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Dokument 02011R1227-20250205
Regulation (EU) No 1227/2011 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2011 on wholesale energy market integrity and transparency (Text with EEA relevance)
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Text von Bedeutung für den EWR)
02011R1227 — DE — 05.02.2025 — 004.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1106 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 |
L 1106 |
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17.4.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1789 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 |
L 1789 |
1 |
15.7.2024 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Oktober 2011
über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die ESMA und die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten tauschen regelmäßig, möglichst vierteljährlich, einschlägige Informationen und Daten über mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Zusammenhang mit von dieser Verordnung erfassten Energiegroßhandelsprodukten aus.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Insider-Information“ ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.
Für die Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist „Information“,
eine Information, die gemäß den ►M1 Verordnung (EU) 2019/943 ◄ und (EG) Nr. 715/2009 öffentlich bekannt zu machen ist, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes;
eine Information, die die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ bzw. die Kapazität und die Auslastung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betrifft;
eine Information, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Unionsebene oder nationaler Ebene, Marktvorschriften, Verträgen oder Gebräuchen auf dem relevanten Energiegroßhandelsmarkt bekannt gegeben werden muss, soweit sie die Preise von Energiegroßhandelsprodukten erheblich beeinflussen könnte;
eine präzise, direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betreffende von einem Marktteilnehmer oder von anderen, in seinem Namen handelnden Personen an einen im Namen des Marktteilnehmers Geschäfte tätigenden Dienstleister übermittelte Information über die offenen Aufträge des Marktteilnehmers im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten; und
eine andere Information, die ein vernünftiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil seiner Entscheidungsgrundlage für den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt nutzen würde.
Eine Information ist dann als präzise anzusehen, wenn sie eine Reihe von Umständen angibt, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise von Energiegroßhandelsprodukten zuzulassen. Eine Information kann als präzise angesehen werden, wenn sie sich auf einen zeitlich gestreckten Vorgang, der bestimmte Umstände oder ein bestimmtes Ereignis einschließlich künftiger Umstände oder Ereignisse herbeiführen soll oder hervorbringt und wenn sie sich auf die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieser künftigen Umstände oder dieser künftigen Ereignisse verbundenen Zwischenschritte in diesem Vorgang bezieht.
Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang wird als eine Insider-Information angesehen, falls er für sich genommen die Kriterien für Insider-Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erfüllt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Buchstabens gilt eine Information als das Energiegroßhandelsprodukt direkt oder indirekt betreffend, wenn sie sich auf die Nachfrage, das Angebot oder die Preise eines Energiegroßhandelsprodukts oder auf die Erwartungen hinsichtlich der Nachfrage, des Angebots oder der Preise eines Energiegroßhandelsprodukts auswirken könnte.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Buchstabens ist unter einer Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde, eine Information zu verstehen, die ein verständiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Entscheidung bezüglich des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten nutzen würde;
„Marktmanipulation“ bezeichnet
den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, Modifizieren oder Zurückziehen eines Handelsauftrags oder jede sonstige Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, der bzw. das bzw. die
falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte,
den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder beeinflussen könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder
unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten; oder
die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich dem Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten, u. a. durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die diese Informationen verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.
Werden solche Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass:
die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen, oder
die Bekanntgabe oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.
oder
die Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.
Marktmanipulation kann das Verhalten einer juristischen Person oder — im Einklang mit dem Recht der Union oder dem nationalen Recht — das einer natürlichen Person, die an der Entscheidung über die Ausübung von Tätigkeiten auf Rechnung der betreffenden juristischen Person beteiligt ist, bezeichnen.
„Versuch der Marktmanipulation“ ist
der Abschluss einer Transaktion, das Erteilen eines Handelsauftrags oder das Vornehmen sonstiger Handlungen im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt mit der Absicht,
falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben,
den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte auf einem künstlichen Preisniveau zu halten, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder
falsche Tatsachen vorzuspiegeln oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung zu verwenden, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten;
oder
Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege zu verbreiten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben;
„Energiegroßhandelsprodukte“ sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:
Verträge für die Versorgung mit ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ einschließlich LNG, deren Lieferung in der Union erfolgt, oder Verträge für die Versorgung mit Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu Lieferungen in der Union führen können;
Derivate, die ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ betreffen, der bzw. das in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde oder Derivate in Bezug auf Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu einer Lieferung in der Union führen können;
Verträge, die den Transport von ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ in der Union betreffen;
Derivate, die den Transport von ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ in der Union betreffen;
Verträge, die die Speicherung von ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ in der Union betreffen;
Derivate, die die Speicherung von ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ in der Union betreffen.
Verträge über die Lieferung und die Verteilung von ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ zur Nutzung durch Endverbraucher sind keine Energiegroßhandelsprodukte. Verträge über die Lieferung und die Verteilung von ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ an Endverbraucher mit einer höheren Verbrauchskapazität als dem in Nummer 5 Absatz 2 aufgeführten Schwellenwert gelten jedoch als Energiegroßhandelsprodukte;
„Verbrauchskapazität“ ist der Verbrauch eines Endverbrauchers in Bezug auf ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ bei voller Ausschöpfung der Produktionskapazität dieses Verbrauchers. Dies umfasst den gesamten Verbrauch dieses Verbrauchers als Wirtschaftseinheit, soweit der Verbrauch auf Märkten mit miteinander verknüpften Großhandelspreisen erfolgt.
Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung wird der Verbrauch in einzelnen Anlagen mit einer Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr, die sich unter der Kontrolle einer Wirtschaftseinheit befinden, insoweit nicht berücksichtigt, als diese Anlagen keinen kumulierten Einfluss auf die Preise auf den Energiegroßhandelsmärkten ausüben, da sie sich räumlich gesehen in verschiedenen relevanten Märkten befinden;
„Energiegroßhandelsmarkt“ ist jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;
„Marktteilnehmer“ ist jede Person, einschließlich Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;
„Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person;
„Person, die beruflich Transaktionen arrangiert oder ausführt“ ist eine Person, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen über Energiegroßhandelsprodukte oder mit der Ausführung von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten befasst ist;
„zuständige Finanzbehörde“ ist eine zuständige Behörde, die gemäß dem Verfahren in ►M1 Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ◄ benannt wird;
„nationale Regulierungsbehörde“ ist eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ( 6 ) oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ( 7 ) benannt wird;
„Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;
„Verteilernetzbetreiber“ sind Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG und von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;
„Speicheranlagenbetreiber“ sind Speicheranlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG oder Betreiber von Energiespeicheranlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2019/944;
„LNG-Anlagenbetreiber“ sind LNG-Anlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG;
„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss ( 8 );
„verbundenes Unternehmen“ ist ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
„Verteilung von Erdgas“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;
„Verteilung von Strom“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/72/EG zu verstehen;
„registrierter Meldemechanismus“ oder „RRM“ (registered reporting mechanism) ist eine juristische Person, die gemäß dieser Verordnung im eigenen Namen, oder zur Erbringung der Dienstleistung der Meldung im Namen von Marktteilnehmern, zur Meldung von Einzelheiten zu Transaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, und Fundamentaldaten an die Agentur zugelassen ist;
„Plattform für Insider-Informationen“ oder „IIP“ (inside information platform) ist eine Person, die gemäß dieser Verordnung für den Betrieb einer Plattform zur Offenlegung von Insider-Informationen und zur Meldung offengelegter Insider-Informationen an die Agentur im Namen von Marktteilnehmern zugelassen ist;
„algorithmischer Handel“ ist der Handel, einschließlich Hochfrequenzhandel, mit einem Energiegroßhandelsprodukt, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Parameter von Handelsaufträgen automatisch bestimmt, z. B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren organisierten Märkten, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
„direkter elektronischer Zugang“ ist eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines organisierten Marktes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte elektronisch direkt an den organisierten Markt übermitteln kann, einschließlich Vereinbarungen, die die Nutzung der IT-Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) umfassen, sowie Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);
„organisierter Markt“ oder „OMP“ (organised market place) ist eine Energiebörse, ein Energiebroker, eine Kapazitätsplattform für Energie oder ein anderes System oder eine andere Anlage, in dem bzw. in der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf oder Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise interagieren, die zu einer Transaktion führen kann;
„Orderbuch“ bezeichnet alle Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die auf einem organisierten Markt durchgeführt werden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, sowie systemgenerierte Handelsaufträge und Lebenszyklusereignisse;
„Referenzwert“ ist ein Index im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), auf den Bezug genommen wird, um den für ein Energiegroßhandelsprodukt oder einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Energiegroßhandelsprodukts zu bestimmen;
„LNG-Handel“ sind Gebote, Angebote oder Transaktionen zum Kauf oder Verkauf von Flüssiggas (liquified natural gas, LNG), wie unter anderem außerbörslich oder auf einem organisierten Markt getätigte Gebote, Angebote oder Transaktionen,
die die Lieferung in der Union betreffen,
die zur Lieferung in der Union führen oder
in deren Rahmen eine Gegenpartei das LNG an einem Terminal in der Union regasifiziert;
„LNG-Marktdaten“ sind Aufzeichnungen von Geboten, Angeboten oder Transaktionen für den LNG-Handel mit den entsprechenden Informationen;
„LNG-Marktteilnehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die LNG-Handel betreibt, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz;
„LNG-Preisbewertung“ ist die Bestimmung eines täglichen Referenzpreises für den LNG-Handel nach einer von der Agentur festgelegten Methode;
„LNG-Referenzwert“ ist die Bestimmung eines Spreads zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem von ICE Endex Markets B.V. täglich bestimmten Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt (Front Month Contract) der Title Transfer Facility (TTF).
Artikel 3
Verbot von Insider-Handel
Personen, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, ist es untersagt,
diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt zu nutzen, oder dies zu versuchen;
diese Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht;
auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen zu empfehlen oder andere Personen dazu zu verleiten, Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern.
Die Nutzung von Insider-Informationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags oder einer sonstigen Handelsaktivität in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt, auf das sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insider-Handel, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insider-Informationen erteilt wurde.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt für folgende Personen, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen:
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu der Information haben,
Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
Personen, die wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insider-Informationen handelt.
Dieser Artikel gilt nicht für
Transaktionen, durch die einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten nachgekommen werden soll, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung oder einem Handelsauftrag beruht, die geschlossen bzw. der erteilt wurde, bevor die betreffende Person in den Besitz der Insider-Information gelangt ist;
Transaktionen von Stromerzeugern und Erdgasproduzenten, Betreibern von Erdgasspeicheranlagen oder Betreibern von Flüssiggaseinfuhranlagen, die ausschließlich der Deckung direkter physischer Verluste infolge unvorhergesehener Ausfälle dienen, wenn die Marktteilnehmer andernfalls nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, oder wenn dies im Einvernehmen mit dem/den betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber(n) erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. In einem solchen Fall werden die einschlägigen Informationen über die Transaktionen der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörde übermittelt. Diese Meldepflicht gilt unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung;
Marktteilnehmer, die unter nationalen Notfallvorschriften handeln, wenn nationale Behörden eingegriffen haben, um die Versorgung mit ►M2 Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ zu gewährleisten, und die Marktmechanismen in einem Mitgliedstaat oder Teilen davon ausgesetzt worden sind. In diesem Fall gewährleistet die für die Notfallplanung zuständige Behörde die Veröffentlichung im Einklang mit Artikel 4.
Werden Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, wird eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln beurteilt, es sei denn, dass
die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen, oder
die Bereitstellung oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.
Artikel 4
Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen
Die Marktteilnehmer legen die Insider-Informationen über IIP offen. Die IIP stellen sicher, dass die Insider-Informationen in einer Weise veröffentlicht werden, die einen schnellen Zugang zu diesen Informationen, auch über eine Website oder eine klare Anwendungsprogrammierschnittstelle, sowie eine vollständige, korrekte und zeitnahe Bewertung dieser Informationen durch die Öffentlichkeit ermöglicht.
Artikel 4a
Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen
Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um Folgendes festzulegen:
die Mittel und Wege, mit denen eine IIP die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen zu erfüllen hat;
den Inhalt und die einschlägigen weiteren Einzelheiten der nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Insider-Informationen, in einer Weise, die die Veröffentlichung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen ermöglicht;
die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung von Absatz 5 des vorliegenden Artikels;
die Einzelheiten des Verfahrens zur Widerrufung der Zulassung einer IIP gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels;
die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien;
die Einzelheiten des Verfahrens zur ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels;
die genauen Vorkehrungen, die getroffen werden, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung einer IIP zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.
Artikel 5
Verbot der Marktmanipulation
Die Vornahme oder der Versuch der Vornahme von Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten ist untersagt.
Artikel 5a
Algorithmischer Handel
Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien, die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Obergrenzen, denen das Handelssystem unterliegt, die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die er zur Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen eingerichtet hat, sowie die Einzelheiten über die Prüfung seines Handelssystems vorzulegen.
Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.
Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.
Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.
Artikel 6
Technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
diese Verordnung zu ändern, indem
sie die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 so anpasst, dass die Kohärenz mit sonstigem einschlägigen Unionsrecht in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird,
sie die in Ziffer i genannten Begriffsbestimmungen allein zu dem Zweck aktualisiert, dass künftigen Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten Rechnung getragen wird;
diese Verordnung zu ergänzen, indem sie unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten Schwellenwerte für die Ermittlung von Ereignissen festlegt, die bei etwaiger Bekanntmachung die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würden.
In den delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 werden mindestens berücksichtigt:
die spezifische Funktionsweise der Energiegroßhandelsmärkte, einschließlich der Besonderheiten der ►M2 Strom-, Wasserstoff- und Erdgasmärkte ◄ , und die Interaktion zwischen Warenmärkten und Derivatemärkten,
die Möglichkeit von Manipulationen über Grenzen hinweg, zwischen ►M2 Strom-, Wasserstoff- und Erdgasmärkten ◄ und auf Waren- und Derivatemärkten,
die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder geplanten Produktion, des tatsächlichen oder geplanten Verbrauchs und der tatsächlichen oder geplanten Nutzung von Übertragungs-/Fernleitungs- oder Speicherkapazitäten auf die Energiegroßhandelsmarktpreise und
in Einklang mit den ►M1 Verordnung (EU) 2019/943 ◄ und (EG) Nr. 715/2009 angenommene Netzkodizes und Rahmenleitlinien.
Artikel 7
Marktüberwachung
Die Mitgliedstaaten können für ihre nationale Wettbewerbsbehörde oder eine in dieser Behörde angesiedelte Marktüberwachungsstelle vorsehen, dass sie zusammen mit der nationalen Regulierungsbehörde den Markt überwacht. Bei der Marktüberwachung hat die nationale Wettbewerbsbehörde oder Marktüberwachungsstelle dieselben Rechte und Pflichten wie die nationale Regulierungsbehörde gemäß Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Satz, Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 8 Absatz 5 erster Satz und Artikel 16.
Artikel 7a
Aufgaben und Befugnisse der Agentur im Hinblick auf LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerten
Artikel 7b
Veröffentlichung der LNG-Preisbewertungen und der LNG-Referenzwerte
Artikel 7c
Übermittlung von LNG-Marktdaten an die Agentur
Bei Bedarf gibt die Agentur nach Konsultation der Kommission Leitlinien in Bezug auf Folgendes heraus:
die Einzelheiten der zu meldenden Informationen zusätzlich zu den derzeit geltenden Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen und den Fundamentaldaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014, auch für Gebote und Angebote, und
das Verfahren, den Standard und das elektronische Format sowie die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Übermittlung der Daten, die bei der Übermittlung der LNG-Marktdaten einzuhalten sind.
Artikel 7d
Qualität der LNG-Marktdaten
Die LNG-Marktdaten umfassen Folgendes:
die Vertragsparteien, einschließlich des Kauf- bzw. Verkauf-Indikators;
die meldende Partei;
den Transaktionspreis;
die vertraglichen Mengen;
den Auftragswert;
das Ankunftsfenster für die LNG-Ladung;
die Lieferbedingungen;
die Lieferorte;
die Zeitstempel-Informationen zu allen folgenden Angaben:
Datum und Uhrzeit der Abgabe des Gebots oder Angebots;
Datum und Uhrzeit der Transaktion;
Datum und Uhrzeit der Meldung des Gebots, des Angebots oder der Transaktion;
Eingang der LNG-Marktdaten bei der Agentur.
Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der Agentur LNG-Marktdaten in den folgenden Einheiten und Währungen:
Transaktions-, Gebots- und Angebotspreise pro Einheit in der im Vertrag angegebenen Währung und in EUR/MWh sowie gegebenenfalls mit angewandten Umrechnungs- und Wechselkursen;
die vertraglichen Mengen in den in den Verträgen festgelegten Einheiten und in MWh;
Ankunftsfenster als Lieferdaten im UTC-Format;
als Lieferort eine gültige Kennung aus der Liste der Agentur, wie sie in der Liste der nach dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 meldepflichtigen LNG-Anlagen verzeichnet ist. Die Zeitstempel-Informationen sind im UTC-Format anzugeben;
gegebenenfalls ist die Preisformel des langfristigen Vertrags, aus der der Preis abgeleitet wird, insgesamt anzugeben.
Artikel 7e
Aufrechterhaltung des Betriebs
Die Agentur überprüft, aktualisiert und veröffentlicht regelmäßig ihre Methode für die LNG-Preisbewertung und den LNG-Referenzwert sowie die Methode für die Meldung von LNG-Marktdaten und die Veröffentlichung ihrer LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerte und berücksichtigt dabei die Ansichten derer, die die LNG-Marktdaten übermittelt haben.
Artikel 8
Datenerhebung
Für die Zwecke der Meldung von Aufzeichnungen über Energiegroßhandelsmarkttransaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, die auf organisierten Märkten eingegangen, abgeschlossen oder ausgeführt wurden, haben diese organisierten Märkte oder in deren Namen handelnde Dritte
der Agentur gemäß den Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 Daten zum Orderbuch zur Verfügung zu stellen, um die Verpflichtungen der Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 dieses Artikels in deren Namen zu erfüllen, oder
der Agentur auf Verlangen unverzüglich Zugang zum Orderbuch zu gewähren, damit die Agentur den Handel auf dem Energiegroßhandelsmarkt überwachen kann.
Die Kommission erlässt bis zum 8. Mai 2025 Durchführungsrechtsakte, in denen weitere Einzelheiten zur Umsetzung dieses Absatzes festgelegt sind, einschließlich der konkreten Vorkehrungen, die zur Sicherstellung einer wirksamen Meldung von Daten getroffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Im Wege von Durchführungsrechtsakten
erstellt die Kommission eine Liste der Verträge und Derivate einschließlich der Handelsaufträge, die gemäß Absatz 1 zu melden sind und legt gegebenenfalls angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung von Transaktionen fest;
erlässt sie einheitliche Vorschriften über die Meldung der gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen;
legt sie den Zeitpunkt und die Form für die Meldung dieser Informationen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie berücksichtigen bestehende Systeme zur Meldung von Transaktionen für die Überwachung von Handelstätigkeiten zwecks Aufdeckung von Marktmissbrauch.
Unbeschadet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann durch die in Absätze 1a und 2 genannten Durchführungsrechtsakte ermöglicht werden, dass organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen (trade matching system) oder Handelsmeldesysteme der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln.
►M1 Für die Zwecke der Absätze 1, 1a und 1b werden Informationen bereitgestellt durch ◄
den Marktteilnehmer,
einen Dritten im Namen des Marktteilnehmers,
ein Meldesystem,
einen organisierten Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen,
ein gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister registriertes oder anerkanntes Transaktionsregister, oder
eine zuständige Behörde, bei der diese Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG eingegangen sind, oder die ESMA, bei der diese Informationen gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister eingegangen sind.
Im Wege von Durchführungsrechtsakten
erlässt die Kommission einheitliche Vorschriften über die Meldung der Informationen, die gemäß Absatz 5 bereitzustellen sind und gegebenenfalls über angemessene Bagatellgrenzen für diese Meldung;
legt sie den Zeitpunkt und die Form für die Meldung dieser Informationen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In ihnen werden die geltenden Meldepflichten gemäß den ►M1 Verordnung (EU) 2019/943 ◄ und (EG) Nr. 715/2009 berücksichtigt.
Artikel 9
Registrierung der Marktteilnehmer
Marktteilnehmer, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind und Geschäfte tätigen, die der Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu melden sind, müssen bis zum 8. November 2024
in einem Mitgliedstaat, in dem die Marktteilnehmer auf den Energiegroßhandelsmärkten tätig sind, einen Vertreter benennen und sich bei der nationalen Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats registrieren lassen. Der Vertreter muss schriftlich benannt und beauftragt werden, im Namen der Marktteilnehmer zu handeln;
ihre benannten Vertreter bevollmächtigen, sodass diese zusätzlich oder an ihrer Stelle von den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur zu allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen oder Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind;
ihre benannten Vertreter mit den Befugnissen und Mitteln ausstatten, die notwendig sind, damit gewährleistet ist, dass sie effizient und fristgemäß mit den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur zusammenarbeiten und den Beschlüssen und Auskunftsersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur im Zusammenhang mit dieser Verordnung, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu den verlangten Informationen, nachkommen können; und
der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der benannte Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, und der Agentur den Namen, die E-Mail-Adresse, die Postanschrift und die Telefonnummer ihres benannten Vertreters mitteilen.
Die Benennung eines Vertreters erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Marktteilnehmer selbst;
Ein Marktteilnehmer darf sich nur bei einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lassen. Mitgliedstaaten dürfen von einem Marktteilnehmer, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, nicht verlangen, dass er sich erneut registrieren lässt.
Die Registrierung von Marktteilnehmern berührt nicht die Verpflichtung, die anwendbaren Handels-, Regel- und Ausgleichsvorschriften einzuhalten.
Artikel 9a
Genehmigung und Beaufsichtigung der registrierten Meldemechanismen
Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem Folgendes festgelegt wird:
die Mittel und Wege, mit denen ein RRM die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informationspflicht zu erfüllen hat,
die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels,
Einzelheiten zum Verfahren der Widerrufung der Zulassung eines RRM gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels,
die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien,
Einzelheiten zum Verfahren der ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, und
die genauen Vorkehrungen, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung eines RRM zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.
Artikel 10
Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Behörden
Die Agentur gewährt nur denjenigen Behörden Zugang zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mechanismen, die Systeme eingerichtet haben, die es der Agentur ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.
Die nationalen Regulierungsbehörden gewähren nur denjenigen Behörden Zugang zu den Verfahren nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Systeme eingerichtet haben, die es den nationalen Regulierungsbehörden ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.
Die ESMA übermittelt der Agentur Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG und den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister eingegangen sind. Die zuständigen Behörden, die Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten erhalten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG eingegangen sind, übermitteln diese Meldungen der Agentur.
Die Agentur und die für die Überwachung des Handels mit Emissionszertifikaten und damit zusammenhängenden Derivaten zuständigen Behörden kooperieren miteinander und führen ein angemessenes Verfahren ein, durch das die Agentur Zugang zu Aufzeichnungen über Transaktionen mit solchen Zertifikaten und Derivaten erhält, wenn diese Behörden Informationen über solche Transaktionen erfassen.
Artikel 11
Datenschutz
Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 12 ) erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 13 ) erwachsenden Verpflichtungen der Agentur hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 12
Operationelle Zuverlässigkeit
Die Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Steuerbehörden und Eurofisc, die nationalen Wettbewerbsbehörden, die ESMA und andere relevante Behörden gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der Informationen, die bei ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 10 eingehen, treffen Maßnahmen, um jeden Missbrauch solcher Informationen zu verhindern, und sorgen für die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts.
Die Agentur ermittelt Quellen betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.
Die Agentur macht unter Berücksichtigung etwaiger Vertraulichkeitserfordernisse ihre Bestände wirtschaftlich nicht sensibler Handelsdaten für wissenschaftliche Zwecke zugänglich.
Die Informationen werden veröffentlicht oder zugänglich gemacht, um die Transparenz auf den Energiegroßhandelsmärkten zu erhöhen, sofern dies höchstwahrscheinlich keine Störung des Wettbewerbs auf diesen Energiemärkten mit sich bringt.
Die Agentur verbreitet Informationen auf faire Weise im Einklang mit transparenten Vorschriften, die sie verfasst und öffentlich zugänglich macht.
Artikel 13
Umsetzung der Marktmissbrauchsverbote
Die nationalen Regulierungsbehörden sind dafür zuständig, alle auf ihren nationalen Energiegroßhandelsmärkten vorgenommenen Handlungen zu untersuchen und diese Verordnung durchzusetzen, unabhängig davon, wo der Marktteilnehmer, der diese Handlungen vornimmt, registriert oder zur Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet ist.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Regulierungsbehörde mit den für die Ausübung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Funktionen notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet wird. Diese Befugnisse werden in verhältnismäßiger Weise ausgeübt.
Diese Befugnisse können
direkt,
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
durch Antrag bei den zuständigen nationalen Justizbehörden oder den zuständigen nationalen Gerichten oder
nach einer Empfehlung der Agentur ausgeübt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls ihre Untersuchungsbefugnisse in Zusammenarbeit mit organisierten Märkten, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder den anderen in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d genannten Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen, ausüben.
Die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach Absatz 1 beschränken sich auf den Zweck der Untersuchung. Sie werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und umfassen das Recht
relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, das Recht, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen,
Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verstoßen,
bei einem Gericht das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen,
bei einem Gericht oder einer zuständigen Behörde ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.
Rechtzeitig vor der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Handlungen erfolgen, bei denen die Agentur einen begründeten Verdacht hat, dass sie gegen diese Verordnung verstoßen, unterrichtet die Agentur die nationale Regulierungsbehörde und andere betroffene Behörden dieses Mitgliedstaats. Die Agentur kann ihre Befugnisse in diesem Gebiet ausüben, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde erhebt Widerspruch dagegen, weil
sie eine Untersuchung zu denselben Sachverhalten förmlich eingeleitet hat oder durchführt oder
eine Untersuchung zu denselben Sachverhalten durchgeführt hat und festgestellt hat, dass ein Verstoß vorliegt oder nicht.
Die Agentur kann ihre Befugnisse in den übrigen Zuständigkeitsbereichen jener nationalen Regulierungsbehörden, die keinen Widerspruch gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erhoben haben, weiterhin ausüben. Die Agentur übt ihre Befugnisse nicht aus, wenn bereits eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchgeführt worden ist und festgestellt wurde, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht.
Die nationale Regulierungsbehörde setzt die Agentur, nachdem sie gemäß Unterabsatz 1 informiert wurde, binnen drei Monaten von ihrem Widerspruch in Kenntnis. In diesen Fällen arbeitet die nationale Regulierungsbehörde mit der Agentur zusammen, und zwar auch, indem sie
ihr Informationen und Erkenntnisse mitteilt, die für die Agentur zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Absatz 3 in anderen relevanten betroffenen Zuständigkeitsbereichen von Bedeutung sind, und
auf Ersuchen der Agentur an einer gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c zusammengestellten Untersuchungsgruppe teilnimmt.
Die Agentur unterrichtet die Kommission über die Einsetzung der Untersuchungsgruppe, und auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden kann die Agentur die Kommission ersuchen, als Beobachterin an dieser Untersuchungsgruppe teilzunehmen.
Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote durchgesetzt werden, wenn
Handlungen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten zur Lieferung in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder wurden,
die zuständige nationale Regulierungsbehörde unbeschadet der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Ausnahmen nicht so bald wie möglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um in Fällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen dem Ersuchen der Agentur gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b nachzukommen,
– unbeschadet des Absatzes 4 — die nationale Regulierungsbehörde die Agentur ersucht, ihre Befugnisse in Bezug auf Handlungen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, selbst wenn sie nicht in den Anwendungsbereich der Buchstaben a oder b des vorliegenden Absatzes fallen, auszuüben.
Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die in Artikel 8 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden, wenn
sich ein mutmaßlicher Verstoß auf die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten durch die Agentur gemäß Artikel 7 in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirkt oder
sich ein mutmaßlicher Verstoß auf den Austausch von Informationen gemäß Artikel 10 in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirkt.
Unbeschadet dieses Absatzes hat eine betroffene nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Absatz 5 Buchstabe c zu stellen oder Widerspruch gemäß Absatz 4 zu erheben.
Artikel 13a
Vor-Ort-Inspektionen durch die Agentur
Die Bediensteten der Agentur und sonstige durch die Agentur zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigte oder ernannte Personen sind — in Bezug auf die Personen, die Gegenstand eines von der Agentur gefassten Beschlusses gemäß Absatz 6 sind — in dem für diese Inspektion erforderlichen Maße befugt,
die betreffenden Räumlichkeiten dieser Personen zu betreten,
die Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen,
Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen,
betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Inspektion in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln,
von allen Vertretern oder Beschäftigten dieser Personen Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Vor-Ort-Inspektion in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.
Nur in entsprechend begründeten Fällen darf die Dauer der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Versiegelung 72 Stunden überschreiten.
Beantragt die Agentur eine Genehmigung gemäß Absatz 9, so überprüft die nationale Justizbehörde oder das nationale Gericht,
die Echtheit der Entscheidung der Agentur und
ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und nicht willkürlich oder im Hinblick auf den Gegenstand der Vor-Ort-Inspektion unverhältnismäßig sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes kann die nationale Justizbehörde oder das nationale Gericht die Agentur um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe für den Verdacht der Agentur, dass ein Verstoß gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorliegt, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist. Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Artikel 13b
Informationsersuchen
Auf Ersuchen der Agentur stellt jede Person ihr die Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Agentur gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 erforderlich sind. In ihrem Ersuchen macht die Agentur folgende Angaben:
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
sie nennt den Zweck des Ersuchens;
sie gibt an, welche Informationen in welchem Datenformat erforderlich sind;
sie legt, entsprechend dem Ersuchen, die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind;
sie informiert die Person darüber, dass die Antwort auf das Auskunftsersuchen nicht unrichtig oder irreführend sein darf.
Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Artikel 13c
Befugnis zur Einholung von Aussagen
Artikel 13d
Verfahrensgarantien
Die Agentur führt Vor-Ort-Inspektionen durch, fordert Informationen an und holt Aussagen sein, wobei die Verfahrensgarantien der Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, uneingeschränkt geachtet werden; dazu zählen
das Recht, sich nicht selbst zu belasten;
das Recht auf Unterstützung durch eine Person ihrer Wahl;
das Recht, eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Vor-Ort-Inspektion stattfindet;
das Recht, vor Annahme des Untersuchungsberichts gemäß Artikel 13 Absatz 11 zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen;
das Recht, eine Kopie des Befragungsprotokolls zu erhalten und dem entweder zuzustimmen oder Anmerkungen dazu hinzuzufügen.
In der Aufforderung zur Stellungnahme zu Sachverhalten gemäß dem in Buchstabe d genannten Recht ist auch eine Zusammenfassung der Angaben zu der betreffenden Person enthalten und eine Frist für die Stellungnahme angegeben. In entsprechend begründeten Fällen, in denen dies zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Vor-Ort-Inspektion oder einer laufenden oder künftigen behördlichen oder strafrechtlichen Untersuchung durch eine nationale Behörde nötig ist, kann die Agentur entscheiden, die Aufforderung zur Stellungnahme zu verschieben.
Artikel 13e
Gegenseitige Amtshilfe
Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 13 bis 13c zu gewährleisten, unterstützen die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur einander im Zuge einer Untersuchung.
Artikel 13f
Untersuchungsbeauftragter
Artikel 13g
Zwangsgelder
Die Agentur verhängt im Wege eines Beschlusses ein Zwangsgeld gegen eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, um diese dazu zu bringen,
sich einer per Beschluss gemäß Artikel 13a Absatz 6 angeordneten Vor-Ort-Inspektion zu unterziehen;
die mit einem Beschluss gemäß Artikel 13b Absatz 2 angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 13h
Verfahrensgarantien im Hinblick auf Zwangsgeldbeschlüsse
Artikel 13i
Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Zwangsgelder
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den nationalen Verfahrensvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten.
Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss der Agentur beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der nationalen Behörde, die die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur und dem Gerichtshof benennt.
Hat die benannte nationale Behörde die in Unterabsatz 3 genannten Formvorschriften erfüllt, kann die Agentur — auf Antrag der Agentur — die Vollstreckung im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht einleiten, indem sie den Sachverhalt der benannten nationalen Behörde unmittelbar vorlegt.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.
Artikel 13j
Überprüfung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen der Agentur, mit denen sie Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 14
Recht auf Erhebung eines Einspruchs
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und von Regierungsstellen unabhängigen Stelle Einspruch zu erheben.
Artikel 15
Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen müssen wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren einführen und beibehalten, mit denen
potenzielle Verstöße gegen die Artikel 3, 4 oder 5 festgestellt werden können;
gewährleistet werden kann, dass ihre Mitarbeiter, die Überwachungstätigkeiten gemäß diesem Artikel ausüben, keinerlei Interessenkonflikten unterliegen und unabhängig handeln;
verdächtige Aufträge und Transaktionen aufgedeckt und gemeldet werden können.
Die Agentur erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden bis zum 8. Mai 2025 und danach jedes Jahr einen Bericht mit aggregierten Informationen über die Durchführung dieses Artikels, mit Ausnahme aus kommerzieller Sicht sensibler Elemente, gemäß dem geltenden Datenschutzrecht, insbesondere in Bezug auf
die in Absatz 3 genannten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren und ihre Wirksamkeit;
die Analyse verdächtiger Transaktionen, die Reaktion auf mangelhafte Qualität der Meldung und die Nichtmeldung verdächtiger Transaktionen sowie diesbezügliche Durchsetzungs- und Sanktionsmaßnahmen.
Artikel 16
Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene
Die Agentur veröffentlicht gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien
zur Anwendung der in Artikel 2 genannten Begriffsbestimmungen, auch im Hinblick auf die Erstellung einer nicht erschöpfenden Liste relevanter Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Verfahren in den Fällen, in denen die Informationen für sich genommen die in Artikel 2 Nummer 1 festgelegten Kriterien erfüllen, und
zu nicht abschließenden Indizien und Beispielen für Marktverhalten in Bezug auf Marktmanipulation sowie Insider-Handel im Sinne von Artikel 3.
Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung mit der Agentur und miteinander auch auf regionaler Ebene zusammen.
Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie die nationalen Steuerbehörden richten angemessene Formen der Zusammenarbeit ein, damit zeitnahe wirksame und effiziente Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden und ein Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei Untersuchungen und Gerichtsverfahren und zur Durchsetzung dieser Verordnung und einschlägiger Finanz- und Wettbewerbsvorschriften geleistet wird.
Hat eine nationale Regulierungsbehörde den Verdacht, dass in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen vorgenommen werden, die die Energiegroßhandelsmärkte oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten in ihrem Mitgliedstaat beeinflussen, so kann sie die Agentur ersuchen, Maßnahmen nach Absatz 4 dieses Artikels und, falls die Handlungen Finanzinstrumente betreffen, die ►M1 Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ◄ unterliegen, nach Absatz 3 dieses Artikels zu ergreifen.
Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die nationale Regulierungsbehörde die Agentur unterrichten und ihr eine Zusammenfassung des Falls und den erwogenen Beschluss in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln. Nach dem Erlass eines Beschlusses über die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Verordnung übermittelt die nationale Regulierungsbehörde der Agentur diesen Beschluss unter Angabe des Zeitpunkts seines Erlasses, der Namen der von der Sanktion betroffenen Personen, des Artikels dieser Verordnung, gegen den verstoßen wurde, und der verhängten Sanktion. Dabei teilt die nationale Regulierungsbehörde der Agentur mit, welche Informationen sie im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 öffentlich bekannt gegeben hat, und unterrichtet die Agentur umgehend über etwaige Änderungen an diesen Informationen. Die Agentur führt eine öffentliche Liste der Informationen, die die nationalen Regulierungsbehörden im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 öffentlich bekannt gegeben haben.
Um einen koordinierten und einheitlichen Ansatz gegenüber Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten sicherzustellen,
bearbeiten die nationalen Regulierungsbehörden Berichte über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung unverzüglich und — soweit möglich — innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Berichte und unterrichten die zuständige Finanzbehörde ihres Mitgliedstaats und die Agentur, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 596/2014 darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die Artikel 2 jener Verordnung unterliegen. Zu diesem Zweck können die nationalen Regulierungsbehörden geeignete Formen der Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde in ihrem Mitgliedstaat wählen;
unterrichtet die Agentur die ESMA und die zuständige Finanzbehörde, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der ►M1 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ◄ darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die ►M1 Artikel 2 dieser Verordnung ◄ unterliegen,
unterrichtet die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats die ESMA und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen unter Verstoß gegen die Artikel 3 und 5 vorgenommen werden oder wurden,
unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die nationale Wettbewerbsbehörde ihres Mitgliedstaats, die Kommission und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die höchstwahrscheinlich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen,
die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten die zuständigen nationalen Steuerbehörden und Eurofisc, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass auf dem Energiegroßhandelsmarkt Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die Steuerbetrug darstellen könnten.
Hat die Agentur u. a. auf der Grundlage von Anfangsbewertungen oder -analysen den Verdacht, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, ist sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 befugt,
eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, alle den mutmaßlichen Verstoß betreffenden Auskünfte zu erteilen,
eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes einzuleiten und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe jedes ermittelten Verstoßes zu treffen. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden sind für die Beschlüsse hinsichtlich angemessener Maßnahmen zur Abhilfe jedes aufgedeckten Verstoßes zuständig,
wenn ihrer Ansicht nach der mögliche Verstoß grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder hatte, eine Untersuchungsgruppe aus Vertretern der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden einzusetzen und zu koordinieren, die prüft, ob gegen diese Verordnung verstoßen wurde und in welchem Mitgliedstaat dieser Verstoß begangen wurde. Gegebenenfalls kann die Agentur auch die Beteiligung von Vertretern der zuständigen Finanzbehörde oder einer anderen relevanten Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an der Untersuchungsgruppe fordern.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine nationale Regulierungsbehörde es ablehnen, einer Aufforderung nachzukommen,
wenn dadurch die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigt werden könnte,
wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist, oder
wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.
In diesem Fall teilt die nationale Regulierungsbehörde dies der Agentur entsprechend mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen über diese Verfahren bzw. das betreffende Urteil.
Die nationalen Regulierungsbehörden nehmen an einer gemäß Absatz 4 Buchstabe c zusammengestellten Untersuchungsgruppe teil und leisten jegliche notwendige Unterstützung. Die Untersuchungsgruppe wird von der Agentur koordiniert.
Artikel 16a
Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Agentur kann die nationalen Regulierungsbehörden unterstützen, indem sie unverbindliche Leitlinien herausgibt oder bewährte Verfahren für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden austauscht.
Artikel 16b
Leitlinien und Empfehlungen
Artikel 17
Berufsgeheimnis
Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind:
Personen, die für die Agentur arbeiten oder gearbeitet haben,
von der Agentur beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige,
Personen, die für die nationalen Regulierungsbehörden oder für sonstige zuständige Behörden arbeiten oder gearbeitet haben,
von nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, die gemäß dieser Verordnung vertrauliche Informationen erhalten.
Artikel 18
Sanktionen
Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 13 sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Verstößen gegen diese Verordnung geeignete Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur diese Bestimmungen in detaillierter Form mit und unterrichten sie unverzüglich über anschließende Änderungen dieser Bestimmungen.
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Grundsatz ‚ne bis in idem‘ sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Hinblick auf Verstöße gegen diese Verordnung zumindest eine oder mehrere der folgenden Geldbußen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:
Aufforderung, den Verstoß zu beenden;
Anordnung des Einzugs der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
Herausgabe öffentlicher Warnungen oder Mitteilungen;
Verhängung von Zwangsgeldern;
Verhängung von Geldbußen.
Im Hinblick auf natürliche Personen betragen die Höchstbeträge von Geldbußen gemäß Absatz 3 Buchstabe e:
mindestens 5 000 000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5;
mindestens 1 000 000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15;
mindestens 500 000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9.
Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Jahreseinkommens der betroffenen natürlichen Person im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten. Hat die natürliche Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, so entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.
Im Hinblick auf juristische Personen betragen die Höchstbeträge von Geldbußen gemäß Absatz 3 Buchstabe e:
mindestens 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5;
mindestens 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15;
mindestens 1 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9.
Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betroffenen juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten. Hat die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, so entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Festsetzung der Art und der Höhe der Geldbußen oder sonstiger Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, darunter gegebenenfalls:
Schwere und Dauer des Verstoßes;
Verschuldensgrad der für den Verstoß verantwortlichen Person;
Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, die sich beispielsweise von dem jährlichen Gesamtumsatz einer juristischen Person oder dem Jahreseinkommen einer natürlichen Person ableiten lässt;
Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Abschöpfung der von dieser Person erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste sicherzustellen;
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern; und
Überschneidungen bei straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und Sanktionen gegen die verantwortliche Person für denselben Verstoß.
Artikel 19
Internationale Beziehungen
Soweit es zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich ist, kann die Agentur unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Institutionen und Organe der Union einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern in Kontakt treten und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen schließen, insbesondere mit denjenigen, die Einfluss auf den Energiegroßhandelsmarkt der Union ausüben, um die Harmonisierung des Regelungsrahmens voranzubringen. Diese Vereinbarungen bringen für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich und hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern zu schließen. Diese Vereinbarungen können Aspekte von gemeinsamem Interesse betreffen wie Verfahren für die Erhebung, Analyse und Bewertung von Daten oder anderen Informationen sowie andere Fachbereiche.
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Artikel 21
Ausschussverfahren
Artikel 21a
Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 gelten mit Wirkung von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Kommission die in Artikel 8 Absätze 2 und 6 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakte erlässt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
Nach Ansicht der Kommission können die Schwellenwerte für die Meldung von Transaktionen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Informationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden.
Die Kommission wird gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Festlegung solcher Schwellenwerte vorlegen.
ERKLÄRUNG DES RATES
Der EU-Gesetzgeber hat der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die in Artikel 8 vorgesehenen Maßnahmen übertragen. Dies ist für die Kommission trotz der Erklärung, die sie zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a abgegeben hat, rechtsverbindlich.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
( 4 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 5 ) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).
( 6 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
( 7 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
( 8 ) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
( 9 ) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
( 11 ) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.
( 12 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
( 13 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.