(3)  
Ist eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet, schaltet sie durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ das Erfüllungsrisiko weitestgehend aus.

▼M1

KAPITEL 4

Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 50a

Berechnung der hypothetischen Kapitalanforderung (KCCP)

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vom 26. Juni 2013 berechnet eine ZGP ( 24 ) für alle Kontrakte und Transaktionen, die sie für alle ihre Clearingmitglieder im Deckungskreis des jeweiligen Ausfallfonds cleart, KCCP wie in Absatz 2 erläutert.

▼M13

(2)  

Eine ZGP berechnet das hypothetische Kapital wie folgt:

image

dabei gilt:

KCCP

=

das hypothetische Kapital;

i

=

der Index für das Clearingmitglied;

EADi

=

der Risikopositionsbetrag der ZGP gegenüber dem Clearingmitglied i, einschließlich der eigenen Transaktionen des Clearingmitglieds mit der ZGP, der von dem Clearingmitglied garantierten Kundentransaktionen und des Werts aller Sicherheiten, einschließlich des vorfinanzierten Beitrags des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds, die die ZGP zur Unterlegung dieser Transaktionen hält, bezogen auf die Bewertung am Ende des Tages der aufsichtsrechtlichen Meldung vor dem Austausch der in der letzten Nachschussforderung des betreffenden Tages geforderten Nachschüsse;

RW

=

ein Risikogewicht von 20 % und

Eigenkapitalquote

=

8 %.

▼M1

(3)  
Eine ZGP führt die nach Absatz 2 vorgeschriebene Berechnung zumindest quartalsweise durch oder häufiger, wenn die für die Institute unter ihren Clearingmitgliedern zuständigen Behörden dies verlangen.
(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:

a) 

Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2,

b) 

die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M13

Artikel 50b

Allgemeine Regeln für die Berechnung der KCCP

Für die Zwecke der Berechnung der KCCP nach Artikel 50a Absatz 2 gelten folgende Bestimmungen:

a) 

ZGP berechnen den Wert der Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern wie folgt:

i) 

für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen ZGP den Wert gemäß der Methode nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der genannten Verordnung unter Anwendung einer Nachschuss-Risikoperiode von zehn Geschäftstagen;

ii) 

für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen ZGP den Wert (EADi) gemäß der folgenden Formel:

EADi = max{EBRMi – IMi – DFi; 0}

dabei gilt:

EADi

=

der Risikopositionswert;

i

=

der Index für das Clearingmitglied;

EBRMi

=

der Risikopositionswert vor Risikominderung, der gleich dem Wert der Risikoposition der ZGP gegenüber dem Clearingmitglied i aus allen Kontrakten und Transaktionen mit dem betreffenden Clearingmitglied ist, und der ohne Anrechnung der von diesem Clearingmitglied gestellten Sicherheit ermittelt wird;

IMi

=

der Ersteinschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP und

DFi

=

der vorfinanzierte Beitrag von Clearingmitglied i zum Ausfallfonds.

Alle Werte dieser Formel beziehen sich auf die Bewertung am Tagesende vor dem Austausch der in der letzten Nachschussforderung des betreffenden Tages geforderten Nachschüsse;

iii) 

für Fälle nach Artikel 301 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen ZGP den Wert der Transaktionen nach dem ersten Satz des genannten Unterabsatzes gemäß der Formel nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Artikels und bestimmen den EBRMi gemäß Teil 3 Titel V der genannten Verordnung;

b) 

für Institute im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Netting-Sätze dieselben wie die in Artikel 272 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Netting-Sätze;

c) 

eine ZGP, die Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren ZGP hat, behandelt diese wie Risikopositionen gegenüber einem Clearingmitglied und bezieht Nachschüsse oder vorfinanzierte Beiträge dieser ZGP in die Berechnung der KCCP ein;

d) 

eine ZGP, die mit ihren Clearingmitgliedern eine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen hat, nach der sie deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann, behandelt diese Ersteinschüsse für die Berechnung gemäß Absatz 1 wie vorfinanzierte Beiträge und nicht wie Ersteinschüsse;

e) 

wird eine Sicherheit auf einem Konto gehalten, das mehr als eine Art der Kontrakte und Transaktionen nach Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält, ordnen die ZGP die Ersteinschüsse ihrer Clearingmitglieder bzw. Kunden im Verhältnis zu der nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechneten EAD der jeweiligen Arten von Kontrakten und Transaktionen zu, ohne bei der Berechnung Ersteinschüsse zu berücksichtigen;

f) 

ZGP, die mehr als einen Ausfallfonds haben, nehmen die Berechnung für jeden Ausfallfonds gesondert vor;

g) 

erbringt ein Clearingmitglied für seine Kunden Clearingdienstleistungen und werden die Transaktionen und Sicherheiten der Kunden des Clearingmitglieds auf Unterkonten gehalten, die von denjenigen des Eigengeschäfts des Clearingmitglieds getrennt sind, so nehmen die ZGP die Berechnung der EADi für jedes Unterkonto separat vor und berechnen die Gesamt-EADi des jeweiligen Clearingmitglieds als Summe aus den EAD der Kunden-Unterkonten und der EAD des Unterkontos für das Eigengeschäft des Clearingmitglieds;

h) 

für die Zwecke des Buchstaben f ordnen die ZGP in Fällen, in denen DFi nicht auf die Kunden-Unterkonten und die Unterkonten für das Eigengeschäft des Clearingmitglieds aufgeteilt ist, den DFi pro Unterkonto gemäß dem jeweiligen Anteil zu, den der Ersteinschuss des jeweiligen Unterkontos am gesamten Ersteinschuss, der vom Clearingmitglied oder für dessen Rechnung geleistet wurde, ausmacht.

i) 

ZGP nehmen die Berechnung gemäß Artikel 50a Absatz 2 nicht vor, wenn der Ausfallfonds nur Bargeschäfte abdeckt.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii dieses Artikels verwendet die ZGP die Methode nach Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Anwendung der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 der genannten Verordnung für die Berechnung des Risikopositionswerts.

▼M1

Artikel 50c

Information

(1)  

Für die Zweck e des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht eine ZGP den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden folgende Angaben:

a) 

hypothetische Kapitalanforderung (KCCP),

b) 

Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM),

c) 

Betrag ihrer vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie nach geltendem Recht oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit ihren Clearingmitgliedern zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf.

▼M13 —————

▼M1

Hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, macht sie die Angaben nach Unterabsatz 1 für jeden Fonds getrennt.

(2)  
Die ZGP informiert die Institute unter ihren Clearingmitgliedern mindestens quartalsweise oder häufiger, wenn deren zuständige Behörden dies verlangen.
(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

das einheitliche Formblatt für die Angaben nach Absatz 1;

b) 

Häufigkeit und Termine der Information nach Absatz 2;

c) 

die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts die Angaben häufiger verlangen kann als unter Buchstabe b festgelegt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50d

Berechnung der von der ZGP zu meldenden besonderen Positionen

Für die Zwecke des Artikels 50c gilt Folgendes:

a) 

Sieht die Satzung einer ZGP vor, dass sie ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise parallel zu den vorfinanzierten Beiträgen der Clearingmitglieder derart verwenden muss, dass diese Mittel den vorfinanzierten Beiträgen eines Clearingmitglieds in Bezug auf das Auffangen von Verlusten der ZGP bei Ausfall oder Insolvenz eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder der Höhe nach entsprechen, schlägt sie den entsprechenden Betrag dieser Mittel auf DFCM auf;

b) 
sieht die Satzung einer ZGP vor, dass diese nach Verbrauch der Mittel des Ausfallfonds, aber vor Abruf der vertraglich zugesagten Beiträge ihrer Clearingmitglieder ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, so schlägt die ZGP den entsprechenden Betrag dieser zusätzlichen finanziellen Mittel

image

auf die Gesamtsumme der vorfinanzierten Beiträge (DF) wie folgt auf:

image

.

▼M13 —————

▼B

TITEL V

INTEROPERABILITÄTSVEREINBARUNGEN

Artikel 51

Interoperabilitätsvereinbarungen

(1)  
Eine CCP kann eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP schließen, wenn die Anforderungen der Artikel 52, 53 und 54 erfüllt sind.
(2)  
Im Falle des Abschlusses einer Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Handelsplatz muss die CCP, sofern sie den von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und technischen Anforderungen genügt, einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhalten.
(3)  
Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung oder der Zugang zu einem Datenfeed- oder einem Abwicklungssystem gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur dann direkt oder indirekt abgelehnt oder beschränkt werden, wenn damit die Abwehr der mit einer solchen Vereinbarung oder der Gewährung des Zugangs verbundenen Risiken bezweckt wird.

Artikel 52

Risikomanagement

(1)  

CCPs, die eine Interoperabilitätsvereinbarung schließen, müssen

a) 

angemessene Strategien, Verfahren und Systeme einführen, die es ermöglichen, die aus der Vereinbarung erwachsenden Risiken wirksam zu identifizieren, zu überwachen und zu steuern, so dass sie ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen können;

b) 

sich über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich des auf die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen anwendbaren Rechts, verständigen;

c) 

Kredit- und Liquiditätsrisiken wirksam identifizieren, überwachen und steuern, so dass der Ausfall eines Clearingmitglieds einer CCP keine Auswirkungen auf eine interoperable CCP hat;

d) 

potenzielle Interdependenzen und Korrelationen identifizieren, überwachen und berücksichtigen, die sich aus einer Interoperabilitätsvereinbarung, die — sich auf Kredit- und Liquiditätsrisiken im Zusammenhang mit Konzentrationen von Clearingmitgliedern auswirken kann, sowie aus der Zusammenlegung von Finanzmitteln in einem Pool ergeben können.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b wenden CCPs, soweit angebracht, dieselben Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts des Einbringens von Übertragungsaufträgen in ihre jeweiligen Systeme und hinsichtlich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit an, die in der Richtlinie 98/26/EG vorgesehen sind.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c ist in den Bestimmungen der Vereinbarung der Prozess zur Bewältigung der Folgen des Ausfalls einer CCP, mit der eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, darzulegen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d müssen die CCPs eine solide Kontrolle über die Weiterverfügung über die Sicherheiten der Clearingmitglieder im Rahmen der Vereinbarung ausüben können, soweit dies von den zuständigen Behörden gestattet wird. In der Vereinbarung ist darzulegen, wie diesen Risiken Rechnung getragen wird, wobei die Notwendigkeit einer ausreichenden Deckung sowie die Notwendigkeit einer Eindämmung der Ansteckungsgefahr zu berücksichtigen sind.

(2)  
Verwenden CCPs unterschiedliche Risikomanagementmodelle zur Absicherung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern oder ihrer gegenseitigen Risikopositionen, ermitteln die CCPs die betreffenden Unterschiede, bewerten die Risiken, die daraus erwachsen können, treffen Maßnahmen, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel, die die Auswirkungen auf die Interoperabilitätsvereinbarung sowie die potenziellen Konsequenzen hinsichtlich Ansteckungsgefahren eindämmen, und sorgen dafür, dass diese Unterschiede die Fähigkeit der CCPs nicht beeinträchtigen, die Folgen des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu bewältigen.
(3)  
Soweit von den Parteien nicht anders vereinbart, sind alle Kosten, die in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 anfallen, von der CCP zu tragen, die die Interoperabilitätsvereinbarung oder den Zugang wünscht.

Artikel 53

Leistung von Einschusszahlungen im Rahmen der Vereinbarungen zwischen CCPs

(1)  
Eine CCP weist in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung von CCPs hält, mit denen sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, gesondert aus.
(2)  
Wenn eine CCP, die eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP schließt, die Ersteinschusszahlungen nur als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts leistet, hat die empfangende CCP kein Verfügungsrecht über die von der anderen CCP geleisteten Einschusszahlungen.
(3)  
Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten werden bei den Betreibern von Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen hinterlegt, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/26/EG mitgeteilt wurden.
(4)  
Die Vermögenswerte im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 stehen der empfangenden CCP nur im Falle des Ausfalls der CCP, die die betreffende Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung gestellt hat, zur Verfügung.
(5)  
Bei einem Ausfall der CCP, die eine Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung erhalten hat, werden die gemäß den Absätzen 1 und 2 hinterlegten Sicherheiten der CCP, die sie gestellt hat, ohne weiteres erstattet.

Artikel 54

Genehmigung einer Interoperabilitätsvereinbarung

▼M18

(1)  
Eine Interoperabilitätsvereinbarung oder eine wesentliche Änderung an einer genehmigten Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V muss vorab von den für die beteiligten CCPs zuständigen Behörden genehmigt werden. Die für die CCPs zuständigen Behörden holen gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc die Stellungnahme der ESMA und gemäß Artikel 19 die Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums ein, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.

▼B

(2)  
Die zuständigen Behörden genehmigen die Interoperabilitätsvereinbarung nur dann, wenn den beteiligten CCPs die Genehmigung erteilt wurde, das Clearing nach dem Verfahren des Artikels 17 vorzunehmen, oder die beteiligten CCPs gemäß Artikel 25 oder im Rahmen eines bereits bestehenden nationalen Zulassungssystems für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zugelassen waren, die Bedingungen des Artikels 52 erfüllt sind und die technischen Bedingungen für Clearingtransaktionen nach den Bestimmungen der Vereinbarung ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen und die Vereinbarung nicht die Wirksamkeit der Aufsicht beeinträchtigt.
(3)  
Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, übermittelt sie den anderen zuständigen Behörden und den beteiligten CCPs eine schriftliche Erläuterung ihrer Risikoerwägungen. Außerdem unterrichtet sie die ESMA, die daraufhin eine Stellungnahme dazu abgibt, inwieweit die Risikoerwägungen stichhaltig sind und die Ablehnung einer Interoperabilitätsvereinbarung rechtfertigen. Die Stellungnahme der ESMA wird allen beteiligten CCPs zugänglich gemacht. Weicht die Stellungnahme der ESMA von der Einschätzung der jeweils zuständigen Behörde ab, überprüft letztere ihren Standpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ESMA.

▼M18

(4)  
Bis zum 25. Juni 2026 gibt die ESMA gemäß dem Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus. Die ESMA arbeitet nach Konsultation der Mitglieder des ESZB Entwürfe für diese Leitlinien oder Empfehlungen aus.
(5)  
Die ESMA arbeitet nach Konsultation der Mitglieder des ESZB und des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen an CCP im Hinblick auf eine angemessene Steuerung der Risiken, die sich aus Interoperabilitätsvereinbarungen ergeben, näher bestimmt werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt die ESMA die gemäß Absatz 4 herausgegebenen Leitlinien und bewertet, ob die darin enthaltenen Bestimmungen im Falle von Interoperabilitätsvereinbarungen, die alle Arten von Produkten oder Kontrakten, einschließlich Derivatekontrakte und Nichtfinanzinstrumente, abdecken, angemessen sind.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B

TITEL VI

REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN

KAPITEL 1

Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters

Artikel 55

Registrierung eines Transaktionsregisters

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 9 lässt sich ein Transaktionsregister bei der ESMA registrieren.
(2)  
Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine in der Union niedergelassene Rechtsperson handelt, die den Anforderungen des Titels VII genügt.
(3)  
Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.
(4)  
Ein registriertes Transaktionsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.

Artikel 56

Registrierungsantrag

▼M12

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 55 Absatz 1 übermittelt ein Transaktionsregister der ESMA

a) 

entweder einen Antrag auf Registrierung

b) 

oder einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung, wenn das Transaktionsregister bereits im Rahmen von Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurde.

▼B

(2)  
Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Transaktionsregister mit.

▼M17

(3)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten des in Absatz 1 genannten Antrags auf Registrierung festgelegt werden, mit Ausnahme der Anforderungen im Zusammenhang mit dem IKT-Risikomanagement.

▼M12

a) 

die Einzelheiten des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;

b) 

die Einzelheiten eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(4)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

das Format des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;

b) 

das Format des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.

Im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 57

Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Behörden vor der Registrierung

(1)  
Handelt es sich bei dem die Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet und konsultiert die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.
(2)  
Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erfolgte.

Artikel 58

Prüfung des Antrags

(1)  
Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Artikel 78 bis 81 einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.
(2)  
Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 59

Mitteilung von Beschlüssen der ESMA in Bezug auf die Registrierung

(1)  
Hat die ESMA einen Beschluss über die Registrierung oder einen Beschluss über die Ablehnung oder den Widerruf der Registrierung erlassen, teilt sie dies dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.

Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 57 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.

(2)  
Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.
(3)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.

Artikel 60

Ausübung der in den Artikeln 61 bis 63 genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 61 bis 63 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 61

Informationsersuchen

(1)  
Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von Transaktionsregistern und mit diesen verbundenen Dritten, an die die Transaktionsregister betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.
(2)  

Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

a) 

Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) 

sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c) 

sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d) 

sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e) 

sie unterrichtet die Person, von der die Informationen angefordert werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen, und

f) 

sie nennt die nach Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3)  

Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:

a) 

Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) 

sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c) 

sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d) 

sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e) 

sie nennt die nach Artikel 66 zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;

f) 

sie nennt die nach Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind, und

g) 

sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

(4)  
Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(5)  
Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 62

Allgemeine Untersuchungen

(1)  

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a) 

Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b) 

beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c) 

jede in Artikel 61 Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d) 

jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e) 

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 66 für den Fall verhängt werden, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht bereitgestellt bzw. erteilt werden oder unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe b für den Fall verhängt werden, dass die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
(3)  
Die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 66 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(4)  
Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

▼M12

(5)  
Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht für eine zuständige nationale Behörde voraus, so beantragt die ESMA auch eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.

▼B

(6)  
Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und der Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 63

Prüfungen vor Ort

▼M12

(1)  
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA vor Ort alle erforderlichen Prüfungen der Geschäftsräume, der Grundstücke oder des Betriebsvermögens der in Artikel 61 Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern.
(2)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume oder Grundstücke bzw. das Betriebsvermögen der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 62 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

▼B

(3)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden, und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 66 für den Fall verhängt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, von der Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn in Kenntnis.
(4)  
Die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 66 festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.
(5)  
Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Auch die Bediensteten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats können auf Antrag an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.
(6)  
Die ESMA kann die zuständigen Behörden ebenfalls bitten, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 62 Absatz 1 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 62 Absatz 1.
(7)  
Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung, wobei sie gegebenenfalls um den Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde ersucht, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

▼M12

(8)  
Setzt die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach Maßgabe der nationalen Vorschriften voraus, dass eine zuständige nationale Behörde über eine gerichtliche Genehmigung verfügt, so beantragt die ESMA auch eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.

▼B

(9)  
Wird die Genehmigung nach Absatz 8 beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten. Dieses Ersuchen um detaillierte Erläuterungen kann sich insbesondere darauf beziehen, welche Gründe der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 64

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

(1)  
Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden Transaktionsregisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.
(2)  
Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 61 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 62 und 63 Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 60 einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(3)  
Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

▼M12

(4)  
Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit den in Absatz 3 genannten Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Diese Personen haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

▼B

(5)  
Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 67 erfolgten Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 73 und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 65.
(6)  
Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.
(7)  
Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, und erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.

Die Vorschriften nach Unterabsatz 1 werden anhand delegierter Rechtsakte nach Artikel 82 erlassen.

▼M12

(8)  
Die ESMA verweist Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die entsprechenden Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die nach ihrer Kenntnis nach dem geltenden Recht eine Straftat darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

▼B

Artikel 65

Geldbußen

(1)  
Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 64 Absatz 5 fest, dass ein Transaktionsregister einen der in Anhang I genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß eines Transaktionsregisters gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass das Transaktionsregister oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2)  

Für die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:

a) 

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstabe c, nach Anhang I Abschnitt II Buchstabe c bis g sowie nach Anhang I Abschnitt III Buchstaben a und b betragen die Geldbußen mindestens 10 000 EUR, höchstens aber ►M12  200 000  EUR ◄ ;

▼M12

b) 

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstaben a, b und d bis k sowie nach Anhang I Abschnitt II Buchstaben a, b und h betragen die Geldbußen mindestens 5 000  EUR, höchstens aber 100 000  EUR;

▼M12

c) 

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt IV betragen die Geldbußen mindestens 5 000  EUR, höchstens aber 10 000  EUR.

▼B

Bei der Entscheidung darüber, ob der Grundbetrag einer Geldbuße eher an den in Unterabsatz 1 genannten Untergrenzen, in der Mitte oder den Obergrenzen liegen sollte, berücksichtigt die ESMA den Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters im vorangegangenen Geschäftsjahr. Für Transaktionsregister mit einem Umsatz von weniger als 1 Mio. EUR liegt der Grundbetrag an den Untergrenzen, bei einem Umsatz zwischen 1 und 5 Mio. EUR in der Mitte und bei einem Umsatz von mehr als 5 Mio. EUR an den Obergrenzen.

(3)  
Die Grundbeträge nach Absatz 2 werden nötigenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren entsprechend den in Anhang II festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.

Die relevanten erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Die relevanten mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4)  
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes des Transaktionsregisters im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, und muss in dem Fall, dass das Transaktionsregister direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn entsprechen.

Hat ein Transaktionsregister als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.

Artikel 66

Zwangsgelder

(1)  

Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um folgende Verpflichtungen aufzuerlegen:

a) 

ein Transaktionsregister im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten, oder

b) 

eine in Artikel 61 Absatz 1 genannte Person:

i) 

zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die die ESMA per Beschluss nach Artikel 61 angefordert hat;

ii) 

zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 62 angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen zu verpflichten, oder

iii) 

zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel 63 angeordnet wurde.

(2)  
Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4)  
Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 67

Anhörung der betreffenden Personen

▼M12

(1)  
Vor einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 und einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Artikel 66 gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen gehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt nicht für die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Beschlüsse, falls dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden am Finanzsystem abzuwenden oder ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden an der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, einschließlich der Stabilität bzw. Richtigkeit der an das Transaktionsregister übermittelten Daten, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

▼B

(2)  
Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 68

Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1)  
Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.
(2)  
Gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
(3)  
Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
(4)  
Gemäß den Artikeln 65 und Artikel 66 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, die die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der ESMA und dem Gerichtshof benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

(5)  
Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 69

Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 70

Änderungen des Anhangs II

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs II delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 71

Widerruf der Registrierung

(1)  

Unbeschadet des Artikels 73 widerruft die ESMA die Registrierung eines Transaktionsregisters, wenn das Transaktionsregister

a) 

ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

b) 

die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat oder

c) 

die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(2)  
Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 57 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit, die Registrierung eines Transaktionsregisters zu widerrufen.
(3)  
Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Transaktionsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie dies umfassend.
(4)  
Die in Absatz 3 genannte zuständige Behörde ist die gemäß Artikel 22 benannte Behörde.

Artikel 72

Gebühren für die Beaufsichtigung

(1)  
Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 — entstehen können, voll ab.

▼M12

(2)  
Die Höhe einer von einem Transaktionsregister zu entrichtenden Gebühr deckt alle vertretbaren Verwaltungskosten der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und den Beaufsichtigungstätigkeiten der ESMA ab und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und zur Art der von der ESMA durchgeführten Registrierung und Beaufsichtigung.

▼B

(3)  
Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch den die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

Artikel 73

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)  

Stellt die ESMA gemäß Artikel 64 Absatz 5 fest, dass ein Transaktionsregister einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen hat, fasst sie einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:

a) 

Aufforderung an das Transaktionsregister, den Verstoß zu beenden;

b) 

Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 65;

c) 

öffentliche Bekanntmachung;

d) 

als letztes Mittel Widerruf der Registrierung des Transaktionsregisters.

(2)  

Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) 

Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) 

die Tatsache, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren des Unternehmens oder seiner Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;

c) 

die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

d) 

die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3)  
Die ESMA teilt dem betreffenden Transaktionsregister unverzüglich jeden aufgrund Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass das betreffende Transaktionsregister das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Artikel 74

Delegation von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

(1)  
Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 61 und zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 62 und Artikel 63 Absatz 6 zählen.
(2)  

Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand der Konsultation sind

a) 

der Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b) 

der Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und

c) 

die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3)  
Gemäß der von der Kommission nach Artikel 72 Absatz 3 angenommenen Gebührenverordnung erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung delegierter Aufgaben entstanden sind.
(4)  
Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.
(5)  
Eine Delegation von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die delegierte Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.

KAPITEL 2

Beziehungen zu Drittstaaten

Artikel 75

Gleichwertigkeit und internationale Übereinkünfte

(1)  

Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass

a) 

die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,

b) 

in diesem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirkungsvolle Rechtsdurchsetzung sichergestellt ist und

c) 

Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse, und diese Garantien mindestens denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 86 Absatz 2 erlassen.

(2)  
Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls, und in jedem Fall nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1, Empfehlungen für die Aushandlung internationaler Übereinkünfte mit den einschlägigen Drittstaaten über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in dem betreffenden Drittstaat erfasst sind, und den Austausch solcher Informationen in einer Weise, die sicherstellt, dass die Behörden der Union, einschließlich der ESMA, unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.
(3)  

Nach dem Abschluss der Übereinkünfte gemäß Absatz 2 und im Einklang mit ihnen schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Drittstaaten. In diesen Vereinbarungen wird mindestens Folgendes festgelegt:

a) 

ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und anderen Behörden der Union, die Aufgaben aufgrund dieser Verordnung wahrnehmen, einerseits und den jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Drittstaaten andererseits und

b) 

Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

(4)  
Die ESMA wendet in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

Artikel 76

Kooperationsvereinbarungen

Die einschlägigen Behörden von Drittstaaten, in denen kein Transaktionsregister ansässig ist, können sich an die ESMA wenden, um Kooperationsvereinbarungen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregistern der Union erfasste Derivatekontrakte zu treffen.

Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den genannten Behörden treffen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregistern der Union erfasste Derivatekontrakte, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, vorausgesetzt, dass Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse.

▼M12

Artikel 76a

Gegenseitiger direkter Datenzugang

(1)  
Wenn dies zur Ausübung ihrer Aufgaben nötig ist, erhalten die relevanten Behörden von Drittstaaten, in denen ein oder mehrere Transaktionsregister niedergelassen sind, direkten Zugang zu den Informationen in den in der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, sofern die Kommission gemäß Absatz 2 einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat.
(2)  

Nach Eingang eines Antrags der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden kann die Kommission nach dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgestellt wird, ob der Rechtsrahmen des Drittstaats der antragstellenden Behörde alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Die in diesem Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister sind ordnungsgemäß zugelassen;

b) 

in diesem Drittstaat erfolgen laufend eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung der Transaktionsregister;

c) 

hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen Garantien, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse, die den in dieser Verordnung festgelegten Garantien mindestens gleichwertig sind;

d) 

die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister unterliegen einer rechtsverbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung, den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu den Daten zu gewähren.

▼B

Artikel 77

Anerkennung von Transaktionsregistern

(1)  
Ein in einem Drittstaat ansässiges Transaktionsregister kann Dienstleistungen und Tätigkeiten für in der Union ansässige Einrichtungen für die Zwecke des Artikels 9 nur erbringen, nachdem es von der ESMA gemäß Absatz 2 anerkannt wurde.
(2)  

Ein Transaktionsregister im Sinne des Absatzes 1 richtet seinen Antrag auf Anerkennung zusammen mit allen erforderlichen Informationen an die ESMA, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittstaat unterliegt, der

a) 

von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 75 Absatz 1 als Staat anerkannt wurde, der über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt,

b) 

mit der Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 75 Absatz 2 geschlossen hat und

c) 

mit der Union Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 75 Absatz 3 getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Behörden der Union, einschließlich der ESMA, unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben.

Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das beantragende Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags informiert die ESMA das beantragende Transaktionsregister schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde und begründet ihre Entscheidung umfassend.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung anerkannten Transaktionsregister.

TITEL VII

ANFORDERUNGEN AN TRANSAKTIONSREGISTER

Artikel 78

Allgemeine Anforderungen

(1)  
Ein Transaktionsregister muss über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen Mechanismen der internen Kontrolle einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen, die jede Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern.
(2)  
Ein Transaktionsregister muss auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, um potenzielle Interessenkonflikte, die seine Manager, Beschäftigten oder andere mit diesen direkt oder indirekt durch eine enge Verbindung verbundene Personen betreffen, zu erkennen und zu regeln.
(3)  
Ein Transaktionsregister führt angemessene Strategien und Verfahren ein, die ausreichend sind, um die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.
(4)  
Ein Transaktionsregister muss dauerhaft über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Transaktionsregisters im Hinblick auf die Erbringung seiner Dienstleistungen und Ausübung seiner Tätigkeiten gewährleistet. Es muss angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen.
(5)  
Bietet ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, wie Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich und Portfoliokomprimierung, so muss das Transaktionsregister diese Nebendienstleistungen betrieblich von seiner Aufgabe der zentralen Erfassung und Verwahrung der Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten getrennt halten.
(6)  
Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans eines Transaktionsregisters müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management des Transaktionsregisters sicherzustellen.
(7)  
Ein Transaktionsregister legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang von Unternehmen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, fest. Es gewährt externen Dienstleistungsanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu den Informationen in dem Transaktionsregister, sofern die jeweiligen Gegenparteien dem zugestimmt haben. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Risiken für die von einem Transaktionsregister verwalteten Daten zu kontrollieren.
(8)  
Ein Transaktionsregister veröffentlicht die im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte. Es legt die Preise und Entgelte für alle Einzeldienstleistungen offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Es ermöglicht den meldenden Einrichtungen den Zugang zu einzelnen Diensten. Die von einem Transaktionsregister in Rechnung gestellten Preise und Entgelte müssen im Verhältnis zum Aufwand stehen.

▼M12

(9)  

Ein Transaktionsregister führt die folgenden Verfahren und Strategien ein:

a) 

Verfahren für den wirksamen Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern;

b) 

Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten;

c) 

Strategien für die ordnungsgemäße Übertragung von Daten auf andere Transaktionsregister, wenn dies von den in Artikel 9 genannten Gegenparteien oder CCPs beantragt oder anderweitig notwendig wird.

(10)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern;

b) 

die Verfahren, die das Transaktionsregister anzuwenden hat, um zu überprüfen, ob die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle die Meldepflichten erfüllt, und um die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemäß Artikel 9 gemeldeten Daten zu überprüfen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼B

Artikel 79

Operationelle Zuverlässigkeit

▼M17

(1)  
Ein Transaktionsregister ermittelt Quellen operationeller Risiken und minimiert diese Risiken durch die Entwicklung angemessener Systeme, Kontrollen und Verfahren, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 betrieben werden.
(2)  
Ein Transaktionsregister hat eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie und einen Notfallwiederherstellungsplan — einschließlich einer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden — festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, mit dem Ziel, die Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, die rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters zu gewährleisten.

▼B

(3)  
Ein Transaktionsregister, dessen Registrierung widerrufen wurde, muss für die ordnungsgemäße Ersetzung sorgen, einschließlich des Datentransfers auf andere Transaktionsregister und der Umleitung der Meldungen auf andere Transaktionsregister.

Artikel 80

Schutz und Speicherung der Daten

▼M17 —————

▼B

(2)  
Ein Transaktionsregister darf die Daten, die es nach dieser Verordnung erhält, für gewerbliche Zwecke nur nutzen, wenn die jeweiligen Gegenparteien ihre Zustimmung dazu erteilt haben.
(3)  
Ein Transaktionsregister zeichnet umgehend die gemäß Artikel 9 empfangenen Informationen auf und bewahrt sie mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der entsprechenden Kontrakte auf. Es wendet effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung an, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren.
(4)  
Ein Transaktionsregister berechnet die Positionen nach Derivatekategorien und nach meldenden Einrichtungen auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 übermittelten Angaben zu den Derivatekontrakten.
(5)  
Ein Transaktionsregister ermöglicht den Vertragsparteien, zeitnah auf die Informationen zu einem Kontrakt zuzugreifen und sie gegebenenfalls zu korrigieren.

▼M12

(5a)  
Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den Gegenparteien, die nicht zur Meldung der Einzelheiten ihrer OTC-Derivatekontrakte gemäß Artikel 9 Absatz 1a bis Absatz 1d verpflichtet sind, sowie den Gegenparteien und CCPs, die ihre Meldeplicht gemäß Artikel 9 Absatz 1f delegiert haben, Zugang zu den für sie gemeldeten Informationen.

▼B

(6)  
Ein Transaktionsregister trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in seinen Systemen abgespeicherten Informationen zu unterbinden.

Eine natürliche Person mit einer engen Verbindung zu einem Transaktionsregister oder eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu dem Transaktionsregister steht, darf von einem Transaktionsregister aufgezeichnete vertrauliche Informationen nicht für gewerbliche Zwecke nutzen.

Artikel 81

Transparenz und Datenverfügbarkeit

(1)  
Ein Transaktionsregister veröffentlicht regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise zu den gemeldeten Kontrakten die aggregierten Positionen nach Derivatekategorien.
(2)  
Ein Transaktionsregister erhebt Daten, hält sie vor und stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannten Stellen unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

▼M7

(3)  

Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich:

a) 

der ESMA,

b) 

der EBA,

c) 

der EIOPA,

d) 

dem ESRB,

e) 

der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt,

f) 

der zuständigen Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Kontrakte beaufsichtigt,

g) 

den einschlägigen Mitgliedern des ESZB, einschließlich der EZB, wenn sie ihre Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 25 ) wahrnimmt,

h) 

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, der eine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 mit der Union geschlossen hat,

i) 

den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) benannten Aufsichtsbehörden,

j) 

den einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken,

k) 

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, die eine Kooperationsvereinbarung nach Artikel 76 mit der ESMA geschlossen haben,

l) 

der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 ) errichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,

m) 

den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) benannten Abwicklungsbehörden,

n) 

dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,

o) 

den zuständigen Behörden oder nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie den Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG,

p) 

den gemäß Artikel 10 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden,

▼M12

q) 

den relevanten Behörden eines Drittstaats, für den ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 76a erlassen wurde,

▼M15

r) 

den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten Abwicklungsbehörden,

▼M18

t) 

den mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betrauten nationalen Behörden.

▼M4

Ein Transaktionsregister übermittelt Daten an die zuständigen Behörden gemäß der Anforderungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ( 29 ).

▼B

(4)  
Die ESMA übermittelt anderen einschlägigen Behörden der Union die Informationen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

▼M12

(5)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen sind;

b) 

die Häufigkeit der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen;

c) 

die operationellen Standards, die für die Aggregation und den Vergleich von Daten über die Transaktionsregister hinweg und für den Zugang der in Absatz 3 genannten Stellen zu diesen Informationen erforderlich sind;

d) 

die Bedingungen, die Modalitäten und die erforderliche Dokumentation, auf deren Grundlage die Transaktionsregister den in Absatz 3 genannten Stellen Zugang gewähren.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellt die ESMA sicher, dass die Identität der an den Kontrakten Beteiligten bei der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen nicht preisgegeben wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼B

Artikel 82

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

▼M18

(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Dezember 2024 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

▼M14

(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts ist die Kommission bestrebt, die ESMA zu konsultieren, und sie konsultiert die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

▼M12

(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

▼M18

(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 oder Artikel 72 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

▼B

TITEL VIII

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 83

Wahrung des Berufsgeheimnisses

(1)  
Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden und für die in Artikel 81 Absatz 3 genannten Behörden, für die ESMA oder für die von den zuständigen Behörden oder der ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder tätig waren. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallen, und der Bestimmungen dieser Verordnung dürfen die genannten Personen vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne CCPs, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht identifiziert werden können.
(2)  
Wenn für eine CCP durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
(3)  
Unbeschadet der unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallenden Fälle dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA und andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Erteilt jedoch die ESMA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, ihre Zustimmung, darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.
(4)  
Vertrauliche Informationen, die aufgrund dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 über das Berufsgeheimnis. Diese Bestimmungen hindern allerdings die ESMA, die zuständigen Behörden oder die zuständigen Zentralbanken nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Verordnung und mit anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, OGAW, AIFM, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktteilnehmer geltenden Rechtsvorschriften mit Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. der anderen Behörde oder Stelle oder der sonstigen juristischen oder natürlichen Person, die die Informationen übermittelt hat, auszutauschen oder zu übermitteln.
(5)  
Die Absätze 1, 2 und 3 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, die nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden, durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht nicht entgegen.

Artikel 84

Informationsaustausch

(1)  
Die ESMA, die zuständigen Behörden sowie andere einschlägige Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(2)  
Die zuständigen Behörden, die ESMA, andere einschlägige Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
(3)  
Die zuständigen Behörden teilen den einschlägigen Mitgliedern des ESZB Informationen mit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.

TITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 85

Berichte und Überprüfung

▼M18

(1)  
Bis zum 25. Dezember 2029 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

▼M12

(1a)  

Die ESMA legt der Kommission bis zum 17. Juni 2023 einen Bericht über Folgendes vor:

a) 

die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ) auf den Umfang des Clearings durch finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien und auf die Verteilung des Clearings innerhalb jeder Art finanzieller Gegenparteien, insbesondere im Hinblick auf finanzielle Gegenparteien, die eine begrenztes Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben, und im Hinblick auf die Angemessenheit der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Clearingschwellen;

b) 

die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2019/834 auf die Qualität und Zugänglichkeit der an Transaktionsregister gemeldeten Daten sowie die Qualität der von Transaktionsregistern bereitgestellten Informationen;

c) 

die Änderungen am Meldewesen, einschließlich der Nutzung und Umsetzung der delegierten Meldung gemäß Artikel 9 Absatz 1a und insbesondere deren Auswirkungen auf den Meldeaufwand nichtfinanzieller Gegenparteien, die der Meldepflicht nicht unterliegen;

d) 

die Zugänglichkeit von Clearingdiensten, insbesondere ob der Clearingzugang durch die Pflicht zur direkten oder indirekten Erbringung von Clearingdiensten unter fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 3a wirksam erleichtert wurde.

▼M18 —————

▼M12

(3)  

Bis zum 18. Dezember 2020 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem Folgendes bewertet wird:

a) 

ob die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß der vorliegenden Verordnung eine doppelte Meldepflicht für Geschäfte mit Nicht-OTC-Derivaten zur Folge haben und ob die Meldung von Nicht-OTC-Geschäften für alle Gegenparteien ohne maßgebliche Informationsverluste verringert oder vereinfacht werden könnte;

b) 

die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich für clearingpflichtige Einrichtungen;

c) 

ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen werden sollten, wobei berücksichtigt wird, inwieweit diese Dienste Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern, welche Möglichkeiten bestehen, die Clearingpflicht zu umgehen, und welche Umstände von einem zentralen Clearing abhalten könnten.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

▼M12

(3a)  

Die ESMA legt der Kommission bis zum 18. Mai 2020 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:

a) 

die Kohärenz der Meldepflichten für Nicht-OTC-Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, sowohl hinsichtlich der meldepflichtigen Einzelheiten zu den Derivatekontrakten als auch des Zugangs der relevanten Einrichtungen zu den Daten, sowie ob diese Pflichten angeglichen werden sollten;

b) 

die Realisierbarkeit einer weiteren Vereinfachung der Meldeketten für sämtliche Gegenparteien, darunter alle indirekten Kunden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit fristgerechter Meldungen und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergriffenen Maßnahmen;

c) 

die Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der clearingpflichtigen Einrichtungen;

d) 

in Zusammenarbeit mit dem ESRB, ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden sollten. In diesem Bericht erfolgt das Folgende:

i) 

die Portfoliokomprimierung und weitere verfügbare nicht kursbildende Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, die eine Verminderung der Nichtmarktrisiken für Derivateportfolios bewirken, ohne die Marktrisiken dieser Portfolios zu ändern, beispielsweise Umschichtungsgeschäfte, sind zu untersuchen;

ii) 

Zweck und Funktionsweise derartiger Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken sind zu erläutern, sowie der Umfang, in dem sie Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern; ebenso ist zu bewerten, ob zur Steuerung des Systemrisikos ein Clearing solcher Geschäfte notwendig ist oder sie vom Clearing ausgenommen werden sollten, und

iii) 

es ist zu untersuchen, inwieweit eine Ausnahme solcher Dienste von der Clearingpflicht von einem zentralen Clearing abhält und zur Umgehung der Clearingpflicht durch die Gegenparteien führen kann;

e) 

ob die Liste der Finanzinstrumente, die gemäß Artikel 47 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet gelten, erweitert werden könnte und ob diese Liste einen oder mehrere gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 31 ) zugelassene Geldmarktfonds enthalten könnte.

▼M18 —————

▼B

(5)  
Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen jährlichen Bericht über die von den zuständigen Behörden verhängten Sanktionen, einschließlich Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgelder, vor.

▼M14

(6)  
In Zusammenarbeit mit dem ESRB und — gemäß Artikel 24b Absatz 3 — in Absprache mit den emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, an die sich der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt richtet, übermittelt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts, in dem insbesondere bewertet wird, ob das Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten hinreichend gemindert wurde. Die ESMA übermittelt der Kommission ihren Bericht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 4 Buchstabe b. Die Zustimmung einer emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf den Bericht insgesamt beziehen.

Innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts vor. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

▼M18 —————

▼M18

(7)  
Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Möglichkeit und Durchführbarkeit der Einführung einer Pflicht zur Kontentrennung für nichtfinanzielle und finanzielle Gegenparteien in der gesamten Clearing-Kette vor. Diesem Bericht ist eine Kosten-Nutzen-Analyse beizufügen.
(8)  
Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Angemessenheit und die Auswirkungen einer Ausweitung der Bestimmung des Begriffs „CCP“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung auf andere Märkte als Finanzmärkte, wie Rohstoffmärkte, einschließlich Energiegroßhandelsmärkte, oder Märkte für Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ) vor.
(9)  
Bis zum 25. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Erwägungen zur Finanzstabilität im Zusammenhang mit dem allgemeinen Zugang zu Zentralbanken von CCP in der Union ohne die Bedingung des Haltens einer Banklizenz bewertet werden. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission auch die Situation im Rechtssystem von Drittstaaten.
(10)  

Bis zum 25. Dezember 2027 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Gesamtaktivität in Derivattransaktionen von finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die Gegenstand dieser Verordnung sind, vor, der unter anderem folgende Angaben über diese finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien enthält, wobei zu unterscheiden ist, ob sie finanzieller oder nicht finanzieller Natur sind:

a) 

die potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union, die aus dieser Art von Tätigkeit erwachsen können;

b) 

die Positionen in OTC-Rohstoffderivaten in Höhe von mehr als 1 Mrd. EUR, wobei der genaue Betrag der betreffenden Positionen anzugeben ist;

c) 

das Gesamtvolumen der gehandelten Energiederivatekontrakte, wobei gegebenenfalls zwischen den Energiederivatekontrakte, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, und den Energiederivatekontrakte, die nicht zu Absicherungszwecken verwendet werden, zu unterscheiden ist;

d) 

das Gesamtvolumen der gehandelten Agrarderivatekontrakte, wobei gegebenenfalls zwischen den zur Absicherung gehandelten Agrarderivatekontrakte und den nicht zur Absicherung gehandelten landwirtschaftlichen Derivatekontrakten zu unterscheiden ist;

e) 

der Anteil der OTC- und börsengehandelten Energie- oder Agrarderivatekontrakte, die physisch abgewickelt werden, am Gesamtvolumen der gehandelten Energiederivatekontrakte oder Agrarderivatekontrakte.

(11)  

Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission in Zusammenarbeit mit dem ESRB einen Bericht vor. In dem Bericht

a) 

wird der Begriff der Prozyklizität im Zusammenhang mit Artikel 41 für von einer CCP geforderte Nachschusszahlungen und Artikel 46 für Abschläge auf von einer CCP gehaltene Sicherheiten detailliert bestimmt;

b) 

wird bewertet, wie die Antiprozyklizitätsbestimmungen dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission ( 33 ) im Laufe der Jahre angewandt wurden und ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den Einsatz von Antiprozyklizitätsinstrumenten zu verbessern;

c) 

wird darüber informiert, wie Antiprozyklizitätsinstrumente zu Erhöhungen der Nachschusszahlungen führen könnten oder nicht, die höher wären als diejenigen, die ohne die Anwendung dieser Instrumente erreicht würden, wobei die potenziellen Aufschläge oder Kompensationen zu berücksichtigen sind, die eine CCP nach dieser Verordnung anwenden darf.

Bei der Erstellung des Berichts bewertet die ESMA auch die für Drittstaaten-CCP geltenden Vorschriften und deren Verfahrensweisen sowie die internationalen Entwicklungen in Bezug auf die Prozyklizität.

(12)  
Bis zum 25. Dezember 2027 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus, wie die Artikel 15a, 17, 17a, 17b, 49 und 49a angewandt werden.

Im Rahmen dieser Bewertung wird insbesondere festgestellt,

a) 

ob die mit der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 34 ) eingeführten Änderungen die gewünschte Wirkung in Bezug auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unions-CCP und die Verringerung des regulierungsbedingten Aufwands, mit dem sie konfrontiert sind, erzielt haben;

b) 

ob mit den im Zuge der Verordnung (EU) 2024/2987 eingeführten Änderungen die Zeit bis zur Markteinführung neuer Clearingdienstleistungen und -produkte verkürzt werden konnte, ohne dass sich dies negativ auf das Risiko für die CCP oder ihre Clearingmitglieder oder deren Kunden ausgewirkt hat;

c) 

ob sich die Einführung der Möglichkeit für CCP, Änderungen im Sinne von Artikel 15a unmittelbar umzusetzen, negativ auf ihr Risikoprofil ausgewirkt oder die Gesamtrisiken für die Finanzstabilität in der Union erhöht hat, und ob diese Möglichkeit geändert werden sollte.

Die ESMA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung.

(13)  
Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht darüber vor, ob die Änderungen von Artikel 9, die mit der Verordnung (EU) 2024/2987 eingeführt wurden, zu einer hinreichend deutlichen Verbesserung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der ESMA geführt haben und ob sie übermäßig negative Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hatten. Diesem Bericht ist eine Kosten-Nutzen-Analyse beizufügen.
(14)  

Die ESMA legt der Kommission bis zum 25. Dezember 2028 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird in Zusammenarbeit mit dem ESRB bewertet, ob

a) 

PTRR-Dienstleistungen als systemrelevant betrachtet werden sollten;

b) 

die Erbringung von PTRR-Dienstleistungen durch PTRR-Dienstleister zu einem erhöhten Risiko für das Finanzökosystem der Union geführt hat; und

c) 

die Ausnahme zu einer Umgehung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 geführt hat.

Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die von der ESMA in ihrem Bericht dargelegten Aspekte vor. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

▼B

Artikel 86

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 35 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M12

(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

▼B

Artikel 87

Änderung der Richtlinie 98/26/EG

(1)  

In Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine dingliche Sicherheit geleistet, so werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt.“

(2)  
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 17. August 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Absatz 1 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie 98/26/EG Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 88

Websites

(1)  

Die ESMA unterhält eine Website, auf der sie über Folgendes informiert:

a) 

Kontrakte, die gemäß Artikel 5 für die Clearingpflicht in Betracht kommen,

b) 

Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Artikel 4, 5 und 7 bis 11 verhängt werden,

c) 

die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten, und die in der Union niedergelassen sind, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die sie erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten, die von ihrer Zulassung abgedeckt sind,

d) 

Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Titel IV und V verhängt werden,

e) 

die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten, und in einem Drittstaat ansässig sind, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die sie erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten, die von ihrer Zulassung abgedeckt sind,

f) 

Transaktionsregister, die befugt sind, Dienstleistungen oder Tätigkeiten in der Union anzubieten,

g) 

Geldbußen und Zwangsgelder, die gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängt werden,

h) 

das öffentliche Register nach Artikel 6.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d unterhalten die zuständigen Behörden Websites, die mit der Website der ESMA verknüpft sind.
(3)  
Alle in diesem Artikel genannten Websites müssen öffentlich zugänglich sein, regelmäßig aktualisiert werden und die Informationen in verständlicher Form zur Verfügung stellen.

Artikel 89

Übergangsbestimmungen

▼M12

(1)  
Bis zum 18. Juni 2021 findet die in Artikel 4 festgelegte Clearingpflicht keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, und auf Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder solcher Systeme beim Ausfall eines Altersversorgungssystems zu entschädigen.

Die Clearingpflicht nach Artikel 4 gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die von Altersversorgungssystemen ab dem 17. August 2018 und bis zum 16. Juni 2019 geschlossen wurden.

▼B

Für von diesen Einrichtungen während des genannten Zeitraums geschlossene OTC-Derivatekontrakte, die anderenfalls der Clearingpflicht nach Artikel 4 unterliegen würden, gelten die Anforderungen des Artikels 11.

(2)  
In Bezug auf Altersversorgungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstaben c und d wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befreiung durch die jeweils zuständige Behörde für Arten von Einrichtungen oder Arten von Systemen gewährt. Nach Eingang des Antrags benachrichtigt die zuständige Behörde die ESMA und die EIOPA. Innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Eingang der Benachrichtigung gibt die ESMA nach Anhörung der EIOPA eine Stellungnahme dazu ab, ob die betreffende Art von Einrichtungen oder die betreffende Art von Systemen Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c oder d erfüllt, und die Gründe dafür, weshalb eine Befreiung aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Nachschussanforderungen gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde gewährt eine Befreiung nur dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass die betreffende Art von Einrichtungen oder die betreffende Art von Systemen Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c oder d genügt und dass Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Nachschussanforderungen auftreten. Sie trifft ihre Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Eingang der Stellungnahme der ESMA und trägt dabei dieser Stellungnahme gebührend Rechnung. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA nicht, muss ihre Entscheidung eine ausführliche Begründung und eine Erläuterung erheblicher Abweichungen von der Stellungnahme enthalten.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Arten von Einrichtungen und der Arten von Systemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstaben c und d, denen eine Befreiung nach Unterabsatz 1 gewährt wurde. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die ESMA die in dem Verzeichnis genannten Einrichtungen jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(3)  
Eine CCP, die in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 4, 5, 8 bis 11, 16, 18, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 49, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 eine Zulassung nach Artikel 14 für die Zwecke dieser Verordnung beantragen.

Eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die in einem Mitgliedstaat für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 eine Zulassung nach Artikel 25 für die Zwecke dieser Verordnung beantragen.

▼M14

(3a)  
Die ESMA nimmt die ihr in Artikel 25 Absätze 2a, 2b und 2c übertragenen Befugnisse erst ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 und Artikel 25a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakts und — im Zusammenhang mit CCPs, für die die ESMA vor dem 1. Januar 2020 noch keinen Beschluss zur Anerkennung angenommen hat — erst ab dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen in Artikel 25 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts wahr.
(3b)  
Die ESMA richtet binnen vier Monaten nach Inkrafttreten des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 25c für alle vor dem 1. Januar 2020 nach Artikel 25 anerkannte CCPs ein Kollegium ein und übernimmt dessen Management.
(3c)  
Binnen 18 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts überprüft die ESMA die gemäß Artikel 25 Absatz 1 vor dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 und in Artikel 25a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakte zuerkannten Anerkennungen gemäß Artikel 25 Absatz 5.

Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Überprüfung fest, dass eine CCP, die vor dem 1. Januar 2020 anerkannt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 2a als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest, innerhalb dessen die CCP die in Artikel 25 Absatz 2b aufgeführten Anforderungen erfüllen muss. Die ESMA kann den Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP oder einer der für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder zuständigen Behörden um weitere sechs Monate verlängern, wenn diese Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände und die Auswirkungen auf die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder gerechtfertigt ist.

▼B

(4)  
Bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über die Zulassung oder Anerkennung einer CCP getroffen ist, gelten die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von CCPs weiter, und die CCP wird weiterhin von der zuständigen Behörde ihres Niederlassungs- oder Anerkennungsmitgliedstaats beaufsichtigt.
(5)  
Hat eine zuständige Behörde eine CCP für das Clearing einer bestimmten Kategorie von Derivaten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats zugelassen, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, setzt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die ESMA binnen eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 5 Absatz 1 von dieser Zulassung in Kenntnis.

Hat eine zuständige Behörde eine in einem Drittstaat ansässige CCP für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats zugelassen, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, setzt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die ESMA binnen eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 5 Absatz 1 von dieser Zulassung in Kenntnis.

▼M13

(5a)  

Während des Übergangszeitraums nach Artikel 497 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht eine ZGP nach dem genannten Artikel in die Angaben, die sie nach Artikel 50c Absatz 1 der vorliegenden Verordnung meldet, den Gesamtbetrag der Ersteinschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten hat, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die ZGP hat keinen Ausfallfonds;

b) 

die ZGP hat mit ihren Clearingmitgliedern keine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen, nach der sie deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann.

▼B

(6)  
Ein Transaktionsregister, das in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen oder registriert wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 9, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards die Registrierung nach Artikel 55 beantragen.

Ein in einem Drittstaat niedergelassenes Transaktionsregister, das in einem Mitgliedstaat für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 9, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards die Anerkennung nach Artikel 77 beantragen.

(7)  
Bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über die Registrierung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters getroffen ist, gelten die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften über die Zulassung, Registrierung und Anerkennung von Transaktionsregistern weiter, und das Transaktionsregister wird weiterhin von der zuständigen Behörde seines Niederlassungs- oder Anerkennungsmitgliedstaats beaufsichtigt.
(8)  
Ein Transaktionsregister, das in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen oder registriert wurde, bevor die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, kann genutzt werden, um der Meldepflicht nach Artikel 9 nachzukommen, bis eine Entscheidung aufgrund dieser Verordnung über seine Registrierung getroffen ist.

Ein in einem Drittstaat ansässiges Transaktionsregister, das für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, kann genutzt werden, um der Meldepflicht nach Artikel 9 nachzukommen, bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über seine Anerkennung getroffen ist.

(9)  
Unbeschadet des Artikels 81 Absatz 3 Buchstabe f kann ein Transaktionsregister in Fällen, in denen keine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 zwischen einem Drittstaat und der Union besteht, den einschlägigen Behörden dieses Drittstaats die erforderlichen Informationen bis zum 17. August 2013 übermitteln, vorausgesetzt, dass es die ESMA unterrichtet.

▼M18

(10)  
Wenn eine CCP vor dem 24. Dezember 2024 Clearingmitglied oder Kunde einer anderen CCP ist oder indirekte Clearingvereinbarungen getroffen hat, wird sie am 25. Dezember 2026 Gegenstand von Artikel 26 Absatz 1.

Abweichend von Artikel 37 Absatz 1 kann eine CCP anderen CCP oder Clearingstellen, die seit dem 31. Dezember 2023 direkt oder indirekt Clearingmitglieder waren, gestatten, bis zum 25. Dezember 2026 ihre Clearingmitglieder zu bleiben.

(11)  
Bis zum 25. Dezember 2025 oder, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, 30 Tage nach der in Artikel 17c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bekanntmachung werden der Informationsaustausch, die Übermittlung von Informationen und Unterlagen und die Mitteilungen, die für die Nutzung der zentralen Datenbank erforderlich sind, mittels alternativer Vorkehrungen durchgeführt.
(12)  
Eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP, die vor dem 24. Dezember 2024 eine Interoperabilitätsvereinbarung in Bezug auf andere Finanzinstrumente als Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU und Geldmarktinstrumente mit einer anderen gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP oder einer gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCP geschlossen hat, muss gemäß Artikel 54 vor dem 25. Dezember 2026 die Genehmigung ihrer zuständigen Behörden einholen.

Eine Interoperabilitätsvereinbarung zwischen einer gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP und einer CCP, die weder nach Artikel 14 zugelassen noch nach Artikel 25 anerkannt ist, wird vor dem 25. Juni 2025 beendet. Wird die CCP, mit der diese Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, vor dem 25. Juni 2025 gemäß Artikel 14 zugelassen oder gemäß Artikel 25 anerkannt, müssen die CCP, die Parteien dieser Interoperabilitätsvereinbarung sind, gemäß Artikel 54 vor dem 25. Juni 2027 die Genehmigung der für sie zuständigen Behörden einholen.

(13)  
Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Unterabsatz 4 und 5 und Absatz 12a werden Pro-forma-Modelle von den zuständigen Behörden validiert, bis die EBA öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie ihre zentrale Validierungsfunktion eingerichtet hat.

▼M18

Artikel 90

Personal und Ressourcen der ESMA

Bis zum 25. Dezember 2027 bewertet die ESMA ihren Personal- und Ressourcenbedarf für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Befugnisse und Aufgaben und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor.

▼B

Artikel 91

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der Verstöße nach Artikel 65 Absatz 1

I. 

Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten:

a) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 1, wenn es nicht über solide Unternehmensführungsregeln verfügt, wozu auch eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen Mechanismen der internen Kontrolle einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die die Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern, gehört.

b) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 2, wenn es nicht in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen bereithält bzw. anwendet, um potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen und zu regeln, die seine Manager, seine Beschäftigten oder andere mit ihnen direkt oder indirekt durch eine enge Verbindung verbundene Personen betreffen.

c) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 3, wenn es nicht angemessene Strategien und Verfahren einführt, die dazu ausreichen, die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

d) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 4, wenn es nicht dauerhaft eine angemessene Organisationsstruktur unterhält bzw. einsetzt, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Transaktionsregisters bei der Erbringung seiner Dienstleistungen und der Ausübung seiner Tätigkeiten sicherstellt.

e) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 5, wenn es seine Nebendienstleistungen nicht von seiner Aufgabe der zentralen Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen über Derivate betrieblich trennt.

f) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 6, wenn es nicht dafür sorgt, dass seine Geschäftsleitung und die Mitglieder seines Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Führung des Transaktionsregisters sicherzustellen.

g) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 7, wenn es nicht objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang von Dienstleistungsanbietern und Unternehmen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, aufstellt.

h) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 8, wenn es nicht die Preise und Entgelte im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen bekannt macht, wenn meldende Einrichtungen keinen separaten Zugang zu einzelnen Diensten erhalten oder wenn die in Rechnung gestellten Preise und Entgelte nicht kostengerecht sind.

▼M12

i) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe a, wenn es keine angemessenen Verfahren für den wirksamen Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern einführt.

j) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe b, wenn es keine angemessenen Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten einführt.

k) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe c, wenn es keine angemessenen Strategien für die ordnungsgemäße Übertragung von Daten auf andere Transaktionsregister für den Fall einführt, dass dies von den in Artikel 9 genannten Gegenparteien oder CCPs beantragt oder anderweitig notwendig wird.

▼B

II. 

Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:

▼M17

a) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 79 Absatz 1, wenn es nicht die Quellen betrieblicher Risiken ermittelt bzw. diese Risiken nicht durch die Entwicklung angemessener Systeme, Kontrollen und Verfahren, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 betrieben werden, minimiert.

b) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 79 Absatz 2, wenn es nicht eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie und einen Notfallwiederherstellungsplan, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, festlegt, umsetzt oder aufrechterhält, mit dem Ziel, die Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, die zeitnahe Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters zu gewährleisten.

▼M17 —————

▼B

d) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 2, wenn es die Daten, die es aufgrund dieser Verordnung erhält, für gewerbliche Zwecke nutzt, ohne dass die jeweiligen Gegenparteien ihre Zustimmung dazu erteilt haben.

e) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 3, wenn es nicht die gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen umgehend aufzeichnet und während mindestens zehn Jahren nach Beendigung der entsprechenden Kontrakte aufbewahrt oder wenn es nicht effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung anwendet, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren.

f) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 4, wenn es nicht die Positionen nach Derivatekategorien und nach meldenden Einrichtungen auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 übermittelten Angaben zu den Derivatekontrakten berechnet.

g) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 5, wenn es nicht den Vertragsparteien die Möglichkeit gibt, zeitnah auf die Informationen zu einem Kontrakt zuzugreifen und sie zu korrigieren.

h) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 6, wenn es nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in seinen Systemen gespeicherten Informationen zu verhindern.

III. 

Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen:

a) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 81 Absatz 1, wenn es nicht regelmäßig aggregierte Positionen, aufgeschlüsselt nach Derivatekategorien, zu den ihm gemeldeten Kontrakten veröffentlicht.

b) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 81 Absatz 2, wenn es nicht den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten gewährt, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

IV. 

Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:

a) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 61 Absatz 1, wenn es auf ein einfaches Auskunftsersuchen der ESMA nach Artikel 61 Absatz 2 oder einen Beschluss der ESMA zur Anforderung von Auskünften nach Artikel 61 Absatz 3 hin sachlich falsche oder irreführende Auskünfte abgibt.

b) 

Ein Transaktionsregister begeht einen Verstoß, wenn es sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilt, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden.

c) 

Ein Transaktionsregister begeht einen Verstoß, wenn es einer von der ESMA aufgrund von Artikel 73 erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht fristgemäß nachkommt.

▼M12

d) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 55 Absatz 4, wenn es die ESMA nicht rechtzeitig über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung unterrichtet.

▼B




ANHANG II

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 65 Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 65 Absatz 2 anzuwenden:

I. 

Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

a) 

Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.

b) 

Wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.

c) 

Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des Transaktionsregisters, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2.

d) 

Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von dem Transaktionsregister verwahrten Daten hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

e) 

Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.

f) 

Wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.

g) 

Wenn die Geschäftsleitung des Transaktionsregisters nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II. 

Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

a) 

Wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.

b) 

Wenn die Geschäftsleitung des Transaktionsregisters nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.

c) 

Wenn das Transaktionsregister die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.

d) 

Wenn das Transaktionsregister freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.

▼M14




ANHANG III

Liste der Verstöße nach Artikel 25j Absatz 1

I. 

Verstöße im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen:

a) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 1, wenn sie nicht über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügt;

b) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 2, wenn sie nicht über das Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügt, das im Verhältnis zu dem Risiko stehen muss, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt, und das zu jedem Zeitpunkt ausreichen muss, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bis 44 gedeckt sind.

II. 

Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten:

▼M18

a) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn sie nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen, oder wenn sie ein Clearingmitglied oder ein Kunde wird oder mit einem Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen mit dem Ziel trifft, Clearingtätigkeiten bei einer anderen CCP auszuüben, es sei denn, diese Clearingtätigkeiten werden im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V durchgeführt oder wenn sie ihre Anlagestrategie gemäß Artikel 47 durchführt;

▼M14

b) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn sie keine angemessenen Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen;

▼M17

c) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn sie nicht dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügt, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, oder wenn sie keine angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzt, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) betrieben werden;

▼M14

d) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten sorgt;

e) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 5, wenn sie nicht für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik sorgt, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft;

▼M17 —————

▼M14

g) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 7, wenn sie ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften oder die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied nicht unentgeltlich öffentlich zugänglich macht;

h) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 8, wenn sie nicht regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen wird, oder wenn sie die Ergebnisse dieser Prüfungen nicht dem Leitungsorgan mitteilt oder der ESMA zur Verfügung stellt;

i) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1 oder gegen Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass ihre Geschäftsleitung und die Mitglieder ihres Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen;

j) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder dieses Leitungsorgans unabhängig sind, oder wenn sie bei Angelegenheiten, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, nicht die Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern zu den Sitzungen des Leitungsorgans einlädt, oder wenn die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängt;

k) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 3, wenn sie die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans nicht klar definiert, oder wenn sie der ESMA oder den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans nicht zugänglich macht;

l) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn sie keinen Risikoausschuss einrichtet oder wenn diesem Risikoausschuss keine Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören, wenn in diesem Risikoausschuss eine dieser Gruppen von Vertretern über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügt, oder wenn die ESMA trotz ihres einschlägigen Ersuchens nicht in gebührendem Umfang über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses unterrichtet wird;

m) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2, wenn sie das Mandat, die Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien oder den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder nicht in klarer Form festlegt, wenn sie die Regelungen zur Unternehmensführung nicht öffentlich zugänglich macht, oder wenn sie nicht festlegt, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält;

n) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 3, wenn sie dem Risikoausschuss nicht gestattet, das Leitungsorgan in allen Belangen zu beraten, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, oder wenn sie keine angemessenen Bemühungen unternimmt, in Krisenzeiten den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu hören;

o) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 5, wenn sie die ESMA nicht unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, unterrichtet;

p) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1, wenn sie nicht sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt, sodass die ESMA überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung einhält;

q) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 2, wenn sie nicht sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts aufbewahrt, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen;

r) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn sie der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage nicht die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Aufzeichnungen oder Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung stellt, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden;

s) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu Identität und Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, übermittelt;

t) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 4, wenn sie den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personen eine Einflussnahme gestattet, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird;

u) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu jeglichen Veränderungen in der Geschäftsleitung übermittelt, oder wenn sie der ESMA nicht sämtliche Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten;

v) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn sie nicht auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen trifft, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln, oder wenn sie keine geeigneten Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführt oder anwendet;

w) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn sie im Falle, dass die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, vor der Durchführung neuer Transaktionen im Auftrag des Clearingmitglieds das betreffende Clearingmitglied oder einen der CCP bekannten betroffenen Kunden dieses Clearingmitglieds nicht unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis setzt;

x) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn sie in den schriftlich festgelegten Regelungen nicht allen Umständen Rechnung trägt, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten;

y) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5, wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, oder wenn sie die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten oder durch eine natürliche Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder durch eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht, nicht verhindert und von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über die vertraulichen Informationen hat, für gewerbliche Zwecke nutzt;

z) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn sie nicht fair und professionell im besten Interesse ihrer Clearingmitglieder und Kunden handelt;

aa) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 2, wenn sie nicht über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden verfügt;

▼M18

ab) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn sie dauerhaft diskriminierende, undurchsichtige oder subjektive Kriterien anwendet, oder wenn sie nicht dauerhaft einen fairen und offenen Zugang zu dieser CCP gewährleistet, oder wenn sie nicht dauerhaft sicherstellt, dass ihre Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Beteiligung an dieser CCP erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können, oder wenn sie nicht über die entsprechenden Zulassungskriterien verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass CCP oder Clearinghäuser weder direkt noch indirekt Clearingmitglieder dieser CCP werden können, oder wenn sie nicht mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung vornimmt, um festzustellen, ob die Clearingmitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen;

▼M18

aba) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1a, wenn sie nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder akzeptiert, wenn diese Gegenparteien nicht nachgewiesen haben, wie sie beabsichtigen, die Einschussanforderungen und die Beiträge zum Ausfallfonds zu erfüllen, oder wenn sie es versäumt, die Vorkehrungen zu überprüfen, die getroffen wurden, um zu überwachen, ob die Bedingung für diese nichtfinanziellen Gegenparteien, als Clearingmitglieder zu agieren, erfüllt ist;

▼M14

ac) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn sie nicht über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügt, die nicht mehr die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen;

ad) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn sie Clearingmitgliedern, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, den Zugang verweigert, ohne dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend zu begründen;

ae) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie den Kunden ihrer Clearingmitglieder keinen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen ermöglicht;

af) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die in jenem Absatz genannten jeweiligen Grade der Kontentrennung nicht zu handelsüblichen Bedingungen anbietet.

III. 

Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:

▼M17

a) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn sie keine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie und keinen Reaktions- und Wiederherstellungsplan, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, festlegt, umsetzt und befolgt, mit dem Ziel, eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie eine Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten, wobei ein solcher Plan zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen muss, sodass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vornehmen kann;

▼M14

b) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn sie kein geeignetes Verfahren einrichtet, anwendet oder beibehält, das Gewähr dafür bieten soll, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Anerkennung aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 25 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden;

c) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2, wenn sie wichtige, mit dem Risikomanagement der CCP zusammenhängende Tätigkeiten ohne Genehmigung der ESMA auslagert;

d) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn sie keine getrennten Aufzeichnungen und Abrechnungskonten führt, die es ihr ermöglichen, in den bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden;

e) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 2, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden gehaltenen zu unterscheiden;

f) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden, oder wenn sie auf entsprechenden Wunsch Clearingmitgliedern nicht auf Ersuchen die Möglichkeit einräumt, weitere Konten im eigenen Namen für Rechnung ihrer Kunden zu eröffnen;

g) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 40, wenn sie nicht in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP misst und bewertet, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, oder wenn sie nicht über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügt, sodass sie ihre Risikopositionen auf einer angemessenen Kostengrundlage effektiv messen kann;

▼M18

h) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn sie keine Einschusszahlungen vorschreibt, einfordert oder einzieht, um ihre von ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls von anderen CCP, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, oder wenn sie Einschusszahlungen vorschreibt, einfordert oder einzieht, die nicht ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können, oder um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, oder die nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber allen anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang zumindest auf Tagesbasis besichert, oder wenn sie es versäumt, die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen kontinuierlich zu überwachen und den aktuellen Marktbedingungen anzupassen, wobei sie etwaigen potenziell prozyklischen Wirkungen Rechnung trägt;

▼M14

i) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn sie bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen keine Modelle und Parameter vorgibt, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen;

▼M18

j) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn sie nicht untertägig Einschusszahlungen einfordert und einzieht, zumindest wenn vorab festgelegte Schwellenwerte überschritten werden, oder wenn sie untertägige Nachschusszahlungen einbehält, nachdem sie alle fälligen Zahlungen entgegengenommen hat, anstatt sie nach Möglichkeit weiterzugeben;

▼M14

k) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 42 Absatz 3, wenn sie keinen Ausfallfonds vorhält, der sie in die Lage versetzt, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen, oder wenn sie Szenarien entwickelt, die nicht die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und nicht mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien beinhalten, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen;

l) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 43 Absatz 2, wenn der Ausfallfonds gemäß Artikel 42 und ihre sonstigen Finanzmittel gemäß Artikel 43 Absatz 1 es der CCP nicht ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen;

m) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 44 Absatz 1, wenn sie nicht jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität hat, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können, oder wenn sie nicht täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf ermittelt;

n) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3, wenn sie nicht erst die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds verwendet, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzt;

o) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn sie nicht erst zugeordnete Eigenmittel einsetzt, bevor sie auf die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift;

▼M18

oa) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 45a Absatz 1, wenn sie eine der unter den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführten Maßnahmen ergreift, obwohl die ESMA die CCP aufgefordert hat, für einen von der ESMA festgelegten Zeitraum davon abzusehen;

▼M14

p) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie im Falle, dass sonstige Sicherheiten nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission nicht erlaubt sind, zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern etwas anderes als hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko akzeptiert;

▼M18

pa) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptiert, wenn diese Garantien nicht auf Antrag innerhalb der in Artikel 41 genannten Liquidationsfrist uneingeschränkt verfügbar sind, oder wenn sie in ihren Betriebsvorschriften für die von ihr übernommenen Garantien kein akzeptables Mindestmaß an Besicherung festsetzt, oder wenn sie öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken zur Deckung anderer Risikopositionen als ihrer ursprünglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern, bei denen es sich um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder gegenüber Kunden von Clearingmitgliedern akzeptiert, sofern es sich bei diesen Kunden von Clearingmitgliedern um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder wenn der CCP öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken gewährt werden, die die Anforderungen des Unterabsatzes 3 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes nicht erfüllen;

▼M14

q) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn sie ihre Finanzmittel anders als in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind, anlegt;

r) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn sie Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds hinterlegt werden, nicht bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, wenn diese verfügbar sind, oder wenn sie nicht andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten nutzt;

s) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 4, wenn sie Geldanlagen auf andere Weise als durch besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen tätigt;

t) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 5, wenn sie Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt, ohne durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicherzustellen, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können, oder wenn sie bei Bedarf keinen sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten hat;

u) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 6, wenn sie ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß Artikel 41 bis 44 erhaltenen Beträge in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens anlegt;

v) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 1, wenn sie nicht über detaillierte Verfahren verfügt, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren erfüllt, oder wenn sie nicht detailliert festlegt, welche Verfahren Anwendung finden, wenn der Ausfall eines Clearingmitglieds nicht durch die CCP bekannt gegeben wird, oder wenn sie diese Verfahren nicht jährlich überprüft;

w) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen, und nicht dafür sorgt, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können;

x) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 3, wenn sie nicht unverzüglich die ESMA unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird;

y) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Artikel 4, wenn sie sich nicht davon überzeugt, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind, und wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln;

z) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 1, wenn sie nicht regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen überprüft, wenn sie diese Modelle nicht häufigen, strikten Stresstests unterwirft, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, wenn sie keine Backtests durchführt, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen, wenn sie keine unabhängige Validierung vornehmen lässt oder die ESMA nicht über die Ergebnisse der durchgeführten Tests unterrichtet, oder wenn sie vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter keine Validierung durch die ESMA erhalten hat sofern die ESMA die vorläufige Änderung vor deren Annahme nicht zugelassen hat;

aa) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 2, wenn sie die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds nicht regelmäßigen Tests unterwirft, oder wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können;

ab) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 1, wenn sie nicht, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen verwendet, oder wenn sie im Falle, dass kein Zentralbankgeld genutzt wird, keine Maßnahmen trifft, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen;

ac) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 3, wenn sie im Falle, dass eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet ist, die Erfüllungsrisiken nicht durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ weitestgehend ausschaltet;

ad) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a oder Artikel 50b, wenn sie die KCCP nicht gemäß den genannten Artikeln berechnet, oder wenn sie die in Artikel 50a Absatz 2, Artikel 50b und Artikel 50d genannten Regeln für die Berechnung der KCCP nicht einhält;

ae) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a Absatz 3, wenn sie die KCCP nicht zumindest quartalsweise berechnet oder seltener berechnet, als die ESMA dies gemäß Artikel 50a Absatz 3 verlangt;

af) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 51 Absatz 2, wenn sie, sofern sie den von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und technischen Anforderungen genügt, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhält;

ag) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 52 Absatz 1, wenn sie eine Interoperabilitätsvereinbarung schließt, ohne eine der unter den Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Anforderungen zu erfüllen;

ah) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 53 Absatz 1, wenn sie in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung einer anderen CCP hält, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, nicht gesondert ausweist;

▼M18

ai) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn sie ohne vorherige Genehmigung durch die ESMA eine Interoperabilitätsvereinbarung schließt oder eine wesentliche Änderung an einer genehmigten Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V vornimmt.

▼M14

IV. 

Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen:

a) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Preise und Entgelte nicht für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offenlegt, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe;

b) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Informationen über die Aufwendungen für ihre Dienstleistungen und daraus resultierende Einkünfte der ESMA gegenüber nicht offenlegt;

c) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 2, wenn sie ihren Clearingmitgliedern und deren Kunden gegenüber nicht offenlegt, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind;

d) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn sie die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern und der ESMA nicht offenlegt, oder wenn sie nicht bei jedem durch die CCP geclearten Instrument das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt gibt;

e) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn sie die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen nicht öffentlich bekannt macht, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind;

f) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 5, wenn sie Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien oder die in Artikel 38 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht öffentlich bekannt macht, es sei denn, die ESMA gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde;

▼M18

g) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 6, wenn sie ihren Clearingmitgliedern kein Simulationsinstrument zur Verfügung stellt, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Portfolioebene zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Ersteinschusszahlung verlangen kann, einschließlich einer Simulation der Einschussanforderungen, denen sie unter verschiedenen Szenarien unterliegen könnten, oder wenn sie dieses Instrument nicht über einen gesicherten Zugang zur Verfügung stellt;

h) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 7, wenn sie ihren Clearingmitgliedern nicht in klarer und transparenter Weise Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen zur Verfügung stellt, die den in den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführten Einzelheiten entsprechen;

▼M18

ha) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 8, wenn sie auf Ersuchen eines Clearingmitglieds die Informationen, die dieses Clearingmitglied in die Lage versetzt Unterabsatz 1 des genannten Absatzes einzuhalten, nicht oder erst mit erheblicher Verzögerung zur Verfügung stellt, sofern diese Informationen noch nicht übermittelt wurden;

▼M14

i) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihr angebotenen Kontentrennung verbunden sind, nicht veröffentlicht;

j) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 3, wenn sie Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell oder die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Artikel 49 Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen nicht veröffentlicht;

k) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 2, wenn sie nicht in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten darlegt, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt;

l) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 1, wenn sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden nicht die in Artikel 50c Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Angaben macht;

m) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 2, wenn sie die Institute unter ihren Clearingmitgliedern nicht mindestens quartalsweise oder seltener informiert, als die ESMA dies gemäß Artikel 50c Absatz 2 verlangt.

V. 

Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:

a) 

eine CCP verstößt gegen Artikel 25f, wenn sie es versäumt, auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f Absatz 3 hin Informationen vorzulegen, oder wenn sie auf ein einfaches Informationsersuchen der ESMA nach Artikel 25f Absatz 2 oder einen Beschluss der ESMA zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f Absatz 3 hin sachlich falsche oder irreführende Informationen vorlegt;

▼M18

b) 

eine Tier-2-CCP oder deren Vertreter begehen einen Verstoß, wenn sie sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilen, die nach Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden;

c) 

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie der Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen durch die ESMA nicht nachkommt;

▼M14

d) 

eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie einer aufgrund eines Beschlusses der ESMA nach Artikel 25q erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht fristgemäß nachkommt;

e) 

eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie sich keiner durch einen Beschluss der ESMA nach Artikel 25h über die Einleitung einer Prüfung angeordneten Prüfung vor Ort unterzieht.




ANHANG IV

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 25j Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 anzuwenden:

I. 

Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

a) 

wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1 ;

b) 

wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5 ;

c) 

wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der CCP, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2 ;

d) 

wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP hat, gilt ein Koeffizient von 1,5 ;

e) 

wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;

f) 

wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7 ;

g) 

wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5 .

II. 

Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

a) 

wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9 ;

b) 

wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7 ;

c) 

wenn die CCP die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4 ;

d) 

wenn die CCP freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6 .



( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 2 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 3 ) Richtlinie 2009/138/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

( 4 ) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

( 6 )  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

( 7 )  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

( 8 )  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

( 9 )  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

( 10 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

( 12 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

( 13 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

( 14 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 15 ) Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 022 vom 22.1.2021, S. 1).

( 16 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

( 17 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

( 18 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

( 20 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( 21 ) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).

( 22 )  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

( 23 )  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

( 24 )  ABl. L 176vom 27.6.2013, S. 1

( 25 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

( 26 ) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

( 27 ) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

( 28 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 29 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

( 30 ) Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).

( 31 ) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

( 32 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).

( 33 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).

( 34 ) Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (ABl. L, 2024/2987, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj).

( 35 )  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

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