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Dokument 31992R3591
Commission Regulation (EEC) No 3591/92 of 11 December 1992 derogating from Regulation (EEC) No 1589/87 on the sale by tender of butter to intervention agencies
Verordnung (EWG) Nr. 3591/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die Interventionstellen im Ausschreibungsverfahren
Verordnung (EWG) Nr. 3591/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die Interventionstellen im Ausschreibungsverfahren
ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 47-47
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
In Kraft
Verordnung (EWG) Nr. 3591/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die Interventionstellen im Ausschreibungsverfahren
Amtsblatt Nr. L 364 vom 12/12/1992 S. 0047 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0202
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0202
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3591/92 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (2), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 1 erster Unterabsatz und Artikel 7a Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2350/91 (4), wurde der Butterankauf durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren geregelt. Nach Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung darf ein Bieter an der Ausschreibung nur teilnehmen, wenn die angebotene Butter in einem Zeitraum von 21 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist hergestellt wurde. Unter Berücksichtigung der Feiertage und der langen Zeitspanne zwischen der Ausschreibung im Dezember 1992 und der ersten Ausschreibung im Januar 1993 besteht die Gefahr, daß dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die betreffenden Interventionsmaßnahmen auf die gesamte in diesem Zeitraum hergestellte Butter anwenden zu können. Angesichts des auf dem Markt festgestellten Preisrückgangs - er hatte die Aufnahme des Interventionsankaufs in allen Mitgliedstaaten zur Folge -, könnte sich die Marktlage durch eine weitere Verkürzung des Zeitraums der Butterherstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch verschlechtern. Es empfiehlt sich deshalb, im Rahmen der ersten Ausschreibung den auf den Januar 1993 entfallenden Zeitraum, in dem die für die betreffende Interventionsmaßnahme in Frage kommende Butter hergestellt wird, zu verlängern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Ausschreibung, deren Angebotsfrist am zweiten Dienstag im Januar 1993 endet, wird der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 genannte Zeitraum von 21 Tagen durch einen Zeitraum von 35 Tagen ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64. (3) ABl. Nr. L 146 vom 6. 6. 1987, S. 27. (4) ABl. Nr. L 214 vom 2. 8. 1991, S. 47.