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Document 32012R0630
Commission Regulation (EU) No 630/2012 of 12 July 2012 amending Regulation (EC) No 692/2008, as regards type-approval requirements for motor vehicles fuelled by hydrogen and mixtures of hydrogen and natural gas with respect to emissions, and the inclusion of specific information regarding vehicles fitted with an electric power train in the information document for the purpose of EC type-approval Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 630/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bezüglich der Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Wasserstoff und Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen und bezüglich der Aufnahme spezifischer Informationen zu Fahrzeugen mit Elektroantrieb in den Beschreibungsbogen für die EG-Typgenehmigung Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 630/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bezüglich der Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Wasserstoff und Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen und bezüglich der Aufnahme spezifischer Informationen zu Fahrzeugen mit Elektroantrieb in den Beschreibungsbogen für die EG-Typgenehmigung Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 182 vom 13.7.2012, pp. 14–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R1151
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13.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/14 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 630/2012 DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bezüglich der Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Wasserstoff und Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen und bezüglich der Aufnahme spezifischer Informationen zu Fahrzeugen mit Elektroantrieb in den Beschreibungsbogen für die EG-Typgenehmigung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, f und i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Eine europäische Strategie für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge (2) wird darauf hingewiesen, dass es eine große Bandbreite von Technologien gibt (Elektrizität, Wasserstoff, Biogas und flüssige Biotreibstoffe), die einen maßgeblichen Beitrag zu vordringlichen Zielen der Strategie Europa 2020 leisten dürften, und zwar zur Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft (intelligentes Wachstum) und zur Förderung einer ressourcenschonenderen, ökologischeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft (nachhaltiges Wachstum). |
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(2) |
Kurz– und mittelfristig wird der Verbrennungsmotor in Straßenfahrzeugen voraussichtlich vorherrschend bleiben; daher könnte ein sanfter Übergang vom Verbrennungsmotor zu anderen Antriebssystemen (elektrische Batterie, Brennstoffzelle) dadurch erleichtert werden, dass der Verbrennungsmotor an saubere Kraftstoffe wie Wasserstoff oder Gemische aus Wasserstoff und Erdgas angepasst wird. |
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(3) |
Angesichts der ungewissen zukünftigen Entwicklung der Antriebstechnologie und der Wahrscheinlichkeit, dass neue Technologien einen zunehmend größeren Anteil am Markt einnehmen werden, müssen die derzeitigen europäischen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung an die neuen Technologien angepasst werden. |
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(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur– und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (3) werden bislang Wasserstoff und Wasserstoff-Erdgas-Gemische bei den Kraftstoffarten nicht berücksichtigt. Deshalb sollte das mit dieser Verordnung festgelegte Typgenehmigungsverfahren auf diese Kraftstoffe ausgedehnt werden. |
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(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (4) wurden Sicherheitsanforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Wasserstoffantriebs festgelegt. Umweltschutzmaßnahmen müssen auch deshalb getroffen werden, weil Stickstoffoxidemissionen aus der Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff für Verbrennungsmotoren der Umwelt schaden könnten. |
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(6) |
Durch Wasserstoff-Erdgas-Gemische gelangt eine gewisse Menge an Schadstoffen in die Atmosphäre, hauptsächlich Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxide, Stickstoffoxide und Partikel; hinsichtlich dieser Emissionen muss etwas unternommen werden. |
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(7) |
Die verschiedenen Formeln und Parameter zur Ermittlung der Ergebnisse der Emissionsprüfungen sollten an die spezifischen Fälle der Verwendung von Wasserstoff und Wasserstoff-Erdgas-Gemischen in Verbrennungsmotoren angepasst werden, da diese Formeln und Parameter in hohem Maße von der Kraftstoffart und dessen Eigenschaften abhängen. |
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(8) |
Die Unterlagen, die der Hersteller den nationalen Genehmigungsbehörden vorlegt, sollten dahingehend aktualisiert werden, dass sie die einschlägigen Informationen über Wasserstoff-, Wasserstoff-Erdgas- und Elektrofahrzeuge umfassen. |
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(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.
(2) KOM(2010) 186 endgültig.
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EC) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang IV Anlage 1 Absatz 2.2 Unterabsatz 1 wird folgender Text angefügt:
Dabei ist „A“ die Menge an Erdgas/Biomethan in dem Wasserstoff-Erdgas-Gemisch, ausgedrückt in Volumenprozent“; |
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4. |
In Anhang IX Abschnitt A Unterabschnitt 1 wird Folgendes angefügt: „Art: Wasserstoff für Verbrennungsmotoren
Art: Wasserstoff für Brennstoffzellenfahrzeuge
Art: Wasserstoff-Erdgas Die in einem Wasserstoff-Erdgas-Gemisch enthaltenen Kraftstoffe Wasserstoff und Erdgas/Biomethan müssen jeweils den für sie geltenden Eigenschaften gemäß diesem Anhang entsprechen.“; |
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5. |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
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(*1) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
(*2) Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.“
(*3) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
(*4) ABl. L 72 vom 14.3.2008, S. 113.“;
(*5) ABl. L 158 vom 19.6.2007, S. 34.“
(*6) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).“ “
(1) Ist ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfungsvorschriften.
(2) Dies ist eine vorläufige Bestimmung; weitere Vorschriften für Biodiesel werden später vorgeschlagen.
(3) Prüfung mit Ottokraftstoff vor den in Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Terminen. Die Prüfung ist nach diesen Terminen mit beiden Kraftstoffen durchzuführen. Es wird der in Anhang IX Abschnitt B spezifizierte Bezugskraftstoff E75 verwendet.
(4) Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, sind nur die NOx-Emissionen zu bestimmen;“
(5) Kein Kondenswasser.
(6) Für Wasser, Sauerstoff, Stickstoff und Argon kombiniert: 1 900 μmol/mol.
(7) Der Wasserstoff darf Staub, Sand, Schmutz, Gummi, Öle oder sonstige Stoffe nicht in einer Menge enthalten, die ausreicht, um die Kraftstoffzufuhrausrüstung des betankten Fahrzeugs (Motors) zu beschädigen.
(8) Der Kraftstoffindex von Wasserstoff wird ermittelt, indem man den Gesamtgehalt der in der Tabelle aufgeführten gasförmigen Bestandteile außer Wasserstoff (Gase insgesamt), ausgedrückt in Molprozent, von 100 Molprozent abzieht. Er ist weniger als die Summe der maximal zulässigen Grenzwerte für alle Bestandteile außer Wasserstoff, die in der Tabelle aufgeführt sind.
(9) Bei dem Wert für die Gase insgesamt handelt es sich um die Addition der Werte der in der Tabelle aufgeführten Bestandteile außer Wasserstoff und der Partikel.