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Document 02004R0139-20040218
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
In force
02004R0139 — DE — 18.02.2004 — 000.007
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 DES RATES vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 024 vom 29.1.2004, S. 1) |
Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 90828 vom 20.12.2024, S. 1 (Nr. 139/2004) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 DES RATES
vom 20. Januar 2004
über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(„EG-Fusionskontrollverordnung“)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Anwendungsbereich
Ein Zusammenschluss hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn folgende Umsätze erzielt werden:
ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen von mehr als 5 Mrd. EUR und
ein gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Mio. EUR;
dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen.
Ein Zusammenschluss, der die in Absatz 2 vorgesehenen Schwellen nicht erreicht, hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn
der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 2,5 Mrd. EUR beträgt,
der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils 100 Mio. EUR übersteigt,
in jedem von mindestens drei von Buchstabe b) erfassten Mitgliedstaaten der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. EUR beträgt und
der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. EUR übersteigt;
dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen.
Artikel 2
Beurteilung von Zusammenschlüssen
Bei dieser Prüfung berücksichtigt die Kommission:
die Notwendigkeit, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen;
die Marktstellung sowie die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher sowie die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert.
Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Kommission insbesondere, ob
Artikel 3
Definition des Zusammenschlusses
Ein Zusammenschluss wird dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass
zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass
eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben.
Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:
Eigentums — oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
Die Kontrolle wird für die Personen oder Unternehmen begründet,
die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind, oder
die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben.
Ein Zusammenschluss wird nicht bewirkt,
wenn Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung einschließt, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zweck der Veräußerung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt; diese Frist kann von der Kommission auf Antrag verlängert werden, wenn die genannten Institute oder Gesellschaften nachweisen, dass die Veräußerung innerhalb der vorgeschriebenen Frist unzumutbar war;
wenn der Träger eines öffentlichen Mandats aufgrund der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats über die Auflösung von Unternehmen, die Insolvenz, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ähnliche Verfahren die Kontrolle erwirbt;
wenn die in Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Handlungen von Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 1 ) vorgenommen werden, jedoch mit der Einschränkung, dass die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte, insbesondere wenn sie zur Ernennung der Mitglieder der geschäftsführenden oder aufsichtsführenden Organe der Unternehmen ausgeübt werden, an denen die Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, nur zur Erhaltung des vollen Wertes der Investitionen und nicht dazu benutzt werden, unmittelbar oder mittelbar das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen.
Artikel 4
Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen und Verweisung vor der Anmeldung auf Antrag der Anmelder
Eine Anmeldung ist auch dann möglich, wenn die beteiligten Unternehmen der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen, oder im Fall eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben, sofern der beabsichtigte Vertrag oder das beabsichtigte Angebot zu einem Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung führen würde.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „angemeldeter Zusammenschluss“ auch beabsichtigte Zusammenschlüsse, die nach Unterabsatz 2 angemeldet werden. Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschluss“ auch beabsichtigte Zusammenschlüsse im Sinne von Unterabsatz 2.
Die Kommission leitet diesen Antrag unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter. Der in dem begründeten Antrag genannte Mitgliedstaat teilt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Antrags mit, ob er der Verweisung des Falles zustimmt oder nicht. Trifft der betreffende Mitgliedstaat eine Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt dies als Zustimmung.
Soweit dieser Mitgliedstaat der Verweisung nicht widerspricht, kann die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt besteht und der Wettbewerb in diesem Markt durch den Zusammenschluss erheblich beeinträchtigt werden könnte, den gesamten Fall oder einen Teil des Falles an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verweisen, damit das Wettbewerbsrecht dieses Mitgliedstaats angewandt wird.
Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung des Falls gemäß Unterabsatz 3 ergeht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des begründeten Antrags bei der Kommission. Die Kommission teilt ihre Entscheidung den übrigen Mitgliedstaaten und den beteiligten Personen oder Unternehmen mit. Trifft die Kommission innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Fall entsprechend dem von den beteiligten Personen oder Unternehmen gestellten Antrag als verwiesen.
Beschließt die Kommission die Verweisung des gesamten Falles oder gilt der Fall gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 als verwiesen, erfolgt keine Anmeldung gemäß Absatz 1, und das Wettbewerbsrecht des betreffenden Mitgliedstaats findet Anwendung. Artikel 9 Absätze 6 bis 9 finden entsprechend Anwendung.
Die Kommission leitet diesen Antrag unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.
Jeder Mitgliedstaat, der nach seinem Wettbewerbsrecht für die Prüfung des Zusammenschlusses zuständig ist, kann innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Antrags die beantragte Verweisung ablehnen.
Lehnt mindestens ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 3 innerhalb der Frist von 15 Arbeitstagen die beantragte Verweisung ab, so wird der Fall nicht verwiesen. Die Kommission unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedstaaten und die beteiligten Personen oder Unternehmen von einer solchen Ablehnung.
Hat kein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 3 innerhalb von 15 Arbeitstagen die beantragte Verweisung abgelehnt, so wird die gemeinschaftsweite Bedeutung des Zusammenschlusses vermutet und er ist bei der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 anzumelden. In diesem Fall wendet kein Mitgliedstaat sein innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf den Zusammenschluss an.
Artikel 5
Berechnung des Umsatzes
Der in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfasst den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem Mitgliedstaat erzielt wird.
Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Unterabsatz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet.
An die Stelle des Umsatzes tritt
bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 2 ) efinierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:
Zinserträge und ähnliche Erträge,
Erträge aus Wertpapieren:
Provisionserträge,
Nettoerträge aus Finanzgeschäften,
sonstige betriebliche Erträge.
Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die in der Gemeinschaft oder dem betreffenden Mitgliedstaat errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht;
bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) sowie den letzten Satzteilen der genannten beiden Absätze ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden.
Der Umsatz eines beteiligten Unternehmens im Sinne dieser Verordnung setzt sich unbeschadet des Absatzes 2 zusammen aus den Umsätzen
des beteiligten Unternehmens;
der Unternehmen, in denen das beteiligte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar entweder
mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder
über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder
das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;
der Unternehmen, die in dem beteiligten Unternehmen die unter Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;
der Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe c) genanntes Unternehmen die unter Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;
der Unternehmen, in denen mehrere der unter den Buchstaben a) bis d) genannten Unternehmen jeweils gemeinsam die in Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben.
Haben an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen gemeinsam die in Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten, so gilt für die Berechnung des Umsatzes der beteiligten Unternehmen im Sinne dieser Verordnung folgende Regelung:
Nicht zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen und jedem der beteiligten Unternehmen oder mit einem Unternehmen, das mit diesen im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b) bis e) verbunden ist.
Zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen und jedem dritten Unternehmen. Diese Umsätze sind den beteiligten Unternehmen zu gleichen Teilen zuzurechnen.
Artikel 6
Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens
Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung.
Gelangt sie zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht unter diese Verordnung fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
Stellt die Kommission unbeschadet des Absatzes 2 fest, dass der angemeldete Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. Diese Verfahren werden unbeschadet des Artikels 9 durch eine Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 1 bis 4 abgeschlossen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen haben der Kommission gegenüber glaubhaft gemacht, dass sie den Zusammenschluss aufgegeben haben.
Die Kommission kann ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.
Die Kommission kann eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) widerrufen, wenn
die Entscheidung auf unrichtigen Angaben, die von einem beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist
oder
die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.
Artikel 7
Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen
Absatz 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Artikel 3 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern
der Zusammenschluss gemäß Artikel 4 unverzüglich bei der Kommission angemeldet wird und
der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 3 erteilten Freistellung ausübt.
Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solcher, die in andere Wertpapiere konvertierbar sind, wenn diese Wertpapiere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassen sind, es sei denn, dass die Käufer und die Verkäufer wussten oder hätten wissen müssen, dass das betreffende Rechtsgeschäft unter Missachtung des Absatzes 1 geschlossen wurde.
Artikel 8
Entscheidungsbefugnisse der Kommission
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
Die Kommission kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss
bereits vollzogen wurde und dieser Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist oder
unter Verstoß gegen eine Bedingung vollzogen wurde, unter der eine Entscheidung gemäß Absatz 2 ergangen ist, in der festgestellt wird, dass der Zusammenschluss bei Nichteinhaltung der Bedingung das Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 erfüllen würde oder — in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen — die Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags nicht erfüllen würde,
kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:
In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fällen können die dort genannten Maßnahmen entweder durch eine Entscheidung nach Absatz 3 oder durch eine gesonderte Entscheidung auferlegt werden.
Die Kommission kann geeignete einstweilige Maßnahmen anordnen, um wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen oder aufrecht zu erhalten, wenn ein Zusammenschluss
unter Verstoß gegen Artikel 7 vollzogen wurde und noch keine Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ergangen ist;
unter Verstoß gegen eine Bedingung vollzogen wurde, unter der eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergangen ist;
bereits vollzogen wurde und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird.
Die Kommission kann eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 widerrufen, wenn
die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder arglistig herbeigeführt worden ist oder
die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.
Die Kommission kann eine Entscheidung gemäß den Absätzen 1 bis 3 treffen, ohne an die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fristen gebunden zu sein, wenn
sie feststellt, dass ein Zusammenschluss vollzogen wurde
unter Verstoß gegen eine Bedingung, unter der eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) ergangen ist oder
unter Verstoß gegen eine Bedingung, unter der eine Entscheidung gemäß Absatz 2 ergangen ist, mit der in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 festgestellt wird, dass der Zusammenschluss bei Nichterfüllung der Bedingung Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geben würde oder
eine Entscheidung gemäß Absatz 6 widerrufen wurde.
Artikel 9
Verweisung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Ein Mitgliedstaat kann der Kommission, die die beteiligten Unternehmen entsprechend unterrichtet, von Amts wegen oder auf Aufforderung durch die Kommission binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Kopie der Anmeldung mitteilen, dass
ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht oder
ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt.
Ist die Kommission der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Absatzes 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen,
so behandelt sie entweder den Fall nach Maßgabe dieser Verordnung selbst oder
verweist die Gesamtheit oder einen Teil des Falls an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, damit das Wettbewerbsrecht dieses Mitgliedstaats angewandt wird.
Ist die Kommission dagegen der Auffassung, dass ein solcher gesonderter Markt oder eine solche Gefahr nicht besteht, so stellt sie dies durch Entscheidung fest, die sie an den betreffenden Mitgliedstaat richtet, und behandelt den Fall nach Maßgabe dieser Verordnung selbst.
In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Absatz 2 Buchstabe b) mitteilt, dass ein Zusammenschluss in seinem Gebiet einen gesonderten Markt beeinträchtigt, der keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, verweist die Kommission den gesamten Fall oder den Teil des Falls, der den gesonderten Markt betrifft, an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt betroffen ist.
Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung nach Absatz 3 ergeht
in der Regel innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist, falls die Kommission das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) nicht eingeleitet hat; oder
spätestens 65 Arbeitstage nach der Anmeldung des Zusammenschlusses, wenn die Kommission das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) eingeleitet, aber keine vorbereitenden Schritte zum Erlass der nach Artikel 8 Absätze 2, 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen unternommen hat, um wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach der Verweisung von der Kommission teilt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats den beteiligten Unternehmen das Ergebnis einer vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Prüfung sowie die gegebenenfalls von ihr beabsichtigten Maßnahmen mit. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Frist ausnahmsweise hemmen, wenn die beteiligten Unternehmen die nach seinem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht zu übermittelnden erforderlichen Angaben nicht gemacht haben.
Schreibt das einzelstaatliche Recht eine Anmeldung vor, so beginnt die Frist von 45 Arbeitstagen an dem Arbeitstag, der auf den Eingang der vollständigen Anmeldung bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats folgt.
Artikel 10
Fristen für die Einleitung des Verfahrens und für Entscheidungen
Diese Frist beträgt 35 Arbeitstage, wenn der Kommission ein Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 2 zugeht oder wenn die beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 anbieten, Verpflichtungen einzugehen, um den Zusammenschluss in einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Weise zu gestalten.
Die Fristen gemäß Unterabsatz 1 werden ebenfalls verlängert, wenn die Anmelder dies spätestens 15 Arbeitstage nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) beantragen. Die Anmelder dürfen eine solche Fristverlängerung nur einmal beantragen. Ebenso kann die Kommission die Fristen gemäß Unterabsatz 1 jederzeit nach Einleitung des Verfahrens mit Zustimmung der Anmelder verlängern. Die Gesamtdauer aller etwaigen Fristverlängerungen nach diesem Unterabsatz darf 20 Arbeitstage nicht übersteigen.
Unterabsatz 1 findet auch auf die Frist gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b) Anwendung.
Der Zusammenschluss wird unter Berücksichtigung der aktuellen Marktverhältnisse erneut geprüft.
Ist die ursprüngliche Anmeldung nicht mehr vollständig, weil sich die Marktverhältnisse oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben geändert haben, so legen die Anmelder unverzüglich eine neue Anmeldung vor oder ergänzen ihre ursprüngliche Anmeldung. Sind keine Änderungen eingetreten, so bestätigen die Anmelder dies unverzüglich.
Die in Absatz 1 festgelegten Fristen beginnen mit dem Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen neuen Anmeldung, der Anmeldungsergänzung oder der Bestätigung im Sinne von Unterabsatz 3 folgt.
Die Unterabsätze 2 und 3 finden auch in den in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 7 bezeichneten Fällen Anwendung.
Artikel 11
Auskunftsverlangen
Findet eine Befragung weder in den Räumen der Kommission noch telefonisch oder mit anderen elektronischen Mitteln statt, so informiert die Kommission zuvor die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats können deren Bedienstete die Bediensteten der Kommission und die anderen von der Kommission zur Durchführung der Befragung ermächtigten Personen unterstützen.
Artikel 12
Nachprüfungen durch Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 13
Nachprüfungsbefugnisse der Kommission
Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,
alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten,
die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen,
Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen,
alle Geschäftsräume und Bücher oder Unterlagen für die Dauer der Nachprüfung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln,
von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten aufzuzeichnen.
Artikel 14
Geldbußen
Die Kommission kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des von dem beteiligten Unternehmen oder der beteiligten Unternehmensvereinigung erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
in einem Antrag, einer Bestätigung, einer Anmeldung oder Anmeldungsergänzung nach Artikel 4, Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 22 Absatz 3 unrichtige oder irreführende Angaben machen,
bei der Erteilung einer nach Artikel 11 Absatz 2 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen,
bei der Erteilung einer durch Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen,
bei Nachprüfungen nach Artikel 13 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 4 angeordneten Nachprüfungen nicht dulden,
in Beantwortung einer nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e) gestellten Frage
die von den Bediensteten der Kommission oder den anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) angebrachten Siegel gebrochen haben.
Die Kommission kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen oder die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht gemäß Artikel 4 oder gemäß Artikel 22 Absatz 3 anmelden, es sei denn, dies ist ausdrücklich gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder aufgrund einer Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 3 zulässig,
einen Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 7 vollziehen,
einen durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Zusammenschluss vollziehen oder den in einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 oder 5 angeordneten Maßnahmen nicht nachkommen,
einer durch Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 auferlegten Bedingung oder Auflage zuwiderhandeln.
Artikel 15
Zwangsgelder
Die Kommission kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen, gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung ein Zwangsgeld bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens oder der beteiligten Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 5 für jeden Arbeitstag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu zwingen,
eine Auskunft, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 angefordert hat, vollständig und sachlich richtig zu erteilen,
eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 4 angeordnet hat,
einer durch Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 auferlegten Auflage nachzukommen oder
den in einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 oder 5 angeordneten Maßnahmen nachzukommen.
Artikel 16
Kontrolle durch den Gerichtshof
Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel 229 des Vertrags; er kann die Geldbuße oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 17
Berufsgeheimnis
Artikel 18
Anhörung Beteiligter und Dritter
Artikel 19
Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 20
Veröffentlichung von Entscheidungen
Artikel 21
Anwendung dieser Verordnung und Zuständigkeit
Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 oder des Artikels 9 Absatz 2 erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und nach einer Verweisung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 9 Absatz 5 die in Anwendung des Artikels 9 Absatz 8 unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.
Jedes andere öffentliche Interesse muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mitteilen; diese muss es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vor Anwendung der genannten Maßnahmen anerkennen. Die Kommission gibt dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.
Artikel 22
Verweisung an die Kommission
Der Antrag muss innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der Zusammenschluss bei dem betreffenden Mitgliedstaat angemeldet oder, falls eine Anmeldung nicht erforderlich ist, ihm anderweitig zur Kenntnis gebracht worden ist, gestellt werden.
Jeder andere Mitgliedstaat kann sich dem ersten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem er von der Kommission über diesen informiert wurde, anschließen.
Alle einzelstaatlichen Fristen, die den Zusammenschluss betreffen, werden gehemmt, bis nach dem Verfahren dieses Artikels entschieden worden ist, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung der einzelstaatlichen Fristen endet, sobald der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschließt.
Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten und die beteiligten Unternehmen von ihrer Entscheidung. Sie kann eine Anmeldung gemäß Artikel 4 verlangen.
Das innerstaatliche Wettbewerbsrecht des bzw. der Mitgliedstaaten, die den Antrag gestellt haben, findet auf den Zusammenschluss nicht mehr Anwendung.
Ist eine Anmeldung nach Artikel 4 nicht erforderlich, beginnt die Frist für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 an dem Arbeitstag, der auf den Arbeitstag folgt, an dem die Kommission den beteiligten Unternehmen ihre Entscheidung mitteilt, den Zusammenschluss gemäß Absatz 3 zu prüfen.
Artikel 23
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission ist ermächtigt, nach dem Verfahren des Absatzes 2 Folgendes festzulegen:
Durchführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen und Anträge nach Artikel 4,
Durchführungsbestimmungen zu den in Artikel 4 Absätze 4 und 5 und den Artikeln 7, 9, 10 und 22 bezeichneten Fristen,
das Verfahren und die Fristen für das Angebot und die Umsetzung von Verpflichtungszusagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2,
Durchführungsbestimmungen für Anhörungen nach Artikel 18.
Die Kommission wird von einem Beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.
Die Kommission hört den Beratenden Ausschuss, bevor sie einen Entwurf von Durchführungsvorschriften veröffentlicht oder solche Vorschriften erlässt.
Die Anhörung erfolgt in einer Sitzung, die die Kommission anberaumt und in der sie den Vorsitz führt. Der Einladung zur Sitzung ist ein Entwurf der Durchführungsbestimmungen beizufügen. Die Sitzung findet frühestens zehn Arbeitstage nach Versendung der Einladung statt.
Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf der Durchführungsbestimmungen — erforderlichenfalls durch Abstimmung — ab. Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses in größtmöglichem Umfang.
Artikel 24
Beziehungen zu Drittländern
Artikel 25
Aufhebung
Artikel 26
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Entsprechungstabelle
|
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 |
Diese Verordnung |
|
Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 4 |
|
Artikel 1 Absatz 5 |
Artikel 1 Absatz 5 |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
|
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 4 |
|
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 5 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 4 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 3 Absatz 4 |
|
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 5 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 |
— |
|
— |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
|
Artikel 4 Absätze 2 und 3 |
Artikel 4 Absätze 2 und 3 |
|
— |
Artikel 4 Absätze 4 bis 6 |
|
Artikel 5 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 5 Absätze 1 bis 3 |
|
Artikel 5 Absatz 4 Einleitungsteil |
Artikel 5 Absatz 4 Einleitungsteil |
|
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) |
|
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) Einleitungsteil |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) Einleitungsteil |
|
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) erster Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer i) |
|
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer ii) |
|
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer iii) |
|
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) vierter Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer iv) |
|
Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben c), d) und e) |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben c), d) und e) |
|
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 5 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Einleitungsteil |
Artikel 6 Absatz 1 Einleitungsteil |
|
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) |
|
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) Satz 1 |
|
Artikel 6 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 6 Absätze 2 bis 5 |
|
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
|
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 4 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
|
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 4 |
|
— |
Artikel 8 Absatz 5 |
|
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 6 |
|
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 7 |
|
— |
Artikel 8 Absatz 8 |
|
Artikel 9 Absätze 1 bis 9 |
Artikel 9 Absätze 1 bis 9 |
|
Artikel 9 Absatz 10 |
— |
|
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
— |
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 |
|
— |
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 10 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 4 |
|
— |
Artikel 10 Absatz 5 Unterabsätze 2, 3 und 5 |
|
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 10 Absatz 6 |
|
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 |
|
— |
Artikel 11 Absatz 4 Sätze 2 und 3 |
|
Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 |
— |
|
Artikel 11 Absatz 5 Satz 2 |
Artikel 11 Absatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 11 Absätze 6 und 7 |
|
Artikel 12 |
Artikel 12 |
|
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 |
|
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einleitungsteil |
Artikel 13 Absatz 2 Einleitungsteil |
|
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) |
|
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) |
|
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c) |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e) |
|
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d) |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) |
|
— |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) |
|
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 3 |
|
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 4 Sätze 1 und 2 |
|
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 4 Satz 3 |
|
Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 |
|
— |
Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 |
|
Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 |
Artikel 13 Absatz 6 |
|
Artikel 13 Absatz 6 Satz 2 |
— |
|
— |
Artikel 13 Absätze 7 und 8 |
|
Artikel 14 Absatz 1 Einleitungsteil |
Artikel 14 Absatz 1 Einleitungsteil |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) |
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b) und c) |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) |
|
— |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben e) und f) |
|
Artikel 14 Absatz 2 Einleitungsteil |
Artikel 14 Absatz 2 Einleitungsteil |
|
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) |
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d) |
|
Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b) und c) |
Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b) und c) |
|
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 3 |
|
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 14 Absatz 4 |
|
Artikel 15 Absatz 1 Einleitungsteil |
Artikel 15 Absatz 1 Einleitungsteil |
|
Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a) und b) |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a) und b) |
|
Artikel 15 Absatz 2 Einleitungsteil |
Artikel 15 Absatz 1 Einleitungsteil |
|
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) |
|
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) |
|
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 2 |
|
Artikel 16 bis 20 |
Artikel 16 bis 20 |
|
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 2 |
|
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 3 |
|
Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 21 Absatz 4 |
|
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 1 |
|
Artikel 22 Absatz 3 |
— |
|
— |
Artikel 22 Absätze 1 bis 3 |
|
Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 22 Absatz 4 |
|
Artikel 22 Absatz 5 |
— |
|
— |
Artikel 22 Absatz 5 |
|
Artikel 23 |
Artikel 23 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 23 Absatz 2 |
|
Artikel 24 |
Artikel 24 |
|
— |
Artikel 25 |
|
Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
— |
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 25 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 2 |
|
Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 26 Absatz 3 |
|
— |
Anhang |
( 1 ) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).
( 2 ) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
( 3 ) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
( 4 ) ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1 Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
( 5 ) ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
( 6 ) ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.