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Dokument 31993R3409
COMMISSION REGULATION (EC) No 3409/93 of 13 December 1993 introducing management measures for imports of certain bovine animals for 1994
VERORDNUNG (EG) Nr. 3409/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Rindern im Jahr 1994
VERORDNUNG (EG) Nr. 3409/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Rindern im Jahr 1994
ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 22-26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1994
VERORDNUNG (EG) Nr. 3409/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Rindern im Jahr 1994
Amtsblatt Nr. L 310 vom 14/12/1993 S. 0022 - 0026
VERORDNUNG (EG) Nr. 3409/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Rindern im Jahr 1994 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates vom 28. April 1992 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Verwaltung der Einfuhr von lebenden Rindern (1), insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 125/93 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Für den Rindfleischsektor ist wegen überschüssiger Erzeugung und aus anderen den Absatz einschränkenden Gründen sowie unter Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten nach Drittländern kennzeichnend, daß sich Angebot und Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht im Gleichgewicht halten; auch für den Rest des Jahres 1994 zeichnet sich keine rasche Änderung dieser Lage ab. Die bisherigen Erfahrungen und die voraussichtliche Entwicklung im Jahr 1994 zeigen, daß ohne Gegenmaßnahmen, bedingt durch die in einigen Drittländern bestehenden günstigen Haltungsbedingungen, weiterhin in grosser Zahl bis zu 160 kg schwere lebende Rinder in die Gemeinschaft eingeführt würden. Diese Einfuhren dürften sowohl die bisherigen Jahresmengen als auch die Aufnahmefähigkeit des Gemeinschaftsmarktes deutlich übersteigen. Der Rindfleischmarkt würde in diesem Falle durch erhebliche Störungen belastet; insbesondere würden die Marktpreise noch stärker bedroht, die Einkommen der Erzeuger gefährdet und die öffentliche Lagerhaltung weiter erschwert. Um der Nachfrage besser Rechnung zu tragen, sollte nicht mehr die bekannte Schutzklausel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1023/91 der Kommission vom 24. April 1991 über die Aussetzung der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von lebenden Rindern (4) angewandt, sondern sollten geeignete Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 getroffen werden. Der Gemeinschaftsmarkt kann 1994 insgesamt höchstens 425 000 andere als reinrassige Zuchtrinder aufnehmen. Unter Berücksichtigung der für 1994 im Rahmen von Präferenzregelungen vorgesehenen Einfuhren, d. h. 257 400 Stück gemäß der Bilanz des Rates für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder mit einem Gewicht von höchstens 300 kg für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 und gemäß den mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen, sollten 1994 noch 167 600 Stück mit voller Abschöpfung eingeführt werden dürfen. Die Kommission wird die Entwicklung des Rindfleischmarktes aufmerksam verfolgen, um jederzeit auf eine etwaige Änderung der zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen reagieren zu können. Damit der herkömmlichen Struktur des gemeinschaftlichen Kälbermarktes bestmöglich Rechnung getragen wird, muß ferner die Einfuhr von bis zu 80 kg schweren Jungtieren beschränkt werden. Bei einer Beschränkung der Einfuhr besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, daß Einfuhren aus spekulativen Gründen beantragt werden. Damit sich die geplanten Maßnahmen reibungslos anwenden lassen, sollte deshalb der grössere Teil der in Betracht kommenden lebenden Rinder den sogenannten traditionellen Einführern vorbehalten bleiben. Damit sich jedoch in diesem Sektor bestehende Handelsbeziehungen nicht übermässig verschlechtern, sollte eine zweite Menge denjenigen Marktbeteiligten in Aussicht gestellt werden, welche Zuverlässigkeit und einen gewissen Mindestumfang ihres Handels nachweisen können. Damit die Einhaltung dieser Kriterien kontrolliert werden kann, müssen die Anträge eines Marktbeteiligten in ein und demselben Mitgliedstaat gestellt werden. Um Spekulationsgeschäfte auszuschließen, sollte der Zugang zu den in Betracht kommenden Mengen den Marktbeteiligten verwehrt werden, die seit dem 1. Januar 1994 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig sind. Würden insgesamt 167 600 Rinder innerhalb eines einzigen kurzen Zeitraums eingeführt, so ergäben sich darauf zu starke wirtschaftliche Einschränkungen und ließe sich der Markt nicht nach Maßgabe seines jahreszeitlich unterschiedlichen Bedarfs beschicken. Es sollten deshalb verschiedene Einfuhrzeiträume vorgesehen werden. Es ist erforderlich, die administrativen und technischen Einzelheiten der Aufteilung der zwei Tranchen auf die in Betracht kommenden Marktbeteiligten sowie die Erteilung und Verwendung der Einfuhrlizenzen zu regeln. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1963/93 (2), wurden gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2867/93 (4), sieht besondere Durchführungsbestimmungen vor für die Anwendung von Einfuhrlizenzen im Rindfleischsektor. Für eine reibungslose Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen muß von einigen Bestimmungen der genannten Verordnungen abgewichen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Einfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten lebenden Rindern der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 21 und 0102 90 29 in die Gemeinschaft, auf die der volle Abschöpfungssatz angewandt wird, gelten die Verwaltungsmaßnahmen dieser Verordnung. Artikel 2 (1) 1994 dürfen Einfuhrlizenzen nur für 167 600 Tiere des KN-Codes 0102 90 05 erteilt werden. (2) Diese Anzahl wird folgendermassen unterteilt: a) 70 % bzw. 117 320 Tiere werden Einführern vorbehalten, die nachweisen können, in den Jahren 1991, 1992 und 1993 Tiere des KN-Codes 0102 90 10 (9) oder des KN-Codes 0102 90 05 zum vollen Abschöpfungssatz eingeführt zu haben, und die in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen sind; b) 30 % bzw. 50 280 Tiere werden Händlern vorbehalten, die nachweisen können, in dem Jahr 1993 mindestens 100 lebende Rinder des KN-Codes 0102 90 mit Ausnahme der unter Buchstabe a) genannten ein- und/oder ausgeführt zu haben, und die in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen sind. (3) Die 117 320 Tiere werden im Verhältnis zu der in den Jahren 1991, 1992 und 1993 zum vollen Abschöpfungssatz eingeführten Anzahl Tiere im Sinne von Artikel 1, für welche der Nachweis gemäß Absatz 5 erbracht wird, auf die in Frage kommenden Einführer aufgeteilt. (4) Die restlichen 50 280 Tiere werden im Verhältnis zu den Stückzahlen aufgeteilt, die von den in Frage kommenden Händlern beantragt werden. (5) Als Einfuhr- und Ausfuhrnachweis gelten ausschließlich die Zollbescheinigung der Überführung in den freien Verkehr oder die Ausfuhrbescheinigung. Artikel 3 (1) Von der Aufteilung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) sind die Händler ausgeschlossen, die am 1. Januar 1994 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren. (2) Gesellschaften, die aus dem Zusammenschluß von Unternehmen hervorgegangen sind, welche Ansprüche gemäß Artikel 2 Absatz 3 geltend machen können, genießen dieselben Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind. Artikel 4 (1) Der Einfuhrantrag kann nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist. (2) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a) stellen die Händler den Einfuhrantrag bei den zuständigen Behörden unter Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 5 bis spätestens 14. Januar 1994. Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 28. Januar 1994 das Verzeichnis der Händler mit, die den Annahmekriterien entsprechen, insbesondere unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der während der jeweiligen Referenzjahre zum vollen Abschöpfungssatz eingeführten Anzahl Tiere. (3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b) können die Einfuhranträge der Händler, einschließlich des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 5, bis zum 14. Januar 1994 eingereicht werden. Ein Interessent kann jeweils nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so werden alle Anträge als unzulässig abgelehnt. Ein Antrag darf sich nur auf die in Betracht kommende Stückzahl beziehen. Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 28. Januar 1994 das Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Stückzahlen mit. (4) Alle Mitteilungen einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Dabei sind für Anträge die Formulare gemäß Anhang I und Anhang II zu verwenden. Artikel 5 (1) Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann. (2) Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Einfuhr grösserer Stückzahlen beantragt als in Betracht kommen, so setzt die Kommission zur Reduzierung der beantragten Mengen einen einheitlichen Satz fest. Hat eine solche Kürzung zur Folge, daß ein Antrag weniger als 200 Tiere betrifft, so bestimmt das Los über die Zuteilung von jeweils 200 Tieren. Artikel 6 (1) Die Einfuhr der gemäß Artikel 5 zugeteilten Stückzahlen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. (2) Der Lizenzantrag kann nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Einfuhrantrag gestellt wurde. (3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 folgende Angabe: Reglamento (CE) no 3409/93 Forordning (EF) nr. 3409/93 Verordnung (EG) Nr. 3409/93 Kanonismos (EK) arith. 3409/93 Regulation (EC) No 3409/93 Règlement (CE) no 3409/93 Regolamento (CE) n. 3409/93 Verordening (EG) nr. 3409/93 Regulamento (CE) nº 3409/93. Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 findet keine Anwendung. (4) Abweichend von Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 werden die Lizenzen auf Antrag der Händler erteilt: - während des Zeitraums vom 14. bis 25. Februar 1994 für bis zu 25 % der zugeteilten Mengen, - während des Zeitraums vom 18. April bis 30. Juni 1994 für bis zu 100 % oder zugeteilten Mengen, - während des Zeitraums vom 3. bis 12. Oktober 1994 für die restlichen Mengen, höchstens jedoch für 30 % der zugeteilten Mengen. Die Anzahl Tiere, für die eine Lizenz erteilt wird, wird als auf- bzw. abgerundete Einheit ausgedrückt. (5) Nach jedem in Absatz 4 genannten Zeitraum teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mit, für welche die in dem betroffenen Zeitraum erteilten Lizenzen gelten. (6) Abweichend von Artikel 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 gelten die Einfuhrlizenzen 90 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung. (7) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit. (8) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung. Artikel 7 Die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 wird bei der Erteilung der Lizenzen geleistet. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 4. (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (3) ABl. Nr. L 18 vom 27. 1. 1993, S. 1. (4) ABl. Nr. L 105 vom 25. 4. 1991, S. 50. (5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (6) ABl. Nr. L 177 vom 21. 7. 1993, S. 19. (7) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5. (8) ABl. Nr. L 262 vom 21. 10. 1993, S. 26. (9) KN-Code gültig bis zum 1. Januar 1993. ANHANG I ANHANG II