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Dokument 31989R1260
Commission Regulation (EEC) No 1260/89 of 8 May 1989 concerning the classification of certain goods within the combined nomenclature
Verordnung (EWG) Nr. 1260/89 der Kommission vom 8. Mai 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EWG) Nr. 1260/89 der Kommission vom 8. Mai 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 126 vom 9.5.1989, S. 12-13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In Kraft
Verordnung (EWG) Nr. 1260/89 der Kommission vom 8. Mai 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/05/1989 S. 0012 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0035
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0035
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1260/89 DER KOMMISSION vom 8. Mai 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 20/89 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Mai 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1989, S. 19. ANHANG 1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Tarifierung (KN-Code) // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // Erzeugnis mit den Beschaffenheitsmerkmalen eines weichen, weissen Wachses, bestehend aus einem Gemisch von Alpha-Olefinen mit gradzahliger Anzahl von Kohlenstoffatomen (18 bis 26), wobei die Hauptbestandteile 20 und 22 Kohlenstoffatome aufweisen (80 GHT oder mehr) // 2712 90 90 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 2712 und 2712 90 90. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das den im zweiten Teil des Wortlauts des KN-Code 2712 aufgeführten Erzeugnissen ähnlich ist // [4,4-Bis(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-2,2-thiodiphenolato- 0,0,S](butylamin)nickel(II) // 2930 90 90 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 6 zu Kapitel 29 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 2930 und 2930 90 90 // Lösung in einem fluechtigen organischen Lösemittel (ca. 25 GHT) eines Triazinderivats (ca. 75 GHT) aus der Umlagerungspolymerisation von Hexamethylendiisocyanat (HMDI), mit blockierten Isocyanatgruppen // 3911 90 90 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 e) zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 3911 und 3911 90 90. Das gelöste Erzeugnis weist die Merkmale eines Polymeren auf und ist als Prepolymer anzusehen // // //