Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31993R1722

Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112-122 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32008R0491

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1722/oj

31993R1722

Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

Amtsblatt Nr. L 159 vom 01/07/1993 S. 0112 - 0122
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0151
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0151


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1722/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1544/93 (3), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anbetracht der besonderen Lage auf dem Stärkemarkt und vor allem der notwendigen Sicherung von wettbewerbsfähigen Preisen gegenüber der Stärke, die in Drittländern hergestellt und in Form von Waren eingeführt wird, bei denen die Einfuhrregelung keinen ausreichenden Schutz für die Gemeinschaftserzeugnisse gewährleistet, sehen die Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 die Gewährung einer Produktionserstattung vor, damit der Verbraucherindustrie Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestellt werden können als demjenigen, der sich bei Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für die fraglichen Erzeugnisse ergeben würde.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 sowie Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 sind die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Produktionserstattungen einschließlich der Einzelheiten für die Kontrolle und Zahlung festzulegen, damit in allen Mitgliedstaaten die gleichen Regeln zur Anwendung kommen.

Nach den zuvor genannten Verordnungen wird ein Verzeichnis der Waren erstellt, bei deren Herstellung die Verwendung von Stärke einen Erstattungsanspruch begründet. Dieses Verzeichnis muß nach Maßgabe bestimmter Kriterien geändert werden können.

Im Interesse wirksamerer Kontrollmaßnahmen ist vorzusehen, daß die Empfänger der Erstattung zuvor von dem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, auf dessen Gebiet die betreffenden Waren hergestellt werden.

Es ist notwendig, das Berechnungsverfahren und die Zeitabstände für die Festsetzung der Produktionserstattungen festzulegen. Grundlage für das derzeit geeignetste Berechnungsverfahren ist die Differenz zwischen dem Interventionspreis für Getreide und dem zur Berechnung der Einfuhrabschöpfung angesetzten Preis. Aus Gründen der Stabilität sollte die Produktionserstattung in der Regel jeden Monat neu festgesetzt werden. Um sicherzugehen, daß die Höhe der Produktionserstattung angemessen ist, sollten die Preise für Mais und Weizen auf dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt überwacht werden.

Für Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse sind bei der Verwendung zur Herstellung bestimmter Waren Produktionserstattungen zu zahlen. Um die angemessene Kontrolle und die Zahlung der Produktionserstattungen an die Antragsteller zu erleichtern, sind genaue Informationen erforderlich. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sollten ermächtig werden, von den Antragstellern zu verlangen, jegliche Information zu übermitteln und die für die Durchführung dieser Kontrolle notwendigen Prüfungen und Untersuchungen zu gestatten.

Der Hersteller des Erzeugnisses muß nicht notwendigerweise Primärstärke verwenden. Daher ist es erforderlich, ein Verzeichnis der aus Stärke hergestellten Erzeugnisse zu erstellen, deren Verwendung den Anspruch des Herstellers auf die Erstattung begründet.

Es ist notwendig, den Ursprung des Ausgangserzeugnisses für die Gewinnung der Stärke anzugeben, die zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird, für die die Produktionserstattung gewährt werden kann.

Die besonderen Eigenschaften von Stärkeester und von Stärkeäther können bestimmte spekulative Verarbeitungsformen nach sich ziehen mit dem Ziel, die Produktionserstattung mehr als einmal zu erhalten. Um solchen Spekulationen vorzubeugen, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, durch die sichergestellt ist, daß Stärkeester und Stärkeäther nicht wieder in den Grundstoff zurückverwandelt werden, für dessen Verwendung eine Erstattung beantragt werden kann.

Die Produktionserstattung sollte nicht ausgezahlt werden, bevor die Verarbeitung stattgefunden hat. Danach sollte die Zahlung allerdings innerhalb von fünf Monaten, nachdem die zuständige Behörde die Verarbeitung der Stärke überprüft hat, erfolgen. Der Hersteller sollte jedoch vor Abschluß der Kontrollen einen Vorschuß erhalten können.

Es ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs für die Umrechnung der Erstattung in Landeswährung unbeschadet der Möglichkeit einer Vorausfestsetzung gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission (4) anzugeben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 (6), findet auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung Anwendung. Es ist daher notwendig, die Hauptpflichten zu definieren, die den Herstellern obliegen und deren Einhaltung durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet werden soll.

Diese Verordnung übernimmt, unter Anpassung an die derzeitige Marktlage, die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1398/91 (8). Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben.

Die in dieser Stellungnahme vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Eine Produktionserstattung (nachstehend "Erstattung" genannt) kann jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt werden, die zur Herstellung der im Verzeichnis in Anhang I aufgeführten Waren aus Weizen, Mais, Reis oder Bruchreis gewonnene Stärke, Kartoffelstärke oder bestimmte Folgeerzeugnisse verwendet.

(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis kann geändert werden nach Maßgabe der Konkurrenz von seiten der Drittländer und des jeweiligen Schutzes vor dieser Konkurrenz, der durch die Mechanismen der Gemeinsamen Agrarpolitik, des Gemeinsamen Zolltarifs oder auf andere Weise erreicht wird.

(3) Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung werden weitere Faktoren berücksichtigt, insbesondere:

- die Entwicklung der Techniken zur Herstellung oder Verwendung von Stärke,

- der prozentuale Anteil der beigemengten Stärke im Enderzeugnis und/oder der relative Wert der Stärke im Enderzeugnis und/oder die Bedeutung, die dem Erzeugnis im Wettbewerb mit anderen Erzeugnissen als Absatzmöglichkeit für Stärke zukommt.

(4) Die etwaige Gewährung einer Produktionserstattung für ein Erzeugnis darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Erzeugnissen führen, für die diese Erstattung nicht gewährt wird.

(5) Wird als Folge der Gewährung einer Erstattung eine Verzerrung festgestellt, so wird diese Erstattung

- aufgehoben oder

- in dem Maß geändert, wie es für die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung erforderlich ist.

(6) Für Stärke, die im Rahmen einer Einfuhrregelung in die Gemeinschaft eingeführt wird, die Anspruch auf eine Verringerung der Abschöpfung verleiht, darf die Produktionserstattung nicht gewährt werden.

(7) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 bzw. des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 erlassen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind

- "Stärke" die Primärstärke oder ein in Anhang II aufgeführtes Nebenerzeugnis der Stärke;

- "anerkanntes Erzeugnis" jedes im Verzeichnis von Anhang I aufgeführte Erzeugnis;

- "Hersteller" die Person, die die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse verwendet.

Artikel 3

(1) Im Falle der Gewährung einer Erstattung wird diese monatlich festgesetzt.

(2) Berechnungsgrundlage für die Erstattung je Tonne Stärke ist insbesondere die Differenz zwischen

i) dem in dem fraglichen Monat geltenden Interventionspreis für Getreide unter Berücksichtigung der bei den Marktpreisen für Mais festgestellten Abweichungen und

ii) den durchschnittlichen cif-Preisen, die zur Berechnung der Einfuhrabschöpfung für Mais während der ersten 25 Tage des dem Anwendungsmonat vorausgehenden Monats herangezogen werden, multipliziert mit einem Koeffizienten von 1,60.

(3) Verändern sich die Marktpreise für Mais und/oder Weizen in der Gemeinschaft oder auf dem Weltmarkt während des Zeitraums nach Absatz 1 jedoch erheblich, so kann die gemäß Absatz 2 berechnete Erstattung berichtigt werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(4) Die zu zahlende Erstattung ist der nach Absatz 2 oder gegebenenfalls Absatz 3 errechnete Betrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, der in Anhang II angegeben ist und dem KN-Code der zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse tatsächlich verwendeten Stärke entspricht.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 festgesetzte Erstattung wird gegebenenfalls um den auf die fragliche Stärke anwendbaren Beitrittsausgleichsbetrag berichtigt.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 bzw. des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 erlassen.

Artikel 4

(1) Die Hersteller, die Erstattungen beantragen wollen, müssen sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in dem die Stärke verwendet werden soll und ihr folgende Informationen übermitteln:

a) Name und Anschrift des Herstellers;

b) die Palette der unter Verwendung von Stärke hergestellten Erzeugnisse, und zwar sowohl die im Verzeichnis von Anhang I aufgeführten als auch die nicht dort aufgeführten Erzeugnisse, mit einer vollständigen Beschreibung und Angabe der Tarifstellen und der KN-Codes;

c) sofern von Buchstabe a) verschieden, Angabe des Ortes (oder der Orte), an dem (denen) die Stärke zu einem anerkannten Erzeugnis verarbeitet werden soll.

Die Mitgliedstaaten können vom Hersteller zusätzliche Informationen verlangen.

(2) Die Hersteller müssen sich ausserdem schriftlich verpflichten, den zuständigen Behörden die Durchführung aller Überprüfungen und Untersuchungen zu gestatten, die für die Kontrolle der Stärkeverwendung notwendig sind, und alle erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(3) Die zuständige Behörde überzeugt sich durch entsprechende Maßnahmen davon, daß der Hersteller ein in dem Mitgliedstaat niedergelassenes und amtlich anerkanntes Unternehmen führt.

(4) Auf der Grundlage der Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt die zuständige Behörde ein Verzeichnis der anerkannten Hersteller, das sie auf dem neuesten Stand hält. Nur die auf diese Weise anerkannten Hersteller sind berechtigt, eine Erstattung gemäß Artikel 5 zu beantragen.

Artikel 5

(1) Will der Hersteller eine Erstattung beantragen, so muß er sich schriftlich an die für ihn zuständige Behörde wenden, um eine Erstattungsbescheinigung zu erhalten.

(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Herstellers;

b) die Menge der zu verarbeitenden Stärke;

c) wenn ein Erzeugnis des KN-Codes 3503 10 50 hergestellt werden soll: die Menge der hierfür verwendeten Stärke;

d) der Ort oder die Orte, an dem (denen) die Stärke verarbeitet werden soll;

e) voraussichtlicher Zeitplan für die Verarbeitung.

(3) Zusammen mit dem Antrag wird

- eine Sicherheit gemäß Artikel 8 geleistet,

- folgende Erklärung des Stärkelieferanten abgegeben, daß das zu verwendende Erzeugnis gemäß Fußnote (4) des Anhangs II hergestellt worden ist;

"Direkt aus Mais, Weizen, Reis oder Kartoffeln hergestellt, ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse."

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen verlangen.

Artikel 6

(1) Nach der Überprüfung unmittelbar nach Eingang des gemäß Artikel 5 gestellten Antrags erteilt die zuständige Behörde unverzueglich die Erstattungsbescheinigung.

(2) Die Mitgliedstaaten verwenden für die Erstattungsbescheinigung nationale Formblätter, die - unbeschadet sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Regelungen - mindestens die in Absatz 3 genannten Angaben enthalten.

(3) Die Erstattungsbescheinigung enthält die Angaben nach Artikel 5 Absatz 2 und nennt ausserdem den Erstattungssatz und den letzten Gültigkeitstag der Bescheinigung. Dieser Tag ist der letzte Tag des fünften Monats nach dem Monat der Ausstellung der Bescheinigung.

In den Monaten Juli und August der Wirtschaftsjahre 1993/94, 1994/95 und 1995/96 läuft die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen jedoch am letzten Tag des Monats der Ausstellung der Bescheinigung ab.

(4) Der anwendbare und in der Bescheinigung genannte Erstattungspreis ist der am Eingangstag des Antrags geltende Satz.

Wird jedoch ein Teil der in der Bescheinigung genannten Stärkemenge in dem auf das Jahr des Antragseingangs folgenden Getreidewirtschaftsjahr verarbeitet, so wird die Erstattung für die im neuen Wirtschaftsjahr verarbeitete Stärke nach Maßgabe der Differenz zwischen dem zur Berechnung der Erstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 zugrunde gelegten Interventionspreis und dem im Verarbeitungsmonat anwendbaren Preis, multipliziert mit dem Koeffizienten 1,60, angepasst.

Der zur Umrechnung des Erstattungsbetrags in Landeswährung anzuwendende Umrechnungskurs ist der am Tag der Verarbeitung der Stärke geltende Kurs.

Artikel 7

(1) Hersteller, die im Besitz einer gemäß Artikel 6 erteilten Erstattungsbescheinigung sind, können Anspruch auf Zahlung der auf der Bescheinigung angegebenen Erstattung erheben, nachdem die Stärke zur Herstellung der betreffenden anerkannten Erzeugnisse verwendet worden ist und sofern alle Anforderungen dieser Verordnung eingehalten worden sind.

(2) Die aus der Bescheinigung fließenden Rechte sind nicht übertragbar.

Artikel 8

(1) Die Erteilung einer Bescheinigung setzt voraus, daß der Hersteller bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 15 ECU je Tonne Primärstärke geleistet hat, gegebenenfalls multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die in Anhang II aufgeführte zu verwendende Stärkeart gilt.

(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Die Hauptpflicht gemäß Artikel 20 derselben Verordnung besteht in der Verarbeitung der im Antrag genannten Stärkemenge zu den angegebenen anerkannten Erzeugnissen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. Hat ein Hersteller jedoch mindestens 90 % der im Antrag genannten Stärkemenge verarbeitet, so gilt die Hauptpflicht als erfuellt.

Artikel 9

(1) Endgültig gezahlt werden kann die Erstattung erst, nachdem der Hersteller der zuständigen Behörde folgende Angaben mitgeteilt hat:

a) Datum oder Daten des Ankaufs und der Lieferung der Stärke;

b) Name und Anschrift der Stärkelieferanten;

c) Name und Anschrift der Stärkeerzeuger;

d) Datum oder Daten der Verarbeitung der Stärke;

e) Menge und Art der verwendeten Stärke, einschließlich der KN-Codes;

f) Menge des auf der Bescheinigung angegebenen anerkannten Erzeugnisses, das unter Verwendung der Stärke hergestellt wurde.

(2) Fällt das in der Bescheinigung angegebene Erzeugnis unter den KN-Code 3505 10 50, so ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Sicherheit zu leisten, die der für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses zu zahlenden Erstattung entspricht.

(3) Vor Zahlung der Erstattung überzeugt sich die zuständige Behörde davon, daß die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Bescheinigung verwendet wurde. Dies geschieht in der Regel durch Verwaltungskontrollen, die jedoch im Bedarfsfall durch Sachkontrollen ergänzt werden müssen.

(4) Alle in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen müssen innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

(5) Überschreitet die verarbeitete Stärkemenge die in der Erstattungsbescheinigung angegebene Menge, so gilt diese zusätzliche Menge bis zu 5 % als im Rahmen der Bescheinigung verarbeitet, und es besteht Anspruch auf die Zahlung der dort angegebenen Erstattung.

Artikel 10

(1) Die in Artikel 9 Absatz 2 genannte Sicherheit wird nur freigegeben, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, daß das Erzeugnis des KN-Codes 3505 10 50

a) im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Herstellung anderer als der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse verwendet wurde oder

b) in Drittländer ausgeführt wurde. Im Falle der direkten Ausfuhr in ein Drittland wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn bei der zuständigen Behörde der Nachweis eingegangen ist, daß das fragliche Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(2) Der Nachweis im gemäß Absatz 1 Buchstabe a) genannten Fall besteht in einer vom Hersteller bei der zuständigen Behörde abgegebenen Erklärung. Daraus geht folgendes hervor:

- ob das fragliche Erzeugnis einer Verarbeitung unterzogen werden muß;

- daß dieses Erzeugnis ausschließlich zur Herstellung anderer als der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden wird;

- daß das fragliche Erzeugnis nur an jemanden verkauft wird, der dieselbe im vorstehenden Gedankenstrich genannte Verpflichtung eingeht, die sich aus einer zu diesem Zweck eingefügten Vertragsklausel oder einer besonderen Bedingung in der Verkaufsrechnung ergibt; der Hersteller hält eine Abschrift des diesbezueglichen Verkaufsvertrags bzw. der diesbezueglichen Verkaufsrechnung zur Verfügung der zuständigen Behörde;

- daß der Hersteller die Bestimmung des Absatzes 7 zur Kenntnis genommen hat;

- Name und Anschrift des Abnehmers, falls das Erzeugnis Gegenstand einer Transaktion ist, sowie die abgenommene Menge;

- Nummer des Kontrollexemplars T 5, wenn sich der Käufer des Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

(3) Nach Ablauf jedes Kalenderquartals muß der Hersteller seiner zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen die Abschriften der Erklärung gemäß Absatz 2 übermitteln. Die zuständige Behörde des Herstellers muß diese Unterlagen innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach ihrem Empfang an die zuständige Behörde des Käufers weiterleiten.

(4) Hersteller und Käufer des Erzeugnisses des KN-Codes 3505 10 50 müssen eine von den Mitgliedstaaten anerkannte Bestandsbuchführung halten, anhand deren überprüft werden kann, daß die in der Erklärung des Herstellers gemäß Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen eingehalten wurden und die dort gemachten Angaben richtig sind.

(5) a) Die Überprüfungen gemäß Absatz 4 werden von der zuständigen Behörde des Herstellers und derjenigen des Käufers nach Ablauf jedes Kalenderquartals durchgeführt. Sie erstrecken sich auf die allgemeinen Angaben in bezug auf diesen Zeitraum für die betreffenden Hersteller und Käufer sowie auf mindestens 10 % aller Transaktionen und Verwendungen, die in dem bzw. den Mitgliedstaat(en) stattgefunden haben. Die Kontrollen im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen werden von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt.

Jede Überprüfung muß innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderquartals abgeschlossen sein.

Die zuständige Behörde des Herstellers muß innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Abschluß jeder Kontrolle über die Ergebnisse der Überprüfung verfügen.

Finden diese Überprüfungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten statt, so teilen die betreffenden Behörden einander die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen im Rahmen der Verfahren mit, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates (9) über die gegenseitige Amtshilfe vorgesehen sind.

b) Treten bei mindestens 3 % der in Buchstabe a) genannten Kontrollen Unregelmässigkeiten auf, so verstärken die zuständigen Behörden die Kontrollen.

c) Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfungen wendet die Behörde, bei der die Sicherheit freigegeben worden ist, die Strafmaßnahme nach Absatz 7 auf den Hersteller an.

(6) Wird das fragliche Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft gehandelt oder durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein Drittland ausgeführt, so wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission (10) ein Kontrollexemplar T 5 ausgestellt.

Dieses Exemplar enthält in Feld 104 unter der Rubrik "andere" eine der nachstehenden Angaben:

Se utilizará para la transformación o la entrega, de conformidad con el artículo 10 del Reglamento (CEE) no 1722/93 o para la exportación a partir del territorio aduanero de la Comunidad.

Til forarbejdning eller levering i overensstemmelse med artikel 10 i forordning (EÖF) nr. 1722/93 eller til udförsel fra Fälleßkabets toldomraade.

Zur Verarbeitung oder Lieferung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 oder zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt.

Pros chrisi gia metapoiisi i paradosi symfona me to arthro 10 toy kanonismoy (EOK) arith. 1722/93 i gia exagogi apo to teloneiako edafos tis Koinotitas.

To be used for processing or delivery in accordance with Article 10 of Commission Regulation (EEC) No 1722/93 or for export from the customs territory of the Community.

A utiliser pour la transformation ou la livraison, conformément à l'article 10 du règlement (CEE) no 1722/93 ou pour l'exportation à partir du territoire douanier de la Communauté.

Da utilizzare per la trasformazione o la consegna, conformemente all'articolo 10 del regolamento (CEE) n. 1722/93 o per l'esportazione dal territorio doganale della Comunità.

Bestemd voor verwerking of levering overeenkomstig artikel 10 van Verordening (EEG) nr. 1722/93 of voor uitvör uit het douanegebied van de Gemeenschap.

A utilizar para transformaçao ou entrega, em conformidade com o disposto no artigo 10o do Regulamento (CEE) no 1722/93 ou para exportaçao a partir do território aduaneiro da Comunidade.

(7) Wird festgestellt, daß die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Bedingungen nicht erfuellt werden, so verlangt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats - unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen - die Zahlung eines Betrags in Höhe von 150 % der höchsten während der zwölf Vormonate auf das fragliche Erzeugnis anwendbaren Erstattung.

Artikel 11

(1) Die in der Bescheinigung angegebene Erstattung wird nur für die bei dem Vorgang tatsächlich verwendete Stärkemenge gezahlt. Gleichzeitig wird die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Sicherheit gemäß Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

(2) Die Zahlung der Erstattung muß innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag des Abschlusses der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 3 erfolgen. Auf Antrag des Herstellers kann die zuständige Behörde jedoch dreissig Tage nach Erhalt der vorgenannten Angaben einen Vorschuß in Höhe der Produktionserstattung gewähren. Ausgenommen im Falle eines Erzeugnisses des KN-Codes 3505 10 50 wird dieser Vorschuß davon abhängig gemacht, daß der Hersteller eine Sicherheit in Höhe von 115 % der Vorschußsumme leistet. Die Sicherheit wird nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

Artikel 12

Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Zeitraums unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über Art, Mengen und Ursprung der Stärke (Mais, Weizen, Kartoffeln oder Reis), für die Erstattungen gezahlt wurden, sowie über Art und Mengen der Erzeugnisse, für welche die Stärke verwendet wurde.

Artikel 13

Die Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 wird aufgehoben.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Im Hinblick auf die Freigabe der Sicherheit nach den Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 gelten die Bestimmungen von Artikel 10 auch für Vorgänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

(5) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(6) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54.

(7) ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1986, S. 12.

(8) ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 19.

(9) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 11.

ANHANG I

Erzeugnisse, für welche Stärke und/oder daraus hergestellte Erzeugnisse verwendet werden, die unter den nachstehenden Codes und Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur enthalten sind

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG II

/* Tabellen: S. ABl. */

(1) Der angegebene Koeffizient gilt für Stärke mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % bei Mais-, Reis- und Weizenstärke und 80 % bei Kartoffelstärke.

Die geltende Produktionserstattung für Primärstärke mit niedrigem Trockengehalt wird nach folgender Formel angepasst:

1. Mais-, Reis- und Weizenstärke:

Vorhandene Trockenmasse %

87 × Produktionserstattung

2. Kartoffelstärke:

Vorhandene Trockenmasse %

80 × Produktionserstattung.

Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22) beschriebenen Methode bestimmt. Wird die Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke des KN-Codes 1108 gezahlt, so muß der Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse mindestens 97 % betragen.

Zur Bestimmung des Reinheitsgrads der Stärke ist die in Anhang II dieser Verordnung beschriebene Methode anzuwenden.

(2) Die Produktionserstattung wird für Erzeugnisse dieser KN-Codes mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 78 % gezahlt. Die geltende Produktionserstattung für Erzeugnisse dieser KN-Codes mit einem niedrigeren Trockenmassegehalt als 78 % wird nach folgender Formel angepasst:

Vorhandene Trockenmasse %

78 × Produktionserstatttung.

(3) Die Produktionserstattung wird für D-Glucitol (Sorbitol) in wäßriger Lösung mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 70 % gezahlt. Unterschreitet der Trockenmassegehalt 70 %, so wird die Produktionserstattung nach folgender Formel angepasst:

Vorhandene Trockenmasse

70 × Produktionserstattung.

(4) Direkt aus Mais, Weizen, Reis oder Kartoffeln hergestellt, ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse.

(5) Die Produktionserstattung wird für den tatsächlichen Trockenmassegehalt an Stärke oder Dextrin gewährt.

ANHANG III

Der Reinheitsgrad der Stärke wird mit der "Ewers modified polarimetric method" gemäß Anhang I der Dritten Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (1) bestimmt.

(1) ABl. Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6.

nach oben