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Dokument 31991R3167

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3167/91 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1991 zur Staffelung des Einfuhrpreises für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in einigen Drittländern des Mittelmeerraums

ABl. L 300 vom 31.10.1991, S. 13-16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3167/oj

31991R3167

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3167/91 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1991 zur Staffelung des Einfuhrpreises für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in einigen Drittländern des Mittelmeerraums -

Amtsblatt Nr. L 300 vom 31/10/1991 S. 0013 - 0016


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3167/91 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1991 zur Staffelung des Einfuhrpreises für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in einigen Drittländern des Mittelmeerraums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3488/89 des Rates vom 21. November 1989 zur Festlegung des Beschlußverfahrens bezueglich einiger im Rahmen der Mittelmeerabkommen für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Vorschriften (1), insbesondere auf

Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den mit mehreren Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Abkommen kann die Gemeinschaft bei bestimmtem Obst und Gemüse mit Ursprung in diesen Ländern eine Staffelung des Einfuhrpreises beschließen. Sie trägt dabei den jährlichen Handelsbilanzen Rechnung, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 451/89 des Rates vom 20. Februar 1989 über das auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums anzuwendende Verfahren (2) je Erzeugnis und Land erstellt werden.

Die Prüfung der voraussichtlichen Entwicklung der Ausfuhren der betreffenden Länder im Zusammenhang mit der Entwicklung des gesamten Gemeinschaftsmarktes ergibt, daß der Einfuhrpreis für Orangen, Clementinen, Mandarinen und andere vergleichbare Zitrusfruchthybriden sowie für Zitronen und Tomaten zu staffeln ist.

Diese Staffelung betrifft bei jedem der Erzeugnisse den Betrag, der zur Berücksichtigung der Zölle von den Referenznotierungen abzuziehen ist, die in der Gemeinschaft zur Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (4), festgestellt werden. Mit einer Verringerung der Notierungen während der Handelszeiträume um ein Drittel oder die Hälfte je nach Erzeugnis und Ursprungsland lässt sich dieses Ziel erreichen. Diese Verringerungen müssen nach den Abkommen und im Rahmen der festgesetzten Mengen vorgenommen werden.

Diese Staffelung des Einfuhrpreises ist für bestimmte Mengen vorgesehen, die im Laufe der in den Abkommen festgelegten Zeiträume verbucht werden. Zur Anwendung der Regelung ist ein gemeinschaftliches Überwachungssystem einzurichten. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald die in den Mittelmeerabkommen vorgesehenen und in dieser Verordnung aufgeführten Mengen erreicht sind.

Die betreffenden Erzeugnisse unterliegen allerdings bei einigen Ursprungsländern einer Zollkontingentsregelung. Die vorgesehene gemeinschaftliche Überwachung ist deshalb nur ausserhalb des Zeitraums anwendbar, in dem zur Verwaltung dieser Kontingente statistische Erhebungen vorgenommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Berechnung des in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Einfuhrpreises wird der Betrag, der zur Berücksichtigung der Zölle von den festgestellten repräsentativen Notierungen abzuziehen ist, bei jedem Erzeugnis, das seinen Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Ländern hat, in den dort angegebenen Zeiträumen um die ebenfalls dort angegebenen Prozentsätze und Hoechstmengen gekürzt.

Artikel 2

(1) Die Einfuhr der im Anhang II genannten Erzeugnisse mit Ursprung in den dort aufgeführten Ländern unterliegt in den in der letzten Spalte angegebenen Zeitspannen einer gemeinschaftlichen Überwachung.

(2) Die Anrechnung auf die jeweilige Hoechstmenge erfolgt nach Maßgabe der Erzeugnismenge, die bei der Zollstelle mit der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr und einer Warenverkehrsbescheinigung vorgeführt wird.

Die Anrechnung der Waren auf die jeweilige Hoechstmenge ist nur möglich, wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem Tag, an dem diese Präferenzregelung nicht mehr gilt, vorgelegt wird.

Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Hoechstmenge wird auf Gemeinschaftsebene anhand der Einfuhren festgestellt, die wie vorstehend beschrieben angerechnet wurden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmässig und innerhalb der in Absatz 3 vorgeschriebenen Fristen die unter den vorstehenden Bedingungen getätigten Einfuhren mit.

(3) Im Falle tatsächlicher Einfuhren übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Zehntagesübersichten über die erfolgten Anrechnungen, und zwar binnen fünf Tagen nach Ablauf jeder Dekade.

(4) Sind die in Anhang I genannten Hoechstmengen ausgeschöpft, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten das Datum mit, ab dem diese Präferenzregelung nicht mehr gilt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Verordnung eng zusammen, insbesondere um sich mit der Verwaltung der Zollkontingente abzustimmen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. November 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 340 vom 23. 11. 1989, S. 2. (2) ABl. Nr. L 52 vom 24. 2. 1989, S. 7. (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 8.

ANHANG I

Eingangspreisberechnung

Erzeugnis Drittland des Mittelmeerraums Abzuzie- hender Betrag Anwendungszeitraum der Änderung Mengen gemäß Abkommen (in Tonnen) KN-Code Bezeichnung ex 0805 10 Orangen, frisch oder gekühlt Israel

Marokko

Tunesien

Ägypten ein Drittel

ein Drittel

ein Drittel

ein Drittel 1. 12. 1991 bis 31. 5. 1992

1. 12. 1991 bis 31. 5. 1992

1. 12. 1991 bis 31. 5. 1992

1. 12. 1991 bis 31. 5. 1992 293 000

265 000

28 000

7 000 Zypern ein Drittel

die Hälfte 1. 1. 1992 bis 31. 5. 1992

1. 12. 1992 bis 31. 12. 1992 67 000 ex 0805 20 Mandarinen und andere vergleichbare Zitrusfruchthybriden, frisch oder gekühlt, mit Ausnahme von Clementinen Marokko

Israel ein Drittel

ein Drittel 1. 11. 1991 bis

Ende Februar 1992 Marokko 110 000 Israel 14 200 ex 0805 20 Clementinen, frisch oder gekühlt Marokko

Israel ein Drittel

ein Drittel 1. 12. 1991 bis

Ende Februar 1992 ex 0805 30 10 Zitronen, frisch oder gekühlt Zypern

Türkei

Israel ein Drittel

die Hälfte 1. 1. 1992 bis 31. 5. 1992

1. 6. 1992 bis 31. 12. 1992 15 000

12 000

6 400 0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt Marokko ein Drittel

die Hälfte 15. 11. 1991 bis 20. 12. 1991

1. 4. 1992 bis 31. 5. 1992 86 000 davon

April 15 000

Mai 10 000

ANHANG II

Überwachung

Laufende Nummer Erzeugnis Drittland des Mittelmeer- raums Verbuchungszeiträume Zeitraum der statistischen Erhebung Anwendung der Überwachung gemäß Artikel 2 der Verordnung KN-Code Bezeichnung 19.0010 ex 0805 10 Orangen, frisch oder gekühlt Israel Marokko Tunesien Ägypten vom 1. 11. 1991 bis 31. 5. 1992 vom 1. 11. 1991 bis 31. 5. 1992 vom 1. 1. 1992 bis 31. 5. 1992 vom 1. 1. 1992 bis 31. 5. 1992 vom 1. 11. 1991 bis 31. 5. 1992 - vom 1. 11. 1991 bis 31. 12. 1991 vom 1. 11. 1991 bis 31. 12. 1991 - Zypern vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1992 - vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1992 19.0020 ex 0805 20 Clementinen, Mandarinen und andere vergleichbare Zitrusfruchthybriden, frisch oder gekühlt Marokko Israel vom 1. 11. 1991 bis Ende Februar 1992 vom 1. 1. 1992 bis Ende Februar 1992 vom 1. 11. 1991 bis Ende Februar 1992 vom 1. 11. 1991 bis 31. 12. 1991

- 19.0030 ex 0805 30 10 Zitronen, frisch oder gekühlt Zypern Türkei Israel vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1992 - - vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1992 vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1992 vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1992 - 19.0050 0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt Marokko vom 15. 11. 1991 bis 31. 5. 1992 vom 15. 11. 1991 bis 30. 4. 1992 vom 1. 5. 1992 bis 31. 5. 1992

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