Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 42010X0513(03)

Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

ABl. L 120 vom , S. 40-48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/39(2)/oj

13.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/40


Rechtsakte von Organen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden. Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Revision 1

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 5 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Datum des Inkrafttretens: 7. Dezember 2002

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Vorschriften

6.

Änderung des Fahrzeugtyps

7.

Übereinstimmung der Produktion

8.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE

Anhang 1 —

Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus nach der Regelung Nr. 39

Anhang 2 —

Anordnung der Genehmigungszeichen

Anhang 3 —

Prüfung der Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L, M und N (1).

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind):

2.1.

„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus;

2.2.

„Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Geschwindigkeitsmessers“ Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1.

Größenbezeichnung der Reifen, die aus der Baureihe für die normale Reifenausstattung ausgewählt sind,

2.2.2.

Gesamtübersetzungsverhältnis für den Geschwindigkeitsmesser, einschließlich etwaiger Reduktionsgetriebe,

2.2.3.

Typ des Geschwindigkeitsmessers, gekennzeichnet durch:

2.2.3.1.

die Messwerktoleranzen des Geschwindigkeitsmessers,

2.2.3.2.

die Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers,

2.2.3.3.

den Anzeigebereich;

2.3.

„normale Reifenausstattung“ die Reifentypen, die vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehen sind; M- und S-Reifen gelten nicht als normale Reifenausstattung;

2.4.

„Nenn-Betriebsdruck“ der vom Fahrzeughersteller angegebene Fülldruck (kalt), erhöht um 0,2 bar;

2.5.

„Geschwindigkeitsmesser“ der Teil der Geschwindigkeitsmesseinrichtung, der dem Fahrzeugführer die momentane Geschwindigkeit seines Fahrzeugs anzeigt (2);

2.5.1.

„Messwerktoleranzen des Geschwindigkeitsmessers“ die Genauigkeit des eigentlichen Geschwindigkeitsmessgeräts, die als Ober- und Untergrenze für einen Bereich der angezeigten Geschwindigkeiten ausgedrückt wird;

2.5.2.

„Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers“ das Verhältnis zwischen der Zahl der Umdrehungen oder Impulse pro Minute am Eingang und einer bestimmten angezeigten Geschwindigkeit;

2.6.

„unbeladenes Fahrzeug“ das betriebsbereite Fahrzeug mit Kraftstoff, Kühlmittel, Schmiermittel, Werkzeugen und einem Reserverad (falls dies als Serienausrüstung vom Hersteller mitgeliefert wird) sowie einem 75 kg schweren Fahrzeugführer, aber ohne Beifahrer, Zusatzausstattung und Ladung.

3.   ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

3.2.1.

eine Beschreibung des Fahrzeugtyps mit den Angaben nach den Absätzen 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5; der Fahrzeugtyp ist anzugeben.

3.3.

Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist ein unbeladenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das dem zu genehmigenden Typ entspricht.

3.4.

Vor Erteilung der Typgenehmigung muss die zuständige Behörde prüfen, ob ausreichende Maßnahmen getroffen worden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.

Jedem genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Die ersten beiden Ziffern entsprechen der höchsten Nummer der Änderungsserie, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in der Regelung enthalten ist. Dieselbe Vertragspartei darf vorbehaltlich der Vorschriften in Absatz 6 dieser Regelung diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

4.3.

Über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht; dem Mitteilungsblatt sind Einbaupläne in geeignetem Maßstab beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.

4.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3);

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

4.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die zusätzlichen Nummern und Zeichen aller Regelungen, aufgrund derer die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.

4.7.

Das Genehmigungszeichen ist dicht neben dem vom Hersteller angebrachten Typenschild des Fahrzeugs oder auf diesem selbst anzugeben.

4.8.

Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.

Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden, und der Anzeigewert muss bei Tag und Nacht deutlich erkennbar sein. Der Anzeigebereich muss so groß sein, dass er die vom Hersteller für diesen Fahrzeugtyp angegebene Höchstgeschwindigkeit enthält.

5.1.1.

Bei Geschwindigkeitsmessern für Fahrzeuge der Klassen M, N, L3, L4 und L5 muss die Skala mit den Teilstrichen 1, 2, 5 oder 10 km/h versehen sein. Die numerischen Geschwindigkeitswerte müssen in der Anzeige wie folgt angegeben werden: Überschreitet der höchste Wert der Anzeige 200 km/h nicht, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 20 km/h anzugeben. Überschreitet der höchste Wert der Anzeige 200 km/h, sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 30 km/h anzugeben. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

5.1.2.

Bei Fahrzeugen, die für den Verkauf in Ländern hergestellt worden sind, in denen Maßeinheiten des „Imperial System“ verwendet werden, muss die Geschwindigkeit auch in Meilen pro Stunde (mph) angezeigt werden; die Skala muss mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 mph versehen sein. Die Geschwindigkeitswerte müssen auf der Skala in Intervallen von höchstens 20 mph angegeben werden, die bei 10 mph oder 20 mph beginnen müssen. Die Intervalle der angegebenen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

5.1.3.

Bei Geschwindigkeitsmessern für Fahrzeuge der Klassen L1 (Mopeds) und L2 dürfen nur Anzeigewerte bis zu 80 km/h angegeben werden. Die Skala ist mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 km/h zu versehen, und die numerischen Geschwindigkeitswerte müssen in Intervallen von höchstens 10 km/h angegeben werden. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

5.1.4.

Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, L3, L4 und L5, die für den Verkauf in Ländern hergestellt worden sind, in denen Maßeinheiten des „Imperial System“ verwendet werden, muss die Geschwindigkeit auch in Meilen pro Stunde (mph) angezeigt werden; die Skala muss mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 mph versehen werden. Die Geschwindigkeitswerte sind auf der Skala in Intervallen von höchstens 20 mph anzugeben, die bei 10 mph oder 20 mph beginnen müssen. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

5.2.

Die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmesseinrichtung ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren:

5.2.1.

Die Reifen müssen einem der Typen der normalen Reifenausstattung nach Absatz 2.3 dieser Regelung entsprechen. Eine Prüfung ist für jeden Typ eines vom Hersteller für den Einbau vorgesehenen Geschwindigkeitsmessers durchzuführen;

5.2.2.

Die Prüfung ist am unbeladenen Fahrzeug durchzuführen. Eine zusätzliche Masse kann zu Messzwecken mitgeführt werden. Die Masse des Fahrzeugs und die Achslastverteilung sind im Mitteilungsblatt (siehe Anhang 1 Punkt 6) anzugeben;

5.2.3.

Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 °C ± 5 °C.

5.2.4.

Bei jeder Prüfung muss der Reifendruck dem Betriebsdruck nach Absatz 2.4 entsprechen.

5.2.5.

Das Fahrzeug wird bei folgenden Geschwindigkeiten geprüft:

Vom Fahrzeughersteller angegebene maximale Konstruktionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs (Vmax) (km/h)

Prüfgeschwindigkeit (V1)

(km/h)

Vmax ≤ 45

80 % Vmax

45 < Vmax ≤ 100

40 km/h und 80 % Vmax

(wenn die resultierende Geschwindigkeit ≥ 55 km/h ist)

100 < Vmax ≤ 150

40 km/h, 80 km/h und 80 % Vmax

(wenn die resultierende Geschwindigkeit ≥ 100 km/h ist)

150 < Vmax

40 km/h, 80 km/h und 120 km/h

5.2.6.

Der zulässige Fehler des zur Messung der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit verwendeten Prüfgeräts darf nicht größer als ± 0,5 % sein.

5.2.6.1.

Wird die Prüfung auf einer Prüfstrecke durchgeführt, so muss diese eine ebene, trockene und ausreichend griffige Oberfläche aufweisen.

5.2.6.2.

Wird die Prüfung auf einem Rollenprüfstand durchgeführt, so muss der Durchmesser der Rollen mindestens 0,4 m betragen.

5.3.

Die angezeigte Geschwindigkeit darf nicht unter der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs liegen. Bei den in Absatz 5.2.5 angegebenen Prüfgeschwindigkeiten muss zwischen der angezeigten Geschwindigkeit (V1) und der tatsächlichen Geschwindigkeit (V2) folgende Beziehung bestehen:

0 < (V1 – V2) < 0,1 V2 + 4 km/h

6.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS

6.1.

Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Typgenehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann:

6.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug auch weiterhin noch den Vorschriften entspricht,

6.1.2.

oder beim Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

6.2.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1.

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften einzuhalten sind:

7.2.

Die nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeuge müssen so hergestellt werden, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der entsprechenden Teile dieser Regelung eingehalten werden.

7.3.

Für jeden Fahrzeugtyp sind hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung und ihres Einbaus ausreichende Prüfungen durchzuführen; vor allem ist für jeden Fahrzeugtyp mindestens die Prüfung nach Anhang 3 dieser Regelung durchzuführen.

7.4.

Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Fertigungsanlagen angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

7.5.

Sind Ergebnisse von Nachprüfungen nach Absatz 7.4 nicht zufriedenstellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.

Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Anforderung nach Absatz 7.1 nicht erfüllt wird oder die Fahrzeuge die Nachprüfungen nach Absatz 7 nicht bestanden haben.

8.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, darüber unverzüglich in einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.

9.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, SOWIE DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, sowie der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Anlage 7 zur Sammelresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).

(2)  Dies gilt nicht für den Geschwindigkeitsanzeiger eines Fahrtenschreibers, wenn dieser Typgenehmigungsvorschriften entspricht, die zwischen tatsächlicher und angezeigter Geschwindigkeit keine absolute Differenz zulassen, die die Werte überschreitet, die sich aus den Vorschriften in Absatz 5.3 ergeben.

(3)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Belarus, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland. Die nachfolgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge der Ratifikation oder des Beitritts zugeteilt. Die auf diese Weise zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

Image 1

Text von Bild

Image 2

Text von Bild

ANHANG 2

ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

MUSTER A

(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

Image 3

MUSTER B

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

Image 4


(1)  Die zweite Nummer ist nur als Beispiel angegeben.


ANHANG 3

PRÜFUNG DER GENAUIGKEIT DES GESCHWINDIGKEITSMESSERS ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   PRÜFBEDINGUNGEN

Für die Prüfung gelten die in den Absätzen 5.2.1 bis 5.2.6 dieser Regelung genannten Prüfbedingungen.

2.   ANFORDERUNGEN

Die Produktion entspricht dieser Regelung, wenn zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit (V1) und der tatsächlichen Geschwindigkeit (V2) folgende Beziehung besteht:

 

bei Fahrzeugen der Klassen M und N:

0 ≤ (V1 – V2) ≤ 0,1 V2 + 6 km/h;

 

Bei Fahrzeugen der Klassen L3, L4 und L5:

0 ≤ (V1 – V2) ≤ 0,1 V2 + 8 km/h;

 

Bei Fahrzeugen der Klassen L1 und L2:

0 ≤ (V1 – V2) ≤ 0,1 V2 + 4 km/h.


nach oben