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Dokument 02005R2173-20250708
Council Regulation (EC) No 2173/2005 of 20 December 2005 on the establishment of a FLEGT licensing scheme for imports of timber into the European Community
Konsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
02005R2173 — DE — 08.07.2025 — 004.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2173/2005 DES RATES vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 657/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 |
L 189 |
108 |
27.6.2014 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1387 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2016 |
L 223 |
1 |
18.8.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 |
L 170 |
115 |
25.6.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/530 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2024 |
L 530 |
1 |
20.3.2025 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2173/2005 DES RATES
vom 20. Dezember 2005
zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans ‚Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor‘ “ (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) die Erteilung von Genehmigungen für Holzprodukte zwecks Ausfuhr aus den Partnerländern in die Gemeinschaft sowie die Umsetzung dieses Systems, insbesondere der Bestimmungen über die Grenzkontrollen, in der Gemeinschaft;
„Partnerland“ einen Staat oder eine regionale Organisation, der/die ein Partnerschaftsabkommen geschlossen hat und in Anhang I aufgeführt ist;
„Partnerschaftsabkommen“ ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Partnerland, mit dem sich die Gemeinschaft und dieses Partnerland verpflichten, zur Unterstützung des FLEGT-Aktionsplans zusammenzuarbeiten und das FLEGT-Genehmigungssystem umzusetzen;
„regionale Organisation“ eine in Anhang I aufgeführte Organisation, die sich aus souveränen Staaten zusammensetzt, die dieser Organisation die Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem übertragen haben, so dass sie befugt ist, im Namen dieser Staaten ein Abkommen zu schließen;
„FLEGT-Genehmigung“ ein auf eine Ladung oder einen Marktteilnehmer bezogenes fälschungssicheres und überprüfbares Dokument einheitlichen Formats, das von der Genehmigungsstelle des Partnerlands ordnungsgemäß ausgestellt und für rechtsgültig erklärt wird und aus dem hervorgeht, dass eine Ladung von Holzprodukten die Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems erfüllt. Die Ausstellung, Erfassung und Übermittlung der Genehmigungen kann in Papierform oder elektronisch erfolgen;
„Marktteilnehmer“ einen privaten oder öffentlichen Wirtschaftsteilnehmer auf dem Gebiet der Forstwirtschaft sowie der Verarbeitung oder des Handels mit Holzprodukten;
„Genehmigungsstelle(n)“ die Stelle(n), die von einem Partnerland dazu ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu erteilen und für rechtsgültig zu erklären;
„zuständige Stelle(n)“ die Stelle(n), die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu überprüfen;
„Holzprodukte“ die in den Anhängen II und III aufgeführten Produkte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet und die bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“ gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 1 ) eingestuft werden können;
„legal erzeugtes Holz“ Holzprodukte aus Holz, das legal in einem Partnerland geschlagen oder legal in ein Partnerland eingeführt worden ist, wobei die einschlägigen von diesem Partnerland festgelegten und im Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind;
„Einfuhr“ die Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft ( 2 );
„Ladung“ eine Ladung von Holzprodukten;
„Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Hoheitsgebiet eines Partnerlands physisch verlassen oder daraus in die Gemeinschaft verbracht werden;
„Überwachung durch Dritte“ ein System, in dessen Rahmen eine von den Behörden des betreffenden Partnerlandes und von dessen Forst- und Holzwirtschaft unabhängige Organisation die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems überwacht und hierüber Bericht erstattet.
KAPITEL II
FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM
Artikel 3
Artikel 4
Die von der Kommission zugelassenen Systeme können die Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden.
Die Kommission überprüft diese Ausnahme unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen, erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht und legt erforderlichenfalls angemessene Vorschläge für Gesetzgebungsakte vor.
Artikel 5
Holzprodukte dürfen im Rahmen einer einem Marktteilnehmer erteilten FLEGT-Genehmigung eingeführt werden, solange diese Genehmigung gültig ist.
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
KAPITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 9
Bis Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen und der bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei trägt sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre Bericht über das Ergebnis der Überprüfung und fügt diesen Berichten gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems bei.
Artikel 10
Artikel 11
▼M1 —————
▼M1 —————
Artikel 11a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
PARTNERLÄNDER UND DIE VON IHNEN BENANNTEN GENEHMIGUNGSSTELLEN
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Partnerland |
Benannte Genehmigungsstelle |
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DIE REPUBLIK GHANA |
Abteilung „Entwicklung der Holzindustrie“ Forstkommission* Forstkommission Postfach 783 Takoradi — Ghana Tel. +233 312024100 E-Mail: info.tidd@fcghana.org |
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Partnerland |
Benannte Genehmigungsstelle |
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DIE REPUBLIK INDONESIEN |
Referat für Informationen über Genehmigungen (1) Ministerium für Umwelt und Forsten Gedung Manggala Wanabakti Blok I Lantai 2 Jln. Gatot Subroto — Senayan Jakarta — Pusat — Indonesia — 10270 Tel. +62 21 5730268/269 Fax +62 21 5737093 E-Mail-Adresse: subditivlk@gmail.com; marianalubis1962@gmail.com |
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(1)
Indonesien hat gemäß Artikel 4 Absatz 4 der VPA ein Referat für Informationen über Genehmigungen eingerichtet, das als Kontaktstelle für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der indonesischen Genehmigungsstelle fungiert. Das Referat für Informationen über Genehmigungen ist das für Informationsmanagement zuständige Referat, das die Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen validiert. Dieses Referat ist auch für den allgemeinen Informationsaustausch über das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig; es erhält die einschlägigen Daten und Informationen über die Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und von FLEGT-Genehmigungen und bewahrt sie auf. Darüber hinaus beantwortet es Anfragen von zuständigen Behörden der Handelspartner oder von beteiligten Akteuren. Einige Prüfstellen, bei denen es sich um von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen handelt, werden vom indonesischen Forstministerium zugelassen, um als Genehmigungsstellen zu fungieren. Eine aktualisierte Liste der zugelassenen Genehmigungsstelle wird vom Referat für Informationen über Genehmigungen zur Verfügung gestellt und kann außerdem abgerufen werden unter: http://silk.dephut.go.id/index.php/info/lvlk. |
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ANHANG II
Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem unabhängig von dem Partnerland Anwendung findet
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HS-Position |
Beschreibung |
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4403 |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
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4406 |
Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz |
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4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
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4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
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4412 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
ANHANG III
Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findet
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Partnerland |
Position |
HS-Unterposition |
Beschreibung |
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DIE REPUBLIK GHANA |
KAPITEL 44 |
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4403 |
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Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
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– Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: |
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4403 11 |
– – Nadelholz |
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4403 12 |
– – anderes Holz als Nadelholz |
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– – anderes, aus tropischen Hölzern: |
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4403 49 |
– – anderes |
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4406 |
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Bahnschwellen aus Holz |
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– nicht imprägniert: |
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4406 11 |
– – Nadelholz |
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4406 12 |
– – anderes Holz als Nadelholz |
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– anderes: |
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4406 91 |
– – Nadelholz |
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4406 92 |
– – anderes Holz als Nadelholz |
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4407 |
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Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
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– Nadelholz: |
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4407 11 |
– – Kiefernholz der Art „Pinus spp.“ |
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4407 19 |
– anderes |
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– aus tropischen Hölzern: |
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4407 21 |
– – Mahagoni (Swietenia spp.) |
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4407 27 |
– – Sapelli |
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4407 28 |
– – Iroko |
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4407 29 |
– anderes |
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– anderes |
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ex 4407 99 |
– – anderes (nicht Bambus oder Rattan) |
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4408 |
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Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
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4408 10 |
– Nadelholz |
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– aus tropischen Hölzern: |
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4408 39 |
– anderes |
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ex 4408 90 |
– anderes (nicht Bambus oder Rattan) |
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4409 |
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Holz (einschließlich Stäben und Friesen für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
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4409 10 |
– Nadelholz |
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– anderes Holz als Nadelholz: |
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4409 22 |
– – aus tropischen Hölzern |
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ex 4409 29 |
– – anderes (nicht Rattan) |
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4412 |
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Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
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– anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
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4412 31 |
– – mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz |
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4412 33 |
– – anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz der Arten Erle (Alnus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Kirsche (Prunus spp.), Kastanie (Castanea spp.), Ulme (Ulmus spp.), Eukalyptus (Eucalyptus spp.), Hickory (Carya spp.), Rosskastanie (Aesculus spp.), Linde (Tilia spp.), Ahorn (Acer spp.), Eiche (Quercus spp.), Platane (Platanus spp.), Pappel und Espe (Populus spp.), Robinie (Robinia spp.), Tulpenholz (Liriodendron spp.) oder Walnuss (Juglans spp.) |
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4412 34 |
– – anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz, ausgenommen Hölzer der Unterposition 4412 33 |
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4412 39 |
– – anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz |
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– mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage |
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ex 4412 51 |
– – mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (nicht Rattan) |
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ex 4412 52 |
– – anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (nicht Rattan) |
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ex 4412 59 |
– – anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz (nicht Rattan) |
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– anderes |
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ex 4412 91 |
– – mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (nicht Rattan) |
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ex 4412 92 |
– – anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (nicht Rattan) |
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ex 4412 99 |
– – anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz (nicht Rattan) |
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4418 |
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Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzter Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz |
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– Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür |
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4418 11 |
– – aus tropischen Hölzern |
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ex 4418 19 |
– – anderes (nicht Bambus oder Rattan) |
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– Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen |
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4418 21 |
– – aus tropischen Hölzern |
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ex 4418 29 |
– – anderes (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4418 40 |
– Verschalungen für Betonarbeiten (nicht aus Bambus oder Rattan) |
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ex 4418 50 |
— Schindeln („shingles“ und „shakes“, nicht aus Bambus oder Rattan) |
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ex 4418 30 |
– Pfosten und Balken, ausgenommen Erzeugnisse aus Unterpositionen 4418 81 bis 4418 89 (nicht aus Bambus oder Rattan) |
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– zusammengesetzte Fußbodenplatten: |
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4418 74 |
– – anderes, für Mosaikfußböden |
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4418 75 |
– – anderes, mehrlagig |
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ex 4418 79 |
– – anderes (nicht Bambus oder Rattan) |
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– Bauholzerzeugnisse |
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ex 4418 81 |
– – Brettschichtholz (BSH) (nicht aus Bambus oder Rattan) |
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ex 4418 82 |
– – Brettsperrholz (BSP oder KLH) (nicht aus Bambus oder Rattan) |
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ex 4418 83 |
– – I-Balken (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4418 89 |
– – anderes (nicht Bambus oder Rattan) |
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– anderes: |
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ex 4418 92 |
– – Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen (nicht Rattan) |
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ex 4418 99 |
– – anderes (nicht Rattan) |
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KAPITEL 94 |
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9401 |
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Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon |
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– Teile |
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ex 9401 91 |
– aus Holz (nicht aus Bambus oder Rattan) |
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9403 |
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Andere Möbel und Teile davon |
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9403 30 |
– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
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9403 40 |
– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art |
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9403 50 |
– Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art |
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9403 60 |
– andere Holzmöbel |
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– Teile |
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ex 9403 91 |
– – aus Holz (nicht aus Bambus oder Rattan) |
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Partnerland |
HS-Position |
Beschreibung |
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DIE REPUBLIK INDONESIEN |
KAPITEL 44 |
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Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
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4401 21 |
– Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln – – Nadelholz |
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ex 4401 22 |
– Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln – – anderes Holz (nicht Bambus oder Rattan) |
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4403 |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden das „VPA EU-Indonesien“) (1) dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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ex 4404 10 |
Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen – Nadelholz |
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ex 4404 20 |
Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen – anderes Holz – – Holzspan aller Art |
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ex 4404 |
Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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4406 |
Bahnschwellen aus Holz (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
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4408 10 |
– Nadelholz |
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4408 31 |
Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau |
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4408 39 |
anderes, ausgenommen Nadelholz, Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau |
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ex 4408 90 |
anderes, ausgenommen Nadelholz und die in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzer (nicht Bambus oder Rattan) |
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Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
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4409 10 |
– Nadelholz |
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ex 4409 29 |
– anderes – anderes (nicht Rattan) |
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Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt |
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ex 4410 11 |
– aus Holz – – Spanplatten (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4410 12 |
– aus Holz – – „oriented strand board“-Platten (OSB) (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4410 19 |
– aus Holz – – andere (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4411 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (nicht Bambus oder Rattan) |
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Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
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4412 31 |
– anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: – – mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern |
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4412 32 |
– anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: – – anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz |
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4412 39 |
– anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: – – anderes |
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ex 4412 94 |
– anderes: – – mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (nicht Rattan) |
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ex 4412 99 |
– anderes: – – anderes: – – – Barecore (verleimte Holzabfälle) (nicht Rattan) und – – – anderes (nicht Rattan) |
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ex 4413 |
Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4414 |
Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4417 |
Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4418 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4419 |
Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (nicht Bambus oder Rattan) |
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Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz |
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ex 4420 90 |
– andere – – Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4420 90 90 00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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Andere Waren aus Holz |
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ex 4421 90 |
– andere – – Holz für Zündhölzer, vorgerichtet (nicht Bambus oder Rattan) und – – andere – – – Holzpflasterklötze (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4421 90 |
– andere – – andere – – – Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4421 90 99 00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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KAPITEL 47 |
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Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
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4701 |
Mechanische Halbstoffe aus Holz |
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4702 |
Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen |
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4703 |
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen |
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4704 |
Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen |
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4705 |
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
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KAPITEL 48 (2) |
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ex 4802 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4803 |
Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4804 |
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4805 |
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4806 |
Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4807 |
Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4808 |
Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4809 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4810 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4811 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4812 |
Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4813 |
Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4814 |
Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4818 |
Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4821 |
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4822 |
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
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KAPITEL 94 |
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Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94 02 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon |
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9401 61 |
– andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: – – gepolstert |
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9401 69 |
– andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: – – andere |
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Andere Möbel und Teile davon |
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9403 30 |
– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
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9403 40 |
– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art |
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9403 50 |
– Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art |
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9403 60 |
– andere Holzmöbel |
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ex 9403 90 |
– Teile: – – andere (HS 9403 90 90 in Indonesien) |
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Vorgefertigte Gebäude |
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ex 9406 00 |
– andere vorgefertigte Gebäude: – – aus Holz (HS 9406 00 92 in Indonesien) |
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KAPITEL 97 |
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Originalstiche, -schnitte und -steindrucke |
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ex 9702 00 |
Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 9702 00 00 00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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(1)
ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 252.
(2)
Papiererzeugnissen aus anderen Rohstoffen als Holz oder aus wiederverwerteten Rohstoffen muss ein offizielles Schreiben des indonesischen Industrieministeriums zur Bestätigung der Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen beigefügt sein. Derartige Erzeugnisse erhalten keine FLEGT-Genehmigung. |
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( 1 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
( 2 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).