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Dokument 31988R0470
Commission Regulation (EEC) No 470/88 of 19 February 1988 fixing, for the period 1 January to 31 December 1988, the maximum quantity of certain products of the oils and fats sector to be released for consumption and imported into Spain
Verordnung (EWG) Nr. 470/88 der Kommission vom 19. Februar 1988 zur Festsetzung der Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988
Verordnung (EWG) Nr. 470/88 der Kommission vom 19. Februar 1988 zur Festsetzung der Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988
ABl. L 47 vom 20.2.1988, S. 16-17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1988
Verordnung (EWG) Nr. 470/88 der Kommission vom 19. Februar 1988 zur Festsetzung der Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988
Amtsblatt Nr. L 047 vom 20/02/1988 S. 0016 - 0017
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 470/88 DER KOMMISSION vom 19. Februar 1988 zur Festsetzung der Hoechstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 475/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 der Kommission vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3771/87 (3), sieht die Festsetzung der Mengen Öle und Fette, die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigen sind, die Hoechstgrenzen der jährlichen Menge der Einfuhren dieser Erzeugnisse sowie die Menge in Spanien geernteter Sonnenblumenkerne vor, die die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 erhalten können. Sie sind gemäß den Kriterien des Artikels 94 der Beitrittsakte auf nachstehender Höhe festzusetzen. Die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 vorgesehene vorläufige Gesamtbilanz für die Marktversorgung ist für 1988 fertiggestellt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 in Spanien zum freien Verkehr abzufertigenden und einzuführenden Mengen der in Artikel 1 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 aufgeführten Erzeugnisse wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 410/88 der Kommission (4) festgesetzt. In dem Bemühen um Klarheit sollten diese Mengen in einer neuen Verordnung übernommen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschlusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 werden die in Spanien zum freien Verkehr abzufertigenden Mengen auf nachstehender Höhe festgesetzt: a) 300 000 Tonnen Sonnenblumenöl, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist, b) 135 000 Tonnen Öle gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, davon 100 000 Tonnen Sojaöl, c) 65 000 Tonnen andere Öle und Fette, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, d) - 12 000 Tonnen Lein-, Rizinus- und Chinaöl, - 12 000 Tonnen Sojaöl, - 25 000 Tonnen anderen Öle, die für andere Zwecke als zur menschlichen Ernährung bestimmt sind. Artikel 2 Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 werden die Hoechstgrenzen der Menge der Einfuhren nach Spanien auf nachstehender Höhe festgesetzt: a) 0 Tonnen Sonnenblumenöl, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist, b) 0 Tonnen Öle gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, c) 57 500 Tonnen andere Öle und Fette, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, d) - 12 000 Tonnen Lein-, Rizinus- und Chinaöl, - 0 Tonnen Sojaöl, - 25 000 Tonnen andere Öle, die für andere Zwecke als zur menschlichen Ernährung bestimmt sind. Artikel 3 Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 wird die Menge in Spanien geernteter Sonnenblumenkerne, die für die Erzeugung von zur Ausfuhr bestimmtem Öl verarbeitet wird und die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 erhalten kann, auf 50 000 Tonnen festgesetzt. Artikel 4 Die Verordnung (EWG) Nr. 410/88 wird aufgehoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Februar 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 47. (2) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 17. (3) ABl. Nr. L 355 vom 17. 12. 1987, S. 17. (4) ABl. Nr. L 40 vom 13. 2. 1988, S. 24.