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Dokument 31999R2684
Commission Regulation (EC) No 2684/1999 of 17 December 1999 laying down detailed rules for the application in 2000 of the arrangements applicable to imports of beef and veal provided for in the Cooperation Agreement with the Former Yugoslav Republic of Macedonia
Verordnung (EG) Nr. 2684/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse gemäß dem mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen Kooperationsabkommen
Verordnung (EG) Nr. 2684/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse gemäß dem mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen Kooperationsabkommen
ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 24-26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2000
Verordnung (EG) Nr. 2684/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse gemäß dem mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen Kooperationsabkommen
Amtsblatt Nr. L 326 vom 18/12/1999 S. 0024 - 0026
VERORDNUNG (EG) Nr. 2684/1999 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1999 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse gemäß dem mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen Kooperationsabkommen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 77/98 des Rates vom 9. Januar 1998 über bestimmte Durchführungsvorschriften zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien(1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 15 Absatz 2 des mit der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen Kooperationsabkommen(2) können im Jahr 2000 im Rahmen eines Zollkontingents 1650 Tonnen, ausgedrückt als Schlachtkörpergewicht, der in Anhang E desselben Abkommens genannten Erzeugnisse eingeführt werden. Für die Ausschöpfung des genannten Kontingents sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen. (2) Damit dieses Kontingent reibungslos angewandt werden kann, sollte die Beantragung der Einfuhrrechte geregelt werden. Es sollte außerdem vorgesehen werden, daß diese Einfuhrrechte nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls nach Anwendung eines einheitlichen Verringerungssatzes vergeben werden. Aufgrund der betreffenden Einfuhrrechte können dann die Einfuhrlizenzen für das ganze Jahr 2000 beantragt werden unter Berücksichtigung zusätzlicher Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(4), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(6). (3) Wegen der im Rahmen dieser Regelungen bestehenden Gefahr von Spekulationsgeschäften mit Rindfleisch sind für die Inanspruchnahme dieser Regelungen klare Vorschriften festzulegen. Damit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. (4) Damit der Ursprung der Erzeugnisse wirksam überprüft werden kann, sollte die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung gemäß Protokoll Nr. 2 zum Kooperationsabkommen verlangt werden. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 wird für die Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnissen, die ihren Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien haben, ein Zollkontingent eröffnet für 1650 Tonnen, ausgedrückt als Schlachtkörpergewicht. Dieses Kontingent trägt die Ordnungsnummer 09.4505. (2) Die Einfuhr im Rahmen des in Absatz 1 genannten Kontingents ist beschränkt auf die in Anhang E des Kooperationsabkommens genannten lebenden Tiere und Fleischarten der KN-Codes - ex 0102 90 51, ex 0102 90 59, ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79, - ex 0201 10 00, - ex 0201 20 20, - ex 0201 20 30, - ex 0201 20 50. (3) Im Rahmen dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. (4) Für die im Rahmen dieses Kontingents eingeführten Erzeugnisse werden die im Gemeinsamen Zolltarif (GZT) festgesetzten Wertzölle und spezifischen Zollsätze um 80 % gesenkt. Artikel 2 Um die in Artikel 1 vorgesehene Einfuhrregelung anwenden zu können, muß der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Beantragung eines Einfuhrrechts den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einmal im Handel mit Rindfleisch und/oder lebenden Rindern mit Drittländern tätig war, und die in das Mehrwertsteuerverzeichnis eines Mitgliedstaats eingetragen ist. Artikel 3 (1) Einfuhrrechte dürfen nur in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller gemäß Artikel 2 eingegangen ist. (2) Die in dem Antrag auf Einfuhrrechte anzugebende Menge beläuft sich auf mindestens 15 Tonnen Schlachtkörpergewicht und darf die Gesamtmenge des Kontingents nicht überschreiten. (3) Einfuhrrechte dürfen vom 4. bis 11. Januar 2000 beantragt werden. (4) Ein Antragsteller darf nur einen Antrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, werden alle Anträge ungültig. (5) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist Mitteilung über die Anträge, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Menge gestellt wurden. Diese Mitteilung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Mengen. Alle Mitteilungen erfolgen, auch wenn sie keine Angaben enthalten, durch Fernkopierer. Für die Fälle, in denen Anträge mitzuteilen sind, ist das im Anhang enthaltene Formblatt zu verwenden. Artikel 4 Die Kommission beschließt, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird. Überschreiten die beantragten die verfügbaren Mengen, bestimmt sie einen einheitlichen Prozentsatz, um den die beantragten Mengen zu verringern sind. Artikel 5 (1) Bei der Einfuhr der zugeteilten Mengen sind eine oder mehrere Einfuhrlizenzen vorzulegen. Unbeschadet dieser Verordnung sind die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 anwendbar. (2) Eine Lizenz darf nur in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Einführer Einfuhrrechte beantragt hat. (3) Nach den Mitteilungen der Kommission über die Zuteilung gemäß Artikel 4 werden die Einfuhrlizenzen auf Antrag der Marktteilnehmer, die Einfuhrrechte erhalten haben, auf ihren Namen ausgestellt. (4) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten die nachstehenden Angaben: a) in Feld 8 die Angabe: ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem genannten Land; b) in Feld 17 zusätzlich zu der Stückzahl der lebenden Tiere das diesbezügliche Lebendgewicht, das einem Teil oder der Gesamtheit der zugeteilten Einfuhrrechte entsprechen muß; c) in Feld 20 die Ordnungsnummer 09.4505 sowie mindestens eine der nachstehenden Angaben: - Reglamento (CE) n° 2684/1999 - Forordning (EF) nr. 2684/1999 - Verordnung (EG) Nr. 2684/1999 - Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2684/1999 - Regulation (EC) No 2684/1999 - Règlement (CE) n° 2684/1999 - Regolamento (CE) n. 2684/1999 - Verordening (EG) nr. 2684/1999 - Regulamento (CE) n.o 2684/1999 - Asetus (EY) N:o 2684/1999 - Förordning (EG) nr 2684/1999. (5) Die gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die Gültigkeit der Lizenzen endet spätestens am 31. Dezember 2000. (6) Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft. Artikel 6 Die in Artikel 1 genannten Zollsätze werden erhoben gegen Vorlage einer vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 2 im Anhang des Kooperationsabkommens ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll auf der Rechnung abgegebenen Erklärung. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 1. (2) ABl. L 348 vom 18.12.1997, S. 2. (3) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1. (4) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48. (5) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. (6) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39. 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