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Dokument 31993R0298
Commission Regulation (EEC) No 298/93 of 10 February 1993 concerning the release of securities lodged in respect of applications for private storage aid and concerning the granting of such aid pursuant to Regulation (EEC) No 3062/92
Verordnung (EWG) Nr. 298/93 der Kommission vom 10. Februar 1993 zur Freigabe der für die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gestellten Sicherheiten und zur Gewährung dieser Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3062/92
Verordnung (EWG) Nr. 298/93 der Kommission vom 10. Februar 1993 zur Freigabe der für die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gestellten Sicherheiten und zur Gewährung dieser Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3062/92
ABl. L 35 vom 11.2.1993, S. 11-11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
In Kraft
Verordnung (EWG) Nr. 298/93 der Kommission vom 10. Februar 1993 zur Freigabe der für die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gestellten Sicherheiten und zur Gewährung dieser Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3062/92
Amtsblatt Nr. L 035 vom 11/02/1993 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0077
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0077
VERORDNUNG (EWG) Nr. 298/93 DER KOMMISSION vom 10. Februar 1993 zur Freigabe der für die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gestellten Sicherheiten und zur Gewährung dieser Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3062/92 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Wegen des Ausbruchs der vesikulären Schweinekrankheit in einem Erzeugungsgebiet der Niederlande wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3062/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3460/92 (4), für diesen Mitgliedstaat besondere Maßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes getroffen. Die mit der genannten Verordnung ursprünglich vorgesehene Beihilfe musste erhöht werden, um sicherzustellen, daß diese Maßnahme dank grosser Beteiligung der Erzeuger und Händler erfolgreich durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3252/92 der Kommission (5) erlassen. Wegen der von den Erzeugern bei Verkauf der aus dem direkt betroffenen Gebiet stammenden Schweine geuebten Zurückhaltung und da andererseits die mit der Entscheidung 92/478/EWG der Kommission (6) eingeführten restriktiven Maßnahmen nicht aufgehoben werden konnten, sahen sich einige Händler ausserstande, ihren vertraglichen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Angesichts dieser völlig aussergewöhnlichen Umstände empfiehlt es sich, die in einer derartigen Lage gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinfleisch (7) normalerweise anwendbaren Vorschriften nicht anzuwenden und so zu verhindern, daß die betreffenden Händler unangemessen bestraft werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Sicherheiten, die für Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3062/92 gestellt wurden, um den Abschluß von Verträgen über eine private Lagerhaltung zu gewährleisten, deren Hauptforderung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 jedoch nicht eingehalten werden konnte, werden für die nicht tatsächlich eingelagerten Mengen freigegeben. Artikel 2 Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 wird die Beihilfe für die tatsächlich eingelagerten Mengen gewährt, wenn letztere in der vertraglich vorgesehenen Lagerzeit unter der vertraglich gebundenen Gesamtmenge bleiben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Februar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission