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Document 31991R1176

Verordnung (EWG) Nr. 1176/91 der Kommission vom 6. Mai 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 114 vom 7.5.1991, pp. 27–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1176/oj

31991R1176

Verordnung (EWG) Nr. 1176/91 der Kommission vom 6. Mai 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 114 vom 07/05/1991 S. 0027 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0014
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0014


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1176/91 DER KOMMISSION vom 6 . Mai 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 315/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden .

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 6 . Mai 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 37 vom 9 . 2 . 1991, S . 24 .

ANHANG

Warenbeschreibung Einreihung

( KN-Code ) Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei Kleidungsstücken, in Aufmachung für den Einzelverkauf :

a ) Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken ( 100 % Baumwolle ), mit einem mehrfarbigen Muster von Motiven bedruckt, den Oberkörper bedeckend, mit langen Ärmeln und einem halsnahen Halsausschnitt, an dem sich vorn eine Öffnung befindet, die sich von rechts über links schließen lässt . Dieses Kleidungsstück hat am Halsausschnitt, an den Ärmelenden und am unteren Rand angebrachte Wirkbündchen in derselben Farbe wie die Hose .

b ) Leichte Hose aus Gewirken oder Gestricken ( 100 % Baumwolle ), einfarbig, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend, ohne Öffnung an der Taille . Dieses Kleidungsstück wird in Taillenhöhe mit einem elastischen Band verengt und es hat an den Beinenden angebrachte Wirkbündchen .

( siehe Foto Nr . 446 ) (*) 6108 31 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6108, 6108 31 und 6108 31 90 .

Aufgrund des allgemeinen Aussehens der Kleidungsstücke und der Leichtigkeit des Gewirkes ( Gestrickes ) ist die Warenzusammenstellung als Pyjama anzusehen . 2 . Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei Kleidungsstücken, in Aufmachung für den Einzelverkauf :

a ) Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken ( 100 % Baumwolle ), in zwei Farben ( gestreift ), den Oberkörper bedeckend, mit langen Ärmeln und halsfernem runden Halsausschnitt ohne Öffnung . Das Kleidungsstück hat am Halsausschnitt, am unteren Rand und an den Ärmelenden angebrachte Wirkbündchen, auf der Vorderseite ist ein dekoratives Muster angebracht .

b ) Hose aus den gleichen Gewirken oder Gestricken, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend, ohne Öffnung an der Taille . Das Kleidungsstück wird in Taillenhöhe mit einem elastischen Band verengt und hat an den Beinenden angebrachte Wirkbündchen .

( siehe Foto Nr . 464 ) (*) 6108 31 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6108, 6108 31 und 6108 31 90 .

Aufgrund des allgemeinen Aussehens der Kleidungsstücke und der Leichtigkeit des Gewirkes ( Gestricktes ) ist die Warenzusammenstellung als Pyjama anzusehen . 3 . Leichtes Kleidungsstück aus zwei Geweben von verschiedener Farbe ( 100 % Baumwolle ), den Oberkörper bedeckend, gerade geschnitten, mit halsnahem Ausschnitt, mit kurzen Ärmeln, zwei Brusttaschen und einer Kapuze mit Durchzugskordel . Es hat vorn eine durchgehende Öffnung, die mit einem Knopfverschluß links über rechts versehen ist; die Ärmelenden und der untere Rand sind gesäumt ( Freizeithemd ).

( siehe Foto Nr . 462 ) (*) 6205 20 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6205 und 6205 20 00 . Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 6205 . 4 . Leichtes gewebtes Kleidungsstück ( 100 % Baumwolle ), den Oberkörper bedeckend, gerade geschnitten, mit halsnahem Ausschnitt, mit langen Ärmeln mit Manschetten, zwei Brusttaschen und einer Kapuze mit Durchzugskordel . Es hat vorn eine durchgehende Öffnung, die mit einem Knopfverschluß links über rechts versehen ist . Es weist ferner Ziermotiv-Applikationen auf den Taschen sowie gedruckte Ziermotive auf dem Rücken auf; der untere Rand ist gesäumt ( Freizeithemd ).

( siehe Foto Nr . 463 ) (*) 6205 20 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6205 und 6205 20 00 . Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 6205 .

(*) Die Fotos haben lediglich hinweisenden Charakter .

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